Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, Az. I ZR 131/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5535

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Gegenstand

Werbung mit olympischer Bezeichnung: Verfassungsmäßigkeit des Olympia-Schutzgesetzes; unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele - Olympia-Rabatt


Leitsatz

Olympia-Rabatt

1. Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.

2. Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.

3. Die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der [X.] Er mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12. September 2008 ab, weil sie auf der Internetplattform [X.]   .de mit den Angaben "[X.] Preise" und "Olympia-Rabatt" für [X.] warb. Die Beklagte gab die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung mit einer geringfügigen, vom Kläger akzeptierten Änderung ab, weigerte sich aber, die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.641,96 € zu begleichen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.], 1464). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben ([X.], [X.] 2013, 463).

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Ersatz der Abmahnkosten als Aufwendungsersatz nach den § 683 Satz 1, § 670 BGB zuerkannt. Es hat die Abmahnung für berechtigt gehalten, weil die Verwendung der Begriffe "[X.]-Rabatt" und "[X.] Preise" in der Werbung der [X.] gegen § 3 Abs. 2 [X.] verstoße. Dazu hat es ausgeführt:

5

Die Werbung der [X.] nutze in unlauterer Weise die Wertschätzung der [X.]n Spiele und der [X.]n Bewegung aus. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 [X.] solle einen Imagetransfer von den [X.]n Spielen oder der [X.]n Bewegung verhindern. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der [X.] ([X.]) erkennbar das Ziel verfolgt, eine Werbung zu unterbinden, die die mit den [X.]n Spielen verbundenen positiven Assoziationen zugunsten der Interessen des Werbenden einspanne. Nach ihrem Gesamteindruck führe die Werbung der [X.] zu einem nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] untersagten Imagetransfer. Die [X.] dienten dazu, den Inhalt des Angebots der [X.] zu beschreiben. Eine Werbung, in der die [X.] bewusst aufgrund der mit ihnen verbundenen Assoziationen als Werbeträger eingesetzt würden, sei verboten. Die Grenze des allgemeinen Sprachgebrauchs sei überschritten, wenn die [X.] nicht als frei ersetzbar erschienen, weil sie im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung zusätzliche Assoziationen zu den [X.]n Spielen oder der [X.]n Bewegung hervorriefen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Bezeichnungen zur Beschreibung der Leistung und im unmittelbaren zeitlichen Umfeld [X.]r Spiele verwendet würden. Eine zulässige beschreibende Verwendung gemäß § 4 Nr. 2 [X.] liege nicht vor, weil die Verwendung der [X.] in der Werbung der [X.] nicht notwendig gewesen sei.

6

Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten auf der Grundlage des von ihm angesetzten [X.] von 50.000 € zu.

7

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Abmahnung zu Unrecht wegen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für berechtigt gehalten. Die Verurteilung der [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

8

1. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] verstoßen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen zu weiten Schutzumfang dieser Norm angenommen.

9

a) Gemäß § 1 Abs. 3 [X.] sind als olympische Bezeichnungen die Wörter "[X.]", "[X.]" und "olympisch" für sich allein oder in Zusammensetzungen in der [X.] oder einer anderen Sprache geschützt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die [X.] in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den [X.]n Spielen oder der [X.]n Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn hierdurch die Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Nach § 5 [X.] kann auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das olympische Emblem oder die [X.] entgegen § 3 [X.] benutzt. Diese Ansprüche stehen nach § 2 [X.] dem Nationalen [X.]n Komitee für [X.] und dem Internationalen [X.]n Komitee zu.

b) Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger als Rechtsnachfolger des Nationalen [X.]n Komitees für die Rechte aus § 5 [X.] aktivlegitimiert ist. Es steht auch außer Streit, dass die Beklagte die [X.] "[X.]" und "olympisch" im geschäftlichen Verkehr zur Werbung für Waren benutzt hat. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass nach dem eindeutigen Gesetzeszweck der Schutzbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nur so weit reicht, als es erforderlich ist, einen den Zielen der [X.]n Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern. Denn die [X.] werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung verwandt (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.], 8 f., 10).

