Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015, Az. VI ZB 15/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 736

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Gegenstand

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Organisatorische Anforderungen an eine effektive abendliche Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze


Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird.

2. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind.

3. Auch im Falle einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 88.760,66 €.

Gründe

I.

1

Die [X.]ägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Das [X.] hat die [X.]age abgewiesen. Gegen das ihr am 19. Januar 2015 zugestellte Urteil hat die [X.]ägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der [X.]ägerin bis zum 20. April 2015 verlängert. Die auf den 20. April 2015 datierte Berufungsbegründung ging beim Berufungsgericht am 21. April 2015 ein. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet, beantragte die [X.]ägerin am 30. April 2015, ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Zur Begründung dieses Antrags hat die [X.]ägerin im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei von ihrem Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Fristverlängerung ordnungsgemäß im [X.] eingetragen worden. Zudem habe ihrem Prozessbevollmächtigten in der gesamten Woche vor Ablauf der Frist eine ausgedruckte Fristenliste vorgelegen, deren Einhaltung überwacht worden sei. Die Berufungsbegründung sei - nach mehrfacher Überarbeitung - am 20. April 2015 vervollständigt worden. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes sei er ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegt, von diesem unterschrieben und dann an dessen - außerordentlich zuverlässige und sehr erfahrene - Sekretärin, Frau [X.]., übergeben worden. Mit der Übergabe des Schriftsatzes habe ihr Prozessbevollmächtigter Frau [X.]. angewiesen, die Berufungsbegründung noch am 20. April 2015 vorab per Telefax dem Berufungsgericht zuzuleiten. Zudem sei der Ordner mit einem deutlich sichtbaren Fristzettel versehen gewesen, aus dem gut zu ersehen gewesen sei, dass die Frist am 20. April 2015 ablaufe. Nachdem an diesem [X.] ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführte Wartungsarbeiten gegen 16.45 Uhr beendet gewesen seien, seien mehrere Schreiben per Telefax versandt worden. Die Berufungsbegründung habe Frau [X.]. an die in der Zentrale tätige, ebenfalls außerordentlich zuverlässige und sehr erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte [X.], die für die Überwachung der Versendung fristwahrender Schriftsätze zuständig sei, übergeben und diese ausdrücklich aufgefordert, den Schriftsatz per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Frau [X.] habe bestätigt, dies bis spätestens 18.00 Uhr zu erledigen. Offenbar habe Frau [X.] den Schriftsatz dann aber versehentlich zum üblichen Postausgang gelegt und die Übersendung per Fax weisungswidrig unterlassen.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der [X.]ägerin gegen das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei nicht innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar zulässig, führe in der Sache aber nicht zum Erfolg. Denn der Prozessbevollmächtigte der [X.]ägerin habe die Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft versäumt, was sich die [X.]ägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Im Wiedereinsetzungsantrag sei schon nicht dargetan, ob und durch welche organisatorischen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte der [X.]ägerin für die fristwahrende Übermittlung der [X.] vom 20. April 2015 Sorge getragen habe, insbesondere ob und gegebenenfalls auf welche Weise am Ende eines jeden [X.] die Erledigung der fristgebundenen Sachen von einer dazu beauftragen Bürokraft nochmals abschließend geprüft werde. Die Anweisung des Prozessbevollmächtigten der [X.]ägerin an die Kanzleiangestellte [X.]., die Berufungsbegründung noch am 20. April 2015 per Telefax an das Berufungsgericht zu versenden, und die Anbringung eines deutlich sichtbaren Fristenzettels an den Kanzleiakten entlasteten den Prozessbevollmächtigten nicht, da schon nicht ersichtlich sei, ob dieses Vorgehen der bestehenden Fristenkontrolle entsprochen habe oder von ihr abgewichen sei. Insbesondere im Hinblick auf die erst gegen 16.45 Uhr beendeten Wartungsarbeiten am Faxgerät sei der Prozessbevollmächtigte der [X.]ägerin gehalten gewesen, Frau [X.]. nicht nur auf den Fristablauf hinzuweisen, sondern wegen der mit den Wartungsarbeiten verbundenen Verzögerungsgefahr durch seine Anweisungen sicherzustellen, dass die Rechtsmittelbegründung nach Abschluss der Arbeiten noch rechtzeitig gefaxt werde.

4

Gegen diese Entscheidung wendet sich die [X.]ägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist sie statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2015 - [X.] 37/14, [X.], 2163 Rn. 5; [X.], Beschlüsse vom 22. September 2015 - [X.], juris Rn. 7; vom 9. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des [X.] ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der [X.]ägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.], NJW 2003, 281 mwN).

