Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, Az. 2 C 8/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 4879

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Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

- Anlage IV Nummer 1 zu § 20 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004),

soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] im [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2010 betrifft (Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes,

- Anlage 1 Nummer 1 zu § 2 Absatz 1 Satz 2 des [X.] für [X.] 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2010),

soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] betrifft;

- Anlage 1 des [X.] für das [X.] vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2011),

- Anlage 1 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2012) und

- Anlage 16 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2012/2013 vom 21. September 2012 (GVBl. S. 291 - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2013),

soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] betreffen,

- Anlage 1 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. [X.] - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2014) und

- Anlage 15 Nummer 1 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. [X.] - Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. August 2015),

soweit sie die Besoldungsgruppe [X.] betreffen,

mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind.

Gründe

I

1

Der Kläger ist [X.]eamter im Feuerwehrdienst des beklagten [X.]. Er begehrt die Feststellung, dass seine [X.]limentation in den Jahren 2008 bis 2015 nicht [X.] war.

2

1. Maßgebliche Rechtsvorschriften

3

Rechtsgrundlage für die [X.]oldung der [X.]eamten in [X.] war bis zum 31. Juli 2010 [X.]nlage IV Nr. 1 zu § 20 [X.]bs. 1 und 2 [X.][X.]G in der am 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung ([X.]rt. 125a [X.]bs. 1 Satz 1 GG [X.]. § 85 [X.][X.]G). Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die [X.]-[X.]oldung hat der [X.]gesetzgeber bis dahin keine Regelung getroffen, sodass die bundesrechtlichen [X.]timmungen fortgegolten haben. [X.]nderes gilt für den Familienzuschlag, der bereits durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. [X.]) durch eine eigene [X.]nlage [X.] ersetzt worden ist.

4

[X.]b 1. [X.]ugust 2010 sind die Grundgehaltssätze der [X.]nlagen zum [X.] in der am 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung durch § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur [X.]oldungs- und Versorgungsanpassung für [X.] 2010/2011 ([X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GV[X.]l. S. 362) um 1,5 % erhöht worden. Die [X.]oldungshöhe ergab sich damit aus [X.]nlage 1 Nr. 1 zu § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011.

5

Durch § 2 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011 sind die [X.]ezüge ab 1. [X.]ugust 2011 mit den sich ab dem 1. [X.]ugust 2010 ergebenden [X.]eträgen um 2 % erhöht worden. Die ab 1. [X.]ugust 2011 gültigen Grundgehaltssätze der [X.] sind in [X.]nlage 15 Nr. 1 zu § 2 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011 ausgewiesen. Die Regelung ist aber vor ihrem Inkrafttreten durch ein neues Gesetz überholt worden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 hat das beklagte [X.] [X.] von der durch [X.]rt. 125a [X.]bs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Ersetzungsbefugnis umfassend Gebrauch gemacht. Durch [X.]rt. [X.] § 1 Nr. 3 des [X.] vom 21. Juni 2011 (GV[X.]l. [X.]) ist in das [X.]besoldungsgesetz ein § 1b eingefügt worden. Danach gelten die bundesrechtlichen [X.]oldungsbestimmungen (nach Maßgabe der bereits angeordneten landesrechtlichen Modifikationen) als [X.]recht fort. Die Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. [X.]ugust 2011 sind durch [X.]nlage 1 des Gesetzes zur [X.]oldungsneuregelung für das [X.] [X.] vom 29. Juni 2011 (GV[X.]l. [X.]) neu gefasst worden.

6

Die Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. [X.]ugust 2012 sind in [X.]nlage 1 Nr. 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur [X.]npassung der [X.]oldung und Versorgung für das [X.] [X.] 2012/2013 ([X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013) vom 21. September 2012 (GV[X.]l. [X.]) ausgewiesen.

7

Durch dieses Gesetz ist zugleich die [X.]oldungsanpassung ab 1. [X.]ugust 2013 geregelt: Nach [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 werden die sich ab dem 1. [X.]ugust 2012 ergebenden [X.]eträge um 2 % erhöht. Die Grundgehaltssätze des [X.] ab 1. [X.]ugust 2013 sind in [X.]nlage 16 Nr. 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 3 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 ausgewiesen.

8

Die Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. [X.]ugust 2014 sind in [X.]nlage 1 Nr. 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur [X.]npassung der [X.]oldung und Versorgung für das [X.] [X.] 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften ([X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GV[X.]l. [X.]) ausgewiesen.

9

Durch dieses Gesetz ist zugleich die [X.]oldungsanpassung ab 1. [X.]ugust 2015 geregelt: Nach [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 4 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015 werden die sich ab dem 1. [X.]ugust 2014 ergebenden [X.]eträge um 3,2 % erhöht. Die Grundgehaltssätze der [X.] ab 1. [X.]ugust 2015 sind in [X.]nlage 15 Nr. 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 4 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015 ausgewiesen.

2. [X.]usgangsverfahren

Der 1965 geborene Kläger steht seit 1986 als [X.]eamter im Dienst des [X.]. [X.]ls [X.]randoberinspektor erhielt er ab 2006 Dienstbezüge nach der [X.]oldungsgruppe [X.], nach seiner [X.]eförderung zum [X.]randamtmann im [X.] wurde er nach der [X.]oldungsgruppe [X.] besoldet und seit 2014 hat der Kläger das [X.]mt eines [X.] der [X.]oldungsgruppe [X.] inne. Der Kläger ist verheiratet und Vater von sieben Kindern.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 verwies der Kläger darauf, dass die letzte [X.]oldungsanpassung im Jahr 2004 gewährt worden sei und beantragte, ihm eine den Vorgaben des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG entsprechende [X.]oldungserhöhung zu gewähren. Mit [X.]cheid vom 29. Juli 2009 lehnte der Polizeipräsident in [X.] die Zahlung einer höheren [X.]oldung ab, weil die [X.]limentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er durch [X.]cheid vom 13. Oktober 2010 zurück.

Die mit dem Ziel der Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation seit Januar 2008 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht [X.] durch Urteil vom 9. November 2012 als unbegründet ab. Soweit der Kläger überdies höhere Familienzuschläge ab dem 3. Kind geltend gemacht hat, ist das Verfahren im [X.]erufungsverfahren abgetrennt worden.

Die [X.]erufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht [X.]-[X.]randenburg mit Urteil vom 14. Dezember 2016 zurückgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die [X.]oldung im [X.] [X.] in den Jahren 2008 bis 2015 in einer gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG verstoßenden Weise verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

Zwar ergäben sich teilweise aus einer Gegenüberstellung der [X.]npassung der [X.]oldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex Indizien für eine evidente Unteralimentierung. Für keines der maßgeblichen [X.]oldungsjahre seien aber mindestens drei von fünf zur Konkretisierung des Evidenzkriteriums herangezogenen Parameter erfüllt, sodass keine Vermutung der evidenten Unangemessenheit der [X.]ezüge vorliege. [X.]nlass für eine umfassende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bestehe damit nicht.

Dabei hat das [X.]erufungsgericht ausdrücklich ausgesprochen, dass es keiner Korrektur des [X.] in [X.] bedürfe. Vielmehr spiegele der Nominallohnindex bezogen auf [X.] eine gesamtgesellschaftliche Situation wider, in die auch die [X.]er [X.]beamten einbezogen seien. Im Übrigen habe auch das [X.] bei der von ihm praktizierten Kontrolle keine [X.]erücksichtigung landesspezifischer [X.]onderheiten für erforderlich gehalten. [X.]us diesem Grunde erfordere auch der [X.]harakter eines Stadtstaates keine abweichende [X.]eurteilung. Der Umstand, dass in der [X.]eshauptstadt [X.] eine große Zahl von [X.]esbeamten beschäftigt sei, für die eine andere [X.]oldung gelte, gehe auf die Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz zurück und sei durch die damit eröffnete [X.]efugnis zum Erlass jeweils eigener [X.]oldungsregelungen gedeckt.

Schließlich könne offen bleiben, ob die Nettoalimentation der [X.]oldungsgruppe [X.] den nach der Rechtsprechung des [X.]s erforderlichen Mindestabstand zum [X.] aufweise. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, folge hieraus nicht der zwingende Schluss einer Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen [X.]ezüge. Zwar werde hierdurch der [X.]bstand zwischen den [X.]oldungsgruppen verringert, nicht aber in unzulässiger Weise eingeebnet. Der [X.]oldungsgesetzgeber sei nicht gezwungen, eine Unterschreitung der [X.]-[X.]oldung "in gewissermaßen linearer Weise auch bei den nachfolgenden [X.]oldungsgruppen fortschreibend auszugleichen".

Das [X.]erufungsgericht hat seiner Entscheidung folgende Vergleichszahlen zugrunde gelegt:

Jahr Tarifverdienste öD Nominallohnindex Verbraucherpreisindex
I II I II I II
2008 ([X.]) 5,64 5,64 0,28 2,17 6,23 0,04
2009 ([X.]) 3,57 5,63 -1,38 -0,62 3,84 -1,23
2009* ([X.]) 5,61 0,57 5,88
2010 ([X.]) 4,10 5,63 0,40 -3,10 7,18 -1,12
2011 ( [X.]) 6,95 5,62 -0,32 8,69 6,31 3,08
2011 ([X.]) 7,15 5,83 -0,13 8,90 6,51 3,28
2012 ([X.]) 7,02 5,85 0,97 4,07 6,61 5,76
2013 ([X.]) 7,78 5,85 0,10 0,48 8,12 6,44
2014 ([X.]) 7,57 3,77 2,57 -1,18 8,75 4,04
2014 ([X.]) 7,73 3,93 2,72 -1,04 8,92 4,20
2015 ([X.]) 5,19 4,45 3,30 0,74 4,30 7,55

(* ohne [X.]oldungserhöhung zum 1. Januar 1995)

3. Revisionsverfahren

Hiergegen richtet sich die - vom [X.]erufungsgericht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zugelassene - Revision des [X.].

Mit der Revision wird insbesondere eine Unterschreitung der [X.] zum sozialrechtlichen [X.] gerügt und hinsichtlich der [X.] amtlicher [X.]uskünfte zur Ermittlung des [X.]bstands zwischen [X.]eamtenbesoldung und [X.] auch einen Verfahrensfehler geltend gemacht. Mit der Revision werden hierzu umfangreiche Eigen-Vergleichsberechnungen vorgelegt, aus denen abzuleiten sei, dass der vom [X.] geforderte [X.]bstand der [X.] zum [X.] von 15 % im beklagten [X.] bis hin zur [X.]oldungsgruppe [X.] unterschritten werde. Im Übrigen müsse die [X.]oldung der [X.]beamten in [X.] auch am [X.]bstand zur [X.]oldung der [X.]esbeamten gemessen werden. Dies werde in tatsächlicher Hinsicht durch den [X.] zum [X.] deutlich und ergebe sich in rechtlicher Hinsicht aus dem Prinzip der [X.]. Schließlich müsse angesichts der [X.]onderheiten in [X.] sowohl für den Nominallohnindex als auch bei der Ermittlung der Verbraucherpreise ein Korrekturfaktor verwendet werden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts [X.]-[X.]randenburg vom 14. Dezember 2016 und des Verwaltungsgerichts [X.] vom 9. November 2012 sowie den [X.]cheid des Polizeipräsidenten in [X.] vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die [X.]limentation des [X.] seit dem 1. Januar 2008 verfassungswidrig zu niedrig ist.

Das beklagte [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

und trägt im Wesentlichen vor: Die der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts zugrunde liegende [X.]erechnungsweise entspreche derjenigen, die auch das [X.] verwendet habe. Sie bewirke auch keine unzulässige Pauschalierung. Vielmehr verkenne die geforderte differenzierte [X.]erechnungsweise, dass es bei der vom [X.] angestellten Parameterprüfung um einen Vergleich von Indizes gehe. Zweck einer Indexermittlung könne aber immer nur das [X.]ufzeigen durchschnittlicher Veränderungen repräsentativer Werte ausgehend von einem [X.]asisjahr sein. Diesem [X.] widerspreche eine allzu kleinteilige [X.]erechnung. Im Übrigen seien die Einwände auch in der Sache unzutreffend. So sei die Mietpreisentwicklung im Verbraucherpreisindex enthalten und zutreffend abgebildet. [X.]ngesichts einer Teilzeitquote der [X.]chäftigten im unmittelbaren [X.]dienst von rund 20 % sei auch insoweit nicht von einer atypischen [X.]bweichung des Nominallohnindex auszugehen. Eine Unterscheidung von Flächen- und Stadtstaaten habe das [X.] nicht vorgenommen. Ob das [X.] den Quervergleich der [X.]oldungsentwicklung auf den [X.] und die anderen Länder beziehe oder hierfür schon eine [X.]bweichung von der [X.]oldung im [X.] oder den Ländern ausreiche, sei angesichts sich teils widersprechender Formulierungen zwar unklar. [X.]us dem Grundsatz der [X.] könne angesichts der bewussten Reföderalisierung der Gesetzgebungskompetenz im [X.]ereich der [X.]eamtenbesoldung aber ohnehin keine Regelungsschranke entnommen werden. Jedenfalls sei der den Ländern zukommende Entscheidungsspielraum vorliegend nicht unvertretbar überschritten. Schließlich führe auch die [X.]nnahme einer unterstellten Verletzung des [X.]bstandsgebots zum Sozialleistungsstandard in der [X.]oldungsgruppe [X.] nicht zwangsläufig zum Erfordernis einer [X.]nhebung der Gesamtbesoldung auch in höheren [X.]oldungsgruppen. Dem Gesetzgeber sei es vielmehr unbenommen, die erforderliche höhere [X.]limentation der unteren [X.]oldungsgruppen durch die Erhöhung der Sonderzahlung oder der familienbezogenen [X.]oldungsbestandteile herbeizuführen.

II

Die [X.]oldung der [X.]eamten in der [X.]oldungsgruppe [X.] in den Jahren 2008 bis 2011, in der [X.]oldungsgruppe [X.] in den Jahren 2011 bis 2014 und in der [X.]oldungsgruppe [X.] in den Jahren 2014 bis 2015 im beklagten [X.] [X.] war nach [X.]uffassung des erkennenden [X.]s mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.]. [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG nicht vereinbar und verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Zu der hieraus folgenden und vom Kläger begehrten Feststellung ist das [X.]esverwaltungsgericht indes nicht befugt. Die Höhe der [X.]ezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonform abweichenden [X.]uslegung sind die in Zahlenwerten formulierten Vorschriften nicht zugänglich. Die Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen [X.]oldungsgesetze in Frage zu stellen. Das Verfahren muss deshalb gemäß [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]lt. 1 GG, § 13 Nr. 11 [X.]. § 80 [X.]bs. 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.] zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die [X.]oldung des [X.] in den Jahren 2008 bis 2015 maßgeblichen [X.]oldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren.

Entgegen der vom [X.]erufungsgericht vertretenen [X.]uffassung ist der [X.] der Überzeugung, dass sich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch ergeben kann, wenn nur zwei der fünf vom [X.] für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise (1.). Die danach - auf der zweiten Prüfungsstufe - erforderliche Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien erhärtet diese [X.]nnahme und zeigt auf, dass die [X.]limentation der [X.]eamten des beklagten [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum nicht mehr [X.] war (2.). Ein [X.]usnahmefall, der den Verstoß gegen das [X.] hier rechtfertigen könnte, liegt nicht vor (3.). Das [X.]oldungsgefüge im beklagten [X.] wahrt überdies nicht die [X.] zum sozialrechtlichen [X.] (4.).

1. Das durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte [X.] gewährleistet jedem [X.] und [X.]eamten eine [X.]e [X.]limentierung. Die Einhaltung dieser Maßstäbe kann anhand des vom [X.] entwickelten [X.] kontrolliert werden (a). Der beschließende [X.] legt dabei die vom [X.] in den von ihm entschiedenen Konstellationen verwendete [X.]erechnungsweise zugrunde (b). Den danach zur [X.]nnahme der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation benannten Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt nur eine Orientierungsfunktion zu. [X.]usreichende Indizien können sich daher in Sonderkonstellationen auch dann ergeben, wenn die angegebenen Grenzwerte nicht in einer Mehrheit der Parameter erreicht worden sind (c). [X.] Umstände für die [X.]nnahme einer derartigen Sonderlage liegen hier vor (d).

a) Prüfsystem zur Feststellung eines Verstoßes gegen den [X.]limentationsgrundsatz

Nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter [X.]erücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. [X.]ngesichts seiner funktionswesentlichen und strukturprägenden [X.]edeutung für die Institution des [X.]erufsbeamtentums ist die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts als ein "besonders wesentlicher" hergebrachter Grundsatz anerkannt, zu dessen [X.]eachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist ([X.], [X.]chluss vom 11. Juni 1958 - 1 [X.]vR 1/52 u.a. - [X.]E 8, 1 <16 f.>). Das [X.] verpflichtet den Dienstherrn, den [X.]eamten oder [X.] und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem [X.]mt verbundenen Verantwortung und nach der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der [X.]eamte oder [X.] muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die [X.]efriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem [X.]mt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2007 - 2 [X.]vR 556/04 - [X.]E 117, 330 <351>).

Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung der [X.]eamten- und [X.]besoldung ist damit durch verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstäbe beschränkt. Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der [X.]oldungsgesetzgeber damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz aber nicht explizit festgelegt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 98). Dennoch ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Grenze, bei deren Unterschreiten ein weiteres Untätigbleiben des [X.]oldungsgesetzgebers nicht mehr den [X.]nforderungen des [X.]s aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG entspricht. Die quantitative [X.]uszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur [X.]npassungsverpflichtung des [X.]oldungsgesetzgebers auch [X.], [X.]chluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vL 10/11 u.a. - [X.] 2017, 305 Rn. 52).

[X.] korrespondiert eine Kontrollverpflichtung des [X.]s. Nur so kann dem in der Verfassung festgeschriebenen und materiell gebundenen Handlungsauftrag des Gesetzgebers effektiv Rechnung getragen und die Einhaltung der Verfassung sichergestellt werden.

Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Rechtsweg zum [X.] gerade dem Schutz verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gegen Maßnahmen (oder Unterlassungen) des parlamentarischen Gesetzgebers zu dienen bestimmt ist und die Rechtsinhaber trotz besonderer Gefährdungslage keine andere Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte haben. Da [X.]eamte und [X.] durch ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis daran gehindert sind, im Wege der Tarifautonomie und durch kollektive Kampfmaßnahmen wie die Zurückhaltung ihrer [X.]rbeitsleistung Einfluss auf die [X.]usgestaltung ihres Rechtsverhältnisses - und insbesondere die Höhe ihrer [X.]ezüge - zu nehmen (vgl. [X.], [X.]chluss vom 11. Juni 1958 - 1 [X.]vR 1/52 u.a. - [X.]E 8, 1 <17 f.>; [X.]VerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]VerwGE 149, 117 Rn. 29), würde eine Reduzierung der Kontrolle des durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der [X.] des [X.]s bewirken.

Hinsichtlich der Einhaltung des [X.]s kommt dem [X.] daher die [X.]ufgabe zu, die Schwelle konkretisieren und festlegen zu müssen, ab der ein Untätigbleiben des Gesetzgebers den Maßstäben des Grundgesetzes nicht mehr genügt. Das [X.] hat hierzu ein zahlenbasiertes Prüfschema entwickelt, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der [X.]eamten- und [X.]besoldung einer Kontrolle zugänglich machen zu können (grundlegend [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 97 ff.).

Danach ist auf einer ersten Prüfungsstufe die [X.]oldungsentwicklung anhand von fünf volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern daraufhin zu untersuchen, ob angesichts der Überschreitung von zur Orientierung entwickelten Schwellenwerten die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht. Das [X.] hat hierfür auf die der ständigen [X.]limentationsrechtsprechung zugrunde liegenden Kriterien zurückgegriffen und ein indizielles Prüfraster für die [X.]etrachtung der Differenz zwischen der [X.]oldungsentwicklung und den [X.] der [X.]ngestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen [X.] (3. Parameter), einem systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren [X.]oldungsgruppen (4. Parameter) und einem Quervergleich mit der [X.]oldung des [X.]es und/oder anderer Länder (5. Parameter) entwickelt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Diese Vermutung kann durch die [X.]erücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (zweite Prüfungsstufe). Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem [X.]nsehen des [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesellschaft sowie der vom [X.]mtsinhaber geforderten [X.]usbildung und [X.]eanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten [X.]ewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines [X.]s oder Staatsanwalts, Entwicklungen im [X.]ereich der [X.]eihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen [X.]ruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig [X.]chäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung.

Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene [X.]limentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im [X.]usnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (dritte Prüfungsstufe). Darüber hinaus genießt die [X.]limentation des [X.]eamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die [X.]ezüge nur dann vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Festlegung der [X.]oldungshöhe durch den Gesetzgeber ist schließlich an die Einhaltung prozeduraler [X.]nforderungen geknüpft.

b) [X.]erechnungsmethode

Wie die [X.]oldungsentwicklung zu berechnen ist, hat das [X.] in den hierzu bislang ergangenen Judikaten weitgehend nicht ausdrücklich und in abstrakt formulierten Vorgaben entschieden. Die den Entscheidungen zugrunde gelegte abstrakte [X.]erechnungsweise lässt sich indes aus den vom [X.] vorgenommenen konkreten [X.]erechnungen ableiten. Diese Maßstäbe hat auch das [X.]erufungsgericht seinen [X.]erechnungen zugrunde gelegt. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Methode nicht nur zu einer Pauschalierung führt, weil etwa Einmalzahlungen unbeachtet bleiben. Sie kann durch die Nichtberücksichtigung des [X.]punktes, zu dem die linearen [X.]oldungsanpassungsgesetze wirksam werden (im beklagten [X.] regelmäßig erst zum [X.]ugust des Jahres), vielmehr durchaus zu einer nicht unerheblichen "Verzerrung" der Ergebnisse führen.

Die vom [X.] zuerst im Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - ([X.]E 139, 64) verwendete [X.]erechnungsweise dürfte nicht bereits formal mit [X.]indungswirkung ausgestattet sein. Zwar hat diese Entscheidung Gesetzeskraft (§ 31 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]. § 13 Nr. 11 [X.]) und bindet alle Gerichte und [X.]ehörden des [X.]es und der Länder (§ 31 [X.]bs. 1 [X.]). Vom [X.]egriff der Entscheidung ist die vom [X.] bei der Ermittlung verwendete [X.]erechnungsmethode indes nicht erfasst. Vorgreifliche Zwischenschritte oder Vorfragen, aus welchen das Gericht die ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat, nehmen an der [X.]indungswirkung der Entscheidung nicht teil ([X.], [X.]chluss vom 16. März 2005 - 2 [X.]vL 7/00 - [X.]E 112, 268 <277>; [X.]VerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 [X.] 17.15 - NVwZ-RR 2017, 148 Rn. 10; [X.], Urteil vom 5. November 2009 - [X.] - [X.]Z 183, 77 Rn. 9). Dies gilt erst recht für bloße Rechenschritte. Der konkreten [X.]erechnungsweise für eine Vorfrage des Entscheidungsausspruchs kommt daher keine formale [X.]indungswirkung zu.

Die vom [X.] gewählte pauschalierende [X.]erechnungsweise wird durch den Zweck der so ermittelten Daten gerechtfertigt. Die herangezogenen Daten zur [X.]oldungsentwicklung sind im Prüfschema des [X.]s nur für die Parameter der ersten Prüfungsstufe relevant. [X.]ei diesen Zahlen handelt es sich um Orientierungswerte, aus denen sich Indizien für eine Vermutung ergeben können. Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist (vgl. [X.], [X.]chluss vom 25. [X.]pril 2017 - 5 L[X.] 76/17 - juris Rn. 141). Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr ggf. im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 104).

Mit einer solchen pauschalierenden [X.]etrachtungsweise kann überdies der praktische [X.]ufwand für die Datenermittlung der ersten Prüfungsstufe handha[X.]ar gehalten werden. Da die ausschlaggebende Gesamtabwägung erst auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgt, erscheint ein dergestalt vergröbernder Zugriff im ersten Filter auch vertretbar.

c) Möglichkeit der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auch bei weniger als drei erfüllten Parametern

Dem beklagten [X.] ist darin beizupflichten, dass die vom [X.] verwendeten Formulierungen bei einer Wortlautbetrachtung eher dafür sprechen, die "[X.]" als notwendige Voraussetzung für die [X.]nnahme einer Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung anzusehen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 97 und 116).

Die vom [X.] benannten Prüfschritte stellen indes nur "einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen" ([X.] a.a.[X.] Rn. 97) dar, mit dem die gerichtliche Prüfung handha[X.]ar gemacht werden soll. Den Zahlenwerten kommt nur "indizielle [X.]edeutung" bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten [X.] zu. Sinn und Zweck des [X.] sprechen daher gegen ein abschließendes Verständnis, wonach die Vermutung nur bei Vorliegen von drei der fünf Parameter angenommen werden kann.

Inhaltliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit können sich indes auch ohne die formale Erfüllung von drei [X.] ergeben. Dies liegt etwa nahe, wenn zwar nur zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise (vgl. [X.], [X.]. 2015, 801 <804>; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1008 f.>; [X.], [X.]oldungsfragen vor dem [X.], in: Linien der Rechtsprechung des [X.]s, [X.]and 4, 2017, S. 343 <353>).

[X.]nlass für eine materielle Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe kann darüber hinaus bei [X.] gegeben sein, die Zweifel an der indiziellen [X.]edeutung eines formalen Parameters rechtfertigen (vgl. zu "Verzerrungen" der [X.]edeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene [X.] a.a.[X.] Rn. 104).

[X.]uch in [X.]nsehung der vom [X.] gewählten Formulierungen erscheint die "[X.]" daher im Hinblick auf Sinn und Zweck des Prüfrasters nicht als zwingende Voraussetzung für eine umfassende Prüfung.

[X.]uch das [X.] hat sich nicht daran gehindert gesehen, trotz der fehlenden "Formal-Voraussetzung" der Erfüllung von drei Parametern für die [X.]nnahme der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung eine weitere Prüfung vorzunehmen. Obwohl etwa für die gerügte [X.]-[X.]oldung der Jahre 2003 und 2004 im [X.] Nordrhein-Westfalen keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter erfüllt war, hat das [X.] im Rahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine [X.]etrachtung weiterer Umstände für die [X.]eurteilung einer evidenten Unangemessenheit der [X.]ezüge in den [X.]lick genommen ([X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 153; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. [X.]ugust 2016 - 2 KO 333/14 - juris Rn. 106).

Die Prüfsystematik des [X.]s ist daher jedenfalls nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung unzulässig wäre, wenn nicht mindestens drei der fünf für die erste Prüfungsstufe benannten Parameter erfüllt sind; diese kann vielmehr - abhängig von der Deutlichkeit der Erfüllung einzelner Parameter - geboten sein.

d) Gebotenheit einer Gesamtabwägung im vorliegenden Fall

In der Konstellation der [X.] im [X.] [X.] liegen [X.]onderheiten vor, die eine umfassende Gesamtabwägung angezeigt erscheinen lassen. Dies folgt bereits daraus, dass zwei maßgebliche Parameter in besonders deutlicher Weise und über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind (aa). Es kann daher offen bleiben, ob angesichts der [X.]onderheiten der Entwicklung des Nominallohnindex für [X.] eine Sonderlage gegeben ist, die die [X.]ussagekraft dieses Parameters entwertet ([X.]). [X.] kann auch, ob jedenfalls für die [X.]oldung in [X.] im Quervergleich alleine auf das Niveau der [X.]esbesoldung abzustellen ist (cc).

aa) Deutliche Überschreitung der Grenzwerte für einzelne Parameter

Nach den vom [X.]erufungsgericht ermittelten Zahlenwerten lag die Differenz zwischen der [X.]oldungsentwicklung und den [X.] im öffentlichen Dienst - die das [X.] ausdrücklich als "wichtigen Parameter" mit "besonderer [X.]edeutung" bezeichnet hat ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a.- [X.]E 139, 64 Rn. 99 f.) - über mehrere Jahre hinweg deutlich über dem vom [X.] für maßgeblich erachteten Grenzwert von 5 % (2008 für [X.]: 5,64 %, 2011 für [X.]: 6,95 %, 2011 für [X.]: 7,15 %, 2012 für [X.]: 7,02 %, 2013 für [X.]: 7,78 %, 2014 für [X.]: 7,57 %, 2014 für [X.]: 7,73 %, 2015 für [X.]: 5,19 %).

