Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.03.2021, Az. 2 BvR 408/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 7678

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Tschetschenen nach Russland - Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines [X.] Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach [X.].

I.

2

1. Dem Beschwerdeführer wird in dem den Auslieferungsunterlagen zugrundeliegenden Haftbefehl eines Bezirksgerichts in [X.], der Hauptstadt der [X.] Teilrepublik [X.], vom 22. August 2013 vorgeworfen, im Juli 2013 in [X.] insgesamt 3,084 g Heroin besessen zu haben, die in fünf Plastiktüten in seiner Hosentasche aufgefunden worden seien (vgl. zu näheren Einzelheiten [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 2 ff.).

3

2. Das ursprüngliche Ersuchen der [X.] Behörden um Auslieferung enthielt zugleich Zusicherungen vom 12. Dezember 2017, dass das Auslieferungsersuchen nicht der politischen Verfolgung diene oder wegen der Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischen Überzeugung des Beschwerdeführers betrieben werde. Dem Beschwerdeführer würden alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich eines anwaltlichen Beistands gewährt, er werde keiner Folter oder sonst unmenschlichen Strafe oder Behandlung unterworfen und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den [X.] von 2006 entsprechend untergebracht. Angestellte der [X.] Botschaft könnten jederzeit Kontrollbesuche durchführen. Der Beschwerdeführer werde nur wegen der im Auslieferungsersuchen genannten Straftat zur Verantwortung gezogen und könne nach Beendigung der Strafverfolgung oder Gerichtsverhandlung beziehungsweise gegebenenfalls nach Verbüßung der Strafe [X.] wieder verlassen.

4

3. Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens unter anderem geltend, politisch verfolgt zu werden, weil er zu einer als oppositionell bekannten (Groß-)Familie gehöre. Er sei verhaftet worden, bei der anschließenden Durchsuchung sei nichts gefunden worden. Erst auf der Polizeiwache habe man ihm eine kleine Tüte mit weißem Pulver gezeigt und ihm eröffnet, dass er Drogen besessen haben soll (zu näheren Einzelheiten vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 7).

5

4. Einer vorangegangenen Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, vom 18. März 2019, die sich gegen den in dieser Sache schon einmal am 14. Februar 2019 ergangenen Zulässigkeitsbeschluss wandte, wurde mit Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG stattgegeben. Mit Beschluss vom 3. April 2019 hatte die [X.] des Zweiten Senats des [X.] bereits eine einstweilige Anordnung erlassen, die die Auslieferung des Beschwerdeführers vorläufig untersagte. Der festgestellte Verfassungsverstoß bezog sich darauf, dass das [X.] die Umstände, die den Beschwerdeführer bei einem möglichen Strafverfahren im Nordkaukasischen Föderalbezirk erwarten würden, nicht aufgeklärt hatte, obwohl die [X.] Behörden erklärt hatten, dass sie eine Verlegung des Gerichtsstands aus dem Nordkaukasischen Föderalbezirk aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusichern könnten (vgl. ausführlich [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 38 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, er habe politische Verfolgung im [X.] zu befürchten und das [X.] habe dies nicht ausreichend aufgeklärt, erachtete die Kammer die Verfassungsbeschwerde als nicht hinreichend substantiiert (vgl. ausführlich [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 28 f.).

6

5. Mit Beschluss vom 24. April 2019 ordnete das [X.] den Aufschub der Auslieferung nach § 33 Abs. 4 [X.] an und behielt sich eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Es ergäben sich Zweifel, ob die Erfüllbarkeit der im Beschluss vom 14. Februar 2019 gestellten Bedingungen im Hinblick auf das künftige Gerichtsverfahren hinreichend gesichert sei. Nach Auskunft des [X.] fänden ungeachtet des Umstandes, dass eine Zusicherung der Verlegung des Gerichtsstands nach [X.] Gesetzeslage nicht möglich sei, jedenfalls bei der Verlegung des Ermittlungsverfahrens nach außerhalb des [X.] auch das Gerichtsverfahren und die Untersuchungshaft außerhalb statt, sodass aufzuklären sei, wo das Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers durchgeführt werde.

