Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 30.10.2018, Az. 2 C 32/17

2. Senat | REWIS RS 2018, 2275

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Gegenstand

Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016


Leitsatz

Die niedersächsische Besoldung für Beamte in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 sowie in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 für die Jahre 2014 bis 2016 war verfassungswidrig niedrig. Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

Tenor

Die Verfahren werden ausgesetzt.

Dem [X.] wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

- Anlage IV Nummer 1 zum [X.] in der gemäß Anhang 27 zu Artikel 3 Nummer 2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] I S. 1798) geltenden Fassung (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] im [X.] vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 betrifft (Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 85 [X.]),

mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der im [X.], Gliederungsnummer 100-1, mit Stand vom 1. Oktober 1969 veröffentlichten bereinigten Fassung und

- Anlage IV Nummer 1 zum [X.] in der gemäß Anhang 27 zu Artikel 3 Nummer 2 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] I S. 1798) geltenden Fassung (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. August 2004),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] im [X.] vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 betrifft (Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 85 [X.]),

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der gemäß Artikel 3 Nummer 5 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) geltenden Fassung, die gemäß Artikel [X.] vom 17. Dezember 2007 (GVBl. S. 775) mit Datum vom 7. November 2008 neu bekannt gemacht worden ist (GVBl. S. 334),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2009 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der Fassung nach Artikel 2 Nummer 2 des [X.] über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 203),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der Fassung nach Artikel 3 des [X.] über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 203),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der Fassung nach Artikel 2 des [X.] über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 141),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der Fassung nach Artikel 3 des [X.] über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 141),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der Fassung nach Artikel 2 Nummer 4 des [X.] über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013 sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 124),

soweit sie

die Besoldungsgruppe [X.] vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014,

die Besoldungsgruppe [X.] vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 und

die Besoldungsgruppe [X.] vom 1. bis 31. Mai 2014 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der Fassung nach Artikel [X.] vom 16. Dezember 2013 (GVBl. S. 310),

soweit sie

die Besoldungsgruppe [X.] vom 1. Juni 2014 bis 26. Oktober 2014,

die Besoldungsgruppe [X.] vom 27. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 sowie

die Besoldungsgruppe [X.] vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2015 betrifft,

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der Fassung nach Artikel [X.] vom 18. Dezember 2014 (GVBl. S. 477),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 betrifft, und

- Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der [X.]) des [X.] in der Fassung nach Artikel [X.] vom 18. Dezember 2014 (GVBl. S. 477),

soweit sie die Besoldungsgruppen [X.] und [X.] vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 betrifft,

mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der Fassung nach Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 ([X.] I S. 2034)

vereinbar sind.

Gründe

I

1

Die Kläger, zwei Beamte im [X.] Landesdienst, begehren die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Besoldung nach den Besoldungsgruppen [X.] und [X.] für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 sowie nach den Besoldungsgruppen [X.] und [X.] für die Jahre 2014 bis 2016.

2

1. Die streitgegenständliche Besoldung entwickelte sich wie folgt:

3

a) In den Jahren 2005 bis 2007 richtete sich die Besoldung in den Besoldungsgruppen [X.] und [X.] in [X.] überwiegend nach dem [X.]:

4

Die Höhe der Grundgehälter und des [X.] ergab sich aus [X.] und [X.] zum [X.] in der Fassung nach [X.]nhang 27 und [X.]nhang 28 zu [X.]rt. 3 [X.] [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] [X.] 1798).

5

In § 8 [X.] in der Fassung des [X.] 2005 vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 664) waren zusätzlich jährliche Sonderzahlungen neben den Dienstbezügen für den Monat Dezember vorgesehen, und zwar 420 [X.] in den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] (§ 8 [X.]bs. 1 [X.]) sowie (ggf. weitere) 25,56 [X.] pro Kind, für das in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, in allen Besoldungsgruppen (§ 8 [X.]bs. 2 [X.]).

6

Im Dezember 2007 wurde allen Beamten - unabhängig von der Besoldungsgruppe - eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 8 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) in Höhe von 860 [X.] gewährt. [X.]ußerdem erhöhte sich gemäß [X.]rt. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) die nach § 8 [X.]bs. 2 [X.] zu zahlende Sonderzahlung für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind auf 400 [X.].

7

b) Zum [X.] erhöhten sich die [X.] und der Familienzuschlag gemäß [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) um 3,0 %.

8

Zudem erhöhte sich gemäß [X.]rt. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] 2008 vom 17. Dezember 2007 (GVBl. [X.]75) die Sonderzahlung nach § 8 [X.]bs. 2 [X.] für das erste und zweite Kind, für das in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, auf jeweils 120 [X.].

9

c) Zum 1. März 2009 erhöhten sich gemäß [X.]rt. 1 § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.]bs. 2 Nr. 1 und [X.] des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.]) zunächst die [X.] um 20 [X.] und anschließend die [X.] und der Familienzuschlag um 3,0 %.

d) Zum 1. März 2010 erhöhten sich gemäß [X.]rt. 1 § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.]) die [X.] und der Familienzuschlag um 1,2 %.

e) Zum 1. [X.]pril 2011 erhöhten sich gemäß [X.]rt. 1 § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.] des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]) die [X.] und der Familienzuschlag um 1,5 %.

Für den Monat [X.]pril 2011 erhielten Beamte, die mindestens an einem Tag dieses Monats [X.]nspruch auf Dienstbezüge hatten, gemäß [X.]rt. 1 § 2 [X.]bs. 1 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]) eine Einmalzahlung in Höhe von 360 [X.].

f) Zum 1. Januar 2012 erhöhten sich gemäß [X.]rt. 1 § 3 [X.]bs. 1 Satz 1 und 2 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]) die [X.] und der Familienzuschlag um 1,9 % und die [X.] anschließend zusätzlich um 17 [X.].

g) [X.]ückwirkend zum 1. Januar 2013 erhöhten sich gemäß [X.]rt. 1 § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.] sowie [X.]bs. 3 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im [X.] sowie über die rückwirkende Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht vom 3. Juni 2013 (GVBl. [X.]) die [X.] und der Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind um 2,65 % sowie der Betrag des [X.] für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 25 [X.].

h) Zum 1. Juni 2014 erhöhten sich gemäß [X.]rt. 5 § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.] des [X.] 2014 vom 16. Dezember 2013 (GVBl. [X.]) die [X.] und [X.] um 2,95 %.

i) Zum 1. Juni 2015 erhöhten sich gemäß [X.]rt. 4 § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 und [X.] des [X.] 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. [X.]) die [X.] und [X.] um 2,5 %.

j) Zum 1. Juni 2016 erhöhten sich gemäß [X.]rt. 4 § 3 Satz 1 des [X.] 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. [X.]) die [X.] und [X.] um 2,0 %.

2. Der Kläger im Verfahren [X.] 2 [X.] 32.17 war in der [X.] seit 2005 zunächst [X.] ([X.]) und wurde am 27. Oktober 2014 zum Vermessungsamtsinspektor ([X.]) ernannt. Der Kläger im Verfahren [X.] 2 [X.] 34.17 war in der [X.] seit 2005 zunächst [X.] ([X.]) und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zum [X.] ([X.]) ernannt. Beide Kläger sind verheiratet und haben jeweils zwei Kinder.

Mit Schreiben vom Juni 2005 machten die Kläger beim [X.] ([X.]) jeweils die Verletzung des [X.]limentationsprinzips durch eine Kürzung der Sonderzahlung für 2005 gegenüber früheren Sonderzahlungen geltend. Das [X.] behandelte die Schreiben jeweils als Widersprüche und wies diese durch Widerspruchsbescheide vom 23. und 29. [X.]ugust 2005 zurück.

Die Kläger haben deswegen am 23. und 28. September 2005 jeweils Klage erhoben und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Widerspruchsbescheide aufzuheben sowie festzustellen, dass sie seit Januar 2005 jeweils unteralimentiert sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 30. [X.]pril 2009 abgewiesen und die Berufungen zugelassen.

Die Kläger haben daraufhin jeweils Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Verfahren zunächst ausgesetzt. Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. [X.]pril 2017 - 5 [X.]/17 - bzw. - 5 [X.]/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im [X.] abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des [X.] dazu einzuholen, ob die [X.]- bzw. [X.]-Besoldung der Kläger für das [X.] jeweils mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG vereinbar war. Das [X.] hat über diese Vorlagen bislang noch nicht entschieden.

3. Mit Urteilen vom 25. [X.]pril 2017 - 5 [X.]/15 - bzw. - 5 L[X.] 229/15 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger bezüglich ihrer Besoldung in den Jahren 2005 bis 2012 und in der [X.] vom 1. Januar 2014 bis 25. [X.]pril 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

a) Der [X.] sei durch den Tag der mündlichen Verhandlung - 25. [X.]pril 2017 - zu begrenzen.

b) Bezüglich der Besoldung für die [X.] von Januar 2017 bis 25. [X.]pril 2017 seien die Klagen unbegründet, weil die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für diese [X.] mangels statistischer Daten noch nicht möglich sei.

c) Bezüglich der Besoldung für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 seien die Klagen ebenfalls unbegründet, weil die Besoldung der Kläger in dieser [X.] verfassungsgemäß gewesen sei. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seien [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG und die im Beschluss des [X.] vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - ([X.] 140, 240) genannten Kriterien. Hiernach sei die Besoldung an fünf vom [X.] genannten Parametern zu messen. Verfassungswidrig niedrig könne sie nur sein, wenn mindestens drei der Parameter die dafür vom [X.] genannten Schwellenwerte überschreiten. Hinsichtlich der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren sei dies nicht der Fall.

([X.]) Den [X.]n zufolge überschritten die ersten drei der vom [X.] genannten Parameter den für sie maßgeblichen Schwellenwert (5 %) hinsichtlich der Besoldung der Kläger (nur) wie folgt:

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 (2013) 2014 2015 2016
Parameter 1 [X.] 8,66 8,66 8,65 8,38 8,14 8,14 8,04 7,93 (7,50) 5,41
(Tarife ÖD) [X.] 5,41 4,24 6,71
Parameter 2 [X.] -2,62 -1,91 -0,64 1,18 -0,03 -0,14 2,85 3,76 (5,36) 3,26
(Nominallohnindex) [X.] 3,26 3,84 5,24
Parameter 3 [X.] 7,15 10,23 12,10 10,85 9,40 7,36 7,46 7,78 (8,68) 4,34
(Verbraucherpreisindex) [X.] 4,34 1,37 0,62

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 (2013) 2014 2015 2016
Parameter 1 [X.]
/ 8,66 8,66 8,65 6,26 5,02 8,14 8,04 7,93 (7,50) 5,41 4,24 6,71
(Tarife ÖD) [X.]
Parameter 2 [X.]
/ -2,62 -1,91 -0,64 -0,80 -2,91 -0,14 2,85 3,76 (5,36) 3,26 3,84 5,24
(Nominallohnindex) [X.]
Parameter 3 [X.]
/ 7,15 10,23 12,10 8,68 6,24 7,36 7,46 7,78 (8,68) 4,34 1,37 0,62
(Verbraucherpreisindex) [X.]

([X.]) Der für Parameter 4 (systeminterner [X.]) geltende Schwellenwert sei von 2005 bis 2016 nicht überschritten worden.

([X.]) Der für Parameter 4 maßgebliche Schwellenwert sei regelmäßig erst "bei einer [X.]bschmelzung der [X.]bstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren" überschritten.

Der [X.]bstand der [X.]- und [X.]-Besoldung zur Besoldung in anderen, vom Berufungsgericht beispielshalber verglichenen Besoldungsgruppen (Endstufe, soweit nicht festes Gehalt) habe von 2001 bis 2016 kontinuierlich etwa folgende Werte betragen:

19,7 % bis 19,41 % ([X.]) bzw. 24,73 % bis 24,40 % ([X.]) [X.]bstand zu [X.] 5;

39,43 % bis 39,08 % ([X.]) bzw. 35,37 % bis 35,06 % ([X.]) [X.]bstand zu [X.] 13;

67,05 % bis 66,73 % ([X.]) bzw. 64,84 % bis 64,53 % ([X.]) [X.]bstand zu B 6;

52,91 % bis 52,55 % ([X.]) bzw. 49,76 % bis 49,57 % ([X.]) [X.]bstand zu [X.] 1.

Der systeminterne [X.]bstand der [X.]- und [X.]-Besoldung zur Besoldung in anderen, vom Berufungsgericht beispielshalber verglichenen Besoldungsgruppen (Endstufe, soweit nicht festes Gehalt) habe von 2001 bis 2016 etwa folgende Werte betragen:

40,17 % bis 39,73 % ([X.]) bzw. 45,86 % bis 45,41 % ([X.]) [X.]bstand zu [X.] 5;

25,50 % bis 25,22 % ([X.]) bzw. 32,58 % bis 32,26 % ([X.]) [X.]bstand zu [X.];

55,77 % bis 55,50 % ([X.]) bzw. 51,12 % bis 50,88 % ([X.]) [X.]bstand zu B 6;

36,79 % bis 36,54 % ([X.]) bzw. 30,16 % bis 29,95 % ([X.]) [X.]bstand zu [X.] 1.

