Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 8123

ARBEITSRECHT DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BEHINDERUNG BEWERBUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. November 2010 - 1 Sa 23/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des [X.] wegen einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei einer Bewerbung auf eine vom beklagten Land ausgeschriebene Stelle.

2

Der Kläger ist schwerbehindert. Er verfügt über Ausbildungen zum Lehrer für Grund- und Hauptschulen sowie zum Dipl.-Pädagogen. Der Kläger ist Mitglied der GEW.

3

Das beklagte Land ließ im Juni 2008 über die [X.] zwei Stellen für Lehrkräfte an der [X.] ausschreiben. In dieser Ausschreibung heißt es ua.:

        

„Für unser Team, das sich [X.] aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und der Fachdienste (Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen, Seelsorger) zusammensetzt, besetzen wir alsbald zwei Stellen für

        

Lehrerinnen bzw. Lehrer.

        

Das Aufgabengebiet beinhaltet primär die Erteilung von Unterricht zur Vorbereitung von Gefangenen auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses - insbesondere in den Fächern [X.], Mathematik, Geschichte, Sozialkunde und Erdkunde. Je nach Bedarf umfasst der Tätigkeitsbereich auch die intensive pädagogische Betreuung von Inhaftierten im Bereich der Elementarbildung. Dabei beschränken sich die Aufgaben nicht auf die reine Vermittlung von schulischen Lerninhalten, sondern eröffnen vielfältige Möglichkeiten individueller pädagogisch-kreativer Behandlungs- und Förderangebote. Insofern wären auch Erfahrungen im künstlerisch-gestalterischen Bereich von Vorteil.

        

Erforderlich sind Teamfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Mitarbeit in Behandlungsgruppen und bei der Vollzugsplanung. Zudem wäre eine sonderpädagogische Zusatzausbildung oder Erfahrung in der Arbeit mit verhaltensauffälligen Jugendlichen wünschenswert. Die Teilnahme an Fortbildungen wird erwartet und unterstützt.

        

Es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Die Stellen sind vorerst auf 2 Jahre befristet. Eine unbefristete Weiterbeschäftigung ist bei Bewährung möglich. Die Eingruppierung erfolgt je nach Qualifikation bis höchstens [X.] 13 [X.]

        

…       

        

WIR SUCHEN

        

Bildungsabschluss

        

Wissenschaftliche Hochschule/Universität

        

Mobilität

        

Reisebereitschaft: nicht erforderlich

        

…       

        

Kenntnisse und Fertigkeiten

        

Unterricht (schulischer Bereich): zwingend erforderlich“

4

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 11. Juli 2008 um eine dieser Stellen. Sein Bewerbungsschreiben enthielt den Hinweis:

        

„Ich bin zwar schwerbehindert (60 %), dies beeinträchtigt meine Leistungsfähigkeit aber nicht.“

5

Unter dem 29. August 2008 teilte das zuständige [X.] des beklagten [X.] dem Kläger schriftlich mit:

        

Ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle eines Lehrers/einer Lehrerin in der [X.]

        

Sehr geehrter Herr G,

        

nach Abschluss des Auswahlverfahrens muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie für eine Einstellung nicht berücksichtigt werden konnten. Die Auswahlkommission hat einer anderen Bewerbung den Vorzug gegeben.

        

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Ihre Bewerbungsunterlagen reiche ich in der Anlage zurück.

        

Für die Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.“

6

Das Schreiben ging dem Kläger am 2. September 2008 zu. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 meldete der Kläger Schadensersatzansprüche/Entschädigungsleistungen wegen Benachteiligung bei der Einstellung an, da er vom beklagten Land als Schwerbehinderter nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Dieses Schreiben ging dem beklagten Land am 4. November 2008 zu. Unter Hinweis auf die gesetzliche Frist zur Geltendmachung sah das beklagte Land unter dem 19. November 2008 von einer weiteren Stellungnahme ab.

7

Der Kläger meint, das beklagte Land habe ihn unter Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Auch habe es ihm keine Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt und seine weiteren Verpflichtungen aus § 81 und § 82 SGB IX nicht erfüllt. Daraus und aus anderen Gesichtspunkten ergebe sich die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Da nach dem für die in Aussicht genommene Stelle geltenden Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes ([X.]) für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis eine sechsmonatige Ausschlussfrist gelte (§ 37 [X.]) und weil die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gegen Europarecht verstoße, habe er seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht.

8

Die Entschädigung müsse mindestens 6.450,00 Euro betragen.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Einladung zum Vorstellungsgespräch schon habe unterbleiben können, da das Anschreiben des [X.] farblos gewesen sei. Der Kläger sei seit 1979 in der Erwachsenenbildung und nicht an Schulen tätig. Auch die gewünschte sonderpädagogische Zusatzausbildung oder Erfahrung in der Arbeit mit verhaltensauffälligen Jugendlichen habe der Kläger nicht vorweisen können. In jedem Fall scheiterten Entschädigungsansprüche an der wirksamen Frist des § 15 Abs. 4 AGG, die der Kläger nicht eingehalten habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat das [X.]arbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Ein ihm möglicherweise zustehender Entschädigungsanspruch ist verfallen.

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein etwaiger Entschädigungsanspruch des [X.] sei nach § 15 Abs. 4 [X.] verfallen, weil sein Geltendmachungsschreiben erst am 4. November 2008 beim beklagten Land und damit nicht innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung von seiner [X.]enachteiligung eingegangen sei. Die Ausschlussfrist habe mit dem Zugang der Ablehnung begonnen, da der Kläger in diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass er bei der Stellenbesetzung nicht zum Zuge gekommen sei und entgegen der bestehenden Verpflichtung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Darauf habe der Kläger in seinem Geltendmachungsschreiben ausdrücklich selbst hingewiesen. Eine ausreichende Kenntnis iSd. § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] habe beim Kläger mit Zugang des [X.] vorgelegen. Es sei nicht erforderlich, dass sich die [X.]eklagte zu weiteren Indizien einer [X.]enachteiligung eingelassen habe, weil der Kläger für den [X.]eginn der Frist nicht Kenntnis von allen Tatsachen haben musste, welche die Vermutung einer [X.]enachteiligung begründen konnten. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] verstoße auch in Ansehung von § 37 [X.] nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Soweit der Kläger auch Ansprüche wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts anklingen lasse, habe er deren Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt.

[X.]. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Ein etwaiger Entschädigungsanspruch des [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] ist wegen verspäteter Geltendmachung verfallen (§ 15 Abs. 4 [X.]).

I. Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens (§ 15 Abs. 2 [X.]), nicht ein auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 [X.]). Zwar verwendet der Kläger in seinem Revisionsantrag das Wort „Schadensersatz“, jedoch macht er ausweislich der von ihm gegebenen [X.]egründung keinen Schadensersatzanspruch geltend. Insbesondere verlangt der Kläger ausdrücklich eine der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellte „Entschädigung“ und keinen konkreten Verdienstausfall für einen bestimmten Zeitraum.

II. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Grundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.], der für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld vorsieht. Dem Gericht wird bei der [X.]estimmung der Höhe der Entschädigung ein [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 38), weshalb eine [X.]ezifferung des [X.] nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der [X.]estimmung des [X.]etrags heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.]/09 - [X.] § 81 Nr. 19 = EzA [X.] § 15 Nr. 11). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht grundsätzlich die [X.]estimmung einer Entschädigung ermöglicht, und den Mindestbetrag der angemessenen Entschädigung mit 6.450,00 Euro beziffert.

III. [X.] ist unbegründet.

1. Einen Anspruch aus § 15 Abs. 2 [X.] iVm. § 81 Abs. 2 SG[X.] IX auf eine angemessene Entschädigung in Geld kann der Kläger, unabhängig von seinem [X.]estehen, allein deshalb nicht mit Erfolg verfolgen, weil er den von ihm behaupteten Anspruch nicht innerhalb der in § 15 Abs. 4 [X.] bestimmten Frist geltend gemacht hat und der Anspruch daher verfallen ist.

a) Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. Der Kläger ist als [X.]ewerber „[X.]eschäftigter“ im Sinne des [X.]. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] gelten als [X.]eschäftigte auch [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber für ein [X.]eschäftigungsverhältnis.

b) Das beklagte Land ist als „Arbeitgeber“ passiv legitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 [X.] „beschäftigt“. Arbeitgeber ist also derjenige, der um [X.]ewerbungen für ein von ihm angestrebtes [X.]eschäftigungsverhältnis bittet (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.]/09 - [X.] § 81 Nr. 19 = EzA [X.] § 15 Nr. 11).

c) Der Kläger hat die nach § 15 Abs. 4 [X.] für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 [X.] einzuhaltende Frist von zwei Monaten nicht gewahrt. [X.]ei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 91; v. Roetteken [X.] Stand März 2012 § 15 Rn. 101; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 99; KR-Treber 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 50 [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 66), deren Einhaltung - wie bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen - von Amts wegen zu beachten ist (vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 61b Rn. 10; [X.]/[X.] 71. Aufl. § 15 [X.] Rn. 8; [X.]/Preis 12. Aufl. §§ 194 - 218 [X.]G[X.] Rn. 33).

d) Anstelle der nach § 15 Abs. 4 [X.] geltenden zweimonatigen Frist ist nicht die längere Frist des § 37 [X.] einschlägig. § 37 Abs. 1 [X.] sieht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vor. Diese tarifliche Ausschlussfrist ist aber nicht auf einen Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers nach § 15 Abs. 2 [X.] anzuwenden.

Im Falle eines behaupteten [X.] eines erfolglosen [X.]ewerbers kommt es für die Ausschlussfrist nicht auf die für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis, dh. auf die Frist für Schadensersatzansprüche bei unterstelltem Vertragsabschluss, an.

Voraussetzung dafür, dass nach der in § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] zugelassenen abweichenden Regelung eines Tarifvertrags die tarifvertragliche Ausschlussfrist zur Anwendung kommt, ist, dass der Tarifvertrag durch bei[X.]eitige Tarifgebundenheit Geltung entfaltet und die tarifvertragliche Ausschlussfrist den Anspruch erfasst. Die normative und zwingende Wirkung eines Tarifvertrags erfordert nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] neben der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien, dass das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.

In § 1 [X.] haben die Tarifvertragsparteien den persönlichen Geltungsbereich des [X.] geregelt. Danach gilt der [X.] für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der [X.] ([X.]) oder eines Mitgliedverbandes der [X.] ist. Damit haben die Tarifvertragsparteien den persönlichen Geltungsbereich auf bestehende Arbeitsverhältnisse festgelegt. Kommt es mangels Vertragsabschlusses nicht zu einem Arbeitsverhältnis, findet der [X.] keine Anwendung.

e) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] verstößt nicht gegen Europarecht.

aa) Ausdrücklich lassen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/43/[X.] vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2006/54/[X.] und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der [X.]hancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und [X.]eschäftigungsfragen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem [X.]ürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Slg. 2010, [X.] = [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 16 = EzA [X.] § 15 Nr. 8).

cc) § 15 Abs. 4 [X.] verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit (Äquivalenz). Nach [X.] Recht besteht keine, einer Klage auf Entschädigung infolge einer Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 [X.] vergleichbare, nach ihren Verfahrensmodalitäten günstigere Klageart (vgl. [X.] 2011, 65, 68; Wagner/[X.], 1085, 1092; [X.] 2009, 193, 200; im Ergebnis auch: [X.]/[X.] § 15 2. Aufl. Rn. 102; KR-Treber 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 51; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 101; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 15 [X.] Rn. 46; [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 36 Rn. 101a; [X.]/[X.] 2011, 186, 189 f.; [X.] [X.], 1048, 1051; v. Roetteken [X.] Stand März 2012 § 15 Rn. 104a; [X.]. [X.] 1/2011 [X.]. 1; [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 56).

Die Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz setzt voraus, dass die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Slg. 2010, [X.] = [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 16 = EzA [X.] § 15 Nr. 8). Daraus folgt aber nach der Rechtsprechung des [X.] nicht, dass der nationale Gesetzgeber verpflichtet wäre, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die im [X.]ereich des Arbeitsrechts erhoben werden (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] aaO). Das nationale Gericht hat vielmehr objektiv und abstrakt unter [X.]erücksichtigung der Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren, des [X.] und der [X.]esonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen, ob eine nach Gegenstand, Rechtsgrund und den wesentlichen Merkmalen vergleichbare, nach den Verfahrensmodalitäten günstigere Klage besteht (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] aaO).

Nach diesen Maßstäben ist die Klage eines erfolglosen Stellenbewerbers auf eine angemessene Entschädigung, dh. auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens, infolge einer Diskriminierung weder vergleichbar mit [X.] nach dem [X.] oder dem Teilzeit- und [X.]efristungsgesetz noch mit Klagen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.] wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder mit Klagen nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Nach nationalem Recht bestand kein dem Entschädigungsanspruch des [X.] vergleichbarer Anspruch eines erfolglosen Stellenbewerbers bei Verletzung des Inklusionsinteresses in [X.]ezug auf die Merkmale des § 1 [X.] oder vergleichbare Merkmale. Daher war der [X.] Gesetzgeber nicht nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit daran gehindert, vom Verjährungsrecht abweichende Ausschlussfristen einzuführen.

[X.]ereits mit Urteil vom 24. September 2009 (- 8 [X.] - [X.] [X.] § 3 Nr. 2 = EzA [X.] § 3 Nr. 1) hat der Senat die Vereinbarkeit von § 15 Abs. 4 [X.] für Entschädigungsansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit bestätigt und zum Vergleich die § 4 Satz 1, § 12 Satz 1 [X.], § 17 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 2 [X.]G[X.], § 22 Abs. 4 [X.][X.]iG und § 9 Abs. 1 MuSchG herangezogen. [X.]esteht mangels Vertragsabschlusses jedoch kein Arbeitsverhältnis, sind die zur Verwirklichung des [X.]estandsschutzes vorgesehenen Feststellungsklagen des [X.]n Arbeitsrechts (§§ 4, 9 [X.], § 17 [X.], § 256 ZPO) mit einer [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] zum Ausgleich des Nichtvermögensschadens, wegen einer Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren nicht vergleichbar (vgl. [X.] [X.] 2010, 1048, 1050; [X.]/[X.] 2011, 186, 190; v. Roetteken [X.] 1/2011 [X.]. 1).