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von der [X.] gegen das [X.] geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken als unbegründet erachtet.

aa) Das [X.] ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (aA offensichtlich [X.], [X.], 103, 104, 110). Die Rechtsfolgen des [X.]es erfassen eine unbestimmte Anzahl abstrakt geregelter Verletzungsfälle. Lässt sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes aber nicht genau übersehen, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, liegt kein Einzelfallgesetz vor. Dann ist auch ohne Belang, ob ein Einzelfall - wie hier die Bewerbung [X.] um die [X.]n Sommerspiele 2012 ([X.], GRUR 2003, 750) - Anlass zu der gesetzlichen Regelung gegeben hat (vgl. [X.] 25, 371, 396; [X.] in [X.]/[X.], GG, 52. Ergänzungslieferung Mai 2008, Art. 19 Abs. 1 Rn. 35; [X.], [X.], 2008, [X.]37 f.).

bb) Entgegen in der Literatur geäußerten Bedenken (vgl. [X.], [X.], 103, 110) genügt die Vorschrift des § 3 [X.] dem aus dem [X.] folgenden Erfordernis ausreichender Bestimmtheit der Norm. Das gilt auch, soweit die Vorschrift auf die Wertschätzung der [X.]n Bewegung Bezug nimmt.

(1) Die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm schließen die Verwendung konkretisierungsbedürftiger Begriffe nicht aus. Der Gesetzgeber muss in der Lage sein, die Vielgestaltigkeit von Sachverhalten zu regeln. Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen; dieser hängt vielmehr von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes ab. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung der Norm gewinnen lässt. Dabei müssen die Vorgaben des Gesetzgebers umso genauer sein, je intensiver der Grundrechtseingriff ist und je schwerwiegender die Auswirkungen der Regelung sind ([X.], NJW 2013, 3151 Rn. 111 f.).

(2) Im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität des in Rede stehenden Gesetzes, das allein die Werbung mit dem olympischen Emblem und den drei [X.] betrifft und schon deshalb keine erhebliche Einschränkung wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit darstellt, sind an seine Bestimmtheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der unbestimmte Rechtsbegriff der [X.]n Bewegung aufgrund langjähriger Tradition anhand der 1894 wieder ins Leben gerufenen olympischen Idee hinreichend konkretisiert. Dabei kann zur Auslegung auch die [X.] Charta in der zum Zeitpunkt des [X.] geltenden Fassung herangezogen werden. Etwaige Änderungen der [X.]n Charta, mit denen beabsichtigt wäre, den Schutzumfang des [X.]es (und entsprechender Gesetze anderer [X.]) zu erweitern, sind dagegen nicht zu berücksichtigen.

cc) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß des [X.]es gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung der Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verneint (vgl. [X.] aaO [X.]38 ff.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es einen zur Rechtfertigung der entsprechenden Grundrechtseingriffe hinreichenden Gemeinwohlbelang dar, dass nach der Beschlusslage des Internationalen [X.]n Komitees die Gewährung eines ausreichenden Schutzes für das olympische Emblem und die [X.] notwendige Voraussetzung nicht nur für die Bewerbung der [X.] für die [X.] war, sondern es auch für alle künftigen Bewerbungen [X.] Städte um [X.] Spiele ist. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf die von allen damaligen Bundestagsfraktionen im Zusammenhang mit der Bewerbung [X.] erwarteten positiven Gemeinwohleffekte [X.]r Spiele hingewiesen (vgl. Antrag zur Unterstützung der Bewerbung der [X.] mit dem [X.] um die Ausrichtung der [X.]n Sommerspiele 2012, BT-Drucks. 15/2170). Die Bewertung des Gesetzgebers, zur Unterstützung der Bewerbung [X.] Städte um [X.] Spiele sondergesetzlichen Schutz für die [X.] und das olympische Emblem zu gewähren, liegt im Rahmen der verfassungsrechtlich hinzunehmenden politischen Gestaltungsfreiheit. Es kommt nicht darauf an, ob diese Gesetzgebungsmaßnahme zwingend geboten war.

Das [X.] wahrt - wie das Berufungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - auch das [X.]. Es ist geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, künftige Bewerbungen [X.] Städte um [X.] Spiele zu ermöglichen. Das Gesetz geht nicht über das zur Zweckerreichung notwendige Maß hinaus. Es beschränkt sich darauf, einen den Zielen der [X.]n Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern und bleibt damit hinter einem dem Markenrecht vergleichbaren Schutz zurück (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.]). Die Verwendung der [X.] im allgemeinen Sprachgebrauch bleibt uneingeschränkt möglich. Unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität, die im Fall der [X.] nur die Verwendung und Verwertung im geschäftlichen Verkehr betrifft und diese auch nicht generell verbietet, sondern an die Zustimmung der Rechteinhaber knüpft, ist das [X.] auch ein angemessenes Mittel, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu verwirklichen.

