Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.2017, Az. B 1 KR 19/17 R

1. Senat | REWIS RS 2017, 376

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhausvergütungsstreit - Abrechnung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung - Erfordernis der wochenbezogenen Dokumentation - sozialgerichtliches Verfahren - Vorlage von bedeutsamen Behandlungsunterlagen zu Beweiszwecken ohne Einwilligung des Versicherten - Verwehrung der Einsichtnahme durch Krankenkasse - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Amtsermittlung - informationelle Selbstbestimmung - Datenschutz


Leitsatz

1. Klagt ein Krankenhaus gegen eine Krankenkasse auf Vergütung der Behandlung ihres Versicherten, darf es ohne dessen Einwilligung dem Gericht hierfür bedeutsame Behandlungsunterlagen zu Beweiszwecken vorlegen, ohne die Einsichtnahme von Verfahrensbeteiligten auszuschließen.

2. Stützt ein Gericht seine Entscheidung über Behandlungsvergütung eines Krankenhauses auf dessen Behandlungsunterlagen, verwehrt es aber der beklagten Krankenkasse die Einsichtnahme hierein, verletzt es deren rechtliches Gehör.

3. Ein Krankenhaus darf eine geriatrische frührehabilitative Komplexleistung nur abrechnen, wenn es das wöchentliche Ergebnis des zwischen den Berufsgruppen abgestimmten Behandlungsstands und der Therapieziele sowie die Teilnehmer konkret dokumentiert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 14. Dezember 2016 und des [X.] vom 24. Juli 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2716,41 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Die klagende Trägerin eines nach § 108 [X.] zugelassenen Krankenhauses behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versichert gewesene, 1915 geborene, im Mai 2009 verstorbene [X.] (im Folgenden: Versicherte) stationär vom 21.1. bis [X.] wegen der Folgen eines Hirninfarkts bei Multimorbidität. Sie berechnete hierfür die Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2009 - [X.]) [X.] (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung bei Krankheiten und Störungen des Nervensystems mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls; 6051,43 Euro) und kodierte [X.] - [X.] und [X.] 2009 - 8-550.1 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung, mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten). Die Beklagte beglich zunächst die Rechnung, veranlasste Stellungnahmen des [X.] ([X.]) auf Grundlage von Auszügen aus den Behandlungsunterlagen, forderte vergeblich 2716,41 Euro zurück und kürzte in dieser Höhe unstreitige Rechnungen der Klägerin für die Behandlung anderer Versicherter. Maßgeblich sei [X.] B63Z (Demenz und andere chronische Störungen der Hirnfunktion). Die Klägerin hätte [X.] 8-550.1 nicht kodieren dürfen. Es fehle ua schon an einer ausreichenden Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechung. Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 2716,41 Euro nebst Zinsen erhoben, dem [X.] die Behandlungsunterlagen überlassen und erklärt, sie sei nicht damit einverstanden, dass das Gericht der Beklagten hierein Einsicht gewähre. Das [X.] hat diese lediglich dem als sachverständigen Zeugen gehörten [X.] (im Folgenden: Zeuge) zur Verfügung gestellt und die Beklagte zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 24.7.2014). Das L[X.] hat auch dem [X.] die vollständigen Behandlungsunterlagen überlassen, nicht aber der Beklagten. Es hat deren Berufung zurückgewiesen: Die Voraussetzungen der [X.] [X.] seien erfüllt. Die Klägerin habe zu Recht [X.] 8-550.1 kodiert. Sie habe die dort genannten Leistungen erbracht und hinreichend dokumentiert. Die Beklagte habe auch im Gerichtsverfahren keinen Anspruch darauf, selbst die Behandlungsunterlagen einzusehen. Hierzu müsse sie sich des [X.] bedienen (Urteil vom 14.12.2016).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 120, 128 [X.]G, § 39 Abs 1, § 109 Abs 4 S 3 [X.], § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), Anlage 1 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das [X.] (Fallpauschalenvereinbarung 2009 - [X.] 2009) iVm [X.] 8-550.1. Die Vorinstanzen hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr den Einblick in die vollständigen Behandlungsunterlagen der Versicherten verweigert hätten. Die Klägerin habe [X.] 8-550.1 nicht ausreichend dokumentiert.

4

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.]s Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2016 und des [X.] vom 24. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das Urteil des [X.]s Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

5

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der beklagten [X.] ist begründet. Das [X.] hat zu Unrecht deren Berufung gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. [X.]- und [X.]-Urteil verletzen revisibles Recht. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden [X.] zulässig ([X.], vgl zB B[X.]E 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], RdNr 9; B[X.]E 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]2), jedoch unbegründet. Der ursprünglich entstandene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Krankenhausbehandlung anderer Versicherter (dazu 1.) erlosch dadurch in Höhe von 2716,41 Euro, dass die Beklagte wirksam mit ihrem Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten aufrechnete (dazu 2.). Das [X.] hat den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Verletzung. Der erkennende [X.] ist aufgrund der durchgreifenden Verfahrensrüge der [X.] gehindert, die vom [X.] getroffenen Feststellungen zu dem nach [X.]-550.1 anspruchsbegründenden Umstand von mindestens 20 Therapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten seiner Entscheidung zugrunde zu legen (dazu 3.). Der [X.] kann den Rechtsstreit dennoch selbst entscheiden (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]G). Der Klägerin stand nach den übrigen nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] neben den von der [X.] gezahlten und nicht zurückgeforderten 3335,02 Euro kein weitergehender Vergütungsanspruch in Höhe der darüber hinaus gezahlten 2716,41 Euro und damit auch kein Zinsanspruch zu. Die Klägerin erfüllte nicht die von [X.]-550.1 geforderte wochenbezogene Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele aufgrund wöchentlicher Teambesprechung unter Beteiligung aller Berufsgruppen (dazu 4.).