Die Deutlichkeit der [X.]bweichung der [X.]oldungsentwicklung im beklagten [X.] [X.] vom Tarifindex zeigt sich besonders, wenn eine konkrete Vergleichsbetrachtung der jeweiligen [X.]oldungsgruppen vorgenommen wird. Hierzu hat die [X.] in ihrem [X.]ericht vom 21. März 2016 zu den [X.]uswirkungen des [X.]chlusses des [X.]s vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - auf die Verfassungskonformität der [X.]oldung gemäß den [X.]oldungsordnungen [X.] und [X.] im [X.] [X.] (rote Nummer 2612 [X.], [X.]) ein zusammenfassendes Ergebnis für die Entwicklungen in den letzten 15 Jahren vorgelegt. Danach ergibt sich folgendes [X.]ild:

[X.]Gr. [X.].Index [X.]. Tarifindex [X.]bweichung
[X.] 8 118,45 E 8 126,70 6,97 %
[X.] 118,27 E 9 136,46 15,38 %
[X.] 117,98 E 10 139,54 18,27 %
[X.] 117,74 E 11 131,83 11,97 %
[X.] 117,54 E 12 131,00 11,45 %

Mit einem - vom beklagten [X.] selbst errechneten - Zurückbleiben von über 18 % für die [X.]eamten der [X.]oldungsgruppe [X.] wird die hier eingetretene [X.]bkoppelung von der Entwicklung des Tariflohns für [X.]chäftigte der vergleichbaren [X.] offenkundig. Entsprechendes gilt in abgeschwächter Form für die [X.]eamten der [X.]oldungsgruppen [X.] und [X.].

Ein ähnlicher [X.]efund gilt für die [X.]bweichung der [X.]oldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. [X.]uch hier liegen über mehrere Jahre hinweg zum Teil sehr deutliche Überschreitungen der Schwellenwerte vor (2008 für [X.]: 6,23 %, 2010 für [X.]: 7,18 %, 2011 für [X.]: 6,31 %, 2011 für [X.]: 6,51 %, 2012 für [X.]: 6,61 %, 2013 für [X.]: 8,12 %, 2014 für [X.]: 8,75 %, 2014 für [X.]: 8,92 %).

Diese deutliche und über mehrere Jahre hinweg anhaltende Überschreitung der Schwellenwerte für die maßgeblichen Parameter der Differenz zwischen der [X.]oldungsentwicklung und den [X.] im öffentlichen Dienst sowie dem Verbraucherpreisindex rechtfertigt die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung.

[X.]ereits hieraus ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die [X.]oldungsentwicklung von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen abgekoppelt worden ist. Diese werden nicht dadurch entwertet, dass die Grenzwerte für den Nominallohnindex nicht erreicht worden sind.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die [X.]erechnung der zahlenbasierten Parameter auf der ersten Prüfungsstufe - und damit auch diejenige des Nominallohnindex - durch die pauschalierende [X.]erechnungsweise verzerrt wird. Entgegen dem vom [X.] praktizierten [X.]erechnungsmodell einer [X.]en [X.]etrachtungsweise von [X.]oldungserhöhungen fanden die [X.]oldungsanpassungen im beklagten [X.] tatsächlich nicht im Januar, sondern später - regelmäßig zum [X.]ugust des entsprechenden Jahres - statt (vgl. zur [X.]erücksichtigung dieser verspätet wirksam werdenden [X.]oldungserhöhungen auch [X.], [X.]oldungsfragen vor dem [X.], in: Linien der Rechtsprechung des [X.]s, [X.]and 4, 2017, S. 343 <353>).

[X.]) [X.]typik des Nominallohnindex im [X.] [X.]

Es kann daher offenbleiben, ob hinsichtlich des Nominallohnindex in [X.] [X.]onderheiten vorliegen, durch die die [X.]ussagekraft des Parameters für die [X.]etrachtung der [X.]oldungsentwicklung von [X.]n und [X.]eamten eingeschränkt wird.

Wie in der [X.]uskunft des Statistischen [X.]esamts an den erkennenden [X.] vom 1. [X.]ugust 2017 bestätigt, weisen die Entwicklungszahlen des Nominallohnindex im [X.] [X.] jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht eine signifikante [X.]bweichung zum Verlauf in anderen [X.]esländern auf. Die ermittelten Zahlen liegen im [X.]etrachtungszeitraum weitgehend, wenngleich nicht durchgängig, rund 10 % unter den Vergleichsdaten derjenigen [X.]esländer, die in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung betrachtet worden sind.

Das Statistische [X.]esamt hat zur Erklärung dieses Phänomens darauf hingewiesen, dass ab dem [X.]erichtsjahr 1991 die Daten für Ost-[X.] in die [X.]etrachtung einbezogen worden sind. Dies habe zunächst zu einem scharfen Einbruch des [X.] sowie anschließend, aufgrund der überdurchschnittlichen Lohnsteigerungen in Ost-[X.], zu einem [X.]ufholprozess geführt. Der Nominallohnindex in [X.] unterliege im Gegensatz zu allen anderen [X.]esländern dem Einfluss sowohl der Lohnentwicklung im Osten als auch derjenigen im Westen Deutschlands.

[X.]uch die von dem Kläger vorgetragenen Umstände erscheinen durchaus geeignet, eine regionale Sonderlage [X.]s im Hinblick auf den [X.]ussagegehalt des Nominallohnindex zu begründen. [X.]ls Stadtstaat, dem zudem die aus dem Sitz der [X.]esregierung folgenden Eigentümlichkeiten und Spezifika zukommen, weist das [X.] [X.] [X.]onderheiten gegenüber allen anderen Ländern auf. Dies wird etwa an dem hohen [X.]nteil der im öffentlichen Dienst [X.]chäftigten deutlich. Zutreffend hat die Revision auch darauf verwiesen, dass wegen des Fehlens größerer Industrieansiedlungen und wegen des hohen [X.]nteils von in Teilzeit oder nur geringfügig [X.]chäftigten in [X.] auch im Übrigen [X.]onderheiten vorliegen.

Zu Recht hat aber auch das beklagte [X.] betont, dass diese Gegebenheiten die tatsächlichen Lebensverhältnisse in [X.] repräsentativ widerspiegeln. [X.]n dieser - besonderen - Lage und wirtschaftlichen Entwicklung nehmen die [X.] und [X.]eamten des [X.] tatsächlich teil. [X.]us dem Umstand einer regional spezifischen Entwicklung folgt daher nicht zwangsläufig eine Einschränkung der [X.]ussagekraft des Parameters.

Nach [X.]uffassung des [X.]s erscheint es auch aus diesem Grund angemessen, dem Nominallohnindex jedenfalls keine ausschließende Indizfunktion beizumessen, mit der die durch eine deutliche Überschreitung der Schwellenwerte für zwei maßgebliche Parameter begründete Vermutung aufgehoben werden würde.

Für den strukturell nicht unähnlich gelagerten Fall der [X.]besoldung in [X.]randenburg hat dasselbe Oberverwaltungsgericht [X.]-[X.]randenburg, weil dort die [X.]onderheiten des Nominallohnindex nicht vorliegen, bereits selbst eine Verfassungswidrigkeit der [X.]limentation angenommen (OVG [X.]-[X.]randenburg, [X.]chluss vom 2. Juni 2016 - 4 [X.] 1.09 - juris).

cc) Quervergleich zur [X.]oldungsentwicklung im [X.]

[X.] kann auch, ob der Quervergleich der [X.]oldung im [X.] [X.] mit der [X.]oldung in den anderen Ländern "und" im [X.] oder auch isoliert nur mit der [X.]esbesoldung anzustellen ist. Die Vorgaben des [X.]s zu diesem 4. Parameter der ersten Prüfungsstufe sind nicht ganz eindeutig (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 115: "im [X.] oder in den anderen Ländern"). [X.]llerdings hat das [X.] klargestellt, dass der Sinn dieses 4. Parameters auch darin besteht, trotz der durch die [X.] gewonnenen Freiräume bei der Gestaltung der [X.]oldung ein zu starkes [X.]bweichen der [X.]oldungshöhe zwischen den einzelnen Dienstherren zu vermeiden, weil diese in einem ständigen Wettbewerb um die besten Köpfe stehen.

Deshalb spricht gerade im [X.] [X.] für einen Quervergleich zwischen der [X.]- und der [X.]esbesoldung, dass hier [X.]- und [X.]esbeamte in großer [X.]nzahl in demselben Territorium leben und arbeiten. [X.]eamte und [X.] des [X.] sowie des [X.]es sind damit in derselben Stadt denselben gesellschaftlichen [X.]edingungen und Entwicklungen ausgesetzt und stehen dabei faktisch in unmittelbarer Konkurrenz - etwa um Miet- oder Eigentumswohnungen - zueinander.

Insbesondere in Ämtern des mittleren und gehobenen Dienstes (etwa der Polizei) ist das beklagte [X.] dabei offenbar einem [X.] des [X.]es ausgesetzt. [X.]ngesichts deutlicher Unterschiede im [X.]limentationsniveau für gleichwertige Ämter stehen [X.] und [X.] [X.] jedenfalls in einem realen Wettbewerb in derselben Stadt. Für die [X.]oldungsgruppe [X.] (1. Erfahrungsstufe) etwa liegt die [X.]oldungsdifferenz gegenwärtig über 15 % zulasten eines [X.]eamten des [X.].

2. Die Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt ein einheitliches [X.]ild. Die im [X.] [X.] gewährte [X.]limentation ist weder in der Lage, ihre qualitäts- und verantwortungssichernde Funktion sicherzustellen (a) noch hält das [X.]oldungsniveau einem Vergleich mit den in der Privatwirtschaft für [X.]chäftigte mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung gezahlten Löhnen stand (b). Dieser [X.]efund wird durch parallele Entwicklungen im [X.]ereich anderer [X.]limentationsleistungen nicht entkräftet, sondern verstärkt (c). Unabhängig von der Einordnung der Daten zum Nominallohnindex in [X.] ist daher als [X.] eine evidente Unteralimentierung zu konstatieren (d).

a) Schutzfunktion der [X.]limentation für Qualität und Verantwortung der [X.]mtsträger

Die [X.]limentation muss es [X.]eamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als [X.] zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen [X.]ufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion ([X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 100 ff.).

Die Ämter des gehobenen Dienstes in den [X.]oldungsgruppen [X.] bis [X.] stellen gesteigerte [X.]nforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber (vgl. [X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 132). § 7 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der [X.]eamtinnen und [X.]eamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des [X.] ([X.]) vom 8. Mai 2007 (GV[X.]l. [X.]) verlangte für die Zulassung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ein abgeschlossenes Studium mit einer Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder dem [X.]achelor-[X.]bschluss in einem mindestens dreijährigen [X.]achelor-Studiengang an einer [X.]; entsprechendes gilt auch nach § 7 [X.]bs. 1 Nr. 3 der aktuellen [X.] vom 12. Januar 2016 (GV[X.]l. [X.]). Der Vorbereitungsdienst dauerte drei Jahre (§ 9 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]), zum erfolgreichen [X.]bschluss war eine Laufbahnprüfung abzulegen (§ 10 [X.]).

Die hohen [X.]nforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber eines öffentlichen [X.]mtes gestellt werden und die mit einer entsprechenden [X.]ufgabenzuweisung verbundene Verantwortung müssen sich auch bei der [X.]timmung der Wertigkeit des [X.]mtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges und dem Niveau der [X.]limentationshöhe niederschlagen.

b) Einkommensvergleich mit entsprechenden [X.]erufen in der Privatwirtschaft

Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als [X.]eamter auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage entsprechender [X.]usbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 124). Das [X.] hat hierzu einen Vergleich mit den durchschnittlichen [X.]ruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig [X.]chäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung angestellt und auf die Daten der Verdienststrukturerhebung des Statistischen [X.]esamts zurückgegriffen. In dem die [X.]oldungsgruppe [X.] in [X.] betreffenden Verfahren hat es als [X.]ezugspunkt auf die Verdienste der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in der Leistungsgruppe 2 (herausgehobene Fachkräfte) mit Fachhochschulabschluss abgestellt ([X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 137).

Unter Zugrundelegung der vom Statistischen [X.]esamt hierfür im [X.]erufungsverfahren vorgelegten Daten ergibt sich folgendes [X.]ild:

Prozentsatz der Vollzeitbeschäftigten aus der Leistungsgruppe 2 mit Fachhochschulabschluss, die einen geringeren Monatsverdienst hatten als das Grundgehalt für die [X.]oldungsgruppe [X.] in [X.]:

Grundgehalt 1. Stufe Grundgehalt Endstufe
2006 4 33
2010 3 25
2014 2 19

Dies bedeutet, dass im [X.] bereits 96 % aller vergleichbaren [X.]rbeitnehmer in der Privatwirtschaft mehr verdient haben, als ein [X.]erufsanfänger der [X.]oldungsgruppe [X.] im beklagten [X.]. Der Wert stieg über 97 % im [X.] auf 98 % im [X.]. Gemessen an der Endstufe aus [X.] haben im [X.] bereits 67 % der vergleichbaren [X.]rbeitnehmer in der Privatwirtschaft mehr verdient als der Vergleichsbeamte, im [X.] sind es 75 % und im [X.] liegen 81 % der vergleichbaren [X.]chäftigten in der Privatwirtschaft über der [X.]oldung des [X.]eamten mit dem Endgrundgehalt aus [X.].

Diese Diskrepanz ist an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Sie liegt sogar über den bereits vom [X.] als "deutliche Diskrepanz" und verfassungswidrig eingestuften Vergleichszahlen des [X.]eslandes [X.]. Die Zahlen belegen überdies die Entwicklungstendenz: Im Verlauf der Jahre 2006 bis 2014 hat sich das relative [X.]oldungsniveau der [X.]eamten in der Endstufe um 14 Prozentpunkte (weiter) verschlechtert.

