Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 13 R 19/14 R

13. Senat | REWIS RS 2018, 11963

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im Vormerkungsverfahren - Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung


Leitsatz

1. Nur solche Tatbestände, die nach dem im Zeitpunkt ihrer Feststellung geltenden Recht in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, sind im Vormerkungsverfahren feststellungsfähig und nach Ablehnung einklagbar.

2. Es ist nicht von Verfassungs wegen erforderlich, den Betreuungs- und Erziehungsaufwand von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung stärker als bisher zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erziehung mehrerer Kinder als "generativer Beitrag" der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vorzumerken ist und ob hierfür zusätzliche Entgeltpunkte festzustellen sind.

2

Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis 15.4.2008 versicherungspflichtig beschäftigt und ist seitdem arbeitslos bzw wegen der Geburt ihres vierten Kindes nicht mehr erwerbstätig. Sie ist bei der [X.] rentenversichert.

3

Im Oktober 2008 beantragte sie bei der [X.], ihrem [X.] - zunächst nur für das [X.] - zusätzlich zu den bereits vorgemerkten [X.] und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - 1,4733 Entgeltpunkte gutzuschreiben. Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des [X.] zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) vom [X.] - 1 BvR 1629/94 ([X.]E 103, 242 = [X.]-3300 § 54 [X.] 2; im Folgenden: [X.]-Urteil). Dieses sei auf die [X.] zu übertragen, zu deren Funktionsfähigkeit sie als Mutter einen zusätzlichen generativen Beitrag leiste. Dies lehnte die Beklagte nach Durchführung eines Kontoklärungsverfahrens unter Hinweis darauf ab, dass die Berücksichtigung eines generativen Beitrags im [X.] gesetzlich nicht vorgesehen sei (Bescheid vom 10.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2009). Hieran sei sie (die Beklagte) ebenso gebunden wie an die gesetzgeberische Umsetzung des [X.]-Urteils im Kinderberücksichtigungsgesetz ([X.] vom 15.12.2004, [X.] 3448).

4

Das [X.] hat die hiergegen sowie auf die Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte auch für die Jahre ab 2008 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Über § 70 Abs 2, Abs 3a [X.]B VI hinaus seien keine Rechtsgrundlagen für die Ermittlung von Entgeltpunkten für [X.] bzw diesbezüglicher Berücksichtigungszeiten vorhanden. Dies verstoße nicht gegen Art 6 Abs 1 GG, weil dem Gesetzgeber ein Spielraum eingeräumt sei, wie er einen [X.] vornehme. Auf das [X.]-Urteil und den dortigen Regelungsauftrag/[X.] an den Gesetzgeber könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Bindungswirkung dieses verfassungsgerichtlichen Urteils erstrecke sich nur auf die [X.]. Auf das Recht der [X.] sei es nicht übertragbar, weil im Zeitpunkt der Erziehung von Kindern nicht feststünde, dass diese zukünftig Beitragszahler der [X.] würden. Im Gegensatz zur [X.] sei es überdies im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich - insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 [X.]B VI) - zu honorieren. Das Leistungsrecht der [X.] genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das [X.] im "Trümmerfrauen"-Urteil (vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - [X.]E 87, 1 = [X.]-5761 Allg [X.] 1) aufgestellt habe (Urteil vom 22.3.2013).

