Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. I ZR 131/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5520

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

15. Mai 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]-Rabatt
[X.] § 3 Abs. 2
a)
Das [X.] ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.
b)
Der [X.] des §
3 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 [X.] ist nur er-füllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der [X.] oder der [X.] auf eine andere Ware oder Dienstleis-tung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter [X.], aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.
c)
Die Verwendung der Aussagen "[X.] Preise" und "[X.]-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der [X.] oder der [X.] dar.
[X.], Urteil vom 15. Mai 2014 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15.
Mai 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26.
Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist der Deutsche [X.] Sportbund e.V. Er mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12.
September 2008 ab, weil sie auf der Internetplattform www.n

.de mit den Angaben "[X.] Preise"
und
"[X.]-Rabatt"
für [X.] warb. Die Beklagte gab die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung mit einer geringfügigen, vom Kläger akzep-tierten Änderung ab, weigerte sich aber, die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.641,96

Kläger die Zahlung dieses Betrags
nebst Zinsen.

1
-
3
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
([X.], [X.], 1464). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben
(OLG [X.], [X.] 2013, 463).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat
dem Kläger den Ersatz der Abmahnkosten
als Aufwendungsersatz nach den §
683 Satz
1, §
670 BGB zuerkannt. Es hat die Abmahnung für berechtigt gehalten, weil die Verwendung der Begriffe "[X.]-Rabatt"
und
"[X.] Preise"
in der Werbung der [X.] ge-gen §
3 Abs.
2 [X.] verstoße. Dazu hat es ausgeführt:

Die Werbung der [X.] nutze in unlauterer Weise die Wertschätzung der [X.]n Spiele und der [X.] aus. Die Vorschrift des §
3 Abs.
2 [X.] solle einen Imagetransfer von den [X.]n Spielen oder der [X.] verhindern. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der [X.] ([X.])
erkennbar das Ziel verfolgt, eine [X.] zu unterbinden, die die mit den [X.]n Spielen verbundenen positi-ven Assoziationen zugunsten der Interessen des Werbenden einspanne. Nach ihrem Gesamteindruck führe die Werbung der [X.] zu einem nach §
3 Abs.
2
Nr.
2 [X.] untersagten Imagetransfer. Die [X.] dienten dazu, den Inhalt des Angebots der [X.] zu beschreiben. Eine Werbung, in der die [X.] bewusst aufgrund der 2
3
4
5
-
4
-
mit ihnen verbundenen Assoziationen als Werbeträger eingesetzt würden, sei verboten. Die Grenze des allgemeinen Sprachgebrauchs sei überschritten, wenn die [X.] nicht als frei ersetzbar erschienen, weil sie im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung zusätzliche Assoziatio-nen zu den [X.]n Spielen oder der [X.] hervorrie-fen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Bezeichnungen zur Beschrei-bung der Leistung und im unmittelbaren zeitlichen Umfeld [X.]r Spiele verwendet würden. Eine zulässige beschreibende Verwendung gemäß §
4 Nr.
2 [X.] liege nicht vor, weil die Verwendung der [X.] in der Werbung der [X.] nicht notwendig gewesen sei.

Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten auf der Grundlage
des von ihm angesetzten [X.] von 50.000

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses
hat die Abmahnung zu Un-recht wegen einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.] gemäß §
3 Abs.
2 Nr.
2 [X.] für berechtigt gehalten. Die Verurteilung der [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

1. Die Beklagte hat mit
der
beanstandeten Werbung nicht gegen §
3 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 [X.] verstoßen. Das Berufungsgericht hat
rechtsfeh-lerhaft einen
zu weiten
Schutzumfang dieser Norm angenommen.

