Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 2 BvL 4/18

2. Senat | REWIS RS 2020, 2906

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BEAMTENBESOLDUNG RICHTER UNTERALIMENTIERUNG

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Gegenstand

Besoldung der Richter und Staatsanwälte im Land Berlin in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Jahren 2009 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar - Neuregelung mit Wirkung spätestens vom 01.07.2021 zu treffen


Leitsatz

1. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richtern und Staatsanwälten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen hergestellt.

2. Diese Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot.

3. Der Besoldungsgesetzgeber verfügt über einen weiten Entscheidungsspielraum. Dem entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.

4. Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von fünf in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegten Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder).

5. Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt.

6. Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Werden mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.

7. Ergibt die Gesamtschau, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann.

Tenor

1. Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind

a) Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] I Seite 1798 - Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),

soweit sie gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die [X.] und [X.] im [X.] betrifft,

b) Anlage 1 Nummer 4 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des [X.] für [X.] 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und [X.] für [X.] Seite 362 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2010),

Anlage 2 des [X.] für das [X.] vom 29. Juni 2011 (Gesetz- und [X.] für [X.] Seite 306 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2011),

Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und [X.] für [X.] Seite 291 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2012) und

Anlage 16 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land [X.] 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und [X.] für [X.] Seite 291 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2013),

soweit sie vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2014 die [X.] und [X.] betreffen, sowie

c) Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und [X.] für [X.] Seite 250 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2014) und

Anlage 15 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land [X.] 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und [X.] für [X.] Seite 250 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2015),

soweit sie vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 die [X.] und [X.] und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppe R 3 betreffen.

2. Der Gesetzgeber des Landes [X.] hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen.

Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die [X.]esoldung der [X.]innen und [X.] sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des [X.] in den [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.] in den Jahren 2009 bis 2015 [X.] war.

2

1. Seit Anfang der 1970er Jahre bis zum [X.] war allein der [X.]esgesetzgeber für die [X.]esoldung der [X.] und Staatsanwälte zuständig. Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74a Abs. 1 GG a. F. für die [X.]esoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des [X.]undzwanzigsten Gesetzes zur Veränderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 <[X.] 206>) durch den Erlass des [X.]es abschließend Gebrauch gemacht. [X.]is zum [X.] war auch die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und eines jährlichen Urlaubsgeldes bundeseinheitlich geregelt. Das Urlaubsgeld wurde letztmalig im [X.] ausgezahlt (vgl. zu den Einzelheiten [X.] 139, 64 <73 ff. Rn. 6 ff.>).

3

Im [X.] daran wurde das [X.]esoldungsrecht föderalisiert. Nachdem der [X.]esgesetzgeber den Ländern bereits im [X.] die [X.]efugnis eingeräumt hatte, die jährliche Sonderzahlung unter [X.]eachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten [X.] 139, 64 <76 ff. Rn. 12 ff.>), ging infolge einer Grundgesetzänderung die Gesetzgebungskompetenz für die [X.]esoldung und Versorgung der [X.]beamten (einschließlich der [X.]) mit Wirkung vom 1. September 2006 auf die Länder über (vgl. [X.] 139, 64 <85 f. Rn. 29 f.).

4

2. Die [X.]esoldung der [X.] und Staatsanwälte des [X.] entwickelte sich im verfahrensgegenständlichen [X.]raum von 2009 bis 2015 wie folgt:

5

a) [X.]is zum 31. Juli 2010 ergab sie sich im Wesentlichen aus der zu § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlassenen Anlage IV Nr. 4 in der Fassung des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 ([X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] 1798 - Anhang 27 Nr. 4: [X.] der [X.]esbesoldungsordnung R ab dem 1. August 2004). Hinsichtlich der [X.] für die [X.] hatte der [X.]gesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, sodass die bundesrechtlichen [X.]estimmungen auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 85 [X.] in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des [X.] 2003/2004 fortgalten. Davon ausgenommen war lediglich der Familienzuschlag, der bereits durch Art. I des [X.] vom 1. Oktober 2008 ([X.]) in einer eigenen Anlage [X.] zum [X.]besoldungsgesetz geregelt wurde, welche die bis dahin fortgeltende Anlage V zu § 40 [X.] ersetzte.

6

b) Durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des [X.] für [X.] 2010/2011 ([X.]erl[X.]VAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 ([X.] 362) wurden die [X.] aller Anlagen zum [X.] in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie der Familienzuschlag zum 1. August 2010 um 1,5 % erhöht (vgl. Anlage 1 Nr. 4 und Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]erl[X.]VAnpG 2010/2011). Zur [X.]egründung des Umfangs der Erhöhung wurde ausgeführt, dass auf diese Weise den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen unter [X.]erücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage [X.]s Rechnung getragen werde. Seit den Jahren 2004 und 2006 leisteten die [X.]eamten, [X.] und Versorgungsempfänger des [X.] wichtige [X.]eiträge zur notwendigen Konsolidierung des [X.]haushalts (vgl. [X.] 16/3242, [X.]).

7

c) Das Land [X.] machte mit Wirkung vom 1. Juli 2011 von der durch Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ersetzungsbefugnis umfassend Gebrauch. Durch Art. [X.] § 1 Nr. 3 des [X.] vom 21. Juni 2011 ([X.] 266) wurde § 1b des [X.]besoldungsgesetzes (im Folgenden: [X.]) eingefügt. Danach gelten die bundesrechtlichen [X.]esoldungsbestimmungen (nach Maßgabe der bereits angeordneten landesrechtlichen Modifikationen) als [X.]recht fort. Durch Art. I § 1 Nr. 6 [X.]uchstabe a des [X.] für das Land [X.] ([X.]) vom 29. Juni 2011 ([X.] 306) wurde der auf diese Weise in [X.]recht transformierte § 37 [X.] dahingehend geändert, dass sich die [X.] der [X.]besoldungsordnung R aus Anlage 2 zum [X.] ergeben. Diese fasste die [X.] zum 1. August 2011 - unter Umstellung auf Erfahrungsstufen - neu, wobei die Erhöhung für diejenigen [X.] und Staatsanwälte am höchsten ausfiel, die bereits zuvor die Endstufe erreicht hatten. [X.]eim Familienzuschlag verblieb es bei der ursprünglich vorgesehenen Erhöhung um 2 % (vgl. Anlage 16 zu § 2 Abs. 3 [X.]erl[X.]VAnpG 2010/2011). Die Gesetzesbegründung erläuterte lediglich die Überleitung in [X.]recht ([X.] 16/3242, [X.]). Eine Auseinandersetzung mit der Höhe der nun geltenden [X.]esoldungssätze fand nicht statt.

8

d) Durch das Gesetz zur Anpassung der [X.]esoldung und Versorgung für das Land [X.] 2012/2013 ([X.]erl[X.]VAnpG 2012/2013) vom 21. September 2012 ([X.] 291) wurden die [X.] sowie der Familienzuschlag zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 jeweils um 2 % erhöht (vgl. Anlage 1 Nr. 4 und Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und zu Nr. 5 [X.]erl[X.]VAnpG 2012/2013 beziehungsweise Anlage 16 Nr. 4 und Anlage 17 zu Art. I § 2 Abs. 3 [X.]erl[X.]VAnpG 2012/2013). Die Gesetzesbegründung wies darauf hin, dass die Anpassung der [X.]ezüge auch im Hinblick auf die Entwicklung im Tarifbereich erfolge. Für die Tarifbeschäftigten sei eine Rückkehr in den Flächentarifvertrag der [X.] und als erster Schritt eine Anhebung der Entgelte auf 97 % des dortigen Niveaus vereinbart worden ([X.] 17/0450, [X.]); im Übrigen entspricht die [X.]egründung derjenigen zum [X.]erl[X.]VAnpG 2010/2011.

9

e) Schließlich wurden durch das Gesetz zur Anpassung der [X.]esoldung und Versorgung für das Land [X.] 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften ([X.]erl[X.]VAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 ([X.] 250) die [X.] und der Familienzuschlag zum 1. August 2014 um 3 % erhöht, wobei beim Familienzuschlag [X.] für die unteren [X.]esoldungsgruppen eingeführt wurden (vgl. Anlage 1 Nr. 4 zu Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 2 [X.]erl[X.]VAnpG 2014/2015). Zum 1. August 2015 wurden die [X.] sowie der Familienzuschlag um weitere 3,2 % erhöht. Zugleich bestimmte Art. I § 2 Abs. 6 [X.]erl[X.]VAnpG 2014/2015 jedoch, dass diese Erhöhung der [X.]ezüge nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Überleitungsfassung für [X.] vermindert werde. Das bedeutet, dass die [X.]ezüge effektiv statt um 3,2 % nur um 3 % erhöht und die Einsparungen der [X.] zugeführt wurden. Die Höhe der [X.]ezüge wurde in Anlage 15 Nr. 4 und Anlage 16 zu Art. I § 2 Abs. 4 [X.]erl[X.]VAnpG 2014/2015 ausgewiesen. Die Gesetzesbegründung führte zur Höhe der [X.] aus: Auf Grund des [X.]s dürften die [X.]eamtenbezüge gegenüber der materiellen Ausstattung der sonstigen [X.]eschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht greifbar zurückbleiben. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen spiegelbildlich zu übertragen. Mit [X.]lick auf die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse komme dergleichen auch nicht in [X.]etracht. Das [X.] in den anderen Ländern und beim [X.] habe im Oktober 2013 durchschnittlich rund 7 % über dem des [X.] gelegen. Unter [X.]erücksichtigung der Inflationsrate sei die vorgeschlagene Anpassung der [X.]ezüge unumgänglich, um eine Wirkung auf die Realeinkommen zu erzielen. Damit werde der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter [X.]erücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage Rechnung getragen ([X.] 17/1677, [X.]6 ff.).

f) Das Recht der Sonderzahlung entwickelte sich wie folgt: Nach dem bis zum [X.] auch für die [X.] und Staatsanwälte des [X.] maßgeblichen Sonderzuwendungsgesetz des [X.]es belief sich die Sonderzuwendung auf einen bestimmten Prozentsatz der monatlichen [X.]ezüge. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ([X.]) vom 5. November 2003 ([X.] 538) reduzierte diese auf einheitlich 640 Euro (§ 5 Abs. 1 [X.]). Mit dem [X.] zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 ([X.] 271) wurde die Sonderzahlung abweichend von dieser Regelung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 auf jeweils 940 Euro angehoben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). In den Jahren 2010 bis 2015 betrug sie wie zuvor 640 Euro.

1. Das [X.]esverwaltungsgericht hat drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ihnen liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde: Der Kläger des Verfahrens 2 [X.] 56.16 trat im Jahr 2008 in den [X.]er [X.]dienst ein und wurde später vom [X.] am Amtsgericht ([X.]esoldungsgruppe [X.]) zum Vorsitzenden [X.] am [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) befördert. Der Kläger des Verfahrens 2 [X.] 57.16 steht seit 1995 als [X.] am [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]. Die Klägerin des Verfahrens 2 [X.] 58.16 ist die Rechtsnachfolgerin ihres im Juli 2015 verstorbenen Ehemanns. Dieser war 1988 in den [X.]er Justizdienst eingetreten und seit 1999 als Vorsitzender [X.] am [X.] [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) tätig. Im Mai 2015 war er zum Vorsitzenden [X.] am [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) ernannt worden.

Die erstmals im [X.] gegen die [X.] erhobenen Widersprüche der Kläger blieben ebenso wie ihre nachfolgenden Klagen vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht [X.]-[X.]randenburg wies ihre [X.]erufungen mit im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 12. Oktober 2016 zurück.

2. Das [X.]esverwaltungsgericht hat mit [X.]eschluss vom 22. September 2017 das Revisionsverfahren ausgesetzt, um dem [X.]esverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die [X.]esoldung im Land [X.] in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] in den Jahren 2009 bis 2015 sowie in der [X.]esoldungsgruppe [X.] im [X.] mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei. Die von den Klägern berechtigterweise begehrte Feststellung, dass dies nicht der Fall sei, könne nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen [X.]esoldungsgesetze in Frage zu stellen. Deshalb sei die [X.]vorlage unumgänglich.

Das [X.]esverwaltungsgericht ist von der [X.]widrigkeit der sich für die Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum nach den vorgelegten [X.]esoldungsvorschriften ergebenden [X.]esoldung überzeugt. Die jüngere [X.]esoldungsrechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts sei so zu verstehen, dass sich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch ergeben könne, wenn nur zwei der fünf vom [X.]esverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt seien, dies aber in besonders deutlicher Weise. Auch dann sei eine umfassende Gesamtabwägung geboten. Im vorliegenden Fall hätten mit der Differenz zwischen der [X.]esoldungsentwicklung und den [X.] im öffentlichen Dienst und derjenigen zur Entwicklung der Verbraucherpreise zwei maßgebliche Parameter sehr deutlich und über Jahre hinweg über dem vom [X.]esverfassungsgericht als maßgeblich erachteten Grenzwert von 5 % gelegen. Die Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe ergebe ein einheitliches [X.]ild: Die [X.]-[X.]esoldung sei weder in der Lage, ihre qualitätssichernde Funktion sicherzustellen oder die Verantwortung des Amts zu wahren, noch halte das [X.] einem Vergleich mit dem Gehaltsniveau in der Privatwirtschaft stand. Dieser [X.]efund werde durch Entwicklungen im [X.]ereich anderer Alimentationsleistungen nicht entkräftet, sondern verstärkt. Der [X.] einer Unteralimentierung gelte wegen des [X.]s ebenso für die [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] und für das - insoweit allein streitbefangene - [X.] auch der [X.]esoldungsgruppe [X.]. Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Unteralimentation seien nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die Unterschreitung des [X.]en [X.]s Teil eines umfassenden Gesamtsparkonzeptes des beklagten [X.] sei. Entsprechendes könne weder den [X.] entnommen werden, noch habe das beklagte Land ausreichende Anhaltspunkte dafür benannt. Aus den defizitären Gesetzesbegründungen folge zugleich, dass die prozeduralen Anforderungen nicht eingehalten worden seien, die jedenfalls seit der Klarstellung in der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts zur [X.] hätten bekannt sein müssen. Darüber hinaus habe die [X.]esoldung den erforderlichen Mindestabstand zum [X.] nicht gewahrt. Nach der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts habe die Einhaltung dieses [X.] auch bei der Prüfung der [X.]mäßigkeit der Alimentation für Ämter aus höheren [X.]esoldungsgruppen [X.]edeutung. Wegen des [X.]s führe die Fehlerhaftigkeit des [X.]s in unteren [X.]esoldungsgruppen jedenfalls so lange auch zu einem Mangel bei den höheren [X.]esoldungsgruppen, wie keine gesetzgeberische Entscheidung über eine Neuordnung der Abstände vorliege. In den fraglichen Jahren habe das Nettoeinkommen auf Grundlage der niedrigsten [X.]esoldung das zum Vergleich heranzuziehende [X.] einer vierköpfigen Familie nur knapp überschritten, so dass der Mindestabstand deutlich verfehlt worden sei.

