§ 35 EStG

(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

b'
Summe der
positiven gewerblichen Eink\xc3\xbcnfte
\xc2\xa0\xe2\x80\xa2\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Eink\xc3\xbcnfte


3Gewerbliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 35 ausgenommen sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Betr\xc3\xa4gen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausl\xc3\xa4ndischen Steuern nach \xc2\xa7 32d Absatz 6 Satz 2, \xc2\xa7 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und \xc2\xa7 12 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes. 5Der Abzug des Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungsbetrags ist auf die tats\xc3\xa4chlich zu zahlende Gewerbesteuer beschr\xc3\xa4nkt.
(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tats\xc3\xa4chlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die pers\xc3\xb6nlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Ma\xc3\x9fgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschl\xc3\xbcssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags f\xc3\xbcr eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag ber\xc3\xbccksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Ma\xc3\x9fgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschl\xc3\xbcssels in voller H\xc3\xb6he auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbetr\xc3\xa4ge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3) 1Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung der Eink\xc3\xbcnfte zust\xc3\xa4ndige Finanzamt. 2F\xc3\xbcr die Ermittlung der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3F\xc3\xbcr die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
(4) F\xc3\xbcr die Aufteilung und die Feststellung der tats\xc3\xa4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 35: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

4.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Aufwendungen f\xc3\xbcr haushaltsnahe Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse und f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 35a\xc2\xa0Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Aufwendungen f\xc3\xbcr haushaltsnahe Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

\n
(1) F\xc3\xbcr haushaltsnahe Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse, bei denen es sich um eine geringf\xc3\xbcgige Besch\xc3\xa4ftigung im Sinne des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, auf Antrag um 20 Prozent, h\xc3\xb6chstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2) 1F\xc3\xbcr andere als in Absatz 1 aufgef\xc3\xbchrte haushaltsnahe Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse oder f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, auf Antrag um 20 Prozent, h\xc3\xb6chstens 4\xc2\xa0000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 2Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung kann auch in Anspruch genommen werden f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie f\xc3\xbcr Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten f\xc3\xbcr Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3) 1F\xc3\xbcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\xc3\xbcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\xc3\x9fnahmen erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h\xc3\xb6chstens jedoch um 1\xc2\xa0200 Euro. 2Dies gilt nicht f\xc3\xbcr \xc3\xb6ffentlich gef\xc3\xb6rderte Ma\xc3\x9fnahmen, f\xc3\xbcr die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zusch\xc3\xbcsse in Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europ\xc3\xa4ischen Union oder dem Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder \xe2\x80\x93 bei Pflege- und Betreuungsleistungen \xe2\x80\x93 der gepflegten oder betreuten Person ausge\xc3\xbcbt oder erbracht wird. 2In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europ\xc3\xa4ischen Union oder dem Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum liegt.
(5) 1Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 k\xc3\xb6nnen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastungen ber\xc3\xbccksichtigt worden sind; f\xc3\xbcr Aufwendungen, die dem Grunde nach unter \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 3 gilt nur f\xc3\xbcr Arbeitskosten. 3Voraussetzung f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 3 ist, dass der Steuerpflichtige f\xc3\xbcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, k\xc3\xb6nnen sie die H\xc3\xb6chstbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 35a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

5.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 35b\xc2\xa0Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

\n
1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Eink\xc3\xbcnfte ber\xc3\xbccksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen gek\xc3\xbcrzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Eink\xc3\xbcnfte entf\xc3\xa4llt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz erm\xc3\xa4\xc3\x9figt. 2Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (\xc2\xa7 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibetr\xc3\xa4ge nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach \xc2\xa7 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 35b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

6.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\xc3\xa4uden

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 35c\xc2\xa0Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\xc3\xa4uden

\n
(1) F\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen an einem in der Europ\xc3\xa4ischen Union oder dem Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Geb\xc3\xa4ude (beg\xc3\xbcnstigtes Objekt) erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Ma\xc3\x9fnahme und im n\xc3\xa4chsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h\xc3\xb6chstens jedoch um je 14\xc2\xa0000 Euro und im \xc3\xbcbern\xc3\xa4chsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h\xc3\xb6chstens jedoch um 12\xc2\xa0000 Euro f\xc3\xbcr das beg\xc3\xbcnstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das beg\xc3\xbcnstigte Objekt bei der Durchf\xc3\xbchrung der energetischen Ma\xc3\x9fnahme \xc3\xa4lter als zehn Jahre ist; ma\xc3\x9fgebend hierf\xc3\xbcr ist der Beginn der Herstellung. Energetische Ma\xc3\x9fnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
W\xc3\xa4rmed\xc3\xa4mmung von W\xc3\xa4nden,
2.
W\xc3\xa4rmed\xc3\xa4mmung von Dachfl\xc3\xa4chen,
3.
W\xc3\xa4rmed\xc3\xa4mmung von Geschossdecken,
4.
Erneuerung der Fenster oder Au\xc3\x9fent\xc3\xbcren,
5.
Erneuerung oder Einbau einer L\xc3\xbcftungsanlage,
6.
Erneuerung der Heizungsanlage,
7.
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8.
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese \xc3\xa4lter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen geh\xc3\xb6ren auch die Kosten f\xc3\xbcr die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten f\xc3\xbcr Energieberater, die vom Bundesamt f\xc3\xbcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum F\xc3\xb6rderprogramm \xe2\x80\x9eEnergieberatung f\xc3\xbcr Wohngeb\xc3\xa4ude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)\xe2\x80\x9c zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Ma\xc3\x9fnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen f\xc3\xbcr den Energieberater. Die F\xc3\xb6rderung kann f\xc3\xbcr mehrere Einzelma\xc3\x9fnahmen an einem beg\xc3\xbcnstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je beg\xc3\xbcnstigtes Objekt betr\xc3\xa4gt der H\xc3\xb6chstbetrag der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung 40\xc2\xa0000 Euro. Voraussetzung f\xc3\xbcr die F\xc3\xb6rderung ist, dass die jeweilige energetische Ma\xc3\x9fnahme von einem Fachunternehmen ausgef\xc3\xbchrt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erf\xc3\xbcllt sind. Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen k\xc3\xb6nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausf\xc3\xbchrenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der S\xc3\xa4tze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der H\xc3\xb6he nach erf\xc3\xbcllt sind.
(2) Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Geb\xc3\xa4ude im jeweiligen Kalenderjahr ausschlie\xc3\x9flich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken \xc3\xbcberlassen werden.
(3) Der Steuerpflichtige kann die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastungen ber\xc3\xbccksichtigt worden sind. Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gew\xc3\xa4hren, wenn f\xc3\xbcr die energetischen Ma\xc3\x9fnahmen eine Steuerbeg\xc3\xbcnstigung nach \xc2\xa7 10f oder eine Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine \xc3\xb6ffentlich gef\xc3\xb6rderte Ma\xc3\x9fnahme handelt, f\xc3\xbcr die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zusch\xc3\xbcsse in Anspruch genommen werden.
(4) Voraussetzung f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme der Steuerm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen ist, dass
1.
der Steuerpflichtige f\xc3\xbcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die f\xc3\xb6rderungsf\xc3\xa4higen energetischen Ma\xc3\x9fnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des beg\xc3\xbcnstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
2.
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind auf Geb\xc3\xa4udeteile, die selbst\xc3\xa4ndige unbewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
(6) Steht das Eigentum am beg\xc3\xbcnstigten Objekt mehreren Personen zu, k\xc3\xb6nnen die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen nach Absatz 1 f\xc3\xbcr das beg\xc3\xbcnstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Aufwendungen k\xc3\xb6nnen einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung von Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 180 Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Mindestanforderungen f\xc3\xbcr die energetischen Ma\xc3\x9fnahmen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 35c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

VI.
Steuererhebung

\n

1.
Erhebung der Einkommensteuer

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 36\xc2\xa0Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

\n
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) 1Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
1.
die f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (\xc2\xa7 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entf\xc3\xa4llt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Eink\xc3\xbcnfte oder
b)
die nach \xc2\xa7 3 Nummer 40 dieses Gesetzes, nach \xc2\xa7 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Ermittlung des Einkommens au\xc3\x9fer Ansatz bleibenden Bez\xc3\xbcge
und keine Erstattung beantragt oder durchgef\xc3\xbchrt worden ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in \xc2\xa7 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45a Absatz 2a nicht \xc3\xbcbermittelt worden sind. 3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach \xc2\xa7 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es f\xc3\xbcr die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 8b Absatz 6 Satz 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes ist es f\xc3\xbcr die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge ausgestellt worden ist. 5In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschr\xc3\xa4nkten zur beschr\xc3\xa4nkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Eink\xc3\xbcnfte entf\xc3\xa4llt, die weder der unbeschr\xc3\xa4nkten noch der beschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht unterliegen; \xc2\xa7 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach \xc2\xa7 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. 2 Das gilt auch f\xc3\xbcr die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser h\xc3\xb6her ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(3) 1Die Steuerbetr\xc3\xa4ge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Betr\xc3\xa4ge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein \xc3\x9cberschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den f\xc3\xa4llig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im \xc3\x9cbrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein \xc3\x9cberschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch f\xc3\xbcr und gegen den anderen Ehegatten.
(5) 1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach \xc2\xa7 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entf\xc3\xa4llt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in f\xc3\xbcnf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsg\xc3\xbcter einem Betriebsverm\xc3\xb6gen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder des Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterst\xc3\xbctzung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschlie\xc3\x9flich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchf\xc3\xbchrungsbestimmungen in den f\xc3\xbcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die \xc3\xbcbrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre f\xc3\xa4llig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gew\xc3\xa4hrt werden. 4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse f\xc3\xa4llig,
1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb w\xc3\xa4hrend dieses Zeitraums eingestellt, ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inl\xc3\xa4ndischen unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht oder der unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ans\xc3\xa4ssig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und \xc3\xbcber einen angemessenen Zeitraum, der zw\xc3\xb6lf Monate nicht \xc3\xbcberschreiten darf, keine Abhilfe f\xc3\xbcr seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unber\xc3\xbchrt.
5\xc3\x84ndert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen. 6Der Steuerpflichtige hat der zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde j\xc3\xa4hrlich mit der Steuererkl\xc3\xa4rung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\xc3\xa4rung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Ratenzahlung weiterhin erf\xc3\xbcllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des \xc2\xa7 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten r\xc3\xbcckwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres f\xc3\xa4llig, fr\xc3\xbchestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. 7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde unverz\xc3\xbcglich anzuzeigen. 8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erkl\xc3\xa4rungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der n\xc3\xa4chsten Steuererkl\xc3\xa4rung erfolgen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 36: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 36a\xc2\xa0Beschr\xc3\xa4nkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalertr\xc3\xa4gen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine
1.
w\xc3\xa4hrend der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer ist,
2.
w\xc3\xa4hrend der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko nach Absatz 3 tr\xc3\xa4gt und
3.
nicht verpflichtet ist, die Kapitalertr\xc3\xa4ge ganz oder \xc3\xbcberwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu verg\xc3\xbcten.
2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei F\xc3\xbcnftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte abzuziehen. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr Anteile oder Genussscheine, die zu inl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 3 Satz 1 f\xc3\xbchren und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.
(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der F\xc3\xa4lligkeit der Kapitalertr\xc3\xa4ge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert wurden.
(3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Ber\xc3\xbccksichtigung von gegenl\xc3\xa4ufigen Anspr\xc3\xbcchen und Anspr\xc3\xbcchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgesch\xc3\xa4fte abgeschlossen hat, die das Wert\xc3\xa4nderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4) 1Einkommen- oder k\xc3\xb6rperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 nicht erf\xc3\xbcllen, haben
1.
dies gegen\xc3\xbcber ihrem zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt anzuzeigen,
2.
Kapitalertragsteuer in H\xc3\xb6he von 15 Prozent der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und
3.
die angemeldete Steuer zu entrichten.
2Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsverm\xc3\xb6gensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
1.
die Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20\xc2\xa0000 Euro betragen oder
2.
der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Der Treuh\xc3\xa4nder und der Treugeber gelten f\xc3\xbcr die Zwecke der vorstehenden Abs\xc3\xa4tze als eine Person, wenn Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandverm\xc3\xb6gen zuzurechnen sind, welches ausschlie\xc3\x9flich der Erf\xc3\xbcllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff \xc3\xbcbriger Gl\xc3\xa4ubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des \xc2\xa7 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind.
(7) \xc2\xa7 42 der Abgabenordnung bleibt unber\xc3\xbchrt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 36a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 36a Abs. 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 31 Abs. 3 InvStG 2018 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 37\xc2\xa0Einkommensteuer-Vorauszahlung

\n
(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. M\xc3\xa4rz, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er f\xc3\xbcr den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begr\xc3\xbcndet wird, mit Begr\xc3\xbcndung der Steuerpflicht.
(2) (weggefallen)
(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen bemessen sich grunds\xc3\xa4tzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbetr\xc3\xa4ge (\xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verl\xc3\xa4ngert sich auf 23 Monate, wenn die Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Eink\xc3\xbcnfte voraussichtlich \xc3\xbcberwiegen werden. 4Bei der Anwendung der S\xc3\xa4tze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der \xc2\xa7\xc2\xa7 10b und 33 sowie die abziehbaren Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Betr\xc3\xa4ge insgesamt 600 Euro nicht \xc3\xbcbersteigen, au\xc3\x9fer Ansatz. 5Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 34a bleibt au\xc3\x9fer Ansatz. 6Bei der Anwendung der S\xc3\xa4tze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach \xc2\xa7 10a Absatz 1 au\xc3\x9fer Ansatz. 7Au\xc3\x9fer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des \xc2\xa7 10e Absatz 1 und 2 und \xc2\xa7 10h auch die Aufwendungen, die nach \xc2\xa7 10e Absatz 6 und \xc2\xa7 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch f\xc3\xbcr Aufwendungen, die nach \xc2\xa7 10i f\xc3\xbcr nach dem Eigenheimzulagengesetz beg\xc3\xbcnstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. 8Negative Eink\xc3\xbcnfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Geb\xc3\xa4udes im Sinne des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur f\xc3\xbcr Kalenderjahre ber\xc3\xbccksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Geb\xc3\xa4udes beginnen. 9Wird ein Geb\xc3\xa4ude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. 10Satz 8 gilt nicht f\xc3\xbcr negative Eink\xc3\xbcnfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Geb\xc3\xa4udes, f\xc3\xbcr das Sonderabschreibungen nach \xc2\xa7 7b dieses Gesetzes oder erh\xc3\xb6hte Absetzungen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7\xc2\xa014a, 14c oder 14d des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt f\xc3\xbcr negative Eink\xc3\xbcnfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Verm\xc3\xb6gensgegenstands im Sinne des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. 12In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H\xc3\xb6he des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der S\xc3\xa4tze 2 und 3 Freibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld au\xc3\x9fer Ansatz.
(4) 1Bei einer nachtr\xc3\xa4glichen Erh\xc3\xb6hung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erh\xc3\xb6hungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro f\xc3\xbcr einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erh\xc3\xb6hen, wenn sich der Erh\xc3\xb6hungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 f\xc3\xbcr einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5\xc2\xa0000 Euro bel\xc3\xa4uft.
(6) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 37: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 37 Abs. 3, 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 110 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 37a\xc2\xa0Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

\n
(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachpr\xc3\xa4mien im Sinne des \xc2\xa7 3 Nummer 38 gew\xc3\xa4hrt, die Einkommensteuer f\xc3\xbcr den Teil der Pr\xc3\xa4mien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Pr\xc3\xa4mien, die den im Inland ans\xc3\xa4ssigen Steuerpflichtigen zuflie\xc3\x9fen. 3Der Pauschsteuersatz betr\xc3\xa4gt 2,25 Prozent.
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist \xc2\xa7 40 Absatz 3 und 4 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Pr\xc3\xa4mienempf\xc3\xa4nger von der Steuer\xc3\xbcbernahme zu unterrichten.
(3) 1\xc3\x9cber den Antrag entscheidet das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Unternehmens (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter, so ist das Finanzamt der Betriebsst\xc3\xa4tte zust\xc3\xa4ndig, in der die f\xc3\xbcr die pauschale Besteuerung ma\xc3\x9fgebenden Pr\xc3\xa4mien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgesch\xc3\xbctteten Pr\xc3\xa4mien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsst\xc3\xa4tte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und sp\xc3\xa4testens am zehnten Tag nach Ablauf des f\xc3\xbcr die Betriebsst\xc3\xa4tte ma\xc3\x9fgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt abzuf\xc3\xbchren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 37b\xc2\xa0Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

\n
(1) 1Steuerpflichtige k\xc3\xb6nnen die Einkommensteuer einheitlich f\xc3\xbcr alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew\xc3\xa4hrten
1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zus\xc3\xa4tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2.
Geschenke im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie\xc3\x9flich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach \xc2\xa7 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
1.
soweit die Aufwendungen je Empf\xc3\xa4nger und Wirtschaftsjahr oder
2.
wenn die Aufwendungen f\xc3\xbcr die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch f\xc3\xbcr betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, \xc2\xa7 40 Absatz 2 sowie in F\xc3\xa4llen, in denen Verm\xc3\xb6gensbeteiligungen \xc3\xbcberlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach \xc2\xa7 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3\xc2\xa7 37a Absatz 1 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte des Empf\xc3\xa4ngers au\xc3\x9fer Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommensteuer ist \xc2\xa7 40 Absatz 3 und 4 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. 3Der Steuerpflichtige hat den Empf\xc3\xa4nger von der Steuer\xc3\xbcbernahme zu unterrichten.
(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gew\xc3\xa4hrenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsst\xc3\xa4tte nach \xc2\xa7 41 Absatz 2 anzumelden und sp\xc3\xa4testens am zehnten Tag nach Ablauf des f\xc3\xbcr die Betriebsst\xc3\xa4tte ma\xc3\x9fgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt abzuf\xc3\xbchren. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsst\xc3\xa4tten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsst\xc3\xa4tte zust\xc3\xa4ndig, in der die f\xc3\xbcr die pauschale Besteuerung ma\xc3\x9fgebenden Sachbez\xc3\xbcge ermittelt werden.

2.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 38\xc2\xa0Erhebung der Lohnsteuer

\n
(1) 1Bei Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt, seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsst\xc3\xa4tte oder einen st\xc3\xa4ndigen Vertreter im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inl\xc3\xa4ndischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsm\xc3\xa4\xc3\x9fig zur Arbeitsleistung im Inland \xc3\xbcberl\xc3\xa4sst, ohne inl\xc3\xa4ndischer Arbeitgeber zu sein (ausl\xc3\xa4ndischer Verleiher).
2In den F\xc3\xa4llen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ans\xc3\xa4ssige aufnehmende Unternehmen inl\xc3\xa4ndischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn f\xc3\xbcr die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich tr\xc3\xa4gt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz h\xc3\xa4tte tragen m\xc3\xbcssen; Voraussetzung hierf\xc3\xbcr ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und f\xc3\xbcr eigene Rechnung auszahlt. 3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses von einem Dritten gew\xc3\xa4hrte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber wei\xc3\x9f oder erkennen kann, dass derartige Verg\xc3\xbctungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von \xc2\xa7 15 des Aktiengesetzes sind.
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflie\xc3\x9ft.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer f\xc3\xbcr Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts hat die \xc3\xb6ffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. 3In den F\xc3\xa4llen der nach \xc2\xa7 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund \xc3\xbcbertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverh\xc3\xa4ltnis oder einem fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnis tarifvertragliche Anspr\xc3\xbcche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erf\xc3\xbcllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. 2In anderen F\xc3\xa4llen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erf\xc3\xbcllt. 3Voraussetzung ist, dass der Dritte
1.
sich hierzu gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten f\xc3\xbcr von ihm vermittelte Arbeitnehmer \xc3\xbcbernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeintr\xc3\xa4chtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9fe Steuererhebung sicherstellen und die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des Lohnsteuerabzugs nach \xc2\xa7 42f erleichtern sollen. 5Die Zustimmung kann mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft widerrufen werden. 6In den F\xc3\xa4llen der S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erf\xc3\xbcllt hat. 7Erf\xc3\xbcllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen zuflie\xc3\x9ft, f\xc3\xbcr die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verf\xc3\xbcgung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bez\xc3\xbcge des Arbeitnehmers zur\xc3\xbcckzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zur\xc3\xbcckbehaltung von anderen Bez\xc3\xbcgen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gew\xc3\xa4hrten Bez\xc3\xbcge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 38a\xc2\xa0H\xc3\xb6he der Lohnsteuer

\n
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bez\xc3\xbcge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zuflie\xc3\x9ft.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschlie\xc3\x9flich Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bez\xc3\xbcgen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer f\xc3\xbcr den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und f\xc3\xbcr etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bez\xc3\xbcge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (\xc2\xa7 38b), Feststellung von Freibetr\xc3\xa4gen und Hinzurechnungsbetr\xc3\xa4gen (\xc2\xa7 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 und \xc2\xa7 39e Absatz 7 und 8) ber\xc3\xbccksichtigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 38b\xc2\xa0Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge

\n
(1) 1F\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes:
1.
In die Steuerklasse I geh\xc3\xb6ren Arbeitnehmer, die
a)
unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig und
aa)
ledig sind,
bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Steuerklasse III oder IV nicht erf\xc3\xbcllt sind; oder
b)
beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind;
2.
in die Steuerklasse II geh\xc3\xb6ren die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b) zu ber\xc3\xbccksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III geh\xc3\xb6ren Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgel\xc3\xb6st worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Aufl\xc3\xb6sung der Ehe beide Ehegatten unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind,
f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgel\xc3\xb6st worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV geh\xc3\xb6ren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5.
in die Steuerklasse V geh\xc3\xb6ren die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, f\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverh\xc3\xa4ltnis sowie in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 39c.
3Als unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7 1 Absatz 1 oder 2 oder des \xc2\xa7 1a erf\xc3\xbcllen.
(2) 1F\xc3\xbcr ein minderj\xc3\xa4hriges und nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibetr\xc3\xa4ge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach \xc2\xa7 39 Absatz 1 wie folgt ber\xc3\xbccksichtigt:
1.
mit Z\xc3\xa4hler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2.
mit Z\xc3\xa4hler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a)
die Voraussetzungen des \xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 ber\xc3\xbccksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge auf Antrag vorbehaltlich des \xc2\xa7 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen. 3In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 k\xc3\xb6nnen die Kinderfreibetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr mehrere Jahre gelten, wenn nach den tats\xc3\xa4chlichen Verh\xc3\xa4ltnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. 4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge zu ber\xc3\xbccksichtigen. 5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
(3) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine f\xc3\xbcr ihn ung\xc3\xbcnstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. 2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten m\xc3\xb6glich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. 3Diese Antr\xc3\xa4ge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenh\xc3\xa4ndig zu unterschreiben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39\xc2\xa0Lohnsteuerabzugsmerkmale

\n
(1) 1F\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (\xc2\xa7 39a Absatz 1 und 4, \xc2\xa7 39e Absatz 1 in Verbindung mit \xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 1 und nach \xc2\xa7 39e Absatz 8). 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach \xc2\xa7 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt f\xc3\xbcr die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zust\xc3\xa4ndig. 3F\xc3\xbcr die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebeh\xc3\xb6rden nach \xc2\xa7 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des \xc2\xa7 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachpr\xc3\xbcfung steht. 5Die Bildung und die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach \xc2\xa7 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und \xc2\xa7 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung \xc3\xbcber den zul\xc3\xa4ssigen Rechtsbehelf beigef\xc3\xbcgt zu werden. 8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung \xc3\xbcber den zul\xc3\xa4ssigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist \xc2\xa7 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(2) 1F\xc3\xbcr die Bildung und die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt nach \xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zust\xc3\xa4ndig. 2Ist der Arbeitnehmer nach \xc2\xa7 1 Absatz 2 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 als unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt f\xc3\xbcr die Bildung und die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zust\xc3\xa4ndig. 3Ist der nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 als unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebern t\xc3\xa4tig, ist f\xc3\xbcr die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des \xc3\xa4lteren Ehegatten zust\xc3\xa4ndig.
(3) 1In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag f\xc3\xbcr die erstmalige Zu-teilung einer Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 2 beim Be-triebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach \xc2\xa7 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollm\xc3\xa4chtigt hat. 3Ist dem Arbeitnehmer in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikations-nummer zugeteilt worden, teilt das zust\xc3\xa4ndige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt \xc2\xa7 39e Absatz 8 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. 6Hat der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer f\xc3\xbcr das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung \xc3\xbcbermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverh\xc3\xa4ltnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zust\xc3\xa4ndige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mit.
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
1.
Steuerklasse (\xc2\xa7 38b Absatz 1) und Faktor (\xc2\xa7 39f),
2.
Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge bei den Steuerklassen I bis IV (\xc2\xa7 38b Absatz 2),
3.
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (\xc2\xa7 39a),
4.
H\xc3\xb6he der monatlichen Beitr\xc3\xa4ge
a)
f\xc3\xbcr eine private Krankenversicherung und f\xc3\xbcr eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung eines nach \xc2\xa7 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschusses f\xc3\xbcr diese Beitr\xc3\xa4ge vorliegen,
b)
f\xc3\xbcr eine private Krankenversicherung und f\xc3\xbcr eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa010 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
5.
Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.
(4a) 1Das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beitr\xc3\xa4ge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu \xc3\xbcbermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser \xc3\x9cbermittlung nicht gegen\xc3\xbcber dem Versicherungsunternehmen widerspricht; das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bildet aus den automatisiert \xc3\xbcbermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. 2Abweichend von \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind die Daten bis zum 20. November des Vorjahres, f\xc3\xbcr das die Beitr\xc3\xa4ge ma\xc3\x9fgeblich sind, zu \xc3\xbcbermitteln. 3Bei unterj\xc3\xa4hrigen Beitrags\xc3\xa4nderungen sind die Daten dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zeitgleich mit der Mitteilung der Beitrags\xc3\xa4nderung an den Versicherungsnehmer zu \xc3\xbcbermitteln. 4\xc3\x84ndern sich die nach Satz 2 \xc3\xbcbermittelten Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind die ge\xc3\xa4nderten Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zu \xc3\xbcbermitteln.
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine f\xc3\xbcr ihn ung\xc3\xbcnstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge umgehend \xc3\xa4ndern zu lassen. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Ber\xc3\xbccksichtigung des Entlastungsbetrags f\xc3\xbcr Alleinerziehende, f\xc3\xbcr die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer \xc3\x84nderung der Daten f\xc3\xbchrt, die nach \xc2\xa7 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebeh\xc3\xb6rden zu \xc3\xbcbermitteln sind. 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, \xc3\xa4ndert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge von Amts wegen. 5Unterbleibt die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro \xc3\xbcbersteigt.
(6) 1\xc3\x84ndern sich die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Steuerklasse oder f\xc3\xbcr die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die \xc3\x84nderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die \xc3\x84nderung vorlagen. 3Ehegatten k\xc3\xb6nnen im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die \xc3\x84nderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies gilt unabh\xc3\xa4ngig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach \xc2\xa7 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gew\xc3\xbcnschten \xc3\x84nderung dieser automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine \xc3\x84nderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. 6F\xc3\xbcr eine Ber\xc3\xbccksichtigung der \xc3\x84nderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 sp\xc3\xa4testens bis zum 30. November zu stellen.
(7) 1Wird ein unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverz\xc3\xbcglich mitzuteilen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschr\xc3\xa4nkten Einkommensteuerpflicht an zu \xc3\xa4ndern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro \xc3\xbcbersteigt.
(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur f\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.
(9) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 39: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39a\xc2\xa0Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

\n
(1) 1Auf Antrag des unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die H\xc3\xb6he eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Betr\xc3\xa4ge:
1.
Werbungskosten, die bei den Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbez\xc3\xbcgen den Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) \xc3\xbcbersteigen,
1a.
Sonderausgaben im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 10 Absatz 2, wenn die Beitr\xc3\xa4ge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungstr\xc3\xa4ger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung nicht im Inland haben,
2.
Sonderausgaben im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des \xc2\xa7 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro \xc3\xbcbersteigen,
3.
der Betrag, der nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlicher Belastungen zu gew\xc3\xa4hren ist,
4.
die Pauschbetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (\xc2\xa7 33b Absatz 1 bis 5),
4a.
der Erh\xc3\xb6hungsbetrag nach \xc2\xa7 24b Absatz 2 Satz 2,
5.
die folgenden Betr\xc3\xa4ge, wie sie nach \xc2\xa7 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu ber\xc3\xbccksichtigen sind:
a)
die Betr\xc3\xa4ge, die nach \xc2\xa7 10d Absatz 2, \xc2\xa7\xc2\xa7 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach \xc2\xa7 15b des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes abgezogen werden k\xc3\xb6nnen,
b)
die negative Summe der Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
c)
das Vierfache der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 34f,\xc2\xa035a und 35c,
6.
die Freibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 f\xc3\xbcr jedes Kind im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 1 bis 4, f\xc3\xbcr das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit f\xc3\xbcr diese Kinder Kinderfreibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 38b Absatz 2 ber\xc3\xbccksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag \xc3\xa4ndern zu lassen, wenn f\xc3\xbcr das Kind ein Kinderfreibetrag nach \xc2\xa7 38b Absatz 2 ber\xc3\xbccksichtigt wird,
7.
ein Betrag f\xc3\xbcr ein zweites oder ein weiteres Dienstverh\xc3\xa4ltnis insgesamt bis zur H\xc3\xb6he der Summe aus dem Grundfreibetrag (\xc2\xa7\xc2\xa032a Absatz 1 Satz\xc2\xa02 Nummer\xc2\xa01), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7\xc2\xa09a Satz\xc2\xa01 Nummer\xc2\xa01 Buchstabe\xc2\xa0a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz\xc2\xa01), wenn im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis die Steuerklasse I oder IV ma\xc3\x9fgeblich ist, sowie zus\xc3\xa4tzlich dem Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis die Steuerklasse II ma\xc3\x9fgeblich ist; ist im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis die Steuerklasse III ma\xc3\x9fgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis die Steuerklasse V ma\xc3\x9fgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen. 2Voraussetzung ist, dass
a)
der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis geringer ist als der nach Satz 1 ma\xc3\x9fgebende Betrag und
b)
in H\xc3\xb6he des Betrags f\xc3\xbcr ein zweites oder ein weiteres Dienstverh\xc3\xa4ltnis zugleich f\xc3\xbcr das erste Dienstverh\xc3\xa4ltnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
3Soll f\xc3\xbcr das erste Dienstverh\xc3\xa4ltnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag \xc3\xbcbersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu ber\xc3\xbccksichtigen. 4Ist der Freibetrag h\xc3\xb6her als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag \xc3\xbcbersteigende Freibetrag zu ber\xc3\xbccksichtigen,
8.
der Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II geh\xc3\xb6ren,
9.
der anteilige Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b Absatz 4) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres und soweit die \xc3\xbcbrigen Voraussetzungen des \xc2\xa7 24b erf\xc3\xbcllt sind.
2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der S\xc3\xa4tze 3 bis 5 f\xc3\xbcr die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 9 ermittelten Betr\xc3\xa4ge wird l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, f\xc3\xbcr das der Freibetrag erstmals gilt oder ge\xc3\xa4ndert wird, ber\xc3\xbccksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine \xc3\x84nderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verh\xc3\xa4ltnisse zu seinen Gunsten \xc3\xa4ndern. 5\xc3\x84ndern sich die Verh\xc3\xa4ltnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenh\xc3\xa4ndig zu unterschreiben. 2Die Frist f\xc3\xbcr die Antragstellung beginnt am 1. November des Vorjahres, f\xc3\xbcr das der Freibetrag gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 in Betracht kommenden Aufwendungen und Betr\xc3\xa4ge unzul\xc3\xa4ssig, wenn die Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag \xc3\xbcbersteigen, die Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der \xc2\xa7\xc2\xa7 10b und 33 sowie die abziehbaren Betr\xc3\xa4ge nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht \xc3\xbcbersteigen. 5Das Finanzamt kann auf n\xc3\xa4here Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
1.
h\xc3\xb6chstens den Freibetrag beantragt, der f\xc3\xbcr das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
2.
versichert, dass sich die ma\xc3\x9fgebenden Verh\xc3\xa4ltnisse nicht wesentlich ge\xc3\xa4ndert haben.
6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibetr\xc3\xa4ge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibetr\xc3\xa4ge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig zu verteilen. 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an ber\xc3\xbccksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbetr\xc3\xa4ge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbetr\xc3\xa4ge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses im Kalenderjahr gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig zu verteilen. 9Die S\xc3\xa4tze 5 bis 8 gelten f\xc3\xbcr den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.
(3) 1F\xc3\xbcr Ehegatten, die beide unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Betr\xc3\xa4ge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2F\xc3\xbcr die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der f\xc3\xbcr beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag \xc3\xbcbersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der \xc2\xa7\xc2\xa7 10b und 33 sowie der abziehbaren Betr\xc3\xa4ge nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 24b, 33a und 33b Absatz 6 ma\xc3\x9fgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur H\xc3\xa4lfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn f\xc3\xbcr jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4F\xc3\xbcr eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5F\xc3\xbcr einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, f\xc3\xbcr das der Freibetrag gilt, aufgel\xc3\xb6st worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Betr\xc3\xa4ge ausschlie\xc3\x9flich auf Grund der in seiner Person erf\xc3\xbcllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach \xc2\xa7 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.
(4) 1F\xc3\xbcr einen beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, f\xc3\xbcr den \xc2\xa7 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Betr\xc3\xa4ge:
1.
Werbungskosten, die bei den Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbez\xc3\xbcgen den Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) \xc3\xbcbersteigen,
1a.
Sonderausgaben im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 10 Absatz 2, wenn die Beitr\xc3\xa4ge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungstr\xc3\xa4ger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung nicht im Inland haben,
2.
Sonderausgaben im Sinne des \xc2\xa7 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c) \xc3\xbcbersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 10e oder \xc2\xa7 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des beg\xc3\xbcnstigten Objekts oder nach Fertigstellung der beg\xc3\xbcnstigten Ma\xc3\x9fnahme,
3.
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, f\xc3\xbcr das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro \xc3\xbcbersteigt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 39a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39b\xc2\xa0Einbehaltung der Lohnsteuer

\n
(1) Bei unbeschr\xc3\xa4nkt und beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Ma\xc3\x9fgabe der Abs\xc3\xa4tze 2 bis 6 durchzuf\xc3\xbchren.
(2) 1F\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die H\xc3\xb6he des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zw\xc3\xb6lf, der Arbeitslohn eines w\xc3\xb6chentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines t\xc3\xa4glichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielf\xc3\xa4ltigen. 3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (\xc2\xa7 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (\xc2\xa7 24a) abzuziehen. 4Au\xc3\x9ferdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal f\xc3\xbcr den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (\xc2\xa7 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (\xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielf\xc3\xa4ltigt unter sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erh\xc3\xb6hen. 5Der so verminderte oder erh\xc3\xb6hte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbez\xc3\xbcgen den Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (\xc2\xa7 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbetr\xc3\xa4gen
a)
f\xc3\xbcr die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in H\xc3\xb6he des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Ber\xc3\xbccksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
f\xc3\xbcr die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in H\xc3\xb6he des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den erm\xc3\xa4\xc3\x9figten Beitragssatz (\xc2\xa7 243 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (\xc2\xa7 242 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
f\xc3\xbcr die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in H\xc3\xb6he des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erh\xc3\xb6ht um den Beitragszuschlag und vermindert um die Abschl\xc3\xa4ge des Arbeitnehmers nach \xc2\xa7 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen daf\xc3\xbcr vorliegen,
d)
f\xc3\xbcr die Krankenversicherung und f\xc3\xbcr die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Buchstaben b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in H\xc3\xb6he der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b, etwaig vervielf\xc3\xa4ltigt unter sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um die nach \xc2\xa7 3 Nummer 62 steuerfreien Zusch\xc3\xbcsse, die unter Ber\xc3\xbccksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ermittelt wurden;
e)
f\xc3\xbcr die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosenversicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) versichert sind, in den Steuerklassen I bis V in H\xc3\xb6he des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Ber\xc3\xbccksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht; der Teilbetrag ist jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbetr\xc3\xa4gen nach den Buchstaben b bis d einen Betrag in H\xc3\xb6he von 1\xc2\xa0900 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt;
Entsch\xc3\xa4digungen im Sinne des \xc2\xa7 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c und e nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen,
4.
den Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende f\xc3\xbcr ein Kind (\xc2\xa7 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6F\xc3\xbcr den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach \xc2\xa7 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach \xc2\xa7 32a Absatz 5 zu berechnen. 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag f\xc3\xbcr das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag f\xc3\xbcr das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach \xc2\xa7 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer betr\xc3\xa4gt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, f\xc3\xbcr den 13\xc2\xa0785 Euro \xc3\xbcbersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags h\xc3\xb6chstens 42 Prozent, f\xc3\xbcr den 34\xc2\xa0240 Euro \xc3\xbcbersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und f\xc3\xbcr den 222\xc2\xa0260 Euro \xc3\xbcbersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent. 8F\xc3\xbcr die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach \xc2\xa7 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach \xc2\xa7 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse ma\xc3\x9fgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, die w\xc3\xb6chentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die t\xc3\xa4gliche Lohnsteuer ist 1/360 der Jahreslohnsteuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den S\xc3\xa4tzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils au\xc3\x9fer Ansatz. 11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. 12Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gew\xc3\xa4hrleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (\xc2\xa7 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird. 13Dar\xc3\xbcber hinaus kann das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach \xc2\xa7 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrend besch\xc3\xa4ftigt werden und deren Dauer der Besch\xc3\xa4ftigung 24 zusammenh\xc3\xa4ngende Arbeitstage nicht \xc3\xbcbersteigt, der w\xc3\xa4hrend der Besch\xc3\xa4ftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zur\xc3\xbcckgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Besch\xc3\xa4ftigung gilt. 14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde. 15Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Besch\xc3\xa4ftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erkl\xc3\xa4rt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach \xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserkl\xc3\xa4rung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.
(3) 1F\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn f\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigungszeiten bei fr\xc3\xbcheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Besch\xc3\xa4ftigungsdauer bei fr\xc3\xbcheren Arbeitgebern hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (\xc2\xa7 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (\xc2\xa7 24a), wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Abzug dieser Betr\xc3\xa4ge jeweils erf\xc3\xbcllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erh\xc3\xb6hen. 4F\xc3\xbcr den so ermittelten Jahresarbeitslohn (ma\xc3\x9fgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Au\xc3\x9ferdem ist die Jahreslohnsteuer f\xc3\xbcr den ma\xc3\x9fgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Abzug dieser Betr\xc3\xa4ge jeweils erf\xc3\xbcllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung f\xc3\xbcr den ma\xc3\x9fgebenden Jahresarbeitslohn ber\xc3\xbccksichtigt worden sind. 7F\xc3\xbcr die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach \xc2\xa7 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach \xc2\xa7 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse ma\xc3\x9fgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbetr\xc3\xa4gen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.
(4) (weggefallen)
(5) 1Wenn der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung f\xc3\xbcr einen l\xc3\xa4ngeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von \xc2\xa7 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum f\xc3\xbcnf Wochen \xc3\xbcbersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tats\xc3\xa4chlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder auf der Grundlage der Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 einen Programmablaufplan f\xc3\xbcr die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 39b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 39b Abs. 2 S 5 (FG. 2015-07-23): Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 52 Abs. 37b Satz 1 u. 2 (F. 2015-07-16) +++)
(+++ \xc2\xa7 39b Abs. 3 Satz 9 u. 10: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 19a +++)
\xc2\xa7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Schlusssatz Halbsatz 1 (Kursivdruck): Vor dem Wort "Entsch\xc3\xa4digungen" wurde die Satzbezeichnung abweichend vom Bundesgesetzblatt entfernt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39c\xc2\xa0Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

\n
(1) 1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer St\xc3\xb6rungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber f\xc3\xbcr die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des \xc2\xa7 38b l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. 3Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist r\xc3\xbcckwirkend Satz 1 anzuwenden. 4Sobald dem Arbeitgeber in den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen f\xc3\xbcr die vorangegangenen Monate zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen und, falls erforderlich, zu \xc3\xa4ndern. 5Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der n\xc3\xa4chsten Lohnabrechnung auszugleichen.
(2) 1Ist ein Antrag nach \xc2\xa7 39 Absatz 3 Satz 1 oder \xc2\xa7 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverh\xc3\xa4ltnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
(3) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer f\xc3\xbcr einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabh\xc3\xa4ngig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der ma\xc3\x9fgebende Jahresarbeitslohn nach \xc2\xa7 39b Absatz 3 zuz\xc3\xbcglich des sonstigen Bezugs 10\xc2\xa0000 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt. 2Bei der Feststellung des ma\xc3\x9fgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39d\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39e\xc2\xa0Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

\n
(1) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bildet f\xc3\xbcr jeden Arbeitnehmer grunds\xc3\xa4tzlich automatisiert die Steuerklasse und f\xc3\xbcr die bei den Steuerklassen I bis IV zu ber\xc3\xbccksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2); f\xc3\xbcr \xc3\x84nderungen gilt \xc2\xa7 39 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach \xc2\xa7 39 bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zum Zweck der Bereitstellung f\xc3\xbcr den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. 3Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fr\xc3\xbchestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, f\xc3\xbcr das sie anzuwenden sind, jedoch nicht f\xc3\xbcr einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses.
(2) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale f\xc3\xbcr den Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie f\xc3\xbcr jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
1.
rechtliche Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,
2.
melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begr\xc3\xbcndung oder Aufl\xc3\xb6sung des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,
3.
Kinder mit ihrer Identifikationsnummer,
4.
bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
5.
die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge als Lohnsteuerabzugsmerkmal (\xc2\xa7 38b Absatz 3) bei einer Pflicht der Meldebeh\xc3\xb6rden zur Mitteilung der in Nummer 3 genannten Daten,
6.
Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1,
7.
Grad der Behinderung sowie den G\xc3\xbcltigkeitszeitraum,
8.
ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des \xc2\xa7\xc2\xa033b Absatz 4 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erf\xc3\xbcllt,
9.
Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des Arbeitgebers).
2Die nach Landesrecht f\xc3\xbcr das Meldewesen zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden (Meldebeh\xc3\xb6rden) haben dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und deren \xc3\x84nderungen im Melderegister mitzuteilen. 3In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich der Meldebeh\xc3\xb6rde gemeldet ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebeh\xc3\xb6rde die Daten unter Angabe des Vorl\xc3\xa4ufigen Bearbeitungsmerkmals nach \xc2\xa7 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung mit. 5F\xc3\xbcr die Daten\xc3\xbcbermittlung gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7\xc2\xa02 und 3 der Zweiten Bundesmeldedaten\xc3\xbcbermittlungsverordnung vom 1.\xc2\xa0Dezember 2014 (BGBl.\xc2\xa0I S.\xc2\xa01950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 6Das nach \xc2\xa7 19 der Abgabenordnung zust\xc3\xa4ndige Finanzamt hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen die in Satz 1 Nummer 4 bis 9 bezeichneten Daten und deren \xc3\x84nderungen automatisiert mitzuteilen und tr\xc3\xa4gt die Verantwortung f\xc3\xbcr die Rechtm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit der \xc3\xbcbermittelten Daten. 7Das in Satz 6 genannte Finanzamt kann die nach Satz 1 Nummer 4 bis 9 bezeichneten Daten automatisiert abrufen.
(3) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern h\xc3\xa4lt die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale f\xc3\xbcr den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach \xc2\xa7 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind f\xc3\xbcr jedes weitere Dienstverh\xc3\xa4ltnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. 3Bei Eheschlie\xc3\x9fung wird f\xc3\xbcr jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschlie\xc3\x9fung die Voraussetzungen des \xc2\xa7 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen. 4Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern f\xc3\xbchrt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.
(4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverh\xc3\xa4ltnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,
1.
wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten,
2.
ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverh\xc3\xa4ltnis handelt (\xc2\xa7 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und
3.
ob und in welcher H\xc3\xb6he ein nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll.
2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern durch Datenfern\xc3\xbcbertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer zu \xc3\xbcbernehmen. 3F\xc3\xbcr den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses und etwaige Angaben nach Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. 4Zur Plausibilit\xc3\xa4tspr\xc3\xbcfung der Identifikationsnummer h\xc3\xa4lt das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern f\xc3\xbcr den Arbeitgeber entsprechende Regeln bereit. 5Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses unverz\xc3\xbcglich dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern durch Datenfern\xc3\xbcbertragung mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte f\xc3\xbcr den Datenabruf zu authentifizieren und zus\xc3\xa4tzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. 7F\xc3\xbcr die Verarbeitung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt \xc2\xa7 39 Absatz 8 entsprechend.
(5) 1Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis
1.
ihm das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern ge\xc3\xa4nderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder
2.
der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern die Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses mitteilt.
2Sie sind in der \xc3\xbcblichen Lohnabrechnung anzugeben. 3Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bereitgestellten Mitteilungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen und abzurufen. 4Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt f\xc3\xbcr die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses und f\xc3\xbcr die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zust\xc3\xa4ndig.
(5a) 1Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter im Sinne des \xc2\xa7 38 Absatz 3a verschiedenartige Bez\xc3\xbcge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer f\xc3\xbcr den zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. 2Verschiedenartige Bez\xc3\xbcge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgenden Arbeitslohn bezieht:
1.
neben dem Arbeitslohn f\xc3\xbcr ein aktives Dienstverh\xc3\xa4ltnis auch Versorgungsbez\xc3\xbcge,
2.
neben Versorgungsbez\xc3\xbcgen, Bez\xc3\xbcgen und Vorteilen aus seinem fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnis auch andere Versorgungsbez\xc3\xbcge oder
3.
neben Bez\xc3\xbcgen und Vorteilen w\xc3\xa4hrend der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverh\xc3\xa4ltnisses auch Arbeitslohn f\xc3\xbcr ein weiteres befristetes aktives Dienstverh\xc3\xa4ltnis.
3\xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39 Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. 2Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 3Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegen\xc3\xbcber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgeh\xc3\xa4ndigt oder elektronisch bereitgestellt hat. 4Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. 5Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach \xc2\xa7 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverz\xc3\xbcglich mitzuteilen. 6Der Steuerpflichtige kann beim zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt
1.
den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt ist (Negativliste). 2Hierf\xc3\xbcr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. 3F\xc3\xbcr die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt \xc2\xa7 39 Absatz 8 entsprechend; oder
2.
die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen.
7Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach Satz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder die allgemeine Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu \xc3\xbcbermitteln. 8Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6 einem Arbeitgeber, der Daten abrufen m\xc3\xb6chte, keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
(7) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren teilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschlie\xc3\x9flich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch besch\xc3\xa4ftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der besch\xc3\xa4ftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des Arbeitnehmers beizuf\xc3\xbcgen. 4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck j\xc3\xa4hrlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu unterschreiben. 5Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt \xc3\xbcbermittelt dem Arbeitgeber f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige \xc3\x84nderungen. 6Diese Bescheinigung sowie die \xc3\x84nderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. 7Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend. 8Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses unverz\xc3\xbcglich dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt mitzuteilen.
(8) 1Ist einem nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug f\xc3\xbcr die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen. 2Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach \xc2\xa7 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollm\xc3\xa4chtigt hat. 3Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Abs\xc3\xa4tze 4 und 6). 4In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach \xc2\xa7 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. 5F\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Dienstverh\xc3\xa4ltnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug vorzulegen. 6\xc2\xa7 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. 7Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen und w\xc3\xa4hrend des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses, l\xc3\xa4ngstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.
(9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollst\xc3\xa4ndig eingef\xc3\xbchrt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsst\xc3\xa4tte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug ma\xc3\x9fgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (\xc2\xa7 41 Absatz 2).
(10) Die beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten k\xc3\xb6nnen auch zur Pr\xc3\xbcfung und Durchf\xc3\xbchrung der Einkommensbesteuerung (\xc2\xa7\xc2\xa02) des Steuerpflichtigen f\xc3\xbcr Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach \xc2\xa7 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach \xc2\xa7 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur Pr\xc3\xbcfung eines Anspruchs auf Kindergeld verarbeitet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39f\xc2\xa0Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

\n
(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV geh\xc3\xb6ren (\xc2\xa7 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach \xc2\xa7 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (\xc2\xa7 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3\xe2\x80\x9eY\xe2\x80\x9c ist die voraussichtliche Einkommensteuer f\xc3\xbcr beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (\xc2\xa7 32a Absatz 5) unter Ber\xc3\xbccksichtigung der in \xc2\xa7 39b Absatz 2 genannten Abzugsbetr\xc3\xa4ge. 4\xe2\x80\x9eX\xe2\x80\x9c ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV f\xc3\xbcr jeden Ehegatten. 5Ma\xc3\x9fgeblich sind die Steuerbetr\xc3\xa4ge des Kalenderjahres, f\xc3\xbcr das der Faktor erstmals gelten soll.6In die Bemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Y werden jeweils neben den Jahresarbeitsl\xc3\xb6hnen der ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnisse zus\xc3\xa4tzlich nur Betr\xc3\xa4ge einbezogen, die nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden k\xc3\xb6nnten; Freibetr\xc3\xa4ge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. 7In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbetr\xc3\xa4ge zu ber\xc3\xbccksichtigen; die Hinzurechnungsbetr\xc3\xa4ge sind zus\xc3\xa4tzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal f\xc3\xbcr das erste Dienstverh\xc3\xa4ltnis zu bilden. 8Arbeitsl\xc3\xb6hne aus zweiten und weiteren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. 9Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt ge\xc3\xa4ndert worden ist. 10Die Ehegatten k\xc3\xb6nnen eine \xc3\x84nderung des Faktors beantragen, wenn sich die f\xc3\xbcr die Ermittlung des Faktors ma\xc3\x9fgeblichen Jahresarbeitsl\xc3\xb6hne im Sinne des Satzes 6 \xc3\xa4ndern. 11Besteht eine Anzeigepflicht nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine \xc3\x84nderung des Freibetrags nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf \xc3\x84nderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors.
(2) F\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.
(3) 1\xc2\xa7 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die \xc3\x84nderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine \xc3\x84nderungen im Sinne des \xc2\xa7 39 Absatz 6 Satz 3 sind. 2\xc2\xa7 39a ist anzuwenden mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (\xc2\xa7 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ber\xc3\xbccksichtigt werden sollen.
(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan f\xc3\xbcr die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (\xc2\xa7 39b Absatz 6) zu ber\xc3\xbccksichtigen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 39f: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 40\xc2\xa0Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F\xc3\xa4llen

\n
(1) 1Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Vorschriften des \xc2\xa7 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bez\xc3\xbcge in einer gr\xc3\xb6\xc3\x9feren Zahl von F\xc3\xa4llen gew\xc3\xa4hrt werden oder
2.
in einer gr\xc3\xb6\xc3\x9feren Zahl von F\xc3\xa4llen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu ber\xc3\xbccksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene \xc3\x9cbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des \xc2\xa7 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bez\xc3\xbcge von mehr als 1\xc2\xa0000 Euro im Kalenderjahr gew\xc3\xa4hrt. 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizuf\xc3\xbcgen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitsl\xc3\xb6hne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse f\xc3\xbcr diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bez\xc3\xbcge gew\xc3\xa4hrt werden sollen oder gew\xc3\xa4hrt worden sind.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
1.
arbeitst\xc3\xa4glich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzusch\xc3\xbcsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitst\xc3\xa4glich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anl\xc3\xa4sslich einer beruflichen T\xc3\xa4tigkeit au\xc3\x9ferhalb seiner Wohnung und ersten T\xc3\xa4tigkeitsst\xc3\xa4tte Mahlzeiten zur Verf\xc3\xbcgung stellt, die nach \xc2\xa7 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gew\xc3\xa4hrt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr fr\xc3\xbcher gew\xc3\xa4hrt worden sind, 156 Euro f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer, 104 Euro f\xc3\xbcr dessen Ehegatten und 52 Euro f\xc3\xbcr jedes Kind nicht \xc3\xbcbersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr Verpflegungsmehraufwendungen anl\xc3\xa4sslich einer T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des \xc2\xa7 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Verg\xc3\xbctungen die nach \xc2\xa7 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent \xc3\xbcbersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsger\xc3\xa4te \xc3\xbcbereignet; das gilt auch f\xc3\xbcr Zubeh\xc3\xb6r und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt f\xc3\xbcr Zusch\xc3\xbcsse des Arbeitgebers, die zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\xc3\xbcr die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung f\xc3\xbcr Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz \xc3\xbcbereignet. 2Das Gleiche gilt f\xc3\xbcr Zusch\xc3\xbcsse des Arbeitgebers, die zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\xc3\xbcr den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, \xc3\xbcbereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuers\xc3\xa4tzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent f\xc3\xbcr die nicht nach \xc2\xa7 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbez\xc3\xbcge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Bef\xc3\xb6rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster T\xc3\xa4tigkeitsst\xc3\xa4tte sowie Fahrten nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zusch\xc3\xbcsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\xc3\xbcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\xc3\xa4tigkeitsst\xc3\xa4tte oder Fahrten nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bez\xc3\xbcge den Betrag nicht \xc3\xbcbersteigen, den der Arbeitnehmer nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen k\xc3\xb6nnte, wenn die Bez\xc3\xbcge nicht pauschal besteuert w\xc3\xbcrden; diese pauschal besteuerten Bez\xc3\xbcge mindern die nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach \xc2\xa7 3 Nummer 15 einheitlich f\xc3\xbcr alle dort genannten Bez\xc3\xbcge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bez\xc3\xbcge dem Arbeitnehmer nicht zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\xc3\xa4hrt werden; f\xc3\xbcr diese pauschal besteuerten Bez\xc3\xbcge unterbleibt eine Minderung der nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent f\xc3\xbcr die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach \xc2\xa7 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; f\xc3\xbcr diese pauschal besteuerten Bez\xc3\xbcge unterbleibt eine Minderung der nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bez\xc3\xbcge bleiben bei der Anwendung des \xc2\xa7 40a Absatz 1 bis 4 au\xc3\x9fer Ansatz. 4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschlie\xc3\x9flich Umsatzsteuer.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu \xc3\xbcbernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgew\xc3\xa4lzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich au\xc3\x9fer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
(4) 1Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist durch \xc3\x9cbermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, auszu\xc3\xbcben. 2Abweichend von Satz 1 kann der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Pr\xc3\xbcfungszeitraum einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung das Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische Erkl\xc3\xa4rung gegen\xc3\xbcber dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt aus\xc3\xbcben. 3Die Erkl\xc3\xa4rung nach Satz 2 ist sp\xc3\xa4testens bis zur Bestandskraft der auf Grund der Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung erlassenen Bescheide abzugeben. 4Im Fall des Satzes 2 wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 40: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 40a\xc2\xa0Pauschalierung der Lohnsteuer f\xc3\xbcr Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigte und geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte

\n
(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig besch\xc3\xa4ftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Eine kurzfristige Besch\xc3\xa4ftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrend besch\xc3\xa4ftigt wird, die Dauer der Besch\xc3\xa4ftigung 18 zusammenh\xc3\xa4ngende Arbeitstage nicht \xc3\xbcbersteigt und
1.
der Arbeitslohn w\xc3\xa4hrend der Besch\xc3\xa4ftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht \xc3\xbcbersteigt oder
2.
die Besch\xc3\xa4ftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschlie\xc3\x9flich Solidarit\xc3\xa4tszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) f\xc3\xbcr das Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigungen im Sinne des \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, f\xc3\xbcr das er Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringf\xc3\xbcgig versicherungspflichtig Besch\xc3\xa4ftigte) oder nach \xc2\xa7 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte) oder nach \xc2\xa7 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in H\xc3\xb6he von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 keine Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach \xc2\xa7 172 Absatz 3 oder 3a oder nach \xc2\xa7 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in H\xc3\xb6he von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3) 1Abweichend von den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskr\xc3\xa4ften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschlie\xc3\x9flich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten besch\xc3\xa4ftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskr\xc3\xa4fte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung und f\xc3\xbcr die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzj\xc3\xa4hrig anfallen, besch\xc3\xa4ftigt werden; eine Besch\xc3\xa4ftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unsch\xc3\xa4dlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbesch\xc3\xa4ftigungsdauer nicht \xc3\xbcberschreitet. 3Aushilfskr\xc3\xa4fte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkr\xc3\xa4ften geh\xc3\xb6ren oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr besch\xc3\xa4ftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 3 sind unzul\xc3\xa4ssig
1.
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn w\xc3\xa4hrend der Besch\xc3\xa4ftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro \xc3\xbcbersteigt,
2.
bei Arbeitnehmern, die f\xc3\xbcr eine andere Besch\xc3\xa4ftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach \xc2\xa7 39b oder \xc2\xa7 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) 1Auf die Pauschalierungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 und 7 ist \xc2\xa7 40 Absatz 3 anzuwenden. 2Auf die Pauschalierungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1, 2a, 3 und 7 ist \xc2\xa7 40 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1F\xc3\xbcr die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zust\xc3\xa4ndig. 2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3F\xc3\xbcr die Anmeldung, Abf\xc3\xbchrung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines S\xc3\xa4umniszuschlags und das Mahnverfahren f\xc3\xbcr die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach \xc2\xa7 172 Absatz 3 oder 3a oder nach \xc2\xa7 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten K\xc3\xb6rperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgr\xc3\xbcnden 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidarit\xc3\xa4tszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verst\xc3\xa4ndigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeitr\xc3\xa4gen beim Arbeitgeber einzuziehen.
(7) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer f\xc3\xbcr Bez\xc3\xbcge von kurzfristigen, im Inland ausge\xc3\xbcbten T\xc3\xa4tigkeiten beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausl\xc3\xa4ndischen Betriebsst\xc3\xa4tte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeit 18 zusammenh\xc3\xa4ngende Arbeitstage nicht \xc3\xbcbersteigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 40b\xc2\xa0Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

\n
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer 1\xc2\xa0752 Euro im Kalenderjahr \xc3\xbcbersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung f\xc3\xbcr den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der beg\xc3\xbcnstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1\xc2\xa0752 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, f\xc3\xbcr die Zuwendungen von mehr als 2\xc2\xa0148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3F\xc3\xbcr Zuwendungen, die der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses erbracht hat, vervielf\xc3\xa4ltigt sich der Betrag von 1\xc2\xa0752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverh\xc3\xa4ltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielf\xc3\xa4ltigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverh\xc3\xa4ltnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beitr\xc3\xa4ge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.
(4) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in H\xc3\xb6he von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) 1\xc2\xa7 40 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des \xc2\xa7 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bez\xc3\xbcge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 40b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41\xc2\xa0Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

\n
(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsst\xc3\xa4tte (Absatz 2) f\xc3\xbcr jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu f\xc3\xbchren. 2In das Lohnkonto sind die nach \xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu \xc3\xbcbernehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, f\xc3\xbcr das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und H\xc3\xb6he des gezahlten Arbeitslohns einschlie\xc3\x9flich der steuerfreien Bez\xc3\xbcge sowie die einbehaltene oder \xc3\xbcbernommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 39b Absatz 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. 4Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Besch\xc3\xa4ftigungsverboten f\xc3\xbcr die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie f\xc3\xbcr den Entbindungstag w\xc3\xa4hrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), die nach \xc2\xa7 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge oder Zuschl\xc3\xa4ge und die nach \xc2\xa7 3 Nummer 28a steuerfreien Zusch\xc3\xbcsse einzutragen. 5Ist w\xc3\xa4hrend der Dauer des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses in anderen F\xc3\xa4llen als in denen des Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn f\xc3\xbcr mindestens f\xc3\xbcnf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Gro\xc3\x9fbuchstabens U zu vermerken. 6Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen des Kalenderjahres au\xc3\x9fer Betracht geblieben, so ist dies durch Eintragung des Gro\xc3\x9fbuchstabens S zu vermerken. 7Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind und Einzelheiten f\xc3\xbcr eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung oder einer Lohnsteuer-Nachschau durch die Einrichtung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zu regeln. 8Dabei k\xc3\xb6nnen f\xc3\xbcr Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und f\xc3\xbcr die F\xc3\xa4lle der \xc2\xa7\xc2\xa7 40 bis 40b Aufzeichnungserleichterungen sowie f\xc3\xbcr steuerfreie Bez\xc3\xbcge Aufzeichnungen au\xc3\x9ferhalb des Lohnkontos zugelassen werden. 9Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. 10Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abweichend von \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung auch f\xc3\xbcr die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen.
(2) 1Betriebsst\xc3\xa4tte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs ma\xc3\x9fgebende Arbeitslohn ermittelt wird. 2Wird der ma\xc3\x9fgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsst\xc3\xa4tte der Mittelpunkt der gesch\xc3\xa4ftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des \xc2\xa7 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsst\xc3\xa4tte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3Als Betriebsst\xc3\xa4tte gilt auch der inl\xc3\xa4ndische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41a\xc2\xa0Anmeldung und Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer

\n
(1) 1Der Arbeitgeber hat sp\xc3\xa4testens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsst\xc3\xa4tte (\xc2\xa7 41 Absatz 2) befindet (Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt), eine Steuererkl\xc3\xa4rung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu \xc3\xbcbernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und \xc3\xbcbernommene Lohnsteuer an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt abzuf\xc3\xbchren.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu \xc3\xbcbermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf eine elektronische \xc3\x9cbermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, f\xc3\xbcr die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu \xc3\xbcbernehmen hat, nicht mehr besch\xc3\xa4ftigt und das dem Finanzamt mitteilt.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grunds\xc3\xa4tzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer f\xc3\xbcr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1\xc2\xa0080 Euro, aber nicht mehr als 5\xc2\xa0000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer f\xc3\xbcr das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1\xc2\xa0080 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebsst\xc3\xa4tte nicht w\xc3\xa4hrend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die f\xc3\xbcr das vorangegangene Kalenderjahr abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer f\xc3\xbcr die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsst\xc3\xa4tte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete f\xc3\xbcr den ersten vollen Kalendermonat nach der Er\xc3\xb6ffnung der Betriebsst\xc3\xa4tte abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer ma\xc3\x9fgebend.
(3) 1Die oberste Finanzbeh\xc3\xb6rde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt, sondern einer anderen \xc3\xb6ffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuf\xc3\xbchren ist; die Kasse erh\xc3\xa4lt insoweit die Stellung einer Landesfinanzbeh\xc3\xb6rde. 2Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt oder die zust\xc3\xa4ndige andere \xc3\xb6ffentliche Kasse k\xc3\xb6nnen anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 ma\xc3\x9fgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuf\xc3\xbchren ist, wenn die Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, d\xc3\xbcrfen die anzumeldende und abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entf\xc3\xa4llt, der an die Besatzungsmitglieder f\xc3\xbcr die Besch\xc3\xa4ftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird. 2Die Handelsschiffe m\xc3\xbcssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten f\xc3\xbchren und zur Bef\xc3\xb6rderung von Personen oder G\xc3\xbctern im Verkehr mit oder zwischen ausl\xc3\xa4ndischen H\xc3\xa4fen, innerhalb eines ausl\xc3\xa4ndischen Hafens oder zwischen einem ausl\xc3\xa4ndischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr \xc3\xbcberwiegend au\xc3\x9ferhalb der deutschen Hoheitsgew\xc3\xa4sser zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodensch\xc3\xa4tzen oder zur Vermessung von Energielagerst\xc3\xa4tten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschlie\xc3\x9flich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Personenbef\xc3\xb6rderungsdienst zwischen H\xc3\xa4fen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europ\xc3\xa4ischen Union eingesetzt werden, gelten die S\xc3\xa4tze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangeh\xc3\xb6rige eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die f\xc3\xbcr Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die S\xc3\xa4tze 1 und 2 nur, wenn es sich um seet\xc3\xbcchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe w\xc3\xa4hrend mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit f\xc3\xbcr T\xc3\xa4tigkeiten auf See eingesetzt werden. 6Ist f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 41a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 41a Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 40a F. 2016-02-24 sowie Bek. v. 18.5.2016 I 1248 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41b\xc2\xa0Abschluss des Lohnsteuerabzugs

\n
(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverh\xc3\xa4ltnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschlie\xc3\x9fen. 2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos f\xc3\xbcr jeden Arbeitnehmer der f\xc3\xbcr dessen Besteuerung nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung neben den in \xc2\xa7 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu \xc3\xbcbermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgef\xc3\xbchrt worden ist,
2.
die Dauer des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses w\xc3\xa4hrend des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach \xc2\xa7 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Gro\xc3\x9fbuchstaben U,
3.
die Art und H\xc3\xb6he des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach \xc2\xa7 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Gro\xc3\x9fbuchstaben S,
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidarit\xc3\xa4tszuschlag und die Kirchensteuer,
5.
das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 11 \xc2\xa7 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, die nach \xc2\xa7 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge oder Zuschl\xc3\xa4ge sowie die nach \xc2\xa7 3 Nummer 28a steuerfreien Zusch\xc3\xbcsse,
6.
die auf die Entfernungspauschale nach \xc2\xa7 3 Nummer 15 Satz 3 und \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,
7.
die auf die Entfernungspauschale nach \xc2\xa7 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
8.
f\xc3\xbcr die dem Arbeitnehmer zur Verf\xc3\xbcgung gestellten Mahlzeiten nach \xc2\xa7 8 Absatz 2 Satz 8 den Gro\xc3\x9fbuchstaben M,
9.
f\xc3\xbcr die steuerfreie Sammelbef\xc3\xb6rderung nach \xc2\xa7 3 Nummer 32 den Gro\xc3\x9fbuchstaben F,
10.
die nach \xc2\xa7 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszusch\xc3\xbcsse und Verg\xc3\xbctungen bei doppelter Haushaltsf\xc3\xbchrung,
11.
Beitr\xc3\xa4ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12.
die nach \xc2\xa7 3 Nummer 62 gezahlten Zusch\xc3\xbcsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13.
die Beitr\xc3\xa4ge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
14.
die Beitr\xc3\xa4ge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuh\xc3\xa4ndigen oder elektronisch bereitzustellen. 4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen \xc3\x9cbermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverh\xc3\xa4ltnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu \xc3\xbcbersenden. 5Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung auszuh\xc3\xa4ndigen. 6Nicht ausgeh\xc3\xa4ndigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt einzureichen.
(2) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 f\xc3\xbcr die Daten\xc3\xbcbermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. 2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur f\xc3\xbcr die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger f\xc3\xbcr das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und f\xc3\xbcr Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschlie\xc3\x9flich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch besch\xc3\xa4ftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu \xc3\xbcbersenden. 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuh\xc3\xa4ndigen. 3Nicht ausgeh\xc3\xa4ndigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt einzureichen.
(4) 1In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 ist f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 72a Absatz 4 und des \xc2\xa7 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie f\xc3\xbcr die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Arbeitgebers zust\xc3\xa4ndig. 2Sind f\xc3\xbcr einen Arbeitgeber mehrere Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter zust\xc3\xa4ndig, so ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk sich die Gesch\xc3\xa4ftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt, so ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk sich die Betriebsst\xc3\xa4tte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.
(5) 1Die nach Absatz 1 \xc3\xbcbermittelten Daten k\xc3\xb6nnen durch das nach Absatz 4 zust\xc3\xa4ndige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des \xc2\xa7 72a Absatz 4 und des \xc2\xa7 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. 2Zur \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung der Ordnungsm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit der Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer k\xc3\xb6nnen diese Daten auch von den hierf\xc3\xbcr zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rden bei den f\xc3\xbcr die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rden verarbeitet werden.
(6) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 gelten nicht f\xc3\xbcr Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 41b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41c\xc2\xa0\xc3\x84nderung des Lohnsteuerabzugs

\n
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils n\xc3\xa4chstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachtr\xc3\xa4glich einzubehalten,
1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verf\xc3\xbcgung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug zur\xc3\xbcckwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig einbehalten hat; dies gilt auch bei r\xc3\xbcckwirkender Gesetzes\xc3\xa4nderung.
2In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach \xc2\xa7 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber f\xc3\xbcr seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder \xc3\xbcbernommen hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu \xc3\xbcbernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverh\xc3\xa4ltnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses, ist die \xc3\x84nderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur \xc3\x9cbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zul\xc3\xa4ssig. 2Bei \xc3\x84nderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachtr\xc3\xa4glich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach \xc2\xa7 42b zul\xc3\xa4ssig. 4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu \xc3\xbcbernehmenden Lohnsteuer (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach \xc2\xa7 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der \xc3\x9cbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zul\xc3\xa4ssig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Betr\xc3\xa4ge verschafft hat, f\xc3\xbcr die Lohnsteuer einbehalten wurde. 5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits \xc3\xbcbermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als ge\xc3\xa4ndert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu \xc3\xbcbermitteln; \xc2\xa7 41b Absatz 1 gilt entsprechend. 6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begr\xc3\xbcnden und die Lohnsteuer-Anmeldung (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die F\xc3\xa4lle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachtr\xc3\xa4glich einbeh\xc3\xa4lt oder die Lohnsteuer nicht nachtr\xc3\xa4glich einbehalten kann, weil
1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung \xc3\xbcbermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt unverz\xc3\xbcglich anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro \xc3\xbcbersteigt. 3\xc2\xa7 42d bleibt unber\xc3\xbchrt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 41c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7\xc2\xa7 42 und 42a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42b\xc2\xa0Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

\n
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die w\xc3\xa4hrend des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) st\xc3\xa4ndig in einem zu ihm bestehenden Dienstverh\xc3\xa4ltnis gestanden haben, die f\xc3\xbcr das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer \xc3\xbcbersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer besch\xc3\xa4ftigt. 3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchf\xc3\xbchren, wenn
1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer f\xc3\xbcr das Ausgleichsjahr oder f\xc3\xbcr einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer f\xc3\xbcr einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu ber\xc3\xbccksichtigen war oder
3b.
das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Besch\xc3\xa4ftigungsverboten f\xc3\xbcr die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie f\xc3\xbcr den Entbindungstag w\xc3\xa4hrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach \xc2\xa7 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge oder Zuschl\xc3\xa4ge oder nach \xc2\xa7 3 Nummer 28a steuerfreie Zusch\xc3\xbcsse bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Gro\xc3\x9fbuchstaben U mindestens eins betr\xc3\xa4gt oder
5.
f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis e oder der Beitragszuschlag nach \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c ber\xc3\xbccksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (\xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) ge\xc3\xa4ndert hat oder
5a.
f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschl\xc3\xa4ge (\xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c) ber\xc3\xbccksichtigt wurden oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inl\xc3\xa4ndische Lohnsteuer einbehalten wurde.
4Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verh\xc3\xa4ltnisse aus einem Dienstverh\xc3\xa4ltnis zu einem anderen Arbeitgeber unber\xc3\xbccksichtigt.
(2) 1F\xc3\xbcr den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverh\xc3\xa4ltnis festzustellen. 2Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 3F\xc3\xbcr den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Ma\xc3\x9fgabe der Steuerklasse, die f\xc3\xbcr den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen \xc3\xbcber \xc3\x84nderungen zuletzt eingetragen wurde. 4Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.
(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich fr\xc3\xbchestens bei der Lohnabrechnung f\xc3\xbcr den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, sp\xc3\xa4testens bei der Lohnabrechnung f\xc3\xbcr den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchf\xc3\xbchren. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber f\xc3\xbcr seine Arbeitnehmer f\xc3\xbcr den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3\xc2\xa7 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) 1Im Lohnkonto f\xc3\xbcr das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung f\xc3\xbcr das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 42b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42c\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42d\xc2\xa0Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassung

\n
(1) Der Arbeitgeber haftet
1.
f\xc3\xbcr die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat,
2.
f\xc3\xbcr die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
f\xc3\xbcr die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verk\xc3\xbcrzt wird,
4.
f\xc3\xbcr die Lohnsteuer, die in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a der Dritte zu \xc3\xbcbernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach \xc2\xa7 39 Absatz 5 oder \xc2\xa7 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des \xc2\xa7 41c Absatz 4.
(3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 2Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgem\xc3\xa4\xc3\x9fem Ermessen gegen\xc3\xbcber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer wei\xc3\x9f, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig angemeldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverz\xc3\xbcglich mitgeteilt hat.
(4) 1F\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die Nachforderung zu \xc3\xbcbernehmender pauschaler Lohnsteuer.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt.
(6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge\xc3\xa4ndert worden ist, zur Arbeitsleistung \xc3\xbcberlassen werden, haftet er mit Ausnahme der F\xc3\xa4lle, in denen eine Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassung nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 des Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber. 2Der Entleiher haftet nicht, wenn der \xc3\x9cberlassung eine Erlaubnis nach \xc2\xa7 1 des Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach \xc2\xa7 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. 3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er \xc3\xbcber das Vorliegen einer Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassung ohne Verschulden irrte. 4Die Haftung beschr\xc3\xa4nkt sich auf die Lohnsteuer f\xc3\xbcr die Zeit, f\xc3\xbcr die ihm der Arbeitnehmer \xc3\xbcberlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inl\xc3\xa4ndische bewegliche Verm\xc3\xb6gen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; \xc2\xa7 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 7Ist durch die Umst\xc3\xa4nde der Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, f\xc3\xbcr die er haftet, niedriger ist. 8Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 9Die Zust\xc3\xa4ndigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsst\xc3\xa4tte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt kann auch m\xc3\xbcndlich erlassen werden. 3Die H\xc3\xb6he des einzubehaltenden und abzuf\xc3\xbchrenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begr\xc3\xbcndung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht \xc3\xbcberschritten wird.
(9) 1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach \xc2\xa7 38 Absatz 3a dessen Pflichten tr\xc3\xa4gt. 2In diesen F\xc3\xa4llen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. 3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des Dritten. 5Im Fall des \xc2\xa7 38 Absatz 3a Satz 2 beschr\xc3\xa4nkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die f\xc3\xbcr die Zeit zu erheben ist, f\xc3\xbcr die er sich gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der ma\xc3\x9fgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber angezeigt hat. 6In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die f\xc3\xbcr den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tats\xc3\xa4chlich einbehaltene Lohnsteuer \xc3\xbcbersteigt. 7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der Arbeitsl\xc3\xb6hne und f\xc3\xbcr nachtr\xc3\xa4glich zu erfassende Arbeitslohnbetr\xc3\xa4ge nach dem Verh\xc3\xa4ltnis dieser Betr\xc3\xa4ge auf die Arbeitgeber aufzuteilen. 8In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Dritten f\xc3\xbcr die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zust\xc3\xa4ndig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42e\xc2\xa0Anrufungsauskunft

\n
1Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten dar\xc3\xbcber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften \xc3\xbcber die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind f\xc3\xbcr einen Arbeitgeber mehrere Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter zust\xc3\xa4ndig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Gesch\xc3\xa4ftsleitung (\xc2\xa7 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt, so ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk sich die Betriebsst\xc3\xa4tte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den F\xc3\xa4llen der S\xc3\xa4tze 2 und 3 hat der Arbeitgeber s\xc3\xa4mtliche Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter, das Finanzamt der Gesch\xc3\xa4ftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsst\xc3\xa4tte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erkl\xc3\xa4ren, f\xc3\xbcr welche Betriebsst\xc3\xa4tten die Auskunft von Bedeutung ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42f\xc2\xa0Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung

\n
(1) F\xc3\xbcr die Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung der Einbehaltung oder \xc3\x9cbernahme und Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig.
(2) 1F\xc3\xbcr die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung gilt \xc2\xa7 200 der Abgabenordnung. 2Dar\xc3\xbcber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Pr\xc3\xbcfung Beauftragten jede gew\xc3\xbcnschte Auskunft \xc3\xbcber Art und H\xc3\xb6he ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug sowie die Belege \xc3\xbcber bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch f\xc3\xbcr Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(3) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a ist f\xc3\xbcr die Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Dritten zust\xc3\xa4ndig; \xc2\xa7 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unber\xc3\xbchrt. 2Die Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung ist auch beim Arbeitgeber zul\xc3\xa4ssig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers k\xc3\xb6nnen die Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung und die Pr\xc3\xbcfungen durch die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung (\xc2\xa7 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgef\xc3\xbchrt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42g\xc2\xa0Lohnsteuer-Nachschau

\n
(1) 1Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9fen Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer. 2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufkl\xc3\xa4rung steuererheblicher Sachverhalte.
(2) 1Eine Lohnsteuer-Nachschau findet w\xc3\xa4hrend der \xc3\xbcblichen Gesch\xc3\xa4fts- und Arbeitszeiten statt. 2Dazu k\xc3\xb6nnen die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ank\xc3\xbcndigung und au\xc3\x9ferhalb einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung Grundst\xc3\xbccke und R\xc3\xa4ume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche T\xc3\xa4tigkeit aus\xc3\xbcben, betreten. 3Wohnr\xc3\xa4ume d\xc3\xbcrfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verh\xc3\xbctung dringender Gefahren f\xc3\xbcr die \xc3\xb6ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(3) 1Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, B\xc3\xbccher, Gesch\xc3\xa4ftspapiere und andere Urkunden \xc3\xbcber die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Ausk\xc3\xbcnfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. 2\xc2\xa7 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
(4) 1Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Pr\xc3\xbcfungsanordnung (\xc2\xa7 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 42f \xc3\xbcbergegangen werden. 2Auf den \xc3\x9cbergang zur Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) Werden anl\xc3\xa4sslich einer Lohnsteuer-Nachschau Verh\xc3\xa4ltnisse festgestellt, die f\xc3\xbcr die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein k\xc3\xb6nnen, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zul\xc3\xa4ssig, als ihre Kenntnis f\xc3\xbcr die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

3.
Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 43\xc2\xa0Kapitalertr\xc3\xa4ge mit Steuerabzug

\n
(1) 1Bei den folgenden inl\xc3\xa4ndischen und in den F\xc3\xa4llen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 2. 2Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;
1a.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen,
a)
die gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
b)
bei denen eine Sonderverwahrung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt,
c)
bei denen die Ertr\xc3\xa4ge gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Dividendenscheine oder sonstiger Ertr\xc3\xa4gnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
d)
die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 1 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere eingetragen sind;
2.
Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der H\xc3\xb6he der Gewinnaussch\xc3\xbcttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), einger\xc3\xa4umt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen geh\xc3\xb6ren nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfu\xc3\x9f nur vor\xc3\xbcbergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abh\xc3\xa4ngige Zusatzverzinsung bis zur H\xc3\xb6he des urspr\xc3\xbcnglichen Zinsfu\xc3\x9fes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Satzes 1 geh\xc3\xb6ren nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des \xc2\xa7 3 Absatz 1 des Gesetzes \xc3\xbcber die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, ver\xc3\xb6ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) ge\xc3\xa4ndert worden ist. 4Beim Steuerabzug auf Kapitalertr\xc3\xa4ge sind die f\xc3\xbcr den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
a)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
b)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Satz 1 des Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden,
c)
die Ertr\xc3\xa4ge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Ertr\xc3\xa4gnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
d)
die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 1 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere eingetragen sind;
3.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 4, au\xc3\x9fer bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne der Nummer 8a;
4.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben f\xc3\xbcr Zwecke der Kapitalertragsteuer unber\xc3\xbccksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts wei\xc3\x9f oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht wei\xc3\x9f, dass die Kapitalertr\xc3\xa4ge nach dieser Vorschrift zu den Eink\xc3\xbcnften aus Kapitalverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6ren;
5.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;
6.
ausl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne der Nummern 1 und 1a;
7.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 7, au\xc3\x9fer bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne der Nummern 2 und 8a, wenn
a)
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein \xc3\xb6ffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa04 Absatz 1 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere oder in ein ausl\xc3\xa4ndisches Register eingetragen oder \xc3\xbcber die Sammelurkunden im Sinne des \xc2\xa7 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
b)
der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalertr\xc3\xa4ge ein inl\xc3\xa4ndisches Kreditinstitut oder ein inl\xc3\xa4ndisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes \xc3\xbcber das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt f\xc3\xbcr Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen f\xc3\xbcr Ertr\xc3\xa4ge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegesch\xc3\xa4ften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Gesch\xc3\xa4ften mit jedermann einschlie\xc3\x9flich ihrer Betriebsangeh\xc3\xb6rigen im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 22 und 25 des Gesetzes \xc3\xbcber die Deutsche Bundesbank und eine inl\xc3\xa4ndische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausl\xc3\xa4ndischen Unternehmens im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 53 und 53b des Gesetzes \xc3\xbcber das Kreditwesen, nicht aber eine ausl\xc3\xa4ndische Zweigstelle eines inl\xc3\xa4ndischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts. 3Die inl\xc3\xa4ndische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausl\xc3\xa4ndischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge;
c)
(weggefallen)
7a.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 9;
7b.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a;
7c.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b;
8.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 11;
8a.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die \xc3\xbcber eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. 2Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsauftr\xc3\xa4ge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenf\xc3\xbchrt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;
9.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;
10.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;
11.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3;
12.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalertr\xc3\xa4gen oder an deren Stelle gew\xc3\xa4hrt werden. 3Der Steuerabzug ist ungeachtet des \xc2\xa7 3 Nummer 40 und des \xc2\xa7 8b des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4F\xc3\xbcr Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die \xc3\x9cbertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 auf einen anderen Gl\xc3\xa4ubiger als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche \xc3\x9cbertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat in den F\xc3\xa4llen des Satzes 5 folgende Daten dem f\xc3\xbcr sie zust\xc3\xa4ndigen Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:
1.
Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
2.
das zust\xc3\xa4ndige Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt,
3.
das \xc3\xbcbertragene Wirtschaftsgut, den \xc3\x9cbertragungszeitpunkt, den Wert zum \xc3\x9cbertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,
4.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des \xc3\x9cbertragenden,
5.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empf\xc3\xa4ngers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos. 2Sofern die Identifikationsnummer des Empf\xc3\xa4ngers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern erfragen. 3In der Anfrage d\xc3\xbcrfen nur die in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 4Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die \xc3\xbcbermittelten Daten mit den nach \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten \xc3\xbcbereinstimmen. 5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empf\xc3\xa4ngers nicht m\xc3\xb6glich, ist die Depot\xc3\xbcbertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,
6.
soweit bekannt, das pers\xc3\xb6nliche Verh\xc3\xa4ltnis (Verwandtschaftsverh\xc3\xa4ltnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen \xc3\x9cbertragendem und Empf\xc3\xa4nger.
7\xc2\xa7 72a Absatz 4, \xc2\xa7 93c Absatz 4 und \xc2\xa7 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Der Steuerabzug ist au\xc3\x9fer in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gl\xc3\xa4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zuflie\xc3\x9fens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug ist au\xc3\x9ferdem nicht vorzunehmen, wenn in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge ein inl\xc3\xa4ndisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inl\xc3\xa4ndische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3Bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
1.
eine unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtige K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse, die nicht unter Satz 2 oder \xc2\xa7 44a Absatz 4 Satz 1 f\xc3\xa4llt, Gl\xc3\xa4ubigerin der Kapitalertr\xc3\xa4ge ist, oder
2.
die Kapitalertr\xc3\xa4ge Betriebseinnahmen eines inl\xc3\xa4ndischen Betriebs sind und der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge dies gegen\xc3\xbcber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erkl\xc3\xa4rt; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge aus Options- und Termingesch\xc3\xa4ften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Eink\xc3\xbcnften aus Vermietung und Verpachtung geh\xc3\xb6ren.
4Im Fall des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr sie zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts ihre Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die F\xc3\xa4lle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erkl\xc3\xa4rung der Zugeh\xc3\xb6rigkeit der Kapitalertr\xc3\xa4ge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig ber\xc3\xbccksichtigt wird.
(3) 1Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inl\xc3\xa4ndische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inl\xc3\xa4ndische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 61, 65 oder des \xc2\xa7 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inl\xc3\xa4ndische, wenn der Schuldner der ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferten Anspr\xc3\xbcche die Voraussetzungen des Satzes 1 erf\xc3\xbcllt. 3Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inl\xc3\xa4ndische, wenn der Emittent der Aktien Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausl\xc3\xa4ndische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge beim Gl\xc3\xa4ubiger zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\xc3\xb6ren.
(5) 1F\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2Dies gilt nicht in F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 32d Absatz 2 und f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge, die zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\xc3\xb6ren. 3Auf Antrag des Gl\xc3\xa4ubigers werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalertr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 32d einbezogen. 4Eine vorl\xc3\xa4ufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des \xc2\xa7 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Satzes 1, f\xc3\xbcr die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 43: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 43 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 50 Abs. 3 InvStG 2018 +++)
(+++ \xc2\xa7 43 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 34 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 43a\xc2\xa0Bemessung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Die Kapitalertragsteuer betr\xc3\xa4gt
1.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:
25 Prozent des Kapitalertrags;
2.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c:
15 Prozent des Kapitalertrags.
2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallenden Kirchensteuer. 3\xc2\xa7 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalertr\xc3\xa4ge ohne Abzug; dies gilt nicht f\xc3\xbcr Ertr\xc3\xa4ge aus Investmentfonds nach \xc2\xa7 16 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes, auf die nach \xc2\xa7 20 des Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist; \xc2\xa7 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investmentsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht anzuwenden. 2In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug
1.
bei Gewinnen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes nach \xc2\xa7 19 des Investmentsteuergesetzes und
2.
in allen \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen nach \xc2\xa7 20 Absatz 4 und 4a,
wenn die Wirtschaftsg\xc3\xbcter von der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle erworben oder ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3\xc3\x9cbertr\xc3\xa4gt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsg\xc3\xbcter auf ein anderes Depot, hat die abgebende inl\xc3\xa4ndische auszahlende Stelle der \xc3\xbcbernehmenden inl\xc3\xa4ndischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 gilt in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertr\xc3\xa4gen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausl\xc3\xa4ndischen Instituts f\xc3\xbchren; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inl\xc3\xa4ndischen Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut. 6In allen anderen F\xc3\xa4llen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zul\xc3\xa4ssig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Einl\xc3\xb6sung der Wirtschaftsg\xc3\xbcter. 8In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 4 gelten der B\xc3\xb6rsenpreis zum Zeitpunkt der \xc3\x9cbertragung zuz\xc3\xbcglich St\xc3\xbcckzinsen als Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung und die mit dem Depot\xc3\xbcbertrag verbundenen Kosten als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 4 Satz 1. 9Zur Ermittlung des B\xc3\xb6rsenpreises ist der niedrigste am Vortag der \xc3\x9cbertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsg\xc3\xbcter mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem \xc3\x9cbertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 \xc3\xbcber Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt ein B\xc3\xb6rsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten. 11Die \xc3\xbcbernehmende auszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten B\xc3\xb6rsenpreis anzusetzen und die bei der \xc3\x9cbertragung als Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung angesetzten St\xc3\xbcckzinsen nach Absatz 3 zu ber\xc3\xbccksichtigen. 12Satz 9 gilt entsprechend. 13Liegt ein B\xc3\xb6rsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Einl\xc3\xb6sung der Wirtschaftsg\xc3\xbcter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsg\xc3\xbcter vor dem 1. Januar 1994 erworben oder ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Einl\xc3\xb6sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 15Abweichend von den S\xc3\xa4tzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalertr\xc3\xa4gen aus nicht f\xc3\xbcr einen marktm\xc3\xa4\xc3\x9figen Handel bestimmten schuldbuchf\xc3\xa4higen Wertpapieren des Bundes und der L\xc3\xa4nder oder bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausl\xc3\xa4ndische Steuern auf Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 32d Absatz 5 zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Sie hat unter Ber\xc3\xbccksichtigung des \xc2\xa7 20 Absatz 6 Satz 4 im Kalenderjahr negative Kapitalertr\xc3\xa4ge einschlie\xc3\x9flich gezahlter St\xc3\xbcckzinsen bis zur H\xc3\xb6he der positiven Kapitalertr\xc3\xa4ge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des \xc2\xa7 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \xc2\xa7 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das n\xc3\xa4chste Kalenderjahr zu \xc3\xbcbertragen. 4Auf Verlangen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge hat sie \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlust\xc3\xbcbertrag entf\xc3\xa4llt in diesem Fall. 5Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. 6\xc3\x9cbertr\xc3\xa4gt der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsg\xc3\xbcter vollst\xc3\xa4ndig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der \xc3\xbcbernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge die H\xc3\xb6he des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden. 7Erf\xc3\xa4hrt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Ver\xc3\xa4nderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; \xc2\xa7 44 Absatz 5 bleibt unber\xc3\xbchrt. 8Die vorstehenden S\xc3\xa4tze gelten nicht in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 8 und des \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\xc3\xb6gensmassen.
(4) 1Die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr die das Bundesschuldbuch f\xc3\xbchrende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle. 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut mit der Ma\xc3\x9fgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch f\xc3\xbchrende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut der das Bundesschuldbuch f\xc3\xbchrenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten sowie in F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der f\xc3\xbcr einen marktm\xc3\xa4\xc3\x9figen Handel bestimmten schuldbuchf\xc3\xa4higen Wertpapiere des Bundes oder der L\xc3\xa4nder und au\xc3\x9ferdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 43a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 43b\xc2\xa0Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften

\n
(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union gelegenen Betriebsst\xc3\xa4tte dieser Muttergesellschaft, aus Aussch\xc3\xbcttungen einer Tochtergesellschaft zuflie\xc3\x9fen, nicht erhoben; \xc2\xa7 50d Absatz 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr Aussch\xc3\xbcttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union gelegenen Betriebsst\xc3\xa4tte einer unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zuflie\xc3\x9fen. 3Ein Zufluss an die Betriebsst\xc3\xa4tte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tats\xc3\xa4chlich zu dem Betriebsverm\xc3\xb6gen der Betriebsst\xc3\xa4tte geh\xc3\xb6rt. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten nicht f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1, die anl\xc3\xa4sslich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zuflie\xc3\x9fen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
1.
die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erf\xc3\xbcllt und
2.
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 \xc3\xbcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) ge\xc3\xa4ndert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).
2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erf\xc3\xbcllt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses ma\xc3\x9fgeblich. 3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erf\xc3\xbcllt. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zw\xc3\xb6lf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgef\xc3\xbchrte Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 50c Absatz 3 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach \xc2\xa7 50c Absatz 2 ist ausgeschlossen.
(2a) Betriebsst\xc3\xa4tte im Sinne der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 ist eine feste Gesch\xc3\xa4ftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, durch die die T\xc3\xa4tigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausge\xc3\xbcbt wird, wenn das Besteuerungsrecht f\xc3\xbcr die Gewinne dieser Gesch\xc3\xa4ftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 43b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 42 u. 42a +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 44\xc2\xa0Entrichtung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge dem Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge, jedoch in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die f\xc3\xbcr den Verk\xc3\xa4ufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt ver\xc3\xb6ffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung f\xc3\xbcr Rechnung des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge vorzunehmen. 4Die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle ist
1.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2
a)
das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b,
aa)
das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die elektronischen Wertpapiere im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa02 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere oder sonstigen Wirtschaftsg\xc3\xbcter verwahrt oder verwaltet oder deren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung durchf\xc3\xbchrt und die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlt oder gutschreibt oder in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlt oder gutschreibt,
bb)
das die Kapitalertr\xc3\xa4ge gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausl\xc3\xa4ndischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder gutschreibt;
b)
der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein inl\xc3\xa4ndisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle ist;
2.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Kapitalertr\xc3\xa4ge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt;
2a.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7\xc2\xa043 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a
a)
der inl\xc3\xa4ndische Betreiber oder die inl\xc3\xa4ndische Zweigniederlassung eines ausl\xc3\xa4ndischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalertr\xc3\xa4ge an den Gl\xc3\xa4ubiger auszahlt oder gutschreibt,
b)
das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa043 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inl\xc3\xa4ndische Zahlungsinstitut im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa01 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inl\xc3\xa4ndische E-Geld-Institut im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die Kapitalertr\xc3\xa4ge im Auftrag des inl\xc3\xa4ndischen oder ausl\xc3\xa4ndischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet-Dienstleistungsplattform f\xc3\xbcr den Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge an den Gl\xc3\xa4ubiger auszahlt oder gutschreibt,
c)
der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge, wenn es keinen inl\xc3\xa4ndischen Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt. 2Der inl\xc3\xa4ndische Betreiber oder die inl\xc3\xa4ndische Zweigniederlassung eines ausl\xc3\xa4ndischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa043 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall f\xc3\xbcr die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gew\xc3\xa4hrten Steuervorteile. 3Der Plattformbetreiber haftet nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hingewiesen und dies dokumentiert hat;
3.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
a)
das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalertr\xc3\xa4ge gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalertr\xc3\xa4ge an eine ausl\xc3\xa4ndische Stelle auszahlt,
b)
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalertr\xc3\xa4ge an eine ausl\xc3\xa4ndische Stelle auszahlt,
c)
der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge,
aa)
soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge den Umfang der Best\xc3\xa4nde ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
bb)
soweit im Fall elektronischer Aktien die registerf\xc3\xbchrende Stelle gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 12 Absatz 2 oder \xc2\xa7 16 Absatz 2 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere, die das Register f\xc3\xbchrt, in das die Aktien eingetragen sind, keine Dividendenregulierung vornimmt; die registerf\xc3\xbchrende Stelle hat dem Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge den Umfang der Best\xc3\xa4nde ohne Dividendenregulierung mitzuteilen;
4.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die Vorabpauschale nach \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet;
5.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um Kapitalertr\xc3\xa4ge aus Anteilen an inl\xc3\xa4ndischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inl\xc3\xa4ndischen oder ausl\xc3\xa4ndischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b verwahrt oder verwaltet werden;
6.
f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge aus Kryptowertpapieren im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 3 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere, in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerf\xc3\xbchrende Stelle nach \xc2\xa7 16 Absatz 2 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 3, 4 und 5 ergibt.
5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuf\xc3\xbchren, das f\xc3\xbcr die Besteuerung
1.
des Schuldners der Kapitalertr\xc3\xa4ge,
2.
der den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrenden Stelle oder
3.
der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle
nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndig ist; bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuf\xc3\xbchren, in dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge dem Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen. 6Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzuf\xc3\xbchren ist, jeweils auf den n\xc3\xa4chsten vollen Eurobetrag abzurunden. 7Wenn Kapitalertr\xc3\xa4ge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (\xc2\xa7 8 Absatz 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verf\xc3\xbcgung zu stellen. 8Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gl\xc3\xa4ubigers, einziehen. 9Soweit der Gl\xc3\xa4ubiger nicht vor Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch insoweit die Geldbetr\xc3\xa4ge von einem auf den Namen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gl\xc3\xa4ubiger vereinbarter Kontokorrentkredit f\xc3\xbcr dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. 10Soweit der Gl\xc3\xa4ubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung anzuzeigen und neben den in \xc2\xa7\xc2\xa093c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,
2.
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung sowie die dem Kapitalertrag zugrundeliegende St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansonsten die Bezeichnung des betroffenen Kapitalertrags,
3.
sofern ermittelbar, die H\xc3\xb6he des Kapitalertrags, f\xc3\xbcr den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.
11Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7\xc2\xa032d Absatz 3 in der Veranlagung nachzufordern.
(1a) 1Werden inl\xc3\xa4ndische Aktien \xc3\xbcber eine ausl\xc3\xa4ndische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausl\xc3\xa4ndische Stelle auf die Ertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des \xc2\xa7 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inl\xc3\xa4ndische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abf\xc3\xbchrung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. 2Bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(1b) Bei inl\xc3\xa4ndischen und ausl\xc3\xa4ndischen Investmentfonds ist f\xc3\xbcr die Vorabpauschale nach \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Aussch\xc3\xbcttung von einer K\xc3\xb6rperschaft beschlossen wird, flie\xc3\x9fen dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Aussch\xc3\xbcttung nur festgesetzt, ohne dass \xc3\xbcber den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zuflie\xc3\x9fens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende F\xc3\xa4lligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder l\xc3\xa4sst das Gesetz eine abweichende Bestimmung der F\xc3\xa4lligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zuflie\xc3\x9fens der Tag der F\xc3\xa4lligkeit. 3F\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag \xc3\xbcber den Zeitpunkt der Aussch\xc3\xbcttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, sp\xc3\xa4testens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, f\xc3\xbcr das der Kapitalertrag ausgesch\xc3\xbcttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gl\xc3\xa4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge vor dem Zuflie\xc3\x9fen ausdr\xc3\xbccklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vor\xc3\xbcbergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge, die den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrenden Stellen oder die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stellen haften f\xc3\xbcr die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vors\xc3\xa4tzlich noch grob fahrl\xc3\xa4ssig verletzt haben. 2Der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge wird nur in Anspruch genommen, wenn
1.
der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrende Stelle oder die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle die Kapitalertr\xc3\xa4ge nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig gek\xc3\xbcrzt hat,
2.
der Gl\xc3\xa4ubiger wei\xc3\x9f, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrende Stelle oder die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig abgef\xc3\xbchrt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverz\xc3\xbcglich mitteilt oder
3.
das die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalertr\xc3\xa4ge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
3F\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalertr\xc3\xa4ge, der den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrenden Stelle und der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrende Stelle oder die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegen\xc3\xbcber dem Finanzamt oder dem Pr\xc3\xbcfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.
(6) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts und die von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreite K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse als Gl\xc3\xa4ubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Gesch\xc3\xa4ftsbetrieb als Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnaussch\xc3\xbcttungen entf\xc3\xa4llt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht sp\xc3\xa4testens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung \xc3\xbcber die Verwendung und in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung. 3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge haftet f\xc3\xbcr die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnaussch\xc3\xbcttungen und auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen im Sinne des \xc2\xa7 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entf\xc3\xa4llt.
(7) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 14 Absatz 3 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht sp\xc3\xa4testens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuf\xc3\xbchren, das f\xc3\xbcr die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndig ist. 3Im \xc3\x9cbrigen sind die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 44: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 44a\xc2\xa0Abstandnahme vom Steuerabzug

\n
(1) 1Soweit die Kapitalertr\xc3\xa4ge, die einem unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen, zusammen mit den Kapitalertr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die die Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach \xc2\xa7 20 Absatz 9 nicht \xc3\xbcbersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des
1.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder
2.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern \xc3\xbcberlassen worden sind und von ihr, einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuh\xc3\xa4nder, einem inl\xc3\xa4ndischen Kreditinstitut oder einer inl\xc3\xa4ndischen Zweigniederlassung einer der in \xc2\xa7 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden, und
3.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2.
2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach \xc2\xa7 15 des Aktiengesetzes sowie fr\xc3\xbchere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft \xc3\xbcberlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerh\xc3\xb6hung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft \xc3\xbcberlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerh\xc3\xb6hung aus Gesellschaftsmitteln geh\xc3\xb6ren. 4Bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch f\xc3\xbcr F\xc3\xa4lle der G\xc3\xbcnstigerpr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht.
(2) 1Voraussetzung f\xc3\xbcr die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den F\xc3\xa4llen
1.
des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder
2.
des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger zust\xc3\xa4ndigen Wohnsitzfinanzamts
vorliegt. 2In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf h\xc3\xb6chstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zur\xc3\xbcck oder erkennt der Gl\xc3\xa4ubiger, dass die Voraussetzungen f\xc3\xbcr ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zur\xc3\xbcckzugeben.
(2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge seine Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) und bei gemeinsamen Freistellungsauftr\xc3\xa4gen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt. 2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des \xc2\xa7 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge und bei gemeinsamen Freistellungsauftr\xc3\xa4gen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3Sofern der Meldestelle im Sinne des \xc2\xa7 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern abfragen. 4In der Anfrage d\xc3\xbcrfen nur die in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge und bei gemeinsamen Freistellungsauftr\xc3\xa4gen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind. 5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu erfolgen. 6Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die \xc3\xbcbermittelten Daten mit den nach \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten \xc3\xbcbereinstimmen. 7Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
(3) Der nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsauftr\xc3\xa4ge aufzubewahren.
(4) 1Ist der Gl\xc3\xa4ubiger
1.
eine von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreite inl\xc3\xa4ndische K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse oder
2.
eine inl\xc3\xa4ndische juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalertr\xc3\xa4gen um Bez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 handelt, die der Gl\xc3\xa4ubiger von einer von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreiten K\xc3\xb6rperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Gl\xc3\xa4ubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden inl\xc3\xa4ndischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder seinen Sitz zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachweist, dass er eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Gesch\xc3\xa4ftsbetrieb anfallen, f\xc3\xbcr den die Befreiung von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 in einem nicht von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. 6Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anleger zuflie\xc3\x9fen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder des Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraums gegr\xc3\xbcndete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags \xc3\xbcber die Arbeitsweise der Europ\xc3\xa4ischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Gesch\xc3\xa4ftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer K\xc3\xb6rperschaft im Sinne des \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 3 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraums gegr\xc3\xbcndete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Gesch\xc3\xa4ftsleitung in diesem Staat handelt, ist zus\xc3\xa4tzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht.
(4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des \xc2\xa7 212 Absatz 1 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge.
(4b) 1Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr f\xc3\xbcr das jeweilige Mitglied
1.
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2.
eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,
3.
eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 oder
4.
eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 vorliegt; in diesen F\xc3\xa4llen ist ein Steuereinbehalt in H\xc3\xb6he von drei F\xc3\xbcnfteln vorzunehmen.
2Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalertr\xc3\xa4ge zusammen mit den Kapitalertr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder f\xc3\xbcr die die Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freibetrag nicht \xc3\xbcbersteigen. 3Dies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Satzes 1 durchgef\xc3\xbchrt hat.
(5) 1Bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschr\xc3\xa4nkt oder beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge Betriebseinnahmen des Gl\xc3\xa4ubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Gesch\xc3\xa4fte auf Dauer h\xc3\xb6her w\xc3\xa4re als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder K\xc3\xb6rperschaftsteuer. 2Ist der Gl\xc3\xa4ubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des \xc2\xa7 14 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn die beim Organtr\xc3\xa4ger anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschlie\xc3\x9flich der Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von \xc2\xa7 19 Absatz 5 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes anzurechnen w\xc3\xa4re, h\xc3\xb6her w\xc3\xa4re, als die gesamte festzusetzende K\xc3\xb6rperschaftsteuer. 3F\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die Verh\xc3\xa4ltnisse der dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume abzustellen. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegen\xc3\xbcber dem f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr den Organtr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachzuweisen.
(6) 1Voraussetzung f\xc3\xbcr die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Abs\xc3\xa4tzen 1, 4 und 5 bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsg\xc3\xbcter im Zeitpunkt des Zuflie\xc3\x9fens der Einnahmen unter dem Namen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge bei der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. 3Wird bei einem inl\xc3\xa4ndischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder bei einem inl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein Konto oder Depot f\xc3\xbcr eine gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 5 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines anderen Berechtigten gef\xc3\xbchrt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom \xc3\xbcbrigen Verm\xc3\xb6gen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es f\xc3\xbcr die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 2 und des \xc2\xa7 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung gef\xc3\xbchrt.
(7) 1Ist der Gl\xc3\xa4ubiger eine inl\xc3\xa4ndische
1.
K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes oder
2.
Stiftung des \xc3\xb6ffentlichen Rechts, die ausschlie\xc3\x9flich und unmittelbar gemeinn\xc3\xbctzigen oder mildt\xc3\xa4tigen Zwecken dient, oder
3.
juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts, die ausschlie\xc3\x9flich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c nicht vorzunehmen. 2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gl\xc3\xa4ubiger durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder seinen Sitz zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachweist, dass er eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse nach Satz 1 ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) 1Ist der Gl\xc3\xa4ubiger
1.
eine nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreite K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse oder
2.
eine inl\xc3\xa4ndische juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a nur in H\xc3\xb6he von drei F\xc3\xbcnfteln vorzunehmen. 2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gl\xc3\xa4ubiger durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder seinen Sitz zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachweist, dass er eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend.
(8a) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des \xc2\xa7 212 Absatz 1 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge.
(9) 1Ist der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 eine beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtige K\xc3\xb6rperschaft im Sinne des \xc2\xa7 2 Nummer 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes, so werden zwei F\xc3\xbcnftel der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer erstattet. 2\xc2\xa7 50c Absatz 3 und 5 sowie \xc2\xa7 50d Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. 3Weitergehende Anspr\xc3\xbcche aus \xc2\xa7 43b oder \xc2\xa7 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unber\xc3\xbchrt. 4Verfahren nach den vorstehenden S\xc3\xa4tzen und nach \xc2\xa7 50c Absatz 3 soll das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern verbinden.
(10) 1Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
1.
der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt wird,
2.
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalertr\xc3\xa4ge einen Betrag von 20\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigen, ist bei Gl\xc3\xa4ubigern nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend vom ersten Halbsatz ein Steuerabzug in H\xc3\xb6he von drei F\xc3\xbcnfteln vorzunehmen, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger bei Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer der Aktien oder Genussscheine ist oder
3.
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt wird; in diesen F\xc3\xa4llen ist ein Steuereinbehalt in H\xc3\xb6he von drei F\xc3\xbcnfteln vorzunehmen.
2Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder f\xc3\xbchrt diese einen Verlustausgleich nach \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalertr\xc3\xa4ge zusammen mit den Kapitalertr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht \xc3\xbcbersteigen. 3Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 4Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausl\xc3\xa4ndische Stelle ausgezahlt, hat diese auszahlende Stelle \xc3\xbcber den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen Kapitalertr\xc3\xa4gen vorgenommenen Steuerabzug der letzten inl\xc3\xa4ndischen auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung f\xc3\xbcr die Summe der eigenen und der f\xc3\xbcr Kunden verwahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. 5Der Antrag darf nur f\xc3\xbcr Aktien gestellt werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. 6Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung \xc3\xbcber den Steuerabzug von denselben Kapitalertr\xc3\xa4gen ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 7Auf die ihr ausgestellte Sammel-Steuerbescheinigung wendet die letzte inl\xc3\xa4ndische auszahlende Stelle \xc2\xa7 44b Absatz 6 mit der Ma\xc3\x9fgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift einger\xc3\xa4umten M\xc3\xb6glichkeiten Gebrauch zu machen hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 44a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 44b\xc2\xa0Erstattung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgef\xc3\xbchrte Steuer auf Aussch\xc3\xbcttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Aussch\xc3\xbcttungen nach \xc2\xa7 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.
(2) Ist bei Gl\xc3\xa4ubigern nach \xc2\xa7 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgef\xc3\xbchrt worden, wird auf Antrag durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder der Sitz des Gl\xc3\xa4ubigers befindet, die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger die Voraussetzungen nach \xc2\xa7 36a Absatz 1 bis 3 erf\xc3\xbcllt.
(3) und (4) (weggefallen)
(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgef\xc3\xbchrt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gl\xc3\xa4ubiger dem nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach \xc2\xa7 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach \xc2\xa7 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgef\xc3\xbchrt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erkl\xc3\xa4rung nach \xc2\xa7 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (\xc2\xa7 45a Absatz 1) insoweit zu \xc3\xa4ndern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuf\xc3\xbchrende Kapitalertragsteuer entsprechend k\xc3\xbcrzen. 2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3Solange noch keine Steuerbescheinigung nach \xc2\xa7 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben. 4Die vorstehenden S\xc3\xa4tze sind in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
(6) 1Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inl\xc3\xa4ndisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsg\xc3\xbcter unter dem Namen des Gl\xc3\xa4ubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder f\xc3\xbcr Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die einbehaltene und abgef\xc3\xbchrte Kapitalertragsteuer dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, l\xc3\xa4ngstens bis zum 31. M\xc3\xa4rz des auf den Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
1.
dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach \xc2\xa7 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt,
2.
dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach \xc2\xa7 44a Absatz 5 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt,
3.
dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach \xc2\xa7 44a Absatz 7 Satz 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht m\xc3\xb6glich oder
4.
dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach \xc2\xa7 44a Absatz 8 Satz 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt und die teilweise Abstandnahme war nicht m\xc3\xb6glich; in diesen F\xc3\xa4llen darf die Kapitalertragsteuer nur in H\xc3\xb6he von zwei F\xc3\xbcnfteln erstattet werden.
2Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das erstattende Wertpapierinstitut haftet in sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung des \xc2\xa7 44 Absatz 5 f\xc3\xbcr zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; f\xc3\xbcr die Zahlungsaufforderung gilt \xc2\xa7 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut hat die Summe der Erstattungsbetr\xc3\xa4ge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihm abzuf\xc3\xbchrenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. 4Wird dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder f\xc3\xbchrt das Institut oder das Wertpapierinstitut einen Verlustausgleich nach \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung, l\xc3\xa4ngstens bis zum 31. M\xc3\xa4rz des auf den Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abgef\xc3\xbchrte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalertr\xc3\xa4ge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Eine Gesamthandsgemeinschaft kann f\xc3\xbcr ihre Mitglieder im Sinne des \xc2\xa7 44a Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung ihrer Eink\xc3\xbcnfte zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt beantragen. 2Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang zu gew\xc3\xa4hren. 3Kapitalertragsteuer, die nach \xc2\xa7\xc2\xa043 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 44a Absatz 10 und in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger die Voraussetzungen nach \xc2\xa7 36a Absatz 1 bis 3 erf\xc3\xbcllt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 44b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45\xc2\xa0Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

\n
1In den F\xc3\xa4llen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer f\xc3\xbcr den Zahlungsempf\xc3\xa4nger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind drei F\xc3\xbcnftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. 3In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach \xc2\xa7 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45a\xc2\xa0Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in \xc2\xa7 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu \xc3\xbcbermitteln; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Ertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert f\xc3\xbcr das Land, in dem sich der Ort der Gesch\xc3\xa4ftsleitung des Schuldners der Kapitalertr\xc3\xa4ge befindet, anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller H\xc3\xb6he vorzunehmen ist. 3Der Grund f\xc3\xbcr die Nichtabf\xc3\xbchrung ist anzugeben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf eine elektronische \xc3\x9cbermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach \xc2\xa7 32d erforderlichen Angaben enth\xc3\xa4lt; bei Vorliegen der Voraussetzungen des
1.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge,
2.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3,
3.
\xc2\xa7 44 Absatz 1a die zur Abf\xc3\xbchrung der Steuer verpflichtete Stelle und
4.
\xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds.
2Die Bescheinigung kann elektronisch \xc3\xbcbermittelt werden; auf Anforderung des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge ist sie auf Papier zu \xc3\xbcbersenden. 3Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen l\xc3\xa4sst. 4\xc2\xa7 44a Absatz 6 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f; \xc3\xbcber die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu f\xc3\xbchren. 5Diese m\xc3\xbcssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg \xc3\xbcber die Auszahlung an den Empf\xc3\xa4nger der Bescheinigung enthalten.
(2a) Ist der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig, tritt in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die \xc3\x9cbermittlung der Angaben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45b Absatz 5.
(3) 1Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Rechnung des Schuldners durch ein inl\xc3\xa4ndisches Kreditinstitut, ein inl\xc3\xa4ndisches Finanzdienstleistungsinstitut oder ein inl\xc3\xa4ndisches Wertpapierinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erf\xc3\xbcllt sind. 2Satz 1 gilt in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge.
(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gl\xc3\xa4ubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach \xc2\xa7 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nicht in voller H\xc3\xb6he vorgenommen worden ist.
(5) 1Eine Bescheinigung, die den Abs\xc3\xa4tzen 2 bis 4 nicht entspricht, hat der Aussteller unverz\xc3\xbcglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Der Aussteller hat dem f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt unverz\xc3\xbcglich nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung neben den in \xc2\xa7 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
den Anlass f\xc3\xbcr die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum,
2.
die urspr\xc3\xbcnglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung sowie
3.
in den F\xc3\xa4llen des Gl\xc3\xa4ubigerwechsels die Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des bisherigen Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge.
4Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe Anwendung, dass der Aussteller die Daten an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zu \xc3\xbcbermitteln hat.
(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Abs\xc3\xa4tzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet f\xc3\xbcr die auf Grund dessen verk\xc3\xbcrzten Steuern oder zu Unrecht gew\xc3\xa4hrten Steuervorteile; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle und die Zwischenverwahrstellen nach \xc2\xa7 45b Absatz 7 bei der \xc3\x9cbermittlung fehlerhafter Angaben im Rahmen der Meldepflichten nach \xc2\xa7 45b Absatz 2 in Verbindung mit den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inl\xc3\xa4ndisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45b\xc2\xa0Angaben zur Bescheinigung und Abf\xc3\xbchrung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) Die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle weist jeder nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach \xc2\xa7 45b Absatz 5 zu \xc3\xbcbermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu.
(2) 1Wird dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 45a Absatz 2 Satz 1 eine Steuerbescheinigung erteilt, \xc3\xbcbermittelt die auszahlende Stelle bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung \xc3\xbcber die amtlich bestimmte Schnittstelle folgende Angaben an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern:
1.
Angaben zur auszahlenden Stelle:
a)
den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten,
b)
das Identifikationsmerkmal nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 139a bis 139c der Abgabenordnung oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
c)
hat die auszahlende Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des \xc2\xa7 87d der Abgabenordnung mit der Daten\xc3\xbcbermittlung beauftragt, so sind die Angaben nach den Buchstaben a und b auch f\xc3\xbcr den Auftragnehmer anzugeben;
2.
Angaben zum Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge:
a)
den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer nach \xc2\xa7 139b der Abgabenordnung bei nat\xc3\xbcrlichen Personen,
b)
die Firma oder den Namen, die Anschrift, sofern es sich bei dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge nicht um eine nat\xc3\xbcrliche Person handelt, sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \xc2\xa7\xc2\xa0139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
c)
den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge, sofern der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge seinen Wohn- oder Gesch\xc3\xa4ftssitz nicht im Inland hat,
d)
die durch den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsform sowie das Datum des Gr\xc3\xbcndungsaktes der K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse, sofern durch den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat kein Identifikationsmerkmal vergeben wurde,
e)
die Konto- oder Depotnummer des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 gef\xc3\xbchrten Depotkontos oder zur Art des sonstigen Depotkontos; werden die Wertpapiere durch einen Treuh\xc3\xa4nder f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuh\xc3\xa4nders sowie die Angaben zu Buchstabe a oder Buchstabe b auch f\xc3\xbcr den Treuh\xc3\xa4nder anzugeben; dies gilt entsprechend, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge einem Nie\xc3\x9fbraucher oder Pfandgl\xc3\xa4ubiger zuzurechnen sind;
3.
Angaben zu den in die Verwahrkette eingebundenen Verwahrstellen:
a)
die Firma, die Anschrift und den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge unmittelbar verwahrt,
b)
die durch den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank vergebene Steueridentifikationsnummer,
c)
den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank,
d)
die jeweiligen Konto- oder Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen und von der Depotbank gef\xc3\xbchrten Depotkonten, in denen die Wertpapiere verwahrt werden, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 gef\xc3\xbchrten Depotkontos oder sonstigen Depotkontos;
4.
Angaben zum Kapitalertrag:
a)
die Firma, die Anschrift, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates der die Kapitalertr\xc3\xa4ge aussch\xc3\xbcttenden Gesellschaft und die internationale Wertpapierkennnummer und die Art des Wertpapiers,
b)
die St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
c)
den Bruttobetrag und den Nettobetrag der auf den Gl\xc3\xa4ubiger entfallenden Kapitalertr\xc3\xa4ge je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
d)
den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Zuschlagsteuern; die Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen; sind die Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalertr\xc3\xa4gen auszugleichen, sind statt der Betr\xc3\xa4ge der abgef\xc3\xbchrten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchf\xc3\xbchrung des Verlustausgleiches, vor Ber\xc3\xbccksichtigung ausl\xc3\xa4ndischer Steuern und vor Ber\xc3\xbccksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben,
e)
der jeweils angewendete Steuersatz und die Rechtsgrundlage f\xc3\xbcr den Steuerabzug oder f\xc3\xbcr die Abstandnahme vom Steuerabzug,
f)
die IBAN des Kontos, zu dessen Gunsten die Gutschrift der Ertr\xc3\xa4ge erfolgte,
g)
das zur Identifikation der Aussch\xc3\xbcttung vergebene Merkmal,
h)
die Art der Gutschrift, insbesondere ob eine Bardividende oder eine Sachdividende gutgeschrieben wurde,
i)
f\xc3\xbcr den Fall der Ausstellung einer Steuerbescheinigung das Datum der Ausstellung und die f\xc3\xbcr die Steuerbescheinigung vergebene Ordnungsnummer;
5.
Angaben zu den dem Kapitalertrag zugrundeliegenden Wertpapieren:
a)
die Anzahl der Wertpapiere, die mehr als f\xc3\xbcnf Tage vor dem auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Gesch\xc3\xa4ftstag erworben wurden und die Anzahl der Aktien, die innerhalb dieses Zeitraumes erworben wurden,
b)
die Anzahl der Wertpapiere, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind und die Anzahl der Wertpapiere, die nicht mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind,
c)
das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tats\xc3\xa4chlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige St\xc3\xbcckzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Kauf, eine \xc3\x9cbertragung auf Grund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines Wertpapierpensionsgesch\xc3\xa4ftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb eines Jahres vor dem zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Gesch\xc3\xa4ftstag angeschafft oder sonst \xc3\xbcbertragen wurden,
d)
das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tats\xc3\xa4chlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige St\xc3\xbcckzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Verkauf, eine R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung aufgrund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines Wertpapierpensionsgesch\xc3\xa4ftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb von 47 Tagen nach dem Tag der Hauptversammlung ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert oder \xc3\xbcbertragen wurden;
6.
Erg\xc3\xa4nzende Angaben bei Hinterlegungsscheinen:
a)
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere,
b)
das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verh\xc3\xa4ltnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inl\xc3\xa4ndische Hinterlegungsstelle verwahrten inl\xc3\xa4ndischen Wertpapieren,
c)
die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Gesch\xc3\xa4ftstages,
d)
die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge,
e)
der Name und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \xc2\xa7 139c der Abgabenordnung, der Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates der Hinterlegungsstelle der inl\xc3\xa4ndischen Wertpapiere.
2Die auszahlende Stelle hat den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge dar\xc3\xbcber zu unterrichten, dass Angaben zur Art der bezogenen Kapitalertr\xc3\xa4ge, zu den Verwahrstellen der jeweiligen Wertpapiere, zum Erwerb und der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Wertpapiere sowie zu in Zusammenhang mit den jeweiligen Wertpapieren stehenden Finanzvereinbarungen an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern \xc3\xbcbermittelt werden.
(3) 1Eine Finanzvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ist jede Vereinbarung oder vertragliche Verpflichtung zwischen dem Empf\xc3\xa4nger der Dividendenzahlung und einer verbundenen oder unabh\xc3\xa4ngigen Partei, die den vollst\xc3\xa4ndigen oder teilweisen Ausgleich der Dividende zwischen den Parteien zur Folge hat oder dauerhaft oder vor\xc3\xbcbergehend zu einer vollst\xc3\xa4ndigen oder teilweisen \xc3\x9cbertragung der mit dem Eigentum an der Aktie verbundenen Rechte f\xc3\xbchrt oder f\xc3\xbchren kann. 2Finanzvereinbarungen sind insbesondere Wertpapierleihgesch\xc3\xa4fte, Wertpapierkauf- und R\xc3\xbcckkaufgesch\xc3\xa4fte oder Termingesch\xc3\xa4fte. 3Bei Hinterlegungsscheinen beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf den Hinterlegungsschein.
(4) 1Die Daten\xc3\xbcbermittlung der auszahlenden Stelle nach Absatz 2 Satz 1 hat abweichend von \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis sp\xc3\xa4testens zum 31. M\xc3\xa4rz des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 2Sind die Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalertr\xc3\xa4gen auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu \xc3\xbcbermitteln.
(5) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 45a Absatz 2a hat die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle auf Verlangen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern f\xc3\xbcr jeden Zufluss unverz\xc3\xbcglich elektronisch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben unter Erg\xc3\xa4nzung der nach Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zu \xc3\xbcbermitteln.
(6) 1Wurde f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 durch die auszahlende Stelle keine Steuerbescheinigung erteilt oder kein Datensatz nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 5 an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern \xc3\xbcbermittelt, sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 f\xc3\xbcr den bei der auszahlenden Stelle gef\xc3\xbchrten Depotinhaber zu \xc3\xbcbermitteln. 2Im Falle einer Abstandnahme vom Steuerabzug sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 unter Angabe des Namens oder der Firma desjenigen zu \xc3\xbcbermitteln, f\xc3\xbcr dessen Rechnung vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. 3Dies gilt auch f\xc3\xbcr Wertpapierbest\xc3\xa4nde, die in einem allgemeinen Konto, das f\xc3\xbcr Rechnung Dritter gef\xc3\xbchrt wird, enthalten sind. 4Die Daten\xc3\xbcbermittlung der auszahlenden Stelle hat abweichend von \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sp\xc3\xa4testens bis zum 30. April des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(7) 1Die inl\xc3\xa4ndischen und ausl\xc3\xa4ndischen Zwischenverwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuh\xc3\xa4nder, die die Wertpapiere f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge unmittelbar verwahren, sind f\xc3\xbcr die Zwecke der Abs\xc3\xa4tze 2 bis 5 verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 vollst\xc3\xa4ndig und richtig mitzuteilen. 2Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d und e sind durch die auszahlende Stelle zu erg\xc3\xa4nzen. 3Die Bescheinigung nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45a Absatz 2a d\xc3\xbcrfen erst \xc3\xbcbermittelt werden, wenn der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollst\xc3\xa4ndig vorliegen.
(8) In den F\xc3\xa4llen der Abs\xc3\xa4tze 4 bis 6 gilt Folgendes:
1.
\xc2\xa7 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der \xc3\xbcbermittelte Datensatz unabh\xc3\xa4ngig davon zu korrigieren oder zu stornieren ist, wann die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle die Feststellung im Sinne des \xc2\xa7 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle ist unabh\xc3\xa4ngig von der in \xc2\xa7 93c Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Frist verpflichtet, einen Datensatz zu \xc3\xbcbermitteln, wenn sie nachtr\xc3\xa4glich erkennt, dass sie zur \xc3\x9cbermittlung eines Datensatzes verpflichtet war und der Datensatz nicht \xc3\xbcbermittelt wurde;
2.
\xc2\xa7 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist unabh\xc3\xa4ngig vom Zeitpunkt des Zugangs der Daten bei dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der Daten endet.
(9) Inl\xc3\xa4ndische b\xc3\xb6rsennotierte Gesellschaften haben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 67d des Aktiengesetzes Informationen \xc3\xbcber die Identit\xc3\xa4t ihrer Aktion\xc3\xa4re zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen \xc3\xbcbermittelten Informationen elektronisch nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung unverz\xc3\xbcglich elektronisch an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zu \xc3\xbcbermitteln.
(10) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert die nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 6 und 9 \xc3\xbcbermittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbr\xc3\xa4uchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu auch ihm nach Ma\xc3\x9fgabe dieser Abs\xc3\xa4tze \xc3\xbcbermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45c\xc2\xa0Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abf\xc3\xbchrung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge folgenden Kalenderjahres folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
die Summe der in einem Kalenderjahr je Wertpapiergattung und Zahlungstag durch die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle ber\xc3\xbccksichtigten Bruttoertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4;
2.
den Betrag der auf diese Kapitalertr\xc3\xa4ge einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Zuschlagsteuern;
3.
die f\xc3\xbcr diese Kapitalertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 bescheinigte oder gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45a Absatz 2a angegebene Kapitalertragsteuer und Zuschlagsteuern; sind die Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalertr\xc3\xa4gen auszugleichen, sind der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchf\xc3\xbchrung des Verlustausgleiches und vor Ber\xc3\xbccksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu \xc3\xbcbermitteln;
4.
die diesen Kapitalertr\xc3\xa4gen zugrunde liegende St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere und
5.
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung.
2Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die Summe der gutgeschriebenen Kapitalertr\xc3\xa4ge, bei denen ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller H\xc3\xb6he vorgenommen wurde. 3Die Rechtsgrundlage f\xc3\xbcr die Abstandnahme vom Steuerabzug und die darauf entfallenden Betr\xc3\xa4ge sind anzugeben.
(2) 1Die inl\xc3\xa4ndische Wertpapiersammelbank hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge folgenden Kalenderjahres folgende Daten je Wertpapiergattung und Kundendepot unter Angabe der Internationalen Wertpapierkennnummer und der St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
die in \xc2\xa7 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten Angaben zum Depotinhaber; verf\xc3\xbcgt der Depotinhaber nicht \xc3\xbcber eine inl\xc3\xa4ndische Steuernummer, so ist die durch seinen Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer anzugeben;
2.
die Konto- oder Depotnummer;
3.
die Summe der in einem Kalenderjahr am Zahlungstag gutgeschriebenen Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4, die auf Grund eines gebuchten Bestandes am Dividendenstichtag gutgeschrieben wurden;
4.
die Summe der in einem Kalenderjahr gutgeschriebenen Kompensationszahlungen;
5.
die Summe der in einem Kalenderjahr belasteten Kompensationszahlungen;
6.
den Saldo aus der Summe der gutgeschriebenen Kapitalertr\xc3\xa4ge zuz\xc3\xbcglich der Summe der gutgeschriebenen Kompensationszahlungen und der Summe der belasteten Kompensationszahlungen;
7.
den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Zuschlagsteuern auf die Betr\xc3\xa4ge nach den Nummern 3 und 4;
8.
die St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere, f\xc3\xbcr die die Wertpapiersammelbank keine Dividendenregulierung vorgenommen hat.
2Die Pflicht zur Daten\xc3\xbcbermittlung nach Satz 1 mit Ausnahme der Angabe nach Satz 1 Nummer 8 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stellen nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3. 3Dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern sind bis zum 31. Juli des auf die Abf\xc3\xbchrung des Steuerbetrages folgenden Kalenderjahres der Betrag der nach \xc2\xa7 44 Absatz 1a abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer sowie die nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bescheinigten Angaben zu \xc3\xbcbermitteln.
(3) 1\xc2\xa7 93c der Abgabenordnung ist mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 3 entsprechend anzuwenden. 2\xc2\xa7 45b Absatz 8 gilt entsprechend.
(4) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert die ihm nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 \xc3\xbcbermittelten Daten zur Ermittlung der auf diese Kapitalertr\xc3\xa4ge einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbr\xc3\xa4uchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu ihm nach Ma\xc3\x9fgabe der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 \xc3\xbcbermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45d\xc2\xa0Mitteilungen an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern

\n
(1) 1Wer nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach \xc2\xa7 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung neben den in \xc2\xa7 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
bei den Kapitalertr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalertr\xc3\xa4ge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalertr\xc3\xa4ge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalertr\xc3\xa4ge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer nat\xc3\xbcrlichen Person nach \xc2\xa7 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu \xc3\xbcbermitteln. 3\xc2\xa7 72a Absatz 4, \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 3 und \xc2\xa7 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern darf den Sozialleistungstr\xc3\xa4gern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des bei der Sozialleistung zu ber\xc3\xbccksichtigenden Einkommens oder Verm\xc3\xb6gens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2F\xc3\xbcr Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungstr\xc3\xa4gern \xc3\xbcbermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen und das Ergebnis den Sozialleistungstr\xc3\xa4gern mitzuteilen.
(3) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45d: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 45e Satz 2, \xc2\xa7 52 Abs. 45 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45e\xc2\xa0Erm\xc3\xa4chtigung f\xc3\xbcr Zinsinformationsverordnung

\n
1Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinsertr\xc3\xa4gen umzusetzen. 2\xc2\xa7 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

4.
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Eink\xc3\xbcnften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 46\xc2\xa0Veranlagung bei Bezug von Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit

\n
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgef\xc3\xbchrt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 13 Absatz 3 und \xc2\xa7 24a, oder die positive Summe der Eink\xc3\xbcnfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro betr\xc3\xa4gt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach \xc2\xa7 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn Beitr\xc3\xa4ge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (\xc2\xa7 32a Absatz\xc2\xa01 Satz\xc2\xa02 Nummer\xc2\xa01), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7\xc2\xa09a Satz\xc2\xa01 Nummer\xc2\xa01 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7\xc2\xa026 Absatz\xc2\xa01 erf\xc3\xbcllen, h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (\xc2\xa7 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn f\xc3\xbcr einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (\xc2\xa7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben- Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 erf\xc3\xbcllen, h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer- Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben- Pauschbetrag; dasselbe gilt f\xc3\xbcr einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des \xc2\xa7 1 Absatz 2 geh\xc3\xb6rt;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des \xc2\xa7 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verh\xc3\xa4ltnis als je zur H\xc3\xa4lfte beantragt oder
e)
im Fall des \xc2\xa7 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags f\xc3\xbcr Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags f\xc3\xbcr Hinterbliebene in einem anderen Verh\xc3\xa4ltnis als je zur H\xc3\xa4lfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht f\xc3\xbcr jeden Elternteil, der Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer f\xc3\xbcr einen sonstigen Bezug nach \xc2\xa7 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen des Kalenderjahres au\xc3\x9fer Betracht geblieben ist (\xc2\xa7 39b Absatz 3 Satz 2, \xc2\xa7 41 Absatz 1 Satz 6, Gro\xc3\x9fbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgel\xc3\xb6st worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgel\xc3\xb6sten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
f\xc3\xbcr einen unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39) ein Ehegatte im Sinne des \xc2\xa7 1a Absatz 1 Nummer 2 ber\xc3\xbccksichtigt worden ist oder
b)
f\xc3\xbcr einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des \xc2\xa7 1 Absatz 3 oder des \xc2\xa7 1a geh\xc3\xb6rt, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach \xc2\xa7 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach \xc2\xa7 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zust\xc3\xa4ndige Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt ist dann auch f\xc3\xbcr die Veranlagung zust\xc3\xa4ndig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zust\xc3\xa4ndigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Arbeitgebers.
(3) 1In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 ist ein Betrag in H\xc3\xb6he der einkommensteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach \xc2\xa7 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Eink\xc3\xbcnfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach \xc2\xa7 24a Satz 5 ma\xc3\x9fgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 2 \xc3\xbcbersteigt, und um den nach \xc2\xa7 13 Absatz 3 zu ber\xc3\xbccksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit entf\xc3\xa4llt, f\xc3\xbcr den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht f\xc3\xbcr zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2\xc2\xa7 42b bleibt unber\xc3\xbchrt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach \xc2\xa7 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro \xc3\xbcbersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Eink\xc3\xbcnfte stufenweise \xc3\xbcbergeleitet wird.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 46: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 47\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-

VII.
Steuerabzug bei Bauleistungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48\xc2\xa0Steuerabzug

\n
(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des \xc2\xa7 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts (Leistungsempf\xc3\xa4nger), ist der Leistungsempf\xc3\xa4nger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in H\xc3\xb6he von 15 Prozent f\xc3\xbcr Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet der Leistungsempf\xc3\xa4nger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen f\xc3\xbcr diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \xc3\x84nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leistender gilt auch derjenige, der \xc3\xbcber eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempf\xc3\xa4nger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung g\xc3\xbcltige Freistellungsbescheinigung nach \xc2\xa7 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht \xc3\xbcbersteigen wird:
1.
15\xc2\xa0000 Euro, wenn der Leistungsempf\xc3\xa4nger ausschlie\xc3\x9flich steuerfreie Ums\xc3\xa4tze nach \xc2\xa7 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausf\xc3\xbchrt,
2.
5\xc2\xa0000 Euro in den \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen.
2F\xc3\xbcr die Ermittlung des Betrags sind die f\xc3\xbcr denselben Leistungsempf\xc3\xa4nger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuz\xc3\xbcglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempf\xc3\xa4nger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgef\xc3\xbchrt hat,
1.
ist \xc2\xa7 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
2.
sind \xc2\xa7 42d Absatz 6 und 8 und \xc2\xa7 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 48: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48a\xc2\xa0Verfahren

\n
(1) 1Der Leistungsempf\xc3\xa4nger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des \xc2\xa7 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug f\xc3\xbcr den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \xc3\xbcber die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu \xc3\xbcbermitteln. 2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf die \xc3\x9cbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \xc3\xbcber die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempf\xc3\xa4nger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums f\xc3\xa4llig und an das f\xc3\xbcr den Leistenden zust\xc3\xa4ndige Finanzamt f\xc3\xbcr Rechnung des Leistenden abzuf\xc3\xbchren. 4Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempf\xc3\xa4nger hat mit dem Leistenden unter Angabe
1.
des Namens und der Anschrift des Leistenden,
2.
des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
3.
der H\xc3\xb6he des Steuerabzugs und
4.
des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
\xc3\xbcber den Steuerabzug abzurechnen.
(3) 1Der Leistungsempf\xc3\xa4nger haftet f\xc3\xbcr einen nicht oder zu niedrig abgef\xc3\xbchrten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempf\xc3\xa4nger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (\xc2\xa7 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrl\xc3\xa4ssigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erl\xc3\xa4sst das f\xc3\xbcr den Leistenden zust\xc3\xa4ndige Finanzamt.
(4) \xc2\xa7 50b gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48b\xc2\xa0Freistellungsbescheinigung

\n
(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gef\xc3\xa4hrdet erscheint und ein inl\xc3\xa4ndischer Empfangsbevollm\xc3\xa4chtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempf\xc3\xa4nger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2Eine Gef\xc3\xa4hrdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
1.
Anzeigepflichten nach \xc2\xa7 138 der Abgabenordnung nicht erf\xc3\xbcllt,
2.
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach \xc2\xa7 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
3.
den Nachweis der steuerlichen Ans\xc3\xa4ssigkeit durch Bescheinigung der zust\xc3\xa4ndigen ausl\xc3\xa4ndischen Steuerbeh\xc3\xb6rde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueranspr\xc3\xbcche bestehen.
(3) 1In der Bescheinigung sind anzugeben:
1.
Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
2.
Geltungsdauer der Bescheinigung,
3.
Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempf\xc3\xa4nger, wenn sie nur f\xc3\xbcr bestimmte Bauleistungen gilt,
4.
das ausstellende Finanzamt.
2Der Antragsteller ist \xc3\xbcber die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gem\xc3\xa4\xc3\x9f Absatz 6 zu informieren.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur f\xc3\xbcr bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempf\xc3\xa4ngern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt \xc2\xa7 48 Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. 2Es erteilt dem Leistungsempf\xc3\xa4nger im Sinne des \xc2\xa7 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft \xc3\xbcber die beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
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\xc2\xa7 48c\xc2\xa0Anrechnung

\n
(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
1.
die nach \xc2\xa7 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
2.
die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder K\xc3\xb6rperschaftsteuer,
3.
die Einkommen- oder K\xc3\xb6rperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
4.
die vom Leistenden im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 48, 48a anzumeldenden und abzuf\xc3\xbchrenden Abzugsbetr\xc3\xa4ge.
2Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur f\xc3\xbcr Vorauszahlungszeitr\xc3\xa4ume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung f\xc3\xbchren.
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach \xc2\xa7 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zust\xc3\xa4ndige Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder K\xc3\xb6rperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueranspr\xc3\xbcche entstehen werden. 3Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unber\xc3\xbchrt.
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgef\xc3\xbchrt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
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\xc2\xa7 48d\xc2\xa0Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

\n
(1) 1K\xc3\xb6nnen Eink\xc3\xbcnfte, die dem Steuerabzug nach \xc2\xa7 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften \xc3\xbcber die Einbehaltung, Abf\xc3\xbchrung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. 2Unber\xc3\xbchrt bleibt der Anspruch des Gl\xc3\xa4ubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Steuer. 3Der Anspruch ist durch Antrag nach \xc2\xa7 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4Der Gl\xc3\xa4ubiger der Gegenleistung hat durch eine Best\xc3\xa4tigung der f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Steuerbeh\xc3\xb6rde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ans\xc3\xa4ssig ist. 5\xc2\xa7 48b gilt entsprechend. 6Der Leistungsempf\xc3\xa4nger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gl\xc3\xa4ubigers aus dem Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zust\xc3\xa4ndigkeit f\xc3\xbcr Entlastungsma\xc3\x9fnahmen nach Absatz 1 bei dem nach \xc2\xa7 20a der Abgabenordnung zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt.

VIII.
Besteuerung beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 49\xc2\xa0Beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtige Eink\xc3\xbcnfte

\n
(1) Inl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der beschr\xc3\xa4nkten Einkommensteuerpflicht (\xc2\xa7 1 Absatz 4) sind
\xc2\xa01.
Eink\xc3\xbcnfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (\xc2\xa7\xc2\xa7 13, 14);
\xc2\xa02.
Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb (\xc2\xa7\xc2\xa7 15 bis 17),
a)
f\xc3\xbcr den im Inland eine Betriebsst\xc3\xa4tte unterhalten wird oder ein st\xc3\xa4ndiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Bef\xc3\xb6rderungen zwischen inl\xc3\xa4ndischen und von inl\xc3\xa4ndischen zu ausl\xc3\xa4ndischen H\xc3\xa4fen erzielt werden, einschlie\xc3\x9flich der Eink\xc3\xbcnfte aus anderen mit solchen Bef\xc3\xb6rderungen zusammenh\xc3\xa4ngenden, sich auf das Inland erstreckenden Bef\xc3\xb6rderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland die Bef\xc3\xb6rderung durchf\xc3\xbchrt, aus Bef\xc3\xb6rderungen und Bef\xc3\xb6rderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne der Nummern 3 und 4 geh\xc3\xb6ren, durch im Inland ausge\xc3\xbcbte oder verwertete k\xc3\xbcnstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder \xc3\xa4hnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie\xc3\x9flich der Eink\xc3\xbcnfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh\xc3\xa4ngenden Leistungen, unabh\xc3\xa4ngig davon, wem die Einnahmen zuflie\xc3\x9fen,
e)
die unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach \xc2\xa7 13 Absatz 2 oder \xc2\xa7 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die \xc2\xa7 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt w\xc3\xa4hrend der 365 Tage vor der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inl\xc3\xa4ndischem unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen beruhte und die Anteile dem Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; f\xc3\xbcr die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Betriebsverm\xc3\xb6gens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen w\xc3\xa4ren, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne des Buchstaben a geh\xc3\xb6ren, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung
von inl\xc3\xa4ndischem unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inl\xc3\xa4ndischen Betriebsst\xc3\xa4tte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2Bei sonstigen Rechten, bei denen Eink\xc3\xbcnfte nur auf Grund der Eintragung in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Eink\xc3\xbcnfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa01 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Eink\xc3\xbcnfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Ber\xc3\xbccksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. 3\xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Als Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Eink\xc3\xbcnfte aus T\xc3\xa4tigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer K\xc3\xb6rperschaft im Sinne des \xc2\xa7 2 Nummer 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist. 5Zu den Eink\xc3\xbcnften aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von inl\xc3\xa4ndischem unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen im Sinne dieses Buchstabens geh\xc3\xb6ren auch Wertver\xc3\xa4nderungen von Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die mit diesem Verm\xc3\xb6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigen;
\xc2\xa03.
Eink\xc3\xbcnfte aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 18), die im Inland ausge\xc3\xbcbt oder verwertet wird oder worden ist, oder f\xc3\xbcr die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsst\xc3\xa4tte unterhalten wird;
\xc2\xa04.
Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 19), die
a)
im Inland ausge\xc3\xbcbt oder verwertet wird oder worden ist. 2Die nichtselbst\xc3\xa4ndige Arbeit gilt dabei auch als im Inland ausge\xc3\xbcbt oder verwertet, soweit die T\xc3\xa4tigkeit im Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausge\xc3\xbcbt wird und ein mit dem Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung f\xc3\xbcr diese im Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. 3Satz 2 gilt nicht f\xc3\xbcr Deutschland entsprechend Satz 2 zugewiesener Besteuerungsrechte hinsichtlich der Eink\xc3\xbcnfte aus einer an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr ausge\xc3\xbcbten nichtselbst\xc3\xa4ndigen Arbeit,
b)
aus inl\xc3\xa4ndischen \xc3\xb6ffentlichen Kassen einschlie\xc3\x9flich der Kassen des Bundeseisenbahnverm\xc3\xb6gens und der Deutschen Bundesbank mit R\xc3\xbccksicht auf ein gegenw\xc3\xa4rtiges oder fr\xc3\xbcheres Dienstverh\xc3\xa4ltnis gew\xc3\xa4hrt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegen\xc3\xbcber der inl\xc3\xa4ndischen \xc3\xb6ffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverh\xc3\xa4ltnis im T\xc3\xa4tigkeitsstaat oder einem anderen ausl\xc3\xa4ndischen Staat begr\xc3\xbcndet wurde, der Arbeitnehmer keinen inl\xc3\xa4ndischen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverh\xc3\xa4ltnisses aufgegeben hat und mit dem T\xc3\xa4tigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit als Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entsch\xc3\xa4digung im Sinne des \xc2\xa7 24 Nummer 1 f\xc3\xbcr die Aufl\xc3\xb6sung eines Dienstverh\xc3\xa4ltnisses gezahlt werden, soweit die f\xc3\xbcr die zuvor ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeit bezogenen Eink\xc3\xbcnfte der inl\xc3\xa4ndischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausge\xc3\xbcbt wird, das von einem Unternehmen mit Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland betrieben wird,
f)
f\xc3\xbcr Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses gew\xc3\xa4hrt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit w\xc3\xa4hrend dieser Zeiten im Inland ausge\xc3\xbcbt worden w\xc3\xa4re;
\xc2\xa05.
Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen im Sinne des
a)
\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um F\xc3\xa4lle des \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch f\xc3\xbcr Ertr\xc3\xa4ge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalverm\xc3\xb6gen durch inl\xc3\xa4ndischen Grundbesitz, durch inl\xc3\xa4ndische Rechte, die den Vorschriften des b\xc3\xbcrgerlichen Rechts \xc3\xbcber Grundst\xc3\xbccke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inl\xc3\xa4ndisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein \xc3\xb6ffentliches Schuldbuch eingetragen oder \xc3\xbcber die Sammelurkunden im Sinne des \xc2\xa7 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalverm\xc3\xb6gen aus Genussrechten besteht, die nicht in \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inl\xc3\xa4ndischen Kreditinstitut oder einem inl\xc3\xa4ndischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausl\xc3\xa4ndischen Kreditinstitut oder einem ausl\xc3\xa4ndischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inl\xc3\xa4ndischen Kreditinstitut, dem inl\xc3\xa4ndischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen \xc3\x9cbergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2\xc2\xa7 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
\xc2\xa06.
Eink\xc3\xbcnfte aus Vermietung und Verpachtung (\xc2\xa7 21), soweit sie nicht zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne der Nummern 1 bis 5 geh\xc3\xb6ren, wenn das unbewegliche Verm\xc3\xb6gen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inl\xc3\xa4ndischen Betriebsst\xc3\xa4tte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden. 2Bei sonstigen Rechten, bei denen Eink\xc3\xbcnfte nur auf Grund der Eintragung in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Eink\xc3\xbcnfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa01 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Eink\xc3\xbcnfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Ber\xc3\xbccksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
\xc2\xa07.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Rentenversicherungstr\xc3\xa4gern, der inl\xc3\xa4ndischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inl\xc3\xa4ndischen berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtungen, den inl\xc3\xa4ndischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inl\xc3\xa4ndischen Zahlstellen gew\xc3\xa4hrt werden; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr Leibrenten und andere Leistungen ausl\xc3\xa4ndischer Zahlstellen, wenn die Beitr\xc3\xa4ge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben ber\xc3\xbccksichtigt wurden;
\xc2\xa08.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 2, soweit es sich um private Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte handelt, mit
a)
inl\xc3\xa4ndischen Grundst\xc3\xbccken oder
b)
inl\xc3\xa4ndischen Rechten, die den Vorschriften des b\xc3\xbcrgerlichen Rechts \xc3\xbcber Grundst\xc3\xbccke unterliegen;
\xc2\xa08a.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 4;
\xc2\xa09.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen w\xc3\xa4ren, soweit es sich um Eink\xc3\xbcnfte aus inl\xc3\xa4ndischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der \xc3\x9cberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und \xc3\xa4hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Pl\xc3\xa4nen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 5; dies gilt auch f\xc3\xbcr Leistungen ausl\xc3\xa4ndischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen zu Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 1 f\xc3\xbchren w\xc3\xbcrden oder wenn die Beitr\xc3\xa4ge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben ber\xc3\xbccksichtigt wurden.
11.
Eink\xc3\xbcnfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland hat oder in ein inl\xc3\xa4ndisches Register eingetragen ist, soweit diese Eink\xc3\xbcnfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes, die keiner unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht im Inland nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 oder nach \xc2\xa7 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die H\xc3\xa4lfte der Stimmrechte oder mehr als die H\xc3\xa4lfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die H\xc3\xa4lfte des Gewinns oder des Liquidationserl\xc3\xb6ses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gensfonds im Sinne des \xc2\xa7 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Eink\xc3\xbcnfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausl\xc3\xa4ndischen Staat keiner Besteuerung unterliegen w\xc3\xbcrden. 4Die Besteuerung nach den vorstehenden S\xc3\xa4tzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben au\xc3\x9fer Betracht, soweit bei ihrer Ber\xc3\xbccksichtigung inl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden k\xc3\xb6nnten.
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der f\xc3\xbcr diese Bef\xc3\xb6rderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Eink\xc3\xbcnfte durch eine inl\xc3\xa4ndische Betriebsst\xc3\xa4tte oder einen inl\xc3\xa4ndischen st\xc3\xa4ndigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Eink\xc3\xbcnfte steuerfrei, die ein beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Gesch\xc3\xa4ftsleitung sich in dem ausl\xc3\xa4ndischen Staat befindet. 2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausl\xc3\xa4ndische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung f\xc3\xbcr derartige Eink\xc3\xbcnfte gew\xc3\xa4hrt und dass das Bundesministerium f\xc3\xbcr Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 f\xc3\xbcr verkehrspolitisch unbedenklich erkl\xc3\xa4rt hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 49: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50\xc2\xa0Sondervorschriften f\xc3\xbcr beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige

\n
(1) 1Beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige d\xc3\xbcrfen Betriebsausgaben (\xc2\xa7 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (\xc2\xa7 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2\xc2\xa7 32a Absatz 1 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des \xc2\xa7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erh\xc3\xb6ht wird; dies gilt bei Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in H\xc3\xb6he des diese Eink\xc3\xbcnfte abz\xc3\xbcglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen \xc3\xbcbersteigenden Teils des Grundfreibetrags. 3Wenn f\xc3\xbcr das um den Grundfreibetrag erh\xc3\xb6hte zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach \xc2\xa7 32b Absatz 2 oder nach \xc2\xa7 2 Absatz 5 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden. 4\xc2\xa7 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die \xc2\xa7\xc2\xa7 10a, 10c, 16 Absatz 4, die \xc2\xa7\xc2\xa7 24b, 32, 32a Absatz 6, die \xc2\xa7\xc2\xa7 33, 33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden. 5Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie \xc2\xa7 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Eink\xc3\xbcnfte nach \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht \xc3\xbcbersteigen. 6Die Jahres- und Monatsbetr\xc3\xa4ge der Pauschalen nach \xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 und \xc2\xa7 10c erm\xc3\xa4\xc3\x9figen sich zeitanteilig, wenn Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht w\xc3\xa4hrend eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 und 3 auf Beitr\xc3\xa4ge an berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung besteht, die auf einer f\xc3\xbcr die inl\xc3\xa4ndische Berufsaus\xc3\xbcbung erforderlichen Zulassung beruht. 2Dies gilt nur f\xc3\xbcr Staatsangeh\xc3\xb6rige
1.
eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt haben, sowie
2.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder der Schweiz haben.
3Die Beitr\xc3\xa4ge k\xc3\xb6nnen nur als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit inl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung erm\xc3\xb6glichten Berufsaus\xc3\xbcbung erzielt werden. 4Der Abzug der Beitr\xc3\xa4ge erfolgt entsprechend dem Anteil der inl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag der positiven in- und ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte aus der durch die Zulassung erm\xc3\xb6glichten Berufsaus\xc3\xbcbung. 5Der Abzug der Beitr\xc3\xa4ge ist ausgeschlossen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat, in dem er seinen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder sie die Eink\xc3\xbcnfte nach Satz 3 \xc3\xbcbersteigen.
(2) 1Die Einkommensteuer f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des \xc2\xa7 50a unterliegen, gilt bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht
1.
f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte eines inl\xc3\xa4ndischen Betriebs;
2.
wenn nachtr\xc3\xa4glich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschr\xc3\xa4nkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des \xc2\xa7 1a nicht vorgelegen haben; \xc2\xa7 39 Absatz 7 ist sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden;
3.
in F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 2 Absatz 7 Satz 3;
4.
f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4,
a)
wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach \xc2\xa7 39a Absatz 4 gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (\xc2\xa7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer\xc2\xa01 Buchstabe\xc2\xa0a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz 1),
b)
wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (\xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 8),
c)
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a,
d)
wenn au\xc3\x9ferordentliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 bezogen worden sind und in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (\xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 8) oder
e)
wenn die Anrechnung einer ausl\xc3\xa4ndischen Steuer nach \xc2\xa7 50d Absatz 7 Satz 2 beantragt wird;
5.
f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird;
6.
f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auf die \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
3In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt, das nach \xc2\xa7 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 f\xc3\xbcr die Bildung und die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zust\xc3\xa4ndig ist. 4Bei mehreren Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mtern ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt besch\xc3\xa4ftigt war. 5Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I besch\xc3\xa4ftigt war. 6Hat der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug nach \xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt besch\xc3\xa4ftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur f\xc3\xbcr Staatsangeh\xc3\xb6rige eines Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt haben. 8Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gilt dar\xc3\xbcber hinaus auch f\xc3\xbcr Staatsangeh\xc3\xb6rige eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt haben, sowie f\xc3\xbcr Staatsangeh\xc3\xb6rige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder der Schweiz haben. 9In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern. 10In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nummer 6 ist f\xc3\xbcr die Besteuerung des Gl\xc3\xa4ubigers nach dem Einkommen das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, das auch f\xc3\xbcr die Besteuerung des Schuldners nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndig ist; bei mehreren Schuldnern ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, das f\xc3\xbcr den Schuldner, dessen Leistung dem Gl\xc3\xa4ubiger im Veranlagungszeitraum zuerst zufloss, zust\xc3\xa4ndig ist. 11Werden im Rahmen einer Veranlagung Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ber\xc3\xbccksichtigt, gilt \xc2\xa7 46 Absatz 3 und 5 entsprechend.
(3) \xc2\xa7 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, f\xc3\xbcr die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Eink\xc3\xbcnfte aus einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat enthalten sind, mit denen der beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht \xc3\xa4hnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(4) Die obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder oder die von ihnen beauftragten Finanzbeh\xc3\xb6rden k\xc3\xb6nnen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen \xc3\xb6ffentlichen Interesse liegt; ein besonderes \xc3\xb6ffentliches Interesse besteht
1.
an der inl\xc3\xa4ndischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder
2.
am inl\xc3\xa4ndischen Auftritt einer ausl\xc3\xa4ndischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus \xc3\xb6ffentlichen Mitteln gef\xc3\xb6rdert wird.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50a\xc2\xa0Steuerabzug bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen

\n
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
1.
bei Eink\xc3\xbcnften, die durch im Inland ausge\xc3\xbcbte k\xc3\xbcnstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder \xc3\xa4hnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie\xc3\x9flich der Eink\xc3\xbcnfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh\xc3\xa4ngenden Leistungen, unabh\xc3\xa4ngig davon, wem die Eink\xc3\xbcnfte zuflie\xc3\x9fen (\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach \xc2\xa7 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,
2.
bei Eink\xc3\xbcnften aus der inl\xc3\xa4ndischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
3.
bei Eink\xc3\xbcnften, die aus Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und \xc3\xa4hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Pl\xc3\xa4nen, Mustern und Verfahren, herr\xc3\xbchren, sowie bei Eink\xc3\xbcnften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler \xc3\xbcber einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
4.
bei Eink\xc3\xbcnften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der \xc3\x9cberwachung der Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung von K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\xc3\xb6gensmassen im Sinne des \xc2\xa7 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inl\xc3\xa4ndischen Personenvereinigungen des privaten und \xc3\xb6ffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberwachung der Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung gew\xc3\xa4hrt werden (\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2) 1Der Steuerabzug betr\xc3\xa4gt 15 Prozent, in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Nummer 4 betr\xc3\xa4gt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der Verg\xc3\xbctung ersetzte oder \xc3\xbcbernommene Reisekosten geh\xc3\xb6ren nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und \xc3\x9cbernachtungsauslagen die tats\xc3\xa4chlichen Kosten und die Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr Verpflegungsmehraufwand die Pauschbetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 \xc3\xbcbersteigen. 3Bei Eink\xc3\xbcnften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht \xc3\xbcbersteigen.
(3) 1Der Schuldner der Verg\xc3\xbctung kann von den Einnahmen in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger in einer f\xc3\xbcr das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nachpr\xc3\xbcfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Verg\xc3\xbctung \xc3\xbcbernommen worden sind. 2Das gilt nur, wenn der beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige Staatsangeh\xc3\xb6riger eines Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt hat. 3Es gilt entsprechend bei einer beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 4 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes. 4In diesen F\xc3\xa4llen betr\xc3\xa4gt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
1.
Gl\xc3\xa4ubiger der Verg\xc3\xbctung eine nat\xc3\xbcrliche Person ist, 30 Prozent,
2.
Gl\xc3\xa4ubiger der Verg\xc3\xbctung eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse ist, 15 Prozent.
(4) 1Hat der Gl\xc3\xa4ubiger einer Verg\xc3\xbctung seinerseits Steuern f\xc3\xbcr Rechnung eines anderen beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben. 2Wenn der Schuldner der Verg\xc3\xbctung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach \xc2\xa7 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach \xc2\xa7 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Verg\xc3\xbctung dem Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9ft. 2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Verg\xc3\xbctung den Steuerabzug f\xc3\xbcr Rechnung des Gl\xc3\xa4ubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern abzuf\xc3\xbchren. 4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des \xc2\xa7 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller H\xc3\xb6he vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend. 5Der Schuldner der Verg\xc3\xbctung haftet f\xc3\xbcr die Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung der Steuer. 6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Verg\xc3\xbctung den Steuerabzug nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig vorgenommen hat. 7Der Schuldner der Verg\xc3\xbctung ist verpflichtet, dem Gl\xc3\xa4ubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1.
den Namen und die Anschrift des Gl\xc3\xa4ubigers,
2.
die Art der T\xc3\xa4tigkeit und H\xc3\xb6he der Verg\xc3\xbctung in Euro,
3.
den Zahlungstag,
4.
den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gl\xc3\xa4ubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Verg\xc3\xbctung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat und f\xc3\xbcr die Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung haftet.
(7) 1Das Finanzamt des Verg\xc3\xbctungsgl\xc3\xa4ubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr Rechnung des Gl\xc3\xa4ubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckm\xc3\xa4\xc3\x9fig ist. 2Der Steuerabzug betr\xc3\xa4gt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\xc3\xb6gensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die H\xc3\xb6he des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen. 3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuf\xc3\xbchren ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuf\xc3\xbchren ist. 4\xc2\xa7 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. 5Ist f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgef\xc3\xbchrt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Verg\xc3\xbctung die Anmeldung \xc3\xbcber den Steuerabzug insoweit zu \xc3\xa4ndern; stattdessen kann der Schuldner der Verg\xc3\xbctung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgef\xc3\xbchrt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuf\xc3\xbchrenden Steuerabzug entsprechend k\xc3\xbcrzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Verg\xc3\xbctung; die nach Absatz 5 Satz 7 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der \xc3\x9cbermittlung in Papierform zur\xc3\xbcckzufordern. 6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach \xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der H\xc3\xb6he der in der Rentenbezugsmitteilung nach \xc2\xa7 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbetr\xc3\xa4ge. 7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbetr\xc3\xa4ge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu \xc3\xa4ndern.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

IX.
Sonstige Vorschriften, Bu\xc3\x9fgeld-, Erm\xc3\xa4chtigungs- und Schlussvorschriften

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50b\xc2\xa0Pr\xc3\xbcfungsrecht

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1Die Finanzbeh\xc3\xb6rden sind berechtigt, Verh\xc3\xa4ltnisse, die f\xc3\xbcr die Anrechnung oder Verg\xc3\xbctung von K\xc3\xb6rperschaftsteuer, f\xc3\xbcr die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, f\xc3\xbcr die Nichtvornahme des Steuerabzugs, f\xc3\xbcr die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach \xc2\xa7 24c oder f\xc3\xbcr die Mitteilungen an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nach \xc2\xa7 45e von Bedeutung sind oder der Aufkl\xc3\xa4rung bed\xc3\xbcrfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu pr\xc3\xbcfen. 2Die \xc2\xa7\xc2\xa7 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50c\xc2\xa0Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten F\xc3\xa4llen

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(1) 1Soweit der Besteuerung von Eink\xc3\xbcnften, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach \xc2\xa7 50a unterliegen, der \xc2\xa7 43b, der \xc2\xa7 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ungeachtet die Vorschriften zur Einbehaltung, Abf\xc3\xbchrung und Anmeldung der Steuer anzuwenden. 2Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen aus \xc2\xa7 43b, \xc2\xa7 50g oder dem Abkommen berufen.
(2) 1Der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen ist zur Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung der Steuer nicht verpflichtet,
1.
soweit dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen auf dessen Antrag (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bescheinigt wird, dass \xc2\xa7\xc2\xa043b, \xc2\xa7\xc2\xa050g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Besteuerung der Eink\xc3\xbcnfte entgegensteht (Freistellungsbescheinigung), oder
2.
soweit es sich um Eink\xc3\xbcnfte eines beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \xc2\xa7 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt, der Besteuerung der Eink\xc3\xbcnfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht und durch die Verg\xc3\xbctung zuz\xc3\xbcglich der dem beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Verg\xc3\xbctungen 10\xc2\xa0000 Euro nicht \xc3\xbcberschritten werden.
2Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann verpflichtet, wenn er gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 1 keine Steuer einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat. 3Eine Steueranmeldung kann auf der Grundlage des Satzes 1 nicht ge\xc3\xa4ndert werden, es sei denn, die Freistellungsbescheinigung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung der Steuer noch nicht erteilt worden. 4Eine Freistellungsbescheinigung ist auf einen Zeitraum von h\xc3\xb6chstens f\xc3\xbcnf Jahren fr\xc3\xbchestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern eingeht, zu befristen und von der Einhaltung der Voraussetzungen ihrer Erteilung w\xc3\xa4hrend ihrer Geltung abh\xc3\xa4ngig zu machen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen werden. 5Eine Freistellungsbescheinigung f\xc3\xbcr die Kapitalertragsteuer auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist nur zu erteilen, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge eine Kapitalgesellschaft ist, die im Staat ihrer Ans\xc3\xa4ssigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, und soweit dem Gl\xc3\xa4ubiger Kapitalertr\xc3\xa4ge von einer unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes zuflie\xc3\x9fen, an deren Nennkapital der Gl\xc3\xa4ubiger zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. 6\xc3\x9cber einen Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden.
(3) 1Dem beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen wird auf seinen fristgem\xc3\xa4\xc3\x9fen Antrag beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage eines Freistellungsbescheides die gem\xc3\xa4\xc3\x9f Absatz 1 Satz 1 einbehaltene und abgef\xc3\xbchrte oder auf Grund eines Haftungsbescheids oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer erstattet, wenn die Steuer nicht nach \xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 2 auf die Einkommensteuer oder die K\xc3\xb6rperschaftsteuer des Gl\xc3\xa4ubigers angerechnet werden kann. 2Die Frist f\xc3\xbcr einen Erstattungsantrag betr\xc3\xa4gt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen bezogen worden sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer und nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. 3Ein Freistellungsbescheid f\xc3\xbcr Kapitalertragsteuer wird nur erteilt, wenn die in \xc2\xa7 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder die Angaben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45a Absatz 2a \xc3\xbcbermittelt wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach \xc2\xa7 50a entrichteten Steuer ist die Bescheinigung nach \xc2\xa7 50a Absatz 5 Satz 7 beizuf\xc3\xbcgen. 4Hat der Gl\xc3\xa4ubiger nach \xc2\xa7 50a Absatz 5 Steuern f\xc3\xbcr Rechnung anderer beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtiger Gl\xc3\xa4ubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abh\xc3\xa4ngig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierf\xc3\xbcr Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit dem Steueranspruch nach \xc2\xa7 50a Absatz 5 Satz 3 erkl\xc3\xa4rt.
(4) 1Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 50g zu erstattender Betrag ist nach Ma\xc3\x9fgabe der \xc2\xa7\xc2\xa7 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder nach \xc2\xa7 129 der Abgabenordnung berichtigt worden ist. 3Der Zinslauf beginnt zw\xc3\xb6lf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle f\xc3\xbcr die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, fr\xc3\xbchestens am Tag der Entrichtung der Steuer. 4Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. 5\xc2\xa7 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
(5) 1Der Freistellungsantrag und der Erstattungsantrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \xc3\xbcber die amtlich bestimmte Schnittstelle zu \xc3\xbcbermitteln. 2Der Antragsteller hat durch eine Best\xc3\xa4tigung der f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Steuerbeh\xc3\xb6rde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ans\xc3\xa4ssig ist oder in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative oder des \xc2\xa7 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsst\xc3\xa4tte hat. 3Zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten kann das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern auf Antrag auf eine \xc3\x9cbermittlung gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 1 verzichten; in diesem Fall ist der Freistellungsantrag oder der Erstattungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 4Die Entscheidung \xc3\xbcber einen Freistellungsantrag und die Entscheidung \xc3\xbcber einen Erstattungsantrag werden zum Datenabruf \xc3\xbcber die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt, es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; \xc2\xa7 122a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 44a u. 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50d\xc2\xa0Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) 1Eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach \xc2\xa7 50a, soweit
1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgesch\xc3\xa4ft oder die sonstige Verfassung beg\xc3\xbcnstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zust\xc3\xbcnde, wenn sie die Eink\xc3\xbcnfte unmittelbar erzielten, und
2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftst\xc3\xa4tigkeit dieser K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse aufweist; das Erzielen der Eink\xc3\xbcnfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder beg\xc3\xbcnstigte Personen sowie eine T\xc3\xa4tigkeit, soweit sie mit einem f\xc3\xbcr den Gesch\xc3\xa4ftszweck nicht angemessen eingerichteten Gesch\xc3\xa4ftsbetrieb ausge\xc3\xbcbt wird, gelten nicht als Wirtschaftst\xc3\xa4tigkeit.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelm\xc3\xa4\xc3\x9figer Handel an einer anerkannten B\xc3\xb6rse stattfindet. 3\xc2\xa7 42 der Abgabenordnung bleibt unber\xc3\xbchrt.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) 1Werden einem beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer inl\xc3\xa4ndischen Kasse einer juristischen Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung \xc3\xbcber den \xc3\xb6ffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar gew\xc3\xa4hrt und besteht insoweit zu dieser kein Dienstverh\xc3\xa4ltnis, so gelten die Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung des Abkommens als von der juristischen Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts f\xc3\xbcr ihr gegen\xc3\xbcber geleistete Dienste gezahlt. 2Soweit diese Verg\xc3\xbctungen sowohl nach Satz 1 als auch im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegen, ist die in diesem Staat auf diese Verg\xc3\xbctungen festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsanspruch gek\xc3\xbcrzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausl\xc3\xa4ndische Steuer bis zur H\xc3\xb6he der anteilig auf diese Eink\xc3\xbcnfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind bei einem unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 19) entsprechend anzuwenden.
(8) 1Sind Eink\xc3\xbcnfte eines unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gew\xc3\xa4hrt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Eink\xc3\xbcnfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis erst gef\xc3\xbchrt, nachdem die Eink\xc3\xbcnfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu \xc3\xa4ndern. 3\xc2\xa7 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9) 1Sind Eink\xc3\xbcnfte eines unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Eink\xc3\xbcnfte ungeachtet des Abkommens nicht gew\xc3\xa4hrt, soweit
1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Eink\xc3\xbcnfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden k\xc3\xb6nnen,
2.
die Eink\xc3\xbcnfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, st\xc3\xa4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\xc3\xa4ftsleitung, des Sitzes oder eines \xc3\xa4hnlichen Merkmals unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig ist, oder
3.
die Eink\xc3\xbcnfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsst\xc3\xa4tte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht f\xc3\xbcr Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der aussch\xc3\xbcttenden Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und \xc2\xa7 20 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes bleiben unber\xc3\xbchrt, soweit sie jeweils die Freistellung von Eink\xc3\xbcnften in einem weitergehenden Umfang einschr\xc3\xa4nken. 4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Eink\xc3\xbcnfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Eink\xc3\xbcnften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erf\xc3\xbcllt sind.
(10) 1Sind auf eine Verg\xc3\xbctung im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enth\xc3\xa4lt das Abkommen keine solche Verg\xc3\xbctungen betreffende ausdr\xc3\xbcckliche Regelung, gilt die Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschlie\xc3\x9flich als Teil des Unternehmensgewinns des verg\xc3\xbctungsberechtigten Gesellschafters. 2Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr die durch das Sonderbetriebsverm\xc3\xb6gen veranlassten Ertr\xc3\xa4ge und Aufwendungen. 3Die Verg\xc3\xbctung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung \xc3\xbcber die Zuordnung von Verm\xc3\xb6genswerten zu einer Betriebsst\xc3\xa4tte derjenigen Betriebsst\xc3\xa4tte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand f\xc3\xbcr die der Verg\xc3\xbctung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Ertr\xc3\xa4ge und Aufwendungen sind der Betriebsst\xc3\xa4tte zuzurechnen, der die Verg\xc3\xbctung zuzuordnen ist. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten auch in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Sind Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der S\xc3\xa4tze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ans\xc3\xa4ssig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Eink\xc3\xbcnfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Eink\xc3\xbcnfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsanspruch gek\xc3\xbcrzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausl\xc3\xa4ndische Steuer bis zur H\xc3\xb6he der anteilig auf diese Eink\xc3\xbcnfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdr\xc3\xbcckliche Regelung f\xc3\xbcr solche Eink\xc3\xbcnfte enth\xc3\xa4lt. 7Die S\xc3\xa4tze 1 bis 6
1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
2.
gelten entsprechend, wenn die Eink\xc3\xbcnfte zu den Eink\xc3\xbcnften aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit im Sinne des \xc2\xa7 18 geh\xc3\xb6ren; dabei tritt der Artikel \xc3\xbcber die selbst\xc3\xa4ndige Arbeit an die Stelle des Artikels \xc3\xbcber die Unternehmenseink\xc3\xbcnfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enth\xc3\xa4lt.
8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(11) 1Sind Dividenden bei einem unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Zahlungsempf\xc3\xa4nger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gew\xc3\xa4hrt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. 2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempf\xc3\xa4nger nach Ma\xc3\x9fgabe des Abkommens freigestellt w\xc3\xbcrden.
(11a) Ist der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen eine Person, der die Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf v\xc3\xb6llige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach \xc2\xa7 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Eink\xc3\xbcnfte oder Gewinne einer ans\xc3\xa4ssigen Person zugerechnet werden.
(12) 1Abfindungen, die anl\xc3\xa4sslich der Beendigung eines Dienstverh\xc3\xa4ltnisses gezahlt werden, gelten f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als f\xc3\xbcr fr\xc3\xbchere T\xc3\xa4tigkeit geleistetes zus\xc3\xa4tzliches Entgelt. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdr\xc3\xbccklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. 3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unber\xc3\xbchrt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bez\xc3\xbcge f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14) 1Dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1a des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen. 2Gewinne aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1a des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
(15) 1Arbeitslohn, der f\xc3\xbcr Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses gezahlt wird, gilt f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Verg\xc3\xbctung, die f\xc3\xbcr die Aus\xc3\xbcbung einer T\xc3\xa4tigkeit in dem Staat gew\xc3\xa4hrt wird, in dem die T\xc3\xa4tigkeit ohne die Freistellung ausge\xc3\xbcbt worden w\xc3\xa4re. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdr\xc3\xbccklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. 3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben davon unber\xc3\xbchrt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50d: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 44a u. 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50e\xc2\xa0Bu\xc3\x9fgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringf\xc3\xbcgiger Besch\xc3\xa4ftigung in Privathaushalten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\xc3\xa4tzlich oder leichtfertig entgegen \xc2\xa7 45d Absatz 1 Satz 1, der nach \xc2\xa7 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Vertr\xc3\xa4gen mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors\xc3\xa4tzlich oder leichtfertig
1.
entgegen \xc2\xa7 45b Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollst\xc3\xa4ndig \xc3\xbcbermittelt,
2.
entgegen \xc2\xa7 45b Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, \xc2\xa7 45c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder \xc2\xa7 45c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollst\xc3\xa4ndig \xc3\xbcbermittelt oder
3.
entgegen \xc2\xa7 45b Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollst\xc3\xa4ndig macht und dadurch erm\xc3\xb6glicht, Steuern zu verk\xc3\xbcrzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
(3) In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Nummer 3 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 mit einer Geldbu\xc3\x9fe bis zu zwanzigtausend Euro, in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 mit einer Geldbu\xc3\x9fe bis zu f\xc3\xbcnftausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde im Sinne des \xc2\xa7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \xc3\xbcber Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern.
(6) 1Liegen die Voraussetzungen des \xc2\xa7 40a Absatz 2 vor, werden Steuerstraftaten (\xc2\xa7\xc2\xa7 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen \xc2\xa7 41a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und \xc2\xa7 51a, und \xc2\xa7 40a Absatz 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit \xc2\xa7 28a Absatz 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch f\xc3\xbcr das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchf\xc3\xbchrt und dadurch Steuern verk\xc3\xbcrzt oder f\xc3\xbcr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 2Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Besch\xc3\xa4ftigung, der die Finanzbeh\xc3\xb6rde pflichtwidrig \xc3\xbcber steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Besch\xc3\xa4ftigung in Unkenntnis l\xc3\xa4sst. 3Die Bu\xc3\x9fgeldvorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der Ma\xc3\x9fgabe anwendbar, dass \xc2\xa7 378 der Abgabenordnung auch bei vors\xc3\xa4tzlichem Handeln anwendbar ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50e: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50f\xc2\xa0Bu\xc3\x9fgeldvorschriften

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\xc3\xa4tzlich oder leichtfertig entgegen \xc2\xa7 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig \xc3\xbcbermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\xc3\x9fe bis zu f\xc3\xbcnfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde im Sinne des \xc2\xa7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \xc3\xbcber Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach \xc2\xa7 81.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50f: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50g\xc2\xa0Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgeb\xc3\xbchren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europ\xc3\xa4ischen Union

\n
(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer f\xc3\xbcr Zinsen und die Steuer auf Grund des \xc2\xa7 50a f\xc3\xbcr Lizenzgeb\xc3\xbchren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union gelegene Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union als Gl\xc3\xa4ubiger gezahlt werden, nicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgeb\xc3\xbchren bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte nicht erfasst. 3Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung der S\xc3\xa4tze 1 und 2 ist, dass der Gl\xc3\xa4ubiger der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsst\xc3\xa4tte ist. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren an eine Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union als Gl\xc3\xa4ubiger gezahlt werden, die in einem Staat au\xc3\x9ferhalb der Europ\xc3\xa4ischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die T\xc3\xa4tigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausge\xc3\xbcbt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
1.
Zinsen,
a)
die nach deutschem Recht als Gewinnaussch\xc3\xbcttung behandelt werden (\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) oder
b)
die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begr\xc3\xbcnden;
2.
Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren, die den Betrag \xc3\xbcbersteigen, den der Schuldner und der Gl\xc3\xa4ubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart h\xc3\xa4tten.
(3) F\xc3\xbcr die Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschr\xc3\xa4nkungen:
1.
Der Gl\xc3\xa4ubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. 2Nutzungsberechtigter ist
a)
ein Unternehmen, wenn es die Eink\xc3\xbcnfte im Sinne von \xc2\xa7 2 Absatz 1 erzielt;
b)
eine Betriebsst\xc3\xa4tte, wenn
aa)
die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren geleistet werden, tats\xc3\xa4chlich zu der Betriebsst\xc3\xa4tte geh\xc3\xb6rt und
bb)
die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren Eink\xc3\xbcnfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsst\xc3\xa4tte in dem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens dem \xe2\x80\x9eimp\xc3\xb4t des non-r\xc3\xa9sidents/belasting der nietverblijfhouders\xe2\x80\x9c beziehungsweise im Fall Spaniens dem \xe2\x80\x9eImpuesto sobre la Renta de no Residentes\xe2\x80\x9c oder zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend \xc3\xa4hnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 \xc3\xbcber eine gemeinsame Steuerregelung f\xc3\xbcr Zahlungen von Zinsen und Lizenzgeb\xc3\xbchren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) ge\xc3\xa4ndert worden ist, anstelle der bestehenden Steuern oder erg\xc3\xa4nzend zu ihnen eingef\xc3\xbchrt wird.
2.
Eine Betriebsst\xc3\xa4tte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsst\xc3\xa4tte eine steuerlich abzugsf\xc3\xa4hige Betriebsausgabe ist.
3.
Gilt eine Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union als Schuldner oder Gl\xc3\xa4ubiger von Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gl\xc3\xa4ubiger der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren angesehen.
4.
Im Sinne des Absatzes 1 sind
a)
\xe2\x80\x9eZinsen\xe2\x80\x9c Eink\xc3\xbcnfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundst\xc3\xbccken gesichert sind, insbesondere Eink\xc3\xbcnfte aus \xc3\xb6ffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschlie\xc3\x9flich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschl\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr versp\xc3\xa4tete Zahlung und die R\xc3\xbcckzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen;
b)
\xe2\x80\x9eLizenzgeb\xc3\xbchren\xe2\x80\x9c Verg\xc3\xbctungen jeder Art, die f\xc3\xbcr die Nutzung oder f\xc3\xbcr das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, k\xc3\xbcnstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschlie\xc3\x9flich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Pl\xc3\xa4nen, geheimen Formeln oder Verfahren oder f\xc3\xbcr die Mitteilung gewerblicher, kaufm\xc3\xa4nnischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen f\xc3\xbcr die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufm\xc3\xa4nnischer oder wissenschaftlicher Ausr\xc3\xbcstungen gelten als Lizenzgeb\xc3\xbchren.
5.
Die Ausdr\xc3\xbccke \xe2\x80\x9eUnternehmen eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9everbundenes Unternehmen\xe2\x80\x9c und \xe2\x80\x9eBetriebsst\xc3\xa4tte\xe2\x80\x9c bedeuten:
a)
\xe2\x80\x9eUnternehmen eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union\xe2\x80\x9c jedes Unternehmen, das
aa)
eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem Gesetz aufgef\xc3\xbchrten Rechtsformen aufweist und
bb)
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ans\xc3\xa4ssig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat au\xc3\x9ferhalb der Europ\xc3\xa4ischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Eink\xc3\xbcnften f\xc3\xbcr steuerliche Zwecke als au\xc3\x9ferhalb der Gemeinschaft ans\xc3\xa4ssig gilt und
cc)
einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem Gesetz aufgef\xc3\xbchrten Steuern unterliegt und nicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr eine mit diesen Steuern identische oder weitgehend \xc3\xa4hnliche Steuer, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) anstelle der bestehenden Steuern oder erg\xc3\xa4nzend zu ihnen eingef\xc3\xbchrt wird.
2Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union ans\xc3\xa4ssig, wenn es der unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt.
b)
\xe2\x80\x9eVerbundenes Unternehmen\xe2\x80\x9c jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
aa)
das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
bb)
das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
cc)
ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
2Die Beteiligungen d\xc3\xbcrfen nur zwischen Unternehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union ans\xc3\xa4ssig sind.
c)
\xe2\x80\x9eBetriebsst\xc3\xa4tte\xe2\x80\x9c eine feste Gesch\xc3\xa4ftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, in der die T\xc3\xa4tigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union ganz oder teilweise ausge\xc3\xbcbt wird.
(4) \xc2\xa7 50d Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer f\xc3\xbcr Zinsen und der Steuer auf Grund des \xc2\xa7 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gew\xc3\xa4hrten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschr\xc3\xa4nkt.
(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union Gl\xc3\xa4ubiger der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren, gelten die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das
1.
eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
\xe2\x80\x93
Aktiengesellschaft/soci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme/societ\xc3\xa0 anonima;
\xe2\x80\x93
Gesellschaft mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung/soci\xc3\xa9t\xc3\xa9 \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e/societ\xc3\xa0 \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa0 limitata;
\xe2\x80\x93
Kommanditaktiengesellschaft/soci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite par actions/societ\xc3\xa0 in accomandita per azioni, und
2.
nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ans\xc3\xa4ssig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat au\xc3\x9ferhalb der Europ\xc3\xa4ischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Eink\xc3\xbcnften f\xc3\xbcr steuerliche Zwecke als au\xc3\x9ferhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ans\xc3\xa4ssig gilt, und
3.
unbeschr\xc3\xa4nkt der schweizerischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50g: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50h\xc2\xa0Best\xc3\xa4tigung f\xc3\xbcr Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Auf Antrag hat das Finanzamt, das f\xc3\xbcr die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union im Sinne des \xc2\xa7 50g Absatz 3 Nummer 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des \xc2\xa7 50g Absatz 6 Satz 2 zust\xc3\xa4ndig ist, f\xc3\xbcr die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren im Sinne des \xc2\xa7 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ans\xc3\xa4ssig ist oder die Betriebsst\xc3\xa4tte im Inland gelegen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50i\xc2\xa0Besteuerung bestimmter Eink\xc3\xbcnfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

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(1) 1Sind Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Betriebsverm\xc3\xb6gens oder sind Anteile im Sinne des \xc2\xa7 17
1.
vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsverm\xc3\xb6gen einer Personengesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 3 \xc3\xbcbertragen oder \xc3\xbcberf\xc3\xbchrt worden,
2.
ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der \xc3\x9cbertragung oder \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung unterblieben, und
3.
ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme dieser Wirtschaftsg\xc3\xbcter oder Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt worden,
so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ans\xc3\xa4ssig ist, aus der sp\xc3\xa4teren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme dieser Wirtschaftsg\xc3\xbcter oder Anteile erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. 2Als \xc3\x9cbertragung oder \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung von Anteilen im Sinne des \xc2\xa7 17 in das Betriebsverm\xc3\xb6gen einer Personengesellschaft gilt auch die Gew\xc3\xa4hrung neuer Anteile an eine Personengesellschaft, die bisher auch eine T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausge\xc3\xbcbt hat oder gewerbliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils dieser Personengesellschaft in eine K\xc3\xb6rperschaft nach \xc2\xa7 20 des Umwandlungssteuergesetzes, wenn
1.
der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt,
2.
die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 3 fortbesteht und
3.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme der neuen Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt ist oder vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt worden ist.
3Auch die laufenden Eink\xc3\xbcnfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsg\xc3\xbcter oder Anteile \xc3\xbcbertragen oder \xc3\xbcberf\xc3\xbchrt oder der im Sinne des Satzes 2 neue Anteile gew\xc3\xa4hrt wurden, sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. 4Die S\xc3\xa4tze 1 und 3 gelten sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f, wenn Wirtschaftsg\xc3\xbcter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsverm\xc3\xb6gen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im \xc3\xbcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\xc3\xa4ftlichen Bet\xc3\xa4tigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung \xc3\xbcberl\xc3\xa4sst.
(2) Bei Einbringung nach \xc2\xa7 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsg\xc3\xbcter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des \xc2\xa7 22 Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50i: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50j\xc2\xa0Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten F\xc3\xa4llen

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(1) 1Ein Gl\xc3\xa4ubiger von Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des \xc2\xa7 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet dieses Abkommens nur dann Anspruch auf v\xc3\xb6llige oder teilweise Entlastung nach \xc2\xa7 50c Absatz 3, wenn er
1.
w\xc3\xa4hrend der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 hinsichtlich der diesen Kapitalertr\xc3\xa4gen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer ist,
2.
w\xc3\xa4hrend der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko nach Absatz 3 tr\xc3\xa4gt und
3.
nicht verpflichtet ist, die Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ganz oder \xc3\xbcberwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu verg\xc3\xbcten.
2Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Anteile oder Genussscheine, die zu inl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 3 Satz 1 f\xc3\xbchren und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.
(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der F\xc3\xa4lligkeit der Kapitalertr\xc3\xa4ge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert wurden.
(3) 1Der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge muss unter Ber\xc3\xbccksichtigung von gegenl\xc3\xa4ufigen Anspr\xc3\xbcchen und Anspr\xc3\xbcchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgesch\xc3\xa4fte abgeschlossen hat, die das Wert\xc3\xa4nderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4) 1Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn
1.
die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalertr\xc3\xa4ge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und
2.
es sich nicht um Kapitalertr\xc3\xa4ge handelt, die einer beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ans\xc3\xa4ssigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zuflie\xc3\x9fen.
2Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, \xc2\xa7 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unber\xc3\xbchrt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschr\xc3\xa4nken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 51\xc2\xa0Erm\xc3\xa4chtigungen

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(1) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1.
zur Durchf\xc3\xbchrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H\xc3\xa4rtef\xc3\xa4llen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a)
\xc3\xbcber die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschr\xc3\xa4nkung der Steuererkl\xc3\xa4rungspflicht auf die F\xc3\xa4lle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, \xc3\xbcber die den Einkommensteuererkl\xc3\xa4rungen beizuf\xc3\xbcgenden Unterlagen und \xc3\xbcber die Beistandspflichten Dritter;
b)
\xc3\xbcber die Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte und die Feststellung des Einkommens einschlie\xc3\x9flich der abzugsf\xc3\xa4higen Betr\xc3\xa4ge;
c)
\xc3\xbcber die H\xc3\xb6he von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ann\xc3\xa4hernd gleiche Verh\xc3\xa4ltnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb (\xc2\xa7 15) oder selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 18) erzielt, in H\xc3\xb6he eines Prozentsatzes der Ums\xc3\xa4tze im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes; Ums\xc3\xa4tze aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag d\xc3\xbcrfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-\xc3\x9cberschussrechnung nach \xc2\xa7 4 Absatz 3 ermitteln. 3Bei der Festlegung der H\xc3\xb6he des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung f\xc3\xbcr Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetr\xc3\xa4ge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu ber\xc3\xbccksichtigen. 5Bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme von Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung nach \xc2\xa7 7 Absatz 1 oder 4 sowie die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsf\xc3\xa4hig. 6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tats\xc3\xa4chlichen Betriebsausgaben \xc3\xbcbergehen. 7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tats\xc3\xa4chlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Anlageverm\xc3\xb6gens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung nach \xc2\xa7 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu f\xc3\xbchrendes Verzeichnis aufzunehmen. 8\xc2\xa7 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unber\xc3\xbchrt. 9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tats\xc3\xa4chlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume zul\xc3\xa4ssig; die \xc2\xa7\xc2\xa7 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben unber\xc3\xbchrt;
d)
\xc3\xbcber die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschlie\xc3\x9flich der Steuerabz\xc3\xbcge;
e)
\xc3\xbcber die Besteuerung der beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen einschlie\xc3\x9flich eines Steuerabzugs;
f)
(weggefallen)
2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a)
\xc3\xbcber die sich aus der Aufhebung oder \xc3\x84nderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H\xc3\xa4rtef\xc3\xa4llen erforderlich ist;
b)
(weggefallen)
c)
\xc3\xbcber den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10b einschlie\xc3\x9flich erleichterter Nachweisanforderungen;
d)
\xc3\xbcber Verfahren, die in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 1 Nummer 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland ans\xc3\xa4ssiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9fe Besteuerung im Ausland gew\xc3\xa4hrleistet ist. 2Hierzu kann nach Ma\xc3\x9fgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass
aa)
der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
bb)
er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e)
bis m) (weggefallen)
n)
\xc3\xbcber Sonderabschreibungen
aa)
im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der F\xc3\xb6rderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterf\xc3\xbchrung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens \xc3\xbcber Tage, soweit die Wirtschaftsg\xc3\xbcter
f\xc3\xbcr die Errichtung von neuen F\xc3\xb6rderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,
f\xc3\xbcr die Errichtung neuer Sch\xc3\xa4chte sowie die Erweiterung des Grubengeb\xc3\xa4udes und den durch Wasserzufl\xc3\xbcsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
f\xc3\xbcr Rationalisierungsma\xc3\x9fnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauf\xc3\xb6rderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterf\xc3\xbchrung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
f\xc3\xbcr die Zusammenfassung von mehreren F\xc3\xb6rderschachtanlagen zu einer einheitlichen F\xc3\xb6rderschachtanlage und
f\xc3\xbcr den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb)
im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsg\xc3\xbctern des beweglichen Anlageverm\xc3\xb6gens (Grubenaufschluss, Entw\xc3\xa4sserungsanlagen, Gro\xc3\x9fger\xc3\xa4te sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die
f\xc3\xbcr die Erschlie\xc3\x9fung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, f\xc3\xbcr Rationalisierungsma\xc3\x9fnahmen bei laufenden Tagebauen,
beim \xc3\x9cbergang zum Tieftagebau f\xc3\xbcr die Freilegung und Gewinnung der Lagerst\xc3\xa4tte und
f\xc3\xbcr die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach \xc2\xa7 5 ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen k\xc3\xb6nnen bereits f\xc3\xbcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und f\xc3\xbcr Teilherstellungskosten zugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsg\xc3\xbcter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so k\xc3\xb6nnen die Sonderabschreibungen auch f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\xc3\xbcter sowie f\xc3\xbcr vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 4Voraussetzung f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die F\xc3\xb6rderungsw\xc3\xbcrdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbeh\xc3\xb6rde f\xc3\xbcr Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Wirtschaft und Energie bescheinigt worden ist. 5Die Sonderabschreibungen k\xc3\xb6nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens bis zu insgesamt 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei den beg\xc3\xbcnstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann au\xc3\x9ferdem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten f\xc3\xbcr den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsf\xc3\xa4hige Betriebsausgaben behandelt werden;
o)
(weggefallen)
p)
\xc3\xbcber die Bemessung der Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6renden Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 ma\xc3\x9fgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorg\xc3\xa4ngers abz\xc3\xbcglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von H\xc3\xa4rten kann zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 ma\xc3\x9fgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der f\xc3\xbcr das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung f\xc3\xbcr Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4F\xc3\xbcr das Land Berlin tritt in den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q)
\xc3\xbcber erh\xc3\xb6hte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa)
f\xc3\xbcr Ma\xc3\x9fnahmen, die f\xc3\xbcr den Anschluss eines im Inland belegenen Geb\xc3\xa4udes an eine Fernw\xc3\xa4rmeversorgung einschlie\xc3\x9flich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernw\xc3\xa4rmeversorgung \xc3\xbcberwiegend aus Anlagen der Kraft-W\xc3\xa4rme-Kopplung, zur Verbrennung von M\xc3\xbcll oder zur Verwertung von Abw\xc3\xa4rme gespeist wird,
bb)
f\xc3\xbcr den Einbau von W\xc3\xa4rmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur W\xc3\xa4rmer\xc3\xbcckgewinnung in einem im Inland belegenen Geb\xc3\xa4ude einschlie\xc3\x9flich der Anbindung an das Heizsystem,
cc)
f\xc3\xbcr die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie \xc3\xbcberwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizit\xc3\xa4tsbez\xc3\xbcgen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizit\xc3\xa4tsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Geb\xc3\xa4udes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlie\xc3\x9flich der Anbindung an das Versorgungssystem des Geb\xc3\xa4udes,
dd)
f\xc3\xbcr die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch G\xc3\xa4rung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Geb\xc3\xa4udes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Geb\xc3\xa4ude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlie\xc3\x9flich der Anbindung an das Versorgungssystem des Geb\xc3\xa4udes,
ee)
f\xc3\xbcr den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage f\xc3\xbcr den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer W\xc3\xa4rmeabgabeeinrichtung und eine \xc3\x84nderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Geb\xc3\xa4ude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Geb\xc3\xa4udes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten f\xc3\xbcr neue Einzel\xc3\xb6fen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist.
2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung der erh\xc3\xb6hten Absetzungen ist, dass die Ma\xc3\x9fnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa m\xc3\xbcssen die Geb\xc3\xa4ude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Geb\xc3\xa4udes m\xc3\xb6glich war. 3Die erh\xc3\xb6hten Absetzungen d\xc3\xbcrfen j\xc3\xa4hrlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht \xc3\xbcbersteigen. 4Sie d\xc3\xbcrfen nicht gew\xc3\xa4hrt werden, wenn f\xc3\xbcr dieselbe Ma\xc3\x9fnahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen wird. 5Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus, f\xc3\xbcr die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit gleichm\xc3\xa4\xc3\x9figer Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die Ma\xc3\x9fnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
r)
nach denen Steuerpflichtige gr\xc3\xb6\xc3\x9fere Aufwendungen
aa)
f\xc3\xbcr die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6renden Geb\xc3\xa4uden, die \xc3\xbcberwiegend Wohnzwecken dienen,
bb)
zur Erhaltung eines Geb\xc3\xa4udes in einem f\xc3\xb6rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st\xc3\xa4dtebaulichen Entwicklungsbereich, die f\xc3\xbcr Ma\xc3\x9fnahmen im Sinne des \xc2\xa7 177 des Baugesetzbuchs sowie f\xc3\xbcr bestimmte Ma\xc3\x9fnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb\xc3\xa4udes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, k\xc3\xbcnstlerischen oder st\xc3\xa4dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchf\xc3\xbchrung sich der Eigent\xc3\xbcmer neben bestimmten Modernisierungsma\xc3\x9fnahmen gegen\xc3\xbcber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
cc)
zur Erhaltung von Geb\xc3\xa4uden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\xc3\xa4udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis f\xc3\xbcnf Jahre gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig verteilen k\xc3\xb6nnen. 2In den F\xc3\xa4llen der Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3In den F\xc3\xa4llen von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigenschaft des Geb\xc3\xa4udes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\xc3\xa4udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust\xc3\xa4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
s)
nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur H\xc3\xb6he von 7,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsg\xc3\xbcter vorgenommen werden kann, wenn eine St\xc3\xb6rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Ums\xc3\xa4tze oder der Besch\xc3\xa4ftigung zur Folge hatte oder erwarten l\xc3\xa4sst, insbesondere bei einem erheblichen R\xc3\xbcckgang der Nachfrage nach Investitionsg\xc3\xbctern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsf\xc3\xa4higen Betrags d\xc3\xbcrfen nur ber\xc3\xbccksichtigt werden
aa)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht \xc3\xbcbersteigen darf (Beg\xc3\xbcnstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
bb)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die innerhalb des Beg\xc3\xbcnstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Beg\xc3\xbcnstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Beg\xc3\xbcnstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden. 2Soweit bewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Beg\xc3\xbcnstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, d\xc3\xbcrfen bei Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Beg\xc3\xbcnstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten ber\xc3\xbccksichtigt werden,
cc)
die Herstellungskosten von Geb\xc3\xa4uden, bei denen innerhalb des Beg\xc3\xbcnstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Beg\xc3\xbcnstigungszeitraums fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsg\xc3\xbcter im Sinne des \xc2\xa7 6 Absatz 2 und Wirtschaftsg\xc3\xbcter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von der Beg\xc3\xbcnstigung k\xc3\xb6nnen au\xc3\x9ferdem Wirtschaftsg\xc3\xbcter ausgeschlossen werden, f\xc3\xbcr die Sonderabschreibungen, erh\xc3\xb6hte Absetzungen oder die Investitionszulage nach \xc2\xa7 19 des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 4In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc k\xc3\xb6nnen bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsf\xc3\xa4higen Betrags bereits die im Beg\xc3\xbcnstigungszeitraum, im Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Beg\xc3\xbcnstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten ber\xc3\xbccksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit schon f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 5\xc3\x9cbersteigt der von der Einkommensteuer abzugsf\xc3\xa4hige Betrag die f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann der \xc3\xbcbersteigende Betrag von der Einkommensteuer f\xc3\xbcr den darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. 6Entsprechendes gilt, wenn in den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer bereits f\xc3\xbcr Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. 7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht \xc3\xbcbersteigen. 8In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 9Werden beg\xc3\xbcnstigte Wirtschaftsg\xc3\xbcter von Gesellschaften im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsf\xc3\xa4hige Betrag nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der Gewinnanteile einschlie\xc3\x9flich der Verg\xc3\xbctungen aufzuteilen. 10Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsg\xc3\xbcter, die bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsf\xc3\xa4higen Betrags ber\xc3\xbccksichtigt worden sind, werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert. 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Erm\xc3\xa4chtigung bed\xc3\xbcrfen der Zustimmung des Bundestages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
t)
(weggefallen)
u)
\xc3\xbcber Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die beweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbcter ausschlie\xc3\x9flich und die unbeweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbcter zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. 3Die Sonderabschreibungen k\xc3\xb6nnen auch f\xc3\xbcr Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Geb\xc3\xa4uden, Geb\xc3\xa4udeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden R\xc3\xa4umen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Geb\xc3\xa4udeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. 4Die Wirtschaftsg\xc3\xbcter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa)
zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
bb)
zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc)
zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche \xc3\x84nderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
5Die Sonderabschreibungen k\xc3\xb6nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
aa)
bei beweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens bis zu insgesamt 40 Prozent,
bb)
bei unbeweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens, die zu mehr als 66 2/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zu mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,
cc)
bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Geb\xc3\xa4uden, Geb\xc3\xa4udeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden R\xc3\xa4umen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Geb\xc3\xa4udeteile zu mehr als 66 2/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu nicht mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie k\xc3\xb6nnen bereits f\xc3\xbcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und f\xc3\xbcr Teilherstellungskosten zugelassen werden. 7Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Wirtschaftsg\xc3\xbcter und die ausgebauten oder neu hergestellten Geb\xc3\xa4udeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inl\xc3\xa4ndischen Betriebsst\xc3\xa4tte des Steuerpflichtigen dienen;
v)
(weggefallen)
w)
\xc3\xbcber Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem inl\xc3\xa4ndischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach \xc2\xa7 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, d\xc3\xbcrfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. 4Die Sonderabschreibungen k\xc3\xb6nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 5Sie k\xc3\xb6nnen bereits f\xc3\xbcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und f\xc3\xbcr Teilherstellungskosten zugelassen werden. 6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert werden; f\xc3\xbcr Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. 7Die S\xc3\xa4tze 1 bis 6 gelten f\xc3\xbcr Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend. 8F\xc3\xbcr Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsm\xc3\xa4\xc3\x9figen Bef\xc3\xb6rderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die S\xc3\xa4tze 1 bis 4 und 6 mit der Ma\xc3\x9fgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inl\xc3\xa4ndisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des H\xc3\xb6chstsatzes von 40 Prozent ein H\xc3\xb6chstsatz von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
x)
\xc3\xbcber erh\xc3\xb6hte Absetzungen bei Herstellungskosten f\xc3\xbcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\xc3\x9fnahmen im Sinne des \xc2\xa7 177 des Baugesetzbuchs sowie f\xc3\xbcr bestimmte Ma\xc3\x9fnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb\xc3\xa4udes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, k\xc3\xbcnstlerischen oder st\xc3\xa4dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchf\xc3\xbchrung sich der Eigent\xc3\xbcmer neben bestimmten Modernisierungsma\xc3\x9fnahmen gegen\xc3\xbcber der Gemeinde verpflichtet hat, die f\xc3\xbcr Geb\xc3\xa4ude in einem f\xc3\xb6rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st\xc3\xa4dtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Ma\xc3\x9fnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erh\xc3\xb6hten Absetzungen d\xc3\xbcrfen j\xc3\xa4hrlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht \xc3\xbcbersteigen;
y)
\xc3\xbcber erh\xc3\xb6hte Absetzungen f\xc3\xbcr Herstellungskosten an Geb\xc3\xa4uden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\xc3\xa4udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die Ma\xc3\x9fnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die Denkmaleigenschaft des Geb\xc3\xa4udes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\xc3\xa4udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust\xc3\xa4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. 3Die erh\xc3\xb6hten Absetzungen d\xc3\xbcrfen j\xc3\xa4hrlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht \xc3\xbcbersteigen;
3.
die in \xc2\xa7 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, \xc2\xa7 10 Absatz 5, \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, \xc2\xa7 26a Absatz 3, \xc2\xa7 34c Absatz 7, \xc2\xa7 46 Absatz 5 und \xc2\xa7 50a Absatz 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) 1Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erh\xc3\xb6hten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung f\xc3\xbcr Abnutzung in fallenden Jahresbetr\xc3\xa4gen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden k\xc3\xb6nnen, wenn eine St\xc3\xb6rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten l\xc3\xa4sst, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsg\xc3\xbctern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich \xc3\xbcbersteigt. 2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erh\xc3\xb6hten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung f\xc3\xbcr Abnutzung in fallenden Jahresbetr\xc3\xa4gen darf nur ausgeschlossen werden
1.
f\xc3\xbcr bewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der fr\xc3\xbchestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluss \xc3\xbcber die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht \xc3\xbcbersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2F\xc3\xbcr bewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erh\xc3\xb6hten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung f\xc3\xbcr Abnutzung in fallenden Jahresbetr\xc3\xa4gen nicht ausgeschlossen werden;
2.
f\xc3\xbcr bewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter und f\xc3\xbcr Geb\xc3\xa4ude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Geb\xc3\xa4uden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Erm\xc3\xa4chtigung bed\xc3\xbcrfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(3) 1Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschlie\xc3\x9flich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen
1.
um h\xc3\xb6chstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann. 2Der Zeitraum, f\xc3\xbcr den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht \xc3\xbcbersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine St\xc3\xb6rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Ums\xc3\xa4tze oder der Besch\xc3\xa4ftigung zur Folge hatte oder erwarten l\xc3\xa4sst, insbesondere bei einem erheblichen R\xc3\xbcckgang der Nachfrage nach Investitionsg\xc3\xbctern und Bauleistungen oder Verbrauchsg\xc3\xbctern;
2.
um h\xc3\xb6chstens 10 Prozent erh\xc3\xb6ht werden kann. 2Der Zeitraum, f\xc3\xbcr den die Erh\xc3\xb6hung gilt, darf ein Jahr nicht \xc3\xbcbersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine St\xc3\xb6rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten l\xc3\xa4sst, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsg\xc3\xbctern und Bauleistungen oder Verbrauchsg\xc3\xbctern das Angebot wesentlich \xc3\xbcbersteigt.
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Erm\xc3\xa4chtigung bed\xc3\xbcrfen der Zustimmung des Bundestages.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\xc3\xa4chtigt,
1.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder die Vordrucke f\xc3\xbcr
a)
(weggefallen)
b)
die Erkl\xc3\xa4rungen zur Einkommensbesteuerung,
c)
die Antr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 38b Absatz 2, nach \xc2\xa7 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach \xc2\xa7 39f einzubeziehen ist, die Antr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39a Absatz 4 sowie die Antr\xc3\xa4ge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 38b Absatz 3 und \xc2\xa7 39e Absatz 6 Satz 7),
d)
die Lohnsteuer-Anmeldung (\xc2\xa7 41a Absatz 1),
e)
die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (\xc2\xa7 45a Absatz 1) und den Freistellungsauftrag nach \xc2\xa7 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
f)
die Anmeldung des Abzugsbetrags (\xc2\xa7 48a),
g)
die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (\xc2\xa7 48b),
h)
die Anmeldung der Abzugsteuer (\xc2\xa7 50a Absatz 7)
i)
(weggefallen)
und die Muster der Bescheinigungen f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug nach \xc2\xa7 39 Absatz 3 und \xc2\xa7 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (\xc2\xa7 41b Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach \xc2\xa7 41b Absatz 3 Satz 1, der Antr\xc3\xa4ge auf Erteilung einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug nach \xc2\xa7 39 Absatz 3 und \xc2\xa7 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in \xc2\xa7 45a Absatz 2 und 3 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;
1a.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder auf der Basis der \xc2\xa7\xc2\xa7 32a und 39b einen Programmablaufplan f\xc3\xbcr die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen. 2Der Lohnstufenabstand betr\xc3\xa4gt bei den Jahrestabellen 36. 3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer \xc3\xbcbereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;
1b.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder den Mindestumfang der nach \xc2\xa7 5b elektronisch zu \xc3\xbcbermittelnden Daten zu bestimmen;
1c.
durch Rechtsverordnung zur Durchf\xc3\xbchrung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften \xc3\xbcber einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 52 Absatz 15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden sp\xc3\xa4teren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine Umsetzung der in \xc2\xa7 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;
1d.
die Vordrucke f\xc3\xbcr die Anmeldung des Steuerabzugs von Verg\xc3\xbctungen im Sinne des \xc2\xa7 50a Absatz 1 sowie das amtlich vorgeschriebene Muster nach \xc2\xa7\xc2\xa050a Absatz 5 Satz 7 zu bestimmen;
1e.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder die Vorgaben f\xc3\xbcr die Zuweisung der Ordnungsnummer nach \xc2\xa7 45b Absatz 1 zu bestimmen;
2.
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 51: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
\xc2\xa7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w Satz 1 bis 3: \xc3\x84nderung gem. Art. 8 Nr. 34 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.12.1996 I 2049 mWv 28.12.1996 mit GG nach Ma\xc3\x9fgabe der Entscheidungsformel vereinbar gem. BVerfGE v. 3.12.1997, 1998 I 725 - 2 BvR 882/97 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 51a\xc2\xa0Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

\n
(1) 1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des \xc2\xa7 36a entsprechend anzuwenden. 2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, d\xc3\xbcrfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch f\xc3\xbcr die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von \xc2\xa7 2 Absatz 6 unter Ber\xc3\xbccksichtigung von Freibetr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 in allen F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 32 festzusetzen w\xc3\xa4re. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach \xc2\xa7 3 Nummer 40 steuerfreien Betr\xc3\xa4ge zu erh\xc3\xb6hen und um die nach \xc2\xa7 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Betr\xc3\xa4ge zu mindern. 3\xc2\xa7 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1Vorbehaltlich des \xc2\xa7 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer ma\xc3\x9fgebend, die sich ergibt, wenn der nach \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag f\xc3\xbcr die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag f\xc3\xbcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und f\xc3\xbcr die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag f\xc3\xbcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (\xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 1) f\xc3\xbcr jedes Kind vermindert wird, f\xc3\xbcr das eine K\xc3\xbcrzung der Freibetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Kinder nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des \xc2\xa7 39b f\xc3\xbcr die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge ma\xc3\x9fgebend. 3Bei Anwendung des \xc2\xa7 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer ma\xc3\x9fgebend, die sich bei Anwendung des nach \xc2\xa7 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach \xc2\xa7 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angeh\xc3\xb6rt, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\xc3\xb6ren.
(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Ma\xc3\x9fgaben einzubehalten:
1.
Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert unabh\xc3\xa4ngig von und zus\xc3\xa4tzlich zu den in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach \xc2\xa7 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. 2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal f\xc3\xbcr den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern anfragen. 2In der Anfrage d\xc3\xbcrfen nur die in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind. 3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu erfolgen. 4Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die \xc3\xbcbermittelten Daten mit den nach \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten \xc3\xbcbereinstimmen;
3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begr\xc3\xbcndung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal j\xc3\xa4hrlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). 2F\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsvertr\xc3\xa4gen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalertr\xc3\xa4ge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zu richten. 3Im \xc3\x9cbrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern richten. 4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den f\xc3\xbcr die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit. 5Bei Begr\xc3\xbcndung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen. 6Antr\xc3\xa4ge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr f\xc3\xbcr eine Regelabfrage ber\xc3\xbccksichtigt werden sollen, m\xc3\xbcssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern eingegangen sein. 7Alle \xc3\xbcbrigen Sperrvermerke k\xc3\xb6nnen nur ber\xc3\xbccksichtigt werden, wenn sie sp\xc3\xa4testens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind. 8Dies gilt f\xc3\xbcr den Widerruf entsprechend. 9Geh\xc3\xb6rt der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugeh\xc3\xb6rigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugeh\xc3\xb6rigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit. 10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugeh\xc3\xb6rigkeit unverz\xc3\xbcglich zu l\xc3\xb6schen, wenn ein Nullwert \xc3\xbcbermittelt wurde;
4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug f\xc3\xbcr die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuf\xc3\xbchren und den Kirchensteuerbetrag an das f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndige Finanzamt abzuf\xc3\xbchren. 2\xc2\xa7 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden. 3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern best\xc3\xa4tigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. 4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
2Die Daten gem\xc3\xa4\xc3\x9f Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu \xc3\xbcbermitteln. 3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zul\xc3\xa4ssig. 4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf eine elektronische \xc3\x9cbermittlung verzichten. 5\xc2\xa7 44 Absatz 5 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem f\xc3\xbcr den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt erlassen wird. 6\xc2\xa7 45a Absatz 2 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird. 7Sind an den Kapitalertr\xc3\xa4gen ausschlie\xc3\x9flich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer h\xc3\xa4lftig ermittelt. 8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschlie\xc3\x9flich f\xc3\xbcr diesen Zweck verarbeiten. 9Er hat organisatorisch daf\xc3\xbcr Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten f\xc3\xbcr andere Zwecke gesperrt ist. 10Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, d\xc3\xbcrfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbeh\xc3\xb6rde die Daten nach Satz 8 nicht f\xc3\xbcr andere Zwecke verarbeiten.
(2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgef\xc3\xbchrt. 2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung \xc3\xbcber die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erkl\xc3\xa4ren und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.
(2e) 1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). 2Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern kann f\xc3\xbcr die Abgabe der Erkl\xc3\xa4rungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verf\xc3\xbcgung stellen. 3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen f\xc3\xbcr jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererkl\xc3\xa4rung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1. 4Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern \xc3\xbcbermittelt f\xc3\xbcr jeden Veranlagungszeitraum, f\xc3\xbcr den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist. 5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererkl\xc3\xa4rung nach \xc2\xa7 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.
(3) Ist die Einkommensteuer f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Eink\xc3\xbcnfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies f\xc3\xbcr die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4)1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; \xc2\xa7 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid \xc3\xbcber die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Ma\xc3\x9fgabe der f\xc3\xbcr die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3\xc2\xa7 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; \xc2\xa7 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
(5)1 Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die H\xc3\xb6he des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage ge\xc3\xa4ndert, \xc3\xa4ndert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 gelten f\xc3\xbcr die Kirchensteuern nach Ma\xc3\x9fgabe landesrechtlicher Vorschriften.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 51a Abs. 2a S 1 (FG. 2015-07-23): Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 32a Satz 1 u. 2 (F. 2015-07-16) +++)
(+++ \xc2\xa7 51a Abs. 2c u. 2e (FG. 2013-06-30): Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 49 (F. 2014-07-25) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 52\xc2\xa0Anwendungsvorschriften

\n
(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Abs\xc3\xa4tzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der f\xc3\xbcr einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bez\xc3\xbcge, die nach dem 31. Dezember 2024 zuflie\xc3\x9fen. 3Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden ist, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2024 zuflie\xc3\x9fen.
(2) 1\xc2\xa7 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist erstmals auf negative Eink\xc3\xbcnfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen \xc3\x9cberlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. 2F\xc3\xbcr negative Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 2a Absatz 1 und 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezember 2008 nach \xc2\xa7 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskr\xc3\xa4ftig gesondert festgestellt wurden, ist \xc2\xa7 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3\xc2\xa7 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des \xc2\xa7 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat belegene Betriebsst\xc3\xa4tte im Sinne des \xc2\xa7 2a Absatz 4 in der Fassung des \xc2\xa7 52 Absatz 3 Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, \xc3\xbcbertragen oder aufgegeben wird. 4Insoweit ist in \xc2\xa7 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April 1997 geltenden Fassung die Angabe \xe2\x80\x9e\xc2\xa7 10d Absatz 3\xe2\x80\x9d durch die Angabe \xe2\x80\x9e\xc2\xa7 10d Absatz 4\xe2\x80\x9d zu ersetzen.
(3) \xc2\xa7 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des \xc2\xa7 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. M\xc3\xa4rz 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begr\xc3\xbcndet hat.
(4) 1\xc2\xa7 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2\xc2\xa7 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden f\xc3\xbcr freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverh\xc3\xa4ltnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben. 3\xc2\xa7 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden f\xc3\xbcr ausgezahlte \xc3\x9cbergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverh\xc3\xa4ltnis vor dem 1. Januar 2006 begr\xc3\xbcndet worden ist. 4\xc2\xa7 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 5\xc2\xa7 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels\xc2\xa03 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 6Ist in der f\xc3\xbcr das jeweilige Leistungsjahr zuletzt \xc3\xbcbermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa022a in den nach \xc2\xa7\xc2\xa022a Absatz\xc2\xa01 Satz\xc2\xa01 Nummer\xc2\xa02 zu \xc3\xbcbermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten f\xc3\xbcr langj\xc3\xa4hrige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa022a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 f\xc3\xbcr das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu \xc3\xbcbermitteln. 7Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu \xc3\xa4ndern. 8Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskr\xc3\xa4ftig ist; andere \xc3\x84nderungsvorschriften bleiben unber\xc3\xbchrt. 9Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) ge\xc3\xa4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist \xc2\xa7 3 Nummer 19 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 10\xc2\xa7 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden. 11F\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist das Zertifizierungserfordernis nach \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit \xc2\xa7 20 Absatz 5 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch f\xc3\xbcr bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsma\xc3\x9fnahmen erstmals ma\xc3\x9fgeblich f\xc3\xbcr Sachbez\xc3\xbcge, die nach dem 31. Dezember 2019 gew\xc3\xa4hrt werden. 12\xc2\xa7 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bez\xc3\xbcge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden. 13\xc2\xa7 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden f\xc3\xbcr
1.
Gewinnaussch\xc3\xbcttungen, auf die bei der aussch\xc3\xbcttenden K\xc3\xb6rperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; f\xc3\xbcr die \xc3\xbcbrigen in \xc2\xa7 3 Nummer 40 genannten Ertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 gilt Entsprechendes;
2.
Ertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, f\xc3\xbcr das das K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
14\xc2\xa7 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals f\xc3\xbcr Bez\xc3\xbcge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zuflie\xc3\x9fen. 15\xc2\xa7 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des \xc2\xa7 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 16\xc2\xa7 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsverm\xc3\xb6gen zugehen. 17Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist \xc2\xa7 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. 18\xc2\xa7 3 Nummer 40a in der am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Verg\xc3\xbctungen im Sinne des \xc2\xa7 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die verm\xc3\xb6gensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. M\xc3\xa4rz 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegr\xc3\xbcndet worden ist oder soweit die Verg\xc3\xbctungen in Zusammenhang mit der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. 19\xc2\xa7 3 Nummer 40a in der am 19. August 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Verg\xc3\xbctungen im Sinne des \xc2\xa7 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die verm\xc3\xb6gensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegr\xc3\xbcndet worden ist. 20\xc2\xa7 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 21\xc2\xa7 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bez\xc3\xbcge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bez\xc3\xbcge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden. 22\xc2\xa7 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden f\xc3\xbcr Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser \xc3\xb6ffentlichen Mittel im Jahr 2027. 23Der H\xc3\xb6chstbetrag nach \xc2\xa7 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die \xc2\xa7 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird. 24\xc2\xa7 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit \xc2\xa7 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird. 25\xc2\xa7 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 26\xc2\xa7 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. 27\xc2\xa7\xc2\xa03 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. 28\xc2\xa7 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels\xc2\xa01 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember 2022 (BGBl.\xc2\xa0I S.\xc2\xa02294) ist f\xc3\xbcr Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder get\xc3\xa4tigt werden.29\xc2\xa7 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals f\xc3\xbcr Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
(4a) 1\xc2\xa7 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den F\xc3\xa4llen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. 2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsma\xc3\x9fnahmen aus Gr\xc3\xbcnden des Vertrauensschutzes f\xc3\xbcr einen Sanierungsertrag auf Grundlage von \xc2\xa7 163 Absatz 1 Satz 2 und den \xc2\xa7\xc2\xa7 222, 227 der Abgabenordnung zu gew\xc3\xa4hren sind. 3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist \xc2\xa7 3a auch in den F\xc3\xa4llen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden. 4Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr \xc2\xa7 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451).
(5) 1\xc2\xa7 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des \xc2\xa7 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 2\xc2\xa7 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. 3\xc2\xa7 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist f\xc3\xbcr Betriebsverm\xc3\xb6gensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 anzuwenden, f\xc3\xbcr den \xc2\xa7 3a angewendet wird. 4\xc2\xa7 3c Absatz 4 ist auch in den F\xc3\xa4llen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des \xc2\xa7 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gew\xc3\xa4hrt wird.
(6) 1\xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 2\xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen F\xc3\xa4llen, in denen \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. 3\xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 4\xc2\xa7 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. 5\xc2\xa7 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsg\xc3\xbcter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\xc3\xb6gen eingelegt werden. 6Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\xc3\xbcr nicht abnutzbare Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Anlageverm\xc3\xb6gens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\xc3\xb6gen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungserl\xc3\xb6ses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu ber\xc3\xbccksichtigen. 7\xc2\xa7 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals f\xc3\xbcr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet. 8\xc3\x9cber- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unber\xc3\xbccksichtigt. 9Bei vor dem 1. Januar 1999 er\xc3\xb6ffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern aus dem Betriebsverm\xc3\xb6gen in das Privatverm\xc3\xb6gen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung ist nur der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn als Entnahme anzusetzen. 10\xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals f\xc3\xbcr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. 11\xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 12\xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 13\xc2\xa7\xc2\xa04 Absatz\xc2\xa05 Satz\xc2\xa01 Nummer\xc2\xa06b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 2022 in der h\xc3\xa4uslichen Wohnung ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeiten anzuwenden. 14\xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbu\xc3\x9fen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene mit der Geldbu\xc3\x9fe, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenh\xc3\xa4ngende Aufwendungen. 15\xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift. 16\xc2\xa7 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgef\xc3\xbchrte \xc3\x9cbernachtungen im Sinne der Vorschrift. 17\xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 in der h\xc3\xa4uslichen Wohnung ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeiten anzuwenden.
(7) 1\xc2\xa7 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist bei Grundbesitz anzuwenden, der der Kasse erstmals nach dem 31. Dezember 2023 zuzurechnen ist. 2Vor dem 1. Januar 2024 vorhandener Grundbesitz ist mit dem Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Kassenverm\xc3\xb6gens in dem letzten vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahr ma\xc3\x9fgebend war. 3F\xc3\xbchren in den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Bauma\xc3\x9fnahmen nach dem 31. Dezember 2023 zu Herstellungskosten, sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen.
(8) 1\xc2\xa7 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. 2\xc2\xa7 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; bei nach \xc2\xa7 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist \xc2\xa7\xc2\xa04f Absatz 1 Satz 3 sp\xc3\xa4testens f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden.
(8a) \xc2\xa7 4g Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden.
(8b) \xc2\xa7 4h in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden.
(8c) \xc2\xa7 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals f\xc3\xbcr Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. \xc2\xa7 4j Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) sind erstmals f\xc3\xbcr Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen.
(8d) 1\xc2\xa7 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals f\xc3\xbcr Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. 2Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverh\xc3\xa4ltnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile h\xc3\xa4tten vermieden werden k\xc3\xb6nnen. 3Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn s\xc3\xa4mtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz \xc3\xbcbersteigen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverh\xc3\xa4ltnis nach dem 31. Dezember 2019 wesentlich ge\xc3\xa4ndert wurde.
(9) 1\xc2\xa7 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels\xc2\xa01 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember\xc2\xa02022 (BGBl.\xc2\xa0I S.\xc2\xa02294) ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. 2\xc2\xa7 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. 3Auf Antrag kann \xc2\xa7 5 Absatz 7 auch f\xc3\xbcr fr\xc3\xbchere Wirtschaftsjahre angewendet werden. 4Bei Schuld\xc3\xbcbertragungen, Schuldbeitritten und Erf\xc3\xbcllungs\xc3\xbcbernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist \xc2\xa7 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass f\xc3\xbcr einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von \xc2\xa7 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in H\xc3\xb6he von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde R\xc3\xbccklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerh\xc3\xb6hend aufzul\xc3\xb6sen ist.
(10) 1\xc2\xa7 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals f\xc3\xbcr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet. 2\xc2\xa7 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat. 3In F\xc3\xa4llen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des \xc2\xa7 5a Absatz 1 sp\xc3\xa4testens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet. 4\xc2\xa7 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen. 5Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des \xc2\xa7 7g Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des \xc3\x9cbergangs zur Gewinnermittlung nach \xc2\xa7 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerh\xc3\xb6hend aufgel\xc3\xb6st worden sind, ist \xc2\xa7 5a Absatz 5 Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 6\xc2\xa7 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ge\xc3\xa4nderten Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
(11) 1\xc2\xa7 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. 2\xc2\xa7 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist, soweit er sich auf die \xc3\x9cbermittlung von Kontennachweisen bezieht, erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. 3\xc2\xa7 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), soweit er sich auf die \xc3\x9cbermittlung von Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis bezieht, sowie \xc2\xa7 5b Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
(12) 1\xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden. 2\xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. 3Auf Antrag kann \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch f\xc3\xbcr fr\xc3\xbchere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4\xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. 5\xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals f\xc3\xbcr Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden. 6\xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Wirtschaftsg\xc3\xbcter anzuwenden, die nach dem 27. M\xc3\xa4rz 2024 eingelegt werden. 7\xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden. 8\xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 in ein Betriebsverm\xc3\xb6gen eingelegt werden. 9\xc2\xa7 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\xc3\xb6gen eingelegt werden. 10\xc2\xa7 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\xc3\xb6gen eingelegt werden. 11\xc2\xa7 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen F\xc3\xa4llen, in denen \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. 12\xc2\xa7 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\xc3\xb6gen eingelegt werden. 13\xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.14\xc2\xa7\xc2\xa06 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden. 15F\xc3\xbcr \xc3\x9cbertragungen vor dem 12. Januar 2024 sind Feststellungsbescheide im Sinne des \xc2\xa7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung zur Umsetzung des Buchwertansatzes bei der \xc3\xbcbernehmenden Mitunternehmerschaft in entsprechender Anwendung des \xc2\xa7 174 Absatz 4 der Abgabenordnung zu \xc3\xa4ndern. 16\xc2\xa7 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung steht dem Buchwertansatz bei der \xc3\xbcbernehmenden Mitunternehmerschaft f\xc3\xbcr \xc3\x9cbertragungen vor dem 12. Januar 2024 nicht entgegen. 17Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der \xc3\x9cbertragung kann aus Vertrauensschutzgr\xc3\xbcnden f\xc3\xbcr \xc3\x9cbertragungen vor dem 12. Januar 2024 von einer Anwendung des \xc2\xa7 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 abgesehen werden. 18\xc2\xa7 6 Absatz 5 Satz 7 und \xc2\xa7 16 Absatz 3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind f\xc3\xbcr \xc3\x9cbertragungen von Wirtschaftsg\xc3\xbctern anzuwenden, die nach dem 18. Oktober 2024 stattfinden.
(13) (weggefallen)
(14) 1\xc2\xa7\xc2\xa06b Absatz\xc2\xa02a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa06b Absatz\xc2\xa02 anzuwenden, die vor dem 6. November 2015 entstanden sind. 2\xc2\xa7 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des \xc2\xa7 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 3\xc2\xa7 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des \xc2\xa7 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. 4Die Fristen des \xc2\xa7 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verl\xc3\xa4ngern sich jeweils um drei Jahre, wenn die R\xc3\xbccklage wegen \xc2\xa7 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzul\xc3\xb6sen w\xc3\xa4re. 5Die in Satz 4 genannten Fristen verl\xc3\xa4ngern sich um zwei Jahre, wenn die R\xc3\xbccklage wegen \xc2\xa7 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzul\xc3\xb6sen w\xc3\xa4re. 6Die in Satz 4 genannten Fristen verl\xc3\xa4ngern sich um ein Jahr, wenn die R\xc3\xbccklage wegen \xc2\xa7 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31.\xc2\xa0Dezember 2021 und vor dem 1.\xc2\xa0Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzul\xc3\xb6sen w\xc3\xa4re.
(14a) \xc2\xa7 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.
(15) 1Bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist \xc2\xa7 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden. 2Bei Geb\xc3\xa4uden, soweit sie zu einem Betriebsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6ren und nicht Wohnzwecken dienen, ist \xc2\xa7 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Geb\xc3\xa4udes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 3Als Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 2 gilt bei Geb\xc3\xa4uden, f\xc3\xbcr die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Geb\xc3\xa4uden, f\xc3\xbcr die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(15a) 1Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach \xc2\xa7 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann erstmalig f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2026, in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 4a letztmalig f\xc3\xbcr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht werden. 2Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach \xc2\xa7 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist. 3\xc2\xa7 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember\xc2\xa02022 (BGBl.\xc2\xa0I S. 2294) gilt f\xc3\xbcr Sonderabschreibungen, die f\xc3\xbcr neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum get\xc3\xa4tigten Bauanzeige hergestellt werden.
(15b) \xc2\xa7 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.
(16) 1\xc2\xa7 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals f\xc3\xbcr Investitionsabzugsbetr\xc3\xa4ge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach \xc2\xa7\xc2\xa04a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist \xc2\xa7 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 sp\xc3\xa4testens f\xc3\xbcr Investitionsabzugsbetr\xc3\xa4ge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. 2\xc2\xa7 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals f\xc3\xbcr Investitionsabzugsbetr\xc3\xa4ge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. 3Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbetr\xc3\xa4gen endet die Investitionsfrist abweichend von \xc2\xa7 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 4Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbetr\xc3\xa4gen endet die Investitionsfrist abweichend von \xc2\xa7 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des f\xc3\xbcnften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 5Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbetr\xc3\xa4gen endet die Investitionsfrist abweichend von \xc2\xa7 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 6\xc2\xa7 7g Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals f\xc3\xbcr abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Anlageverm\xc3\xb6gens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden.
(16a) 1\xc2\xa7 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Bauma\xc3\x9fnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde. 2Als Beginn der Bauma\xc3\x9fnahmen am Geb\xc3\xa4ude, f\xc3\xbcr die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde. 3Bei baugenehmigungsfreien Bauma\xc3\x9fnahmen, f\xc3\xbcr die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Bauma\xc3\x9fnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. 4\xc2\xa7 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zust\xc3\xa4ndigen Gemeindebeh\xc3\xb6rde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden. 5\xc2\xa7 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zust\xc3\xa4ndigen Gemeindebeh\xc3\xb6rde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden. 6\xc2\xa7 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bauma\xc3\x9fnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden. 7\xc2\xa7 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zust\xc3\xa4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.
(16b) 1\xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach \xc2\xa7 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122). 2\xc2\xa7 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals f\xc3\xbcr Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. 3\xc2\xa7 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch f\xc3\xbcr Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume vor 2019 anzuwenden. 4\xc2\xa7 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals f\xc3\xbcr Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 4k anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.
(17) \xc2\xa7 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbetr\xc3\xa4ge infolge von \xc3\x84nderungen der Verh\xc3\xa4ltnisse im Sinne von \xc2\xa7 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.
(18) 1\xc2\xa7 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Verm\xc3\xb6gens\xc3\xbcbertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind. 2F\xc3\xbcr Versorgungsleistungen, die auf Verm\xc3\xb6gens\xc3\xbcbertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das \xc3\xbcbertragene Verm\xc3\xb6gen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Verm\xc3\xb6gens\xc3\xbcbernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundst\xc3\xbccks, zu den Ertr\xc3\xa4gen des Verm\xc3\xb6gens gerechnet werden. 3\xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt auch f\xc3\xbcr Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen k\xc3\xb6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\xc3\x9ferstande sind, sich selbst zu unterhalten. 4\xc2\xa7\xc2\xa010 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden.5\xc2\xa7\xc2\xa010 Absatz 2c in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Vorsorgeaufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 an die mitteilungspflichtige Stelle geleistet oder an den Steuerpflichtigen erstattet werden. 6\xc2\xa7 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr die \xc3\x9cbermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden. 7\xc2\xa7 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beitr\xc3\xa4ge zu Versicherungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
(18a) \xc2\xa7 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeitr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.
(18b) 1\xc2\xa7 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. M\xc3\xa4rz 2021 (BGBl. I S. 330) ist f\xc3\xbcr die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume 2020 und 2021 anzuwenden. 2\xc2\xa7 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. 3\xc2\xa7 10d Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
(19) 1F\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist \xc2\xa7 10e in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2F\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist \xc2\xa7 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3Abweichend von Satz 2 ist \xc2\xa7 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des \xc2\xa7 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. 4\xc2\xa7 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in \xc2\xa7 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 5\xc2\xa7 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und \xc2\xa7 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 6\xc2\xa7 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 7Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, f\xc3\xbcr die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, f\xc3\xbcr die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(20) \xc2\xa7 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen verm\xc3\xb6gensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter \xc3\xbcberwiegt, und Leistungen zur Erf\xc3\xbcllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenh\xc3\xa4ngende Aufwendungen.
(21) (weggefallen)
(22) F\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.
(22a) 1\xc2\xa7 13a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmals f\xc3\xbcr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezember 2015 endet. 2\xc2\xa7 13a in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2015 endet. 3Die Bindungsfrist auf Grund des \xc2\xa7 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.
(22b) 1\xc2\xa7 13b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals f\xc3\xbcr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt. 2F\xc3\xbcr gemeinschaftliche Tierhaltungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 51a des Bewertungsgesetzes gelten f\xc3\xbcr einkommensteuerrechtliche Zwecke die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2024/2025 noch g\xc3\xbcltigen Vorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 51, 51a des Bewertungsgesetzes bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2024/2025 fort.
(22c) 1\xc2\xa7 14 Absatz 3 ist erstmals auf F\xc3\xa4lle anzuwenden, in denen die \xc3\x9cbertragung oder \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung der Grundst\xc3\xbccke nach dem 16. Dezember 2020 stattgefunden hat. 2Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist \xc2\xa7\xc2\xa014 Absatz 3 auch f\xc3\xbcr \xc3\x9cbertragungen oder \xc3\x9cberf\xc3\xbchrungen vor dem 17. Dezember 2020 anzuwenden. 3Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das f\xc3\xbcr die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink\xc3\xbcnfte der Mitunternehmerschaft zust\xc3\xa4ndig ist.
(23) 1\xc2\xa7 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch f\xc3\xbcr Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume vor 2019 anzuwenden. 2\xc2\xa7 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen F\xc3\xa4llen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(24) 1\xc2\xa7 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie
1.
durch Sonderabschreibungen nach \xc2\xa7 82f der Einkommensteuer-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung,
2.
durch Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung in fallenden Jahresbetr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inl\xc3\xa4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsverm\xc3\xb6gen das Schiff geh\xc3\xb6rt. 2\xc2\xa7 15a ist in diesen F\xc3\xa4llen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach \xc2\xa7 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsf\xc3\xa4hig oder abzugsf\xc3\xa4hig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage \xc3\xbcbersteigen, ist \xc2\xa7 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. 3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsf\xc3\xa4higen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgel\xc3\xb6st, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn im Sinne des \xc2\xa7 16. 4In H\xc3\xb6he der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Betr\xc3\xa4ge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Ber\xc3\xbccksichtigung der f\xc3\xbcr die Zurechnung von Verlusten geltenden Grunds\xc3\xa4tze Verlustanteile anzusetzen. 5Bei der Anwendung des \xc2\xa7 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu ber\xc3\xbccksichtigen, auf die \xc2\xa7 15a Absatz 1 anzuwenden ist.
(25) 1\xc2\xa7 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder f\xc3\xbcr die nach dem 10. November 2005 mit dem Au\xc3\x9fenvertrieb begonnen wurde. 2Der Au\xc3\x9fenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erf\xc3\xbcllt sind und die Gesellschaft selbst oder \xc3\xbcber ein Vertriebsunternehmen mit Au\xc3\x9fenwirkung an den Markt herangetreten ist. 3Dem Beginn des Au\xc3\x9fenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerh\xc3\xb6hungen und die Reinvestition von Erl\xc3\xb6sen in neue Projekte gleich. 4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist \xc2\xa7 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich get\xc3\xa4tigt wurde. 5\xc2\xa7 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Umlaufverm\xc3\xb6gens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\xc3\xb6gen eingelegt werden.
(25a) 1\xc2\xa7 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals f\xc3\xbcr Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen im Sinne von \xc2\xa7 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden. 2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist \xc2\xa7 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch f\xc3\xbcr Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen im Sinne von \xc2\xa7 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzuwenden.
(26) F\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend.
(26a) \xc2\xa7 19 Absatz 2 Satz 3 und \xc2\xa7 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
(27) (weggefallen)
(28) 1F\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. 2F\xc3\xbcr die Anwendung von \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. 3\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsvertr\xc3\xa4gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. 4\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsvertr\xc3\xa4gen anzuwenden, bei denen die Anspr\xc3\xbcche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 5F\xc3\xbcr Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit die Kapitalauszahlung gew\xc3\xa4hlt wird, sowie aus Kapitalversicherungen mit Sparanteil ist, wenn die Leistungen auf einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag beruhen, \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, auch in allen offenen F\xc3\xa4llen, mit der Ma\xc3\x9fgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die W\xc3\xb6rter \xe2\x80\x9e\xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5\xe2\x80\x9c durch die W\xc3\xb6rter \xe2\x80\x9e\xc2\xa7\xc2\xa010 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6\xe2\x80\x9c ersetzt werden; f\xc3\xbcr Rentenzahlungen aus diesen Versicherungsvertr\xc3\xa4gen ist \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb anzuwenden. 6\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsvertr\xc3\xa4gen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei R\xc3\xbcckkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. 7\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist f\xc3\xbcr Vertragsabschl\xc3\xbcsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. 8\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist f\xc3\xbcr alle Versicherungsvertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. M\xc3\xa4rz 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. M\xc3\xa4rz 2009 erfolgt. 9Wird auf Grund einer internen Teilung nach \xc2\xa7 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach \xc2\xa7 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begr\xc3\xbcndet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person. 10\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden. 11\xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. 12\xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingesch\xc3\xa4ften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefunden hat. 13\xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsg\xc3\xbcter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden. 14\xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anspr\xc3\xbcchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch f\xc3\xbcr Versicherungsvertr\xc3\xa4ge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem R\xc3\xbcckkauf zum Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungszeitpunkt die Ertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig w\xc3\xa4ren. 15\xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie\xc3\x9fende Kapitalertr\xc3\xa4ge aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. 16F\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; f\xc3\xbcr die bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung in Rechnung gestellten St\xc3\xbcckzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die R\xc3\xbcckzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Verm\xc3\xb6gensebene m\xc3\xb6glich erscheint. 17Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung erf\xc3\xbcllen, ist \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zuflie\xc3\x9fenden Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. M\xc3\xa4rz 2007 angeschafft. 18\xc2\xa7 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals f\xc3\xbcr Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern f\xc3\xbcr die Lieferung \xc2\xa7 20 Absatz 4 anzuwenden ist. 19\xc2\xa7 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist f\xc3\xbcr die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt. 20\xc2\xa7 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist f\xc3\xbcr die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begr\xc3\xbcndenden Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind. 21\xc2\xa7 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. 22\xc2\xa7 20 Absatz 1 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 23Investmentertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind
1.
die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Aussch\xc3\xbcttungen nach \xc2\xa7 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,
2.
die realisierten oder unrealisierten Wertver\xc3\xa4nderungen aus Investmentanteilen nach \xc2\xa7 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsverm\xc3\xb6gen zur Sicherung der Anspr\xc3\xbcche des Steuerpflichtigen zugef\xc3\xbchrt hat, und
3.
die realisierten oder unrealisierten Wertver\xc3\xa4nderungen aus Investmentanteilen nach \xc2\xa7 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsverm\xc3\xb6gen zur Sicherung der Anspr\xc3\xbcche des Steuerpflichtigen zugef\xc3\xbchrt hat, soweit Wertver\xc3\xa4nderungen gegen\xc3\xbcber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten R\xc3\xbccknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.
24Wird kein R\xc3\xbccknahmepreis festgesetzt, tritt der B\xc3\xb6rsen- oder Marktpreis an die Stelle des R\xc3\xbccknahmepreises. 25\xc2\xa7 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen F\xc3\xa4lle nicht mehr anzuwenden. 26\xc2\xa7 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen F\xc3\xa4lle nicht mehr anzuwenden.
(29) F\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.
(30) F\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.
(30a) \xc2\xa7 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr die \xc3\x9cbermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.
(30b) 1Die mitteilungspflichtige Stelle nach \xc2\xa7 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des \xc2\xa7 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverh\xc3\xa4ltnis vor dem 1. Januar 2027 bestand, abweichend von \xc2\xa7 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchf\xc3\xbchrung des Renten\xc3\xbcbersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben. 2Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle \xc3\xbcbermittelten Daten mit den nach \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich \xc3\xbcbereinstimmen. 3F\xc3\xbcr Versicherungsverh\xc3\xa4ltnisse und Mitgliedschaften bei Tr\xc3\xa4gern der Basisversorgung im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa010 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 2026 bestanden haben, ist \xc2\xa7 10 Absatz 2c Satz 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die mitteilungspflichtige Stelle die f\xc3\xbcr die Daten\xc3\xbcbermittlung nach \xc2\xa7\xc2\xa010 Absatz 2c in Verbindung mit \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung erforderliche Identifikationsnummer (\xc2\xa7\xc2\xa0139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von \xc2\xa7\xc2\xa022a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern erheben kann. 4Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern teilt der \xc3\xbcbermittelnden Stelle die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen nur mit, wenn die \xc3\xbcbermittelten Daten mit den nach \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Verfahren \xc3\xbcbereinstimmen. 5Stimmen die Daten nicht \xc3\xbcberein, findet \xc2\xa7 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung.
(31) 1\xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsg\xc3\xbcter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; \xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte anzuwenden, bei denen die Gegenst\xc3\xa4nde des t\xc3\xa4glichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskr\xc3\xa4ftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. 2\xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsg\xc3\xbcter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. 3\xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte anzuwenden, bei denen die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung auf einem nach dem 23. Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 4\xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingesch\xc3\xa4fte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. 5\xc2\xa7 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; \xc2\xa7 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat. 6\xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind f\xc3\xbcr Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des \xc2\xa7 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 7\xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden.
(32) 1\xc2\xa7 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals f\xc3\xbcr Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen k\xc3\xb6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\xc3\x9ferstande sind, sich selbst zu unterhalten; f\xc3\xbcr Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen k\xc3\xb6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au\xc3\x9ferstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist \xc2\xa7 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 2\xc2\xa7 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die T\xc3\xa4tigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat. 3F\xc3\xbcr die nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den \xc2\xa7\xc2\xa7 10a, 82 beg\xc3\xbcnstigten Vertr\xc3\xa4ge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten f\xc3\xbcr das Vorliegen einer beg\xc3\xbcnstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des \xc2\xa7 32 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. 4Dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b. 5\xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8.\xc2\xa0Dezember\xc2\xa02022 (BGBI.\xc2\xa0I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
(32a) 1\xc2\xa7 32a Absatz 1, \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz und \xc2\xa7 51a Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit \xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 1 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der f\xc3\xbcr einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bez\xc3\xbcge, die nach dem 30. November 2024 zuflie\xc3\x9fen. 2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der f\xc3\xbcr einen nach dem 30. November 2024 aber vor dem 1. Januar 2025 endenden t\xc3\xa4glichen, w\xc3\xb6chentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu ber\xc3\xbccksichtigen, dass \xc2\xa7 32a Absatz 1, \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz und \xc2\xa7 51a Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit \xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 1 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung bis zum 30. November 2024 nicht angewandt wurden (Nachholung). 3Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder entsprechende Programmablaufpl\xc3\xa4ne aufzustellen und bekannt zu machen (\xc2\xa7 39b Absatz 6 und \xc2\xa7 51 Absatz 4 Nummer 1a).
(33) 1\xc2\xa7 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Umlaufverm\xc3\xb6gens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsverm\xc3\xb6gen eingelegt werden. 2\xc2\xa7 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden. 3\xc2\xa7 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr ab dem 1. Januar 2018 gew\xc3\xa4hrte Leistungen anzuwenden.
(33a) 1\xc2\xa7 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. 2\xc2\xa7 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume 2014 bis 2016 umfasst. 3Die weiteren Betrachtungszeitr\xc3\xa4ume umfassen die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. 4\xc2\xa7 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist letztmalig f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. 5\xc2\xa7\xc2\xa032c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2023 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum 2023 bis 2025 und der letzte Betrachtungszeitraum 2026 bis 2028 ist. 6\xc2\xa7\xc2\xa032c findet auf die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume 2023 bis 2028 vorbehaltlich des Satzes 7 nur auf Eink\xc3\xbcnfte als Landwirt im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) ge\xc3\xa4ndert worden ist, Anwendung. 7Nach einem Beschluss der Europ\xc3\xa4ischen Kommission, der feststellt, dass die Regelungen des \xc2\xa7 32c, soweit andere Eink\xc3\xbcnfte gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 13 betroffen sind, entweder keine oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen, findet \xc2\xa7 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ab dem Folgetag ohne die Einschr\xc3\xa4nkung nach Satz 6 Anwendung. 8Der Tag des Beschlusses der Europ\xc3\xa4ischen Kommission wird vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundessteuerblatt bekannt gemacht.
(33b) 1\xc2\xa7 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. 2Auf Kapitalertr\xc3\xa4ge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begr\xc3\xbcndet wurde, ist \xc2\xa7 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 3\xc2\xa7 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Antr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.
(33c) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) sind erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
(34) 1\xc2\xa7 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 2\xc2\xa7 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals f\xc3\xbcr unentgeltliche \xc3\x9cbertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden. 3\xc2\xa7 34a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
(34a) F\xc3\xbcr Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume bis einschlie\xc3\x9flich 2014 ist \xc2\xa7 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen F\xc3\xa4llen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskr\xc3\xa4ftig festgesetzt ist, mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle der W\xc3\xb6rter \xe2\x80\x9eSumme der Eink\xc3\xbcnfte\xe2\x80\x9c die W\xc3\xb6rter \xe2\x80\x9eSumme der Eink\xc3\xbcnfte abz\xc3\xbcglich des Altersentlastungsbetrages (\xc2\xa7 24a), des Entlastungsbetrages f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b), der Sonderausgaben (\xc2\xa7\xc2\xa7 10, 10a, 10b, 10c), der au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlichen Belastungen (\xc2\xa7\xc2\xa7 33 bis 33b), der ber\xc3\xbccksichtigten Freibetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Kinder (\xc2\xa7\xc2\xa7 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (\xc2\xa7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)\xe2\x80\x9c treten.
(34b) 1\xc2\xa7 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertver\xc3\xa4nderungen zugrunde liegen. 2\xc2\xa7 34d Nummer 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertver\xc3\xa4nderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.
(35) 1\xc2\xa7 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbeg\xc3\xbcnstigung nach \xc2\xa7 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). 2\xc2\xa7 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbeg\xc3\xbcnstigung nach \xc2\xa7 10e Absatz 1 bis 5 oder nach \xc2\xa7 15b des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
(35a) 1\xc2\xa7 35c ist erstmals auf energetische Ma\xc3\x9fnahmen anzuwenden, mit deren Durchf\xc3\xbchrung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. 2Als Beginn gilt bei energetischen Ma\xc3\x9fnahmen, f\xc3\xbcr die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. 3Bei nicht genehmigungsbed\xc3\xbcrftigen Vorhaben f\xc3\xbcr solche Vorhaben, die nach Ma\xc3\x9fgabe des Bauordnungsrechts der zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rde und f\xc3\xbcr sonstige nicht genehmigungsbed\xc3\xbcrftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausf\xc3\xbchrung.
(35b) 1\xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 zuflie\xc3\x9fen. 2\xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden.
(35c) 1\xc2\xa7 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zuflie\xc3\x9fen. 2\xc2\xa7 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zuflie\xc3\x9fen.
(35d) \xc2\xa7 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass
1.
f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15.\xc2\xa0Kalendermonats der 21.\xc2\xa0Kalendermonat und an die Stelle des 23.\xc2\xa0Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
2.
f\xc3\xbcr die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
3.
f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15.\xc2\xa0Kalendermonats der 20.\xc2\xa0Kalendermonat und an die Stelle des 23.\xc2\xa0Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
4.
f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15.\xc2\xa0Kalendermonats der 18.\xc2\xa0Kalendermonat und an die Stelle des 23.\xc2\xa0Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
5.
f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15.\xc2\xa0Kalendermonats der 17.\xc2\xa0Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25.\xc2\xa0Kalendermonat
tritt.
(36) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder in einem Schreiben mitteilen, wann das in \xc2\xa7 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (\xc2\xa7 39e Absatz 3 Satz 1). 2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu ver\xc3\xb6ffentlichen. 3\xc2\xa7 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3, \xc2\xa7 41b Absatz 1 Satz 2, \xc2\xa7 41c Absatz 1 Satz 2, \xc2\xa7 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und \xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) sind erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. 4\xc2\xa7 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden.
(37) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. 2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu ver\xc3\xb6ffentlichen.
(37a) \xc2\xa7 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.
(37b) (weggefallen)
(37c) 1\xc2\xa7 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bez\xc3\xbcge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bez\xc3\xbcge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden. 2\xc2\xa7 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gew\xc3\xa4hrt werden. 3\xc2\xa7 37a Absatz 2 Satz 1, \xc2\xa7 37b Absatz 3 Satz 2, \xc2\xa7 40 Absatz 4, \xc2\xa7 40a Absatz 5 Satz 2 und \xc2\xa7 40b Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden.
(38) \xc2\xa7 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
(39) (weggefallen)
(40) \xc2\xa7 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach \xc2\xa7 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.
(40a) 1\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals f\xc3\xbcr Lohnzahlungszeitr\xc3\xa4ume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. 2\xc2\xa7 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) gilt f\xc3\xbcr eine Dauer von 60 Monaten und ist erstmals f\xc3\xbcr laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der f\xc3\xbcr den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europ\xc3\xa4ische Kommission die Genehmigung zu diesem \xc3\x84nderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals f\xc3\xbcr sonstige Bez\xc3\xbcge anzuwenden, die nach dem Monat zuflie\xc3\x9fen, in dem die Europ\xc3\xa4ische Kommission die Genehmigung zu diesem \xc3\x84nderungsgesetz erteilt hat. 3\xc2\xa7 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt f\xc3\xbcr eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals f\xc3\xbcr laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der f\xc3\xbcr einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und f\xc3\xbcr sonstige Bez\xc3\xbcge, die ab dem 1. Juni 2021 zuflie\xc3\x9fen.
(41) Bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Einl\xc3\xb6sung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch f\xc3\xbchrenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden k\xc3\xb6nnen, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht f\xc3\xbcr besonders in Rechnung gestellte St\xc3\xbcckzinsen.
(42) 1\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Vertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden. 2\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2020 zuflie\xc3\x9fen. 3\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalertr\xc3\xa4ge, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2016 zuflie\xc3\x9fen. 4\xc2\xa7 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 5\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zuflie\xc3\x9fen. 6\xc2\xa7 43 Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 29. Oktober 2024 geltenden Fassung ist letztmals f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 zuflie\xc3\x9fen.
(42a) \xc2\xa7 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.
(42b) \xc2\xa7 43b und Anlage 2 (zu \xc2\xa7 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Aussch\xc3\xbcttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zuflie\xc3\x9fen.
(43) 1Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des \xc2\xa7 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des \xc2\xa7 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach \xc2\xa7\xc2\xa044 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erh\xc3\xb6hen. 2Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erh\xc3\xb6hungsbetrag in voller H\xc3\xb6he zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(44) 1\xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2020 zuflie\xc3\x9fen. 2\xc2\xa7 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des \xc2\xa7 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 3\xc2\xa7 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 4\xc2\xa7 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 29. Dezember 2020 zuflie\xc3\x9fen. 5\xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des Artikels\xc2\xa06 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember\xc2\xa02022 (BGBl. I S. 2294) ist auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zuflie\xc3\x9fen oder als zugeflossen gelten.
(44a) 1\xc2\xa7 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 29. Dezember 2020 zuflie\xc3\x9fen. 2\xc2\xa7 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zuflie\xc3\x9fen. 3\xc2\xa7 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl I S. 1259), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ge\xc3\xa4ndert worden ist, ist erstmals anzuwenden auf Kapitalertr\xc3\xa4ge, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2026 zuflie\xc3\x9fen. 4\xc2\xa7 45a Absatz 7 Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge, die vor dem 1. Januar 2024 zuflie\xc3\x9fen. 5\xc2\xa7 45a Absatz 5 in der am 29. Oktober 2024 geltenden Fassung ist letztmals f\xc3\xbcr Ersatzbescheinigungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt werden.
(44b) \xc2\xa7 45b Absatz 1 und 8 bis 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) und \xc2\xa7 45b Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2026 zuflie\xc3\x9fen.
(44c) \xc2\xa7 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2026 zuflie\xc3\x9fen.
(45) 1\xc2\xa7 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zuflie\xc3\x9fen; eine \xc3\x9cbermittlung der Identifikationsnummer hat f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge, die vor dem 1. Januar 2016 zuflie\xc3\x9fen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt. 2\xc2\xa7 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalertr\xc3\xa4ge, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2016 zuflie\xc3\x9fen. 3\xc2\xa7 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist letztmals f\xc3\xbcr Versicherungsvertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden.
(45a) 1\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertver\xc3\xa4nderungen zugrunde liegen. 2\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertver\xc3\xa4nderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten. 3\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von sonstigen Rechten, bei denen Eink\xc3\xbcnfte nur auf Grund der Eintragung in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene F\xc3\xa4lle anzuwenden; im \xc3\x9cbrigen ist \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Verg\xc3\xbctungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zuflie\xc3\x9fen, anzuwenden. 4\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf nichtselbst\xc3\xa4ndige Eink\xc3\xbcnfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 zuflie\xc3\x9fen. 5\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2018 zuflie\xc3\x9fen. 6\xc2\xa7\xc2\xa049 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Eink\xc3\xbcnfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zuflie\xc3\x9fen.
(46) 1\xc2\xa7 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden. 2\xc2\xa7 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Beitr\xc3\xa4ge an berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet werden. 3\xc2\xa7 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zuflie\xc3\x9fen. 4\xc2\xa7 50 Absatz 2 Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden.5\xc2\xa7 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden. 6\xc2\xa7 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden.
(47) 1Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des \xc2\xa7 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen. 2\xc2\xa7 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Verg\xc3\xbctungen anzuwenden, f\xc3\xbcr die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist.
(47a) 1\xc2\xa7 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Eink\xc3\xbcnfte anzuwenden, die dem beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2021 zuflie\xc3\x9fen; die Geltung von Erm\xc3\xa4chtigungen nach \xc2\xa7 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, endet sp\xc3\xa4testens zu diesem Zeitpunkt. 2\xc2\xa7 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. M\xc3\xa4rz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Eink\xc3\xbcnfte anzuwenden, die dem beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2023 zuflie\xc3\x9fen. 3\xc2\xa7 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Antr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; f\xc3\xbcr Antr\xc3\xa4ge, die gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. 4\xc2\xa7\xc2\xa050d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.
(47b) \xc2\xa7 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen F\xc3\xa4llen anzuwenden, es sei denn, \xc2\xa7 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Eink\xc3\xbcnfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.
(47c) 1\xc2\xa7 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. 2\xc2\xa7 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ge\xc3\xa4ndert worden ist, ist erstmals anzuwenden auf Kapitalertr\xc3\xa4ge, die dem Gl\xc3\xa4ubiger nach dem 31. Dezember 2026 zuflie\xc3\x9fen.
(48) 1\xc2\xa7 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme von Wirtschaftsg\xc3\xbctern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfindet. 2Hinsichtlich der laufenden Eink\xc3\xbcnfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen F\xc3\xa4llen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskr\xc3\xa4ftig festgesetzt worden ist. 3\xc2\xa7 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme von Wirtschaftsg\xc3\xbctern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet. 4\xc2\xa7 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals f\xc3\xbcr Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.
(48a) \xc2\xa7 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt erstmals f\xc3\xbcr die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge, die nach dem 31. Dezember 2023 zuflie\xc3\x9fen.
(49) \xc2\xa7 51a Absatz 2c und 2e in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zuflie\xc3\x9fende Kapitalertr\xc3\xa4ge anzuwenden.
(49a) 1\xc2\xa7 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen. 2\xc2\xa7 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen. 3\xc2\xa7 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen. 4\xc2\xa7 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen. 5\xc2\xa7 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. 6Die \xc2\xa7\xc2\xa7 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 7Die \xc2\xa7\xc2\xa7 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auch f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird. 8\xc2\xa7 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. 9\xc2\xa7 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 10\xc2\xa7 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. 11\xc2\xa7 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. 12\xc2\xa7 66 Absatz 3 ist auf Antr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 eingehen. 13\xc2\xa7 69 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden. 14\xc2\xa7 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen. 15\xc2\xa7 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) ist f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. 16\xc2\xa7\xc2\xa069 Satz\xc2\xa01 in der Fassung des Artikels\xc2\xa04 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember\xc2\xa02022 (BGBl.\xc2\xa0I S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzuwenden. 17\xc2\xa7\xc2\xa069 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember\xc2\xa02022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 18\xc2\xa7 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16.\xc2\xa0Dezember\xc2\xa02022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals anzuwenden f\xc3\xbcr Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt. 19\xc2\xa7 67 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Antr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 eingehen.
(50) 1\xc2\xa7 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Antr\xc3\xa4ge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen. 2\xc2\xa7 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter f\xc3\xbcr Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeitr\xc3\xa4ume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.
(51) 1\xc2\xa7 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals f\xc3\xbcr die \xc3\x9cbermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. 2\xc2\xa7 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals f\xc3\xbcr die \xc3\x9cbermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
(51a) 1Auf Stundungsf\xc3\xa4lle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet \xc2\xa7 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Bei Stundungsf\xc3\xa4llen, bei denen der R\xc3\xbcckzahlungsbetrag nach \xc2\xa7\xc2\xa095 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist \xc2\xa7 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(52) \xc2\xa7 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. M\xc3\xa4rz 2021 (BGBl. I S. 330) ist f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.
(53) \xc2\xa7 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. M\xc3\xa4rz 2021 (BGBl. I S. 330) ist f\xc3\xbcr die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume 2019 und 2020 anzuwenden.
(54) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

\xc2\xa7 52 Abs. 28 Satz 24 (fr\xc3\xbcher Satz 22) Kursivdruck: Schreibung des Wortes "Markpreis" in "Marktpreis" korrigiert
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 52a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 52b\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 53\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 54\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 55\xc2\xa0Schlussvorschriften (Sondervorschriften f\xc3\xbcr die Gewinnermittlung nach \xc2\xa7 4 oder nach Durchschnittss\xc3\xa4tzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

\n
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn f\xc3\xbcr das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 f\xc3\xa4llt, nicht nach \xc2\xa7 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlageverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6rt hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\xc2\xa7 4 Absatz 3 Satz 4 und \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 geh\xc3\xb6ren nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsg\xc3\xbcter und Nutzungsbefugnisse.
(2) 1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\xc3\xb6gen (\xc2\xa7 33 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 \xe2\x80\x93 BGBl. I S. 1861 \xe2\x80\x93, zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch das Bewertungs\xc3\xa4nderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 \xe2\x80\x93 BGBl. I S. 1157) geh\xc3\xb6renden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsg\xc3\xbctern (\xc2\xa7 34 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 ma\xc3\x9fgebend; dabei sind die Hof- und Geb\xc3\xa4udefl\xc3\xa4chen sowie die Hausg\xc3\xa4rten im Sinne des \xc2\xa7 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen. 2Es sind anzusetzen:
1.
bei Fl\xc3\xa4chen, die nach dem Bodensch\xc3\xa4tzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu sch\xc3\xa4tzen sind, f\xc3\xbcr jedes katasterm\xc3\xa4\xc3\x9fig abgegrenzte Flurst\xc3\xbcck der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die f\xc3\xbcr das Flurst\xc3\xbcck am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach \xc2\xa7 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird. 2Abweichend von Satz 1 sind f\xc3\xbcr Fl\xc3\xa4chen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gem\xc3\xbcsebau und Obstbau
2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen
2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegen\xc3\xbcber bis zum 30. Juni 1972 eine Erkl\xc3\xa4rung \xc3\xbcber die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe, Lage und Nutzung der betreffenden Fl\xc3\xa4chen abgibt,
2.
f\xc3\xbcr Fl\xc3\xa4chen der forstwirtschaftlichen Nutzung
je Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
f\xc3\xbcr Fl\xc3\xa4chen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Ber\xc3\xbccksichtigung der ma\xc3\x9fgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, \xc2\xa7 39 Absatz 1 Satz 3 und \xc2\xa7 57 Bewertungsgesetz), die f\xc3\xbcr ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

LagenvergleichszahlAusgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 201,28
21 bis 301,79
31 bis 402,56
41 bis 503,58
51 bis 604,09
61 bis 704,60
71 bis 1005,11
\xc3\xbcber 1006,39


4.
f\xc3\xbcr Fl\xc3\xa4chen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,
je Quadratmeter 0,51 Euro,
5.
f\xc3\xbcr Hoffl\xc3\xa4chen, Geb\xc3\xa4udefl\xc3\xa4chen und Hausg\xc3\xa4rten im Sinne des \xc2\xa7 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes
je Quadratmeter 2,56 Euro,
6.
f\xc3\xbcr Fl\xc3\xa4chen des Geringstlandes
je Quadratmeter 0,13 Euro,
7.
f\xc3\xbcr Fl\xc3\xa4chen des Abbaulandes
je Quadratmeter 0,26 Euro,
8.
f\xc3\xbcr Fl\xc3\xa4chen des Unlandes
je Quadratmeter 0,05 Euro.
(3) 1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage f\xc3\xbcr die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. 2Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6rendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
1.
F\xc3\xbcr unbebaute Grundst\xc3\xbccke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert. 2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundst\xc3\xbccks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 ver\xc3\xa4ndert, so ist der Wert ma\xc3\x9fgebend, der sich ergeben w\xc3\xbcrde, wenn das Grundst\xc3\xbcck nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverh\xc3\xa4ltnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten w\xc3\xa4re;
2.
f\xc3\xbcr bebaute Grundst\xc3\xbccke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben w\xc3\xbcrde, wenn das Grundst\xc3\xbcck unbebaut w\xc3\xa4re.
(5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert f\xc3\xbcr Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 h\xc3\xb6her ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das f\xc3\xbcr die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zust\xc3\xa4ndig ist. 3Der Teilwert ist gesondert festzustellen. 4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. 5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung \xc3\xbcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6) 1Verluste, die bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, d\xc3\xbcrfen bei der Ermittlung des Gewinns in H\xc3\xb6he des Betrags nicht ber\xc3\xbccksichtigt werden, um den der ausschlie\xc3\x9flich auf den Grund und Boden entfallende Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. 2Entsprechendes gilt bei Anwendung des \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 ma\xc3\x9fgebenden Wert anzusetzen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 55: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 56\xc2\xa0Sondervorschriften f\xc3\xbcr Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

\n
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes:

\xc2\xa7 7 Absatz 5 ist auf Geb\xc3\xa4ude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 57\xc2\xa0Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

\n
(1) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die \xc2\xa7\xc2\xa7 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbest\xc3\xa4nde anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
(2) Die \xc2\xa7\xc2\xa7 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die \xc2\xa7\xc2\xa7 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung sind nicht auf Tatbest\xc3\xa4nde anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) (weggefallen)
(4) 1\xc2\xa7 10d Absatz 1 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem f\xc3\xbcr die zweite H\xc3\xa4lfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte vorzunehmen ist. 2\xc2\xa7 10d Absatz 2 und 3 ist auch f\xc3\xbcr Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5) \xc2\xa7 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bez\xc3\xbcge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes \xc3\xbcber Rechtsverh\xc3\xa4ltnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6) \xc2\xa7 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet f\xc3\xbcr die zweite H\xc3\xa4lfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 58\xc2\xa0Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben

\n
(1) Die Vorschriften \xc3\xbcber Sonderabschreibungen nach \xc2\xa7 3 Absatz 1 des Steuer\xc3\xa4nderungsgesetzes vom 6. M\xc3\xa4rz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit \xc2\xa7 7 der Durchf\xc3\xbchrungsbestimmung zum Gesetz zur \xc3\x84nderung der Rechtsvorschriften \xc3\xbcber die Einkommen-, K\xc3\xb6rperschaft- und Verm\xc3\xb6gensteuer \xe2\x80\x93 Steuer\xc3\xa4nderungsgesetz \xe2\x80\x93 vom 16. M\xc3\xa4rz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsg\xc3\xbcter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) 1R\xc3\xbccklagen nach \xc2\xa7 3 Absatz 2 des Steuer\xc3\xa4nderungsgesetzes vom 6. M\xc3\xa4rz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit \xc2\xa7 8 der Durchf\xc3\xbchrungsbestimmung zum Gesetz zur \xc3\x84nderung der Rechtsvorschriften \xc3\xbcber die Einkommen-, K\xc3\xb6rperschaft- und Verm\xc3\xb6gensteuer \xe2\x80\x93 Steuer\xc3\xa4nderungsgesetz \xe2\x80\x93 vom 16. M\xc3\xa4rz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) d\xc3\xbcrfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zul\xc3\xa4ssigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgef\xc3\xbchrt werden. 2Sie sind sp\xc3\xa4testens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst eink\xc3\xbcnfteerh\xc3\xb6hend aufzul\xc3\xb6sen. 3Sind vor dieser Aufl\xc3\xb6sung beg\xc3\xbcnstigte Wirtschaftsg\xc3\xbcter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in R\xc3\xbccklage eingestellten Betr\xc3\xa4ge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die R\xc3\xbccklage ist in H\xc3\xb6he des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung gewinn- oder sonst eink\xc3\xbcnfteerh\xc3\xb6hend aufzul\xc3\xb6sen.
(3) Die Vorschrift \xc3\xbcber den Steuerabzugsbetrag nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 der Durchf\xc3\xbchrungsbestimmung zum Gesetz zur \xc3\x84nderung der Rechtsvorschriften \xc3\xbcber die Einkommen-, K\xc3\xb6rperschaft- und Verm\xc3\xb6gensteuer \xe2\x80\x93 Steuer\xc3\xa4nderungsgesetz \xe2\x80\x93 vom 16. M\xc3\xa4rz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist f\xc3\xbcr Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsst\xc3\xa4tte begr\xc3\xbcndet haben, wenn sie von dem Tag der Begr\xc3\xbcndung der Betriebsst\xc3\xa4tte an zwei Jahre lang die T\xc3\xa4tigkeit aus\xc3\xbcben, die Gegenstand der Betriebsst\xc3\xa4tte ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7\xc2\xa7 59 bis 61\xc2\xa0(weggefallen)

\n

X.
Kindergeld

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 62\xc2\xa0Anspruchsberechtigte

\n
(1) 1F\xc3\xbcr Kinder im Sinne des \xc2\xa7 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach \xc2\xa7 1 Absatz 2 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 als unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung f\xc3\xbcr den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachtr\xc3\xa4gliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zur\xc3\xbcck, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(1a) 1Begr\xc3\xbcndet ein Staatsangeh\xc3\xb6riger eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt, so hat er f\xc3\xbcr die ersten drei Monate ab Begr\xc3\xbcndung des Wohnsitzes oder des gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des \xc2\xa7 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freiz\xc3\xbcgigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des \xc2\xa7 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freiz\xc3\xbcgigkeitsgesetzes/EU erf\xc3\xbcllt, ohne dass vorher eine andere der in \xc2\xa7 2 Absatz 2 des Freiz\xc3\xbcgigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erf\xc3\xbcllt war. 4Die Pr\xc3\xbcfung, ob die Voraussetzungen f\xc3\xbcr einen Anspruch auf Kindergeld gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 2 vorliegen oder gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 3 nicht gegeben sind, f\xc3\xbchrt die Familienkasse in eigener Zust\xc3\xa4ndigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zust\xc3\xa4ndigen Ausl\xc3\xa4nderbeh\xc3\xb6rde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gef\xc3\xa4lschter oder verf\xc3\xa4lschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorget\xc3\xa4uscht, hat die Familienkasse die zust\xc3\xa4ndige Ausl\xc3\xa4nderbeh\xc3\xb6rde unverz\xc3\xbcglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freiz\xc3\xbcgigkeitsberechtigter Ausl\xc3\xa4nder erh\xc3\xa4lt Kindergeld nur, wenn er
1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die f\xc3\xbcr einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Aus\xc3\xbcbung einer Erwerbst\xc3\xa4tigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach \xc2\xa7 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach \xc2\xa7 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Besch\xc3\xa4ftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbesch\xc3\xa4ftigung, nach \xc2\xa7 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europ\xc3\xa4ischen Freiwilligendienst oder nach \xc2\xa7 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbst\xc3\xa4tigkeit oder nach Ma\xc3\x9fnahmen zur Anerkennung ausl\xc3\xa4ndischer Berufsqualifikationen erteilt,
b)
nach \xc2\xa7\xc2\xa016b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach \xc2\xa7 16d des Aufenthaltsgesetzes f\xc3\xbcr Ma\xc3\x9fnahmen zur Anerkennung ausl\xc3\xa4ndischer Berufsqualifikationen, nach \xc2\xa7 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbst\xc3\xa4tigkeit oder nach \xc2\xa7 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbst\xc3\xa4tigkeit oder nach Ma\xc3\x9fnahmen zur Anerkennung ausl\xc3\xa4ndischer Berufsqualifikationen erteilt und er ist weder erwerbst\xc3\xa4tig noch nimmt er Elternzeit nach \xc2\xa7 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach \xc2\xa7 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den \xc2\xa7 23a oder \xc2\xa7 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbst\xc3\xa4tig ist oder Elternzeit nach \xc2\xa7 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufh\xc3\xa4lt oder
5.
eine Besch\xc3\xa4ftigungsduldung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 60d in Verbindung mit \xc2\xa7 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 62: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 63\xc2\xa0Kinder

\n
(1) 1Als Kinder werden ber\xc3\xbccksichtigt
1.
Kinder im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2\xc2\xa7 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung f\xc3\xbcr die Ber\xc3\xbccksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung). 4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (\xc2\xa7 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 5Die nachtr\xc3\xa4gliche Identifizierung oder nachtr\xc3\xa4gliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zur\xc3\xbcck, in denen die Voraussetzungen der S\xc3\xa4tze 1 bis 4 vorliegen. 6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht ber\xc3\xbccksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des \xc2\xa7 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 7Kinder im Sinne von \xc2\xa7 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht ber\xc3\xbccksichtigt.
(2) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbst\xc3\xa4tig ist oder sonst seine haupts\xc3\xa4chlichen Eink\xc3\xbcnfte erzielt, f\xc3\xbcr seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit R\xc3\xbccksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten f\xc3\xbcr Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gew\xc3\xa4hrten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 63: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 64\xc2\xa0Zusammentreffen mehrerer Anspr\xc3\xbcche

\n
(1) F\xc3\xbcr jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Gro\xc3\x9feltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Gro\xc3\x9feltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Gro\xc3\x9felternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegen\xc3\xbcber der zust\xc3\xa4ndigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erh\xc3\xa4lt das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erh\xc3\xa4lt das Kindergeld derjenige, der dem Kind die h\xc3\xb6chste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 65\xc2\xa0Andere Leistungen f\xc3\xbcr Kinder

\n
1Kindergeld wird nicht f\xc3\xbcr ein Kind gezahlt, f\xc3\xbcr das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen w\xc3\xa4re:
1.
Leistungen f\xc3\xbcr Kinder, die im Ausland gew\xc3\xa4hrt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach \xc2\xa7 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach \xc2\xa7 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen f\xc3\xbcr Kinder, die von einer zwischen- oder \xc3\xbcberstaatlichen Einrichtung gew\xc3\xa4hrt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es f\xc3\xbcr die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverh\xc3\xa4ltnis zur Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit nach \xc2\xa7 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach \xc2\xa7 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh\xc3\xa4ltnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld f\xc3\xbcr ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit R\xc3\xbccksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europ\xc3\xa4ischen Union f\xc3\xbcr das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 65: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 66\xc2\xa0H\xc3\xb6he des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

\n
(1) Das Kindergeld betr\xc3\xa4gt monatlich f\xc3\xbcr jedes Kind 255 Euro.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erf\xc3\xbcllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 66: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 67\xc2\xa0Antrag

\n
1Das Kindergeld ist bei der zust\xc3\xa4ndigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \xc3\xbcber die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenh\xc3\xa4ndig unterschrieben wird. 2Den Antrag kann au\xc3\x9fer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3In F\xc3\xa4llen des Satzes 2 ist \xc2\xa7 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zust\xc3\xa4ndige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 67: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 68\xc2\xa0Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis

\n
(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erh\xc3\xa4lt, hat \xc3\x84nderungen in den Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr die Leistung erheblich sind oder \xc3\xbcber die im Zusammenhang mit der Leistung Erkl\xc3\xa4rungen abgegeben worden sind, unverz\xc3\xbcglich der zust\xc3\xa4ndigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufkl\xc3\xa4rung des f\xc3\xbcr die Kindergeldzahlung ma\xc3\x9fgebenden Sachverhalts mitzuwirken; \xc2\xa7 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung \xc3\xbcber das f\xc3\xbcr das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
(4) 1Die Familienkassen d\xc3\xbcrfen den Stellen, die die Bez\xc3\xbcge im \xc3\xb6ffentlichen Dienst anweisen, den f\xc3\xbcr die jeweilige Kindergeldzahlung ma\xc3\x9fgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft \xc3\xbcber diesen Sachverhalt erteilen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchf\xc3\xbchrung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(5) 1Zur Erf\xc3\xbcllung der in \xc2\xa7 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten und zur Pr\xc3\xbcfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der jeweiligen Leistung d\xc3\xbcrfen die Familienkassen den Leistungstr\xc3\xa4gern, die f\xc3\xbcr Leistungen der Arbeitsf\xc3\xb6rderung nach \xc2\xa7 19 Absatz 2, f\xc3\xbcr Leistungen der Grundsicherung f\xc3\xbcr Arbeitsuchende nach \xc2\xa7 19a Absatz 2, f\xc3\xbcr Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen f\xc3\xbcr Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach \xc2\xa7 25 Absatz 3 oder f\xc3\xbcr Leistungen der Sozialhilfe nach \xc2\xa7 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zust\xc3\xa4ndig sind, und den nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zust\xc3\xa4ndigen Stellen den f\xc3\xbcr die jeweilige Kindergeldzahlung ma\xc3\x9fgebenden Sachverhalt in einem automatisierten Abrufverfahren \xc3\xbcbermitteln. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchf\xc3\xbchrung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(6) 1Zur Pr\xc3\xbcfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) ge\xc3\xa4ndert worden ist, genannten Familienleistungen d\xc3\xbcrfen die Familienkassen den zust\xc3\xa4ndigen \xc3\xb6ffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union den f\xc3\xbcr die jeweilige Kindergeldzahlung ma\xc3\x9fgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchf\xc3\xbchrung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.
(7) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des Anspruchs auf Kindergeld nach \xc2\xa7 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten \xc3\xbcbermitteln; \xc2\xa7 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2Die Tr\xc3\xa4ger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch d\xc3\xbcrfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des Anspruchs auf Kindergeld nach \xc2\xa7 62 erforderlichen Daten \xc3\xbcbermitteln. 3Das Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen f\xc3\xbcr das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 69\xc2\xa0Daten\xc3\xbcbermittlung an die Familienkassen

\n
1Erf\xc3\xa4hrt das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern, dass ein Kind, f\xc3\xbcr das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebeh\xc3\xb6rde abgemeldet wurde, hat es der zust\xc3\xa4ndigen Familienkasse unverz\xc3\xbcglich die in \xc2\xa7 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Pr\xc3\xbcfung der Rechtm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit des Bezugs von Kindergeld zu \xc3\xbcbermitteln. 2Die beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten f\xc3\xbcr ein Kind, f\xc3\xbcr das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanz\xc3\xa4mtern zur Pr\xc3\xbcfung der Rechtm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit der Ber\xc3\xbccksichtigung der Freibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7\xc2\xa032 Absatz 6 zur Verf\xc3\xbcgung gestellt. 3Erteilt das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach \xc2\xa7\xc2\xa0139b der Abgabenordnung, \xc3\xbcbermittelt es der zust\xc3\xa4ndigen Familienkasse zum Zweck der Pr\xc3\xbcfung des Bezugs von Kindergeld unverz\xc3\xbcglich
1.
die in \xc2\xa7\xc2\xa0139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
2.
soweit vorhanden, die in \xc2\xa7\xc2\xa0139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen f\xc3\xbcr dieses Kind nach \xc2\xa7 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag ber\xc3\xbccksichtigt wird.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 69: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 70\xc2\xa0Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

\n
(1) 1Das Kindergeld nach \xc2\xa7 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt r\xc3\xbcckwirkend nur f\xc3\xbcr die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. 3Der Anspruch auf Kindergeld nach \xc2\xa7 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschr\xc3\xa4nkung unber\xc3\xbchrt.
(2) 1Soweit in den Verh\xc3\xa4ltnissen, die f\xc3\xbcr den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, \xc3\x84nderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der \xc3\x84nderung der Verh\xc3\xa4ltnisse aufzuheben oder zu \xc3\xa4ndern. 2Ist die \xc3\x84nderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in \xc2\xa7 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbetr\xc3\xa4ge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen \xc3\x84nderungsbescheides abgesehen werden.
(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung k\xc3\xb6nnen durch Aufhebung oder \xc3\x84nderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder \xc3\x84nderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. 2Bei der Aufhebung oder \xc3\x84nderung der Festsetzung nach Satz 1 ist \xc2\xa7 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht f\xc3\xbcr Monate, die nach der Verk\xc3\xbcndung der ma\xc3\x9fgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 70: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 50 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 71\xc2\xa0Vorl\xc3\xa4ufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes

\n
(1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorl\xc3\xa4ufig einstellen, wenn
1.
sie Kenntnis von Tatsachen erh\xc3\xa4lt, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs f\xc3\xbchren, und
2.
die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung f\xc3\xbcr die Vergangenheit aufzuheben ist.
(2) 1Soweit die Kenntnis der Familienkasse nicht auf Angaben des Berechtigten beruht, der das Kindergeld erh\xc3\xa4lt, sind dem Berechtigten unverz\xc3\xbcglich die vorl\xc3\xa4ufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes sowie die daf\xc3\xbcr ma\xc3\x9fgeblichen Gr\xc3\xbcnde mitzuteilen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich zu \xc3\xa4u\xc3\x9fern.
(3) Die Familienkasse hat die vorl\xc3\xa4ufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes unverz\xc3\xbcglich nachzuholen, soweit die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorl\xc3\xa4ufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung f\xc3\xbcr die Vergangenheit aufgehoben oder ge\xc3\xa4ndert wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 72\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 73\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 73: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 74\xc2\xa0Zahlung des Kindergeldes in Sonderf\xc3\xa4llen

\n
(1) 1Das f\xc3\xbcr ein Kind festgesetzte Kindergeld nach \xc2\xa7 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegen\xc3\xbcber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsf\xc3\xa4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in H\xc3\xb6he eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das f\xc3\xbcr die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 3Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gew\xc3\xa4hrt.
(2) F\xc3\xbcr Erstattungsanspr\xc3\xbcche der Tr\xc3\xa4ger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 75\xc2\xa0Aufrechnung

\n
(1) Mit Anspr\xc3\xbcchen auf Erstattung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Anspr\xc3\xbcche auf Kindergeld bis zu deren H\xc3\xa4lfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebed\xc3\xbcrftig im Sinne der Vorschriften des Zw\xc3\xb6lften Buches Sozialgesetzbuch \xc3\xbcber die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch \xc3\xbcber die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2) Absatz 1 gilt f\xc3\xbcr die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen sp\xc3\xa4teren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld f\xc3\xbcr ein Kind handelt, das bei beiden ber\xc3\xbccksichtigt werden kann oder konnte.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 76\xc2\xa0Pf\xc3\xa4ndung

\n
Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsanspr\xc3\xbcche eines Kindes, f\xc3\xbcr das Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird, gepf\xc3\xa4ndet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 76a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 77\xc2\xa0Erstattung von Kosten im Vorverfahren

\n
(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach \xc2\xa7 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Geb\xc3\xbchren und Auslagen eines Bevollm\xc3\xa4chtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur gesch\xc3\xa4ftsm\xc3\xa4\xc3\x9figen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsf\xc3\xa4hig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollm\xc3\xa4chtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 78\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsregelungen

\n
(1) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Abweichend von \xc2\xa7 64 Absatz 2 und 3 steht Berechtigten, die f\xc3\xbcr Dezember 1990 f\xc3\xbcr ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld f\xc3\xbcr diese Kinder auch f\xc3\xbcr die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Ber\xc3\xbccksichtigung weiterhin erf\xc3\xbcllen. 2\xc2\xa7 64 Absatz 2 und 3 ist insoweit erst f\xc3\xbcr die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zust\xc3\xa4ndigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.

XI.
Altersvorsorgezulage

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 79\xc2\xa0Zulageberechtigte

\n
1Die in \xc2\xa7 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 beg\xc3\xbcnstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
1.
beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (\xc2\xa7 26 Absatz 1),
2.
beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
3.
ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
4.
der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
5.
die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.
3Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die in \xc2\xa7 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig sind oder f\xc3\xbcr das Beitragsjahr nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 als unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig behandelt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 80\xc2\xa0Anbieter

\n
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgevertr\xc3\xa4gen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 1 Absatz 2 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in \xc2\xa7 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 81\xc2\xa0Zentrale Stelle

\n
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 81a\xc2\xa0Zust\xc3\xa4ndige Stelle

\n
1Zust\xc3\xa4ndige Stelle ist bei einem
1.
Empf\xc3\xa4nger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
2.
Empf\xc3\xa4nger von Amtsbez\xc3\xbcgen im Sinne des \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbez\xc3\xbcge anordnende Stelle,
3.
versicherungsfrei Besch\xc3\xa4ftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Besch\xc3\xa4ftigten im Sinne des \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gew\xc3\xa4hrleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Besch\xc3\xa4ftigung,
4.
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
5.
Empf\xc3\xa4nger einer Versorgung im Sinne des \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
2F\xc3\xbcr die in \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 81a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 82\xc2\xa0Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge

\n
(1) 1Gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge sind im Rahmen des in \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 genannten H\xc3\xb6chstbetrags
1.
Beitr\xc3\xa4ge,
2.
Tilgungsleistungen,
die der Zulageberechtigte (\xc2\xa7 79) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach \xc2\xa7 5 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). 2Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des \xc2\xa7 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. 3Als Tilgungsleistungen gelten auch Beitr\xc3\xa4ge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden. 4Im Fall der \xc3\x9cbertragung von gef\xc3\xb6rdertem Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes gelten die Beitr\xc3\xa4ge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem Zeitpunkt der \xc3\x9cbertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute F\xc3\xb6rderung nach \xc2\xa7 10a oder Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht. 5Tilgungsleistungen nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 3 werden nur ber\xc3\xbccksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen f\xc3\xbcr eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des \xc2\xa7 92a Absatz 1 Satz 1 eingesetzt wurde. 6Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung nach \xc2\xa7 92a Absatz 3 Satz 1 gelten im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung geleisteten Beitr\xc3\xa4ge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge nach Satz 1. 7Bei einer Reinvestition nach \xc2\xa7 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 gelten im Beitragsjahr der Reinvestition auch die davor geleisteten Beitr\xc3\xa4ge oder Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge nach Satz 1. 8Bei einem beruflich bedingten Umzug nach \xc2\xa7 92a Absatz 4 gelten
1.
im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
2.
im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
geleisteten Beitr\xc3\xa4ge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge nach Satz 1.
(2) 1Zu den Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4gen geh\xc3\xb6ren auch
a)
die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beitr\xc3\xa4ge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
b)
Beitr\xc3\xa4ge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zun\xc3\xa4chst durch Entgeltumwandlung (\xc2\xa7 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach \xc2\xa7 3 Nummer 63 oder \xc2\xa7 10a und diesem Abschnitt gef\xc3\xb6rderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 1a Absatz 4, des \xc2\xa7 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des \xc2\xa7 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt.
2Satz 1 gilt nur, wenn
1.
a)
vereinbart ist, dass die zugesagten Altersversorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschlie\xc3\x9fenden Teilkapitalverrentung ab sp\xc3\xa4testens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen w\xc3\xa4hrend der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei k\xc3\xb6nnen bis zu zw\xc3\xb6lf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verf\xc3\xbcgung stehenden Kapitals au\xc3\x9ferhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, und
b)
ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht au\xc3\x9ferhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausge\xc3\xbcbt wurde, oder
2.
bei einer reinen Beitragszusage nach \xc2\xa7 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung zu erbringen hat.
3Die \xc2\xa7\xc2\xa7 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem vorbehaltlich des \xc2\xa7 93 nicht entgegen.
(3) Zu den Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4gen geh\xc3\xb6ren auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsf\xc3\xa4higkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4gen z\xc3\xa4hlen
1.
Aufwendungen, die verm\xc3\xb6genswirksame Leistungen nach dem F\xc3\xbcnften Verm\xc3\xb6gensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
2.
pr\xc3\xa4mienbeg\xc3\xbcnstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Pr\xc3\xa4miengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Aufwendungen, die im Rahmen des \xc2\xa7 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
4.
Zahlungen nach \xc2\xa7 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder
5.
\xc3\x9cbertragungen im Sinne des \xc2\xa7 3 Nummer 55 bis 55c.
(5) 1Der Zulageberechtigte kann f\xc3\xbcr ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn
1.
der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erh\xc3\xa4lt, in welcher H\xc3\xb6he und f\xc3\xbcr welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge ber\xc3\xbccksichtigt werden sollen,
2.
in dem Beitragsjahr, f\xc3\xbcr das die Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge ber\xc3\xbccksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
3.
im fristgerechten Antrag auf Zulage f\xc3\xbcr dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach \xc2\xa7 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tats\xc3\xa4chlich eine Zulageberechtigung nach \xc2\xa7 79 Satz 1 vorliegt,
4.
die Zahlung der Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach \xc2\xa7 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse f\xc3\xbcr dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, l\xc3\xa4ngstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
5.
der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise dar\xc3\xbcber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis dar\xc3\xbcber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4gen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
2Wurden die Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erf\xc3\xbcllt, so hat der Anbieter der zentralen Stelle (\xc2\xa7 81) die entsprechenden Daten nach \xc2\xa7 89 Absatz 2 Satz 1 f\xc3\xbcr das zur\xc3\xbcckliegende Beitragsjahr nach einem mit der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren mitzuteilen. 3Die Betr\xc3\xa4ge nach Satz 1 gelten f\xc3\xbcr die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach \xc2\xa7 83 als Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr das Beitragsjahr, f\xc3\xbcr das sie gezahlt wurden. 4F\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 sowie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage im Rahmen des \xc2\xa7 2 Absatz 6 und des \xc2\xa7 10a sind die nach Satz 1 gezahlten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge weder f\xc3\xbcr das Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch f\xc3\xbcr das Beitragsjahr der Zahlung zu ber\xc3\xbccksichtigen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 82: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 83\xc2\xa0Altersvorsorgezulage

\n
In Abh\xc3\xa4ngigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4gen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (\xc2\xa7 84) und einer Kinderzulage (\xc2\xa7 85) zusammensetzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 84\xc2\xa0Grundzulage

\n
1Jeder Zulageberechtigte erh\xc3\xa4lt eine Grundzulage; diese betr\xc3\xa4gt ab dem Beitragsjahr 2018 j\xc3\xa4hrlich 175 Euro. 2F\xc3\xbcr Zulageberechtigte nach \xc2\xa7 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (\xc2\xa7 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erh\xc3\xb6ht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Die Erh\xc3\xb6hung nach Satz 2 ist f\xc3\xbcr das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gew\xc3\xa4hren, f\xc3\xbcr das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 85\xc2\xa0Kinderzulage

\n
(1) 1Die Kinderzulage betr\xc3\xa4gt f\xc3\xbcr jedes Kind, f\xc3\xbcr das gegen\xc3\xbcber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, j\xc3\xa4hrlich 185 Euro. 2F\xc3\xbcr ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erh\xc3\xb6ht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinderzulage entf\xc3\xa4llt f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum, f\xc3\xbcr den das Kindergeld insgesamt zur\xc3\xbcckgefordert wird. 4Erhalten mehrere Zulageberechtigte f\xc3\xbcr dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegen\xc3\xbcber f\xc3\xbcr den ersten Anspruchszeitraum (\xc2\xa7 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.
(2) 1Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (\xc2\xa7 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft f\xc3\xbchren, nicht dauernd getrennt leben (\xc2\xa7 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegen\xc3\xbcber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil. 3Der Antrag kann f\xc3\xbcr ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zur\xc3\xbcckgenommen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 86\xc2\xa0Mindesteigenbeitrag

\n
(1) 1Die Zulage nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 84 und 85 wird gek\xc3\xbcrzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser betr\xc3\xa4gt j\xc3\xa4hrlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
1.
erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bezogenen Besoldung und Amtsbez\xc3\xbcge,
3.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig w\xc3\xa4ren, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen w\xc3\xbcrde und
4.
bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit oder bezogenen Versorgungsbez\xc3\xbcge wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 4,
jedoch nicht mehr als der in \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 genannte H\xc3\xb6chstbetrag, vermindert um die Zulage nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 84 und 85; geh\xc3\xb6rt der Ehegatte zum Personenkreis nach \xc2\xa7 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach \xc2\xa7 79 Satz 1 Beg\xc3\xbcnstigten unter Ber\xc3\xbccksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen. 3Auslandsbezogene Bestandteile nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes bleiben unber\xc3\xbccksichtigt. 4Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 j\xc3\xa4hrlich 60 Euro zu leisten. 5Ist der Sockelbetrag h\xc3\xb6her als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. 6Die K\xc3\xbcrzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge zum Mindesteigenbeitrag.
(2) 1Ein nach \xc2\xa7 79 Satz 2 beg\xc3\xbcnstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungek\xc3\xbcrzte Zulage, wenn der zum beg\xc3\xbcnstigten Personenkreis nach \xc2\xa7 79 Satz 1 geh\xc3\xb6rende Ehegatte seinen gef\xc3\xb6rderten Mindesteigenbeitrag unter Ber\xc3\xbccksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die h\xc3\xb6her sind als das tats\xc3\xa4chlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tats\xc3\xa4chlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung f\xc3\xbcr die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu ber\xc3\xbccksichtigen. 3F\xc3\xbcr die nicht erwerbsm\xc3\xa4\xc3\x9fig ausge\xc3\xbcbte Pfleget\xc3\xa4tigkeit einer nach \xc2\xa7 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist f\xc3\xbcr die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tats\xc3\xa4chlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(3) 1F\xc3\xbcr Versicherungspflichtige nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass auch die Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unber\xc3\xbccksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu ber\xc3\xbccksichtigende Einnahmen erzielt werden.
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, \xc3\xa4ndert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags f\xc3\xbcr dieses Beitragsjahr nicht.
(5) Bei den in \xc2\xa7 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
1.
die erzielten Einnahmen aus der T\xc3\xa4tigkeit, die die Zugeh\xc3\xb6rigkeit zum Personenkreis des \xc2\xa7 10a Absatz 6 Satz 1 begr\xc3\xbcndet, und
2.
die bezogenen Leistungen im Sinne des \xc2\xa7 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 86: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 87\xc2\xa0Zusammentreffen mehrerer Vertr\xc3\xa4ge

\n
(1) 1Zahlt der nach \xc2\xa7 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge zugunsten mehrerer Vertr\xc3\xa4ge, so wird die Zulage nur f\xc3\xbcr zwei dieser Vertr\xc3\xa4ge gew\xc3\xa4hrt. 2Der insgesamt nach \xc2\xa7 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Vertr\xc3\xa4ge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verh\xc3\xa4ltnis der auf diese Vertr\xc3\xa4ge geleisteten Beitr\xc3\xa4ge zu verteilen.
(2) 1Der nach \xc2\xa7 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage f\xc3\xbcr das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge verteilen. 2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag beg\xc3\xbcnstigt, f\xc3\xbcr den zuerst die Zulage beantragt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 88\xc2\xa0Entstehung des Anspruchs auf Zulage

\n
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge geleistet worden sind (Beitragsjahr).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 89\xc2\xa0Antrag

\n
(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (\xc2\xa7 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen; dies kann auch elektronisch unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr mehrere Vertr\xc3\xa4ge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Vertr\xc3\xa4ge die Zulage \xc3\xbcberwiesen werden soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage f\xc3\xbcr mehr als zwei Vertr\xc3\xa4ge, so wird die Zulage nur f\xc3\xbcr die zwei Vertr\xc3\xa4ge mit den h\xc3\xb6chsten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4gen gew\xc3\xa4hrt. 4Sofern eine Zulagenummer (\xc2\xa7 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (\xc2\xa7 81) oder eine Versicherungsnummer nach \xc2\xa7 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch f\xc3\xbcr den nach \xc2\xa7 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser \xc3\xbcber seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverz\xc3\xbcglich eine \xc3\x84nderung der Verh\xc3\xa4ltnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs f\xc3\xbchrt; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.
(1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten schriftlich bevollm\xc3\xa4chtigen, f\xc3\xbcr ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage f\xc3\xbcr jedes Beitragsjahr zu beantragen; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung ge\xc3\xa4nderter beitragspflichtiger Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; erlangt der Anbieter von einer \xc3\x84nderung der Verh\xc3\xa4ltnisse Kenntnis, hat dieser die zentrale Stelle zu unterrichten. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, f\xc3\xbcr das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegen\xc3\xbcber dem Anbieter zu erkl\xc3\xa4ren.
(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,
a)
die Vertragsdaten,
b)
die Identifikationsnummer, die Versicherungsnummer nach \xc2\xa7 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach \xc2\xa7 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,
c)
die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (\xc2\xa7 86),
d)
die Identifikationsnummer des Kindes sowie die weiteren f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung der Kinderzulage erforderlichen Daten,
e)
die H\xc3\xb6he der geleisteten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge und
f)
das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht
als die f\xc3\xbcr die Ermittlung und \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des Zulageanspruchs und Durchf\xc3\xbchrung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Antr\xc3\xa4ge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfern\xc3\xbcbertragung an die zentrale Stelle zu \xc3\xbcbermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 5. 4\xc2\xa7 22a Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollm\xc3\xa4chtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben f\xc3\xbcr jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu \xc3\xbcbermitteln. 2Liegt die Bevollm\xc3\xa4chtigung erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollm\xc3\xa4chtigung, sp\xc3\xa4testens jedoch bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu \xc3\xbcbermitteln. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 89: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 51 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 90\xc2\xa0Verfahren

\n
(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr \xc3\xbcbermittelten Daten, ob und in welcher H\xc3\xb6he ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erf\xc3\xbcllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach \xc2\xa7\xc2\xa010a Absatz 1b der zust\xc3\xa4ndigen Stelle, im Fall eines Antrags nach \xc2\xa7 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.
(2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zust\xc3\xa4ndige Kasse nach erfolgter Berechnung nach Absatz 1 und \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 91. 2Ein gesonderter Bescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverz\xc3\xbcglich den beg\xc3\xbcnstigten Vertr\xc3\xa4gen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase f\xc3\xbcr das Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen von der zentralen Stelle an den Anbieter \xc3\xbcberwiesen werden, k\xc3\xb6nnen vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 82, auf die \xc2\xa7 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.
(3) 1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachtr\xc3\xa4glich auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zur\xc3\xbcckzufordern und dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverh\xc3\xa4ltnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten R\xc3\xbcckforderungsbetr\xc3\xa4ge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuf\xc3\xbchren. 4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. 6Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist f\xc3\xbcr den Personenkreis der Kindererziehenden nach \xc2\xa7 10a Absatz 1a und deren nach \xc2\xa7 79 Satz 2 f\xc3\xb6rderberechtigten Ehegatten nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage des Zulageberechtigten als auch des nach \xc2\xa7 79 Satz 2 f\xc3\xb6rderberechtigten Ehegatten bis zur Vollendung des f\xc3\xbcnften Lebensjahres des Kindes, das f\xc3\xbcr die Anerkennung der F\xc3\xb6rderberechtigung nach \xc2\xa7\xc2\xa010a Absatz 1a ma\xc3\x9fgebend war, zur\xc3\xbcckzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. 7Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in \xc2\xa7 10a Absatz 1a genannten Frist beantragt, der zust\xc3\xa4ndige Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 dar\xc3\xbcber abschlie\xc3\x9fend beschieden, verl\xc3\xa4ngert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides.
(3a) 1Erfolgt nach der Durchf\xc3\xbchrung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine R\xc3\xbcckforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den R\xc3\xbcckforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgef\xc3\xbchrter Betr\xc3\xa4ge gegen\xc3\xbcber dem Zulageberechtigten fest, soweit
1.
das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des R\xc3\xbcckforderungsbetrags nach \xc2\xa7 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und
2.
im R\xc3\xbcckforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.
2Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des \xc2\xa7 92a Absatz 1 oder w\xc3\xa4hrend einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgevertr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 1 Absatz 1a des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes eine R\xc3\xbcckforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den R\xc3\xbcckforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgef\xc3\xbchrter Betr\xc3\xa4ge gegen\xc3\xbcber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des R\xc3\xbcckforderungsbetrags nicht ausreicht. 3Der Anbieter hat in diesen F\xc3\xa4llen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Betr\xc3\xa4ge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfern\xc3\xbcbertragung mitzuteilen.
(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt
1.
von Amts wegen, wenn die nach den vorliegenden Daten abschlie\xc3\x9fend berechnete Zulage von der beantragten Zulage abweicht,
2.
im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen,
3.
auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten, sofern nicht bereits eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, oder
4.
auf Anforderung des zust\xc3\xa4ndigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, f\xc3\xbcr das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder die Frist nach Absatz 3 Satz 1 abgelaufen ist.
2Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zulageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach \xc2\xa7 92, die die Ermittlungsergebnisse f\xc3\xbcr das Beitragsjahr enth\xc3\xa4lt, f\xc3\xbcr das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. 3Der Anbieter teilt auf Anforderung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfern\xc3\xbcbertragung das Datum der Erteilung der nach Satz 2 ma\xc3\x9fgebenden Bescheinigung nach \xc2\xa7 92 mit. 4Er hat auf Anforderung weitere ihm vorliegende, f\xc3\xbcr die Festsetzung erforderliche Unterlagen beizuf\xc3\xbcgen; eine erg\xc3\xa4nzende Stellungnahme kann beigef\xc3\xbcgt werden; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren einverstanden sind. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter und die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanzamt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle dem Finanzamt ebenfalls mit. 6Im \xc3\x9cbrigen gilt Absatz 3 entsprechend. 7Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Datensatz nach \xc2\xa7 89 Absatz 2 auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung erg\xc3\xa4nzt worden ist und die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des \xc2\xa7 89 Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nachgereicht werden.
(5) 1Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskr\xc3\xa4ftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegen\xc3\xbcber der zust\xc3\xa4ndigen Stelle nachholen. 2\xc3\x9cber die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. 3Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegen\xc3\xbcber der zust\xc3\xa4ndigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als h\xc3\xa4tte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 91\xc2\xa0Datenerhebung und Datenabgleich

\n
(1) 1F\xc3\xbcr die Berechnung und \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung der Zulage sowie die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach \xc2\xa7 10a \xc3\xbcbermitteln die Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit, die Meldebeh\xc3\xb6rden, die Familienkassen und die Finanz\xc3\xa4mter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach \xc2\xa7 89 Absatz 2 durch Datenfern\xc3\xbcbertragung; f\xc3\xbcr Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags f\xc3\xbcr ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Tr\xc3\xa4gern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 4 zur H\xc3\xb6he der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach \xc2\xa7 89 \xc3\xbcbermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben. 2F\xc3\xbcr Zwecke der \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr \xc3\xbcbermittelten Daten mit den ihr nach \xc2\xa7 89 Absatz 2 \xc3\xbcbermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Ergibt die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung ber\xc3\xbccksichtigten Sonderausgabenabzug nach \xc2\xa7 10a oder der gesonderten Feststellung nach \xc2\xa7 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu \xc3\xa4ndern. 4Ist die Zulage nach \xc2\xa7 90 Absatz 4 von der zentralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden, sind diese gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen f\xc3\xbcr das Finanzamt bindend und auch der gesonderten Feststellung nach \xc2\xa7 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen.
(2) 1Die zust\xc3\xa4ndige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. M\xc3\xa4rz des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu \xc3\xbcbermitteln. 2Liegt die Einwilligung nach \xc2\xa7 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zust\xc3\xa4ndige Stelle die Daten sp\xc3\xa4testens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Ma\xc3\x9fgabe von Satz 1 zu \xc3\xbcbermitteln.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 91: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 92\xc2\xa0Bescheinigung

\n
1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten j\xc3\xa4hrlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen \xc3\xbcber
1.
die H\xc3\xb6he der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge (Beitr\xc3\xa4ge und Tilgungsleistungen),
2.
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder ge\xc3\xa4nderten Ermittlungsergebnisse (\xc2\xa7 90),
3.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
4.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge (Beitr\xc3\xa4ge und Tilgungsleistungen),
5.
den Stand des Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gens,
6.
den Stand des Wohnf\xc3\xb6rderkontos (\xc2\xa7 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
7.
die Best\xc3\xa4tigung der durch den Anbieter erfolgten Daten\xc3\xbcbermittlung an die zentrale Stelle im Fall des \xc2\xa7 10a Absatz 5 Satz 1.
2Einer j\xc3\xa4hrlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine \xc3\x84nderungen gegen\xc3\xbcber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben. 3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nur hinsichtlich der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 nicht vor und wurde die Gesch\xc3\xa4ftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter beendet, weil
1.
das angesparte Kapital vollst\xc3\xa4ndig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
2.
das gew\xc3\xa4hrte Darlehen vollst\xc3\xa4ndig getilgt wurde,
bedarf es keiner j\xc3\xa4hrlichen Bescheinigung, wenn der Anbieter dem Zulageberechtigten in einer Bescheinigung im Sinne dieser Vorschrift Folgendes mitteilt: \xe2\x80\x9eDas Wohnf\xc3\xb6rderkonto erh\xc3\xb6ht sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase j\xc3\xa4hrlich um 2 Prozent, solange Sie keine Zahlungen zur Minderung des Wohnf\xc3\xb6rderkontos leisten.\xe2\x80\x9c 4Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverst\xc3\xa4ndnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 92: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 92a\xc2\xa0Verwendung f\xc3\xbcr eine selbst genutzte Wohnung

\n
(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach \xc2\xa7 10a oder nach diesem Abschnitt gef\xc3\xb6rderte Kapital in vollem Umfang oder, wenn das verbleibende gef\xc3\xb6rderte Restkapital mindestens 3\xc2\xa0000 Euro betr\xc3\xa4gt, teilweise wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
1.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar f\xc3\xbcr die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das daf\xc3\xbcr entnommene Kapital mindestens 3\xc2\xa0000 Euro betr\xc3\xa4gt, oder
2.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar f\xc3\xbcr den Erwerb von Pflicht-Gesch\xc3\xa4ftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft f\xc3\xbcr die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das daf\xc3\xbcr entnommene Kapital mindestens 3\xc2\xa0000 Euro betr\xc3\xa4gt, oder
3.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar f\xc3\xbcr die Finanzierung eines Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn
a)
das daf\xc3\xbcr entnommene Kapital
aa)
mindestens 6\xc2\xa0000 Euro betr\xc3\xa4gt und f\xc3\xbcr einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommenen Umbau verwendet wird oder
bb)
mindestens 20\xc2\xa0000 Euro betr\xc3\xa4gt,
b)
das daf\xc3\xbcr entnommene Kapital
aa)
zu mindestens 50\xc2\xa0Prozent auf Ma\xc3\x9fnahmen entf\xc3\xa4llt, die die Vorgaben der DIN\xc2\xa018040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell m\xc3\xb6glich, erf\xc3\xbcllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweckgerechte Verwendung ist durch einen Sachverst\xc3\xa4ndigen zu best\xc3\xa4tigen; oder
bb)
auf energetische Ma\xc3\x9fnahmen im Sinne des \xc2\xa7 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entf\xc3\xa4llt, die von einem Fachunternehmen ausgef\xc3\xbchrt werden; \xc2\xa7 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend; und
c)
der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung f\xc3\xbcr die Umbaukosten weder eine F\xc3\xb6rderung durch Zusch\xc3\xbcsse noch eine Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7\xc2\xa035a oder 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Ber\xc3\xbccksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastung nach \xc2\xa7\xc2\xa033 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich oder elektronisch best\xc3\xa4tigt. 2Diese Best\xc3\xa4tigung ist bei der Antragstellung nach \xc2\xa7 92b Absatz 1 Satz 1 gegen\xc3\xbcber der zentralen Stelle abzugeben. 3Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach \xc2\xa7\xc2\xa01 Absatz 1a des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Best\xc3\xa4tigung gegen\xc3\xbcber seinem Anbieter abzugeben; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.
2Die DIN 18040 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und K\xc3\xb6ln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in M\xc3\xbcnchen archivm\xc3\xa4\xc3\x9fig gesichert niedergelegt. 3Die technischen Mindestanforderungen f\xc3\xbcr die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden durch das Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und im Bundesbaublatt ver\xc3\xb6ffentlicht. 4Sachverst\xc3\xa4ndige im Sinne dieser Vorschrift sind nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte sowie nach \xc2\xa7 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung \xc3\xb6ffentlich bestellte und vereidigte Sachverst\xc3\xa4ndige, die f\xc3\xbcr ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngeb\xc3\xa4uden umfasst, und die eine besondere Sachkunde oder erg\xc3\xa4nzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. 5Eine nach Satz 1 beg\xc3\xbcnstigte Wohnung ist
1.
eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
2.
eine eigene Eigentumswohnung oder
3.
eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt; dies gilt auch f\xc3\xbcr eine im Vereinigten K\xc3\xb6nigreich Gro\xc3\x9fbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte K\xc3\xb6nigreich Gro\xc3\x9fbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits beg\xc3\xbcnstigt war, soweit f\xc3\xbcr diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und keine erneute beantragt wird. 6Einer Wohnung im Sinne des Satzes 5 steht ein eigentums\xc3\xa4hnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach \xc2\xa7 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach \xc2\xa7 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden. 7Bei der Ermittlung des Restkapitals nach Satz 1 ist auf den Stand des gef\xc3\xb6rderten Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gens zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach \xc2\xa7 92b ausgestellt hat. 8Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zuflie\xc3\x9ft.
(2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des \xc2\xa7 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die hierf\xc3\xbcr gew\xc3\xa4hrten Zulagen sind durch die zentrale Stelle in Bezug auf den zugrunde liegenden Altersvorsorgevertrag gesondert zu erfassen (Wohnf\xc3\xb6rderkonto); die zentrale Stelle teilt f\xc3\xbcr jeden Altersvorsorgevertrag, f\xc3\xbcr den sie ein Wohnf\xc3\xb6rderkonto (Altersvorsorgevertrag mit Wohnf\xc3\xb6rderkonto) f\xc3\xbchrt, dem Anbieter j\xc3\xa4hrlich den Stand des Wohnf\xc3\xb6rderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung mit. 2Beitr\xc3\xa4ge, die nach \xc2\xa7 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschlie\xc3\x9flich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Ertr\xc3\xa4ge in das Wohnf\xc3\xb6rderkonto aufzunehmen; zur Tilgung eingesetzte ungef\xc3\xb6rderte Beitr\xc3\xa4ge einschlie\xc3\x9flich der darauf entfallenden Ertr\xc3\xa4ge flie\xc3\x9fen dem Zulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu. 3Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals f\xc3\xbcr das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnf\xc3\xb6rderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erh\xc3\xb6hen. 4Das Wohnf\xc3\xb6rderkonto ist zu vermindern um
1.
Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Minderung der in das Wohnf\xc3\xb6rderkonto eingestellten Betr\xc3\xa4ge; der Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, hat die Einzahlung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung mitzuteilen; erfolgt die Einzahlung nicht auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnf\xc3\xb6rderkonto, hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, die Vertragsdaten des Altersvorsorgevertrags mit Wohnf\xc3\xb6rderkonto mitzuteilen; diese hat der Anbieter der zentralen Stelle zus\xc3\xa4tzlich mitzuteilen;
2.
den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnf\xc3\xb6rderkontos dividiert durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase \xc3\xbcber das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unsch\xc3\xa4dlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes handelt. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte jederzeit in der Auszahlungsphase von der zentralen Stelle die Aufl\xc3\xb6sung des Wohnf\xc3\xb6rderkontos verlangen (Aufl\xc3\xb6sungsbetrag). 7Der Anbieter hat im Zeitpunkt der unmittelbaren Darlehenstilgung die Betr\xc3\xa4ge nach Satz 2 erster Halbsatz und der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags mit Wohnf\xc3\xb6rderkonto hat zu Beginn der Auszahlungsphase den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung sp\xc3\xa4testens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase folgt, mitzuteilen. 8Wird gef\xc3\xb6rdertes Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen nach \xc2\xa7 93 Absatz 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag vollst\xc3\xa4ndig \xc3\xbcbertragen und hat die zentrale Stelle f\xc3\xbcr den bisherigen Altersvorsorgevertrag ein Wohnf\xc3\xb6rderkonto gef\xc3\xbchrt, so schlie\xc3\x9ft sie das Wohnf\xc3\xb6rderkonto des bisherigen Vertrags und f\xc3\xbchrt es zu dem neuen Altersvorsorgevertrag fort. 9Erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 auf einen anderen Altersvorsorgevertrag als auf den Altersvorsorgevertrag mit Wohnf\xc3\xb6rderkonto, schlie\xc3\x9ft die zentrale Stelle das Wohnf\xc3\xb6rderkonto des bisherigen Vertrags und f\xc3\xbchrt es ab dem Zeitpunkt der Einzahlung f\xc3\xbcr den Altersvorsorgevertrag fort, auf den die Einzahlung erfolgt ist. 10Die zentrale Stelle teilt die Schlie\xc3\x9fung des Wohnf\xc3\xb6rderkontos dem Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags mit Wohnf\xc3\xb6rderkonto mit.
(2a) 1Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten \xc3\xbcber, geht das Wohnf\xc3\xb6rderkonto in H\xc3\xb6he des Anteils, der dem Verh\xc3\xa4ltnis des \xc3\xbcbergegangenen Eigentumsanteils zum urspr\xc3\xbcnglichen Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten \xc3\xbcber; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. 2Hat der andere Ehegatte das Lebensalter f\xc3\xbcr den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des \xc3\x9cbergangs des Wohnf\xc3\xb6rderkontos bereits \xc3\xbcberschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des \xc3\x9cbergangs des Wohnf\xc3\xb6rderkontos. 3Der Zulageberechtigte hat den \xc3\x9cbergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle nachzuweisen. 4Dazu hat er die f\xc3\xbcr die Anlage eines Wohnf\xc3\xb6rderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. 5Die S\xc3\xa4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\xc3\xbcr Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten
1.
nicht dauernd getrennt gelebt haben (\xc2\xa7 26 Absatz 1) und
2.
ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte K\xc3\xb6nigreich Gro\xc3\x9fbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begr\xc3\xbcndeten Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Vereinigten K\xc3\xb6nigreich Gro\xc3\x9fbritannien und Nordirland hatten und der Altersvorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.
(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5, f\xc3\xbcr die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder f\xc3\xbcr die eine Tilgungsf\xc3\xb6rderung im Sinne des \xc2\xa7 82 Absatz 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vor\xc3\xbcbergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen. 2Eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend f\xc3\xbcr den Rechtsnachfolger der beg\xc3\xbcnstigten Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. 4Die Anzeigepflicht entf\xc3\xa4llt, wenn das Wohnf\xc3\xb6rderkonto vollst\xc3\xa4ndig zur\xc3\xbcckgef\xc3\xbchrt worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 6 vor. 5Im Fall des Satzes 1 gelten die im Wohnf\xc3\xb6rderkonto erfassten Betr\xc3\xa4ge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten nach letztmaliger Erh\xc3\xb6hung des Wohnf\xc3\xb6rderkontos nach Absatz 2 Satz 3 zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, zuflie\xc3\x9fen; das Wohnf\xc3\xb6rderkonto ist aufzul\xc3\xb6sen (Aufl\xc3\xb6sungsbetrag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Aufl\xc3\xb6sungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung sp\xc3\xa4testens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt, mitzuteilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsf\xc3\xb6rderung nach \xc2\xa7 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnf\xc3\xb6rderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beitr\xc3\xa4ge, die nach \xc2\xa7 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Ertr\xc3\xa4ge in ein Wohnf\xc3\xb6rderkonto aufzunehmen und anschlie\xc3\x9fend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. 9Die S\xc3\xa4tze 5 bis 7 sowie \xc2\xa7 20 sind nicht anzuwenden, wenn
1.
der Zulageberechtigte einen Betrag in H\xc3\xb6he des noch nicht zur\xc3\xbcckgef\xc3\xbchrten Betrags im Wohnf\xc3\xb6rderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von f\xc3\xbcnf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, f\xc3\xbcr eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 verwendet,
2.
der Zulageberechtigte einen Betrag in H\xc3\xb6he des noch nicht zur\xc3\xbcckgef\xc3\xbchrten Betrags im Wohnf\xc3\xb6rderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden,
3.
die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach \xc2\xa7 1361b des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung \xc3\xbcber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird,
4.
der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigent\xc3\xbcmer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verf\xc3\xbcgung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder
5.
der Zulageberechtigte innerhalb von f\xc3\xbcnf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt.
10Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgem\xc3\xa4\xc3\x9fe Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die S\xc3\xa4tze 1 bis 9 entsprechend f\xc3\xbcr den anderen, geschiedenen oder \xc3\xbcberlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vor\xc3\xbcbergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 11Satz 5 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, sp\xc3\xa4testens jedoch der 1. Januar
1.
des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder
2.
des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2
als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. 12Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der fristgem\xc3\xa4\xc3\x9fen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt. 13Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten f\xc3\xbcr die Anzeige der Absicht der fristgem\xc3\xa4\xc3\x9fen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend.
(4) 1Absatz 3 sowie \xc2\xa7 20 sind auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er
1.
die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs f\xc3\xbcr die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt; wird w\xc3\xa4hrend dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht f\xc3\xbcr diese Wohnung vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu befristen,
2.
beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
3.
die Selbstnutzung sp\xc3\xa4testens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid \xc3\xbcber die Bewilligung des Antrags und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnf\xc3\xb6rderkonto des Zulageberechtigten \xc3\xbcber die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu erfolgen. 4Entf\xc3\xa4llt eine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, sp\xc3\xa4testens jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 92a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 92b\xc2\xa0Verfahren bei Verwendung f\xc3\xbcr eine selbst genutzte Wohnung

\n
(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach \xc2\xa7 92a Absatz 1 Satz 1 sp\xc3\xa4testens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgevertr\xc3\xa4gen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung mit, bis zu welcher H\xc3\xb6he eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des \xc2\xa7 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.
(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge d\xc3\xbcrfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung Folgendes sp\xc3\xa4testens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen:
1.
den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
2.
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
3.
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge und
4.
den Stand des gef\xc3\xb6rderten Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gens im Zeitpunkt der Auszahlung.
(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnf\xc3\xb6rderkontos, soweit f\xc3\xbcr die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Aufl\xc3\xb6sungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung mit. 3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnf\xc3\xb6rderkontos gesondert fest. 5\xc2\xa7 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 92b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 93\xc2\xa0Sch\xc3\xa4dliche Verwendung

\n
(1) 1Wird gef\xc3\xb6rdertes Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen nicht unter den in \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes oder \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (sch\xc3\xa4dliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen entfallenden Zulagen und die nach \xc2\xa7 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Betr\xc3\xa4ge (R\xc3\xbcckzahlungsbetrag) zur\xc3\xbcckzuzahlen. 2Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (\xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlungen im Fall des Todes des Zulageberechtigten. 3Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des \xc2\xa7 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder \xc2\xa7 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hierauf beruhenden Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen um gef\xc3\xb6rdertes Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen im Sinne des Satzes 1; der R\xc3\xbcckzahlungsbetrag bestimmt sich insoweit nach der f\xc3\xbcr die in das Wohnf\xc3\xb6rderkonto eingestellten Betr\xc3\xa4ge gew\xc3\xa4hrten F\xc3\xb6rderung. 4Eine R\xc3\xbcckzahlungsverpflichtung besteht nicht f\xc3\xbcr den Teil der Zulagen und der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung,
a)
der auf nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes angespartes gef\xc3\xb6rdertes Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen entf\xc3\xa4llt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird; dies gilt auch f\xc3\xbcr Leistungen im Sinne des \xc2\xa7 82 Absatz 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen;
b)
der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die f\xc3\xbcr die zus\xc3\xa4tzliche Absicherung der verminderten Erwerbsf\xc3\xa4higkeit und eine zus\xc3\xa4tzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet worden sind;
c)
der auf gef\xc3\xb6rdertes Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen entf\xc3\xa4llt, das im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag \xc3\xbcbertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (\xc2\xa7 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte K\xc3\xb6nigreich Gro\xc3\x9fbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begr\xc3\xbcndeten Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Vereinigten K\xc3\xb6nigreich Gro\xc3\x9fbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
d)
der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entf\xc3\xa4llt.
(1a) 1Eine sch\xc3\xa4dliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gef\xc3\xb6rdertes Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen auf Grund einer internen Teilung nach \xc2\xa7 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach \xc2\xa7 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach \xc2\xa7 82 Absatz 2 beg\xc3\xbcnstigte betriebliche Altersversorgung \xc3\xbcbertragen wird; die auf das \xc3\xbcbertragene Anrecht entfallende steuerliche F\xc3\xb6rderung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person \xc3\xbcber. 2Eine sch\xc3\xa4dliche Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn gef\xc3\xb6rdertes Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen auf Grund einer externen Teilung nach \xc2\xa7 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung \xc3\xbcbertragen wird; die Rechte und Pflichten der ausgleichspflichtigen Person aus der steuerlichen F\xc3\xb6rderung des \xc3\xbcbertragenen Anteils entfallen. 3In den F\xc3\xa4llen der S\xc3\xa4tze 1 und 2 teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die H\xc3\xb6he der auf die Ehezeit im Sinne des \xc2\xa7 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen mit. 4Die entsprechenden Betr\xc3\xa4ge sind monatsweise zuzuordnen. 5Die zentrale Stelle teilt die ge\xc3\xa4nderte Zuordnung der gesondert festgestellten Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 auch der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit. 6Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz \xc3\xbcber die ge\xc3\xa4nderte Zuordnung.
(2) 1Die \xc3\x9cbertragung von gef\xc3\xb6rdertem Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (\xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes) stellt keine sch\xc3\xa4dliche Verwendung dar. 2Dies gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 4 Absatz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen auf eine der in \xc2\xa7 82 Absatz 2 Buchstabe a genannten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung \xc3\xbcbertragen und eine lebenslange Altersversorgung entsprechend \xc2\xa7 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, wie auch in den F\xc3\xa4llen einer \xc3\x9cbertragung nach \xc2\xa7 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe a. 3In den \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen der Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit das gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird. 4Auch keine sch\xc3\xa4dliche Verwendung sind der gesetzliche Forderungs- und Verm\xc3\xb6gens\xc3\xbcbergang nach \xc2\xa7 9 des Betriebsrentengesetzes und die gesetzlich vorgesehene schuldbefreiende \xc3\x9cbertragung nach \xc2\xa7 8 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes.
(3) 1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr gelten nicht als sch\xc3\xa4dliche Verwendung. 2Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichm\xc3\xa4\xc3\x9figer Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verf\xc3\xbcgung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe nach \xc2\xa7 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht \xc3\xbcbersteigt. 3Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Vertr\xc3\xa4ge des Zulageberechtigten insgesamt zu ber\xc3\xbccksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge geleistet wurden. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
1.
nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durchgef\xc3\xbchrt wird und
2.
sich dadurch die Rente verringert.
(4) 1Wird bei einem einheitlichen Vertrag nach \xc2\xa7 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Altersvorsorgevertr\xc3\xa4ge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des \xc2\xa7 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet, liegt zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung eine sch\xc3\xa4dliche Verwendung des gef\xc3\xb6rderten Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gens vor, es sei denn, das gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde, auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag \xc3\xbcbertragen, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet. 2Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht zur Kapital\xc3\xbcbertragung, den Zeitpunkt der Kapital\xc3\xbcbertragung bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung und die Aufgabe der Absicht zur Kapital\xc3\xbcbertragung mitzuteilen. 3Wird die Absicht zur Kapital\xc3\xbcbertragung aufgegeben, tritt die sch\xc3\xa4dliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten hierzu beim Anbieter eingeht, sp\xc3\xa4testens aber am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 93: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 22 EStG +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 94\xc2\xa0Verfahren bei sch\xc3\xa4dlicher Verwendung

\n
(1) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 93 Absatz 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des gef\xc3\xb6rderten Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gens die sch\xc3\xa4dliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfern\xc3\xbcbertragung anzuzeigen. 2Die zentrale Stelle ermittelt den R\xc3\xbcckzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der Anbieter hat den R\xc3\xbcckzahlungsbetrag einzubehalten, mit der n\xc3\xa4chsten Anmeldung nach \xc2\xa7 90 Absatz 3 anzumelden und an die zentrale Stelle abzuf\xc3\xbchren. 4Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Betr\xc3\xa4ge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfern\xc3\xbcbertragung mitzuteilen und diese Betr\xc3\xa4ge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen; mit Einverst\xc3\xa4ndnis des Zulageberechtigten kann die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden. 5In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 93 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Eine Festsetzung des R\xc3\xbcckzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die R\xc3\xbcckzahlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht m\xc3\xb6glich oder nicht erfolgt ist. 2\xc2\xa7 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend; \xc2\xa7 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Gesch\xc3\xa4ftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde. 3Im R\xc3\xbcckforderungsbescheid sind auf den R\xc3\xbcckzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Betr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden R\xc3\xbcckzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des R\xc3\xbcckforderungsbescheids an die zust\xc3\xa4ndige Kasse zu entrichten. 5Die Frist f\xc3\xbcr die Festsetzung des R\xc3\xbcckzahlungsbetrags betr\xc3\xa4gt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des \xc2\xa7 93 Absatz 1 erfolgt ist.
(3) 1Sofern der zentralen Stelle f\xc3\xbcr den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der sch\xc3\xa4dlichen Verwendung eine Meldung nach \xc2\xa7 118 Absatz 1a des Zw\xc3\xb6lften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, teilt die zentrale Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle der Rentenversicherungstr\xc3\xa4ger als Vermittlungsstelle die sch\xc3\xa4dliche Verwendung durch Datenfern\xc3\xbcbertragung mit. 2Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus diesem Hilfebezug nach \xc2\xa7 118 Absatz 1a des Zw\xc3\xb6lften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt wurde.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 94: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 95\xc2\xa0Sonderf\xc3\xa4lle der R\xc3\xbcckzahlung

\n
1Die \xc2\xa7\xc2\xa7\xc2\xa093 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase au\xc3\x9ferhalb der Mitgliedstaaten der Europ\xc3\xa4ischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als au\xc3\x9ferhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ans\xc3\xa4ssig gilt. 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten K\xc3\xb6nigreich Gro\xc3\x9fbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 95: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 96\xc2\xa0Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

\n
(1) 1Auf die Zulagen und die R\xc3\xbcckzahlungsbetr\xc3\xa4ge sind die f\xc3\xbcr Steuerverg\xc3\xbctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht f\xc3\xbcr \xc2\xa7 163 der Abgabenordnung.
(2) 1Hat der Anbieter vors\xc3\xa4tzlich oder grob fahrl\xc3\xa4ssig
1.
unrichtige oder unvollst\xc3\xa4ndige Daten \xc3\xbcbermittelt oder
2.
Daten pflichtwidrig nicht \xc3\xbcbermittelt,
obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegen\xc3\xbcber dem Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter f\xc3\xbcr die entgangene Steuer und die zu Unrecht gew\xc3\xa4hrte Steuerverg\xc3\xbcnstigung. 2Dies gilt auch, wenn im Verh\xc3\xa4ltnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverj\xc3\xa4hrung eingetreten ist. 3Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er wei\xc3\x9f, dass der Anbieter unrichtige oder unvollst\xc3\xa4ndige Daten \xc3\xbcbermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht \xc3\xbcbermittelt hat. 4F\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zust\xc3\xa4ndig.
(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft \xc3\xbcber die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.
(4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erf\xc3\xbcllt hat. 2Die \xc2\xa7\xc2\xa7 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. 3Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland gef\xc3\xbchrt und aufbewahrt werden, verf\xc3\xbcgbar zu machen.
(5) Der Anbieter erh\xc3\xa4lt vom Bund oder den L\xc3\xa4ndern keinen Ersatz f\xc3\xbcr die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verh\xc3\xa4ltnisse der Beteiligten nur f\xc3\xbcr das Verfahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
(7) 1F\xc3\xbcr die Zulage gelten die Strafvorschriften des \xc2\xa7 370 Absatz 1 bis 4, der \xc2\xa7\xc2\xa7 371, 375 Absatz 1 und des \xc2\xa7 376 sowie die Bu\xc3\x9fgeldvorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 378, 379 Absatz 1 und 4 und der \xc2\xa7\xc2\xa7 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2F\xc3\xbcr das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Beg\xc3\xbcnstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 385 bis 408, f\xc3\xbcr das Bu\xc3\x9fgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die \xc2\xa7\xc2\xa7 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 97\xc2\xa0\xc3\x9cbertragbarkeit

\n
1Das nach \xc2\xa7 10a oder Abschnitt XI gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen einschlie\xc3\x9flich seiner Ertr\xc3\xa4ge, die gef\xc3\xb6rderten laufenden Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht \xc3\xbcbertragbar. 2\xc2\xa7 93 Absatz 1a und \xc2\xa7 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 98\xc2\xa0Rechtsweg

\n
In \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \xc3\xbcber die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 99\xc2\xa0Erm\xc3\xa4chtigung

\n
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\xc3\xa4chtigt, die Vordrucke f\xc3\xbcr die Antr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 89, f\xc3\xbcr die Anmeldung nach \xc2\xa7 90 Absatz 3 und f\xc3\xbcr die in den \xc2\xa7\xc2\xa7 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder das Muster f\xc3\xbcr die nach \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Zulageverfahrens zu \xc3\xbcbermittelnden Datens\xc3\xa4tze zu bestimmen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\xc3\xa4chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, f\xc3\xbcr Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchf\xc3\xbchrung dieses Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren f\xc3\xbcr die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, R\xc3\xbcckzahlung und R\xc3\xbcckforderung der Zulage sowie die R\xc3\xbcckzahlung und R\xc3\xbcckforderung der nach \xc2\xa7 10a Absatz 4 festgestellten Betr\xc3\xa4ge zu erlassen. 2Hierzu geh\xc3\xb6ren insbesondere
1.
Vorschriften \xc3\xbcber Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters,
2.
Grunds\xc3\xa4tze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Tr\xc3\xa4gern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur f\xc3\xbcr Arbeit, den Meldebeh\xc3\xb6rden, den Familienkassen, den zust\xc3\xa4ndigen Stellen und den Finanz\xc3\xa4mtern und
3.
Vorschriften \xc3\xbcber Mitteilungspflichten, die f\xc3\xbcr die Erteilung der Bescheinigungen nach \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 7 und \xc2\xa7 92 erforderlich sind.

XII.
F\xc3\xb6rderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 100\xc2\xa0F\xc3\xb6rderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

\n
(1) 1Arbeitgeber im Sinne des \xc2\xa7 38 Absatz 1 d\xc3\xbcrfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer f\xc3\xbcr jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (F\xc3\xb6rderbetrag) entnehmen und bei der n\xc3\xa4chsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. 2\xc3\x9cbersteigt der insgesamt zu gew\xc3\xa4hrende F\xc3\xb6rderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuf\xc3\xbchren ist, so wird der \xc3\xbcbersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuf\xc3\xbchren ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(2) 1Der F\xc3\xb6rderbetrag betr\xc3\xa4gt im Kalenderjahr 30 Prozent des zus\xc3\xa4tzlichen Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, h\xc3\xb6chstens 288 Euro. 2In F\xc3\xa4llen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zus\xc3\xa4tzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder f\xc3\xbcr eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige F\xc3\xb6rderbetrag auf den Betrag beschr\xc3\xa4nkt, den der Arbeitgeber dar\xc3\xbcber hinaus leistet.
(3) Voraussetzung f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des F\xc3\xb6rderbetrags nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 ist, dass
1.
der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, f\xc3\xbcr den der F\xc3\xb6rderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt;
2.
der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in H\xc3\xb6he von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder f\xc3\xbcr eine Direktversicherung zahlt;
3.
im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (\xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (\xc2\xa7 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (\xc2\xa7 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr betr\xc3\xa4gt als
a)
85,84 Euro bei einem t\xc3\xa4glichen Lohnzahlungszeitraum,
b)
600,84 Euro bei einem w\xc3\xb6chentlichen Lohnzahlungszeitraum,
c)
2\xc2\xa0575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
d)
30\xc2\xa0900 Euro bei einem j\xc3\xa4hrlichen Lohnzahlungszeitraum;
4.
eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invalidit\xc3\xa4ts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend \xc2\xa7 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist;
5.
sichergestellt ist, dass von den Beitr\xc3\xa4gen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen ge\xc3\xa4ndert werden, darf die urspr\xc3\xbcngliche H\xc3\xb6he aber nicht \xc3\xbcberschreiten.
(4) 1F\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des F\xc3\xb6rderbetrags sind die Verh\xc3\xa4ltnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung ma\xc3\x9fgeblich; sp\xc3\xa4tere \xc3\x84nderungen der Verh\xc3\xa4ltnisse sind unbeachtlich. 2Abweichend davon sind die f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend gemachten F\xc3\xb6rderbetr\xc3\xa4ge zur\xc3\xbcckzugew\xc3\xa4hren, wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 gef\xc3\xb6rderten betrieblichen Altersversorgung sp\xc3\xa4ter verf\xc3\xa4llt und sich daraus eine R\xc3\xbcckzahlung an den Arbeitgeber ergibt. 3Der F\xc3\xb6rderbetrag ist nur zur\xc3\xbcckzugew\xc3\xa4hren, soweit er auf den R\xc3\xbcckzahlungsbetrag entf\xc3\xa4llt. 4Der F\xc3\xb6rderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung f\xc3\xbcr den Lohnzahlungszeitraum, in dem die R\xc3\xbcckzahlung zuflie\xc3\x9ft, der an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt abzuf\xc3\xbchrenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.
(5) F\xc3\xbcr den F\xc3\xb6rderbetrag gelten entsprechend:
1.
die \xc2\xa7\xc2\xa7 41, 41a, 42e, 42f und 42g,
2.
die f\xc3\xbcr Steuerverg\xc3\xbctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des \xc2\xa7 163 der Abgabenordnung und
3.
die \xc2\xa7\xc2\xa7 195 bis 203 der Abgabenordnung, die Strafvorschriften des \xc2\xa7 370 Absatz 1 bis 4, der \xc2\xa7\xc2\xa7 371, 375 Absatz 1 und des \xc2\xa7 376, die Bu\xc3\x9fgeldvorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 378, 379 Absatz 1 und 4 und der \xc2\xa7\xc2\xa7 383 und 384 der Abgabenordnung, die \xc2\xa7\xc2\xa7 385 bis 408 f\xc3\xbcr das Strafverfahren und die \xc2\xa7\xc2\xa7 409 bis 412 der Abgabenordnung f\xc3\xbcr das Bu\xc3\x9fgeldverfahren.
(6) 1Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 960 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt. 2Die Steuerfreistellung des \xc2\xa7 3 Nummer 63 bleibt hiervon unber\xc3\xbchrt.

XIII.
Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 101\xc2\xa0Bemessungsgrundlage und H\xc3\xb6he der Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie

\n
1Steuerpflichtige k\xc3\xb6nnen f\xc3\xbcr die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume 2021 bis 2026 neben der Ber\xc3\xbccksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und \xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie beanspruchen. 2Bemessungsgrundlage der Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie sind die ber\xc3\xbccksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des \xc2\xa7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag ma\xc3\x9fgebend. 3Bei Steuerpflichtigen mit Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den \xc3\xbcbrigen zu ber\xc3\xbccksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach \xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a \xc3\xbcbersteigen. 4Die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie betr\xc3\xa4gt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 102\xc2\xa0Anspruchsberechtigung

\n
Anspruchsberechtigt sind unbeschr\xc3\xa4nkt oder beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige im Sinne des \xc2\xa7 1.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 103\xc2\xa0Entstehung der Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie

\n
Der Anspruch auf die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste T\xc3\xa4tigkeitsst\xc3\xa4tte im Sinne des \xc2\xa7 9 Absatz 4 oder eine Betriebsst\xc3\xa4tte im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\xc3\xbchrung im Sinne des \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des \xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgef\xc3\xbchrt hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 104\xc2\xa0Antrag auf die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie

\n
(1) Die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie wird auf Antrag gew\xc3\xa4hrt.
(2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach \xc2\xa7 103 die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das f\xc3\xbcr die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndig ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 105\xc2\xa0Festsetzung und Auszahlung der Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie

\n
(1) 1Die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen. 2Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie mindestens 10 Euro betr\xc3\xa4gt. 3Die festgesetzte Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. 4Sie gilt insoweit als Steuerverg\xc3\xbctung. 5Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer.
(2) 1Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag auf Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie zugleich als ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. 2Besteht nach \xc2\xa7\xc2\xa046 keine Pflicht zur Durchf\xc3\xbchrung einer Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach \xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt, ist f\xc3\xbcr die Festsetzung der Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer, die sich auf Grund des Antrags auf Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie ergibt, mit Null Euro anzusetzen. 3Auch in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 25 gilt, ungeachtet des \xc2\xa7 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung, der Antrag auf Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie zugleich als Abgabe einer Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 106\xc2\xa0Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie

\n
Die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie geh\xc3\xb6rt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 107\xc2\xa0Anwendung der Abgabenordnung

\n
Auf die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie sind die f\xc3\xbcr Steuerverg\xc3\xbctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des \xc2\xa7 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 108\xc2\xa0Anwendung von Straf- und Bu\xc3\x9fgeldvorschriften der Abgabenordnung

\n
1F\xc3\xbcr die Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie gelten die Strafvorschriften des \xc2\xa7 370 Absatz 1 bis 4, der \xc2\xa7\xc2\xa7 371, 375 Absatz 1 und des \xc2\xa7 376 der Abgabenordnung sowie die Bu\xc3\x9fgeldvorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der \xc2\xa7\xc2\xa7 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2F\xc3\xbcr das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Beg\xc3\xbcnstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 385 bis 408 der Abgabenordnung, f\xc3\xbcr das Bu\xc3\x9fgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die \xc2\xa7\xc2\xa7 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 109\xc2\xa0Verordnungserm\xc3\xa4chtigung

\n
Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilit\xc3\xa4tspr\xc3\xa4mie n\xc3\xa4her zu regeln.

XIV.
Sondervorschriften zur Bew\xc3\xa4ltigung der Corona-Pandemie

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 110\xc2\xa0Anpassung von Vorauszahlungen f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019

\n
(1) 1Auf Antrag wird der f\xc3\xbcr die Bemessung der Vorauszahlungen f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte pauschal um 30 Prozent gemindert. 2Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 19) enthalten sind. 3Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen f\xc3\xbcr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der f\xc3\xbcr die Bemessung der Vorauszahlungen f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte um einen h\xc3\xb6heren Betrag als 30 Prozent gemindert, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustr\xc3\xbccktrag im Sinne des \xc2\xa710d Absatz 1 Satz 1 f\xc3\xbcr 2020 in dieser H\xc3\xb6he nachweisen kann.
(3) 1Die Minderungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 d\xc3\xbcrfen insgesamt 10\xc2\xa0000\xc2\xa0000 Euro, bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 20\xc2\xa0000\xc2\xa0000 Euro nicht \xc3\xbcberschreiten. 2\xc2\xa7 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 110: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 111\xc2\xa0Vorl\xc3\xa4ufiger Verlustr\xc3\xbccktrag f\xc3\xbcr 2020 und 2021

\n
(1) 1Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in H\xc3\xb6he von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Eink\xc3\xbcnfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustr\xc3\xbccktrag aus 2020 abgezogen (vorl\xc3\xa4ufiger Verlustr\xc3\xbccktrag f\xc3\xbcr 2020). 2Bei der Berechnung des vorl\xc3\xa4ufigen Verlustr\xc3\xbccktrags f\xc3\xbcr 2020 sind Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7\xc2\xa019) nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen, die im Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte enthalten sind. 3Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. 4Soweit bei der Steuerfestsetzung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 der vorl\xc3\xa4ufige Verlustr\xc3\xbccktrag f\xc3\xbcr 2020 abgezogen wird, ist \xc2\xa7 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird ein h\xc3\xb6herer Betrag als 30 Prozent vom Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte abgezogen, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustr\xc3\xbccktrag im Sinne des \xc2\xa7 10d Absatz 1 Satz 1 f\xc3\xbcr 2020 in dieser H\xc3\xb6he nachweisen kann.
(3) Der vorl\xc3\xa4ufige Verlustr\xc3\xbccktrag f\xc3\xbcr 2020 nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 kann insgesamt bis zu 10\xc2\xa0000\xc2\xa0000 Euro, bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26 und 26b zusammenveranlagt werden, bis zu 20\xc2\xa0000\xc2\xa0000 Euro betragen.
(4) 1F\xc3\xbchrt die Herabsetzung von Vorauszahlungen f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 auf Grund eines voraussichtlich erwarteten Verlustr\xc3\xbccktrags f\xc3\xbcr 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019, so wird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2020 gestundet. 2Stundungszinsen werden nicht erhoben.
(5) F\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2020 ist bei Anwendung von Absatz 1 oder 2 eine Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung abzugeben.
(6) 1Mit der Veranlagung f\xc3\xbcr 2020 ist die Steuerfestsetzung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 zu \xc3\xa4ndern; hierbei ist der bislang ber\xc3\xbccksichtigte vorl\xc3\xa4ufige Verlustr\xc3\xbccktrag f\xc3\xbcr 2020 dem Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte hinzuzurechnen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 bestandskr\xc3\xa4ftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2020 abgelaufen ist. 3Soweit die \xc3\x84nderung der Steuerfestsetzung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Hinzurechnung des vorl\xc3\xa4ufigen Verlustr\xc3\xbccktrags f\xc3\xbcr 2020 beruht, ist \xc2\xa7 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(7) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Veranlagung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2020 vor der Veranlagung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2019 durchgef\xc3\xbchrt wird.
(8) 1Wird der Einkommensteuerbescheid f\xc3\xbcr 2019 vor dem 1. April 2021 bestandskr\xc3\xa4ftig, kann bis zum 17. April 2021 nachtr\xc3\xa4glich ein erstmaliger oder ge\xc3\xa4nderter Antrag auf Ber\xc3\xbccksichtigung des vorl\xc3\xa4ufigen Verlustr\xc3\xbccktrags f\xc3\xbcr 2020 gestellt werden. 2Der Einkommensteuerbescheid f\xc3\xbcr 2019 ist insoweit zu \xc3\xa4ndern.
(9) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 7 gelten f\xc3\xbcr die Steuerfestsetzung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2020 und die Ber\xc3\xbccksichtigung des Verlustr\xc3\xbccktrags f\xc3\xbcr 2021 entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 111: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

XV.
Energiepreispauschale

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 112\xc2\xa0Veranlagungszeitraum, H\xc3\xb6he

\n
(1) F\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gew\xc3\xa4hrt.
(2) Die H\xc3\xb6he der Energiepreispauschale betr\xc3\xa4gt 300 Euro.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 113\xc2\xa0Anspruchsberechtigung

\n
Unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige nach \xc2\xa7 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Eink\xc3\xbcnfte aus \xc2\xa7 13, \xc2\xa7 15, \xc2\xa7 18 oder \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 114\xc2\xa0Entstehung des Anspruchs

\n
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 115\xc2\xa0Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

\n
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach \xc2\xa7\xc2\xa0117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 116\xc2\xa0Anrechnung auf die Einkommensteuer

\n
(1) 1Eine nach \xc2\xa7\xc2\xa0115 Absatz\xc2\xa01 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach \xc2\xa7 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 117\xc2\xa0Auszahlung an Arbeitnehmer

\n
(1) 1Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022
1.
in einem gegenw\xc3\xa4rtigen ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis stehen und
2.
in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach \xc2\xa7 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. 3Satz 1 gilt in den F\xc3\xa4llen der Pauschalbesteuerung nach \xc2\xa7 40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich best\xc3\xa4tigt hat, dass es sich um das erste Dienstverh\xc3\xa4ltnis handelt.
(2) 1Arbeitgeber im Sinne des \xc2\xa7 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. 2Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
1.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7\xc2\xa041a Absatz 2 Satz 1 bis zum 10. September 2022,
2.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7\xc2\xa041a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und
3.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7\xc2\xa041a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuf\xc3\xbchren ist. 3\xc3\x9cbersteigt die insgesamt zu gew\xc3\xa4hrende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuf\xc3\xbchren ist, wird der \xc3\xbcbersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuf\xc3\xbchren ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unber\xc3\xbchrt. 3Der Arbeitgeber kann in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
(4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (\xc2\xa7\xc2\xa041b Absatz\xc2\xa01 Satz\xc2\xa02) mit dem Gro\xc3\x9fbuchstaben E anzugeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 118\xc2\xa0Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

\n
(1) 1Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus \xc2\xa7\xc2\xa013, \xc2\xa7\xc2\xa015 oder \xc2\xa7\xc2\xa018 f\xc3\xbcr den 10. September 2022 festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale zu mindern. 2Betragen die f\xc3\xbcr den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro.
(2) 1Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung f\xc3\xbcr den 10. September 2022 nach Absatz 1 hat durch Allgemeinverf\xc3\xbcgung nach \xc2\xa7\xc2\xa0118 Satz 2 der Abgabenordnung oder durch ge\xc3\xa4nderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen. 2Sachlich zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr den Erlass der Allgemeinverf\xc3\xbcgung ist jeweils die oberste Landesfinanzbeh\xc3\xb6rde. 3Die Allgemeinverf\xc3\xbcgung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu ver\xc3\xb6ffentlichen. 4Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie ver\xc3\xb6ffentlicht wird, als bekannt gegeben. 5Abweichend von \xc2\xa7 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverf\xc3\xbcgung. 6Die Klage ist nur gegen die oberste Finanzbeh\xc3\xb6rde zu richten, die die Allgemeinverf\xc3\xbcgung erlassen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 119\xc2\xa0Steuerpflicht

\n
(1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2022 zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Dies gilt nicht f\xc3\xbcr pauschal besteuerten Arbeitslohn nach \xc2\xa7 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach \xc2\xa7\xc2\xa039b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(2) 1Bei den \xc3\xbcbrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach \xc2\xa7 22 Nummer 3 f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach \xc2\xa7 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 120\xc2\xa0Anwendung der Abgabenordnung

\n
(1) 1Auf die Energiepreispauschale sind die f\xc3\xbcr Steuerverg\xc3\xbctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2\xc2\xa7\xc2\xa0163 der Abgabenordnung gilt nicht.
(2) In \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \xc3\xbcber die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbeh\xc3\xb6rden ist der Finanzrechtsweg er\xc3\xb6ffnet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 121\xc2\xa0Anwendung von Straf- und Bu\xc3\x9fgeldvorschriften der Abgabenordnung

\n
(1) F\xc3\xbcr die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des \xc2\xa7\xc2\xa0370 Absatz 1 bis 4 und 7, der \xc2\xa7\xc2\xa7 371, 375 Absatz 1 und des \xc2\xa7 376 der Abgabenordnung sowie die Bu\xc3\x9fgeldvorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der \xc2\xa7\xc2\xa7 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) F\xc3\xbcr das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Beg\xc3\xbcnstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) F\xc3\xbcr das Bu\xc3\x9fgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7\xc2\xa0409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 122\xc2\xa0Nichtber\xc3\xbccksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpf\xc3\xa4ndbarkeit

\n
1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabh\xc3\xa4ngigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in H\xc3\xb6he des in \xc2\xa7 112 Absatz 2 genannten Betrages unpf\xc3\xa4ndbar.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 4d Absatz 1)
Tabelle f\xc3\xbcr die Errechnung des Deckungskapitals f\xc3\xbcr lebensl\xc3\xa4nglich laufende Leistungen von Unterst\xc3\xbctzungskassen

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3530)


Erreichtes Alter
des Leistungs-
empf\xc3\xa4ngers (Jahre)
Die Jahresbeitr\xc3\xa4ge der
laufenden Leistungen sind zu
vervielfachen bei Leistungen
an m\xc3\xa4nnliche
Leistungs-
empf\xc3\xa4nger mit
an weibliche
Leistungs-
empf\xc3\xa4nger mit
123
bis261117
\xc2\xa027 bis 291217
\xc2\xa0301317
\xc2\xa031 bis 351316
\xc2\xa036 bis 391416
\xc2\xa040 bis 461415
\xc2\xa047 und 481414
\xc2\xa049 bis 521314
\xc2\xa053 bis 561313
\xc2\xa057 und 581312
\xc2\xa059 und 601212
\xc2\xa061 bis 631211
\xc2\xa0641111
\xc2\xa065 bis 671110
\xc2\xa068 bis 7110\xc2\xa09
\xc2\xa072 bis 74\xc2\xa09\xc2\xa08
\xc2\xa075 bis 77\xc2\xa08\xc2\xa07
\xc2\xa078\xc2\xa08\xc2\xa06
\xc2\xa079 bis 81\xc2\xa07\xc2\xa06
\xc2\xa082 bis 84\xc2\xa06\xc2\xa05
\xc2\xa085 bis 87\xc2\xa05\xc2\xa04
\xc2\xa088\xc2\xa04\xc2\xa04
\xc2\xa089 und 90\xc2\xa04\xc2\xa03
\xc2\xa091 bis 93\xc2\xa03\xc2\xa03
\xc2\xa094\xc2\xa03\xc2\xa02
\xc2\xa095 und \xc3\xa4lter\xc2\xa02\xc2\xa02
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1a\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 13a)
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittss\xc3\xa4tzen

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2426)


F\xc3\xbcr ein Wirtschaftsjahr betragen
1.
der Grundbetrag und die Zuschl\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (\xc2\xa7 13a Absatz 4):

Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fl\xc3\xa4che

350 EUR
bei Tierbest\xc3\xa4nden f\xc3\xbcr die
ersten 25 Vieheinheiten

0 EUR/Vieheinheit
bei Tierbest\xc3\xa4nden f\xc3\xbcr alle
weiteren Vieheinheiten

300 EUR/Vieheinheit


Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu ber\xc3\xbccksichtigen.
2.
die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (\xc2\xa7 13a Absatz 6):

NutzungGrenzeGrenze
123
Weinbauliche Nutzung0,66 ha0,16 ha
Nutzungsteil Obstbau1,37 ha0,34 ha
Nutzungsteil Gem\xc3\xbcsebau
Freilandgem\xc3\xbcse
Unterglas Gem\xc3\xbcse


0,67 ha
0,06 ha


0,17\xc2\xa0 ha
0,015 ha
Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
Freiland Zierpflanzen
Unterglas Zierpflanzen


0,23 ha
0,04 ha


0,05 ha
0,01 ha
Nutzungsteil Baumschulen
0,15 ha

0,04 ha
Sondernutzung
Spargel

0,42 ha

0,1 ha
Sondernutzung
Hopfen

0,78 ha

0,19 ha
Binnenfischerei2\xc2\xa0000 kg Jahresfang500 kg
Jahresfang
Teichwirtschaft1,6 ha0,4 ha
Fischzucht0,2 ha0,05 ha
Imkerei70 V\xc3\xb6lker30 V\xc3\xb6lker
Wandersch\xc3\xa4fereien120 Mutterschafe30 Mutterschafe
Weihnachtsbaumkulturen
0,4 ha

0,1 ha
3.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1295 \xe2\x80\x94 1297)
\n \n \xc2\xa0\n
Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1.
eine der folgenden Formen aufweist:
a)
eine Gesellschaft, die gem\xc3\xa4\xc3\x9f der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 \xc3\xbcber das Statut der Europ\xc3\xa4ischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Erg\xc3\xa4nzung des Statuts der Europ\xc3\xa4ischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegr\xc3\xbcndet wurde, sowie eine Genossenschaft, die gem\xc3\xa4\xc3\x9f der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 \xc3\xbcber das Statut der Europ\xc3\xa4ischen Genossenschaft (SCE) und gem\xc3\xa4\xc3\x9f der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erg\xc3\xa4nzung des Statuts der Europ\xc3\xa4ischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegr\xc3\xbcndet wurde,
b)
Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9enaamloze vennootschap\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite par actions\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9ecommanditaire vennootschap op aandelen\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 priv\xc3\xa9e \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9ebesloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 coop\xc3\xa9rative \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9eco\xc3\xb6peratieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 coop\xc3\xa9rative \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 illimit\xc3\xa9e\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9eco\xc3\xb6peratieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en nom collectif\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9evennootschap onder firma\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite simple\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9egewone commanditaire vennootschap\xe2\x80\x9c, \xc3\xb6ffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der belgischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegen,
c)
Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9e\xd1\x81\xd1\x8a\xd0\xb1\xd0\xb8\xd1\x80\xd0\xb0\xd1\x82\xd0\xb5\xd0\xbb\xd0\xbd\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xba\xd0\xbe\xd0\xbc\xd0\xb0\xd0\xbd\xd0\xb4\xd0\xb8\xd1\x82\xd0\xbd\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe \xd1\x81 \xd0\xbe\xd0\xb3\xd1\x80\xd0\xb0\xd0\xbd\xd0\xb8\xd1\x87\xd0\xb5\xd0\xbd\xd0\xb0 \xd0\xbe\xd1\x82\xd0\xb3\xd0\xbe\xd0\xb2\xd0\xbe\xd1\x80\xd0\xbd\xd0\xbe\xd1\x81\xd1\x82\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xb0\xd0\xba\xd1\x86\xd0\xb8\xd0\xbe\xd0\xbd\xd0\xb5\xd1\x80\xd0\xbd\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xba\xd0\xbe\xd0\xbc\xd0\xb0\xd0\xbd\xd0\xb4\xd0\xb8\xd1\x82\xd0\xbd\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe \xd1\x81 \xd0\xb0\xd0\xba\xd1\x86\xd0\xb8\xd0\xb8\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xbd\xd0\xb5\xd0\xbf\xd0\xb5\xd1\x80\xd1\x81\xd0\xbe\xd0\xbd\xd0\xb8\xd1\x84\xd0\xb8\xd1\x86\xd0\xb8\xd1\x80\xd0\xb0\xd0\xbd\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xba\xd0\xbe\xd0\xbe\xd0\xbf\xd0\xb5\xd1\x80\xd0\xb0\xd1\x86\xd0\xb8\xd0\xb8\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xba\xd0\xbe\xd0\xbe\xd0\xbf\xd0\xb5\xd1\x80\xd0\xb0\xd1\x82\xd0\xb8\xd0\xb2\xd0\xbd\xd0\xb8 \xd1\x81\xd1\x8a\xd1\x8e\xd0\xb7\xd0\xb8\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9e\xd0\xb4\xd1\x8a\xd1\x80\xd0\xb6\xd0\xb0\xd0\xb2\xd0\xbd\xd0\xb8 \xd0\xbf\xd1\x80\xd0\xb5\xd0\xb4\xd0\xbf\xd1\x80\xd0\xb8\xd1\x8f\xd1\x82\xd0\xb8\xd1\x8f\xe2\x80\x9c, die nach bulgarischem Recht gegr\xc3\xbcndet wurden und gewerbliche T\xc3\xa4tigkeiten aus\xc3\xbcben,
d)
Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eakciov\xc3\xa1 spole\xc4\x8dnost\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9espole\xc4\x8dnost s ru\xc4\x8den\xc3\xadm omezen\xc3\xbdm\xe2\x80\x9c,
e)
Gesellschaften d\xc3\xa4nischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eaktieselskab\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9eanpartsselskab\xe2\x80\x9c und weitere nach dem K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen f\xc3\xbcr die \xe2\x80\x9eaktieselskaber\xe2\x80\x9c ermittelt und besteuert wird,
f)
Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eAktiengesellschaft\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eKommanditgesellschaft auf Aktien\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eGesellschaft mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9eBetrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts\xe2\x80\x9c und andere nach deutschem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der deutschen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegen,
g)
Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9et\xc3\xa4is\xc3\xbching\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eusaldus\xc3\xbching\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eosa\xc3\xbching\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eaktsiaselts\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9etulundus\xc3\xbchistu\xe2\x80\x9c,
h)
nach irischem Recht gegr\xc3\xbcndete oder eingetragene Gesellschaften, gem\xc3\xa4\xc3\x9f dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene K\xc3\xb6rperschaften, gem\xc3\xa4\xc3\x9f dem Building Societies Act gegr\xc3\xbcndete \xe2\x80\x9ebuilding societies\xe2\x80\x9c und \xe2\x80\x9etrustee savings banks\xe2\x80\x9c im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989,
i)
Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9e\xce\xb1v\xcf\x8ev\xcf\x85\xce\xbc\xce\xb7 \xce\xb5\xcf\x84\xce\xb1\xce\xb9\xcf\x81\xce\xb5\xce\xaf\xce\xb1\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9e\xce\xb5\xcf\x84\xce\xb1\xce\xb9\xcf\x81\xce\xb5\xce\xaf\xce\xb1 \xcf\x80\xce\xb5\xcf\x81\xce\xb9\xcf\x89\xcf\x81\xce\xb9\xcf\x83\xce\xbc\xce\xadv\xce\xb7\xcf\x82 \xce\xb5\xcf\x85\xce\xb8\xcf\x8dv\xce\xb7\xcf\x82 (\xce\x95.\xce\xa0.\xce\x95.)\xe2\x80\x9c und andere nach griechischem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der griechischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegen,
j)
Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esociedad an\xc3\xb3nima\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociedad comanditaria por acciones\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esociedad de responsabilidad limitada\xe2\x80\x9c und die \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen K\xc3\xb6rperschaften, deren T\xc3\xa4tigkeit unter das Privatrecht f\xc3\xa4llt sowie andere nach spanischem Recht gegr\xc3\xbcndete K\xc3\xb6rperschaften, die der spanischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer (\xe2\x80\x9eimpuesto sobre sociedades\xe2\x80\x9c) unterliegen,
k)
Gesellschaften franz\xc3\xb6sischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite par actions\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9s par actions simplifi\xc3\xa9es\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9s d\xc2\xb4assurances mutuelles\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ecaisses d\xc2\xb4\xc3\xa9pargne et de pr\xc3\xa9voyance\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9s civiles\xe2\x80\x9c, die automatisch der K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegen, \xe2\x80\x9ecoop\xc3\xa9ratives\xe2\x80\x9c \xe2\x80\x9eunions de coop\xc3\xa9ratives\xe2\x80\x9c, die \xc3\xb6ffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe, die \xc3\xb6ffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen und andere nach franz\xc3\xb6sischem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der franz\xc3\xb6sischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegen,
l)
Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9edioni\xc4\x8dko dru\xc5\xa1tvo\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9edru\xc5\xa1tvo s ograni\xc4\x8denom odgovorno\xc5\xa1\xc4\x87u\xe2\x80\x9c und andere nach kroatischem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen,
m)
Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esociet\xc3\xa0 per azioni\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociet\xc3\xa0 in accomandita per azioni\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociet\xc3\xa0 a responsabilit\xc3\xa0 limitata\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociet\xc3\xa0 cooperative\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esociet\xc3\xa0 di mutua assicurazione\xe2\x80\x9c sowie \xc3\xb6ffentliche und private K\xc3\xb6rperschaften, deren T\xc3\xa4tigkeit ganz oder \xc3\xbcberwiegend handelsgewerblicher Art ist,
n)
Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9e\xce\xb5\xcf\x84\xce\xb1\xce\xb9\xcf\x81\xce\xb5\xce\xaf\xce\xb5\xcf\x82\xe2\x80\x9c im Sinne der Einkommensteuergesetze,
o)
Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eakciju sabiedr\xc4\xabba\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esabiedr\xc4\xabba ar ierobe\xc5\xbeotu atbild\xc4\xabbu\xe2\x80\x9c,
p)
Gesellschaften litauischen Rechts,
q)
Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite par actions\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 coop\xc3\xa9rative\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 coop\xc3\xa9rative organis\xc3\xa9e comme une soci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eassociation d\xc2\xb4assurances mutuelles\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eassociation d\xc2\xb4\xc3\xa9pargne-pension\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9eentreprise de nature commerciale, industrielle ou mini\xc3\xa8re de l\xc2\xb4Etat, des communes, des syndicats de communes, des \xc3\xa9tablissements publics et des autres personnes morales de droit public\xe2\x80\x9c sowie andere nach luxemburgischem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der luxemburgischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegen,
r)
Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: \xe2\x80\x9ek\xc3\xb6zkereseti t\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ebet\xc3\xa9ti t\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ek\xc3\xb6z\xc3\xb6s v\xc3\xa1llalat\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ekorl\xc3\xa1tolt felel\xc5\x91ss\xc3\xa9g\xc5\xb1 t\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9er\xc3\xa9szv\xc3\xa9nyt\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eegyes\xc3\xbcl\xc3\xa9s\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esz\xc3\xb6vetkezet\xe2\x80\x9c,
s)
Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: \xe2\x80\x9eKumpaniji ta\xc2\xb4 Responsabilita\xc2\xb4 Limitata\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9eSo\xc4\x8bjetajiet en commandite li l-kapital tag\xc4\xa7hom maqsum f\xc2\xb4azzjonijiet\xe2\x80\x9c,
t)
Gesellschaften niederl\xc3\xa4ndischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9enaamloze vennootschap\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ebesloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eopen commanditaire vennootschap\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eco\xc3\xb6peratie\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eonderlinge waarborgmaatschappij\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9efonds voor gemene rekening\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9evereniging op co\xc3\xb6peratieve grondslag\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9evereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt\xe2\x80\x9c und andere nach niederl\xc3\xa4ndischem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der niederl\xc3\xa4ndischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegen,
u)
Gesellschaften \xc3\xb6sterreichischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eAktiengesellschaft\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eGesellschaft mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eBetriebe gewerblicher Art von K\xc3\xb6rperschaften des \xc3\xb6ffentlichen Rechts\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9eSparkassen\xe2\x80\x9c sowie andere nach \xc3\xb6sterreichischem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der \xc3\xb6sterreichischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegen,
v)
Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esp\xc3\xb3\xc5\x82ka akcyjna\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esp\xc3\xb3\xc5\x82ka z ograniczon\xc4\x85 odpowiedzialno\xc5\x9bci\xc4\x85\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esp\xc3\xb3\xc5\x82ka komandytowo-akcyjna\xe2\x80\x9c,
w)
Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und \xc3\xb6ffentliche Unternehmen,
x)
Gesellschaften rum\xc3\xa4nischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esociet\xc4\x83\xc5\xa3i pe ac\xc5\xa3iuni\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociet\xc4\x83\xc5\xa3i \xc3\xaen comandit\xc4\x83 pe ac\xc5\xa3iuni\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociet\xc4\x83\xc5\xa3i cu r\xc4\x83spundere limitat\xc4\x83\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociet\xc4\x83\xc5\xa3i \xc3\xaen nume colectiv\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esociet\xc4\x83\xc5\xa3i \xc3\xaen comandit\xc4\x83 simpl\xc4\x83\xe2\x80\x9c,
y)
Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9edelni\xc5\xa1ka dru\xc5\xbeba\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ekomanditna dru\xc5\xbeba\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9edru\xc5\xbeba z omejeno odgovornostjo\xe2\x80\x9c,
z)
Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eakciov\xc3\xa1 spolo\xc4\x8dnos\xc5\xa5\xc2\xa0\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9espolo\xc4\x8dnos\xc5\xa5 s ru\xc4\x8den\xc3\xadm obmedzen\xc3\xbdm\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9ekomanditn\xc3\xa1 spolo\xc4\x8dnos\xc5\xa5\xc2\xa0\xe2\x80\x9c,
aa)
Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eosakeyhti\xc3\xb6\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9eaktiebolag\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eosuuskunta\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9eandelslag\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9es\xc3\xa4\xc3\xa4st\xc3\xb6pankki\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9esparbank\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9evakuutusyhti\xc3\xb6\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9ef\xc3\xb6rs\xc3\xa4kringsbolag\xe2\x80\x9c,
bb)
Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eaktiebolag\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ef\xc3\xb6rs\xc3\xa4kringsaktiebolag\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eekonomiska f\xc3\xb6reningar\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esparbanker\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xc3\xb6msesidiga f\xc3\xb6rs\xc3\xa4kringsbolag\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9ef\xc3\xb6rs\xc3\xa4kringsf\xc3\xb6reningar\xe2\x80\x9c,
cc)
nach dem Recht des Vereinigten K\xc3\xb6nigreichs gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften;
2.
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ans\xc3\xa4ssig betrachtet wird und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als au\xc3\x9ferhalb der Gemeinschaft ans\xc3\xa4ssig betrachtet wird und
3.
ohne Wahlm\xc3\xb6glichkeit einer der folgenden Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein:
\xe2\x80\x93
vennootschapsbelasting/imp\xc3\xb4t des soci\xc3\xa9t\xc3\xa9s in Belgien,
\xe2\x80\x93
\xd0\xba\xd0\xbe\xd1\x80\xd0\xbf\xd0\xbe\xd1\x80\xd0\xb0\xd1\x82\xd0\xb8\xd0\xb2\xd0\xb5\xd0\xbd \xd0\xb4\xd0\xb0\xd0\xbd\xd1\x8a\xd0\xba in Bulgarien,
\xe2\x80\x93
da\xc5\x88 z p\xc5\x99\xc3\xadjm\xc5\xaf pr\xc3\xa1vnick\xc3\xbdch osob in der Tschechischen Republik,
\xe2\x80\x93
selskabsskat in D\xc3\xa4nemark,
\xe2\x80\x93
K\xc3\xb6rperschaftsteuer in Deutschland,
\xe2\x80\x93
tulumaks in Estland,
\xe2\x80\x93
corporation tax in Irland,
\xe2\x80\x93
\xcf\x86\xcf\x8c\xcf\x81\xce\xbf\xcf\x82 \xce\xb5\xce\xb9\xcf\x83\xce\xbf\xce\xb4\xce\xae\xce\xbc\xce\xb1\xcf\x84\xce\xbf\xcf\x82 \xce\xbd\xce\xbf\xce\xbc\xce\xb9\xce\xba\xcf\x8e\xce\xbd \xcf\x80\xcf\x81\xce\xbf\xcf\x83\xcf\x8e\xcf\x80\xcf\x89\xce\xbd \xce\xba\xce\xb5\xcf\x81\xce\xb4\xce\xbf\xcf\x83\xce\xba\xce\xbf\xcf\x80\xce\xb9\xce\xba\xce\xbf\xcf\x8d \xcf\x87\xce\xb1\xcf\x81\xce\xb1\xce\xba\xcf\x84\xce\xae\xcf\x81\xce\xb1 in Griechenland,
\xe2\x80\x93
impuesto sobre sociedades in Spanien,
\xe2\x80\x93
imp\xc3\xb4t sur les soci\xc3\xa9t\xc3\xa9s in Frankreich,
\xe2\x80\x93
porez na dobit in Kroatien,
\xe2\x80\x93
imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
\xe2\x80\x93
\xcf\x86\xcf\x8c\xcf\x81\xce\xbf\xcf\x82 \xce\xb5\xce\xb9\xcf\x83\xce\xbf\xce\xb4\xce\xae\xce\xbc\xce\xb1\xcf\x84\xce\xbf\xcf\x82 in Zypern,
\xe2\x80\x93
uz\xc5\x86\xc4\x93mumu ien\xc4\x81kuma nodoklis in Lettland,
\xe2\x80\x93
pelno mokestis in Litauen,
\xe2\x80\x93
imp\xc3\xb4t sur le revenu des collectivit\xc3\xa9s in Luxemburg,
\xe2\x80\x93
t\xc3\xa1rsas\xc3\xa1gi ad\xc3\xb3, osztal\xc3\xa9kad\xc3\xb3 in Ungarn,
\xe2\x80\x93
taxxa fuq l-income in Malta,
\xe2\x80\x93
vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
\xe2\x80\x93
K\xc3\xb6rperschaftsteuer in \xc3\x96sterreich,
\xe2\x80\x93
podatek dochodowy od os\xc3\xb3b prawnych in Polen,
\xe2\x80\x93
imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
\xe2\x80\x93
impozit pe profit in Rum\xc3\xa4nien,
\xe2\x80\x93
davek od dobi\xc4\x8dka pravnih oseb in Slowenien,
\xe2\x80\x93
da\xc5\x88 z pr\xc3\xadjmov pr\xc3\xa1vnick\xc3\xbdch os\xc3\xb4b in der Slowakei,
\xe2\x80\x93
yhteis\xc3\xb6jen tulovero/inkomstskatten f\xc3\xb6r samfund in Finnland,
\xe2\x80\x93
statlig inkomstskatt in Schweden,
\xe2\x80\x93
corporation tax im Vereinigten K\xc3\xb6nigreich.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ Anlage 2: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 42a +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 50g)

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1298 \xe2\x80\x94 1299)
\n \n \xc2\xa0\n
1.
Unternehmen im Sinne von \xc2\xa7 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:
a)
Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9enaamloze vennootschap\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ecommanditaire vennootschap op aandelen\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite par actions\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9ebesloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid\xe2\x80\x9c/\xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 priv\xc3\xa9e \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e\xe2\x80\x9c sowie \xc3\xb6ffentlich-rechtliche K\xc3\xb6rperschaften, deren T\xc3\xa4tigkeit unter das Privatrecht f\xc3\xa4llt;
b)
Gesellschaften d\xc3\xa4nischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eaktieselskab\xe2\x80\x9c und \xe2\x80\x9eanpartsselskab\xe2\x80\x9c;
c)
Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eAktiengesellschaft\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eKommanditgesellschaft auf Aktien\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9eGesellschaft mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung\xe2\x80\x9c;
d)
Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9e\xce\xb1\xce\xbd\xcf\x8e\xce\xbd\xcf\x85\xc2\xb5\xce\xb7 \xce\xb5\xcf\x84\xce\xb1\xce\xb9\xcf\x81\xc3\xad\xce\xb1\xe2\x80\x9c;
e)
Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esociedad an\xc3\xb3nima\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociedad comanditaria por acciones\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esociedad de responsabilidad limitada\xe2\x80\x9c sowie \xc3\xb6ffentlich-rechtliche K\xc3\xb6rperschaften, deren T\xc3\xa4tigkeit unter das Privatrecht f\xc3\xa4llt;
f)
Gesellschaften franz\xc3\xb6sischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite par actions\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 a responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e\xe2\x80\x9c sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und Unternehmen;
g)
Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9epublic companies limited by shares or by guarantee\xe2\x80\x9d, \xe2\x80\x9eprivate companies limited by shares or by guarantee\xe2\x80\x9c, gem\xc3\xa4\xc3\x9f den \xe2\x80\x9eIndustrial and Provident Societies Acts\xe2\x80\x9c eingetragene Einrichtungen oder gem\xc3\xa4\xc3\x9f den \xe2\x80\x9eBuilding Societies Acts\xe2\x80\x9c eingetragene \xe2\x80\x9ebuilding societies\xe2\x80\x9c;
h)
Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esociet\xc3\xa0 per azioni\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociet\xc3\xa0 in accomandita per azioni\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esociet\xc3\xa0 a responsabilit\xc3\xa0 limitata\xe2\x80\x9c sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen;
i)
Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite par actions\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esoci\xc3\xa9t\xc3\xa9 \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e\xe2\x80\x9c;
j)
Gesellschaften niederl\xc3\xa4ndischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9enaamloze vennootschap\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9ebesloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid\xe2\x80\x9c;
k)
Gesellschaften \xc3\xb6sterreichischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eAktiengesellschaft\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9eGesellschaft mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung\xe2\x80\x9c;
l)
Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und \xc3\xb6ffentliche Unternehmen;
m)
Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eosakeyhti\xc3\xb6/aktiebolag\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eosuuskunta/andelslag\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9es\xc3\xa4\xc3\xa4st\xc3\xb6pankki/sparbank\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9evakuutusyhti\xc3\xb6/f\xc3\xb6rs\xc3\xa4kringsbolag\xe2\x80\x9c;
n)
Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eaktiebolag\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9ef\xc3\xb6rs\xc3\xa4kringsaktiebolag\xe2\x80\x9c;
o)
nach dem Recht des Vereinigten K\xc3\xb6nigreichs gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften;
p)
Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eakciov\xc3\xa1 spole\xc4\x8dnost\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9espole\xc4\x8dnost s ru\xc4\x8den\xc3\xadm omezen\xc3\xbdm\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eve\xc5\x99ejn\xc3\xa1 obchodn\xc3\xad spole\xc4\x8dnost\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ekomanditn\xc3\xad spole\xc4\x8dnost\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9edru\xc5\xbestvo\xe2\x80\x9c;
q)
Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9et\xc3\xa4is\xc3\xbching\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eusaldus\xc3\xbching\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eosa\xc3\xbching\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eaktsiaselts\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9etulundus\xc3\xbchistu\xe2\x80\x9c;
r)
Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden, K\xc3\xb6rperschaften des \xc3\xb6ffentlichen Rechts und sonstige K\xc3\xb6rperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuergesetze gelten;
s)
Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eakciju sabiedr\xc4\xabba\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esabiedr\xc4\xabba ar ierobe\xc5\xbeotu atbild\xc4\xabbu\xe2\x80\x9c;
t)
nach dem Recht Litauens gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften;
u)
Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9ek\xc3\xb6zkereseti t\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ebet\xc3\xa9ti t\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ek\xc3\xb6z\xc3\xb6s v\xc3\xa1llalat\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ekorl\xc3\xa1tolt felel\xc5\x91ss\xc3\xa9g\xc5\xb1 t\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9er\xc3\xa9szv\xc3\xa9nyt\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9eegyes\xc3\xbcl\xc3\xa9s\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ek\xc3\xb6zhaszn\xc3\xba t\xc3\xa1rsas\xc3\xa1g\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esz\xc3\xb6vetkezet\xe2\x80\x9c;
v)
Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eKumpaniji ta\xc2\xb4 Responsabilita\xc2\xb4 Limitata\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9eSo\xc4\x8bjetajiet in akkomandita li l-kapital tag\xc4\xa7hom maqsum f\xc2\xa0\xc2\xb4azzjonijiet\xe2\x80\x9c;
w)
Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esp\xc3\xb3\xc5\x82ka akcyjna\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esp\xc3\xb3\xc5\x82ka z ograniczon\xc4\x85 odpowiedzialno\xc5\x9bci\xc4\x85\xe2\x80\x9c;
x)
Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9edelni\xc5\xa1ka dru\xc5\xbeba\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ekomanditna delni\xc5\xa1ka dru\xc5\xbeba\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ekomanditna dru\xc5\xbeba\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9edru\xc5\xbeba z omejeno odgovornostjo\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9edru\xc5\xbeba z neomejeno odgovornostjo\xe2\x80\x9c;
y)
Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9eakciov\xc3\xa1 spolo\xc4\x8dnos\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9espolo\xc4\x8dnos\xc5\xa5 s ru\xc4\x8den\xc3\xadm obmedzen\xc3\xbdm\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9ekomanditn\xc3\xa1 spolo\xc4\x8dnos\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9everejn\xc3\xa1 obchodn\xc3\xa1 spolo\xc4\x8dnos\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9edru\xc5\xbestvo\xe2\x80\x9c;
aa)
Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9e\xd1\x81\xd1\x8a\xd0\xb1\xd0\xb8\xd1\x80\xd0\xb0\xd1\x82\xd0\xb5\xd0\xbb\xd0\xbd\xd0\xbe\xd1\x82\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xba\xd0\xbe\xd0\xbc\xd0\xb0\xd0\xbd\xd0\xb4\xd0\xb8\xd1\x82\xd0\xbd\xd0\xbe\xd1\x82\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe\xd1\x82\xd0\xbe \xd1\x81 \xd0\xbe\xd0\xb3\xd1\x80\xd0\xb0\xd0\xbd\xd0\xb8\xd1\x87\xd0\xb5\xd0\xbd\xd0\xb0 \xd0\xbe\xd1\x82\xd0\xb3\xd0\xbe\xd0\xb2\xd0\xbe\xd1\x80\xd0\xbd\xd0\xbe\xd1\x81\xd1\x82\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xb0\xd0\xba\xd1\x86\xd0\xb8\xd0\xbe\xd0\xbd\xd0\xb5\xd1\x80\xd0\xbd\xd0\xbe\xd1\x82\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xba\xd0\xbe\xd0\xbc\xd0\xb0\xd0\xbd\xd0\xb4\xd0\xb8\xd1\x82\xd0\xbd\xd0\xbe\xd1\x82\xd0\xbe \xd0\xb4\xd1\x80\xd1\x83\xd0\xb6\xd0\xb5\xd1\x81\xd1\x82\xd0\xb2\xd0\xbe \xd1\x81 \xd0\xb0\xd0\xba\xd1\x86\xd0\xb8\xd0\xb8\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xba\xd0\xbe\xd0\xbe\xd0\xbf\xd0\xb5\xd1\x80\xd0\xb0\xd1\x86\xd0\xb8\xd0\xb8\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9e\xd0\xba\xd0\xbe\xd0\xbe\xd0\xbf\xd0\xb5\xd1\x80\xd0\xb0\xd1\x82\xd0\xb8\xd0\xb2\xd0\xbd\xd0\xb8 \xd1\x81\xd1\x8a\xd1\x8e\xd0\xb7\xd0\xb8\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9e\xd0\xb4\xd1\x8a\xd1\x80\xd0\xb6\xd0\xb0\xd0\xb2\xd0\xbd\xd0\xb8 \xd0\xbf\xd1\x80\xd0\xb5\xd0\xb4\xd0\xbf\xd1\x80\xd0\xb8\xd1\x8f\xd1\x82\xd0\xb8\xd1\x8f\xe2\x80\x9c, die nach bulgarischem Recht gegr\xc3\xbcndet wurden und gewerbliche T\xc3\xa4tigkeiten aus\xc3\xbcben;
bb)
Gesellschaften rum\xc3\xa4nischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9esociet\xc4\x83\xc5\xa3i pe ac\xc5\xa3iuni\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9esociet\xc4\x83\xc5\xa3i \xc3\xaen comandit\xc4\x83 pe ac\xc5\xa3iuni\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9esociet\xc4\x83\xc5\xa3i cu r\xc4\x83spundere limitat\xc4\x83\xe2\x80\x9c;
cc)
Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung \xe2\x80\x9edioni\xc4\x8dko dru\xc5\xa1tvo\xe2\x80\x9c oder \xe2\x80\x9edru\xc5\xa1tvo s ograni\xc4\x8denom odgovorno\xc5\xa1\xc4\x87u\xe2\x80\x9c und andere nach kroatischem Recht gegr\xc3\xbcndete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.
2.
Steuern im Sinne von \xc2\xa7 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
\xe2\x80\x93
imp\xc3\xb4t des soci\xc3\xa9t\xc3\xa9s/vennootschapsbelasting in Belgien,
\xe2\x80\x93
selskabsskat in D\xc3\xa4nemark,
\xe2\x80\x93
K\xc3\xb6rperschaftsteuer in Deutschland,
\xe2\x80\x93
\xce\xa6\xcf\x8c\xcf\x81\xce\xbf\xcf\x82 \xce\xb5\xce\xb9\xcf\x83\xce\xbf\xce\xb4\xce\xae\xc2\xb5\xce\xb1\xcf\x84\xce\xbf\xcf\x82 \xce\xbd\xce\xbf\xc2\xb5\xce\xb9\xce\xba\xcf\x8e\xce\xbd \xcf\x80\xcf\x81\xce\xbf\xcf\x83\xcf\x8e\xcf\x80\xcf\x89\xce\xbd in Griechenland,
\xe2\x80\x93
impuesto sobre sociedades in Spanien,
\xe2\x80\x93
imp\xc3\xb4t sur les soci\xc3\xa9t\xc3\xa9s in Frankreich,
\xe2\x80\x93
corporation tax in Irland,
\xe2\x80\x93
imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
\xe2\x80\x93
imp\xc3\xb4t sur le revenu des collectivit\xc3\xa9s in Luxemburg,
\xe2\x80\x93
vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
\xe2\x80\x93
K\xc3\xb6rperschaftsteuer in \xc3\x96sterreich,
\xe2\x80\x93
imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
\xe2\x80\x93
yhteis\xc3\xb6jen tulovero/inkomstskatten f\xc3\xb6r samfund in Finnland,
\xe2\x80\x93
statlig inkomstskatt in Schweden,
\xe2\x80\x93
corporation tax im Vereinigten K\xc3\xb6nigreich,
\xe2\x80\x93
Da\xc5\x88 z p\xc5\x99\xc3\xadjm\xc5\xaf pr\xc3\xa1vnick\xc3\xbdch osob in der Tschechischen Republik,
\xe2\x80\x93
Tulumaks in Estland,
\xe2\x80\x93
\xcf\x86\xcf\x8c\xcf\x81\xce\xbf\xcf\x82 \xce\xb5\xce\xb9\xcf\x83\xce\xbf\xce\xb4\xce\xae\xce\xbc\xce\xb1\xcf\x84\xce\xbf\xcf\x82 in Zypern,
\xe2\x80\x93
Uz\xc5\x86\xc4\x93mumu ien\xc4\x81kuma nodoklis in Lettland,
\xe2\x80\x93
Pelno mokestis in Litauen,
\xe2\x80\x93
T\xc3\xa1rsas\xc3\xa1gi ad\xc3\xb3 in Ungarn,
\xe2\x80\x93
Taxxa fuq l-income in Malta,
\xe2\x80\x93
Podatek dochodowy od os\xc3\xb3b prawnych in Polen,
\xe2\x80\x93
Davek od dobi\xc4\x8dka pravnih oseb in Slowenien,
\xe2\x80\x93
Da\xc5\x88 z pr\xc3\xadjmov pr\xc3\xa1vnick\xc3\xbdch os\xc3\xb4b in der Slowakei,
\xe2\x80\x93
\xd0\xba\xd0\xbe\xd1\x80\xd0\xbf\xd0\xbe\xd1\x80\xd0\xb0\xd1\x82\xd0\xb8\xd0\xb2\xd0\xb5\xd0\xbd \xd0\xb4\xd0\xb0\xd0\xbd\xd1\x8a\xd0\xba in Bulgarien,
\xe2\x80\x93
impozit pe profit, impozitul pe veniturile ob\xc5\xa3inute din Rom\xc3\xa2nia de nereziden\xc5\xa3i in Rum\xc3\xa4nien,
\xe2\x80\x93
porez na dobit in Kroatien.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ Anlage 3: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
\n
\n
\n
\n \t\n
\n
\n
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3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. 5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. 2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


Fußnote Paragraph

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2025 00:42

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 35 EStG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.
19.12.2024 Synopse Alte Version laden.
16.12.2024 Synopse Alte Version laden.
13.12.2024 Synopse Alte Version laden.
01.07.2020 Synopse
17.01.2020 Synopse

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