a)
Gemäß §
1 Abs.
3 [X.] sind als olympische Bezeichnungen die Wörter "[X.]de",
"[X.]"
und
"olympisch"
für sich allein oder in Zu-sammensetzungen in
der [X.] oder einer anderen Sprache geschützt. Nach §
3 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung 6
7
8
9
-
5
-
der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen [X.] in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn hierdurch
die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Ge-fahr, dass die Bezeichnung mit den [X.]n Spielen oder der [X.] gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn hierdurch die Wertschätzung der [X.]n Spiele oder
der
[X.] ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Nach §
5 [X.] kann auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadenser-satz in Anspruch genommen werden, wer das olympische Emblem oder die [X.] entgegen §
3 [X.] benutzt. Diese [X.] stehen nach
§
2 [X.]
dem
Nationalen [X.]n Komitee für Deutschland und
dem Internationalen [X.]n Komitee zu.

b)
Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Be-rufungsgericht angenommen, dass der Kläger als Rechtsnachfolger des Natio-nalen [X.]n Komitees für die Rechte
aus
§
5 [X.] aktivlegitimiert ist. Es steht auch außer Streit, dass die Beklagte die [X.] "[X.]"
und "olympisch"
im geschäftlichen Verkehr zur Werbung für Wa-ren benutzt hat. Das Berufungsgericht hat
ferner
zu Recht angenommen, dass nach dem eindeutigen Gesetzeszweck
der Schutzbereich des §
3
Abs.
2 Nr.
2
[X.] nur so weit reicht, als es erforderlich ist, einen den Zielen der [X.] zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern. Denn die [X.] werden im allgemeinen Sprachgebrauch [X.] als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung verwandt (vgl. Begrün-dung des
[X.]
eines Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der [X.], BTDrucks.
15/1669, S.
1, 8
f., 10).

10
-
6
-
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von der [X.] gegen das [X.] geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken als unbegründet erachtet.

[X.]) Das [X.] ist kein verfassungswidriges Einzelfallge-setz im Sinne von Art.
19 Abs.
1 Satz
1 [X.]
(aA
offensichtlich [X.], [X.], 103, 104, 110). Die Rechtsfolgen des [X.]es erfassen eine unbestimmte Anzahl abstrakt geregelter Verletzungsfälle. Lässt sich [X.] der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes aber nicht genau übersehen, auf wie
viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, liegt kein Einzelfallgesetz vor. Dann ist auch ohne Belang, ob ein Einzelfall
wie hier die Bewerbung [X.] um die [X.]n Sommerspiele 2012 ([X.], GRUR 2003, 750)
Anlass zu der gesetzlichen Regelung
gegeben hat
(vgl. [X.] 25, 371, 396; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 52.
Ergänzungslieferung Mai 2008, Art.
19 Abs.
1 Rn.
35; [X.], Der Schutz olympischer
Symbole, 2008, S.
137
f.).

[X.]) Entgegen in der Literatur geäußerten Bedenken (vgl. [X.], [X.], 103,
110) genügt die Vorschrift des § 3 [X.] dem aus dem [X.] folgenden Erfordernis ausreichender Bestimmtheit der Norm. Das gilt
auch, soweit die
Vorschrift
auf die Wertschätzung der Olympi-schen Bewegung Bezug nimmt.

(1) Die sich aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm schließen die Verwendung konkretisierungsbedürf-tiger Begriffe nicht aus. Der Gesetzgeber muss in der Lage sein, die Vielgestal-tigkeit von Sachverhalten
zu regeln. Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen; dieser hängt vielmehr von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes ab. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der 11
12
13
14
-
7
-
üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung der Norm gewinnen lässt. Dabei müssen die Vorgaben des Gesetzgebers
umso genauer sein, je intensiver der Grundrechtseingriff ist und je schwerwiegender
die Auswirkungen der Regelung sind ([X.], NJW 2013, 3151 Rn.
111
f.).

(2) Im Hinblick auf die geringe Eingriffsintensität des in Rede stehenden Gesetzes, das allein die Werbung mit
dem olympischen Emblem und
den drei [X.]
betrifft und schon deshalb keine erhebliche Ein-schränkung wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit darstellt, sind an seine
Be-stimmtheit keine hohen Anforderungen zu stellen.
Wie das
Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der unbestimmte Rechtsbegriff der [X.] aufgrund langjähriger Tradition anhand der 1894 wieder ins Leben gerufenen olympischen Idee hinreichend konkretisiert.
Dabei kann zur Ausle-gung auch die [X.] Charta in der zum Zeitpunkt des [X.] geltenden Fassung herangezogen werden. Etwaige Änderungen der [X.]n Charta, mit denen beabsichtigt wäre, den Schutzumfang des [X.]es (und entsprechender Gesetze anderer [X.]) zu erweitern, sind dagegen nicht zu berücksichtigen.

