Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. KRB 58/16

Kartellsenat | REWIS RS 2018, 3077

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Gegenstand

Kartellbußgeldsache: Tatbeendigung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung bei Eintritt einer Tochtergesellschaft in das Kartell - Flüssiggas II


Leitsatz

Flüssiggas II

Der Tatbeendigung im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG kann es entgegenstehen, wenn zwar die ursprünglich handelnde Gesellschaft aus dem Kartell ausscheidet, aber für sie ihre (hundertprozentige) Tochtergesellschaft eintritt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]n zu 2 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des [X.] vom 19. Juni 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die [X.] zu 2 wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 20. Februar 1990 und zugleich nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 eine Geldbuße festgesetzt werden kann.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Kartellsenat des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat gegen die [X.] zu 2 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GWB, begangen durch Leitungspersonen ihrer Rechtsvorgängerin, eine Geldbuße in Höhe von 15 Millionen [X.]uro, zahlbar in drei Raten, verhängt. Das Verfahren ist in der Hauptverhandlung von dem Verfahren gegen die [X.]n zu 1 und 3 bis 7 sowie die Betroffenen zu 1 und 5 ([X.]/16 - Flüssiggas I) abgetrennt worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die [X.] zu 2 die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen lässt, hält der Bußgeldausspruch der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand.

A.

2

Nach den Feststellungen war die Vorgängergesellschaft der [X.]n zu 2 in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten [X.] für [X.] eingebunden, das eine [X.] traf. Diese Vorgängergesellschaft gehörte - wie die [X.]n aus dem Verfahren [X.]/16 - zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für Heiz- und Kochzwecke für private wie gewerbliche [X.]ndverbraucher und war Mitglied im [X.] (D. ), dem größten Interessenverband [X.] Flüssiggasunternehmen mit im Jahr 1996 ca. 80 und im Jahr 2005 noch ca. 50 Mitgliedern. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas noch in Gaszylindern überwiegend zu Kochzwecken und von Handwerksbetrieben eingesetzt. Seit den 1960er Jahren erfolgte die Nutzung auch in Tankanlagen zu Heizzwecken. Die Versorgungsunternehmen vermieteten über 80 Prozent der Flüssiggastanks an private und gewerbliche [X.]ndabnehmer. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im [X.]igentum der Kunden. Die Anzahl der [X.]-[X.]ndverbraucher belief sich im Jahr 1996 auf rund 420.000 und sank bis zum [X.] auf etwa 406.000.

3

Schon ab Beginn der 1960er Jahre schlossen sich die in [X.] führenden Versorgungsunternehmen zu regionalen [X.]ansportgemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende [X.]ansportkosten für die Ausfuhr des Flüssiggases zu senken. [X.]s bildete sich eine bundesweite Infrastruktur von [X.] heraus. In den Jahren 1995 bis 1997 kam es zu einer "Neuaufstellung" der regional verstreut agierenden [X.]. Unter Zusammenführung von deren Ausfuhrgeschäft in Gemeinschaftsunternehmen erfolgte die Gründung der deutschlandweit tätigen [X.].                                        sowie der in den alten Bundesländern agierenden f.                           und der in den neuen Bundesländern tätigen f. (Ost)                            . Die zuletzt genannten Gesellschaften wurden im [X.] zu einer Kommanditgesellschaft verschmolzen.

4

Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren [X.]punkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten damals tätige Leitungspersonen der Gründungsgesellschaften der genannten [X.] einen Preisverfall angesichts - insbesondere durch das Aufkommen von [X.]rdgas - eintretender Mengenrückgänge bei [X.] und hoher Ausfuhrkosten. Sie trafen zumindest stillschweigend die bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammenarbeit in den [X.] nicht aktiv Bestandskunden der anderen Gesellschafter und Kooperationspartner abzuwerben ("[X.]"). Die Absprache erstreckte sich auf Bestandskunden mit Miet- und [X.]igentumstanks, nicht jedoch auf Neukunden. Zur Optimierung und Sicherung des Bestandskundenschutzes bestand im Rahmen der [X.] ein Meldewesen. Sofern eine Gesellschafterin eine Auslieferung an einen Kunden begehrte, der in den Datenbanken für eine andere Gesellschafterin erfasst war, informierten die [X.].    und die f. hierüber beide Unternehmen. Diese "[X.]meldungen" schufen eine gegenseitige potentielle und praktizierte Kontrolle der Kartellteilnehmer. Als Folge der [X.] kam der Wettbewerb um Bestandskunden der an ihr beteiligten Versorgungsunternehmen, der durch hohe Wechselkosten und die Rahmenbedingungen ohnedies schon stark gedämpft war, nahezu vollständig zum [X.]rliegen. Die Vorgängergesellschaft der Rechtsbeschwerdeführerin zählte seit [X.]rrichtung der Ausfuhrkooperation [X.].   zu deren Kommanditistinnen und Gesellschafterinnen der [X.]. Die [X.] setzten vorsätzlich handelnde Leitungspersonen um.

5

Bis zum [X.] firmierte die Vorgängergesellschaft der [X.]n zu 2 als [X.]        und sodann als [X.]           , an die der Bußgeldbescheid des [X.] vom 14. Dezember 2007 adressiert war. Die [X.]([X.])         war bis November 2001 in dem von der [X.] betroffenen Flüssigtankgas-Geschäft mit [X.]ndverbrauchern in den alten Bundesländern operativ tätig. Sie brachte das im selben Jahr von der A.          erworbene Flüssiggas-[X.]ndverbrauchergeschäft in den neuen Bundesländern zum 1. Mai 2001 in die dort tätige [X.]M.     ein. Das Flüssiggas-[X.]ndverbrauchergeschäft in den alten Bundesländern brachte sie [X.]nde November 2001 mit Rückwirkung zum 1. April 2001 in die gesondert verfolgte - damals noch als [X.][X.]       firmierende - [X.][X.]   ein, der sie zugleich (ebenfalls rückwirkend) ihre Gesellschaftsanteile an der Ausfuhrkooperation [X.].   und deren Komplementärin übertrug ([X.]). Zuvor wurde die [X.]([X.])         die Alleingesellschafterin der [X.][X.]   , die seit der Übernahme des operativen [X.] dem Kartell angehörte (vgl. [X.] f., 91). Seit dem [X.] handelte es sich bei der zuletzt genannten Gesellschaft um ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen der [X.]        und der [X.]([X.])        . Komplementärin dieser [X.] war eine Kommanditgesellschaft. Geschäftsführer von deren persönlich haftender Gesellschafterin waren    [X.]  und    [X.]  . Als sich die Komplementärin der [X.] im März 2002 in eine GmbH umwandelte, wurden sie zu ihren Geschäftsführern bestellt. Seit dem 1. April 2001 waren sie zugleich -    [X.]   bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2003 - Geschäftsführer der [X.][X.]   .

6

Die [X.]([X.])         setzte ab Dezember 2001 ihre bundesweite Tätigkeit als Großhändlerin im Flüssiggasgeschäft mit Industriekunden (Streckengeschäft) fort und "leitete die Aktivitäten ihrer operativ tätigen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften" ([X.]), unter anderem der gesondert verfolgten [X.][X.]   , der [X.]P.        und der [X.]K.            . Im Januar 2009 wechselte die [X.]  [X.]        ihre Rechtsform und handelte fortan als [X.]   GmbH, gegen die sich das Verfahren vor dem [X.] zunächst richtete. Im Januar 2013 verschmolz sich diese Gesellschaft auf die [X.] zu 2.

7

Zumindest bis zu den Durchsuchungen durch das [X.] am 3. Mai 2005 setzten die Leitungspersonen der [X.] die festgestellte [X.] weiter um.