7

6. Mit Schreiben vom 12. September 2019 sicherte die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] zu, dass [X.] Konsularbeamten die Anwesenheit bei den Gerichtsverhandlungen gestattet werde und diese das Verfahren beobachten könnten. Das Ermittlungsdepartement des Innenministeriums der [X.] habe mit Rücksicht auf das [X.] Gesuch am 21. Februar 2018 die Ermittlungen aus der Zuständigkeit des [X.] Innenministeriums genommen und der Hauptermittlungsverwaltung des Innenministeriums der [X.] für das Gebiet [X.] übertragen. Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe werde diese außerhalb des [X.] vollstreckt. Auch der Schutz von Leib und Leben des Beschwerdeführers werde zugesichert.

8

7. In Reaktion auf den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - beantragte die Generalstaatsanwaltschaft des [X.] am 3. Dezember 2019, vor einer erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung über das [X.] [X.] zu klären, ob die gegebenen Zusicherungen der [X.] Behörden auch im Falle der Durchführung des Strafverfahrens in [X.] eingehalten würden. Zweifel an der Zusicherung der [X.] Behörden ergäben sich aus dem Bericht des [X.] oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden: [X.]) vom 11. März 2019.

9

8. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer unter Vorlage mehrerer Anlagen und unter Bezugnahme auf bereits vorgelegte Dokumente geltend, dass in [X.] weder verfassungsrechtliche Verfahrensgrundsätze noch völkerrechtliche Mindeststandards oder menschenrechtskonforme Haftbedingungen eingehalten würden. Die [X.] habe bereits zuvor abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des [X.] vom 26. Juli 2019 im Verfahren - 2 BvR 828/19 - eine andere Auslieferung betreffend. [X.] und [X.] müssten unter anderem ergänzend dazu Auskunft geben, ob in den Fällen, in denen ausgelieferte Personen in tschetschenische Untersuchungshaft gekommen seien, von den [X.] Behörden zuvor zugesichert worden sei, dass die Haft außerhalb des [X.] stattfinden werde.

Belastbare Zusicherungen der [X.] Behörden setzten voraus, dass diese auch kontrollieren könnten, was auf tschetschenischem Gebiet passiere. Dies sei jedoch nicht oder nur eingeschränkt möglich. Daher müssten das [X.] und das [X.] auch dazu Stellung nehmen, ob Zusicherungen tschetschenischer Behörden eingeholt werden könnten und diese belastbar seien. Eine effektive Kontrolle der Einhaltung von Zusicherungen durch [X.] Auslandsvertreter sei nicht gewährleistet. Deshalb sei auch zu fragen, wann Haftanstalten durch die [X.] Botschaft im [X.] in der Vergangenheit besucht worden und wie diese Besuche abgelaufen seien.

9. Mit Datum vom 13. Januar 2020 bat das [X.] das [X.], die Belastbarkeit der [X.] Zusicherungen zu überprüfen. In die Klärung solle auch der Inhalt des [X.]-Berichts vom 11. März 2019 und die im Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - erwähnte Stellungnahme des [X.] vom 26. Juli 2019 einbezogen werden. Es wurde ferner um Klärung der Frage ersucht, ob es hinsichtlich der Belastbarkeit einer Zusicherung von Relevanz sein könne, dass diese allein von [X.] und nicht auch von [X.] Behörden eingeholt werde.

10. In einer Stellungnahme vom 7. Mai 2020 führte das [X.] aus, dass zur Sicherung internationaler Mindeststandards im Auslieferungsverkehr mit der [X.] stets eine Vielzahl aufgeführter Zusicherungen zur menschenwürdigen Unterbringung und zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrens eingeholt würden. Entsprechende Zusicherungen würden von der [X.] stets abgegeben. Deren Einhaltung werde durch regelmäßige und anlassbezogene [X.] überprüft, abgegebene Zusicherungen seien eingehalten worden.

Der Ort des gerichtlichen Verfahrens werde nach [X.] Recht erst nach der Ankunft in [X.] bestimmt. Ausnahmsweise hätten die [X.] Behörden aber auf Ersuchen des [X.] die Zuständigkeit des Ermittlungsverfahrens dem Innenministerium des [X.]er Gebiets außerhalb [X.]s übertragen. Üblicherweise fänden Gerichtsprozesse am Ort der Ermittlungen statt. Für den Fall, dass das Strafverfahren dennoch in [X.] geführt werden sollte, läge kein Verstoß gegen eine Zusicherung vor. Diese betreffe nur den Ort der Ermittlungen. Bei Strafverfahren in [X.] differenziere das [X.]: In Fällen allgemeiner Kriminalität sei davon auszugehen, dass die Zusicherungen der [X.] Behörden auch in [X.] eingehalten würden. Nach Auskunft diverser Gesprächspartner wie Nichtregierungsorganisationen, Anwälte und dem [X.] verliefen Strafprozesse in [X.] die "normale Kriminalität" betreffend vergleichbar fair wie im Rest [X.]s. [X.] es sich hingegen um "besondere Fälle", wie zum Beispiel solche mit Terrorismusbezug, gegen Kritiker des [X.] Präsidenten oder um Verstöße gegen die "Moralvorstellungen" (zum Beispiel [X.]), könne die Gefahr der politisch motivierten Verfolgung nicht ausgeschlossen werden.