Der [X.]efund gilt indes auch für die weiteren [X.]eförderungsämter des gehobenen Dienstes. Für die [X.]oldungsgruppe [X.] ergibt sich folgendes [X.]ild:

Jahr Grundgehalt 1. Stufe Grundgehalt Endstufe
2006 11 48
2010 8 40
2014 6 31

[X.]uch die [X.]bweichung für die [X.]eamten der [X.]oldungsgruppe [X.] ist damit drastisch hoch. Die Zahlen belegen überdies eine deutliche Entwicklungstendenz: Im [X.]raum der Jahre 2006 bis 2014 hat sich das Niveau der [X.]eamtenbesoldung weiter verschlechtert. Hinsichtlich des Grundgehalts der 1. Stufe um weitere 5 %, bei der Endbesoldung beläuft sich die relative Verschiebung sogar auf 17 %.

Für die [X.]oldungsgruppe [X.] ergibt sich folgendes [X.]ild:

Jahr Grundgehalt 1. Stufe Grundgehalt Endstufe
2006 19 59
2010 13 54
2014 10 43

[X.] verdienten damit fast alle (90 %) vergleichbaren [X.]rbeitnehmer in der Privatwirtschaft auch mehr als ein [X.]eamter der [X.]oldungsgruppe [X.] in der 1. Stufe, selbst in der Endstufe stand noch über die Hälfte der privaten [X.]rbeitnehmer (57 %) besser als ein entsprechender [X.]eamter. [X.]uch hinsichtlich der [X.]oldungsgruppe [X.] ist eine relative Verschlechterung der [X.]eamtenbezüge um 9 % bzw. 16 % eingetreten.

Insgesamt zeigt die Gegenüberstellung daher, dass die Verdienste der [X.]er [X.]eamten gegenüber den vergleichbar [X.]chäftigten in der Privatwirtschaft deutlich geringer sind. Dies gilt in besonderer Weise für die [X.]erufsanfänger, die [X.]ussage gilt aber auch für die Endstufe der jeweiligen [X.]oldungsgruppe. Durchgängig zeigt sich eine weitere Verschlechterung mit fortschreitender [X.]. Relativ hat sich der Vergleich zulasten der [X.]eamtenbesoldung weiter verschoben, bei der Relation zum Grundgehalt der Endstufe sogar um 14 % bei [X.], 17 % bei [X.] und 16 % bei [X.].

c) Keine Kompensation durch anderweitige [X.]limentationsleistungen

[X.]uch die weiteren, neben die [X.]oldung tretenden [X.]limentationsleistungen haben sich im [X.]etrachtungszeitraum vermindert und zu einer Schmälerung des [X.]etrages beigetragen, der dem [X.] oder [X.]eamten für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung steht.

Die bereits vom [X.] in der Entscheidung zur [X.]besoldung dargelegten Einschnitte im [X.]ereich des Versorgungsrechts - namentlich durch die Einführung der [X.] und die Kürzung des Ruhegehalts - beruhen noch auf bundesrechtlichen Vorgaben und gelten daher in gleicher Weise für die [X.]eamten und [X.] des beklagten [X.]. Der [X.]gesetzgeber hat an diesen Einsparungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die [X.]eamtenversorgung (vgl. [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung vom 28. [X.]ugust 2006, [X.]G[X.]l. [X.] 2034) festgehalten. Durch den damit notwendigen höheren Eigenanteil des [X.]eamten oder [X.]s an seiner [X.]ltersvorsorge wird der tatsächlich zur [X.]treitung des Lebensunterhalts einsetzbare [X.]nteil der [X.]limentation spürbar gemindert.

[X.]uch die [X.]bsenkung der gewährten [X.]eihilfeleistungen hat das [X.] bereits in den [X.]lick genommen. Die im beklagten [X.] für die [X.]oldungsgruppen [X.] bis [X.] zum 1. Januar 2003 eingeführte [X.] in Höhe von 100 [X.] ([X.]rt. I Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des [X.]beamtengesetzes und des [X.] vom 10. Juli 2002, GV[X.]l. [X.] 192) liegt höher und ist früher eingeführt worden als der vom [X.] beurteilte Selbstbehalt von 80 [X.] für [X.]eamte der [X.]oldungsgruppe [X.] in [X.] ([X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 133).

Das beklagte [X.] hat weiterhin bereits in den Jahren 2004 (keine [X.]eihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung) und 2005 ([X.]bsenkung des [X.]eihilfesatzes für Material- und Laborkosten von Zahnersatz von 60 % auf 40 %) weitere Einschnitte bei der Erstattungsfähigkeit beihilfefähiger [X.]ufwendungen vorgenommen.

Schließlich ist an dieser Stelle auch in den [X.]lick zu nehmen, dass die [X.]oldungsanpassung der [X.]eamten und [X.] des [X.] nicht zum Jahresanfang erfolgte, sondern regelmäßig zum [X.]ugust des jeweiligen Jahres. Die pauschalierende [X.]etrachtung der kalenderjahrbezogenen [X.]oldungsentwicklung führt deshalb zu einer "Verzerrung" der tatsächlichen Entwicklung des [X.], das jedenfalls im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist.

d) Gesamtschau

Wie die Gesamtabwägung zu erfolgen und welche Gesichtspunkte dabei wie zu gewichten oder zu berücksichtigen sind, ist in den Entscheidungen des [X.]s nicht näher ausgeführt. Da vorliegend alle auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführenden [X.]etrachtungen einheitlich für die [X.]nnahme der Verfassungswidrigkeit sprechen, bedarf es etwaiger Gewichtungserwägungen nicht.

In der Gesamtabwägung ergibt sich daher, dass die [X.]limentation der aus der [X.]oldungsgruppe [X.] in den Jahren 2008 bis 2011, der [X.]oldungsgruppe [X.] in den Jahren 2011 bis 2014 und der [X.]oldungsgruppe [X.] in den Jahren 2014 und 2015 besoldeten [X.]eamten des beklagten [X.], mithin im gesamten streitgegenständlichen [X.]raum 2008 bis 2015, verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen war. [X.] [X.]spekte, die im Rahmen der Gesamtabwägung gegen die [X.]nnahme einer evidenten Unangemessenheit der [X.]limentation sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

[X.]llein die Tatsache, dass die [X.]bweichung der [X.]oldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex nicht den vom [X.] als indiziell benannten Schwellenwert überschritten hat, kann angesichts der konkreten Ergebnisse auf der zweiten Prüfungsstufe an der Gesamteinschätzung nichts ändern.

3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung

[X.]nhaltspunkte, die für eine im [X.]usnahmefall vorliegende verfassungsrechtliche Rechtfertigung der verfassungswidrigen Unteralimentation sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Unterschreitung des [X.]en Niveaus der [X.]oldung für [X.] und [X.]eamte ist weder Teil eines umfassenden Gesamtsparkonzeptes des beklagten [X.] (a) noch sind andere Rechtfertigungsgründe von verfassungsrechtlichen Gewicht ersichtlich (b).

a) [X.] im beklagten [X.] nicht erkennbar

Der [X.]limentationsgrundsatz für [X.] und [X.]eamte ist zwar durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert; hieraus folgt indes nicht, dass eine Unterschreitung gänzlich unzulässig wäre. Wie bei allen Gewährleistungen des Grundgesetzes ist vielmehr auch hinsichtlich der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums im Falle einer Kollision mit anderen verfassungsrechtlichen Schutzgütern eine Einschränkung - nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz - möglich. Verfassungsrang hat dabei auch das in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 1 GG eingeführte Verbot der Neuverschuldung (sog. "Schuldenbremse"). Um dieses Ziel im verbindlich in den [X.]lick genommenen Haushaltsjahr 2020 zu erreichen, ergeben sich auch bereits jetzt Vorwirkungen für die [X.]ufstellung der [X.] (vgl. [X.]rt. 143d [X.]bs. 1 Satz 3 und 4 GG). Diesen hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der [X.]npassung der [X.]ezüge von [X.]n und [X.]eamten Rechnung zu tragen.

Eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestniveaus aus diesen fiskalischen Gründen kommt jedoch nur in [X.]etracht, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen [X.]egründung in den [X.] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. [X.]uch das besondere Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet [X.] und [X.]eamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 127).

Hinsichtlich der Jahre bis 2010 scheidet dieser Rechtfertigungsansatz von vornherein aus. Denn die Vorwirkungen der Schuldenbremse für die [X.]haushalte galten jedenfalls nicht vor dem Haushaltsjahr 2011 ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 165).

[X.]uch für die nachfolgenden [X.]räume ist indes nicht erkennbar, dass die verfassungswidrige Unteralimentierung Teil eines schlüssigen Gesamtsparkonzepts zur Haushaltskonsolidierung des beklagten [X.] war. Entsprechendes kann weder den [X.] entnommen werden noch hat das beklagte [X.] hierzu im Verfahren ausreichende [X.]nhaltspunkte benannt.

In der [X.]egründung des Gesetzentwurfs des [X.]s zu den Gesetzen zur [X.]oldungs- und Versorgungsanpassung für [X.] wird vielmehr deutlich, dass in der unzureichenden [X.]npassung der [X.]limentierung lediglich "wichtige [X.]eiträge zur notwendigen Konsolidierung des [X.]haushalts" gesehen werden (vgl. [X.]bgH-Drs. 16/3242 S. 2 zum [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011). Die Einsparung stellt damit ein Sonderopfer der [X.]eamten und [X.] dar, das gerade nicht Teil eines umfassenden [X.] ist. Die [X.]egründung hierzu erschöpft sich in der allgemein gehaltenen Formulierung: "Mit der Erhöhung der Dienst- und sonstigen [X.]ezüge für die [X.]eamtinnen und [X.]eamten, die [X.]innen und [X.], die [X.]eamtinnen und [X.]eamten im Vorbereitungsdienst sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum 1. Oktober 2010 und 1. [X.]ugust 2011 wird den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter [X.]erücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage [X.]s Rechnung getragen." Ein wie auch immer geartetes Konzept zur Haushaltskonsolidierung kann hieraus nicht entnommen werden.

Die [X.]egründung des Gesetzentwurfs des [X.]s zum Gesetz zur [X.]npassung der [X.]oldung und Versorgung für das [X.] [X.] 2012/2013 ([X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013) ist - mit [X.]usnahme der Daten des [X.]punkts der jeweiligen [X.]oldungsanpassung - wortgleich ([X.]bgH-Drs. 17/0450 S. 10).

Die [X.]egründung des Gesetzentwurfs des [X.]s zum Gesetz zur [X.]npassung der [X.]oldung und Versorgung für das [X.] [X.] 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften ([X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015) ist zwar etwas umfangreicher. Insbesondere wird auf die im Grundgesetz zwischenzeitlich verankerte "Schuldenbremse" verwiesen. Mit [X.]lick hierauf komme "eine spiegelbildliche Umsetzung des [X.] vom 9. März 2013 für die [X.]oldungsempfängerinnen und [X.]oldungsempfänger und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des [X.] nicht in [X.]etracht" ([X.]bgH-Drs. 17/1677 S. 46). [X.]uch damit wird indes deutlich, dass die Einsparungen weiterhin nur [X.]eamte und [X.] treffen und nicht Teil eines umfassenden - etwa auch Tarifbeschäftigte umfassenden - [X.] sind. Im Übrigen erschöpft sich auch diese [X.]egründung in dem formelhaften Hinweis: "Damit wird den aktuellen Entwicklungen der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter [X.]erücksichtigung der weiterhin angespannten Haushaltslage [X.]s Rechnung getragen" ([X.]bgH-Drs. 17/1677 S. 47).

Die verfassungswidrige Unteralimentierung der [X.]eamten und [X.] im [X.] [X.] in den hier streitgegenständlichen Jahren 2008 bis 2015 war damit nicht Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. [X.]us den dargestellten, defizitären Gesetzesbegründungen folgt zugleich, dass auch die prozeduralen [X.]nforderungen an den Gesetzgeber hinsichtlich der Festsetzung der [X.]oldungshöhe nicht eingehalten sind. Diese mussten jedenfalls seit der ausdrücklichen Klarstellung des [X.]s in der Entscheidung zur W-[X.]oldung ([X.], Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 [X.]vL 4/10 - [X.]E 130, 263 <301 f.>) auch bekannt sein.

Soweit das beklagte [X.] im Parallelverfahren [X.]VerwG 2 [X.] 56.16 u.a. im ergänzenden Schriftsatz vom 27. Juli 2017 darauf verwiesen hat, hinter der [X.]egründung habe ein umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung mit dem obersten Ziel der Wiedergewinnung politischer Handlungsspielräume gestanden, rechtfertigt dies keine andere [X.]eurteilung. Dies folgt bereits daraus, dass diese Erwägung in der [X.]egründung des Gesetzentwurfs selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Unabhängig davon ist auch im Revisionsverfahren unklar geblieben, worin dieses Konzept konkret bestanden haben soll und inwieweit es andere, umfassende Maßnahmen - über Einsparungen bei [X.]eamten und [X.]n hinaus - enthielt.

b) Keine anderweitige Rechtfertigung

Für eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen den [X.]limentationsgrundsatz sind auch keine anderweitigen Rechtfertigungsgesichtspunkte ersichtlich.

Der bloße Verweis auf die angespannte Finanzlage des [X.] reicht für die Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG gewährleistete [X.]limentation der [X.]eamten und [X.] nicht aus. Dies hat das [X.] in ständiger Rechtsprechung betont: "Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demografische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der [X.] vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung nicht zu begründen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der [X.]limentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere " ([X.], [X.]chluss vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.]E 117, 372 <388>).

[X.]uch das [X.]rgument, der Dienstherr müsse Vorsorge für die spätere "[X.]" betreiben, kann eine Rechtfertigung für ein Unterschreiten der verfassungsrechtlichen Mindestalimentierung nicht bieten.