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt einen Verstoß der - vom L[X.] angewandten - "gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 70 [X.]B VI)" gegen Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG. Verfassungsrecht sei verletzt, weil der Gesetzgeber den wesentlich aus dem kinderbedingten Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung durch reduzierte Erwerbstätigkeit und Unterhaltskosten bestehenden konstitutiven generativen Beitrag kindererziehender Versicherter nicht zusätzlich bei der Ermittlung von Entgeltpunkten berücksichtigt habe. Der Gesetzgeber sei zudem vom [X.] ausdrücklich angewiesen worden, die Bedeutung des [X.]-Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen. Die Aussagen des [X.]-Urteils seien durchaus auf die [X.] zu übertragen: Auch bei der [X.] handele es sich um ein umlagefinanziertes System, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos diene. Zugleich sei absehbar, dass der generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht werde. Da der Kreis der Versicherten in der [X.] größer als in der [X.] sei, müsse auch deren Mindestgeschlossenheit angenommen werden. Die durch die Nichtberücksichtigung des generativen Beitrags entstehende Benachteiligung von [X.] Versicherten sei entsprechend der Schlussfolgerung des [X.] im [X.]-Urteil auch innerhalb des Systems der [X.] auszugleichen. Dennoch verhinderten die bestehenden "Kinderkomponenten" (insbesondere [X.], Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) lediglich die durch die Kindererziehung bedingte Schlechterstellung von Eltern bei dem Erwerb von Rentenansprüchen, glichen jedoch den generativen Beitrag der Eltern nicht aus, durch den sie unverhältnismäßig viel niedrigere Rentenleistungen als durch Geldbeiträge erzielten. [X.] Versicherte generierten zudem erhebliche "positive externe Effekte" zugunsten Versicherter ohne Kinder. Demgegenüber führe der [X.] nicht zu einem Ausgleich des generativen Beitrages, da die Familien über die Steuern einen Teil der Familienförderung mitbezahlten.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 und des [X.] vom 14. September 2010 sowie den Bescheid der [X.] vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihrem [X.] für das [X.] zusätzlich 1,4733 Entgeltpunkte und ab dem [X.] für jedes Jahr auf der Basis des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben, die dem Betrag des steuerlichen Existenzminimums der Kinder abzüglich der aus Kindergeld oder Steuerfreibeträgen erstatteten Kosten sowie abzüglich des bereits in der [X.] Pflegeversicherung berücksichtigten [X.] für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Kindergeld besteht, entsprechen,

        

hilfsweise,

        

das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem [X.] vorzulegen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.

Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen, soweit es den Gegenstand dieses Revisionsverfahrens betrifft (hierzu nachfolgend 1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (hierzu 2.). Im Übrigen ist der [X.] auch nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und [X.] von Eltern über die bereits heute bestehenden Ausgleichsmechanismen hinaus durch eine weitergehende Berücksichtigung im Leistungsrecht der [X.] von [X.] wegen zwingend geboten ist (hierzu 3.). Die in Kombination mit der Anfechtungsklage erhobene Verpflichtungsklage war bereits unzulässig (hierzu 4.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es die Klage gegen den Bescheid der beklagten [X.] vom 10.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 und damit leistungsrechtliche Fragen der [X.] betrifft. Das Revisionsverfahren über die Klage gegen die [X.] wegen der Höhe von [X.] wurde durch Beschluss des 12. [X.]s vom [X.] abgetrennt; hierüber hat der 12. [X.] gesondert verhandelt und entschieden (B[X.] Urteil vom [X.] KR 13/13 R). Im Hinblick hierauf hat der [X.] das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt.

Das Ziel der Beseitigung der ihren Antrag ablehnenden Bescheide verfolgt die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 [X.]G). Ihr darüber hinausgehendes Begehren (§ 123 [X.]G) ist - entgegen der von ihr gewählten Antragsformulierung ("verurteilen") - auf die Verpflichtung (zum sozialgerichtlichen Klagesystem und der Möglichkeit einer Umdeutung vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.] ff) der Beklagten gerichtet, ihrem [X.] für die Jahre ab 2007 zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben. Dies entspricht der von ihr formulierten Rüge eines Verstoßes insbesondere des § 70 [X.]B VI gegen Art 6 Abs 1 [X.] und Art 3 Abs 1 [X.]. Hiervon umfasst ist zugleich das allgemeinere Begehren, die Beklagte zu verpflichten, nach der abgeschlossenen Kontenklärung im Rahmen des Vormerkungsverfahrens (§ 149 Abs 5 [X.]B VI, hier anzuwenden in der Neufassung vom [X.], [X.] 754) zusätzlich zu [X.] (§ 56 [X.]B VI) und [X.] wegen Kindererziehung (§ 57 [X.]B VI) den darüber hinaus gehenden Wert eines durch Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung zu Gunsten der Kindererziehung erbrachten "generativen Beitrags" als Tatbestand einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung festzustellen.

2. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs 2 [X.]G. Vielmehr musste die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnen, ihrem [X.] weitere Entgeltpunkte gutzuschreiben (hierzu a). Die ihr im Hinblick auf die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten gesetzten Grenzen hat die Beklagte hierbei eingehalten (hierzu b). Auch dem allgemeineren Begehren auf Vormerkung eines generativen Beitrages als zusätzliche rentenversicherungsrechtliche Vorleistung hat die Beklagte zu Recht nicht entsprochen (hierzu c).

a) Den Antrag der Klägerin, ihrem Rentenkonto für das [X.] weitere 1,4733 Entgeltpunkte gutzuschreiben, hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt. Ein solches auf die Feststellung einer bestimmten Bewertung rentenversicherungsrechtlich (vermeintlich) relevanter Tatsachen gerichtetes Verlangen ist erst im Zusammenhang mit der - von der Klägerin nicht begehrten - Feststellung einer Leistung zulässig.

Als Grundlage einer verbindlichen Feststellung rentenversicherungsrechtlich relevanter Tatsachen kommt im Falle der bei Antragstellung im Oktober 2008 41jährigen, bis zur Entscheidung des [X.] keine Rente begehrenden Klägerin nur § 149 Abs 5 S 1 [X.]B VI in Betracht. Danach stellt der [X.], nachdem er das [X.] geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog [X.]). Der [X.] ist befugt, aber nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Entscheidet er - wie von der Klägerin beantragt -auch über Tatbestände, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden [X.] erlassen (vgl B[X.] Urteil vom 24.10.2013 - [X.] R 1/13 R - [X.] 4-2600 § 57 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Der Umfang zulässiger Feststellungen im [X.] ist jedoch beschränkt. Denn nach § 149 Abs 5 [X.] [X.]B VI wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Nach der Rechtsprechung des B[X.] ist der [X.] hiernach nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, gleichwohl eine solche Entscheidung zu treffen. Hierdurch soll vermieden werden, bereits Anrechnungs- und Bewertungselemente für eine nur möglicherweise später einmal zu gewährende Leistung festzulegen. Dem Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit steht in § 149 Abs 5 [X.]B VI das Verbot gegenüber, auch schon einen Teil der Rentenberechnung vor(weg)zunehmen und eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, die erst nach einem Leistungsfeststellungsverfahren stattfinden soll, zumal dann uU andere gesetzliche Bestimmungen über die Berechnung und Bewertung gelten können (vgl zur inhaltsgleichen Regelung des § 104 Abs 3 [X.] AVG B[X.] Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - [X.] 3-2200 § 1325 [X.] - Juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 149 [X.] - Juris Rd[X.]6).

Soweit sich die Klägerin in ihrem Antrag vom Oktober 2008 auf eine ihr zuvor erteilte Renteninformation vom 25.9.2008 bezieht, enthält diese zwar eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind (§ 109 Abs 3 [X.] 5 [X.]B VI) und in diesem Zusammenhang auch Angaben zur Gesamtzahl der bisher erworbenen Entgeltpunkte. Diese Informationen werden durch das Gesetz jedoch ausdrücklich als unverbindlich q[X.]lifiziert. Sie sind nach § 109 Abs 2 [X.]B VI mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im [X.] gespeicherten rentenrechtlichen [X.]en erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im [X.] gespeicherten rentenrechtlichen [X.]en stehen (vgl [X.] Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272, 283 f; B[X.] Urteil vom 13.11.2008 - [X.] R 77/07 R - Juris Rd[X.]5). Mangels verbindlicher Regelung und hiermit potentiell verbundener Beschwer können [X.] gerichtlich weder angefochten noch kann die Mitteilung oder gar Feststellung einer bestimmten Summe an Entgeltpunkten verlangt werden (zu den regelmäßig erst ab Vollendung des 55. Lebensjahrs zu erteilenden Rentenauskünften vgl B[X.] Urteil vom 30.8.2001 - [X.] RA 114/00 R - [X.] 3-2600 § 149 [X.] - Juris Rd[X.]1 ff).

b) Die Anfechtungsklage ist auch nicht etwa deshalb begründet, weil sich die Beklagte nicht an die ihr durch § 149 Abs 5 [X.] [X.]G gesetzten Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis gehalten hätte.