[X.])
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht
auch einen Verstoß des [X.]es gegen
das
Gleichheitsgebot
(Art.
3 Abs.
1 [X.])
sowie eine Verletzung der
Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit (Art.
12 Abs.
1 [X.]) und der
Meinungsfreiheit
(Art.
5 Abs.
1 Satz
1 [X.])
verneint (vgl.
[X.] [X.]O
S.
138
ff.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es einen
zur Rechtfertigung der entsprechenden Grundrechtseingriffe
hinreichen-den
Gemeinwohlbelang
dar, dass nach der Beschlusslage des Internationalen [X.]n Komitees die Gewährung eines ausreichenden Schutzes für das olympische Emblem und die [X.] notwendige Voraus-setzung nicht nur für die Bewerbung der [X.] für
die Spiele
2012 war, sondern es auch für alle künftigen Bewerbungen [X.] Städte um Olympi-15
16
-
8
-
sche Spiele ist. Das Berufungsgericht hat
in diesem Zusammenhang
auch
auf die
von allen damaligen Bundestagsfraktionen im Zusammenhang mit der Be-werbung [X.] erwarteten
positiven Gemeinwohleffekte [X.]r Spiele hingewiesen
(vgl. Antrag zur Unterstützung der Bewerbung der [X.] mit dem [X.] um die Ausrichtung der [X.]n Sommer-spiele 2012, BTrucks.
15/2170).
Die Bewertung des Gesetzgebers, zur Un-terstützung der Bewerbung [X.] Städte um [X.] Spiele sonderge-setzlichen Schutz für die [X.] und das olympische Emblem zu gewähren, liegt im Rahmen der verfassungsrechtlich hinzunehmen-den politischen Gestaltungsfreiheit. Es kommt nicht darauf an, ob diese Ge-setzgebungsmaßnahme
zwingend geboten war.

Das [X.] wahrt

wie das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt hat

auch das Verhältnismäßigkeitsgebot. Es ist geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, künftige Bewerbungen [X.] Städte um [X.] Spiele zu ermöglichen.
Das Gesetz geht nicht über das zur Zweckerreichung notwendige Maß hinaus.
Es
beschränkt sich darauf, einen den Zielen der [X.] zuwi-derlaufenden Imagetransfer zu verhindern und bleibt damit hinter einem dem Markenrecht vergleichbaren Schutz zurück (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks.
15/1669, S.
1). Die Verwendung der olympischen [X.] im allgemeinen Sprachgebrauch bleibt uneingeschränkt möglich. Unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität, die
im Fall
der olympi-schen Bezeichnungen
nur die Verwendung und Verwertung im geschäftlichen Verkehr betrifft
und diese auch nicht generell verbietet,
sondern
an die Zustim-mung der Rechteinhaber knüpft, ist das [X.] auch ein ange-messenes Mittel, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele zu verwirklichen.

Soweit die Möglichkeit zur Werbung mit [X.] be-schränkt wird, stellt das [X.] ein allgemeines Gesetz im Sin-17
18
-
9
-
ne von Art.
5 Abs.
2 [X.] dar, das die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise be-schränkt, indem es einem Wert des Gemeinwohls

der Möglichkeit einer [X.] [X.]r Spiele in Deutschland

dient und
nicht gegen bestimmte Meinungsinhalte gerichtet
ist (vgl. [X.] 124, 300, 326; Grabenwarter in [X.]/[X.], [X.], 68.
Ergänzungslieferung 2013, Art.
5
Rn.
122; aA [X.], [X.], 103, 105
f.). Die Werbung mit [X.] wird nicht
wegen bestimmter Meinungsinhalte, sondern nur allgemein im Hinblick auf eine [X.] oder eine unerwünschte Ausnutzung oder Beeinträchti-gung der mit den Bezeichnungen verbundenen Wertschätzung verboten.