Soweit in der Literatur Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.], welche regelmäßig in drei Jahren verjähren (§ 195 [X.]G[X.]), als mit § 15 Abs. 2 [X.] vergleichbare, günstigere Ansprüche betrachtet werden (vgl. [X.], 448, 450 zu § 611a Abs. 4 [X.]G[X.] aF; [X.]/[X.] 2011, 186, 190), ist dem nicht zu folgen.

[X.]ei der Haftung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.] wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen handelt es sich um keinen typisch arbeitsrechtlichen Anspruch, sondern um die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens. Mit § 311 Abs. 2 [X.]G[X.] hat der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung die culpa-in-contrahendo-Haftung normiert, die als Haftung für in Anspruch genommenes, enttäuschtes Vertrauen seit Langem anerkannt war. Die Fallgruppen der Haftung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.] sind im Hinblick auf eine Vielzahl von Schutzpflichten sehr vielgestaltig und reichen bspw. von dem Abbruch von Vertragsverhandlungen (vgl. [X.] 29. März 1996 - V ZR 332/94 - NJW 1996, 1884), der Verletzung von Aufklärungspflichten, wie der unrichtigen Information über wertbildende Merkmale beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen (vgl. [X.] 4. April 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 2163) oder der unterlassenen Aufklärung in [X.] über einen konkret ins Auge gefassten bevorstehenden Personalabbau (vgl. [X.] 14. Juli 2005 - 8 [X.] 300/04 - [X.] [X.]G[X.] § 242 Auskunftspflicht Nr. 41 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 242 Nr. 1), bis hin zur Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (vgl. [X.]/[X.] 6. Aufl. § 311 [X.]G[X.] Rn. 63 ff.). Im Hinblick auf den in § 311 Abs. 2 [X.]G[X.] zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken und die vielfältigen Fallgestaltungen der Haftung nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.] fehlt auch eine von der allgemeinen Verjährungsvorschrift abweichende Regelung; es gilt im Grundsatz die Regelverjährung des § 195 [X.]G[X.] (vgl. [X.]/[X.] 71. Aufl. § 195 [X.]G[X.] Rn. 4).

§ 15 Abs. 2 [X.] vermittelt dem erfolglosen Stellenbewerber demgegenüber einen Entschädigungsanspruch, wenn der Arbeitgeber im Stellenbesetzungsverfahren gegen das [X.]enachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 [X.]) verstoßen hat. Nach § 7 Abs. 3 [X.] ist eine [X.]enachteiligung nach § 7 Abs. 1 [X.] durch Arbeitgeber oder [X.]eschäftigte eine Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten. Hiermit am ehesten vergleichbar ist eine culpa-in-contrahendo-Haftung des Arbeitgebers (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.]) bei Abbruch der Vertragsverhandlungen, da beide Ansprüche an Pflichtverletzungen im Vorfeld der [X.]egründung eines Arbeitsverhältnisses anknüpfen (hierauf abstellend: [X.], 448, 450) und es zu keinem Vertragsabschluss kommt. Insoweit besteht ein vergleichbarer Rechtsgrund der Ansprüche.

Allerdings sind Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.] und solche aus § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 1 [X.] schon hinsichtlich ihres Gegenstandes nicht vergleichbar.

[X.]ei der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 [X.]G[X.]. Dem bei Vertragsverhandlungen Geschädigten steht ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz zu. In der Fallgruppe des Abbruchs von Vertragsverhandlungen umfasst dieser grundsätzlich nur das negative Interesse, nicht aber das positive Interesse, da dies auf einen Kontrahierungszwang aus culpa-in-contrahendo hinausliefe (vgl. [X.] 18. Juli 2001 - [X.] - NJW-RR 2001, 1524; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 311 [X.]G[X.] Rn.  225; [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. [X.]d. 1 § 280 Rn. 60). Der Schaden besteht daher in den nutzlosen Aufwendungen (vgl. [X.]/[X.] 71. Aufl. § 311 [X.]G[X.] Rn. 55), wie sie der [X.] bspw. in Um- und Rückbaukosten erkannt hat (vgl. [X.] 22. Februar 2006 - [X.] - NJW 2006, 1963). Nur bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung kann wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden, § 253 Abs. 2 [X.]G[X.]. § 253 Abs. 2 [X.]G[X.] gewährt keinen Ausgleichsanspruch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. [X.]T-Drucks. 14/7752 S. 24, 25; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 253 [X.]G[X.] Rn. 27). Ein Anspruch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann sich daher nur aus § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG ergeben (vgl. [X.]/[X.] 71. Aufl. § 253 [X.]G[X.] Rn. 10).

Nach § 15 Abs. 2 [X.] hat der Arbeitgeber dem [X.]ewerber immaterielle Schäden zu ersetzten, wenn er diesen im Stellenbesetzungsverfahren wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt. Die Entschädigung wird ausschließlich für immaterielle Schäden gewährt, die regelmäßig bei einer ungerechtfertigten [X.]enachteiligung aus den in § 1 [X.] genannten Gründen vorliegen, wobei § 15 Abs. 2 [X.] die im Verhältnis zu § 253 Abs. 1 [X.]G[X.] speziellere Norm ist (vgl. [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 38; [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - [X.]E 129, 181 = [X.] [X.] § 15 Nr. 1 = EzA [X.] § 15 Nr. 1). Darauf, dass das Persönlichkeitsrecht verletzt ist, kommt es für die Ausgleichspflicht nicht an. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 [X.] stets einen Ausgleich bei [X.]eeinträchtigung des Inklusionsinteresses in [X.]ezug auf die Merkmale des § 1 [X.] an (vgl. [X.] 18. März 2010 - 8 [X.] 1044/08 - [X.] [X.] § 15 Nr. 3 = EzA [X.] § 15 Nr. 7; [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 33). Das Vorhandensein eines immateriellen Schadens wird bei einer [X.]enachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermutet (vgl. [X.]/[X.] 12. Aufl. § 15 [X.] Rn. 7). Mit der Regelung in § 15 Abs. 2 [X.] hat sich der Gesetzgeber für Ersatzleistungen an das Diskriminierungsopfer als Rechtsfolge entschieden und verfolgt das Ziel, mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. insb. [X.] 22. April 1997 - [X.]/95 - [Draehmpaehl] Slg. 1997, [X.] = [X.] [X.]G[X.] § 611a Nr. 13 = EzA [X.]G[X.] § 611a Nr. 12), eine wirksame und verschuldensunabhängige Sanktion bei Verletzung des [X.] durch den Arbeitgeber vorzusehen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 38). [X.]ei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen Art und Schwere der [X.]enachteiligung, die Dauer und ihre Folgen, der Anlass und der [X.]eweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalls gehören. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Die Entschädigung muss geeignet sein, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und muss in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen (vgl. [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - mwN, aaO).