7

1. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen anderer Versicherter der [X.] zunächst Anspruch auf die abgerechnete Vergütung weiterer 2716,41 Euro hatte; eine nähere Prüfung des erkennenden [X.]s erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB B[X.] [X.]-2500 § 137 [X.] Rd[X.] mwN).

8

2. Dieser andere Vergütungsanspruch erlosch dadurch (§ 389 BGB), dass die Beklagte wirksam nach §§ 387 f BGB mit ihrem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten die Aufrechnung erklärte (zur An[X.]dung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf überzahlte [X.] vgl zB B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], RdNr 9 ff mwN, [X.]). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der [X.] aufgerechnete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch waren gegenseitig und gleichartig, der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch war fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar (vgl zur Aufrechnung B[X.] [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]6; B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.]; B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.]). Die Voraussetzungen des Gegenanspruchs der [X.] aus öffentlich-rechtlicher Erstattung in Höhe von 2716,41 Euro waren erfüllt. Die Beklagte zahlte der Klägerin 2716,41 Euro [X.] ohne Rechtsgrund, weil der Klägerin für die zugunsten des Versicherten erbrachten Leistungen kein Vergütungsanspruch zustand (dazu 4.).

9

3. Zu Recht rügt die Beklagte, das [X.] habe mit der Feststellung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung im Umfang von 14 [X.] und 20 Therapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese getroffene tatsächliche Feststellung des [X.] ist für den erkennenden [X.] nicht bindend (§ 163 [X.]G). Das [X.] hat wie das [X.] der [X.] die Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen verwehrt, jedoch diese zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht und seine Entscheidung ua hierauf gestützt (dazu a). Das [X.] hat den Gehörsverstoß nicht dadurch beseitigt, dass es dem [X.] Einsicht in die Unterlagen gewährt hat. Die Beklagte muss sich nicht die Kenntnis des [X.] zurechnen lassen (dazu b). Der Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör ist weder kraft Gesetzes noch durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten ausgeschlossen (dazu c). Das [X.] hätte die Behandlungsunterlagen nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits machen dürfen, weil die Klägerin die Weitergabe der Behandlungsunterlagen an die Beklagte untersagt hat. Es hätte eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin fällen und die Klage abweisen können (dazu d). Der erkennende [X.] ist nicht gehalten, der [X.] im Revisionsverfahren Einsicht in die von der Klägerin in Kopie vorgelegten Behandlungsunterlagen zu gewähren (dazu e).

a) Das [X.] hat den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr Einsicht in die Behandlungsunterlagen der Versicherten verweigert hat (vgl § 62 und § 128 Abs 2 [X.]G, Art 103 Abs 1 [X.], Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der [X.], Art 6 Abs 1 [X.]). Es hat die Beklagte daran gehindert, die Angaben des Zeugen und des [X.] selbst umfassend anhand der diesen gerichtlich zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen zu überprüfen. Der [X.] standen nur die Auszüge zur Verfügung, die die Klägerin den Schriftsätzen als Anlagen beigefügt hat.

Nach § 128 Abs 2 [X.]G darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Regelung konkretisiert den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl B[X.] [X.]-3250 § 69 [X.]6 RdNr 42). § 128 Abs 2 [X.]G beschränkt sich hierbei gegenüber dem inhaltlich weiteren § 62 [X.]G auf die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung (vgl B[X.]E 117, 192 = [X.]-1500 § 163 [X.], Rd[X.]3; [X.], [X.]G, Stand August 2017, § 128 [X.] 10a). Das [X.] sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 [X.]). Es ist als objektivrechtliches Verfahrensprinzip für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des [X.] schlechthin konstitutiv (vgl [X.] 55, 1, 6). Rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl [X.] [X.] 107, 395, 409 = [X.]-1100 Art 103 [X.] Rd[X.]9). Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen daher grundsätzlich nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl [X.] 89, 381, 392; [X.]). Zu Tatsachen und Beweismitteln, die das Gericht von Amts wegen in den Prozess einführt und die es bei seiner Entscheidung berücksichtigen will, hat es die Beteiligten zu hören (vgl [X.] 70, 180, 189; [X.] 101, 106, 129). Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst ua die Möglichkeit für die Beteiligten, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, die das Gericht in den Prozess eingeführt hat und auf die es sich stützen will.

Hierzu gehören auch die den [X.] zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen wie die vollständigen Behandlungsunterlagen, [X.]n das Gericht sie verwertet. In diesem Sinne hat sich das [X.] für seine Feststellung auf die "von der Klägerin vorgelegten Informationsquellen" einschließlich der Behandlungsunterlagen gestützt, um die Aussage des Zeugen und deren Bewertung durch den [X.] zu würdigen, die ihrerseits Einblick in die gesamte Behandlungsakte genommen haben. Die Beklagte konnte sich dagegen nicht dazu äußern, dass die ihr nicht zugänglich gemachten Teile der Behandlungsunterlagen Hinweise enthalten, die gegen die Beweiswürdigung des [X.] sprechen.

b) Die Beklagte muss sich die Kenntnis des [X.] von den Behandlungsunterlagen nicht zurechnen lassen. Weder sind [X.]-Ärzte Beistände noch gar (Prozess-)Bevollmächtigte der [X.] gewesen (vgl § 73 Abs 7 S 5 [X.]G, § 73 Abs 6 [X.] [X.]G iVm § 85 ZPO, § 166 BGB) noch müssen sich [X.]n generell Verhalten oder Wissen des [X.] zurechnen lassen.