6

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die [X.]ägerin schon nicht schlüssig dargetan hat, dass ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.

7

a) Den Darlegungen der [X.]ägerin im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet war.

8

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden [X.] durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des [X.]s nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - [X.] 42/13, [X.], 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - [X.] 11/11, [X.], 1009 Rn. 9; [X.], Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - [X.]/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - [X.], NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem [X.] dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im [X.] noch unerledigt gebliebene [X.]n ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten [X.] die fristwahrende Handlung noch aussteht ([X.], Beschlüsse vom 4. November 2014 - [X.], aaO Rn. 10; vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im [X.] als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2014 - [X.], aaO Rn. 13).

9

Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen erteilt worden waren, lässt sich der Begründung des [X.] nicht entnehmen.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung nicht deshalb entbehrlich, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte Frau [X.]. ausdrücklich angewiesen hatte, die [X.] noch am 20. April 2015 per Fax dem [X.] zuzuleiten. Denn auch bei einer solchen [X.] müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt ([X.], Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - [X.]/13, juris Rn. 12; vom 23. Januar 2013 - [X.] 559/12, [X.], 1330 Rn. 9). Besondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden ([X.], Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - [X.]/13, aaO; vom 5. Juni 2013 - [X.] 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - [X.] 165/11, [X.], 1591 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Weisung ihres Prozessbevollmächtigten hat die [X.]ägerin im Wiedereinsetzungsverfahren aber - anders als die Rechtsbeschwerde nahezulegen versucht - selbst nicht behauptet.

c) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der [X.]ägerin eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 4. November 2014 - [X.], NJW 2015, 253 Rn. 14) die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte am Abend des 20. April 2015 auffallen müssen, dass die - nach dem eigenen Vortrag der [X.]ägerin im [X.] der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß eingetragene - Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des [X.] endete, eine fristwahrende Versendung der Berufungsbegründung per Telefax aber noch nicht erfolgt war.

2. Schließlich greifen auch die von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus erhobenen Gehörsrügen nicht.

a) Zunächst war das Berufungsgericht nicht gehalten, die [X.]ägerin vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag darauf hinzuweisen, dass sie eine hinreichende Organisation des [X.] in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt hat. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des [X.] stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des [X.] gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben ([X.], Beschlüsse vom 26. November 2013 - [X.], [X.], 422 Rn. 12; vom 24. Januar 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 747 Rn. 12 mwN). Entsprechendes gilt im Hinblick auf solche Sicherungsmaßnahmen, die im Falle einer [X.] dagegen zu treffen sind, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.

b) Schließlich deutete auch nichts darauf hin, dass der Vortrag der [X.]ägerin im Wiedereinsetzungsantrag zum Ausfall des Faxgerätes unvollständig sein könnte, sodass das Berufungsgericht deshalb schon nicht gehalten war, die [X.]ägerin auf die von ihm in dieser Hinsicht erwogenen rechtlichen Schlüsse hinzuweisen. Im Übrigen fehlt es der insoweit behaupteten Gehörsverletzung auch an der Entscheidungserheblichkeit. Die Rechtsbeschwerde hat dargelegt, die [X.]ägerin hätte im Falle eines Hinweises des Berufungsgerichts darauf, dass es die erteilte [X.] wegen der "kurzen Wartungsarbeit" für unzureichend erachten wolle, vorgetragen, dass es sich nur um eine etwa halbstündige Wartung gehandelt und ihr Prozessbevollmächtigter vom vorübergehenden Ausfall des Faxgerätes nichts gewusst habe. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an. Denn der den Prozessbevollmächtigten der [X.]ägerin treffende [X.] folgt - wie dargelegt - bereits daraus, dass er die Einrichtung einer hinreichenden Ausgangskontrolle verabsäumt hat und diese Ausgangskontrolle auch im Hinblick auf die konkret erteilte [X.] unabhängig vom Defekt des Faxgerätes nicht entbehrlich war.

[X.]                        Offenloch                    [X.]

               [X.]

Meta

VI ZB 15/15

15.12.2015

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Zweibrücken, 19. Mai 2015, Az: 4 U 30/15

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015, Az. VI ZB 15/15 (REWIS RS 2015, 736)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 873 WM 2016, 1558 REWIS RS 2015, 736


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZB 15/15

Bundesgerichtshof, VI ZB 15/15, 15.12.2015.


Az. 4 U 30/15

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 30/15, 24.03.2015.


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