[X.]eim Ruhegehalt des [X.]eamten oder [X.]s handelt es sich um ein "durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" ([X.], [X.]chluss vom 11. [X.]pril 1967 - 2 [X.]vL 3/62 - [X.]E 21, 329 <344 f.>). Die [X.]ltersversorgung wird dadurch (vor-)finanziert, dass der [X.]eamte oder [X.] im aktiven Dienst nur [X.]ruttobezüge erhält, die von vornherein - im Hinblick auf den künftigen Pensionsanspruch - niedriger festgesetzt sind ([X.], Urteil vom 27. September 2005 - 2 [X.]vR 1387/02 - [X.]E 114, 258 <298> sowie [X.]chluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vL 10/11 u.a. - [X.] 2017, 305 Rn. 49; [X.]VerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 154, 253 Rn. 17). Der [X.]eamtenversorgung wohnt damit ein "immanentes System der fiktiven Eigenbeteiligung der [X.]eamten an ihrer [X.]ltersversorgung durch Gehaltsverzicht" inne ([X.], [X.] vom 24. September 2007 - 2 [X.]vR 1673/03 u.a. - [X.]K 12, 189 <203>). Das [X.] hat dies in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung zum [X.]usdruck gebracht, bei den Versorgungsbezügen handele es sich um ein "erdientes Ruhegehalt, welches durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch [X.]rt. 14 GG" ([X.], [X.]chluss vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.]E 117, 372 <387> m.w.N.). Nur deshalb kann es in verfassungssystematischer Sicht auch hingenommen werden, die erdienten [X.]nwartschaften nicht unmittelbar dem Eigentumsbegriff aus [X.]rt. 14 GG unterzuordnen - wie dies für den Versorgungsanspruch der [X.]erufssoldaten gilt (vgl. [X.], [X.]chluss vom 7. Mai 1963 - 2 [X.]vR 481/60 - [X.]E 16, 94 <111>).

Das Phänomen der "[X.]en" findet seine Ursache darin, dass der Dienstherr - abgesehen von den geringen [X.]eträgen aus der [X.] nach § 14a [X.][X.]G - für die im Ruhestand anfallenden [X.]limentationsleistungen an seine [X.]eamten und [X.] keine Rücklagen bildet. [X.]nders als bei [X.], für die jeweils aktuell im [X.] durch den [X.]rbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen ein eigenständiger Finanzstock für Rentenzahlungen angelegt und ausgegliedert wird, unterlässt der Staat als Dienstherr für seine [X.]eamten und [X.] eine entsprechende Vorsorge. Diese Entscheidung entstammt der Sphäre und Regelungsmacht des Dienstherrn; sie zieht die Frage, wie die "[X.]en" im [X.]uszahlungszeitpunkt finanziert werden können, zwingend und vorhersehbar nach sich. Entscheidet sich der Gesetzgeber gleichwohl für eine derartige Verfahrensweise, kann dies nicht als Rechtfertigung für Leistungskürzungen zulasten der [X.]eamten oder [X.] herangezogen werden. Ein derartiger [X.]egründungsansatz wäre offenkundig treuwidrig und widerspräche dem besonderen [X.]harakter des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das nicht nur einseitig zu Lasten des [X.]eamten oder [X.]s wirkt. Die aus der fehlenden Rücklagenbildung für die Ruhestandsversorgung der [X.]eamten und [X.] folgenden Schwierigkeiten bei der Finanzierung künftiger Versorgungslasten ist nicht geeignet, eine Rechtfertigung für eine Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben zu begründen.

Unabhängig hiervon mögen sich bei einer akuten Finanzkrise verfassungsrechtliche Rechtfertigungen für eine Kürzung auch der [X.]limentierungsleistungen für [X.]eamte und [X.] ergeben. Derartig notstandsartige Erscheinungen treffen indes alle staatliche Leistungen, also z.[X.]. auch die an Tarifbeschäftigte gewährten Löhne und Leistungen. Dieser Umstand stellt aber keinen Grund dafür dar, vorbeugend ausschließlich Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte [X.]limentationsleistungen der [X.]eamten und [X.] vorzunehmen, die dann zu einem weiteren [X.]useinanderklaffen der Einkommensentwicklung von [X.]eamten und [X.]n einerseits und Tarifbeschäftigten andererseits führen. Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis von [X.]eamten und [X.]n verpflichtet diese nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen ([X.], [X.]chluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vR 883/14 u.a. - [X.] 2017, 340 Rn. 68; [X.], [X.]. 2015, 801 <806>). Nach den allgemeinen Grundsätzen praktischer Konkordanz kommt eine [X.]egrenzung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechtspositionen vielmehr nur in [X.]etracht, wenn andere zumutbare Lösungsalternativen nicht bestehen. Diese Lage kann nicht angenommen werden, solange staatliche Haushaltsmittel vorhanden sind und etwa für die ungeschmälerte Entlohnung der Tarifbeschäftigten oder freiwillige Subventionsgewährungen eingesetzt werden (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1012>).

4. Unterschreitung des [X.] zum sozialrechtlichen [X.]

Die den [X.]eamten gewährte [X.]limentation muss einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen [X.] wahren (a). Eine Unterschreitung dieser absoluten Untergrenze wirkt sich auch auf Ämter höherer [X.]oldungsgruppen aus, in denen diese Schwelle nicht erreicht ist (b). [X.]uch in [X.]nsehung von im Einzelnen noch ungeklärten [X.]erechnungsfragen (c) erfüllt das [X.]oldungsrecht des beklagten [X.] diese [X.]nforderungen im streitgegenständlichen [X.]raum nicht (d).

a) [X.]bsolute Untergrenze der [X.]limentation

Die Verpflichtung des Dienstherrn zur [X.]limentation des [X.]eamten und seiner Familie ist etwas qualitativ anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an [X.] Sicherung. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG und der Verpflichtung des [X.]eamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem [X.]eruf zu widmen (vgl. [X.], [X.]chluss vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.]E 117, 372 <388>).

Die Nettoalimentation der [X.]eamten muss daher - auch in den untersten [X.]oldungsgruppen - einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen [X.] (der früheren Sozialhilfe) aufweisen ([X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 93). In [X.]nlehnung an die Vorgaben des [X.]s zum Familienzuschlag bei [X.]eamten mit mehr als zwei Kindern ([X.], [X.]chluss vom 24. November 1998 - 2 [X.]vL 26/91 u.a. - [X.]E 99, 300 <321 f.>; hierzu auch [X.]chluss vom 12. Februar 2003 - 2 [X.]vL 3/00 - [X.]E 107, 218 <242>) ist hierfür ein Grenzwert von 15 % anzusetzen ([X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 93, vgl. auch die [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung zum [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017, [X.]T-Drs. 18/9533, S. 36).

Nach [X.]uffassung des [X.]s bedarf es jedenfalls dieses Unterschieds: Eine "[X.]oldung auf [X.]" (Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1013>) kann nie [X.] sein. Eine nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen [X.] liegende [X.]oldung ist weder mit der konkret durch ein [X.]mt verbundenen Verantwortung noch mit der allgemeinen [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit vereinbar.

Ergänzend zu der dem dargestellten Prüfschema des [X.]s zugrunde liegenden relativen [X.]etrachtung der [X.]oldungsentwicklung gibt das [X.] damit auch eine absolute Schwelle vor. Mit der [X.]timmung der verfassungsrechtlich zulässigen Minimalbesoldung ist eine absolute Grenze fixiert, die als "archimedischer Punkt" den [X.]usgangswert des [X.]oldungsgefüges bestimmt (Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1013>).

b) Fortwirkung der Untergrenze für höhere Ämter

Die Einhaltung dieses [X.] hat auch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der [X.]limentation für Ämter aus höheren [X.]oldungsgruppen [X.]edeutung ([X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 93).

Zwar können die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung vom Gesetzgeber neu bestimmt werden. [X.]ußerhalb derartiger Neustrukturierungen besteht aber ein Verbot der [X.]bschmelzung bestehender [X.]bstände ([X.], [X.]chluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vR 883/14 u.a. - [X.] 2017, 340 Rn. 78; zur Unzulässigkeit einer schleichenden [X.]bschmelzung auch bereits [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]E 139, 64 Rn. 112). Die Fehlerhaftigkeit des [X.]oldungsniveaus in unteren [X.]oldungsgruppen führt daher jedenfalls solange auch zu einem Mangel bei den höheren [X.]oldungsgruppen, wie die Neuzuordnung nicht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung beruht.

c) [X.]erechnungsfragen

aa) Genauere [X.]usführungen dazu, wie der Mindestabstand der [X.]eamtenbesoldung zum sozialrechtlichen [X.] zu ermitteln und zu berechnen ist, sind der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s nicht zu entnehmen.

[X.]ngedeutet ist in den jüngeren Entscheidungen aber, dass die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den [X.] abzuziehen sind ([X.], [X.]chluss vom 17. November 2015 - 2 [X.]vL 19/09 u.a. - [X.]E 140, 240 Rn. 94 unter Hinweis auf den [X.]chluss vom 13. Februar 2008 - 2 [X.]vL 1/06 - [X.]E 120, 125 <156 f.>). Dies erscheint auch angemessen, weil der [X.]eamte die Kosten für die nicht durch die [X.]eihilfe abgedeckte [X.] selbst zu tragen hat, während entsprechende Kosten dem Grundsicherungsempfänger zusätzlich erstattet werden. Dem erwähnten [X.]chluss ist auch die fortbestehende [X.]ezugnahme auf eine [X.]lleinverdienerfamilie mit zwei Kindern zu entnehmen. Schließlich ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die den [X.]eamten treffenden Unterhaltslasten [X.] zu berücksichtigen sind ([X.], [X.]chluss vom 24. November 1998 - 2 [X.]vL 26/91 u.a. - [X.]E 99, 300 <314 f.> sowie Urteil vom 6. März 2007 - 2 [X.]vR 556/04 - [X.]E 117, 330 <351>).

[X.]) Weitere [X.]nhaltspunkte für die [X.]erechnungsweise des [X.] zum sozialrechtlichen [X.] enthält die [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung zum [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 - [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017 - ([X.]T-Drs. 18/9533), die den vom [X.] hierzu aufgestellten [X.]egründungserfordernissen Rechnung zu tragen sucht.

Die [X.]esregierung greift darin zur Ermittlung des Vergleichsstandards auf den sog. "[X.]" zurück, mit dem das steuerfrei zu stellende Existenzminimum anhand des sozialleistungsrechtlichen Grundbedarfs für [X.]lleinstehende, Ehepaare und Kinder errechnet und dargestellt wird.

Der in der Entwurfsbegründung zum [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017 herangezogene [X.] für das [X.] datiert vom 30. Januar 2015 ([X.]T-Drs. 18/3893). Darin wird zur Darstellung des Existenzminimums zunächst auf den Regelsatz [X.]ezug genommen (im [X.]ezugsjahr 2016: 8 784 [X.] für Ehepaare und 3 228 [X.] für Kinder).

[X.]ngesetzt werden darüber hinaus pauschalierte Leistungen für [X.]ildung und Teilhabe von Kindern (vgl. § 28 SG[X.] II). Im [X.] werden für das [X.]ezugsjahr 2016 hierfür 228 [X.] pro Kind ausgewiesen.

Der [X.] - und ihm folgend die Entwurfsbegründung zum [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017 - bringt darüber hinaus die Kosten der Unterkunft in [X.]nsatz. Da im Sozialleistungsrecht Unterkunftsleistungen in [X.]bhängigkeit von den tatsächlichen [X.]ufwendungen erbracht werden, nimmt der [X.] eine eigenständige Typisierung vor. Er berücksichtigt hierfür einen angemessenen Wohnbedarf von 30 qm für [X.]lleinstehende, 60 qm für Ehepaare und 12 qm für Kinder. [X.]usgehend von der Wohngeldstatistik (des Jahres 2012) wird ein durchschnittlicher monatlicher [X.]ruttokaltmietensatz pro qm festgelegt (und hochgerechnet). Für das [X.]ezugsjahr 2016 wird so ein Unterkunftskostenansatz von 4 788 [X.] für Ehepaare und 960 [X.] für ein Kind bestimmt.

Für die Heizkosten werden typisierte Durchschnittswerte unter Rückgriff auf die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe angesetzt: Für das [X.]ezugsjahr 2016 ergeben sich danach Heizkosten in Höhe von 900 [X.] für ein Ehepaar und 192 [X.] für ein Kind.

cc) Diesen [X.]erechnungsvorgaben des [X.]s kann nach [X.]uffassung des [X.]s nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden.

Unproblematisch erscheint zunächst die [X.]ezugnahme auf die Regelsätze (für die Regelleistung bis 2010 bzw. den Regelbedarf ab 2011), die für die zurückliegenden [X.]räume nicht der Prognose des [X.]s entnommen werden müssen, sondern mit den für den jeweiligen [X.]raum tatsächlich geltenden Regelsätzen berechnet werden können. Diese sind [X.], also nach dem jeweiligen Inkrafttreten etwaiger [X.] zu ermitteln.

Hinsichtlich der Regelsätze für Kinder ist die Differenzierung des sozialleistungsrechtlichen [X.]s nach [X.]ltersstufen zu beachten. Für Kinder im [X.]lter von 16 bis 18 Jahren ist der Regelsatz in § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 SG[X.] II (in der jeweiligen Fassung) festgelegt. Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ergeben sich speziellere Regelsätze aus den Vorschriften zum "Sozialgeld" (heute § 23 Nr. 1 SG[X.] II). Der [X.] hat seinen [X.]erechnungen einen hieraus abgeleiteten [X.] zugrunde gelegt. Dabei wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen und für alle [X.]ltersgruppen ein Schulbesuch unterstellt.

Kindergeldzahlungen müssen nicht gesondert ausgewiesen werden, weil sie gemäß § 11 [X.]bs. 1 Satz 3 (bis März 2011) bzw. Satz 4 (ab [X.]pril 2011) SG[X.] II als Einkommen angerechnet werden (vgl. [X.], [X.] vom 11. März 2010 - 1 [X.]vR 3163/09 - [X.]K 17, 163 <165>).

Nicht gefolgt werden kann dem [X.] dagegen bei der [X.]erechnung der Unterkunftskosten. Die dort gewählte Methode ist von ihrer Zweckstellung geprägt, das - bundesweit einheitlich - steuerfrei zu stellende Existenzminimum zu ermitteln. Sie lässt damit (konsequenterweise) die sehr unterschiedlichen realen Unterkunftskosten für unterschiedliche Dienstorte außer [X.]cht. Diese sind aber für das, was sich der [X.]eamte an seinem Dienstort tatsächlich leisten kann, von erheblicher [X.]edeutung (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2007 - 2 [X.]vR 556/04 - [X.]E 117, 330 <352>). Es erscheint daher sachgerechter, auf ein Wohnkostenmodell zurückzugreifen, bei dem diese regionalen Unterschiede berücksichtigt werden. Hierfür bestehen im Sozialleistungsrecht bereits typisierende Systeme.

