(1) Unwirksam sind:
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
(3) 1Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. 2Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. 3Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. 4§ 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 158;
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