Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2020, Az. VIII ZR 123/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 981

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Gegenstand

Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2017 als einfacher Mietspiegel; Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung; geeignete Schätzungsgrundlage zur Bestimmung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete; Einholung eines Sachverständigengutachtens; erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht; Bindung an Schätzung der Vorinstanz; revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit


Leitsatz

1a. Bringt eine Partei gegen einen Mietspiegel (hier: Berliner Mietspiegel 2017) lediglich Einwendungen vor, die dessen Qualifizierung nach § 558d BGB in Frage stellen können, kann er als einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) herangezogen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 103 ff.).

1b. Die dem Berliner Mietspiegel 2017 zumindest zukommende Indizwirkung als einfacher Mietspiegel erstreckt sich aufgrund seiner besonderen Gestaltung als Tabellenspiegel mit einer - auf eine bloße Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ausgerichteten - Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nur auf die Daten, die in die Erstellung der Mietspiegelfelder eingeflossen sind.

1c. Die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung bildet jedoch bei Heranziehung des Mietspiegels eine geeignete Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 unter II 2 c aa und vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn. 25).

2a. Das Gericht ist zwar berechtigt, zur Vermeidung des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dann von der Einholung eines von der beweisbelasteten Partei beantragten Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete abzusehen, wenn sich die verlangte Miete innerhalb einer unstreitigen oder in dem einschlägigen Mietspiegelfeld eines (einfachen) Mietspiegels ausgewiesenen Spanne bewegt und für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist.

2b. Es ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Insbesondere verstößt es nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG), wenn das Gericht zum Zweck einer am Beweismaß des § 286 ZPO ausgerichteten Überzeugungsbildung ein (kostenträchtiges) Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einholt und damit den Mieter dem Risiko aussetzt, im Falle eines Prozessverlusts diese Kosten tragen zu müssen.

3a. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich selbst bei verfahrensfehlerfrei von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 317; BVerfG vom 12. Juni 2003, 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 und BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487).

3b. Das Berufungsgericht ist daher an eine verfahrensfehlerfrei vorgenommene Schätzung der Vorinstanz nach § 287 Abs. 2 ZPO dann nicht gebunden, wenn es das Schätzungsergebnis nicht für überzeugend hält.

3c. Die Frage, ob das Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat, ist revisionsrechtlicher Nachprüfung entzogen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 318 f. und vom 7. Februar 2019 - VII ZR 274/17, NJW 2019, 2169 Rn. 17).

Tenor

Von Rechts wegen

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 24. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Mieterin einer 84,06 m

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung von bislang 422,82 € auf 474,93 € ab dem 1. Oktober 2017 in Anspruch. Das Amtsgericht hat den [X.] zumindest als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen und aufgrund der dortigen "Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung" nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass die ortsübliche Vergleichsmiete die von der Beklagten bereits entrichtete Nettokaltmiete (5,03 €/m

3

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zuletzt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin beantragt, dass die Beklagte zu verurteilen sei, der begehrten Mieterhöhung ab 1. Februar 2018 zuzustimmen. Das [X.] hat dem Rechtsmittel nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung der Beklagten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

6

Der Klägerin stehe gegen die [X.] gemäß § 558 BGB ein Anspru[X.]h auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete in Höhe der geforderten 474,93 € ab dem 1. Februar 2018 zu. Das Berufungsgeri[X.]ht sei ni[X.]ht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Tatsa[X.]henfeststellung des Amtsgeri[X.]hts gebunden, soweit dieses die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete unter Heranziehung des [X.] na[X.]h § 287 ZPO ges[X.]hätzt habe. Der Mietspiegel sei als S[X.]hätzungsgrundlage ni[X.]ht geeignet. Au[X.]h ein einfa[X.]her Mietspiegel müsse zumindest anerkannten wissens[X.]haftli[X.]hen Grundsätzen bei seiner Erstellung folgen. Fehle es daran beziehungsweise seien die seiner Erstellung zugrundeliegenden Daten ni[X.]ht na[X.]h anerkannten Grundsätzen ausgewertet, fehle es ni[X.]ht nur an der Repräsentativität der S[X.]hätzungsgrundlage, sondern au[X.]h an deren Geeignetheit im Sinne des § 287 ZPO. So lägen die Dinge hier, weil die Klägerin die Grundlagen des Mietspiegels hinrei[X.]hend konkret angegriffen habe. Aus diesem Grunde sei ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zur Höhe der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete einzuholen gewesen, das auf die Ermittlung der konkreten Einzelmiete habe bes[X.]hränkt werden können, weil si[X.]h die von der Klägerin verlangte Miete innerhalb der Spanne des eins[X.]hlägigen [X.] des Mietspiegels 2017 (4,90 €/m

7

Aufgrund der s[X.]hriftli[X.]hen Ausführungen des beauftragten Sa[X.]hverständigen, der eine ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete von 5,92 €/m

8

Entgegen der Auffassung der [X.] ergäben si[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sa[X.]hverständige seiner Beguta[X.]htung eine unzutreffende Tatsa[X.]hengrundlage zugrunde gelegt habe. Der weitere Einwand der [X.], es sei ni[X.]ht erkennbar, dass die Ermittlungsmethode des Guta[X.]hters auf wissens[X.]haftli[X.]h anerkannten Methoden beruhe, sei bereits deswegen unbea[X.]htli[X.]h, weil es si[X.]h bei dem Guta[X.]hten - im Gegensatz zu dem [X.] - um ein förmli[X.]hes Beweismittel handele. Zum anderen habe der Sa[X.]hverständige seine Bere[X.]hnungsmethode in Form des [X.] ausführli[X.]h und na[X.]hvollziehbar dargelegt.

9

Dass die [X.] die Verglei[X.]hbarkeit der herangezogenen [X.] bestritten habe, sei ebenfalls unbea[X.]htli[X.]h. Denn eine Auseinandersetzung mit den konkret vom Sa[X.]hverständigen benannten Wohnungen sei ni[X.]ht erfolgt. Der Umstand, dass die genaue Lage der [X.] ni[X.]ht habe offengelegt werden können, beruhe auf datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Gründen. Au[X.]h die weiteren wohnungs- und gebäudebezogenen Einwendungen der [X.] (insbesondere gegen die Lage der Wohnung und zum Nutzungswert von Bad und Kü[X.]he) gegen das Guta[X.]hten griffen ni[X.]ht dur[X.]h.

Soweit die [X.] s[X.]hließli[X.]h die hilfsweise getroffenen Feststellungen des Sa[X.]hverständigen zur Ermittlung der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete unter Heranziehung des Mietspiegels 2017 und der dort gegebenen Orientierungshilfe, wona[X.]h si[X.]h in diesem Falle eine ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete von 5,35 €/m

II.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. Die Revision ist daher zurü[X.]kzuweisen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis frei von [X.] einen Anspru[X.]h der Klägerin na[X.]h §§ 558 ff. BGB auf Zustimmung zu der von ihr verlangten Mieterhöhung bejaht.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat - wenn au[X.]h unausgespro[X.]hen - re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin den formellen Begründungsanforderungen des § 558a BGB gere[X.]ht wird und der [X.] bezügli[X.]h der zuletzt geforderten Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. Februar 2018 au[X.]h re[X.]htzeitig (vgl. § 558b Abs. 1, 2 Satz 1 BGB) zugegangen ist.

2. Au[X.]h die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zur materiellen Bere[X.]htigung des Mieterhöhungsverlangens sind im Ergebnis frei von revisionsre[X.]htli[X.]h relevanten Fehlern.

a) Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht bereits deswegen der Aufhebung, weil si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht an die vom Amtsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen zur Geeignetheit des [X.] als S[X.]hätzungsgrundlage (§ 287 Abs. 2 ZPO) für die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete gebunden gesehen hat.

aa) Das Amtsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht geprüft, ob der [X.] 2017 die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels erfüllt. Es hat aber "in Kenntnis der hierzu geäußerten Re[X.]htsauffassungen den Mietspiegel für die Ermittlung der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete für anwendbar" gehalten, die hiergegen geri[X.]hteten Einwendungen der Klägerin für ni[X.]ht überzeugend era[X.]htet und den Mietspiegel zumindest als "S[X.]hätzgrundlage na[X.]h § 287 ZPO" herangezogen. Hierauf gründend hat es unter Zugrundelegung der im Mietspiegel aufgeführten "Orientierungshilfe für die [X.]" die Feststellung getroffen, dass die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete, weil alle Merkmalgruppen negativ zu bewerten seien, die zuletzt von der [X.] gezahlte Miete ni[X.]ht übersteige. Hierbei handelt es si[X.]h zwar um tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. hierzu grundlegend [X.], Urteil vom 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295, 300).

bb) Anders als die Revision meint, kann eine Anfe[X.]htung des Berufungsurteils jedo[X.]h ni[X.]ht darauf gestützt werden, dass si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht an diese Feststellungen ni[X.]ht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden gesehen hat.