In [X.]etracht kommt einerseits, auf die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung akzeptierten "qualifizierten Mietspiegel" abzustellen. Nach der Rechtsprechung des [X.]essozialgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2010 - [X.] 14 [X.]S 2/10 R - juris Rn. 16 ff.) ist im Rahmen der [X.]timmung der anzuerkennenden Kosten einer Unterkunft im Sozialleistungsrecht zunächst die angemessene Wohnfläche im [X.] Mietwohnungsbau zu bestimmen. § 10 [X.]bs. 1 des [X.] überlässt diese Festlegung den Ländern. [X.]us [X.]nlage 1 der [X.]usführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SG[X.] II und §§ 35 und 36 SG[X.] XII der [X.]er [X.]sverwaltung für Gesundheit und Soziales ([X.]V-Wohnen, [X.][X.]l. 2015 S. 1339) ergibt sich, dass für einen Vier-Personen-Haushalt im beklagten [X.] 85 qm als angemessene Wohnungsgröße anzusehen sind. Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises hat das beklagte [X.] in Ziffer 2 der [X.]nlage 1 zur [X.]V-Wohnen auf Grundlage der Nettokaltmiete nach dem Mietspiegel 2015 nach den Vorgaben der Rechtsprechung einen qualifizierten Quadratmeterpreis für einen Vier-Personen-Haushalt errechnet.

Praktikabler erscheint dagegen, auf die bereits normativ im Sozialleistungsrecht verankerten Sätze zurückzugreifen. Zwar werden Sozialleistungen grundsätzlich in [X.]bhängigkeit von den tatsächlich erbrachten [X.]ufwendungen gewährt. In § 12 [X.]bs. 1 des [X.] sind hierfür aber Höchstbeträge definiert, die in [X.]bhängigkeit von der [X.]nzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der regionalen Mietenstufe stehen. Für die [X.]erechnung der Wohnkosten nach dem [X.] liegt es daher nahe, auf diese Wohngeldsätze abzustellen (ebenso [X.], [X.]chluss vom 25. [X.]pril 2017 - 5 L[X.] 76/17 - juris Rn. 266). [X.]ls ergänzende Sozialleistung ist das Wohngeld [X.]tandteil des [X.]s und kann bis zu dieser Höhe gezahlt werden. [X.] örtlicher [X.]ezugspunkt ist dabei der dienstliche Wohnsitz des [X.]eamten, also der Ort, an dem die [X.]ehörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (vgl. § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.][X.]G). Da in [X.] einheitlich die [X.] gilt, kann der hierfür erforderliche [X.]edarf generell und pauschal ermittelt werden. Er ergibt sich aus den jeweils im [X.] ausgewiesenen Höchstbeträgen für 4 zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder in der [X.] (§ 12 [X.]bs. 1 [X.] bzw. für das [X.] noch § 8 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 7. Juli 2005, [X.]G[X.]l. [X.] 2029). Diese Höchstbeträge lagen im [X.] bei 545 [X.], ab 2009 bei 600 [X.] und seit 2016 bei 730 [X.].

Dieses [X.]erechnungsmodell hat in denjenigen Ländern, deren Dienstorte unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet sind, zur Folge, dass das [X.] für die [X.]eamtenbesoldung anhand der höchsten im jeweiligen [X.]esland ausgewiesenen Mietenstufe berechnet werden muss. Die [X.]limentation muss für alle [X.]eamte unabhängig von ihrem Dienstort [X.] sein. Solange örtliche [X.]onderheiten nicht durch anderweitige Systeme ausgeglichen werden, wie etwa mit Ortszuschlägen, muss das [X.] für die [X.]eamtenbesoldung deshalb anhand der höchsten im jeweiligen [X.]esland ausgewiesenen Mietenstufe berechnet werden. [X.]ndernfalls wäre eine [X.]e [X.]etrachtung der tatsächlichen Situation nicht für alle [X.]eamte gewährleistet.

Für die Heizkosten sind im Sozialleistungsrecht grundsätzlich keine normativen Regelansätze ersichtlich. Das beklagte [X.] hat in [X.]nlage 2 der [X.]V-Wohnen indes anrechenbare Höchstbeträge festgesetzt, die auf den Werten des in [X.]ezug genommen "[X.]" (der [X.]) basieren. Da die normativen Festlegungen nicht für den gesamten streitgegenständlichen [X.]raum (und nicht immer [X.]) vorhanden sind, liegt es nahe, für die [X.]erechnung unmittelbar auf die Daten dieses [X.] zurückzugreifen. Der dort jeweils ausgewiesene Höchstbetrag ist mit den gemäß [X.]nlage 1 [X.]V-Wohnen heranzuziehenden 85 qm für eine vierköpfige Familie zu multiplizieren.

Hinsichtlich des [X.]edarfs der Leistungen für [X.]ildung und Teilhabe von Kindern (§ 28 SG[X.] II) kann für die Vergleichsberechnung nur auf pauschalierte Durchschnittswerte abgestellt werden. Im [X.] ist hierfür ein [X.]etrag von 19 [X.] monatlich pro Kind im Jahr 2015 ausgewiesen. Ob dieser [X.]nsatz die real anfallenden Kosten tatsächlich vollumfänglich a[X.]ildet, erscheint fraglich und ist von den Revisionen nachhaltig in Zweifel gezogen worden. Ein [X.]erer Wert könnte ggf. durch amtliche Ermittlungen oder Statistiken gewonnen werden. Derartige Tatsachenfeststellungen liegen indes nicht vor. Vor diesem Hintergrund sowie ausgehend von dem praktizierten [X.]nsatz, eine "sichere" [X.]erechnungsgrundlage heranzuziehen, die das absolute Mindestniveau repräsentiert, legt der [X.] seinen [X.]erechnungen - den Vorgaben des [X.]s folgend - nur diejenigen pauschalierten Durchschnittsbeträge als [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe von Kindern zugrunde, die sich auf eine unmittelbare gesetzliche Grundlage stützen lassen. [X.]ngesetzt werden folglich die jeweiligen Pauschalbeträge für den Schulbedarf sowie die jeweils ausgewiesenen Sätze für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten.

Darüber hinausgehende [X.]edarfe für [X.]ildung und Teilhabe von Kindern bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für anrechenbare [X.]ufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung. Hierfür wären entsprechend § 77 [X.]bs. 11 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 453) weitere 26 [X.] monatlich pro Kind anzusetzen.

Entsprechend wird für [X.] nach § 21 SG[X.] II verfahren. Der Entwurfsbegründung zum [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017 folgend werden hierfür keine [X.]ufwendungen bei den Vergleichsberechnungen in [X.]nsatz gebracht. Dafür spricht, dass mit den Leistungen nach § 21 SG[X.] II atypische Sondersituationen berücksichtigt werden sollen, die sich vom [X.]nsatz her einer pauschalierenden Durchschnittsbetrachtung entziehen. Soweit es um krankheitsbedingte Mehraufwendungen geht, wären diese bei [X.]eamten [X.] auch nicht durch die [X.]oldung, sondern durch [X.]eihilfeleistungen abzudecken. Für eine [X.]erücksichtigung der für entsprechende Mehrbedarfe entstehenden Kosten spricht indes, dass auch insoweit durchschnittliche Kosten berechnet werden können, die durchschnittlich auch für [X.]eamte und deren Kinder entstehen. Um eine [X.]e Vergleichsbetrachtung anzustellen, müssten daher entsprechende Durchschnittskosten angesetzt werden. Um einen "sicheren" Mindestansatz zu wahren, folgt der [X.] indes auch insoweit der Vorgabe der Entwurfsbegründung zum [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017 und stellt für Mehrbedarfe nach § 21 SG[X.] II keine Kosten ein.

Der [X.] legt seiner [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s daher die folgenden - jeweils zeitabschnittsbezogenen - Positionen zugrunde:

1. [X.]edarf für ein Ehepaar nach Regelsatz,

2. [X.] für zwei Kinder nach Regelsatz,

3. Zweifacher [X.]etrag des Mindestbedarfs für [X.]ildung und Teilhabe von Kindern,

4. Unterkunftskosten nach [X.] und

5. Höchstbetrag für Heizkosten gemäß Heizspiegel für 85 qm.

dd) [X.]ei der zu vergleichenden [X.]eamtenbesoldung ist der Mindeststandard anzusetzen in Gestalt der niedrigsten vom Dienstherrn ausgewiesenen [X.]oldungsgruppe.

Nur so kann sichergestellt werden, dass kein [X.]eamter unter die absolute Mindestgrenze der [X.]oldung fällt. [X.]uf die Häufigkeit der tatsächlichen Vergabe dieses [X.] kommt es dabei nicht an, solange es vom Gesetzgeber weiterhin als Grundbesoldungsgruppe ausgewiesen ist. Damit bildet diese [X.]oldungsgruppe den Vergleichsmaßstab zur [X.]timmung der absoluten Mindestbesoldung. [X.]us denselben Gründen muss die 1. Stufe (der Erfahrungszeit oder für frühere Geltungszeiträume des Lebensalters) als Vergleichsmaßstab gewählt werden. [X.]ufgrund der genannten Zweckbestimmung der Vergleichsberechnung können dabei Stellenzulagen u.ä. keine [X.]erücksichtigung finden. Diese Vorgaben liegen auch der Verfahrensweise des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung zum [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017 zugrunde, in dem zur Vergleichsberechnung auf die Daten der [X.]oldungsgruppe [X.] 2 aus der 1. Stufe zurückgegriffen worden ist ([X.]T-Drs. 18/9533 [X.]).

Für das beklagte [X.] ist damit bis einschließlich Februar 2009 das Grundgehalt der [X.]oldungsgruppe [X.] 2 in Stufe 1 maßgeblich. Mit Wirkung vom 1. März 2009 ist durch § 2a L[X.]G [X.]E in der Fassung des [X.] vom 19. März 2009 (GV[X.]l. S. 70 <108>) das [X.]mt der [X.]oldungsgruppe [X.] als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes festgelegt worden. [X.]b diesem [X.]punkt ist damit das Grundgehalt der [X.]oldungsgruppe [X.] in Stufe 1 zur Vergleichsberechnung heranzuziehen.

Zur [X.]erechnung der tatsächlich erhaltenen [X.]oldung kann dabei nicht auf die pauschalierte [X.]e [X.]etrachtung zurückgegriffen werden. Sofern - wie bei den [X.]npassungsgesetzen des beklagten [X.] regelmäßig der Fall - die [X.]ezügeerhöhung erst mit Wirkung vom 1. [X.]ugust des Jahres in [X.] getreten ist, kann sie der Vergleichsberechnung auch erst ab diesem [X.]punkt zugrunde gelegt werden. Wie bei der [X.]erechnung des sozialrechtlichen Regelbedarfs erfolgt hier deshalb eine "Spitzausrechnung".

[X.]nzusetzen ist auch der Familienzuschlag für einen verheirateten [X.]eamten mit zwei Kindern, weil als Vergleichsbasis auf eine [X.]lleinverdienerfamilie mit zwei Kindern abgestellt wird.

Zu berücksichtigen sind weiterhin generell gewährte [X.]oldungsbestandteile, wie die im beklagten [X.] (in [X.]bhängigkeit zur berücksichtigungsfähigen Kinderzahl) gezahlte Sonderzuwendung.

Die hieraus folgenden [X.]ruttogesamtbezüge sind um den steuerlichen [X.]bzug zu vermindern - wobei ein etwaiger Kirchensteuerabzug in den nachfolgenden Vergleichsberechnungen nicht berücksichtigt worden ist. Der [X.] hat zur [X.]erechnung des [X.] den auf der Homepage des [X.]esministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner verwendet und ist (in [X.]nlehnung an die Entwurfsbegründung zum [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017, [X.]T-Drs. 18/9533 [X.] [X.]. 23) von einem 30-jährigen [X.]eamten in der Steuerklasse [X.] unter [X.]erücksichtigung von [X.]eiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 [X.] ausgegangen. Kinderfreibeträge wurden nicht in [X.]nsatz gebracht, weil sich der [X.]ezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt.

Hinzuzurechnen ist demnach das Kindergeld für zwei Kinder, weil dieses das Einkommen tatsächlich erhöht.

Hiervon abzuziehen sind die [X.]ufwendungen für den Teil der [X.], der nicht von der [X.]eihilfe gedeckt ist. Nach § 193 [X.]bs. 3 [X.] haben auch [X.]eamte eine Versicherung abzuschließen. Zur Vergleichsberechnung kann deshalb auf einen Durchschnittssatz zurückgegriffen werden, der für entsprechende [X.]eiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für eine vierköpfige Familie zu zahlen ist. In der Entwurfsbegründung zum [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017 ([X.]T-Drs. 18/9533 [X.]) ist ein [X.]etrag von 340 [X.] monatlich angesetzt. Es ist einzuräumen, dass dies in tatsächlicher Hinsicht kaum den realen [X.]ufwendungen für eine vierköpfige Familie entsprechen dürfte. Mangels anderweitiger allgemein zugänglicher Quellen und dem Fehlen entsprechender Feststellungen durch die Tatsachengerichte legt der [X.] diesen Wert den nachfolgenden [X.]erechnungen gleichwohl zugrunde. [X.]uch damit wird jedenfalls sichergestellt, dass der [X.] nur die absolute [X.] wiedergibt. Von einer Inflationsbereinigung des in der Entwurfsbegründung zum [X.][X.]V[X.]npG 2016/2017 für 2016 ermittelten Werts wird abgesehen.