Im Fall des Beschwerdeführers seien keine Anzeichen dafür erkennbar, dass ihm Drogen untergeschoben worden seien. Es werde daher davon ausgegangen, dass die [X.] Zusicherungen auch im Falle der Durchführung des Strafverfahrens in [X.] eingehalten würden, gleiches gelte für konventionskonforme Haftbedingungen und den Vollzug einer möglichen Freiheitsstrafe außerhalb des [X.]. Die [X.] Botschaft [X.] habe bereits Gerichtsverfahren in [X.] beobachtet, es werde daher davon ausgegangen, dass ein Monitoring des Verfahrens des Beschwerdeführers möglich sein werde, genauso wie eine eventuelle Kontrolle seiner Haftbedingungen.

11. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 und unter Vorlage weiterer Berichte erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Stellungnahme des [X.] die geäußerten Bedenken nicht ausräumen könne. In den Fällen, in denen entgegen der Erwartung der Bundesregierung ausgelieferte Personen nach [X.] überstellt worden seien, sei dort nicht nur das Gerichtsverfahren durchgeführt worden, sondern die Personen seien dort auch inhaftiert gewesen, es habe somit ein Bruch der Zusicherungen vorgelegen. Nähere Details hierzu habe das [X.] nicht mitgeteilt. Für diesen Fall würden dem Beschwerdeführer in [X.] menschenunwürdige Haftbedingungen drohen. Das [X.] sei zudem nicht auf den [X.]-Bericht vom 11. März 2019 eingegangen.

Nach den vorgelegten Berichten könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Strafprozess in [X.] im Bereich "normaler Kriminalität" fair verlaufe. Es überzeuge nicht, dass das [X.] angebe, die [X.] Botschaft [X.] habe in der Vergangenheit Gerichtsverhandlungen in [X.] beobachtet.

12. Am 20. August 2020 verfügte das [X.] eine Nachermittlung, da im Schreiben des [X.] vom 7. Mai 2020 weder der [X.]-Bericht vom 11. März 2019 noch die Stellungnahme des [X.] vom 26. Juli 2019 im Verfahren - 2 BvR 828/19 - aufgegriffen worden sei. Auch verhalte es sich nicht dazu, ob es hinsichtlich der Belastbarkeit von Zusicherungen relevant sein könne, dass diese nicht auch durch die [X.] Behörden abgegeben worden seien.

13. Mit ergänzender Stellungnahme des [X.] vom 11. Dezember 2020 teilte dieses mit, die Stellungnahme vom 7. Mai 2020 sowohl in Kenntnis des [X.]-Berichts vom 11. März 2019 als auch der Stellungnahme des [X.] vom 26. Juli 2019 abgegeben zu haben. Auch alle weiteren Stellungnahmen und Berichte seien bekannt. Diese Quellen verallgemeinerten die Lage in den Gefängnissen vor Ort oder seien vor dem Hintergrund der Verfolgung von [X.] in [X.] geschrieben worden. Die [X.] Botschaft [X.] sei aufgrund von Auskünften diverser Gesprächspartner zu einem differenzierten Bild gelangt. Für Fälle mit Terrorismusbezug sowie Fälle, in denen [X.] verfolgt würden oder sich ein Verfolgter kritisch gegenüber der [X.] Führung geäußert habe, teile das [X.] die in den angeführten Berichten zum Ausdruck gekommenen Bedenken. Anders sei dies in Fällen "normaler Kriminalität". Diverse Gesprächspartner hätten bestätigt, dass in diesen Fällen davon ausgegangen werden könne, dass Strafprozesse ähnlich wie im Rest [X.]s abliefen. Die Haftbedingungen im [X.] seien sogar besser als im Durchschnitt [X.]s. [X.] hätten sich durch [X.] hiervon überzeugt. Die Zusicherung konventionskonformer Haftbedingungen bei [X.] würde - soweit von der Botschaft feststellbar - grundsätzlich eingehalten. Ein Monitoring sei auch aktuell möglich.