Zwar ist es - wie an anderer Stelle (unter [X.] und [X.]) no[X.]h näher darzulegen sein wird - ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Amtsgeri[X.]ht die Wohnung in das unstreitig maßgebli[X.]he Mietspiegelfeld G 2 des [X.] eingeordnet und die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete anhand einer S[X.]hätzung na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO unter Heranziehung der im Mietspiegel als S[X.]hätzungsgrundlage aufgeführten "Orientierungshilfe für die [X.]" bestimmt hat. Ob au[X.]h das vom Amtsgeri[X.]ht dabei gefundene S[X.]hätzungsergebnis aus Si[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts überzeugend ist oder ob dieses insoweit zu einer neuen Tatsa[X.]henfeststellung bere[X.]htigt gewesen wäre, ist mangels Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts zu diesem Gesi[X.]htspunkt offen. Das kann jedo[X.]h vorliegend dahinstehen.

Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs wäre - was die Revision im Ausgangspunkt ni[X.]ht verkennt - die fehlerhafte Annahme eines Berufungsgeri[X.]hts, die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seien erfüllt, weil konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Ri[X.]htigkeit oder der Vollständigkeit ents[X.]heidungserhebli[X.]her Feststellungen der ersten Instanz begründeten, so dass neue oder ergänzende Feststellungen zu treffen seien, einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung entzogen (siehe nur [X.], Urteile vom 9. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 313, 318 f.; vom 7. Februar 2019 - [X.], NJW 2019, 2169 Rn. 17 mwN; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Januar 2004 - [X.], NJW 2004, 1458 unter II 4 [zu § 531 Abs. 2 ZPO]). An diesem Grundsatz ist uneinges[X.]hränkt festzuhalten. Soweit die Revision meint, dem sei nur dann zuzustimmen, wenn das Berufungsgeri[X.]ht - was hier ni[X.]ht der Fall sei - die über den Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinausgehende Tatsa[X.]henfeststellung verfahrensfehlerfrei und im Ergebnis zutreffend vorgenommen habe, verkennt sie zum einen den Sinn und Zwe[X.]k des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und übersieht zum anderen, dass für eine sol[X.]he Differenzierung kein Bedürfnis besteht.

(a) Die Vors[X.]hrift des § 529 Abs. 1 ZPO sieht eine grundsätzli[X.]he Bindung des Berufungsgeri[X.]hts an die von der ersten Instanz festgestellten Tatsa[X.]hen vor und legt zuglei[X.]h den Maßstab fest, der abwei[X.]hend hiervon dem Berufungsgeri[X.]ht eine Überprüfung und Abänderung der Tatsa[X.]henfeststellung ermögli[X.]ht. Die Stärkung der Tatsa[X.]henfeststellung dur[X.]h das erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht und die damit einhergehende Umgestaltung des Berufungsverfahrens als vornehmli[X.]h zur Fehlerkontrolle und -beseitigung dienende Instanz (BT-Dru[X.]ks. 14/4722, [X.], 61, 100; BT-Dru[X.]ks. 14/6036, [X.]) beruht allein auf dem Bestreben des Gesetzgebers, "die Voraussetzungen für eine sa[X.]hgere[X.]htere und effektivere Ausgestaltung des Berufungsre[X.]hts" zu s[X.]haffen (BT-Dru[X.]ks. 14/4722, [X.]). Dieses prozessökonomis[X.]he Ziel ist aber ni[X.]ht mehr zu errei[X.]hen, wenn si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht in Verkennung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ni[X.]ht an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden gesehen hat (Senatsurteil vom 9. März 2005 - [X.], aaO S. 319).

Hinzu kommt, dass die in der genannten Bestimmung liegende Eins[X.]hränkung einer eigenständigen Tatsa[X.]henfeststellung im Berufungsverfahren, die zwangsläufig na[X.]hteilig für das Bemühen des jeweiligen Geri[X.]hts um eine materiell gere[X.]hte Ents[X.]heidung ist (Senatsurteil vom 9. März 2005 - [X.], aaO mwN), ni[X.]ht Zielsetzung des Gesetzgebers, sondern ledigli[X.]h eine von ihm als hinnehmbar eingestufte Auswirkung ist. Dementspre[X.]hend heißt es in den Gesetzesmaterialien, der Bestimmung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liege der Gedanke zugrunde, "dass weder das Interesse der Prozessparteien no[X.]h Gere[X.]htigkeitsgesi[X.]htspunkte generell eine Wiederholung des erstinstanzli[X.]hen Verfahrens erfordern" (BT-Dru[X.]ks. 14/4722, S. 100).

Na[X.]h alledem gebietet es der mit der genannten Vors[X.]hrift verfolgte Sinn und Zwe[X.]k ni[X.]ht, eine vom Berufungsgeri[X.]ht in seinem Bemühen um eine materiell ri[X.]htige und zutreffende Ents[X.]heidung vorgenommene erneute Tatsa[X.]henfeststellung einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Kontrolle zu unterziehen.

(b) Hierfür besteht - anders als die Revision meint - au[X.]h kein Bedürfnis. Denn den Prozessparteien bleibt es im Falle vom Berufungsgeri[X.]ht verfahrens- oder re[X.]htsfehlerhaft getroffener neuer Feststellungen unbenommen, die dem Berufungsgeri[X.]ht unterlaufenen Verfahrensfehler (beispielsweise § 139, § 411 Abs. 3, 4 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder materielle Mängel der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 68) im Revisionsverfahren zu rügen und hierdur[X.]h im Falle bere[X.]htigter [X.] den vom Berufungsgeri[X.]ht in Abwei[X.]hung von der Vorinstanz zugrunde gelegten Tatsa[X.]hen ihre Bindungswirkung zu entziehen.

Au[X.]h das von der Revision angeführte Risiko, die - die geforderte Mieterhöhung um ein Vielfa[X.]hes übersteigenden - Kosten für ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten im Falle eines Prozessverlusts tragen zu müssen, das Mieter davon abhalten könne, si[X.]h gegen eine Mieterhöhung zu wehren, begründet ni[X.]ht ein Bedürfnis, eine revisionsre[X.]htli[X.]he Überprüfung von entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgten neuen Tatsa[X.]henfeststellungen zuzulassen. Denn in den Fällen, in denen die Vorinstanz die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete im Wege der S[X.]hätzung bestimmt hat, wird regelmäßig ohnehin eine Bindung an die getroffenen Feststellungen ni[X.]ht bestehen. Die Revision übersieht, dass si[X.]h konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzli[X.]hen Feststellungen selbst bei verfahrensfehlerfrei von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen aus der Mögli[X.]hkeit unters[X.]hiedli[X.]her Wertungen ergeben können (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - [X.] 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 26; vom 9. März 2005 - [X.], aaO S. 317; [X.], NJW 2003, 2524; [X.], NJW 2005, 1487). Wenn das Berufungsgeri[X.]ht also eine S[X.]hätzung der Vorinstanz - und sei es au[X.]h nur im Ergebnis - aus seiner Si[X.]ht ni[X.]ht für überzeugend hält, ist es ni[X.]ht gehindert, sondern gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sogar verpfli[X.]htet, neue Feststellungen - gegebenenfalls dur[X.]h Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens - zu treffen.