8

Das [X.] ist von einer Tat der kartellangehörigen Rechtsvorgängerin der [X.]n zu [X.] einer durch die Grundabsprache begründeten Bewertungseinheit ausgegangen. Als Rechtsfolge hat es eine reine Ahndungsgeldbuße verhängt, die es dem [X.] des § 81 Abs. 2 GWB 1999 - der von ihm als das günstigste Recht angesehenen Gesetzesfassung (§ 4 Abs. 3 OWiG) - entnommen hat. Den Mehrerlös hat das [X.] geschätzt, indem es die Preise der [X.]        mit den - nach den Urteilsgründen nicht durch einen [X.] beeinflussten - Preisen nicht im [X.]organisierter [X.] (freier Anbieter) aus demselben Markt während desselben [X.]raums verglichen hat. Die Preisdaten der Kartellaußenseiter und der [X.]        hat es bis November 2001 verglichen. In die Berechnungen der monatlichen Durchschnittspreise sind die zusammengeführten Preisdaten der Vergleichsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes der [X.]        in den einzelnen Postleitregionen eingeflossen. Zudem hat das [X.] dabei nach Kunden mit eigenem Tank und Kunden mit gemietetem Tank unterschieden (vgl. [X.] ff.). Die so ermittelten monatlichen [X.]preise hat das [X.] mit dem monatlichen Absatz der [X.]        an ihre Bestandskunden multipliziert und die [X.]rgebnisse addiert. Die Differenz zwischen dieser Summe und dem [X.]rgebnis des gleichen Rechenvorgangs mit den realen monatlichen Durchschnittspreisen der [X.]        hat es - vermindert um einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent - als den kartellbedingten Mehrerlös angesehen (rund 6,84 Millionen [X.]uro). Ferner hat es eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von "knapp drei Monaten" festgestellt.

B.

9

[X.]1. Der einen Tatzeitraum bis 2001 umfassende Bußgeldbescheid bildet - wie der [X.] zutreffend ausführt - eine tragfähige Verfahrensgrundlage und beschreibt hinreichend konkret die dem Urteil zugrunde liegende Tat im prozessualen Sinn (§ 264 [X.]). Der eindeutig identifizierbare geschichtliche Vorgang ändert sich für die [X.] zu 2 nicht dadurch, dass der Vorwurf einer D. -weiten Absprache auf eine zumindest an die [X.] [X.].   und f.  anknüpfende Vereinbarung "herabgestuft" wurde. Diese Gesellschaften sind bereits in dem Bußgeldbescheid als Kontrollinstrumente für die Vertriebsaktivitäten der [X.] genannt.

2. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Das angefochtene Urteil ist insbesondere vor Ablauf der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist ergangen (vgl. § 81 Abs. 8 GWB, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 4 OWiG). Denn die Tat war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dadurch im Sinne von § 31 Abs. 3 OWiG beendet, dass ihre Vorgängergesellschaft das [X.] auf ihre Tochtergesellschaft übertragen hat. Vielmehr begann die Verjährung frühestens mit der Beendigung der Gesamttat im Jahr 2005, ohne dass hierfür auf eine etwaige Konzernbußgeldhaftung abgestellt werden müsste. Im [X.]inzelnen:

a) Das [X.] hat für die festgestellte Grundabsprache, wie sie anlässlich der Gründung der bundesweit agierenden [X.] getroffen wurde, und deren Umsetzung zu Recht eine Bewertungseinheit angenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567, 1568 - [X.] [X.]ansportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 23 ff. - [X.]; kritisch [X.]/Rengier, [X.] 2017, 229, 233 ff.). Bei einer solchen Bewertungseinheit sind die Ausführungshandlungen von Leitungspersonen anderer [X.] für ein kartellbeteiligtes Unternehmen grundsätzlich auch aus verjährungsrechtlicher Sicht relevant, denn sie stehen der [X.] entgegen (vgl. [X.]St 58, 158 Rn. 28 - [X.]; [X.], Beschluss vom 12. März 1991 - [X.], [X.]R OWiG § 130 Verletzung 1; [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 588; Raum in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 81 GWB Rn. 223; [X.] in [X.], Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl., § 55 Rn. 23 f.).

Dies gilt - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - jedoch nur, soweit und solange eine [X.] für die Tat nach allgemeinen Grundsätzen einzustehen hat. Die Frage, ob eine Handlungseinheit besteht, ist bei mehreren Tatbeteiligten für einen jeden gesondert zu prüfen und zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2017 - 3 StR 58/17, Rn. 5 mwN). Beschränkt sich die Beteiligung eines Mittäters oder Teilnehmers auf abgrenzbare Teile der Haupttat oder auf einen begrenzten [X.]raum, so ist seine Tat mit dem Abschluss der ihn betreffenden [X.]inzelakte beendet (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 [X.], [X.]St 52, 300 Rn. 12; Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 67/78, [X.] 1978, 803; Urteil vom 11. Juni 1965 - 2 StR 187/65, [X.]St 20, 227, 228 f.; Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 3 [X.], [X.] 1990, 404, 405; Beschluss vom 13. März 1990 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 2659 - [X.]). Für das ordnungswidrige Handeln von Leitungspersonen im Rahmen von § 30 Abs. 1 OWiG, der eine selbständige Sanktion gegen die juristische Person zulässt, gelten keine anderen Grundsätze.

b) Die Verjährung beginnt jedoch gemäß § 31 Abs. 3 OWiG - nicht anders als nach § 78a StGB - erst, wenn das materielle Unrecht nicht weiter vertieft, also der Angriff auf das geschützte Rechtsgut nicht mehr perpetuiert oder gar intensiviert wird (vgl. [X.]St 52, 300 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Täter [X.] insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. [X.]St 52, 300 Rn. 6 mwN; [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, Rn. 24; Urteil vom 6. September 2011 - 1 [X.], [X.], 29, 35). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, obgleich die Vorgängergesellschaft der [X.]n zu 2 ab dem [X.] nicht mehr selbst auf dem kartellbefangenen Markt tätig war. Ihr vorheriger Tatbeitrag begrenzte sich gleichwohl nicht auf diesen [X.]raum, sondern reichte verjährungsrechtlich aufgrund folgender Umstände darüber hinaus:

Die [X.][X.]   - damals noch als [X.][X.]       firmierend - übernahm das Flüssiggas-[X.]ndverbrauchergeschäft und beteiligte sich an derselben [X.] ([X.], 91). Die Gesellschaft war zu dieser [X.] eine einhundertprozentige Tochter der Rechtsvorgängerin der [X.]n zu 2. Diese Rechtsvorgängerin blieb in der [X.] tätig, wenn auch nur noch auf einer anderen [X.] beim Großhandel mit Industriekunden. Sie hatte alle Gesellschaftsanteile an der [X.][X.]   vor Abschluss des [X.] vom 29. November 2001 erst vollständig erworben ([X.]). Wirtschaftlich gesehen fand das kartellbetroffene Geschäft mithilfe einer Tochtergesellschaft auf einem anderen Vertriebsweg Fortsetzung. Dies zeigen nicht nur die Identität der Betriebsmittel und des Kundenstamms, sondern auch die Personenidentität der Geschäftsführer ([X.]), die auf alle durch die Kartellzugehörigkeit gemachten [X.]rfahrungen weiterhin zurückgreifen konnten. [X.]ine Gesamtbetrachtung dieser Umstände rechtfertigt es, den eigenen Angriff der Muttergesellschaft auf die [X.]freiheit erst für beendet zu halten (§ 31 Abs. 3 OWiG), als das Kartell und damit auch die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft ihr [X.]nde fanden. Dem steht nicht entgegen, dass diese seit dem [X.] ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen war, an dem die [X.]        die Hälfte der Anteile hielt. Dies ist auch deshalb unerheblich, weil die Rechtsvorgängerin der [X.]n zu 2 gleichwohl das gesetzwidrige Handeln der Leitungspersonen ihrer Tochtergesellschaft hätte unterbinden können. Die Verjährung begann daher nicht vor Mai 2005, weshalb das im Juni 2013 ergangene angefochtene Urteil vor [X.]intritt der absoluten Verjährung verkündet wurde.

I[X.] Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen haben - soweit sie von Relevanz für den ergangenen Schuldspruch sind - aus den vom [X.] in seiner Zuschrift genannten Gründen keinen [X.]rfolg. [X.]rgänzend hierzu bemerkt der [X.]:

1. Die zulässige Rüge, der Beschwerdeführerin sei das letzte Wort verweigert worden, ist unbegründet. Ihr organschaftlicher Vertreter war abwesend. An seiner Stelle musste der Vorsitzende des Tatgerichts dem (mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten) Verteidiger - über die für die [X.] zu 2 im Schlussvortrag gehaltenen Ausführungen und gestellten Anträge hinaus - nicht das letzte Wort erteilen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 533/77, [X.] 1978, 460 [H]). Dies gilt auch für die Wiedergabe einer schriftlich vorformulierten [X.]rklärung des organschaftlichen Vertreters als "Bote". Denn das letzte Wort ist als höchstpersönliches Äußerungsrecht in der Hauptverhandlung nicht übertragbar (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2000 - 1 [X.], [X.], 439; [X.], [X.], 26. Aufl., § 258 Rn. 38; [X.], 7. Aufl., § 258 Rn. 14). Der anwesende Betroffene kann das letzte Wort abgeben, gegebenenfalls auch verlesen. Bei einer [X.]n steht dieses Recht allein dem organschaftlichen Vertreter zu (vgl. auch § 444 Abs. 2 [X.]). [X.]s trifft - anders als die Verteidigung meint - nicht zu, dass insoweit normativ kein Unterschied zu einem rechtsgeschäftlichen Vertreter bestehe.

