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Kartellbußgeldsache: Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses durch Schätzung; Wahl eines ökonomisch nicht allgemein anerkannten Schätzverfahrens - Flüssiggas I
Flüssiggas I
1. Der durch Schätzung zu ermittelnde kartellbedingte Mehrerlös kann anhand der Preisentwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten, eines kostenbasierten Vergleichs oder einer anderen, zur Bestimmung des Mehrerlöses ebenfalls geeigneten Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007, KRB 12/07, BGHSt 52, 1 - Papiergroßhandel und vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell I).
2. Wählt das Tatgericht ein ökonomisch nicht allgemein anerkanntes Schätzverfahren (hier: eine marktinterne Vergleichsanalyse), ist dessen Geeignetheit im Einzelnen darzulegen. Das Urteil muss erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Tatrichter für eine von mehreren möglichen Schätzungsmethoden entschieden hat.
Auf die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 sowie der Betroffenen zu 1 und 5 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des [X.] vom 15. April 2013 in den Bußgeldaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 und zugleich nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 eine Geldbuße festgesetzt werden kann.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Kartellsenat des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat die Betroffenen zu 1 und 5 eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 GWB schuldig gesprochen und gegen sie Geldbußen von 120.000 [X.]uro sowie 30.000 [X.]uro festgesetzt. Gegen die [X.]n, darunter die juristischen Personen, für welche die Betroffenen als Leitungspersonen tätig wurden, hat das [X.] Geldbußen zwischen 200.000 [X.]uro und 100 Millionen [X.]uro verhängt. Mit ihren Rechtsbeschwerden rügen die Betroffenen zu 1 und 5 und die [X.]n zu 1 und 3 bis 7 die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen lassen, halten die [X.] der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrügen nicht stand.
A.
Nach den Feststellungen waren die [X.]n zu 1 und 3 bis 6 in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten [X.] für [X.] eingebunden, das eine [X.] traf. Diese [X.]n gehörten zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für Heiz- und Kochzwecke für private wie gewerbliche [X.]ndverbraucher und waren Mitglieder im [X.] (D. ), dem größten Interessenverband [X.] Flüssiggasunternehmen mit im Jahr 1996 ca. 80 und im Jahr 2005 noch ca. 50 Mitgliedern. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas in Gaszylindern überwiegend zu Kochzwecken und von Handwerksbetrieben eingesetzt. Seit den 1960er Jahren erfolgte seine Nutzung auch in Tankanlagen zu Heizzwecken. Zur Tatzeit in den Jahren 1997 bis 2005 vermieteten die Versorgungsunternehmen über 80 Prozent der Flüssiggastanks an private und gewerbliche [X.]ndabnehmer. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im [X.]igentum der Kunden. Die Anzahl der [X.]-[X.]ndverbraucher belief sich im Jahr 1996 auf rund 420.000 und sank bis zum [X.] auf etwa 406.000.
Schon ab Beginn der 1960er Jahre schlossen sich die in [X.] führenden Versorgungsunternehmen zu regionalen [X.]ansportgemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende [X.]ansportkosten für die Ausfuhr des Flüssiggases zu senken. [X.]s bildete sich eine bundesweite Infrastruktur von [X.] heraus. In den Jahren 1995 bis 1997 kam es zu einer "Neuaufstellung" der regional verstreut agierenden [X.]. Unter Zusammenführung von deren Ausfuhrgeschäft in Gemeinschaftsunternehmen erfolgte die Gründung der deutschlandweit tätigen [X.]n zu 7 (im Folgenden auch: [X.] ) sowie der in den alten [X.]ländern agierenden f. und der in den neuen [X.]ländern tätigen f. (Ost) . Die zuletzt genannten [X.]en wurden im [X.] zu einer Kommanditgesellschaft verschmolzen. Die [X.]n zu 1 und 6 sowie die Rechtsvorgängerin ([X.] ) der [X.]n zu 5 waren von Beginn an Kommanditistinnen der [X.] und an deren Komplementärgesellschaft beteiligt. [X.]nde November 2001 übernahm die [X.] zu 3 die Beteiligungen an der [X.] und ihrer Komplementärin von der Muttergesellschaft [X.] , deren [X.]geschäft auf die [X.] zu 3 übertragen wurde. Die [X.] zu 4 war eine Kooperationspartnerin der [X.] , ohne zu deren [X.]erinnen zu zählen. Im Tatzeitraum ließen die [X.]n zu 3 und 6 ihr Flüssiggas auch über die f. ausfahren, deren Kommanditistin die [X.] zu 3 ab August 2002 war.
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren [X.]punkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten damals tätige Leitungspersonen der Gründungsgesellschaften der genannten [X.] einen Preisverfall angesichts - insbesondere durch das Aufkommen von [X.]rdgas - eintretender Mengenrückgänge bei [X.] und hoher Ausfuhrkosten. Sie trafen zumindest stillschweigend die bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammenarbeit in den [X.] nicht aktiv Bestandskunden der anderen [X.]er und Kooperationspartner abzuwerben ("[X.]"). Bereits seit den 1970er Jahren praktizierten die Partner (d. h. die [X.]er und Kooperationspartner) der damals existenten [X.] in deren Rahmen einen Bestandskundenschutz. In den Zusammenkünften und Unterredungen, die den bundesweiten Neugründungen von [X.] und f. vorangingen, versprachen die Vertreter der Gründungsgesellschafterinnen einander - auch kooperationsübergreifend ("über Kreuz") - zumindest stillschweigend die Geltung des tradierten Bestandskundenschutzes. Andere Unternehmen wie die [X.] zu 4 traten der [X.] als assoziierte Kooperationspartner auf der Basis eines Bestandskundenschutzes bei. [X.]erwechsel wie der [X.]intritt der [X.]n zu 3 in die [X.] erfolgten ebenfalls unter der Maßgabe des "[X.]s", der conditio sine qua non für die Zusammenarbeit in den [X.]ansportgesellschaften war ([X.]). Ob in die Absprache weitergehend alle D. -Mitgliedsunternehmen einbezogen waren, hat das [X.] nicht festgestellt, auch wenn es eine nahezu D. weite Ausdehnung der Kartellwirkungen angenommen hat.
Die Absprache erstreckte sich auf Bestandskunden mit Miet- und mit [X.]igentumstanks, nicht jedoch auf Neukunden. Als Bestandskunden galten grundsätzlich alle Abnehmer, die von einem [X.] beliefert worden waren oder über die ein [X.] aufgrund einer Unternehmensübernahme verfügte. Hierbei handelte es sich um ca. 80 Prozent der Flüssiggaskunden. In Kenntnis und Umsetzung der verbotenen [X.] richteten der Betroffene zu 1, der persönlich haftender [X.]er der [X.]n zu 1 und Geschäftsführer der [X.]n zu 4 war, sowie weitere Leitungspersonen der dem Kartell angehörenden [X.]n die - teils von ihren Vorgängern - übernommene Vertriebspolitik ihrer Unternehmen weiterhin dahin aus und betrieben sie derart, dass ausschließlich Neukunden angeworben wurden. Sie hielten die Mitarbeiter der [X.] dazu an, anfragenden Kunden anderer D. -Mitgliedsunternehmen keine oder allenfalls unattraktiv hohe Gaspreise zu nennen, damit es zu keinem Anbieterwechsel zum eigenen Unternehmen kam. Aus demselben Grund verzichteten die Leitungspersonen bewusst auf Werbemaßnahmen gegenüber Kunden, die schon über einen Flüssiggastank verfügten, oder billigten den Verzicht der Marketingabteilungen gemäß dieser bestehenden Übung.
Zur Optimierung und Sicherung des Bestandskundenschutzes veranlassten oder billigten die Leitungspersonen der [X.]er in Abstimmung mit den Geschäftsführungen der [X.] [X.] und f. ein Meldewesen, um Durchbrechungen des Kundenschutzes frühzeitig aufdecken zu können. Die in den Datenbanken dieser Gemeinschaftsunternehmen erfassten Bestandskunden waren einem Versorgungsunternehmen als [X.]rstlieferanten zugeordnet. Sofern ein anderes Versorgungsunternehmen eine Auslieferung an einen solchen Kunden begehrte, benachrichtigten die [X.] beide Flüssiggaslieferanten ("[X.]meldung"). Bei der [X.]n zu 7 lag dem eine am 10. Juni 1996 durch ihren Beirat verabschiedete [X.] zugrunde, deren [X.]ntwurf der damals in der Region Nord/West für die Bereiche Logistik, Organisation und Technik verantwortliche Betroffene zu 5 veranlasste. Dieser war ab dem 1. Mai 1999 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der [X.]n zu 7 und sorgte für die Beachtung und Umsetzung der Richtlinie auch in jenen Teilen, die den - ihm zumindest den Grundzügen nach bekannten - "[X.]" stützen sollten. Die Meldewesen der [X.]n zu 7 und der f. schufen eine gegenseitige potentielle und auch praktizierte Kontrolle der Kartellteilnehmer. Hierdurch erhielt das Kartell über die faktische Verbindlichkeit der Absprache hinaus zusätzliche innere Stabilität und Festigung.