Danach unterscheidet sich der Gegenstand einer Klage zur Erlangung eines materiellen Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.], der bei Abbruch von Vertragsverhandlungen auf das negative Interesse begrenzt ist, und der in § 15 Abs. 2 [X.] vorgesehene Entschädigungsanspruch grundlegend.

Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] zur Verwirklichung des Diskriminierungsschutzes ist qualitativ etwas anderes als ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.]. Ein mit dem [X.] vergleichbarer, umfassender Diskriminierungsschutz bestand vor Schaffung des Gesetzes bzw. in [X.]ezug auf die Merkmale Geschlecht bzw. [X.]ehinderung vor Schaffung von § 611a [X.]G[X.] aF bzw. § 81 Abs. 2 SG[X.] IX im [X.]n Recht nicht. Vielmehr ist das nationale Arbeitsrecht in [X.] vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt, von dem sich das [X.] Antidiskriminierungsrecht fundamental unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2006, 881 f.; [X.]/[X.]/[X.] 2005, 1270, 1272; [X.] [X.] 2001, 1061). Aufgaben, die in anderen Rechtsordnungen dem Diskriminierungsschutz zukommen, übernahm in der Vergangenheit in der [X.]n Rechtsordnung für bestehende Arbeitsverhältnisse zum Teil der allgemeine Kündigungsschutz als funktionelles Äquivalent (vgl. [X.]/[X.] 6. Aufl. Einl. [X.] Rn. 7; [X.]. [X.] 2001, 1061), vor allem im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. [X.] 10. Oktober 2002 - 2 [X.] 472/01 - [X.]E 103, 111 = [X.] [X.] 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = EzA [X.] § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58). [X.]ei der Gewährung von Leistungen durch den Arbeitgeber übernahm dies der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zur Umsetzung der [X.][X.], 2000/78/[X.], 2002/73/[X.] und 2004/113/[X.] durch das [X.] konnte der [X.] Gesetzgeber daher nicht an einen bereits im nationalen Recht bestehenden allgemeinen Diskriminierungsschutz wegen der Merkmale des § 1 [X.] anknüpfen (vgl. Wagner/[X.], 1085, 1092; [X.] 2011, 65, 68), sondern nur an die Diskriminierungsverbote des § 611a [X.]G[X.] aF und § 81 Abs. 2 SG[X.] IX aF, die ihrerseits der [X.] dienten und deshalb keine taugliche Vergleichsgrundlage für die Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität bilden. Der Gesetzgeber hat sich zur Normierung des [X.] in § 15 Abs. 2 [X.] ausdrücklich darauf berufen, dass der aus § 611a [X.]G[X.] aF bekannte Grundgedanke in § 15 Abs. 2 [X.] auf alle Tatbestände (des § 1 [X.]) einer [X.]enachteiligung übertragen werden solle (vgl. [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 38). Mit dem Inkrafttreten des [X.] besteht erstmals ein umfassender Diskriminierungsschutz in [X.]ezug auf die Merkmale des § 1 [X.]. Dabei hat sich der Gesetzgeber für zivilrechtliche Sanktionen entschieden, die er aber bezüglich der Fristen für die Rechtsverfolgung nicht ebenso wie Ansprüche nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 [X.]G[X.] ausgestalten musste.

Auch Klagen nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zur Erlangung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sind nicht mit [X.]n nach § 15 Abs. 2 [X.] vergleichbar ([X.] [X.] Stand März 2012 § 15 Rn.  104a ff.; [X.]. [X.] 1/2011 [X.]. 1; [X.] [X.] 2010, 1048, 1050). Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 4 [X.] keine (ausschließlich) zulasten der Diskriminierungsopfer wirkende Sonderregelung getroffen (so aber v. Roetteken aaO Rn. 106a). Denn mit der [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] wurde erstmals ein umfassender Diskriminierungsschutz zugunsten [X.]eschäftigter geschaffen, der in seinen Merkmalen vom bisherigen nationalen Recht wesentlich abweicht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in der Rechtsprechung als ein durch Art. 1 und Art. 2 GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] geschütztes „sonstiges Recht” anerkannt (vgl. [X.] 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - [X.]Z 143, 214). § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewähren im [X.]n Recht einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies gilt auch im Arbeitsrecht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender [X.] zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 636/08 - [X.] [X.]G[X.] § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA [X.] § 15 Nr. 3). Weitere Voraussetzung ist, dass die [X.]eeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. [X.] 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - aaO). Ein Anspruch kommt nur bei einem Verschulden (§ 276 [X.]G[X.]) in [X.]etracht. Nach allgemeinen Regeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. [X.] 14. November 1991 - 8 [X.] 145/91 -).

Demgegenüber hat das [X.] erstmals einen umfassenden Diskriminierungsschutz geschaffen, für dessen Entschädigungsanspruch es nicht auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ankommt. Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] setzt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Weise einer „Herabwürdigung“ des [X.]eschäftigten voraus, soweit nicht das entsprechende Merkmal in § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 [X.] zur Anwendung kommen soll, noch bedarf es neben der Feststellung eines Verstoßes gegen das [X.]enachteiligungsverbot jeweils einer gesonderten Feststellung eines immateriellen Schadens (vgl. [X.] 18. März 2010 - 8 [X.] 1044/08 - [X.] [X.] § 15 Nr. 3 = EzA [X.] § 15 Nr. 7). § 15 Abs. 2 [X.] gewährt vielmehr bereits dann einen Entschädigungsanspruch, wenn gegen das [X.]enachteiligungsverbot verstoßen, also das Inklusionsinteresse des [X.]ewerbers beeinträchtigt ist (vgl. [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 33). Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung beson[X.] bei geschlechtsspezifischen [X.]enachteiligungen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und einen Entschädigungsanspruch angenommen hat (vgl. [X.] 14. März 1989 - 8 [X.] 447/87 - [X.]E 61, 209 = [X.] [X.]G[X.] § 611a Nr. 5 = EzA [X.]G[X.] § 611a Nr. 4; 14. März 1989 - 8 [X.] 351/86 - [X.]E 61, 219 = [X.] [X.]G[X.] § 611a Nr. 6 = EzA [X.]G[X.] § 611a Nr. 5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass § 611a [X.]G[X.] in der damaligen Fassung nur einen materiellen Schadensersatz begrenzt auf das negative Interesse vorsah und der Senat sich zur [X.]egründung eines [X.] auf die Richtlinie 76/207/[X.] und eine richtlinienkonforme Auslegung zur Gewährleistung einer ausreichenden Sanktion, die in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden steht und über einen rein symbolischen Schadensersatz hinausgeht, gestützt hat (vgl. [X.] 14. März 1989 - 8 [X.] 447/97 - aaO; 14. März 1989 - 8 [X.] 351/86 - zu [X.] 3 b der Gründe, aaO). Damit hat der Senat die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch des Stellenbewerbers bei einer nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung schon damals nicht allein im nationalen Recht, sondern auch im Gemeinschaftsrecht erkannt. Ein Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers scheiterte auch nach dieser Rechtsprechung dann, wenn es am Verschulden fehlte (vgl. [X.] 5. März 1996 - 1 [X.] 590/92 - [X.]E 82, 211 = [X.] GG Art. 3 Nr. 226 = EzA GG Art. 3 Nr. 52), oder das Verschulden geringfügig war (vgl. [X.] 14. März 1989 - 8 [X.] 351/86 - aaO).