2. Die Inbegriffsrüge (§ 261 [X.]), das [X.] - welches auf das an sich bestehende Provisionsinteresse des Außendienstes als Indiz für die [X.] abstelle - habe sich nicht mit dem Inhalt von Prämienordnungen der [X.]  -Gruppe auseinandergesetzt, ist unbegründet. Die Urteilsgründe stellen nicht allein auf das Provisionsinteresse der Außendienste des [X.]  -Konzerns ab. Nach deren Prämienordnungen entfiel eine Prämie zudem erst, sofern der mit dem Kunden vereinbarte Preis um mehr als 19 Pfennig, später um 14 Cent unter den Vorgaben der Geschäftsleitung blieb. Zur besonderen [X.]rörterung dieses Umstands musste sich das [X.] nicht veranlasst sehen, zumal die von der Rechtsbeschwerde betonten Wechselkosten bis zu 5.000 [X.]uro nur bei einem Wechsel des Kunden von einem Miet- zu einem [X.]igentumstank anfielen (vgl. [X.] 73).

3. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 [X.]) zum Verkehrswert der Beteiligung der [X.]   GmbH an der [X.][X.]   bleibt ebenso wie die zur Motivation der konzerninternen Umstrukturierung erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 [X.]) erfolglos. Denn diese Umstände sind für die Bußgeldhaftung der [X.]n zu 2 ohne rechtliche Relevanz.

II[X.] [X.] hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge der Beschwerdeführerin stand. Der [X.] hat insoweit lediglich die - im Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlich verwechselten - anwendbaren Gesetzesfassungen von § 1 GWB, die der Kartellordnungswidrigkeit der Leitungspersonen zugrunde liegen, richtiggestellt.

1. Die Feststellungen des [X.]s tragen eine verbotene Kartellvereinbarung im Sinne von § 1 GWB 1999 ebenso wie ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999. Da gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nur [X.] geahndet werden können, die zur [X.] ihrer Begehung ordnungswidrig waren (vgl. [X.] in [X.], OWiG, 17. Aufl., § 4 Rn. 3; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 4 Rn. 16 mwN), sind zudem für den Beginn des Tatzeitraums § 1 GWB 1990 i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 maßgeblich, deren Voraussetzungen die Urteilsgründe ebenfalls belegen.

a) [X.]in Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB 1990 - und zugleich eine Vereinbarung im Sinne der Fassungen des § 1 GWB seit dem Jahr 1999 - liegt auf der Grundlage der Feststellungen vor. [X.]ine solche [X.]inigung ist - wie sich aus allgemeinen Regeln (§§ 145 ff. [X.]) ergibt - nicht nur durch ausdrückliche, sondern ebenso durch stillschweigende [X.]rklärungen möglich. [X.]inen derartigen, aus Anlass der Gründung der Gemeinschaftsunternehmen [X.].   , f. und f. (Ost) zustande gekommenen (mehrseitigen) Vertragsschluss, der unter den Beteiligten zumindest auf eine wettbewerbliche Bindung abzielte (vgl. Zimmer in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 83 ff.), hat das [X.] rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. insbesondere [X.] 7, 90 f.). Dabei war es nicht unabdingbar, alle handelnden Akteure namentlich zu nennen. Denn die den Tatbestand ausfüllenden Merkmale lassen sich den Urteilsgründen entnehmen. Diese ermöglichen die umfassende Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. auch [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]/[X.] 3861 Rn. 42 f. - [X.] [insoweit nicht in [X.]St 58, 158 abgedruckt]).

b) Die überregional tätigen Versorgungsunternehmen standen - wie von den zur Tatzeit geltenden Fassungen von § 1 GWB gefordert - zudem miteinander auf dem [X.] [X.] im Wettbewerb. Daher lag bei seinem Abschluss ein Vertrag unter den [X.]n "zu einem gemeinsamen Zweck" im Sinne von § 1 GWB 1990 vor. Die von § 1 GWB 1990 verlangte [X.]ignung, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des [X.] spürbar zu beeinflussen, ist ebenfalls festgestellt. Denn der "[X.]" hatte eine gezielte Aufteilung und Sicherung von Kundenstämmen zum Gegenstand, die ca. 80 Prozent der Kundengesamtheit ausmachten. Das [X.] hat zudem festgestellt, dass der aus [X.] Gründen gedämpfte Bestandskundenwettbewerb infolge der Absprache weiter beschränkt wurde ([X.] 104, 184). [X.]iner solchen Absprache ist immanent, dass sie die [X.]lage festschreibt. Des Weiteren schuf die Vereinbarung - wie von den Beteiligten angestrebt - ein geringeres wirtschaftliches Risiko für [X.]xpansionen durch den Zukauf von [X.] ([X.] 104). Unter der Geltung von § 1 GWB 1999 stellt die [X.] nicht nur eine bewirkte, sondern auch bereits eine bezweckte [X.]beschränkung (vgl. [X.], [X.]. 2013, 285 Rn. 36 f. - [X.]; näher [X.], Urteil vom 17. Oktober 2017 - [X.] Almased Vitalkost; [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 1 GWB Rn. 229) dar.

c) Die verbotene Absprache setzten die Leitungspersonen der [X.] in der Folgezeit bewusst und gewollt um, wodurch sie sich im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 über die Unwirksamkeit des Vertrages vorsätzlich hinwegsetzten. Denn ein Sich-Hinwegsetzen ist jedes Handeln, das der Durchführung eines unwirksamen Vertrages dient, mithin jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den [X.] als gültig anzusehen und zu behandeln, obwohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1995 - [X.], [X.]St 41, 385, 389). Solche Handlungen werden durch das in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 enthaltene Tatbestandsmerkmal des Zuwiderhandelns ebenfalls erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567, 1568 - [X.] [X.]ansportbeton I; [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 56).

Den Urteilsgründen lassen sich auch für die Rechtsvorgängerin der [X.]n zu 2 konkrete Tathandlungen ihrer von § 30 Abs. 1 OWiG erfassten Leitungspersonen entnehmen, etwa die Behandlung von "[X.]fällen" in [X.] der [X.].   ([X.] 33 f., 105) und das kartellstützende Auftreten auf Tagungen und in Gremien des [X.]([X.] 96). Zudem traf der Geschäftsführer [X.]   die [X.] ([X.] 182 oben). Darüber hinaus hielten die Leitungspersonen generell an der passiven Vertriebsausrichtung ihrer Vorgänger fest ([X.] 94, 182 f.). Solche allgemeinen Umschreibungen haben ihren Grund darin, dass die [X.] darauf abzielte, Wettbewerb um Bestandskunden zu unterlassen. Nach den Feststellungen liegt der Schwerpunkt der Tathandlungen der für die Unternehmen tätigen Leitungspersonen gleichwohl in [X.], wofür - über den Abschluss der Vereinbarung hinaus - die diesen dauerhaft obliegende Kontrolle, Führung und Ausrichtung des Unternehmens spricht.

d) Die Dauer der abgeurteilten Zuwiderhandlung bleibt nach den Urteilsgründen nicht im Unklaren. Dem Schuldspruch liegt ungeachtet der missverständlichen Formulierung in der rechtlichen Würdigung die Kartellzugehörigkeit der Rechtsvorgängerin der [X.]n zu 2 von Juli 1997 bis November 2001 zugrunde ([X.] 105, 217, 273). Im Übrigen bezeichnen die Urteilsgründe mit einem Tatzeitraum bis 2005 die Gesamtdauer des [X.]. Der [X.] muss daher auch insoweit nicht entscheiden, ob die Rechtsvorgängerin der [X.]n zu 2 für das ordnungswidrige Handeln von Leitungspersonen ihrer Tochtergesellschaft [X.][X.]   bis Mai 2005 einzustehen hätte.

2. Die Beweiswürdigung des [X.]s zu dieser festgestellten Zuwiderhandlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden [X.]indruck der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden hat (§ 261 [X.]). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicherten [X.] nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2013 - 3 [X.], [X.], 420 mwN).

Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die [X.]ntscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen oder der [X.]n zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16, Rn. 7; Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 17; jeweils mwN).

b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung zum Schuldspruch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Den Abschluss und die Umsetzung der [X.] stützt das [X.] ohne Rechtsfehler auf eine Vielzahl von Beweismitteln einschließlich von ihm als glaubhaft bewerteter Zeugenaussagen. Die Wertungen und Schlussfolgerungen des [X.]s sind möglich und daher von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Nichts anderes gilt für die kartellstützende Funktion der von der [X.].   generierten "[X.]meldungen".

aa) Als durchgreifend lückenhaft oder widersprüchlich erweist sich die Beweiswürdigung - entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung - im [X.]rgebnis auch nicht mit Blick auf die Rolle der [X.]M.    . Das [X.] hat festgestellt, dass diese Gesellschaft aufgrund einer eigenen Vertriebsstrategie um fremde Bestandskunden geworben hat (vgl. [X.] 95 f., 142, 161). Die [X.]M.     hat in den Jahren 2002 und 2003 Flüssiggas über die [X.].   und die f. ausfahren lassen ([X.] 28, 41 f.). Zugleich führt das [X.] aus, dass "eine stillschweigend geschlossene [X.] conditio sine qua non … für die Zusammenarbeit in den [X.]ansportgesellschaften war" ([X.] 115). Auch für deren Kooperationspartner sei der Kundenschutz "zwingende Bedingung (Spielregel, Grundlage/Voraussetzung)" gewesen ([X.] 130). [X.]in [X.]ntscheidungsvorbehalt in der Frage des Kundenschutzes hätte zum Ausschluss aus der Kooperation geführt oder die Aufnahme verhindert ([X.] 135).

Nach den Urteilsgründen ist gleichwohl auszuschließen, dass das [X.] die Rolle der [X.]M.     aus dem Blick verloren haben könnte. Sie wird in den Urteilsgründen an diversen Stellen erwähnt, ohne zu den Gesellschafterinnen der [X.] und damit zu deren wichtigsten Akteurinnen zu zählen. Des Weiteren kam ihr als ein Unternehmen des [X.]  -Konzerns ersichtlich eine Sonderrolle zu, die sie von einem (anderen) Kooperationspartner unterschied. Bereits im [X.] hatten die Muttergesellschaften unter anderem ihr Aufgehen in einem bundesweit tätigen "[X.]" - der [X.][X.]   - beschlossen (vgl. [X.] 22, 26-28). Demgemäß wurden im [X.] eine Kommanditistin der f. und sodann mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auch die [X.]M.     auf die [X.][X.]   verschmolzen. Diese hatte von ihrer dem Kartell zugehörigen Muttergesellschaft aus dem [X.]  -Konzern bereits das Flüssiggasgeschäft in den alten Bundesländern und die Gesellschafterstellung in der [X.].   übernommen. Das [X.] der [X.]M.     löste denn auch Beschwerden aus ([X.] 161) und kam durch die Verschmelzung zu seinem [X.]nde. All dies steht mit dem sonstigen Beweisergebnis des [X.]s im [X.]inklang.

Rechtsfehlerhaft ist die tatrichterliche Beweiswürdigung ebenso wenig hinsichtlich der Rolle der Leitungsperson [X.]  als Geschäftsführer der (kartellangehörigen) [X.][X.]   und Beiratsvorsitzender der [X.].    einerseits sowie als Beiratsvorsitzender der (womöglich kartellneutralen) [X.]M.     andererseits. [X.]in [X.] liegt nicht vor. Das [X.] stellt zwar fest, dass "der Beirat" der [X.]M.     auch deren Geschäftspolitik bestimmte ([X.] 23). [X.]s liegt aber weder auf der Hand noch sind zureichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beirat sich hierbei mit der Frage eines Kundenschutzes befasst hätte.

bb) Des Weiteren verstößt die Beweiswürdigung des [X.]s nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte [X.]rfahrungssätze. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen zwei "[X.]rfahrungssätze" wendet, die das [X.] herangezogen habe, dringt sie hiermit nicht durch. Die beanstandete Aussage, es entspreche der "wirtschaftlichen Vernunft eines Kaufmanns, sich ein Kundenpotential zu erschließen und nicht brach liegen zu lassen" ([X.] 148 f.), ist für sich betrachtet zutreffend. Dass sie das [X.] auch für die Annahme der [X.] auf dem [X.] herangezogen hat, ist schon deshalb nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil es andere [X.]rklärungen für einen fehlenden Bestandskundenwettbewerb erörtert und aufgrund der erhobenen Beweise ausgeschlossen hat. Keinen Rechtsfehler lässt daher zudem die ebenfalls von der Rechtsbeschwerde beanstandete Annahme des [X.]s erkennen, dass in einem von Nachfragerückgängen gekennzeichneten Markt auch Bestandskundenwettbewerb zu erwarten gewesen wäre (vgl. [X.] 149/150). Die Rechtsbeschwerde legt selbst dar, dass ein solches [X.]verhalten in schrumpfenden Märkten vorkomme ("Kostenführerschaft"). Im [X.]rgebnis handelt es sich um eine tragfähige [X.]rwartung des Tatgerichts (vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. Oktober 1983 - [X.] 3/82, [X.]Z 88, 284, 290), die nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund seiner sonstigen Feststellungen zu den Marktverhältnissen zu sehen ist.

Das [X.] hat hierbei insbesondere die Möglichkeit eines zulässigen autonomen [X.] erwogen, jedoch zu seiner Überzeugung als alleinige Ursache des unterbleibenden Bestandskundenwettbewerbs ausgeschlossen ([X.] 134 f., 160). Die auch für eine Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktumstände wie die von dem neuen Anbieter zu tragenden Wechselkosten hat das [X.] nicht aus dem Blick verloren und sich auch mit der "Furcht vor wettbewerblichen Reaktionen" befasst ([X.] 139). Die Wechselkosten hat es indes - tragfähig gestützt unter anderem auf das [X.] der [X.]M.     - als nicht prohibitiv hoch bewertet (vgl. auch schon [X.] 95 f.). Diese Wertungen lassen - ebenso wie die Gesamtwürdigung, die andere [X.]rklärungen für die [X.]lage nochmals in den Blick nimmt - Rechtsfehler nicht erkennen. [X.]s handelt sich um nachvollziehbare Bewertungen von Indiztatsachen. Die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten, ist allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in dessen Überzeugungsbildung eingreifen, indem es einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache eine andere Bedeutung zumisst (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, Rn. 8).

Darüber hinaus hat sich das [X.] hinreichend mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des [X.]s befasst ([X.] 80 f.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein Bestandskundenwettbewerb als "Regelverhalten" ([X.] 138) rechtlich unzulässig gewesen wäre.

cc) [X.]benso trägt die Beweiswürdigung des [X.]s zum vorsätzlichen Handeln von    [X.]  und    [X.]   als Leitungspersonen der Vorgängergesellschaft der [X.]n zu 2. Das Wissen von    [X.]  um die [X.] durfte das [X.] insbesondere an der "praktische[n] Handhabung der [X.]fälle" festmachen ([X.] 93). Denn dem Meldewesen der [X.].   - in dessen Beirat    [X.]  tätig war - hat es rechtsfehlerfrei eine (erkennbar) kartellstützende Wirkung beigemessen. Dass    [X.]  nach den Feststellungen erst ab Juli 2000 vorsätzlich handelte (vgl. [X.] 93 sowie zur Zuständigkeit für das Flüssiggasgeschäft [X.] 33), ist wegen der vorsätzlichen Tathandlungen der anderen Leitungsperson    [X.]   seit Beginn des Tatzeitraums unmaßgeblich.

Das Urteil ist zwar insoweit unrichtig, als es    [X.]   als "geschäftsführenden Gesellschafter" beschreibt und ihn dem Beirat der [X.]            - einer alten Ausfuhrkooperation - zuordnet ([X.] 185; richtig hingegen [X.] 34, 87). [X.]s ist aber auszuschließen, dass das [X.] ohne Berücksichtigung dieser Umstände zu einem anderen [X.]rgebnis gelangt wäre (vgl. [X.] 94). Denn    [X.]   war als Geschäftsführer in leitender Position - auch bei der [X.]            - tätig. Tatbestands- und Verbotsirrtümer hat das [X.] geprüft und rechtsfehlerfrei verneint.

dd) Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Beschluss des [X.]s vom heutigen Tage in der Sache [X.]/16.

