Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.03.2021, Az. 2 BvR 1400/20

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 8227

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Eilrechtsschutz bzgl einer Abschiebung nach Russland verletzt bei unzureichender Prüfung völkerrechtlicher Zusicherungen des Zielstaates Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 15. Juli 2020 - 15 B 1110/20 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

4. [X.] wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer ist [X.] Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Seinen im Jahr 2015 im [X.] gestellten Asylantrag lehnte das [X.] ([X.]) mit Bescheid vom 1. Juni 2016 ab und drohte ihm die Abschiebung in die [X.] an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage beim [X.].

2

2. Während des Klageverfahrens schrieben die [X.] Behörden den Beschwerdeführer zur Fahndung aus und richteten ein Auslieferungsersuchen an die [X.]. Dem Auslieferungsersuchen war ein Haftbefehl des Amtsgerichts von [X.] in der [X.] vom 13. November 2017 beigefügt. Die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] führte im Auslieferungsersuchen aus, dass dem Beschwerdeführer von der Untersuchungssektion der Abteilung des [X.] [X.] für den Bezirk [X.] der [X.] vorgeworfen werde, im Juni 2014 von [X.] nach [X.] gereist und für den [X.] ([X.]) gekämpft zu haben. Dies sei nach Art. 208 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs der [X.] ("Beteiligung an einer bewaffneten Formation im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates, die durch Rechtsvorschriften dieses Staates nicht vorgesehen sind, begangen für Zwecke, die den Interessen der [X.] widersprechen") strafbar.

3

3. Die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] sicherte im Laufe des [X.] zu, dass gemäß den Völkerrechtsnormen dem Beschwerdeführer alle Verteidigungsmöglichkeiten gewährt werden würden, einschließlich des Beistandes von Rechtsanwälten. Der Beschwerdeführer werde keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen, die menschliche Würde verletzenden erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen. Das Auslieferungsersuchen habe keine politischen Motive und verfolge keine Zwecke im Zusammenhang mit der [X.], dem Glaubensbekenntnis, der Nationalität oder den politischen Anschauungen. Im Falle der Auslieferung werde der Beschwerdeführer in eine Anstalt verbracht, in der die Standards eingehalten würden, die in der [X.] und in den [X.] Strafvollzugsgrundsätzen beschrieben würden. Beamte der [X.] würden berechtigt sein, ihn zwecks Kontrolle der Einhaltung der erwähnten Gewährleistungen jederzeit zu besuchen. [X.] Konsularbeamte dürften bei den Gerichtsverhandlungen anwesend sein und das Gerichtsverfahren beobachten. Nach Abschluss des Verfahrens werde der Botschaft oder dem entsprechenden [X.] Generalkonsulat in [X.] auf Anfrage eine Kopie der endgültigen prozessualen Entscheidung übermittelt.

4

Unter Beachtung der Bitte der [X.] Seite, zuzusichern, dass die [X.] außerhalb der Verwaltungsgrenzen des [X.] stattfänden, teilte die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] außerdem mit, dass das Ermittlungsdepartment des [X.] [X.] das Strafverfahren am 22. März 2018 aus der Ermittlungssektion der Abteilung des [X.] [X.] für den Bezirk [X.] entfernt und der Hauptermittlungsverwaltung der Hauptverwaltung des [X.] [X.] für die Region Krasnodar zwecks Organisierung der weiteren Ermittlungen übergeben habe. Was die Feststellung der Haftanstalt angehe, werde die Verbüßung der Strafe im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers außerhalb der Verwaltungsgrenzen des [X.] stattfinden.

5

4. Mit Beschluss vom 17. Juli 2018 erklärte das [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers für unzulässig. Bei dem dem Beschwerdeführer gemachten Vorwurf, sich an einer illegalen bewaffneten Gruppierung in der Arabischen Republik [X.] beteiligt zu haben, handele es sich um eine politische Straftat, die nach Art. 3 Abs. 1 des [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht auslieferungsfähig sei.

6

5. Mit Urteil vom 25. April 2019 wies das [X.] nach Beiziehung der Akten aus dem Auslieferungsverfahren die Klage des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf Feststellung von [X.] ab.

7

6. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das [X.] mit Beschluss vom 16. Januar 2020 ab. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.