Als Folge der [X.] kam der Wettbewerb um Bestandskunden der an ihr beteiligten Versorgungsunternehmen, der durch hohe Wechselkosten und die Rahmenbedingungen ohnedies schon stark gedämpft war, nahezu vollständig zum [X.]rliegen. [X.]in restlicher Wettbewerb um solche Kunden ging nur noch von den nicht im [X.]organisierten [X.]n aus. Derartige Anbieter traten neben einigen alteingesessenen Unternehmen seit Mitte bis [X.]nde der 1990er Jahre am Markt auf. Bis [X.]nde 2004 erreichten die ca. 180 "freien" Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von ca. 15 Prozent, der seither nicht stieg. Wie ebenfalls beabsichtigt schuf das Kartell unter den ihm angehörenden, überregional orientierten Flüssiggasunternehmen ferner einen erhöhten, nicht markt- und wettbewerbskonformen Spielraum, Kundenstämme und Unternehmensbeteiligungen zu erwerben.
Zumindest bis zu den Durchsuchungen durch das [X.] am 3. Mai 2005 setzten die Leitungspersonen der [X.]er die festgestellte [X.] weiter um.
Im Oktober 2012 verschmolz sich die kartellbeteiligte [X.] , gegen die sich das Verfahren vor dem [X.] zunächst richtete, auf die [X.] zu 5.
Das [X.] ist von jeweils einer Tat der (Neben-) Betroffenen kraft einer durch die Grundabsprache begründeten Bewertungseinheit ausgegangen. Als Rechtsfolge hat es gegen die [X.]n zu 1 und 3 bis 5 reine Ahndungsgeldbußen verhängt, die es dem [X.] des § 81 Abs. 2 GWB 1999 - der von ihm als das günstigste Recht angesehenen Gesetzesfassung (§ 4 Abs. 3 OWiG) - entnommen hat. Den Mehrerlös hat das [X.] geschätzt, indem es die Preise der [X.]n zu 1 und 3 bis 6 mit den - nach den Urteilsgründen nicht durch einen [X.] beeinflussten - Preisen nicht im [X.]organisierter [X.] (freier Anbieter) aus demselben Markt während desselben [X.]raums verglichen hat. Die Preisdaten der Kartellaußenseiter und der genannten [X.]n hat es - soweit möglich - für jeden Monat des Tatzeitraums erhoben. In die Berechnungen der monatlichen Durchschnittspreise sind die zusammengeführten Preisdaten der Vergleichsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes der [X.]n zu 1 und 3 bis 6 in den einzelnen Postleitregionen eingeflossen. Zudem hat das [X.] dabei nach Kunden mit eigenem Tank und Kunden mit gemietetem Tank unterschieden (vgl. [X.] 315 ff.).
Die so ermittelten monatlichen [X.]preise hat das [X.] mit dem monatlichen Absatz der [X.]n zu 1 und 3 bis 6 an ihre Bestandskunden multipliziert und die [X.]rgebnisse addiert. Die jeweilige Differenz zwischen dieser Summe und dem [X.]rgebnis des gleichen Rechenvorgangs mit den realen monatlichen Durchschnittspreisen der [X.]n zu 1 und 3 bis 6 hat es - vermindert um einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent - als die kartellbedingten Mehrerlöse angesehen. [X.]ine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils hat das [X.] mit der Begründung unterlassen, eine solche stehe in seinem [X.]rmessen und es gebe zureichende Anhaltspunkte dafür, dass [X.] ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.]n zu 1 und 3 bis 5 geltend machen werden.
[X.]inzig bei der [X.]n zu 6 hat das [X.] den [X.] des § 81 Abs. 4 GWB 2007 (konzernweiter Umsatz in dem der Behördenentscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr) als das mildeste Gesetz angesehen und auch den wirtschaftlichen Vorteil (rund 37,6 Millionen [X.]uro) abgeschöpft. In Anwendung von § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG hat es den nach § 81 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB 2007 maßgeblichen [X.] - mit einer ermittelten Obergrenze von etwa 29,62 Millionen [X.]uro - überschritten und ein Bußgeld in Höhe von 65 Millionen [X.]uro verhängt. Schließlich hat das [X.] die Geldbußen gegen die [X.] zu 7 ([X.] ) und die Betroffenen zu 1 und 5 aus dem Regelbußgeldrahmen mit seiner Obergrenze von 500.000 [X.]uro zugemessen. Ferner hat es zugunsten der [X.]n festgestellt, das Verfahren sei um "knapp drei Monate" rechtsstaatswidrig verzögert worden.
B.
[X.] Die Bußgeldbescheide bilden - wie der [X.] zutreffend ausführt - eine tragfähige Verfahrensgrundlage und beschreiben hinreichend konkret die dem Urteil zugrunde liegende Tat im prozessualen Sinn (§ 264 [X.]). Der eindeutig identifizierbare geschichtliche Vorgang ändert sich für die Betroffenen und [X.]n nicht dadurch, dass die Vorwürfe einer D. -weiten Absprache auf eine zumindest an die [X.] [X.] und f. anknüpfende Vereinbarung "herabgestuft" wurden. Diese [X.]en sind bereits in den Bußgeldbescheiden als Kontrollinstrumente für die Vertriebsaktivitäten der [X.]er genannt.
Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Das [X.] hat für die Grundabsprache, wie sie anlässlich der Gründung der bundesweit agierenden [X.] getroffen wurde, und die anschließende Umsetzung zu Recht eine Bewertungseinheit angenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567, 1568 - [X.] [X.]ansportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 23 ff. - [X.]; kritisch [X.]/Rengier, [X.] 2017, 229, 233 ff.).
I[X.] Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen haben - soweit sie von Relevanz für den ergangenen Schuldspruch sind - aus den vom [X.] in seinen Zuschriften genannten Gründen keinen [X.]rfolg. [X.]rgänzend bemerkt der [X.]:
1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 [X.] liegt nicht vor. Die von § 275 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene Urteilsabsetzungsfrist hat das [X.] eingehalten. [X.]ine (hier kürzere) absolute Höchstfrist von fünf Monaten - im Sinne der Wertungen der §§ 517, 548 ZPO - existiert im [X.] ebenso wie im Strafprozessrecht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 1993 - 5 [X.], [X.], 46 f.; [X.], [X.], 26. Aufl., § 275 Rn. 8; MüKo[X.]/[X.], § 275 Rn. 10 mwN; vgl. auch [X.], BeckRS 2016, 06251 [zu § 275 Abs. 1 Satz 4 [X.]]; [X.], Die Urteilsabsetzungs- und die [X.] im [X.] Strafprozeß, 1998, [X.] ff.).
Der eine Höchstfrist von fünf Monaten bejahende Beschluss des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 27. April 1993 ([X.] 1/92, [X.], 367) betrifft allein § 117 Abs. 4 VwGO ("alsbald") und Verfahrensordnungen mit vergleichbaren Regelungen, die demgemäß auszulegen sind (vgl. zu § 79 Abs. 2 [X.] [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2008 - [X.]/08, [X.], 191). Hingegen sieht § 275 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine differenzierte, zeitlich gestaffelte Regelung vor, die keine Höchstfrist beinhaltet. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In den Materialien ist ein Beispiel gebildet, in dem sich eine Absetzungsfrist von 25 Wochen und damit von mehr als fünf Monaten errechnet (vgl. BT-Drucks. 7/551, S. 84 f.). Die Annahme einer äußersten Höchstfrist - jedenfalls von einer Dauer, die das Tatgericht überschritten haben könnte - ist mit diesem gesetzgeberischen Willen unvereinbar.
Konventions- oder verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Letztere folgen auch nicht aus dem von der Verteidigung angeführten Beschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 26. März 2001 (NJW 2001, 2161; ebenso [X.], [X.], 781, 782). Danach ist der Verfassung kein allgemein gültiger Wert zu entnehmen, wann die Dauer der Urteilsabsetzung gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstößt ([X.], NJW 2001, 2161, 2162). Den Verfassungsverstoß im konkreten (arbeitsrechtlichen) Sachverhalt hat das [X.]verfassungsgericht in Anknüpfung an die [X.]ntscheidung des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des [X.] begründet, die hier gerade nicht einschlägig ist.
2. Die Verfahrensrügen, die "[X.]meldungen" der [X.] betreffen, bleiben zumindest in der Sache ohne [X.]rfolg. Bei den [X.]n zu 1 und 4 sowie bei dem Betroffenen zu 1 können die Ausführungen des [X.]s nicht nur für einen Beweisantrag mit sieben, sondern auch für den tatsächlich gestellten Beweisantrag mit 26 [X.] Geltung beanspruchen. Diesen hat das [X.] rechtsfehlerfrei mit einer ausreichenden Begründung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2, [X.]. [X.]).
[X.]benso sind die zulässigen Inbegriffsrügen (§ 261 [X.]) der [X.]n zu 1, 3 und 4 sowie des Betroffenen zu 1 unbegründet, wonach in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunden zur Abmeldung gewechselter Kunden bei der [X.] unberücksichtigt geblieben seien. Diesen Beweismitteln musste das [X.] keine im Urteil zu erörternde Bedeutung beimessen. Denn ihnen ist eine regelhafte Handhabung in dem Sinne, dass mit dem [X.]ingang einer Kündigung der Kunde sogleich bei der [X.] abgemeldet worden wäre, nicht zu entnehmen. Die Feststellung des [X.]s, dass insbesondere auch Anbieterwechsel von den "[X.]meldungen" erfasst werden sollten (vgl. [X.]), ist damit nicht in Frage gestellt.
3. Die Aufklärungsrügen der [X.]n zu 1 und 4 sowie des Betroffenen zu 1, [X.] vom [X.] wäre als Zeuge zur Gründung der [X.] zu vernehmen gewesen, sind unzulässig. Denn sie zeigen entgegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht auf, weshalb sich das [X.] zu dieser Beweisaufnahme gedrängt sehen musste.