Zu den Vorlagen haben die [X.]esregierung, der [X.] von [X.], die Niedersächsische [X.]regierung, die Staatsregierung des [X.], die Regierung des [X.], der Deutsche [X.]bund, der [X.] Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, die Neue [X.]vereinigung, der [X.] und [X.], der [X.] sowie [X.] schriftlich Stellung genommen.

Auf [X.]itten des [X.]esverfassungsgerichts hat die [X.]esagentur für Arbeit eine Auswertung der ihr vorliegenden statistischen Daten über die bei [X.] mit zwei Kindern anerkannten [X.]edarfe (Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, mehrtägige Klassenfahrten) vorgelegt. Die [X.] [X.] hat über die ihr vorliegenden Daten zu den [X.]edarfen für [X.]ildung und Teilhabe (§ 28 des [X.] <[X.]>) berichtet. Der [X.] hat eine Auskunft zur durchschnittlichen Höhe der [X.]eiträge einer vierköpfigen Familie für eine das [X.]er [X.]eihilferecht ergänzende private Krankenversicherung erteilt. Die Verfahrensbeteiligten haben hierzu Stellung nehmen können.

Die Vorlage ist zulässig.

Das [X.]esverwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften dargelegt. Soweit das Land [X.] zu bedenken gibt, dass der ursprüngliche Kläger des Verfahrens 2 [X.] 58.16 erst im Mai 2015 in ein Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] befördert worden und im Juli 2015 verstorben ist, und daraus folgert, dass die [X.]mäßigkeit der [X.]esoldung nach der [X.]esoldungsgruppe [X.] nur für den [X.]raum Mai bis Juli 2015 streitgegenständlich ist, trifft dies nicht für das [X.] zu. Denn bei der Prüfung der [X.]mäßigkeit der Alimentation betrachtet das [X.]esverfassungsgericht aus Gründen der Praktikabilität die [X.]esoldung eines Kalenderjahres als Einheit. Das bedeutet für das fachgerichtliche Verfahren, dass sich zwar der Umfang der den klagenden [X.]n oder Staatsanwälten zustehenden [X.]esoldung nach den im jeweiligen [X.]abschnitt anwendbaren [X.]esoldungsvorschriften einschließlich derjenigen zur Dauer des [X.] bestimmt. Die Prüfung, ob die [X.] den allgemeinen Anforderungen des [X.]s genügen, muss aber notwendig auf das Gesamtjahr erstreckt werden, und zwar auch dann, wenn die Kläger des Ausgangsverfahrens durch später im Jahr erfolgende [X.]esoldungserhöhungen oder -verminderungen selbst nicht betroffen sind.

Das [X.]esverwaltungsgericht hat auch seine Überzeugung davon, dass die [X.]esoldung der Kläger der Ausgangsverfahren in den streitgegenständlichen Jahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, hinreichend dargelegt. Es hat mit ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen begründet, warum es die von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte [X.]e Alimentation nicht mehr gewahrt sieht.

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind, soweit sie die [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die [X.]esoldungsgruppe [X.] im [X.] betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die [X.]esoldung der [X.] und Staatsanwälte zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter [X.]erücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden [X.]harakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. [X.] 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 Rn. 92>; 140, 240 <277 Rn. 71>; 141, 56 <69 Rn. 34>; 145, 304 <324 Rn. 64>; 149, 382 <391 Rn. 15>; 150, 169 <178 Rn. 25>) hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums zählt das auch für die [X.]esoldung der [X.] und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. [X.] 12, 81 <88>; 55, 372 <392>; 107, 218 <238>) [X.]. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.] 106, 225 <232>; 117, 330 <344>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 Rn. 92>; 140, 240 <277 Rn. 71>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der [X.] und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. [X.] 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 Rn. 92>; 140, 240 <277 Rn. 71>).

b) Das [X.] wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, [X.] und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der [X.]edeutung der rechtsprechenden Gewalt und des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der [X.]ezug der [X.]esoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. [X.] 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 149, 382 <391 f. Rn. 16>; 150, 169 <180 Rn. 28>).

Die prägenden Strukturmerkmale des [X.]erufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und [X.] vgl. [X.] 119, 247 <263>; 121, 205 <221>; zu Treuepflicht und [X.] vgl. [X.] 21, 329 <345>; 44, 249 <264>; 130, 263 <298>; zu [X.] und Fürsorgepflicht vgl. [X.] 9, 268 <286>; ferner auch [X.] 71, 39 <59 f.>). Die [X.]esoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der [X.]erufung in das [X.]- und [X.]eamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. [X.] 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; 139, 64 <123 Rn. 123>; 140, 240 <292 Rn. 106>; 145, 1 <14 Rn. 32>; 150, 169 <180 Rn. 28>). Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer [X.]en [X.]esoldung und Versorgung durch das [X.] und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. [X.] 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; 119, 247 <264>; 148, 296 <347 Rn. 121; 364 Rn. 152>).

Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von [X.]n und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine [X.]eanspruchung zu berücksichtigen (vgl. [X.] 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 149, 382 <392 Rn. 16>). Für die [X.]eurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere [X.] wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. [X.] 99, 300 <321>) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des [X.]erufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. [X.] 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>).

c) [X.]ei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur [X.]en Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. [X.] 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der [X.]esoldung (vgl. [X.] 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer [X.]etrag, zu entnehmen (vgl. [X.] 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "[X.]en" Unterhalts lediglich eine den [X.] in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. [X.] 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 73>). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das [X.]esoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.] 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 74>).

Es ist nicht Aufgabe des [X.]esverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. [X.] 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab [X.] beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. [X.] 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die [X.]ezüge der [X.] und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter [X.]erücksichtigung der konkret in [X.]etracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. [X.] 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>).

d) Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. Rn. 29 ff.) wird mit Hilfe von aus dem [X.] ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des [X.] ermittelt. In der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts zum [X.] sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle [X.]edeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten [X.] zukommt (vgl. [X.] 139, 64 <113 Rn. 97>; 140, 240 <279 f. Rn. 76>). Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der [X.]en [X.]esoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein [X.]ewenden haben, weil sich der Inhalt des [X.]s nicht allein nach volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe (vgl. Rn. 86 ff.) stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte (vgl. [X.] 139, 64 <120 Rn. 116>; 140, 240 <289 Rn. 99>) vor, ersetzt sie aber nicht.

2. Der Gesetzgeber muss den für die [X.]emessung der [X.]en Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im [X.]esoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der [X.]esoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. [X.] 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <113 Rn. 98>; 140, 240 <280 Rn. 77>). Ebenso wenig wie die exakte Höhe der [X.]en [X.]esoldung lässt sich dabei der [X.]punkt, zu dem diese als gerade noch [X.] anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der [X.] nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der [X.]esoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen [X.]raum hinweg.

a) Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der [X.]esoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. [X.] 139, 64 <113 f. Rn. 98>; 140, 240 <280 Rn. 77>). Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die [X.]erechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine "Spitzausrechnung", bei der insbesondere alle Veränderungen der [X.]esoldung, aber auch der [X.] minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher [X.]etrag für eine verfassungsmäßige [X.]esoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der [X.]esoldungsrechtsprechung des [X.]s verkennen.

aa) Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den [X.] im Regelfall für alle [X.]esoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der [X.]ezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige [X.]en dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Der [X.] verkennt nicht, dass sich der [X.]punkt der [X.] darauf auswirkt, was den [X.]n und Staatsanwälten in einem [X.]esoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere "Spitzausrechnung" bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder [X.]esonderheiten der ([X.] im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 139, 64 <132 f. Rn. 148>; für den Nominallohnindex [X.] 139, 64 <115 f. Rn. 104>; 140, 240 <282 f. Rn. 83>). Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige [X.]esoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen [X.]ezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare [X.]esoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die [X.]esoldungsentwicklung haben können (vgl. [X.] 139, 64 <129 Rn. 135>). Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen [X.]esoldungsveränderungen den in die [X.]erechnung des [X.]esoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der [X.]esoldungsgruppe (vgl. [X.] 99, 300 <321>) zu ermitteln.

[X.]) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische [X.]esamt ermittelte [X.] (vgl. [X.] 139, 64 <130 Rn. 141>; 140, 240 <300 Rn. 125>) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der [X.]punkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der [X.]ruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der [X.]elastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. [X.] 139, 64 <115 f. Rn. 104>; 140, 240 <282 f. Rn. 83>).

Wie bei der Ermittlung der [X.]esoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte [X.]erechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer "genaueren" [X.]erechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen. Wollte man beispielsweise die Veränderungen der Sonderzahlungen beim Übergang vom [X.]esangestelltentarif ([X.]) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) a[X.]ilden, deren [X.]emessungsgrundlagen sich seither je nach [X.] unterscheiden, müsste der zu prüfenden [X.]esoldungsgruppe eine konkrete Tarifentgeltgruppe als Vergleichsmaßstab zugeordnet werden. Eine solche drängt sich bei den [X.]esoldungsordnungen R und W nicht auf. Aber auch für die [X.] kann nicht ohne Weiteres von einem Gleichlauf der [X.]esoldungs- und [X.] ausgegangen werden, unter anderem weil für bestimmte Tarifbeschäftigte gesonderte Entgeltordnungen einschlägig sind (z.[X.]. für Ärzte, Krankenpfleger sowie den Schul- und Erziehungsdienst). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden.

b) Eine deutliche Differenz zwischen der [X.]esoldungsentwicklung und den [X.] der [X.]eschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der [X.]esbesoldung - auf [X.]esebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter: vgl. [X.] 139, 64 <114 Rn. 99>; 140, 240 <281 Rn. 78>).

[X.]ezugsrahmen für die [X.] der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. [X.] 114, 258 <293>; 139, 64 <114 f. Rn. 100>; 140, 240 <281 Rn. 79>). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere [X.]edeutung für die [X.]estimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der [X.]esoldung zu (vgl. [X.] 114, 258 <293 f.>; 139, 64 <114 f. Rn. 100>; 140, 240 <281 Rn. 79>), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des [X.] oder des [X.]es andererseits sind. Zwar ist der [X.] - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der [X.] - von [X.] wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der [X.]ezüge eine strikte Parallelität zu den [X.] des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. [X.] 139, 64 <114 f. Rn. 100>; 140, 240 <281 Rn. 79>; 145, 304 <339 Rn. 110>). Er darf die [X.] bei der Festsetzung der [X.] aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer [X.]etracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der [X.]esoldungsentwicklung mit der Entwicklung der [X.] im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der [X.]ezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der [X.] (vgl. [X.] 139, 64 <114 f. Rn. 100>; 140, 240 <281 Rn. 79>).

Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den [X.] und der [X.] mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten [X.]esoldung beträgt (vgl. [X.] 139, 64 <115 Rn. 101>; 140, 240 <281 f. Rn. 80>). Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die [X.]etrachtung dabei auf den [X.]raum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen [X.]raum, der auch den [X.]raum der [X.] vor [X.]eginn des oben genannten 15-jährigen [X.] abdeckt und sich mit diesem [X.]raum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. [X.] 139, 64 <115 Rn. 102>; 140, 240 <282 Rn. 81>).

c) Eine deutliche Abweichung der [X.]esoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter: vgl. [X.] 139, 64 <115 Rn. 103>; 140, 240 <282 Rn. 82>).

Die Verpflichtung zur Anpassung der [X.]esoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. [X.] 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die [X.]esoldung der [X.] und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in [X.]ezug gesetzt wird (vgl. [X.] 107, 218 <238>; 139, 64 <115 f. Rn. 104>; 140, 240 <282 Rn. 83>). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig [X.]eschäftigten in [X.] ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen [X.]ruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen [X.]abständen ab (vgl. [X.] 139, 64 <115 f. Rn. 104>; 140, 240 <282 f. Rn. 83>). [X.]eträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der [X.]esoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines [X.]raums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen [X.]abschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen [X.]raum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten [X.]esoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. [X.] 139, 64 <116 Rn. 105>; 140, 240 <283 Rn. 84>).

d) Eine deutliche Abweichung der [X.]esoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der [X.]esbesoldung - auf [X.]esebene ist ebenfalls ein Indiz für eine Verletzung des [X.] der Alimentation (dritter Parameter: vgl. [X.] 139, 64 <116 Rn. 106>; 140, 240 <283 Rn. 85>). Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, [X.]ekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. [X.] 139, 64 <116 f. Rn. 107>; 140, 240 <283 f. Rn. 86>).

Der Gesetzgeber hat bei der [X.]emessung der [X.]esoldung zu berücksichtigen, dass diese dem [X.] oder Staatsanwalt über die [X.]efriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. [X.] 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das [X.] verlangt - parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten [X.] (vgl. [X.] 44, 249 <275>; 81, 363 <378>; 99, 300 <316>; 117, 330 <351 f.>) -, durch eine entsprechende [X.]emessung der [X.]ezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem [X.] oder Staatsanwalt infolge des [X.] die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des [X.]s oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. [X.] 139, 64 <116 f. Rn. 107>; 140, 240 <283 f. Rn. 86>).

[X.]eträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der [X.]esoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines [X.]raums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen [X.]abschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen [X.]raum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten [X.]esoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. [X.] 139, 64 <117 Rn. 108>; 140, 240 <284 Rn. 87>).

e) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen [X.]esoldungsvergleich (vgl. [X.] 139, 64 <117 Rn. 109>; 140, 240 <284 Rn. 88>).