Die Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen [X.]n und [X.] sehen grundsätzlich keine Wissenszurechnung des [X.] zu [X.]n vor (vgl § 276 [X.]B V; anders im Fall der Prüfanzeige nach § 275 Abs 1c S 2 [X.]B V; vgl B[X.]E 111, 58 = [X.]-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]9; B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]5). Nach dem Grundmodell der Datenübermittlung ist die [X.] verpflichtet, in allen Fällen - nicht nur in denen der Prüfungen und Stellungnahmen nach § 275 Abs 1 bis 3 [X.]B V - dem [X.] die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen, die bei ihnen vorhanden sind, vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (§ 276 [X.] [X.]B V). Um eine zügige Bearbeitung der von der [X.] veranlassten gutachtlichen Stellungnahmen und Prüfungen zu befördern und dem [X.] zu ermöglichen, seinen "zusätzlichen Informationsbedarf" schnell decken zu können, ohne die [X.]n bei der Beschaffung der Unterlagen einschalten zu müssen, erhielt der [X.] das Recht auf unmittelbare Übermittlung von [X.] (vgl § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 [X.]B V idF des Art 3 [X.] Buchst b [X.] aa Gesetz zur Änderung von Vorschriften des [X.] über den Schutz der [X.] sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom [X.], [X.] 1229; vgl auch Begründung des 2. [X.]BÄndG-Entwurfs der BReg, BT-Drucks 12/5187 [X.]). Teilweise soll die Unmittelbarkeit der Datenübermittlung vom Leistungserbringer an den [X.] verhindern, dass die [X.] tatsächlich Zugriffsmöglichkeiten auf [X.] der Versicherten erhält (vgl § 276 Abs 2 S 2 [X.]B V idF durch Art 6 [X.]3 Buchst a Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vom 10.12.2015, [X.] 2229 und Begründung des KH[X.]-Entwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 18/5372 [X.]). Das Regelungssystem schützt hiermit die Beziehung zwischen versichertem Patienten und Behandler (vgl B[X.]E 99, 180 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]2, 34). Der [X.] muss der [X.] lediglich das Ergebnis der Begutachtung und die erforderlichen Angaben über den Befund mitteilen (§ 277 [X.] [X.]B V), also das zur Begründung des [X.]-Ergebnisses Erforderliche (vgl [X.] in [X.] [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 277 Rd[X.]).

c) Weder Gesetz noch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten schließen den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör aus. Legt das [X.] dem Gericht zu Beweiszwecken die Behandlungsunterlagen vor, hat die [X.] Recht auf Einsicht hierein, soweit das Krankenhaus dieses nicht ausschließt (§ 120 Abs 1 [X.]G; ab 1.1.2018: § 120 [X.] [X.]G; § 202 S 1 [X.]G iVm § 142 ZPO, vgl B[X.]E 105, 210 = [X.]-2700 § 33 [X.], Rd[X.]2; B[X.] [X.]-1500 § 120 [X.] Rd[X.]9; zu den Folgen des Ausschlusses vgl unten d). Das [X.]B V (dazu aa), sonstiges Datenschutzrecht (dazu [X.]) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten (dazu [X.]) schließen das Einsichtsrecht nicht aus.

aa) Das [X.]B V sieht vor, unter welchen Voraussetzungen durch [X.] [X.] im Zusammenhang mit der Vergütung von Krankenhausbehandlung außerhalb von Gerichtsverfahren zu erheben, zu speichern, zu übermitteln und zu verarbeiten sind. Dabei regelt es insbesondere die Abläufe bei der Übermittlung der [X.] von den Leistungserbringern und [X.]n hin zum [X.] und von dort zurück zu den [X.]n und den Leistungserbringern (vgl II. 3. b). Es unterscheidet zwischen der hier betroffenen [X.]en Prüfung der Krankenhausrechnung - die dafür erforderliche Übermittlung von [X.] ist allein Gegenstand des § 276 Abs 1 [X.]B V - und der [X.] (vgl umfassend dazu B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.], auch für B[X.]E vorgesehen, dort Rd[X.]5 und 25 auch zur zulässigen Datenverarbeitung des [X.] nach § 276 Abs 2 [X.]B V).