Soweit die Möglichkeit zur Werbung mit [X.] beschränkt wird, stellt das [X.] ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar, das die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise beschränkt, indem es einem Wert des Gemeinwohls - der Möglichkeit einer Austragung [X.]r Spiele in [X.] - dient und nicht gegen bestimmte Meinungsinhalte gerichtet ist (vgl. [X.] 124, 300, 326; Grabenwarter in [X.]/[X.], GG, 68. Ergänzungslieferung 2013, Art. 5 Rn. 122; aA [X.], [X.], 103, 105 f.). Die Werbung mit [X.] wird nicht wegen bestimmter Meinungsinhalte, sondern nur allgemein im Hinblick auf eine [X.] oder eine unerwünschte Ausnutzung oder Beeinträchtigung der mit den Bezeichnungen verbundenen Wertschätzung verboten.

d) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, § 3 Abs. 2 [X.] ziele auf das Verbot einer Werbung, in der die [X.] bewusst aufgrund der mit ihnen verbundenen positiven Assoziationen als Werbeträger eingesetzt würden. Von einem über einen bloßen Hinweis auf die Befristung des [X.] hinausgehenden Imagetransfer sei auszugehen, wenn die [X.] im zeitlichen Zusammenhang mit den Spielen als Leistungsbeschreibung genutzt würden.

aa) Der Gesetzgeber hat einen sondergesetzlichen Schutz des olympischen Emblems und der [X.] für erforderlich gehalten, weil ein markenrechtlicher Schutz fraglich erschien. Er hat dem olympischen Emblem und den [X.] in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.] einen Schutz gewährt, der im Hinblick auf [X.] an § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und im Hinblick auf die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung an § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] angelehnt ist. Soweit sich aus dem [X.] nichts anderes ergibt, sind deshalb für die Auslegung des § 3 [X.] die Grundsätze heranzuziehen, die der [X.] zu diesen markenrechtlichen Tatbeständen entwickelt hat. Dabei ist indes zu beachten, dass § 3 Abs. 2 Fall 2 [X.] anders als § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht die Unterscheidungskraft der [X.] schützt und dadurch hinter dem markenrechtlichen Schutz zurückbleibt (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.]). Der durch § 3 Abs. 2 Fall 2 [X.] gewährte Schutz vor Rufausbeutung ist vielmehr dem Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] angenähert, der nur eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung umfasst. Auch sieht § 3 Abs. 2 [X.] kein per-se-Verwendungsverbot der [X.] vor. Bezugspunkt des Schutzes des § 3 Abs. 2 Fall 2 [X.] ist allein die Wertschätzung, die den [X.]n Spielen und der [X.]n Bewegung entgegengebracht wird.

bb) Eine nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] unlautere Ausnutzung der Wertschätzung setzt in der Regel einen Imagetransfer voraus (Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 [X.] Rn. 544; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 Rn. 801; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 14 Rn. 311; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 1385). Da der Schutz der [X.] nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der [X.]n Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.], 9), ist der [X.] der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass mit den [X.] verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, [X.], 583, 584 = [X.], 896 - Lila Postkarte; zu § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 500 Rn. 22 = [X.], 435 - Beta Layout; Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 255 Rn. 18 - Hartplatzhelden; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 9.53). Dagegen reicht es für einen Imagetransfer nicht aus, wenn lediglich durch Assoziationen im Hinblick auf den Schutzgegenstand Aufmerksamkeit erweckt wird (vgl. zu § 4 Nr. 9 Buchst. [X.]: [X.], Urteil vom 2. Dezember 2004 - [X.], [X.]Z 162, 204, 215 - [X.]; Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 1125 Rn. 42 = [X.], 1465 - Femur-Teil).