Die [X.] der Alimentation der [X.] und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur [X.]esoldung und Versorgung anderer [X.]eamtengruppen (vgl. [X.] 130, 263 <293 f.>; 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die [X.]ezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der [X.] widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene [X.]esoldung ist notwendigerweise eine abgestufte [X.]esoldung (vgl. [X.] 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <284 f. Rn. 90>). Die [X.] stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer [X.]esoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen [X.]esoldungsordnungen geboten (vgl. [X.] 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <285 Rn. 90>). [X.] Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie [X.]n und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der [X.]edeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. [X.] 117, 330 <355>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <285 Rn. 90>).

Das Ergebnis des [X.] kann in zweifacher Hinsicht indizielle [X.]edeutung dafür haben, dass die [X.]esoldung hinter den Vorgaben des [X.]s zurückbleibt.

aa) Im ersten Fall ergibt sich die indizielle [X.]edeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter [X.]en zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden [X.]esoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem [X.] als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums unvereinbar (vgl. [X.] 145, 304 <328 f. Rn. 74 ff.>; 150, 169 <183 f. Rn. 34, 191 Rn. 60>). Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu [X.] Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden [X.]n abgeschmolzen wurden (vgl. [X.] 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286 Rn. 92>).

[X.]) Im zweiten Fall folgt die indizielle [X.]edeutung aus der Missachtung des gebotenen [X.] zum [X.] in der untersten [X.]esoldungsgruppe.

(1) [X.]eim [X.]gebot handelt es sich - wie beim [X.] - um einen eigenständigen, aus dem [X.] abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der [X.]emessung der [X.]esoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen [X.]eamten und [X.]n geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. [X.] 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die [X.] (unter [X.]erücksichtigung der familienbezogenen [X.]ezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem [X.] liegt (vgl. [X.] 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die [X.] das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den [X.]n für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie [X.] unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der [X.]esoldung mit [X.]lick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. [X.] 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen [X.]esoldungspraxis abgeleitete [X.]ezugsgröße, nicht Leitbild der [X.]. Auch hinsichtlich der Strukturierung der [X.]esoldung verfügt der [X.] über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass [X.]eamte und [X.] ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem [X.] frei, etwa durch höhere [X.] bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die [X.]esoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

(2) Wird bei der zur Prüfung gestellten [X.]esoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des [X.]s. Hinsichtlich der [X.]mäßigkeit der Alimentation einer höheren [X.]esoldungsgruppe, bei der das [X.]gebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des [X.]gebots betrifft aber insofern das gesamte [X.], als sich der vom [X.] selbst gesetzte Ausgangspunkt für die [X.]esoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den [X.]esoldungsgruppen geltende [X.] zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der [X.]esoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die [X.]esoldungsgruppen und [X.]esoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) [X.]esoldungsgruppe(n) die Anforderungen des [X.]gebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der [X.] ist danach gehalten, eine neue konsistente [X.]esoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.

Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der [X.]ezüge den Anforderungen des Gebotes eines [X.] zum [X.] Rechnung trägt. Neben der Anhebung der [X.] und Veränderungen im [X.]eihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in [X.]etracht (vgl. [X.] 140, 240 <287 Rn. 94>). Ob eine zur [X.]ehebung eines Verstoßes gegen das [X.]gebot erforderliche Neustrukturierung des [X.]s zu einer Erhöhung der [X.] einer höheren [X.]esoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines [X.]verstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte [X.]esoldungsgruppe selbst an der Grenze zur [X.] liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr [X.]esoldungsgruppen hinter dem [X.]gebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten [X.]s kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den [X.]esoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des [X.]gebots bei einer niedrigeren [X.]esoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren [X.]esoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist.

(3) Das zur [X.]estimmung der [X.] herangezogene [X.] umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von [X.] wegen garantierten Existenzminimum (vgl. [X.] 125, 175 <221 ff.>; 137, 34 <72 Rn. 74>) zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur [X.]efriedigung der anerkannten [X.]edürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden.

(a) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.], die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem [X.] [X.] des [X.]s bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe, §§ 20, 23 [X.] und §§ 27a ff. [X.] [X.]. dem [X.] vom 24. März 2011 <[X.] 453>); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen [X.]edürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 [X.]). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich.

Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen [X.] (vgl. [X.] 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260>; 99, 300 <1. Leitsatz>) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden (vgl. [X.] 99, 246 <261>). Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden [X.]erechnung berufene [X.] noch das zur Nachprüfung berufene [X.]esverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die [X.] in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der [X.] Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (vgl. [X.] 82, 60 <91>; 99, 246 <261>). Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in [X.]etracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. [X.] 120, 125 <160>). Zwar hat der [X.] dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer [X.]esteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen [X.]edarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der [X.]emessung des Grundfreibetrags an einem "unteren Wert" zu orientieren. Er hat dies aber unter der [X.]edingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des [X.]edarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt (vgl. [X.] 87, 153 <172>). Weil die [X.]esoldung der [X.]eamten und [X.] nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der [X.] sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem [X.] folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den [X.]ezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die [X.]ezüge angerechnet werden (vgl. [X.] 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>). Anderes gilt nur für das Kindergeld (vgl. [X.] 81, 363 <375 f.>; 99, 300 <315, 321>), weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird (vgl. [X.] 99, 246 <265>) und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den [X.]harakter einer Sozialleistung hat (vgl. [X.] 82, 60 <78 f.>).

Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine für den [X.] in jeder Einzelheit verbindliche [X.]erechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des [X.]s mit Hilfe einer anderen plausiblen und [X.]en Methodik zu bestimmen (vgl. [X.] 137, 34 <75 f. Rn. 82 ff.>). Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der [X.]esoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. [X.] 117, 330 <355>; 130, 263 <302>; 137, 34 <76 Rn. 85>; 146, 164 <197 Rn. 85>). Stellt er dabei eine erhebliche (regionale) Spreizung innerhalb seines Verantwortungsbereichs fest, kann er darauf mit einer regionalen Differenzierung der [X.] reagieren.

(b) Gemäß § 20 [X.] wird zur [X.]efriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer [X.]edarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 [X.] die [X.]edarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der [X.]esregierung etablierte [X.]erechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. [X.]TDrucks 19/5400, S. 6).

(c) Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft bietet sich ein Rückgriff auf die von der [X.]esagentur für Arbeit statistisch ermittelten Werte an.

(aa) Eine Übernahme der in den Existenzminimumberichten angewandten Methode kommt nicht in [X.]etracht. Im streitgegenständlichen [X.]raum wurden darin neben dem gesamtdeutschen [X.] der Wohngeldempfänger der für die [X.] bis IV nach Fallzahlen gewichtete Durchschnittswert zugrunde gelegt (vgl. [X.]TDrucks 16/11065, S. 3; [X.]TDrucks 18/3893, [X.]; nunmehr aber [X.]TDrucks 19/5400, [X.]) und damit gerade die Mieten der (damals) höchsten Mietenstufen V und [X.] nach § 12 [X.] außer Ansatz gelassen (vgl. [X.], Existenzsicherung in Ehe und Familie im Einkommensteuerrecht, 2018, [X.]). Dass die Auffassung der [X.]esregierung, diese Methodik sei auch für die [X.]estimmung der [X.] heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die [X.]eamten ausdrücklich auf den [X.] verweist. Der [X.] kann sich seiner aus dem [X.] ergebenden Verpflichtung aber nicht mit [X.]lick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das [X.]eamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. [X.] 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>).

([X.]) Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das [X.] als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der [X.] zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der [X.]edarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das [X.] nicht unterschreitet.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass [X.]edarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Solange nicht aufgrund von § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 [X.] durch Satzung (oder Verordnung) bestimmt wird, welche Kosten der Unterkunft beziehungsweise welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt werden, muss die Angemessenheit der Kosten nach der Rechtsprechung des [X.]essozialgerichts in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung ermittelt werden: Zunächst ist die sogenannte abstrakte Angemessenheit der Miete zu bestimmen, für die es auf Wohnfläche, Wohnstandard (insbesondere Lage und Ausstattung) und örtliches Preisniveau ankommt. Nach der sogenannten Produkttheorie ist eine Unterkunft angemessen, deren Kosten dem Produkt aus angemessener Wohnfläche einerseits und dem im [X.] für Wohnungen einfachen Standards ermittelten Mietzins pro Quadratmeter andererseits entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2006 - [X.] 7b [X.] -, juris, Rn. 20). Der [X.] ist ausgehend vom Wohnort zu bestimmen, wobei es darauf ankommt, welche Orte aufgrund ihrer räumlichen Nähe, der Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 2010 - [X.] [X.]/10 R -, juris, Rn. 18 m.w.[X.]). Dabei kann der Grundsicherungsempfänger seinen Wohnort frei wählen: Nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen [X.]s hinaus sind die anzusetzenden Kosten der Unterkunft nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2010 - [X.] [X.]/09 R -, juris, Rn. 18 ff. unter Verweis auch auf Art. 3 Abs. 1 [X.]. Art. 11 Abs. 1 GG). Die anzusetzende Wohnfläche wird aus den im jeweils fraglichen [X.]raum geltenden landesrechtlichen Vorgaben für den [X.] Mietwohnungsbau abgeleitet (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2012 - [X.] [X.]/11 R -, juris, Rn. 18). Der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards ist auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung zu ermitteln, das die Gewähr dafür bietet, die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts in einem bestimmten [X.]raum wiederzugeben (vgl. [X.], Urteil vom 22. [X.] - [X.] AS 18/09 R -, juris, Rn. 17 ff.). Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen den nach diesen Maßgaben bestimmten abstrakt angemessenen [X.]etrag, wird im Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 [X.] geprüft, ob im konkreten Einzelfall eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung tatsächlich verfügbar und zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind die höheren Kosten anzuerkennen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2012 - [X.] AS 44/12 R -, juris, Rn. 21 ff.).

([X.]) Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird [X.] erfasst, wenn die von der [X.]esagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten [X.]edarfe (95 %-Perzentil) zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den [X.]etrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der [X.] mit zwei Kindern der anerkannte monatliche [X.]edarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher [X.]edarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer [X.]etracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser [X.]asis ermittelte [X.] unabhängig vom Wohnort des [X.]eamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können.

([X.]) Anders als die Regierung des [X.] in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass [X.]eamte der untersten [X.]esoldungsgruppe ihren Wohnsitz "[X.]" in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom [X.], das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den [X.] mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen [X.]eamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der [X.]estimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. [X.], in: [X.]/Wiedow, [X.], § 28 Rn. 76 m.w.[X.]). Die [X.]eamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 72 Abs. 1 [X.] sowie § 69 [X.]).

Der [X.] ist allerdings nicht verpflichtet, die [X.] eines [X.]eamten oder [X.]s auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen [X.]edarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. [X.] 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, [X.] an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu [X.] 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. § 52 Abs. 1 [X.] i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines [X.] (vgl. Art. 94 [X.]ay[X.]esG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem [X.] vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. [X.] 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des [X.], denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit.

(d) Zum grundsicherungsrechtlichen [X.]edarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des [X.]essozialgerichts können dem bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, Richtwerte entnommen werden. Nur wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des [X.] übersteigen, besteht Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 2009 - [X.] AS 41/08 R -, juris, Rn. 30; Urteil vom 12. Juni 2013 - [X.] [X.]/12 R -, juris, Rn. 22).

Die [X.]erechnungen des [X.]esverwaltungsgerichts beruhen auf diesen Vorgaben und können deshalb als [X.]er Ansatz übernommen werden. Dass dabei auf bundeseinheitliche Werte des [X.] abgestellt wird, steht nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des [X.]esoldungsrechts, weil das [X.] insofern keine Regionalisierung vorsieht.

(e) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus [X.]edarfe für [X.]ildung und Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] (im Folgenden: [X.]ildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (vgl. [X.] 137, 34 <95 ff. Rn. 130 ff.>).

[X.]is 2011 wurden insbesondere ein fester [X.]etrag von 100 Euro für den persönlichen Schulbedarf pro Schuljahr (§ 24a [X.] a.F.) und der Ersatz der erforderlichen Ausgaben für mehrtägige Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] a. F.) anerkannt. Von 2011 bis 2015 wurden in § 28 [X.] folgende [X.]edarfe erfasst: Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen [X.]estimmungen (§ 28 Abs. 2 [X.]), persönlicher Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 [X.]), Kosten der Schülerbeförderung, soweit sie nicht von [X.] übernommen werden und es nicht zumutbar ist, sie aus dem Eigenbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 4 [X.]), angemessene Kosten der Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen [X.]estimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 [X.]), Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Schülern und von Kindern, die in Tageseinrichtungen oder in der [X.] betreut werden (§ 28 Abs. 6 [X.]), sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] (§ 28 Abs. 7 [X.]). [X.] sind lediglich der persönliche Schulbedarf (100 Euro pro Schuljahr) und die Aufwendungen für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] (zehn Euro pro Monat bis zum 18. Lebensjahr), wobei seit 2013 in Ausnahmefällen auch die (höheren) tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden können (§ 28 Abs. 7 Satz 2 [X.]). Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.

Die [X.]esregierung legt ihren [X.]erechnungen in den einschlägigen Existenzminimumberichten ([X.]TDrucks 16/11065, [X.]; 17/5550, [X.]; 17/11425, [X.]) nur "typische [X.]edarfspositionen" zugrunde, wobei sie hierunter Leistungen versteht, deren Höhe sich aus den entsprechenden sozialrechtlichen Regelungen ergebe. Sie berücksichtige daher jährlich 100 Euro für den Schulbedarf, monatlich drei Euro für Ausflüge von Kindern in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie monatlich zehn Euro für die Teilnahme an Angeboten zur Freizeitgestaltung. Dieser Ansatz ist in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich: Das dort gewählte Kriterium einer unmittelbar im Gesetz erfolgten [X.]ezifferung passt mit dem Ansatz, typischerweise anfallende [X.] zu erfassen, nicht zusammen. Abgesehen davon, dass es mit [X.]lick auf die Tagesausflüge nicht konsequent durchgehalten wird, ist nicht nachvollziehbar, warum Klassenfahrten, die aufgrund der schulrechtlichen [X.]estimmungen erfahrungsgemäß mehrmals im Laufe der Schullaufbahn anfallen und erhebliche Kosten verursachen, außer [X.]etracht bleiben sollten. [X.] gilt angesichts der zunehmenden Ganztagsbetreuung für die Mittagsverpflegung.

