Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 188/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 5364

ARBEITSRECHT DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BEWERBUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) - Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche - Ausschlussfrist zur Geltendmachung)


Leitsatz

1. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen die europarechtlich gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.

2. Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wie für Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG und für Schadensersatzansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt einer Benachteiligung wie der Schadensersatzanspruch des § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2010 - 5 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend, da sie von ihr bei einer Bewerbung wegen ihres Alters diskriminiert wurde.

2

Die Beklagte suchte mit einer am 15. November 2007 veröffentlichten Stellenanzeige Mitarbeiter für das von ihr betriebene Callcenter. Die Anzeige lautete auszugsweise:

        

„CALL CENTER [X.]

        

Wir suchen für unser junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen.

        

Du telefonierst gerne?

        

Dann bist Du genau richtig bei uns. Wir geben Dir die Möglichkeit sogar damit Geld zu verdienen.

        

Du bist zwischen 18 - 35 Jahre alt und verfügst über gute Deutschkenntnisse und suchst eine Vollzeitaufgabe?

        

Wir bieten Dir gute Verdienstmöglichkeiten und ein sehr nettes Arbeitsklima.“

3

Auf die Anzeige bewarb sich die damals 41-jährige, arbeitssuchende Klägerin. Ihrer Bewerbung fügte sie einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf bei. Die Beklagte stellte zwei andere Bewerberinnen der Geburtsjahrgänge 1985 und 1987 zum 19. November 2007 ein. Am gleichen Tag sagte sie der Klägerin telefonisch ab, wobei der genaue Gesprächsinhalt streitig ist. Mit Poststempel vom 21. November 2007 schickte sie der Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Sie fügte eine handschriftliche Notiz bei, der zufolge „alle Plätze belegt“ seien. Weitere, ähnliche Stellenanzeigen schaltete die Beklagte am 22. November 2007 und am 9. April 2008.

4

Ohne vorherige schriftliche Geltendmachung reichte die Klägerin beim [X.] am 29. Januar 2008 die vorliegende Klage ein, die der [X.] am 2. Februar 2008 zugestellt wurde.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen ihres Alters bei der Stellenbesetzung benachteiligt worden. Schon der Inhalt der Stellenanzeige weise auf eine solche Diskriminierung hin. Im Telefonat vom 19. November 2007 sei ihr zudem mitgeteilt worden, sie entspreche nicht dem Bewerberprofil der [X.]. Neben einer Entschädigung iHv. drei Monatsgehältern sei ihr daher die Beklagte auch zum Ersatz der materiellen Schäden verpflichtet, wozu neben den Bewerbungskosten iHv. 1,59 [X.] ([X.], Papier) die Anwaltskosten der ersten Instanz iHv. 1.139,43 [X.] gehörten. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstoße gegen die unionsrechtlichen Gebote der Gleichwertigkeit und der Effektivität. Letzteres gelte auch für § 12a ArbGG, da die erstinstanzlich zu tragenden Anwaltskosten eine nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG begrenzte Entschädigung immer teilweise aufzehrten.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz iHv. 1,59 [X.] zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung von 5.709,00 [X.] zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie entstandene Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfahren erster Instanz iHv. 1.139,43 [X.] zu zahlen.

7

Die Beklagte hat behauptet, die Bewerbung der Klägerin sei am 19. November 2007 bei ihr eingegangen, als die beiden offenen Stellen schon besetzt gewesen seien. Dies habe man der Klägerin im Telefongespräch vom 19. November 2007 mitgeteilt. Sie beschäftige auch ältere Arbeitnehmer. Jedenfalls habe die Klägerin die wirksame Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2009 hat das [X.] dem Gerichtshof der [X.]päischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

        

„Verstößt eine nationale Gesetzgebung, nach der (außerhalb von kollektivrechtlichen Regelungen) zur schriftlichen Geltendmachung eines Schadens- und/oder Entschädigungsanspruches wegen Diskriminierung bei der Einstellung eine Frist von zwei Monaten nach Empfang der Ablehnung - oder im Wege der Auslegung: nach Kenntnis der Diskriminierung - gilt, gegen Primärrecht der [X.] (Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes) und/oder das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000, wenn für gleichwertige Ansprüche nach nationalem Recht dreijährige Verjährungsfristen gelten und/oder das Verschlechterungsverbot gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/78/[X.], wenn eine frühere nationale Vorschrift bei der Diskriminierung wegen des Geschlechts eine längere Ausschlussfrist vorsah?“

9

Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (- [X.]/09 - [[X.]] Slg. 2010, [X.] = [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 16 = EzA AGG § 15 Nr. 8) hat der Gerichtshof der [X.]päischen Union für Recht erkannt:

        

„1.     

