Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. B 13 R 14/18 R

13. Senat | REWIS RS 2019, 2594

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6)


Leitsatz

1. Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ist systemimmanent und daher verfassungsgemäß (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr 6; vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R = BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1 sowie vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R = SozR 4-2600 § 70 Nr 2).

2. Die von dieser Regelung abweichende pauschale Begünstigung von Bestandsrentnern ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht ein Anspruch auf höhere Regelaltersrente ohne Begrenzung der Entgeltpunkte (EP) für [X.].

2

Die im März 1950 geborene Klägerin ist Mutter zweier am 1972 sowie am 1979 geborener Kinder. Ab dem 1.8.2015 bewilligte ihr die Beklagte Regelaltersrente (Bescheid vom 20.8.2015). In den Versicherungsverlauf stellte sie Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung im Umfang von 24 Monaten pro Kind (April 1972 bis März 1974 und April 1979 bis März 1981) ein. Bei der Festsetzung der Rentenhöhe legte die Beklagte insgesamt 44,0232 persönliche EP ([X.]) zugrunde (anfänglicher monatlicher Zahlbetrag 1065,20 [X.]). Den [X.] ordnete sie jeweils grundsätzlich den Wert von 0,0833 EP ([X.]) zu. Soweit zugleich Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung im Beitrittsgebiet vorlagen (August 1972, September 1973 bis März 1974, April bis Mai 1979 und Januar 1980 bis März 1981), addierte die Beklagte die EP ([X.]) für die [X.] zu den für die Beschäftigungszeiten ermittelten EP ([X.]) hinzu, wobei sie die für diese Monate zu berücksichtigenden Gesamtbeträge der EP auf die jeweiligen Höchstbeträge der Anlage 2b zum [X.] begrenzte.

3

Den Widerspruch, mit dem die Klägerin einen Verstoß der Höchstwertbegrenzung gegen Art 3 Abs 1 GG geltend machte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015).

4

Klage und Berufung der Klägerin hiergegen sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des [X.]; Urteil des [X.] vom 24.10.2017). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, die Höchstwerte nach Anlage 2b zum [X.] begrenzten die Summe der EP insgesamt auf den Wert, der mit Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar sei. Die vollständige Berücksichtigung des Werts für die Kindererziehung auch in Monaten, in denen die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht sei, werde durch § 70 Abs 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Dies sei sachlich gerechtfertigt, denn mit der Beitragsbemessungsgrenze werde nicht nur die Beitragsbelastung begrenzt; ihr komme auch eine Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhalte den Renten damit einerseits ihre existenzsichernde Funktion und gewährleiste zugleich deren Finanzierbarkeit. Dass sich die Kindererziehung bei erwerbs- und nichterwerbstätigen Versicherten sowie bei Zugangs- und Bestandsrentnern rentenrechtlich ungleich auswirken könne, sei nicht verfassungswidrig.

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verfassungswidrigkeit von § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]. Sie macht geltend, dass die Beitragsbemessungsgrenze als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht geeignet sei. Ihr komme die Funktion einer Obergrenze für die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu. Die Kindererziehung habe aber keinen Entgeltcharakter, sondern stelle eine generative Leistung bzw eine Doppelbelastung neben der Erwerbstätigkeit dar. Die Höchstwertbegrenzung widerspräche daher dem Versicherungsprinzip im Sinne einer Äquivalenz aus tatsächlich erbrachter Vorleistung und zu beanspruchendender Gegenleistung. Die Leistungsbegrenzung sei als solche kein Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]), sondern ergebe sich nur als rechnerische Folge aus der Begrenzung der Beitragspflicht. Die Finanzierbarkeit der [X.] könne nicht als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung herangezogen werden, weil die Beiträge für [X.] vom [X.] steuerfinanziert getragen würden (§ 177 [X.]) und deutlich höher seien als die für die Kindererziehung anfallenden Leistungen. Da eine Regelung zur Erstattung von Beiträgen, die aufgrund der Höchstwertbeschränkung nicht rentenwirksam würden, oder eine andere Kompensation bzw Ausgleichsregelung fehle, sei die Begrenzung nach § 70 Abs 2 Satz 2 iVm Anlage 2b zum [X.] verfassungswidrig. Außerdem bestehe auch eine Ungleichbehandlung bei der Bewertung der Kindererziehung zwischen Bestands- und Zugangsrentnern. Gründe der [X.] rechtfertigten sie nicht.

6

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2017 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 1. Juni 2017 aufzuheben, den Bescheid vom 20. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. August 2015 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten der Kindererziehung ohne Beschränkung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum [X.] zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der [X.]e Bescheid der Beklagten vom 20.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 ist rechtmäßig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Außerachtlassung der Höchstwertbegrenzung (dazu A.). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI (mit Wirkung vom 1.7.1998 eingefügt durch das Rentenreformgesetz 1999 - [X.] 1999 - vom 16.12.1997 - [X.] 2998 - idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 - [X.] 754) verfassungswidrig ist (dazu B.).

Streitgegenstand ist ausschließlich, ob der Klägerin deswegen höhere Rente zusteht, weil sie für bestimmte bereits mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegte [X.]en die a[X.]itive Wirkung der Pflichtbeiträge für [X.] wegen Überschreitens der [X.] nicht ausschöpfen kann. Sie wendet sich nicht allgemein gegen die Festsetzung der Rentenhöhe. Insoweit ist der Streitgegenstand zulässig eingegrenzt (vgl B[X.] Urteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.] Rd[X.] 13; B[X.] Urteil vom 10.10.2018 - [X.] R 34/17 R - [X.] 4-2600 § 249 [X.] Rd[X.] 9). Im Hinblick auf die Rentenhöhe, wie sie sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 30.3.2019 unter Beachtung der Rechtslage ab dem 1.1.2019 (§ 307d Abs 1a [X.]B VI idF des [X.] vom 28.11.2018 - [X.] 2016 ff) ergibt, haben sich die Beteiligten verglichen. Die Beklagte unterwirft sich insoweit dem Ausgang dieses Rechtsstreits.

A. Die angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung steht im Einklang mit den Vorschriften des [X.]B VI.

[X.] werden als Beitragszeiten (§§ 55 Abs 1 Satz 1 und 2, 177 Abs 1 [X.]B VI) mit EP bewertet. Nach § 70 Abs 2 Satz 1 [X.]B VI iVm § 254d Abs 1 [X.] 3 [X.]B VI erhalten sie im Beitrittsgebiet für jeden Kalendermonat 0,0833 EP ([X.]), also gerundet 1 EP pro Kalenderjahr (0,0833 EP x 12 = 0,9996 EP). Dies entspricht dem Wert, der mit einem versicherten Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres erzielt wird (§ 63 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI).