4. Auch die Inbegriffsrüge (§ 261 [X.]) des Betroffenen zu 1, das [X.] habe den Inhalt von Schulungsunterlagen der [X.] M. unzureichend gewürdigt, bleibt erfolglos. Denn die Urteilsgründe verhalten sich - auch mit Blick auf eine angestrebte Neukundengewinnung - in [X.] Weise zu diesen Schulungsunterlagen ([X.] 159).
II[X.] [X.] hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrügen der Beschwerdeführer stand. Der [X.] hat insoweit lediglich die - im Tenor des angefochtenen Urteils bei den [X.]n ersichtlich verwechselten - anwendbaren Gesetzesfassungen von § 1 GWB, die der Kartellordnungswidrigkeit der jeweiligen Leitungspersonen zugrunde liegen, richtiggestellt.
1. Die Feststellungen des [X.]s tragen eine verbotene Kartellvereinbarung im Sinne von § 1 GWB 1999 ebenso wie ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999. Da gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nur [X.] geahndet werden können, die zur [X.] ihrer Begehung ordnungswidrig waren (vgl. [X.] in [X.], OWiG, 17. Aufl., § 4 Rn. 3; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 4 Rn. 16 mwN), sind zudem für den Beginn des Tatzeitraums § 1 GWB 1990 i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 maßgeblich, deren Voraussetzungen die Urteilsgründe ebenfalls belegen.
a) [X.]in Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB 1990 - und zugleich eine Vereinbarung im Sinne der Fassungen des § 1 GWB seit dem Jahr 1999 - liegt auf der Grundlage der Feststellungen vor. Als zentrale Vorschrift über Kartellverträge und [X.] erfasste § 1 GWB 1990 [X.]beschränkungen, die rechtsgeschäftlichem Handeln zuzurechnen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 1975 - [X.] 2/74, [X.]Z 65, 30, 38 - Zementverkauf [X.]). Danach gehörte die durch gegenseitige, einander entsprechende Willenserklärungen der Beteiligten, sprich durch Angebot und Annahme - nach Maßgabe der allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 145 ff. [X.]) - zustande gekommene [X.]inigung zum Wesen des Vertrages im Sinne von § 1 GWB 1990 (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1970 - [X.], [X.]St 24, 54, 61 f. - Teerfarben).
[X.]ine solche [X.]inigung ist - wie sich aus den allgemeinen Regeln ergibt - nicht nur durch ausdrückliche, sondern ebenso durch stillschweigende [X.]rklärungen möglich. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] folgt entgegen den [X.] nichts anderes. Vielmehr geht dieser davon aus, dass eine Vereinbarung im Sinne von Art. 101 A[X.]UV auch über den stillschweigenden Beitritt zu einem existenten Kartell hinaus konkludent geschlossen werden kann (vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 97, 102 - Adalat; [X.]. 2006, [X.] Rn. 37 - Kommission/[X.]; s. ferner Hengst in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Art. 101 A[X.]UV Rn. 84 f.; Mestmäcker/[X.], [X.]uropäisches [X.]recht, 3. Aufl., § 10 Rn. 18 ff.; jeweils mwN). [X.]inen derartigen, aus Anlass der Gründung der Gemeinschaftsunternehmen [X.] , f. und f. (Ost) zustande gekommenen (mehrseitigen) Vertragsschluss, der unter den Beteiligten zumindest auf eine wettbewerbliche Bindung abzielte (vgl. [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 83 ff.), hat das [X.] rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. insbesondere [X.] 11 f., 110 f.). Nichts anderes gilt für eine vertragliche Bindung durch die spätere Aufnahme der [X.]n zu 3 in das Kartell. Dabei war es nicht unabdingbar, die handelnden Akteure namentlich zu nennen. Denn die den Tatbestand ausfüllenden Merkmale lassen sich den Urteilsgründen entnehmen. Diese ermöglichen die umfassende Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. auch [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]/[X.] 3861 Rn. 42 f. - [X.] [insoweit nicht in [X.]St 58, 158 abgedruckt]).
c) Die von § 1 GWB 1990 verlangte [X.]ignung, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des [X.] spürbar zu beeinflussen, ist ebenfalls festgestellt. Denn der "[X.]" hatte eine gezielte Aufteilung und Sicherung von Kundenstämmen zum Gegenstand, die ca. 80 Prozent der Kundengesamtheit ausmachten. Das [X.] hat zudem festgestellt, dass der aus [X.] Gründen gedämpfte Bestandskundenwettbewerb infolge der Absprache weiter beschränkt wurde ([X.] 124, 299). [X.]iner solchen Absprache ist immanent, dass sie die [X.]lage festschreibt. Des Weiteren schuf die Vereinbarung - wie von den Beteiligten angestrebt - ein geringeres wirtschaftliches Risiko für [X.]xpansionen durch den Zukauf von [X.] ([X.] 124).
Unter der Geltung von § 1 GWB 1999 liegt nicht nur eine bewirkte, sondern auch bereits eine bezweckte [X.]beschränkung (vgl. dazu [X.], [X.]. 2013, 285 Rn. 36 f. - [X.]; näher [X.], Urteil vom 17. Oktober 2017 - [X.] [X.]) vor. Bei der Beurteilung, ob die Beschränkung bezweckt ist, sind neben dem Inhalt und Zweck der Vereinbarung die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 3090 Rn. 53 - Groupement des cartes bancaires). Die verabredete Aufteilung von Kunden unter Wettbewerbern ist danach grundsätzlich eine bezweckte [X.]beschränkung (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 1 GWB Rn. 229; s. ferner [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV Rn. 177; [X.] [2014] 4136 final, Nr. 2.2.1). Der vorliegende Sachverhalt ist keine Ausnahme, auch wenn die Abrede an bestehende Geschäftsbeziehungen anknüpft (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. Februar 1975 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 1353 - Schnittblumentransport; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 225 mwN).
d) Die verbotene Absprache setzten die Leitungspersonen der [X.]n in der Folgezeit bewusst und gewollt um, wodurch sie sich im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 über die Unwirksamkeit des Vertrages vorsätzlich hinwegsetzten. Denn ein Sich-Hinwegsetzen ist jedes Handeln, das der Durchführung eines unwirksamen Vertrages dient, mithin jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den [X.] als gültig anzusehen und zu behandeln, obwohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1995 - [X.], [X.]St 41, 385, 389). Solche Handlungen werden durch das in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 enthaltene Tatbestandsmerkmal des Zuwiderhandelns ebenfalls erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567, 1568 - [X.] [X.]ansportbeton I; [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 56).
Den Urteilsgründen lassen sich für jede [X.] konkrete Tathandlungen ihrer von § 30 Abs. 1 OWiG erfassten Leitungspersonen - einschließlich der Betroffenen - entnehmen. Zu nennen sind etwa die Behandlung von "[X.]fällen" in [X.] der [X.]n zu 7 ([X.] 125, 298), der bewusste Verzicht auf Werbung ([X.] 118), das Auftreten auf Tagungen und in Gremien des [X.]([X.] 116), Direktiven an den Außendienst ([X.] 117, 297) und Strategiebesprechungen ([X.] 113 f.). Bei der [X.]n zu 7 ist das [X.] ohne Rechtsfehler zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass diese sich über den Betroffenen zu 5 als ihren Geschäftsführer daran beteiligt hat (§ 14 Abs. 1 OWiG), die [X.] durch ihr Meldewesen verbotswidrig umzusetzen (etwa [X.] 123 f.).
Wenn das [X.] darüber hinaus das Verhalten der Leitungspersonen vielfach allgemein umschreibt ("... hielten an jener Vertriebsausrichtung fest ..."), hat dies seinen Grund darin, dass die [X.] darauf abzielte, Wettbewerb um Bestandskunden zu unterlassen. Nach den Feststellungen liegt der Schwerpunkt der Tathandlungen der für die Unternehmen tätigen Leitungspersonen gleichwohl in [X.], wofür - über den Abschluss der Vereinbarung hinaus - die diesen dauerhaft obliegende Kontrolle, Führung und Ausrichtung des Unternehmens spricht.
2. Auch die Beweiswürdigung des [X.]s zu der festgestellten Zuwiderhandlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden [X.]indruck der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden hat (§ 261 [X.]). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit [X.] behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicherten [X.] nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2013 - 3 [X.], [X.], 420 mwN).
Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die [X.]ntscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen oder der [X.]n zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16, Rn. 7; Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 17; jeweils mwN).
b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung zum Schuldspruch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass das [X.] seiner Beweiswürdigung im Ansatz ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt hat. Zwar hat das [X.] bei der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses missverständlich ausgeführt, von einer [X.] (nur) "mit hoher Wahrscheinlichkeit überzeugt" zu sein ([X.] 166). Zugleich heißt es aber in Anwendung des zutreffenden Maßstabs auch, dass "der [X.] keinerlei vernünftigen Zweifel an der [X.]xistenz einer [X.] hegt". Demnach hat das [X.] im Rahmen seiner Überzeugungsbildung - wie erforderlich, aber auch ausreichend (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17, [X.], 199, 200 mwN) - ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit erzielen können, das vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen ließ.
c) Den Abschluss und die Umsetzung der [X.] stützt das [X.] ohne Rechtsfehler auf eine Vielzahl von Beweismitteln einschließlich von ihm als glaubhaft bewerteter Zeugenaussagen.
aa) Den bindenden [X.]rklärungsgehalt eines "[X.]s", den das [X.] der Kommunikation unter den [X.]ern anlässlich der Gründung der drei Gemeinschaftsunternehmen entnimmt, konnte es auf konkrete Beweismittel (Zeugen und Urkunden) stützen, die eine solche Annahme rechtfertigen. So hat es etwa die Aussage eines Zeugen rechtsfehlerfrei für glaubhaft befunden, wonach ihm von den Geschäftsführern einer [X.] Kooperationspartnerin "die [X.] als Grund für den Mangel an Wettbewerb um Bestandskunden … offenbart" worden sei ([X.] 135). Den ihm hierzu geschilderten Gesprächsinhalt musste das [X.] nicht näher darlegen, zumal der Begriff "Absprache" zugleich zum allgemeinen Sprachgebrauch zählt. Bei der [X.]n zu 3 kommt hinzu, dass diese das operative Geschäft ihrer zuvor kartellangehörigen Muttergesellschaft weiterführte und ihre Leitungspersonen im Beirat der [X.] tätig waren.
bb) Soweit die Rechtsbeschwerden darauf abstellen, das [X.] habe [X.]inlassungen und Zeugenaussagen zur Kundenschutzabsprache fehlerhaft gewürdigt, greifen diese [X.]inwände nicht durch. Das Tatgericht war nicht gehalten, die [X.]inlassungen der Betroffenen und [X.]n sowie Zeugenaussagen - auch nicht von [X.]ntlastungszeugen - umfassend wiederzugeben. Denn die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 [X.]). Daher konnte das [X.] seine Überzeugung auf die in den Urteilsgründen zusammengefassten, von ihm für wesentlich gehaltenen Aussageteile stützen. [X.]twaige [X.] hat es - wo nötig - ausgeschlossen; bei dem [X.] ([X.] 150, 158) lag ein solches Motiv nach den Feststellungen fern.
Darüber hinaus hat das [X.] begründet, warum die Aussagen der Zeugen, die eine Kundenschutzabsprache nicht bestätigt haben, seiner Überzeugungsbildung nicht entgegenstanden. Hierbei sind Widersprüche aufgrund der dafür herangezogenen "Heimlichkeit" der eigentlichen Absprache ([X.] 149 f.) - auch wenn die bei der Rechtsvorgängerin der [X.]n zu 5 entstandene "B. -Studie" ([X.] 143 ff.) berücksichtigt wird - nicht zu erkennen. Die Wertungen und Schlussfolgerungen des [X.]s sind möglich und daher von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Nichts anderes gilt für die kartellstützende Funktion der von der [X.]n zu 7 generierten "[X.]meldungen", der ein wöchentlicher Stammdatenabgleich ([X.] 122 f.) nicht entgegensteht. Soweit die sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu den [X.]inlassungen der (Neben-) Betroffenen und Zeugenaussagen nicht bereits urteilsfremd sind, erschöpfen sie sich in dem erfolglosen Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des Tatgerichts zu setzen.
cc) Als durchgreifend lückenhaft oder widersprüchlich erweist sich die Beweiswürdigung - entgegen den [X.] der [X.]n zu 1 und 3 bis 6 sowie des Betroffenen zu 1 - im [X.]rgebnis auch nicht mit Blick auf die Rolle der [X.] M. . Das [X.] hat festgestellt, dass diese [X.] aufgrund einer eigenen Vertriebsstrategie um fremde Bestandskunden geworben hat (vgl. [X.] 116, 159, 178, 351). Die [X.] M. hat - ohne dass ihr Geschäftsführer B. dem Kartellverbot zuwider gehandelt habe - in den Jahren 2002 und 2003 Flüssiggas über die f. und im Jahr 2003 auch über die [X.] ausfahren lassen ([X.] 88, 350 f.). Zugleich führt das [X.] aus, dass "eine stillschweigend geschlossene Kundenschutzabsprache conditio sine qua non … für die Zusammenarbeit in den [X.]ansportgesellschaften war" ([X.]). Auch für deren Kooperationspartner sei der Kundenschutz "zwingende Bedingung (Spielregel, Grundlage/Voraussetzung)" gewesen ([X.] 147). [X.]in [X.]ntscheidungsvorbehalt in der Frage des Kundenschutzes hätte zum Ausschluss aus der Kooperation geführt oder die Aufnahme verhindert ([X.] 152).
Nach den Urteilsgründen ist gleichwohl auszuschließen, dass das [X.] die Rolle der [X.] M. aus dem Blick verloren haben könnte. Sie wird in den Urteilsgründen an diversen Stellen erwähnt, ohne zu den [X.]erinnen der [X.] und damit zu deren wichtigsten Akteurinnen zu zählen. Des Weiteren kam ihr als ein Unternehmen des [X.] -Konzerns ersichtlich eine Sonderrolle zu, die sie von einem (anderen) Kooperationspartner unterschied. Bereits im [X.] hatten die Muttergesellschaften unter anderem ihr Aufgehen in einem bundesweit tätigen "[X.]" - der [X.]n zu 3 - beschlossen (vgl. [X.] 42, 46-48). Demgemäß wurden im [X.] eine Kommanditistin der f. und sodann mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auch die [X.] M. auf die [X.] zu 3 verschmolzen. Diese hatte von ihrer dem Kartell zugehörigen Muttergesellschaft aus dem [X.] -Konzern bereits das Flüssiggasgeschäft in den alten [X.]ländern und die [X.]erstellung in der [X.] übernommen. Das [X.] der [X.] M. löste denn auch Beschwerden aus ([X.] 178) und kam durch die Verschmelzung zu seinem [X.]nde. All dies steht mit dem sonstigen Beweisergebnis des [X.]s im [X.]inklang.
Rechtsfehlerhaft ist die tatrichterliche Beweiswürdigung ebenso wenig hinsichtlich der Rolle des vormals Betroffenen [X.] als Geschäftsführer der (kartellangehörigen) [X.]n zu 3 und Beiratsvorsitzender der [X.]n zu 7 einerseits sowie als Beiratsvorsitzender der (kartellneutralen) [X.] M. andererseits. [X.]in [X.] liegt nicht vor. Das [X.] stellt zwar fest, dass "der Beirat" der [X.] M. auch deren Geschäftspolitik bestimmte ([X.] 43). [X.]s liegt aber weder auf der Hand noch sind zureichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beirat sich hierbei mit der Frage eines Kundenschutzes befasst hätte.
dd) Des Weiteren verstößt die Beweiswürdigung des [X.]s nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte [X.]rfahrungssätze, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der Frage eines möglichen reaktionsverbundenen Verhaltens der Versorgungsunternehmen. Insoweit hat das [X.] keinen ökonomischen [X.]rfahrungssatz der Reaktionsverbundenheit verkannt. [X.] Schlüsse könnte ein solcher nicht gebieten. Allenfalls legte er mit dem Gewicht eines Indizes bestimmte Schlussfolgerungen nahe, deren Validität der Tatrichter im [X.]inzelfall zu überprüfen hat (vgl. allgemein [X.], Beschluss vom 7. Juni 1982 - 4 StR 60/82, [X.]St 31, 86, 89 f.; KK/[X.], [X.], 7. Aufl., § 261 Rn. 48 mwN). Dies hat das [X.] getan.
Denn die Möglichkeit eines zulässigen autonomen [X.] ("implizite Kollusion") hat es erwogen, jedoch zu seiner Überzeugung als alleinige Ursache des unterbleibenden Bestandskundenwettbewerbs ausgeschlossen ([X.] 154, 178). Hierbei war es nicht rechtsfehlerhaft, zunächst auf einen Preiswettbewerb als möglichen Sanktions- und Abschreckungsmechanismus abzustellen. Denn auf diese Weise hätte der "[X.]" bei dem homogenen Produkt Flüssiggas zu erfolgen gehabt, dessen Beschaffenheit durch eine [X.] vorgegeben ist. Die eingehend dargelegten, auch für eine Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktverhältnisse wie die von dem neuen Anbieter zu tragenden Wechselkosten hat das [X.] nicht aus dem Blick verloren und sich auch mit der "Furcht vor wettbewerblichen Reaktionen" befasst ([X.] 156). Die Wechselkosten hat es indes - tragfähig gestützt unter anderem auf das [X.] der [X.] M. - als nicht prohibitiv hoch bewertet (vgl. auch schon [X.] 115 f.). Ohne Widerspruch hierzu hat es weiter erläutert, wie es angesichts der Marktmacht der Kartellanten gleichwohl zu einem D. -weit praktizierten Bestandskundenschutz gekommen ist ([X.] 116). Diese Wertungen lassen - ebenso wie die Gesamtwürdigung, die andere [X.]rklärungen für die [X.]lage nochmals in den Blick nimmt - Rechtsfehler nicht erkennen. [X.]s handelt sich um nachvollziehbare Bewertungen von Indiztatsachen. Die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten, ist allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in dessen Überzeugungsbildung eingreifen, indem es einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache eine andere Bedeutung zumisst (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, Rn. 8).
ee) [X.]benso wenig ist die Beweiswürdigung zu den subjektiven Tatumständen bei den Betroffenen und anderen Leitungspersonen rechtsfehlerhaft. Nicht anders als bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten (vgl. [X.], Urteil vom 5. September 2017 - 5 [X.], Rn. 17 mwN) durfte das Tatgericht aus dem äußeren Tatgeschehen auf die maßgeblichen inneren Tatsachen schließen. So hat das [X.] die Funktionen - etwa auch im Beirat der [X.]n zu 7 - und den Werdegang der Leitungspersonen in den Blick genommen. [X.]s ist unter Heranziehung des festgestellten Geschäftsgebarens und der Marktgegebenheiten zu dem mindestens möglichen Schluss gelangt, die jeweilige Person inklusive der beiden Betroffenen habe um die [X.] gewusst und diese willentlich - im Wissen um ihre Auswirkungen - umgesetzt, mithin vorsätzlich gehandelt.