Das Primärrecht der Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78/[X.] des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegenstehen, wonach derjenige, der bei der Einstellung wegen des Alters diskriminiert worden ist, seine Ansprüche auf Ersatz des Vermögens- und Nichtvermögensschadens gegenüber demjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, innerhalb von zwei Monaten geltend machen muss, sofern

                 

-       

zum einen diese Frist nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts,

                 

-       

zum anderen die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

                 

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.

        

2.    

Art. 8 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, in deren Folge eine frühere Regelung geändert worden ist, die eine Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bei geschlechtsbezogener Diskriminierung vorsah.“

Sodann hat das [X.] durch Urteil vom 27. Oktober 2010 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ein ihr möglicherweise zustehender Entschädigungsanspruch ist wie ein etwa bestehender Schadensersatzanspruch verfallen.

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar habe die Klägerin mit der von der [X.] verfassten, gegen § 11 [X.] verstoßenden Stellenanzeige ein Indiz iSd. § 22 [X.] vorgetragen. Auch seien die Bewerbungsverfahren nicht abgeschlossen gewesen, da am 22. November 2007 die nächste diskriminierende Stellenausschreibung erschienen sei. Jedoch habe die Klägerin die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] nicht gewahrt. Um dem [X.] zu genügen, müsse § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Frist erst mit Kenntniserlangung von der Diskriminierung beginne. In Anbetracht des diskriminierenden Inhalts der Stellenanzeige habe eine solche Kenntnis der Klägerin schon mit der Absage am 19. oder 21. November 2007 bestanden. Die Klageeinreichung am 29. Januar 2008 wahre daher die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 [X.] nicht. Die Frist sei auch nicht weniger günstig als vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts. Der [X.] Gesetzgeber habe selbst für das bestehende Arbeitsverhältnis eine Reihe von deutlich unter zwei Monaten liegenden Fristen normiert, die die Arbeitnehmer einzuhalten hätten, um ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber nicht zu verlieren.

B. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2 [X.] ist wegen verspäteter Geltendmachung verfallen (§ 15 Abs. 4 [X.]).

1. Der von der Klägerin gestellte bezifferte [X.] ist hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Die Klägerin hat die von ihr nach § 15 Abs. 2 [X.] begehrte angemessene Entschädigung beziffert und Tatsachen benannt, die den geltend gemachten Entschädigungsbetrag rechtfertigen sollen.

2. Das am 18. August 2006 in [X.] getretene [X.] findet auf den Streitfall Anwendung.

a) Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. Die Klägerin ist als Bewerberin „Beschäftigte“ iSd. [X.]. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.] gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Bewerbung der Klägerin sei bei ihr erst nach der Besetzungsentscheidung über zwei Stellen eingegangen. Jedenfalls hat die Beklagte noch weitere Bewerber gesucht, wie sich ihrer Anzeige vom 22. November 2007 entnehmen lässt.

b) Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ passivlegitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 [X.] „beschäftigt“. Arbeitgeber ist also derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet ([X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - EzA [X.] § 22 Nr. 3; 19. August 2010 - 8 [X.]/09 - [X.] § 81 Nr. 19 = EzA [X.] § 15 Nr. 11).

3. Die Klägerin hat die nach § 15 Abs. 4 [X.] für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 [X.] einzuhaltende Frist von zwei Monaten nicht gewahrt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 91; v. Roetteken [X.] Stand April 2012 § 15 Rn. 101; [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 99; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 50; [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 66), deren Einhaltung - wie bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen - von Amts wegen zu beachten ist (vgl. GMP/Germelmann 7. Aufl. § 61b Rn. 10; [X.]/[X.] 71. Aufl. § 15 [X.] Rn. 8; [X.]/Preis 12. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 33).

a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] verstößt nicht gegen Europarecht.

aa) Ausdrücklich lassen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/43/[X.] vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2006/54/[X.] und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Slg. 2010, [X.] = [X.] Richtlinie 2000/78/[X.] Nr. 16 = EzA [X.] § 15 Nr. 8).

cc) § 15 Abs. 4 [X.] verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit (Äquivalenz). Nach [X.]m Recht besteht keine, einer Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] vergleichbare, nach ihren Verfahrensmodalitäten günstigere Klageart. Dies hat der Senat bereits mit seinen Urteilen vom 15. März 2012 (- 8 [X.] - Rn. 32 - 48, [X.], 910 und - 8 [X.] - Rn. 30 - 46) mit ausführlicher Begründung entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

dd) Ebenso wenig verstößt § 15 Abs. 4 [X.] gegen den [X.], wie der Senat gleichfalls mit seinen Urteilen vom 15. März 2012 erkannt hat (- 8 [X.] - Rn. 49 - 53, [X.], 910 und - 8 [X.] - Rn. 47 - 51). Allerdings ist § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] im Falle einer Bewerbung oder eines angestrebten beruflichen Aufstiegs unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt. Hierüber gibt die bloße Ablehnung der Bewerbung durch den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zwingend Auskunft ([X.] 15. März 2012 - 8 [X.] - Rn. 54 - 59, aaO).

b) Mit der Ablehnung im Telefongespräch vom 19. November 2007 hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Durch das Telefonat wusste sie, dass ihre Bewerbung keine Berücksichtigung für das Auswahlverfahren gefunden hat oder finden wird. Ein Nachteil im Sinne einer unmittelbaren Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt im Falle einer Auswahlentscheidung bereits dann vor, wenn die Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt in der Versagung einer Chance ([X.] 17. August 2010 - 9 [X.] 839/08 - [X.] [X.] § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21). Da im Zeitpunkt der Absage die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Stellenanzeige hatte, die die Beklagte am 15. November 2007 veröffentlichen ließ und die gegen § 11 [X.] verstieß, war sie seit dem 19. November 2007 in der Lage, Entschädigungsansprüche gegenüber der [X.] geltend zu machen. Nach dem eigenen, von der [X.] jedoch bestrittenen Vortrag, ist die Klägerin zudem in dem Telefongespräch direkt auf die unmittelbare Benachteiligung aufgrund des [X.] „Alter“ verwiesen worden, da sie „dem Bewerberprofil nicht entspreche“.

Mit ihrer Ausschreibung suchte die Beklagte Bewerber im Alter „zwischen 18 - 35 Jahre“ und differenzierte damit nach dem verpönten Merkmal des Alters. Die Ausschreibung verstieß gegen § 7 Abs. 1 [X.], was nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung begründet, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten Merkmals erfolgt (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 59, [X.] [X.] § 15 Nr. 5 = EzA [X.] § 15 Nr. 10; 5. Februar 2004 - 8 [X.] 112/03 - Rn. 63, [X.]E 109, 265 = [X.] BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3 zu § 611b BGB aF; 14. März 1989 - 8 [X.] 447/87 - [X.]E 61, 209 = [X.] BGB § 611a Nr. 5 = EzA BGB § 611a Nr. 4 zu § 611a BGB aF).

c) Die Zweimonatsfrist begann danach am 20. November 2007 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete am 21. Januar 2008 (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB), nachdem der 19. Januar 2008 auf einen Sonnabend fiel. Zwar wird die von § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] geforderte Schriftform auch durch eine gerichtliche Klage gewahrt (vgl. [X.] 12. Dezember 2000 - 9 [X.] 1/00 - zu I 2 b bb der Gründe, [X.]E 96, 352 = [X.] TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 154 = [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 135; 24. Juni 1960 - 1 [X.] 29/58 - zu 1 der Gründe, [X.]E 9, 296 = [X.] TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 5 zu tariflichen Ausschlussfristen; [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 110; [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 73), allerdings setzt dies voraus, dass die Klage rechtzeitig zugestellt wird; § 167 ZPO findet keine Anwendung (vgl. [X.] 8. März 1976 - 5 [X.] 361/75 - zu 3 a der Gründe, [X.] ZPO § 496 Nr. 4 = [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 26). Die am 29. Januar 2008 bei Gericht eingereichte und der [X.] am 2. Februar 2008 zugestellte Klage wahrte die am 21. Januar 2008 abgelaufene Frist nicht.