d)
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht
aber angenommen,
§
3 Abs.
2 [X.] ziele auf das Verbot einer Werbung, in der die [X.] bewusst aufgrund der mit ihnen verbundenen positiven [X.] als Werbeträger eingesetzt
würden. Von einem über einen bloßen Hin-weis auf die Befristung des [X.] hinausgehenden Imagetransfer sei auszu-gehen, wenn die [X.] im zeitlichen Zusammenhang mit den Spielen als Leistungsbeschreibung genutzt würden.

[X.]) Der Gesetzgeber hat einen sondergesetzlichen Schutz des olympi-schen Emblems und der [X.] für erforderlich gehalten, weil
ein
markenrechtlicher Schutz fraglich erschien.
Er hat dem olympischen Emblem und den [X.] in §
3 Abs.
1 Satz
2 und Abs.
2 [X.] einen Schutz gewährt, der im Hinblick auf [X.]
an
§
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] und im Hinblick auf die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung
an §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.] angelehnt ist. Soweit sich aus dem [X.] nichts anderes ergibt, sind des-halb für die Auslegung des §
3 [X.] die Grundsätze heranzuziehen, die der [X.] zu
diesen
markenrechtlichen Tatbeständen
entwickelt hat.
Dabei ist indes zu beachten, dass
§
3 Abs.
2
Fall
2
[X.] anders als §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.] nicht die Unterscheidungskraft der olympischen Be-19
20
-
10
-
zeichnungen schützt und dadurch hinter dem markenrechtlichen Schutz zu-rückbleibt (vgl. Begründung des [X.], BTDrucks. 15/1669,
S.
9).
Der durch §
3 Abs.
2
Fall
2
[X.] gewährte Schutz vor [X.] ist vielmehr dem Nachahmungsschutz des §
4 Nr.
9 Buchst.
b
[X.] ange-nähert, der nur eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung umfasst. Auch sieht §
3
Abs.
2 [X.] kein per-se-Verwendungsverbot der [X.] vor. Bezugspunkt des Schutzes des §
3 Abs.
2 Fall
2 [X.] ist allein die Wertschätzung, die den [X.]n Spielen und der [X.] entgegengebracht wird.

[X.]) Eine nach §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.]
unlautere Ausnutzung
der Wertschätzung
setzt
in der Regel
einen Imagetransfer
voraus
([X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medien-recht, 2.
Aufl., §
14 [X.] Rn.
544; Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., §
14 Rn.
801; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
14 Rn.
311; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
14 Rn.
1385). Da der Schutz der [X.] nach dem ausdrücklichen Willen des [X.] darauf beschränkt
ist, einen den Zielen der [X.] zuwi-derlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks.
15/1669, S.
1, 9), ist der [X.] der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nach
§
3 Abs.
2
Nr.
2 Fall
2
[X.]
nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es [X.], dass mit den Schutzgegenständen verbundene [X.] auf die beworbenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2005

I
ZR
159/02, [X.], 583, 584 = [X.], 896

Lila Postkarte; zu §
4 Nr.
9 Buchst.
b [X.]
vgl.
[X.], Urteil vom 22.
Januar 2009

I
ZR
30/07, [X.], 500 Rn.
22 = [X.], 435

Beta Layout; Urteil vom 28.
Oktober 2010

I
ZR
60/09, [X.]Z 187, 255 Rn.
18

Hartplatzhelden; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 32.
Aufl., §
4 Rn.
9.53). 21
-
11
-
Dagegen reicht es für einen Imagetransfer
nicht aus, wenn lediglich durch [X.] im Hinblick auf den Schutzgegenstand Aufmerksamkeit erweckt wird (vgl. zu §
4 Nr.
9 Buchst.
b [X.]:
[X.], Urteil vom
2.
Dezember 2004

I
ZR
30/02, [X.]Z 162, 204, 215
Klemmbausteine
III; Urteil vom
15.
April 2010
I
ZR
145/08, [X.], 1125 Rn.
42 =
[X.], 1465
Femur-Teil).

