Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021, Az. 1 BvR 2681/20

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 1568

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

RECHTLICHES GEHÖR WAFFENGLEICHHEIT

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Feststellung einer Grundrechtsverletzung bereits in vorangegangener Eilentscheidung (hier: Kammerbeschluss vom 11.01.2021, 1 BvR 2681/20) - kein Interesse an erneuter Feststellung desselben Verstoßes dargelegt oder ersichtlich


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im Rahmen der einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2021 erfolgt ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -). Ein Interesse daran, denselben Verstoß [X.] verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2681/20

27.10.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 11. Januar 2021, Az: 1 BvR 2681/20, Einstweilige Anordnung

§ 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021, Az. 1 BvR 2681/20 (REWIS RS 2021, 1568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1568

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