(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
(2) 1Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. 2Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. 3Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.2.2025 I Nr. 57
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
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