EP für [X.] sind nach § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI auch EP, die für [X.] mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die EP für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens jedoch um die EP bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach [X.]age 2b. Die mit dem [X.] 1999 eingeführte [X.]age 2b zum [X.]B VI enthält jährliche Höchstwerte an EP, die sich ergeben, wenn das maximal in Höhe der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (vgl [X.] 2 zum [X.]B VI) versicherte [X.] ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr (vgl [X.] 1 zum [X.]B VI) gesetzt wird (vgl § 70 Abs 1 Satz 1 [X.]B VI). Beitragsbemessungsgrenze und Höchstwert markieren damit - jeweils unter verschiedenem Blickwinkel - dieselbe Grenze. Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel des [X.] nach der [X.]age 2b zum [X.]B VI zugrunde zu legen (vgl B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] RA 46/01 R - [X.] 3-2600 § 70 [X.] Rd[X.]3).

Die Beklagte hat die EP ([X.]) zutreffend ermittelt, indem sie zunächst von den Beitragszeiten aufgrund versicherter Beschäftigung ausgegangen ist und diesen die Beitragszeiten wegen Kindererziehung bis zu den Höchstwerten der [X.]age 2b zum [X.]B VI hinzugerechnet, dh übersteigende EP unberücksichtigt gelassen hat. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zum Teil nicht nur pro Kalendermonat (vgl § 70 Abs 2 Satz 1 [X.]B VI), sondern teilweise auch für bestimmte längere zusammenhängende [X.]abschnitte vorgenommen hat, denn insoweit sind die jährlichen Höchstwerte an EP der [X.]age 2b durch die anteilige monatliche Berechnung maßgebend geblieben (vgl B[X.] Urteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.] Rd[X.] 17).

Im Ergebnis blieben die [X.] in vier Monaten (September bis Dezember 1973) in vollem Umfang unberücksichtigt, weil die Beitragsbemessungsgrenze bereits durch EP ([X.]) aus beitragspflichtigen Verdiensten im Beitrittsgebiet ausgeschöpft war. Für 21 Monate (August 1972, Januar bis März 1974, April bis Mai 1979, Januar 1980 bis März 1981) schlugen die [X.] neben den sonstigen Beitragszeiten teilweise zu Buche; voll angerechnet wurden Beiträge für Kindererziehung in 23 Monaten (April bis Juli 1972, September 1972 bis August 1973, Juni bis Dezember 1979).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI iVm [X.]age 2b zum [X.]B VI ist die von der Klägerin begehrte vollständige Berücksichtigung der Kindererziehung mit einem Wert von 0,0833 EP ([X.]) in Monaten ausgeschlossen, in denen das versicherte Arbeitsentgelt der Klägerin selbst bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder diese mit dem genannten Wert überschreiten würde. Dies entspricht auch der in der Gesetzesbegründung formulierten Zielsetzung (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.] 1999 vom [X.] - BT-Drucks 13/8011 vom [X.], [X.] zu [X.] - [X.] 2b), wenn es dort heißt, die [X.]age stelle sicher, dass die zusätzlichen EP für [X.] auf die Zahl an EP begrenzt würden, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar sei.

B. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung überzeugt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das [X.] nach Art 100 Abs 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Regelung befasst und entschieden, dass die Ausgestaltung der Höchstwerte am Maßstab der Beitragsbemessungsgrenze nicht verfassungswidrig ist (B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] RA 46/01 R - [X.] 3-2600 § 70 [X.]; nachfolgend [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 858/03 - juris; B[X.] Urteil vom 30.1.2003 - [X.] RA 47/02 R; B[X.] Urteil vom 18.5.2006 - [X.] RA 36/05 R - B[X.]E 96, 218 = [X.] 4-2600 § 70 [X.] 1; nachfolgend [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - unveröffentlicht; B[X.] Urteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.]; [X.] Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris). Der Senat schließt sich dem aufgrund eigener Prüfung an. Die gegenteilige, insbesondere in den [X.] des [X.] Neubrandenburg an das [X.] vertretene Rechtsansicht ([X.] vom 11.9.2008 und vom [X.]/03 - juris; vgl auch [X.], [X.] 2018, 565), die von der Klägerin geteilt wird, veranlasst den Senat zu keiner Abkehr von dieser Rechtsprechung.

I. Die Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG (vgl B[X.] Urteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.], Rd[X.]8 ff). Der Eigentumsschutz setzt eine gesetzlich anerkannte Rechtsposition voraus (vgl [X.] Trümmerfrauenurteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1, 42 - juris Rd[X.] 141). Die Klägerin hat aber keine Anwartschaft oder eine andere durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition wegen der Kindererziehung erworben, in die durch die Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI nachträglich eingegriffen worden ist. Die Rechtsposition der Klägerin ist durch das [X.] 1999 vielmehr von vornherein in dieser Schranke geschaffen worden. Die zuvor geltenden Regelungen (§§ 32a Abs 5 Satz 2, 32 Abs 6a Satz 2 [X.], §§ 1255a Abs 5 Satz 2, 1255 Abs 6a Satz 2 [X.]O, §§ 54a Abs 5 Satz 2, 54 Abs 6a Satz 2 [X.] sowie §§ 70 Abs 2, 83 Abs 1 [X.]B VI aF - durch [X.] Beschluss vom 12.3.1996 - 1 BvR 609/90 - [X.]E 94, 241 - für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt) sahen demgegenüber schon deshalb eine erheblich schwächere Position vor, weil die aufgrund von Beitragszeiten erworbenen Werteinheiten beim Zusammentreffen mit [X.] höchstens auf 6,25 (bzw 0,0625 EP monatlich, also 0,75 EP pro Jahr) angehoben werden konnten.

II. § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI verletzt auch nicht Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen [X.] zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl [X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.] 1, juris Rd[X.]; vgl zuletzt Senatsurteile vom 21.3.2018 - [X.] R 19/14 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.] 5 Rd[X.] 38 und vom 10.10.2018 - [X.] R 20/16 R - [X.] 4-2600 § 56 [X.] 9 Rd[X.] 45). Es besteht insofern auch kein Gebot, dass in der [X.] ein bestimmter Betrag für die Erziehung eines Kindes berücksichtigt werden muss.

III. Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG vorliegt (zum verfassungsrechtlichen Maßstab unter 1.). Dies gilt sowohl mit Blick auf die Ungleichbehandlung, weil sich die Kinderziehungszeiten wegen der Höchstwertbegrenzung nach § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI iVm [X.]age 2b zum [X.]B VI nicht bei allen Elternteilen in gleicher Weise erhöhend auf den Rentenwert auswirken (hierzu 2.), als auch mit Blick auf die Vorenthaltung der Begünstigung für [X.] nach § 307d [X.]B VI (hierzu 3.).

1. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, [X.] Beschluss vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 - [X.]E 104, 126 = [X.] 3-8570 § 11 [X.] 5, juris Rd[X.] 56). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen. Dabei gilt insoweit ein stufenloser Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr, vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - juris Rd[X.] 121; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.] 4-4200 § 9 [X.] 15, juris Rd[X.]9). Eine strenge Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Dabei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (stRspr; vgl [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 - juris Rd[X.] 122 mwN). Weitergehende Einschränkungen können sich aus anderen Verfassungsnormen, wie etwa dem Schutzgebot des Art 6 Abs 1 GG, ergeben (vgl [X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.] 1, juris Rd[X.] 133; [X.] Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - [X.]E 112, 50 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] 7, juris Rd[X.] 56).