([X.]b) Parameter 4 sei auch dann "erfüllt", wenn die Nettobesoldung in den unteren Besoldungsgruppen weniger als 15 % [X.]bstand zum [X.] wahre und außerdem [X.]nhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass etwaige verfassungswidrige [X.] unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des [X.]bstandsgebots für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben. Dies sei der Fall, wenn auch die Besoldung der konkret zu prüfenden (höheren) Besoldungsgruppe den Mindestabstand zum [X.] [X.] oder wenn eine fiktive [X.]nhebung der Bruttobesoldung der untersten Besoldungsgruppe auf 115 % des [X.]s den [X.]bstand der Nettobesoldung der untersten Besoldungsgruppe zur zu überprüfenden Besoldung um über 5 % verringern würde.

In [X.] habe die Besoldung nach der untersten Besoldungsgruppe - [X.] - im zu betrachtenden [X.]raum tatsächlich weniger als 15 % [X.]bstand zum [X.] gehabt. Bezüglich der streitgegenständlichen Besoldung der Kläger habe dies aber nicht zwingend zu einer Verletzung des [X.]bstandsgebots geführt. Die [X.]-, [X.]-, [X.]- bzw. [X.]-Besoldung selbst habe den 15 %-[X.]bstand gewahrt. Eine fiktive [X.]nhebung der [X.]-Besoldung auf 115 % des [X.]s ließe zwar zumindest den [X.]bstand der [X.]-Besoldung zur [X.]-Besoldung für 2016 um knapp über 5 % einschmelzen. [X.]uch dieser Effekt führe aber nicht zwingend zu einer Verletzung des [X.]bstandsgebots, weil er auf einer singulären [X.]nhebung der für den [X.] relevanten Wohnkosten beruhe.

([X.]) [X.]uch der für Parameter 5 (Vergleich mit der Besoldung durch den [X.] und andere Länder) maßgebliche Schwellenwert sei nicht überschritten worden. Voraussetzung hierfür wäre, dass das streitgegenständliche Jahresbruttoeinkommen samt Sonderzahlungen 10 % unter dem jeweiligen Vergleichswert (der Besoldung durch den [X.] und andere Länder) liegt. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Die streitgegenständliche [X.]- bzw. [X.]-Besoldung (Endgrundgehalt plus Sonderzahlungen) [X.] die Vergleichswerte nicht um 10 %, sondern betrage:

- 97,80 % ([X.], 2009) bis 100,31 % ([X.], 2007) bzw. 97,37 % ([X.], 2010) bis 100,33 % ([X.], 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und des [X.]es,

- 98 % ([X.], 2009) bis 100,34 % ([X.], 2007) bzw. 97,44 % ([X.], 2010) bis 100,36 % ([X.], 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und

- 100 % ([X.], 2007) bis 94,39 % ([X.], 2014) bzw. 99,99 % ([X.], 2007) bis 92,18 % ([X.], 2016) der [X.]esbesoldung.

Die streitgegenständliche [X.]- bzw. [X.]-Besoldung [X.] die Vergleichswerte ebenfalls nicht um 10 %, sondern betrage:

- 97,87 % ([X.], 2010) bis 100,38 % ([X.], 2007) bzw. 98,06 % ([X.], 2010) bis 99,96 % ([X.], 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und des [X.]es,

- 97,95 % ([X.], 2010) bis 100,41 % ([X.], 2007) bzw. 98,15 % ([X.], 2010) bis 99,99 ([X.], 2007) des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung der anderen Länder und

- 100 % ([X.], 2007) bis 92,54 % ([X.], 2016) bzw. 99,51 % ([X.], 2007) bis 92,77 % ([X.], 2016) der [X.]esbesoldung.

4. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen [X.]evisionen der Kläger. Sie machen im Wesentlichen geltend:

Das Berufungsgericht habe die Klage bezüglich des [X.]raums vom 1. Januar 2017 bis 25. [X.]pril 2017 schon deshalb zu Unrecht als unbegründet abgewiesen, weil darüber erst bei [X.] zu entscheiden gewesen sei.

Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende [X.]sberechnung habe zu Unrecht nur Mietkosten nach der mittleren Mietpreisstufe angesetzt. Das [X.]echt auf amtsangemessene Besoldung gelte unabhängig vom Wohnort. Das Berufungsurteil lasse unbeantwortet, wie Beamte in Kommunen mit höchster Mietstufe bzw. hoher Mietpreisstufe - insbesondere Kommunen im Umland von [X.] - die Wohnkosten aus ihrer [X.]limentation bestreiten sollen.

Falls der Besoldungsgesetzgeber eine [X.]npassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene [X.]limentation erforderlich erachtet oder erachten müsse, müsse er sich hieran im Grundsatz für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von [X.] vornehme; dies folge aus der [X.]echtsprechung des [X.] (Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 Bv[X.] 883/14 u.a. - [X.] 145, 304 [X.]n. 81 ff. m.w.N.) zu [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG.

Der [X.] hat die Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Soweit sie die Besoldung der Kläger für 2017 betrafen, hat der [X.] die Verfahren abgetrennt sowie die [X.] aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteile vom 30. Oktober 2018 - 2 [X.] 29.18 - und - 2 [X.] 31.18 -).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II

Die Verfahren sind gemäß [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]lt. 1 GG, § 13 Nr. 11 [X.]. § 80 [X.]bs. 1 [X.] auszusetzen und dem [X.] ist die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Für die vom erkennenden [X.] zu treffende Entscheidung kommt es auf die Gültigkeit dieser Vorschriften an und sie sind nach Überzeugung des [X.]s verfassungswidrig.

[X.]uf die Gültigkeit der Vorschriften kommt es an, weil der erkennende [X.] bei ihrer Gültigkeit anders über die [X.]evisionen der Kläger entscheiden muss als bei ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 - [X.] 105, 61 <67> m.w.N.). Der [X.] muss die - zulässigen - [X.]evisionen zurückweisen, wenn sie unbegründet sind, und er muss die von den Klägern - zulässigerweise - beantragten Feststellungen treffen, wenn die [X.]evisionen begründet sind. Die [X.]evisionen sind begründet, wenn die streitgegenständliche Besoldung verfassungswidrig niedrig war. Dies setzt voraus, dass die im Tenor bezeichneten Vorschriften eine verfassungswidrig niedrige Besoldung vorsehen, denn die streitgegenständliche Besoldung ergibt sich unmittelbar aus diesen Vorschriften, und zwar aus dort geregelten Beträgen, die keiner verfassungskonformen [X.]uslegung zugänglich sind. Der [X.] darf bei seiner Entscheidung nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften ausgehen, ohne dass das [X.] entschieden hat, ob sie gültig sind.

Die im Tenor bezeichneten Normen sind nach Überzeugung des [X.]s verfassungswidrig, weil sie gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG verstoßen. Nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in der bis 31. [X.]ugust 2006 geltenden, im [X.]esgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung ist das [X.]echt des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Gemäß [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG in der seit 1. September 2006 geltenden Fassung nach [X.]rt. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes ([X.]rtikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. [X.]ugust 2006 ([X.] I [X.]4) ist das [X.]echt des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den hergebrachten Grundsätzen [X.]. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG zählt das [X.]limentationsprinzip, das gebietet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem [X.]mt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 Bv[X.] 883/14 u.a. - [X.] 145, 304 [X.]n. 66). Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts ist ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist ([X.], Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 Bv[X.] 1/52 u.a. - [X.] 8, 1 <16 f.>). Der Gesetzgeber hat bezüglich der [X.]ngemessenheit der Besoldung indes einen weiten Spielraum, den er erst überschreitet, wenn die gesetzliche [X.]egelung evident sachwidrig bzw. die Besoldung evident unzureichend ist; dies ist in einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ([X.], Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris [X.]n. 149 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - [X.] 139, 64 [X.]n. 96 sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.] 140, 240 [X.]n. 72 ff.).

Maßstäbe dafür, wann eine gesetzliche Besoldungsregelung gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG verstößt, weil sie eine evident unzureichende [X.]limentation vorsieht, ergeben sich aus der [X.]echtsprechung des [X.]. Das [X.] hat hinsichtlich der Wahrung des [X.]limentationsprinzips die [X.]ufgabe, die Schwelle zu konkretisieren, ab der die vom Gesetzgeber getroffenen [X.]egelungen den Maßstäben des Grundgesetzes nicht mehr genügen. Dies entspricht der Kontrollverpflichtung des [X.], die dem [X.]egelungsauftrag des Gesetzgebers korrespondiert und gewährleistet, dass dem in der Verfassung festgeschriebenen und materiell gebundenen Handlungsauftrag des Gesetzgebers effektiv [X.]echnung getragen wird. In besonderer Weise gilt dies dort, wo einerseits der [X.]echtsweg zum [X.] gerade dem Schutz durch das Grundgesetz gewährleisteter [X.]echte gegen Maßnahmen (oder Unterlassungen) des Gesetzgebers zu dienen bestimmt ist, während andererseits die [X.]echtsinhaber trotz besonderer Gefährdungslage auch keine andere Möglichkeit zur Wahrung ihrer [X.]echte haben. Beamte sind in diesem Sinne durch ihr Dienst- und Treueverhältnis gehindert, mittels Tarifautonomie und kollektiver Kampfmaßnahmen, wie der Zurückhaltung ihrer [X.]rbeitsleistung, Einfluss auf die [X.]usgestaltung ihres [X.]echtsverhältnisses - und insbesondere ihre Bezüge - zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 Bv[X.] 1/52 u.a. - [X.] 8, 1 <17 f.> und Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 Bv[X.] 1738/12 u.a. - NJW 2018, 2695; [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 117 [X.]n. 29). Eine Beschränkung der Kontrolle des durch [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Individualrechts auf nicht konkretisierbare Grundsätze und Maßstäbe bewirkte für sie de facto eine Preisgabe der dirigierenden Funktion der Verfassung und der Wächterfunktion des [X.] ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 31 ff. <34>).

Nach der [X.]echtsprechung des [X.] ist die Schwelle, ab der eine Besoldung evident unzureichend ist, durch eine Gesamtschau zu bestimmen, und zwar mittels einer dreistufigen Prüfung, die sich auf das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lebensverhältnisse und des Lebensstandards bezieht (grundlegend [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 97 ff.). Ergänzend zu diesem relativen Maßstab gilt ein Mindestabstand zum sozialrechtlichen [X.] als absolute Untergrenze der Besoldung ([X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.] 140, 240 [X.]n. 93; [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 144 ff.).

Die im Tenor bezeichneten Besoldungsregelungen werden keinem dieser beiden Maßstäbe gerecht.

1. Bei der dreistufigen Prüfung der Besoldungsentwicklung ist zunächst auf der ersten Stufe anhand fünf bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter zu untersuchen, ob angesichts der Überschreitung von zur Orientierung entwickelten Schwellenwerten die Vermutung für eine verfassungswidrige [X.] besteht. Das Ergebnis dieser Untersuchung kann sodann auf der zweiten Stufe durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im [X.]ahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Bleibt die Vermutung einer [X.] danach unwiderlegt, ist auf der dritten Stufe zu prüfen, ob dies verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist.

Für die Besoldung nach den im Tenor bezeichneten Vorschriften bestehen auf der ersten Prüfungsstufe ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige [X.] (a), die auf der zweiten Prüfungsstufe erhärtet werden (b); eine verfassungsrechtliche [X.]echtfertigung dafür fehlt (c).

a) Nach den für die erste Prüfungsstufe geltenden Kriterien ([X.]) liegen hier ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige [X.] vor ([X.]).

([X.]) Die Kriterien der ersten Prüfungsstufe ergeben sich aus der [X.]echtsprechung des [X.].

([X.]) Gegenstand der Prüfung auf der ersten Stufe sind mathematische Werte, die das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tarifergebnisse der [X.]ngestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Nominallohnindex (Parameter 2), das Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex im jeweiligen Land (Parameter 3), einen systeminternen Entwicklungsvergleich zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen (Parameter 4) und einen Quervergleich der Besoldung im betreffenden Land mit der Besoldung durch andere Dienstherrn, d.h. mit der Besoldung durch den [X.] und/oder andere Länder (Parameter 5) beschreiben (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 70 - 74).

([X.]b) Erreicht die Mehrheit dieser Parameter bestimmte Schwellenwerte, begründet dies die Vermutung einer verfassungswidrigen [X.] ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 97; [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 36).

Die Schwellenwerte für die Parameter 1 bis 3 sind jeweils erreicht, wenn in einem Betrachtungszeitraum, der sich grundsätzlich auf den streitgegenständlichen [X.]abschnitt und die vorangehenden 15 Jahre erstreckt, die Differenz zwischen der Entwicklung des jeweiligen Parameters (100 + X) und der Besoldungsentwicklung (100 + Y) im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung nach der Formel

(   [100 + X] - [100 + Y]

   ------------------------------  * 100 )

   [100 + Y]

mindestens 5 % Prozent beträgt ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 101 f., 105, 108, 144).

Der für Parameter 4 maßgebliche Schwellenwert ist in der [X.]egel bei einer [X.]bschmelzung der [X.]bstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren erreicht ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 112).

Der für Parameter 5 maßgebliche Schwellenwert ist erreicht, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen [X.]raum liegt ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 115 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - [X.] 140, 240 [X.]n. 98).

