Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019, Az. 2 BvR 517/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 3136

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. April 2019 verwiesen.

Meta

2 BvR 517/19

26.09.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Februar 2019, Az: (2) 53 AuslA 57/17 (29/17), Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 IRG, § 32 IRG, § 33 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019, Az. 2 BvR 517/19 (REWIS RS 2019, 3136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3136


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 408/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 408/21, 19.03.2021.


Az. 2 BvR 517/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 22.11.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 26.09.2019.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 517/19, 03.04.2019.


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