Insoweit gilt hier für öffentliche Leistungen im Bereich des [X.]s ein über das bloße Willkürverbot hinausgehender, wenn auch nicht besonders strenger Maßstab (vgl B[X.] Urteil vom 10.10.2018 - [X.] R 34/17 R - [X.] 4-2600 § 249 [X.] Rd[X.] 18).

2. Nach diesen Vorgaben ist § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI nicht zu beanstanden.

Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Anwendung der [X.]age 2b zum [X.]B VI zu einer unterschiedlichen Auswirkung der [X.] führt, je höher ein im selben Monat versichertes Arbeitsentgelt an die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze heranreicht. Während ein nicht erwerbstätiger oder unterdurchschnittlich verdienender Erziehender für die [X.] monatlich (zusätzlich) 0,0833 EP erhält, bekommt ein Erziehender mit einem die Bemessungsgrenze fast oder ganz ausschöpfenden sozialversicherungspflichtigen Entgelt weniger oder gar keine EP wegen der Kindererziehung gutgeschrieben.

Gleichwohl ist Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG nicht verletzt. Anders als bei der früheren für verfassungswidrig erklärten Rechtslage (dazu a) und entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung vor (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 858/03 - juris Rd[X.] 11). Denn die Höchstwertbegrenzung nach [X.]age 2b zum [X.]B VI entspricht einem der Rentenversicherung systemimmanenten allgemeinen Grundprinzip (dazu b), das als solches ein sachgerechtes und angemessenes [X.] darstellt (dazu c). Die Ausführungen der Klägerin zum Äquivalenzprinzip (dazu d), zur Finanzierung der [X.] (dazu e) und zur mangelnden Beitragserstattung bzw Ausgleichsleistung (dazu f) begründen nicht die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung.

a) Die geltende Rechtslage unterscheidet sich wesentlich von den [X.] (vgl oben I), die das [X.] in seiner Entscheidung vom 12.3.1996 (1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - [X.]E 94, 241) für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt hat (vgl Senatsurteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.] Rd[X.] 36; aA [X.] Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom [X.]/03 - juris Rd[X.]4). Dies hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] (1 BvR 858/03 - juris Rd[X.] 10) im Ergebnis selbst bestätigt. Die vom [X.] im Beschluss von 1996 kritisierte Benachteiligung von Versicherten, die die Solidargemeinschaft auch während der ersten Lebensphase des Kindes durch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen unterstützt und für ihr Alter eigenständige Vorsorge getroffen haben ([X.] vom 12.3.1996, aaO, Rd[X.] 55), betraf nach den [X.] (s oben [X.]) alle erwerbstätigen Erziehenden. Denn die [X.] wirkten sich nach der früheren Rechtslage stets geringer auf die Rentenhöhe aus, wenn für denselben [X.]raum sonstige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden waren. [X.] erhielten einen deutlich unterhalb des [X.] liegenden, spezifischen Wert (6,25 Werteinheiten bzw 0,0625 EP mtl). Damit zusammentreffende sonstige Beitragszeiten konnten nur bis zu diesem Wert, aber nicht um diesen Wert aufgestockt werden. Demgegenüber liegt dem geltenden Recht das a[X.]itive Modell zugrunde; dies bedeutet für Erwerbstätige grundsätzlich eine zusätzliche Berücksichtigung der Kindererziehung mit dem Wert von 0,0833 EP. Eine geringere Wertschätzung der "Kindererziehungsleistung" bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit ist damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verbunden. Denn das [X.] bei der gerügten Ungleichbehandlung ist nicht mehr die versicherte Erwerbstätigkeit als solche, sondern vielmehr eine systemimmanente, für alle Versicherten geltende Grenze.

b) Bei der Höchstwertbegrenzung handelt es sich wie bei der Beitragsbemessungsgrenze um ein grundlegendes Strukturelement der [X.] ("Kernbestandteil", dazu ausführlich B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] RA 46/01 R - [X.] 3-2600 § 70 [X.], juris Rd[X.] 30 ff; [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 858/03 - Rd[X.] 11). Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass die Beitragsbemessungsgrenze (vgl §§ 157, 159, 260 [X.]B VI) selbst nur eine Begrenzung der [X.] regelt. Denn die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (§§ 161 bis 167 [X.]B VI) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Insofern stellt sie auch eine erforderliche und verhältnismäßige Belastbarkeitsgrenze der gesetzlich Zwangsversicherten iS von Art 2 Abs 1 GG dar. Untrennbar damit verbunden ist jedoch - quasi als Kehrseite - eine Leistungsbemessungsgrenze im Sinne einer Versicherungsschutzgrenze (vgl [X.] in [X.]/[X.] , Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]B VI, 2011, Kapitel 9 Rd[X.] 34). Indem die Beitragsbemessungsgrenze die höchstmögliche "Vorsorge" im System der gesetzlichen Rentenversicherung festsetzt, limitiert sie damit zugleich die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration. Die EP spiegeln dabei die "[X.]" des Versicherten im Gesamtgefüge wider, indem der versicherte Arbeitsverdienst des Einzelnen ins Verhältnis zu dem Durchschnittsverdienst der zeitgleich Versicherten gesetzt wird. Damit wird eine Übertragung relativer Einkommenspositionen aus der [X.] in die Ruhestandsphase bewirkt (vgl [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151, juris Rd[X.] 77 mwN). Auf diese Weise stellt die Beitragsbemessungsgrenze auch die Vergleichbarkeit innerhalb der jeweiligen Generationen sicher.

c) Das für alle Versicherten geltende Strukturelement der Beitragsbemessungsgrenze ist als solches ein sachliches und angemessenes [X.]. Denn es prägt den Bezugsrahmen, innerhalb dessen Benachteiligungen für Erziehende entstehen und beseitigt werden können. Nach den Vorgaben des [X.] darf der Gesetzgeber die durch die Kindererziehung entstehenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen und die Anerkennung von [X.] in die Struktur der Rentenversicherung einfügen; er darf über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der [X.] berücksichtigen (vgl [X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1, juris Rd[X.] 134 f; Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 1 BvR 858/03 - [X.]K 12, 81, juris Rd[X.] 8 mwN). Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch systembedingte Unterschiede bei der Berücksichtigung von [X.] in der Beamtenversorgung und in der [X.] für verfassungsgemäß gehalten (B[X.] Urteil vom 10.10.2018 - [X.] R 20/16 R - [X.] 4-2600 § 56 [X.] 9).