8

7. Eine vom Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 25. April 2019 und den Beschluss vom 16. Januar 2020 erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 273/20) wurde mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität mit Beschluss vom 26. Februar 2020 nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wurde der zeitgleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

9

8. Mit Schreiben vom 21. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim [X.] das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu den [X.] und die Feststellung eines [X.]s nach § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.].

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen vor. Der bestandskräftige Bescheid vom 1. Juni 2016 sei rechtswidrig, da kein [X.] zu seinen Gunsten festgestellt worden sei. Das Ermessen, das Verfahren wiederaufzugreifen und den Bescheid abzuändern, sei nach der Rechtsprechung des [X.] auf Null reduziert, da er bei der Rückkehr in sein Herkunftsland einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt sei und deshalb ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung über das [X.] zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde.

Da er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung mit Haftbefehl eines tschetschenischen Gerichts gesucht werde, drohten ihm im Falle einer Rückkehr in die [X.] unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen in der Untersuchungs- und Strafhaft, Folter sowie ein rechtsstaatswidriges Strafverfahren. Die Lage in [X.] Haftanstalten - sowohl im [X.] als auch in anderen Landesteilen - berge ohne jeden Zweifel die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es seien keine Zusicherungen zu dem Gerichtsstandort des Strafverfahrens abgegeben worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass das Strafverfahren gegen ihn am Gericht in [X.] in der [X.] geführt werde. In der Vergangenheit habe durch Absprachen zwischen [X.] und [X.] Behörden nicht verlässlich sichergestellt werden können, dass ausgelieferte Personen außerhalb der [X.] verurteilt würden. Vor allem in der [X.] sei er als mutmaßlicher Terrorist einem extrem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von Folter zu werden.

Die im Auslieferungsverfahren erteilten Zusicherungen hätten keinen Bestand mehr. Es gebe keine rechtliche oder tatsächliche Grundlage für die Annahme des [X.], dass die erteilten Zusicherungen auch nach dem Scheitern der Auslieferung noch gälten. Selbst wenn die Zusicherungen aber Bestand hätten, würden sie ihn nicht in ausreichendem Maße schützen.

9. Mit angegriffenem Bescheid vom 10. Juni 2020 lehnte das [X.] den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 1. Juni 2016 bezüglich der Feststellung von zielstaatsbezogenen [X.] ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht gegeben. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die durch die [X.] für das Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherungen durch das Ende des [X.] hinfällig geworden seien. Vielmehr habe die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] in einer Zusicherung vom 15. Januar 2020 ausdrücklich erklärt, dass "auch im Falle der Abschiebung des Antragstellers eine Verfolgung aus politischen Gründen, wegen der Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder der politischen Überzeugung ausgeschlossen ist" und der Beschwerdeführer "keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird". Auch die Besorgnis bezüglich des zu erwartenden Gerichtsortes greife nicht durch, da es keinen Anlass gebe, die allgemein abgegebene Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft nur für bestimmte territoriale Bereiche der [X.] als bindend zu betrachten.

10. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 10. Juni 2020 am 22. Juni 2020 Klage beim [X.] und stellte am 25. Juni 2020 einen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass die neue Zusicherung der Generalstaatsanwaltschaft der [X.] vom 15. Januar 2020 nicht vorliege, sondern deren Inhalt nur in einer E-Mail des [X.] mitgeteilt werde. So, wie die Zusicherung in der E-Mail zitiert werde, sei sie nicht ausreichend, um ihn wirksam vor drohender Folter und unrechtmäßiger Strafverfolgung im Falle seiner Abschiebung zu schützen. Sie enthalte keine Rechte für die Mitarbeiter der [X.], die Einhaltung der Zusicherung zu kontrollieren; eine solche Kontrollmöglichkeit sei nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] aber unabdingbar. Sie enthalte auch nicht die Aussage, dass die Untersuchungs- und Strafhaft, das Ermittlungsverfahren und das Gerichtsverfahren außerhalb des [X.] stattfinden würden. Selbst wenn die Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren noch vollumfänglich Bestand hätten, würden sie ihn nach Erfahrungen in vergleichbaren Fällen aus der Vergangenheit nicht in ausreichendem Maße davor schützen, entgegen den Erwartungen der Bundesregierung doch noch in die [X.] verlegt zu werden.

