Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2022, Az. VIII ZA 20/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6111

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer in einem Räumungsverfahren gegen den Wohnraummieter


Tenor

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2022 (5 S 9/21) und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der Beschwer ist bei einer Streitigkeit über das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige [X.] deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. September 2020 - [X.], [X.], 738 Rn. 1; vom 14. Dezember 2021 - [X.], [X.], 180 Rn. 5; jeweils mwN).

2

Der Wert der Beschwer beträgt danach hier unter Zugrundelegung der von dem Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts festgestellten Höhe der von dem Beklagten zuletzt geschuldeten monatlichen Miete nur 12.600 € (= 42 x 300 € Nettomiete). Entgegen der Auffassung des Beklagten, der seiner Annahme einer höheren Beschwer zu Unrecht die monatliche Bruttomiete von 450 € zugrunde legt (deren dreieinhalbfacher Jahresbetrag allerdings ebenfalls unterhalb der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO läge), führt die von ihm angeführte Nutzung weiterer als der im Mietvertrag der Parteien genannten Räume des Anwesens nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich die der Berechnung der Beschwer zugrundeliegende Nettomiete danach, welche Miete der in Anspruch genommene Mieter nach dem Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 - [X.], [X.], 298 Rn. 3 mwN).

3

2. Die von dem Beklagten beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 544 Abs. 7 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehend genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 72 Rn. 9 mwN).

[X.]     

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol

      

Wiegand     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZA 20/22

25.10.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Göttingen, 30. Juni 2022, Az: 5 S 9/21

§ 8 ZPO, § 9 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 535 BGB, § 535ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2022, Az. VIII ZA 20/22 (REWIS RS 2022, 6111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6111

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 290/18 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Anwaltszwang für einen Vollstreckungsschutzantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Ausschluss bei …


VIII ZA 19/20 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum


VIII ZR 26/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung bei Wohnraum; Beschwerdewert bei einem unbefristeten und …


VIII ZR 262/16 (Bundesgerichtshof)

Vorläufige Vollstreckbarkeit: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde


VIII ZA 3/20 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfeversagung für Nichtzulassungsbeschwerde: Nichterreichen des Beschwerdewerts; Beschwer bei Verurteilung zur Räumung einer Wohnung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 290/18

VIII ZA 19/20

VIII ZR 91/20

VIII ZR 16/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.