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

1. Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender [X.] zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 636/08 - [X.] BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA [X.] § 15 Nr. 3). Weitere Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. [X.] Dezember 1999 - I ZR 49/97 - [X.], 214). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (vgl. [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 636/08 - aaO). Eine Haftung kommt insbesondere nur bei einem Verschulden (§ 276 BGB) in Betracht.

Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. § 22 [X.] bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen ([X.] 15. März 2012 - 8 [X.] - Rn. 65 ff. [X.], [X.], 910).

2. Weder aus den Feststellungen des [X.]s noch aus den Behauptungen der Klägerin ergibt sich eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts oder ein schwerwiegender [X.], der der [X.] zu machen wäre. Auch wenn diese unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 11 [X.] Arbeitsplätze altersdiskriminierend ausgeschrieben hat, genügt das nicht, um eine Entschädigungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auszulösen, wie es bei einer „Herabwürdigung“ ([X.] 24. September 2009 - 8 [X.] 636/08 - [X.] BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA [X.] § 15 Nr. 3) gegebenenfalls anzunehmen wäre. Eine „Herabwürdigung“ ergibt sich nicht aus Form und Inhalt der Ablehnungen, und zwar weder aus dem Inhalt des Telefonats vom 19. November 2007, selbst wenn man dessen Inhalt mit der Darstellung der Klägerin unterstellt, noch aus der handschriftlichen Ablehnungsnotiz vom 21. November 2007.

III. Den Ersatz der von ihr geltend gemachten materiellen Schäden - Bewerbungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung - kann die Klägerin schon deswegen nicht von der [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] verlangen, da sie auch insoweit die in § 15 Abs. 4 [X.] geregelte Ausschlussfrist nicht eingehalten hat.

1. Auch und soweit die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] materielle Schadensersatzansprüche erfasst, verstößt sie nicht gegen den primärrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit. Nach nationalem Recht bestand kein dem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 [X.] vergleichbarer Anspruch eines erfolglosen Stellenbewerbers bei Verletzung des Inklusionsinteresses oder in Bezug auf andere, vergleichbare Merkmale. Es gilt insoweit grundsätzlich das für die Gleichwertigkeit des [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.] Ausgeführte.

a) Durch die Verabschiedung des [X.] hat der [X.] Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2000/43/[X.], der Richtlinie 2000/78/[X.], der Richtlinie 2002/73/[X.] und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und der Richtlinie 2004/113/[X.] vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zuvor schon bestehende einzelne Diskriminierungsverbote erstmals zu einem umfassenden Diskriminierungsschutz in [X.] ausgebaut. Zur effektiven Durchsetzung dient dabei in besonderer Weise die in § 22 [X.] getroffene Beweislastverteilung. Die vom Grundsatz der Privatautonomie geprägte [X.] Rechtsordnung unterscheidet sich grundlegend vom [X.]. Aufgaben, die in anderen Rechtsordnungen dem Diskriminierungsschutz zukamen und zukommen, übernahmen in der Vergangenheit in der [X.]n Rechtsordnung für bestehende Arbeitsverhältnisse teilweise als funktionelle Äquivalente der allgemeine Kündigungsschutz oder bei der Gewährung von Leistungen der Gleichbehandlungsgrundsatz. An diesen ist jedoch der Arbeitgeber bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen nicht gebunden (vgl. [X.] 20. August 1986 - 4 [X.] 272/85 - [X.]E 52, 380 = [X.] TVG § 1 Tarifverträge - Seniorität Nr. 6 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 44; [X.]/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 311, 578; [X.]/Kamanabrou 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 287). Für die Nichteinstellung schuldet der Arbeitgeber nach [X.]m Recht grundsätzlich keinerlei Rechtfertigung (vgl. [X.]/Preis aaO Rn. 311; [X.] [X.] 1991, 577, 579). Zur [X.] durch das [X.] konnte der [X.] Gesetzgeber daher nicht an einen bereits im nationalen Recht bestehenden Diskriminierungsschutz anknüpfen (vgl. [X.] 2011, 65, 68; [X.] 2009, 193, 200 f.; [X.]/[X.] 2006, 1085, 1092). Keinen Vergleichsmaßstab können die Diskriminierungsverbote des § 611a BGB aF und § 81 Abs. 2 SGB IX aF bilden, da diese ihrerseits der [X.] dienten (vgl. [X.] 2009, 193, 201).