Danach kann ein gemäß §
3 Abs.
2 Nr.
2
Fall 2
[X.] verbotener Imagetransfer nur dann angenommen werden, wenn
durch eine Werbung
die Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.] auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen wird.
Dafür bedarf es
der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund deren
es zu einer Rufübertragung kommt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
4 Rn.
9.55; [X.], [X.] 2013, 134, 138).

[X.]) Die Prüfung
einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung
erfor-dert eine Gesamtwürdigung der beanstandeten Werbung (vgl. zu §
4 Nr.
9 Buchst.
b [X.] [X.], [X.], 1125 Rn.
42
Femur-Teil).
Da ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nur in Betracht kommt, soweit der mit der Ab-mahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestanden hat, ist für die-se Prüfung
im vorliegenden Fall
die vom Kläger mit der Abmahnung beanstan-dete Verletzungsform
maßgeblich
(vgl. Brüning
in Harte/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
12 Rn.
39, 41).

Der Kläger
hat sich
in der Abmahnung und der ihr beigefügten [X.] ganz allgemein
gegen
jede Internetwerbung mit den
Aussagen "[X.] Preise"
und "[X.]-Rabatt"
gewandt.
Er hat
da-mit
die
angegriffene Verletzungsform
nicht
auf
die konkrete Ausgestaltung der Werbung
oder den
zeitlichen Zusammenhang mit den [X.]n Spielen in Peking 2008
beschränkt und darauf auch nicht zur Konkretisierung ("insbeson-dere")
verwiesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es daher 22
23
24
-
12
-
für die Frage, ob die hier in Rede stehende Abmahnung berechtigt war, weder auf eine Verwendung der [X.] als Blickfang noch
auf ihren
Zusammenhang mit der Erwähnung einer Rabatthöhe oder der Beschrei-bung des Angebotsinhalts
an. Unerheblich ist
auch, ob es in der konkreten Werbung hieß, der Kunde sei mit dem "[X.]-Rabatt"
"ganz klar auf Sieges-kurs".
Es kann deshalb dahinstehen. ob diese Umstände einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, was eher un-wahrscheinlich erscheint.

dd) Die Verwendung der Aussagen "[X.] Preise"
und "[X.]-Rabatt"
als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.] dar.

(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Werbung der Beklag-ten positive Assoziationen zu den [X.]n Spielen oder der [X.] hervorruft. Es hat sodann
unterschieden
zwischen einer zulässigen Ausnutzung des [X.] [X.]r Spiele bei Verwendung der Aussage "[X.]-Rabatt"
als Hinweis auf eine zeitliche Befristung des Ra-batts einerseits und einer unzulässigen Ausnutzung von Assoziationen zu den [X.]n Spielen oder der [X.] im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung für ein Angebot
andererseits, wobei es eine solche in der Angabe "[X.] Preise"
im
Sinne
eines Preis-Leistungs-Verhält-nisses der Spitzenklasse erkannt hat.

Für diese
vom Berufungsgericht angenommene Differenzierung nach der Art der Assoziationen gibt es indes keine Grundlage. Für einen unlauteren [X.] reicht es generell nicht aus, wenn
sich
eine Werbung
darauf be-schränkt,
positive Assoziationen zu den [X.]n Spielen oder zur Olympi-schen Bewegung
zu erwecken. Da jede Werbung Sprache bewusst einsetzt, ist auch und gerade das bewusste Erregen solcher Assoziationen zulässig. Anders 25
26
27
-
13
-
als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Zulässigkeit der Werbung nicht darauf an, ob
olympische Bezeichnungen nur als zufällig gewählte Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs erscheinen, die ebenso gut durch
gleichbe-deutende andere Begriffe ersetzt werden könnten
(vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen im Markenrecht: [X.], Urteil vom 29.
April 2004

I
ZR
191/01, [X.], 779, 783 = [X.], 1046

Zwilling/[X.]; Urteil vom 18.
Dezember 2008
I
ZR
200/06, [X.], 772 Rn.
69 =
[X.], 971

[X.]; Urteil vom 14.
Mai 2009
I
ZR
231/06, [X.], 1055 Rn.
37 =
[X.], 1533
airdsl).