3. [X.]ine "[X.]", in der das mildeste Gesetz im Sinne von § 4 Abs. 3 OWiG zu sehen sein könnte, bestand zu keiner [X.]. Der [X.] hat bereits entschieden, dass § 81 GWB 2005 und § 81 GWB 2007 verfassungskonform sind, wobei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt (vgl. dazu im [X.]inzelnen [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 45 ff. - [X.]; hieran anknüpfend [X.], Beschluss vom 3. Juni 2014 - [X.], [X.]/[X.] 4317, 4318 f. - [X.]). Letzteres gilt ebenso für die im Jahr 2005 erfolgte Änderung von § 1 GWB (Streichung der Wörter "miteinander im Wettbewerb stehenden"). [X.]s besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. [X.]in solcher folgt auch nicht aus der [X.]ntscheidung des [X.] vom 17. Dezember 2013 ([X.][X.] 135, 1 Rn. 35 ff.).

4. [X.]ine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der [X.]n zu 2 als der Gesamtrechtsnachfolgerin der - mit der [X.] [X.]       identischen - [X.]   GmbH (& Co. KG) ist zu bejahen.

a) Das [X.] hat zur Rechtsnachfolge Folgendes festgestellt: Die [X.]  -Gruppe nahm im Dezember 2012 und im Januar 2013 konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen vor, deren Hauptmotiv es war, eine Bußgeldhaftung der [X.]   GmbH zu vermeiden. Die Konzernumstrukturierung vollzog sich in sechs Schritten.

(1) Die [X.]   GmbH - die Vorgängergesellschaft der [X.]n zu 2 - brachte mit notariellem [X.]inbringungs- und [X.]inlagevertrag vom 11. Dezember 2012 das von ihr betriebene [X.] und fast ihr gesamtes Beteiligungsvermögen in die [X.]A.                ein, deren alleinige Kommanditistin sie war und zunächst blieb. Zudem war sie weiterhin die Alleingesellschafterin der [X.]Ma.       , der Komplementärin der [X.]A.  (und weiterer Tochtergesellschaften). Unter den übertragenen Beteiligungen der [X.]   GmbH befand sich der hälftige Anteil an der gesondert verfolgten [X.][X.]   , die weiter das operative Flüssiggas-[X.]ndverbrauchergeschäft betrieb, sowie der [X.] an der [X.]K.                         .

(2) Unmittelbar anschließend brachte die [X.]A.  mit demselben Vertrag die auf sie übertragenen Beteiligungen - mit Ausnahme des [X.]s an der [X.]K.     - in die [X.]B.                 ein, deren alleinige Kommanditistin die [X.] war. Das [X.] (ohne Grundstücke) übertrug die [X.]A.  auf die [X.][X.].              , deren alleinige Kommanditistin sie ebenfalls war.

(3) Den bei ihr verbliebenen [X.] an der [X.]K.     übertrug die [X.]A.  am 2. Januar 2013 wieder zurück auf die [X.]  [X.]GmbH, der Vorgängergesellschaft der [X.]n zu 2.

(4) Nach einer formwechselnden Umwandlung übertrug diese nun als [X.]   GmbH & Co. KG firmierende Gesellschaft den [X.] an der [X.]K.     am 17. Januar 2013 mit sofortiger Wirkung auf die [X.] zu 2, die zu diesem [X.]punkt noch als [X.] [X.][X.]    firmierte. Der hierfür vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 15 Millionen [X.]uro sollte erst vier Wochen später fällig werden.

(5) Die [X.]Verwaltungs GmbH als Konzernzwischenholdinggesellschaft, welche die [X.] zu 2 sowie die [X.]   GmbH (& Co. KG) beherrschte, entnahm dieser mit notariellem Vertrag vom 18. Januar 2013 sodann die Gesellschaftsanteile an der [X.]Ma.       und der [X.]A.  mit Wirkung zum 22. Januar 2013.

(6) Schließlich verschmolz sich die [X.]   GmbH & Co. KG mit notariellem Vertrag vom 18. Januar 2013 auf die [X.] zu 2, die nach Maßgabe der Handelsregistereintragung vom 5. Februar 2013 ihre Firma von [X.] [X.][X.]    in [X.]G.     änderte. Die Verschmelzung war am 31. Januar 2013 in das Handelsregister eingetragen worden. Wie beabsichtigt hatte daher eine Zahlung des Kaufpreises für den [X.] an der [X.]K.     nicht zu erfolgen, da diese Forderung erlosch (Konfusion).

Bis zur Verschmelzung übte die [X.] zu 2 allein das Kesselwagenvermietungsgeschäft aus. Ihr hierfür eingesetztes Betriebsvermögen bewertet das [X.] mit acht Millionen [X.]uro ([X.] 60, 189), die Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2011/2012 und im Vorjahr auf jeweils etwa 1,2 Millionen [X.]uro ([X.] 60). Die [X.]K.     zählte seit 2004 zu den bundesweit führenden Anbietern von flüssiger Kohlensäure (mit einem Marktanteil zwischen acht und zehn Prozent) und von technischen Gasen. Den Wert des [X.]s an dieser Gesellschaft beziffert das [X.] mit mindestens 15 Millionen [X.]uro ([X.] 189). Ihre Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2012 wie im Vorjahr auf mehr als zwölf Millionen [X.]uro.

b) Die auf § 30 a.[X.] OWiG gestützte Bußgeldhaftung der Gesamtrechtsnachfolgerin setzt voraus, dass zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise [X.] besteht. Dies ist der Fall, wenn das "haftende Vermögen" in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 1986 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 - [X.], [X.]/[X.] 1469, 1470 - nicht verlesener Handelsregisterauszug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - [X.], [X.]St 52, 58 Rn. 7 - Akteneinsichtsgesuch; Beschluss vom 10. August 2011 - [X.], [X.]St 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion; Beschluss vom 10. August 2011 - [X.], [X.], 152 - [X.]ansportbeton II; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.]St 60, 121 Rn. 12 f. - [X.]; Beschluss vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.]/[X.] 4686 Rn. 3 - Melitta).

c) Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn mit dem [X.] an der [X.]K.     ist ausreichendes Vermögen der Rechtsvorgängerin auf die [X.] zu 2 übergegangen, um die [X.] der [X.] bejahen zu können.

aa) Der übertragene [X.] war für die [X.] zu 2 nach den Feststellungen des [X.]s ([X.] 188-190) von überragender Bedeutung. [X.]r machte daher einen wesentlichen Teil ihres Gesamtvermögens aus. Ihr eigenes Kesselwagengeschäft blieb deutlich hinter dem operativen Geschäft der [X.]K.     zurück, in dem sich die wirtschaftliche Bedeutung des übergegangenen [X.]s verkörperte. Dessen Wert betrug mindestens knapp das Doppelte des Betriebsvermögens "Kesselwagenvermietung" der [X.]n zu 2. Dies genügt, um deren [X.]instandspflicht zu begründen, denn das übrige Vermögen der neuen juristischen Person muss nicht in jedem Fall vollständig oder nahezu vollständig in den Hintergrund treten (vgl. [X.], [X.]/[X.] 4686 Rn. 3 - Melitta).

Den [X.]wert des [X.]s hat das [X.] anhand des Kaufpreises geschätzt, den die [X.] zu 2 im Januar 2013 mit der [X.]   GmbH & Co. KG für seine Übertragung vereinbart hatte. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin ohne [X.]rfolg, indem sie insbesondere auf von der [X.]K.     erzielte [X.] (vgl. [X.] 56) abstellt. Der [X.] weist zu Recht darauf hin, dass das Vorgehen des [X.]s nicht zu beanstanden ist, weil der vereinbarte Kaufpreis der beste Anknüpfungspunkt war, um den Wert der Beteiligung zu ermitteln. Der Umstand, dass neben dem Kesselwagengeschäft der [X.] lediglich zu verwalten war, tritt hinter dessen qualitativer und quantitativer Bedeutung für die [X.] zu 2 zurück.

