Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.11.2013, Az. 2 BvR 547/13

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 1307

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT NPD PARTEIENFINANZIERUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigterklärung einer auf Stundung des Rückforderungsanspruchs gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage


Tenor

Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 14. Mai 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin erstrebt, den Präsidenten des [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die am 15. November 2013 fällig werdende Abschlagszahlung aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien ohne Verrechnung mit der ihr auferlegten Zahlungsverpflichtung auszuzahlen.

2

1. Der Präsident des [X.] stellte Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das [X.] fest und verpflichtete sie nach § 31b Satz 1 [X.] zur Zahlung eines dem [X.] des den Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Das [X.] reduzierte letztinstanzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht. Die Antragstellerin hat gegen die Auferlegung der Zahlungsverpflichtung Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

3

Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (NVwZ-RR 2013, [X.]) verpflichtete die [X.] des Zweiten Senats des [X.] den Präsidenten des [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die vom [X.] zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem von ihm festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen.

4

2. Die Antragstellerin hatte beim Präsidenten des [X.] ohne Erfolg die Stundung der Forderung beantragt. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob sie Klage beim [X.] mit dem Antrag, den Präsidenten des [X.] unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, die Forderung bis zum 22. September 2013, dem Tag der [X.]estagswahl, zu stunden. Die Parteien erklärten das Verfahren zum 15. Juni 2013 für erledigt. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander mit der Begründung aufgehoben, dies entspreche billigem Ermessen; das Begehren der Antragstellerin führe auf die in der Rechtsprechung bislang nicht geklärte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Forderung nach § 31b [X.] gestundet werden könne oder zu stunden sei; sie zu klären überschreite den Prüfungsrahmen der Kostenentscheidung (Beschluss vom 19. Juni 2013 - [X.] 83.13 -).

5

3. Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Hinweis darauf, dass sie die Mittel für die Finanzierung des Wahlkampfes der [X.] in wesentlichen Teilen aus der [X.] ansparen müsse, erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Präsidenten des [X.] zu verpflichten, der Antragstellerin die vom [X.] zu leistende Abschlagszahlung zum 15. November 2013 entsprechend seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 31. Januar 2013 in Höhe von 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen. Der Präsident des [X.] tritt dem Antrag entgegen.

6

Das [X.]esverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 [X.] nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind ([X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>). Dies ist hier nicht der Fall. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, der auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz gilt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kommt danach nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende und zumutbare Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris Rn. 2). Der Antragstellerin stand eine solche Möglichkeit offen, von der sie jedoch keinen ausreichenden Gebrauch gemacht hat.

7

Mit der Klage auf Verpflichtung des Präsidenten des [X.] zur Gewährung einer Stundung hätte die Antragstellerin erreichen können, dass für die Dauer der Stundung die [X.] entfallen wäre (vgl. § 387 BGB). Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass der Präsident des [X.] Forderungen, die auf § 31b Satz 1 [X.] beruhen, nicht stunden könne ([X.], in: Kersten/[X.], [X.] <[X.]> und europäisches Parteienrecht, 2009, § 31b Rn. 31 ff.). Jedoch ist die Frage nicht geklärt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Mai 2008 - 2 A 28.07 -, juris Rn. 80). Die von der Antragstellerin erhobene Klage war daher nicht von vornherein aussichtslos. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes oblag es der Antragstellerin, die ihr damit eröffnete Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes auszuschöpfen. Dies hat sie nicht getan.

8

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage war zwar zunächst lediglich eine Stundung bis zur [X.]estagswahl im September 2013. Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie an einer Erweiterung ihres Klagebegehrens auf einen Stundungszeitraum bis zur [X.] gehindert gewesen sein könnte. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Weiterverfolgung der Klage sei ihr nicht zumutbar gewesen, insbesondere weil eine rechtzeitige Klärung nicht zu erwarten gewesen sei. Infolge des Beschlusses der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 14. Mai 2013 ist der Antragstellerin eine ausreichende Zeitspanne eröffnet worden, ihre Klage voranzutreiben und gegebenenfalls fachgerichtlichen Eilrechtsrechtsschutz in Bezug auf die Abschlagszahlung zum 15. November 2013 zu erwirken. Die Antragstellerin konnte dem Beschluss vom 14. Mai 2013 nicht entnehmen, die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes sei ihr über die seinerzeitige Situation hinaus unzumutbar. Diese war von derartiger Dringlichkeit gekennzeichnet, dass die Verweisung auf den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ausschied.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 547/13

11.11.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 12. Dezember 2012, Az: 6 C 32/11, Urteil

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31b S 1 PartG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.11.2013, Az. 2 BvR 547/13 (REWIS RS 2013, 1307)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2841 REWIS RS 2013, 1307


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 547/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/13, 09.07.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/13, 11.11.2013.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 547/13, 14.05.2013.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 547/13 (Bundesverfassungsgericht)

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b …


2 BvB 1/13 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der Verfahrensaussetzung - Verrechnung von Abschlagszahlungen …


2 BvR 547/13 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit …


2 BvQ 26/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer eA: Parteienprivileg und Anspruch auf Rückübertragung einer zur Besicherung einer Abschlagszahlung …


6 C 32/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Parteienfinanzierung; Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht; teilweise rechtswidriger Sanktionsbescheid


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvF 1/15

2 BvB 1/13

2 BvR 890/16

6 C 16/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.