([X.]c) [X.]usreichende Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen [X.], die eine Gesamtabwägung gebietet, können in Sonderkonstellationen auch dann vorliegen, wenn weniger als drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 29).

Zwar sprechen manche Formulierungen des [X.] dafür, die "Drei-Parameter-[X.]egel" als abschließende Maßgabe für die Vermutung einer evident unangemessenen Besoldung anzusehen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 97, 116).

Die Prüfsystematik des [X.] ist aber dennoch nicht so zu verstehen, dass eine umfassende Gesamtabwägung niemals geboten ist, wenn nicht mindestens drei Parameter die Schwellenwerte erreichen ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 44 ff.). Dies widerspräche dem Zweck des dreistufigen Prüfschemas. Die dreistufige Prüfung dient dazu, eine "Gesamtschau" durchzuführen ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 96), für die die drei Stufen nur "einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen" bilden ([X.], a.a.[X.] [X.]n. 97), mit dem die gerichtliche Prüfung handha[X.]ar gemacht werden soll. Den Zahlenwerten kommt dabei allein "indizielle Bedeutung" für die Ermittlung des verfassungsrechtlich gebotenen [X.]s zu ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 46). Dementsprechend sind sie für die Besoldung auch ohne "Spitzausrechnung" anzusetzen, d.h. unter [X.]ußerachtlassung des [X.]punkts, zu dem Besoldungsanpassungen innerhalb eines bestimmten Kalenderjahrs - ggf. mit Verzögerung - wirksam werden; sie beziehen sich außerdem nur auf die Bruttobesoldung, was einerseits im Vergleich mit dem Nominallohnindex erhebliche "Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben" vermeidet ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - [X.] 139, 64 [X.]n. 104), andererseits aber dazu führt, dass die Entwicklung des Einkommens der Beamten mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex unter [X.]ußerachtlassung der Entwicklung der (Lohn-)Steuerbelastung verglichen wird. [X.]uch das [X.] selbst hat sich im Übrigen nicht daran gehindert gesehen, trotz Fehlens einer Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte durch mindestens drei Parameter eine weitere Prüfung vorzunehmen: Obwohl etwa für die [X.]-Besoldung der Jahre 2003 und 2004 im [X.] keiner der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht hatte, hat das [X.] im [X.]ahmen "der gebotenen Gesamtabwägung" eine Betrachtung weiterer Umstände für die Beurteilung einer evidenten Unangemessenheit der Bezüge in den Blick genommen ([X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.] 140, 240 [X.]n. 153; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. [X.]ugust 2016 - 2 KO 333/14 - juris [X.]n. 106; wie hier bereits [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 50).

Eine Sonderkonstellation, in der ausreichende Indizien für eine verfassungswidrige [X.] vorliegen, ohne dass mindestens drei Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen, kann in [X.] bestehen, die Zweifel an der indiziellen Bedeutung eines Parameters erlauben ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 48; vgl. zu "Verzerrungen" der Bedeutung des Nominallohnindex durch abgabenrechtliche Phänomene [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 104).

Eine entsprechende Sonderkonstellation kann außerdem auch dann bestehen, wenn zwei Parameter in besonders deutlicher Weise über mehrere Jahre hinweg erfüllt sind ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 28, 47, 53, 55; vgl. [X.], [X.] vor dem [X.], in: Linien der [X.]echtsprechung des [X.], Band 4, 2017, S. 343 <353>; [X.], [X.]. 2015, 801 <804>; Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1008 f.>).

([X.]) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Besoldung in [X.] besteht danach die Vermutung einer verfassungswidrigen [X.]. Zwar ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den relevanten statistischen Daten nicht davon auszugehen, dass die Mehrheit der fünf Parameter die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht. Es liegt aber eine Sonderkonstellation vor, die eine Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe gebietet, ohne dass drei Parameter die Schwellenwerte erreichen.

([X.]) [X.] kann, ob eine Sonderlage schon deshalb vorliegt, weil möglicherweise Zweifel an der indiziellen Bedeutung der Parameter 4 und 5 bestehen. Dies könnte der Fall sein, weil die indizielle Bedeutung von Parameter 4 und 5 voraussetzt, dass die für diese Parameter relevante Höhe der [X.]eferenzbesoldung (im systeminternen Vergleich bzw. im Vergleich mit der Besoldung durch andere Dienstherrn ) rechtssicher bestimmt werden kann, was im Hinblick auf eine [X.]eihe ausstehender Entscheidungen des [X.] zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in [X.] und anderen Ländern nicht ohne Weiteres der Fall ist.

([X.]b) Eine Sonderkonstellation, die eine Gesamtabwägung gebietet, ist hier aber deswegen gegeben, weil zwei Parameter - 1 und 3 - den maßgeblichen Schwellenwert über Jahre hinweg deutlich überschritten haben.

Inwiefern die Parameter 1 und 3 den maßgeblichen Schwellenwert überschritten haben, ist nicht unmittelbar an den Werten abzulesen, die das Berufungsgericht angenommen hat. Denn diese Werte beruhen auf der Betrachtung der Besoldungs-, Tariflohn-, Nominallohnindex- und Verbraucherpreisindex-Entwicklung über andere [X.]spannen (15 Jahre, darunter ein "Basisjahr") als sie nach der [X.]echtsprechung des [X.] und des [X.]s ausschlaggebend sind ([X.] das jeweils vorausgehende Jahr als "Basisjahr"; vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.] 140, 240; [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1, mit Zahlen des [X.], Urteil vom 14. Dezember 2016 - 4 [X.] - juris [X.]n. 73 ff.). So hat das [X.] z.B. zur Prüfung der [X.] [X.]-Besoldung für 2005 einen [X.]nstieg der [X.] im öffentlichen Dienst um 40,1 % ermittelt, indem es vom [X.] als Basisjahr ausging ([X.], ebd. [X.]n. 162 f.). Das Berufungsgericht hat indes einen [X.]nstieg um 32,16 % angenommen, indem es den 15-Jahres-[X.]raum bis 2005 ab dem Basisjahr 1991 betrachtet hat ([X.], Urteile vom 25. [X.]pril 2017 - 5 [X.]/15 - und - 5 L[X.] 229/15 - jeweils juris [X.]n. 174, 175).

Mit dem in den [X.]n in Bezug genommenen Datenmaterial des Beklagten ist es dem erkennenden [X.] aber ohne weitere tatsächliche Feststellungen möglich, die relevanten Kennzahlen zur Entwicklung der Besoldung und der Parameter 1 bis 3 so zu bestimmen, wie es der [X.]echtsprechung des [X.] und des [X.]s entspricht. Dazu sind die auf der ersten Prüfungsstufe entscheidenden Differenzen zwischen der Entwicklung der ersten drei Parameter (100 + X) und der Besoldungsentwicklung (100 + Y) im Verhältnis zur Besoldungsentwicklung nach der vom [X.] entwickelten Formel

(   [100 + X] - [100 + Y]

    ------------------------------  * 100 )

    [100 + Y]

zu berechnen. Für diese Berechnung sind die im Berufungsurteil jeweils angesetzten Beträge ([100 + X] bzw. [100 + Y]), die sich auf 15-Jahres-[X.]räume samt Basisjahr beziehen ([100 + X15] bzw. [100 + Y15]), durch Beträge zu ersetzen, die die Entwicklung in den zu betrachtenden 15-Jahres-[X.]räumen zuzüglich des vorangehenden [X.] beschreiben ([100 + X16] bzw. [100 + Y16]). Dabei ist für jedes streitgegenständliche Jahr der vom Berufungsgericht für das jeweilige Vorjahr festgestellte Wert ([100 + X15] bzw. [100 + Y15]) mit der Summe zu multiplizieren, die sich aus dem Betrag 1,00 und einem Erhöhungsbetrag für das jeweilige streitgegenständliche Jahr ergibt. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Statistiken des Beklagten (jeweils Beiakte 4, [X.]) ablesbar; bezüglich der Besoldungserhöhungen ist jeweils derjenige Erhöhungsbetrag anzusetzen, der auch die Änderungen bei den Sonderzahlungen berücksichtigt. Eine Besonderheit gilt für 2005, denn für 2005 hat das Berufungsgericht keinen Vorjahres-Wert festgestellt, weil die Besoldung im Vorjahr (2004) nicht Gegenstand der Berufungsverfahren war; der entsprechende Wert ergibt sich aber aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Statistiken insofern, als dort auch die dem Besoldungsjahr 2005 vorausgehende Entwicklung seit 1990 dargestellt ist (jeweils Beiakte 4, [X.], dort Spalte "Index Basis 1990" bzw. "Index").

Die Parameter 1 und 3 haben den maßgeblichen Schwellenwert (5 %) danach folgendermaßen über Jahre hinweg deutlich überschritten:

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 (2013) 2014 2015 2016
Parameter 1 [X.] 8,65 8,66 8,66 8,54 8,38 8,14 8,14 8,04 (7,93) 7,50
(Tarife ÖD) [X.] 7,50 4,99 4,55
Parameter 2 [X.] -3,00 -0,97 -1,22 -0,35 -0,88 0,86 1,53 3,46 (3,11) 4,18
(Nominallohnindex) [X.] 4,18 3,56 3,73
Parameter 3 [X.] 4,82 8,65 12,76 11,78 7,94 9,40 7,99 7,35 (6,67) 6,52
(Verbraucherpreisindex) [X.] 6,52 1,89 -0,32

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 (2013) 2014 2015 2016
Parameter 1 [X.]
/ 8,66 8,66 8,66 8,54 6,26 5,02 8,14 8,04 (7,93) 7,50 4,99 4,55
(Tarife ÖD) [X.]
Parameter 2 [X.]
/ -2,99 -0,97 -1,22 -0,35 -2,82 -2,05 1,53 3,46 (3,11) 4,18 3,56 3,73
(Nominallohnindex) [X.]
Parameter 3 [X.]
/ 4,83 8,65 12,76 11,78 5,83 6,24 7,99 7,35 (6,67) 6,52 1,89 -0,32
(Verbraucherpreisindex) [X.]

b) Die zweite Prüfungsstufe erhärtet das Ergebnis der ersten Stufe.

Das Ergebnis der ersten Prüfungsstufe kann auf der zweiten Stufe im [X.]ahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben der [X.]ttraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem [X.]nsehen des [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesellschaft sowie der vom [X.]mtsinhaber geforderten [X.]usbildung und Beanspruchung vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 116 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - [X.] 140, 240 [X.]n. 99; [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 37). [X.]uch Verzerrungen der auf der ersten Prüfungsstufe zu betrachtenden Werte, die sich aus dem Unterlassen einer "Spitzausrechnung" ergeben, sind in die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe einzubeziehen ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 42), und zwar ggf. zulasten der [X.]ngemessenheit der Besoldung, weil der Verzicht auf eine Spitzausrechnung dazu führen kann, dass die Besoldungsentwicklung positiver erscheint als sie tatsächlich verlaufen ist (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1010>; VG Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 K 280/14 - juris [X.]n. 60 f.).

Hinsichtlich der hier zu betrachtenden Besoldung wird das Ergebnis der ersten Stufe durch eine entsprechende [X.]bwägung nicht widerlegt, sondern erhärtet.

Zwar fällt zugunsten der [X.]ngemessenheit der Besoldung ins Gewicht, dass das Verhältnis der Entwicklung des Nominallohnindex zur Besoldungsentwicklung (Parameter 2) nicht nur unter dem maßgeblichen Schwellenwert blieb, sondern zu Beginn des zu prüfenden [X.]raums sogar negativ ausfiel. Die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung wird dadurch aber nicht widerlegt, denn die Negativwerte von Parameter 2 sind vorliegend in der Gesamtabwägung nicht sehr gewichtig. Die negativen Beträge sind viel niedriger als die positiven Beträge von Parameter 1 und 3 in denselben Jahren. Die [X.]nzahl der Negativwerte von Parameter 2 ist auch deutlich geringer als die [X.]nzahl der Überschreitungen von Parameter 1 und 3. [X.]ußerdem spricht die Entwicklung von Parameter 2 über den gesamten zu prüfenden [X.]raum betrachtet dagegen, dass sich die Besoldung zugunsten der [X.] abgekoppelt entwickelt hat. Die Nominallohnindexentwicklung hat die Besoldungsentwicklung überholt, was in entsprechenden Positivwerten von Parameter 2 ab dem [X.] ([X.]/9-Besoldung) bzw. 2011 ([X.]/12-Besoldung) zum [X.]usdruck kommt.

Für die [X.]ichtigkeit des Ergebnisses der ersten Prüfungsstufe spricht weiter die besondere Bedeutung gerade der Parameter 1 und 3, die die maßgeblichen Schwellenwerte über Jahre hinweg und deutlich überschreiten. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den [X.] der [X.]ngestellten im öffentlichen Dienst (Parameter 1) wird vom [X.] als ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des [X.]limentationsgebots hervorgehoben ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 99 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - [X.] 140, 240 [X.]n. 78). Daneben ist der [X.]elation der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Parameter 3) wegen der aus dem [X.]limentationsprinzip folgenden Bedarfsdeckungsfunktion der Besoldung ein besonders hohes Gewicht beizumessen.