[X.]uch von einer [X.]erücksichtigung weiterer denkbarer Positionen sieht der [X.] ab. [X.]llerdings gibt es hierzu durchaus diskutable [X.]nsätze, wie etwa die Hinzurechnung der Werbungskostenpauschale nach § 11b [X.]bs. 2 Satz 1 SG[X.] II oder der Freibeträge nach § 11a [X.]bs. 3 SG[X.] II. Ohne Einbeziehung derartiger weiterer Vergünstigungen des [X.] könnte durchaus ein Wertungswiderspruch zum [X.] sog. "[X.]ufstocker" entstehen, die [X.]nspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben. Genau dies ist aber die tatsächlich maßgebliche Vergleichsgruppe für [X.]eamte, die trotz [X.] nicht den Grundleistungsstandard erreichen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2016, 184 <187>). Um den [X.]nsatz einer absoluten beamtenrechtlichen Mindestbesoldung zu wahren, werden weitere denkbare Verminderungspositionen bei den nachfolgenden Vergleichsberechnungen aber nicht berücksichtigt.

Der [X.] legt seiner [X.]erechnung der beamtenrechtlichen Mindestbesoldung daher die folgenden - jeweils zeitabschnittsbezogen berechneten - Positionen zugrunde:

1. Grundgehalt aus der [X.]oldungsgruppe [X.] in 1. Stufe (bzw. für den [X.]raum bis einschließlich Februar 2009 noch [X.] 2 in 1. Stufe),

2. Familienzuschlag für einen verheirateten [X.]eamten mit zwei Kindern,

3. Jährliche Sonderzuwendung,

4. [X.] [X.]bzug (bei Steuerklasse [X.] und Krankenversicherungsaufwendungen von 340 [X.] monatlich),

5. [X.]bzug für die von der [X.]eihilfe nicht gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen ([X.] in Höhe von 340 [X.]) sowie

6. Kindergeld für zwei Kinder.

d) Vergleichsberechnungen

Danach ergeben sich folgende Vergleichsberechnungen für das Verhältnis von [X.] und sozialrechtlichem [X.] im beklagten [X.]:

aa) 2008

[X.]limentation 2008 [X.] 2008
Grundgehalt (brutto) 17 695,08 € Regelleistung zwei Erwachsene 7 538,40 €
Familienzuschlag (brutto) 3 732,12 € Regelleistung für zwei Kinder 5 397,87 €
Sonderzahlung (brutto) 991,12 € [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe 0,00 €
Jahresbruttogesamtbezüge

= 22 418,32 €

===========

Unterkunftskosten

6 540,00 €

Lohnsteuer - 602,00 € Heizkosten 1 513,00 €
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 3 696,00 €
Summe

= 21 432,32 €

===========

Summe

= 20 989,27 €

===========

                            [X.]bstand der [X.]limentation zum [X.]: + 2,11 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 24 137,66 [X.]

Im [X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 2,11 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 15 %.

Der [X.]erechnung der [X.]eamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1 474,59 [X.] zugrunde gelegt ([X.]nlage IV Nr. 1 [X.][X.]G in der Fassung aus [X.]nhang 27 zu [X.]rt. 3 Nr. 2 [X.][X.]V[X.]npG 2003/2004 vom 10. September 2003, [X.]G[X.]l. [X.] 1798). Der Familienzuschlag in Höhe von monatlich 311,01 [X.] (190,29 [X.] + 90,05 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]) folgt aus [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in der rückwirkend zum Jahresbeginn in [X.] getretenen Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. [X.]). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 991,12 [X.] (940 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) ergibt sich aus § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 SZG [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. S. 271) sowie § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 5. November 2003 (GV[X.]l. [X.]). Die [X.] von 22 418,32 [X.] sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 602 [X.] und die pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzten [X.]ufwendungen für die [X.] zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von 154 [X.] monatlich pro Kind (§ 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 19. Oktober 2002, [X.]G[X.]l. [X.] 4210).

Der [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 SG[X.] II in der Fassung vom 10. Oktober 2007 ([X.]G[X.]l. [X.] 2326) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558) von monatlich 347 [X.] für die [X.] von Januar bis Juni ([X.]G[X.]l. I 2007 S. 1139) und 351 [X.] für die [X.] von Juli bis Dezember ([X.]G[X.]l. I 2008 S. 1102) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen ist gemäß § 20 [X.]bs. 3 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558) mit 90 % des Regelsatzes zu bemessen. Die Regelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr (60 % des Regelsatzes) folgt aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 SG[X.] II in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.]G[X.]l. [X.] 2954), für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr (80 % des Regelsatzes) aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 SG[X.] II in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.]G[X.]l. [X.] 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. aus § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr). Ein [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe ist im [X.] mangels gesetzlicher Grundlage für den Mindestbedarf nicht angesetzt worden. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 7. Juli 2005 ([X.]G[X.]l. [X.] 2029) betragen 545 [X.] monatlich. Die Heizkosten für das [X.] sind dem Heizspiegel 2007 zu entnehmen, wonach ein [X.]etrag in Höhe von 17,80 [X.] pro qm (für 85 qm) in [X.]nsatz zu bringen ist.

[X.]) 2009

[X.]limentation 2009 [X.] 2009
Grundgehalt (brutto) 18 658,88 € Regelleistung zwei Erwachsene 7 668,00 €
Familienzuschlag (brutto) 3 681,02 € Regelleistung für zwei Kinder 5 682,13 €
Sonderzahlung (brutto) 991,12 € [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe 133,33 €
Jahresbruttogesamtbezüge

= 23 331,02 €

===========

Unterkunftskosten

7 200,00 €

Lohnsteuer - 652,00 € Heizkosten 1 419,50 €
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 176,00 €
Summe

= 22 775,02 €

===========

Summe

= 22 102,96 €

===========

                            [X.]bstand der [X.]limentation zum [X.]: + 3,04 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 25 418,40 [X.]

[X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 3,04 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 15 %.

Der [X.]erechnung der [X.]eamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1 474,59 [X.] für Januar und Februar ([X.]oldungsgruppe [X.] 2) und in Höhe von 1 570,97 [X.] für März bis Dezember ([X.]oldungsgruppe [X.]) zugrunde gelegt ([X.]nlage IV Nr. 1 [X.][X.]G in der Fassung aus [X.]nhang 27 zu [X.]rt. 3 Nr. 2 [X.][X.]V[X.]npG 2003/2004 vom 10. September 2003, [X.]G[X.]l. [X.] 1798). Der Familienzuschlag für Januar und Februar ([X.]oldungsgruppe [X.] 2) von monatlich 311,01 [X.] (190,29 [X.] + 90,05 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]) und für März bis Dezember ([X.]oldungsgruppe [X.]) in Höhe von monatlich 305,90 [X.] (190,29 [X.] + 90,05 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) folgt jeweils aus [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. [X.]). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 991,12 [X.] (940 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) ergibt sich aus § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 SZG [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. S. 271) und § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 5. November 2003 (GV[X.]l. [X.]). Die [X.] von 23 331,02 [X.] sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 652 [X.] und die pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzten [X.]ufwendungen für die [X.] zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 164 [X.] pro Kind für Januar bis November (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG in den Fassungen vom 22. Dezember 2008, [X.]G[X.]l. [X.] 2955, bis 8. Oktober 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 3366) und monatlich 184 [X.] pro Kind für Dezember (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 3950), zuzüglich eines Einmalbetrags in Höhe von 100 [X.] pro Kind (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 2. März 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 416).

Der [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 SG[X.] II in der Fassung vom 10. Oktober 2007 ([X.]G[X.]l. [X.] 2326) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558) von monatlich 351 [X.] für die [X.] von Januar bis Juni ([X.]G[X.]l. I 2008 S. 1102) und 359 [X.] für die [X.] von Juli bis Dezember ([X.]G[X.]l. I 2009 S. 1342) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen ist gemäß § 20 [X.]bs. 3 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558) mit 90 % des Regelsatzes zu bemessen. Die Regelleistung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (60 % des Regelsatzes) folgt aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 SG[X.] II in den Fassungen vom 21. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l. I [X.]7) und vom 2. März 2009 ([X.]G[X.]l. [X.] 416), für Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr folgt sie in der [X.] von Januar bis Juni (60 % des Regelsatzes) ebenfalls aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 SG[X.] II in den Fassungen vom 21. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l. I [X.]7) und vom 2. März 2009 ([X.]G[X.]l. [X.] 416) sowie in der [X.] von Juli bis Dezember (70 % des Regelsatzes) aus § 74 SG[X.] II in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.]G[X.]l. [X.] 416), für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr (80 % des Regelsatzes) folgt sie für das 15. Lebensjahr aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 SG[X.] II in den Fassungen vom 21. Dezember 2008 ([X.]G[X.]l. I [X.]7) und 2. März 2009 ([X.]G[X.]l. [X.] 416) und für das 16. bis 18. Lebensjahr aus § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558). [X.]ls [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe ist für Kinder vom 7. bis 18. Lebensjahr ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] angesetzt (vgl. §§ 24a, 41 [X.]bs. 1 Satz 5 SG[X.] II in der Fassung vom 16. Juli 2009). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]G[X.]l. [X.] 1856) betragen monatlich 600 [X.]. Die Heizkosten für das [X.] sind dem Heizspiegel für 2008 zu entnehmen, wonach ein [X.]etrag in Höhe von 16,70 [X.] pro qm (für 85 qm) in [X.]nsatz zu bringen ist.

cc) 2010

[X.]limentation 2010 [X.] 2010
Grundgehalt (brutto) 18 969,44 € Regelleistung zwei Erwachsene 7 754,40 €
Familienzuschlag (brutto) 3 691,80 € Regelleistung für zwei Kinder 5 935,47 €
Sonderzahlung (brutto) 691,12 € [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe 133,33 €
Jahresbruttogesamtbezüge

= 23 352,36 €

===========

Unterkunftskosten

7 200,00 €

Lohnsteuer - 346,00 € Heizkosten 1 649,00 €
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 416,00 €
Summe

= 23 342,36 €

===========

Summe

= 22 672,20 €

===========

                            [X.]bstand der [X.]limentation zum [X.]: + 2,96 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 26 073,03 [X.]

[X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 2,96 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 15 %.

Der [X.]erechnung der [X.]eamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 570,97 [X.] ([X.]nlage IV Nr. 1 [X.][X.]G in der Fassung aus [X.]nhang 27 zu [X.]rt. 3 Nr. 2 [X.][X.]V[X.]npG 2003/2004 vom 10. September 2003, [X.]G[X.]l. [X.] 1798) und für [X.]ugust bis Dezember in Höhe von monatlich 1 594,53 [X.] ([X.]nlage 1 Nr. 1 zu § 2 [X.]bs. 3 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011 vom 8. Juli 2010, GV[X.]l. S. 362) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag in Höhe von monatlich 305,90 [X.] (190,29 [X.] + 90,05 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 310,10 [X.] (193,14 [X.] + 91,40 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für [X.]ugust bis Dezember folgt aus [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. [X.]) bzw. der Fassung nach [X.]nlage 2 zu § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GV[X.]l. S. 362). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.] (640 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) ergibt sich aus § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. S. 271) sowie § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 5. November 2003 (GV[X.]l. [X.]). Die [X.] von 23 352,36 [X.] sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 346 [X.] und die pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzten [X.]ufwendungen für die [X.] zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.] pro Kind (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 3950).

Der [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 SG[X.] II in der Fassung vom 10. Oktober 2007 ([X.]G[X.]l. [X.] 2326) fortzuschreibender Regelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558) von monatlich 359 [X.] ([X.]G[X.]l. I 2009 S. 1342, 2010 S. 820) zugrunde. Die Regelleistung für einen Erwachsenen ist gemäß § 20 [X.]bs. 3 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558) mit 90 % des Regelsatzes zu bemessen. Die Regelleistung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (60 % des Regelsatzes) folgt aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 SG[X.] II in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.]G[X.]l. [X.] 416), für Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr (70 % des Regelsatzes) folgt sie aus § 74 SG[X.] II in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.]G[X.]l. [X.] 416), für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr (80 % des Regelsatzes) aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 SG[X.] II in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.]G[X.]l. [X.] 416, für das 15. Lebensjahr) bzw. aus § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.]G[X.]l. [X.] 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr). [X.]ls [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe ist für Kinder vom 7. bis 18. Lebensjahr ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] angesetzt (vgl. §§ 24a, 41 [X.]bs. 1 Satz 5 SG[X.] II in der Fassung vom 16. Juli 2009). Dieser ist für das den [X.]erechnungen zugrunde liegende "[X.]" im entsprechenden [X.]ltersverhältnis (12/18) berücksichtigt. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]G[X.]l. [X.] 1856) betragen 600 [X.] monatlich. Die Heizkosten für das [X.] sind dem Heizspiegel 2009 zu entnehmen, wonach ein [X.]etrag in Höhe von 19,40 [X.] pro qm (für 85 qm) in [X.]nsatz zu bringen ist.

dd) 2011

[X.]limentation 2011 [X.] 2011
Grundgehalt (brutto) 19 296,71 € Regelleistung zwei Erwachsene 7 872,00 €
Familienzuschlag (brutto) 3 744,65 € Regelleistung für zwei Kinder 5 928,00 €
Sonderzahlung (brutto) 691,12 € [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe 393,33 €
Jahresbruttogesamtbezüge

= 23 732,48 €

===========

Unterkunftskosten

7 200,00 €

Lohnsteuer - 395,80 € Heizkosten 1 700,00 €
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 416,00 €
Summe

= 23 672,68 €

===========

Summe

= 23 093,33 €

===========

                            [X.]bstand der [X.]limentation zum [X.]: + 2,51 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 26 557,33 [X.]

[X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 2,51 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 15 %.

Der [X.]erechnung der [X.]eamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 594,53 [X.] ([X.]nlage 1 Nr. 1 zu § 2 [X.]bs. 3 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011 vom 8. Juli 2010, GV[X.]l. S. 362) und für [X.]ugust bis Dezember in Höhe von monatlich 1 627 [X.] ([X.]nlage 1 [X.]erl[X.]NG vom 29. Juni 2011, GV[X.]l. [X.]) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag in Höhe von monatlich 310,10 [X.] (193,14 [X.] + 91,40 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 320,02 [X.] (197 [X.] + 92,23 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für [X.]ugust bis Dezember folgt aus [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in der Fassung nach [X.]nlage 2 zu § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 und [X.]nlage 16 zu § 2 [X.]bs. 3 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GV[X.]l. S. 362) sowie deren [X.]erichtigung vom 11. [X.]pril 2011 (GV[X.]l. S. 158). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.] (640 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) ergibt sich aus § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. S. 271) sowie § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 5. November 2003 (GV[X.]l. [X.]). Die [X.] von 23 732,48 [X.] sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 395,80 [X.] und die pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzten [X.]ufwendungen für die [X.] zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.] pro Kind (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 3950).