Danach kann ein gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] verbotener Imagetransfer nur dann angenommen werden, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund deren es zu einer Rufübertragung kommt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 9.55; [X.], [X.] 2013, 134, 138).

cc) Die Prüfung einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung erfordert eine Gesamtwürdigung der beanstandeten Werbung (vgl. zu § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] [X.], [X.], 1125 Rn. 42 - Femur-Teil). Da ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nur in Betracht kommt, soweit der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestanden hat, ist für diese Prüfung im vorliegenden Fall die vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Verletzungsform maßgeblich (vgl. [X.] in Harte/[X.], UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 39, 41).

Der Kläger hat sich in der Abmahnung und der ihr beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung ganz allgemein gegen jede Internetwerbung mit den Aussagen "[X.] Preise" und "[X.]-Rabatt" gewandt. Er hat damit die angegriffene Verletzungsform nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Werbung oder den zeitlichen Zusammenhang mit den [X.]n Spielen in Peking 2008 beschränkt und darauf auch nicht zur Konkretisierung ("insbesondere") verwiesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es daher für die Frage, ob die hier in Rede stehende Abmahnung berechtigt war, weder auf eine Verwendung der [X.] als Blickfang noch auf ihren Zusammenhang mit der Erwähnung einer Rabatthöhe oder der Beschreibung des [X.] an. Unerheblich ist auch, ob es in der konkreten Werbung hieß, der Kunde sei mit dem "[X.]-Rabatt" "ganz klar auf Siegeskurs". Es kann deshalb dahinstehen. ob diese Umstände einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, was eher unwahrscheinlich erscheint.

dd) Die Verwendung der Aussagen "[X.] Preise" und "[X.]-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung dar.

(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Werbung der [X.] positive Assoziationen zu den [X.]n Spielen oder der [X.]n Bewegung hervorruft. Es hat sodann unterschieden zwischen einer zulässigen Ausnutzung des [X.] [X.]r Spiele bei Verwendung der Aussage "[X.]-Rabatt" als Hinweis auf eine zeitliche Befristung des [X.] einerseits und einer unzulässigen Ausnutzung von Assoziationen zu den [X.]n Spielen oder der [X.]n Bewegung im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung für ein Angebot andererseits, wobei es eine solche in der Angabe "[X.] Preise" im Sinne eines Preis-Leistungs-Verhältnisses der Spitzenklasse erkannt hat.

Für diese vom Berufungsgericht angenommene Differenzierung nach der Art der Assoziationen gibt es indes keine Grundlage. Für einen unlauteren Imagetransfer reicht es generell nicht aus, wenn sich eine Werbung darauf beschränkt, positive Assoziationen zu den [X.]n Spielen oder zur [X.]n Bewegung zu erwecken. Da jede Werbung Sprache bewusst einsetzt, ist auch und gerade das bewusste Erregen solcher Assoziationen zulässig. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Zulässigkeit der Werbung nicht darauf an, ob olympische Bezeichnungen nur als zufällig gewählte Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs erscheinen, die ebenso gut durch gleichbedeutende andere Begriffe ersetzt werden könnten (vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen im Markenrecht: [X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.], [X.], 779, 783 = [X.], 1046 - Zwilling/[X.]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 772 Rn. 69 = [X.], 971 - [X.]; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, [X.], 1055 Rn. 37 = [X.], 1533 - airdsl).

(2) Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, ist es daher jedenfalls unbedenklich, wenn eine Werbung mit [X.] lediglich einen zeitlichen Bezug zu [X.]n Spielen herstellt und dadurch Aufmerksamkeit erregt. Die Werbung mit einem "[X.]-Rabatt" als solche ist daher allgemein und auch im Streitfall zulässig. Eine derartige zeitliche Bezugnahme ist von vornherein ungeeignet, eine mit den [X.]n Spielen oder der [X.]n Bewegung verbundene Güte- oder Qualitätsvorstellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen.

Aber auch bei einer Werbung mit "[X.]n Preisen" ist ein solcher Imagetransfer ausgeschlossen. Das Berufungsgericht meint, dadurch werde die Assoziation eines "Preis-Leistungs-Verhältnisses der Spitzenklasse" geweckt. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Durch die Bezeichnung eines Preises als "olympisch" wird der Preis als besondere Leistung dargestellt. Ein unlauterer Imagetransfer fehlt aber auch in diesem Fall. Denn das Wort "olympisch" wird dabei ohne weiteres erkennbar nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt. Eine solche Verwendung sollte nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.]0) durch den Sonderrechtsschutz für olympische Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden.