Ansprechpartner des [X.] sei das [X.], das Einholen von Zusicherungen tschetschenischer Behörden daher nicht möglich. Von zwei Ausnahmen abgesehen, seien bislang alle Zusicherungen eingehalten worden. In beiden Fällen seien die entsprechenden Haftverlegungen nach [X.] jedoch verifiziert auf ausdrücklichen Wunsch der Inhaftierten erfolgt.

Das [X.] bekräftige seine Auffassung, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Zusicherungen im Fall des Beschwerdeführers eingehalten würden, dies gelte auch für [X.]. Das [X.] erachte sie sowohl hinsichtlich der Haftbedingungen als auch hinsichtlich des Gerichtsverfahrens für belastbar.

14. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 erwiderte der Beschwerdeführer, dass die vorgelegten Berichte die Lage nicht verallgemeinerten, es handele sich insbesondere beim [X.]-Bericht um detaillierte Beschreibungen der Haftbedingungen. Demgegenüber beschreibe das [X.] nicht, wie es zu seinen jeweiligen Annahmen komme. Der im Beschluss des [X.] vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20, Rn. 12 - zitierten Stellungnahme des [X.] sei zu entnehmen, dass Zusicherungen [X.] Behörden im Auslieferungsverkehr derzeit nicht belastbar seien. Den vom [X.] dort angesprochenen Fall von Folter in einem Auslieferungsverfahren nach [X.] thematisiere es in der ergänzenden Stellungnahme nicht.

15. Mit angegriffenem Beschluss des [X.] vom 4. Februar 2021 erklärte dieses die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig unter der Voraussetzung der von den [X.] Justizbehörden gegebenen Zusicherungen, dass er weder Folter noch anderer unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen werde, alle Möglichkeiten der Verteidigung einschließlich eines anwaltlichen Beistandes wahrnehmen könne, menschenrechtskonform untergebracht werde und Mitglieder des [X.] Konsulardienstes ihn jeder Zeit zur Kontrolle besuchen dürften. Die jeweils aktuelle Haftanstalt und auch der Ort der Gerichtsverhandlung seien mitzuteilen.

Zur Begründung nahm das [X.] zunächst Bezug auf seine im Tatbestand wiedergegebenen Gründe des Beschlusses vom 14. Februar 2019, in dem es unter anderem eine drohende politische Verfolgung des Beschwerdeführers nicht angenommen hatte. Es seien insoweit keine Gesichtspunkte ersichtlich, die Anlass zu einer Abänderung gäben.

Der Auslieferung stehe auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 [X.] entgegen. Unter Berücksichtigung der ergänzend eingeholten Auskünfte sei davon auszugehen, dass die Zusicherungen der [X.] Behörden eingehalten würden. Nachdem es sich im Hinblick auf die Frage der Gewährleistung des gesetzlichen Richters der [X.] Verfassung als nicht hinreichend belastbar erwiesen habe, dass die Untersuchungshaft nicht im [X.] durchgeführt werde, sei nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung maßgeblich, welche Bedingungen den Beschwerdeführer bei einem möglichen Strafverfahren dort erwarteten.

Unter Bezugnahme auf und Wiedergabe von Passagen aus den Stellungnahmen des [X.] vom 7. Mai und vom 11. Dezember 2020 kommt das [X.] zu dem Schluss, dass die Zusicherungen belastbar seien und die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze und völkerrechtlichen Mindeststandards vorliegend bei einem Strafverfahren in [X.] eingehalten würden. Die Gefahr einer politischen Verfolgung sei nicht gegeben, sodass die Einschätzung des [X.] für Verfahren mit politischem Hintergrund, die auch in der Stellungnahme des [X.] vom 26. Juli 2019 geteilt werde, nicht greife. Es handele sich um einen Fall allgemeiner Kriminalität, Anhaltspunkte für das Unterschieben der Drogen seien nicht gegeben. Das [X.] setze sich auch mit den vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnisquellen auseinander. Die Stellungnahmen machten die unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich der Belastbarkeit der Zusicherungen plausibel, die dadurch bedingt seien, dass es einer Differenzierung zwischen "normaler" und "besonderer Kriminalität" bedürfe. Daher verfange der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des [X.] vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20, Rn. 12 - nicht, der die Konstellation einer politischen Verfolgung zugrunde liege. Soweit gefordert werde, dass die Erkenntnisquellen des [X.] näher und differenzierter zu bezeichnen seien, werde dem nicht gefolgt. Angesichts des Umfangs der vielfach auch allein aus Gesprächen und Beobachtungen gewonnenen Erkenntnisse würde dies die Anforderungen überspannen, solange kein Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Quellen und ihrer Erkenntnisse ersichtlich sei. Auch der Umstand, dass das Einholen von Zusicherungen tschetschenischer Behörden nicht möglich sei, sei nicht geeignet, Zweifel an der Belastbarkeit der Zusicherung zu wecken, da dies staatsorganisatorisch bedingt sei.