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]h die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens anstelle der Heranziehung des Mietspiegels 2017 weder "die Beweisregeln der § 558[X.] und § 558d BGB" no[X.]h den Anspru[X.]h der [X.] auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) missa[X.]htet.

aa) Die Revision meint hierbei - unter Berufung auf ein Urteil der 67. Kammer des Landgeri[X.]hts Berlin ([X.], 330) -, die Geri[X.]hte seien "ni[X.]ht befugt", zu Lasten desjenigen, der si[X.]h auf die vom Gesetzgeber ausdrü[X.]kli[X.]h ges[X.]haffene Beweiserlei[X.]hterung des § 558d Abs. 3 BGB berufe, von den si[X.]h aus einem Mietspiegel ergebenden Werten - auf der Grundlage eines geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens - abzuwei[X.]hen. Erst wenn die von einer [X.] behauptete Qualifizierung des Mietspiegels im Rahmen einer Beweiserhebung mit negativem Beweisergebnis geklärt oder bei unstreitiger, bewiesener oder als wahr unterstellter Qualifizierung - auf der Grundlage eines eingeholten Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens - der Beweis des Gegenteils geführt sei, dass die im Mietspiegel bezei[X.]hneten Entgelte die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete, der gesetzli[X.]hen Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB zuwider, ni[X.]ht zutreffend wiedergäben, dürfe das Geri[X.]ht von einer Heranziehung des Mietspiegels absehen. Hierbei verkennt die Revision grundlegend das geltende Beweismittelre[X.]ht.

(1) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung darf die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete im Prozess nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsä[X.]hli[X.]h und übli[X.]herweise gezahlten Mieten für verglei[X.]hbare Wohnungen in einer für die freie tatri[X.]hterli[X.]he Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinrei[X.]henden Weise ermittelt haben (Senatsurteile vom 21. November 2012 - [X.] 46/12, [X.], 775 Rn. 13; vom 6. November 2013 - [X.] 346/12, NJW 2014, 292 Rn. 13; vom 15. März 2017 - [X.] 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 21; vom 24. April 2019 - [X.] 62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 29 mwN).

(2) Ist die Höhe der vom Vermieter seinem Zustimmungsverlangen zugrunde gelegten ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete vom Mieter bestritten worden, hat das Geri[X.]ht, sofern eine Beweisbedürftigkeit besteht, si[X.]h seine ri[X.]hterli[X.]he Überzeugung dur[X.]h Erhebung des vom beweisbelasteten Vermieter angebotenen (taugli[X.]hen) Beweismittels - hier dur[X.]h Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zur ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete - zu vers[X.]haffen, sofern ni[X.]ht eine S[X.]hätzung na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO mögli[X.]h ist. Einer sol[X.]hen Beweisaufnahme steht, anders als die Revision - der 67. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Berlin folgend - meint, ni[X.]ht entgegen, dass eine [X.] - hier die Mieterin - si[X.]h darauf beruft, die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete sei auf der Grundlage eines Mietspiegels zu bestimmen, dessen Eigens[X.]haft als qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Abs. 1 BGB im Prozess ausrei[X.]hend bestritten worden ist.

(a) Zwar kommt einem qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d Abs. 3 BGB die gesetzli[X.]he Vermutung (§ 292 ZPO) zu, dass die dort bezei[X.]hneten Entgelte die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete wiedergeben. Liegt unbestritten oder na[X.]hgewiesenermaßen ein qualifizierter Mietspiegel vor, darf das Geri[X.]ht von der Erhebung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zu der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete absehen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2012 - [X.] 46/12, aaO Rn. 14 f.; vom 6. November 2013 - [X.] 346/12, aaO Rn. 13 ff.). Diesen Weg wird das Geri[X.]ht bereits aus prozessökonomis[X.]hen Gründen und zur Vermeidung des Anfalls hoher Kosten für ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zur Ermittlung der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete bes[X.]hreiten (vgl. etwa [X.], [X.] 2012, 271, 272 - Vorinstanz zu [X.] 46/12).

(b) Wird dagegen die Qualifikation des Mietspiegels - wie hier von der Klägerin dur[X.]h Vorlage eines Privatguta[X.]htens - hinrei[X.]hend bestritten, ist das Geri[X.]ht ni[X.]ht gehalten, zunä[X.]hst Beweis darüber zu erheben, ob der Mietspiegel na[X.]h anerkannten wissens[X.]haftli[X.]hen Grundsätzen erstellt worden ist. Diesen Weg kann es bes[X.]hreiten (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2012 - [X.] 46/12, aaO Rn. 19 ff.; vom 6. November 2013 - [X.] 346/12, aaO Rn. 20 ff.), muss es aber ni[X.]ht. Es kann stattdessen au[X.]h ein vom klagenden Vermieter zur Höhe der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete angebotenes Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten einholen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2012 - [X.] 46/12, aaO Rn. 28 ff.; vom 6. November 2013 - [X.] 346/12, aaO Rn. 25 f.).

([X.]) Im Streitfall war eine Beweisaufnahme zu der von der [X.] in Anspru[X.]h genommenen und von der Klägerin bestrittenen Eigens[X.]haft des [X.] als qualifizierter Mietspiegel ohnehin bereits deswegen ni[X.]ht veranlasst, weil der Teil, für den dem Mietspiegel eine Qualifizierung zuges[X.]hrieben wird, in seiner Aussagekraft von beiden [X.]en akzeptiert wird. Weder die [X.], die den Mietspiegel 2017 in vollem Umfang für anwendbar hält, no[X.]h die Klägerin, die davon ausgeht, dass die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete für die Wohnung der [X.] dem [X.] (5,65 €/m

Die [X.]en streiten letztli[X.]h über die konkrete Einordnung in diese Spanne. Hierzu gibt der [X.] 2017 - wie au[X.]h s[X.]hon seine zahlrei[X.]hen Vorgänger - "Orientierungshilfen für die [X.]" (Ziffer 10 und 11 des Mietspiegels). Diese Orientierungshilfe gehört aber ni[X.]ht zum qualifizierten Teil des Mietspiegels (Mietspiegel Ziffer 10, Seite 13). Vielmehr erstre[X.]kt si[X.]h eine (mögli[X.]he) Qualifizierung allein auf die Spannenwerte (Ziffer 9 des Mietspiegels; vgl. au[X.]h Senatsurteile vom 20. April 2005 - [X.] 110/04, NJW 2005, 2074 unter [X.] a; vom 13. Februar 2019 - [X.] 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn. 25). Die "Orientierungshilfe für die [X.]" kann jedo[X.]h gemäß § 287 Abs. 2 ZPO als S[X.]hätzungsgrundlage für die Bestimmung der konkreten ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete innerhalb der in einem qualifizierten Mietspiegel ausgewiesenen Spannen herangezogen werden (Senatsurteile vom 20. April 2005 - [X.] 110/04, aaO unter [X.] [X.]; vom 13. Februar 2019 - [X.] 245/17, aaO).

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht war au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, von der Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens deswegen abzusehen, weil es den [X.] 2017 wenigstens als einfa[X.]hen Mietspiegel hätte heranziehen müssen.

(1) Die Senatsre[X.]htspre[X.]hung billigt dem Tatri[X.]hter zwar die Befugnis zu, einen Mietspiegel im Sinne des § 558[X.] BGB in seine Überzeugungsbildung einfließen zu lassen. Denn ein sol[X.]her Mietspiegel stellt ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete zutreffend wiedergeben. Wie weit diese Indizwirkung rei[X.]ht, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Qualität des Mietspiegels ab (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - [X.] 99/09, [X.], 665 Rn. 12; vom 21. November 2012 - [X.] 46/12, aaO Rn. 16; vom 3. Juli 2013 - [X.] 263/12, [X.], 954 Rn. 33, und [X.] 354/12, [X.]Z 197, 366 Rn. 23; vom 13. Februar 2019 - [X.] 245/17, aaO Rn. 17; vom 27. Mai 2020 - [X.] 45/19, [X.], 423 Rn. 102, zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z bestimmt).

(2) Eine sol[X.]he Indizwirkung kommt dem [X.] 2017 grundsätzli[X.]h zu (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] 45/19, aaO Rn. 101 ff.). Die von der Revisionserwiderung angeführten [X.] der Klägerin gegen den [X.] 2017 betreffen allein dessen Qualifizierung und nehmen ihm ni[X.]ht die bes[X.]hriebene Indizwirkung als einfa[X.]her Mietspiegel.

