Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
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