Für die Prüfung der [X.]en Richtigkeit gibt das Gesetz dem Krankenhaus auf, die erforderlichen [X.] der [X.] zu übermitteln (vgl § 301 [X.]B V). Die [X.] darf die [X.] erheben und speichern (§ 284 [X.] [X.] und 8 [X.]B V). Die von den Krankenhäusern den [X.]n zu übermittelnden Daten (§ 301 [X.]B V) sind zwingende Erstangaben. Sie dienen der standardisierten Abrechnung von [X.] als Massenphänomen (2016: 19 532 779 vollstationär behandelte Patienten - nicht nur, aber doch ganz überwiegend gesetzlich Versicherte - mit bereinigten Gesamtkosten von 87,8 Mrd Euro, durchschnittliche Kosten je Behandlungsfall 4497 Euro, Quelle destatis Pressemitteilung [X.]99 vom 10.11.2017). Das Gesetz geht von dem Regelfall aus, dass die in der Abrechnung und Datenübermittlung enthaltenen Angaben zutreffend und vollständig sind. Denn § 301 [X.]B V gebietet, wahre Angaben zum Behandlungsgeschehen zu machen, die Fehlvorstellungen der [X.] über das konkrete, abrechnungsrelevante Geschehen ausschließen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]5, auch für B[X.]E vorgesehen). Das Gesetz zielt hiermit darauf ab, bestehende Ungleichgewichte zwischen [X.] und Krankenhaus durch [X.] auszugleichen: Das [X.] zwischen dem rundum informierten Krankenhaus und der nur spärlich informierten [X.]. Eine Vermutung für die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung ist dem Gesetz fremd (vgl B[X.] GS, B[X.]E 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]7 ff).

Das Krankenhaus, das die erforderlichen Behandlungsdaten nicht unmittelbar der [X.] nach § 301 [X.]B V zur Verfügung stellt, darf sich in entsprechender An[X.]dung des § 276 Abs 2 [X.]B V wie bei [X.]en (vgl § 275 Abs 1 [X.] [X.]B V) zur Erfüllung dieser Verpflichtungen des [X.] bedienen. Denn es ist datenschutzrechtlich unerheblich, ob das Krankenhaus die - vollständigen - Daten nach § 301 [X.]B V an die [X.] weiterleitet, die ihrerseits verpflichtet ist, dem [X.] "die für die Beratung und Begutachtung erforderlichen Unterlagen" zur Verfügung zu stellen (§ 276 [X.] [X.]B V) oder ob das Krankenhaus im Einverständnis mit der [X.] die Daten direkt dem [X.] zur Verfügung stellt. Das Krankenhaus ist nicht etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen zur irreführenden Falschabrechnung gezwungen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]5, auch für B[X.]E vorgesehen) noch ist sie ihm deshalb erlaubt.

Das [X.]B V sieht bei Streit über [X.] vorprozessual kein Verwaltungsverfahren mit Amtsermittlung vor. Erst der vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) geprägte Rechtsschutz des [X.]G ermöglicht als folgerichtige Ergänzung eine umfassende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Er eröffnet die nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast eintretenden Folgen, [X.]n Beteiligte sich weigern, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die damit verbundenen rechtsstaatlichen Garantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, stehen weder zur Disposition des Gerichts noch eines Beteiligten, hier der Klägerin (vgl bereits II. 3. a).

Die Aufgabenzuweisung an den [X.] im Allgemeinen und durch § 276 Abs 2 [X.]B V im Besonderen schließt die [X.]n nicht prozessual von der Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen aus (so aber [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 11.4.2014 - [X.] 3980/12 - Juris Rd[X.]8 = [X.] 2014/30; [X.] in Dettling/[X.], Krankenhausrecht, 2014, § 39 [X.]B V Rd[X.]23; [X.], [X.] 2012, 9, 10 ff, insbesondere [X.]). Eine dem [X.] eine besondere Prozessrolle zuweisende Regelung oder auch nur eine Inbezugnahme des § 276 [X.]B V sieht das [X.]G nicht vor. Ein allgemeiner auf das Prozessrecht zu übertragender, die Auslegung des § 120 Abs 1 [X.]G und des § 202 S 1 [X.]G iVm § 142 ZPO bestimmender Rechtsgedanke wohnt dem [X.]B V nicht inne.

[X.]) Auch sonstiges einfachgesetzliches Datenschutzrecht schließt die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung über die rechtmäßige [X.] nicht aus. [X.]B I, [X.]B X und [X.]B V regeln den Schutz von [X.] grundsätzlich gleichrangig vorbehaltlich ausdrücklich davon abweichender spezialgesetzlicher Kollisionsregeln (vgl B[X.]E 117, 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]5). Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von [X.] ist nur unter den Voraussetzungen des [X.] des [X.]B X zulässig (§ 35 Abs 2 [X.]B I). Die datenschutzrechtlichen Regelungen des [X.]B X verweisen ua auf die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des [X.]B V. Nach § 67a [X.] [X.]B X ist das Erheben von [X.] durch in § 35 [X.]B I genannte Stellen zulässig, [X.]n ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. § 67b [X.] [X.]B X erlaubt die Verarbeitung und Nutzung von [X.] ua nur, soweit die datenschutzrechtlichen Vorschriften des [X.]B X oder eine andere Vorschrift des [X.]B es erlauben oder anordnen. Die anzu[X.]denden Datenschutzregelungen des [X.]B (§ 35 [X.]B I; §§ 67 ff [X.]B X iVm §§ 276, 284, 301 [X.]B V) gehen den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BD[X.]) vor. Sie sind [X.] Datenschutzrecht bezogen auf den Geltungsbereich des [X.]B iS von § 1 Abs 3 S 1 BD[X.]. Die Vorschriften des BD[X.] sind dagegen nur nachrangig und subsidiär heranzuziehen, soweit das [X.]B nicht hierauf verweist (vgl B[X.]E 117, 224 = [X.]-2500 § 291a [X.], Rd[X.]5 f). Das bereichsspezifische Datenschutzrecht steht - wie dargelegt - einer Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen durch die [X.]n grundsätzlich nicht entgegen. Nichts Abweichendes folgt aus der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ([X.] 119/1; Datenschutz-Grundverordnung). Sie tritt mWv 25.5.2018 unmittelbar in [X.] (vgl Bieresborn, NZS 2017, 887 und 888). Sie gilt nach ihrem Erwägungsgrund 27 nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener (vgl auch § 35 Abs 2 S 1 [X.]B I idF durch Art 19 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017, [X.] 2541, mWv 25.5.2018 und dazu Bieresborn, aaO, S 891).