Bei den Betroffenen zu 1 und 5 hat das [X.] - der Sache nach nicht anders als für die sonstigen Leitungspersonen - angenommen, dass diese um einen Verstoß gegen das [X.] wussten ([X.] 301, 303). Die damit einen Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) ausschließende Beweiswürdigung ist auch bei dem Betroffenen zu 1 nicht mit Blick auf den Kundenschutz in der von den [X.]n zu 1 und 4 betriebenen Vorgängerausfuhrkooperation U. (vgl. [X.] 106, 136) lückenhaft. Die Rechtsbeschwerden dieser [X.]n sowie des Betroffenen zu 1 heben die kundendatenrelevanten [X.] im Vergleich zur [X.] hervor, weshalb das [X.] nicht gehalten war, diesen Gesichtspunkt näher zu erörtern. Damit erschöpft sich der Vortrag der Beschwerdeführer - wenn nicht bereits in urteilsfremdem Vorbringen wie zu einer Korrespondenz mit dem [X.] - wiederum in dem erfolglosen Versuch, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener des Tatgerichts zu setzen.
3. [X.]ine "[X.]", in der das mildeste Gesetz im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG zu sehen sein könnte, bestand zu keiner [X.]. Der [X.] hat bereits entschieden, dass § 81 GWB 2005 und § 81 GWB 2007 verfassungskonform sind, wobei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt (vgl. dazu im [X.]inzelnen [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 45 ff. - [X.]; hieran anknüpfend [X.], Beschluss vom 3. Juni 2014 - [X.], [X.]/[X.] 4317, 4318 f. - [X.]). Letzteres gilt ebenso für die im Jahr 2005 erfolgte Änderung von § 1 GWB (Streichung der Wörter "miteinander im Wettbewerb stehenden").
[X.]s besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das [X.]verfassungsgericht hat die hinreichende Bestimmtheit der kartellbußgeldrechtlichen Vorschriften offengelassen ([X.][X.] 133, 1 Rn. 95; vgl. zudem [X.], [X.]/[X.] 4835, 4838). Die weitere [X.]ntscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 ([X.][X.] 135, 1 Rn. 35 ff.) gebietet entgegen den [X.] ebenfalls keine andere Sichtweise. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2007 für die wirtschaftliche [X.]inheit bei § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 eine Klarstellung durch den neu eingefügten Satz 3 bewirkt hat, führt dies nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm. Ihr ist - anders als dem vom [X.]verfassungsgericht behandelten § 43 Abs. 18 [X.] - keine Rückwirkung beigemessen. [X.]ine fachgerichtliche Auslegung des zuvor geltenden Rechts, die wie hier inhaltlich mit der Neuregelung übereinstimmt, stellt das [X.]verfassungsgericht ([X.][X.] 135, 1 Rn. 47) nicht in Frage.
4. [X.]ine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der [X.]n zu 5 als der Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.] [X.] ist zu bejahen.
a) Das [X.] hat zur Rechtsnachfolge Folgendes festgestellt: Die erst 2005 gegründete [X.] zu 5, deren Unternehmensgegenstand im Handel mit Flüssiggas in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern bestand, war nach [X.] in den Jahren 2006 und 2011 eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der [X.].
Die [X.] existierte seit 1950 und war einer der Marktführer am bundesweiten [X.] mit einem Marktanteil von über zwölf Prozent im [X.]. Sie verfügte im Jahr 2011 über Geschäftsanteile an elf Unternehmen. Im Folgejahr verschmolz sie sich auf die [X.] zu 5. Dem ging folgende, von der [X.]erversammlung der [X.] im [X.] 2012 beschlossene Umstrukturierung voraus:
Im September 2012 wurde die [X.] errichtet, deren Komplementärin die ebenfalls neu gegründete [X.] war. Alleingesellschafterin der Komplementärin und einzige Kommanditistin der [X.] war die [X.]. Diese brachte mit Ausnahme der Geschäftsanteile an der [X.]n zu 5 ihre sonstigen Beteiligungen und ihr gesamtes operatives Geschäft mit [X.]inbringungsvertrag vom 15. Oktober 2012 zu diesem Stichtag in die neue Kommanditgesellschaft ein, welche die [X.] dem Verrechnungskonto der [X.], heute der [X.]n zu 5, gutzuschreiben hatte. Am selben Tag veräußerte die [X.] ihre Geschäftsanteile an der [X.]n zu 5 den eigenen [X.]ern, so dass sich die Kapitalbeteiligungsquoten an diesen beiden [X.]en deckten. Die ebenfalls am 15. Oktober 2012 mit notariellem Vertrag verabredete Verschmelzung der [X.] auf die [X.] zu 5 wurde eine Woche später in das Handelsregister eingetragen.
Die Vertrags- und Lieferbeziehungen der [X.], die unter anderem aus etwa 12.000 Gewerbe- und 70.000 Privatkundenverträgen bestanden, führte die [X.] nach entsprechender Zustimmung der Vertragspartner ganz überwiegend fort. Zum [X.]punkt der Verschmelzung umfasste das eigene operative Geschäft der [X.]n zu 5 das [X.]geschäft mit etwa 3.400 Kunden. Der Wert des auf die [X.] zu 5 übergegangenen [X.]s betrug mindestens 100 Millionen [X.]uro und war um ein Vielfaches höher als der Wert des für das [X.]geschäft eingesetzten Betriebsvermögens.
b) Die auf § 30 a.[X.] OWiG gestützte Bußgeldhaftung der Gesamtrechtsnachfolgerin setzt voraus, dass zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise [X.] besteht. Dies ist der Fall, wenn das "haftende Vermögen" in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 1986 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - [X.], [X.]/[X.] 1469, 1470 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - [X.], [X.]St 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; Beschluss vom 10. August 2011 - [X.], [X.]St 57, 193 Rn. 16 - [X.]; Beschluss vom 10. August 2011 - [X.], [X.], 152 - [X.]ansportbeton II; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.]St 60, 121 Rn. 12 f. - [X.]; Beschluss vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.]/[X.] 4686 Rn. 3 - [X.]).
c) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die [X.] war bei ihrer Verschmelzung auf die [X.] zu 5 Inhaberin des [X.]s der [X.] [X.]nergie [X.]. [X.]ine Woche vor der mit der Handelsregistereintragung vollzogenen Verschmelzung (vgl. § 20 [X.]) hatte die [X.] ihren gesamten operativen Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft übertragen, die Vertragsbeziehungen etwa zu Kunden vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner ([X.] 33). Der [X.] (nebst den Vertragsbeziehungen der [X.]) machte bei wirtschaftlicher Betrachtung einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens der [X.]n zu 5 aus. Dies hat das [X.] rechtsfehlerfrei begründet.
aa) Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung behielt eine wirtschaftlich selbständige Stellung und war nach den Feststellungen von herausragender Bedeutung für die [X.] zu 5, so dass das übernommene Vermögen sie geprägt hat. Damit handelte es sich um einen wesentlichen Teil ihres Gesamtvermögens (vgl. hierzu [X.], [X.]/[X.] 4686 Rn. 3 - [X.]). Ihr eigenes, regional begrenztes operatives Geschäft blieb weit hinter jenem der [X.] zurück, dessen wirtschaftliche Bedeutung sich in dem übergegangenen [X.] (sowie den Vertragsbeziehungen) widerspiegelte. Sein Wert betrug demgemäß ein Vielfaches des Werts, den das [X.]geschäft der [X.]n zu 5 verkörperte ([X.] 309 f.). Der Umstand, dass die Beteiligung lediglich zu verwalten war, tritt hinter ihrer qualitativen und quantitativen Bedeutung für das Unternehmen der [X.]n zu 5 zurück. Deren Prägung durch das übernommene Vermögen wird dadurch erhärtet, dass die gesellschaftsrechtliche Position ihren Zugriff auf die Infrastruktur der [X.] [X.]nergie [X.] sicherte, welche die [X.] zu 5 für das eigene [X.]geschäft einsetzte (vgl. [X.] 36).
bb) [X.]ine bußgeldrechtliche Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers setzt entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zwingend voraus, dass "operatives Betriebsvermögen" unmittelbar übergeht. Die juristische Person, deren Organ die Ordnungswidrigkeit begangen hat, bleibt nach § 30 Abs. 1 OWiG bußgeldpflichtig, auch wenn sich ihr Vermögensbestand wandelt oder reduziert. [X.]ine Haftung entfällt nicht dadurch, dass der von dem [X.] betroffene Unternehmensteil übertragen wird (vgl. [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., Art. 101 Abs. 1 A[X.]UV Rn. 13 mwN). Für die Bußgeldhaftung der neuen juristischen Person können daher auch [X.]santeile maßgeblich sein, mit denen die Beherrschung der das operative Geschäft fortsetzenden Tochtergesellschaft einhergeht. Zudem handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um eine (mittelbare) Fortführung des Unternehmens, dessen ursprünglicher und sodann neuer Rechtsträger nach dem [X.]svertrag die [X.] in voller Höhe vereinnahmt. Dies ist für die [X.]instandspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers ausreichend.