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung zur Begründung einer Verletzungshandlung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] auf die Senatsentscheidung "[X.]" (Urteil vom 14. April 2011 - [X.], [X.], 1135 = [X.], 1602). Die Beklagte jenes Verfahrens hatte ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet, für die die Marke Schutz genoss. Deshalb reichte für die Annahme einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke aus (vgl. [X.], [X.], 1135 Rn. 12 ff. - [X.]). Demgegenüber hat der Gesetzgeber den Schutz der [X.] - anders als den des olympischen Emblems - in § 3 Abs. 2 [X.] ausdrücklich auf Fälle der [X.] und der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung beschränkt (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.]0).

Die vorliegende Fallkonstellation ist - anders als die Revisionserwiderung meint - auch nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, in dem sich der Dritte mit seinem Zeichen in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf oder ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der Marke ausnutzt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 49 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 1135 Rn. 24 - [X.]). Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "[X.] Preise" ist gerade als Synonym für eine außergewöhnliche Leistung zulässig und die Angabe "[X.] Rabatt" ist ungeeignet, von einer etwaigen Sogwirkung der geschützten Bezeichnungen erfasst zu werden.

Zudem stellt der § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entsprechende Schutz der [X.] nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] nicht auf eine Ausnutzung der Wertschätzung dieser Bezeichnungen ab, sondern auf eine solche der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung. Gegenstand der Ausbeutung ist also kein Kennzeichen. Die für den nur ausnahmsweise anzuerkennenden Schutz der Werbefunktion der Marke entwickelten Grund-sätze gelten daher nicht für den Schutzumfang olympischer Bezeichnungen (vgl. [X.], GRUR 2014, 233, 237 f.). Infolgedessen liegt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der [X.] durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 [X.] beeinträchtigen kann. Nach der durch die Anlehnung an § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] deutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers soll vielmehr nur ein Imagetransfer verhindert werden, der den Interessen der [X.]n Bewegung zuwiderläuft (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.]).

(4) Ein Verstoß der [X.] gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] lässt sich auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts begründen, durch die Angabe "[X.] Preise" werde im Streitfall eine produktbezogene Qualitätsaussage getroffen. Aus der mit "[X.] Preise" verbundenen Assoziation "Guter Preis für diese Leistung" ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, welche konkrete Qualität die Leistung haben soll. Der Angabe "[X.] Preise" als solcher ist also keine Beschreibung der angebotenen Ware oder Dienstleistung zu entnehmen.

Im Übrigen lässt § 4 Nr. 2 [X.] die Benutzung der [X.] als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften nicht nur von Personen, sondern auch von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich zu, sofern die Benutzung nicht unlauter ist. Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, lehnt sich diese Regelung an § 23 Nr. 1 und 2 [X.] an (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.]1). Der [X.] schließt eine beschreibende Benutzung daher dann aus, wenn sie gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die Verwendung der [X.] danach nur in dem zur Produktbeschreibung notwendigen Umfang zulässig ist. Ein solcher Notwendigkeitsvorbehalt findet sich allein in § 23 Nr. 3 [X.] und damit in der Tatbestandsalternative jener Norm, die in § 4 [X.] gerade keine Entsprechung gefunden hat.

(5) Ein nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] verbotener Imagetransfer könnte nach diesen Grundsätzen als Ergebnis der Gesamtbeurteilung der konkreten Werbung bei Angeboten wie "[X.]-Pflegeset" oder "[X.] Kontaktlinsen" in Betracht kommen. In solcher Weise hat die Beklagte aber nicht geworben. Bei der allein beanstandeten Verwendung der Werbeaussagen "[X.]-Rabatt" und "[X.] Preise" als solche erfolgt keine Übertragung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung auf von der [X.] angebotene Produkte oder Dienstleistungen.

(6) Ebenso wenig ist mit einer solchen Werbung allgemein eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung verbunden. Eine Verknüpfung der Werbung mit für das Ansehen der [X.]n Spiele oder der [X.]n Bewegung abträglichen Waren oder Dienstleistungen ist nicht ersichtlich (vgl. [X.], [X.] 2013, 134, 138).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der [X.] getroffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2, Fall 1 [X.]). Ob [X.] vorliegt, ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Kriterien liegt aber im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. [X.], [X.], 1055 Rn. 62 - airdsl). Diese Frage vermag der Senat nicht abschließend selbst zu beurteilen, da im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts zur [X.] fehlen.