(a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat verkannt, dass ein einfa[X.]her Mietspiegel im Sinne von § 558[X.] BGB - anders als ein qualifizierter Mietspiegel - ni[X.]ht voraussetzt, dass er auf der Grundlage anerkannter wissens[X.]haftli[X.]her Grundsätze erstellt worden ist. Seine Indizwirkung beruht maßgebli[X.]h darauf, dass eine Datenerhebung erfolgt ist, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Der [X.] wurde - was das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht in den Bli[X.]k genommen hat - ausweisli[X.]h seiner Ziffer 1 von drei [X.] und drei Vereinen, die die Interessen von Vermietern beziehungsweise von Hauseigentümern vertreten, erstellt. Au[X.]h wenn zwei der letztgenannten Vereine nur ihre Expertise eingebra[X.]ht und ihn ni[X.]ht als (qualifizierten) Mietspiegel anerkannt haben, so spri[X.]ht die bes[X.]hriebene Beteiligung der örtli[X.]hen Interessenvertreter und die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse dur[X.]h Vertreter beider Seiten na[X.]h der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtli[X.]he Mietsituation ni[X.]ht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2019 - [X.] 245/17, aaO Rn. 18 mwN; vom 27. Mai 2020 - [X.] 45/19, aaO Rn. 104).

(b) Dies gilt umso mehr, als auf Seite 6 des im [X.] abrufbaren Methodenberi[X.]hts zum [X.] 2017 (erstellt im Juli 2017 von der F+B Fors[X.]hung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH) ausgeführt ist, dass au[X.]h die beiden Verbände, die die Interessen der Vermieter und Hauseigentümer vertreten und den Mietspiegel ni[X.]ht anerkannt haben, ni[X.]ht nur Änderungen in der Wohnlageneinstufung, sondern au[X.]h die Form, den Ablauf und die Ergebnisse der Datenerhebung sowie viele methodis[X.]he Änderungen bei der Datenauswertung und -ausweisung mitgetragen haben (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] 45/19, aaO).

(3) Trotz seiner Eignung als einfa[X.]her Mietspiegel war das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Indizwirkung des [X.] für seine Überzeugungsbildung bezügli[X.]h der Höhe der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete heranzuziehen. Dies ergibt si[X.]h aus mehreren Gründen.

(a) Zum einen können na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs unstreitige oder festgestellte Indizien, die einen S[X.]hluss auf die Haupttatsa[X.]he zulassen, eine Beweisaufnahme über die Hauptsa[X.]he zwar entbehrli[X.]h ma[X.]hen ([X.], Urteil vom 29. Oktober 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 238 unter [X.]; Bes[X.]hluss vom 9. Juli 2007 - [X.], NJW 2007, 3067 Rn. 2). Das Geri[X.]ht ist aber ni[X.]ht verpfli[X.]htet, seine Überzeugungsbildung auf aussagekräftige Indizien zu stützen und von der Erhebung des von der beweisbelasteten [X.] zum Na[X.]hweis der Haupttatsa[X.]he angebotenen Beweismittels abzusehen.

(b) Zum anderen bes[X.]hränkt si[X.]h die Indizwirkung des [X.] aufgrund seiner besonderen Gestaltung als Tabellenspiegel mit Orientierungshilfe für die [X.] nur auf die Daten, die in die Erstellung der Mietspiegelfelder eingeflossen sind.

(aa) Da beide [X.]en davon ausgehen, dass die Wohnung der [X.] in Anbetra[X.]ht ihrer Größe, ihres Alters und ihrer Lage in das Mietspiegelfeld G 2 mit einer Mietspanne von 4,90 €/m

(bb) Die "Orientierungshilfe für die [X.]" nimmt ni[X.]ht an der Indizwirkung teil. Sie wird im Mietspiegel (dort Seite 13) ledigli[X.]h "als S[X.]hätzgrundlage empfohlen" und berü[X.]ksi[X.]htigt fünf ni[X.]ht abs[X.]hließende Merkmalgruppen mit jeweils wohnwertmindernden und [X.] Merkmalen. Diese vorwiegend auf Erkenntnissen aus der Vertrags- und Geri[X.]htspraxis beruhende Orientierungshilfe ist auf eine bloße S[X.]hätzung na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO ausgeri[X.]htet (vgl. au[X.]h Senatsurteile vom 20. April 2005 - [X.] 110/04, aaO; vom 13. Februar 2019 - [X.] 245/17, aaO Rn. 17 ff.). Da eine Indizwirkung mittelbar eine volle ri[X.]hterli[X.]he Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ermögli[X.]hen, die Orientierungshilfe aber nur als S[X.]hätzungsgrundlage na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO dienen soll, ist es ausges[X.]hlossen, letztere wegen des ihr zukommenden geringeren Beweismaßes an der Indizwirkung des [X.] als einfa[X.]hen Mietspiegel teilnehmen zu lassen. Dies hat au[X.]h das Amtsgeri[X.]ht erkannt, das ni[X.]ht auf die Indizwirkung des Mietspiegels abgestellt, sondern nur eine auf die Orientierungshilfe gestützte S[X.]hätzung vorgenommen hat.

([X.]) Die aufgezeigte Unters[X.]heidung hindert die Geri[X.]hte ni[X.]ht daran, - wie es das Amtsgeri[X.]ht getan hat - bei Heranziehung des Tabellenfelds des [X.] im Rahmen einer ihm als einfa[X.]her Mietspiegel zukommenden Indizwirkung oder - wie hier - als unstreitige Tatsa[X.]hengrundlage die si[X.]h daran ans[X.]hließende [X.] mithilfe der Orientierungshilfe des Mietspiegels vorzunehmen und die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete für die konkrete Wohnung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu s[X.]hätzen. Denn eine Ermittlung der na[X.]h § 558 BGB ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete innerhalb der in einem Mietspiegel vorgegebenen Spanne dur[X.]h ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten gemäß § 286 Abs. 1, §§ 402 ff. ZPO ist in Fällen der vorliegenden Art häufig mit S[X.]hwierigkeiten und einem Kostenaufwand verbunden, der zu der Höhe der geltend gema[X.]hten Mieterhöhung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der als S[X.]hätzgrundlage vorhandenen Orientierungshilfe außer Verhältnis steht (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 - [X.] 110/04, aaO unter [X.] [X.] aa mwN). Dabei bietet si[X.]h die in einem Mietspiegel gegebene "Orientierungshilfe für die [X.]" in Verbindung mit der - si[X.]h auf die Ri[X.]htigkeit der ausgewiesenen [X.] beziehenden -Vermutungs- oder Indizwirkung des Mietspiegels als geeignete S[X.]hätzungsgrundlage an (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2005 - [X.] 110/04, aaO unter [X.]; vom 13. Februar 2019 - [X.] 245/17, aaO Rn. 25 f.).

Allerdings steht es na[X.]h § 287 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im pfli[X.]htgemäßen Ermessen des Geri[X.]hts, ob es die beantragte Beweisaufnahme (hier Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens) dur[X.]hführt oder si[X.]h - in Abwei[X.]hung von dem Gebot der Ers[X.]höpfung der Beweisanträge (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 1412 unter II 1 a) - mit einer S[X.]hätzung begnügt.

[X.][X.]) Na[X.]h alledem hat das Berufungsgeri[X.]ht zwar mit unzutreffender Begründung dem [X.] 2017 eine Eignung als einfa[X.]her Mietspiegel abgespro[X.]hen, dur[X.]h seine Ents[X.]heidung, zur Höhe der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete das von der Klägerin angebotene Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten einzuholen, aber ni[X.]ht die Grundsätze der §§ 558[X.], 558d BGB missa[X.]htet.