Mit Inkrafttreten des [X.] kommt es für den Entschädigungsanspruch allein auf einen Verstoß gegen das [X.]enachteiligungsverbot und grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an (vgl. [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - [X.]E 129, 181 = [X.] [X.] § 15 Nr. 1 = EzA [X.] § 15 Nr. 1). Insbesondere erweitert das [X.] den Schutz auch insoweit in ganz erheblicher Weise, als eine [X.]enachteiligung nach § 3 Abs. 2 [X.] auch bei einer mittelbaren [X.]enachteiligung vorliegt. [X.]ei solchen mittelbaren [X.]enachteiligungen wird es regelmäßig an einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Voraussetzung für die Gewährung eines [X.] nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG fehlen. § 15 Abs. 2 [X.] gewährleistet auch einen umfassenden Schutz des Inklusionsinteresses im vorvertraglichen [X.]ereich in [X.]ezug auf die Merkmale des § 1 [X.]. Vor allem ist auch im Vergleich mit Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten, dass § 22 [X.] mit seiner [X.]eweislastverteilung eine wesentliche Vorschrift enthält, die bei einem Vergleich der verschiedenen Klagen nicht unberücksichtigt bleiben darf. Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber erstmals ein umfassendes Antidiskriminierungsrecht geschaffen, welches in seinen wesentlichen Merkmalen nicht mit Ansprüchen nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG vergleichbar ist.

dd) § 15 Abs. 4 [X.] verstößt auch nicht gegen den [X.].

Was den [X.] betrifft, sind nach der Rechtsprechung des [X.] alle Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der den [X.]ürgern durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter [X.]erücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des [X.] und der [X.]esonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z[X.] der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens ([X.] 29. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Slg. 2009, [X.] = [X.] [X.]-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 10 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 92/85 Nr. 4).

Unter [X.]erücksichtigung dessen sind nach der Rechtsprechung des [X.] angemessene Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil die Normierung solcher Ausschlussfristen einen Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit darstellt (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Slg. 2010, [X.] = [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 16 = EzA [X.] § 15 Nr. 8). Angemessene Ausschlussfristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der [X.]edeutung der zu treffenden Entscheidung für den [X.]etroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell [X.]etroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten [X.]elangen entsprechen (vgl. [X.] 29. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Slg. 2009, [X.] = [X.] [X.]-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 10 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 92/85 Nr. 4).

Nach § 15 Abs. 4 [X.] sind Entschädigungsansprüche binnen einer Frist von zwei Monaten gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Dem Arbeitgeber soll angesichts der Regelung in § 22 [X.] nicht zugemutet werden, Dokumentationen über Einstellungsverfahren bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (vgl. [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 38). Der Arbeitgeber wird sich im Hinblick auf die in § 22 [X.] getroffene [X.]eweislastverteilung in der Regel nur dann entlasten können, wenn er die Kriterien und Grundlagen der Einstellungsentscheidung dokumentiert hat. Der Arbeitgeber soll sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf solche Ansprüche nicht mehr gegen ihn erhoben werden (vgl. [X.] 19. Februar 2002 - 1 [X.] 342/01 - EzA [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 149). Damit dient die Ausschlussfrist der Rechtssicherheit, dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit. Ohne [X.]elang ist in diesem Zusammenhang, ob das Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit umfassend erreicht wird, weil § 15 Abs. 2 [X.] Ansprüche, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt lässt (§ 15 Abs. 5 [X.]). Entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber mit Hilfe der Ausschlussfrist die Schaffung von Rechtsfrieden bezüglich einzelner Ansprüche (hier der Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) beabsichtigt. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich, dass Ausschlussfristen nur bestimmte Ansprüche erfassen.

So hat auch der [X.] entschieden ([X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Slg. 2010, [X.] = [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 16 = EzA [X.] § 15 Nr. 8), es sei nicht ersichtlich, dass die Frist des § 15 Abs. 4 [X.] die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschweren könnte. Insbesondere auch unter [X.]erücksichtigung der niedrigschwelligen Anforderungen an die Geltendmachung (Schriftform) begegnet die Länge der Frist des § 15 Abs. 4 [X.] keinen [X.]edenken (vgl. KR-Treber 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 51; [X.]/[X.] 71. Aufl. § 15 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 102; [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 36 Rn. 101a; [X.] 2009, 193, 200; Wagner/[X.], 1085, 1093).

ee) Schließlich verstößt auch der in § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] geregelte Fristbeginn im Falle einer [X.]ewerbung oder beruflichen Aufstiegs nicht gegen den [X.].

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] beginnt die Frist im Falle einer [X.]ewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer [X.]enachteiligung mit dem Zeitpunkt, in dem der oder die [X.]eschäftigte von der [X.]enachteiligung Kenntnis erlangt. Ein bloßes Abstellen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung könnte die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, da der [X.]eschäftigte mit der Ablehnung nicht notwendigerweise auch Kenntnis von einer [X.]enachteiligung und dem [X.]estehen eines Anspruchs nach dem [X.] hat (vgl. KR-Treber 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 58; Walker [X.] 2009, 5, 10; [X.] 2006, 321, 338).

Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass die [X.]enachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 [X.] erfolgt ist. Hierüber gibt die Ablehnung des Arbeitgebers nicht zwingend Auskunft. Allerdings kann § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] unionsrechtskonform dahin gehend ausgelegt werden, dass die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der [X.]eschäftigte Kenntnis von der [X.]enachteiligung erlangt (vgl. [X.]/[X.] 6. Aufl. § 15 [X.] Rn. 46; [X.]auer/[X.]/Krieger [X.] 3. Aufl. § 15 Rn. 53; [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 74; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 102; KR-Treber 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 60; [X.] NJW 2010, 2713, 2716; [X.] 2011, 65, 70; [X.] [X.] 2010, 1048, 1052; [X.] 2009, 193, 201; Walker [X.] 2009, 5, 10; [X.] 2006, 321, 338).

Eine solche unionsrechtskonforme Auslegung scheitert nicht am Wortlaut und dem Willen des nationalen Gesetzgebers ([X.] in [X.]eckOK [X.] § 15 Rn. 13).