(2) Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, ist es daher
jeden-falls
unbedenklich, wenn eine Werbung
mit
olympischen
Bezeichnungen ledig-lich einen zeitlichen Bezug zu [X.]n Spielen herstellt
und dadurch Auf-merksamkeit erregt. Die Werbung mit einem "[X.]-Rabatt"
als solche ist daher allgemein und auch im Streitfall zulässig.
Eine
derartige
zeitliche Bezug-nahme ist von vornherein ungeeignet, eine mit den [X.]n Spielen oder der [X.] verbundene [X.] auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen.

Aber auch bei einer Werbung mit "[X.]n Preisen"
ist ein solcher Imagetransfer ausgeschlossen. Das Berufungsgericht meint, dadurch werde die Assoziation eines "Preis-Leistungs-Verhältnisses der Spitzenklasse"
geweckt. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Durch die Bezeichnung eines Preises als "olympisch"
wird der
Preis als besondere Leistung dargestellt. Ein unlauterer Imagetransfer fehlt aber auch in diesem Fall. Denn das Wort "olympisch"
wird
dabei
ohne weiteres erkennbar nur entsprechend dem [X.] Sprachgebrauch als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt. Eine solche Verwendung sollte nach
der
ausdrücklichen
Absicht des Gesetzgebers (vgl. Begründung des [X.], BTDrucks.
15/1669, 28
29
-
14
-
S.
10) durch den
Sonderrechtsschutz für olympische Bezeichnungen nicht aus-geschlossen werden.

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung zur Begründung ei-ner Verletzungshandlung nach §
3 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2
[X.] auf die Se-natsentscheidung "[X.]"
(Urteil vom 14.
April 2011

I
ZR
33/10, [X.], 1135 = [X.], 1602). Die Beklagte
jenes Verfahrens hatte
ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet, für die die Marke Schutz genoss. Deshalb reichte für die Annahme einer Markenverletzung nach §
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.] eine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke aus
(vgl. [X.], [X.], 1135 Rn.
12
ff.
[X.]). Demgegenüber hat der Gesetzgeber den Schutz der [X.]

anders als den des olympischen Emblems
in §
3 Abs.
2 [X.] ausdrücklich auf Fälle der [X.]
und der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung
beschränkt (vgl.
Begründung des [X.],
BTDrucks.
15/1669, S.
10).

Die vorliegende Fallkonstellation ist
anders als die Revisionserwiderung meint
ch nicht mit einem Sachverhalt vergleichbar, in dem sich der Dritte mit seinem Zeichen in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf oder ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaf-fung und Aufrechterhaltung des Images der Marke ausnutzt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 18.
Juni 2009
487/07, [X.]. 2009, [X.] =
[X.], 756 Rn.
49
L'Oréal/Bellure; [X.], [X.], 1135 Rn.
24
[X.] FÜR ALLE). Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "Olympi-sche Preise" ist gerade als Synonym für eine außergewöhnliche Leistung zu-30
31
-
15
-
lässig und die Angabe
"[X.] Rabatt" ist ungeeignet, von einer etwaigen Sogwirkung der geschützten Bezeichnungen erfasst zu werden.

Zudem stellt der §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.]
entsprechende Schutz der [X.] nach §
3 Abs.
2 Nr.
2
Fall
2
[X.] nicht auf eine Ausnutzung der Wertschätzung dieser Bezeichnungen ab, sondern auf eine solche der [X.]n Spiele oder der [X.]. Gegen-stand der Ausbeutung ist also kein Kennzeichen.
Die für den nur [X.] anzuerkennenden Schutz der Werbefunktion der Marke entwickelten Grund-sätze gelten daher nicht für den Schutzumfang
olympischer
Bezeichnungen
(vgl. [X.], GRUR 2014, 233, 237
f.). Infolgedessen liegt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.] nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der [X.] Verwertung der [X.] durch die Schutzrechtsin-haber nach §
2 [X.] beeinträchtigen kann.
Nach der durch die Anleh-nung an §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.]
im Wortlaut des §
3 Abs.
2 Nr.
2 [X.] deutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers soll vielmehr nur ein Imagetransfer verhindert werden, der den Interessen der [X.] zuwiderläuft (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks.
15/1669, S.
9).