Au[X.]h hat es in Anbetra[X.]ht der vorstehenden Ausführungen weder dadur[X.]h, dass es si[X.]h in seinem Urteil mit der zutreffenden, aber ni[X.]ht weiter ausgeführten Feststellung begnügt hat, die Klägerin habe die Qualifikation des [X.]s hinrei[X.]hend konkret angegriffen, no[X.]h dadur[X.]h, dass es si[X.]h ni[X.]ht näher mit der Re[X.]htsauffassung der [X.] befasst hat, es sei zwingend Beweis über die Qualifikation des [X.] zu erheben oder dieser sei zumindest mit der Indizwirkung eines einfa[X.]hen Mietspiegels anzuwenden, ents[X.]heidungserhebli[X.]hes Vorbringen der [X.] gehörswidrig übergangen. Anders als die Revision meint, zwangen die genannten Einwände der [X.] das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht, von der Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zur Höhe der Verglei[X.]hsmiete abzusehen. Die von der [X.] geäußerte Re[X.]htsauffassung steht - wie aufgezeigt - in Widerspru[X.]h zur bestehenden Re[X.]htslage und verkennt zudem die Rei[X.]hweite einer mögli[X.]hen Qualifizierung des [X.] oder seiner Indizwirkung.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision hätte das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht aus sonstigen Gründen von der Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zur Bestimmung der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete absehen müssen.

aa) Anders als die Revision meint, war das Berufungsgeri[X.]ht, das prozessordnungsgemäß aufgrund des Beweisantritts der hierfür beweisbelasteten Klägerin die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zur Höhe der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete angeordnet hat, ni[X.]ht verpfli[X.]htet, zuvor mit den [X.]en den "Sinn und Zwe[X.]k" eines sol[X.]hen taugli[X.]hen Beweismittels zu erörtern. Vielmehr hätte Anlass zu einer Erörterung nur dann bestanden, wenn es von einer sol[X.]hen Beweiserhebung hätte absehen wollen, etwa weil es dem [X.] 2017 eine au[X.]h die "Orientierungshilfe für die [X.]" umfassende Indizwirkung als einfa[X.]hen Mietspiegel hätte beimessen wollen.

bb) Entgegen der in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat von der Revision vertretenen Auffassung war der Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zur ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete ni[X.]ht deswegen treuwidrig, weil die Klägerin ihr Mieterhöhungsverlangen ni[X.]ht auf ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten gestützt hat. Es war dem Berufungsgeri[X.]ht daher ni[X.]ht unter diesem Gesi[X.]htspunkt verwehrt, den angebotenen Beweis zu erheben.

Wie der Senat bereits ents[X.]hieden hat, dient die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ni[X.]ht dazu, bereits den Na[X.]hweis der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete zu führen oder dem Mieter ein etwaiges Prozessrisiko abzunehmen (Senatsurteil vom 11. Juli 2018 - [X.] 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 18 mwN). Davon abgesehen hat si[X.]h die Klägerin bei der Abfassung ihres Mieterhöhungsverlangens au[X.]h ni[X.]ht widersprü[X.]hli[X.]h verhalten, weil sie ni[X.]ht ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten als Begründungsmittel herangezogen hat. Denn sie hat si[X.]h zwar - wie § 558a Abs. 3 BGB zumindest als ergänzende Angabe vorgibt - auf den als qualifiziert bezei[X.]hneten [X.] 2017 zur Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens bezogen, jedo[X.]h glei[X.]hzeitig dessen Qualifizierung angezweifelt. Damit hat sie der [X.] hinrei[X.]hend zu erkennen gegeben, dass sie im Prozess die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB ni[X.]ht gegen si[X.]h gelten lassen würde. Vor diesem Hintergrund zei[X.]hnete si[X.]h bereits aufgrund des Inhalts des Mieterhöhungsverlangens für die [X.] ab, dass die beweisbelastete Klägerin im Falle des Bestreitens der als ortsübli[X.]h verlangten Verglei[X.]hsmiete hierfür im Prozess Sa[X.]hverständigenbeweis antreten würde.

[X.][X.]) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang einem sol[X.]hen Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten die Taugli[X.]hkeit als Beweismittel generell abspre[X.]hen will, weil der [X.] 2017 über eine "deutli[X.]h breitere Datengrundlage" als ein "Einzelguta[X.]hten" verfüge, verkennt sie, dass dies die Geeignetheit eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens ni[X.]ht in Frage stellt, wenn - was das Geri[X.]ht bei seiner Überzeugungsbildung berü[X.]ksi[X.]htigen muss - die dort getroffenen Feststellungen auf einer belastbaren Grundlage beruhen und hieraus s[X.]hlüssige und überzeugende S[X.]hlussfolgerungen gezogen werden (vgl. au[X.]h [X.], NJW-RR 1993, 1485, 1486). Die größere Breite einer Datengrundlage allein führt ni[X.]ht dazu, dass ein einfa[X.]her Mietspiegel, der zudem hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] nur eine S[X.]hätzung na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO erlaubt, einem Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zur Höhe der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete überlegen ist (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 6. November 2013 - [X.] 346/12, NJW 2014, 292 Rn. 25 f.).

(1) Zwar besteht der Vorzug von ordnungsgemäß aufgestellten [X.] darin, dass sie in der Regel auf einer erhebli[X.]h breiteren Tatsa[X.]henbasis beruhen, als sie ein geri[X.]htli[X.]h bestellter Sa[X.]hverständiger mit einem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte, der zum Streitwert des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens no[X.]h in einem angemessenen Verhältnis stünde (Senatsurteil vom 20. April 2005 - [X.] 110/04, aaO unter [X.] [X.] [X.][X.] mwN). Daraus folgt aber ni[X.]ht, dass ein von der beweisbelasteten [X.] beantragtes Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten, das si[X.]h auf eine weniger breite Datenbasis stützt, ni[X.]ht als Erkenntnisquelle bei der Bestimmung für die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 6. November 2013 - [X.] 346/12, aaO).

(2) Im Streitfall besteht zudem die Besonderheit, dass die breite Datengrundlage si[X.]h nur auf die in Tabellenform ausgewiesenen Mietspiegelfelder bezieht, auf die allein si[X.]h eine mögli[X.]he Qualifikation oder zumindest eine Indizwirkung bezieht. Die anzuwendende Mietspiegelspanne und deren Ri[X.]htigkeit stehen aber hier gerade ni[X.]ht im Streit. Vorliegend ist das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten allein zur Frage der Einordnung der Wohnung der [X.] in die Spanne eingeholt worden, also zur Bestimmung der ortsübli[X.]hen Einzelverglei[X.]hsmiete, für die der Mietspiegel nur eine S[X.]hätzungsgrundlage na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO zur Verfügung stellt. Dass ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten, das si[X.]h auf ein Verglei[X.]hswertverfahren stützt, auf einer weniger belastbaren Datenbasis beruht als eine bloße S[X.]hätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Zuhilfenahme der "Orientierungshilfe für die [X.]", ist weder aufgezeigt no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.

dd) Anders als die Revision meint, war das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht gehalten, "im Interesse der [X.] den Aufwand eines Guta[X.]htens [zu] vermeiden, wel[X.]hes zur Ermittlung der ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen unnötig und mit einem dem geringen Streitwert ni[X.]ht angemessenen Kostenaufwand verbunden" gewesen sei. Das Berufungsgeri[X.]ht wäre zwar - wie bereits oben unter [X.] (3) ([X.]) ausgeführt - befugt gewesen, auf den Vollbeweis na[X.]h § 286 Abs. 1 ZPO zu verzi[X.]hten und si[X.]h stattdessen mit einer S[X.]hätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Heranziehung der "Orientierungshilfe für die [X.]" zu begnügen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 - [X.] 110/04, aaO unter [X.] [X.] mwN).

Es ist jedo[X.]h weder im Hinbli[X.]k auf ein mögli[X.]hes - aber ni[X.]ht revisibles - Übergehen der Bindungswirkung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (dazu unter [X.] a) no[X.]h in Bezug auf die Ausübung des gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Geri[X.]ht - in Eins[X.]hränkung des Gebots der Ers[X.]höpfung der Beweisanträge eingeräumten - Ermessens revisionsre[X.]htli[X.]h zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht das höhere Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO angestrebt und daher den von der beweisbelasteten Klägerin angetretenen Beweis erhoben und von einer bloßen S[X.]hätzung abgesehen hat. Zwar hat das Berufungsgeri[X.]ht eine S[X.]hätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil es zu Unre[X.]ht an der Geeignetheit der S[X.]hätzungsgrundlage gezweifelt hat. Dies ma[X.]ht seine Ents[X.]heidung jedo[X.]h ni[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft, weil es zuglei[X.]h deutli[X.]h gema[X.]ht hat, dass es der Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens "als förmli[X.]hes Beweismittel" und der Anwendung der vom Sa[X.]hverständigen herangezogenen Verglei[X.]hswertmethode den Vorzug vor einer S[X.]hätzung gibt.

ee) Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts, ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zur Höhe der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete einzuholen, verstößt au[X.]h - anders als die Revision meint - ni[X.]ht gegen den aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip na[X.]h Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Anspru[X.]h auf ein faires Verfahren.