Soweit der Bescheid vom 10.3.2009 aus Empfängersicht Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln geben könnte, weil er vor dem Hintergrund des auf die Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte wegen Kindererziehung gerichteten Antrags der Klägerin auch Erläuterungen zu dem nach § 56 [X.]B VI vorgesehenen Umfang von [X.] und deren Bewertung nach § 70 Abs 2 [X.]B VI enthält, werden diese durch den Widerspruchsbescheid vom 30.4.2009 ausgeräumt. Hierin bezieht sich die Beklagte konkret auf das im Widerspruch auch allgemeiner formulierte Begehren der Klägerin, nämlich der "Berücksichtigung eines generativen Beitrags in Ihrem [X.] zusätzlich zu den bereits vorgemerkten [X.] und [X.] wegen Kindererziehung". Zugleich macht sie deutlich, dass sie wegen der Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3 [X.]) an das von der Klägerin als verfassungswidrig eingestufte Recht gebunden sei und die einzige in Bezug auf das [X.]-Urteil für die Klägerin in Betracht kommende Vergünstigung eines verminderten Beitrags zur [X.] nicht anzuwenden sei, da die Klägerin noch keine Rentenleistung erhalte. Formulierungen, die auf eine über die bloße Ablehnung des Antrags der Klägerin hinausgehende Entscheidung der Beklagten auch über Fragen der Anrechnung oder Bewertung von rentenversicherungsrechtlichen Tatbeständen hindeuten, finden sich hier nicht mehr.

c) Auch dem allgemeineren Begehren auf Vormerkung eines "generativen Beitrages" als zusätzliche rentenversicherungsrechtliche Vorleistung hat die Beklagte zu Recht nicht entsprochen.

Ein solcher [X.] ist - wovon auch die Klägerin ausgeht - weder nach dem bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nach dem zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz im Wesentlichen unverändert geltenden Recht (zu dessen Maßgeblichkeit für die Entscheidung des [X.]s vgl B[X.] Urteil vom 16.6.2015 - [X.] R 24/14 R - [X.] 4-2600 § 134 [X.] Rd[X.]5 mwN) vorgesehen. So sind nach § 149 Abs 1 [X.] [X.]B VI in dem [X.] die Daten zu speichern, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, also insbesondere die Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer [X.] erheblich sind (§ 149 Abs 3 Halbs 2 [X.]B VI). Nach § 56 Abs 1 S 1 [X.]B VI sind [X.] [X.]en der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Gemäß § 57 S 1 [X.]B VI (in der Neufassung vom [X.], [X.] 754) ist die [X.] der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer [X.] auch in dieser [X.] vorliegen. Nach § 55 Abs 1 [X.]B VI (in der Neufassung vom [X.], [X.] 754) sind Beitragszeiten [X.]en, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind sowie [X.]en, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierzu gehören auch [X.] (Flecks in jurisPK-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 55 Rd[X.]6). Weitere vormerkungsfähige Tatbestände zur Berücksichtigung der Kindererziehung durch Eltern sieht das geltende Rentenrecht nicht vor.