Indem Erziehenden für ihre anerkannten [X.] ohne eigene monetäre Beitragstragung der Wert eines Durchschnittsentgelts zugeordnet wird und dessen a[X.]itive Berücksichtigung bis zum Höchstwert erfolgt, entsteht ihnen ein Vorteil aber kein Nachteil im System der [X.]. Eine darüber hinausgehende Besserstellung gegenüber Erwerbstätigen würde sich außerhalb eines Systemausgleichs bewegen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 55, 57); dies ist auch unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG nicht geboten.

d) An der systembedingten Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ändert auch der Hinweis der Klägerin auf das versicherungsrechtliche Prinzip der Äquivalenz von erbrachter Vorleistung und zu beanspruchender Gegenleistung nichts.

aa) Wenn die Klägerin darauf abstellt, dass die Kindererziehung als nicht monetärer ([X.] durch die Beitragsbemessungsgrenze nicht begrenzt werden könne und deshalb nach dem versicherungsrechtlichen Prinzip der Äquivalenz von tatsächlich erbrachter Vorleistung und zu beanspruchender Gegenleistung ein höherer Rentenwert als bei kinderlosen Erwerbstätigen resultieren müsse, verkennt sie, dass Kindererziehung und Beitragszahlung in der [X.] nicht als gleichartig behandelt werden müssen. Die Vorleistung der Kindererziehung ist rechtlich völlig anders geartet als die entgeltliche Beschäftigung bzw pflichtversicherte selbstständige Tätigkeit oder die Zahlung freiwilliger Beiträge. Denn der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistet wird, kann im Unterschied zu den monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die ältere Generation ausgeschüttet werden. Diese unterschiedliche Funktion der beiden Leistungen für das Rentensystem rechtfertigt ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften (vgl [X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1, Rd[X.] 135-136; B[X.] Urteil vom 18.5.2006 - [X.] RA 36/05 R - B[X.]E 96, 218 = [X.] 4-2600 § 70 [X.] 1, Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 53).

bb) Auch aus der "Beitragszahlung" für [X.] des [X.] nach § 177 [X.]B VI lässt sich nach dem Äquivalenzprinzip kein höherer Leistungsanspruch begründen. Denn dabei handelt es sich bereits nicht um Rentenversicherungsbeiträge, die nach dem Beitragsrecht (§§ 158 bis 167 [X.]B VI) bemessen sind und sich individuell zuordnen ließen (vgl B[X.] Urteil vom 18.5.2006 - [X.] RA 36/05 R - B[X.]E 96, 218 = [X.] 4-2600 § 70 [X.] 1, Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B, 08/07, § 177 [X.]B VI Rd[X.]). Davon unabhängig sind die Zahlungen des [X.] grundsätzlich in das ([X.] der Rentenversicherung eingeordnet und bewirken keinen darüber hinausgehenden gesonderten Zahlungsanspruch.

e) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung bezwecke und diese nicht als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung herangezogen werden könne, weil die Beiträge für [X.] durch Steuern finanziert würden (§ 177 [X.]B VI), führt auch dies den Senat zu keiner anderen Bewertung.

Das Argument berücksichtigt bereits nicht, dass die Beitragsbemessungsgrenze bzw die Höchstwertbegrenzung über die Finanzierbarkeit hinaus auch die Stellung der Versicherten im Gesamtgefüge sichert und generell den Umfang des versicherten Schutzes bestimmt (oben b).

Darüber hinaus stellt auch die - systematische - Begrenzung des [X.] durch Steuer- und [X.] einen sachlichen Gesichtspunkt bei der rentenrechtlichen Ausgestaltung von [X.] zum Nachteilsausgleich in der Alterssicherung dar. Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Reformschritte die jeweilige Haushaltslage und die aktuelle finanzielle Situation der [X.] berücksichtigen und den [X.] und längerfristigen Finanzplanung beachten (vgl [X.] "Trümmerfrauenurteil" vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.] 1 - juris Rd[X.] 137 f, 148; B[X.] Urteil vom 10.10.2018 - [X.] R 34/17 R - [X.] 4-2600 § 249 [X.] Rd[X.]0). Insoweit hat er insbesondere die Auswirkungen auf den Beitragssatz und das Rentenniveau (vgl die in § 154 [X.]B VI genannten Parameter) sowie die finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung in den Blick zu nehmen. Dazu gehört auch die Tatsache, dass die heute anerkannten [X.] in der Zukunft vor allem von den heutigen Kindern bezahlt werden müssen (vgl B[X.] Urteil vom 18.5.2006 - [X.] RA 36/05 R - B[X.]E 96, 218 = [X.] 4-2600 § 70 [X.] 1, Rd[X.]9) - egal ob durch Beiträge oder Steuern.

Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der bei [X.] Leistungen ohne Beitragszahlung besonders groß ist (vgl [X.] vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris Rd[X.] 12), wird auch nicht dadurch reduziert, dass die Beiträge des [X.] für Kinderziehung im Jahr 2010 mit ca 11,6 Mrd Euro die auf die Renten mit EP für Kindererziehung im selben Jahr entfallenden Leistungen von ca 5,8 Mrd Euro um etwa das Doppelte überstiegen haben (vgl [X.] Neubrandenburg Vorlagebeschluss vom [X.]/03 - juris Rd[X.] 43 f). Es lag jedenfalls im Ermessen des Gesetzgebers, einen ggf vorhandenen finanziellen Spielraum ab 1.7.2014 durch die Ausweitung der [X.] auf 24 Monate im [X.] für alle vor 1992 geborenen Kinder auszuschöpfen und dabei die Höchstwertbegrenzung beizubehalten. Eine Überkompensation durch [X.]mittel liegt seitdem auch nicht mehr vor. [X.] betrugen die Ausgaben für [X.] in Renten ca 14,2 Mrd Euro (Rentenversicherungsbericht 2018 - [X.]), während sich der im selben Jahr im [X.]haushaltsplan veranschlagte Beitrag des [X.] für die Kindererziehung ([X.]haushaltsplan - Einzelplan 11 - Titel 63684-221, [X.], abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) auf rund 13,2 Mrd Euro belief. Da die Norm des § 177 Abs 2 und 3 [X.]B VI mit ihrer nicht auf die konkrete Ausgabenhöhe abstellenden Berechnung des "Beitrags" des [X.] anlässlich der Ausweitung der Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder durch das [X.] unverändert geblieben ist (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 177 [X.]B VI Rd[X.].1), ist für den erhöhten Finanzierungsbedarf somit ggf auch das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen. Insoweit ist zu beachten, dass eine solche Umverteilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der kinderlosen und kinderarmen Personen jedenfalls nur in "maßvollem" Ausmaß geschieht ([X.] "Trümmerfrauenurteil" vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.] 1 - juris Rd[X.] 138; aA zuletzt [X.], [X.]b 2019, 509, 514: jede Finanzierung der Kindererziehung aus [X.]n rechtswidrig).

f) Der Senat ist auch nicht deshalb von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI überzeugt, weil das Gesetz keine Kompensation für "unnötig" aufgewendete Beiträge bzw andere Ausgleichleistungen vorsieht. Da [X.] nur die Höhe der Rentenleistung ist, könnte der Einwand der Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit nur dann relevant werden, wenn sich gerade aus dem Zusammenwirken mehrerer mangelhafter Einzelregelungen eine verfassungswidrige Rechtslage ergäbe (vgl zu den Voraussetzungen einer solchen kumulativen Betrachtung [X.] Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 - [X.]E 82, 60 <84 f>, juris Rd[X.] 97 f; [X.] Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2016 - 1 BvR 287/14 - juris Rd[X.] 9). Eine Ausgleichspflicht des Gesetzgebers an anderer Stelle, wie sie der 4. Senat in mehreren Urteilen offengelassen hat (vgl B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] RA 46/01 R - [X.] 3-2600 § 70 [X.] und Urteile vom 30.1.2003 - [X.] RA 47/02 R und 18.5.2006 - [X.] RA 36/05 R), besteht nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht (vgl bereits Senatsurteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.] Rd[X.] 40). Verfassungsrechtliche Gründe dafür, dass § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI wegen des unzureichenden Zusammenwirkens mit anderen Einzelregelungen zu beanstanden ist, sind nicht ersichtlich.