Eine unionsrechtskonforme Auslegung ist dann nicht zulässig, wenn sie mit dem eindeutigen Wortlaut und dem klaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht mehr vereinbar wäre, also contra legem erfolgen würde (vgl. [X.] 15. April 2008 - [X.]/06 - [Impact] mwN, Slg. 2008, [X.]; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Slg. 2006, [X.] = [X.] Richtlinie 99/70/[X.] Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 1). Der Wortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] steht einer Auslegung nicht entgegen, die im Falle einer [X.]ewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs neben dem Zugang der Ablehnung zusätzlich auf die Kenntniserlangung von der [X.]enachteiligung abstellt. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, bei einer [X.]ewerbung oder einem beruflichen Aufstieg komme es auf die Kenntnis von der [X.]enachteiligung nicht an. Der Wortlaut legt nahe, dass der Gesetzgeber die Kenntnis von der [X.]enachteiligung mit dem Zugang der Ablehnung unterstellt hat. Tatsächlich hat auch der Gesetzgeber angenommen, dass die Ausschlussfrist erst mit der Kenntnis von der [X.]enachteiligung zu laufen beginnt. Im Gesetzesentwurf heißt es nämlich: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der oder die [X.]enachteiligte von der [X.]enachteiligung Kenntnis erlangt. Im Fall einer [X.]ewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs ist das der Zeitpunkt der Ablehnung durch den Arbeitgeber“ (vgl. [X.]T-Drucks. 16/1780 S. 38). Auch die [X.]eschlussempfehlung und der [X.]ericht des Rechtsausschusses zum Gesetzesentwurf gehen hiervon aus. Dort heißt es, dass die Verkürzung der Frist auf zwei Monate für Arbeitnehmer hinnehmbar sei, weil die Frist ohnehin erst mit der Kenntnis von dem Verstoß beginne (vgl. [X.]T-Drucks. 16/2022 S. 12). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den Fristbeginn auf die Kenntnis von der [X.]enachteiligung abstellen wollte. Ein der unionsrechtskonformen Auslegung entgegenstehender gesetzgeberischer Wille lässt sich somit nicht feststellen (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 102; [X.] [X.] 2010, 1048, 1052; Walker [X.] 2009, 5, 10).

Damit ist für den Fall einer [X.]ewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs § 15 Abs. 4 [X.] dahin auszulegen, dass die Ausschlussfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dem [X.]eschäftigten die Ablehnung zugegangen ist und er zusätzlich Kenntnis von der [X.]enachteiligung erlangt hat. Der Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung stellt damit den frühestmöglichen Zeitpunkt des Fristbeginns dar (vgl. [X.] 2011, 65, 70; [X.] [X.] 2010, 1048, 1052; [X.] 2009, 193, 201).

2. Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 [X.] durch den Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2008, bei dem beklagten Land am 4. November 2008 eingegangen, hat die Frist des § 15 Abs. 4 [X.] nicht gewahrt.

a) Das [X.] vom 29. August 2008 war dem Kläger am 2. September 2008 zugegangen. Zwar beginnt in unionsrechtskonformer Auslegung die Frist des § 15 Abs. 4 [X.] erst mit der Kenntniserlangung von der [X.]enachteiligung, frühestens mit dem Zugang der Ablehnung. Vorliegend hatte der Kläger jedoch mit dem Zugang des [X.] auch die Kenntnis von der geltend gemachten [X.]enachteiligung. Deshalb begann die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 [X.] am 3. September 2008 (§ 187 Abs. 1 [X.]G[X.]) und endete am 3. November 2008 (§ 188  Abs. 2, § 193 [X.]G[X.]). Der Eingang des [X.] des [X.] beim beklagten Land am 4. November 2008 wahrte deshalb nicht die Frist des § 15 Abs. 4 [X.].

b) Hinsichtlich der Frage, wann Kenntniserlangung von der [X.]enachteiligung vorliegt, kann auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G[X.] mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 75; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 111; [X.]auer/[X.]/Krieger [X.] 3. Aufl. § 15 Rn. 51; KR-Treber 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 57; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 107; [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 59; [X.] 2009, 193, 201; aA [X.]/[X.] 6. Aufl. § 15 [X.] Rn. 47). Kenntnis von der [X.]enachteiligung hat der [X.]eschäftigte daher dann, wenn er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat (vgl. [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - [X.]E 129, 181 = [X.] [X.] § 15 Nr. 1 = EzA [X.] § 15 Nr. 1).

c) Für Schadensersatzansprüche ist anerkannt, dass es für den [X.]eginn der Verjährungsfrist darauf ankommt, ob der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage - sei es auch nur in der Form einer Feststellungsklage - erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen soviel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist ([X.] 24. Oktober 2001 - 5 [X.] 32/00 - [X.] [X.]G[X.] § 823 Schutzgesetz Nr. 27 = EzA [X.]G[X.] § 852 Nr. 1). Diese Grundsätze können im Wesentlichen auf den Fristbeginn nach § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] bzgl. eines [X.] nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] übertragen werden.

Der Entschädigungsanspruch ist auf den Ersatz des Nichtvermögensschadens gerichtet und muss nicht beziffert werden. Neben der Kenntnis des Anspruchsgegners, dh. des Arbeitgebers, ist Voraussetzung eines [X.], dass der [X.]enachteiligte auch Kenntnis von der [X.]enachteiligung hat. Ein Entschädigungsanspruch besteht aber nur dann, wenn die [X.]enachteiligung wegen eines Grundes im Sinne von § 1 [X.] erfolgt ist, § 7 Abs. 1 [X.]. Ob das Motiv für die [X.]enachteiligung von der Kenntnis umfasst sein muss, hat der Senat bislang offengelassen ([X.] 24. September 2009 - 8 [X.] - [X.] [X.] § 3 Nr. 2 = EzA [X.] § 3 Nr. 1).

Grundsätzlich setzt der [X.]eginn der Ausschlussfrist nicht voraus, dass der [X.]eschäftigte von den Motiven des [X.]enachteiligenden positive Kenntnis haben muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers in § 22 [X.] eine [X.]eweislastregelung getroffen, die es genügen lässt, dass der [X.]eschäftigte Tatsachen (Indizien) vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die [X.]enachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 [X.] erfolgt ist. Hinsichtlich dieser Vermutungstatsachen sind die Anforderungen an das [X.]eweismaß abgesenkt. Ausreichend ist es, dass Tatsachen dargelegt und ggf. bewiesen werden, die eine [X.]enachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 [X.] vermuten lassen (vgl. [X.] 12. September 2006 - 9 [X.] 807/05 - [X.]E 119, 262 = [X.] § 81 Nr. 13 = EzA SG[X.] IX § 81 Nr. 14). Zwar kann der [X.]eschäftigte auch den Vollbeweis führen und nachweisen, dass die [X.]enachteiligung wegen eines Merkmals nach § 1 [X.] erfolgt ist, jedoch wird ihm dies nach § 22 [X.] zur Durchsetzung eines [X.] nicht abverlangt.