Mit der Berücksichtigung des [X.]s wird auch nicht etwa eine "Konzernhaftung" begründet, die dem damaligen Ordnungswidrigkeitenrecht fremd war (vgl. [X.]St 57, 193 Rn. 20 - Versicherungsfusion; [X.], [X.], 152, 153 - [X.]ansportbeton II). Denn der [X.]n zu 2 wird nicht in rechtlich unzulässiger Weise das Vermögen von [X.] oder Tochtergesellschaften zugerechnet. Anders als in Fällen, in denen die Rechtsnachfolgerin als Muttergesellschaft bereits über die Anteile an weiteren Gesellschaften verfügte, ging eine solche Beteiligung hier erst über und kann daher auch in die wirtschaftliche Betrachtung einbezogen werden.

bb) Das Unternehmen, wie es die [X.]   GmbH vor Beginn der Umstrukturierung betrieb, war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (allein) entscheidend für den Abgleich mit der neuen juristischen Person. Denn die Bußgeldhaftung der nach § 30 Abs. 1 OWiG originär haftenden juristischen Person besteht ebenso unabhängig von identitätswahrenden Rechtsformwechseln (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) wie unabhängig von ihrem Vermögensbestand bis zu ihrem [X.]rlöschen fort (vgl. [X.]St 57, 193 Rn. 15 f., 18 - Versicherungsfusion; [X.], [X.], 152, 153 - [X.]ansportbeton II; siehe auch bereits [X.], [X.]/[X.] [X.] 2265, 2266 - Bußgeldhaftung). Die wirtschaftliche Betrachtung, ob die Rechtsträger nahezu identisch sind, kann daher - zumindest auch - an den [X.]punkt anknüpfen, zu dem die Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. [X.]rst mit deren [X.]intritt wechselt der Rechtsträger, so dass bei einem Übergang von dann vorhandenem Vermögen die Unternehmenskontinuität aus der Sicht des Bürgers als des Normadressaten (vgl. dazu [X.], [X.]/[X.] 4835, 4837) gewahrt sein kann. [X.]ine bußgeldrechtliche Haftung der Gesamtrechtsnachfolgerin setzt mithin nicht zwingend voraus, dass "operatives Betriebsvermögen" unmittelbar übergeht.

cc) Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist der [X.] an der [X.]K.     als das maßgebliche Vermögen der [X.]   GmbH (& Co. KG) im [X.]punkt der Gesamtrechtsnachfolge anzusehen. Hieran ändert sich zunächst nichts dadurch, dass die [X.]    GmbH zu Beginn der Umstrukturierung auch diese Kommanditbeteiligung an die [X.]A.  übertragen hat, um sie wenig später zurückzuerhalten. Ungeachtet dieser Wendung hat die von § 30 Abs. 1 OWiG erfasste Gesellschaft im Zuge der Umstrukturierung - unter Fortbestand ihrer Haftung - letztlich nur ihr Vermögen reduziert, bevor sie sich auf die [X.] zu 2 verschmolzen hat. Der vor dieser Verschmelzung übertragene [X.] an der [X.]K.     ist sodann so zu behandeln, als wäre er erst infolge der Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] zu 2 übergegangen. Daher steht es deren Bußgeldhaftung nicht entgegen, dass die Rechtsvorgängerin zwischenzeitlich noch andere Gesellschaftsanteile hielt. In der Sache kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, wie das Vermögen der alten juristischen Person im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme auf ihre Gesamtrechtsnachfolgerin übergeht. Durch die vorgezogene [X.]inzelübertragung des Anteils traten dem Grunde nach keine anderen wirtschaftlichen Folgen ein. Dies zeigt die wie geplant zu einem späteren [X.]punkt durch Konfusion erloschene Kaufpreisforderung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind derartige Rechtsgeschäfte Teil einer zusammenhängenden Umstrukturierungsmaßnahme, die ohne sie aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge zu denselben [X.]rgebnissen geführt hätte.

IV. Die Rechtsbeschwerde hat hingegen [X.]rfolg, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Bußgeldausspruch richtet. Auf die Verfahrensrügen, mit denen sich die Beschwerdeführerin ebenfalls gegen die Geldbuße wendet, kommt es daher nicht an.

1. Die [X.], die für die Bußgeldobergrenze nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 entscheidend ist, wird den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Denn das [X.] hat die Geeignetheit seiner marktinternen Vergleichsanalyse in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar dargelegt.

a) Unter Mehrerlös ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen [X.]innahmen, die aufgrund des [X.]verstoßes erzielt werden, und den [X.]innahmen zu verstehen, die das durch die [X.]n bevorzugte Unternehmen ohne den [X.]verstoß erzielt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 1991 - [X.], [X.]/[X.] [X.] 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25. April 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1487, 1488 - steuerfreier Mehrerlös; Beschluss vom 28. Juni 2005 - [X.], [X.]/[X.] 1567, 1569 - [X.] [X.]ansportbeton I; Beschluss vom 19. Juni 2007 - [X.], [X.]St 52, 1 Rn. 10 - [X.]).

Dieser Differenzbetrag kann nur durch Schätzung ermittelt werden, da der hypothetische [X.]preis nicht beobachtbar ist, sondern allein aufgrund von Anknüpfungstatsachen näherungsweise bestimmt werden kann. Die ökonomische Gültigkeit und rechtliche Brauchbarkeit der Annäherung hängt dabei zum einen von der Genauigkeit und Validität der Beobachtungen ab, die auf einem Vergleichsmarkt oder zu anderen tatsächlichen Umständen wie den Kosten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen gemacht werden können, die nach der gewählten Methode die Grundlage der [X.]rmittlung des hypothetischen [X.]preises bilden sollen. Zum anderen hängen sie davon ab, wie genau und wie verlässlich die Unterschiede erfasst werden können, die zwischen dem beobachteten und dem hypothetischen Szenario bestehen.

Der kartellbedingte Mehrerlös kann danach zunächst anhand der Preisentwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten bestimmt werden (vgl. [X.]St 52, 1 Rn. 13, 19 - [X.]; [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 Rn. 78 - [X.]). Soweit strukturelle Unterschiede der verglichenen Märkte dies erfordern, sind Korrekturzuschläge oder -abschläge vorzunehmen, die dazu dienen, den [X.]influss der strukturellen Unterschiede auf das [X.]rgebnis der Schätzung möglichst weitgehend auszugleichen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 1976 - [X.] 2/76, [X.]Z 68, 23, 33 - Valium; Beschluss vom 6. November 1984 - [X.] 13/83, [X.]/[X.] [X.] 2103, 2104 - Favorit; ferner [X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]/[X.] 3145 Rn. 18 - [X.]ntega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 a.[X.] GWB). [X.]in zwingender Vorrang kommt einem Vergleich mit den Preisen auf einem - zeitlich, räumlich oder sachlich - anderen, kartellfreien Markt gegenüber weiteren Schätzmethoden allerdings nicht zu (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.]/[X.] 3632 Rn. 14 - Wasserpreise [X.]; Beschluss vom 14. Juli 2015 - [X.] 77/13, [X.]Z 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise [X.]I). Den Kartellbehörden und -gerichten ist es grundsätzlich unbenommen, stattdessen eine andere, zur Bestimmung des [X.] ebenfalls geeignete Methode heranzuziehen. So können sie die [X.]preise auch durch einen kostenbasierten Vergleich anhand einer Überprüfung von Preisbildungsfaktoren bestimmen (vgl. [X.], [X.]/[X.] 3632 Rn. 13 ff. - Wasserpreise [X.]; [X.]Z 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise [X.]I; Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.] 2017, 198 Rn. 27 f. - Kabelkanalanlagen; jeweils zu § 19 GWB). [X.]in anderes Vorgehen als eine Vergleichsmarktanalyse kann vor allem angezeigt sein, wenn - wie hier auch vom [X.] bejaht ([X.] 192 ff.) - keine hinreichend ähnlichen Märkte mit wirksamem Wettbewerb existieren.

Von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsfehlerfreiheit der [X.] nach § 81 GWB ist - ebenso wie im Rahmen von § 19 GWB (vgl. [X.]Z 206, 229 Rn. 22 - Wasserpreise [X.]I) - die Beachtung derjenigen Faktoren, die die Preisbildung im Markt bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ("anerkannte ökonomische Theorien", vgl. BT-Drucks. 16/5847, [X.]). Die Schätzungsbefugnis räumt dem Tatrichter vor diesem Hintergrund einen erheblichen methodischen Spielraum ein (vgl. [X.]Z 206, 229 Rn. 25 - Wasserpreise [X.]I). Letztlich ist entscheidend, ob die von dem Tatgericht durchgeführte [X.] schlüssig ist und zu wirtschaftlich vernünftigen und möglichen [X.]rgebnissen führt (vgl. [X.]St 52, 1 Rn. 12 - [X.]; [X.], Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, [X.], 728, 729; Beschluss vom 4. Februar 1992 - 5 [X.], [X.]R AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 5). Dabei hat der Tatrichter selbst zu entscheiden, welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird ([X.]St 52,1 Rn. 12 - [X.]).