aa) Dies gilt auch dann, wenn man in der Berechnungsweise der EP nach § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI "keine justitiable Norm des Außenrechts" erblicken (vgl B[X.] Urteil vom 18.5.2006 - [X.] RA 36/05 R - Rd[X.] 18) und zwei Berechnungsvarianten für möglich halten wollte (Variante 1: Sockelbetrag mit EP aufgrund Beschäftigung und A[X.]ition der EP für Kindererziehung bis zum Höchstwert oder Variante 2: Sockelbetrag mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung und ggf Kürzung der EP für Beschäftigung bei Überschreiten des [X.]). Eine zu kompensierende Entwertung der vor Einführung der [X.] einbezahlten Beiträge liegt in der Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI deshalb nicht. Denn die Verfassungswidrigkeit einer Regelung wird nicht begründet, wenn sich deren Ergebnis verfassungskonform mit einer anderen Berechnungsweise erzielen lässt (Senatsurteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.] Rd[X.] 30).

bb) Die Klägerin kann die Verfassungswidrigkeit des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI auch nicht daraus ableiten, dass sich aus dem Urteil des [X.]E zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) vom [X.] - 1 BvR 1629/94 ([X.]E 103, 242 = [X.] 3-3300 § 54 [X.]; im [X.] [X.]-Urteil) ein weitergehender Anspruch auf einen beitrags- oder leistungsrechtlichen Ausgleich ergebe. Denn dieses Urteil ist bereits weder auf das Beitragsrecht noch auf das Leistungsrecht der [X.] zu übertragen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 33 ff; B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 14/15 R - B[X.]E 124, 26 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 84 Rd[X.] 53 mwN; Senatsurteil vom 21.3.2018 - [X.] R 19/14 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.] 5 Rd[X.] 30, 37). Die [X.] entspricht schon in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen, die das [X.] für das Gebot einer beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und ohne Kinder aufgestellt hat. Dies gilt insbesondere für die sog Mindestgeschlossenheit des Systems, weil nicht angenommen werden kann, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder in Zukunft Beitragszahler in der [X.] sein wird (B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 38 ff).

cc) Die Klägerin kann auch nicht verlangen, von der Beitragsbelastung entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage deshalb (teilweise) freigestellt zu werden, weil sie wegen der Höchstwertbegrenzung auch mit einem geringeren Arbeitswert und - daraus folgend - mit einem geringeren Beitrag im Ergebnis dieselbe Höhe an EP erreicht hätten. Ihr Vorbringen, dass das die Beitragsbemessungsgrenze (a[X.]itiv) übersteigende Entgelt (bei Variante 2) in gleichem Maß wie bei [X.] höherer Einkommen für die private Vorsorge zur Verfügung bleiben müsse, überzeugt nicht. Denn - wie bereits ausgeführt - entsprechen sich der Beitrag und die Kindererziehungsleistung in der [X.] nicht. Es liegt keine Vergleichbarkeit mit Erwerbstätigen vor, die einen tatsächlichen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze haben und zur Kompensation dieses nicht versicherten Einkommensverlusts eigenverantwortlich zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Unabhängig davon liegt es im [X.] des Gesetzgebers, dass er den Erziehenden wegen ihrer Erziehungsleistung nicht eine zusätzliche private Eigenvorsorge durch Freistellung von Beiträgen zu Lasten der anderen "Beitragszahler" je nach ihren individuellen Einkommensverhältnissen ermöglicht (vgl zu den Folgen einer Berücksichtigung des "generativen Beitrags" auf der [X.]/[X.]/Wagner, [X.]b 2019, 136, 140 f; B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 59), sondern statt dessen für alle Erziehenden systemkonforme rentenversicherungsrechtliche Leistungen vorsieht (dazu gleich unter [X.]), für die die Klägerin im Ergebnis jedenfalls weniger Beiträge zahlen muss, als dies bei [X.] der Fall wäre.

[X.]) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und [X.], der die "generative Leistung" der Eltern ausmacht, über die bereits rentenrechtlich bestehenden Regelungen hinaus noch weitergehend im Leistungsrecht der [X.] erfolgen müsste, damit die Kappung durch die [X.] hingenommen werden kann (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.10.2018 - [X.] R 34/17 R - [X.] 4-2600 § 249 [X.] Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom [X.] R 12/17 R - [X.] 4-2600 § 307d [X.] 3 Rd[X.]1 f; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - [X.] R 19/14 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.] 5 Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 47 f mwN). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz aufgrund der Kindererziehung stetig verbessert worden ist und nicht nur die ausgeweiteten [X.] nach § 249 [X.]B VI umfasst, sondern auch die verbesserte Bewertung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 71 Abs 3 [X.]B VI und § 70 Abs 3a [X.]B VI, die Regelungen über Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI), der Zuschlag für [X.]en der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a [X.]B VI), der [X.] (§ 270 [X.]B VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 und § 243 Abs 2 und 3 [X.]B VI) und Erziehungsrenten (§§ 47, 243a [X.]B VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, [X.], [X.], [X.]9).

Darüber hinaus können bei der Frage nach der angemessen Berücksichtigung der [X.] auch alle anderen familienfördernden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 77, Rd[X.] 51 unter Hinweis auf [X.]E 103, 242, 270 = [X.] 3-3300 § 54 [X.] [X.]). Da die Nachteile für Erziehende ihre Wurzeln nicht allein im Rentenrecht haben, brauchen sie - wie das [X.] im Trümmerfrauenurteil zu Recht ausgeführt hat - auch nicht nur dort behoben zu werden. Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, wie er die Benachteiligung der Familie beseitigen will, grundsätzlich frei (vgl [X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1 - juris Rd[X.] 134). In den Blick zu nehmen sind daher auch Maßnahmen in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie auf sonstigen Rechtsgebieten wie etwa in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter - in der früheren [X.] kostenfreier - Kinderbetreuung in [X.], Kindergärten und Horten (vgl Senatsurteil vom 21.3.2018 - [X.] R 19/14 R - [X.] 4-2600 § 149 [X.] 5, Rd[X.] 36 mwN).

3. Der Senat ist auch nicht überzeugt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Bestands- und [X.]n verfassungswidrig ist.

Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl [X.] Beschluss vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - [X.]E 79, 1 - juris Rd[X.] 53). Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss kann durch die Berücksichtigung der einen und der Nichtberücksichtigung der anderen Gruppe in einer Gesetzesnorm begründet sein (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvL 39/93 ua - [X.]E 93, 386 - juris Rd[X.] 34).