Die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung wird darüber hinaus vor allem auch durch weitere alimentationsrelevante Kriterien erhärtet. Dies gilt für die vom Berufungsgericht (unter Würdigung einer vom Beklagten vorgelegten "[X.]hronik des Beihilferechts") genannten spürbaren Einschnitte im Beihilferecht ([X.] - 5 [X.]/15 - juris [X.]n. 427 ff. und - 5 L[X.] 229/15 - juris [X.]n. 382 ff.).

Ebenso erhärten die der Sache nach bereits vom Berufungsgericht (Urteile - 5 [X.]/15 - juris [X.]n. 443 ff. und - 5 L[X.] 229/15 - juris [X.]n. 398 ff.) benannten Kürzungen im [X.] die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung. Erheblich ins Gewicht fallen insoweit der seit 2003 gekürzte [X.]uhegehaltssatz von maximal 71,75 % (zuvor: 75 %) gemäß § 14 [X.], § 16 N[X.], der zum [X.] gekürzte [X.] von 55 % (zuvor: 60 %) gemäß § 20 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.], § 24 N[X.], die Streichung von Sonderzahlungen nach § 8 [X.] für Versorgungsempfänger seit Dezember 2011 gemäß [X.]rt. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Neuregelung des [X.] sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) sowie die Verminderung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte gemäß § 14a [X.] seit der Fassung vom 3. Dezember 1998.

Erhärtet wird die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung schließlich auch dadurch, dass die erste Prüfungsstufe ohne "Spitzausrechnung" auskommt, d.h. ohne Berücksichtigung des [X.]punkts von Besoldungserhöhungen im Jahresverlauf. Dies fällt ins Gewicht, weil die [X.] Besoldung im zu betrachtenden [X.]raum häufig unterjährig angepasst wurde.

Im Ergebnis kommt es danach für die Gesamtabwägung nicht mehr auf die vom Berufungsgericht (Urteile - 5 L[X.] 229/15 - juris [X.]n. 376 ff. und - 5 [X.]/15 - juris [X.]n. 422 ff.) festgestellten [X.]nforderungen an das Statusamt (nicht: Dienstposten) bzw. die Verantwortung im [X.]mt, die nötige [X.]usbildung, die Beanspruchung der [X.]mtsträger, die Qualität ihrer Tätigkeit oder den Vergleich mit Bruttoverdiensten bestimmter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter an. Denn diese Kriterien wären neben den übrigen Kriterien nicht mehr von ausschlaggebendem Gewicht, um die auf der ersten Prüfungsstufe begründete Vermutung klar zu widerlegen oder zu erhärten.

c) Die [X.] ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Eine verfassungsrechtliche [X.]echtfertigung käme - mangels "notstandsartiger" Finanzlage - allenfalls mit Blick auf die sog. "Schuldenbremse" in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 1 GG in Betracht, auch dies aber erst seit dem Haushaltsjahr 2011 und nur dann, wenn die betreffende gesetzliche [X.]egelung ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den [X.] Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 125 ff. m.w.N.). Die hier zu betrachtende [X.] beruht aber nicht auf einem in den [X.] dokumentierten schlüssigen Haushaltskonsolidierungskonzept.

2. Die Besoldung nach den im Tenor bezeichneten Vorschriften [X.]t zudem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen [X.]limentation.

a) Die [X.] - auch der untersten Besoldungsgruppen - muss einen Mindestabstand zum Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung (früher Sozialhilfe) wahren ([X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.] 140, 240 [X.]n. 93). Denn eine amtsangemessene [X.]limentation unterscheidet sich qualitativ von st[X.]tlicher Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an [X.] Sicherung. Sie findet ihren [X.]echtsgrund nicht im Sozialst[X.]tsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG und der Pflicht des Beamten, sich dem Dienstherrn mit vollem Einsatz seiner Persönlichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.] 117, 372 <388>).

Der zum [X.] zu wahrende [X.]bstand markiert eine absolute Untergrenze der Besoldung ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 144, 148). Diese Untergrenze gilt unabhängig vom Verlauf der Besoldungsentwicklung in den vorangehenden (15) Jahren. [X.]ber auch eine Besoldung, die nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen [X.] liegt, ist weder mit der durch ein öffentliches [X.]mt verbundenen Verantwortung noch mit der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit vereinbar ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 147).

In [X.]nlehnung an die Vorgaben des [X.] zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern ([X.], Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - [X.] 99, 300 <321 f.> und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - [X.] 107, 218 <242>) muss der [X.]bstand einer amtsangemessenen Besoldung zum [X.] mindestens 15 % betragen ([X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.] 140, 240 [X.]n. 93; [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 146).

Die Einhaltung des [X.] von 15 % zum [X.] ist auch für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höherer Besoldungsgruppen von Bedeutung ([X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.] 140, 240 [X.]n. 93; [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 150). Liegt das [X.] der untersten Besoldungsgruppe unter 115 % des [X.]s, führt dies zur Verfassungswidrigkeit auch des [X.]s der höheren Besoldungsgruppen ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 151). Denn wenn der Gesetzgeber die unterste Besoldung erhöhen muss, geht dies für ihn immer mit der Verpflichtung einher, auch eine Entscheidung über das übrige [X.] zu treffen. Dies folgt aus dem [X.]bstandsgebot. Das [X.]bstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums [X.]. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG aus dem [X.]limentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 Bv[X.] 883/14 u.a. - [X.] 145, 304 [X.]n. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - [X.] 145, 1 [X.]n. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, [X.]bstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 Bv[X.] 883/14 u.a. - [X.] 145, 304 [X.]n. 75 ff.). Zwar darf die Wertigkeit der Ämter und deren besoldungsrechtliche Einstufung grundsätzlich auch neu bestimmt und umstrukturiert werden ([X.], Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - [X.] 130, 263 <295> m.w.N.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 Bv[X.] 883/14 u.a. - [X.] 145, 304 [X.]n. 77 - 79). Ohne eine dahin gehende, in dokumentierter [X.]rt und Weise getroffene gesetzgeberische Entscheidung gilt aber ein Verbot, bestehende [X.]bstände schleichend abzuschmelzen ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 Bv[X.] 883/14 u.a. - [X.] 145, 304 [X.]n. 78 f.; [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 151; zur Unzulässigkeit einer schleichenden [X.]bschmelzung auch bereits [X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - [X.] 139, 64 [X.]n. 112). Damit die Notwendigkeit zur [X.]nhebung der niedrigsten Besoldung nicht zu einer schleichenden [X.]bschmelzung bestehender [X.]bstände führt, muss sie mit einer Verpflichtung des Gesetzgebers einhergehen, eine Entscheidung auch über das übrige [X.] zu treffen.

b) Die nach [X.]uffassung des [X.]s geltenden Maßstäbe zur Bemessung des Besoldungs- ([X.]) und [X.]s ([X.]) ergeben sich im Wesentlichen schon aus der jüngeren [X.]echtsprechung ([X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 153 ff.):

([X.]) Das [X.] bemisst sich nach dem Grundgehalt, [X.]n, etwaigen generell gewährten weiteren [X.]n, dem Steuerabzug, Kindergeld sowie den Krankheits- und Pflegeversicherungskosten.

([X.]) Das Grundgehalt ist mit dem Mindeststandard anzusetzen, d.h. nach der niedrigsten vom Dienstherrn gesetzlich vorgesehenen Besoldungsgruppe - in [X.] war dies von 2005 bis 2016 die Besoldungsgruppe [X.] - und mit der ersten Erfahrungsstufe (für frühere [X.]räume: Lebensaltersstufe). Diese Prämissen liegen auch dem Gesetzentwurf der [X.]esregierung zum [X.] 2016/2017 zugrunde ([X.]. 18/9533 S. 36 f.).

[X.]uf die Häufigkeit der tatsächlichen Vergabe von [X.] der niedrigsten Besoldungsgruppe in Kombination mit der ersten Erfahrungsstufe (Lebensaltersstufe) kommt es dabei nicht an, denn solange ein [X.]mt gesetzlich vorgesehen ist, ist dafür eine verfassungsgemäße Besoldung zu gewähren.

([X.]b) Zusätzlich ist der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern einzubeziehen, denn der Bezugspunkt der amtsangemessenen [X.]limentation ist die Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - [X.] 140, 240 [X.]n. 94 und vom 23. Mai 2017 - 2 Bv[X.] 883/14 u.a. - [X.] 145, 304 [X.]n. 66).

([X.]c) [X.]ußerdem sind etwaige generell gewährte [X.] einzubeziehen (anders als z.B. Stellenzulagen). Dazu zählen die Einmalzahlungen nach [X.]rt. 1 § 2 [X.]bs. 1 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]) sowie [X.] nach § 8 [X.].

([X.]d) Die sich daraus insgesamt ergebenden Bruttogesamtbezüge sind um einen [X.] zu vermindern, zu dessen Berechnung der auf der Homepage des [X.]esfinanzministeriums ([X.]) veröffentlichte "Lohn- und Einkommensteuerrechner" verwendet werden kann.

Der Lohn- und Einkommensteuerrechner steht für verschiedene [X.] zur Verfügung. Es ist jeweils derjenige Bezugszeitraum zu verwenden, der dem betreffenden Besoldungszeitraum datumsmäßig entspricht, d.h. z.B. zur Berechnung der Lohnsteuer für 2010 der Bezugszeitraum 2010. [X.] und Einkommensteuerrechners entsprechen grundsätzlich ganzen Kalenderjahren; eine [X.]usnahme bilden in der hier zu betrachtenden [X.]spanne insgesamt vier kürzere [X.]: Januar 2011 bis November 2011, Januar bis November 2015, Dezember 2011 und Dezember 2015. Den jeweiligen [X.]n entsprechend ist bei den Berechnungen des [X.]s für 2005 bis 2010, 2012 und 2014 bis 2016 von einem Zahlungszeitraum von einem ganzen Jahr bzw. den Bruttojahresgesamtbezügen auszugehen, wohingegen für 2011 und 2015 wegen der unterjährigen Veränderungen der [X.] die Summe der auf die jeweiligen Monatsgesamtbezüge anfallenden Steuerabzüge als [X.] von der Besoldung für das ganze Jahr anzusetzen ist. Zur Berechnung des monatlichen [X.]s für 2011 und 2015 sind auch [X.] und Einmalzahlungen jeweils ausschließlich für die Monate anzusetzen, für die sie gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlen sind, d.h. für [X.]pril bzw. Dezember.

In [X.]nlehnung an die Entwurfsbegründung zum [X.] 2016/2017 ([X.]. 18/9533 S. 37 [X.]. 23) ist für den Steuerabzug im Übrigen konstant (d.h. für jedes streitgegenständliche Jahr) von einem Lebensalter des Beamten von 30 Jahren, Steuerklasse III und Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340 [X.] (dazu sogleich) auszugehen.

Der [X.] geht im Übrigen davon aus, dass weder Kirchensteuer gezahlt wird noch Kinderfreibeträge anzusetzen sind.

(eee) Nach dem Steuerabzug ist das Kindergeld für zwei Kinder anzusetzen.

(fff) [X.]ußerdem sind nach dem Steuerabzug noch die Kosten des nicht von der Beihilfe gedeckten Teils der Krankheits- und Pflegevorsorge abzuziehen, denn Beamte haben gemäß § 193 [X.]bs. 3 [X.] eine Krankheitskostenversicherung für die nicht durch die Beihilfe abgedeckte [X.] abzuschließen und deren Kosten selbst zu tragen, während [X.] entsprechende Kosten erstattet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - [X.] 140, 240 [X.]n. 94 unter Hinweis auf [X.], Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - [X.] 120, 125 <156 f.>).

Für die Höhe der anzusetzenden Krankheits- und Pflegevorsorgekosten kann auf einen Durchschnittssatz entsprechender Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung einer vierköpfigen Familie zurückgegriffen werden. [X.]uch in [X.]nsehung denkbarer Einwände und Erwägung alternativer [X.]echenansätze geht der [X.] in [X.]nlehnung an diesbezügliche [X.]ngaben in der Entwurfsbegründung zum [X.] 2016/2017 ([X.]. 18/9533 S. 37) davon aus, dass der anzusetzende Durchschnittssatz monatlich 340 [X.] beträgt.

Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Daten einer der größten privaten Krankenversicherungen angesetzten niedrigeren Kosten änderten im Ergebnis nichts daran, dass das [X.] weniger als 15 % über dem [X.] liegt (zumal die Ersparnis von Kosten der privaten [X.] für die [X.] ab 2010 in den [X.] einzukalkulieren wäre und diesen erhöhte).

(ggg) Den dargestellten [X.]nsätzen zur Bemessung der [X.] steht nicht entgegen, dass sie in ihrer Kombination einem eher untypischen Beamtenprofil entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Kombination der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe einerseits mit der [X.]nnahme eines Lebensalters des Beamten von 30 Jahren und einer Familie mit zwei Kindern (sowie entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungskosten) andererseits.