Hierdurch wird keine "Konzernhaftung" begründet, die dem damaligen Ordnungswidrigkeitenrecht fremd war (vgl. [X.]St 57, 193 Rn. 20 - [X.]; [X.], [X.], 152, 153 - [X.]ansportbeton II). Denn der [X.]n zu 5 wird nicht in rechtlich unzulässiger Weise das Vermögen von [X.] oder Tochtergesellschaften zugerechnet. Anders als in Fällen, in denen die Rechtsnachfolgerin als Muttergesellschaft bereits über die Anteile an den weiteren [X.]en verfügte, ging eine solche Beteiligung hier erst über und kann daher in die wirtschaftliche Betrachtung einbezogen werden.
cc) Der Bußgeldverantwortlichkeit der [X.]n zu 5 steht ferner - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht entgegen, dass die vom selben Tag stammenden [X.]inbringungs- und [X.] Teil einer wirtschaftlich zusammenhängenden Umstrukturierungsmaßnahme waren. Dass die [X.] zuvor bereits Kommanditistin der neu gegründeten [X.] geworden war, zählte gleichermaßen zu der Umstrukturierung. Die Bußgeldhaftung der nach § 30 Abs. 1 OWiG originär haftenden juristischen Person besteht indes bis zu deren [X.]rlöschen fort (vgl. [X.]St 57, 193 Rn. 15 f. - [X.]). Daher kann die wirtschaftliche Betrachtung, ob die Rechtsträger nahezu identisch sind, mit den Ausführungen des [X.]s - zumindest auch - an den [X.]punkt anknüpfen, zu dem die Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Denn zu diesem [X.]punkt wechselt der Rechtsträger, so dass bei einem Übergang von hinreichendem Vermögen die Unternehmenskontinuität aus der maßgeblichen Sicht des Bürgers als des Normadressaten (vgl. [X.], [X.]/[X.] 4835, 4837) zu bejahen ist. Der Vermögenszuschnitt der [X.] vor Beginn der Umstrukturierung war demnach nicht allein maßgebend für den Abgleich mit der neuen juristischen Person. Vielmehr beherrschte die [X.] schließlich bis zum [X.]intritt der Gesamtrechtsnachfolge jene [X.], die das operative Geschäft fortführte.
Der wirtschaftliche Zusammenhang von Umstrukturierungsmaßnahmen kann zwar dazu führen, dass ein "Durchgangserwerb" von Vermögen durch den übernehmenden Rechtsträger bußgeldrechtlich irrelevant ist ([X.]St 57, 193 Rn. 24 - [X.]). [X.]in solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor.
IV. Die Rechtsbeschwerden haben hingegen [X.]rfolg, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen die [X.] richten. Auf die Verfahrensrügen, mit denen sich die Rechtsbeschwerden ebenfalls gegen die Geldbußen wenden, kommt es daher nicht an.
1. Die [X.], die bei den [X.]n zu 1 und 3 bis 6 für die Bußgeldobergrenzen nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 entscheidend ist und deren [X.]rgebnisse zudem bußgelderhöhende Berücksichtigung gefunden haben, wird den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Denn das [X.] hat die Geeignetheit seiner marktinternen Vergleichsanalyse in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar dargelegt.
a) Unter Mehrerlös ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen [X.]innahmen, die aufgrund des [X.]verstoßes erzielt werden, und den [X.]innahmen zu verstehen, die das durch die [X.]n bevorzugte Unternehmen ohne den [X.]verstoß erzielt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 1991 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25. April 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1487, 1488 - steuerfreier Mehrerlös; Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567, 1569 - [X.] [X.]ansportbeton I; Beschluss vom 19. Juni 2007 - [X.], [X.]St 52, 1 Rn. 10 - [X.]).
Dieser Differenzbetrag kann nur durch Schätzung ermittelt werden, da der hypothetische [X.]preis nicht beobachtbar ist, sondern allein aufgrund von Anknüpfungstatsachen näherungsweise bestimmt werden kann. Die ökonomische Gültigkeit und rechtliche Brauchbarkeit der Annäherung hängt dabei zum einen von der Genauigkeit und Validität der Beobachtungen ab, die auf einem Vergleichsmarkt oder zu anderen tatsächlichen Umständen wie den Kosten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen gemacht werden können, die nach der gewählten Methode die Grundlage der [X.]rmittlung des hypothetischen [X.]preises bilden sollen. Zum anderen hängen sie davon ab, wie genau und wie verlässlich die Unterschiede erfasst werden können, die zwischen dem beobachteten und dem hypothetischen Szenario bestehen.
Der kartellbedingte Mehrerlös kann danach zunächst anhand der Preisentwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten bestimmt werden (vgl. [X.]St 52, 1 Rn. 13, 19 - [X.]; [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 78 - [X.]). Soweit strukturelle Unterschiede der verglichenen Märkte dies erfordern, sind Korrekturzuschläge oder -abschläge vorzunehmen, die dazu dienen, den [X.]influss der strukturellen Unterschiede auf das [X.]rgebnis der Schätzung möglichst weitgehend auszugleichen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 1976 - [X.] 2/76, [X.]Z 68, 23, 33 - Valium; Beschluss vom 6. November 1984 - [X.] 13/83, [X.]/[X.] [X.] 2103, 2104 - Favorit; ferner [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]/[X.] 3145 Rn. 18 - [X.]ntega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 a.[X.] GWB). [X.]in zwingender Vorrang kommt einem Vergleich mit den Preisen auf einem - zeitlich, räumlich oder sachlich - anderen, kartellfreien Markt gegenüber weiteren Schätzmethoden allerdings nicht zu (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 14 - Wasserpreise [X.]; Beschluss vom 14. Juli 2015 - [X.] 77/13, [X.]Z 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise [X.]I). Den Kartellbehörden und -gerichten ist es grundsätzlich unbenommen, stattdessen eine andere, zur Bestimmung des [X.] ebenfalls geeignete Methode heranzuziehen. So können sie die [X.]preise auch durch einen kostenbasierten Vergleich anhand einer Überprüfung von Preisbildungsfaktoren bestimmen (vgl. [X.], [X.]/[X.] 3632 Rn. 13 ff. - Wasserpreise [X.]; [X.]Z 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise [X.]I; Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.] 2017, 198 Rn. 27 f. - Kabelkanalanlagen; jeweils zu § 19 GWB). [X.]in anderes Vorgehen als eine Vergleichsmarktanalyse kann vor allem angezeigt sein, wenn - wie hier auch vom [X.] bejaht ([X.] 312 ff.) - keine hinreichend ähnlichen Märkte mit wirksamem Wettbewerb existieren.
Von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsfehlerfreiheit der [X.] nach § 81 GWB ist - ebenso wie im Rahmen von § 19 GWB (vgl. [X.]Z 206, 229 Rn. 22 - Wasserpreise [X.]I) - die Beachtung derjenigen Faktoren, die die Preisbildung im Markt bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ("anerkannte ökonomische Theorien", vgl. BT-Drucks. 16/5847, [X.]). Die Schätzungsbefugnis räumt dem Tatrichter vor diesem Hintergrund einen erheblichen methodischen Spielraum ein (vgl. [X.]Z 206, 229 Rn. 25 - Wasserpreise [X.]I). Letztlich ist entscheidend, ob die von dem Tatgericht durchgeführte [X.] schlüssig ist und zu wirtschaftlich vernünftigen und möglichen [X.]rgebnissen führt (vgl. [X.]St 52, 1 Rn. 12 - [X.]; [X.], Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, [X.], 728, 729; Beschluss vom 4. Februar 1992 - 5 [X.], [X.]R AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 5). Dabei hat der Tatrichter selbst zu entscheiden, welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird ([X.]St 52,1 Rn. 12 - [X.]).
In den Urteilsgründen hat das Tatgericht für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar darzulegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese geeignet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2009 - 1 [X.], [X.], 635, 636). Stehen ihm unterschiedliche methodische Vorgehensweisen zur Verfügung, ist der Tatrichter zwar regelmäßig nicht zu einer umfassenden Darstellung sämtlicher Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden gehalten. Das Urteil muss jedoch erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Tatrichter für eine von mehreren möglichen Methoden entschieden hat und dass ihm dabei jedenfalls die wesentlichen Vor- oder Nachteile der in Betracht kommenden Alternativen bewusst waren. Zu diesen Vor- oder Nachteilen gehören insbesondere die mit einer bestimmten Vorgehensweise verbundenen Unsicherheiten, namentlich die Wahrscheinlichkeit und der Umfang systematischer Schätzfehler, die das [X.] in eine bestimmte oder auch in eine nicht bestimmbare Richtung verfälschen können. Darüber hinaus muss die Schätzung den strafprozessualen Vorgaben - etwa dem [X.] - genügen.
b) [X.], wie sie das [X.] unter Heranziehung der Preisdaten von Kartellaußenseitern bevorzugt hat, ist nach dem aufgezeigten (begrenzten) Prüfungsmaßstab nicht grundsätzlich zu verwerfen. [X.]ntscheidend ist - wie ausgeführt - allein, ob die gewählten [X.] im [X.]inzelfall eine sachgerechte Quantifizierbarkeit des [X.] zulassen (vgl. auch [X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 371 Rn. 35 f., 39 f. - Gemeinschaftsprogramme). Bei einem Kundenschutzkartell ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich die Preise der [X.]er ohne die Zuwiderhandlung den niedrigeren Preisen von Kartellaußenseitern angenähert hätten. Denn ohne die protektive Wirkung durch das Kartell hätte sich der [X.]druck auf die [X.]er erhöht, was für eine (hypothetische) Verringerung auch von deren Preisniveau spricht. Das [X.] hat jedoch nicht beachtet, dass diese [X.]rwägung noch keine Quantifizierung der hypothetischen Preisentwicklung erlaubt.