3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache im Hinblick auf die Beurteilung der [X.] noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

4. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Die Werbung mit einem "[X.]-Rabatt" oder "[X.]n Preisen" als solche ist nicht geeignet, die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen mit vom Kläger oder dem Internationalen [X.]n Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen.

b) Der tatrichterlichen Prüfung bedarf indes die Frage einer [X.] unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens.

aa) Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Sonderrechtsschutz nach § 3 [X.] für die [X.] das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft überwinden, ihnen aber jedenfalls keinen Schutz gewähren sollte, der über den Schutzumfang einer Marke gemäß § 14 Abs. 2 [X.] hinausgeht (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 15/1669, [X.]). Eine [X.] unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kann daher nur dann vorliegen, wenn der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen dem Kläger (oder dem Internationalen [X.]n Komitee) und dem mit den [X.] werbenden Unternehmen ausgeht. Eine solche [X.] ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an die [X.]n Spiele oder die [X.] Bewegung reicht dafür nicht aus (vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen im Markenrecht: [X.], [X.], 772 Rn. 69 - [X.]; [X.], 1055 Rn. 37 - airdsl).

bb) Bei einer Werbung mit einem "[X.]-Rabatt" oder mit "[X.]n Preisen" könnte es - anders als möglicherweise bei einer Verwendung des olympischen Emblems - für den Verkehr auch eher fernliegen, die Beklagte dem Kreis der offiziellen Sponsoren der [X.]n Spiele zuzuordnen. Die Wörter "olympisch" und "[X.]" gehören zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheidet zudem zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Bezugnahme auf [X.] Spiele. Ihm ist ferner bekannt, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 642 Rn. 45 = [X.], 764 - WM-Marken).

Der Senat sieht keinen Anlass, im Hinblick auf in der Literatur angeführte empirische Studien (vgl. [X.], [X.] 2013, 134, [X.]/Schwarzer, [X.], 303 f.) von einem anderen Verkehrsverständnis des [X.] auszugehen. Wenn etwa 83% der Befragten einer im Jahre 2011 durchgeführten Studie [X.] unzutreffend für einen offiziellen Sponsor der [X.] der Frauen 2011 gehalten haben, kann dies ohne weiteres darauf beruhen, dass [X.] schon seit vielen Jahren Sponsor der [X.] Fußballnationalmannschaft der Männer gewesen ist ([X.], GRUR 2014, 233, 236). Für das bei der Beurteilung der [X.] maßgebliche Verkehrsverständnis kommt es zudem auf die Wirkung einer Werbung beim Kundenkontakt an und nicht auf eine abstrakte Zuordnung zum Kreis der Sponsoren aufgrund von [X.]. Insoweit keine Aussagekraft kommt deshalb auch ungestützten Recall-Befragungen zu, in denen 69,6% der Befragten Schwierigkeiten gehabt haben sollen, Sponsoren von [X.] der [X.]n Spiele in Athen 2004 zu unterscheiden (vgl. [X.], Sponsoring und Konsumentenverhalten - Eine olympische Perspektive, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Perspektiven des Sportmarketing - Besonderheiten, Herausforderungen, Tendenzen, [X.], 237 f.). Bei dieser [X.] wird verlangt, die Sponsoren ohne jede Hilfe allein aus dem Gedächtnis aufzuzählen. Dabei können die Antworten darauf beruhen, dass die Befragten versuchen, logisch aufgrund der Marktbekanntheit und der Affinität von Unternehmen zum jeweiligen Sportereignis auf die Sponsoren zu schließen ([X.] aaO S. 235). Für die Frage, ob eine konkrete Werbung fälschlich einem offiziellen Sponsor zugeordnet wird, ergibt sich daraus nichts.

                 

[X.] am [X.] Pokrant hat
Urlaub und ist deshalb verhindert
zu unterschreiben.

                 

Büscher     

        

Büscher

        

Schaffert

        

Kirchhoff     

        

Koch     

        

Meta

I ZR 131/13

15.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. Juni 2013, Az: 6 U 31/12, Urteil

§ 3 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 OlympSchG, Art 19 Abs 1 S 1 GG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, Az. I ZR 131/13 (REWIS RS 2014, 5535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5535

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