Eine Ungleichbehandlung ergibt sich durch § 307d [X.]B VI in der hier maßgeblichen - mit dem [X.] vom [X.] ([X.] 787) eingeführten - ab 1.7.2014 bis 31.12.2018 geltenden Fassung:

        

"(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

                 
                 

1. in der Rente eine [X.] für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde,

                          
                 

2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

                 
        

(2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Sind für [X.] ausschließlich Entgeltpunkte ([X.]) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt ([X.])…"

Rentnerinnen, die am Stichtag, dem [X.], Anspruch auf eine Rente hatten, werden dadurch gegenüber [X.]innen wie der Klägerin ungleich begünstigt. Denn bei [X.] wird die [X.] im zweiten Lebensjahr eines vor 1992 geborenen Kindes pauschal durch einen vollen persönlichen EP ([X.]) berücksichtigt. Nach dem Wortlaut sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Pauschalierung sind für [X.] sowohl der Zugangsfaktor (§ 77 [X.]B VI, vgl dazu ausdrücklich BT-Drucks 18/909 S 24) als auch die individuelle Höchstwertbegrenzung nach [X.]age 2b zum [X.]B VI unerheblich (vgl bereits B[X.] Urteil vom [X.] R 12/17 R - B[X.]E 126, 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.] 3, Rd[X.]6). Für die Klägerin als [X.]in wirkt die Vorenthaltung dieser Begünstigung benachteiligend, denn sie erhält wegen der Anwendung der Regelnorm des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI für das zweite Lebensjahr ihrer Kinder insgesamt 0,8934 EP ([X.]) statt 2 volle [X.] ([X.]). Bei einem aktuellen Rentenwert ([X.]) im [X.] 2015 iHv 27,05 Euro macht dies gegenüber zwei zusätzlichen [X.] ([X.]) eine Differenz von insgesamt ca. 29,90 Euro monatlich aus.

Eine verfassungswidrige Benachteiligung liegt aber nicht vor, weil die Differenzierung zwischen Bestands- und [X.]n insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat insoweit die äußeren Grenzen seines besonders weiten Gestaltungsspielraums (dazu a) gewahrt. Eine Stichtagsregelung in § 307d [X.]B VI war notwendig, um die [X.] an den Verbesserungen des [X.] teilhaben zu lassen (dazu b). Ohne die pauschalierte Rechtsfolge (Zuschlag eines [X.] ohne Berechnung im Einzelfall) wären Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Reform in angemessener [X.] unvermeidbar gewesen (dazu c). Die Bevorzugung betrifft zwar keine geringe Anzahl an Personen; dies relativiert sich jedoch angesichts des Charakters der Norm als bevorzugende Übergangsvorschrift (dazu d). Der für die Klägerin demgegenüber bestehende Nachteil ist weder unzumutbar noch besonders intensiv (dazu e). Für einen Verstoß sprechen auch nicht Gesichtspunkte der Systemgerechtigkeit (dazu f). Eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Herkunft (Art 3 Abs 3 GG) liegt nicht vor (dazu g).

a) Sowohl bei Übergangsregelungen wie auch bei bevorzugenden [X.] kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Der Gesetzgeber hat bei der Überleitung bestehender Rechtslagen einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl ua [X.] Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - juris Rd[X.] 14). Ihm ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des [X.]punkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl [X.] Urteil vom 23.11.1999 - 1 [X.] - [X.]E 101, 239, 270 - juris Rd[X.] 113; [X.] Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] 7, Rd[X.] 73; [X.] Beschluss vom 12.5.2009 - 2 BvL 1/00 - [X.]E 123, 111, 128, Rd[X.] 44; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 11/06 - [X.]E 126, 369 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9, Rd[X.] 90; B[X.] Urteil vom [X.] R 12/17 R - B[X.]E 126, 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.] 3, Rd[X.]3). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen [X.] beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 ua - juris Rd[X.] 34 mwN). Insoweit darf - wie das [X.] darlegt - berücksichtigt werden, dass "eine Verpflichtung des Gesetzgebers, schon bei [X.] überall strikte Gleichförmigkeit zu wahren, die allgemeine Einführung [X.] Leistungsverbesserungen zeitlich erheblich verschieben müsste - ein Ergebnis, das gewiss [X.] Gerechtigkeit nicht entsprechen würde" ([X.] Beschluss vom 19.4.1977 - 1 BvL 17/75 - [X.]E 44, 283 - juris Rd[X.] 18; [X.] vom 22.12.1993 - 1 BvR 54/93 - juris Rd[X.] 10).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung auch durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 11/94 ua - [X.]E 100, 138, 174 = [X.] 3-8570 § 7 [X.] 1, juris Rd[X.] 130; [X.] Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - [X.]E 112, 368, 404 = [X.] 4-2600 § 307a [X.] 3 Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom [X.] R 12/17 R - B[X.]E 126, 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.] 3, Rd[X.]5). Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvR 706/08 ua - [X.]E 123, 186, 263 = [X.] 4-2500 § 6 [X.] 8, Rd[X.]29). Eine zulässige Typisierung setzt grundsätzlich voraus, dass Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (stRspr, vgl [X.] Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - [X.]E 84, 348, 360 - juris Rd[X.] 40; Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - [X.]E 87, 234, 255 f, juris Rd[X.]8), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 28/79 - [X.]E 63, 119, 128 - juris Rd[X.] 39; [X.] Beschluss vom 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 - [X.]E 84, 348, 360 - juris Rd[X.] 40; [X.] Beschluss der [X.] des [X.] vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - [X.] 2011, 539; [X.] vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rd[X.] 49). Bei einer bevorzugenden Typisierung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß (vgl [X.] Urteil vom 24.7.1963 - 1 BvL 11/61 ua - [X.]E 17, 1 = [X.] [X.] 52 zu Art 3 GG, juris Rd[X.]0; [X.] Beschluss vom 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310, juris Rd[X.] 42; B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.] 1, Rd[X.]3, 72 f).

Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe verstößt die von der Klägerin gerügte Benachteiligung gegenüber [X.] nicht gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG.

b) Die Schaffung einer gesonderten Regelung für [X.] und die Wahl des Stichtags ([X.]) lässt sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich grundsätzlich rechtfertigen. Mit dem [X.] sollte ein weiterer Reformschritt zur Verringerung der Benachteiligung von Familien vorgenommen werden. Daher wurden zum 1.7.2014 die [X.] für die vor dem [X.] geborenen Kinder um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 [X.]B VI). Für [X.] hätte es der Gesetzgeber bei der Grundregel belassen können, dass bei einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften die einer laufenden Rente zugrunde gelegten [X.] nicht neu bestimmt werden (§ 306 [X.]B VI). Es war ihm im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl [X.] Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris Rd[X.] 12; B[X.] Urteil vom [X.] R 12/17 R - B[X.]E 126, 118 = [X.] 4-2600 § 307d [X.] 3, Rd[X.]7) aber auch nicht verwehrt, eine spezielle Regelung für die [X.] zum [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu treffen.

c) Der Gesetzgeber durfte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen pauschalen Zuschlag für [X.] schaffen und diese dadurch gegenüber den [X.]n einseitig bevorzugen. Denn nur so konnte er die [X.] überhaupt zügig an den Verbesserungen teilhaben lassen. Die Pauschalierung wäre nur unter Inkaufnahme erheblicher Schwierigkeiten vermeidbar gewesen.