Für die [X.]estimmung des [X.]s sind vielmehr im Ausgangspunkt alle [X.]edarfe des § 28 [X.] relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte [X.]edarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Danach dürften der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in [X.]sverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei [X.], sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen sein. Um einen [X.]en Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen [X.]edarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte [X.]edarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden.

(f) Nach § 21 [X.] sind bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Aus der Statistik der [X.]esagentur für Arbeit geht hervor, dass seit 2011 zwar der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung in nennenswerter Häufigkeit anfällt, im Durchschnitt aber nur mit weniger als einem Euro monatlich. Mehrbedarfe im [X.]agatellbereich können bei der Typisierung außer Ansatz bleiben.

(g) Der Lebensstandard der Grundsicherungsempfänger wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen bestimmt. Ihnen werden - in letzter [X.] vermehrt - vornehmlich Dienstleistungen zu einem vergünstigten "Sozialtarif" angeboten, etwa im [X.]ereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder usw.). Von erheblicher praktischer [X.]edeutung sind auch die Kosten für die Kinderbetreuung. Seit dem 1. August 2019 dürfen von [X.] für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und [X.] keine [X.]eiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 SG[X.] V[X.] i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 [X.]uchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 <[X.] 2696>; die Gegenfinanzierung erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs ). Dabei handelt es sich - anders als beim Kindergeld - nicht um eine Vergünstigung, die allen Kindern zuteil wird. Eltern, die keine Sozialleistungen beziehen, müssen diese Leistungen (zumindest teilweise) bezahlen.

Diese geldwerten Vorteile werden nicht in der Statistik der Grundsicherungsbehörden erfasst. Gleichwohl können sie bei einer [X.]en Ermittlung des den [X.] gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich um [X.]edürfnisse, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie [X.] entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt.

Weil die gewährten Vorteile überwiegend regional und nach den Lebensumständen der [X.]etroffenen höchst unterschiedlich ausfallen, ist es für Gerichte kaum möglich, hierzu - zumal rückwirkend - Feststellungen zu treffen. Hinzu kommt, dass noch aufzuklären wäre, inwiefern bei der Ermittlung der Regelsätze diese Vergünstigungen berücksichtigt worden sind. Solange aber auch ohne [X.]erücksichtigung etwaiger geldwerter Vorteile feststeht, dass der Mindestabstand zum [X.] nicht gewahrt ist, sind Feststellungen zu Art und Umfang der genannten geldwerten Vorteile mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich. Auch insoweit ist in erster Linie der [X.] gefordert, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der [X.]esoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (vgl. [X.] 117, 330 <355>; 130, 263 <302>; 137, 34 <76 Rn. 85>; 146, 164 <197 Rn. 85>).

(4) Dem [X.] gegenüberzustellen ist die [X.], die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten [X.]esoldungsgruppe zur Verfügung steht.

(a) [X.]ezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. [X.] 44, 249 <272>). Neben dem Grundgehalt sind daher solche [X.]ezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen [X.]eamten einer [X.]esoldungsgruppe gewährt werden (vgl. [X.] 99, 300 <321>; 139, 39 <112 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>).

Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive [X.]eamte ausgewiesene [X.]esoldungsgruppe. Sind [X.]esoldungsgruppen nur noch für die [X.]erechnung von Versorgungsbezügen relevant, weil durch gesetzliche [X.]estimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben (vgl. § 2a [X.]) oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen [X.]esoldungsordnung aufgenommen worden ist (vgl. Anlage I zum [X.], Vorbemerkung Ziff. 2), und sind auch tatsächlich keine aktiven [X.]eamten mehr vorhanden, werden sie nicht berücksichtigt.

Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter [X.]eamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist.

(b) [X.]ei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die [X.] des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. [X.] 140, 240 <286 f. Rn. 94 f.>; vgl. auch [X.]TDrucks 18/9533, [X.] f.). Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den [X.]eihilfesatz (vgl. [X.] 140, 240 <287 Rn. 94>), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.

Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ([X.] - [X.]) vom 23. November 2007 ([X.] 2631) ist jede Person mit Wohnsitz im Inland, die nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert ist, verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Aus § 23 Abs. 1 SG[X.] XI folgt die Verpflichtung, sich auch für das Eintreten des [X.] zu versichern. Gemäß § 26 [X.] sind angemessene [X.]eiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als [X.]edarf der Grundsicherungsempfänger anzuerkennen. Die Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind daher auch Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums, soweit sie zur Erlangung eines von der Grundsicherung gewährleisteten Versorgungsniveaus erforderlich sind (vgl. [X.] 120, 125 <161>).

Eine [X.]eschränkung der zu berücksichtigenden Aufwendungen entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.], wonach die [X.]eiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zur Höhe des nach § 152 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beziehungsweise § 110 Abs. 2 Satz 3 des [X.] ermäßigten [X.]eitrags anerkannt werden, scheidet aus. Diese Regelung vermindert nicht den Gesamtaufwand, der erforderlich ist, um den zum sozialhilferechtlichen [X.]edarf zählenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sicherzustellen, sie verteilt nur die Lasten anders. Es handelt sich um eine sozialstaatliche Indienstnahme der privaten Krankenversicherungsunternehmen (vgl. [X.] 123, 186 <249>). Hinzu kommt, dass nur Versicherte in den Genuss der Prämienreduktion kommen, die tatsächlich grundsicherungsberechtigt sind. Auch eine [X.]eschränkung auf den steuerlich absetzbaren [X.]eitragsanteil kommt nicht in [X.]etracht. Hierbei handelt es sich um einen allein für die Zwecke der [X.]esteuerung ermittelten Wert, zu dem ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

(c) Vom [X.]ruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. [X.] ist das Kindergeld (vgl. [X.] 99, 300 <315, 321>). In der untersten [X.]esoldungsgruppe wirkt sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger aus.

f) Als fünfter Parameter bildet schließlich der Quervergleich mit der [X.]esoldung des [X.]es und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die [X.]estimmung des [X.] der Alimentation (vgl. [X.] 139, 64 <118 f. Rn. 113>; 140, 240 <287 f. Rn. 96>). Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ([X.] 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die [X.]esoldung und Versorgung der [X.]eamten und [X.] auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den [X.] zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 30, 90 <103>; 93, 319 <348 f.>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der [X.]ezüge im [X.] und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete [X.]efugnis zum Erlass jeweils eigener [X.]esoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. [X.] 139, 64 <119 Rn. 113>; 140, 240 <288 Rn. 96>).

Die Alimentation muss es [X.]n und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als [X.] zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. [X.] 150, 169 <182 Rn. 30>; stRspr). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als [X.] oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die [X.] der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. [X.] 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; 139, 64 <119 Rn. 114>; 140, 240 <288 Rn. 97>). Neben einem Vergleich mit den Entlohnungssystemen in der Privatwirtschaft, der auf der zweiten Prüfungsstufe in die notwendige Gesamtabwägung einbezogen wird (vgl. [X.] 139, 64 <124 Rn. 124>; 140, 240 <293 Rn. 107>), ist dabei vor allem die [X.]esoldung in den anderen Ländern und im [X.] zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von [X.]erufseinsteigern - auch nach der Höhe der [X.]ezüge im Vergleich der Länder und des [X.]es. Eine Verengung des [X.]licks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden [X.] verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der [X.]esoldung im Dienste des [X.]es und anderer Länder aussagekräftig (vgl. [X.] 139, 64 <119 f. Rn. 114>; 140, 240 <288 Rn. 97>).

Maßgeblich sind die Durchschnittswerte der jährlichen [X.]ruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzuwendungen) in den vergleichbaren [X.]esoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des [X.]es, die zu jeweils gleichen Anteilen in die [X.]erechnung einfließen. Weil der fünfte Parameter anzeigen soll, wie weit sich die den [X.]n und Staatsanwälten tatsächlich gewährten [X.]ezüge auseinanderentwickelt haben, wird seine [X.]edeutung nicht dadurch geschmälert, dass die Höhe anderer [X.] ebenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist. Allerdings sind solche [X.] aus dem Vergleich ausgeschlossen, deren [X.]widrigkeit durch das [X.]esverfassungsgericht bereits festgestellt worden ist. Einer inzidenten Prüfung der [X.]mäßigkeit der zum Vergleich herangezogenen [X.] bedarf es nicht. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als [X.]ezugspunkt heranzuziehen.

Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der [X.]ezüge der jeweiligen [X.]esoldungsgruppe im [X.] und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche [X.]ruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen [X.]raum, was regelmäßig einem [X.]esoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. [X.] 139, 64 <120 Rn. 115>; 140, 240 <289 Rn. 98>).

3. Auf einer zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen.

a) Dafür sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen - insbesondere durch genauere [X.]erechnungen (vgl. oben [X.] 2. a), Rn. 30 ff.) - zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen [X.]eteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden (vgl. [X.] 139, 64 <120 f. Rn. 116>; 140, 240 <289 Rn. 99>). Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.

b) Zu den auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und [X.]eanspruchung (vgl. [X.] 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; 139, 64 <120 f. Rn. 116>; 140, 240 <289 Rn. 99>) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines [X.]s oder Staatsanwalts, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten [X.]ewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen [X.]ruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig [X.]eschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im [X.]ereich der [X.]eihilfe und der Versorgung (vgl. [X.] 139, 64 <121 Rn. 116>; 140, 240 <290 Rn. 99>).

aa) In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. [X.] 139, 64 <121 Rn. 118>; 140, 240 <290 Rn. 100>). Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der [X.]eamte ganz dem öffentlichen Dienst als [X.] widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem [X.]erufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. [X.] 119, 247 <264>; 139, 64 <121 Rn. 119>; 140, 240 <291 Rn. 104>; 150, 169 <181 Rn. 29>). Insoweit entfaltet das [X.] (auch) eine Schutzfunktion für den [X.]eamten (vgl. [X.] 130, 263 <299>; 139, 64 <121 Rn. 119>; 140, 240 <291 Rn. 104>). Diese Grundsätze gelten auch für [X.]. Zu den hergebrachten Grundsätzen des [X.]amtsrechts, die der Gesetzgeber darüber hinaus zu beachten hat, zählt insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. [X.] 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; 139, 64 <121 f. Rn. 120>). Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind [X.] "unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen". Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der [X.] seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (vgl. [X.] 14, 56 <69>). Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. [X.] 4, 331 <346>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241 <255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>; 87, 68 <85>; 139, 64 <121 f. Rn. 120>). Die richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die [X.]esoldung der [X.] gewährleistet werden (vgl. [X.] 12, 81 <88>; 26, 141 <154 ff.>; 55, 372 <392>; 107, 257 <274 f.>; 139, 64 <122 Rn. 121>). Die Art und Weise der Regelung von [X.]esoldung und Versorgung des [X.]s sind von ganz erheblicher [X.]edeutung für das innere Verhältnis zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. [X.] 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der [X.]esoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der [X.] unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. [X.] 107, 257 <274 f.>; 139, 64 <122 Rn. 121>; vgl. zur internationalen Perspektive zuletzt die Studie der [X.] "[X.] - Efficiency and quality of justice" des Europarates Nr. 26 <2018; Daten von 2016>, wonach sich die [X.]besoldung in [X.] wie schon in den Vorjahren verglichen mit dem durchschnittlichen [X.]ruttojahresgehalt am unteren Ende aller Mitgliedstaaten des Europarates bewegt).

[X.]) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. [X.] 114, 258 <294>; 130, 263 <292>; 150, 169 <182 Rn. 30>), zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben. Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten [X.] und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der [X.]. Sinkt - auch im Vergleich zu den Ergebnissen aller Absolventen im Vergleichszeitraum - das [X.] über einen [X.]raum von [X.]n in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der [X.]esoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines [X.]s oder Staatsanwalts zu gewährleisten (vgl. [X.] 139, 64 <121 Rn. 117>). Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang [X.]ewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Examina ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben.

[X.]) Zugleich muss sich die [X.] der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. [X.] 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; 139, 64 <124 Rn. 124>; 140, 240 <293 Rn. 107>). Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der [X.] mit den durchschnittlichen [X.]ruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig [X.]eschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die [X.]esonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen [X.]esoldungs- und Versorgungssystems nicht außer [X.] gelassen werden dürfen (vgl. [X.] 130, 263 <294>; 139, 64 <124 Rn. 124>; 140, 240 <293 Rn. 107>).

[X.]) Die [X.] der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der [X.] zu bewerten (vgl. [X.] 139, 64 <122 f. Rn 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>). Die Gewährung von [X.]eihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. [X.] 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der [X.]eihilfe ist zwar nicht [X.]estandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von [X.] wegen muss die [X.]e Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener [X.]elastungen erforderlich ist (vgl. [X.] 83, 89 <98>; 106, 225 <233>; 139, 64 <122 f. Rn. 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>). Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die [X.], die zur Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der [X.]eihilfe ausgeglichener [X.]elastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des [X.]s, [X.]eamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der [X.]en Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern (vgl. [X.] 117, 330 <351 f.>; 139, 64 <122 f. Rn. 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>). [X.]ei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der [X.]esoldungs- und Versorgungsgesetze, die das [X.] konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. [X.] 58, 68 <78>; 106, 225 <233>; 139, 64 <122 f. Rn. 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>). Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im [X.] das für den sonstigen Lebensunterhalt des [X.]s oder Staatsanwalts zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (vgl. [X.] 139, 64 <122 f. Rn. 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>).

ee) Versorgung und [X.]esoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei [X.]egründung des [X.]- und [X.]eamtenverhältnisses garantiert (vgl. [X.] 114, 258 <298>). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt der [X.] und Staatsanwälte lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand - zu garantieren (vgl. [X.] 76, 256 <298>; 114, 258 <298>). Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch [X.]ereitstellung einer Vollversorgung nach. [X.] und Staatsanwälte haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen (vgl. [X.] 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die [X.]ruttobezüge der aktiven [X.] und Staatsanwälte von vornherein - unter [X.]erücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. [X.] 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im [X.]ereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass die Amtsträger einen größeren Teil ihrer [X.]ezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. [X.] 139, 64 <123 f. Rn. 123>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>).

4. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der [X.]en Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (dritte Prüfungsstufe: vgl. [X.] 139, 64 <124 f. Rn. 125>; 140, 240 <293 f. Rn. 108>).

a) [X.]rang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von [X.] und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Variante 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 GG). Die Haushalte der Länder waren in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei mussten die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im [X.]lick behalten. [X.] Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], GG, Art. 143d Rn. 16 mit Verweis auf [X.]TDrucks 16/12410, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 143d Rn. 9 ).

b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der [X.]ezüge der [X.] und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 Rn. 19>). Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. [X.] 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der [X.]en Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. [X.] 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 Rn. 19>; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet [X.] und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. [X.] 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 Rn. 19>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der [X.]en Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur [X.]ewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen [X.]egründung in den [X.] - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. [X.] 139, 64 <125 f. Rn. 127>; 140, 240 <294 f. Rn. 110>; 145, 304 <325 f. Rn. 68>; 149, 382 <394 f. Rn. 19>). Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. [X.] 149, 382 <399 Rn. 28>). Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. [X.] 149, 382 <395 Rn. 19>).

5. Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, wie es sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die [X.]ezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 130, 263 <295 f.>; 139, 64 <126 Rn. 128>; 140, 240 <295 f. Rn. 111> m.w.[X.]). Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im [X.]ereich des Systems der [X.] liegen (vgl. [X.] 76, 256 <311>; 114, 258 <288 f.>; 139, 64 <126 Rn. 128>; 140, 240 <295 f. Rn. 111>). Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. [X.] 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr); das [X.]emühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der [X.]esoldung angesehen werden (vgl. [X.] 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. [X.] 139, 64 <126 Rn. 128>; 140, 240 <295 f. Rn. 111>).

6. Die Festlegung der [X.] durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als "zweite Säule" des [X.]s neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. [X.] 149, 382 <395 Rn. 20>). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende [X.]egründung nur dann zur [X.]widrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. [X.]VerwGE 161, 297 <303 Rn. 19>), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. [X.] 130, 263 <302>; 139, 64 <127 Rn. 130>; 140, 240 <296 Rn. 113>; 149, 382 <395 Rn. 21>), unterlaufen.

Für den [X.] folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie [X.]egründungspflichten (vgl. [X.] 130, 263 <302>; 139, 64 <126 f. Rn. 129>; 140, 240 <296 Rn. 112>; 149, 382 <395 Rn. 21>). Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von [X.] wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer [X.]en Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten [X.] liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. [X.] 130, 263 <301>). Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der [X.] zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen [X.]estimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der [X.]esoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und [X.]egründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße [X.]egründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit [X.]lick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche [X.]egründung (vgl. [X.] 139, 64 <127 Rn. 130>; 140, 240 <296 Rn. 113>; 149, 382 <395 f. Rn. 21>; vgl. auch [X.] 76, 107 <121 f.>; 101, 158 <216 ff.>; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG [X.]. Art. 20 Abs. 1 GG, [X.] 132, 134 <162 f. Rn. 70>; 137, 34 <73 f. Rn. 77>, für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, [X.] 139, 148 <180 Rn. 61>, für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, [X.] 140, 65 <79 f. Rn. 33> und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, [X.] 143, 246 <343 f. Rn. 274>).

An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG nicht erfüllt. Eine Gesamtschau der für die [X.]estimmung der [X.] maßgeblichen Parameter ergibt, dass die im Land [X.] in den Jahren 2009 bis 2015 in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] sowie die im [X.] in der [X.]esoldungsgruppe [X.] gewährte [X.]esoldung evident unzureichend war.

Sie genügte nicht, um [X.]n und Staatsanwälten nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der [X.]edeutung dieser Ämter für die Allgemeinheit einen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. [X.]ei der Festlegung der [X.] wurde die Sicherung der Attraktivität des Amtes eines [X.]s oder Staatsanwalts für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von [X.]n und Staatsanwälten geforderte Ausbildung, ihre Verantwortung und ihre [X.]eanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt.

Dies ergibt sich in erster Linie aus einem Vergleich der Entwicklung der [X.]esoldung mit derjenigen der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Entwicklung des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex. Auch wurde das [X.]gebot in den unteren [X.]esoldungsgruppen durchgehend deutlich verletzt (vgl. Rn. 101 ff.). Dieser [X.]efund wird durch die Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien, namentlich der Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen, im Rahmen der Gesamtabwägung bestätigt (vgl. Rn. 147 ff.). [X.] [X.]recht steht ihm nicht entgegen (vgl. Rn. 163 ff.).

1. a) Die Entwicklung der [X.] zuzüglich der [X.] gestaltete sich für die hier zu betrachtenden [X.]räume wie folgt:

aa) Die [X.] und [X.] wurden zum 1. Januar 1995 um 2,0 % durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 [X.] 94 vom 24. August 1994 ([X.] 2229), zum 1. Mai 1995 um 3,2 % durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Art. 2 [X.] 95 vom 18. Dezember 1995 ([X.] 1942), zum 1. März 1997 um 1,3 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 96/97 vom 24. März 1997 ([X.] 590), zum 1. Januar 1998 um 1,5 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] 98 vom 6. August 1998 ([X.] 2026), zum 1. Juni 1999 um 2,9 % durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] 99 vom 19. November 1999 ([X.] 2198), durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] 2000 vom 19. April 2001 ([X.] 618) zum 1. Januar 2001 um 1,8 % und zum 1. Januar 2002 um 2,2 % sowie durch Art. 1 bis 3 [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] 1798) zum 1. Juli 2003 um 2,4 %, zum 1. April 2004 um 1,0 % und zum 1. August 2004 um 1,0 % erhöht (vgl. [X.] 139, 64 <128 Rn. 134>).

[X.]) Nachdem zuletzt im [X.] auf bundesrechtlicher Grundlage eine Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 % der für den Monat Dezember maßgeblichen [X.]ezüge gewährt worden war, senkte das Land [X.] die Sonderzahlung für [X.]eamte und [X.] auf einheitlich 640 Euro (§ 5 Abs. 1 [X.]) ab. Eine Gegenüberstellung des [X.] - in der Endstufe (vgl. [X.] 99, 300 <321>) - mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte, zeigt, dass die [X.]ezüge in der [X.]esoldungsgruppe [X.] um 5,56 %, in der [X.]esoldungsgruppe [X.] um 5,64 % und in der [X.]esoldungsgruppe [X.] um 5,72 % vermindert worden sind. Diese erhebliche [X.]esoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. [X.] 139, 64 <129 Rn. 135>; 140, 240 <300 Rn. 122>). Für 2008 und 2009 wurde die Sonderzahlung vorübergehend auf jeweils 940 Euro angehoben (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Anschließend betrug die Sonderzahlung wie zuvor 640 Euro. Dies bewirkte in den Jahren 2008 beziehungsweise 2010 in der [X.]esoldungsgruppe [X.] eine effektive [X.]esoldungsveränderung von 0,49 %, in der [X.]esoldungsgruppe [X.] von 0,45 % und in der [X.]esoldungsgruppe [X.] von 0,41 %.

[X.]) In den Jahren 2005 bis 2009 wurden die [X.] nicht angepasst. Zum 1. August 2010 wurden sie mit dem [X.]erl[X.]VAnpG 2010/2011 um 1,5 % erhöht. Die mit der Neufassung der [X.] zum 1. August 2011 einhergehende Anhebung fiel für die vorhandenen [X.] und Staatsanwälte der [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] je nach der von ihnen bisher erreichten Dienstaltersstufe unterschiedlich aus. In der Endstufe der [X.]esoldungsgruppe [X.] betrug sie 2,33 %, in der Endstufe der [X.]esoldungsgruppe [X.] 2,30 %. Die [X.]ezüge in der [X.]esoldungsgruppe [X.] stiegen um 2,01 %. Das [X.]erl[X.]VAnpG 2012/2013 bewirkte eine Erhöhung der [X.] mit Wirkung vom 1. August 2012 und 2013 um jeweils 2 %. Zum 1. August 2014 und zum 1. August 2015 wurden sie - unter [X.]erücksichtigung des Versorgungsabschlags im letztgenannten Fall - durch das [X.]erl[X.]VAnpG 2014/2015 um weitere 3,0 % angehoben.

[X.]) [X.] wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit einem die [X.]esoldungserhöhung a[X.]ildenden Faktor (z. [X.]. 1995: 103,20 %; 1997: 101,30 %) ermittelt.

(1) Für das [X.] ergibt sich gegenüber dem [X.]asisjahr 1994 für die [X.]esoldungsgruppe [X.] eine Steigerung der [X.]esoldung von 12,61 % und für die [X.]esoldungsgruppe [X.] von 12,47 %. Dabei musste die [X.]esoldungserhöhung zum 1. Januar 1995 außer [X.]etracht bleiben. Sie betraf nur die [X.]esoldung für [X.]eamte und [X.] der [X.] bis [X.], [X.], [X.] und [X.] Die [X.]esoldung der [X.]esoldungsgruppen bis [X.] war bereits zum 1. Oktober 1994 angehoben worden. Diese Maßnahme wirkte sich nachteilig auf das [X.] der [X.]etroffenen aus. Dieser [X.]efund darf nicht dadurch in sein Gegenteil verkehrt werden, dass die Verzögerung als vermeintlich besonders hohe [X.] im Jahr 1995 in die Vergleichsberechnung einfließt (vgl. [X.] 139, 64 <132 f. Rn. 148>).

[X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldungserhöhung Index [X.]esoldungserhöhung Index
1994 100,00 100,00
1995 3,20 % 103,20 3,20 % 103,20
1996 0,00 % 103,20 0,00 % 103,20
1997 1,30 % 104,54 1,30 % 104,54
1998 1,50 % 106,11 1,50 % 106,11
1999 2,90 % 109,19 2,90 % 109,19
2000 0,00 % 109,19 0,00 % 109,19
2001 1,80 % 111,15 1,80 % 111,15
2002 2,20 % 113,60 2,20 % 113,60
2003 2,40 % 116,32 2,40 % 116,32
- 5,56 % 109,86 - 5,64 % 109,76
2004 1,00 % 110,95 1,00 % 110,86
1,00 % 112,06 1,00 % 111,97
2005 0,00 % 112,06 0,00 % 111,97
2006 0,00 % 112,06 0,00 % 111,97
2007 0,00 % 112,06 0,00 % 111,97
2008 0,49 % 112,61 0,45 % 112,47
2009 0,00 % 112,61 0,00 % 112,47
Steigerung 12,61 % 12,47 %

(2) Im [X.]raum 1995 bis 2010 stieg die [X.]esoldung der [X.]esoldungsgruppe [X.] um 10,22 % und diejenige der [X.]esoldungsgruppe [X.] um 10,13 %.

[X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldungserhöhung Index [X.]esoldungserhöhung Index
1995 100,00 100,00
1996 0,00 % 100,00 0,00 % 100,00
1997 1,30 % 101,30 1,30 % 101,30
1998 1,50 % 102,82 1,50 % 102,82
1999 2,90 % 105,80 2,90 % 105,80
2000 0,00 % 105,80 0,00 % 105,80
2001 1,80 % 107,71 1,80 % 107,71
2002 2,20 % 110,08 2,20 % 110,08
2003 2,40 % 112,72 2,40 % 112,72
- 5,56 % 106,45 - 5,64 % 106,36
2004 1,00 % 107,51 1,00 % 107,42
1,00 % 108,59 1,00 % 108,50
2005 0,00 % 108,59 0,00 % 108,50
2006 0,00 % 108,59 0,00 % 108,50
2007 0,00 % 108,59 0,00 % 108,50
2008 0,49 % 109,12 0,45 % 108,99
2009 0,00 % 109,12 0,00 % 108,99
2010 - 0,49 % 108,59 - 0,45 % 108,50
1,50 % 110,22 1,50 % 110,13
Steigerung 10,22 % 10,13 %

(3) Im [X.]raum 1996 bis 2011 ergibt sich für die [X.]esoldungsgruppe [X.] eine Steigerung der [X.]esoldung von 12,79 % und für die [X.]esoldungsgruppe [X.] von 12,66 %.

[X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldungserhöhung Index [X.]esoldungserhöhung Index
1996 100,00 100,00
1997 1,30 % 101,30 1,30 % 101,30
1998 1,50 % 102,82 1,50 % 102,82
1999 2,90 % 105,80 2,90 % 105,80
2000 0,00 % 105,80 0,00 % 105,80
2001 1,80 % 107,71 1,80 % 107,71
2002 2,20 % 110,08 2,20 % 110,08
2003 2,40 % 112,72 2,40 % 112,72
- 5,56 % 106,45 - 5,64 % 106,36
2004 1,00 % 107,51 1,00 % 107,42
1,00 % 108,59 1,00 % 108,50
2005 0,00 % 108,59 0,00 % 108,50
2006 0,00 % 108,59 0,00 % 108,50
2007 0,00 % 108,59 0,00 % 108,50
2008 0,49 % 109,12 0,45 % 108,99
2009 0,00 % 109,12 0,00 % 108,99
2010 - 0,49 % 108,59 - 0,45 % 108,50
1,50 % 110,22 1,50 % 110,13
2011 2,33 % 112,79 2,30 % 112,66
Steigerung 12,79 % 12,66 %

(4) Im [X.]raum 1997 bis 2012 ergibt sich für die [X.]esoldungsgruppe [X.] eine Steigerung der [X.]esoldung von 13,57 % und für die [X.]esoldungsgruppe [X.] von 13,44 %.