[X.]) Auch das Grundrecht Versicherter auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 [X.]; grundlegend dazu [X.] 65, 1) steht dem Gebot nicht entgegen, im Abrechnungsstreit bei gerichtlicher Ermittlung des tatsächlichen Geschehens das rechtliche Gehör der [X.] zu wahren. Der subjektiv-rechtliche Gehalt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist für die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im [X.] zwischen [X.] und Krankenhaus als objektiv-rechtliche Dimension maßgeblich, auch [X.]n Versicherte nicht Beteiligte sind (vgl auch [X.]K 1, 45, 48 wonach von strafprozessualen Maßnahmen betroffene Banken nicht in Prozessstandschaft das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bankkunden geltend machen können).

Das Gebot, die [X.]n zutreffend über das der Abrechnung zugrunde liegende Geschehen zu informieren und prozessual bei Amtsermittlung ihr rechtliches Gehör zu wahren, schränkt das Grundrecht Versicherter auf informationelle Selbstbestimmung verfassungskonform ein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten. Grundsätzlich muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen ([X.] 65, 1, 43 f). Die Regelungen des [X.]B V und des [X.]G tragen dem gesetzlich, transparent und verhältnismäßig mit ihrem abgestuften Schutzkonzept Rechnung. Die rechtmäßige Vergütung der [X.]n für Leistungen der Krankenhäuser an ihre Versicherten setzt voraus, dass die vergütungsrelevanten [X.] der Versicherten von den Krankenhäusern erhoben, den [X.]n übermittelt, von diesen gespeichert und für die Zwecke der [X.] ver[X.]det werden dürfen. Die gerichtliche Amtsermittlung dient dem öffentlichen Interesse an zutreffender, die Beitragszahler nicht zu Unrecht belastender Abrechnung, letztlich damit der finanziellen Stabilität der [X.], einem überragend wichtigem Gemeinschaftsgut (vgl zB [X.] Beschluss vom 7.5.2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 - NZS 2014, 661, Rd[X.]4 mwN). Zugleich sichert sie mit der stationären Versorgung den Schutz der Gesundheit der [X.]-Versicherten als einem wesentlichen Beitrag zur Volksgesundheit, einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl nur [X.] Beschluss vom 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 - Juris Rd[X.] mwN = [X.] 2017, 739, 740). [X.] schützt dies zugleich das Individualinteresse der Versicherten an der [X.]. Deswegen müssen die Versicherten es hinnehmen, dass all ihre [X.] bei der Abrechnung und im Rechtsstreit den [X.]n zur Kenntnis gelangen, die für die ordnungsgemäße Abrechnung der erbrachten Leistung erforderlich sind (vgl auch [X.], [X.] 2011, 518, 525).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten findet mit der Ausgestaltung der Einschränkungen des [X.] im [X.]G im Widerstreit mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 [X.]) zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes (vgl [X.] 81, 123, 129) einen verhältnismäßigen Ausgleich iS einer gerechtfertigten Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch sachliche Gründe (vgl [X.] 101, 106, 129 = Juris RdNr 91; allgemein zur Einschränkbarkeit des Gehörs vgl [X.] 81, 123, 129; BVerwG Beschluss vom 21.1.2014 - 6 [X.]/13 - NVwZ 2014, 790, 792 f). Danach kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in [X.] sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig (vgl § 120 Abs 3 [X.]G).

Bei Konkretisierung der besonderen Gründe, die Akteneinsicht zu beschränken, geht es vor allem um [X.], die keinen Bezug zum [X.] haben. Bei der Sachverhaltsermittlung anhand der Behandlungsunterlagen geht es idR um vergütungsrelevante Umstände, die aus Sicht der Versicherten nur technische Detailfragen betreffen. Die gesundheitsbezogenen [X.] sind den [X.]n schon aufgrund der Mitteilungen der Krankenhäuser (§ 301 [X.]B V) und der aufgrund Einsicht in die Behandlungsunterlagen der Krankenhäuser erfolgten vorprozessualen Stellungnahmen des [X.] (vgl § 277 [X.] [X.]B V) weitgehend bekannt (zutreffend [X.], NZS 2013, 247, 251). Schutzwürdige [X.] in den Behandlungsunterlagen ohne Bezug zur Vergütung können zB nicht zu kodierende psychische Erkrankungen aus der Vorgeschichte, Hinweise in der Anamnese auf begangene oder erlittene Straftaten, persönliche Konflikte oder die sexuelle Orientierung sein. Das [X.]G ermöglicht, die entsprechenden Passagen von der Einsichtnahme auszuschließen oder durch Schwärzen der entsprechenden Stellen im Kopierexemplar unkenntlich zu machen. Derartige Ausnahmegründe sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