Um die [X.] abstrakt-generell zu bemessen, bedarf es eines Maßstabs, der zwar nicht allen theoretisch konstruierbaren Lebenslagen [X.]echnung trägt, aber doch zumindest denjenigen Konstellationen gerecht wird, die bei lebensnaher Betrachtung durchaus vorkommen können. Insbesondere kann realistischerweise nicht ausgeschlossen werden, dass ein Beamter nach der Familiengründung, etwaigen Erziehungszeiten oder anderen Lebens- und Berufserfahrungen, die für seine Erfahrungsstufe irrelevant sind, "erst" mit 30 Jahren Beamter wird. Dem entsprechen die dargestellten [X.]nsätze. Im Übrigen änderte beispielsweise auch der [X.]nsatz eines Grundgehalts nach der für 30-jährige Beamte am ehesten typischen Stufe 5 unter Zugrundelegung der nach [X.]uffassung des [X.]s geltenden Maßstäbe im Ergebnis nichts daran, dass die [X.] Besoldung 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 deutlich weniger als 15 % über dem [X.] gelegen hätte.

([X.]) Das mit dem [X.] zu vergleichende [X.] bemisst sich nach [X.]egelsätzen, berücksichtigungsfähigen Unterkunfts- und Heizkosten sowie Leistungen für den Schulbedarf bzw. Bildung und Teilhabe.

([X.]) [X.]uszugehen ist von den für den jeweiligen [X.]raum geltenden gesetzlichen [X.]egelsätzen (für die "[X.]egelleistung" bis 2010 und den "[X.]egelbedarf" ab 2011) für eine Bedarfsgemeinschaft zweier miteinander verheirateter Erwachsener sowie zweier Kinder, die ohne eigenes Einkommen bei den Eltern leben und die vom 7. bis zum 18. Lebensjahr zur Schule gehen.

Hinsichtlich der [X.]egelsätze für Kinder ist dabei die Differenzierung des sozialleistungsrechtlichen [X.]s nach [X.]ltersstufen zu beachten. Für Kinder von 16 bis 18 Jahren ist der [X.]egelsatz in § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] (in der jeweiligen Fassung) festgelegt. Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ergeben sich speziellere [X.]egelsätze aus den Vorschriften zum Sozialgeld (heute § 23 Nr. 1 [X.]). Der [X.] hat seinen Berechnungen einen hieraus abgeleiteten [X.] zugrunde gelegt, d.h. einen Durchschnitts-[X.]egelsatz für 18 Kinder, von denen sich jeweils eins im ersten bis 18. Lebensjahr befindet (s.a. [X.]esregierung, [X.], [X.]: "es wird ein Durchschnittswert von 18 Kindern gebildet, die je einem [X.]ltersjahrgang bis unter 18 Jahren angehören").

([X.]b) Zusätzlich sind Unterkunftskosten entsprechend den in § 12 [X.]bs. 1 des [X.] ([X.]) definierten [X.] zu berücksichtigen.

Der [X.] hat erwogen, die Unterkunftskosten entsprechend dem in der Entwurfsbegründung zum [X.] 2016/2017 herangezogenen [X.] für 2016 vom 30. Januar 2015 ([X.]. 18/3893) zu bemessen. Danach sind die Unterkunftskosten eines Jahres (2016) in bestimmten Beträgen für Ehep[X.]re (4 788 [X.]) und ein Kind (960 [X.]) anzusetzen, die sich nach einem bestimmten Wohnbedarf (30 m² für [X.]lleinstehende, 60 m² für Ehep[X.]re, 12 m² für Kinder) und einer ausgehend von der Wohngeldstatistik (2012) festgelegten und hochgerechneten durchschnittlichen [X.] ergeben. Die Methodik des Existenzminimumberichts ist jedoch von ihrer Zweckstellung geprägt, das - bundesweit einheitlich - steuerfrei zu stellende Existenzminimum zu ermitteln, und lässt (konsequenterweise) die sehr unterschiedlichen realen Unterkunftskosten für unterschiedliche Dienstorte außer [X.]cht. Diese sind aber dafür, was sich der Beamte an seinem Dienstort tatsächlich leisten kann, von erheblicher Bedeutung (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2007 - 2 Bv[X.] 556/04 - [X.] 117, 330 <352>), weshalb es sachgerechter erscheint, auf ein Wohnkostenmodell zurückzugreifen, das diese regionalen Unterschiede berücksichtigt. Hierfür bestehen im Sozialleistungsrecht bereits typisierende Systeme.

[X.]ls alternativer [X.]nsatz kommt in Betracht, auf die in der sozialgerichtlichen [X.]echtsprechung akzeptierten "qualifizierten Mietspiegel" abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2017 - [X.] [X.]S 33/16 [X.] - Soz[X.] 4 - 4200 § 22 Nr. 93 [X.]n. 16 ff.).

Der Notwendigkeit einer abstrakten Bemessung des [X.]s angemessener ist aber, auf die bereits abstrakt-normativ im [X.] verankerten (Höchst-)Sätze nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] zurückzugreifen. Sozialleistungen werden zwar grundsätzlich in [X.]bhängigkeit von den tatsächlich erbrachten [X.]ufwendungen gewährt. In § 12 [X.]bs. 1 [X.] sind hierfür aber Höchstbeträge definiert, bis zu denen Wohngeld, das als ergänzende Sozialleistung zum [X.] gehört, tatsächlich bezogen werden kann. Jedenfalls diese Höchstsätze nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] als Unterkunftskosten anzusetzen, ist für den Vergleich des [X.]s mit dem [X.] auch insofern angemessen, als es Beamten nicht obliegt, sparsamer als Grundsicherungsempfänger zu wohnen.

Der § 12 [X.]bs. 1 [X.] entsprechende Höchstsatz hängt von der [X.]nzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der regionalen Mietenstufe ab. [X.]ls Haushaltsmitglieder sind zum Vergleich von Besoldungs- und [X.] vier Personen (zwei Erwachsene und zwei Kinder) anzusetzen. [X.] örtlicher Bezugspunkt der Mietenstufe ist grundsätzlich der dienstliche Wohnsitz des Beamten, also der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat (vgl. § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]). [X.]llerdings muss das [X.] für die Besoldung anhand der höchsten im Land ausgewiesenen Mietenstufe berechnet werden, soweit der Dienstherr die Unterschiede der Wohnkosten an den verschiedenen Dienstorten nicht anderweitig ausgleicht, etwa durch [X.]. Denn die [X.]limentation muss für alle Beamten unabhängig von ihrem Dienstort angemessen sein. Dies gilt auch dann, wenn nur wenige Beamte ihren dienstlichen Wohnsitz in einem Ort der höchsten Mietenstufe haben - wozu im Übrigen anzumerken ist, dass gerade in solchen Fällen ein Ortszuschlag den Dienstherrn fiskalisch auch weniger belasten würde. In [X.] waren im [X.]raum 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 jedoch keine [X.] vorgesehen. Die stattdessen anzusetzende höchste Mietenstufe ist in [X.] die für [X.] in der [X.] ausgewiesene [X.].

Der der [X.] entsprechend anzusetzende Höchstbetrag hängt schließlich auch vom Datum der Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie bei Bezugsfertigkeit vor 1966 auch von der [X.]usstattung des Wohnraums "mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum" ab. Für den Vergleich von Besoldungs- und [X.] ist der danach jeweils höchste Höchstbetrag anzusetzen, der [X.] zustehen kann, weil Beamten kein geringerer Wohnstandard obliegt als Grundsicherungsempfänger.

([X.]c) Notwendige Heizkosten sind zu berücksichtigen.

Dies gilt für den gesamten [X.]raum von 2005 bis 2016, denn Heizkosten waren währen[X.]essen nicht vom [X.]egelsatz ([X.]egelleistung/[X.]egelbedarf) gedeckt. Zwar regelt § 20 [X.]bs. 1 [X.] erst seit der Fassung vom 20. Juli 2006 ([X.] [X.] 1706) abweichend von früheren Fassungen explizit, dass der [X.]egelsatz nur die "Haushaltsenergie" ohne deren "auf die Heizung entfallenden [X.]nteile" umfasst; diese Änderung im Gesetzeswortlaut ist aber nur eine Klarstellung, die insbesondere deutlich machen sollte, dass "Energiekosten für die [X.], Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der [X.]egelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden" (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.]DU/[X.]SU und [X.] vom 9. Mai 2006, [X.]. 16/1410 S. 23 zu Nr. 19a).

[X.]ls Maßstab für die zu berücksichtigenden Heizkosten sind vorbehaltlich konkreterer Ermittlungen die Grenzwerte der jeweils einschlägigen Heizspiegel der [X.] heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2014 - [X.] [X.]S 53/13 - NZS 2014, 749 <752 [X.]n. 36>). [X.] ist der für das jeweilige Besoldungsjahr geltende Heizspiegel (mit [X.]brechnungsdaten des Vorjahrs). Mangels hinreichender Verfügbarkeit kommunaler Heizspiegel (die für [X.] bislang nur punktuell existieren, nämlich für [X.] 2015 und [X.] 2016), ist dabei auf den "[X.]esweiten Heizspiegel" (2005, 2006, 2008), den "Heizspiegel bundesweit" (2009, 2010, 2011, 2012, 2014 und 2015) bzw. den "Heizspiegel für [X.]" (2016) abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2009 - [X.] [X.]S 36/08 [X.] - [X.], 411 <413 [X.]n. 21>).

Danach sind die anzusetzenden Heizkosten durch Multiplikation des im einschlägigen Heizspiegel genannten Grenzwerts für den jeweils teuersten Energieträger mit dem Betrag der angemessenen Wohnfläche zu berechnen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2015 - [X.] [X.]S 45/14 [X.] - Beck[X.]S 2015, 71916 [X.]n. 34; [X.], Beschluss vom 22. September 2017 - 2 [X.] 56.16 u.a. - [X.]E 160, 1 [X.]n. 170). Für den Vergleich mit der [X.]limentation ist dabei diejenige im Heizspiegel betrachtete Gebäudefläche (nicht: Wohnfläche) anzusetzen, die zur höchsten Heizkostenerstattung nach [X.] führen kann (100 - 250 m²). Die anzusetzende Wohnfläche ist wiederum die "für den Haushalt [eines] Hilfsbedürftigen [...] abstrakt angemessene Wohnfläche", die sich aus den landesrechtlichen [X.]egelungen zu § 10 [X.]bs. 1 [X.] bzw. § 5 [X.]bs. 2 WoBindG a.F. ergibt ([X.], Urteil vom 2. Juli 2009 - [X.] [X.]S 36/08 [X.] - [X.], 411 <413 [X.]n. 22>; [X.], Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 [X.]S 45/15 - Beck[X.]S 2017, 127484). In [X.] sind die diesbezüglichen [X.]egelungen in den Wohnraumförderungsbestimmungen ([X.]) getroffen ([X.], Urteil vom 7. November 2006 -B 7b [X.]S 18/06 [X.] - juris [X.]n. 19). Gemäß den von 2005 bis 2016 geltenden Fassungen der [X.] gelten bei Mietwohnungen für vier Haushaltsmitglieder grundsätzlich 85 m² als angemessene Wohnfläche (Ziff. 11.2 [X.] in den Fassungen vom 27. Juni 2003, [X.]. [X.]. [X.], vom 19. Oktober 2006, [X.]. [X.]. S. 973, und vom 1. [X.]ugust 2008, [X.]. [X.]. [X.], bzw. Ziff. 7.1 Buchst. a [X.] in den Fassungen vom 1. September 2011, [X.]. [X.]. [X.]17, vom 5. [X.]pril 2012, [X.]. [X.]. [X.], und vom 26. März 2014, [X.]. [X.]. S. 343).

([X.]d) Darüber hinaus ist zur Bemessung des [X.]s auch ein Mindeststandard an Leistungen für den Schulbedarf oder für Bildung und Teilhabe anzusetzen, und zwar in Höhe pauschalierter Durchschnittsbeträge, die sich auf die "Existenzminimumberichte" der [X.]esregierung und eine unmittelbare gesetzliche Grundlage stützen lassen. Dies gilt seit 2009 für den Schulbedarf und seit 2011 für den Bedarf für Bildung und Teilhabe (bestehend aus Schulbedarf, Bedarf für die Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] und Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten). Wie beim [X.]egelsatz ist auch hier jeweils ein altersabhängiger Durchschnittssatz zugrunde zu legen (für zwei Kinder).

(eee) Kindergeldzahlungen müssen nicht gesondert angesetzt werden, weil sie gemäß § 11 [X.]bs. 1 Satz 3 (bis März 2011) bzw. Satz 4 (ab [X.]pril 2011) [X.] als Einkommen angerechnet werden (vgl. [X.], [X.] vom 11. März 2010 - 1 Bv[X.] 3163/09 - [X.]K 17, 163 <165>).

(fff) Weitere Positionen sind nicht zu berücksichtigen.

Der anzustellende Vergleich des [X.]s mit dem abstrakt (gesetzlich) zu regelnden [X.] setzt eine einzelfallunabhängige und insofern "sichere" Berechnungsgrundlage voraus, die das absolute Mindestniveau repräsentiert.

Danach bleiben die gemäß § 28 [X.]bs. 6, § 77 [X.]bs. 11 Satz 1 [X.] seit der Fassung vom 24. März 2011 zu berücksichtigenden [X.]ufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule oder Kita beim Vergleich von [X.]limentations- und [X.] unberücksichtigt.

Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mehrbedarfe gemäß § 21 [X.], mit denen atypische Sondersituationen berücksichtigt werden sollen. Entgegen der [X.]uffassung des Berufungsgerichts sind sie auch nicht in Gestalt eines "sonstigen Betrags für Bildung und Teilhabe" anzusetzen.