Feststellungsfähig sind im Rahmen des Vormerkungsverfahrens jedoch schon dem Grunde nach nur solche Tatbestände, die nach der Rechtslage im [X.]punkt der Feststellung möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und sollen (vgl B[X.] Urteil vom 23.8.2005 - [X.] RA 21/04 R - [X.]b 2006, 429 - Juris Rd[X.] 40). Dies gründet in Sinn und Zweck eines [X.]s. Dieser besteht darin, bereits im Vorfeld eines [X.] für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten [X.]en zu schaffen (stRspr, zuletzt B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 3/13 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.]7). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von [X.]en rentenversicherungsrechtlicher Relevanz nach dem aktuellen Rechtsstand geschaffen. Verbindlich festgestellt wird im [X.] sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen [X.] als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter [X.] nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum [X.]punkt des Erlasses des [X.]es geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr, vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 149 [X.] - Juris Rd[X.]6 mwN). Schon wegen der unüberschaubaren Vielfalt möglicher Lebensläufe ist diese "Beweissicherung" (vgl B[X.] Urteil vom 23.8.2005 - [X.] RA 21/04 R - [X.]b 2006, 429 - Juris Rd[X.] 40) auf diejenigen Tatbestände zu beschränken, die bereits nach geltendem Recht rentenrechtlich relevant werden können. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Feststellung von Tatbeständen, die erst aufgrund völlig ungewisser Beschlüsse des parlamentarischen Gesetzgebers in der Zukunft vielleicht einmal relevant werden könnten, besteht daher von vornherein nicht.

3. Im Übrigen ist der [X.] nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und [X.] von Eltern (zu dessen Bedeutung für die [X.] b) über die bereits heute [X.] (hierzu a) bestehenden Ausgleichsmechanismen hinaus durch eine weitergehende Berücksichtigung im Leistungsrecht der [X.] (hierzu c) von [X.] wegen zwingend geboten ist (zum Beitragsrecht vgl die Urteile des 12. [X.]s des B[X.] vom [X.] - [X.] KR 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.], vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] und vom [X.] - [X.] KR 14/15 R - [X.] 4-1100 Art 3 [X.], auch für B[X.]E vorgesehen). Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 [X.] und Vorlage an das [X.] kommt nicht im Betracht. Hierbei hat der [X.] neben den mit der Revisionsbegründung übersandten umfangreichen Unterlagen auch die zum Urteil des 12. [X.]s vom [X.] ( [X.] KR 15/12 R - [X.]O) veröffentlichte sozialrechtliche Literatur (vgl [X.], jurisPR-[X.] 11/2016 [X.] 2; [X.], NVwZ 2015, 1658; [X.], [X.]b 2017, 130; [X.], NZ[X.]016, 361; [X.], NZ[X.]016, 641; [X.], [X.] 2015, 344) in den Blick genommen.

a) Die Leistungsansprüche der Versicherten in der [X.] richten sich, soweit es Renten betrifft, vor allem nach der Höhe der während des [X.] durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Diese werden - bezogen auf einzelne Kalenderjahre - in Entgeltpunkte umgerechnet. Weitere Entgeltpunkte werden für beitragsfreie [X.]en angerechnet (§ 63 Abs 1 bis Abs 3 [X.]B VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden (§ 64 [X.]B VI).

[X.], also [X.]en der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs 1 S 1 [X.]B VI; zur Verlängerung dieses [X.]raums bei Konkurrenz mehrerer auf denselben [X.]raum entfallender [X.] s § 56 Abs 5 [X.] [X.]B VI; zu [X.] für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind sowie wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet s §§ 249, 249a [X.]B VI) wirken in diesem Rahmen unmittelbar leistungssteigernd, indem sie für jeden Kalendermonat mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet werden oder die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, wenn auch höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum [X.]B VI (§ 70 Abs 2 [X.]B VI; zur Vereinbarkeit der materiell-rechtlichen Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze mit dem [X.] vgl B[X.] Urteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.] mwN). Sofern diese Begrenzung nicht greift, führt dies bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu einer Bewertung mit nahezu einem Entgeltpunkt (0,9996 Entgeltpunkte statt 1,000 Entgeltpunkte), also fast dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung in diesem Jahr (vgl Anlage 1 zum [X.]B VI). Soweit [X.] mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 58 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI) zusammentreffen, kann diese beitragsgeminderte [X.] nach § 71 Abs 2 [X.]B VI uU sogar höher bewertet werden (vgl [X.] in jurisPK-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 70 Rd[X.] 99). Dabei eröffnet das den Eltern durch § 56 Abs 2 [X.]B VI eingeräumte Gestaltungsrecht bei der Zuordnung der [X.] die Möglichkeit, Leistungsansprüche in der [X.] zu maximieren oder auch überhaupt erst zu begründen.