16. Am 8. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und beantragte, den Aufschub der Auslieferung nach § 33 [X.] anzuordnen. Hierüber ist, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden.

II.

Mit seiner am 8. März 2021 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, wendet er sich gegen den rubrizierten Beschluss und macht Verletzungen seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung seien Zusicherungen geeignet, Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten sei, dass die Zusicherung nicht eingehalten werde. Eine Zusicherung entbinde das Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa in Bezug auf die Gefahr politischer Verfolgung.

Das [X.] schätze die Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach [X.] falsch ein und setze sich nicht damit auseinander, ob die Zusicherungen belastbar und überprüfbar seien. Es stütze sich allein auf die Stellungnahmen des [X.], wonach in Strafverfahren "allgemeiner Kriminalität" die auszuliefernden Personen auch in [X.] durch Zusicherungen der [X.] Behörden ausreichend geschützt seien. Dem [X.] widersprechende Erkenntnisse würden vollständig außer [X.] gelassen oder zu Unrecht als irrelevant eingestuft. Das [X.] gehe fälschlicherweise davon aus, dass der [X.]-Bericht vom 11. März 2019 nur für Verfahren mit politischem Hintergrund gelte.

Es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach [X.] durch Zusicherungen [X.] Behörden geschützt werden könne (wird unter Bezugnahme auf [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09 und [X.] vom 13. Oktober 2020, Ausl 301 AR 37/20, ausgeführt). Das [X.] hätte auch auf den Fall der nicht eingehaltenen Zusicherung vor dem [X.] vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20, Rn. 12 - eingehen müssen. Zudem habe es sich zu Unrecht mit der Antwort des [X.] zufriedengegeben, eine Einholung von Zusicherungen tschetschenischer Behörden sei nicht möglich. Die Frage nach deren faktischer Relevanz bleibe offen und dies sei nicht konventionskonform, da geprüft werden müsse, ob von den lokalen Behörden erwartet werden könne, dass Zusicherungen eingehalten würden (wird unter Bezugnahme auf [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189, ausgeführt).

Art. 19 Abs. 4 GG werde verletzt, da das [X.] in seinem Beschlusstenor die Zusicherung aufführe, wonach der diplomatischen Vertretung der [X.] zur Überprüfung der Haftbedingungen der Ort mitzuteilen sei, an dem der Beschwerdeführer inhaftiert, zu dem er gegebenenfalls verlegt und an dem das Verfahren gegen ihn geführt werde. Eine solche liege seitens der [X.] Behörden nicht vor, sodass davon auszugehen sei, dass diese nachträglich eingeholt werden solle. Dies sei jedoch nicht zulässig (unter Bezugnahme auf [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 33).

Art. 103 GG sei verletzt, da die eingereichten Stellungnahmen und Berichte nicht berücksichtigt worden seien (wird unter Bezugnahmen auf und Wiedergaben aus den vorgelegten Berichten ausgeführt) und der Bitte um Aufklärung von offensichtlichen Unklarheiten nicht nachgekommen worden sei. So sei nach wie vor unklar, wie hoch der Wirkstoffgehalt des festgestellten Heroins sei und ob ein weiterer Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer aus dem April 2016 existiere.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]G). Sie genügt insbesondere nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]G.

1. Eine der formalen Darlegungsobliegenheit genügende Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird ([X.]E 130, 1 <21 m.w.N.>; stRspr). Zudem bedarf es der inhaltlich hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Voraussetzung ist insoweit, dass sich der Beschwerdeführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und ihre Verfassungswidrigkeit im Einzelnen darlegt. Hierzu zählt auch die Darlegung, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.]E 99, 84 <87>). In Fällen, in denen das [X.] eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist diese Darlegung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen (vgl. [X.]E 77, 170 <214 ff.>; 79, 292 <301>; 99, 84 <87>; [X.]K 15, 570 <574>; stRspr).

2. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.]E 67, 43 <58>; vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 31 m.w.N.). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.]E 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>).

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. [X.]E 101, 275 <294 f.>; [X.]K 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf ein Gericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 32 m.w.N.).

Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. [X.]E 113, 273 <312>). Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 33 m.w.N.).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterliegen die [X.] Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. [X.]E 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 108, 129 <136>; 140, 317 <355 Rn. 83 f.>). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit [X.], die nicht Mitgliedstaaten der [X.] sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der [X.] verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. [X.]E 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>). Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nicht[X.]r Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nicht[X.]r Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. [X.]E 75, 1 <18 f.>).

c) Nicht nur im [X.] unter Mitgliedstaaten der [X.], sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. [X.]E 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349 Rn. 68>). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 35 m.w.N.).

Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im [X.], erschüttert wird (vgl. [X.]E 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>). Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. [X.]E 140, 317 <350 Rn. 71>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 36 m.w.N.).

d) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. [X.]E 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; [X.]K 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30; stRspr). Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im [X.] und so die Belastbarkeit einer Zusicherung zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44). Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im [X.] erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 37 m.w.N.).

3. Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt.

Das [X.] hat in seinen Äußerungen und insbesondere in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 fallbezogen, aktuell und nachvollziehbar ausgeführt, unter Einbeziehung aller vorliegenden Erkenntnisquellen zu der differenzierten Einschätzung gelangt zu sein, dass die gegebenen Zusicherungen der [X.] Behörden im Falle des Beschwerdeführers und auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens in [X.] belastbar und überprüfbar seien. Das [X.] hat sich mit diesen Stellungnahmen und den dazu erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Einschätzung des [X.] seiner Entscheidung in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern die diesbezüglich getroffene Einschätzung des [X.], dass es die Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht überspanne, vom [X.] zu verlangen, seine Erkenntnisquellen näher und differenzierter offenzulegen, solange keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit ersichtlich seien, seine Grundrechte verletzen soll. Woraus sich vorliegend solche konkreten Zweifel ergeben sollen, hat er weder substantiiert dargelegt, noch sind entsprechende Anhaltspunkte für solche Zweifel sonst ersichtlich.

Gleiches gilt für die Frage der Einholung etwaiger Zusicherungen von [X.] Behörden. Das [X.] hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten keine Zusicherungen von regionalen Behörden einholen kann, wofür es zudem auch keinen Anlass sah. Vor diesem Hintergrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche weiteren Aufklärungsschritte vom [X.] hätten unternommen werden sollen, um die Belastbarkeit der Zusicherungen zu überprüfen.

Im Wesentlichen unerläutert lässt der Beschwerdeführer zudem die vom [X.] nachvollziehbar angesprochenen Unterschiede des vorliegenden Falls zu dem vom [X.] entschiedenen, dem eine Konstellation politischer Verfolgung zugrunde lag. [X.] eine solche vorliegend vom [X.] in einer die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise nicht angenommen wurde, ist nicht substantiiert dargetan (vgl. insoweit bereits [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 -, Rn. 28 f.). Ob in einem Fall drohender politischer Verfolgung eine andere verfassungsrechtliche Bewertung geboten sein könnte, kann daher offenbleiben, zumal vorliegend auch keine neuen Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers in [X.] ersichtlich geworden sind. Die [X.] Behörden haben vielmehr im Rahmen der Möglichkeiten des [X.] Rechts die Leitung der Ermittlungen bereits aus der Zuständigkeit des [X.] Innenministeriums genommen und der Hauptermittlungsverwaltung des Innenministeriums der [X.] für das Gebiet [X.] übertragen.

[X.] und inwiefern die vom [X.] im angegriffenen Beschluss aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auslieferung von den von [X.] Behörden gegebenen Zusicherungen inhaltlich abweichen sollen, hat der Beschwerdeführer ebenfalls weder hinreichend dargetan, noch ist dies sonst ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

IV.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

V.

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. [X.]E 1, 109 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. April 2020 - 2 BvR 46/20 -, Rn. 4 m.w.N.; stRspr) zu verneinen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 408/21

19.03.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 517/19, Einstweilige Anordnung

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 25 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 32 IRG, Art 3 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.03.2021, Az. 2 BvR 408/21 (REWIS RS 2021, 7678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7678


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 517/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 22.11.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 26.09.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 03.04.2019.


Az. 2 BvR 408/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 408/21, 19.03.2021.


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