Der [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 und § 77 [X.]bs. 4 SG[X.] II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 453) bzw. in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) zugrunde, die nach § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 453) bzw. in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) fortzuschreiben sind. [X.]ls Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 SG[X.] II in der Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, bzw. in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) sind monatlich 328 [X.] anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.] XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 215 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 2, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, und der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, und der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453 - Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 3, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, und der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453 - Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr monatlich 287 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 1, § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 5 SG[X.] II in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, und der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453 - Regelbedarfsstufe 4). [X.]ls [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe ist unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.] II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, und der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, § 77 [X.]bs. 11 Satz 3 SG[X.] II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 20. Juni 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 1114) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein [X.]edarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 SG[X.] II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, und in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein [X.]edarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2, § 77 [X.]bs. 10 SG[X.] II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, und in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den [X.]en für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 70 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3, § 77 [X.]bs. 7 SG[X.] II in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 453, und in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]G[X.]l. [X.] 1856) betragen 600 [X.] monatlich. Die Heizkosten für das [X.] sind dem Heizspiegel 2010 zu entnehmen, wonach ein [X.]etrag in Höhe von 20 [X.] pro qm (für 85 qm) in [X.]nsatz zu bringen ist.

ee) 2012

[X.]limentation 2012 [X.] 2012
Grundgehalt (brutto) 19 686,70 € Regelleistung zwei Erwachsene 8 088,00 €
Familienzuschlag (brutto) 3 848,09 € Regelleistung für zwei Kinder 5 960,00 €
Sonderzahlung (brutto) 691,12 € [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe 433,33 €
Jahresbruttogesamtbezüge

= 24 225,91 €

===========

Unterkunftskosten

7 200,00 €

Lohnsteuer - 476,00 € Heizkosten 1 836,00 €
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 416,00 €
Summe

= 24 085,91 €

===========

Summe

= 23 517,33 €

===========

                            [X.]bstand der [X.]limentation zum [X.]: + 2,42 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 27 044,93 [X.]

[X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 2,42 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 15 %.

Der [X.]erechnung der [X.]eamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 627 [X.] ([X.]nlage 1 [X.]erl[X.]NG vom 29. Juni 2011, GV[X.]l. [X.]) und für [X.]ugust bis Dezember in Höhe von monatlich 1 659,54 [X.] ([X.]nlage 1 Nr. 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 vom 21. September 2012, GV[X.]l. [X.]) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag von monatlich 320,02 [X.] (197 [X.] + 92,23 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 321,59 [X.] (200,94 [X.] + 95,09 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für [X.]ugust bis Dezember folgt aus [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in der Fassung nach [X.]nlage 16 zu § 2 [X.]bs. 3 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GV[X.]l. S. 362) mit [X.]erichtigung vom 11. [X.]pril 2011 (GV[X.]l. S. 158) bzw. in der rückwirkend zum 1. [X.]ugust 2012 in [X.] getretenen Fassung nach [X.]nlage 2 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 vom 21. September 2012 (GV[X.]l. [X.]). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.] (640 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) ergibt sich aus § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. S. 271) sowie § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 5. November 2003 (GV[X.]l. [X.]). Die [X.] von 24 225,91 [X.] sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 476 [X.] und die pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzten [X.]ufwendungen für die [X.] zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.] pro Kind (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 3950).

Der [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 und § 77 [X.]bs. 4 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) zugrunde. [X.]ls Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 und 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) sind monatlich 337 [X.] anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.] XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 2090). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 219 [X.] (§§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850 [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 2090 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 2090 - Regelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 3, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 2090 - Regelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr ebenfalls monatlich 287 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 1, § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 2090 - Regelbedarfsstufe 4). [X.]ls [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe ist unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein [X.]edarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein [X.]edarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den [X.]en für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]G[X.]l. [X.] 1856) betragen 600 [X.] monatlich. Die Heizkosten für das [X.] sind dem Heizspiegel 2011 zu entnehmen, wonach ein [X.]etrag in Höhe von 21,60 [X.] pro qm (für 85 qm) in [X.]nsatz zu bringen ist.

ff) 2013

[X.]limentation 2013 [X.] 2013
Grundgehalt (brutto) 20 080,43 € Regelleistung zwei Erwachsene 8 280,00 €
Familienzuschlag (brutto) 3 888,68 € Regelleistung für zwei Kinder 6 053,33 €
Sonderzahlung (brutto) 691,12 € [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe 433,33 €
Jahresbruttogesamtbezüge

= 24 660,23 €

===========

Unterkunftskosten

7 200,00 €

Lohnsteuer - 510,00 € Heizkosten 1 666,00 €
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 416,00 €
Summe

= 24 486,23 €

===========

Summe

= 23 632,67 €

===========

                            [X.]bstand der [X.]limentation zum [X.]: + 3,61 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 27 177,57 [X.]

[X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 3,61 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 15 %.

Der [X.]erechnung der [X.]eamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 659,54 [X.] ([X.]nlage 1 Nr. 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 vom 21. September 2012, GV[X.]l. [X.]) und für [X.]ugust bis Dezember in Höhe von monatlich 1 692,73 [X.] ([X.]nlage 16 Nr. 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 3 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 vom 21. September 2012, GV[X.]l. [X.]) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag von monatlich 321,59 [X.] (200,94 [X.] + 95,09 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 327,51 [X.] (204,96 [X.] + 96,99 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für [X.]ugust bis Dezember folgt aus [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in der Fassung nach [X.]nlage 2 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Nr. 5 bzw. [X.]nlage 17 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 3 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 vom 21. September 2012 (GV[X.]l. [X.]). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.] (640 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) ergibt sich aus § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. S. 271) sowie § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 5. November 2003 (GV[X.]l. [X.]). Die [X.] von 24 660,23 [X.] sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 510 [X.] und die pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzten [X.]ufwendungen für die [X.] zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.] pro Kind (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 3950).

Der [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4 und § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) zugrunde. [X.]ls Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4, 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) sind monatlich 345 [X.] anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.] XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.]G[X.]l. [X.] 2173). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 224 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850 [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.]G[X.]l. [X.] 2173 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 255 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.]G[X.]l. [X.] 2173 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 289 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 3 bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils [X.]. § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, und der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.]G[X.]l. [X.] 2173 - Regelbedarfsstufe 4). [X.]ls [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe ist unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, und der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.]G[X.]l. [X.] 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein [X.]edarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein [X.]edarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den [X.]en für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]G[X.]l. [X.] 1856) betragen 600 [X.] monatlich. Die Heizkosten für das [X.] sind dem Heizspiegel 2012 zu entnehmen, wonach ein [X.]etrag in Höhe von 19,60 [X.] pro qm (für 85 qm) in [X.]nsatz zu bringen ist.

gg) 2014

[X.]limentation 2014 [X.] 2014
Grundgehalt (brutto) 20 566,66 € Regelleistung zwei Erwachsene 8 472,00 €
Familienzuschlag (brutto) 3 975,42 € Regelleistung für zwei Kinder 6 194,67 €
Sonderzahlung (brutto) 691,12 € [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe 433,33 €
Jahresbruttogesamtbezüge

= 25 233,20 €

===========

Unterkunftskosten

7 200,00 €

Lohnsteuer - 532,00 € Heizkosten 1 861,50 €
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 416,00 €
Summe

= 25 037,20 €

===========

Summe

= 24 161,50 €

===========

                            [X.]bstand der [X.]limentation zum [X.]: + 3,62 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 27 785,73 [X.]

[X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 3,62 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 15 %.

Der [X.]erechnung der [X.]eamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 692,73 [X.] ([X.]nlage 16 Nr. 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 3 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 vom 21. September 2012, GV[X.]l. [X.]) und für [X.]ugust bis Dezember in Höhe von monatlich 1 743,51 [X.] ([X.]nlage 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015 vom 9. Juli 2014, GV[X.]l. [X.]) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag von monatlich 327,51 [X.] (204,96 [X.] + 96,99 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 336,57 [X.] (111,21 [X.] + 99,90 [X.] + 99,90 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für [X.]ugust bis Dezember folgt aus [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in den Fassungen nach [X.]nlage 2 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2012/2013 vom 21. September 2012 (GV[X.]l. [X.]) und [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in der Fassung nach [X.]nlage 2 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 2 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (GV[X.]l. [X.]). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.] (640 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) ergibt sich aus § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. S. 271) sowie § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 5. November 2003 (GV[X.]l. [X.]). Die [X.] von 25 233,20 [X.] sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 532 [X.] und die pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzten [X.]ufwendungen für die [X.] zu vermindern. Hinzuzurechnen ist Kindergeld in Höhe von monatlich 184 [X.] pro Kind (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, [X.]G[X.]l. [X.] 3950).

Der [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4 und § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) zugrunde. [X.]ls Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 und 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) sind monatlich 353 [X.] anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.] XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.]G[X.]l. [X.] 3856). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 229 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850 [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.]G[X.]l. [X.] 3856 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 261 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.]G[X.]l. [X.] 3856 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 296 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 3 bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils [X.]. § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, und der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.]G[X.]l. [X.] 3856 - Regelbedarfsstufe 4). [X.]ls [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe ist unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.] II in der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.]G[X.]l. [X.] 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein [X.]edarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein [X.]edarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den [X.]en für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]G[X.]l. [X.] 1856) betragen 600 [X.] monatlich. Die Heizkosten für das [X.] sind dem Heizspiegel 2013 zu entnehmen, wonach ein [X.]etrag in Höhe von 21,90 [X.] pro qm (für 85 qm) in [X.]nsatz zu bringen ist.

hh) 2015

[X.]limentation 2015 [X.] 2015
Grundgehalt (brutto) 21 183,67 € Regelleistung zwei Erwachsene 8 640,00 €
Familienzuschlag (brutto) 4 085,54 € Regelleistung für zwei Kinder 6 330,67 €
Sonderzahlung (brutto) 691,12 € [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe 433,33 €
Jahresbruttogesamtbezüge

= 25 960,33 €

===========

Unterkunftskosten 7 200,00 €
Lohnsteuer - 619,80 € Heizkosten 1 997,50 €
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 512,00 €
Summe

= 25 772,53 €

===========

Summe

= 24 601,50 €

===========

                            [X.]bstand der [X.]limentation zum [X.]: + 4,76 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 28 291,73 [X.]

[X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 4,76 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 15 %.

Der [X.]erechnung der [X.]eamtenbesoldung wurde ein monatliches Grundgehalt für Januar bis Juli in Höhe von monatlich 1 743,51 [X.] ([X.]nlage 1 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015 vom 9. Juli 2014, GV[X.]l. [X.]) und für [X.]ugust bis Dezember in Höhe von monatlich 1 795,82 [X.] ([X.]nlage 15 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 4 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015 vom 9. Juli 2014, GV[X.]l. [X.]) zugrunde gelegt. Der Familienzuschlag von monatlich 336,57 [X.] (111,21 [X.] + 99,90 [X.] + 99,90 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für Januar bis Juli bzw. in Höhe von monatlich 345,91 [X.] (114,55 [X.] + 102,90 [X.] + 102,90 [X.] + 5,11 [X.] + 20,45 [X.]) für [X.]ugust bis Dezember folgt aus [X.]nlage [X.] zum L[X.]G [X.]E in den Fassungen nach [X.]nlage 2 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 2 bzw. [X.]nlage 16 zu [X.]rt. I § 2 [X.]bs. 4 [X.]erl[X.]V[X.]npG 2014/2015 vom 9. Juli 2014 (GV[X.]l. [X.]). Die jährliche Sonderzahlung in Höhe von 691,12 [X.] (640 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) ergibt sich aus § 5 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l. S. 271) sowie § 6 [X.]bs. 1 Satz 1 SZG [X.]E in der Fassung vom 5. November 2003 (GV[X.]l. [X.]). Die [X.] von 25 960,33 [X.] sind um einen Lohnsteuerabzug in Höhe von 619,80 [X.] und die pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzten [X.]ufwendungen für die [X.] zu vermindern. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 188 [X.] pro Kind (§ 66 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 EStG in der Fassung vom 16. Juli 2015, [X.]G[X.]l. [X.] 3950, gemäß § 52 [X.]bs. 49a Satz 3 EStG in der Fassung vom 16. Juli 2015, [X.]G[X.]l. [X.] 3950, für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die [X.]räume betreffen, die nach Dezember 2014 beginnen).

Der [X.]erechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) fortzuschreibenden Regelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4 und § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.]G[X.]l. [X.] 850) zugrunde. [X.]ls Regelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 und 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) sind monatlich 360 [X.] anzusetzen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 28 SG[X.] XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.]G[X.]l. [X.] 1618). Der Regelbedarf für ein Kind beträgt im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 234 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850 [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.]G[X.]l. [X.] 1618 - Regelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 267 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.]G[X.]l. [X.] 1618 - Regelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 302 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 3 bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils [X.]. § 20 [X.]bs. 5 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850, und der [X.]nlage zu § 28 SG[X.] XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.]G[X.]l. [X.] 1618 - Regelbedarfsstufe 4). [X.]ls [X.]edarf für [X.]ildung und Teilhabe ist unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 SG[X.] II in der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.]G[X.]l. [X.] 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein [X.]edarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein [X.]edarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den [X.]en für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 SG[X.] II in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.]G[X.]l. [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.]G[X.]l. [X.] 1856) betragen 600 [X.] monatlich. Die Heizkosten für das [X.] sind dem Heizspiegel 2014 zu entnehmen, wonach ein [X.]etrag in Höhe von 23,50 [X.] pro qm (für 85 qm) in [X.]nsatz zu bringen ist.

ii) Ergebnis

Im gesamten streitgegenständlichen [X.]raum von 2008 bis 2015 lag die beamtenrechtliche [X.] im beklagten [X.] nur geringfügig über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen Schwelle von 15 %. [X.]uch die absolute Untergrenze der [X.]eamtenbesoldung war damit unterschritten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Meta

2 C 8/17

22.09.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2016, Az: OVG 4 B 29.12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, Az. 2 C 8/17 (REWIS RS 2017, 4879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4879

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