[X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldungserhöhung Index [X.]esoldungserhöhung Index
1997 100,00 100,00
1998 1,50 % 101,50 1,50 % 101,50
1999 2,90 % 104,44 2,90 % 104,44
2000 0,00 % 104,44 0,00 % 104,44
2001 1,80 % 106,32 1,80 % 106,32
2002 2,20 % 108,66 2,20 % 108,66
2003 2,40 % 111,27 2,40 % 111,27
- 5,56 % 105,08 - 5,64 % 104,99
2004 1,00 % 106,13 1,00 % 106,04
1,00 % 107,20 1,00 % 107,11
2005 0,00 % 107,20 0,00 % 107,11
2006 0,00 % 107,20 0,00 % 107,11
2007 0,00 % 107,20 0,00 % 107,11
2008 0,49 % 107,72 0,45 % 107,59
2009 0,00 % 107,72 0,00 % 107,59
2010 - 0,49 % 107,20 - 0,45 % 107,11
1,50 % 108,80 1,50 % 108,71
2011 2,33 % 111,34 2,30 % 111,21
2012 2,00 % 113,57 2,00 % 113,44
Steigerung 13,57 % 13,44 %

(5) Im [X.]raum 1998 bis 2013 ergibt sich für die [X.]esoldungsgruppe [X.] eine Steigerung der [X.]esoldung von 14,13 % und für die [X.]esoldungsgruppe [X.] von 14,00 %.

[X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldungserhöhung Index [X.]esoldungserhöhung Index
1998 100,00 100,00
1999 2,90 % 102,90 2,90 % 102,90
2000 0,00 % 102,90 0,00 % 102,90
2001 1,80 % 104,75 1,80 % 104,75
2002 2,20 % 107,06 2,20 % 107,06
2003 2,40 % 109,63 2,40 % 109,63
- 5,56 % 103,53 - 5,64 % 103,44
2004 1,00 % 104,57 1,00 % 104,48
1,00 % 105,61 1,00 % 105,52
2005 0,00 % 105,61 0,00 % 105,52
2006 0,00 % 105,61 0,00 % 105,52
2007 0,00 % 105,61 0,00 % 105,52
2008 0,49 % 106,13 0,45 % 106,00
2009 0,00 % 106,13 0,00 % 106,00
2010 - 0,49 % 105,61 - 0,45 % 105,52
1,50 % 107,20 1,50 % 107,11
2011 2,33 % 109,69 2,30 % 109,57
2012 2,00 % 111,89 2,00 % 111,76
2013 2,00 % 114,13 2,00 % 114,00
Steigerung 14,13 % 14,00 %

(6) Im [X.]raum 1999 bis 2014 ergibt sich für die [X.]esoldungsgruppe [X.] eine Steigerung der [X.]esoldung von 14,24 % und für die [X.]esoldungsgruppe [X.] von 14,11 %.

[X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldungserhöhung Index [X.]esoldungserhöhung Index
1999 100,00 100,00
2000 0,00 % 100,00 0,00 % 100,00
2001 1,80 % 101,80 1,80 % 101,80
2002 2,20 % 104,04 2,20 % 104,04
2003 2,40 % 106,54 2,40 % 106,54
- 5,56 % 100,61 - 5,64 % 100,53
2004 1,00 % 101,62 1,00 % 101,53
1,00 % 102,64 1,00 % 102,55
2005 0,00 % 102,64 0,00 % 102,55
2006 0,00 % 102,64 0,00 % 102,55
2007 0,00 % 102,64 0,00 % 102,55
2008 0,49 % 103,14 0,45 % 103,01
2009 0,00 % 103,14 0,00 % 103,01
2010 - 0,49 % 102,64 - 0,45 % 102,55
1,50 % 104,17 1,50 % 104,09
2011 2,33 % 106,60 2,30 % 106,48
2012 2,00 % 108,73 2,00 % 108,61
2013 2,00 % 110,91 2,00 % 110,78
2014 3,00 % 114,24 3,00 % 114,11
Steigerung 14,24 % 14,11 %

(7) Im [X.]raum 2000 bis 2015 ergibt sich für die [X.]esoldungsgruppe [X.] eine Steigerung der [X.]esoldung von 17,66 %, für die [X.]esoldungsgruppe [X.] von 17,53 % und für die [X.]esoldungsgruppe [X.] von 17,10 %.

[X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldungserhöhung Index [X.]esoldungserhöhung Index
2000 100,00 100,00
2001 1,80 % 101,80 1,80 % 101,80
2002 2,20 % 104,04 2,20 % 104,04
2003 2,40 % 106,54 2,40 % 106,54
- 5,56 % 100,61 - 5,64 % 100,53
2004 1,00 % 101,62 1,00 % 101,53
1,00 % 102,64 1,00 % 102,55
2005 0,00 % 102,64 0,00 % 102,55
2006 0,00 % 102,64 0,00 % 102,55
2007 0,00 % 102,64 0,00 % 102,55
2008 0,49 % 103,14 0,45 % 103,01
2009 0,00 % 103,14 0,00 % 103,01
2010 - 0,49 % 102,64 - 0,45 % 102,55
1,50 % 104,17 1,50 % 104,09
2011 2,33 % 106,60 2,30 % 106,48
2012 2,00 % 108,73 2,00 % 108,61
2013 2,00 % 110,91 2,00 % 110,78
2014 3,00 % 114,24 3,00 % 114,11
2015 3,00 % 117,66 3,00 % 117,53
Steigerung 17,66 % 17,53 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldungserhöhung Index
2000 100,00
2001 1,80 % 101,80
2002 2,20 % 104,04
2003 2,40 % 106,54
- 5,72 % 100,44
2004 1,00 % 101,45
1,00 % 102,46
2005 0,00 % 102,46
2006 0,00 % 102,46
2007 0,00 % 102,46
2008 0,41 % 102,87
2009 0,00 % 102,87
2010 - 0,41 % 102,46
1,50 % 104,00
2011 2,01 % 106,09
2012 2,00 % 108,21
2013 2,00 % 110,37
2014 3,00 % 113,69
2015 3,00 % 117,10
Steigerung 17,10 %

(8) [X.]ei den Staffelprüfungen kann weitestgehend auf die [X.]erechnungen des [X.] zurückgegriffen werden.

[X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Staffelprüfung Anstieg der [X.]esoldung Staffelprüfung Anstieg der [X.]esoldung
2009 1989 - 2004 33,77 % 1989 - 2004 33,66 %
2010 1990 - 2005 31,54 % 1990 - 2005 31,43 %
2011 1991 - 2006 24,09 % 1991 - 2006 23,99 %
2012 1992 - 2007 17,73 % 1992 - 2007 17,64 %
2013 1993 - 2008 14,87 % 1993 - 2008 14,72 %
2014 1994 - 2009 12,61 % 1994 - 2009 12,47 %
2015 1995 - 2010 10,22 % 1995 - 2010 10,13 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Staffelprüfung Anstieg der [X.]esoldung
2015 1995 - 2010 10,03 %

b) Weil das Land [X.] zwischenzeitlich eine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat, kann nur teilweise auf den im Ausgangsverfahren beigezogenen [X.] des Statistischen [X.]esamtes zurückgegriffen werden, um die linearen Veränderungen der [X.] zu ermitteln.

aa) Für die Angestellten des [X.], das seit 1994 nicht mehr Mitglied der [X.] war, galt der [X.]esangestelltentarifvertrag ([X.]) zunächst aufgrund dynamischer Übernahmetarifverträge fort (vgl. [X.]ochmann, ZT[X.]011, [X.]59 <460>). Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land [X.]) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des [X.] in der Fassung vom 1. Januar 2003 beschlossen, das heißt mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen von 2,4 % im [X.] und von [X.] 1,0 % im Jahr 2004 (vgl. [X.]ochmann, ZT[X.]011, [X.]59 <462>). In Abweichung vom [X.] wurden die Tarifentgelte - nach [X.] gestaffelt - um 8 bis 12 % abgesenkt. Im Gegenzug wurden nicht nur betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen, sondern es wurde auch die bezahlte Arbeitszeit im gleichen Verhältnis auf nunmehr 35,42 bis 33,88 Wochenstunden vermindert. Zwar wurde gleichzeitig eine höhere tatsächlich zu erbringende Arbeitszeit von 37 Wochenstunden vereinbart, der Differenzbetrag wurde jedoch auf einem Arbeitszeitkonto unverfallbar gutgeschrieben, das entweder durch bezahlten Freizeitausgleich oder durch direkte finanzielle Abgeltung ausgeglichen werden konnte. Vor dem Hintergrund, dass diese Regelung den Stundenlohn unverändert ließ und ein entgeltlicher Ausgleich der Mehrarbeit erfolgte, erweist sich diese Regelung für die Tariflohnentwicklung als neutral.

[X.]) Mit dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] (Angleichungs-TV Land [X.]) vom 14. Oktober 2010 wurde für die Angestellten des [X.] im Grundsatz das Recht des Tarifgebiets West des [X.] dynamisch zur Anwendung gebracht. Nach einer Übergangsphase waren ab dem 1. August 2011 im Ausgangspunkt die Entgelte des [X.] in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Von den [X.]-Entgelten wurde zunächst ein [X.]etrag von 97 % gezahlt; dieser Abschlag wurde in den darauffolgenden Jahren sukzessive verkürzt. Die Arbeitszeit wurde ebenso angeglichen, wobei zwischenzeitlich erwirtschaftete Arbeitszeitguthaben fortgeschrieben wurden. [X.]ei der Überleitung in die grundlegend umgestaltete Tarifstruktur des [X.] kamen [X.]esitzstandswahrungsregelungen zur Anwendung, so dass eine reale Verminderung der Entgelte bei [X.]estandsbeschäftigten ausgeschlossen war (vgl. [X.]ochmann, ZT[X.]011, [X.]59 <464 ff.>).

Der Angleichungs-TV Land [X.] hatte darüber hinaus zur Folge, dass die in den Vorjahren im [X.]ereich des [X.] vereinbarten Tariferhöhungen (2008: 2,8 %, 2009: 3,0 % und 2010: 1,2 %) nachgeholt wurden. Geht man aus Gründen der Vereinfachung von einer vollständigen Angleichung aus, kann ab dem [X.] wieder der vom Statistischen [X.]esamt für den [X.]ereich der [X.] ermittelte [X.] angesetzt werden. Aus dessen Verhältnis zum für [X.] errechneten Indexstand des Vorjahres ergibt sich ein Steigerungswert von 8,87 %. Dieser fiele etwas niedriger und derjenige in den Folgejahren etwas höher aus, würde man die Annäherung an das [X.]-Niveau im Wege einer "Spitzausrechnung" exakt nachvollziehen. Auf den klaren [X.]efund, dass der Schwellenwert für die Jahre nach 2011 überwiegend zweistellig überschritten worden ist, hätte dies jedoch keinen Einfluss. Die Angleichung von Arbeitszeit und Arbeitslohn wirkt sich - wie die Absenkung im [X.] - auf den Tarifindex nicht aus.

[X.]) Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex (100 + x) einerseits und der [X.]esoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur [X.]esoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (vgl. [X.] 139, 64 <131 Rn. 144>). Vergleicht man die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der [X.]esoldungsentwicklung (erster Parameter), zeigt sich, dass die Tarifentwicklung die [X.]esoldungsentwicklung in den meisten verfahrensgegenständlichen Jahren um mehr als 5 % überschritten hat. Nur im [X.] wurde der Schwellenwert bei vergröbernder [X.]erechnung der [X.]esoldungsentwicklung (vgl. oben [X.] 2. a) aa), Rn. 31) für die [X.]esoldungsgruppe [X.] knapp unterschritten. Dem ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung nachzugehen.

[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der [X.]esoldung 1. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2009 19,35 % 12,61 % 5,99 % 6,50 %
2010 15,65 % 10,22 % 4,93 % 6,50 %
2011 25,90 % 12,79 % 11,62 % 6,50 %
2012 26,65 % 13,57 % 11,52 % 6,51 %
2013 28,15 % 14,13 % 12,28 % 5,97 %
2014 28,02 % 14,24 % 12,06 % 5,99 %
2015 28,78 % 17,66 % 9,45 % 4,93 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der [X.]esoldung 1. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2009 19,35 % 12,47 % 6,12 % 6,59 %
2010 15,65 % 10,13 % 5,01 % 6,59 %
2011 25,90 % 12,66 % 11,75 % 6,59 %
2012 26,65 % 13,44 % 11,64 % 6,59 %
2013 28,15 % 14,00 % 12,41 % 6,11 %
2014 28,02 % 14,11 % 12,19 % 6,12 %
2015 28,78 % 17,53 % 9,57 % 5,01 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der [X.]esoldung 1. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2015 28,78 % 17,10 % 9,97 % 5,11 %

c) Ein Vergleich der Entwicklung des vom Statistischen [X.]esamt im Ausgangsverfahren übermittelten Nominallohnindex mit der [X.]esoldungsentwicklung (zweiter Parameter) ergibt, dass der Schwellenwert von 5 % nicht erreicht worden ist.

[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg des Nominallohnindex Anstieg der [X.]esoldung 2. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2009 13,65 % 12,61 % 0,92 % 0,19 %
2010 11,56 % 10,22 % 1,22 % - 2,31 %
2011 12,99 % 12,79 % 0,18 % 9,60 %
2012 15,02 % 13,57 % 1,28 % 4,71 %
2013 14,57 % 14,13 % 0,39 % 0,61 %
2014 17,52 % 14,24 % 2,87 % 0,92 %
2015 21,72 % 17,66 % 3,45 % 1,22 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg des Nominallohnindex Anstieg der [X.]esoldung 2. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2009 13,65 % 12,47 % 1,05 % 0,27 %
2010 11,56 % 10,13 % 1,30 % - 2,23 %
2011 12,99 % 12,66 % 0,29 % 9,69 %
2012 15,02 % 13,44 % 1,39 % 4,79 %
2013 14,57 % 14,00 % 0,50 % 0,74 %
2014 17,52 % 14,11 % 2,99 % 1,05 %
2015 21,72 % 17,53 % 3,57 % 1,30 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg des Nominallohnindex Anstieg der [X.]esoldung 2. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2015 21,72 % 17,10 % 3,95 % 1,39 %

d) Eine Gegenüberstellung der Entwicklung des im Ausgangsverfahren beigezogenen Verbraucherpreisindex des Amtes für Statistik [X.]-[X.]randenburg (dritter Parameter) und der [X.]esoldungsentwicklung zeigt, dass die Entwicklung der Verbraucherpreise in den Jahren 2009 bis 2014 deutlich über die Entwicklung der [X.]esoldung hinausgegangen ist. Nur für das [X.] bleibt die Differenz im Verhältnis zur [X.]esoldungsentwicklung knapp unterhalb des Schwellenwertes; auch hierauf ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung einzugehen.