(4) Ein
Verstoß der [X.] gegen §
3 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2
[X.]
lässt sich auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts
begründen,
durch die Angabe "[X.] Preise"
werde im Streitfall eine produktbezogene [X.] getroffen. Aus der
mit "[X.] Preise"
verbundenen Assozia-tion "Guter Preis für diese Leistung"
ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, welche konkrete Qualität die Leistung haben soll. Der Angabe "[X.] Preise"
als solcher
ist
also keine Beschreibung der
angebotenen Ware oder Dienstleistung
zu
entnehmen.

32
33
-
16
-
Im Übrigen lässt §
4 Nr.
2 [X.] die Benutzung der [X.] als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften nicht nur von Personen, sondern auch von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich zu, sofern die Benutzung nicht unlauter ist. Wie auch das Berufungsgericht ange-nommen hat, lehnt sich diese Regelung an §
23 Nr.
1 und 2 [X.] an (vgl. Begründung des [X.], BTDrucks.
15/1669, S.
11).
Der Lauter-keitsvorbehalt
schließt
eine beschreibende Benutzung daher dann aus, wenn sie gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Zu Unrecht ist
das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.] danach nur in dem zur Produktbe-schreibung notwendigen Umfang zulässig ist. Ein solcher
Notwendigkeitsvorbe-halt findet sich allein in §
23 Nr.
3 [X.] und damit in der [X.] jener Norm, die in §
4 [X.] gerade keine Entsprechung gefunden hat.

(5) Ein nach §
3 Abs.
2 Nr.
2
Fall
2 [X.] verbotener Imagetrans-fer könnte nach diesen Grundsätzen
als Ergebnis der Gesamtbeurteilung der konkreten Werbung
bei Angeboten wie "[X.]"
oder "[X.] [X.]"
in Betracht kommen. In solcher Weise hat die Beklagte aber nicht geworben.
Bei
der allein beanstandeten
Verwendung der Werbeaussagen "[X.]-Rabatt"
und "[X.] Preise"
als solche erfolgt keine Übertragung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.] auf von der [X.] angebotene Produkte oder Dienstleistungen.

(6)
Ebenso wenig ist mit einer solchen Werbung allgemein eine Beein-trächtigung der Wertschätzung der [X.]n Spiele oder der [X.] verbunden.
Eine Verknüpfung der Werbung mit für das Ansehen der [X.]n Spiele oder der [X.] abträglichen Waren oder Dienstleistungen ist nicht ersichtlich (vgl. [X.], [X.] 2013, 134, 138).

34
35
36
-
17
-
2.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar.

Das
Berufungsgericht
hat

von seinem Standpunkt aus folgerichtig

kei-ne Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verwechslungsge-fahr getroffen (§
3 Abs.
2 Nr.
2, Fall
1 [X.]). Ob [X.] vorliegt, ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Kriterien liegt aber im Wesentlichen auf tatrichterlichem
Gebiet (vgl. [X.], [X.], 1055 Rn.
62

airdsl). Diese Frage vermag der [X.] nicht abschließend selbst zu beurteilen, da im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen des Berufungsge-richts zur [X.] fehlen.

3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache im Hinblick auf die Beurteilung der [X.] noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).

4. Für die erneute Verhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

a)
Die Werbung mit einem "[X.]-Rabatt"
oder "[X.]n Preisen"
als solche
ist
nicht geeignet, die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen mit vom Kläger oder dem Internationalen [X.]n Komitee erbrachten Dienst-leistungen oder
vertriebenen Produkten hervorzurufen.

b) Der tatrichterlichen Prüfung bedarf indes die Frage
einer Verwechs-lungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens.