[X.]ine marktinterne Vergleichsanalyse gilt vielmehr als mit hohen Schätzunsicherheiten behaftet (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2016, 50, 57; siehe auch Stock, [X.], [X.]5 f.). So sind etwa [X.]inflüsse des [X.] auf die Preissetzung der Kartellaußenseiter zu erwarten (sog. umbrella effect, [X.]). Die Methode zählt denn auch nicht zu den ökonomisch allgemein anerkannten Schätzverfahren (vgl. etwa [X.]uropäische Kommission, Praktischer Leitfaden zur [X.]rmittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 A[X.]UV vom 11. Juni 2013 - [X.] (2013) 205, Rn. 26 ff.; [X.], [X.], 2009, [X.] ff.; [X.]llger, [X.] 2011, 191, 202 ff.; Stock, [X.], [X.] ff.). In aller Regel wird daher die Betrachtung eines kartellfreien Vergleichsmarkts oder ein kostenbasierter Vergleich einer marktinternen Analyse vorzuziehen sein. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, dass das [X.] die Geeignetheit der - in der Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs bisher nicht anerkannten - Methode darlegt und dabei auch deren Schwachpunkte im konkreten Fall und den Korrekturbedarf wegen möglicher systematischer Schätzfehler eingehend analysiert und in den Urteilsgründen mitteilt.
c) Das [X.] hat jedoch schon ohne eine zureichende Begründung angenommen, dass die Preise der Vergleichsunternehmen nicht durch das Kartell beeinflusst waren ([X.] 17, 312 f., 323). Die Feststellungen legen allerdings einen solchen [X.] (vgl. [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 3030 [X.]) nahe. Insbesondere ein hoher Grad der Marktabdeckung, eine längere Dauer der Zuwiderhandlung und eine Produkthomogenität sprechen dafür, dass sich auch die Preissetzung von Kartellaußenseitern - bewusst oder unbewusst - an den [X.] orientiert (vgl. [X.]/[X.], Schadensersatz bei [X.], [X.] ff.; [X.], [X.] 2017, 379; [X.]/[X.], [X.] 2013, 228, 230 ff.). Die [X.] Unternehmen verfügten über große Marktanteile, vermochten die Kartellwirkungen auf die weiteren D. Mitglieder zu erstrecken und praktizierten die Kartellierung über eine lange [X.]. Daher reicht die in den Urteilsgründen allein zu findende bloße Annahme, die zum Vergleich herangezogenen freien Anbieter hätten ihre Preise unabhängig von den Wirkungen der [X.] festgesetzt, nicht aus, um einen [X.] rechtsfehlerfrei zu verneinen. [X.] erörtert das [X.] diesen Gesichtspunkt nicht näher.
d) Darüber hinaus steht die [X.] nicht im [X.]inklang mit den marktimmanenten Umständen und den festgestellten Preissetzungsanreizen der [X.]n zu 1 und 3 bis 6. Vielmehr fehlt es an nachprüfbar dargelegten, realistischen Anhaltspunkten für die der Schätzung [X.] der [X.]n zu 1 und 3 bis 6 unter [X.]bedingungen jenen der Vergleichsunternehmen entsprochen hätten (vgl. zu den [X.]rfordernissen Bornkamm/[X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 34 GWB Rn. 13; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 34 GWB Rn. 21). Die Annahmen des [X.]s, dass einerseits die freien Anbieter ihre Preise unabhängig von den Preisen der [X.]er gesetzt, andererseits aber die [X.]er, hätte es das Kartell nicht gegeben, ihre Preise an den Preisen der freien Anbieter orientiert hätten, sind nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Denn in demselben Markt tätige, rational handelnde Unternehmen werden ihre Preise grundsätzlich nicht vollkommen unabhängig voneinander setzen. Der Ansatz des [X.]s lässt besorgen, dass es aus dem Blick verloren hat, die Preise zu ermitteln, die von den [X.]n wahrscheinlich gesetzt worden wären, hätte es das Kartell nicht gegeben, und statt dessen auf Preise gezielt hat, die die [X.]n in einem idealen Markt nicht hätten überschreiten können. [X.]in solches Vorgehen ist jedoch mit der - nicht quantifizierbaren - Gefahr einer systematischen Fehleinschätzung kartellbedingter Preiseffekte verbunden.
aa) Auch bei einer marktinternen Vergleichsanalyse sind zur Vermeidung systematischer Schätzfehler wettbewerbsimmanente Gründe für Preisunterschiede zwischen den [X.]n und den Vergleichsunternehmen korrigierend zu berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2016, 50, 56 f.). Denn trotz der notwendig identischen Gesamtstruktur des Marktes kann ein unterschiedliches Preisniveau der Unternehmen von marktimmanenten und demnach nicht kartellbedingten Preisdeterminanten abhängen. Dies hat das [X.] im Grundsatz auch erkannt. Denn als solche strukturellen [X.]lemente hat es zutreffend (etwa durch schwankende [X.]inkaufspreise verursachte) zeitliche und zudem regionale Preisunterschiede identifiziert und seine Schätzung entsprechend modifiziert.
bb) Mit der Bedeutung der festgestellten Wechselkosten für einen Kartellpreiseffekt hat sich das [X.] hingegen nicht hinreichend auseinander gesetzt. Nach den Feststellungen war nicht nur beim [X.]rwerb eines eigenen Tanks, der günstigere Gaspreise nach sich zog, ein Anbieterwechsel für den Kunden mit (objektiven) Wechselkosten verbunden (dazu [X.] 93). Wechselnde Kunden hatten gemäß den Verträgen mit den [X.]n zu 1 und 3 bis 6 auch die Kosten für Abbau, [X.]ntleerung und Rücktransport des gemieteten Tanks zu tragen (vgl. [X.] 85 f.). Daher war ein "[X.]wechsel" ebenfalls mit Kosten verbunden. Diesen (wie den günstigeren Preisen für Kunden mit einem eigenen Tank) will das [X.] dadurch Rechnung tragen, dass es in der Vergleichsberechnung nach "Tankmodellen" ([X.]igentumstank/[X.]) differenziert.
Für den [X.] ist an diesem Vorgehen nachvollziehbar, dass die Wechselkosten Kunden nicht hinderten, zu einem freien Anbieter zu wechseln. Unberücksichtigt bleiben jedoch die subjektiven Wechselkosten, also die mit einem Anbieterwechsel verbundenen immateriellen Belastungen, wie dem hier womöglich erheblichen [X.]- und Organisationsaufwand. Das [X.] führt selbst aus, dass der Wettbewerb auf dem bundesweiten [X.]ndverbrauchermarkt für Flüssiggas "ohnedies schon stark gedämpft" war ([X.] 15). Der Hauptgrund war die "[X.]" der Kunden. Weiter heißt es in den Urteilsgründen: "Der errechnete [X.] zu den freien Anbietern ist noch viel zu gering, als dass eine breite Mehrheit der Kunden ihn zum Anlass nehmen würde, einen Anbieter- oder Systemwechsel … in Betracht zu ziehen." ([X.] 357 zum Mengeneffekt). Dies weist darauf hin, dass die [X.]n zu 1 und 3 bis 6 auch ohne die Zuwiderhandlung über erhebliche Preissetzungsspielräume verfügt hätten und der Preiseffekt des [X.] nur gering gewesen sein könnte. Daher ist zumindest ohne nähere [X.]rläuterung nicht nachvollziehbar, weshalb sich die [X.]n zu 1 und 3 bis 6 trotz der [X.] der Kunden hätten veranlasst sehen sollen, ihre (ohnehin heterogenen) Gaspreise "auf breiter Front" niedriger festzusetzen. Dies gilt zumindest für die weit zahlreicheren Kunden mit gemietetem Tank. Dass den Urteilsgründen zufolge ohne die Zuwiderhandlung zugleich von einer höheren [X.]intensität auszugehen ist, genügt als [X.]rklärung nicht. [X.]rst recht ist es dem [X.] verwehrt, auf ein Absinken der kartellfreien Preise noch unter das Preisniveau der Vergleichsunternehmen abzustellen. Dem steht schon der vom [X.] verneinte [X.] entgegen.
cc) Darüber hinaus könnte ein höherer Anteil an (wechselträgen) Stammkunden mit teureren Alttarifen bei den [X.]n zu 1 und 3 bis 6 zu einer systematischen Differenz in den Durchschnittspreisen der beiden Anbietergruppen geführt haben (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2016, 50, 57 [X.]. 62). Die Vergleichsunternehmen dürften anteilig über mehr "Wechselkunden" - denen sie aufgrund der Wechselkosten günstige Konditionen bieten mussten - verfügt haben als die [X.]n zu 1 und 3 bis 6. Hierfür sprechen das überwiegend späte [X.]intreten der Vergleichsunternehmen in den [X.] ([X.] 94 ff.) und der steigende Marktanteil der freien Anbieter ([X.] 91) in dem insgesamt schrumpfenden Markt. Der Anteil an "[X.]", denen ebenfalls besonders attraktive Preise gewährt wurden, war bei den [X.]n zu 1 und 3 bis 6 ohnehin geringer als bei den Vergleichsunternehmen (vgl. [X.] 365). Dass diese [X.]n ohne die Zuwiderhandlung über einen vergleichbar hohen Anteil an preissensiblen Kunden mit günstigen Tarifen verfügt hätten, zeigen die Urteilsgründe indes nicht auf. Dass die längere Kundenbindung "auch eine unmittelbare Folge des [X.]" gewesen sei ([X.] 177), ist hierfür keine ausreichende Begründung.