[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg des Verbraucherpreisindex Anstieg der [X.]esoldung 3. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2009 19,67 % 12,61 % 6,27 % - 6,32 %
2010 19,08 % 10,22 % 8,04 % - 3,49 %
2011 20,50 % 12,79 % 6,84 % 3,94 %
2012 21,45 % 13,57 % 6,94 % 6,42 %
2013 23,75 % 14,13 % 8,43 % 6,57 %
2014 24,61 % 14,24 % 9,08 % 6,27 %
2015 22,89 % 17,66 % 4,45 % 8,04 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg des Verbraucherpreisindex Anstieg der [X.]esoldung 3. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2009 19,67 % 12,47 % 6,40 % - 6,24 %
2010 19,08 % 10,13 % 8,13 % - 3,41 %
2011 20,50 % 12,66 % 6,96 % 4,02 %
2012 21,45 % 13,44 % 7,06 % 6,50 %
2013 23,75 % 14,00 % 8,55 % 6,71 %
2014 24,61 % 14,11 % 9,20 % 6,40 %
2015 22,89 % 17,53 % 4,56 % 8,13 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
[X.]esoldung für das Jahr Anstieg des Verbraucherpreisindex Anstieg der [X.]esoldung 3. Parameter Staffelprüfung
im 15-jährigen [X.]etrachtungszeitraum
2015 22,89 % 17,10 % 4,94 % 8,23 %

e) Während die Abstände der [X.]ruttogehälter in den [X.]esoldungsgruppen, wie die [X.]erechnungen des [X.] gezeigt haben, im Wesentlichen unverändert geblieben sind, wurde in den verfahrensgegenständlichen Jahren das [X.]gebot nicht eingehalten (vierter Parameter). Der gebotene Abstand zum [X.] wurde durchgehend für die jeweils unterste [X.]esoldungsgruppe bei weitem unterschritten.

aa) Die Regelsätze der Grundsicherung sind im Vorlagebeschluss zutreffend ermittelt und für die Kinder entsprechend der Anzahl der Lebensjahre gewichtet worden. Auch der Ansatz für die Heizkosten kann daraus entnommen werden. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft wird der von der [X.]esagentur für Arbeit übermittelte statistische Wert angesetzt, der in 95 % der Fälle ausreichend war.

Die [X.]esagentur für Arbeit und die [X.]er [X.]sverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales haben sich aufgrund unzureichender statistischer Erfassung in der Vergangenheit nur in Teilbereichen im Stande gesehen, belastbare Auskünfte zur Inanspruchnahme der Leistungen für [X.]ildung und Teilhabe und zur Höhe der anerkannten [X.]edarfe zu erteilen. Aus den übermittelten Datensätzen geht jedoch hervor, dass insbesondere die Aufwendungen für die Mittagsverpflegung bei so vielen Leistungsberechtigten angefallen sind, dass diese nicht als atypische Fälle außer [X.]etracht gelassen werden dürfen. Eine weitere Aufklärung ist vorliegend nicht erforderlich, weil auch ohne [X.]erücksichtigung aller [X.] feststeht, dass das [X.]gebot deutlich verletzt worden ist. Dessen ungeachtet obliegt es dem [X.], zukünftig die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus [X.]e Ansätze abzuleiten.

Vor diesem Hintergrund werden im vorliegenden Verfahren nur die [X.]edarfe für [X.]ildung und Teilhabe in die [X.]erechnung einbezogen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt. In den Jahren 2009 und 2010 war dies der persönliche Schulbedarf von 100 Euro je Schuljahr. Auf den [X.]raum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umgelegt, ergibt sich ein Monatsbetrag von rund 5,56 Euro je Kind beziehungsweise von rund 11,12 Euro für zwei Kinder. In den Jahren 2011 bis 2015 wurden darüber hinaus folgende Leistungen eingeführt, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt: Zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] wurden Kindern aller Altersstufen 10 Euro monatlich gewährt. Die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung wurden zwar in tatsächlicher Höhe übernommen, in § 77 Abs. 11 [X.] hat der Gesetzgeber aber selbst zu erkennen gegeben, dass er bereits anfänglich mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 Euro monatlich rechnete. Geht man davon aus, dass Kinder im Durchschnitt erst mit drei Jahren an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindergarten und Schule teilnehmen, ergibt sich ein altersgewichteter [X.]etrag von rund 21,67 Euro je Kind. Für die Jahre 2011 bis 2015 summieren sich die aus dem Gesetz abgeleiteten Monatsbeträge (5,56 Euro + 10 Euro + 21,67 Euro) auf rund 37,23 Euro je Kind beziehungsweise auf rund 74,46 Euro für zwei Kinder.

Der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf und die davon abgeleitete [X.] beliefen sich danach mindestens auf die folgenden [X.]eträge:

2009 2010 2011 2012
Grundsicherungsbedarf
   Regelsätze 1.112,51 € 1.140,82 € 1.150,00 € 1.170,67 €
   Wohnkosten 1.018,29 € 1.037,42 € 1.041,67 € 1.103,00 €
   [X.]ildung und Teilhabe 11,12 € 11,12 € 74,46 € 74,46 €
   Monatsbetrag 2.141,92 € 2.189,36 € 2.266,13 € 2.348,13 €
   Jahresbetrag 25.703,04 € 26.272,32 € 27.193,56 € 28.177,56 €
[X.] (115 % des [X.])
   Monatsbetrag 2.463,21 € 2.517,76 € 2.606,05 € 2.700,35 €
   Jahresbetrag 29.558,50 € 30.213,17 € 31.272,59 € 32.404,19 €
2013 2014 2015
Grundsicherungsbedarf
   Regelsätze 1.194,44 € 1.222,22 € 1.247,56 €
   Wohnkosten 1.088,83 € 1.105,13 € 1.116,46 €
   [X.]ildung und Teilhabe 74,46 € 74,46 € 74,46 €
   Monatsbetrag 2.357,73 € 2.401,81 € 2.438,48 €
   Jahresbetrag 28.292,76 € 28.821,72 € 29.261,76 €
[X.] (115 % des [X.])
   Monatsbetrag 2.711,39 € 2.762,08 € 2.804,25 €
   Jahresbetrag 32.536,67 € 33.144,98 € 33.651,02 €

[X.]) [X.] bildet die [X.] eines in der niedrigsten [X.]esoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten [X.]eamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat. Für das Land [X.] war vom 1. Januar bis 28. Februar 2009 die [X.]esoldungsgruppe [X.] (Stufe 1) maßgeblich. Nach der rückwirkenden Anhebung des Eingangsamtes (§ 2a [X.]) durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 ([X.] 70) ist seit dem 1. März 2009 auf die [X.]esoldungsstufe A 4 (Stufe 1) abzustellen. Die anzusetzenden [X.] (hier: Grundgehalt, Familienzuschlag und Sonderzahlung) können im Wesentlichen dem Vorlagebeschluss entnommen werden.

Das [X.]esverwaltungsgericht hat seine [X.]erechnungen auf den vom [X.]esministerium der Finanzen im [X.] zur Verfügung gestellten [X.] gestützt. Diese sind von den [X.]eteiligten des Ausgangsverfahrens und den Äußerungsberechtigten nicht beanstandet worden. Für die hier zu betrachtende [X.]eamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der [X.]. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, dass auch das [X.]esverfassungsgericht so verfährt. Für das [X.] muss die [X.]erechnung wegen der abweichenden Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen mit Hilfe des Einkommensteuerrechners durchgeführt werden. Im Übrigen wird der vom [X.] zu den Durchschnittsprämien für eine das [X.]er [X.]eihilferegime ergänzende private Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung mitgeteilte steuerlich absetzbare Anteil berücksichtigt. [X.]ei Steuerklasse [X.] und zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an. Deshalb kann die Frage, ob weiterhin ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] 81, 363 <380>; 99, 300 <320>), offenbleiben. Von den [X.]ezügen in Abzug gebracht werden die mitgeteilten Durchschnittsprämien für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Ob in diesem Zusammenhang der Abzug einer Kostendämpfungspauschale von den [X.] zu berücksichtigen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil im streitgegenständlichen [X.]raum vom Land [X.] eine Kostendämpfungspauschale erst ab der [X.]esoldungsgruppe [X.] erhoben wurde (vgl. § 76 Abs. 5 [X.] vom 19. März 2009 <[X.] 70). Die Höhe des jährlich gezahlten Kindergeldes kann dem Vorlagebeschluss entnommen werden.

Die [X.] berechnet sich danach wie folgt:

2009 2010 2011 2012
Jahresbruttobezüge 23.331,02 € 23.352,36 € 23.737,48 € 24.196,30 €
- Einkommensteuer 294,00 € 362,00 € 386,00 € 438,00 €
- Kranken- und Pflegeversicherung 4.695,84 € 4.931,76 € 5.123,76 € 5.303,04 €
+ Kindergeld 4.176,00 € 4.416,00 € 4.416,00 € 4.416,00 €
[X.] 22.517,18 € 22.474,60 € 22.643,72 € 22.871,26 €
2013 2014 2015
Jahresbruttobezüge 24.660,23 € 25.233,20 € 25.960,33 €
- Einkommensteuer 460,00 € 474,00 € 546,00 €
- Kranken- und Pflegeversicherung 5.426,88 € 5.486,88 € 5.586,24 €
+ Kindergeld 4.416,00 € 4.416,00 € 4.512,00 €
[X.] 23.189,35 € 23.688,32 € 24.340,09 €

[X.]) In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das [X.]gebot verletzt. Die [X.] blieb mindestens 24 % hinter der aus dem [X.] abgeleiteten [X.] zurück.

2009 2010 2011 2012
Grundsicherung 25.703,04 € 26.272,32 € 27.193,56 € 28.177,56 €
[X.] 29.558,50 € 30.213,17 € 31.272,59 € 32.404,19 €
[X.] 22.517,18 € 22.474,60 € 22.643,72 € 22.871,26 €
Fehlbetrag (absolut und in % der [X.]) 7.041,32 €
rd. 24 %
7.738,57 €
rd. 26 %
8.628,87 €
rd. 28 %
9.532,93 €
rd. 29 %
2013 2014 2015
Grundsicherung 28.292,76 € 28.821,72 € 29.261,76 €
[X.] 32.536,67 € 33.144,98 € 33.651,02 €
[X.] 23.189,35 € 23.688,32 € 24.340,09 €
Fehlbetrag (absolut und in % der [X.]) 9.347,32 €
rd. 29 %
9.456,66 €
rd. 29 %
9.310,93 €
rd. 28 %

f) Im Ausgangsverfahren wurde ein Quervergleich mit den anderen Ländern und dem [X.] (fünfter Parameter) stichprobenartig für die [X.], 2013 und 2015 durchgeführt. Die größte Abweichung vom Mittelwert beziehungsweise Median betrug zwischen 5 und 8 %; der Schwellenwert von 10 % wurde also deutlich unterschritten. Deshalb bedarf es keiner [X.]erechnungen für die anderen Jahre.

g) Insgesamt hat die erste Prüfungsstufe folgende Ergebnisse erbracht:

[X.]esoldungsgruppe [X.]
Jahr Tariflohn­entwicklung Nominal­lohnindex Verbraucher­preisindex Mindest­abstandsgebot Quervergleich (Maximalwert)
2009 5,99 % 0,92 % 6,27 % verletzt (24 %)
2010 4,93 % 1,22 % 8,04 % verletzt (26 %) 7,20 %
2011 11,62 % 0,18 % 6,84 % verletzt (28 %)
2012 11,52 % 1,28 % 6,94 % verletzt (29 %)
2013 12,28 % 0,39 % 8,43 % verletzt (29 %) 5,96 %
2014 12,06 % 2,87 % 9,08 % verletzt (29 %)
2015 9,45 % 3,45 % 4,45 % verletzt (28 %) 5,94 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
Jahr Tariflohn­entwicklung Nominal­lohnindex Verbraucher­preisindex Mindest­abstandsgebot Quervergleich (Maximalwert)
2009 6,12 % 1,05 % 6,40 % verletzt (24 %)
2010 5,01 % 1,30 % 8,13 % verletzt (26 %) 7,17 %
2011 11,75 % 0,29 % 6,96 % verletzt (28 %)
2012 11,64 % 1,39 % 7,06 % verletzt (29 %)
2013 12,41 % 0,50 % 8,55 % verletzt (29 %) 6,06 %
2014 12,19 % 2,99 % 9,20 % verletzt (29 %)
2015 9,57 % 3,57 % 4,56 % verletzt (28 %) 5,93 %
[X.]esoldungsgruppe [X.]
Jahr Tariflohn­entwicklung Nominal­lohnindex Verbraucher­preisindex Mindest­abstandsgebot Quervergleich (Maximalwert)
2015 9,97 % 3,95 % 4,94 % verletzt (28 %) 6,15 %

2. Die Gesamtbetrachtung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe begründet somit die Vermutung, dass im Land [X.] die [X.] der [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] im [X.] das Mindestmaß [X.]er Alimentation unterschritten haben (vgl. Rn. 148 ff.). Die Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrechtlicher Determinanten bestätigt diese Vermutung (vgl. Rn. 154 ff.).

a) In allen verfahrensgegenständlichen Jahren sind drei von fünf Parametern der ersten Stufe erfüllt.

Für das [X.] betrug der Abstand der [X.]esoldungsentwicklung zum Anstieg der [X.] im öffentlichen Dienst (erster Parameter) und der Verbraucherpreise (dritter Parameter) - bezogen auf den [X.]raum der vorangehenden 15 Jahre - in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] jeweils rund 6 %. In den Jahren 2011 bis 2014 fiel die Abweichung von der Tariflohnentwicklung mit rund 12 % und vom Anstieg der Verbraucherpreise mit rund 7 bis 9 % deutlich größer aus. Hinzu kommt, dass das [X.]gebot als Teil des vierten Parameters deutlich missachtet worden ist.