[X.]) Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Sonderrechtsschutz nach §
3 [X.] für die [X.] das Schutzhindernis 37
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41
42
43
-
18
-
mangelnder Unterscheidungskraft überwinden, ihnen aber jedenfalls keinen Schutz gewähren
sollte, der über den Schutzumfang einer Marke gemäß §
14 Abs.
2 [X.] hinausgeht (vgl.
Begründung des [X.],
BTDrucks.
15/1669, S.
9). Eine [X.] unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens nach §
3 Abs.
2 Nr.
2 [X.] kann daher nur dann vorliegen, wenn
der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisa-torischen Zusammenhängen zwischen dem Kläger (oder dem Internationalen [X.]n Komitee) und dem mit den
[X.] werben-den Unternehmen ausgeht. Eine solche [X.] ist
nur bei [X.] besonderer Umstände anzunehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziatio-nen an die [X.]n Spiele oder die [X.] Bewegung reicht dafür nicht
aus
(vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen im Markenrecht:
[X.], [X.], 772 Rn.
69
[X.];
[X.], 1055 Rn.
37

airdsl).

[X.]) Bei einer Werbung mit
einem
"[X.]-Rabatt"
oder mit "[X.]"
könnte
es
anders als möglicherweise bei einer Verwendung des olympischen Emblems
für den Verkehr auch
eher
fernliegen, die Beklagte dem Kreis der offiziellen Sponsoren der [X.]n Spiele zuzuordnen. Die
Wörter "olympisch"
und "[X.]"
gehören zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheidet
zudem
zwischen der [X.] eines Sponsors und der sonstigen werblichen Bezugnahme auf [X.]. Ihm ist ferner
bekannt, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2009
I
ZR
183/07, [X.], 642
Rn.
45
= [X.], 764

WM-Marken).

Der [X.] sieht keinen Anlass, im Hinblick auf in der Literatur angeführte empirische Studien (vgl.
[X.], [X.] 2013, 134, [X.]/Schwarzer, CaS 2011,
303 f.) von einem anderen Verkehrsverständnis des Durchschnittsver-44
45
-
19
-
brauchers auszugehen. Wenn etwa 83% der Befragten einer im Jahre 2011 durchgeführten Studie [X.] unzutreffend für einen offiziellen Sponsor der [X.] der Frauen 2011 gehalten haben, kann dies ohne weiteres
darauf beruhen, dass [X.] schon seit vielen Jah-ren Sponsor der [X.] Fußballnationalmannschaft der Männer gewesen
ist
([X.], GRUR 2014, 233, 236).
Für das bei der Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr maßgebliche Verkehrsverständnis kommt es zudem auf die Wir-kung einer Werbung beim Kundenkontakt an und nicht auf eine abstrakte Zu-ordnung zum Kreis der Sponsoren aufgrund von [X.]. Insoweit keine Aussagekraft kommt deshalb auch ungestützten Recall-Befragungen zu, in denen 69,6% der Befragten Schwierigkeiten gehabt haben sollen, Sponsoren von [X.] der [X.]n Spiele in Athen 2004 zu unterscheiden (vgl. [X.], Sponsoring und Konsumentenverhalten

Eine olympische Per-spektive, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Perspektiven des Sportmarke-ting
Besonderheiten, Herausforderungen, Tendenzen, S.
229, 237
f.). Bei die-ser Befragungstechnik wird verlangt, die Sponsoren ohne
jede
Hilfe allein aus dem Gedächtnis aufzuzählen. Dabei können die Antworten darauf beruhen, dass die Befragten versuchen, logisch
aufgrund der Marktbekanntheit und der

-
20
-

Affinität von Unternehmen zum jeweiligen Sportereignis auf die Sponsoren zu schließen ([X.] [X.]O S.
235).
Für die Frage, ob eine konkrete Werbung
fälsch-lich
einem
offiziellen
Sponsor zugeordnet wird, ergibt sich daraus nichts.

[X.] am [X.] Pokrant hat

Urlaub und ist deshalb verhindert

zu unterschreiben.
Büscher

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
15 O 158/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
6 U 31/12 -

Meta

I ZR 131/13

15.05.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. I ZR 131/13 (REWIS RS 2014, 5520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5520

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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