([X.]) Ändert sich das Besoldungs- und/oder [X.] innerhalb eines Kalenderjahrs, ist es unter Beachtung des [X.]punkts des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderungen anzusetzen ("Spitzausrechnung").

c) Die [X.] in [X.] betrug danach für 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 weniger als 115 % des [X.]s. Für mehrere Jahre lag sie sogar unter 100 % des [X.]s:

[X.] [X.] [X.]elation 115 %-Grenze
2005 20 996,32 € 21 495,50 € 97,68 % 24 719,83 €
2006 20 996,32 € 21 708,00 € 96,72 % 24 964,20 €
2007 21 716,32 € 21 898,07 € 99,17 % 25 182,78 €
2008 21 685,12 € 21 915,77 € 98,95 % 25 203,13 €
2009 22 889,32 € 23 448,47 € 97,62 % 26 965,74 €
2010 23 752,96 € 23 839,20 € 99,64 % 27 415,08 €
2011 24 294,60 € 23 345,33 € 99,79 % 27 997,13 €
2012 24 623,88 € 24 463,33 € 100,66 % 28 132,83 €
(2013) (25 187,91 €) (24 944,17 €) (100,98 %) (28 685,79 €)
2014 25 609,25 € 25 413,50 € 100,77 % 29 225,53 €
2015 26 273,59 € 25 615,50 € 102,57 % 29 457,83 €
2016 26 867,55 € 27 984,33 € 96,01 % 32 181,98 €

                                                 

([X.]) [X.] lag die [X.] 2,32 % unter dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2005 Grundsicherung [X.] 2005
Grundgehalt (brutto) 17 695,08 € 7 452,00 € [X.]egelleistung zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 3 732,12 € 5 336,00 € [X.]egelleistung für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 471,12 € 0,00 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 21 898,32 € 7 560,00 € Unterkunftskosten
Lohnsteuer - 518,00 € 1 147,50 € Heizkosten
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 3 696,00 €
==========
Summe = 20 996,32 € = 21 495,50 € Summe
========== ==========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 97,68 %

                           [X.] (115 % des [X.]s): 24 719,83 [X.]

Der Berechnung der Besoldung für 2005 ist ein Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 gemäß [X.] Nr. 1 [X.] in der Fassung nach [X.]nhang 27 zu [X.]rt. 3 [X.] [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] [X.] 1798) in Höhe von monatlich 1 474,59 [X.] zugrunde zu legen. Der Familienzuschlag betrug gemäß [X.] [X.] in der Fassung nach [X.]nhang 28 zu [X.]rt. 3 [X.] [X.] 2003/2004 vom 10. September 2003 ([X.] [X.] 1798) monatlich 311,01 [X.] (= 190,29 [X.] + 90,05 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung von 471,12 [X.] (= 420 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 664). Die sich daraus insgesamt ergebenden [X.] von 21 898,32 [X.] sind um einen [X.] in Höhe von 518 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 ([X.] [X.] 4210) monatlich 154 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s für 2005 liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung vom 30. Juli 2004 ([X.] [X.] 2014) fortzuschreibender [X.]egelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) von monatlich 345 [X.] zugrunde (zu Juli bis Dezember vgl. Bekanntmachung vom 1. September 2005, [X.] [X.]). Die [X.]egelleistung pro Erwachsenem betrug nach § 20 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) 90 % des [X.]egelsatzes. Die [X.]egelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrug gemäß § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) 60 % des [X.]egelsatzes, für Kinder im 15. Bis 18. Lebensjahr betrug sie nach § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. gemäß § 20 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 30. Juli 2004 ([X.] [X.] 2014, für das 16. bis 18. Lebensjahr) 80 % des [X.]egelsatzes. Ein Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für 2005 mangels gesetzlicher Grundlage nicht anzusetzen. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) bzw. Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 ([X.] [X.] 2029) betrugen 630 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "[X.]esweiten Heizspiegel" für 2005 in Höhe von 13,50 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

([X.]) [X.] lag die [X.] 3,28 % unter dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2006 Grundsicherung [X.] 2006
Grundgehalt (brutto) 17 695,08 € 7 452,00 € [X.]egelleistung zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 3 732,12 € 5 336,00 € [X.]egelleistung für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 471,12 € 0,00 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 21 898,32 € 7 560,00 € Unterkunftskosten
Lohnsteuer - 518,00 € 1 360,00 € Heizkosten
Kosten PKV - 4 080,00 €

Kindergeld

3 696,00 €
==========
Summe = 20 996,32 € = 21 708,00 € Summe
========== ===========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 96,72 %

                          [X.] (115 % des [X.]s): 24 964,20 [X.]

Die (Berechnung der) Besoldung für 2006 entspricht derjenigen für 2005.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s für 2006 liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung vom 30. Juli 2004 (gültig ab 1. Januar 2005, [X.] I 2004 S. 2014, noch maßgeblich für die Bekanntmachungen vom 1. September 2005, [X.] [X.], und vom 20. Juli 2006, [X.] [X.] 1702) bzw. 20. Juli 2006 (gültig ab 1. [X.]ugust 2006, [X.] [X.] 1706) fortzuschreibender [X.]egelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) von monatlich 345 [X.] zugrunde (für Januar bis Juni vgl. [X.] I 2005 S. 2718, für Juli bis Dezember vgl. [X.] I 2006 S. 1702). Die [X.]egelleistung für einen Erwachsenen betrug gemäß § 20 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) bzw. § 20 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) 90 % des [X.]egelsatzes. Die [X.]egelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrug gemäß § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) 60 % des [X.]egelsatzes, für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr betrug sie gemäß § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. gemäß § 20 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 30. Juli 2004 ([X.] [X.] 2014, für das 16. bis 18. Lebensjahr bis Juni 2006) bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr von Juli bis Dezember 2006) 80 % des [X.]egelsatzes. Ein zusätzlicher Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für 2006 mangels gesetzlicher Grundlage nicht anzusetzen. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 ([X.] [X.] 2029) betrugen 630 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "[X.]esweiten Heizspiegel" für 2006 in Höhe von 16 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

([X.]) [X.] lag die [X.] 0,83 % unter dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2007 Grundsicherung [X.] 2007
Grundgehalt (brutto) 17 695,08 € 7 473,60 € [X.]egelleistung zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 3 732,12 € 5 351,47 € [X.]egelleistung für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 1 331,12 € 0,00 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 22 758,32 € 7 560,00 € Unterkunftskosten
Lohnsteuer - 658,00 € 1 513,00 € Heizkosten
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 3 696,00 €
==========
Summe = 21 716,32 € = 21 898,07 € Summe
========== ===========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 99,17 %

                          [X.] (115 % des [X.]s): 25 182,78 [X.]

Die Höhe des Grundgehalts und des [X.] hat sich gegenüber den Vorjahren nicht verändert. Hinzu kamen Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 1 331,12 [X.], nämlich eine jährliche Sonderzahlung von 471,12 [X.] (= 420 [X.] + 25,56 [X.] + 25,56 [X.]) gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 664) und § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) sowie eine Sonderzahlung von 860 [X.] gemäß § 8 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597). Die sich daraus insgesamt ergebenden [X.] von 22 758,32 [X.] sind um einen [X.] in Höhe von 658 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 ([X.] [X.] 4210) monatlich 154 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung vom 30. Juli 2004 (gültig ab 1. Januar 2005, [X.] I 2004 S. 2014, noch maßgeblich für die bis Juni 2007 geltende Bekanntmachung vom 20. Juli 2006, [X.] [X.] 1702), 20. Juli 2006 (gültig ab 1. [X.]ugust 2006, [X.] [X.] 1706) bzw. 10. Oktober 2007 (gültig ab 1. Juni 2007, [X.] [X.] 2326) fortzuschreibender [X.]egelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) von monatlich 345 [X.] für die [X.] von Januar bis Juni (Bekanntmachung vom 20. Juli 2006, [X.] [X.] 1702) und 347 [X.] für die [X.] von Juli bis Dezember ([X.] I 2007 S. 1139) zugrunde. Die [X.]egelleistung für einen Erwachsenen ist gemäß § 20 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) mit 90 % des [X.]egelsatzes zu bemessen. Die [X.]egelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrug gemäß § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) 60 % des [X.]egelsatzes, für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr betrug sie gemäß § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. gemäß § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr) 80 % des [X.]egelsatzes. Ein zusätzlicher Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für 2007 mangels gesetzlicher Grundlage nicht anzusetzen. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 ([X.] [X.] 2029) betrugen monatlich 630 [X.]. Heizkosten sind ausgehend vom "[X.]esweiten Heizspiegel" für 2007 in Höhe von 17,80 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

([X.]) Im [X.] lag die [X.] 1,05 % unter dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2008 Grundsicherung [X.] 2008
Grundgehalt (brutto) 18 225,96 € 7 538,40 € [X.]egelleistung zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 3 833,16 € 5 397,87 € [X.]egelleistung für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 660,00 € 0,00 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 22 719,12 € 7 560,00 € Unterkunftskosten
Lohnsteuer - 650,00 € 1 419,50 € Heizkosten
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 3 696,00 €
==========
Summe = 21 685,12 € = 21 915,77 € Summe
========== ==========

                      Verhältnis der [X.] zum [X.]: 98,95 %

                        [X.] (115 % des [X.]s): 25 203,13 [X.]

Der Berechnung der Besoldung für 2008 liegt ein Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 gemäß § 12 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) bzw. § 12 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in der rückwirkend zum 1. [X.]ugust 2008 in [X.] getretenen Fassung vom 15. Dezember 2008 (GVBl. [X.]) und jeweils gemäß [X.]nlage 2 [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) in Höhe von monatlich 1 518,83 [X.] zugrunde. Der Familienzuschlag betrug nach § 12 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) bzw. gemäß § 12 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in der rückwirkend zum 1. [X.]ugust 2008 in [X.] getretenen Fassung vom 15. Dezember 2008 (GVBl. [X.]), und jeweils gemäß [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 597) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) monatlich 319,43 [X.] (196,01 [X.] + 92,75 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 664) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) und § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (GVBl. [X.]75) bzw. in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]). Die sich daraus insgesamt ergebenden [X.] von 22 719,12 [X.] sind um einen [X.] in Höhe von 650 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 ([X.] [X.] 4210) monatlich 154 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung vom 10. Oktober 2007 ([X.] [X.] 2326) fortzuschreibender [X.]egelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) von monatlich 347 [X.] für die [X.] von Januar bis Juni ([X.] I 2007 S. 1139) und 351 [X.] für die [X.] von Juli bis Dezember ([X.] I 2008 S. 1102) zugrunde. Die [X.]egelleistung für einen Erwachsenen betrug gemäß § 20 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) 90 % des [X.]egelsatzes. Die [X.]egelleistung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr betrug gemäß § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954) 60 % des [X.]egelsatzes, für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr betrug sie gemäß § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 [X.] in der Fassung vom 24. Dezember 2003 ([X.] [X.] 2954, für das 15. Lebensjahr) bzw. gemäß § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr) 80 % des [X.]egelsatzes. Ein zusätzlicher Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für 2008 mangels gesetzlicher Grundlage nicht anzusetzen. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 8 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 ([X.] [X.] 2029) betrugen 630 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "[X.]esweiten Heizspiegel" für 2008 in Höhe von 16,70 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

(ee) [X.] lag die [X.] 2,38 % unter dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2009 Grundsicherung [X.] 2009
Grundgehalt (brutto) 18 887,56 € 7 668,00 € [X.]egelleistung zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 3 919,76 € 5 682,13 € [X.]egelleistung für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 660,00 € 133,33 € [X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe angesetzter Schulbedarf
Jahresbruttogesamtbezüge = 23 467,32 €
Lohnsteuer - 674,00 € 8 316,00 € Unterkunftskosten
Kosten PKV - 4 080,00 € 1 649,00 € Heizkosten
Kindergeld 4 176,00 €
==========
Summe = 22 889,32 € = 23 448,46 € Summe
========== ==========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 97,62 %

                          [X.] (115 % des [X.]s): 26 965,74 [X.]