dd) Rechtsfehlerhaft hat das [X.] zudem eine Kostenheterogenität der verglichenen [X.] nicht überprüft (vgl. [X.] 358). Insbesondere [X.]ansportkosten in anderer Höhe zählen zu den objektiven Strukturunterschieden (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2009, 30, 34 mwN), die kartellunabhängig das Preissetzungsverhalten beeinflussen und daher notwendige Abschläge von dem an sich ermittelten Mehrerlös bedingen können. [X.]s ist trotz der von den [X.]n zu 1 und 3 bis 6 genutzten [X.] keineswegs ausgeschlossen, dass die als Vergleichsunternehmen herangezogenen freien Anbieter geringere Lieferkosten hatten. Denn sie waren zumeist mit regionalen Schwerpunkten tätig, was ebenfalls eine effiziente [X.]ansportkostenstruktur nahelegt. Gleiches gilt für die festgestellten Kooperationen mit anderen [X.]n ([X.] 97 f. zur [X.] ).
ee) Des Weiteren trifft es nicht zu, dass die Frage irrelevant ist ([X.] 358), "ob die Versorgungsunternehmen den [X.] über den [X.] (unterschiedliche Mietpreisstrategien)". Denn den [X.]n zu 1 und 3 bis 6 ist es auch unter [X.]bedingungen unbenommen, höhere Gaspreise mit günstigeren Mietpreisen für den Tank zu einem marktfähigen Angebot zu kombinieren. [X.]ine Vergleichsbetrachtung für Kunden mit gemietetem Tank hat daher das "Leistungsbündel" in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 1984 - [X.] 13/83, [X.]/[X.] [X.] 2103, 2105 - Favorit).
e) Durch die aufgezeigten [X.] sind die Beschwerdeführer im [X.]rgebnis beschwert. Das [X.] hätte den kartellbedingten Mehrerlös allerdings lediglich unterschätzt, sollte es einen positiven, zu einer Preissteigerung der Kartellaußenseiter führenden [X.] außer Acht gelassen haben. [X.]inen negativen [X.] (vgl. dazu [X.]/ [X.], [X.] 2016, 50, 55; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2014, 1043, 1047 [X.]. 10) legen die sonstigen Feststellungen nicht nahe. Indes sind die [X.]n zu 1 und 3 bis 6 durch die weiteren (möglichen) Schätzfehler beschwert, denn diese könnten einzeln wie in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass das [X.] den Mehrerlös zu hoch festgesetzt hat. Dass ein übersehener positiver [X.] diese Schätzunsicherheiten jedenfalls kompensiert, vermag der [X.] mangels ausreichender tatsächlicher Grundlagen in den Urteilsgründen nicht sicher festzustellen. Da der mögliche systematische Schätzfehler nicht quantifizierbar ist, kann daran auch der vom [X.] vorgenommene Sicherheitsabschlag nichts ändern.
f) Nicht zu entscheiden braucht der [X.], ob die [X.] - den im Urteil mitgeteilten Absatzmengen zufolge stammen die weitaus meisten Vergleichspreise nur von der H. - und die Datendichte den rechtlichen Anforderungen gerecht werden.
2. Die rechtsfehlerhafte [X.] nötigt zur Aufhebung der gesamten [X.] mit den zugehörigen Feststellungen.
a) Bei den [X.]n zu 1 und 3 bis 6 hat das [X.] die Bußgeldobergrenzen des § 81 Abs. 2 Satz 1 GWB 1999 rechtsfehlerhaft bestimmt. Bei der [X.]n zu 6, gegen die es die Geldbuße aus dem umsatzbezogenen [X.] des § 81 Abs. 4 GWB 2007 zugemessen hat, ist der Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs. 3 OWiG) nicht rechtsfehlerfrei. Hierauf beruhen die [X.] (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 [X.]). Auch die Feststellungen zu den Gesamtumsätzen der [X.]n zu 1 und 3 bis 6 nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005/2007 haben keinen Bestand. Das neue Tatgericht wird - soweit wie für den Günstigkeitsvergleich erforderlich - die Gesamtumsätze dieser [X.]n in dem seiner (neuen) [X.]ntscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr festzustellen haben (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005; vgl. [X.]St 58, 158 Rn. 65, 73 - [X.]). Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie Beurteilung der wirtschaftlichen [X.]inheiten zu ermöglichen, hat der [X.] die Feststellungen ebenfalls aufgehoben, die den Gesamtumsätzen des Jahres 2006 (und des nunmehr bedeutungslosen Jahres 2012) zugrunde liegen.
b) Bei den Betroffenen zu 1 und 5 sowie der [X.]n zu 7 hat das [X.] bußgelderhöhend die aus seiner [X.] folgenden "beträchtlichen Schäden" bei den Flüssiggaskunden berücksichtigt, die zugleich die "Schwere der Tat" beeinflussen ([X.] 418 f.). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne diese - von den [X.] beeinflusste - [X.]rwägung geringere Geldbußen auch gegen diese Beschwerdeführer verhängt hätte.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin: Aufgrund der komplexen Marktverhältnisse empfiehlt sich die [X.]inschaltung eines Sachverständigen, um den kartellbedingten Mehrerlös der [X.]n zu 1 und 3 bis 6 bestimmen zu können. Angesichts (und trotz) des weiteren [X.]ablaufs seit der Verkündung des angefochtenen Urteils wird sich dabei die Frage neu stellen, ob eine zeitliche Vergleichsmarktanalyse die vorzugswürdige Schätzmethode ist. Auch kann als kostenbasiertes Verfahren die "gesamtwirtschaftliche Analyse" (vgl. dazu [X.]St 52, 1 Rn. 19 - [X.]) in Betracht zu ziehen sein.
Das neue Tatgericht wird zudem im Rahmen des Verschlechterungsverbots (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 358 [X.]) darauf Bedacht nehmen, die Geldbußen in einem gerechten Verhältnis zueinander festzusetzen. In dem angefochtenen Urteil war insoweit zumindest die gegen die [X.] zu 6 verhängte Geldbuße - die allein zu Recht auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen sollte (vgl. dazu [X.]St 52, 1 Rn. 25 f. - [X.]; Kühnen, [X.] 2010, 16, 25 f.) - nicht rechtsfehlerfrei zugemessen. Die fast vollständige Ausschöpfung des nach § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG erhöhten [X.]s unterliegt schon mit Blick auf die weiteren Geldbußen Bedenken.
V. Von der Aufhebung der [X.] unberührt bleibt die [X.]ntscheidung des [X.]s, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von "knapp drei Monaten" zugunsten der [X.]n zu 1 und 3 bis 7 festzustellen (vgl. [X.] 430).
1. Die Urteilsgründe lassen allerdings nicht erkennen, aus welchem Grund es eine solche Feststellung zugunsten der Betroffenen zu 1 und 5 unterlassen hat. [X.]in durchgreifender Rechtsfehler zu deren Lasten ist gleichwohl zu verneinen, denn die pauschalen Ausführungen zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entziehen sich der rechtlichen Prüfung. Zudem drängt sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach den Urteilsgründen auch nicht auf. Insbesondere liegt in dem [X.]raum, den die Bescheidung von Ablehnungsgesuchen in Anspruch nimmt, keine unzureichende Verfahrensförderung. Der [X.] ist daher nicht gehalten, auf die Sachrüge der Betroffenen zu 1 und 5 auch zu deren Gunsten einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellen.
2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerdeführer eine weitergehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen, sind unzulässig. Die Rechtsbeschwerden teilen - soweit sie auf diese [X.] abstellen - die im Verwaltungsverfahren durchgeführten [X.]rmittlungen sowie die Geschehnisse in der Hauptverhandlung nicht im [X.]inzelnen mit. Der [X.] kann daher entgegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht allein aufgrund des [X.] prüfen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dies gilt auch, soweit die Ausschöpfung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 [X.] und die "verspätete Zustellung des Urteils" als Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot beanstandet werden. Hier fehlt es zudem schon am Vortrag zum Umfang des [X.] und dessen Fertigstellung, die der Urteilszustellung vorauszugehen hat (vgl. § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 4 [X.]).
[X.] |
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Meier-Beck |
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Raum |
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[X.] |
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Hohoff |
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Meta
09.10.2018
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Düsseldorf, 15. April 2013, Az: VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi), Urteil
§ 81 Abs 2 GWB 1999
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. KRB 51/16 (REWIS RS 2018, 3086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3086
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Kartellbußgeldsache: Tatbeendigung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung bei Eintritt einer Tochtergesellschaft in das …
Bestimmung eines kartellbedingten Mehrerlöses
Kartellbußgeldsache: Lückenhafte Beweiswürdigung im Bußgeldurteil
Kartellbußgeldsache: Möglichkeit der sofortigen Vernehmung eines Zeugen und Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters; Anforderungen an …
8 O 5/22 (Kart) (Landgericht Dortmund)
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