(1) Die Pfli[X.]ht zur fairen Verfahrensgestaltung gebietet es zwar, das Verfahren so auszugestalten, wie die [X.]en des Zivilprozesses es vom Geri[X.]ht erwarten dürfen. Dieses darf si[X.]h ni[X.]ht widersprü[X.]hli[X.]h verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzure[X.]hnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensna[X.]hteile ableiten und ist allgemein zur Rü[X.]ksi[X.]htnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpfli[X.]htet ([X.]E 78, 123, 126; [X.], NJW 2014, 205; Bes[X.]hluss vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18, juris Rn. 22; Senatsbes[X.]hluss vom 16. Januar 2018 - [X.] 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 9; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 27. August 2019 - [X.], NJW 2019, 3727 Rn. 14; jeweils mwN).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h ni[X.]ht gegen das Gebot der Rü[X.]ksi[X.]htnahme auf die [X.]en verstoßen. Es hat zwar davon abgesehen, die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete anhand der im [X.] 2017 gegebenen "Orientierungshilfe für die [X.]" im Wege der S[X.]hätzung na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen. Zu einer sol[X.]hen S[X.]hätzung war es jedo[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt des fairen Verfahrens gehalten. Denn eine S[X.]hätzung wäre zwar im Hinbli[X.]k auf die deutli[X.]he Kostenersparnis für die unterliegende [X.] (hier die [X.]) günstiger als die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens. Sie wäre aber umgekehrt aufgrund der einer bloßen S[X.]hätzung im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO anhaftenden Unsi[X.]herheiten und Unwägbarkeiten für die Klägerin, die si[X.]h auf eine höhere Verglei[X.]hsmiete als die vom Amtsgeri[X.]ht im Wege der S[X.]hätzung bestimmte Miete beruft, ungünstiger als eine dem Zwe[X.]k des [X.] na[X.]h § 286 Abs. 1 ZPO dienende Beweisaufnahme. Bei einer sol[X.]hen Sa[X.]hlage verstößt es ni[X.]ht gegen das Gebot des fairen Verfahrens, wenn das Geri[X.]ht der - den Regelfall bildenden - freien ri[X.]hterli[X.]hen Überzeugungsbildung na[X.]h § 286 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Maßgebli[X.]hkeit des § 286 Abs. 1 ZPO Senatsurteil vom 24. April 2019 - [X.] 62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 29 mwN) den Vorzug gibt und von den Erlei[X.]hterungen des § 287 Abs. 2 ZPO keinen Gebrau[X.]h ma[X.]ht.

Hinzu kommt, dass die [X.] ihrerseits eine - mindestens ebenso kostenintensive - Beweiserhebung zur Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB, der sie den Vorzug vor einer S[X.]hätzung na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO gibt, beantragt hat. In Anbetra[X.]ht der von der Klägerin dur[X.]h Vorlage eines Privatguta[X.]htens substantiiert bestrittenen Qualifikation des Mietspiegels wäre - falls es hierauf angekommen wäre - zu klären gewesen, ob der Mietspiegel anerkannten wissens[X.]haftli[X.]hen Grundsätzen entspri[X.]ht. Dazu wird aber häufig die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens erforderli[X.]h sein, dessen Kosten ebenfalls erhebli[X.]h sein dürften (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2012 - [X.] 46/12, [X.], 775 Rn. 19 mwN; vom 6. November 2013 - [X.] 346/12, aaO Rn. 20).

d) Anders als die Revision weiter meint, ist dem Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht deshalb eine Gehörsverletzung anzulasten, weil es den Sa[X.]hverständigen ni[X.]ht zur mündli[X.]hen Erörterung seines s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]htens geladen und damit den zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gestellten, ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h jedo[X.]h in der "umfassenden Ablehnung des Guta[X.]htens enthaltenen" stills[X.]hweigenden Antrag auf Ladung des Sa[X.]hverständigen zur mündli[X.]hen Erörterung seiner s[X.]hriftli[X.]hen Ausführungen übergangen habe.

aa) Zwar steht jeder Prozesspartei gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs das Re[X.]ht zu, einem Sa[X.]hverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sa[X.]he für erforderli[X.]h hält, zur mündli[X.]hen Beantwortung vorzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 14. November 2017 - [X.] 101/17, NJW 2018, 1171 Rn. 10; vom 10. Juli 2018 - [X.], NJW 2018, 3097 Rn. 8; vom 6. März 2019 - [X.], [X.], 1011 Rn. 9; jeweils mwN). Das gilt unabhängig davon, ob das Geri[X.]ht no[X.]h [X.] sieht ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 14. November 2017 - [X.] 101/17, aaO; vom 10. Juli 2018 - [X.], aaO; vom 6. März 2019 - [X.], aaO). Das Antragsre[X.]ht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr.; vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 14. November 2017 - [X.] 101/17, aaO; vom 10. Juli 2018 - [X.], aaO; jeweils mwN).

Kommt das Geri[X.]ht einem von der [X.] re[X.]htzeitig gestellten, ni[X.]ht re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hen Antrag auf Erläuterung des Guta[X.]htens ni[X.]ht na[X.]h, liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundre[X.]ht des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es den Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb ni[X.]ht na[X.]hkommt, weil das Guta[X.]hten ihm überzeugend und ni[X.]ht weiter erörterungsbedürftig ers[X.]heint (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], NJW 1998, 2273 f.; NJW 2012, 1346, 1347; NZS 2018, 859; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hlüsse vom 21. Februar 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 762 Rn. 3; vom 14. November 2017 - [X.] 101/17, aaO Rn. 8 ff.; vom 10. Juli 2018 - [X.], aaO).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Berufungsgeri[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die unterlassene Ladung des Sa[X.]hverständigen weder eine Gehörsverletzung no[X.]h ein einfa[X.]hre[X.]htli[X.]her Verfahrensfehler anzulasten. Denn die [X.] hat - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend ma[X.]ht - im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Ladung des Sa[X.]hverständigen zur mündli[X.]hen Erläuterung seines s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]htens gestellt. Die Revision räumt ein, dass ein sol[X.]her Antrag ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erfolgt ist.

(1) Sie stellt si[X.]h allerdings auf den Standpunkt, aus den von der [X.] im S[X.]hriftsatz vom 13. August 2019 erhobenen Einwendungen gegen das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten "werde deutli[X.]h, dass das Geri[X.]ht dem Guta[X.]hten ni[X.]ht folgen sollte und zumindest die Erörterung der aufgeführten Einwände und Fragen mit dem Sa[X.]hverständigen ermögli[X.]hen müsste". Daher sei in der "umfassend begründeten Ablehnung des Guta[X.]htens" der Antrag enthalten, dass das Geri[X.]ht, wenn es dem Guta[X.]hten grundsätzli[X.]h folgen wolle, den Sa[X.]hverständigen zumindest zu einer mündli[X.]hen Erörterung laden oder eine s[X.]hriftli[X.]he Stellungnahme hierzu einholen müsse. Dies trifft ni[X.]ht zu. Ein sol[X.]h stills[X.]hweigend gestellter Antrag käme zwar dann in Betra[X.]ht, wenn die [X.] dur[X.]h die Erhebung von Einwendungen gegen ein Guta[X.]hten dem Geri[X.]ht unmissverständli[X.]h zu erkennen gibt, ihr sei daran gelegen, dass der Sa[X.]hverständige seine S[X.]hlussfolgerungen und die von ihm zugrunde gelegten Tatsa[X.]hen erläutert und zu ihren Einwendungen Stellung bezieht.

(2) So liegen die Dinge im Streitfall jedo[X.]h ni[X.]ht. Die [X.] hat in dem genannten S[X.]hriftsatz zunä[X.]hst gerügt, dass ni[X.]ht der [X.] 2017 herangezogen, sondern überhaupt ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten eingeholt worden ist. Daran s[X.]hließen si[X.]h von der [X.] gehegte Zweifel an der [X.] des vom Guta[X.]hter angewandten [X.] gegenüber dem [X.] 2017 und der generellen Verwertbarkeit des Guta[X.]htens an. Die Zielsetzung der [X.] besteht daher darin, das Geri[X.]ht dazu anzuhalten, das Guta[X.]hten als Beweismittel auf den Prüfstand zu stellen, es unter Bea[X.]htung der Einwendungen der [X.] als unverwertbar anzusehen und sodann die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete anhand des Mietspiegels zu bestimmen. Dass der [X.] vor diesem Hintergrund an einer - kostenträ[X.]htigen - Erläuterung des Guta[X.]htens dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen gelegen war, lässt si[X.]h dem S[X.]hriftsatz ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit entnehmen.