Der Berechnung der Besoldung für 2009 liegt bezüglich Januar und Februar ein Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 gemäß § 12 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2008 (GVBl. [X.]) und [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) in Höhe von monatlich 1 518,83 [X.] und bezüglich März bis Dezember ein Grundgehalt gemäß § 12 [X.]bs. 1 und [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 2 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.]) in Höhe von 1 584,99 [X.] zugrunde. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug für Januar und Februar 2009 gemäß § 12 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2008 (GVBl. [X.]) und [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) monatlich 319,43 [X.] (196,01 [X.] + 92,75 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]); für März bis Dezember 2009 betrug der Familienzuschlag gemäß § 12 [X.]bs. 1 und [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 2 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.]) monatlich 328,09 [X.] (201,89 [X.] + 95,53 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]). Die sich daraus insgesamt ergebenden [X.] in Höhe von 23 467,32 [X.] sind um einen [X.] in Höhe von 674 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 ([X.] [X.] 2955) für Januar bis November 2009 monatlich 164 [X.] pro Kind und für Dezember 2009 gemäß § 66 [X.]bs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009 ([X.] [X.] 3950) monatlich 184 [X.] pro Kind; der Betrag von 184 [X.] ist schon für Dezember 2009 anzusetzen, weil die Erhöhung von 164 [X.] auf 184 [X.] gemäß [X.]rt. 15 [X.]bs. 1 des [X.] vom 22. Dezember 2009 ([X.] [X.] 3950) noch im Dezember in [X.] trat - wenn auch erst am 31. Dezember. Das Kindergeld für das ganze Jahr ist um einen Einmalbetrag von 100 [X.] pro Kind gemäß § 66 [X.]bs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.] [X.] 416) zu erhöhen.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung vom 10. Oktober 2007 ([X.] [X.] 2326) fortzuschreibender [X.]egelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) von monatlich 351 [X.] für die [X.] von Januar bis Juni 2009 (Bekanntmachung vom 26. Juni 2008, [X.] I 2008 S. 1102) und 359 [X.] für die [X.] von Juli bis Dezember 2009 (Bekanntmachung vom 17. Juni 2009, [X.] I 2009 S. 1342) zugrunde. Die [X.]egelleistung für einen Erwachsenen war gemäß § 20 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) mit 90 % des [X.]egelsatzes zu bemessen. Die [X.]egelleistung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (60 % des [X.]egelsatzes) folgte aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 [X.] in den Fassungen vom 21. Dezember 2008 ([X.] [X.] 2917) und 2. März 2009 ([X.] [X.] 416), für Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr folgte sie für die [X.] von Januar bis Juni 2009 (60 % des [X.]egelsatzes) ebenfalls aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 [X.] in den Fassungen vom 21. Dezember 2008 ([X.] [X.] 2917) und vom 2. März 2009 ([X.] [X.] 416) sowie für die [X.] von Juli bis Dezember 2009 (70 % des [X.]egelsatzes) aus § 74 [X.] in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.] [X.] 416), für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr (80 % des [X.]egelsatzes) folgte sie für das 15. Lebensjahr aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 [X.] in den Fassungen vom 21. Dezember 2008 ([X.] [X.] 2917) und 2. März 2009 ([X.] [X.] 416) und für das 16. bis 18. Lebensjahr aus § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558). [X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für Kinder vom 7. bis 18. Lebensjahr ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] angesetzt (vgl. §§ 24a, 41 [X.]bs. 1 Satz 5 [X.] in der Fassung vom 16. Juli 2009). Die anzusetzenden Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.] [X.] 1856) betrugen monatlich 693 [X.]. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2009" in Höhe von 19,40 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

(ff) Im [X.] lag die [X.] 0,36 % unter dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2010 Grundsicherung [X.] 2010
Grundgehalt (brutto) 19 210,08 € 7 754,40 € [X.]egelleistung zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 3 972,88 € 5 935,47 € [X.]egelleistung für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 660,00 € 133,33 € [X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe angesetzter Schulbedarf
Jahresbruttogesamtbezüge = 23 842,96 €
Lohnsteuer - 426,00 € 8 316,00 € Unterkunftskosten
Kosten PKV - 4 080,00 € 1 700,00 € Heizkosten
Kindergeld 4 416,00 €
==========
Summe = 23 752,96 € = 23 839,20 € Summe
========== ==========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 99,64 %

                          [X.] (115 % des [X.]s): 27 415,08 [X.]

Der Berechnung der Besoldung für 2010 liegt ein Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 gemäß § 12 [X.]bs. 1 [X.] und [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 2 bzw. [X.]rt. 3 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.]) zugrunde, das für Januar und Februar monatlich 1 584,99 [X.] bzw. für März bis Dezember monatlich 1 604,01 [X.] betrug. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß § 12 [X.]bs. 1 und [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 2 bzw. [X.]rt. 3 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.]) für Januar und Februar monatlich 328,09 [X.] (201,89 [X.] + 95,53 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]) und für März bis Dezember monatlich 331,67 [X.] (204,32 [X.] + 96,68 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung nach § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]). Die sich daraus insgesamt ergebenden [X.] in Höhe von 23 842,96 [X.] sind um einen [X.] in Höhe von 426 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009 ([X.] [X.] 3950) 184 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegt ein nach § 20 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung vom 10. Oktober 2007 ([X.] [X.] 2326) fortzuschreibender [X.]egelsatz nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) von monatlich 359 [X.] ([X.] I 2009 S. 342, 2010 S. 820) zugrunde. Die [X.]egelleistung für einen Erwachsenen war gemäß § 20 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558) mit 90 % des [X.]egelsatzes zu bemessen. Die [X.]egelleistung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr (60 % des [X.]egelsatzes) folgte aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 1 [X.] in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.] [X.] 416), für Kinder im 7. bis 14. Lebensjahr (70 % des [X.]egelsatzes) folgte sie aus § 74 [X.] in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.] [X.] 416), für Kinder im 15. bis 18. Lebensjahr (80 % des [X.]egelsatzes) aus § 28 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.]lt. 2 [X.] in der Fassung vom 2. März 2009 ([X.] [X.] 416, für das 15. Lebensjahr) bzw. aus § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 24. März 2006 ([X.] [X.] 558, für das 16. bis 18. Lebensjahr). [X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe ist für Kinder vom 7. bis 18. Lebensjahr ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] angesetzt (vgl. §§ 24a, 41 [X.]bs. 1 Satz 5 [X.] in der Fassung vom 16. Juli 2009). Dieser ist für das den Berechnungen zugrunde liegende "[X.]" im entsprechenden [X.]ltersverhältnis (12/18) berücksichtigt. Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 24. September 2008 ([X.] [X.] 1856) betrugen 693 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2010" in Höhe von 20 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

(gg) [X.] lag die beamtenrechtliche [X.] 0,21 % unter dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2011 Grundsicherung [X.] 2011
Grundgehalt (brutto) 19 464,66 € 7 872,00 € [X.]egelbedarf zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 4 020,72 € 5 928,00 € [X.]egelbedarf für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 1 020,00 € 393,33 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 24 505,38 € 8 316,00 € Unterkunftskosten
Lohnsteuer - 546,78 € 1 836,00 € Heizkosten
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 416,00 €
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Summe = 24 294,60 € = 24 345,33 € Summe
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                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 99,79 %

                          [X.] (115 % des [X.]s): 27 997,13 [X.]

Das der Berechnung der Besoldung für 2011 zugrunde liegende Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 betrug nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.], für Januar bis November) bzw. in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.], für Dezember) sowie § 71 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. [X.], ab September 2011) [X.]. [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 3 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.]) für Januar bis März monatlich 1 604,01 [X.] sowie [X.]. [X.]nlage 2 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 2 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]) für [X.]pril bis Dezember monatlich 1 628,07 [X.]. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 3 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2009 und 2010 vom 14. Mai 2009 (GVBl. [X.]) für Januar bis März monatlich 331,67 [X.] (204,32 [X.] + 96,68 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]) und gemäß [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 2 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]) für [X.]pril bis Dezember monatlich 336,19 [X.] (207,39 [X.] + 98,13 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]).

Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.], 452) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]) sowie eine Einmalzahlung für den Monat [X.]pril 2011 in Höhe von 360 [X.] gemäß [X.]rt. 1 § 2 [X.]bs. 1 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]). Die sich daraus insgesamt ergebenden Bruttogesamtbezüge von 1 935,68 [X.] monatlich für Januar bis März, 2 324,26 [X.] für [X.]pril, 1 964,26 [X.] monatlich für Mai bis November und 2 624,26 [X.] für Dezember sind um pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] sowie um einen [X.] zu vermindern. [X.]ls [X.] ist die Summe der für die einzelnen Monate berechneten Lohnsteuerabzüge angesetzt, die wegen der im Jahresverlauf variierenden Besoldungshöhe (betreffend Grundgehalt + Familienzuschlag + Sonder- oder Einmalzahlung) und wegen einer unterjährig (zum Dezember 2011) eintretenden Änderung der Lohnsteuerberechnung im Verlauf des Jahres 2011 unterschiedlich hoch ausfallen und für Januar bis März monatlich 27,16 [X.], für [X.]pril 97,66 [X.], für Mai bis November monatlich 31,83 [X.] und für Dezember 144,83 [X.] betragen. Das Kindergeld betrug nach § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009 ([X.] [X.] 3950) 184 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die [X.]egelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 und § 77 [X.]bs. 4 [X.] in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011 ([X.] [X.] 453) bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) zugrunde, die nach § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011 ([X.] [X.] 453) bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) fortzuschreiben sind. [X.]ls [X.]egelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, bzw. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) sind monatlich 328 [X.] anzusetzen ([X.]egelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453). Der [X.]egelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 215 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 [X.], § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453 - [X.]egelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453 - [X.]egelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 3, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453 - [X.]egelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr monatlich 287 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 1, § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 5 [X.] in den Fassungen vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, und der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453 - [X.]egelbedarfsstufe 4).

[X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 [X.] in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, und der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, § 77 [X.]bs. 11 Satz 3 [X.] in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 20. Juni 2011, [X.] [X.] 1114) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 [X.] in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2, § 77 [X.]bs. 10 [X.] in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 70 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3, § 77 [X.]bs. 7 [X.] in der rückwirkend zum Januar 2011 in [X.] getretenen Fassung vom 24. März 2011, [X.] [X.] 453, und in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 9. Dezember 2010 ([X.] [X.] 1885) betrugen 693 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2011" in Höhe von 21,60 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

([X.]) [X.] lag die beamtenrechtliche [X.] nur 0,66 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2012 Grundsicherung [X.] 2012
Grundgehalt (brutto) 20 112,00 € 8 088,00 € [X.]egelbedarf zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 4 103,88 € 5 960,00 € [X.]egelbedarf für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 660,00 € 433,33 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 24 875,88 € 8 316,00 € Unterkunftskosten
Lohnsteuer - 588,00 € 1 666,00 € Heizkosten
Kosten PKV - 4 080,00 €
Kindergeld 4 416,00 €
==========
Summe = 24 623,88 € = 24 463,33 € Summe
========== ==========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 100,66 %

                          [X.] (115 % des [X.]s): 28 132,83 [X.]

Der Berechnung der Besoldung für 2012 liegt ein Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.], 452) und § 71 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. [X.]) [X.]. [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung von [X.]rt. 3 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]) von monatlich 1 676,00 [X.] zugrunde. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) und [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung von [X.]rt. 3 des [X.] über die [X.]npassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2011 und 2012 vom 26. Mai 2011 (GVBl. [X.]) monatlich 341,99 [X.] (211,33 [X.] + 99,99 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]). Die sich daraus ergebenden [X.] in Höhe von 24 875,88 [X.] sind um einen [X.] von 588 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009 ([X.] [X.] 3950) 184 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) fortzuschreibenden [X.]egelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 und § 77 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) zugrunde. [X.]ls [X.]egelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 und 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) waren monatlich 337 [X.] anzusetzen ([X.]egelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.] [X.] 2090). Der [X.]egelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 219 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.] [X.] 2090 - [X.]egelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 251 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 3, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.] [X.] 2090 - [X.]egelbedarfsstufe 5), im 15. Lebensjahr monatlich 287 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 4, § 23 Nr. 1 [X.]lt. 3, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.] [X.] 2090 - [X.]egelbedarfsstufe 4) und im 16. bis 18. Lebensjahr ebenfalls monatlich 287 [X.] (§ 77 [X.]bs. 4 Nr. 1, § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 17. Oktober 2011, [X.] [X.] 2090 - [X.]egelbedarfsstufe 4).

[X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 9. Dezember 2010 ([X.] [X.] 1885) betrugen 693 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2012" in Höhe von 19,60 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

(ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. [X.]pril 2017 - 5 [X.]/17 - bzw. - 5 [X.]/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des [X.] dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche [X.]- bzw. [X.]-Besoldung für 2013 jeweils mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG vereinbar war.

Zugunsten eines möglichst umfassenden Überblicks über die [X.] von 2005 bis 2016 sowie für einen [X.]bgleich der Beschlüsse des Berufungsgerichts und des erkennenden [X.]s ist aber darauf hinzuweisen, dass nach [X.]uffassung des erkennenden [X.]s die [X.] auch für 2013 deutlich unter der [X.] von 115 % des [X.]s lag, nämlich nur 0,98 % über dem sozialrechtlichen [X.].

[X.] [X.] 2013 Grundsicherung [X.] 2013
Grundgehalt (brutto) 20 644,92 € 8 280,00 € [X.]egelbedarf zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 4 203,00 € 6 053,33 € [X.]egelbedarf für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 660,00 € 433,33 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 25 507,92 € 8 316,00 € Unterkunftskosten
Lohnsteuer - 656,00 €
Kosten PKV - 4 080,00 € 1 861,50 € Heizkosten
Kindergeld 4 416,00 €
==========
Summe = 25 187,92 € = 24 944,16 € Summe
========== ==========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 100,98 %

                          [X.] (115 % des [X.]s): 28 685,79 [X.]

