RECHTLICHES GEHÖR WAFFENGLEICHHEIT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Keine Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem § 34a Abs 3 BVerfGG, wenn Rechtsbeeinträchtigung bereits durch eA-Entscheidung entfallen ist und dort die Auslagenerstattung für das Eilverfahren angeordnet worden war
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Auslagenerstattung war abzulehnen, da keine Gründe vorliegen, die trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] für eine Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin sprechen.
1. Nach § 34a Abs. 3 [X.] kann das [X.] die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie wie hier nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. [X.] 36, 89 <92>; [X.]K 7, 283 <302 f.>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere [X.] vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. [X.] 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend nicht der Fall ist.
2. Die [X.] des [X.] des [X.]s hat auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 - festgestellt, dass die hier angegriffene einstweilige Verfügung die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt und die Wirksamkeit der Verfügung bis zur Entscheidung des [X.] über den Widerspruch ausgesetzt. Zwar hat die Kammer in diesem Beschluss die Auslagenerstattung angeordnet. Allein hieraus folgt jedoch nicht notwendigerweise die Auslagenerstattung auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Durch die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Feststellung einer Grundrechtsverletzung und Aussetzung der Wirksamkeit ist allerdings die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin entfallen. In einem solchen Fall der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. nur [X.] 81, 138 <140> m.w.N.). Zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis müssen Beschwerdeführende umfassend vortragen (vgl. [X.] 12, 311 <317>; 149, 293 <317 Rn. 60>; 151, 101 <121 Rn. 46>; stRspr; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 21). Die Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92 [X.] verlangen Beschwerdeführenden dann insbesondere ab, ihren Vortrag zu ergänzen, wenn sich die Sachlage - wie im Streitfall - nach Ablauf der Beschwerdefrist geändert hat (vgl. [X.] 106, 210 <214 f.>; 158, 170 <194 Rn. 57>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 717/18 -).
Daran fehlt es. Obwohl die Beschwerdeführerin nach Erlass der einstweiligen Anordnung eine weitere Sachentscheidung begehrt hat, hat sie - obschon zwischenzeitlich auch über ihren Widerspruch entschieden worden ist - kein besonderes Interesse an einer erneuten Feststellung desselben Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG substantiiert vorgetragen (so bereits [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Oktober 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.12.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 27. Oktober 2021, Az: 1 BvR 2681/20, Nichtannahmebeschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 22.12.2022, Az. 1 BvR 2681/20 (REWIS RS 2022, 8561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8561
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1380/20 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 605/23 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung für das eA- sowie für das …
1 BvR 249/21 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im eA- sowie im Verfassungsbeschwerdeverfahren in einer äußerungsrechtlichen Sache
1 BvR 718/23 (Bundesverfassungsgericht)
Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren
1 BvR 2740/20 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung