Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2018, Az. 10 ABR 62/16

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Gegenstand

Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nF


Leitsatz

1. Einzige materielle Voraussetzung für den Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG ist, dass diese im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dabei wird der Grundtatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG durch die Regelbeispiele in Satz 2 konkretisiert. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, wird das Bestehen eines öffentlichen Interesses gesetzlich vermutet. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände oder gewichtige entgegenstehende Interessen vorliegen, um ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung zu verneinen.

2. Nach § 5 Abs. 1a TVG kann nur ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung für allgemeinverbindlich erklärt werden und die besondere Rechtswirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG auslösen. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines solchen Tarifvertrags verlangt - neben dem Ziel der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung - das Bestehen eines öffentlichen Interesses. Dieses kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen gegen den Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung sprechen.

Tenor

1. [X.] der Beteiligten zu 59., 60. und 61. gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2016 - 14 [X.] 5007/15, 14 [X.] 5003/16, 14 [X.] 5004/16, 14 [X.] 5005/16 - werden als unzulässig verworfen.

2. [X.] der übrigen Beteiligten gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2016 - 14 [X.] 5007/15, 14 [X.] 5003/16, 14 [X.] 5004/16, 14 [X.] 5005/16 - werden zurückgewiesen.

3. Die Beschlussformel des Beschlusses des [X.] vom 21. Juli 2016 - 14 [X.] 5007/15, 14 [X.] 5003/16, 14 [X.] 5004/16, 14 [X.] 5005/16 - wird zur Klarstellung hinsichtlich der Ziffern [X.] bis IV. wie folgt neu gefasst:

[X.] Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 in der Fassung des letzten [X.] vom 10. Dezember 2014 wirksam ist.

I[X.] Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.]) des [X.] für das Baugewerbe für Arbeiter (BRTV) einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung des letzten [X.] vom 10. Dezember 2014 wirksam ist.

II[X.] Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 B2) des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe ([X.]) vom 10. Dezember 2014 - ohne die Allgemeinverbindlicherklärung der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] - wirksam ist.

IV. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 B4) des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe ([X.] Bau) vom 5. Juni 2014 in der Fassung des [X.] vom 10. Dezember 2014 wirksam ist.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der [X.] von vier Tarifverträgen (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.] bis [X.]). [X.] sind die [X.] ([X.]) vom 6. Juli 2015 des [X.] für das Baugewerbe für Arbeiter ([X.]) einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 idF des letzten [X.] vom 10. Dezember 2014 ([X.] [X.] 2015), des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 idF des letzten [X.] vom 10. Dezember 2014 ([X.] [X.] 2015), des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe ([X.]) vom 10. Dezember 2014 ([X.] [X.] 2015) und des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe ([X.] Bau) vom 5. Juni 2014 idF des [X.] vom 10. Dezember 2014 ([X.] [X.] Bau 2015).

2

Die Tarifverträge wurden auf Arbeitgeberseite von den Beteiligten zu 15. und 16., dem [X.] ([X.]) und dem [X.] ([X.]), jeweils mit der Beteiligten zu 17., der Industriegewerkschaft [X.] ([X.]), abgeschlossen.

3

Der [X.] regelt wesentliche Arbeitsbedingungen im Baugewerbe, darunter auch die materiellen Urlaubsregelungen im Rahmen des [X.]. Entgelttarifverträge werden gesondert vereinbart. Der [X.] regelt die materiellen Ausbildungsbedingungen und das Verfahren über die Erstattung von Ausbildungsvergütungen und überbetrieblichen Ausbildungskosten sowie die Finanzierung dieses Verfahrens. Im [X.] Bau sind zusätzliche Altersversorgungsleistungen und deren Finanzierung über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ([X.]) geregelt. Die [X.] ist eine gemeinsame Einrichtung der [X.]en. Der [X.] regelt die Durchführung des in den vorgenannten Tarifverträgen festgelegten [X.], der zusätzlichen Altersversorgung und der Berufsbildung im Baugewerbe.

4

Der Beteiligte zu 14. ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft ([X.]), eine gemeinsame Einrichtung der [X.]en in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit [X.] staatlicher Verleihung. Er ist die gemeinsame Einzugsstelle für die tariflich festgelegten Beiträge im Urlaubskassen- und Berufsbildungsverfahren und die Beiträge zu der [X.] sowie den regionalen Kassen in [X.] und Berlin.

5

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 beantragte der [X.], zugleich namens und in Vollmacht des [X.] und der [X.], beim Beteiligten zu 13., dem [X.] ([X.]), die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.], des [X.] und des [X.] mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2015 und des [X.] Bau mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2016. Die [X.] sollte nach dem Antrag mit den in der sog. [X.] (BAnz. [X.] 4. November 2013 [X.] in der berichtigten Fassung vom 13. März 2014 BAnz. [X.] 14. März 2014 [X.]) enthaltenen Beschränkungen erfolgen. Der Antrag war hinsichtlich sämtlicher Tarifverträge auf § 5 Abs. 1a [X.] gestützt, hilfsweise auf § 5 Abs. 1 [X.].

6

Der Antrag wurde den obersten Arbeitsbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt und ebenso wie der Termin für die Verhandlung des [X.]es im [X.] bekannt gemacht. Am 7. Mai 2015 tagte der [X.] und befürwortete die beantragten [X.].

7

In vier [X.] vom 11. Juni 2015 gelangte das [X.] zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch der beantragten [X.] vorlägen. Dabei wurde als Rechtsgrundlage für die [X.] des [X.] und einiger Vorschriften des [X.] § 5 Abs. 1 [X.] angenommen, für die [X.] des [X.], des [X.] Bau und des überwiegenden Teils des [X.] § 5 Abs. 1a [X.]. Mit Vermerk vom 1. Juli 2015 wurden die [X.]-Bekanntmachungen der damaligen [X.] vorgelegt. Der Vermerk wurde von ihr gegengezeichnet, die [X.]-Bekanntmachungen von ihr unterzeichnet. Die Bekanntmachungen wurden im Folgenden im [X.] veröffentlicht.

8

Bei den Beteiligten zu 1., 3. bis 12., 18. bis 26., 39. bis 48., 50., 54. und 56. handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, die im maßgeblichen [X.]raum in der Bauwirtschaft tätig waren und keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt haben (sog. [X.]). Diese Beteiligten wurden von der [X.] erstmals im Jahr 2015 gemäß § 17 [X.] zur Zahlung eines Mindestbeitrags für das Berufsbildungsverfahren herangezogen. Zwischenzeitlich erhebt die [X.] von Betrieben ohne Beschäftigte keine Beiträge mehr auf Grundlage der streitgegenständlichen [X.] und zahlt geleistete Beiträge zurück. Die Beteiligten zu 27., 28., 34. und 38. beschäftigten gewerbliche Arbeitnehmer und streiten mit der [X.] vor Gericht darüber, ob in ihren Betrieben überwiegend Tätigkeiten verrichtet werden, die dem Geltungsbereich des [X.] unterfallen. Der Beteiligte zu 36. unterhält einen Fassadenbaubetrieb und wendet sich ebenfalls dagegen, Beiträge zu zahlen. Die Beteiligten zu 59. bis 61. werden ebenfalls von der [X.] in Anspruch genommen bzw. streiten über die Rückzahlung geleisteter Beiträge. Keiner dieser Beteiligten war im maßgeblichen [X.]raum Mitglied in einem der tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbände.

9

Die Beteiligten zu 1., 3. bis 12., 18. bis 26., 39. bis 44. und 61. haben die Auffassung vertreten, der Staat habe mit der Neufassung des § 5 [X.] seine [X.] außerstaatlichen Stellen überlassen und die Antragsteller über die [X.] schrankenlos der normsetzenden Gewalt autonomer Gremien ausgeliefert, die ihnen gegenüber nicht demokratisch bzw. mitgliedschaftlich legitimiert seien. Damit sei der vom [X.] vorgegebene Rahmen verlassen worden. Der [X.] sei unwirksam, weil die Beteiligten zu 15. bis 17. nicht tariffähig seien. Die [X.] des [X.] sei nicht im öffentlichen Interesse geboten gewesen. Eine vom Gesetz geforderte Prüfung der Repräsentativität des [X.] habe nicht stattgefunden; eine bei verfassungskonformer Auslegung erforderliche überwiegende Bedeutung habe nicht bestanden. Hinsichtlich der Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigten, fehle es schon an einer [X.] der [X.]en. Im Übrigen seien die Kartellgerichte allein zuständig.

Die Beteiligten zu 27., 28., 34., 36., 38., 45. bis 48., 50., 54. und 56. haben die Auffassung vertreten, die [X.] seien bereits deshalb rechtswidrig, weil § 5 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4 Satz 2 [X.] verfassungswidrig seien und gegen Unionsrecht verstießen. Auch die Verordnung zur Durchführung des [X.] sei wegen der Verfassungswidrigkeit von § 11 [X.] unwirksam. § 11 [X.] stehe nicht im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 GG. Bei der Neuregelung des § 5 Abs. 1a [X.] handle es sich um eine „lex [X.]“, die in [X.] der Grundrechte der Antragsteller aus Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG eingreife. Durch die Änderung des § 5 Abs. 1a iVm. Abs. 4 Satz 2 [X.] sei die wesentliche Prämisse des [X.]s zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auf die jetzige Regelung nicht (mehr) übertragbar. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Verdrängungswirkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Im Übrigen seien die tarifschließenden Arbeitgeberverbände nicht tarifzuständig. Davon gehen auch die Beteiligten zu 59. und 60. aus. Die [X.] seien materiell rechtswidrig, da insgesamt ein [X.] vorliege. Das [X.] habe die der [X.] entgegenstehenden Interessen in keiner Weise ermittelt. Der [X.] sei kein Tarifvertrag iSd. § 5 Abs. 1a [X.], die in Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 der Vorschrift aufgeführten Regelungsgegenstände müssten kumulativ erfüllt sein. Hinsichtlich der Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigten, fehle es schon an einer [X.] der [X.]en. Die [X.] des [X.] sei unwirksam, weil das [X.] einzelne Normen auf Grundlage von § 5 Abs. 1 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt habe, während dies für die übrigen Vorschriften des [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] geschehen sei. Eine solche Vorgehensweise widerspreche dem klaren Wortlaut des § 5 [X.]. Im Rahmen des Verfahrens nach § 98 ArbGG sei neben der Wirksamkeit der [X.] auch die Wirksamkeit der Normen der einzelnen Tarifverträge zu prüfen. [X.] seien § 31 [X.], § 4 Abs. 4 und § 17 [X.], die gegen § 3 Abs. 2 [X.], gegen Art. 12 Abs. 1 und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Auch die Zinsregelungen des § 20 [X.] und die Verjährungsregelungen des § 21 [X.] seien unwirksam.

Die Beteiligten zu 1., 3. bis 12., 18. bis 26., 39. bis 44. und 59. bis 61. haben zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die am 6. Juli 2015 verkündete Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 idF der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und 10. Dezember 2014 unwirksam ist.

Die Beteiligten zu 27., 28., 34., 36., 38., 45. bis 48., 50., 54. und 56. haben beantragt

        

festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung folgender Tarifverträge im Baugewerbe:

        

a)    

Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter einschließlich Anhang vom 4. Juli 2002 idF des Änderungstarifvertrags vom 10. Dezember 2014,

        

b)    

Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014 über die Berufsbildung im Baugewerbe ([X.]),

        

c)    

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 idF der Änderungstarifverträge vom 3. Dezember 2013 und 10. Dezember 2014,

        

d)    

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe ([X.] Bau) vom 5. Juni 2014 idF des Änderungstarifvertrags vom 10. Dezember 2014

        

gemäß der Bekanntmachung vom 6. Juli 2015 mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2015 bzw. 1. Jan[X.]r 2016 (BAnz. [X.] 14. Juli 2015 [X.] bis [X.]) unwirksam ist.

Der Beteiligte zu 14. hat beantragt

        

festzustellen, dass die vom Beteiligten zu 13. im [X.] [X.] vom 14. Juli 2015 bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 und 10. Dezember 2014 wirksam ist.

Die Beteiligten zu 13. bis 17. haben gemeint, die Neufassung des § 5 [X.] sei verfassungsgemäß, die Tarifverträge und deren [X.] rechtswirksam.

Das [X.] hat die Ansicht vertreten, mangels [X.] Rechtsschutzinteresses seien die [X.] bereits unzulässig. Auf Grundlage des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 16. Mai 2017 ([X.], [X.] 1210) bestehe eine Zahlungspflicht der Antragsteller unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens. Im Übrigen seien die [X.] wirksam. Der [X.] sei ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 1a [X.]. Die Regelungen des [X.] seien auf Allgemeinverbindlichkeit angelegt und ohne diese nicht handha[X.]ar. Auch die Heranziehung von [X.]n nach § 17 [X.] liege innerhalb der Schranken der [X.] der [X.]en bei gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 [X.]. Unabhängig hiervon hätten die gerügten Mängel keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der [X.]; § 139 BGB finde keine Anwendung. Hinsichtlich aller für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge habe ein öffentliches Interesse an der [X.] bestanden.

Der [X.] hat die Auffassung vertreten, bei ihm handle es sich um eine tariffähige Spitzenorganisation, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen im eigenen Namen für alle Betriebe des Baugewerbes gehöre. Alle Mitgliedsverbände seien tarifwillig; in [X.] sei der Abschluss von Tarifverträgen satzungsgemäß vom [X.] ([X.]) auf den [X.] [X.]s e. V. ([X.]) übertragen worden, der ebenfalls Mitglied bei ihm sei. Im Übrigen sei die Rechtsprechung hinsichtlich der Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen auf Arbeitnehmerseite nicht auf Arbeitgeberverbände übertragbar.

Der [X.] hat die Ansicht vertreten, als Wirtschafts- und Arbeitgeberspitzenverband und Zusammenschluss der [X.] habe er das satzungsgemäße Recht, Tarifverträge abzuschließen, soweit es sich um überregionale Rahmenregelungen handle. Solche Tarifverträge seien hier für allgemeinverbindlich erklärt worden.

[X.], [X.], [X.] und [X.] haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, die [X.] des [X.] sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sozialkassen der Bauwirtschaft notwendig. Diese könnten ihre Aufgaben nur erfüllen und die damit verfolgten sozialpolitischen Ziele erreichen, wenn alle Baubetriebe unabhängig von ihrer [X.] verpflichtet würden, die zur Finanzierung benötigten Sozialkassenbeiträge abzuführen. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen sei die einzige materiell-rechtliche Voraussetzung für die [X.] von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen nach § 5 Abs. 1a [X.]. Klein- und Kleinstbetriebe in der nach wie vor von großer [X.] geprägten Bauwirtschaft seien allein nicht in der Lage, solche Leistungen zu erbringen; ein branchenbezogener Anspruchserwerb sei erforderlich. So würden [X.] Baubetriebe, die nicht ausbildeten, über das Berufsbildungsverfahren des [X.] an der Ausbildung von Fachkräften beteiligt. Damit werde nicht nur der Fachkräftebedarf gesichert, sondern auch dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade diese Betriebe zu einem späteren [X.]punkt ausgebildete Fachkräfte einstellen bzw. anwerben könnten. Sobald ein Baubetrieb ausbilde, habe er Anspruch auf die umfänglichen Erstattungsleistungen nach dem [X.]. Ein solcher Erstattungsanspruch könne nur gesichert werden, wenn alle Baubetriebe sich an der Finanzierung beteiligten, unabhängig davon, ob sie selber ausbildeten.

Die [X.] hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, Grundlage für die [X.] sämtlicher Tarifverträge könne § 5 Abs. 1a [X.] sein, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.] gegeben seien.

Das [X.] hat die Anträge aller damaligen Antragsteller auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der [X.] 2015 des [X.], des [X.], des [X.] und des [X.] Bau zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die [X.] dieser Tarifverträge wirksam sind. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihre ursprünglichen Begehren weiter, soweit sie Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nicht im Lauf des [X.] zurückgenommen haben. Drei Beteiligte streben erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren die Feststellung der [X.]keit der [X.] [X.] 2015 an.

B. Die [X.] sind - mit Ausnahme der [X.] der Beteiligten zu 59. bis 61. - zulässig ([X.]). Die Antragsteller verfügen allerdings nur teilweise über eine Antragsbefugnis bzw. noch über ein Interesse an der begehrten Feststellung ([X.]I). Soweit dies hinsichtlich der Beteiligten zu 27., 28., 34., 36. und 38. der Fall ist, sind deren [X.] unbegründet. Die Auffassung des [X.]s, die [X.] [X.] 2015, die [X.] [X.] 2015, die [X.] [X.] 2015 und die [X.] [X.] Bau 2015 seien formell und materiell wirksam, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich der [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] ist eine Klarstellung vorzunehmen, weil über diese mangels antragsbefugter Beteiligter keine Sachentscheidung ergehen durfte. Die Überprüfung der [X.] erfolgt im Beschlussverfahren, in dem der [X.] gilt ([X.]II). Die [X.] verstoßen nicht gegen die [X.], an den [X.] ist kein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Vereinbarkeit der [X.] mit Unionsrecht zu richten ([X.]V). Die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge sind nicht insgesamt unwirksam, eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG kommt nicht in Betracht (B V). Die [X.] sind von einer hinreichenden [X.] Legitimation getragen ([X.]). [X.] Vorschriften wurden bei ihrem Erlass nicht verletzt ([X.]I). Die nach § 5 Abs. 1 [X.] ausgesprochene [X.] [X.] 2015 vom 6. Juli 2015 ist rechtswirksam. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 Abs. 1 [X.] nF bestehen nicht ([X.]II). Gleiches gilt für § 5 Abs. 1a [X.] und die auf dieser Grundlage ausgesprochene [X.] [X.] 2015 vom 6. Juli 2015 ([X.]X). Auch die ebenfalls am 6. Juli 2015 ergangenen [X.] [X.] 2015 - ohne die [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] - ([X.]) und die [X.] [X.] Bau 2015 ([X.]I) sind rechtswirksam.

I. Die [X.] der Beteiligten zu 59. bis 61. sind mangels Beschwerdebefugnis unzulässig und deshalb gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Eine erstmalige Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG nicht in Betracht.

1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der [X.]. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist ([X.] 5. Dezember 2007 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 125, 100). Die [X.] hängt nicht von der Beteiligung durch die Vorinstanzen ab. Beteiligungs- und damit [X.] kann auch eine von den Instanzgerichten fehlerhafterweise nicht beteiligte Stelle sein, die von Amts wegen zu beteiligen gewesen wäre. Umgekehrt ist eine zu Unrecht am Verfahren beteiligte Stelle nicht [X.]. Ist deren Anhörung in den Vorinstanzen zu Unrecht erfolgt, vermag dies ihre Rechtsmittelbefugnis nicht zu begründen. Ein Beteiligter ist beschwert, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nach ihrem materiellen Inhalt in seiner Rechtsstellung, die seine [X.] begründet, unmittelbar betroffen wird. Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 141, 110).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten zu 59. bis 61. Aus den Besonderheiten des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ergibt sich nichts anderes.

a) Die Beteiligten zu 59. bis 61. waren am Verfahren vor dem [X.] nicht beteiligt. Einen eigenen Antrag haben sie vor dem [X.] nicht gestellt. Als Arbeitgeber, die zwar vom Geltungsbereich der [X.] erfasst werden, aber keinen eigenen Antrag gestellt haben, gehören sie auch nicht zu den von Amts wegen nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Stellen([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 81, [X.]E 156, 213). Ihre Beteiligung ist daher zu Recht unterblieben, so dass hieraus keine Rechtsbeschwerdebefugnis abgeleitet werden kann.

b) Eine erstmalige Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet für nicht von Amts wegen zu beteiligende Stellen aus.

aa) § 98 ArbGG regelt nicht ausdrücklich, bis zu welchem [X.]punkt ein Antragsteller sich an einem laufenden Verfahren über die Wirksamkeit einer [X.] oder einer entsprechenden Rechtsverordnung ([X.]) beteiligen kann. Der [X.] hat für das Verfahren vor dem [X.] angenommen, dass dort eine Beteiligung noch in jeder Lage des Verfahrens durch einen eigenen Antrag möglich ist ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 81, [X.]E 156, 213). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 59. bis 61. ist damit für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das sich vom Verfahren in der Tatsacheninstanz grundlegend unterscheidet, keine Aussage getroffen. Auf das Recht der Nebenintervention kann auch für das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG nicht zurückgegriffen werden, weil eine solche im Beschlussverfahren generell ausgeschlossen ist ([X.] 5. Dezember 2007 - 7 [X.] - Rn. 25 f., [X.]E 125, 100).

[X.]) Eine Entscheidung in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer [X.] oder einer entsprechenden Rechtsverordnung wirkt nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für und gegen jedermann (erga omnes). Damit hat sie Auswirkungen für die Beteiligten zu 59. bis 61. wie für jeden anderen Arbeitgeber, auf den tarifvertragliche Normen auf Grundlage einer in einem solchen Verfahren streitgegenständlichen [X.] erstreckt wurden. Die Beteiligung einzelner Stellen ist damit nicht Voraussetzung für die Wirkung auch ihnen gegenüber, selbst wenn sie ihre (Rechts-)Auffassung über die Wirksamkeit der [X.] oder Rechtsverordnung nicht in das Verfahren eingebracht haben oder einbringen konnten. Auch ein Arbeitgeber, der nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer [X.] erstmals in Anspruch genommen wird oder einen Betrieb im Geltungsbereich des erstreckten Tarifvertrags neu errichtet, hat im Hinblick auf die Erga-omnes-Wirkung keine Möglichkeiten mehr, sich gegen die Erstreckung zu wenden. Deshalb gebietet auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht, dass Arbeitgeber, deren Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG ggf. erst während des bereits laufenden [X.] entsteht, sich an diesem noch beteiligen können müssen.

[X.]) Das Rechtsbeschwerdeverfahren dient nach seiner Natur der Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung, mithin dem Rechtsschutz der am Verfahren bereits Beteiligten. Bei einer zu Recht unterbliebenen Beteiligung in der Vorinstanz dient die Beschwerde keinem solchen Rechtsschutzziel. Ließe man eine Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb des [X.] der von Amts wegen zu beteiligenden Stellen zu, führte dies darüber hinaus zu vielfältigen Wertungswidersprüchen. Versäumt etwa ein bereits Beteiligter die Rechtsmittelfrist oder begründet er sein Rechtsmittel nicht ausreichend, kann er die Entscheidung des [X.]s nicht mehr zu Fall bringen und wird im Fall der Vorabentscheidung nach § 92 Abs. 2 ArbGG iVm. § 552 Abs. 2 ZPO im weiteren Verfahren nicht mehr gehört. Ein neu Beteiligter wäre privilegiert. Dies gilt insbesondere, wenn eine Beteiligung auch noch nach Ablauf der gegenüber den anderen Beteiligten maßgeblichen [X.] möglich wäre.

dd) Schließlich besteht die Gefahr, dass das Ziel, in angemessener [X.] Rechtssicherheit über die Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] zu schaffen (vgl. [X.]. 18/1558 S. 29), aufgrund der Beteiligung einer Vielzahl von noch im Rechtsbeschwerdeverfahren ggf. neu anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet wird (vgl. zu diesem Aspekt schon [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 81, [X.]E 156, 213 ). Insbesondere könnte es hinsichtlich der Antragsbefugnis neuer Beteiligter, die in jedem Fall vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen wäre, zu einem Streit über Tatsachen kommen. Dies erforderte ggf. eine Zurückverweisung an das [X.] nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, selbst wenn die Sache hinsichtlich aller bereits beim [X.] Beteiligten entscheidungsreif wäre. Damit ergäbe sich aus einer erstmaligen Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren die Gefahr einer Verzögerung der Entscheidung über die Wirksamkeit einer [X.] oder [X.].

II. Die [X.] der übrigen Beteiligten sind zulässig. [X.] für ihre negativen Feststellungsanträge sind allerdings - mit einer Ausnahme hinsichtlich der [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] - nur die Beteiligten zu 27., 28., 34., 36. und 38. und für den positiven Feststellungsantrag die [X.]. Diese Beteiligten haben auch (noch) ein Interesse an der begehrten Feststellung. Die [X.] aller übrigen Antragsteller bleiben bereits mangels Antragsbefugnis bzw. Feststellungsinteresses erfolglos. Alle am Verfahren zu beteiligenden [X.]en und Stellen sind beteiligt worden.

1. Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist hinsichtlich der angegriffenen [X.] [X.] 2015, [X.] [X.] 2015, [X.] [X.] 2015 und [X.] [X.] Bau 2015 statthaft. Unerheblich ist, ob und ggf. wann die jeweilige [X.] außer [X.] getreten ist ([X.] 20. September 2017 - 10 [X.] - Rn. 17; grundlegend 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 49, [X.]E 156, 213).

2. Die Beteiligten zu 27., 28., 34., 36. und 38. sind hinsichtlich ihrer negativen Feststellungsanträge - mit Ausnahme der [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] - antragsbefugt nach § 98 Abs. 1 ArbGG und haben weiterhin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Antragsbefugnis der [X.] für ihren auf die [X.] [X.] 2015 beschränkten positiven Feststellungsantrag ergibt sich aus § 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG. Die Beteiligten zu 1., 3. bis 12., 18. bis 26., 39. bis 48., 50., 54. und 56. waren hingegen von Anfang an nicht antragsbefugt, soweit sie sich gegen die [X.] [X.] 2015 und [X.] [X.] Bau 2015 wenden. Sie haben nunmehr auch kein Feststellungsinteresse für ihre negativen Feststellungsanträge hinsichtlich der [X.] [X.] 2015 und [X.] [X.] 2015.

a) Bei dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchführung eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG voraussetzt. Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die [X.] oder die [X.] oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer [X.] verletzt zu werden. Im Fall der Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteht nach § 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG eine Antragsbefugnis für die [X.]en dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG unabhängig ist. Soweit mehrere [X.] angegriffen werden, muss die Antragsbefugnis hinsichtlich aller Angriffsziele vorliegen (vgl. noch zu § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG idF vom 11. August 2014 im Einzelnen [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 44 ff., 50 ff., [X.]E 156, 213). Entgegen der Auffassung des [X.]s muss die Antragsbefugnis für jeden Antragsteller geprüft werden und vorliegen. Dies kann auch dann nicht unterbleiben, wenn das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG wegen des unstreitigen Bestehens der Antragsbefugnis einzelner Antragsteller zu einer inhaltlichen Prüfung der angegriffenen [X.] führt. Der Antrag eines Antragstellers, dem die Antragsbefugnis fehlt, muss unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der [X.] erfolglos bleiben. Fehlt es allen Beteiligten an einer Antragsbefugnis bzw. einem Feststellungsinteresse, darf keine Sachentscheidung nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG über die Wirksamkeit der angegriffenen [X.] oder Rechtsverordnung ergehen.

b) Aus der Antragsbefugnis folgt grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Hinsichtlich bereits außer [X.] getretener [X.] oder [X.] bedarf es allerdings der Darlegung eines rechtlich anerkennenswerten Feststellungsinteresses an einer entsprechenden Entscheidung. [X.] vergangenheitsbezogene Feststellungen, ohne dass die erstreckten [X.] noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen können, scheiden aus ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 49, [X.]E 156, 213 ).

c) Nach diesen Grundsätzen besteht eine Antragsbefugnis und ein Interesse der Beteiligten zu 27., 28., 34., 36. und 38. an der Feststellung der [X.]keit der angegriffenen [X.] mit Ausnahme der [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.]. Das In[X.]treten des [X.] steht ihrem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen.

aa) Eine Antragsbefugnis dieser Beteiligten ergibt sich aus § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie werden von der [X.] auf Zahlung von [X.] für den Geltungszeitraum der angegriffenen [X.] in Anspruch genommen, ohne Mitglied der tarifvertragsschließenden [X.]en gewesen zu sein. Diese Verfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Antragsbefugnis besteht unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren leugnet, unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes zu fallen ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 55, [X.]E 156, 213). Die Antragsbefugnis beschränkt sich nicht auf die [X.] [X.] 2015, da es sich hierbei lediglich um den [X.] handelt und sich die materiellen Verpflichtungen der Antragsteller zur Beitragszahlung jeweils auf Grundlage der durch die [X.] [X.] 2015, [X.] [X.] 2015 und [X.] [X.] Bau 2015 erstreckten [X.] ergeben.

[X.]) Etwas anderes gilt allerdings, soweit sich diese Antragsteller auch gegen die [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] wenden. Zwar bezieht sich die Antragsbefugnis regelmäßig einheitlich auf die [X.] eines bestimmten Tarifvertrags oder einer bestimmten Rechtsverordnung ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 43, [X.]E 156, 213), ohne dass für jede Tarifnorm dargelegt werden müsste, dass der Antragsteller gerade durch sie in seinen Rechten verletzt wird. Hinsichtlich des [X.] besteht aber die Besonderheit, dass dessen [X.] auf zwei verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt ist. Während die [X.] des überwiegenden Teils des [X.] auf § 5 Abs. 1a [X.] gestützt wurde, ist die [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] auf Grundlage von § 5 Abs. 1 [X.] erfolgt. Wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen beider Teile der [X.], insbesondere der Verdrängungswirkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.], ist auch im Hinblick auf die Antragsbefugnis eine getrennte Betrachtung geboten ([X.]I 2 a, [X.]). Die Antragsteller und Beteiligten zu 27., 28., 34., 36. und 38. stützen ihre Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung nach § 98 Abs. 1 ArbGG ausschließlich auf die Inanspruchnahme durch die [X.] im Sozialkassenverfahren. Die §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] gewähren hingegen ausschließlich individuelle Ansprüche der Auszubildenden gegen ihren Arbeitgeber, die nicht über die Sozialkassen abgewickelt werden. Jeglicher Vortrag dazu, inwieweit die Antragsteller hierdurch in ihren Rechten berührt sein könnten, fehlt. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

[X.]) Der [X.] kann sich der Auffassung des [X.] nicht anschließen, durch das In[X.]treten des [X.] sei das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller und Beteiligten zu 27., 28., 34., 36. und 38. entfallen.

(1) Da § 98 Abs. 1 ArbGG der Regelung des § 47 Abs. 2 VwGO nachgebildet ist, kann für die Antragsbefugnis grundsätzlich auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hierzu entwickelten Anforderungen zurückgegriffen werden ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 45, [X.]E 156, 213). Das [X.] nimmt an, dass ein Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, wenn die Feststellung der Nichtigkeit nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Dies könne der Fall sein, wenn die Nichtigkeitserklärung einer Norm eine inhaltsgleiche andere Norm unberührt lasse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle aber nur dann, wenn feststehe, dass der Antragsteller dem mit seinem Normenkontrollantrag verfolgten Ziel selbst dann auf unabsehbare [X.] nicht näher kommen könne, wenn die von ihm angegriffene Rechtsvorschrift für nichtig erklärt werde. Dementsprechend ist dem Zulässigkeitserfordernis des [X.] genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den [X.] ggf. von Nutzen sein kann ([X.] 7. März 2002 - 4 [X.] - zu II A I 1 der Gründe [X.]). Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Grundsätze in vollem Umfang auf das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG übertragen werden können. Die vom [X.] für einen Wegfall des [X.] geforderten Voraussetzungen sind nicht gegeben ([X.] 17. Jan[X.]r 2018 - 15 [X.] 5011/16 - zu II 2 der Gründe).

(2) Allerdings wird durch § 7 Abs. 2 iVm. Anlage 27 [X.] und durch § 2 Abs. 2 iVm. Anlage 9 [X.] die Geltung der Normen des [X.] und des [X.] Bau in den hier maßgeblichen Fassungen [X.] Gesetzes angeordnet. Durch § 1 Abs. 1 iVm. Anlage 1 [X.] ist darüber hinaus die Geltung bestimmter Regelungen des [X.] angeordnet. Nach § 3 Abs. 2 iVm. Anlage 13 [X.] gelten bestimmte Regelungen des [X.]. Es handelt sich jeweils um die hier maßgeblichen Fassungen. Damit könnte das Rechtsschutzbedürfnis (nur) entfallen sein, soweit das [X.] die Geltung der [X.] [X.] Gesetzes anordnet. Dies ist aber nicht der Fall. § 13 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem [X.] unberührt bleibt. Die gesetzliche Anordnung der Geltung der [X.] sollte „als weiterer Rechtsgrund neben die bestehenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge“ treten ([X.]. 18/10631 S. 653). Die durch das [X.] begründeten Ansprüche sind jedenfalls teilweise von anderen tatsächlichen Voraussetzungen abhängig (vgl. [X.] § 11 [X.]). Gleichzeitig ist das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG durch das [X.] unberührt geblieben. Entscheidend ist jedoch, dass auch in der Rechtsprechung zu § 47 VwGO ein Wegfall des [X.] nicht angenommen wird, wenn die Möglichkeit der verfassungsrechtlichen Überprüfung der inhaltsgleichen Norm im Raum steht. So ist die Sit[X.]tion hier. Gegen das [X.] werden, insbesondere im Hinblick auf dessen Rückwirkung, verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (vgl. [X.] [X.] 2017, 3, 6 ff.). Die Frage der Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht ist auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens umfangreich erörtert worden ([X.]. 18/11001 S. 7 f.). Einige Antragsteller haben nach ihrem unwidersprochenen Vortrag bereits Verfassungsbeschwerden erhoben. Sollten sich diese als erfolgreich erweisen, könnte ein Anspruch gegen die Antragsteller ausschließlich auf Grundlage der angegriffenen [X.] bestehen. Deshalb lässt sich nicht ausschließen, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der [X.] für die Antragsteller noch von Bedeutung sein kann. Ihr Rechtsschutzbedürfnis besteht deswegen unabhängig davon fort, ob man diese verfassungsrechtlichen Bedenken teilt.

d) Die [X.] ist nach § 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG für ihren ausschließlich auf die [X.] [X.] 2015 bezogenen positiven Feststellungsantrag antragsbefugt. Sie hat [X.] nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorgelegt, die die angegriffene [X.] betreffen. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung vorlagen, solange die Entscheidungserheblichkeit der [X.] nicht offensichtlich fehlt (vgl. [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 51, [X.]E 156, 213). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

e) Soweit sich die Beteiligten zu 45. bis 48., 50., 54. und 56. mit ihren negativen Feststellungsanträgen gegen die Wirksamkeit der [X.] [X.] 2015 und der [X.] [X.] Bau 2015 wenden, fehlte ihnen von Anfang an eine Antragsbefugnis. Diese Beteiligten sind von der [X.] ausschließlich nach § 17 [X.] auf Zahlung des Mindestbeitrags für das Berufsbildungsverfahren in Anspruch genommen worden. Deshalb kommt eine Antragsbefugnis nur hinsichtlich der [X.] [X.] 2015 und der [X.] [X.] 2015 - mit Ausnahme der [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] - in Betracht. Hinsichtlich der beiden anderen angegriffenen [X.] fehlt es an jeglichem Vortrag, woraus sich eine solche ergeben könnte.

f) Den Beteiligten zu 1., 3. bis 12., 18. bis 26., 39. bis 48., 50., 54. und 56. fehlt es (inzwischen) an einem Feststellungsinteresse für ihre gegen die [X.] [X.] 2015 und die [X.] [X.] 2015 gerichteten negativen Feststellungsanträge.

aa) Diese Beteiligten haben ihre Antragsbefugnis und ihr Feststellungsinteresse darauf gestützt, dass sie durch die [X.] auf Zahlung des Mindestbeitrags für das Berufsbildungsverfahren (§ 17 [X.]) in Anspruch genommen wurden. Beides lag deshalb zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s vor. Zwischenzeitlich nimmt die [X.] auf Grundlage der angegriffenen [X.] Betriebe ohne Beschäftigte jedoch unstreitig ausnahmslos nicht mehr nach § 17 [X.] in Anspruch und erstattet geleistete Beiträge zurück. Damit besteht kein rechtlich geschütztes Interesse dieser Beteiligten mehr, die [X.]keit der [X.] [X.] 2015 und der [X.] [X.] 2015 feststellen zu lassen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sie in ihren geschützten Rechten noch betroffen sein könnten.

[X.]) Aus der nach entsprechendem Hinweis des [X.]s erfolgten Stellungnahme eines Teils dieser Beteiligten ergibt sich nichts anderes. Die strafbewehrte Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 iVm. § 5 Nr. 3 [X.] bezieht sich ausdrücklich nur auf Beiträge zum [X.]; um solche handelt es sich bei dem Mindestbeitrag nach § 17 [X.] nicht. Ob die [X.] berechtigt war, auf den Einzug der Beiträge zu verzichten und diese zurückzuerstatten, ist unerheblich. Nach den tariflichen Bestimmungen ist die [X.] ausschließlich für den Einzug der Beiträge zuständig. Eine Einziehung durch andere müssen die Beteiligten deshalb nicht befürchten; für eine erneute zukünftige Inanspruchnahme durch die [X.] für den hier maßgeblichen [X.]raum bestehen keine Anhaltspunkte. Dass der Ausgang des [X.] durch diese Handlung der [X.] ggf. beeinflusst wird, ist bedeutungslos. § 98 ArbGG ist nicht als Popularklageverfahren ausgestaltet ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 44, [X.]E 156, 213). Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Verzicht der [X.] mit dem Ziel der Beseitigung des Feststellungsinteresses einzelner Antragsteller bestehen nicht. Der Verzicht erfolgte vielmehr gegenüber allen Betrieben ohne Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen.

3. Alle nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden [X.]en und Stellen sind vom [X.] beteiligt worden.

a) Die Beteiligung an einem Beschlussverfahren ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Personen und Stellen, die bis dahin zu Unrecht nicht gehört wurden, sind auch ohne Rüge zum Verfahren hinzuzuziehen. Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Personen, [X.]en und Stellen zu Recht angehört wurden (vgl. dazu [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 77, [X.]E 156, 213).

b) Nach § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat, das [X.], an diesem Beschlussverfahren beteiligt. Beteiligt sind ferner diejenigen, die einen eigenen Antrag gestellt haben, sowie die [X.]en, die den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeschlossen haben (vgl. [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 78 ff., [X.]E 156, 213). Diese sind alle vom [X.] beteiligt worden.

III. Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer [X.] oder einer entsprechenden [X.] nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 98 ArbGG sind gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren auszutragen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer [X.] oder [X.] (vgl. [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 86 ff., [X.]E 156, 213 ). Hiervon ist das [X.] zutreffend ausgegangen. Mangels fortbestehenden Feststellungsinteresses bedarf die von den beteiligten [X.]n aufgeworfene Frage, ob die Kartellgerichte nach § 87 Satz 2 GWB ausschließlich zuständig sein könnten, keiner Beantwortung (vgl. zu diesem Problem [X.] 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 16 ff., [X.]E 159, 316). Hinsichtlich der noch verbliebenen Antragsteller ist die Frage weder aufgeworfen worden noch stellt sie sich. Es ist geklärt, dass das Kartellrecht für Tarifverträge grundsätzlich nicht gilt ([X.] 10. November 1993 - 4 [X.] - zu [X.]V 3 der Gründe [X.], [X.]E 75, 66). Im Übrigen hätte die [X.]keit der Bestimmungen über die Mindestbeitragspflicht zum Berufsbildungsverfahren keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des [X.] und des [X.] sowie der jeweiligen [X.].

IV. Die [X.] von Tarifverträgen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 1a [X.] in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 5 des [X.] vom 11. August 2014, [X.] 1348) verstößt weder gegen die [X.] noch ist eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV geboten.

1. Ein Verstoß gegen die [X.] ([X.]) liegt nicht vor (vgl. dazu [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 96, [X.]E 156, 213). Der [X.] hat durch Urteil vom 2. Juni 2016 (- 23646/09 - Rn. 51 ff., 65 ff.) zum allgemeinverbindlich erklärten [X.] in einer früheren Fassung rechtskräftig entschieden, dass die [X.] von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe weder gegen die durch Art. 11 [X.] geschützte [X.]sfreiheit verstößt noch zu einer Verletzung des durch Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur [X.] geschützten Eigentumsrechts führt. Hieran hat sich weder durch die Neufassung des § 5 [X.] etwas geändert noch ist erkennbar oder auch nur konkret behauptet, dass die Rechtslage hinsichtlich der [X.] des [X.], des [X.] oder des [X.] Bau eine andere wäre.

2. Eine Vorlage an den [X.], die die Vereinbarkeit der [X.] des [X.], des [X.], des [X.] oder des [X.] Bau mit Unionsrecht zum Gegenstand hätte, kommt nicht in Betracht. Für die angegriffenen [X.] fehlt ein Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht. Der [X.] hat hinsichtlich der [X.] einer früheren Fassung des [X.] bereits entschieden, dass deren Erlass keinen Akt der Durchführung des Unionsrechts iSd. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellte und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV zur Klärung der Vereinbarkeit der [X.] mit Art. 16 [X.] deshalb ausschied. Ebenso wenig kam eine Vorlage unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in Betracht (vgl. grundlegend [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 97 ff., [X.]E 156, 213). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 5 [X.] nichts geändert; neue Aspekte haben die Antragsteller auch im Hinblick auf die weiteren für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nicht vorgebracht. Die [X.] führt nicht dazu, dass deren Rechtsnormen zu zwingenden Eingriffsnormen würden und damit auch für Arbeitsverhältnisse mit ausländischem [X.] Geltung beanspruchten. Eine zwingende Erstreckung auf diese folgt vielmehr erst aus den Bestimmungen des [X.] (ebenso zu § 9 Nr. 1 [X.] aF [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 67 f., [X.]E 158, 266). Diese Normen sind jedoch weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 104, aaO). § 5 Abs. 1a Satz 3 [X.] ändert hieran nichts, weil dort lediglich das Repräsentativitätserfordernis des § 7 Abs. 2 [X.] zur Tatbestandsvoraussetzung für die [X.] eines entsprechenden Tarifvertrags nach § 5 Abs. 1a [X.] erklärt wird, ohne dass bereits eine Erstreckung auf Arbeitsverhältnisse mit ausländischem [X.] erfolgte. Auf im Zusammenhang mit § 17 [X.] aufgeworfene kartellrechtliche Fragestellungen kommt es - wie bereits dargelegt - nicht an.

V. Anhaltspunkte für eine Gesamtunwirksamkeit der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge bestehen nicht. Der Rechtsstreit ist auch nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

1. § 5 [X.] nF setzt - ebenso wie § 5 [X.] aF - voraus, dass es sich bei den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen um wirksame Tarifverträge iSd. [X.] handelt. Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt dies die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der jeweiligen [X.]en (allgemeine Meinung, [X.] [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 88; vgl. zu § 5 [X.] aF [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 118, [X.]E 156, 213). Maßgeblich ist dabei der [X.]punkt des Abschlusses des Tarifvertrags bzw. des jeweils letzten [X.] (vgl. dazu [X.] 25. Jan[X.]r 2017 - 10 [X.] - Rn. 93), hier also für alle Tarifverträge der 10. Dezember 2014.

2. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die von den Antragstellern angenommene [X.]keit einzelner [X.], insbesondere des § 17 [X.], führt - auch wenn die Annahme zutreffen sollte - nicht zur [X.]keit des betroffenen Tarifvertrags und lässt deshalb die Wirksamkeit der angegriffenen [X.] unberührt.

a) Die [X.]keit einer Tarifbestimmung hat entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB grundsätzlich nicht die [X.]keit der übrigen tariflichen Vorschriften zur Folge. Die Rechtsfolge der [X.]keit einzelner [X.] wegen Verstoßes gegen Gesetze oder die Verfassung ist nicht die Gesamtnichtigkeit und damit die gänzliche Unanwendbarkeit des Tarifvertrags, sondern nur die [X.]keit der verbotswidrigen Bestimmung oder Bestimmungen. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt ([X.]Rspr., [X.] [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 27 [zu einem Verstoß einzelner [X.] gegen Bestimmungen des AGG]; 9. Mai 2007 - 4 [X.]/06 - Rn. 37 [X.]). Eine solche Teilunwirksamkeit einzelner [X.] führt auch nicht zu einer vollständigen [X.]keit der [X.]. Diese Rechtsfolge kann nicht unter Hinweis auf dann zwangsläufig bestehende Abwägungsfehler hergeleitet werden (so aber [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 91, 337). Für die Rechtmäßigkeit einer [X.] kommt es nicht auf einzelne Abwägungselemente an, sondern darauf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die [X.] objektiv erfüllt waren ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 135, [X.]E 156, 213). Dies ist bei einem Tarifvertrag, der weiterhin eine in sich geschlossene Regelung bildet, regelmäßig auch ohne eine als rechtswidrig angesehene Norm der Fall.

b) §§ 17 und 4 Abs. 4 [X.] iVm. § 31 [X.] beschränken sich darauf, eine Beitragspflicht zum Berufsbildungsverfahren für Betriebe ohne Beschäftigte und entsprechende Meldepflichten zu begründen. Auch wenn im Hinblick auf die Grenzen der [X.] Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Normen bestehen (vgl. zu ähnlichen [X.] im Schornsteinfegerhandwerk [X.] 31. Jan[X.]r 2018 - 10 [X.] - Rn. 20 ff.), kann das Sozialkassenverfahren ohne eine Beitragspflicht für Betriebe mit Beschäftigten problemlos auf Grundlage der Bestimmungen des [X.] abgewickelt werden. Der Tarifvertrag behielte weiterhin seine Bedeutung. Dies zeigt sich auch daran, dass eine Beitragspflicht für Betriebe ohne Beschäftigte erstmals ab dem 1. April 2015 eingeführt wurde. Soweit ein Teil der Antragsteller darüber hinaus die Norm über Verzugszinsen des § 20 [X.] und die Verjährungsregelungen des § 21 [X.] für unwirksam hält, ergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich um [X.], die das Regelungssystem des [X.] nicht prägen. Eine weitere Überprüfung von einzelnen Normen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG.

3. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG sind mangels vernünftiger Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit der [X.]en des Baugewerbes zum [X.]punkt des Abschlusses der erstreckten Tarifverträge nicht gegeben.

a) Nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG ist die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer [X.] ausschließlich in einem besonderen Beschlussverfahren nach diesen Vorschriften zu treffen. Dort ist eine solche Frage mit Wirkung für und gegen jedermann zu klären (§ 97 Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem anderen Rechtsstreit scheidet aus. Die Aussetzungspflicht besteht entgegen der Auffassung des [X.]s im Fall der Entscheidungserheblichkeit auch in einem Verfahren nach § 98 ArbGG (grundlegend [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 119 ff., [X.]E 156, 213 ). Ein Verfahren darf nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG allerdings nur dann ausgesetzt werden, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer [X.] aufgrund vernünftiger Zweifel an ihr streitig ist. Im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte sind zu berücksichtigen und von den Gerichten aufzugreifen. Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer [X.] nur von einer [X.] ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe infrage gestellt wird (vgl. [X.] 24. Juli 2012 - 1 [X.] - Rn. 9, [X.]E 142, 366). An solchen vernünftigen Zweifeln fehlt es.

b) Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit der [X.] bestehen nicht.

aa) Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem [X.] Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten. Sie ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen (vgl. [X.] 31. Jan[X.]r 2018 - 10 [X.] (A) - Rn. 19; 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 64 [X.], [X.]E 136, 302). Eine Arbeitnehmervereinigung ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Zudem ist erforderlich, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungs[X.] gegenüber dem [X.] Gegenspieler und eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation ([X.]Rspr., vgl. [X.] [X.] 31. Jan[X.]r 2018 - 10 [X.] (A) - Rn. 20; 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 67 [X.], aaO).

[X.]) Von den Beteiligten wird in der Rechtsbeschwerde pauschal gerügt, die Verstaatlichung der Tarifpolitik sei durch den Erlass von [X.] so weit fortgeschritten, dass die [X.] keine Wahl mehr habe, ob sie eine Ablehnung der [X.] akzeptiere oder sich einer „Tarifzensur“ unterwerfe. Ferner bestehe eine Abhängigkeit vom tariflichen Gegenspieler, weil er Druck ausüben könne, wenn er die Zustimmung zur [X.] verweigere. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit der [X.] zu begründen. Allein der Umstand, dass in deren Organisationsbereich vom gesetzlich vorgesehenen Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung Gebrauch gemacht wird und auch die Arbeitgeberverbände hieran erkennbar Interesse haben, genügt dafür nicht. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat oder der [X.] Gegenspieler Einfluss auf den Inhalt der Tarifpolitik der [X.] nehmen würde oder könnte.

[X.]) Auch die Rüge der fehlenden Gegnerunabhängigkeit weckt keine solchen Zweifel.

(1) Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit ist nicht im formalen, sondern im materiellen Sinn zu verstehen. Es soll sicherstellen, dass die [X.] durch ihre koalitionsmäßige Betätigung zu einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens beitragen kann. Dabei schließt nicht jegliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit die [X.] aus. Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt (erst), wenn die Abhängigkeit vom [X.] Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der [X.] durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist. Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann ([X.] 31. Jan[X.]r 2018 - 10 [X.] (A) - Rn. 22; 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 31 [X.], [X.]E 136, 1).

(2) Eine solche Sit[X.]tion ist hinsichtlich der [X.] nicht erkennbar. Dies gilt auch dann, wenn bereits im hier maßgeblichen [X.]punkt Selbständige die Möglichkeit hatten, bei ihr Mitglied zu werden. Der Vortrag der Antragsteller lässt schon nicht erkennen, ob eine Mitgliedschaft auch Arbeitgebern offenstand oder nur Selbständigen ohne eigene Beschäftigte. Vor allem fehlt jeglicher Vortrag zur praktischen Bedeutung einer solchen Mitgliedschaft und zu den Einflussmöglichkeiten solcher Mitglieder.

c) Ebenso wenig bestehen vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit des [X.] als Spitzenorganisation iSv. § 2 Abs. 3 [X.].

aa) Bedenken gegen dessen Tariffähigkeit als Spitzenorganisation bestehen nicht.

(1) Zusammenschlüsse von [X.] und [X.]en von Arbeitgebern können nach § 2 Abs. 2 [X.] [X.]en eines Tarifvertrags sein, wenn sie im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen und eine entsprechende Vollmacht haben. Solche Verbindungen werden vom Gesetz nach dem in § 2 Abs. 2 [X.] enthaltenen Klammerzusatz als Spitzenorganisationen bezeichnet. Wird eine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 [X.] bevollmächtigt, handelt sie als Stellvertreterin für den von ihr vertretenen Verband oder für die von ihr vertretene Mehrheit von Verbänden. Nicht die Spitzenorganisation, sondern die von ihr vertretene [X.] iSd. § 2 Abs. 1 [X.] wird [X.] des von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags. Eine Spitzenorganisation kann auch selbst [X.] eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 3 [X.]). Die Abschlussbefugnis muss nicht ausdrücklich in der Satzung der Spitzenorganisation aufgeführt werden; es genügt, wenn sich diese Aufgabe durch Auslegung der Satzung ermitteln lässt. Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Mitglieder der in der Spitzenorganisation zusammengefassten Verbände sind dann an die von ihr im eigenen Namen abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Eine Spitzenorganisation ist weder nach § 2 Abs. 2 [X.] noch nach § 2 Abs. 3 [X.] originär tariffähig. Diese Vorschriften bestimmen lediglich, unter welchen zusätzlichen zu den in § 2 Abs. 1 [X.] genannten Voraussetzungen ein solcher Verband [X.] eines Tarifvertrags sein kann. Ihre Tariffähigkeit leitet eine Spitzenorganisation ausschließlich von ihren Mitgliedern ab. Dies folgt für die in Vollmacht handelnde Spitzenorganisation aus § 2 Abs. 2 [X.]. Nichts anderes gilt bei einem Zusammenschluss von [X.] und [X.]en von Arbeitgebern nach § 2 Abs. 3 [X.]. Die Spitzenorganisation kann zwar selbst [X.] eines Tarifvertrags sein, sie wird dabei aber ausschließlich für ihre Mitgliedsverbände tätig. Diese können der Spitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 69 ff., [X.]E 136, 302).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Tariffähigkeit des [X.] nicht zweifelhaft. Zweifel an der Tariffähigkeit seiner Mitgliedsverbände sind weder vorgetragen noch erkennbar. Allerdings hat der [X.] nach § 2 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 seiner Satzung idF vom 24. Mai 2012 (nur) das Recht, Tarifverträge abzuschließen, soweit es sich um überregionale Rahmenregelungen handelt. [X.] führt er hingegen nach § 2 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung in Vollmacht der Landesverbände, soweit diese erteilt wird. Darin liegt keine - ggf. unzulässige - Beschränkung der Tariffähigkeit oder [X.] der [X.] (vgl. für eine Arbeitnehmervereinigung [X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 24, [X.]E 136, 1). Die [X.] stützen sich für ihre gegenläufige Ansicht auf die Entscheidung des [X.] zur fehlenden Tariffähigkeit der [X.] ([X.] 14. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 81 ff., [X.]E 136, 302). Die [X.] sind im Unterschied zu dieser Arbeitnehmervereinigung ungeteilt tarifwillig. Allenfalls handelt es sich um eine satzungsgemäße Beschränkung der Tarifzuständigkeit der [X.], indem die Tarifzuständigkeit räumlich-gegenständlich zwischen Spitzenverband und Mitgliedsverbänden aufgeteilt wird (vgl. dazu [X.] [X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 197 Rn. 6). Deshalb kann dahinstehen, inwieweit die in der Rechtsprechung an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite gestellten Anforderungen auf eine Spitzenorganisation auf Arbeitgeberseite übertragen werden können (abl. [X.] [X.]/[X.] 18. Aufl. § 2 [X.] Rn. 29).

[X.]) Vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit des [X.] bestehen hinsichtlich der durch die [X.] vom 6. Juli 2015 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nicht.

(1) Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung der [X.] autonom festgelegten Organisationsbereich. Er muss hinreichend bestimmt sein. Die den [X.]en nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] zukommende [X.] verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Diese müssen für die handelnden Organe der [X.] selbst, für den [X.] Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, weil sie die Grenze wirksamen Handelns der [X.] bilden ([X.] 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 54, [X.]E 141, 110; 10. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 27, 38, [X.]E 129, 322).

(2) Diese Voraussetzungen erfüllt der [X.] mit § 2 Nr. 2 Abs. 4 seiner Satzung. Nach dieser Bestimmung hat er das Recht, Tarifverträge abzuschließen, soweit es sich um überregionale Rahmenregelungen handelt. Hierin liegt eine räumlich-gegenständliche Beschränkung, die bestimmbar ist. In räumlicher Hinsicht muss es sich um Tarifverträge handeln, die „überregional“ sind, deren Geltungsbereich also über das Gebiet eines Landesverbands hinausgeht. Der Begriff der Rahmenregelung stellt eine gegenständliche Beschränkung dar. Für sich genommen wäre aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung zwar nicht ohne Weiteres erkennbar, was unter solchen Rahmenregelungen zu verstehen ist. Aus der Systematik der Satzungsbestimmungen und der Regelung in § 2 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung ergibt sich aber ein klares Bild: Danach bleiben „[X.]“ den Landesverbänden vorbehalten, soweit diese nicht den Spitzenverband bevollmächtigen. An diesem Begriffspaar wird deutlich, dass unter Rahmenregelungen nach dem Verständnis der Satzung alle überregionalen Tarifverträge zu verstehen sind, die nicht den [X.] iSv. § 2 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung zuzuordnen sind.

(3) Bei den durch die streitgegenständlichen [X.] für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen handelt es sich um solche überregionalen Rahmenregelungen, für deren Abschluss der [X.] satzungsgemäß zuständig war. Dies gilt für den [X.], den [X.], den [X.] Bau und den [X.]. Zwar wird im [X.] auch die Höhe der Ausbildungsvergütung geregelt. Im Hinblick auf das bundeseinheitliche System der überbetrieblichen Ausbildung, das entsprechende Umlageverfahren mit einheitlichen Beitragssätzen und den Umstand, dass auch sonstige Ausbildungsbedingungen, wie beispielsweise die [X.], im [X.] geregelt sind, kann der [X.] aber nicht als „Lohntarifvertrag“ iSv. § 2 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung eingeordnet werden.

d) Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit des [X.] bestehen ebenfalls nicht.

aa) Dessen Tariffähigkeit ist allerdings nicht bereits rechtskräftig festgestellt. Die Entscheidung des [X.] vom 6. Mai 2003 (- 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 106, 124) ist nicht in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG ergangen und hat deshalb keine Bindungswirkung über den entschiedenen Rechtsstreit hinaus.

[X.]) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Satzung vom 6. November 2014 ist der [X.] ermächtigt, für die ihm angeschlossenen Mitglieder zentrale Tarifverhandlungen zu führen und Tarifverträge mit den [X.] abzuschließen. Damit ist er vollumfänglich tarifwillig (vgl. zu einem solchen Verständnis auch [X.] 6. Mai 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 106, 124). Der Abschluss von Tarifverträgen führt damit grundsätzlich zur Tarifbindung seiner Mitglieder. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Satzung ist der [X.] dagegen nicht berechtigt, Entgelttarifverhandlungen für Mitglieder zu führen, die vor Aufnahme der Verhandlungen schriftlich angezeigt haben, dass Verhandlungen nicht für ihr Verbandsgebiet geführt werden sollen. Entgegen der Auffassung der [X.] sagt diese Satzungsbestimmung über eine Tarifunwilligkeit von Mitgliedsverbänden nichts aus und stellt die Tariffähigkeit des [X.] nicht infrage. Vielmehr stellt sich im Fall der Abgabe einer solchen Erklärung durch einen Mitgliedsverband nur die Frage, ob - ähnlich wie bei einer [X.] - die [X.] von dessen Mitgliedern entfällt (vgl. zur [X.] [X.] [X.] 21. Jan[X.]r 2015 - 4 [X.] - Rn. 17 ff., 59, [X.]E 150, 304; zur Abgrenzung von Tarifzuständigkeit und [X.] grundlegend [X.] 18. Juli 2006 - 1 [X.] - Rn. 43 ff., [X.]E 119, 103).

[X.]) Es bestehen nach den Satzungen einzelner Mitgliedsverbände des [X.] auch keine Zweifel an deren [X.] ([X.] Holz- und Bautenschutzverband e. V., [X.]) oder an deren Berechtigung, Mitglied des [X.] zu werden ([X.] e. V.).

(1) Aus der Satzung des [X.] vom 27. September 2014 lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Verband tarifwillig ist.

(a) Für die Auslegung einer Satzung kommt es auf den objektivierten Willen des [X.] an. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter [X.]en gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Satzung. Umstände außerhalb der Satzung, die sich in ihr nicht niederschlagen, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gebietet die Rechtssicherheit. Unerheblich sind auch der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann der Organisationsbereich nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden. Im Zweifel ist die Auslegung vorzuziehen, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt ([X.] 11. Juni 2013 - 1 [X.] - Rn. 31, [X.]E 145, 211).

(b) Nach Nr. 2.1 der Satzung hat sich der Verband umfassend die Interessenvertretung seiner Mitglieder unter anderem in berufsbezogenen wirtschafts- und sozialpolitischen Themenfeldern als Aufgabe und Ziel gesetzt. In Ziff. 2.1.2 der Satzung wird darüber hinaus ausdrücklich die Vertretung der „wirtschaftspolitischen Interessen“ genannt. Im Hinblick auf die aus der Satzung erkennbare Struktur der ordentlichen Mitglieder (vgl. insbesondere Nr. 3.1.1 und 3.1.3 der Satzung) gehört zu dieser Interessenvertretung typischerweise die Regelung von Arbeitsbedingungen der bei diesen Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer. Dementsprechend sieht Nr. 2.2.1 der Satzung auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft in anderen Organisationen vor. Konkrete Umstände, die gegen ein solches Verständnis der Satzung sprechen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich.

(2) Auch der [X.] ([X.]) ist tarifwillig. Zwar ist nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Satzung vom 24. Mai 2014 der (eigene) Abschluss von Tarifverträgen ausgeschlossen. § 3 Abs. 5 Satz 2 der Satzung bestimmt aber gleichzeitig, dass Tarifverträge „einheitlich“ von der Dachorganisation des [X.] Baugewerbes, dem [X.] [X.]s e. V. ([X.]), abgeschlossen werden. Nach dem satzungsmäßigen Verständnis des [X.] sieht er seine Mitglieder damit durch Tarifabschlüsse des [X.] als gebunden an. Dementsprechend verfügt er über einen [X.] für Tarif- und Sozialpolitik (§ 18 Abs. 2 der Satzung). Der [X.] wiederum ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des [X.] ebenfalls bei diesem Mitglied. Die Satzung des [X.] vom 4. Mai 2013 ist hinsichtlich der [X.] eindeutig (§ 2 Nr. 2) und sieht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in anderen Organisationen vor (§ 2 Nr. 5). Die enge Verflechtung zwischen [X.] und [X.], die über eine identische Zuständigkeit in örtlicher und fachlicher Hinsicht verfügen, wird auch an § 2 Nr. 3 der Satzung des [X.] deutlich: Dort werden Regelungen über die Unterstützung bei Arbeitskämpfen getroffen. Der Umstand, dass nach § 3 II. Nr. 3 der Satzung des [X.] auch Betriebe Mitglieder werden können, die nicht Mitglieder der Innung und damit des [X.] sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Satzungsbestimmungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass alle Mitglieder des [X.] auch Mitglied im [X.] sind. Damit ist sichergestellt, dass für das Tarifgebiet [X.] in vollem Umfang [X.] besteht, die dem [X.] durch die Mitgliedschaft beider Organisationen in ihm übertragen wurde. Mehr könnte auch der [X.] nicht vermitteln, wenn er die entsprechenden Tarifverträge selbst abschlösse.

(3) Der [X.] ist nach seiner Satzung vom 27. Mai 2013 tarifwillig (§ 2 Nr. 2 Buch[X.]g). Das wird von den Rechtsbeschwerdeführern nicht bestritten. Entgegen ihrer Auffassung bestehen auch keine Zweifel an der satzungsmäßigen Berechtigung dieses Verbands, Mitglied des [X.] zu werden. Zweck des Vereins ist [X.]., „durch Abschluss von [X.] an der Herbeiführung und Erhaltung eines gerechten [X.] Ausgleichs mitzuwirken“ (§ 2 Nr. 2 Buch[X.]g der Satzung). Daran wird deutlich, dass sich der Wille zum Abschluss von Tarifverträgen nicht auf Tarifverträge rein regionaler Art beschränkt. Dementsprechend hat der Verein gemäß § 2 Nr. 2 Buch[X.]a der Satzung die Interessen seiner Mitglieder gegenüber „… allen fachlichen und wirtschaftlichen Organisationen zu vertreten“. Aus dem Zusammenspiel beider Bestimmungen ist klar erkennbar, dass der [X.] Mitglied eines Spitzenverbands werden kann, um solche [X.] herbeizuführen, wenn die zuständigen Organe dies als geeigneten Weg zur Interessenvertretung ansehen. Satzungsbestimmungen, die einem solchen Verständnis entgegenstünden, bestehen nicht. Deshalb kann dahinstehen, ob die Möglichkeit der Mitgliedschaft in Spitzenorganisationen bereits in der Satzung geregelt sein muss (in diesem Sinn [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 2 Rn. 401, die aber die satzungsgemäße Möglichkeit des Eintritts in andere Verbände ausreichen lassen). Zugleich kann offenbleiben, welche Rechtsfolgen aufträten, wenn eine solche Bestimmung fehlte.

VI. Die streitgegenständlichen [X.] vom 6. Juli 2015 sind demokratisch legitimiert.

1. Damit eine [X.] über eine hinreichende [X.] Legitimation verfügt, muss sich der jeweilige Minister oder Staatssekretär vor ihrem Erlass zustimmend mit der [X.] befasst haben (umfassend [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., [X.]E 156, 213). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 5 [X.] nichts geändert.

2. Diese Anforderung ist hinsichtlich der streitgegenständlichen [X.] erfüllt. Die Ministeriumsvorlage vom 1. Juli 2015 ist sowohl von der damaligen [X.] („[X.]“) als auch vom damaligen Staatssekretär [X.] abgezeichnet worden. Dies genügt für die Annahme einer zustimmenden Befassung. Im Übrigen sind die [X.]-Bekanntmachungen von der Ministerin unterzeichnet und entsprechend veröffentlicht worden.

VII. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der [X.] nach § 5 [X.] iVm. den Bestimmungen der [X.]-D[X.] waren erfüllt. Die [X.] sind auch ordnungsgemäß im [X.] bekannt gemacht worden. Gegen deren teilweisen rückwirkenden Erlass bestehen keine Bedenken.

1. Die [X.]en haben einen gemeinsamen Antrag auf Erlass der [X.] iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 [X.] gestellt.

a) Nach § 5 [X.] nF ist nunmehr ein gemeinsamer Antrag der [X.]en Voraussetzung für den Erlass einer [X.]. Mit diesem Erfordernis sollte gewährleistet werden, dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher [X.]en des Tarifvertrags erforderlich erscheint ([X.]. 18/1558 S. 48). Der Begriff des gemeinsamen Antrags ist deshalb materiell-rechtlich zu verstehen, nicht formal ([X.]/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 22). Es kommt nicht darauf an, dass die Antragstellung in einer von allen [X.]en unterzeichneten einheitlichen Urkunde erfolgt. Vielmehr genügt es, wenn übereinstimmende Anträge aller am Abschluss des zu erstreckenden Tarifvertrags beteiligten [X.]en vorliegen. Ebenso reicht aus, wenn eine [X.] gleichzeitig in Vertretung für die andere(n) [X.](en) den Antrag stellt ([X.]/[X.] 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 20). Auch hierdurch ist sichergestellt, dass der Antrag von allen tarifvertragsschließenden [X.]en inhaltlich getragen wird.

b) Nach diesen Grundsätzen liegen gemeinsame Anträge für alle [X.] vor. Der [X.] hat die Anträge auch namens und in Vollmacht der beiden anderen [X.]en, des [X.] und der [X.], gestellt. Die Bevollmächtigung des [X.] ist von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Die Pflicht zur generellen Vorlage einer Vollmachtsurkunde lässt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 [X.] nicht ableiten (so aber [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 87; ähnlich [X.], 25, 27 „sollte … beigefügt werden, um sofortige Ablehnung aus formalen Gründen zu vermeiden“). Hierfür besteht schon wegen der Pflicht zur [X.] des Antrags im [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]-D[X.] kein Bedürfnis. Sollten Zweifel an der Bevollmächtigung von Amts wegen bestehen oder im Lauf des Verfahrens entsprechende Einwendungen erhoben werden, kann die Bevollmächtigung noch nachgewiesen werden. Ob die im Antrag genannte Rechtsgrundlage für die jeweilige [X.] zutrifft, ist unerheblich. Ob und ggf. welche Rechtsgrundlage für den Erlass der [X.] in Betracht kommt, ist Gegenstand der Prüfung des [X.]. Die bereits im Antrag erfolgte Einschränkung der Reichweite der [X.] ist nicht zu beanstanden. Derartige [X.]n sind grundsätzlich zulässig (vgl. dazu [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 195, [X.]E 156, 213).

2. Der [X.] hat den [X.] zugestimmt.

a) Die [X.] eines Tarifvertrags kann sowohl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch nach § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.] nur im Einvernehmen mit dem [X.] erfolgen. Dessen Zustimmung ist erforderlich, anderenfalls kann keine [X.] ergehen ([X.] [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 22 ). Inhalt der Zustimmung des [X.]es und spätere [X.] müssen sich grundsätzlich decken. Die [X.] kann zwar wegen des Normsetzungsermessens des [X.] hinter der Reichweite der Zustimmung des [X.]es zurückbleiben ([X.]/[X.] aaO Rn. 23), nicht aber umgekehrt. Eine [X.], die über die Zustimmung des [X.]es hinausgeht, ist unwirksam ([X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 141, 168). Dies bedeutet wegen der Verdrängungswirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] auch, dass der [X.] eine [X.] auf Grundlage des § 5 Abs. 1a [X.] ausdrücklich billigen muss. Nur so ist sichergestellt, dass der Erlass der [X.] vollständig vom Einvernehmen des [X.]es gedeckt ist.

b) Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen [X.] hat der [X.] mit Beschlüssen vom 7. Mai 2015 seine Zustimmung erteilt. Seine Zustimmung erstreckte sich auch auf die [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.], soweit diese vom [X.] beabsichtigt war und erfolgte.

3. [X.] Vorschriften sind nicht verletzt. Die [X.] sind weder an Art. 80 Abs. 1 GG noch am Maßstab des § 24 VwVfG zu messen. Für eine Verfassungswidrigkeit von § 11 [X.] und der darauf beruhenden [X.]-D[X.] gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 132 ff., [X.]E 156, 213 ). Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dem [X.] bzw. der [X.]-D[X.] bestehen nicht, Verfahrensfehler sind weder erkennbar noch vorgetragen.

4. Die streitgegenständlichen [X.] sind nach § 5 Abs. 7 Satz 1 [X.] bekannt gemacht worden.

a) Bei der Bekanntmachung handelt es sich ebenfalls um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der [X.] (vgl. [X.] [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 Rn. 24; [X.] [X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 205 Rn. 24). Diese Bekanntmachung muss nach § 5 Abs. 7 Satz 2 [X.] nunmehr auch die Rechtsnormen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags umfassen. Keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist hingegen die Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage für die [X.]. Wegen der besonderen Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] muss im Fall einer [X.] auf Grundlage des § 5 Abs. 1a [X.] diese Ermächtigungsgrundlage in der Bekanntmachung aber genannt werden, um die Verdrängungswirkung auszulösen. Zwar fehlt - anders als im Fall des Erlasses einer Rechtsverordnung nach dem [X.] (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) - ein ausdrückliches Zitiergebot. Die Rechtswirkung der [X.] nach Abs. 1a entspricht aber derjenigen einer [X.] nach dem [X.]; § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] ist § 8 Abs. 2 [X.] nachgebildet. Aus Gründen der Normenklarheit ist eine entsprechende Angabe deshalb geboten. Nur so können die [X.] erkennen, dass eine eigene anderweitige Tarifbindung durch die [X.] ohne weitere Voraussetzungen verdrängt wird ([X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 129, 182, 188; Preis/[X.] Das neue Recht der Allgemeinverbindlicherklärung im [X.] S. 89).

b) Die erfolgten Bekanntmachungen erfüllen diese Anforderungen in vollem Umfang.

5. Der Umstand, dass die angegriffenen [X.] [X.] 2015, [X.] [X.] 2015 und [X.] [X.] 2015 am 6. Juli 2015 rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2015 erfolgt sind, führt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu deren [X.]keit.

a) Bei der Rückwirkung von [X.] sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des [X.]s entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden. Die Rückwirkung einer [X.] verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen müssen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt wird, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erneuert oder ändert. Bei dieser Sachlage müssen die [X.] nicht nur mit einer [X.] des Nachfolgetarifvertrags, sondern auch mit der Rückbeziehung der [X.] auf den [X.]punkt seines In[X.]tretens rechnen ([X.]Rspr., [X.] [X.] 13. November 2013 - 10 AZR 1058/12 - Rn. 19 [X.]). Durch § 5 [X.] nF hat sich hieran nichts geändert.

b) Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der [X.] [X.] 2015, [X.] [X.] 2015 und [X.] [X.] 2015 vor. Bereits die [X.] waren für allgemeinverbindlich erklärt worden. Im Übrigen sind die Anträge auf [X.] noch im Jahr 2014 im [X.] veröffentlicht worden, so dass auch aus diesem Grund kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte. Die [X.] [X.] Bau 2015 entfaltete mit dem 1. Jan[X.]r 2016 erst Wirkung in der Zukunft.

VIII. Die nach § 5 Abs. 1 [X.] ausgesprochene [X.] [X.] 2015 ist rechtswirksam. Entgegen der Auffassung des [X.]s kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen zwar nicht bejaht werden, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erfüllt sind. Hingegen ist die Annahme des [X.], die [X.] [X.] 2015 erscheine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] im öffentlichen Interesse geboten, nicht zu beanstanden. Dies kann der [X.] selbst entscheiden (§ 96 Abs. 1 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO).

1. Verfahrensgegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist eine bestimmte Rechtsverordnung oder die Wirksamkeit der [X.] eines bestimmten Tarifvertrags ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 132 ff., [X.]E 156, 213). Welchen Inhalt die [X.] hat, ergibt sich aus der ministeriellen Entscheidung, die der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Davon umfasst wird wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen auch die Frage, ob eine [X.] auf Grundlage von § 5 Abs. 1 [X.] oder von § 5 Abs. 1a [X.] ergangen ist ([X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 188). Unerheblich ist, ob mit der [X.] dem Antrag der [X.]en voll entsprochen wurde oder ob sie dahinter zurückbleibt, solange sich die [X.]en hiergegen nicht erfolgreich wenden. Dies könnte allenfalls im Verwaltungsrechtsweg erfolgen, nicht jedoch im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ([X.]/[X.] 18. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; vgl. auch [X.] 3. November 1988 - 7 [X.] - zu 4 der Gründe, [X.]E 80, 355 [zum Fall der Ablehnung einer [X.] für einen Teil der beantragten Tarifverträge]). Deshalb bedarf die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das [X.] die [X.] gegenüber dem Antrag beschränken darf, hier keiner Entscheidung (grundsätzlich bejahend [X.] [X.]/[X.] aaO Rn. 196 ff.; [X.]/[X.] aaO § 5 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 117 ff.; [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 37; Thüsing/[X.] Tarifrecht 2. Aufl. 6. Kap. Rn. 107 ff.; aA [X.]/[X.] 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 8). Da das [X.] den [X.] entgegen dem vorrangigen Antrag der [X.]en nicht nach § 5 Abs. 1a [X.], sondern nach § 5 Abs. 1 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt hat, sind die Arbeitsgerichte im Rahmen des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hieran gebunden. Ausschließlich die so ergangene [X.] unterliegt der gerichtlichen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit. Ein Austausch der Rechtsgrundlagen kommt im Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 [X.] und § 5 Abs. 1a [X.] nicht in Betracht ([X.]Forst § 5 [X.] Rn. 108), da hierdurch die ministerielle Entscheidung inhaltlich geändert würde.

2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF kann ein Tarifvertrag auf gemeinsamen Antrag der [X.]en mit Zustimmung des [X.]es für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die [X.] im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] erscheint die [X.] „in der Regel“ im öffentlichen Interesse geboten, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat (Nr. 1) oder die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen eine [X.] verlangt (Nr. 2).

a) Materielle Voraussetzung für den Erlass einer [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] ist damit in allen Fallgestaltungen, dass diese im öffentlichen Interesse geboten erscheint ([X.]. 18/1558 S. 1, 48 f.; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 11 f.). Auf das vom Gesetzgeber als zu „starr“ empfundene 50-Prozent-Quorum nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF (vgl. dazu [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 186 ff., [X.]E 156, 213) als Tatbestandsvoraussetzung wurde bei der Neufassung verzichtet. Hinsichtlich der Anforderungen an das öffentliche Interesse ist § 5 Abs. 1 [X.] hingegen im Verhältnis zur früheren Rechtslage unverändert geblieben, so dass auf die bisherige - auch verfassungsrechtlich geprägte - Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Preis/[X.] S. 35). Bei der Frage, ob die [X.] eines Tarifvertrags im öffentlichen Interesse geboten erscheint, hat das [X.] danach eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Vorteile der [X.] eines Tarifvertrags etwaige Nachteile überwiegen. Hierbei sind sowohl die Interessen der tarifgebundenen als auch diejenigen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüberzustellen. Allein das Interesse der [X.]en, das sie mit ihrem gemeinsamen [X.]-Antrag zum Ausdruck bringen, genügt ebenso wenig wie das positive Votum des [X.]es. Das „öffentliche Interesse“ kann dabei nicht allgemeingültig definiert werden. Unter anderem sind gesamtwirtschaftliche Daten und die gesamten wirtschaftlichen und [X.] Verhältnisse und Eigenarten des betreffenden [X.] zu berücksichtigen sowie arbeitsmarkt- oder sonstige sozialpolitische Erwägungen anzustellen. Wird ein anerkanntes Interesse des Gesetzgebers nachvollzogen, spricht das regelmäßig für ein öffentliches Interesse. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber ist in besonderem Maß dazu berufen zu definieren, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Soweit auf [X.] schon eine parlamentarisch kontrollierte Entscheidung getroffen wurde, spricht der erste Anschein dafür, dass eine normsetzende Maßnahme des Ministeriums, die darauf gerichtet ist, das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel zu erreichen, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.]I 1 b [X.] (2) und [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322; [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 124 f. [X.], [X.]E 156, 213).

b) Bei § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um den Grundtatbestand (Preis/[X.] S. 35; ähnlich [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 80: „Generalklausel“), der durch zwei alternativ nebeneinanderstehende Regelbeispiele in Satz 2 der Norm konkretisiert wird (vgl. [X.]. 18/1558 S. 1, 48 f.; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 111; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 11). Die [X.] soll danach „in der Regel“ im öffentlichen Interesse geboten erscheinen, wenn entweder der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich überwiegende Bedeutung erlangt hat (Nr. 1) oder die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklungen die Sicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung durch [X.] verlangen (Nr. 2). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein öffentliches Interesse besteht ([X.], 25, 28; Thüsing/[X.] Tarifrecht 2. Aufl. 6. Kap. Rn. 76; vgl. auch [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 28 [zur Bedeutung des Begriffs „in der Regel“ in § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]]). Auch wenn die Tatbestandsmerkmale von § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegeben sind, besteht aber keine „Automatik“ für den Erlass der [X.] ([X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 163; [X.]/[X.] aaO Rn. 12: „öffentliches Interesse nicht anhand weiterer Kriterien zu prüfen“). Vielmehr steht dem [X.] weiterhin ein - durch die Regelbeispiele geleiteter - Beurteilungsspielraum zu. Gegen die [X.] sprechende Interessen sind bei der Entscheidung deshalb zu berücksichtigen, wobei die Annahme des Gesetzgebers, ein öffentliches Interesse bestehe unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Regelfall, hohes Gewicht hat ([X.]. 18/1558 S. 48 f.: „besondere Bedeutung für die Beurteilung“, „das Interesse an der Abstützung der tariflichen Ordnung überwiegt grundsätzlich“). Es müssen daher besondere Umstände oder gewichtige entgegenstehende Interessen vorliegen, um trotz Erfüllung der Regelbeispiele des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu verneinen, dass ein öffentliches Interesse am Erlass der [X.] besteht. Hingegen ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte für die Auffassung, eine [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] könne ausschließlich erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind (so aber [X.] Die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] Diss. 2017 S. 236; ähnlich [X.] [X.]/Giesen [X.] § 5 Rn. 10, der im Übrigen kaum Fälle für denkbar hält, bei denen die Voraussetzungen von Satz 2 nicht vorliegen, aber das öffentliche Interesse nach Satz 1 zu bejahen sein kann). Ebenso wenig lässt § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Schluss zu, dass die für die [X.] sprechenden Gründe besonderes Gewicht haben müssten, wenn die Voraussetzungen der Regelbeispiele nicht gegeben sind. Vielmehr hat das [X.] in einem solchen Fall nach den allgemeinen Grundsätzen frei und gesetzlich ungeleitet zu prüfen, ob die Vorteile der [X.] eines Tarifvertrags etwaige Nachteile überwiegen und deshalb ein öffentliches Interesse an ihrem Erlass zu bejahen ist.

3. Das [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] nF begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s zu § 5 [X.] aF ist das [X.] als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar (grundlegend [X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.]I der Gründe, [X.]E 44, 322; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 [X.][X.] 1 a [X.] der Gründe, [X.]E 116, 202). Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der [X.]en ([X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.]II der Gründe, [X.]E 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II der Gründe). Dem hat sich das [X.] in ständiger Rechtsprechung angeschlossen ([X.] [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95, [X.]E 156, 213).

b) Bedenken verfassungsrechtlicher Art bestehen auch im Hinblick auf § 5 Abs. 1 [X.] nF nicht. Das [X.] ist hinsichtlich seiner Gestaltung und seiner Rechtswirkungen nicht grundsätzlich umgestaltet worden ([X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 8). Die durch das [X.] vorgenommenen Veränderungen des § 5 Abs. 1 [X.] halten sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - in dem in der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s als verfassungskonform angesehenen Rahmen.

aa) Durch das Erfordernis eines gemeinsamen Antrags aller tarifvertragsschließenden [X.]en wird gewährleistet, dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher [X.]en des Tarifvertrags erforderlich erscheint ([X.]. 18/1558 S. 48). Die Transparenz des Verfahrens wurde durch § 5 Abs. 7 Satz 2 [X.] gegenüber der ursprünglich vom [X.] zu beurteilenden Rechtslage verbessert, weil jetzt auch die allgemeinverbindlichen [X.] bekannt zu machen sind ([X.], 25, 26).

[X.]) Auch § 5 Abs. 1 [X.] nF verlangt für den Erlass einer [X.] die Prüfung durch das [X.], ob ein öffentliches Interesse vorliegt, und - um eine ausreichende [X.] Legitimation herbeizuführen - die zustimmende Befassung durch den zuständigen Minister oder Staatssekretär ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., [X.]E 156, 213). Dabei sind die Interessen der Außenseiter zu berücksichtigen, die im Verfahren der [X.] Gelegenheit haben, diese einzubringen. Ein Verstoß gegen deren Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG liegt in der [X.] in einer solchen Ausgestaltung nicht ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.]I 2 der Gründe, [X.]E 44, 322). Die negative Koalitionsfreiheit schützt insbesondere nicht davor, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von [X.] zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt, wie dies bei der [X.] geschieht ([X.] 11. Juli 2006 - 1 [X.][X.] 1 a [X.] der Gründe, [X.]E 116, 202). Diese Erwägungen gelten auch für die [X.] von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen ([X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.]II der Gründe, [X.]E 55, 7).

[X.]) Die Aufrechterhaltung der [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF als Voraussetzung für den Erlass einer [X.] hat das [X.] in seiner Rechtsprechung weder ausdrücklich noch mittelbar vorgegeben ([X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 105 [X.]; [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 30; Preis/[X.] S. 26 ff.). Ebenso wenig lässt sich aus dieser Rechtsprechung ableiten, dass es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrt wäre, die Voraussetzungen für den Erlass der [X.] zu verändern oder zu erleichtern ([X.] Rechtsfragen der gemeinsamen Einrichtungen Diss. 2015 S. 166 ff., 180 ff.; im Ergebnis ebenso, wenn auch in verschiedener Richtung eine verfassungskonforme Auslegung fordernd [X.] S. 256 ff.; zweifelnd [X.]/[X.] 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 5). Dementsprechend hat das [X.] auch die Geltungserstreckung durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a [X.] (in der seit dem 1. Jan[X.]r 1999 geltenden Fassung) für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten ([X.] 18. Juli 2000 - 1 [X.]/00 - zu II der Gründe), obwohl es für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung bereits damals keiner Mindestquote iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF bedurfte ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 7 [X.] Rn. 30). Ebenso wenig ist deshalb verfassungsrechtlich ein Verständnis geboten, wonach eine [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausschließlich erfolgen dürfe, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen (so aber [X.] S. 232 ff.; ähnlich [X.] [X.]/Giesen [X.] § 5 Rn. 10). Vielmehr sind bei Prüfung des öffentlichen Interesses nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung alle Umstände einschließlich der Interessen der Außenseiter zu berücksichtigen.

4. Die Entscheidung des [X.], ein öffentliches Interesse für eine [X.] anzunehmen, ist auch nach § 5 Abs. 1 [X.] nF nur in beschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar, weil ihm insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.

a) Bereits zu § 5 [X.] aF wurde ein solcher Beurteilungsspielraum als Ausprägung des auch mit Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens angenommen und eine Gleichsetzung mit verwaltungsrechtlichen Maßstäben abgelehnt ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 126 [X.], [X.]E 156, 213). Dieser Spielraum rechtfertigt sich auch dadurch, dass spiegelbildlich erhöhte Anforderungen an die [X.] Legitimation der Entscheidung gestellt werden ([X.] 25. Jan[X.]r 2017 - 10 [X.] - Rn. 43, 47). Hieran hat sich im Hinblick auf § 5 [X.] nF nichts geändert. Auch dessen Wortlaut (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]: „geboten erscheint“) gibt zu erkennen, dass es sich beim öffentlichen Interesse nicht um einen exakt festzustellenden und überprüfbaren Begriff handelt, sondern um das Ergebnis einer Wertung, die der Gesetzgeber dem [X.] übertragen hat. Dieser Beurteilungsspielraum wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 [X.] und der danach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der [X.]en - schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Durch die [X.], wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass das [X.] seinen weiten Beurteilungsspielraum sachgerecht nutzt ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 127 [X.], aaO).

b) Soweit dieser Wertung allerdings - wie [X.] bei der Feststellung der überwiegenden Bedeutung eines Tarifvertrags iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] - Tatsachen zugrunde liegen, sind diese der Überprüfung durch die Gerichte nicht entzogen. Sie sind nicht Teil der Wertung, sondern deren objektiv festzustellende Grundlage (vgl. dazu auch die im Gesetzgebungsverfahren erfolgte Änderung des Wortlauts von § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenüber dem Gesetzentwurf [X.]. 18/1558 S. 19, 49: S. 65 f. mit Stellungnahme des [X.], S. 70 mit Gegenäußerung der Bundesregierung; Beschlussempfehlung des Ausschusses [X.]. 18/2010 S. 6, 26). Im Rahmen des nach § 98 Abs. 3 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG geltenden eingeschränkten [X.] bzw. Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht insoweit alle Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 87, [X.]E 156, 213).

5. Entgegen der Auffassung des [X.]s kann nach diesen Grundsätzen auf Grundlage der bisherigen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nicht bejaht und die Annahme des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der [X.] [X.] 2015 hierauf nicht gestützt werden.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erscheint eine [X.] in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich überwiegende Bedeutung erlangt hat. Die Formulierung knüpft an § 2 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsverordnung vom 23. Dezember 1918 (TV[X.], RGBl. S. 1456) idF der Bekanntmachung vom 1. März 1928 an ([X.]I S. 47).

aa) Die Annahme der überwiegenden Bedeutung eines Tarifvertrags iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags ([X.]) durch diesen gestaltet wird ([X.]). Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm und entspricht der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum ([X.]/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14 ; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 178; Preis/[X.] S. 43; [X.] S. 63 ff., 215 ff.; wohl auch [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 57 f.; [X.] 176; kritisch [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 87, der wohl eine relative Mehrheit genügen lassen will). Nur ein solches Verständnis rechtfertigt auch die Annahme, der Tarifvertrag habe sich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durchgesetzt ([X.]. 18/2010 S. 16; dazu Preis/[X.] S. 43), und trägt damit die Vermutungswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Diese Auslegung korrespondiert mit dem früheren Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 TV[X.]. Das damalige Schrifttum ging - wenn auch mit Formulierungsunterschieden im Einzelnen - im [X.] davon aus, dass der Inhalt der Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse tatsächlich nach den Bedingungen des Tarifvertrags gestaltet sein musste ([X.]/[X.] Lehrbuch des Arbeitsrechts 2. Aufl. 1930 S. 272 f. zu III 3; [X.] [X.], 128; ähnlich Kaskel/[X.] Arbeitsrecht 4. Aufl. 1932 S. 121 zu 3 a; [X.]. (nichtamtl. Teil) 1921, 941, 942; [X.]/[X.] Tarifvertragsrecht 1929 § 2 TV[X.] Anm. 2 c S. 56). Ein solches Verständnis des [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] führt auch nicht zu einer Wiedereinführung der [X.] „durch die Hintertür“ (in diese Richtung [X.], 25, 28). Während das Erreichen der [X.] nach früherem Recht Voraussetzung war, um überhaupt über das Bestehen eines öffentlichen Interesses iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF entscheiden zu können (vgl. dazu [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 186, [X.]E 156, 213), führt die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nF zu einer gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, ohne dass es sich dabei um eine abschließende Regelung handeln würde ([X.]/[X.] aaO Rn. 12).

[X.]) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] muss der Tarifvertrag die geforderte Gestaltungswirkung „in seinem Geltungsbereich“ erlangt haben. Auch nach neuem Recht kommt es für die Ermittlung der überwiegenden Bedeutung deshalb darauf an, wie viele Arbeitnehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags fallen.

(1) Die Gesetzesformulierung ist insoweit gegenüber § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF im [X.] unverändert geblieben. Nach früherer Rechtslage kam es darauf an, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 von Hundert der „unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags“ fallenden Arbeitnehmer beschäftigten. Da auch der Begriff des Geltungsbereichs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] unverändert geblieben ist, hat sich das Verständnis durch das [X.] nicht verändert. Es kann auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. umfassend [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 187 ff. [X.], [X.]E 156, 213). Maßgeblich ist für die Ermittlung der überwiegenden Bedeutung eines Tarifvertrags damit, wie viele Arbeitnehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags fallen. Ist der Geltungsbereich im Tarifvertrag selbst beschränkt, sind in den der Beschränkung unterfallenden Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Unerheblich für die Feststellung der überwiegenden Bedeutung ist hingegen, ob die [X.] mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs beantragt oder ergangen ist ([X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 183; [X.] S. 65 ff.).

(2) Allerdings wird in der Begründung zu Art. 5 [X.] die Auffassung vertreten, es sei „- wie schon bereits bei der Ermittlung des 50-Prozent-Quorums - zu berücksichtigen, wenn der besondere [X.] der Allgemeinverbindlicherklärung nur für einen Teil des Geltungsbereichs erfolgt“ ([X.]. 18/1558 S. 48). Der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - Rn. 189, [X.]E 156, 213) bereits ausführlich dargelegt, dass diese Aussage für die frühere Rechtslage nicht zutraf. Soweit hierin hinsichtlich der Neuregelung ein gegenteiliger gesetzgeberischer Wille zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, hat er in der Neufassung des § 5 [X.] jedenfalls keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Weder Wortlaut noch Systematik haben sich in diese Richtung verändert. Auch Sinn und Zweck der Neufassung gebieten kein solches Verständnis. Das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] leitet seine gesetzliche Vermutungswirkung gerade daraus ab, dass der Tarifvertrag die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse der Branche prägt. Im [X.] geht es damit um die Repräsentativität der für allgemeinverbindlich zu erklärenden Normen. Ob eine solche Prägung vorliegt, muss sich dann auch danach beurteilen, ob sich die Normen in dem Bereich, für den sie nach dem Willen der [X.]en Geltung beanspruchen, tatsächlich durchgesetzt haben (aA Preis/[X.] S. 39 f.: „widersinniger Formalismus“).

[X.]) Eine Gestaltung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] durch einen Tarifvertrag liegt vor, wenn sich die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags nach den Rechtsnormen des Tarifvertrags bestimmen, unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage dies erfolgt.

(1) Die Reichweite des Begriffs „Gestaltung der Arbeitsbedingungen“ ist nicht eindeutig. In seiner Wortbedeutung ist unter „Gestaltung“ das Gestalten, die Formgebung zu verstehen. Wer etwas gestaltet, formt, bildet oder entwickelt eine Sache ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwörter „Gestaltung“, „gestalten“). Die Arbeitsbedingungen müssen also ihre Form durch den Tarifvertrag finden, soweit dieser reicht und für [X.] den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen würde. Dabei macht § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nF keine Vorgabe, wie dies zu erfolgen hat. Anders als nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF kommt es deshalb nicht mehr nur auf die unmittelbare mitgliedschaftliche Bindung an den Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 [X.] an, auch wenn dies der Fall ist, in dem die Arbeitsbedingungen unmittelbar und zwingend durch den Tarifvertrag gestaltet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Arbeitsbedingungen können auch auf andere Weise durch Tarifverträge inhaltlich gestaltet werden; solche anderen Formen der Tarifgeltung oder -anwendung müssen nunmehr Berücksichtigung finden ([X.] RdA 2015, 43, 50; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 191; Preis/[X.] S. 40 f.; [X.] [X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 205 Rn. 17; [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 56; Thüsing/[X.] Tarifrecht 2. Aufl. 6. Kap. Rn. 77). Dies macht [X.] der Neuregelung aus ([X.]. 18/1558 S. 48 f.). Darunter fallen originär tarifrechtliche Bindungen wie inhaltsgleiche Anerkennungs- oder Anschlusstarifverträge, die Nachbindung (§ 3 Abs. 3 [X.]) oder die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 [X.]) ebenso wie individ[X.]lrechtliche Bindungen über arbeitsvertragliche [X.] oder eine konkludente Vereinbarung, nach Betriebsübergängen (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB), aus Gesamtzusagen oder die Anwendung [X.] betrieblicher Übung. Insbesondere diese individ[X.]lrechtlichen Gestaltungsformen werden von einem Teil des arbeitsrechtlichen Schrifttums als Formen der in der Begründung zum [X.] ([X.]. 18/1558 S. 48 f.) - nicht aber im Gesetz selbst - erwähnten „anderweitigen Orientierung“ am Tarifvertrag angesehen (so [X.] [X.], 25, 29; Preis/[X.] 41; ähnlich [X.] RdA 2015, 43, 50). Von einer Gestaltung der Arbeitsbedingungen kann unproblematisch ausgegangen werden, wenn der Tarifvertrag, der für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, auf diesem Weg als Ganzes die Arbeitsbedingungen bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Übrigen tariflichen Bedingungen unterliegt, weil Bezugspunkte ausschließlich der jeweils für allgemeinverbindlich zu erklärende Tarifvertrag und die durch ihn gestalteten Arbeitsbedingungen sind.

(2) Die Annahme einer Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch den für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrag iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] scheidet hingegen - abgesehen vom Anwendungsbereich des Günstigkeitsprinzips - aus, wenn dieser nur teilweise, in veränderter Form oder „annähernd“ im Arbeitsverhältnis Anwendung findet ( ähnlich [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 193 f.; [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 56 ). Vergleicht man die Bedeutung der tariflichen Normen in einem solchen Fall mit der Lage der unmittelbar [X.], unterscheiden sich deren materielle Arbeitsbedingungen nicht nur hinsichtlich ihres rechtlichen Geltungsgrundes, sondern inhaltlich. Von einer Gestaltung durch den Tarifvertrag kann dann nicht mehr gesprochen werden. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Orientierung an „wesentlichen Regelungsbereichen“ ([X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14; Thüsing/[X.] Tarifrecht 2. Aufl. 6. Kap. Rn. 77) oder gar die Übernahme von einzelnen [X.]arbeitsbedingungen (Preis/[X.] S. 41 f.) sei ausreichend, kann dies nicht überzeugen. Eine solche Annahme lässt sich schon kaum mit dem Wortlaut der Norm vereinbaren, der eine teilweise Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht genügen lässt, sondern eine inhaltliche Verbindung zwischen dem Tarifvertrag und der Gestaltung der Arbeitsbedingungen verlangt. Ein derartiges Verständnis wäre systematisch ebenso wenig mit der Anknüpfung an den Geltungsbereich des Tarifvertrags vereinbar; auch insoweit können nicht einzelne Teile des Geltungsbereichs herausgenommen werden. Darüber hinaus widerspräche es dem Sinn und Zweck der Norm, weil sich die gesetzliche Vermutungsregelung gerade aus der Repräsentativität und Verbreitung des Tarifvertrags ableitet. Das Herausgreifen einzelner - sei es auch wichtiger - Arbeitsbedingungen aus dem Tarifvertrag führt gerade nicht dazu, den Tarifvertrag insgesamt als repräsentativ ansehen zu können. Schließlich ließe eine solche Annahme auch keine annähernd rechtssichere Abgrenzung zu. Es bliebe völlig unklar, was unter wesentlichen Regelungsbereichen oder [X.]arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags zu verstehen wäre, der immer in seiner Gesamtheit das Ergebnis der Verhandlungen der [X.]en darstellt. Es fehlte darüber hinaus jeglicher brauchbare Maßstab dafür, welche Abweichung zulasten der Arbeitnehmer tolerierbar wäre, um einen Tarifvertrag noch als gestaltend für die Arbeitsbedingungen anzusehen. Die Bundesregierung hat im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung vertreten, die im Rahmen des Betriebspanels des [X.] erhobenen Daten könnten eine Vorstellung davon geben, wie verbreitet Tarifverträge in bestimmten Wirtschaftsbereichen aufgrund von arbeitsvertraglichen Inbezugnahmen oder anderweitigen Orientierungen an Tarifverträgen seien ([X.]. 18/1558 S. 70). Das zwingt nicht zu einem anderen Verständnis. Im Rahmen der Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vorliegen, muss vielmehr aufgeklärt werden, wie weit die Aussage[X.] entsprechender statistischer Feststellungen reicht. Hingegen kann nicht aus einem dort verwendeten Begriff auf das Verständnis der gesetzlichen Regelung geschlossen werden.

b) Bei Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] durch das [X.] und einer ggf. nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass deren exakte Feststellung unmöglich ist und deshalb eine sorgfältige Schätzung ausreicht ([X.]. 18/1558 S. 49, 70). Insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF nicht verändert. Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren [X.] und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials (vgl. zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 200 [X.], [X.]E 156, 213).

c) Nach diesen Grundsätzen durfte das [X.] mit der von ihm gegebenen Begründung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht annehmen, der [X.] habe überwiegende Bedeutung für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] erlangt.

aa) Die vom [X.] gebilligte Annahme des [X.], bei der Feststellung der überwiegenden Bedeutung des [X.] für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen sei dessen Geltungsbereich unter Berücksichtigung der [X.] maßgeblich, ist rechtsfehlerhaft. Nur hierauf beziehen sich aber die auf Seite 5 des Vermerks zum [X.] vom 11. Juni 2015 genannten Zahlen der [X.]; über andere Zahlen verfügte die [X.] zum maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses der [X.] nicht (vgl. dazu auch [X.] 25. Jan[X.]r 2017 - 10 [X.] - Rn. 85 f.). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang bereits für die [X.] [X.] 2014 angenommen, dass die Berücksichtigung der [X.] bei der Ermittlung der [X.] die Schätzgrundlage unbrauchbar macht, weil die Zahl aller Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags dadurch systematisch zu klein wird. Der [X.] hat weiter ausgeführt, dass es sich dabei nicht um einen vernachlässigbaren Effekt handle, bei dem aber auch nicht erkennbar sei, in welchem absoluten oder prozent[X.]len Umfang er sich auswirke ([X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 187 f., [X.]E 156, 289). Diese Erwägungen gelten im Hinblick auf die Ermittlung der überwiegenden Bedeutung des [X.] in gleicher Weise.

Hinzu kommt, dass dem [X.] bei der Entscheidung über die [X.] [X.] 2015 sowohl im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten im Baugewerbe als auch im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Bindung nur Zahlen aus dem Jahr 2013 zur Verfügung standen, weil die antragstellenden [X.]en am Verfahren nicht weiter mitgewirkt und keine aktuelleren Zahlen mitgeteilt haben. Mit diesen Zahlen - die auch der [X.] [X.] 2014 zugrunde lagen - hat sich der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 21. September 2016 (- 10 [X.] - [X.]E 156, 289) umfangreich auseinandergesetzt, sowohl hinsichtlich der [X.] (dort Rn. 187 ff.) als auch hinsichtlich der Kleinen Zahl (dort Rn. 207 ff.) erhebliche Bedenken geäußert und im Ergebnis die damals erforderliche [X.] als nicht erreicht angesehen.

[X.]) Zusätzlich haben sich das [X.] und das [X.] allerdings noch auf die Ergebnisse des [X.] 2014 (WSI-Mitteilungen 2015, 290 ff.) gestützt. Danach sind im Jahr 2014 im Bereich des Baugewerbes im Westen 67 % der Beschäftigten und im Osten 50 % der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt gewesen. Auch wenn das zusätzlich verwendete unscharfe Kriterium der „Orientierung am Branchentarifvertrag“ ausgeblendet wird, könnte diese Untersuchung die Annahme einer überwiegenden Bedeutung des [X.] stützen (vgl. zum [X.] als Informationsquelle auch [X.]. 18/1558 S. 49, 70). Problematisch ist allerdings - was das [X.] selbst erkennt -, dass die Branchenzuordnung in dieser Untersuchung wohl nicht identisch mit dem Geltungsbereich des [X.] ist, sondern sich an der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 ([X.] 2008) orientiert (vgl. dazu [X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 195, [X.]E 156, 289). Vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Aufklärungsmaßnahmen zum genauen Inhalt und zur Reichweite der Aussage[X.] der Zahlen des [X.] bedurft, um hierauf bezogen auf den Geltungsbereich des [X.] eine überwiegende Bedeutung dieses Tarifvertrags für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu stützen. Der vom [X.] darüber hinaus herangezogene Bericht des Instituts für Arbeit und Q[X.]lifikation aus dem Jahre 2011 über die Verbreitung der Nutzung von Arbeitszeitkonten im Baugewerbe ist hingegen weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Sicht aussagekräftig für die Bedeutung des [X.] zum hier maßgeblichen [X.]punkt der Entscheidung über die [X.].

6. Die Sache muss aber nicht an das [X.] zurückverwiesen werden, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 92 Abs. 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO). Die Annahme des [X.], die [X.] [X.] 2015 könne (auch) unmittelbar auf ein bestehendes öffentliches Interesse nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt werden, hält sich im Rahmen des ministeriellen [X.] und ist weder unvertretbar noch unverhältnismäßig. Diese Wertung kann der [X.] selbst vornehmen. Alle notwendigen Feststellungen sind getroffen, weiterer Sachvortrag der Antragsteller und sonstigen Beteiligten ist nicht zu erwarten.

a) Durch den [X.] werden Rahmenbedingungen für die Beschäftigung in der Branche insgesamt geschaffen, die mehrere Jahrzehnte lang für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Die meisten Normen des [X.] waren - abgesehen von den Bestimmungen, die unmittelbar das Sozialkassenverfahren betrafen - in der Vergangenheit nicht umstritten. Die Wirksamkeit der [X.] des [X.] ist erstmals im vorliegenden Verfahren infrage gestellt worden. Durch die [X.] wird den Arbeitgebern der Anreiz genommen, sich durch [X.] dem Tarifvertrag zu entziehen und sich zulasten der Beschäftigten Wettbewerbsvorteile zu verschaffen (vgl. dazu [X.] 20. September 2017 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.]). Der [X.] enthält den materiell-rechtlichen [X.] des [X.], obwohl es sich um keinen Tarifvertrag über gemeinsame Einrichtungen iSv. § 5 Abs. 1a [X.] handelt (näher IX 1 a). Im Rahmen der Bewertung, ob die [X.] im öffentlichen Interesse geboten erscheint, sind Zwecksetzung und praktische Auswirkungen von [X.] und [X.] einheitlich zu betrachten ([X.] 24. Jan[X.]r 1979 - 4 [X.] - [X.]E 31, 241). Sonst liefen die entsprechenden Bestimmungen des [X.] leer. Dass am [X.] selbst ein öffentliches Interesse besteht, hat der [X.] bereits mehrfach entschieden (vgl. [X.] [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 129, [X.]E 156, 213). Die dadurch entstehende (zusätzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist im Ergebnis begrenzt. Sie sind auch gesetzlich verpflichtet, Urlaub und Urlaubsentgelt zu gewähren. Das [X.] stellt in seiner praktischen Ausprägung nur einen anderen [X.] dar. Für ein öffentliches Interesse an der [X.] spricht auch, dass die Regelungen über die Arbeitszeitflexibilisierung und das entsprechende Ausgleichskonto wegen der besonderen Witterungsabhängigkeit im Baugewerbe übergeordnete Bedeutung haben und im Interesse einer sinnvollen Durchführung der Winterbauförderung erforderlich sind. Hiervon profitieren auch die durch die [X.] tarifunterworfenen Arbeitgeber, die jedenfalls bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse ggf. verpflichtet wären, [X.] nach § 615 BGB zu erbringen. Gleiches gilt beispielsweise im Hinblick auf die deutliche Verkürzung der Kündigungsfristen gegenüber den gesetzlichen Fristen (§ 11 [X.]).

b) Das allgemeine Interesse nicht tarifgebundener Arbeitgeber, die Rahmenbedingungen der Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten freier Vereinbarung auf Grundlage gesetzlicher Mindestbedingungen zu unterwerfen, muss demgegenüber zurücktreten. Weitere, etwa darüber hinausgehende Belastungen haben die Antragsteller in Bezug auf den [X.] nicht benannt. Solche sind auch nicht erkennbar. Eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des [X.]. Wenn sich das [X.] bei einer solchen Ausgangslage dazu entschließt, das öffentliche Interesse an einer [X.] trotz entgegenstehender Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu bejahen, kann dies nicht als unvertretbar oder unverhältnismäßig angesehen werden.

IX. Die nach § 5 Abs. 1a [X.] ergangene [X.] [X.] 2015 vom 6. Juli 2015 ist rechtswirksam.

1. Ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung kann zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn er die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit bestimmten Gegenständen regelt (§ 5 Abs. 1a Satz 1 [X.]). Der Tarifvertrag kann dabei nach Abs. 1a Satz 2 alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln; er ist nicht auf die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung und auf Verfahrensfragen beschränkt.

a) Erste Tatbestandsvoraussetzung zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1a [X.] ist bereits nach dem Wortlaut der Norm, dass es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung handelt, der die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen hinsichtlich bestimmter Gegenstände zum Inhalt hat ([X.], 25, 30; Preis/[X.] S. 59; [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 69). Ein Tarifvertrag mit einem anderen Regelungsgegenstand genügt nicht. Der Begriff der gemeinsamen Einrichtung entspricht dem von § 4 Abs. 2 [X.] ([X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 104). Gemeinsame Einrichtungen sind danach von den [X.]en geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird ([X.] 25. Jan[X.]r 1989 - 5 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 61, 29; [X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 55, 7; umfassend [X.] 17 ff.). Nur Tarifverträge, die einen solchen Regelungsgehalt haben, können nach § 5 Abs. 1a [X.] für allgemeinverbindlich erklärt werden und die hieran anknüpfenden besonderen Rechtswirkungen entfalten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Um sich als Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung in diesem Sinn zu q[X.]lifizieren, muss der Tarifvertrag mindestens überwiegend Regelungen treffen, die die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung, das Verfahren von Beitragseinzug und Leistungsgewährung oder die dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. Dabei genügt es, wenn einer der Katalogtatbestände vorliegt, der Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung muss nicht alle vom Gesetz zugelassenen Gegenstände eines solchen Tarifvertrags erfassen. Für die von einem Teil der Antragsteller vertretene Auffassung, ein solcher Tarifvertrag müsse stets kumulativ Regelungen zu den in § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 [X.] genannten Gegenständen treffen, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Allerdings ist nicht ausreichend, wenn ein allgemeiner Tarifvertrag auch Regelungen enthält, die mit einer gemeinsamen Einrichtung zusammenhängen. § 5 Abs. 1a Satz 2 [X.] lässt zwar zu, dass andere Regelungsgegenstände einschließlich der materiellen Anspruchsgrundlagen in einem Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung enthalten sein können. Die Bestimmung ergänzt aber lediglich Satz 1, ohne das dort aufgestellte Erfordernis des Bestehens eines Tarifvertrags mit bestimmten besonderen Regelungsgegenständen aufzugeben.

b) Nicht erforderlich ist, dass ein Tarifvertrag nach § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.] ausschließlich Regelungen über gemeinsame Einrichtungen enthält (ebenso [X.] RdA 2015, 43, 52; vgl. auch [X.]. 18/2010 S. 17). [X.], die inhaltlich nicht unter den Katalog nach § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.] fallen, aber Teil eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung sind, können dann allerdings nicht nach § 5 Abs. 1a [X.] für allgemeinverbindlich erklärt werden ([X.]/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 15; [X.] RdA 2015, 43, 52 f.). Dem steht die klare und als abschließend zu verstehende Liste ([X.], 25, 31; Preis/[X.] S. 36, 64) der tariflich regelbaren Gegenstände entgegen, die unter Abs. 1a fallen und die Verdrängungswirkung nach Abs. 4 Satz 2 auslösen können. Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren im Ausschuss für Arbeit und Soziales auf Frage der [X.] vom [X.] die Auffassung vertreten, unter § 5 Abs. 1a [X.] fielen alle Tarifverträge, in denen Aufgaben und Leistungen einer gemeinsamen Einrichtung geregelt seien, auch wenn neben diesen Bestimmungen, die die gemeinsame Einrichtung beträfen, ggf. auch noch andere Arbeitsbedingungen in diesen Tarifverträgen normiert würden ([X.]. 18/2010 S. 17). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass auch die Erstreckung anderer [X.] nach dieser Vorschrift erfolgen könnte (vgl. dazu auch [X.]. 18/1558 S. 49 vorletzter Absatz; ablehnend gegenüber einer solchen Sichtweise unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot auch Preis/[X.] S. 61 ff.). Hingegen können in solchen Tarifverträgen enthaltene [X.] anderen Inhalts nach § 5 Abs. 1 [X.] unter den dortigen Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklärt werden ([X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 129; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 80 [getrennte Verfahren fordernd]; [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 107 [„Mischantrag“]; Preis/[X.] S. 63 f.; [X.] S. 75; [X.] [X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 205 Rn. 19; [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 69 [allerdings offenlassend, ob nicht der gesamte Tarifvertrag nach § 5 Abs. 1 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt werden muss]). Gleichermaßen schließt § 5 Abs. 1a [X.] nicht aus, dass Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt werden, ohne dann an der Wirkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] teilzuhaben (aA [X.]/[X.] aaO Rn. 78, die eine [X.] bei Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a [X.] zulassen wollen).

c) Weitere Voraussetzung für den Erlass einer [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] ist die „Sicherung der Funktionsfähigkeit“ der gemeinsamen Einrichtung. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags muss deshalb das Ziel haben können, die (Fort-)Existenz der gemeinsamen Einrichtung der [X.]en sicherzustellen. Weitere tatsächliche Voraussetzungen, wie [X.] eine überwiegende Bedeutung des Tarifvertrags, sind - anders, als von den [X.] teilweise vertreten wird - nicht erforderlich ([X.] [X.]/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 15; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14c ).

d) Auch der Erlass einer [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] erfordert eine abschließende Gesamtbeurteilung durch das [X.], ob die [X.] im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen bestehen.

aa) Der Wortlaut des § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.] regelt dies allerdings - anders als § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] - nicht ausdrücklich; der Begriff des öffentlichen Interesses wird dort nicht genannt. Die Verwendung des Worts „kann“ zeigt jedoch, dass dem [X.] auch im Fall der Entscheidung über die [X.] eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung ein normatives Ermessen zusteht. Deshalb gibt es auch dann keine „Automatik“ für den Erlass einer entsprechenden [X.], wenn diese der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer gemeinsamen Einrichtung dient. Systematisch wird die Notwendigkeit des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der [X.] im Übrigen auch an § 5 Abs. 5 Satz 1 [X.] deutlich. Danach kann das [X.] eine [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Norm unterscheidet nicht zwischen der Aufhebung einer [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] und der [X.] eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung nach § 5 Abs. 1a [X.]. An die Aufhebung einer [X.] können aber keine höheren Anforderungen gestellt werden als an deren Erlass. Deshalb bedarf es im Fall des Erlasses einer [X.] nach Abs. 1a einer abschließenden Gesamtbeurteilung hinsichtlich des Bestehens eines öffentlichen Interesses (im Ergebnis ebenso, wenn auch mit unterschiedlichen Begründungsansätzen: [X.] [X.]/Giesen [X.] § 5 Rn. 17; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 124; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 214; Preis/[X.] S. 75; [X.] S. 226 f., 249; [X.] [X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 205 Rn. 20; [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 78; [X.] 181). Hiervon ist - wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt - auch der Gesetzgeber ausgegangen ([X.]. 18/1558 S. 49). Ein solches Verständnis trägt darüber hinaus der verfassungsrechtlichen Anforderung Rechnung, auch die Interessen der Außenseiter bei der Entscheidung über die [X.] zu wahren ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322). Hingegen gibt das Gesetz keine Anhaltspunkte für die teilweise von den Antragstellern vertretene Auffassung, wonach auch Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt werden könnten.

[X.]) Allerdings wird systematisch durch die Schaffung eines eigenen Absatzes und im Hinblick auf die verwendete abweichende Formulierung deutlich, dass das Gesetz - über die Vermutungswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinaus - davon ausgeht, dass ein öffentliches Interesse an einer solchen Sicherung der Funktionsfähigkeit einer gemeinsamen Einrichtung „grundsätzlich“ gegeben ist, weil eine allgemeinverbindliche tarifliche Regelung hinsichtlich der in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Gegenstände „sozialpolitisch grundsätzlich erwünscht“ ist ([X.]. 18/1558 S. 49; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 211: „Sonderfall öffentlichen Interesses“; [X.] [X.]-HdB/[X.] 17. Aufl. § 205 Rn. 20: „besonderes öffentliches Interesse“). Die Ablehnung eines öffentlichen Interesses an der [X.] eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung, der der Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit dient, kommt daher nur in Betracht, wenn ganz besonders gewichtige Umstände oder überragende Interessen entgegenstehen. Eine solche Sit[X.]tion könnte beispielsweise vorliegen, wenn ein wenig repräsentativer Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung für allgemeinverbindlich erklärt werden soll, der sich in der Praxis noch nicht bewährt hat und bei dem auch nicht erkennbar ist, dass ein branchenbezogener Anspruchserwerb erforderlich ist, weil der einzelne Arbeitgeber solche Leistungen nicht erbringen kann (vgl. zu diesen Aspekten [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14c; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 5 [X.] Rn. 19). Ähnliches gilt, wenn die Nachteile einer erstreckten tariflichen Regelung für Außenseiter im Einzelfall ein solches Gewicht erlangen, dass die [X.] auch im Licht des besonderen öffentlichen Interesses an dem Bestand der gemeinsamen Einrichtung nicht geboten erscheint.

e) Bestehen in ihrem fachlichen Geltungsbereich mindestens teilweise überschneidende Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen, hat das [X.] bei seiner Entscheidung über die [X.] zusätzlich die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen.

aa) Nach § 5 Abs. 1a Satz 3 [X.] soll § 7 Abs. 2 [X.] entsprechende Anwendung finden. Diese Norm bestimmt, dass der Verordnungsgeber des [X.] im Rahmen einer Gesamtabwägung auch die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen hat, wenn in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung kommen. Als Ziel der Regelung wird allgemein gesehen, die Verdrängung konkurrierender gemeinsamer Einrichtungen zu vermeiden oder jedenfalls nur dann geschehen zu lassen, wenn eine hinreichende Bedeutung des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags besteht ([X.] RdA 2015, 43, 53; [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 121; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 217; Preis/[X.] S. 70; [X.] in [X.]/Moll/[X.] Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 79). Darauf, ob hinsichtlich des anderen Tarifvertrags ebenfalls eine [X.] beantragt ist, kommt es dabei nicht an (so aber wohl [X.] [X.]/Giesen [X.] § 5 Rn. 19; [X.]/[X.] 18. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14b). Auch bei einem Verzicht der [X.]en der konkurrierenden gemeinsamen Einrichtung auf den Antrag einer [X.] wäre der Bestand der dortigen gemeinsamen Einrichtung wegen § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] durch die Bindung an den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gefährdet.

[X.]) Eine gesonderte Repräsentativitätsprüfung ist hingegen nicht erforderlich, wenn die Verdrängung eines potenziell konkurrierenden Tarifvertrags schon deshalb ausscheidet, weil die [X.] von den Antragstellern mit einer [X.] versehen wurde, die das Auftreten entsprechender Konkurrenzen vermeidet. Gleiches gilt, wenn das [X.] die [X.] nur mit einer solchen Einschränkung erlassen will. In einem solchen Fall erfolgt wegen der [X.] in deren Reichweite schon keine Erstreckung auf die an einen anderen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber, so dass eine [X.] Gesetzes nach § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] aufzulösende Konkurrenz nicht auftritt. Da in einem solchen Fall keine konkurrierende Regelung verdrängt wird, kommt es auf die Repräsentativität des Tarifvertrags der beantragten [X.] nicht an.