Die Reform sollte weitgehend innerhalb der Rentensystematik, aber vor allem praktikabel und verwaltungsvereinfachend möglichst bis Jahresende 2014 umgesetzt werden (vgl Gesetzentwurf der [X.]regierung zum [X.] vom 25.3.2014, BT-Drucks 18/909, [X.], 15, 24; Deutscher [X.]tag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der 11. Sitzung am 5.5.2014, Sachverständiger Dr. R. - [X.], Protokoll-[X.] 18/11 [X.]49). Das in Anbetracht der Altersstruktur des [X.]s legitime Ziel des Gesetzgebers, das Vorhaben in vertretbarer [X.] zu verwirklichen, konnte nur durch die nahezu vollautomatische Rentenerhöhung ohne individuelle Rentenberechnung erreicht werden. Der pauschale Zuschlag erfolgte insoweit "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht circa 9,5 Millionen Renten neu berechnen müssen" (BT-Drucks 18/909 [X.]5). Ausweislich der Auskunft der Beklagten im Revisionsverfahren [X.] R 2/17 R vom [X.], die auch in diesem Verfahren vorgelegt worden ist, ist die Sachbearbeitung der [X.] personell, sachlich und [X.] darauf ausgelegt, jährlich ca 1,6 [X.] Rentenneufeststellungen anhand der geltenden [X.] durchzuführen. Dazu gehören Fälle wie die der Klägerin. Die Einschätzung, dass die zusätzliche individuelle Neuberechnung von ca 9,5 [X.] Bestandsrenten mit [X.] einen erheblichen Mehraufwand, insbesondere eine signifikant längere Umsetzungsdauer, bedurft hätte, und deshalb eine vereinfachende Sonderregelung geboten war, erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar.

Mit der gewählten Anknüpfung an eine in der Bestandsrente angerechnete [X.] im 12. Kalendermonat nach Ablauf des [X.] (§ 307d Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI) und dem pauschalen Zuschlag eines [X.] 307d Abs 2 Satz 1, 2 [X.]B VI aF) ohne Differenzierung nach einzelnen Monaten konnten sowohl Ermittlungen zur Tatbestandsebene der [X.] als auch Rentenberechnungen auf der [X.] vermieden werden. Demgegenüber hätten ein vollständiges Durchermitteln der tatsächlichen [X.] und eine daran anschließende monatsweise Neuberechnung mit Anwendung der Höchstwertbegrenzung eine rasche und kostengünstige Umsetzung nicht erlaubt. Eine Anknüpfung an die Berücksichtigungszeiten (§ 57 [X.]B VI) statt an die [X.] im 12. Monat hätte bei ca 877.000 Bestandsfällen nicht verfangen, bei denen zwischen Einführung der [X.] (1986) und der Einführung der Kinderberücksichtigungszeiten (1992) noch keine Berücksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf zugeordnet waren (BT-Drucks 18/909 S 24). Auch wenn diese Variante damit für die Mehrheit der [X.] in Betracht gekommen wäre, wäre hierdurch nur der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Tatbestandsseite begrenzt worden. Sie hätte aber wiederum zu erheblich verzögerndem Verwaltungsaufwand auf der [X.] geführt, wenn damit eine individuelle monatsweise Überprüfung und Berechnung verbunden gewesen wäre. Aus diesem Grund wurde auch im nachfolgenden [X.] und [X.] trotz der Anknüpfung an die Kinderberücksichtigungszeiten an dem Instrument eines pauschalen Zuschlags "aus Gründen der [X.]" festgehalten (vgl § 307d Abs 1 Satz 3 und 4, Abs 1a, 5 [X.]B VI nF; Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]regierung vom 1.10.2018 - BT-Drucks 19/4668 S 40).

Die - gleichbehandelnde - Variante einer generellen Aufhebung der Höchstwertbegrenzung auch für [X.] stand nicht zur Diskussion. Sie hätte auf Dauer erhebliche weitere Kosten und einen [X.] mit Verschiebungen im Gesamtgefüge der Versicherten verursacht (dazu oben 2.).

d) Die [X.] durften ausnahmsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Bevorzugung der [X.] ausgeschlossen werden, obwohl diese keine geringe Anzahl an Personen betrifft. Sie dürfte die Gruppe der [X.] ab 1.7.2014 zunächst sogar übertreffen. Konkrete Zahlen darüber, wie groß die Gruppe derjenigen unter den [X.]n zum Stichtag [X.] ist, die - vergleichbar der Klägerin - zusammen mit den EP für ihre Erwerbstätigkeit die Höchstwerte im zweiten Lebensjahr des Kindes überschritten hätten, sind allerdings nicht bekannt bzw ermittelbar (s Ausführungen der Beklagten). Aus einer Statistik der [X.] zum [X.] am 31.12.2010 ([X.], September 2011, Band 182, [X.]) ergibt sich, dass zu diesem [X.]punkt ca 9,48 [X.] Renten mit Leistungen bzw [X.]en wegen Kindererziehung gewährt und bei rund 2,28 [X.] Renten davon die EP wegen der zeitgleichen Anrechnung von Beitrags- und [X.] begrenzt wurden (ca 24 %).

Diese Größenordnung relativiert sich jedoch angesichts des Charakters der Norm des § 307d [X.]B VI als Übergangsregelung, der schon durch die systematische Einordnung unter die Ausnahmeregelungen von der Anwendung neuen Rechts in §§ 300 ff [X.]B VI erkennbar wird. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber bei [X.] über einen besonders weiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl oben a) erfasst § 307d [X.]B VI nur die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern in deren 2. Lebensjahr (bzw nach neuer Rechtslage zusätzlich in deren 3. Lebensjahr). Auch [X.] nach § 307d [X.]B VI unterfielen damit der Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI bezüglich des 1. Lebensjahres eines vor 1992 geborenen Kindes und aller drei Lebensjahre für ab 1992 geborene Kinder. Auf lange Sicht überwiegt daher deutlich der Regelfall einer Anwendung des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI.

Hinzu kommt, dass die [X.] erst zu einem späteren [X.]punkt (1.7.2014) als ihrem Rentenbeginn und - aufgrund der allgemeinen Lebenserwartung - auch für durchschnittlich kürzere [X.] von der Verbesserung des auf das 2. Lebensjahr bezogenen Zuschlags profitieren, während [X.] von Rentenbeginn an einen zusätzlichen Wert für das zweite Lebensjahr eines vor 1992 geborenen Kindes erhalten, soweit sich dieser jedenfalls nicht wegen durchgängiger hoher Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze stets auf null reduziert. Dies ist jedoch nicht die Regel (laut [X.]/[X.]/[X.], [X.] aktuell 2015, 248, 255 wurden bei rund einem Viertel der [X.] die maximal möglichen EP für das zweite Jahr der Kindererziehung auf durchschnittlich 25 % je Monat gekürzt) und auch bei der Klägerin nicht der Fall.