d) [X.] und [X.] haben verfahrensfehlerhaft die Behandlungsunterlagen zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Das Gericht ist bei einem Beteiligten, der keine Behörde ist und die Einsicht in von ihm dem Gericht zur Verfügung gestellte Unterlagen hinsichtlich anderer Beteiligter untersagt, nicht aufgrund von § 153 Abs 1, § 120 [X.]G berechtigt, den anderen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren. Diese Unterlagen sind dann nicht in das Verfahren einzubeziehen (zutreffend [X.], NZS 2013, 247, 252). Der untersagende Beteiligte - hier die Klägerin -, der der [X.] die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen seiner Versicherten verweigert, hat den prozessualen Nachteil zu tragen, der sich aus der von ihm veranlassten Beschränkung der Sachverhaltsermittlung ergibt. Es muss nach rechtlichem Hinweis (vgl dazu B[X.]E 102, 181 = [X.]-2500 § 109 [X.]5, Rd[X.]5) nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zur Versagung des Vergütungsanspruchs führen, [X.]n - wie regelmäßig - dessen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde oder der Höhe nach im Streit sind (vgl zur objektiven Beweislast B[X.]E 117, 82 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]8 mwN). Das hat das [X.] verkannt.

e) Soweit die Klägerin meint, der erkennende [X.] hätte der Beklagen die ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen zur Einsichtnahme überlassen können (§ 165 Abs 1, § 153 Abs 1, § 120 [X.]G), jedenfalls aber hätte die Beklagte einen dahingehenden Antrag stellen können und müssen, um ihrer vermeintlichen Beschwer selbst abzuhelfen, lässt sie Folgendes außer Acht: Die Klägerin hat die Behandlungsunterlagen nicht zur Einsichtnahme freigegeben mit der Rechtsfolge, dass sie - wie oben aufgezeigt - schon deswegen im Revisionsverfahren nicht in den Prozess eingeführt werden können. Zudem kann selbst im Falle einer Freigabeerklärung ein Gehörsverstoß, der sich auf die Tatsachenfeststellung des [X.] auswirkt, nicht im Revisionsverfahren durch Einsichtnahme in die [X.] geheilt werden. Ein hierauf gestütztes weiteres Vorbringen der [X.] wäre unbeachtlich. Das Revisionsgericht darf - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen. Es könnte den Rechtsstreit, [X.]n es über ihn nicht aus anderen Gründen in der Sache entscheiden kann, nur zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Tatsachengericht zurückverweisen (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G). Dafür ist ein weiteres tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren idR ohne rechtliche Relevanz (vgl [X.], [X.]G, Stand August 2017, § 163 [X.] 4d und 5c mwN).

4. Der erkennende [X.] kann trotz der durchgreifenden Verfahrensrüge abschließend über den Rechtsstreit entscheiden. Nach den übrigen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Kodierung von [X.]-550.1 jedenfalls wegen der unzureichenden Dokumentation nicht. Die Klägerin durfte [X.] korrekt jedenfalls nicht mehr als 3335,02 Euro abrechnen. Sie hatte dem Grunde nach Anspruch auf Vergütung (dazu a). Sie durfte jedoch keine höhere Vergütung als nach [X.] abrechnen, weil sie die Voraussetzungen der [X.] oder einer anderen höher als die [X.] vergüteten Fallpauschale nicht erfüllte (dazu b).

a) Die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, [X.]n die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 S 2 [X.]B V erforderlich und wirtschaftlich ist ([X.], vgl nur B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.]6; B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] mwN). Diese Voraussetzungen waren nach dem Gesamtzusammenhang der insoweit unangegriffenen, den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) erfüllt.

Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 S 3 [X.]B V iVm § 7 S 1 [X.] [X.]ntgG (idF durch Art 5 Fallpauschalengesetz) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz bei [X.] wie jenem der Klägerin. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch [X.] ([X.], [X.]) und von der [X.] zertifizierte Groupierungsprogramme (vgl § 1 Abs 6 S 1 [X.] 2009) konkretisiert (wegen der weiteren, auch gerade das [X.] betreffenden Einzelheiten vgl B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.] f; zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]9 ff; s ferner zur [X.] B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]).

Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, neben den Kodierrichtlinien und der [X.] Fassung der [X.] ([X.]) zudem die Klassifikation des vom [X.] ([X.]) im Auftrag des [X.] ([X.]) herausgegebenen [X.] (hier in der Version 2009 idF der Bekanntmachung des [X.] gemäß §§ 295 und 301 [X.]B V zur An[X.]dung des [X.] vom 28.10.2008, BAnz [X.]0 vom 7.11.2008, S 4016, in [X.] getreten am 1.1.2009). Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt allein aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten [X.] einbezogen sind (vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]4).

