Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 R 12/17 R

5. Senat | REWIS RS 2018, 7003

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6)


Leitsatz

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Klägerin ab 1.7.2014 ein Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung ihrer Kindererziehung und damit auch auf eine höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung zusteht.

2

Auf Antrag vom März 2012 bewilligte die Beklagte der am 7.6.1951 geborenen Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.2.2012 (Bescheid vom 5.4.2012). Dabei berücksichtigte sie Kindererziehungszeiten ([X.]) vom 1.7.1981 bis 30.6.1982 für das am 10.6.1981 geborene Kind. Mit Bescheid vom [X.] setzte die Beklagte den Wert der Rente mit Wirkung vom 1.7.2014 neu fest, weil ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag für Kindererziehung in Höhe eines EP zusätzlich zu berücksichtigen sei. Aus Anlage 6 ergebe sich, dass ein weiterer persönlicher EP für Kindererziehung als Zuschlag und damit 36,3263 EP (bisher: 35,3263 EP) der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015).

3

Mit Urteil vom 21.3.2016 hat das [X.] die Klage abgewiesen. Das Bayerische L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2017). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für ab [X.] geborene Kinder habe § 56 [X.]B VI drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung ab diesem Zeitpunkt anerkannt, für davor geborene Kinder eine [X.] von 12 Monaten. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom [X.], [X.]) sei der Zeitraum von 12 auf 24 Monate erhöht worden. Bei laufender Rente werde die Rentenhöhe unter Zugrundelegung eines weiteren pauschalen EP von Amts wegen - wie bei der Klägerin erfolgt - neu bestimmt. Auf eine weitere Erhöhung der Rente unter Zuerkennung weiterer [X.] bestehe kein Anspruch. Zwar liege weiterhin eine Differenzierung hinsichtlich des [X.] vor. Diese sei aber unter Berücksichtigung der vom [X.] im Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - entwickelten Grundsätze und der zwischenzeitlich erfolgten weiteren sozialpolitischen Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Familien mit Kindern in dem vom Gericht zu überprüfenden Maße hinzunehmen. Diese Neuregelungen seien nicht verfassungswidrig. Insbesondere gebühre dem Gesetzgeber bei der Festlegung der Reformschritte eine ausreichende Anpassungszeit, die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung dürfe er berücksichtigen. Das [X.] habe auch darauf hingewiesen, dass der "[X.]" ein gesamtgesellschaftliches Problem sei, der Gesetzgeber müsse auf unterschiedlichen Feldern tätig werden, was auch erfolgt sei. Zwar seien die [X.] Pflichtbeitragszeiten, mangels eigener Beitragsleistung komme ihnen aber kein eigentumsrechtlicher Schutz nach Art 14 Abs 1 GG zu. Der Gesetzgeber habe weiterhin am Stichtag [X.] festgehalten und vor und nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder nicht vollständig gleichgestellt. Als Gründe für die Differenzierung habe er die Einbeziehung auch der laufenden Renten ohne Begrenzung und deren Finanzierung sowie die verwaltungstechnische Umsetzung mit einer pauschalen Zuerkennung eines EP für machbar erachtet. Im Hinblick auf die Neuregelung zum 1.7.2014 müsse der [X.] aber den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unsachliche oder rechtswidrige Regelung seien nicht ersichtlich.

4

Mit der Revision rügt die Klägerin, § 307d [X.]B VI verstoße gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art 6 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 und 2 GG sowie Art 20 Abs 1 und 3 GG. Die [X.] für vor 1992 geborene und ab 1992 geborene Kinder müssten gleichgestellt werden, sodass ihr zusätzlich ein EP und damit eine höhere Altersrente zustehe. Der vom Gesetzgeber aufgeführte "Verwaltungsaufwand" sowie die Finanzierbarkeit der geforderten Leistung könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. So sei bei Zuerkennung eines "pauschalen" EP die Rente nicht kompliziert neu zu berechnen, die Leistungsverbesserung werde im Wesentlichen aus dem [X.] finanziert. Dass der Gesetzgeber selbst die Notwendigkeit einer weiteren Angleichung der [X.] sehe, dennoch am Stichtag [X.] festhalte und nur eine Anhebung der Zeiten, aber keine Gleichstellung der Kinder vornehme, sei in sich widersprüchlich.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 15. März 2017 und das Urteil des [X.] vom 21. März 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2014 höhere Altersrente unter weitergehender Berücksichtigung ihrer Kindererziehung zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