Im Übrigen handelt es sich hier - ausgehend vom gesetzlichen Normalfall des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI - um eine bevorzugende Pauschalierung (vgl zur Unterscheidung bevorzugender und benachteiligender Typisierungen anhand des [X.] B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - B[X.]E 124, 58 = [X.] 4-2600 § 51 [X.] 1, Rd[X.] 72 f mwN), die als Nebenfolge einer zeitnahen Einbeziehung aller [X.] übergangsweise in Kauf genommen werden kann. Dem Gesetzgeber ging es bei der raschen Einbeziehung der [X.] ersichtlich nicht darum, die Gruppe derjenigen Erziehenden über die [X.] hinaus zu begünstigen, die neben der Erziehungszeit relativ gut verdient hatten. Vielmehr hatte er insbesondere im Blick, die Nachteile von Müttern und [X.] in der Alterssicherung weiter auszugleichen, die wegen früher fehlender Betreuungsmöglichkeiten entstanden waren (vgl BT-Drucks 18/909 [X.]4). Generell war es von Anfang an auch ein Ziel der Reformen, die [X.] gerade älterer Frauen zu verringern. Von der Reform profitierten dementsprechend vor allem Mütter mit vielen Kindern, die besonders häufig unterbrochene Erwerbsverläufe aufweisen, am stärksten; trotz einer breiten Verteilungswirkung kamen die zusätzlichen Leistungen insgesamt in höherem Maße Rentnerinnen mit geringen Renten zugute (vgl [X.]/[X.]/[X.], Die empirischen Auswirkungen der Mütterrente, [X.] aktuell 2015, 256). Diese breit angelegte Begünstigung konnte aber nur durch die Pauschalierung rasch erreicht werden (s oben c). Hätte der Gesetzgeber zur Vermeidung von systematischen Brüchen und Ungleichbehandlungen von der Pauschalierung abgesehen und deshalb die Einbeziehung der [X.] ganz unterlassen oder für deren Umsetzung eine erheblich längere [X.] in Kauf genommen, hätte dies auch die weitaus größere Gruppe derjenigen Erziehenden betroffen, deren Einkommenssituation - ohne Bevorzugung gegenüber den [X.]n - rasch verbessert werden sollte.

f) Der für die Klägerin bestehende Nachteil gegenüber den bevorzugten [X.]n ist demgegenüber weder unzumutbar noch besonders intensiv. Trotz des aus Sicht der Klägerin nicht unerheblichen Betrags liegt im Verhältnis zu den ohne die Regelung in Kauf zu nehmenden Nachteilen (vgl oben d) eine noch zumutbare Benachteiligung vor. Zu berücksichtigen ist dabei, dass durch die Stichtagsregelung die in der Vergangenheit getätigten Leistungen der Klägerin nicht entwertet wurden (vgl dazu [X.] vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris Rd[X.] 12). Der entgangene Vorteil beruht nicht auf einer nach Art 14 Abs 1 GG bereits erworbenen und nachträglich beeinträchtigten Rechtsposition. Die Klägerin wurde ebenso wenig im Vertrauen auf eine schon bestehende Rechtslage enttäuscht. Bei dem begehrten Vorteil handelt es sich vielmehr um eine nicht durch eigene Beiträge erworbene Begünstigung im Rahmen des [X.]s, die die Systemgrenzen der [X.] überschreitet (vgl dazu unter 1.). Durch die Anwendung des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI wird die Klägerin wie eine Versicherte mit den versicherbaren Höchstverdiensten behandelt; daher ist der Nachteil - bezogen auf das Gesamtsystem der [X.] - vergleichsweise niedrig.

g) Dass der Gesetzgeber in der Übergangsregelung selbst von dem in § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI zum Ausdruck kommenden systematischen Grundsätzen abweicht, trägt sicher nicht zur Verständlichkeit und Akzeptanz der Normen bei. Verfassungsrechtlich ist der Einwand, dass die angegriffenen Regelungen nicht systemgerecht seien, jedoch nicht durchgreifend. Außerhalb des Steuerrechts kommt der Frage, ob eine gesetzgeberische Grundentscheidung folgerichtig oder systemgerecht umgesetzt wurde, keine ausschlaggebende, sondern allenfalls eine Indizwirkung zu (stRspr, vgl [X.]E 9, 20 <28>; 81, 156 <207>; 104, 74 <87>; 122, 1 <36>; [X.] vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rd[X.] 58).

h) Es liegt bei der Ungleichbehandlung von Bestands- und [X.]n auch keine Diskriminierung wegen der Herkunft vor (Art 3 Abs 3 GG). Die Klägerin wird nicht wegen ihrer Herkunft in den neuen [X.]ländern benachteiligt. § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI knüpft an systembedingte Berechnungskriterien unter Berücksichtigung des Umfangs der Erwerbstätigkeit und nicht an die Herkunft an. Es mag zwar zutreffen, dass es Unterschiede bei der Häufigkeit der Höchstwertbegrenzung zwischen [X.]- und [X.] gibt (dazu [X.]/[X.]/[X.], [X.] aktuell 2015, 248, 255; dem [X.] liegen hierzu keine Zahlen vor, s Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin [X.] vom 17.7.2018 auf eine entsprechende schriftliche Frage des Abgeordneten [X.] - [X.] - BT-Drucks 19/3484). So wurden nach Erhebungen aus dem [X.] zu [X.]n ab dem 1.7.2014 bei zwei Dritteln der betroffenen Personen mit [X.] für vor 1992 geborene Kinder die EP begrenzt, während es in [X.] 18 % waren ([X.]/[X.]/[X.], [X.] aktuell 2015, 248, 255). Im Vergleich zum 1. Lebensjahr nahm der Anteil der Personen mit gekürzten EP im Westen leicht ab, während er im [X.]en leicht zulegte. Die Befunde spiegeln aber nur die unterschiedliche Erwerbssituation wider, wonach in der früheren [X.] eine frühe Rückkehr der Mütter in eine Vollzeitstelle nach der Geburt die Regel war ([X.]/[X.]/[X.], [X.] aktuell 2015, 248, 255). Auch wenn die Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 [X.]B VI mehr Renten in [X.]deutschland betreffen mag, so profitieren im Übrigen umgekehrt auch besonders viele erwerbstätige Eltern mit EP ([X.]) von der pauschalierenden Übergangsregelung des § 307d [X.]B VI.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 14/18 R

16.10.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 1. Juni 2017, Az: S 50 R 1648/15, Gerichtsbescheid

§ 70 Abs 2 S 1 SGB 6, § 70 Abs 2 S 2 SGB 6, § 159 SGB 6, § 177 SGB 6, § 249 SGB 6, § 307d Abs 1 SGB 6, § 307d Abs 1a SGB 6, Anl 2b SGB 6, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2019, Az. B 13 R 14/18 R (REWIS RS 2019, 2594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2594

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