Die An[X.]dung der normenvertraglichen [X.] ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter [X.] ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die [X.] einschließlich der hierzu vereinbarten An[X.]dungsregeln sind gleichwohl wegen ihrer Funktion, die zahlreichen Behandlungsfälle routinemäßig abzuwickeln, im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht ([X.]; vgl B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]9 Rd[X.] mwN; B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]1 Rd[X.] mwN; B[X.] [X.]-5562 § 2 [X.] Rd[X.]5; zur Auslegung von medizinischen Begriffen im [X.] vgl B[X.] [X.]-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.]8).

b) Die Klägerin durfte unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe die Prozedur [X.]-550.1 nicht kodieren, die zusammen mit der kodierten Hauptdiagnose [X.] I67.88 (Sonstige näher bezeichnete zerebrovaskuläre Krankheiten) und der kodierten Nebendiagnose [X.] U50.50 (Sehr schwere motorische Funktionseinschränkung - Barthel-Index: 0-15 Punkte) die Fallpauschale [X.] ansteuert. Die Klägerin dokumentierte das Erforderliche (dazu aa) über die Behandlung der Versicherten nicht hinreichend (dazu [X.]).

aa) Die Kodierung von [X.]-550.1 setzt eine "Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung" voraus, die nach dem vor [X.] gezogenen vierstelligen Kode 8-550 die Erfüllung ua folgender "Mindestmerkmale" erfordert:

-       

Behandlung durch ein geriatrisches Team unter fachärztlicher [X.] (Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich "Klinische Geriatrie" erforderlich)

-       

Standardisiertes geriatrisches Assessment zu Beginn der Behandlung in mindestens 4 Bereichen (Mobilität, Selbsthilfefähigkeit, Kognition, Emotion) und vor der Entlassung in mindestens 2 Bereichen (Selbstständigkeit, Mobilität)

-       

Soziales Assessment zum bisherigen Status in mindestens 5 Bereichen (soziales Umfeld, Wohnumfeld, häusliche/außerhäusliche Aktivitäten, Pflege-/Hilfsmittelbedarf, rechtliche Verfügungen)

-       

Wöchentliche Teambesprechung unter Beteiligung aller Berufgruppen mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele

-       

[X.] durch besonders geschultes Pflegepersonal

-       

Teamintegrierter Einsatz von mindestens 2 der folgenden 4 [X.]: Physiotherapie/Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/fazioorale Therapie, Psychologie/Neuropsychologie

Zu dokumentieren sind konkret wochenbezogen jeweils Behandlungsergebnisse und eigenständige Behandlungsziele je Therapiebereich aufgrund der wöchentlich stattfindenden gemeinsamen Teambesprechung einschließlich der personenbezogenen Benennung aller teilnehmenden Berufsgruppen nach ihren Vertretern und der fachärztlichen [X.]. Dies erfordert nach allgemeinem Sprachgebrauch eine planvolle, geordnete zielgerichtete Zusammenfassung. Es geht um die konzentrierte Darstellung eines strukturierten Dialogs (der wöchentlichen Teambesprechung) nach fachärztlicher [X.], teilnehmenden Berufsgruppen, Ausgangspunkt (bisherige Behandlungsergebnisse) und Ergebnis der Besprechung (weitere Behandlungsziele). Inhalte haben alle Berufsgruppen (ärztliche Behandlung, die vier benannten [X.], Pflege, [X.]), nicht nur die bislang tätig gewordenen [X.] beizusteuern. Die [X.], die in der vergangenen Woche seit der letzten Teambesprechung den jeweiligen Versicherten behandelt haben, haben erreichte und damit zugleich ggf (noch) nicht erreichte, aber schon angestrebte konkrete Behandlungsergebnisse mitzuteilen. Dies schließt mit ein, dass die bislang nicht tätig gewordenen Berufsgruppen ihrerseits ihren Sachverstand mit einbringen, Vorschläge für ihren Bereich unterbreiten und sich an der Festlegung der Behandlungsziele für die jeweils nächste Woche diskursiv beteiligen. Die Behandlungsziele sind angesichts des im Wortlaut mehrfach hervorgehobenen Teamgedankens das Ergebnis der gemeinsamen Beratung von Vertretern aller Berufsgruppen unter dokumentiert fachärztlicher [X.]. Dem zu bezeichnenden Facharzt mit Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich "Klinische Geriatrie" kommt dabei die Moderation und Gesamtverantwortung zu. Die Wochenbezogenheit und der organisatorische Rahmen für die Einbindung des gesamten Teams in die Umsetzung der Behandlungsziele, auch [X.]n nicht alle Teammitglieder an der wöchentlichen Teambesprechung teilnehmen (können), erfordern eine möglichst konkrete, für alle Teammitglieder nachvollziehbare Beschreibung des Ist-Zustandes und der weiteren Behandlungsmaßnahmen. Dies entspricht auch dem Gedanken der Komplexbehandlung, der namensgebend für [X.]-550 und einige andere [X.]-Kodes der [X.]-Gruppen 8-55 bis 8-60 sowie 8-97 und 8-98 ist. Sie geht über den Bedarf eines Patienten in einem "geriatrischen" Alter hinaus, der nur in einzelnen in [X.]-550 angesprochenen Bereichen auf Therapie und/oder Pflege durch besonders geschultes Personal, angewiesen ist. Er muss zur erforderlichen Frührehabilitation einer spezifischen, konkreten, mehrstimmigen, aber konzertierten Therapieantwort des aus verschiedenen Berufsgruppen bestehenden Teams bedürfen. Hierzu zählen die Ärzte, die vier [X.] und jedenfalls auch das Pflegepersonal und der [X.]. Insbesondere muss erkennbar sein, welcher jeweils eigenständige Beitrag von jedem der vier genannten [X.] (Physiotherapie/Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/fazioorale Therapie, Psychologie/Neuropsychologie) für den einzelnen Patienten in Abstimmung mit den anderen [X.]n zur Erreichung des Therapieziels im Rahmen des teamintegrierten Einsatzes erbracht werden kann und noch zu erbringen ist. Vertreter aller Berufsgruppen müssen dokumentiert bei der wöchentlichen Teambesprechung anwesend sein. Hierzu sind alle Teilnehmer individuell und nach ihrer Berufsgruppen zu bezeichnen. Denn [X.]-550 unterscheidet sich von den anderen Prozeduren mit Dokumentationspflicht dadurch, dass sie als einziger vierstelliger [X.]-Kode ausdrücklich die Beteiligung aller Berufsgruppen anordnet. Die [X.] muss aus der Dokumentation als qualifizierter konkreter Handlungsanleitung klar ersichtlich hervorgehen. Allgemeine Formulierungen, die Bezeichnung bloßer Globalziele (zB Steigerung der Selbstständigkeit, Mobilität) genügen nicht. Dementsprechend fordert der [X.] bei etlichen Komplexbehandlungen nach seinem Regelungssystem eine wochenbezogene Dokumentation, [X.]n sich die Komplexität (auch) aus der Unterschiedlichkeit der [X.] ergibt und deswegen ein erhöhter Abstimmungsbedarf besteht (vgl neben [X.]-550 zB: [X.]-552, 8-559, 8-563, 8-972, 8-975 - dort sogar zweimal in der Woche Besprechung -, 8-97d, 8-982, 8-984, 8-986). In den Fällen anderer Komplexbehandlungen ohne ausdrücklich vorgesehene Beteiligung unterschiedlicher [X.] wird weder eine wochenbezogene noch überhaupt eine besondere Dokumentation vom jeweiligen [X.]-Kode verlangt (keine besondere Dokumentationspflicht zB: [X.]-973, 8-976, 8-978, 8-979, 8-97a, 8-97b, 8-97c, 8-97e, 8-980, 8-987, 8-988, 8-989, 8-98c). Die Dokumentation kann orientiert an dem professionellen Horizont der Therapeuten adressatengerecht knapp und abgekürzt erfolgen. Auch schließt der Wortlaut des [X.]-550 Bezugnahmen auf ausführliche Darstellungen an anderer Stelle nicht aus.