Damit unterscheiden sich Ansprüche nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB von solchen aus § 15 Abs. 1 [X.] hinsichtlich ihres [X.] und ihrer wesentlichen Merkmale, sodass der [X.] Gesetzgeber nicht gehindert war, für Ansprüche nach § 15 Abs. 1 [X.] eine besondere Ausschlussfrist vorzusehen.

b) Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 [X.] ist auch nicht dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vergleichbar.

Beide Ansprüche unterscheiden sich bereits hinsichtlich des Gegenstands. § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung. Der Ersatz materieller Schäden ist bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur für vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bspw. der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer Persönlichkeitsmerkmale zu kommerziellen Zwecken) anerkannt (vgl. [X.] Dezember 1999 - I ZR 49/97 - [X.], 214; [X.]/[X.] 71. Aufl. § 823 BGB Rn. 125; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 823 Rn. 180). Aufwendungen und Schäden des erfolglosen Stellenbewerbers, wie bspw. der entgangene Gewinn, fallen demgegenüber nicht in den Schutzbereich von § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 16. Mai 2007 - 8 [X.] 709/06 - Rn. 114, [X.]E 122, 304 = [X.] BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Demgegenüber gewährt § 15 Abs. 1 [X.] Anspruch auf Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen materiellen Schadens.

2. § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass neben einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] auch der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 [X.] innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen ist (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 36, [X.] [X.] § 15 Nr. 5 = EzA [X.] § 15 Nr. 10; v. Roetteken [X.] Stand April 2012 § 15 Rn. 69; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 85, 87; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 15 [X.] Rn. 15; [X.] 2009, 193, 199). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Tarifvertragsparteien dies vereinbart haben, § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.]. Hinsichtlich des Fristbeginns differenziert § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht zwischen Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 [X.] und solchen nach § 15 Abs. 2 [X.], sondern bestimmt für beide Ansprüche, dass die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Allerdings ist § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frist auch im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 4 [X.] ergibt sich somit, dass es für den Fristbeginn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 [X.] nicht auf die Entstehung des Schadens oder dessen Fälligkeit ankommt.

Die am 29. Januar 2008 eingereichte und der [X.] am 2. Februar 2008 zugestellte Klage wahrte daher die Frist des § 15 Abs. 4 [X.] auch hinsichtlich eines materiellen Schadensersatzanspruchs aus § 15 Abs. 1 [X.] nicht.

IV. Ein Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 3 [X.]. Soweit diese Anspruchsgrundlage allein mit einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet wird, kommt sie neben dem Anspruch aus § 15 Abs. 1 [X.] nicht in Betracht.

1. Nach § 15 Abs. 5 [X.] bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, im Übrigen unberührt. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber insbesondere an Ansprüche auf Unterlassung nach § 1004 BGB oder auf Ersatz des materiellen Schadens nach den §§ 252, 823 BGB dachte (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38). Eine abschließende und klare Regelung des [X.] zu anderen möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Entschädigung ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere ist unklar, inwieweit der Beschäftigte Schadensersatzansprüche bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB stützen kann, nachdem § 7 Abs. 3 [X.] bestimmt, dass eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch den Arbeitgeber oder Beschäftigte eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt.

2. In der Rechtslehre ist die Frage umstritten. Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass Ansprüche aus § 280 BGB, die auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gestützt werden, neben Ansprüchen aus § 15 [X.] bestehen, ohne dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] Geltung erlangt (vgl. v. Roetteken [X.] Stand April 2012 § 15 Rn. 69, 112; [X.] in [X.]/Falke [X.] § 15 Rn. 57; [X.]/[X.] 71. Aufl. § 3 [X.] Rn. 10 u. § 15 [X.] Rn. 10; [X.] Rn. 535; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 15 [X.] Rn. 8). Weiter wird auch vertreten, § 280 BGB finde zwar neben § 15 Abs. 1 [X.] Anwendung, jedoch sei auch die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 [X.] bei diesem Anspruch zu beachten (vgl. Bauer/[X.]/Krieger [X.] 3. Aufl. § 15 Rn. 65, 67; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 15 Rn. 70; [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 36 Rn. 102). Der überwiegende Teil der Literatur nimmt an, dass § 15 Abs. 1 [X.] als speziellere Norm mögliche Ansprüche aus § 280 BGB verdrängt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 24, 126; [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 66; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 96; [X.] in [X.]/[X.] [X.] § 15 Rn. 88; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 15 Rn. 137; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 15 [X.] Rn. 18; [X.]/[X.]/Zwanziger [X.] 8. Aufl. [X.] Rn. 60; [X.] [X.] 2006, 881, 886; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 15 [X.] Rn. 14; [X.]/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 270; Stoffels RdA 2009, 204, 214; [X.]/Annuß [2005] § 611a Rn. 80 zu § 611a BGB aF; Walker [X.] 2009, 5, 10 f. für Entschädigungsansprüche).