Dies gilt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass die [X.] au[X.]h inhaltli[X.]he Einwendungen gegen die Bewertung des [X.] und die Hilfsbegründung des Guta[X.]htens (Ermittlung der Verglei[X.]hsmiete anhand des Mietspiegels) vorgebra[X.]ht hat. Denn diese Einwendungen münden ebenfalls in dem Vorwurf der Unverwertbarkeit des Guta[X.]htens und der fehlenden Objektivität des Sa[X.]hverständigen und zielen damit auf eine generelle Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung des Guta[X.]htens dur[X.]h das Geri[X.]ht, ni[X.]ht dagegen auf eine Erläuterung und gegebenenfalls Na[X.]hbesserung der s[X.]hriftli[X.]hen Ausführungen des Sa[X.]hverständigen ab. Der S[X.]hriftsatz endet dementspre[X.]hend au[X.]h ni[X.]ht mit einem Antrag auf Ladung des Guta[X.]hters, sondern mit einem (in Fettdru[X.]k hervorgehobenen) Antrag auf Zulassung der Revision, der auf den Umstand gestützt ist, alle anderen Mietberufungskammern des Landgeri[X.]hts Berlin bestimmten die ortsübli[X.]he Verglei[X.]hsmiete na[X.]h dem [X.] 2017.

(3) In Anbetra[X.]ht dieser Umstände musste das Berufungsgeri[X.]ht dem S[X.]hriftsatz ni[X.]ht entnehmen, dass eine Anhörung des Guta[X.]hters oder eine Ergänzung beantragt sein sollte. Dies wird bestärkt dur[X.]h den Umstand, dass si[X.]h die [X.] ausweisli[X.]h des [X.] au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h darauf berufen hat, der Einwendungss[X.]hriftsatz habe stills[X.]hweigend einen sol[X.]hen Antrag enthalten; au[X.]h die Revision ma[X.]ht dies ni[X.]ht geltend. Die gerügte Gehörsverletzung liegt damit ni[X.]ht vor.

Zudem stünde der [X.] der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen, wona[X.]h ein Beteiligter über das Gebot der Ers[X.]höpfung des Re[X.]htswegs im engeren Sinne hinaus alle na[X.]h Lage der Sa[X.]he zur Verfügung stehenden prozessualen Mögli[X.]hkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gema[X.]hten Grundre[X.]htsverletzung zu erwirken oder eine sol[X.]he zu verhindern (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 9. Februar 2011 - [X.] 285/09, [X.], 178 Rn. 10; vom 14. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 77 Rn. 37; Bes[X.]hlüsse vom 28. März 2019 - [X.], [X.], 1026 Rn. 4; vom 28. Januar 2020 - [X.] 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 15; jeweils mwN). Diese Würdigung entspri[X.]ht dem in § 295 ZPO zum Ausdru[X.]k kommenden Re[X.]htsgedanken, na[X.]h dessen Inhalt eine [X.] eine Gehörsverletzung ni[X.]ht mehr rügen kann, wenn sie die ihr na[X.]h Erkennen des Verstoßes verbliebene Mögli[X.]hkeit zu einer Äußerung ni[X.]ht genutzt hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 9. Februar 2011 - [X.] 285/09, aaO; vom 14. Juni 2018 - [X.], aaO; Bes[X.]hlüsse vom 28. März 2019 - [X.], aaO; vom 28. Januar 2020 - [X.] 57/19, aaO).

e) Ohne Erfolg erbli[X.]kt die Revision weiter einen Gehörsverstoß des Berufungsgeri[X.]hts darin, dass es die von der [X.] erhobenen Einwendungen gegen das Guta[X.]hten in den Urteilsgründen, ohne Fa[X.]hwissen im Berei[X.]h der Statistik darzulegen, "selbst abgehandelt" habe, anstatt eine entspre[X.]hende sa[X.]hverständige Beratung in Anspru[X.]h zu nehmen oder wenigstens den bestellten Sa[X.]hverständigen ergänzend anzuhören. Dies gilt au[X.]h bezügli[X.]h des Vorwurfs, es habe si[X.]h auf die Feststellung bes[X.]hränkt, den überzeugenden Ausführungen des Sa[X.]hverständigen sei zu folgen. Die dem Berufungsgeri[X.]ht angelasteten [X.], denen na[X.]h Auffassung der Revision sogar das Gewi[X.]ht einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) zukommen sollen, liegen ni[X.]ht vor.

aa) Die Revision verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass vorliegend ni[X.]ht eine Sa[X.]hverhaltsgestaltung in Frage steht, in der das Geri[X.]ht von der Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens gänzli[X.]h absieht, weil es si[X.]h eine eigene Sa[X.]hkunde zumisst und diese für ausrei[X.]hend era[X.]htet. Die von ihr angeführten Ents[X.]heidungen des III. und des [X.]. Zivilsenats des Bundesgeri[X.]htshofs (Urteil vom 23. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 357 Rn. 14 und Bes[X.]hluss vom 25. April 2018 - [X.] ZR 299/14, [X.], 1317 Rn. 14 f.) betreffen jedo[X.]h sol[X.]he Fallkonstellationen. Vorliegend hat das Berufungsgeri[X.]ht dagegen ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zur Höhe der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete eingeholt und si[X.]h keine eigene Sa[X.]hkunde angemaßt. Es hat ledigli[X.]h die von der [X.] gegen das Guta[X.]hten erhobenen Einwendungen eigenständig bes[X.]hieden, ohne eine in seinem Ermessen stehende mündli[X.]he oder s[X.]hriftli[X.]he Erläuterung des Guta[X.]htens (§ 411 Abs. 3 ZPO) anzuordnen.

bb) Dieses Vorgehen war ihm ni[X.]ht verwehrt. Es ist Aufgabe des Tatri[X.]hters, eigenständig zu prüfen, ob er die Feststellungen und S[X.]hlussfolgerungen des Sa[X.]hverständigen für überzeugend im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO hält. Dabei ist er au[X.]h ni[X.]ht daran gehindert, Einwendungen gegen das Guta[X.]hten in eigener Kompetenz und ohne weitere Befragung des Sa[X.]hverständigen zu beurteilen, soweit es ni[X.]ht um Fragen geht, die ein besonderes Fa[X.]hwissen voraussetzen, über das das Geri[X.]ht ni[X.]ht verfügt und wel[X.]hes es daher au[X.]h ni[X.]ht darzulegen vermag.

[X.][X.]) Anders als die Revision meint, war das Berufungsgeri[X.]ht - gemessen an den vorstehend bes[X.]hriebenen Maßstäben - ni[X.]ht gehalten, die Einwendungen mit dem Sa[X.]hverständigen zu erörtern. Die Beurteilung der Einwendungen der [X.] erforderte kein statistis[X.]hes Fa[X.]hwissen, sondern allein die dem Tatri[X.]hter obliegende Überprüfung, ob si[X.]h der Sa[X.]hverständige bei der Erstellung des Guta[X.]htens an die von der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung herausgebildeten Grundsätze gehalten hat, von der ri[X.]htigen Tatsa[X.]hengrundlage ausgegangen ist und aus den getroffenen Feststellungen S[X.]hlussfolgerungen gezogen hat, auf die der Tatri[X.]hter seine Überzeugungsbildung ohne Re[X.]htsfehler stützen durfte.

