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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gebührenstreitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage für eine Mietwohnung: Stützung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs auf mehrere Kündigungen
Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung für das [X.] im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beklagtenvertreter hat mit [X.] vom 1. Dezember 2021 gegen den mit Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 für das [X.] auf 9.120 € festgesetzten Streitwert eine Gegenvorstellung erhoben, da er die Festsetzung für zu niedrig hält.
II.
1. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist innerhalb der für eine Beschwerde geltenden - und auch hier maßgebenden - Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 [X.] eingelegt worden (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 13. November 2019 - [X.], juris Rn. 3; vom 28. Januar 2020 - [X.]/18, juris Rn. 3). Ferner ergibt sich aus der (kurzen) Begründung der Gegenvorstellung, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese nicht im Namen der von ihm vertretenen [X.], die durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert ist, sondern vielmehr im eigenen Namen eingelegt hat. Ihm steht ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2016 - [X.], juris Rn. 3; vom 20. März 2018 - [X.], juris Rn. 1; jeweils mwN).
2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da er mit 9.120 € zutreffend bemessen worden ist.
a) Die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 beruht auf § 41 Abs. 1, 2 [X.]. Streitgegenstand ist allein die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten angemieteten Wohnung. Der Streitwert bemisst sich daher nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt (§ 41 Abs. 2 [X.]), wobei nach ständiger Senatsrechtsprechung die Nettomiete zugrunde zu legen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. März 2007 - [X.], NJW 2007, 2050 Rn. 17 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - [X.] aaO Rn. 2; vom 28. Oktober 2020 - [X.], [X.], 801 Rn. 10). Nach den durch das Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts schuldete der Beklagte zuletzt eine monatliche Nettomiete in Höhe von 760 €; der maßgebliche Gebührenstreitwert beträgt daher 9.120 € (12 x 760 €).
b) Soweit die Gegenvorstellung demgegenüber meint, die Streitwertfestsetzung sei "schon im Lichte des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO" nicht zutreffend, verkennt sie den Unterschied zwischen dem [X.] einerseits und dem Gebührenstreitwert andererseits. Während der Wert des [X.] (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier - unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - [X.], [X.], 221 Rn. 2; vom 26. September 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 72 Rn. 10; vom 4. Februar 2020 - [X.], [X.], 298 Rn. 2; vom 30. September 2020 - [X.], [X.], 738 Rn. 1), richtet sich demgegenüber der Gebührenstreitwert - wie ausgeführt - (lediglich) nach dem Jahresbetrag der Nettomiete.
Schließlich führt der von der Gegenvorstellung weiter herangezogene Umstand, dass die Klägerin ihr [X.] auf mehrere Kündigungen gestützt hat - welche Gegenstand des [X.]s waren -, nicht zu einer anderen Bewertung des [X.] (vgl. KG, [X.], 535; [X.], Urteil vom 18. Februar 2020 - 3 U 65/19, juris Rn. 40; [X.]/[X.], Kostenrecht, 51. Aufl., § 41 [X.] Rn. 29; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 5. Aufl., § 41 [X.] Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3, 5 und 15). Denn maßgebend ist allein das auf Räumung und Herausgabe gerichtete Begehren der Klägerin (§ 41 Abs. 2 [X.]) - hier unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Revisionszulassungsgrunds -, unabhängig davon, wie und insbesondere mit welcher Anzahl an Kündigungen dieses begründet wird.
Dr. Bünger |
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Dr. Schmidt |
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Wiegand |
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Dr. Matussek |
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Dr. Reichelt |
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Meta
14.12.2021
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 13. Oktober 2021, Az: VIII ZR 91/20, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2021, Az. VIII ZR 91/20 (REWIS RS 2021, 349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 349
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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