Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016, Az. VIII ZR 43/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10048

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MIETSACHEN ZUSTÄNDIGKEITSSTREITWERT GEBÜHRENSTREITWERT

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Gegenstand

Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete


Leitsatz

Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005, XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3 und vom 20. April 2005, XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).

Tenor

Die im Senatsbeschluss vom 17. November 2015 getroffene [X.] wird auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 und 3 dahingehend abgeändert, dass der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 2 und 3 insgesamt bis 16.000 € beträgt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in U.         . Mit seiner gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 gerichteten Klage hat er die Beseitigung verschiedener Mängel der von ihm bewohnten Mietwohnung sowie die Feststellung begehrt, dass die Miete bis zur Beseitigung dieser Mängel gemindert sei. Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger, soweit diese sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtet hat, die Zulassung der Revision angestrebt, um deren Verurteilung hinsichtlich der begehrten Feststellung (Minderung) und der Beseitigung verschiedener Mängel zu erreichen.

2

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss vom 17. November 2015 zurückgewiesen und den Streitwert insoweit im [X.] zu den Beklagten zu 2 und 3 auf bis 7.000 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 2 und 3 mit ihrer Gegenvorstellung und machen geltend, der Wert des Feststellungsanspruchs sei nicht mit dem Jahresbetrag (12 x 225 €), sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Minderung anzusetzen (42 x 225 €).

II.

3

Die zulässige Gegenvorstellung hat Erfolg.

4

1. [X.] einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Dies entsprach bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - [X.]) vom 5. Mai 2004 ([X.]) der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschlüsse vom 21. September 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 16 unter [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2004 - [X.], [X.], 423 unter [II] 1 d) und gilt entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht auch nach der Erstreckung des § 41 Abs. 5 [X.] auf Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).

5

a) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.] in der Fassung des [X.] auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt wird. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur befürworten insbesondere mit Blick auf den [X.] Zweck des § 41 Abs. 5 [X.], der sicherstellen soll, dass ein Mieter nicht durch zu hohe Gerichtsgebühren von einer gerichtlichen Prüfung abgehalten wird, eine direkte ([X.], [X.], 707, 708) oder jedenfalls analoge Anwendung dieser Vorschrift (KG, [X.], 155; [X.], 1085 f.; [X.] 2009, 760, 761; Beschluss vom 26. August 2010 - 8 W 38/10, juris Rn. 3 ff. [zur Gewerberaummiete]; [X.], Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 U 3/13, juris Rn. 46; [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - 3 U 169/08, juris Rn. 29; [X.], [X.], 645, 646 f.; [X.], [X.]/Fam[X.], 15. Aufl., § 41 Rn. 33; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. 2373; [X.]/[X.], Stand Mai 2014, § 536 Rn. 114; [X.]/[X.], Stand Dezember 2015, § 536 BGB Rn. 20; [X.]/[X.], Stand Februar 2016, § 41 [X.] Rn. 43, 47; [X.], [X.], 840).

6

Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur lehnen demgegenüber eine Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.] auf den Fall der auf Feststellung einer Mietminderung gerichteten Klage ab, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege ([X.], [X.], 216, 217; [X.], [X.], 247, 248; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2014 - 65 [X.], juris Rn. 2 ff.; [X.], 43, 44 f.; [X.]/[X.]/Kurpat, aaO Rn. 3806; [X.]/Kurpat, 2014, § 41 [X.] Rn. 50; [X.]/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Aufl., § 536 Rn. 527; [X.], [X.] und Mängelrechte, 2015, § 536 Rn. 327; [X.]/[X.]/[X.], Miete, 4. Aufl., § 536 Rn. 249; Bub/[X.]/[X.], Handbuch des Geschäfts- und Wohnraummietrechts, 4. Aufl., [X.] IX Rn. 399; Gellwitzki, [X.], 2011, 9). Der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der gebührenrechtlichen Sonderregelung des § 41 Abs. 5 [X.] auf Ansprüche auf Instandsetzung lediglich eine spezielle in der Rechtsprechung umstrittene Konstellation regeln wollen ([X.], aaO; [X.], aaO). Zudem sei eine Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen nicht mit einer Feststellungsklage wegen einer Minderung hinreichend vergleichbar, denn die Feststellungsklage sei das Spiegelbild zur Klage des Vermieters auf Zahlung.

7

b) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, § 41 Abs. 5 [X.] weder direkt noch analog anzuwenden ist, so dass der Gebührenstreitwert nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 [X.], §§ 3, 9 ZPO) mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung anzusetzen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. September 2005 - [X.], aaO; vom 20. April 2005 - [X.], aaO).

8

aa) Eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.] ([X.], aaO) ist schon deshalb abzulehnen, weil eine solche mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wäre, denn dieser erfasst "Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen" (§ 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 [X.]), nicht aber die Feststellung einer Minderung.

9

bb) Auch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.] scheidet aus, denn die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor.

(1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen (st. Rspr.; siehe nur [X.], Urteile vom 16. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 155, 380, 389 f.; vom 17. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 32; jeweils mwN; vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 201, 380 Rn. 14; jeweils mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben ([X.], Urteile vom 16. Juli 2003 - [X.], aaO S. 390; vom 17. November 2009 - [X.], aaO; vom 21. Januar 2010 - [X.], aaO; Beschlüsse vom 27. November 2003 - [X.], [X.], 1594 unter I[X.] [X.] (2); vom 25. August 2015 - [X.], [X.], 1253 Rn. 19), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 187 Rn. 15 mwN) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann ([X.], Urteil vom 13. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 178, Rn. 18).