11. Mit angegriffenem Beschluss vom 15. Juli 2020 lehnte das [X.] den Eilantrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Das [X.] habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, und sei ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG kein Anspruch darauf bestehe, den erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen [X.]s nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] vorlägen. Unter Übertragung der vom [X.] gebildeten Grundsätze zur Fortgeltung von Zusicherungen im Auslieferungsverfahren auf [X.] hielt das Verwaltungsgericht an seiner bereits im Urteil vom 25. April 2019 vertretenen Rechtsansicht fest, dass die im Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherungen der [X.] weiterhin Bindungswirkung entfalteten. Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprächen, lägen nicht vor. Zwar bestünde anders als im Auslieferungsverfahren bei der Aufenthaltsbeendigung kein primäres Interesse des Heimatstaates an der Übernahme des Staatsangehörigen. Aufgrund des international anerkannten Grundsatzes, dass jeder Staat für seine Staatsangehörigen zuständig und verantwortlich sei, dürfte eine einmal abgegebene Zusicherung im Hinblick auf den eigenen Staatsbürger aber weitergelten. Nach Mitteilung des [X.] habe die [X.] ausdrücklich auch für den Fall der Abschiebung erklärt, dass sie die abgegebenen Zusicherungen einhalte. Das Gericht habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Zumindest für das Eilverfahren reiche die Mitteilung aus.

12. Die am 29. Juli 2020 von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das [X.] mit Beschluss vom 12. Februar 2021 zurück.

1. Der Beschwerdeführer hat am 6. August 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Zur Begründung der Verletzung seiner Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und seiner Menschenwürde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu der ihm drohenden Behandlung bei der Rückkehr in sein Herkunftsland und dazu, dass auch die von der [X.] abgegebenen Zusicherungen einer solchen nicht entgegenwirken könnten beziehungsweise unzureichend seien.

Die Verletzung in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör stützt der Beschwerdeführer darauf, dass das Verwaltungsgericht keine eigenständige Gefahrenprognose zur Belastbarkeit der Zusicherungen der [X.] durchgeführt habe. Seinen entscheidungserheblichen Vortrag dazu, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ein wesentliches Kriterium für die Belastbarkeit einer Zusicherung sei, dass diese gegenüber dem Gericht offengelegt und gerichtlich überprüft werde, habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen.

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen. Das [X.], für Bau und Heimat, das [X.] [X.] und das [X.] hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, die das [X.] mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wahrgenommen hat.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen rechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Nachdem das [X.] die bereits vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge inzwischen zurückgewiesen hat, stellt sich das Problem der fehlenden Rechtswegerschöpfung, auf die das [X.] in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 hinwies, nicht. Ob die Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos war und insofern nicht zum Rechtsweg gehörte (vgl. [X.], 115 <116>; 7, 403 <407>; 15, 591 <593>; 20, 300 <302>), kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der Beschwerdeführer durch die vorsorgliche Einlegung der Verfassungsbeschwerde die ab dem Zugang des Beschlusses vom 15. Juli 2020 laufende Monatsfrist des § 93 [X.] eingehalten (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise [X.] 19, 323 <330>; 28, 1 <7>; 48, 341 <346>; 107, 395 <417>; [X.]K 11, 203 <208>). Darüber hinaus hat er den Beschluss über die Anhörungsrüge innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde auch hinreichend begründet. Er hat substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht durch die Ablehnung seines Eilantrags sein Recht auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt haben könnte.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet.

Der Beschluss vom 15. Juli 2020 verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (a). Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung (b).

a) Der Beschluss vom 15. Juli 2020 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf ein zielstaatsbezogenes [X.] nach § 60 Abs. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 3 [X.] gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG verneint, ohne sich hinreichend mit den dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in die [X.] drohenden Gefahren befasst zu haben. Es hat ausschließlich Ausführungen dazu gemacht, dass und warum die Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren weiterhin Geltung beanspruchten, ohne sich in einem nächsten Schritt - die Gültigkeit der Zusicherungen unterstellt - mit dem Inhalt und der Reichweite dieser Zusicherungen zu befassen.

aa) Den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen muss im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wirksam Rechnung getragen werden (vgl. [X.], 108 <112 f.>). Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. [X.] 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. [X.] 60, 253 <297>), hier - angesichts der in Rede stehenden [X.] und der Gefahr unmenschlicher und entwürdigender Inhaftierungsbedingungen - des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 [X.] im Lichte der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 -, Rn. 17). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, [X.] 117, 71 <106 f.>) und die Vorgaben der [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.] 111, 307 <323 ff.>). In Fällen, in denen die möglicherweise bestehende Gefahr, Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, in Rede steht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen sich der Betroffene auf eine in seinem Abschiebungszielstaat bestehende [X.] beruft und für diese auch ernsthafte Anhaltspunkte bestehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Mai 1996 - 2 BvR 528/96 -, juris, Rn. 27 ff.).

Sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich ist es in solchen Konstellationen geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den [X.] über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. [X.] 94, 49 <100>; [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Rn. 187). Diese Zusicherungen müssen geeignet sein, eine ansonsten bestehende beachtliche Gefahr einer Art. 3 [X.] verletzenden Behandlung wirksam auszuschließen (zu den diesbezüglichen Anforderungen [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, Rn. 46 ff.; [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Rn. 188 ff.); andernfalls kann es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, einem fachgerichtlichen Eilantrag zunächst stattzugeben ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 - Rn. 17, m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen wird der Beschluss vom 15. Juli 2020 nicht gerecht.

(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Auffassung des [X.], dass die Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren auch im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers weiterhin Geltung beanspruchen, rechtlich vertretbar ist. Insbesondere die Zusicherungen, dass Beamte der [X.] berechtigt sein würden, den Beschwerdeführer zwecks Kontrolle der Einhaltung der Verfahrens- und Haftgewährleistungen jederzeit zu besuchen, dass [X.] Konsularbeamte bei den Gerichtsverhandlungen anwesend sein und das Gerichtsverfahren beobachten dürften und dass der Botschaft oder dem entsprechenden [X.] Generalkonsulat in [X.] nach Abschluss des Verfahrens auf Anfrage eine Kopie der endgültigen prozessualen Entscheidung übermittelt werde, knüpfen ersichtlich an die Zuständigkeit des [X.] für den Fall des Beschwerdeführers an. Diese ist nur im Falle der Auslieferung, nicht aber im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers gegeben.

Letztlich kann die Frage, ob die Auffassung des [X.] zur Fortgeltung der Zusicherungen vertretbar ist oder nicht, aber offen bleiben.

(2) Denn das Verwaltungsgericht hat sich jedenfalls mit der entscheidungserheblichen Frage, welche Situation den Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in die [X.] tatsächlich erwartet - konkret, welchen Inhalt die von den [X.] Behörden erteilten Zusicherungen haben und ob sie belastbar sind -, nicht auseinandergesetzt. Es hat die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG nicht hinreichend geprüft und dem Beschwerdeführer damit effektiven (Eil-) Rechtsschutz verwehrt.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist das Ermessen nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG, das Verfahren auch dann wieder aufzunehmen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind, dann auf Null reduziert, wenn der Ausländer durch die Abschiebung einer extremen, individuellen Gefahrensituation ausgesetzt werden würde, das Absehen von der Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist und ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung über das [X.] zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/03 -, juris, Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers vorliegen. Es begründet lediglich, warum es die im Auslieferungsverfahren von den [X.] Behörden erteilten Zusicherungen nach wie vor für bindend hält. Es prüft jedoch nicht, ob die Zusicherungen - ihre Fortgeltung unterstellt - die Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers in der [X.] verlässlich ausschließen. Eine entsprechende Prüfung wäre zwingend erforderlich gewesen. Denn es spricht [X.] dafür, dass die Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung durch die Zusicherungen nicht verlässlich ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdeführer weist in der Verfassungsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die Zusicherungen aus dem Auslieferungsverfahren nicht sicherstellen, dass auch das zu erwartende Strafverfahren wegen [X.] außerhalb der [X.] geführt werden wird. Die Generalstaatsanwaltschaft der [X.] hat im Rahmen einer Zusicherung lediglich mitgeteilt, dass das Ermittlungsdepartment des [X.] [X.] das Strafverfahren am 22. März 2018 aus der Ermittlungssektion der Abteilung des [X.] [X.] für den Bezirk [X.] entfernt und der Hauptermittlungsverwaltung der Hauptverwaltung des [X.] [X.] für die Region Krasnodar zwecks Organisierung der weiteren Ermittlungen übergeben habe und dass die Verbüßung einer Strafe durch den Beschwerdeführer außerhalb der Verwaltungsgrenzen des [X.] stattfinden werde. Eine Zusicherung, dass auch das Strafverfahren außerhalb der [X.] geführt werde, liegt nicht vor. Selbst das nach der Erhebung der Verfassungsbeschwerde dem [X.] im Klageverfahren vorgelegte Schreiben des [X.] vom 17. August 2020, das den Wortlaut der Zusicherung der [X.] vom 15. Januar 2020 für die Abschiebung des Beschwerdeführers wörtlich wiedergibt, lässt nicht auf eine Zusicherung solchen Inhalts schließen.

