Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.12.2023, Az. 1 BvR 1011/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 9633

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 [X.] (in Worten: fünfundzwanzigtausend [X.]), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 [X.] (in Worten: fünftausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

1

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 15. Juni 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des [X.] vom 3. Mai 2023 ausgesetzt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt worden war, über [X.] zu berichten, die gegen den Chefredakteur eines Wochenmagazins erhoben wurden ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -).

2

Im Hinblick hierauf erklärte die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2023 die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte, der [X.] auch insoweit die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

3

2. Nach der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin ist gemäß § 34a Absatz 3 [X.]G nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. Eine Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, soweit ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im [X.] unterstellt werden können, weil die verfassungsrechtliche Lage insoweit schon geklärt ist (vgl. [X.]E 133, 37 <38 f. Rn. 2>; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 3; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 3 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 3).

4

Nach diesem Maßstab entspricht im vorliegenden Fall die vollständige Auslagenerstattung der Billigkeit. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, aufgrund derer ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im [X.] unterstellt werden kann, ist hinsichtlich des mit Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2023 außer Vollzug gesetzten Beschlusses des [X.] gegeben. Denn die Kammer hat ihren Beschluss gerade mit Blick auf die insoweit offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erlassen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 4; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 4 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 4).

5

3. Die Festsetzung des [X.] hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des [X.] grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 5; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 5 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 5).

6

Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die einstweilige Verfügung des [X.] aufgrund des offensichtlichen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung hatte die Kammer die in dem [X.] zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich zu beurteilen. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist somit im Wesentlichen an die Stelle des [X.] getreten, so dass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im [X.] annähert. Im Gegenzug war das für erledigt erklärte [X.] nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 6; vom 6. Dezember 2021 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 6 und - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 6).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1011/23

19.12.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 15. Juni 2023, Az: 1 BvR 1011/23, Einstweilige Anordnung

§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.12.2023, Az. 1 BvR 1011/23 (REWIS RS 2023, 9633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9633

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