Im [X.] wurden in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] wiederum der dritte und vierte Parameter deutlich erfüllt, hinsichtlich des ersten Parameters wurde der Schwellenwert für die [X.]esoldungsgruppe [X.] knapp überschritten, für die [X.]esoldungsgruppe [X.] hingegen knapp unterschritten. Für das [X.] lässt sich für alle [X.]esoldungsgruppen neben der eklatanten Verletzung des [X.]gebots eine besonders deutliche Abkopplung der [X.]esoldung von der Tariflohnentwicklung von über 9 % feststellen, der Schwellenwert hinsichtlich des Verbraucherpreisindex wurde hingegen knapp verfehlt.

Für diese [X.]räume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten [X.]erechnung der [X.]esoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht, erscheint es daher angezeigt, den [X.]punkt zu berücksichtigen, in dem die [X.]esoldungserhöhung tatsächlich erfolgt ist. Der Deutsche [X.]bund hat in seiner Stellungnahme eine [X.]erechnung vorgelegt, bei der er auch für die [X.]räume 1994 bis 2010 und 2000 bis 2015 das in der [X.]esoldungsgruppe [X.] gewährte Jahresbruttogehalt (Endstufe, mit allen allgemeinen Zulagen und Sonderzahlungen, ohne Familienzuschlag) ermittelt hat. Legt man diese schlüssige und rechnerisch von keiner Seite in Zweifel gezogene "Spitzausrechnung" zugrunde und berücksichtigt umgekehrt, dass die [X.] in [X.] im [X.] aufgrund des Angleichungs-TV Land [X.] noch um rund 1,5 % hinter dem [X.] zurückgeblieben sind, zeigt sich, dass in beiden Jahren sowohl die Abweichung von der Tariflohnentwicklung als auch diejenige vom Verbraucherpreisindex sehr deutlich über dem Schwellenwert von 5 % liegen. Für das [X.] lässt sich dies überdies für das Verhältnis zum Nominallohnindex feststellen:

[X.]esoldungsgruppe [X.] (2010)
[X.]esoldungs­entwicklung Tariflohn­entwicklung Nominal­lohnindex Verbraucher­preisindex
Veränderung seit 1995 8,89 % 15,65 % 11,56 % 19,08 %
Parameter 1  -  3 6,21 % 2,45 % 9,36 %
[X.]esoldungsgruppe [X.] (2015)
[X.]esoldungs­entwicklung Tariflohn­entwicklung Nominal­lohnindex Verbraucher­preisindex
Veränderung seit 2000 14,53 % 26,11 % 21,72 % 22,89 %
Parameter 1 - 3 10,11 % 6,28 % 7,30 %

Diese Ergebnisse lassen sich auf die [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] übertragen. Denn bei diesen [X.]esoldungsgruppen blieb die [X.]esoldungssteigerung hinter der in der [X.]esoldungsgruppe [X.] zurück, weil sich die Kürzung der Sonderzahlung im [X.] stärker auswirkte und die Überführung in die neue [X.]esoldungstabelle im [X.] mit einer prozentual geringeren [X.]esoldungserhöhung einherging. Auch in den Jahren 2010 und 2015 sind folglich für alle [X.]esoldungsgruppen (mindestens) drei Parameter erfüllt. Die Staffelprüfungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden [X.]eurteilung.

b) Die Vermutung einer der angemessenen [X.]eteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation wird erhärtet, wenn man im Rahmen der Gesamtabwägung die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien einbezieht.

aa) Mit dem Amt eines [X.]s oder Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. [X.] 139, 64 <134 Rn. 151; 135 f. Rn. 153 ff.>). Dies gilt in verstärktem Maße für die den [X.]esoldungsgruppen [X.] (u.a. Vorsitzender [X.] am [X.], [X.] am [X.]; Oberstaatsanwalt) und [X.] (u.a. Vorsitzender [X.] am [X.]; Leitender Oberstaatsanwalt) zugeordneten Ämter.

Die Absenkung der [X.] zeigt, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion, durchgehend überdurchschnittliche Kräfte zum Eintritt in den höheren Justizdienst in [X.] zu bewegen, nicht (mehr) erfüllt hat. Wurde zunächst als Eingangsvoraussetzung noch die Note "vollbefriedigend" in beiden Examina benannt, wurde dies seit 2007 nur noch "in der Regel" erwartet. Von 2011 an wurde in das Auswahlverfahren einbezogen, wer 7,5 Punkte in der Ersten Prüfung und 8,5 Punkte in der [X.] erzielt hatte. Wenn das Land [X.] in seiner Stellungnahme vorbringt, auch zuvor seien [X.]ewerber "nach Angebot und Nachfrage" ohne die geforderte Qualifikation zum Zuge gekommen, ändert dies nichts daran, dass ein vormals jedenfalls im Ausgangspunkt nicht für geeignet erachteter [X.]ewerberkreis angesprochen werden musste.

Zur Qualifikation der Eingestellten hat das Land [X.] im fachgerichtlichen Verfahren eine Auswertung vorgelegt und hinsichtlich der [X.] auf die Statistik des [X.]esamtes für Justiz verwiesen. Es ergibt sich folgendes [X.]ild:

Einstellungen in den höheren Justizdienst des [X.] Absolventen in [X.]
gesamt davon mit der Note "befriedigend" mit der Note "vollbefrie­digend" und besser
1. Examen 2. Examen 1. Examen 2. Examen
2009 78 15 19 % 11 14 % 35 % (171) 25 % (229)
2010 81 16 19 % 5 6 % 40 % (220) 21 % (190)
2011 42 7 17 % 7 17 % 35 % (215) 25 % (223)
2012 18 1 6 % 0 0 % 40 % (248) 28 % (257)
2013 16 1 6 % 0 0 % 41 % (252) 28 % (259)
2014
Gericht 48 1 2 % 1 2 %
Staats­anwaltschaft 16 4 25 % 5 31 %
gesamt 64 5 8 % 6 9 % 40 % (240) 27 % (255)
2015 15 1 7 % 0 0 % 45 % (303) 25 % (252)

Das Land [X.] hat erklärt, die Absenkung der formalen Anforderungen sei nicht aus der Not heraus erfolgt, sondern folge der Erkenntnis, dass man nicht von vornherein auf die [X.]ewerbung einzelner hervorragend geeigneter [X.]ewerber mit befriedigendem Examen verzichten wolle, deren Eignung erst im Rahmen des strukturierten [X.] zutage trete. Dann wäre aber zu erwarten, dass in allen Jahren [X.]ewerber ohne Prädikatsexamen in proportionalem Verhältnis zur Zahl der besetzten Stellen zum Zuge kommen. Das Land musste indes in den Jahren 2009 bis 2011 und 2014, in denen mehr als zwanzig Stellen zu besetzen waren, in größerem Umfang [X.]ewerber einstellen, die nur ein befriedigendes Ergebnis aufzuweisen hatten. Dabei überstieg die Zahl der Absolventen, die in der [X.] ein Prädikatsexamen erreicht hatten, auch in diesen Jahren die [X.] um ein Mehrfaches. Davon, dass es dem Land [X.] gelungen wäre, durchgehend überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben (vgl. [X.] 139, 39 <121 Rn. 117>), kann daher keine Rede sein.

[X.]) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner anderen [X.]ewertung. Das Statistische [X.]esamt hat im Ausgangsverfahren eine Auskunft zum Vergleich der [X.]esoldung von [X.]n und Staatsanwälten in [X.] mit den Gehältern erteilt, die mit vergleichbarem Qualifikationsniveau in der Privatwirtschaft erzielt worden sind. Danach hatten im Jahr 2006 86 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft einen höheren Verdienst als ein [X.]erufsanfänger der [X.]esoldungsgruppe [X.]; im [X.] waren es 92 %. Selbst wenn man die [X.]esoldung der Endstufe zugrunde legt, die nach mehr als 20 [X.]erufsjahren erreicht wird, verfügten im Jahr 2006 40 % der vergleichbaren Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft über ein höheres Einkommen; im [X.] war der Anteil auf 51 % gestiegen. In der Vergleichsgruppe der Angestellten mit juristischen [X.]erufen verdienten 85 % (2006) beziehungsweise 93 % (2010) mehr als ein [X.]erufsanfänger im [X.]ereich der Justiz. In 55 % (2006) beziehungsweise 65 % (2010) der Fälle lag das Einkommen auch über den [X.]ezügen in der Endstufe der [X.]esoldungsgruppe [X.].

[X.]) Schließlich sind die im Vorlagebeschluss im Einzelnen aufgeführten Einschnitte im [X.]ereich des [X.]eihilfe- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen, die das zum laufenden Lebensunterhalt verfügbare Einkommen zusätzlich gemindert haben (vgl. [X.] 139, 64 <136 f. Rn. 158>).

[X.]) In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die [X.]emessung der [X.] der [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.] in [X.] im verfahrensgegenständlichen [X.]raum nicht mehr [X.] war.

3. [X.] [X.]recht vermag die Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen [X.]s nicht zu rechtfertigen. Insbesondere hat das Land [X.] weder im Ausgangsverfahren noch in seiner Stellungnahme dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der [X.]esoldung der [X.] und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in [X.], wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen - wie es mit [X.]lick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist (vgl. [X.] 149, 382 <395 Rn. 19>) - gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten. Dies ist aber Voraussetzung dafür, eine Einschränkung des Grundsatzes der [X.]en Alimentation mit [X.]lick auf die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Art. 143d Abs. 1 GG) zu rechtfertigen.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die vom Land [X.] in [X.]ezug genommenen Dokumente eine hinreichende Definition des Sparziels und eine nachvollziehbare Auswahl der für erforderlich erachteten Maßnahmen erkennen lassen. In der Finanzplanung des [X.] 2003 - 2007 wurde die "Strategie zur Absenkung der Personalausgaben" dahin umschrieben, dass der Personalbestand global auf 100.000 Vollzeitäquivalente abgebaut und die Personalausgaben um jährlich 250 beziehungsweise 500 Millionen Euro vermindert werden sollten. Als konkrete Maßnahmen wurden der im Anwendungs-TV Land [X.] vereinbarte "Tausch von Entgelt gegen Freizeit" benannt, der zu einer Absenkung der Lohnsumme um 10 % führe, sowie die Streichung des [X.] und die Absenkung der Sonderzuwendung. Abgesehen davon, dass der Aufbau erheblicher Arbeitszeitguthaben bei den Tarifbeschäftigten unerwähnt blieb, wurden die erzielten Einsparungen weder quantifiziert noch miteinander oder mit der Entwicklung anderer Ausgabenposten ins Verhältnis gesetzt.

Jedenfalls steht einer Rechtfertigung der Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen [X.]s entgegen, dass nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die Einsparungen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Im ersten gemäß der Vereinbarung zum Sanierungsprogramm nach § 5 des Stabilitätsratsgesetzes vom 10. August 2009 ([X.] 2702) erstellten [X.]ericht wurde hinsichtlich der [X.]egrenzung der Personalausgaben nur mitgeteilt, dass am genannten Ziel der Absenkung des [X.] festgehalten und hierfür die natürliche Fluktuation genutzt werde. Der zweite [X.]ericht bezifferte die Einsparungen, die 2013 und 2014 durch Absenkung des [X.]esoldungs- beziehungsweise [X.] im [X.]ereich der [X.]eamten und der Tarifbeschäftigten erzielt werden sollten. Während die geplanten Einsparungen bei den [X.]eamten mit einer im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt rund 6,8 % niedrigeren [X.]esoldung erklärt wurden, wurde zugleich hinsichtlich der Tarifbeschäftigten mitgeteilt, dass zum Oktober 2011 das [X.] auf 97 % des [X.] angehoben worden sei und der verbliebene Abstand in den Folgejahren sukzessive abgebaut werde. In den [X.] bis 2014 und 2013 bis 2017 wurde wiederum nur pauschal ein Konsolidierungsbeitrag durch Reduzierung der Neueinstellungen beziehungsweise durch [X.]egrenzung der Personalausgaben ausgewiesen. Diese Finanzplanung bestätigt den auf der ersten Prüfungsstufe gewonnenen Eindruck, dass das Land [X.] die [X.]esoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten [X.] hat zurückfallen lassen.

4. Steht danach fest, dass die zur Prüfung gestellte [X.]esoldung den materiellen Anforderungen des [X.]s nicht genügte, bedarf die Frage nach der [X.]eachtung der prozeduralen Anforderungen keiner Entscheidung.

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 [X.]. § 78 Satz 1 [X.]VerfGG) oder dazu führen, dass das [X.]esverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 [X.]. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 [X.]VerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die [X.]esoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlte, derer es mit [X.]lick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich (vgl. § 2 Abs. 1 [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 6. August 2002 [X.]. § 1b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. [X.] 139, 64 <146 Rn. 194>; 140, 240 <315 f. Rn. 169>; 150, 169 <192 Rn. 63> m.w.[X.]).

Stellt das [X.]esverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das [X.]esverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der [X.] und [X.]eamten der Sache nach die [X.]efriedigung eines gegenwärtigen [X.]edarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende [X.]ehebung des [X.]verstoßes ist daher mit [X.]lick auf die [X.]esonderheiten des [X.]- und [X.]eamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. [X.] 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.[X.]).

Eine rückwirkende [X.]ehebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer [X.] und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. [X.] 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer [X.]esoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.

Meta

2 BvL 4/18

04.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BVerwG, 22. September 2017, Az: 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16, Vorlagebeschluss

Art 33 Abs 5 GG, Art 125a Abs 1 S 1 GG, § 85 BBesG, Anl 4 Nr 4 BBesG vom 10.09.2003, Anl 2 BesNG BE, Anl 1 Nr 4 BesVersAnpG BE 2010/2011, Anl 1 Nr 4 BesVersAnpG BE 2012/2013, Anl 16 Nr 4 BesVersAnpG BE 2012/2013, Anl 1 Nr 4 BesVersAnpG BE 2014/2015, Anl 15 Nr 4 BesVersAnpG BE 2014/2015

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 2 BvL 4/18 (REWIS RS 2020, 2906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2906

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