Eine solche Zusicherung wird, wie der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls deutlich macht, von den [X.] Behörden in der Regel auch nicht erteilt. Nach einer Stellungnahme des [X.] vom 26. Juli 2019 ist es den [X.] Behörden aufgrund der Rechtslage in der [X.] nicht möglich, gegenüber der [X.] wirksam zuzusichern, dass ein Strafverfahren außerhalb des Gebiets des [X.] stattfindet. Zwar haben die [X.] Behörden in vergangenen [X.] den Standort des Ermittlungsverfahrens verlegt und zugesagt, darauf hinzuwirken, dass auch das Strafverfahren außerhalb des [X.] stattfinden werde. Nach der genannten Stellungnahme des [X.] vom 26. Juli 2019 ist es in einigen Fällen jedoch dazu gekommen, dass Betroffene dennoch in der [X.] in Untersuchungshaft genommen und ihre Strafverfahren im Gebiet [X.] durchgeführt wurden. Im Fall des Beschwerdeführers haben die [X.] Behörden nicht einmal ausdrücklich zugesagt, darauf hinzuwirken, dass das Strafverfahren außerhalb der [X.] stattfinden wird.

Dass der Beschwerdeführer, dem von den [X.] Behörden eine terroristische Straftat im Ausland vorgeworfen wird, im Falle eines in der [X.] geführten Strafverfahrens einem extrem hohen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Folter zu werden, ergibt sich hinreichend aus dem von ihm in Bezug genommenen Bericht des [X.] über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der [X.]. In diesem wird ausgeführt, dass die Bekämpfung von Extremisten in der [X.] laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen Nichtregierungsorganisationen einhergehe mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werde. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch Nichtregierungsorganisationen seien nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien aus [X.] herausgebracht werden (vgl. Bericht des [X.] über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der [X.], Stand Oktober 2019, 16.12.2019, S. 12; unverändert im Bericht mit Stand Oktober 2020, 02.02.2021, S. 12).

Der Beschwerdeführer hat sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass die Gefahr bestehe, dass sein Gerichtsverfahren im Falle seiner Abschiebung mangels anderweitiger Zusicherungen in der [X.] durchgeführt werde und dass ihm dort Folter drohe.

Das Verwaltungsgericht hätte entsprechend prüfen müssen, ob die Zusicherungen - ihre Fortgeltung unterstellt - die Gefahr der Folter und der unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers in der [X.] hinreichend verlässlich ausschließen. Es hätte sich insbesondere mit der Gefahr des dem Beschwerdeführer in der [X.] drohenden Strafverfahrens auseinandersetzen müssen.

Hätte es dies getan, wäre es möglicherweise zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Wiederaufgreifensanspruchs des Beschwerdeführers gekommen und hätte das [X.] im Eilverfahren verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 1. Juni 2016 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden darf. Damit beruht die Entscheidung auch auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß.

b) Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

Der Beschluss des [X.] vom 15. Juli 2020 war gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Infolgedessen erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 7, 99 <109>; stRspr).

Das Land [X.] hat dem Beschwerdeführer nach § 34a Abs. 2 [X.] die notwendigen Auslagen zu erstatten. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. [X.] 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ([X.] 79, 365 <366 ff.>; [X.]K 20, 336 <337 f.>).

Meta

2 BvR 1400/20

03.03.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Schwerin, 15. Juli 2020, Az: 15 B 1110/20 SN, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 86 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.03.2021, Az. 2 BvR 1400/20 (REWIS RS 2021, 8227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8227

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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