In den Urteilsgründen hat das Tatgericht für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar darzulegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese geeignet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. November 2009 - 1 [X.], [X.], 635, 636). Stehen ihm unterschiedliche methodische Vorgehensweisen zur Verfügung, ist der Tatrichter zwar regelmäßig nicht zu einer umfassenden Darstellung sämtlicher Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden gehalten. Das Urteil muss jedoch erkennen lassen, aus welchen Gründen sich der Tatrichter für eine von mehreren möglichen Methoden entschieden hat und dass ihm dabei jedenfalls die wesentlichen Vor- oder Nachteile der in Betracht kommenden Alternativen bewusst waren. Zu diesen Vor- oder Nachteilen gehören insbesondere die mit einer bestimmten Vorgehensweise verbundenen Unsicherheiten, namentlich die Wahrscheinlichkeit und der Umfang systematischer Schätzfehler, die das [X.] in eine bestimmte oder auch in eine nicht bestimmbare Richtung verfälschen können. Darüber hinaus muss die Schätzung den strafprozessualen Vorgaben - etwa dem [X.] - genügen.

b) [X.], wie sie das [X.] unter Heranziehung der Preisdaten von Kartellaußenseitern bevorzugt hat, ist nach dem aufgezeigten (begrenzten) Prüfungsmaßstab nicht grundsätzlich zu verwerfen. [X.]ntscheidend ist - wie ausgeführt - allein, ob die gewählten [X.] im [X.]inzelfall eine sachgerechte Quantifizierbarkeit des [X.] zulassen (vgl. auch [X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 371 Rn. 35 f., 39 f. - Gemeinschaftsprogramme). Bei einem Kundenschutzkartell ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich die Preise der [X.] ohne die Zuwiderhandlung den niedrigeren Preisen von Kartellaußenseitern angenähert hätten. Denn ohne die protektive Wirkung durch das Kartell hätte sich der [X.]druck auf die [X.] erhöht, was für eine (hypothetische) Verringerung auch von deren Preisniveau spricht. Das [X.] hat jedoch nicht beachtet, dass diese [X.]rwägung noch keine Quantifizierung der hypothetischen Preisentwicklung erlaubt.

[X.]ine marktinterne Vergleichsanalyse gilt vielmehr als mit hohen Schätzunsicherheiten behaftet (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2016, 50, 57; siehe auch Stock, [X.], [X.]5 f.). So sind etwa [X.]inflüsse des [X.] auf die Preissetzung der Kartellaußenseiter zu erwarten (sog. umbrella effect, [X.]). Die Methode zählt denn auch nicht zu den ökonomisch allgemein anerkannten Schätzverfahren (vgl. etwa [X.]uropäische Kommission, Praktischer Leitfaden zur [X.]rmittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 A[X.]UV vom 11. Juni 2013 - [X.] (2013) 205, Rn. 26 ff.; [X.], [X.], 2009, [X.] ff.; [X.]llger, [X.] 2011, 191, 202 ff.; Stock, [X.], [X.] ff.). In aller Regel wird daher die Betrachtung eines kartellfreien Vergleichsmarkts oder ein kostenbasierter Vergleich einer marktinternen Analyse vorzuziehen sein. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, dass das [X.] die Geeignetheit der - in der Rechtsprechung des [X.] bisher nicht anerkannten - Methode darlegt und dabei auch deren Schwachpunkte im konkreten Fall und den Korrekturbedarf wegen möglicher systematischer Schätzfehler eingehend analysiert und in den Urteilsgründen mitteilt.

c) Das [X.] hat jedoch schon ohne eine zureichende Begründung angenommen, dass die Preise der Vergleichsunternehmen nicht durch das Kartell beeinflusst waren ([X.] 12, 192 f., 202). Die Feststellungen legen allerdings einen solchen [X.] (vgl. [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 3030 [X.]) nahe. Insbesondere ein hoher Grad der Marktabdeckung, eine längere Dauer der Zuwiderhandlung und eine Produkthomogenität sprechen dafür, dass sich auch die Preissetzung von Kartellaußenseitern - bewusst oder unbewusst - an den [X.] orientiert (vgl. [X.]/[X.], Schadensersatz bei [X.], [X.] ff.; [X.], [X.] 2017, 379; [X.]/[X.], [X.] 2013, 228, 230 ff.). Die [X.] Unternehmen verfügten über große Marktanteile, vermochten die Kartellwirkungen auf die weiteren D. Mitglieder zu erstrecken und praktizierten die Kartellierung über eine lange [X.]. Daher reicht die in den Urteilsgründen allein zu findende bloße Annahme, die zum Vergleich herangezogenen freien Anbieter hätten ihre Preise unabhängig von den Wirkungen der [X.] festgesetzt, nicht aus, um einen [X.] rechtsfehlerfrei zu verneinen. [X.] erörtert das [X.] diesen Gesichtspunkt nicht näher.

d) Darüber hinaus steht die [X.] nicht im [X.]inklang mit den marktimmanenten Umständen und den festgestellten Preissetzungsanreizen der [X.]n zu 2. Vielmehr fehlt es an nachprüfbar dargelegten, realistischen Anhaltspunkten für die der Schätzung zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsaussage, dass die Durchschnittspreise der [X.]n zu 2 unter [X.]bedingungen jenen der Vergleichsunternehmen entsprochen hätten (vgl. zu den [X.]rfordernissen Bornkamm/[X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 34 GWB Rn. 13; [X.]mmerich in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 5. Aufl., § 34 GWB Rn. 21). Die Annahmen des [X.]s, dass einerseits die freien Anbieter ihre Preise unabhängig von den Preisen der [X.] gesetzt, andererseits aber die [X.], hätte es das Kartell nicht gegeben, ihre Preise an den Preisen der freien Anbieter orientiert hätten, sind nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Denn in demselben Markt tätige, rational handelnde Unternehmen werden ihre Preise grundsätzlich nicht vollkommen unabhängig voneinander setzen. Der Ansatz des [X.]s lässt besorgen, dass es aus dem Blick verloren hat, die Preise zu ermitteln, die von der [X.]n zu 2 wahrscheinlich gesetzt worden wären, hätte es das Kartell nicht gegeben, und statt dessen auf Preise gezielt hat, die die [X.] zu 2 in einem idealen Markt nicht hätte überschreiten können. [X.]in solches Vorgehen ist jedoch mit der - nicht quantifizierbaren - Gefahr einer systematischen Fehleinschätzung kartellbedingter Preiseffekte verbunden.

aa) Auch bei einer marktinternen Vergleichsanalyse sind zur Vermeidung systematischer Schätzfehler wettbewerbsimmanente Gründe für Preisunterschiede zwischen der [X.]n und den Vergleichsunternehmen korrigierend zu berücksichtigen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2016, 50, 56 f.). Denn trotz der notwendig identischen Gesamtstruktur des Marktes kann ein unterschiedliches Preisniveau der Unternehmen von marktimmanenten und demnach nicht kartellbedingten Preisdeterminanten abhängen. Dies hat das [X.] im Grundsatz auch erkannt. Denn als solche strukturellen [X.]lemente hat es zutreffend (etwa durch schwankende [X.]inkaufspreise verursachte) zeitliche und zudem regionale Preisunterschiede identifiziert und seine Schätzung entsprechend modifiziert.

bb) Mit der Bedeutung der festgestellten Wechselkosten für einen Kartellpreiseffekt hat sich das [X.] hingegen nicht hinreichend auseinander gesetzt. Nach den Feststellungen war nicht nur beim [X.]rwerb eines eigenen Tanks, der günstigere Gaspreise nach sich zog, ein Anbieterwechsel für den Kunden mit (objektiven) Wechselkosten verbunden (dazu [X.] 73). Wechselnde Kunden hatten gemäß den Verträgen mit der [X.]n zu 2 auch die Kosten für Abbau, [X.]ntleerung und Rücktransport des gemieteten Tanks zu tragen (vgl. [X.] 67). Daher war ein "[X.]wechsel" ebenfalls mit Kosten verbunden. Diesen (wie den günstigeren Preisen für Kunden mit einem eigenen Tank) will das [X.] dadurch Rechnung tragen, dass es in der Vergleichsberechnung nach "Tankmodellen" ([X.]igentumstank/[X.]) differenziert.