A. Die [X.] Zulassung durch das [X.] statthafte Revision (vgl § 160 Abs 1 und 3 [X.]G) ist zulässig und insbesondere formgerecht begründet. Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten [X.]achverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen. Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (B[X.] Urteile vom [X.] - B 5 R[X.] 1/15 R - BeckR[X.] 2016, 66775 RdNr 6; vom 5.5.2015 - B 5 R 18/14 R - BeckR[X.] 2015, 69242 RdNr 6 und vom [X.] - B 5 RE 1/14 R - BeckR[X.] 2014, 65978 Rd[X.]).

9

Die Klägerin setzt sich - ebenso wie das [X.] - mit der Rechtsprechung des [X.] im Urteil vom [X.] - 1 [X.] ua - auseinander und geht insoweit - zumindest punktuell - auf die Entscheidungsgründe des [X.] ein. § 307d [X.] verstoße gegen Art 3 Abs 1 [X.], weil weder der Verwaltungsaufwand noch die Finanzierbarkeit eines weiteren [X.] die unterschiedliche Anrechnung von [X.] für vor dem [X.] bzw nach ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder rechtfertigten. Da auch das [X.] nicht weiter begründet, warum über die Rechtsprechung des [X.] zum alten Recht hinaus § 307d [X.] nicht gegen Art 3 Abs 1 [X.] verstößt, erweist sich die Revisionsbegründung der Klägerin hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen als ausreichend. Dies gilt unabhängig von dem beim [X.] des B[X.] anhängigen Verfahren - [X.] 1/17 - auch nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden [X.]enats, wonach sich Aufwand und Intensität des [X.] auf die tatrichterlichen Feststellungen nach deren eigener Qualität richten (vgl B[X.] Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - vorgesehen in [X.] sowie [X.]-2600 § 51 [X.] Rd[X.]2).

B. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung des Werts ihrer Altersrente wegen [X.]chwerbehinderung unter Berücksichtigung ihres vor dem [X.] geborenen Kindes. Ein Anspruch auf eine höhere Rente ergibt sich nicht aus § 307d Abs 1 iVm Abs 2 [X.] 1 [X.] (dazu 2.). Auch verstößt § 307d Abs 2 [X.] 1 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 nicht gegen die Verfassung (dazu 3.).

1. Die Regelung des § 307d Abs 1 iVm Abs 2 [X.] 1 [X.] beschränkt sich auf die Verpflichtung der Beklagten, unter den dort genannten Voraussetzungen den Höchstwert am [X.]tichtag [X.] vorhandener Bestandsrenten durch zusätzliche Berücksichtigung eines Zuschlags von einem persönlichen [X.] pro Kind zu erhöhen. Im Einzelfall liegt darin eine teilweise Änderung der rechtlichen Verhältnisse gegenüber der ursprünglichen Rentenbewilligung i[X.] von § 48 Abs 1 [X.] 1 [X.]B X, der durch eine Teilaufhebung der ursprünglichen Festsetzung des [X.] und deren Ersetzung durch einen höheren Rentenwert Rechnung zu tragen ist. Die mögliche Beschwer der Klägerin liegt dabei darin, dass sie zwar einen Zuschlag von einem persönlichen [X.] erhält, ihre Rente jedoch anders als im Regelfall des § 56 Abs 1, 5 [X.] unverändert nicht unter Berücksichtigung von drei Jahren [X.] oder einer vergleichbaren Begünstigung festgesetzt wird. Nicht anders als bei einem Angriff auf Mitteilungen über die Rentenanpassung (grundlegend B[X.] Urteil vom 23.3.1999 - [X.] RA 41/98 R - [X.] 3-1300 § 31 [X.]3 [X.] 23 f, 28; vgl auch B[X.] Beschlüsse vom 26.10.2017 - [X.] R 54/17 B - Juris Rd[X.] und - [X.] R 102/17 B - Juris RdNr 8) oder gegen die zusätzliche Berücksichtigung von [X.] für [X.] (B[X.] Urteil vom 3.5.2005 - [X.] RJ 34/04 R - [X.] 94, 294 = [X.]-2600 § 306 [X.], Rd[X.]) kann daher auch vorliegend mit der kombinierten ([X.] und Leistungsklage nur die einfachgesetzliche Umsetzung gerade von § 307d [X.], und die Verfassungswidrigkeit (nur) dieser Norm geltend gemacht werden.

