Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.11.2011, Az. 1 BvR 665/10

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2011, 1566

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Parallelentscheidung


Tenor

1. Die [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Befreiung von Rundfunkgebühren.

2

1. Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem [X.] oder [X.] lagen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die beklagte Rundfunkanstalt durch Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom [X.]abgewiesen, weil ein geringes Einkommen allein keinen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung einer hiergegen gerichteten Berufung wurde durch angegriffenen Beschluss des [X.] abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.

3

2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Durch die Belastung mit Rundfunkgebühren verbleibe ihm weniger als Regelsatzempfängern nach dem [X.] oder [X.], die ihrerseits von der Gebührenpflicht durch § 6 Abs. 1 RGebStV befreit seien. Die Versagung der Gebührenbefreiung stelle eine empfindliche und nachhaltige Einbuße dar, weil er 5 % seines Einkommens für Rundfunkgebühren aufwenden müsse.

4

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten die Justizbehörde [X.] und die Rundfunkanstalt Gelegenheit zur Äußerung. Die Justizbehörde [X.] hat sich dahingehend geäußert, dass aus den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG vorliege. Die Rundfunkanstalt hat den Beschwerdeführer von den Rundfunkgebühren nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde rückwirkend befreit und dies mit den - nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV begründet.

5

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die nachträgliche Befreiung die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und die Festsetzung des Gegenstandswerts und die Anordnung der Auslagenerstattung beantragt. Die Justizbehörde [X.] und die Rundfunkanstalt hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Rundfunkanstalt hat mitgeteilt, dass der Antrag auf Auslagenerstattung unbegründet sei, weil die Rundfunkanstalt die rückwirkende Befreiung nicht im Hinblick auf spezifisch verfassungsrechtliche Gewährleistungen, sondern aufgrund der einfachgesetzlichen Regelung und der besonderen Umstände des Beschwerdeführers getroffen habe. Im Hinblick hierauf sei sie jedoch bereit, die Kosten des Verfahrens auf der Basis des Mindestgegenstandswertes zu übernehmen.

6

Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

7

1. Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.]zu entscheiden, nachdem dieser seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. [X.] 85, 109 <114>; 87, 394 <397>; [X.]K 3, 326 <327>). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. [X.] 85, 109 <114>; 87, 394 <397>; [X.]K 3, 326 <327>). Zwar findet eine Beurteilung der Erfolgsaussichten analog den Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (vgl. § 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) insbesondere im [X.] in der Regel nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1996 - 2 BvR 1308/96 -, juris). Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die [X.]aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 [X.] unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. [X.] 85, 109 <115 f.>; [X.]K 3, 326 <327>).

8

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen durch die Freie und Hansestadt [X.] anzuordnen.

9

a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt den Beschwerdeführer nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit sein Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu [X.] 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die Rundfunkanstalt geht in der Sache weiterhin von einem verfassungsgemäßen Vorgehen aus und hat nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles von der Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch gemacht.

b) Die Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung ist nicht allein anhand der - nicht eindeutigen - Erklärung der Rundfunkanstalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens "auf der Basis des ... [X.]" übernehmen zu wollen. Denn als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 [X.] ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. [X.] 55, 132 <133>) und damit erst recht nicht befugt, über die [X.]zu disponieren. Die nicht eindeutige Erklärung der Rundfunkanstalt hat auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen lassen.

c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsache, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom [X.] formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa [X.] 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280 f.>) bereits geklärt ist. Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hatte. Jedenfalls soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, war die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. [X.] 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. [X.] 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem [X.] und dem [X.] liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.

bb) Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers höher ist als die vergleichbaren sozialrechtlichen Regelsätze. Sein Einkommen übersteigt die Leistungen nach dem [X.] und [X.] um einen Betrag, der geringer ist als die von ihm zu zahlenden Rundfunkgebühren. Anders als etwa die Personen der Vergleichsgruppe muss der Beschwerdeführer deshalb auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem [X.] und dem [X.] findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der [X.] zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. [X.] 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom [X.] formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. [X.] 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem [X.] oder [X.] nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. [X.] 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten seiner Höhe nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vergleichbar ist, die nach der Definition in § 20 Abs. 1 [X.] dazu dienen, sowohl die physische als auch die [X.] Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. [X.] 125, 175 <228>). Zugleich ist das Interesse des Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. [X.] 90, 27 <32>).

Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das [X.] gegenüber den Regelsätzen übersteigen. Ob aus Gründen der [X.] für die Härtefallprüfung besondere gesetzliche Verfahrensregeln, etwa durch Darlegungs- und Auskunftsobliegenheiten, erforderlich sind, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 665/10

09.11.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 2. Februar 2010, Az: 4 Bf 430/08.Z, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.11.2011, Az. 1 BvR 665/10 (REWIS RS 2011, 1566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1566

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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