Für den [X.] ist an diesem Vorgehen nachvollziehbar, dass die Wechselkosten Kunden nicht hinderten, zu einem freien Anbieter zu wechseln. Unberücksichtigt bleiben jedoch die subjektiven Wechselkosten, also die mit einem Anbieterwechsel verbundenen immateriellen Belastungen, wie dem hier womöglich erheblichen [X.]- und Organisationsaufwand. Das [X.] führt selbst aus, dass der Wettbewerb auf dem bundesweiten [X.]ndverbrauchermarkt für Flüssiggas "ohnedies schon stark gedämpft" war ([X.] 10). Der Hauptgrund war die "[X.]" der Kunden. Weiter heißt es in den Urteilsgründen über den festgestellten Preisabstand zu den freien Anbietern von durchschnittlich rund vier Cent pro Liter: "Die Preisüberhöhung war noch viel zu gering, als dass eine breite Mehrheit der Kunden sie zum Anlass nehmen konnte, einen Anbieter- oder Systemwechsel … in Betracht zu ziehen." ([X.] 245 zum Mengeneffekt). Dies weist darauf hin, dass die [X.] zu 2 auch ohne die Zuwiderhandlung über erhebliche Preissetzungsspielräume verfügt hätte und der Preiseffekt des [X.] nur gering gewesen sein könnte. Daher ist zumindest ohne nähere [X.]rläuterung nicht nachvollziehbar, weshalb sich die [X.] zu 2 trotz der [X.] der Kunden hätte veranlasst sehen sollen, ihre Gaspreise "auf breiter Front" niedriger festzusetzen. Dies gilt zumindest für die weit zahlreicheren Kunden mit gemietetem Tank. Dass den Urteilsgründen zufolge ohne die Zuwiderhandlung zugleich von einer höheren [X.]intensität auszugehen ist, genügt als [X.]rklärung nicht. [X.]rst recht ist es dem [X.] verwehrt, auf ein Absinken der kartellfreien Preise noch unter das Preisniveau der Vergleichsunternehmen abzustellen. Dem steht schon der vom [X.] verneinte [X.] entgegen.

cc) Darüber hinaus könnte ein höherer Anteil an (wechselträgen) Stammkunden mit teureren Alttarifen bei der [X.]n zu 2 zu einer systematischen Differenz in den Durchschnittspreisen der Anbieter geführt haben (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2016, 50, 57 [X.]. 62). Die Vergleichsunternehmen dürften anteilig über mehr "Wechselkunden" - denen sie aufgrund der Wechselkosten günstige Konditionen bieten mussten - verfügt haben als die [X.] zu 2. Hierfür sprechen das überwiegend späte [X.]intreten der Vergleichsunternehmen in den [X.] ([X.] 74 ff.) und der steigende Marktanteil der freien Anbieter ([X.] 71) in dem insgesamt schrumpfenden Markt. Der Anteil an "[X.]", denen ebenfalls besonders attraktive Preise gewährt wurden, war bei der [X.]n zu 2 ohnehin geringer als bei den Vergleichsunternehmen (vgl. [X.] 252 f.). Dass die [X.] zu 2 ohne die Zuwiderhandlung über einen vergleichbar hohen Anteil an preissensiblen Kunden mit günstigen Tarifen verfügt hätte, zeigen die Urteilsgründe indes nicht auf. Dass die längere Kundenbindung "auch eine unmittelbare Folge des [X.]" gewesen sei ([X.] 159), ist hierfür keine ausreichende Begründung.

dd) Rechtsfehlerhaft hat das [X.] zudem eine Kostenheterogenität der verglichenen [X.] nicht überprüft (vgl. [X.] 246). Insbesondere [X.]ansportkosten in anderer Höhe zählen zu den objektiven Strukturunterschieden (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2009, 30, 34 mwN), die kartellunabhängig das Preissetzungsverhalten beeinflussen und daher notwendige Abschläge von dem an sich ermittelten Mehrerlös bedingen können. [X.]s ist trotz der von der Rechtsvorgängerin der [X.]n zu 2 genutzten Ausfuhrkooperation keineswegs ausgeschlossen, dass die als Vergleichsunternehmen herangezogenen freien Anbieter geringere Lieferkosten hatten. Denn sie waren zumeist mit regionalen Schwerpunkten tätig, was ebenfalls eine effiziente [X.]ansportkostenstruktur nahelegt. Gleiches gilt für die festgestellten Kooperationen mit anderen [X.]n ([X.] 77 f. zur [X.] ).

ee) Des Weiteren trifft es nicht zu, dass die Frage irrelevant ist ([X.] 246), "ob die Versorgungsunternehmen den [X.] über den [X.] querfinanzierten (unterschiedliche Mietpreisstrategien)". Denn der [X.]n zu 2 ist es auch unter [X.]bedingungen unbenommen, höhere Gaspreise mit günstigeren Mietpreisen für den Tank zu einem marktfähigen Angebot zu kombinieren. [X.]ine Vergleichsbetrachtung im [X.]segment hat daher das "Leistungsbündel" in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 1984 - [X.] 13/83, [X.]/[X.] [X.] 2103, 2105 - Favorit).

e) Durch die aufgezeigten [X.] ist die Beschwerdeführerin im [X.]rgebnis beschwert. Das [X.] hätte den kartellbedingten Mehrerlös allerdings lediglich unterschätzt, sollte es einen positiven, zu einer Preissteigerung der Kartellaußenseiter führenden [X.] außer Acht gelassen haben. [X.]inen negativen [X.] (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] 2016, 50, 55; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2014, 1043, 1047 [X.]. 10) legen die sonstigen Feststellungen nicht nahe. Indes ist die [X.] zu 2 durch die weiteren (möglichen) Schätzfehler beschwert, denn diese könnten einzeln wie in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass das [X.] den Mehrerlös zu hoch festgesetzt hat. Dass ein übersehener positiver [X.] diese Schätzunsicherheiten jedenfalls kompensiert, vermag der [X.] mangels ausreichender tatsächlicher Grundlagen in den Urteilsgründen nicht sicher festzustellen. Da der mögliche systematische Schätzfehler nicht quantifizierbar ist, kann daran auch der vom [X.] vorgenommene Sicherheitsabschlag nichts ändern.

f) Nicht zu entscheiden braucht der [X.], ob die [X.] - den im Urteil mitgeteilten Absatzmengen zufolge stammen die weitaus meisten Vergleichspreise nur von der H.     - und die Datendichte den rechtlichen Anforderungen gerecht werden.

2. Die rechtsfehlerhafte [X.], auf der der Bußgeldausspruch beruht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 [X.]), nötigt zu dessen Aufhebung mit den zugehörigen Feststellungen. Auch die Feststellungen zu den Gesamtumsätzen der [X.]n zu 2 nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005/2007 haben keinen Bestand. Das neue Tatgericht wird - soweit wie für den Günstigkeitsvergleich erforderlich - die Gesamtumsätze der [X.]n zu 2 in dem seiner (neuen) [X.]ntscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr festzustellen haben (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005; vgl. [X.]St 58, 158 Rn. 65, 73 - [X.]). Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie Beurteilung der wirtschaftlichen [X.]inheiten zu ermöglichen, hat der [X.] die Feststellungen ebenfalls aufgehoben, die den Gesamtumsätzen des Jahres 2006 (und des nunmehr bedeutungslosen Jahres 2012) zugrunde liegen.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin: Aufgrund der komplexen Marktverhältnisse empfiehlt sich die [X.]inschaltung eines Sachverständigen, um den kartellbedingten Mehrerlös der [X.]n zu 2 bestimmen zu können. Angesichts (und trotz) des weiteren [X.]ablaufs seit der Verkündung des angefochtenen Urteils wird sich dabei die Frage neu stellen, ob eine zeitliche Vergleichsmarktanalyse die vorzugswürdige Schätzmethode ist. Auch kann als kostenbasiertes Verfahren die "gesamtwirtschaftliche Analyse" (vgl. dazu [X.]St 52, 1 Rn. 19 - [X.]) in Betracht zu ziehen sein.

V. Von der Aufhebung des [X.] unberührt bleibt die [X.]ntscheidung des [X.]s, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von "knapp drei Monaten" zugunsten der [X.]n zu 2 festzustellen (vgl. [X.] 276).

Die Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin eine weitergehende Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend macht, ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde teilt die im Verwaltungsverfahren durchgeführten [X.]rmittlungen sowie die Geschehnisse in der Hauptverhandlung nicht im [X.]inzelnen mit. Der [X.] kann daher entgegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht allein aufgrund des [X.] prüfen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

[X.]     

      

Meier-Beck     

      

Raum   

      

[X.]     

      

Hohoff     

      

Meta

KRB 58/16

09.10.2018

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Juni 2013, Az: VI-4 Kart 2/13 (OWi)

§ 31 Abs 3 OWiG, § 81 Abs 2 GWB 1999, § 81 Abs 8 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. KRB 58/16 (REWIS RS 2018, 3077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3077

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