2. Die Beklagte hat das einfache Recht zutreffend angewandt. Nach § 56 Abs 1 [X.] 1 [X.] sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren [X.]. [X.]ie sind Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs 1 [X.] 1 und 2 [X.], für die Beiträge als gezahlt gelten. Nach § 177 Abs 1 [X.] werden die Beiträge für die [X.] vom Bund gezahlt. Die Regelungen der §§ 55 und 56 [X.] sind am [X.] in [X.] getreten (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 - vom [X.], [X.] 2261). Für Kinder, die vor dem In[X.]treten des [X.] und damit vor dem [X.] geboren wurden, hat § 249 Abs 1 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung (Bekanntmachung vom [X.], [X.] 754) eine [X.] von 12 Monaten vorgesehen. Mit der Neuregelung zum 1.7.2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde der Zeitraum von 12 Monaten auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 [X.]). Diese 24 Monate [X.] sind für alle Versicherten zu berücksichtigen, die ein Kind erzogen haben, das vor dem [X.] geboren wurde und die zum Zeitpunkt des In[X.]tretens der Neuregelung zum 1.7.2014 noch nicht im Rentenbezug standen. Bei einer laufenden Rente am [X.]tichtag [X.] - wie vorliegend - wird hingegen die Rentenhöhe unter zusätzlicher pauschaler Berücksichtigung eines weiteren persönlichen [X.] neu bestimmt (§ 307d [X.]: sog Zuschlag zu den persönlichen [X.]). Die Umsetzung erfolgt bei den laufenden Renten automatisch. Eines gesonderten Antrags der Versicherten bedarf es ebenso wenig wie einer vollständigen Neubestimmung des [X.] und - auf [X.] der verwaltungstechnischen Umsetzung - der Einschaltung der [X.]achbearbeitung.

Nach den Feststellungen des [X.] sind der Klägerin für ihren am 10.6.1981 geborenen [X.] Zeiten der Kindererziehung vom 1.7.1981 bis 30.6.1982 zuerkannt und im Bescheid vom 5.4.2012 berücksichtigt worden. Aufgrund der Neuregelung zum 1.7.2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat die Beklagte pauschal einen weiteren (persönlichen) [X.] zuerkannt und die Rente neu festgesetzt (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015). Dass die Festsetzung der Rentenhöhe durch die Beklagte aus anderen einfachrechtlichen Gründen rechtswidrig sein könnte, ist weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch ist dies ersichtlich.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung eines höheren [X.] ergibt sich auch nicht aus materiellem Verfassungsrecht. § 307d Abs 2 [X.] 1 [X.] steht mit der Verfassung im Einklang.

a) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] liegt nicht vor.

aa) Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der § 307d [X.] unterfallende Personenkreis, dem die Klägerin angehört ([X.] mit Geburt eines Kindes vor dem [X.]) gegenüber dem Regelfall einer Berücksichtigung von drei Jahren [X.] 56 Abs 1, 5 [X.]) ab dem 1.7.2014 noch weiterhin insofern anders behandelt wird, als bei ihr nur der 1. bis 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt als [X.] berücksichtigt wird und zusätzlich pauschal ein persönlicher [X.] Berücksichtigung findet. Damit teilen die Betroffenen im Wesentlichen das [X.]chicksal der von § 249 Abs 1 [X.] erfassten Zugangsrentner mit ebenfalls vor dem [X.] geborenen Kindern, bei denen die [X.] 24 Kalendermonate nach Ablauf der Geburt endet.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl [X.]E 98, 365, 385). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl [X.]E 79, 1, 17; 126, 400, 416). Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 [X.] dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch [X.]achgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl [X.]E 124, 199, 220). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl [X.]E 110, 412, 432).