Dass das Berufungsgeri[X.]ht hierbei seine Fa[X.]hkompetenz - etwa bei Bewertung der Außenanlagen anhand vom Sa[X.]hverständigen vorgelegter Li[X.]htbilder - übers[X.]hritten hätte, ist weder aufgezeigt no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Es hat anhand der vom Sa[X.]hverständigen gefertigten Li[X.]htbilder und der von ihm getroffenen Feststellungen na[X.]hvollzogen, dass über die vom Sa[X.]hverständigen wertmindernd berü[X.]ksi[X.]htigten "punktuellen Verunreinigungen dur[X.]h mangelnde Pflege der Pä[X.]hter der [X.]" hinaus keine weiteren für die Nutzwertanalyse maßgebli[X.]hen Verwahrlosungen vorhanden waren.

dd) Au[X.]h die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe "kurz und ergebnishaft" ausgeführt, die Ausführungen des Sa[X.]hverständigen seien überzeugend, entbehrt jegli[X.]her Grundlage.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h auf mehreren Seiten seines Urteils mit den von der [X.] erhobenen Einwendungen zur Geeignetheit der Verglei[X.]hswertmethode (vgl. hierzu Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - [X.] 30/09, NJW 2010, 149 Rn. 12; vom 21. November 2012 - [X.] 46/12, [X.], 775 Rn. 28; vom 24. April 2019 - [X.] 62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 58), mit den einzelnen vom Sa[X.]hverständigen hierbei angewandten Bewertungskriterien und deren Gewi[X.]htung, mit der Bewertung der herangezogenen [X.], mit dem vom Sa[X.]hverständigen zugrunde gelegten Zustand der Wohnung der [X.] sowie mit der festgestellten Wohnlage auseinandergesetzt. Es ist au[X.]h auf den Einwand der [X.] eingegangen, die Ermittlung der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete müsse unter Heranziehung der im [X.] 2017 aufgeführten "Orientierungshilfe für die [X.]" erfolgen.

Dass es in seinen Ents[X.]heidungsgründen ni[X.]ht auf sämtli[X.]he Einwendungen, insbesondere auf Vorbringen der [X.] zu der Geeignetheit des Mietspiegels und zu dem von ihr eingenommenen Standpunkt eingegangen ist, ein Guta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen in einem Parallelprozess habe bereits an methodis[X.]hen Mängeln gelitten, ist uns[X.]hädli[X.]h. Denn weder § 313 Abs. 3 ZPO no[X.]h Art. 103 Abs. 1 GG erfordern eine ausdrü[X.]kli[X.]he Befassung mit sämtli[X.]hem Vorbringen (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG, [X.], [X.], 1475, 1476; Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18, juris Rn. 16 mwN).

f) S[X.]hließli[X.]h bleibt der Revision au[X.]h der Erfolg versagt, soweit sie die Auffassung vertritt, die Beweiswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts verstoße gegen § 286 Abs. 1 ZPO und missa[X.]hte den Anspru[X.]h der [X.] auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

aa) Bei der Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, den Feststellungen und S[X.]hlussfolgerungen des Sa[X.]hverständigen sei uneinges[X.]hränkt zu folgen, handelt es si[X.]h um eine tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung, die vom Revisionsgeri[X.]ht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgeri[X.]ht Re[X.]htsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinrei[X.]hend bea[X.]htet hat oder ihm von der Revision gerügte [X.] unterlaufen sind, indem es etwa wesentli[X.]he tatsä[X.]hli[X.]he Umstände übersehen oder ni[X.]ht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - [X.] 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15; vom 15. März 2017 - [X.] 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24; jeweils mwN). Im letztgenannten Fall käme au[X.]h eine Gehörsverletzung na[X.]h Art. 103 Abs. 1 GG in Betra[X.]ht.

bb) Dana[X.]h maßgebli[X.]he Re[X.]htsfehler zeigt die Revision jedo[X.]h ni[X.]ht auf und sind au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h mit den von der [X.] erhobenen Einwendungen in angemessener und ausrei[X.]hender Weise befasst. Seine Überzeugungsbildung hält si[X.]h im Rahmen zulässiger tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung; ents[X.]heidungserhebli[X.]hes Vorbringen hat es ni[X.]ht gehörswidrig übergangen.

(1) Zunä[X.]hst ist es revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht keinen Anstoß an der Anwendung der Verglei[X.]hswertmethode und der Heranziehung von fünfzehn [X.] genommen hat. Zur Ermittlung der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete dur[X.]h einen Sa[X.]hverständigen, dessen Unterstützung si[X.]h der Tatri[X.]hter bedient, kommen unters[X.]hiedli[X.]he wissens[X.]haftli[X.]he Bewertungsmethoden in Betra[X.]ht. Die Wahl einer bestimmten Methode ist generell dem - sa[X.]hverständig beratenen - Tatri[X.]hter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur einges[X.]hränkt dahin überprüfbar, ob das Berufungsurteil gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf re[X.]htsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteil vom 24. April 2019 - [X.] 62/18, aaO Rn. 31 mwN).

(a) Der Senat hat es gebilligt, dass Sa[X.]hverständige das Verglei[X.]hswertverfahren anwenden und hierbei die qualitativen Unters[X.]hiede der [X.] zu der zu beurteilenden Wohnung dur[X.]h Zu- und Abs[X.]hläge berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. April 2019 - [X.] 62/18, aaO Rn. 58 mwN). Dabei hat der Senat au[X.]h eine Heranziehung von neunzehn beziehungsweise elf [X.] genügen lassen (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - [X.] 30/09, aaO; vom 29. Februar 2012 - [X.] 346/10, NJW 2012, 1351 Rn. 16). Ledigli[X.]h vier oder se[X.]hs [X.] hat der Senat als zu geringe Datengrundlage für den Na[X.]hweis der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete angesehen (Senatsurteile vom 21. November 2012 - [X.] 46/12, aaO Rn. 28; vom 6. November 2013 - [X.] 346/12, NJW 2014, 292 Rn. 25).

(b) Vor diesem Hintergrund und in Anbetra[X.]ht des bereits aufgezeigten Umstands, dass si[X.]h eine mögli[X.]he Qualifizierung beziehungsweise eine Indizwirkung des [X.] nur auf die ausgewiesenen [X.] bezieht, deren Ri[X.]htigkeit vorliegend ni[X.]ht im Streit steht, ni[X.]ht dagegen auf die hier in Frage stehende konkrete Einordnung in die Spanne, ist der gegen eine generelle Verwertbarkeit des Guta[X.]htens geri[X.]htete Einwand der [X.], der Mietspiegel beruhe auf einer wesentli[X.]h breiteren Datengrundlage, unbea[X.]htli[X.]h und bedurfte ni[X.]ht einer von der [X.] vermissten weiteren Erörterung.

(2) Dass das Berufungsgeri[X.]ht - wenn au[X.]h aus unzutreffenden Gründen - von einer an si[X.]h mögli[X.]hen S[X.]hätzung na[X.]h § 287 Abs. 2 ZPO abgesehen hat, führt ni[X.]ht dazu, dass das eingeholte Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten "als ni[X.]ht notwendig" unbea[X.]htli[X.]h wäre. Denn das Berufungsgeri[X.]ht war - wie bereits ausgeführt - bere[X.]htigt, auf einen Vollbeweis na[X.]h § 286 Abs. 1 ZPO hinzuwirken.

(3) Aus diesem Grunde war es entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h ni[X.]ht gehalten, dem Sa[X.]hverständigen vorzugeben, auf die nur eine Annäherung ermögli[X.]hende Methodik der "Orientierungshilfe für die [X.]" zurü[X.]kzugreifen statt - in einem ersten S[X.]hritt - zur Bestimmung der Bandbreite der ortsübli[X.]hen Verglei[X.]hsmiete für die Wohnung der [X.] (Ergebnis des Guta[X.]htens: 5,15 €/m

(4) Soweit die Revision s[X.]hließli[X.]h rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe aufgrund der Ausführungen des Sa[X.]hverständigen ni[X.]ht eine Überalterung des gesamten Gebäudes auss[X.]hließen dürfen, dokumentieren die von der [X.] in erster Instanz vorlegten Li[X.]htbilder zwar [X.], der Sa[X.]hverständige hat dem aber Re[X.]hnung getragen, indem er hierfür im Rahmen seiner Nutzwertanalyse einen deutli[X.]hen Abzug von insgesamt 50 % für das Gebäude vorgenommen hat. Die hohen Abzüge bei der Nutzwertanalyse führen letztli[X.]h dazu, dass si[X.]h der vom Sa[X.]hverständigen in einem ersten S[X.]hritt festgestellte Mittelwert der Bandbreite von 5,91 €/m

Dr. Milger     

      

Dr. Fetzer     

      

Dr. Bünger

      

Dr. S[X.]hmidt     

      

Wiegand     

      

Meta

VIII ZR 123/20

18.11.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 24. März 2020, Az: 63 S 184/18

§ 558c BGB, § 558d BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 286 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2020, Az. VIII ZR 123/20 (REWIS RS 2020, 981)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 551-553 REWIS RS 2020, 981

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