Der Berechnung der Besoldung für 2013 liegt ein Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 gemäß § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) und § 71 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. [X.]) [X.]. [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der rückwirkend zum 1. Januar 2013 in [X.] getretenen Fassung vom 3. Juni 2013 (GVBl. [X.]) von monatlich 1 720,41 [X.] zugrunde. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) und [X.]nlage 5 [X.] in der rückwirkend zum 1. Januar 2013 in [X.] getretenen Fassung vom 3. Juni 2013 (GVBl. [X.]) monatlich 350,25 [X.] (216,94 [X.] + 102,64 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]). Die sich daraus insgesamt ergebenden [X.] in Höhe von 25 507,92 [X.] sind um einen [X.] von 656 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009 ([X.] [X.] 3950) 184 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) fortzuschreibenden [X.]egelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4 und § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) zugrunde. [X.]ls [X.]egelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4, 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) waren monatlich 345 [X.] anzusetzen ([X.]egelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.] [X.] 2173). Der [X.]egelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 224 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.] [X.] 2173 - [X.]egelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 255 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.] [X.] 2173 - [X.]egelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 289 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 3 bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils [X.]. § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, und der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 18. Oktober 2012, [X.] [X.] 2173 - [X.]egelbedarfsstufe 4).

[X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, und der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.] [X.] 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) von monatlich 3 [X.] (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 9. Dezember 2010 ([X.] [X.] 1885) betrugen 693 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2013" in Höhe von 21,90 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

(jj) [X.] lag die [X.] nur 0,77 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2014 Grundsicherung [X.] 2014
Grundgehalt (brutto) 21 000,17 € 8 472,00 € [X.]egelbedarf zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 4 269,08 € 6 194,67 € [X.]egelbedarf für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 660,00 € 433,33 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 25 929,25 €
Lohnsteuer - 656,00 € 8 316,00 € Unterkunftskosten
Kosten PKV - 4 080,00 € 1 997,50 € Heizkosten
Kindergeld 4 416,00 €
==========
Summe = 25 609,25 € = 25 413,50 € Summe
========== ==========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 100,77 %

                           [X.] (115 % des [X.]s): 29 225,53 [X.]

Das der Berechnung der Besoldung für 2014 zugrunde liegende Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 betrug gemäß § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) und § 71 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. [X.]) [X.]. [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 3. Juni 2013 (GVBl. [X.]) für Januar bis Mai monatlich 1 720,41 [X.] sowie [X.]. [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 16. Dezember 2013 (GVBl. [X.]) für Juni bis Dezember monatlich 1 771,16 [X.]. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug nach [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung vom 3. Juni 2013 (GVBl. [X.]) für Januar bis Mai monatlich 350,25 [X.] (216,94 [X.] + 102,64 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]) und gemäß [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung vom 16. Dezember 2013 (GVBl. [X.]) für Juni bis Dezember monatlich 359,69 [X.] (223,35 [X.] + 105,67 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]). Die sich daraus insgesamt ergebenden [X.] in Höhe von 25 929,25 [X.] sind um einen [X.] von 656 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009 ([X.] [X.] 3950) 184 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) fortzuschreibenden [X.]egelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4 und § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) zugrunde. [X.]ls [X.]egelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 und 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) waren monatlich 353 [X.] anzusetzen ([X.]egelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.] [X.] 3856). Der [X.]egelbedarf für ein Kind betrug im 1. Bis 6. Lebensjahr monatlich 229 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.] [X.] 3856 - [X.]egelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 261 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.] [X.] 3856 - [X.]egelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 296 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 3 bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils [X.]. § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, und der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 15. Oktober 2013, [X.] [X.] 3856 - [X.]egelbedarfsstufe 4).

[X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 [X.] in der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.] [X.] 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) von monatlich 3 [X.] (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 9. Dezember 2010 ([X.] [X.] 1885) betrugen 693 [X.] monatlich. [X.]ls Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2014" 23,50 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

(kk) [X.] lag die [X.] nur 2,57 % über dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2015 Grundsicherung [X.] 2015
Grundgehalt (brutto) 21 563,88 € 8 640,00 € [X.]egelbedarf zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 4 373,82 € 6 330,67 € [X.]egelbedarf für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 660,00 € 433,33 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 25 597,70 €
Lohnsteuer - 756,11 € 8 316,00 € Unterkunftskosten
Kosten PKV - 4 080,00 € 1 895,50 € Heizkosten
Kindergeld 4 512,00 €
==========
Summe = 26 273,59 € = 25 615,50 € Summe
========== ==========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 102,57 %

                           [X.] (115 % des [X.]s): 29 457,83 [X.]

Das der Berechnung der Besoldung für 2015 zugrunde liegende Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 betrug gemäß § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) und § 71 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. [X.]) [X.]. [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 16. Dezember 2013 (GVBl. [X.]) für Januar bis Mai monatlich 1 771,16 [X.] sowie [X.]. [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. [X.] 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. [X.]) für Juni bis Dezember monatlich 1 815,44 [X.]. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug nach [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung vom 16. Dezember 2013 (GVBl. [X.]) für Januar bis Mai monatlich 359,69 [X.] (223,35 [X.] + 105,67 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]) und gemäß [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. [X.] 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. [X.]) für Juni bis Dezember monatlich 367,91 [X.] (228,93 [X.] + 108,31 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]). Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]). Die sich daraus insgesamt ergebenden Bruttogesamtbezüge von monatlich 2 130,85 [X.] für Januar bis Mai, monatlich 2 183,35 [X.] für Juni bis November und 2 843,35 [X.] für Dezember sind um pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] sowie um einen [X.] zu vermindern. [X.]ls [X.] ist die Summe der für die einzelnen Monate berechneten Lohnsteuerabzüge angesetzt, die wegen der im Jahresverlauf unterschiedlichen Höhe des Grundgehalts und des [X.] sowie wegen einer unterjährig (zum Dezember) eingetretenen Änderung der Lohnsteuerberechnung im Verlauf des Jahres 2015 variieren. Der monatliche Steuerabzug beträgt für Januar bis Mai jeweils 49,33 [X.], für Juni bis November jeweils 58,66 [X.] und für Dezember 157,50 [X.]. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung nach [X.]rt. 1 Nr. 10, [X.]rt. 10 [X.]bs. 1 des Gesetzes zur [X.]nhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 ([X.] [X.] 1202), die gemäß § 52 [X.]bs. 49a Satz 3 EStG für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die [X.]räume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, 188 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) fortzuschreibenden [X.]egelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4 und § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) zugrunde. [X.]ls [X.]egelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 und 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) waren monatlich 360 [X.] anzusetzen ([X.]egelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.] [X.] 1618, [X.] I 2014 S. 1620). Der [X.]egelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 234 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.] [X.] 1618 - [X.]egelbedarfsstufe 6; [X.] I 2014 S. 1620), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 267 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.] [X.] 1618 - [X.]egelbedarfsstufe 5; [X.] I 2014 S. 1620) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 302 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 3 bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils [X.]. § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, und [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 14. Oktober 2014, [X.] [X.] 1618 - [X.]egelbedarfsstufe 4; [X.] I 2014 S. 1620).

[X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 [X.] in der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.] [X.] 1167) für Kinder vom 1. Bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014 und 2016) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 9. Dezember 2010 ([X.] [X.] 1885) betrugen 693 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel bundesweit 2015" in Höhe von 22,30 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

(ll) [X.] lag die [X.] 3,99 % unter dem sozialrechtlichen [X.] und damit deutlich unter der maßgeblichen [X.] von 115 % des [X.]s.

[X.] [X.] 2016 Grundsicherung [X.] 2016
Grundgehalt (brutto) 22 039,45 € 8 640,00 € [X.]egelbedarf zwei Erwachsene
Familienzuschlag (brutto) 4 462,10 € 6 408,00 € [X.]egelbedarf für zwei Kinder
Sonderzahlung (brutto) 660,00 € 433,33 € Bedarf für Bildung und Teilhabe
Jahresbruttogesamtbezüge = 27 161,55 €
Lohnsteuer - 774,00 € 10 548,00 € Unterkunftskosten
Kosten PKV - 4 080,00 € 1 955,00 € Heizkosten
Kindergeld 4 560,00 €
==========
Summe = 26 867,55 € = 27 984,33 € Summe
========== ==========

                       Verhältnis der [X.] zum [X.]: 96,01 %

                         [X.] (115 % des [X.]s): 32 181,98 [X.]

Das der Berechnung der Besoldung für 2016 zugrunde liegende Grundgehalt [X.] [X.] Stufe 1 betrug gemäß § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) und § 71 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. [X.]) [X.]. [X.]nlage 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 5 bzw. [X.]rt. [X.] 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. [X.]) monatlich 1 815,44 [X.] für Januar bis Mai sowie monatlich 1 851,75 [X.] für Juni bis Dezember. Der hinzuzurechnende Familienzuschlag betrug gemäß [X.]nlage 5 [X.] in der Fassung nach [X.]rt. 5 bzw. [X.] 2015 vom 18. Dezember 2014 (GVBl. [X.]) monatlich 367,91 [X.] (228,93 [X.] + 108,31 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]) für Januar bis Mai sowie monatlich 374,65 [X.] (233,51 [X.] + 110,47 [X.] + 5,11 [X.] + 25,56 [X.]) für Juni bis Dezember. Hinzu kam eine jährliche Sonderzahlung zu den Bezügen für den Monat Dezember gemäß § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 7. November 2008 (GVBl. S. 334) und [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 17. November 2011 (GVBl. [X.]) in Höhe von 660 [X.] (420 [X.] + 120 [X.] + 120 [X.]). Die sich daraus insgesamt ergebenden [X.] in Höhe von 27 161,55 [X.] sind um einen [X.] von 774 [X.] und pauschal in Höhe von 340 [X.] monatlich angesetzte Kosten für die [X.] zu vermindern. Das Kindergeld betrug gemäß § 66 [X.]bs. 1 EStG in der Fassung nach [X.]rt. 2 Nr. 8 und [X.]rt. 10 [X.]bs. 3 des Gesetzes zur [X.]nhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 ([X.] [X.] 1202), die gemäß § 52 [X.]bs. 49a Satz 4 EStG für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die [X.]räume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, 190 [X.] pro Kind.

Der Berechnung des sozialrechtlichen [X.]s liegen die nach § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) bzw. der Fassung vom 26. Juli 2016 ([X.] [X.] 1824) fortzuschreibenden [X.]egelbedarfe für Kinder und Erwachsene nach § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, [X.]bs. 4 und § 23 Nr. 1 [X.]lt. 1 bis 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.] 850) zugrunde. [X.]ls [X.]egelbedarf für einen Erwachsenen (§ 20 [X.]bs. 4 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, und § 20 [X.]bs. 5 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, bzw. der Fassung vom 26. Juli 2016, [X.] [X.] 1824) waren monatlich 364 [X.] anzusetzen ([X.]egelbedarfsstufe 2 nach § 28 SGB XII gemäß der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Oktober 2015, [X.] [X.] 1788). Der [X.]egelbedarf für ein Kind betrug im 1. bis 6. Lebensjahr monatlich 237 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 1, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Oktober 2015, [X.] [X.] 1788 - [X.]egelbedarfsstufe 6), im 7. bis 14. Lebensjahr monatlich 270 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 2, § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, [X.]. der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Oktober 2015, [X.] [X.] 1788 - [X.]egelbedarfsstufe 5) und im 15. bis 18. Lebensjahr monatlich 306 [X.] (§ 23 Nr. 1 [X.]lt. 3 bzw. § 20 [X.]bs. 2 Satz 2 Nr. 1, jeweils [X.]. § 20 [X.]bs. 5 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, und der [X.]nlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Oktober 2015, [X.] [X.] 1788 - [X.]egelbedarfsstufe 4).

[X.]ls Bedarf für Bildung und Teilhabe war unabhängig von der [X.]rt der Leistungserbringung (§ 29 [X.] in der Fassung vom 7. Mai 2013, [X.] [X.] 1167) für Kinder vom 1. bis 18. Lebensjahr ein Bedarf zur Teilhabe am [X.] und kulturellen Leben in der [X.] in Höhe von monatlich 10 [X.] anzuerkennen (§ 28 [X.]bs. 7 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850), für Kinder im 4. bis 18. Lebensjahr zusätzlich ein Bedarf für Schul- bzw. Kindergartenausflüge und -fahrten (§ 28 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850, bzw. in der Fassung vom 26. Juli 2016, [X.] [X.] 1824) in Höhe von monatlich 3 [X.] (entsprechend den Existenzminimumberichten für 2012, 2014, 2016 und 2018) und für Kinder im 7. bis 18. Lebensjahr außerdem ein Schulbedarf in Höhe von 100 [X.] (§ 28 [X.]bs. 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, [X.] [X.] 850 bzw. § 28 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 26. Juli 2016, [X.] [X.] 1824). Die anrechenbaren Unterkunftskosten nach § 12 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 2. Oktober 2015 ([X.] [X.] 1610) betrugen 879 [X.] monatlich. Heizkosten sind ausgehend vom "Heizspiegel für [X.] 2016" in Höhe von 23 [X.]/m² (für 85 m²) anzusetzen.

Danach war im gesamten streitgegenständlichen [X.]raum auch die absolute Untergrenze der Beamtenbesoldung unterschritten.

Meta

2 C 32/17

30.10.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 25. April 2017, Az: 5 LC 228/15, Urteil

§ 85 BBesG, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 30.10.2018, Az. 2 C 32/17 (REWIS RS 2018, 2275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2275

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