3. Der überwiegenden Auffassung der Literatur ist der Vorzug zu geben. Für die Annahme einer spezielleren Regelung durch § 15 Abs. 1 [X.] spricht sowohl der gesetzliche [X.] als auch der Wortlaut von § 15 Abs. 1 und Abs. 5 [X.].

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt weiter, dass eine Ersatzpflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber die „Pflichtverletzung“ nicht zu vertreten hat. Damit übernimmt § 15 Abs. 1 [X.] das Regelungskonzept des § 280 Abs. 1 BGB, bezieht dies aber auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. § 7 Abs. 3 [X.] enthält dazu die Klarstellung, dass die vom Arbeitgeber oder Beschäftigten begangenen Benachteiligungen Vertragsverletzungen darstellen. Durch die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] werden gleichzeitig die §§ 276 bis 278 BGB für den Anspruch aus § 15 Abs. 1 [X.] anwendbar (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38). § 15 Abs. 1 [X.] normiert daher einen vertraglichen Schadensersatzanspruch, der sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen besonderen Regelungen unterliegt. So hat der Beschäftigte nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur hinsichtlich eines Anspruchs nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] eine Ausschlussfrist einzuhalten. Auf der Rechtsfolgenseite stellt § 15 Abs. 6 [X.] klar, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg begründet, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Damit wird eine Naturalrestitution ausgeschlossen. Hieran zeigt sich, dass der Gesetzgeber den materiellen Schadensersatz, der sich bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ergeben kann, innerhalb vertraglicher Beziehungen speziell ausgestaltet hat. Dies spricht dafür, den allgemeinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB als verdrängt zu betrachten, soweit dieser allein auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gestützt wird (§ 7 Abs. 1, Abs. 3 [X.]). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die besonderen Voraussetzungen die der Gesetzgeber an einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 [X.] knüpft (insb. Ausschlussfrist), nicht durch Gewährung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB umgangen werden.

b) Ebenso spricht der Wortlaut von § 15 Abs. 5 [X.] für die Annahme, § 15 Abs. 1 [X.] stelle in seinem Anwendungsbereich eine § 280 Abs. 1 BGB verdrängende Norm dar. § 15 Abs. 5 [X.] bestimmt, dass „im Übrigen“ Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben. Die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung spricht maßgeblich dafür, dass die allgemeinen Regelungen nur insoweit zur Anwendung kommen sollen, als § 15 [X.] keine eigene Regelung trifft. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz materieller Schäden auf (vor-)vertraglicher Grundlage ist dies aber in § 15 Abs. 1 [X.] geschehen.

V. Den von ihr begehrten Ersatz ihres materiellen Schadens kann die Klägerin von der [X.] vorliegend schließlich nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 1 oder § 11 [X.] verlangen.

1. Grundsätzlich werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht durch § 15 Abs. 1 [X.] verdrängt. Insoweit regelt das [X.] nur einen (vor-)vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des [X.], „im Übrigen“ werden aber nach § 15 Abs. 5 [X.] Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus anderen Rechtsvorschriften nicht berührt. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass es insoweit bei der echten Anspruchskonkurrenz zwischen Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und solchen aus unerlaubter Handlung bleiben soll (BT-Drucks. 16/1780 S. 38).

2. Ob § 11 [X.] oder, näherliegend, § 7 Abs. 1 [X.] „Schutzgesetze“ iSd. § 823 Abs. 2 BGB sind, also zumindest auch [X.] wegen eines der vom Gesetzgeber mit einer Norm verfolgten Anliegens gewähren wollen, ist in der Rechtslehre umstritten, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn wenn die Beklagte mit ihrem Vorgehen vorliegend § 7 Abs. 1 oder § 11 [X.] als „Schutzgesetz“ iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt hätte, wäre ein daraus resultierender Anspruch der Klägerin aufgrund der auch insoweit anzuwendenden Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.] untergegangen.

a) Zwar gilt als Grundregel, dass vertragliche und deliktische Ansprüche nach ihren jeweiligen Voraussetzungen, ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung selbständig zu beurteilen sind und den jeweils eigenen Regeln folgen. Ausnahmen kommen aber dann in Betracht, wenn einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragshaftung zu entnehmen ist, dass die Möglichkeit des Geschädigten, nach einem Ausschluss mit seinem vertraglichen Schadensersatzanspruch auf den aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch auszuweichen, jedenfalls den Zweck einer für den vertraglichen Schadensersatzanspruch geltenden gesetzlichen Vorschrift vereiteln und diese gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (vgl. [X.] 19. Oktober 2004 - [X.] - zu 2 der Gründe [X.], NJW-RR 2005, 172; [X.]/[X.] 71. Aufl. Einf. v. § 823 Rn. 5). Deshalb sind die für Ansprüche aus Vertragsverletzung geltenden kurzen Verjährungsfristen auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben Lebenssachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch eine Zweckvereitelung der kurzen Verjährungsvorschrift zur Folge hätte (vgl. [X.] 8. März 2005 - XI ZR 170/04 - zu II 3 a der Gründe, [X.]Z 162, 306; 11. Dezember 1991 - [X.] - zu 1 a der Gründe, [X.]Z 116, 293). Auch wendet das [X.] eine Ausschlussfrist, die „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst, nicht nur auf vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung an, wenn diese auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhen (vgl. [X.] 18. August 2011 - 8 [X.] 187/10 - Rn. 26 [X.], [X.] § 4 Ausschlussfristen Nr. 200; 16. Mai 2007 - 8 [X.] 709/06 - Rn. 41, [X.]E 122, 304 = [X.] BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6), da andernfalls die angestrebte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht erreicht werden kann.

b) Danach fallen deliktische Ansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt wie Ansprüche aus § 15 Abs. 1 [X.] gestützt werden, unter die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 [X.].

3. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmt, dass ein Anspruch „nach Absatz 1 oder 2“ innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart. Der Zweck des § 15 Abs. 4 [X.] besteht jedoch darin, angesichts der für das [X.] durch § 22 geregelten Beweislastverteilung die Arbeitgeber nicht zu zwingen, Argumentationen über Einstellungsverfahren bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (BT-Drucks. 16/1780 S. 38). Für Ansprüche aus dem [X.] soll binnen kürzerer Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eintreten. Dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht es, die Ausschlussfrist auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden, die auf denselben Sachverhalt gestützt werden, also auf eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes. Da der Anspruch nach § 15 Abs. 1 [X.] verschuldensabhängig ausgestaltet ist, tritt bei einer Verwirklichung des Haftungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 [X.] regelmäßig auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB ein, sofern einzelnen Bestimmungen des [X.], etwa § 7 Abs. 1 [X.], Schutzgesetzcharakter zuzusprechen wäre. Der Zweck des § 15 Abs. 4 [X.], innerhalb einer kurzen Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Bezug auf solche Ansprüche herbeizuführen, würde jedoch vereitelt, wollte man § 15 Abs. 4 [X.] nicht auf alle Ansprüche erstrecken, die auf den besonderen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung gegründet werden.

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Volz    

        

    Pauli    

                 

Meta

8 AZR 188/11

21.06.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 10. Dezember 2008, Az: 28 Ca 178/08, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 6 Abs 1 AGG, § 6 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 11 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 15 Abs 4 AGG, § 15 Abs 5 AGG, § 22 AGG, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 193 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 EGRL 78/2000, Art 7 Abs 3 EGRL 43/2000, Art 17 Abs 3 EGRL 54/2006

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 188/11 (REWIS RS 2012, 5364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5364

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 AZR 160/11 (Bundesarbeitsgericht)

Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist


8 AZR 37/11 (Bundesarbeitsgericht)

Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist


8 AZR 1044/08 (Bundesarbeitsgericht)

Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden


7 AZR 150/10 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung und Maßregelungsverbot


8 AZR 68/12 (Bundesarbeitsgericht)

Schmerzensgeld - Entschädigung - befristetes Arbeitsverhältnis - Schwerbehinderung - Benachteiligung im Bewerbungsverfahren


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.