(2) Eine solche planwidrige Regelungslücke liegt hier nicht vor. Die Regelung des [X.] bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen durch § 41 Abs. 5 [X.] beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf "vergleichbaren sozialpolitischen Gründen", wie sie § 16 Abs. 1, 2 und 5 [X.] aF (§ 41 Abs. 1, 2 und 5 Alt. 1 [X.] nF) zugrunde liegen (BT-Drucks. 15/1971, [X.] f.). Das Ziel der Begrenzung des Streitwerts durch die letztgenannten Vorschriften sieht die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 5 [X.] darin, dass ein Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abgehalten werden soll, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen (BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Ebenso sei der Wert bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um eine Mieterhöhung gemäß § 16 Abs. 5 [X.] aF (§ 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 [X.] nF) begrenzt. Mit jener Vorschrift hatte der Gesetzgeber die Rechtsprechung übernommen (vgl. etwa [X.], [X.], 248 f.; [X.], [X.] 1981, 232, 233; [X.], [X.] 1979, 129 f.; [X.], [X.] 1979, 176 ff.), welche die Begrenzung des [X.] durch § 16 Abs. 1 [X.] aF ihrem Rechtsgedanken nach auf Fälle der Mieterhöhung übertragen hatte (BT-Drucks. 8/3694, [X.], 18).

Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers geht nicht mit hinreichender Klarheit ein Regelungsplan dahingehend hervor, er habe den Wert von Streitigkeiten wegen [X.]n oder über die Höhe der Miete aus sozialpolitischen Gründen stets auf den streitigen Jahresbetrag beschränken wollen. Vielmehr betont die Gesetzesbegründung, mit § 41 Abs. 5 [X.] solle der besonderen Situation der Instandsetzung und Modernisierung Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber keine allgemeine - insbesondere keine Zahlungsklagen betreffende - Begrenzung des [X.] im Mietrecht geschaffen hat, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelungen zum (Wohnraum-)Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern, nämlich durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 ([X.] I S. 677 - Prozesskostenhilfegesetz) für die Fälle der Mieterhöhung sowie durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (aaO) für Fälle der Instandhaltung sowie der Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen.

Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus eine Ausweitung der gebührenrechtlichen Privilegierung auch auf Fälle der Minderung gewollt, hätte er zu deren Schaffung im Rahmen der Erweiterung des § 41 Abs. 5 [X.] mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Anlass gehabt. Denn es entsprach zu diesem Zeitpunkt verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass Klagen auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung nicht mit dem Jahresbetrag, sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Mietminderung zu bewerten sind (KG, [X.] 2004, 306, 307; [X.], [X.] 2002, 55; [X.], [X.], 760; [X.], [X.] 1996, 287; [X.]/[X.], Miete, 2000, § 537 BGB aF Rn. 84; [X.]/[X.]/[X.], Mietrecht, 2001, § 537 BGB aF Rn. 49; [X.], [X.] 2003, 1279; vgl. [X.] [X.] 1989, 430; [X.]/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 537 BGB Rn. 435; Anders/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl.; Miete und Pacht Rn. 35; vgl. zur Beschwer [X.], Beschluss vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.], 3142, 3143; [X.], [X.], 260 [Jahresbetrag]).

Zwischen einer Klage des Mieters auf Instandsetzung und einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, bestehen zudem Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie einer planwidrigen Regelungslücke und damit einem Analogieschluss entgegenstehen. Bei einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, streiten die Parteien - anders als bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Instandsetzung - ebenso über eine Zahlungsverpflichtung des Mieters wie bei einer den Minderungsbetrag betreffenden Zahlungsklage des Vermieters. Letztere ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu bewerten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. September 1958 - [X.], NJW 1958, 1967; Senatsurteil vom 13. Dezember 1965, NJW 1966, 778 unter [X.]; [X.], Beschluss vom 20. April 2005 - [X.], aaO). Für die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, kann nichts Gegenteiliges gelten. Denn sie stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar ([X.], Beschluss vom 20. April 2005 - [X.], aaO), so wie jede negative Feststellungsklage nach gefestigter Rechtsprechung das Gegenstück zur auf die gleiche Forderung gerichteten Zahlungsklage ist, weil ein ihr stattgebendes Urteil auch eine Leistungsklage ausschließt (siehe bereits [X.], Beschlüsse vom 7. Juni 1951 - [X.], [X.]Z 2, 276, 277 f.; vom 25. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1787 unter [X.]). Daher besteht in Fällen der Minderung ebenso wenig wie bei anderen negativen Feststellungsklagen hinsichtlich der Miethöhe ein Grund, diese anders zu behandeln als eine Klage des Vermieters auf (künftige) Zahlung oder - unbeschadet eines Feststellungsabschlages - eine ihm wahlweise offenstehende (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 34; vom 21. Januar 2004 - [X.], [X.], 253 unter II 1 a) Klage auf Feststellung der Höhe der geschuldeten Miete.

2. Danach ist der Gebührenstreitwert im [X.] zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und 3 wegen der begehrten Feststellung auf 9.450 € (42 x 225 €), mithin zuzüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Mangelbeseitigung auf insgesamt bis 16.000 € festzusetzen.

[X.]                            Dr. Hessel                        Dr. Fetzer

                    Dr. Bünger                           Kosziol

Meta

VIII ZR 43/15

14.06.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 17. November 2015, Az: VIII ZR 43/15

§ 41 Abs 5 S 1 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016, Az. VIII ZR 43/15 (REWIS RS 2016, 10048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10048


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 43/15

Bundesgerichtshof, VIII ZR 43/15, 14.06.2016.


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