2. Das [X.] eines Tarifvertrags über gemeinsame Einrichtungen nach § 5 Abs. 1a [X.] nF begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Wie bereits dargelegt, hat das [X.] die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der [X.]en nach § 5 [X.] aF als unbedenklich angesehen ([X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.]II der Gründe, [X.]E 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II der Gründe). Dem hat sich das [X.] in ständiger Rechtsprechung angeschlossen ([X.] [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95, [X.]E 156, 213). Hieran ist auch für § 5 Abs. 1a [X.] festzuhalten.

aa) Auch für [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] wird durch das Erfordernis eines gemeinsamen Antrags aller tarifvertragsschließenden [X.]en gewährleistet, dass die Abstützung der tariflichen Ordnung aus Sicht sämtlicher [X.]en des Tarifvertrags erforderlich erscheint ([X.]. 18/1558 S. 48). Die Transparenz des Verfahrens wurde durch § 5 Abs. 7 Satz 2 [X.] verbessert.

[X.]) § 5 Abs. 1a [X.] verlangt für den Erlass einer [X.] ebenfalls die abschließende Gesamtbeurteilung durch das [X.], ob ein öffentliches Interesse besteht, und die zustimmende Befassung durch den zuständigen Minister oder Staatssekretär, um eine ausreichende [X.] Legitimation herbeizuführen ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., [X.]E 156, 213). Dabei sind die Interessen der Außenseiter zu berücksichtigen, die im Verfahren der [X.] Gelegenheit haben, diese einzubringen. Ein Verstoß gegen deren Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG liegt in der [X.] in einer solchen Ausgestaltung nicht; die Aufrechterhaltung der [X.] nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF als Voraussetzung für den Erlass der [X.] ist nicht von Verfassungs wegen geboten (ausführlich [X.]II 3).

b) Die Sonderregelung für Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen verstößt auch nicht gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Norm bestimmt, dass ein Gesetz, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss. Das schließt die Regelung eines Einzelfalls nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt, und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen ([X.] 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 - Rn. 394, [X.]E 143, 246). Dass gemeinsame Einrichtungen in besonderem Maß auf die [X.] der zugrunde liegenden Tarifverträge angewiesen sind, weil alle Arbeitgeber zur Tragung der finanziellen Lasten herangezogen werden müssen, um die Gefahr einer zufällig überhöhten Belastung des Einzelnen zu verhindern, hat das [X.] ausdrücklich anerkannt ([X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 55, 7). Deshalb ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, für die [X.] solcher Tarifverträge besondere Voraussetzungen zu schaffen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich auch nicht um eine Regelung, die ausschließlich zugunsten der Sozialkassen des Baugewerbes ergangen ist (kritisch [X.] auch [X.]/Forst § 5 [X.] Rn. 102 „dient Partikularinteressen“, ohne hieraus aber durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 19 GG abzuleiten). Auch wenn in dieser Branche die gemeinsamen Einrichtungen traditionell eine besondere Rolle spielen, gibt es eine Vielzahl weiterer gemeinsamer Einrichtungen in anderen Branchen, für die § 5 Abs. 1a [X.] Bedeutung hat oder noch Bedeutung gewinnen kann (vgl. [X.] § 21 [X.] nF).

c) Soweit die Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] äußern, ist das für die Frage, ob die [X.] von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen unter den in § 5 Abs. 1a [X.] festgeschriebenen Bedingungen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, ohne Bedeutung. Die Norm ordnet an, dass ein nach § 5 Abs. 1a [X.] für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag auch dann von einem Arbeitgeber einzuhalten ist, wenn dieser nach § 3 [X.] an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. Das entspricht der Regelung in § 8 Abs. 2 [X.]. Das zwischen den beiden Tarifverträgen bestehende Konkurrenzverhältnis löst die Norm zugunsten des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung auf (aA [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 327: [X.] beider Tarifverträge). Sie regelt damit die Wirkung einer [X.] für den betroffenen anderweitig tarifgebundenen Arbeitgeber, nicht aber deren Voraussetzungen. Selbst wenn die gegen die Wirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen sollten, würde dies nicht zur [X.]keit einer [X.] nach § 5 Abs. 1a [X.] führen. Vielmehr wäre die dann entstehende Tarifkonkurrenz nach den allgemeinen Regeln aufzulösen (Spezialitätsgrundsatz, vgl. dazu [X.] [X.] 23. Jan[X.]r 2008 - 4 [X.]/01 - Rn. 31, [X.]E 125, 314; 25. Juli 2001 - 10 [X.], [X.]E 98, 263 [betreffend das Sozialkassenverfahren]; eingeschränkt aber im Geltungsbereich des [X.] aF [X.] 18. Oktober 2006 - 10 [X.] - Rn. 34 f., [X.]E 120, 1; kritisch zur Rspr. [X.] [X.]/[X.] 18. Aufl. § 4a [X.] Rn. 33).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] [X.] 2015 vom 6. Juli 2015 rechtswirksam.

a) Beim [X.] handelt es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung iSv. § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.]. Der [X.] regelt das Verfahren zum Beitragseinzug und teilweise zur Leistungsgewährung hinsichtlich des Urlaubs (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.]), hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung iSd. [X.] (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.]) und zum Berufsbildungsverfahren (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 [X.]). Die Durchführung erfolgt durch gemeinsame Einrichtungen der [X.]en (§ 3 [X.]). Die Regelung im [X.] ist insoweit nicht abschließend, sondern wird ergänzt durch die materiell-rechtlichen Vorschriften im [X.], im [X.] und im [X.] Bau. Hinsichtlich ihrer Zwecksetzung und ihrer praktischen Auswirkungen sind die Tarifverträge dabei einheitlich zu betrachten ([X.] 24. Jan[X.]r 1979 - 4 [X.] - [X.]E 31, 241).

b) Die Annahme, die [X.] [X.] 2015 sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Erst die Erstreckung der entsprechenden Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen ermöglicht den [X.]en, solche wirksam zu errichten. Es ist naheliegend, dass das System der Umlagefinanzierung nur funktioniert, wenn alle Betriebe am Sozialkassenverfahren teilnehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das [X.] und das [X.] einschließlich des Systems der überbetrieblichen Ausbildung und ihrer Finanzierung.

c) Ebenso wenig bestehen Einwände gegen die Annahme des [X.]s, das [X.] habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum mit der Bejahung eines öffentlichen Interesses an der [X.] des [X.] nicht überschritten. Besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen, die gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die getroffene Entscheidung erscheint nicht unvertretbar oder unverhältnismäßig.

aa) Der [X.] hat im Zusammenhang mit der - aus anderen Gründen unwirksamen - [X.] [X.] 2014 die damalige Annahme des [X.], ein öffentliches Interesse iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF habe vorgelegen, nicht beanstandet ([X.] 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 111 ff., [X.]E 156, 289). Dabei hat der [X.] insbesondere angenommen, das im [X.] geregelte [X.] verfolge das vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewollte Ziel, Arbeitnehmern den Erwerb zusammenhängender Urlaubsansprüche zu ermöglichen. Auch die vom [X.] mitumfasste zusätzliche Altersversorgung verfolgt ein vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewolltes Ziel. Ihr Zweck ist daran ausgerichtet, den Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des [X.] erreichen will. Die Ausbildungsumlage steht vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen Berufsausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 BBiG), deren Lasten verteilt werden sollen. Diese Erwägungen sind ohne Abstriche auf die [X.] [X.] 2015 übertragbar.

[X.]) Diesen für ein öffentliches Interesse an der [X.] [X.] 2015 sprechenden Umständen stehen vor allem die Interessen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gegenüber, nicht mit Beitragszahlungen an die [X.] belastet zu werden. Überragende entgegenstehende Interessen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Die (zusätzliche) Zahlungsverpflichtung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist im Ergebnis begrenzt, weil sie auch gesetzlich verpflichtet sind, Urlaub und Urlaubsentgelt zu gewähren, und das [X.] in seiner praktischen Ausprägung nur einen anderen [X.] darstellt. Auch die Ausbildungsumlage verteilt im Wesentlichen nur Lasten gleichmäßig auf die Arbeitgeber, die unabhängig von der tarifvertraglichen Regelung entstehen. Die von der [X.] [X.] 2015 erfassten Arbeitgeber profitieren auch dann mittelbar von einer so geförderten Berufsausbildung, wenn sie nicht selbst zu den Ausbildungsbetrieben gehören. Eine effektive zusätzliche Zahlungsbelastung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ergibt sich nur aus den eigenen Verwaltungskosten der [X.] sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebenen zusätzlichen Altersversorgung für Arbeitnehmer.

[X.]) Eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, ist Aufgabe des [X.]. Wenn es sich dazu entschließt, das öffentliche Interesse an einer [X.] trotz entgegenstehender Belange der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zu bejahen, kann dies vor dem Hintergrund des bereits durch den Gesetzgeber erheblich gewichteten öffentlichen Interesses an der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nicht als unvertretbar oder unverhältnismäßig angesehen werden. Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von § 17 [X.] führen zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, führte eine [X.]keit dieser Tarifnorm nicht zur [X.]keit der [X.] [X.] 2015.

d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom [X.] gebilligte Annahme des [X.], dass es keiner Repräsentativitätsprüfung iSv. § 5 Abs. 1a Satz 3 [X.] iVm. § 7 Abs. 2 [X.] bedurfte. Konkurrierende Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen bestehen nicht. Konkrete Einwendungen gegen diese Annahme haben die Antragsteller nicht erhoben.

X. Die [X.] [X.] 2015 vom 6. Juli 2015 ist rechtswirksam, soweit sie überwiegend nach § 5 Abs. 1a [X.] erfolgt ist. Hinsichtlich der [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] konnte mangels antragsbefugter Beteiligter hingegen keine Sachentscheidung ergehen.

1. Beim [X.] handelt es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung iSv. § 5 Abs. 1a [X.]. Der sowohl q[X.]litativ wie auch q[X.]ntitativ überwiegende Teil des [X.] regelt die Vergütung der Auszubildenden und das Erstattungsverfahren für Ausbildungsvergütungen und überbetriebliche Ausbildungskosten (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 [X.]). Die Durchführung erfolgt über die [X.] bzw. die Sozialkasse des [X.] Baugewerbes als gemeinsame Einrichtungen der [X.]en. Die Vorschriften über die [X.] und die Freistellung am 24. und 31. Dezember (§§ 6, 10, 12 bis 15 [X.]) haben demgegenüber untergeordnete Bedeutung.

2. Die Annahme, die [X.] [X.] 2015 - ohne die §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] - sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtungen erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Erst die Erstreckung der entsprechenden Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen ermöglicht den [X.]en, ein System der überbetrieblichen Ausbildung zu errichten und die Kosten hierfür gleichmäßig zu verteilen. Dieses Verfahren kann nur funktionieren, wenn alle Arbeitgeber der Branche herangezogen werden und sich beteiligen.

3. Ebenso wenig ist die Annahme des [X.]s zu beanstanden, das [X.] habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum mit der Bejahung eines öffentlichen Interesses an der [X.] der wesentlichen Teile des [X.] nicht überschritten. Die Ausbildungsumlage steht vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen Berufsausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 BBiG), deren Lasten verteilt werden sollen. Auch eine angemessene Vergütung der Auszubildenden liegt im öffentlichen Interesse. Besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen, die gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die getroffene Entscheidung erscheint nicht unvertretbar oder unverhältnismäßig.

4. Auch im Hinblick auf den [X.] ist mangels eines konkurrierenden Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung keine Repräsentativitätsprüfung erforderlich.

5. Über die Wirksamkeit der [X.] 2015 der §§ 6, 10, 12 bis 15 des [X.] konnte keine Sachentscheidung nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG ergehen. Insoweit fehlte es - wie dargelegt - auch den Beteiligten zu 27., 28., 34., 36. und 38. an einer Antragsbefugnis. Dies ist in der Beschlussformel des [X.]s klarzustellen.

XI. Die nach § 5 Abs. 1a [X.] ergangene [X.] [X.] Bau 2015 vom 6. Juli 2015 ist rechtswirksam.

1. Beim [X.] Bau handelt es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung iSv. § 5 Abs. 1a Satz 1 [X.]. Der [X.] Bau regelt [X.]. die (neue) Tarifrente Bau, die die früheren Regelungen über Rentenbeihilfen im Baugewerbe abgelöst hat. Auf Grundlage einer Beitragszusage mit Mindestleistungen werden eine Altersrente und ggf. eine [X.] oder Unfallrente gewährt. Die Durchführung des überbetrieblichen Altersversorgungssystems erfolgt durch die [X.] Bau als gemeinsame Einrichtung der [X.]en. Es handelt sich - trotz der überbetrieblichen Abwicklung - um eine Regelung über eine betriebliche Altersversorgung iSd. [X.] (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.]).

2. Die Annahme, die [X.] [X.] Bau 2015 sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Erst die Erstreckung der entsprechenden Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen ermöglicht den [X.]en, solche wirksam zu errichten. Es ist naheliegend, dass ein überbetriebliches Altersversorgungssystem mit einem branchenbezogenen Anspruchserwerb und einer Portabilität der Anwartschaften nur erreicht werden kann, wenn alle Arbeitgeber der Branche sich hieran beteiligen.

3. Ebenso wenig ist die Annahme des [X.]s zu beanstanden, das [X.] habe den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum mit der Bejahung eines öffentlichen Interesses an der [X.] des [X.] Bau nicht überschritten. Mit dem Aufbau bzw. der Fortführung einer zusätzlichen Altersversorgung verfolgt der [X.] Bau - erstmals auch unter Einbeziehung der neuen Bundesländer - ein sozialpolitisch gewolltes Ziel. Sein Zweck ist daran ausgerichtet, den Arbeitnehmern unverfallbare Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung zu sichern, wie es der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des [X.] erreichen will. Besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen, die gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Die getroffene Entscheidung erscheint weder unvertretbar noch unverhältnismäßig.

4. Auch im Hinblick auf den [X.] Bau ist mangels eines konkurrierenden Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung keine Repräsentativitätsprüfung erforderlich.

XII. Das [X.] hat nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG zutreffend die Wirksamkeit der streitgegenständlichen [X.] festgestellt und dies in seiner Beschlussformel ausgesprochen. Zwar hat nur die [X.] hinsichtlich der [X.] [X.] 2015 einen positiven Feststellungsantrag gestellt. Vor dem [X.] waren auch von anderen Beteiligten keine Zurückweisungsanträge gestellt worden. Mit der Abweisung der negativen Feststellungsanträge aus materiellen Gründen steht aber gleichzeitig das kontradiktorische Gegenteil, also die Wirksamkeit der angegriffenen [X.], fest und muss, um die [X.] nach § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG zu ermöglichen, ausgesprochen werden (ebenso [X.]/[X.] Stand Juni 2017 § 98 Rn. 48). Lediglich zu Ziff. III. der Beschlussformel des [X.]s war klarzustellen, dass mangels Antragsbefugnis keine materielle Entscheidung über die Wirksamkeit der [X.] der §§ 6, 10, 12 bis 15 [X.] ergangen ist.

Das [X.] hat die Entscheidungsformel des Beschlusses des [X.]s mit den erfolgten Klarstellungen im [X.] bekannt zu machen (§ 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

C. In diesem Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    W. [X.]felder    

        

        

        

    Rudolph    

        

    Budde    

                 

Meta

10 ABR 62/16

21.03.2018

Bundesarbeitsgericht

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 21. Juli 2016, Az: 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16, 14 BVL 5005/16, Beschluss

§ 2a Abs 1 Nr 5 ArbGG, § 92 Abs 2 ArbGG, § 97 Abs 5 ArbGG, § 98 Abs 4 S 1 ArbGG, § 1 Abs 1 SokaSiG, § 2 Abs 2 SokaSiG, § 3 Abs 2 SokaSiG, § 7 Abs 2 SokaSiG, § 17 VTV-Bau, § 5 Abs 1 S 1 TVG vom 11.08.2014, § 5 Abs 1a TVG vom 11.08.2014, § 5 Abs 4 S 2 TVG vom 11.08.2014, BauRTV, § 1 Abs 1 Anl 1 SokaSiG, § 2 Abs 2 Anl 9 SokaSiG, § 3 Abs 2 Anl 13 SokaSiG, § 7 Abs 2 Anl 27 SokaSiG, § 5 TVG vom 31.10.2006

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2018, Az. 10 ABR 62/16 (REWIS RS 2018, 11904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11904

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