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden [X.]achgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl [X.]E 117, 1, 30; 126, 400, 416). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl [X.]E 88, 87, 96) oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 [X.] annähern (vgl [X.]E 124, 199, 220; 130, 240, 252 ff).

Nach diesen Maßstäben ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei vor 1992 geborenen Kindern von [X.] 12 Monate und einen pauschalen Zuschlag, bei ab [X.] geborenen Kindern 36 Monate zugrunde legt. Diese Differenzierung wird durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte insofern insbesondere unverändert die Haushaltslage und die finanzielle [X.]ituation der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das In[X.]treten zahlreicher Regelungen berücksichtigen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben.

Ausgangspunkt ist weiterhin die Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 [X.] ua - [X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.]). Das [X.] hat dort ([X.]E 87, 1, 40) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung von [X.] als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im [X.] ([X.] vom 11.7.1985, [X.] 1450) bereits einen ersten [X.]chritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan habe. Ein zusätzlicher [X.]chritt bestehe in der Verlängerung der anrechnungsfähigen [X.], die das Rentenreformgesetz 1992 gebracht habe. [X.]o wurden ab [X.] für ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder drei Jahre Pflichtbeitragszeit für die Erziehung eines Kindes anerkannt (§ 56 Abs 1 [X.] 1 [X.]). Für vor dem [X.] geborene Kinder wurde eine [X.] von 12 Monaten zuerkannt (§ 249 [X.]). Das [X.] hat weiter ausgeführt, dem Gesetzgeber gebühre bei der Festlegung der Reformschritte eine ausreichende Anpassungszeit und er dürfe hierbei die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle [X.]ituation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen ([X.]E 87, 1, 40 f).

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlreiche Regelungen geschaffen, die die gleichzeitige Erziehung von Kindern und Erwerbstätigkeit der Eltern verbessert haben. [X.]eit Einführung der [X.] Pflegeversicherung im Jahr 1995 werden für Eltern, die ihre (i[X.] der §§ 14, 15 [X.]B XI) pflegebedürftigen Kinder betreuen, nach Maßgabe der § 44 [X.]B XI, §§ 3, 166 [X.] (wie auch für sonstige Pflegepersonen i[X.] des § 19 [X.]B XI) Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Durch die zum 1.7.1998 in [X.] getretene Neufassung des § 71 Abs 3 [X.] werden im Rahmen der [X.] [X.] wegen Kindererziehung besser bewertet. In Ausführung der Entscheidung des [X.] vom 12.3.1996 (1 BvR 609/90 und 692/90 - [X.]E 94, 241 = [X.] 3-2200 § 1255a [X.]) sind die Bewertungen der [X.] durch die zum 1.7.1998 in [X.] getretene Neufassung des § 70 Abs 2 [X.] verbessert worden. Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde für Erziehungszeiten ab 1992 die Regelung des § 70 Abs 3a [X.] eingeführt, die unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen die Anrechnung zusätzlicher [X.] für [X.] wegen Kindererziehung vorsieht (vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - [X.] 120, 23 = [X.]-1100 Art 3 [X.], RdNr 47 f mwN).

Um den durch die Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung weiter abzubauen, hat der Gesetzgeber zum 1.7.2014 die [X.] für die vor dem [X.] geborenen Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 [X.]) und diese Verbesserung durch den Zuschlag an persönlichen [X.] für Kindererziehung (§ 307d [X.]) auf die Bestandsrenten übertragen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde nach der Auffassung des [X.] unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von [X.] bei der Altersversorgung in mehreren [X.]tufen zu verwirklichen ([X.] Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - Juris RdNr 8). Mit der Anhebung der Beitragszeit für Zugangsrentner mit vor dem [X.] geborenen Kindern von einem auf zwei Jahre durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung nicht vertieft, sondern vermindert (so auch [X.], Die "Mütterrente" im verfassungsrechtlichen Kontext, [X.] 2015, [X.] ff, 652). Dem Auftrag des [X.], "sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert" (vgl [X.]E 87, 1, 41), ist der Gesetzgeber nachgekommen. Der Zeitablauf seit der Entscheidung des [X.] vom [X.] ändert daran nichts, weil das [X.] dem Gesetzgeber dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags gesetzt hat (vgl [X.] Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8).

Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 [X.] nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte [X.]tichtage einzuführen, obwohl jeder [X.]tichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines [X.]tichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen [X.]achverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl [X.]E 101, 239, 270; 117, 272, 301 = [X.]-2600 § 58 [X.]; [X.]E 123, 111, 128; 126, 369, 399 = [X.]-5050 § 22b [X.]). Auch darf der Gesetzgeber nach Einschätzung des [X.] berücksichtigen, inwieweit die Rentenversicherungsträger überhaupt personell in der Lage sind, erforderlichenfalls auch eine große Zahl von bereits abgeschlossenen Rentenvorgängen wieder aufzugreifen, um eine Rentenneuberechnung unter (weitergehender) Berücksichtigung der [X.] durchzuführen. Zudem hat das [X.] den Gesetzgeber auch dazu berechtigt angesehen, sich mit einer auf den Rentenzugang beschränkten Regelung zu begnügen, wenn eine Einbeziehung der [X.] mit besonders großem finanziellen Aufwand verbunden wäre (vgl [X.]E 87, 1, 44 f).

Vorliegend war der Gesetzgeber berechtigt, bezüglich der Anerkennung von [X.] zwischen vor dem [X.] und ab dem [X.] geborenen Kindern zu unterscheiden. In der Begründung der Entwurfsverfasser des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ist ausgeführt, das [X.] habe nicht beanstandet, dass nur für Geburten ab 1992 die anzurechnende [X.] von einem Jahr auf drei Jahre verlängert worden sei, für die vor 1992 geborenen Kinder es bei der Anrechnung von einem Jahr [X.] verblieben. Da jedoch in früheren Zeiten noch nicht in dem Maße Kinderbetreuungsmöglichkeiten bestanden hätten, hätten gerade Mütter und Väter von vor 1992 geborenen Kindern Nachteile in ihrer Alterssicherung hinnehmen müssen. Obwohl das [X.] nicht beanstandet habe, dass nur Geburten ab 1992 in die Begünstigung einbezogen worden seien, werde diese ungleiche Honorierung von Kindererziehung je nach Geburtsdatum des Kindes mit dem vorliegenden Gesetz verringert. In Zukunft werde die Erziehungsleistung für alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren worden seien, durch Ausweitung der [X.] (um 12 Monate) in der Rente anerkannt. Bei völliger Gleichstellung würden sich die Kosten hierfür verdoppeln, was nicht finanzierbar sei (vgl BT-Drucks 18/909, [X.] sowie [X.] 3).

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl [X.]E 100, 138, 174; [X.] Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - [X.]E 112, 368, 404 = [X.]-2600 § 307a [X.]). Hinzu kommt, dass die Gruppe der Klägerin zunächst gegenüber der generellen Behandlung von [X.] in § 306 Abs 1 [X.] ausnahmsweise begünstigt wird, als insofern das neue Recht überhaupt Berücksichtigung findet. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei einer Neuregelung einer laufenden Rente die bereits zugrunde gelegten persönlichen [X.] neu zu bestimmen (§ 306 [X.]). Der Gesetzgeber hat hier eine spezialgesetzliche Ausnahme gemacht und die [X.] über § 307d [X.] einbezogen.

Gleichermaßen gegenüber dem Regelfall der (maximal) dreijährigen wie der (maximal) zweijährigen Anrechnung von [X.] bei Zugangsrentnern mit vor dem [X.] geborenen Kindern ergeben sich durch die pauschalierende Vorgehensweise des Gesetzgebers zusätzliche Vorteile. Für den 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes kommt es für Personen wie die Klägerin auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht an. Vielmehr wird für jedes Kind unter den Voraussetzungen des § 307d [X.] pauschal ein voller persönlicher [X.] angerechnet. Damit ist der individuelle Zugangsfaktor (§ 77 [X.]) unerheblich. Zudem ist der Wert der Anrechnung von [X.] - anders als in § 70 Abs 2 [X.] 2 [X.] - nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Keineswegs immer ist daher der faktische Vergleichsfall die wertsteigernde Berücksichtigung einer dreijährigen [X.] mit etwa einem [X.] pro Jahr. Es erscheint insofern auch im Lichte des Art 3 Abs 1 [X.] sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber - welcher bei [X.]chaffung der Regelung des § 307d [X.] von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging (vgl BT-Drucks 18/909 [X.] 15) - aus Gründen der [X.] und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierende Regelung getroffen hat.

Im Bereich des [X.] Ausgleichs und damit auch hinsichtlich der getroffenen Neuregelung zum 1.7.2014 hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl [X.]E 130, 240, 254). Der [X.]enat hat dies zu berücksichtigen und lediglich zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für eine offensichtlich unsachliche oder rechtswidrige Regelung bestehen. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiteren [X.]chritt zum [X.] unternommen und mit der pauschalen Zuerkennung eines weiteren [X.] auch die laufenden Rentenbezieher entsprechend effektiv in die Leistungsverbesserung einbezogen.

bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] vor zwischen Personen, die wegen Kindererziehung keine oder eine weitgehend unterbrochene Erwerbsbiografie haben, und solchen, die lückenlos erwerbstätig waren. Es ergibt sich daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen (vgl [X.]E 87, 1, 39 f). Dem Auftrag des [X.], "sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert" ([X.]E 87, 1, 41), ist der Gesetzgeber nachgekommen, zuletzt mit der grundsätzlichen Anhebung der Beitragszeit von einem auf zwei Jahre durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Der Zeitablauf seit der Entscheidung des [X.] aus 1992 ändert daran nichts, weil das [X.] dem Gesetzgeber dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags gesetzt hat (vgl [X.] Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8).

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.] zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Das [X.] (Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - [X.]E 103, 242 = [X.] 3-3300 § 54 [X.]) hat es für mit dem [X.] vereinbar erachtet, dass Familien auf der [X.] der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht begünstigt würden. Jedoch sei Art 3 Abs 1 [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] verletzt, wenn eine Entlastung nicht auf der Beitragsseite erfolge. Das B[X.] hat eine verfassungsrechtlich gebotene Entlastung wegen Betreuung und Erziehung von Kindern auf der Beitragsseite der gesetzlichen Rentenversicherung verneint (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - [X.] 120, 23 = [X.]-1100 Art 3 [X.]; sowie B[X.] Urteile vom [X.] - B 12 KR 20/04 R - [X.]-2600 § 157 [X.], und vom [X.] - B 12 KR 14/15 R - vorgesehen: [X.] und [X.]-1100 Art 3 [X.]). Zum einen sei die in der [X.] Pflegeversicherung zu bejahende Prämisse einer Mindestgeschlossenheit des [X.]ozialversicherungssystems in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegeben (vgl [X.] 120, 23, RdNr 36 ff). Zum anderen habe der Gesetzgeber auch auf der [X.] die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er seit Ergehen des "Trümmerfrauen"-Urteils (vgl [X.]E 87, 1) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum gerade der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt habe und die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile so [X.] bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen habe (vgl [X.] 120, 23, RdNr 43, 46). Diese Auffassung hat das [X.] jedenfalls für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung als verfassungsgemäß bestätigt. Demnach sei ein Ausgleich nicht nur im Beitragsrecht möglich. Vielmehr wirkten sich Zeiten der Kindererziehung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wartezeit rechtsbegründend aus (§ 17 Abs 1 [X.] 2 [X.] ALG iVm § 56 Abs 1 [X.]). Diese Argumentation lasse darauf schließen, dass das [X.] die Regelungen des Rentenrechts als mit dem [X.] insoweit vereinbar angesehen habe und mache deutlich, dass auch das [X.] für die gesetzliche Rentenversicherung von einem ausreichenden Ausgleich der Kindererziehung auf der [X.] ausgehe. Die Anerkennung von [X.] füge sich in die [X.]truktur der Rentenversicherung ein ([X.] 120, 23 RdNr 49; [X.] Beschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - [X.]K 12, 81, 83).

b) Die angegriffene Regelung des § 307d [X.] verstößt auch nicht gegen das [X.] aus Art 3 Abs 2 [X.].

Art 3 Abs 2 [X.] bietet [X.]chutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl [X.]E 87, 1, 42 = [X.] 3-5761 Allg [X.]; [X.]E 109, 64, 89; 113, 1, 15 = [X.]-1100 Art 3 [X.]). Durch die Anfügung von [X.] 2 in Art 3 Abs 2 [X.] ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das [X.] auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl [X.]E 92, 91, 109; 109, 64, 89; 113, 1, 15 = [X.]-1100 Art 3 [X.]). In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl [X.]E 97, 35, 43; 104, 373, 393; 113, 1, 15). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art 3 Abs 2 [X.] die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.

Es kann dahinstehen, ob trotz des Anstiegs der Zahl berufstätiger Frauen im allgemeinen noch immer Frauen die Kindererziehung übernehmen und aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten (vgl [X.]E 113, 1, 19). Denn die Rechtfertigung einer faktischen Benachteiligung kommt dann in Betracht, wenn die diskriminierende Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht. Dies ist - wie ausgeführt - der Fall. Ein Verstoß von § 307d [X.] gegen Art 3 Abs 2 [X.] kommt daher nicht in Betracht.

c) Ein Verstoß von § 307d Abs 2 [X.] 1 [X.] gegen Art 6 Abs 1 [X.] iVm dem [X.]ozialstaatsprinzip liegt ebenfalls nicht vor.

Art 6 Abs 1 [X.] enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den [X.]taat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl [X.]E 80, 81, 92 f; 105, 313, 346; 131, 239, 259). Allerdings ist der [X.]taat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Der Gesetzgeber ist aufgrund des [X.]chutzauftrags aus Art 6 Abs 1 [X.] dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von [X.] Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl [X.]E 87, 1, 39). Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle [X.]ituation der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl [X.]E 87, 1, 41), sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen [X.]ystem der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das [X.] ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der [X.]ystematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl [X.]E 94, 241, 263 f) und sich die Anerkennung von [X.] in die [X.]truktur der Rentenversicherung einfügt (vgl [X.]E 87, 1, 39 f).

Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von [X.] durch das am [X.] in [X.] getretene [X.] regelmäßig innerhalb des [X.]ystems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. [X.] erhalten für die ersten drei Lebensjahre von ab dem [X.] geborenen Kindern [X.]. [X.] bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes wurden durch das Rentenreformgesetz 1992 systemkonform eingeführt. Die Bewertung der [X.] hat der Gesetzgeber bis zu einem Wert an [X.] entsprechend der Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16.12.1997 ([X.] 2998) angehoben.

Aus der in Art 6 Abs 1 [X.] enthaltenen Verpflichtung des [X.]taats zur Förderung der Familie ergibt sich kein gesetzliches Gebot, die Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung stärker leistungssteigernd zu berücksichtigen. Dies hat das B[X.] bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter [X.] und sonstiger Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entschieden (vgl B[X.] Urteile vom 17.12.2002 - [X.] RA 46/01 R - [X.] 3-2600 § 70 Nr 6 [X.] 12 ff; und vom 18.5.2006 - [X.] RA 36/05 R - [X.] 96, 218 = [X.]-2600 § 70 [X.] Rd[X.]8 f). Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 [X.] iVm dem [X.]ozialstaatsgebot (Art 20 Abs 1 [X.]) lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des [X.]taats zu einem [X.] entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher [X.] Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen [X.] zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirklichen ist, oder konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl [X.]E 87, 1, 35 f = [X.] 3-5761 Allg [X.] [X.] 6; [X.]E 103, 242, 258 ff = [X.] 3-3300 § 54 [X.] [X.] 13 f; [X.]E 107, 205, 212 = [X.]-2500 § 10 [X.] Rd[X.]8; [X.]E 110, 412, 445).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 5 R 12/17 R

28.06.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bayreuth, 21. März 2016, Az: S 7 R 132/15, Urteil

§ 56 Abs 1 SGB 6, § 56 Abs 5 SGB 6, § 249 Abs 1 SGB 6, § 306 Abs 1 SGB 6, § 307d Abs 1 SGB 6, § 307d Abs 2 S 1 SGB 6, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 1 Nr 15 RVLVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018, Az. B 5 R 12/17 R (REWIS RS 2018, 7003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7003

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