Kennt der [X.]eschäftigte solche Indizien, die zur [X.]eweislastumkehr führen, kann er initiativ werden. Er kennt dann die Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, was den Fristbeginn nach § 15 Abs. 4 [X.] auslöst (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 112; [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 59; [X.] in [X.]eckOK [X.] § 15 Rn. 13; [X.] 2011, 65, 71; [X.] NJW 2010, 2713, 2716). Auch der [X.]undesgerichtshof geht bei Ansprüchen, die das Vorliegen bestimmter innerer Tatsachen voraussetzen, davon aus, dass es für den [X.]eginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der äußeren Umstände ankommt, aus denen auf die innere Tatsache geschlossen werden kann (vgl. [X.] 27. November 1963 - [X.] - NJW 1964, 493). Dem entspricht es, bei Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] für den Fristbeginn auf die Kenntnis des [X.]eschäftigten von [X.] abzustellen, die auf eine anspruchsauslösende Motivlage des Arbeitgebers schließen lassen. Dadurch wird dem [X.]eschäftigten auch nicht unzumutbar das Risiko eines Anspruchsverlustes aufgebürdet, wenn er nicht erkannt hat, dass die Tatsachen bereits für eine [X.]enachteiligung wegen eines verpönten Merkmals sprechen (so aber: [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 75), denn entscheidend ist die [X.], nicht aber eine juristisch zutreffende [X.]ewertung dahin gehend, dass die Tatsache taugliches Indiz im Sinne von § 22 [X.] ist (vgl. [X.]/[X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 105). Dies entspricht der Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen (vgl. [X.] 3. März 2005 - III ZR 353/04 - NJW-RR 2005, 1148). Daraus folgt aber auch, dass die Frist des § 15 Abs. 4 [X.] nicht beginnen kann, bevor dem [X.]eschäftigten Tatsachen positiv bekannt geworden sind, die tatsächlich geeignet sind, die [X.]eweislastumkehr nach § 22 [X.] zu bewirken. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der [X.]eschäftigte aufgrund seiner [X.] eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose (nicht notwendig zu beziffernde) [X.] erheben kann. Deshalb beginnt die Frist mit der Kenntniserlangung von solchen [X.], die einen Prozess hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der jeweilige Umstand oder Verfahrensmangel für sich allein die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer merkmalsbedingten [X.]enachteiligung begründet. [X.]ei Verstößen gegen Normen, die der besonderen verfahrensmäßigen Absicherung vor Diskriminierungen wegen verpönter Merkmale dienen, wird dies regelmäßig der Fall sein. Liegt demgegenüber eine Situation vor, bei der [X.] keinen Rückschluss auf das [X.]estehen einer verpönten Motivlage zulassen, jedoch eine Gesamtschau mehrerer [X.] die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kausalbeziehung zu dem verpönten Merkmal begründet, so beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung der letzten, die Gesamtschau iSv. § 22 [X.] ermöglichenden [X.].

Im Übrigen kann der [X.]eschäftigte auch noch weitere Indizien, die ihm später bekannt geworden sind, in den Prozess einführen, insbesondere kann er sich auch auf Indizien berufen, die ein weiteres Merkmal im Sinne von § 1 [X.] betreffen. Auch dann, wenn die [X.]enachteiligung auf einem [X.]ündel unterschiedlicher Motive iSd. § 1 [X.] beruht, liegt nur eine [X.]enachteiligung im Sinne von § 3 [X.] vor. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 [X.], der von einer unterschiedlichen [X.]ehandlung wegen mehrerer in § 1 [X.] genannter Gründe spricht (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. § 4 [X.] Rn. 1; [X.]/v. [X.]au-[X.]rück/[X.] 2. Aufl. § 4 [X.] Rn. 4; [X.] [X.] Stand März 2012 § 15 Rn. 59a).

d) Mit dem Zugang des [X.] am 2. September 2008 hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen.

Er wusste, dass das Auswahlverfahren abgeschlossen war, ohne dass er [X.]erücksichtigung im Auswahlverfahren gefunden hatte. Ein Nachteil im Sinne einer unmittelbaren [X.]enachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt im Falle einer Auswahlentscheidung bereits dann vor, wenn der [X.]eschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die [X.]enachteiligung liegt in der Versagung einer [X.]hance (vgl. [X.] 17. August 2010 - 9 [X.] 839/08 - [X.] [X.] § 15 Nr. 4 = EzA SG[X.] IX § 81 Nr. 21). Damit lag im [X.] die benachteiligende Handlung in der im Vorfeld der eigentlichen [X.]esetzungsentscheidung stattfindenden Verfahrenshandlung, dem Ausscheiden aus dem [X.]ewerbungsverfahren bzw. in der Versagung einer [X.]hance, nicht aber in jedem einzelnen vom Kläger vorgetragenen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift. Deshalb lief auch nicht für jeden einzelnen Verstoß gesondert eine Frist nach § 15 Abs. 4 [X.] und war auch nicht jeder Verstoß gesondert zu entschädigen. Die einzelnen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die zur Förderung der [X.]hancen schwerbehinderter Menschen in konkreten Stellenbesetzungsverfahren geschaffen wurden, bilden vielmehr Indizien im Sinne von § 22 [X.] (vgl. [X.] 17. August 2010 - 9 [X.] 839/08 - aaO) und gewinnen bei der [X.]emessung der Entschädigungshöhe [X.]edeutung (vgl. [X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] 431/08 - [X.]E 131, 232 = [X.] § 82 Nr. 1 = EzA SG[X.] IX § 82 Nr. 1).

Nach § 82 Satz 2 SG[X.] IX hat der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten [X.]ewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht besteht nach § 82 Satz 3 SG[X.] IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten [X.]ewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SG[X.] IX, den schwerbehinderten [X.]ewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 [X.] (vgl. [X.]VerwG 3. März 2011 - 5 [X.] 16/10 - [X.]VerwGE 139, 135; [X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] 431/08 - [X.]E 131, 232 = [X.] § 82 Nr. 1 = EzA SG[X.] IX § 82 Nr. 1). Unterstellt man zugunsten des [X.], dass das beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so hätte er mit dem Zugang des [X.] am 2. September 2008 Kenntnis von den Tatsachen gehabt, die ein Indiz im Sinne von § 22 [X.] begründen. Durch die Mitteilung des Abschlusses des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Rücksendung der [X.]ewerbungsunterlagen wusste der Kläger, dass er zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen worden und das [X.]esetzungsverfahren abgeschlossen war.

Für eine hinreichend aussichtsreiche [X.] und damit den Fristbeginn war es nicht notwendig, dass der Kläger Kenntnis weiterer Einzelheiten bzw. [X.] hatte. Er musste nicht zusätzlich zu der ihm bereits bekannten Tatsache der unterlassenen Einladung zum Vorstellungsgespräch wissen, dass das beklagte Land möglicherweise gegen die Pflicht verstoßen hatte, der [X.] frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zu melden (§ 82 Satz 1 SG[X.] IX).