[X.]) Diese von [X.]-550 an die wochenbezogene Dokumentation gestellten Anforderungen erfüllt die vom [X.] festgestellte wochenbezogene Dokumentation der Klägerin (klägerisches Formular: "Geriatrische Komplexbehandlung Doku wöchentliche Teambesprechung") in mehrfacher Hinsicht nicht. Insgesamt geht aus der Dokumentation weder hervor, dass eine den Anforderungen entsprechende wöchentliche Teambesprechung stattfand, noch, dass die Versicherte wochenbezogen eine "Komplexbehandlung" erhielt. Es mangelt an Angaben dazu, wer jeweils an der wöchentlichen Teambesprechung teilnahm und dass jemand und ggf wer sie leitete. Zudem werden nicht alle Berufsgruppen aufgeführt. Es fehlt durchgängig der Therapiebereich "Psychologie/Neuropsychologie". Auch werden die [X.] nicht entsprechend den Vorgaben von [X.]-550 auseinandergehalten. Die Dokumentation fasst "Ergotherapie/Logopädie" zusammen, obwohl [X.]-550 klar zwischen Ergotherapie einerseits und Logopädie/fazioorale Therapie andererseits unterscheidet. Teilweise werden wochenbezogene Behandlungsziele in der im Formular der Klägerin vorgesehenen Rubrik überhaupt nicht genannt, zum Teil sind sie allgemein gehalten ("Mobilisation"). Teilweise geht aus den sonstigen Angaben nicht hervor, dass es sich um bereits durchgeführte oder nur beabsichtigte Therapieansätze und -erfolge handelt (vgl die Spalten "Physio-/Physikalische [X.]" und "Ergotherapie/Logopädie"). Der erkennende [X.] weist nur ergänzend auf Zweifel hin, dass die Klägerin die Voraussetzung von mindestens 20 Therapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten erfüllte, soweit Physiotherapeuten und Ergotherapeuten die Versicherte in erheblichem Umfang auch simultan behandelt haben. [X.]-550 sieht - anders als [X.]-552 - nicht vor, dass bei simultanem Einsatz von zwei oder mehr Mitarbeitern die Mitarbeiterminuten aufsummiert werden dürfen.

5. [X.] folgt aus § 197a [X.] Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 19/17 R

19.12.2017

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Stuttgart, 24. Juli 2014, Az: S 9 KR 2387/12, Urteil

§ 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 276 Abs 1 S 1 SGB 5, § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 13.06.1994, § 276 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 10.12.2015, § 277 Abs 1 S 1 SGB 5, § 284 Abs 1 S 1 Nr 7 SGB 5, § 284 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB 5, § 301 SGB 5, § 17b Abs 1 KHG, § 7 Abs 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 KHEntgG, Nr 8-550.1 OPS 2009, Anl 1 Teil a Nr B63Z KFPVbg 2009, Anl 1 Teil a Nr B44B KFPVbg 2009, Nr I67.88 ICD-10-GM 2009, Nr U50.50 ICD-10-GM 2009, § 35 Abs 2 SGB 1, § 67a Abs 1 S 1 SGB 10, § 67b Abs 1 S 1 SGB 10, § 62 SGG, § 103 Abs 1 SGG, § 120 Abs 1 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 142 ZPO, § 1 Abs 3 S 1 BDSG 1990, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.12.2017, Az. B 1 KR 19/17 R (REWIS RS 2017, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 376

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1 BvR 1657/17

6 B 43/13

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