§ 15 Abs. 4 [X.] senkt das in der [X.]undesrepublik [X.] bereits garantierte Schutzniveau in [X.]ezug auf Diskriminierungen wegen einer [X.]ehinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/[X.] nicht ab. Ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie liegt deshalb nicht vor. Vor Inkrafttreten des § 81 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] IX aF, der seinerseits der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/[X.] diente (vgl. [X.]T-Drucks. 14/5074 S. 113), gab es kein [X.]enachteiligungsverbot zur [X.]ekämpfung der Diskriminierung behinderter Menschen. In Übereinstimmung mit § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SG[X.] IX aF sieht § 15 Abs. 4 [X.] eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von zwei Monaten vor.

3. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein etwaiger Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts schon deshalb scheitern muss, weil er ebenso wie der Anspruch aus § 15 Abs. 2 [X.] nach § 15 Abs. 4 [X.] verfallen ist. Die umstrittene Frage, ob § 15 Abs. 4 [X.] auch Ansprüche aus § 823 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG erfasst (dafür: [X.]auer/[X.]/Krieger [X.] 3. Aufl. § 15 Rn. 67; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 135; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 15 Rn. 70; dagegen: [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 63; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 15 [X.] Rn. 14; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 97; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 15 [X.] Rn. 18; KR-Treber 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 52; [X.]/[X.] 71. Aufl. § 15 [X.] Rn. 10; [X.] 2009, 193, 195), ist nicht entscheidungserheblich, da der Kläger einen Anspruch aus § 823 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht schlüssig dargelegt hat.

b) Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender [X.] zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 636/08 - [X.] [X.]G[X.] § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA [X.] § 15 Nr. 3). Weitere Voraussetzung ist, dass die [X.]eeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. [X.] 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - [X.]Z 143, 214). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, [X.]edeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und [X.]eweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten [X.]ereiche eingegriffen wurde (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 636/08 - aaO). Eine Haftung kommt insbesondere nur bei einem Verschulden (§ 276 [X.]G[X.]) in [X.]etracht.

Nach den allgemeinen Darlegungs- und [X.]eweislastregeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. § 22 [X.] bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen (vgl. Windel RdA 2011, 193, 198; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 22 [X.] Rn. 11; aA [X.]/[X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 22e; vgl. zum Streitstand: Grobys [X.] 2006, 898, 899).

Soweit es in § 22 [X.] heißt, „…im Streitfall…“, ist der Wortlaut für die Frage unergiebig, auf welche Streitigkeiten sich die Norm bezieht. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut weiter, dass „im Streitfall“ iSv. § 22 [X.] die andere Partei die [X.]eweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die [X.]estimmungen zum Schutz vor [X.]enachteiligungen vorgelegen hat, wenn Indizien bewiesen werden, die eine [X.]enachteiligung „wegen eines in § 1 genannten Grundes“ vermuten lassen. Folglich bezieht sich § 22 [X.] schon seinem Wortlaut nach (nur) auf solche Streitigkeiten, in denen das Vorliegen einer [X.]enachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes streitig ist (vgl. [X.]/[X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 22a; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 22 [X.] Rn. 6; KR-Treber 9. Aufl. § 22 [X.] Rn. 5).

Die [X.]eweislastregel des § 22 [X.] gilt deshalb zunächst für die spezifischen, sich aus dem [X.] ergebenden Ansprüche, also insbesondere für Prozesse um Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Nach § 15 Abs. 5 [X.] bleiben hingegen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt. Insoweit kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in [X.]etracht, weil dieser nicht an eine [X.]enachteiligung wegen eines Grundes iSd. § 1 [X.] anknüpft. Für einen solchen Anspruch gilt § 22 [X.] nicht, da dieser zwar parallel zu einem spezifischen Anspruch des [X.] gegeben sein kann, nicht aber von einem Verstoß gegen das [X.]enachteiligungsverbot abhängt. Hierfür spricht auch, dass § 16 Abs. 3 [X.] die Geltung der [X.]eweislastverteilung des § 22 [X.] ausdrücklich für den Verstoß gegen das Maßregelungsverbot wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem [X.] für anwendbar erklärt. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn § 22 [X.] auch auf Ansprüche Anwendung fände, die keine [X.]enachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes voraussetzen (vgl. Grobys [X.] 2006, 898).

§ 22 [X.] ist auch nicht entsprechend auf Ansprüche aus § 823 [X.]G[X.] wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzuwenden. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 5 [X.] und § 32 [X.] ausdrücklich angeordnet, dass es bei den allgemeinen [X.]estimmungen verbleibt, soweit das [X.] nichts Abweichendes bestimmt.

Auch erfordern es Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.], Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/[X.] und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/[X.] nicht, die [X.]eweisregelungen auf Ansprüche zu erstrecken, die keine [X.]enachteiligung aufgrund eines in der jeweiligen Richtlinie geregelten Merkmals zur Voraussetzung haben. Dies folgt bereits aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.], Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/[X.] und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/[X.], aus denen sich jeweils ergibt, dass sich die sicherzustellenden Rechtsschutzmöglichkeiten und damit auch die [X.]eweisregelung nur jeweils auf die Ansprüche aus der Richtlinie bezieht (vgl. [X.]/[X.] 12. Aufl. § 22 [X.] Rn. 11).

c) Weder aus den Feststellungen des [X.]s noch aus den [X.]ehauptungen des [X.] ergibt sich eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts oder ein schwerwiegender [X.], der dem beklagten Land zu machen wäre. Auch wenn dieses gegen Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen (§ 81 Abs. 1, § 82 SG[X.] IX) verstoßen haben sollte, genügte das nicht, um eine Entschädigungspflicht nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auszulösen, wie es bei einer „Herabwürdigung“ (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 636/08 - [X.] [X.]G[X.] § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA [X.] § 15 Nr. 3) ggf. anzunehmen wäre. Insbesondere ergibt sich eine Herabwürdigung nicht aus Form oder Inhalt des [X.] vom 29. August 2008. Auch der Kläger behauptet nichts Gegenteiliges.

[X.]. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    [X.]öck    

        

    [X.]reinlinger    

        

        

        

    Schulz    

        

    [X.]    

        

        

Meta

8 AZR 160/11

15.03.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Saarbrücken, 5. Februar 2010, Az: 63 Ca 3/09, Urteil

§ 1 AGG, § 3 AGG, § 7 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 22 AGG, § 82 S 1 SGB 9, § 82 S 2 SGB 9, § 82 S 3 SGB 9, § 823 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 37 Abs 1 TV-L, EGRL 78/2000, EGRL 43/2000, EGRL 54/2006, EGRL 73/2002, EGRL 113/2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11 (REWIS RS 2012, 8123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8123

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 AZR 37/11 (Bundesarbeitsgericht)

Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist


8 AZR 188/11 (Bundesarbeitsgericht)

(Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) - Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche - …


8 AZR 68/12 (Bundesarbeitsgericht)

Schmerzensgeld - Entschädigung - befristetes Arbeitsverhältnis - Schwerbehinderung - Benachteiligung im Bewerbungsverfahren


8 AZR 650/12 (Bundesarbeitsgericht)

AGG - Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen der Behinderung - Information über die Behinderung


8 AZR 1044/08 (Bundesarbeitsgericht)

Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.