Zusätzliche Entgeltpunkte können zudem unter den Voraussetzungen des § 70 Abs 3a [X.]B VI erworben oder gutgeschrieben werden für Kalendermonate, in denen Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 [X.]B VI - also [X.]en der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer [X.] auch in dieser [X.] vorliegen - mit Pflichtbeiträgen, [X.] wegen der Erziehung weiterer Kinder oder [X.]en der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes zusammenfallen. Hierdurch soll insbesondere für Frauen ein Nachteilsausgleich dafür geschaffen werden, dass sie während der [X.] durch Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringeres Arbeitsentgelt (zB durch Teilzeitarbeit) erzielen und damit Einbußen in ihrer Versicherungsbiographie erleiden. Zugleich wird aber auch ein Nachteilsausgleich für Erziehungspersonen bezweckt, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen und deshalb regelmäßig nicht einmal in Teilzeit erwerbstätig sind (Entwurf der Bundesregierung eines Altersvermögensgesetzes, [X.] 111f zu Art 1 [X.]0 <§ 70> des Entwurfs). Im Rahmen der [X.] findet ein zusätzlicher Nachteilsausgleich statt, indem Kinderberücksichtigungszeiten für diesen Zweck mit dem Wert von [X.] berücksichtigt werden (§ 71 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B VI).

Darüber hinaus enthält das Leistungsrecht der [X.] weitere Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung, wie Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI), Zuschlag für [X.]en der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a [X.]B VI), [X.] (§ 270 [X.]B VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 S 1 [X.] und § 243 Abs 2 und Abs 3 [X.]B VI) und Erziehungsrente (§§ 47, 243a [X.]B VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, [X.], [X.], S 19).

b) Dem [X.] ist bewusst, dass Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder im Allgemeinen in besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit des Systems der [X.] und dessen Nachhaltigkeit beitragen. Wie der 12. [X.] bereits in seinem Urteil vom [X.] ([X.] KR 14/15 R - [X.] 4-1100 Art 3 [X.] Rd[X.]5) betont hat, funktioniert das umlagefinanzierte System der [X.] dauerhaft nur dann, wenn es stets genügend leistungsfähige Beitragszahler gibt, die für die Renten der jeweiligen Rentnergeneration aufkommen können. Dies setzt voraus, dass es auch in Zukunft hinreichend viele Erwerbstätige und die Möglichkeit zu produktivem Erwerbsverhalten gibt. Versicherte mit Kindern leisten insoweit bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen mehr für die Nachhaltigkeit des Systems als Versicherte ohne Kinder, denn Versicherte mit Kindern und Versicherte ohne Kinder finanzieren durch ihre monetären Beiträge zwar die aktuellen Renten mit. Versicherte mit Kindern sorgen aber - auch durch Inkaufnahme von Einschränkungen persönlicher und finanzieller Art - in besonderer Weise dafür, dass es auch künftig Beitragszahler gibt, die künftige Renten finanzieren können.

c) Dennoch hat die Klägerin keinen aus dem [X.] ableitbaren Anspruch auf einen weitergehenden leistungsrechtlichen Ausgleich der ihr in Verbindung mit der Kinderbetreuung und -erziehung im Vergleich zu [X.] entstandenen finanziellen und persönlichen Nachteile. Eine verfassungsrechtliche Prüfung hat nicht ausschließlich anhand der Maßstäbe des [X.]-Urteils des [X.] zu erfolgen (hierzu [X.]). Vielmehr ist die Frage einer - nach Auffassung der Klägerin - nicht ausreichenden Berücksichtigung ihres [X.] durch die oben unter a) dargestellten Normen unter Beachtung der Ausführungen des [X.] im [X.]-Urteil in erster Linie anhand der Rechtsprechung des [X.] zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 [X.] - hierzu bb) iVm dem Familienförderungsgebot des Art 6 [X.] (Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 [X.] - hierzu [X.]) zu prüfen. Der [X.] schließt sich damit für das Leistungsrecht der [X.] den Ausführungen des 12. [X.]s zum Beitragsrecht (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 14/15 R - [X.] 4-1100 Art 3 [X.] Rd[X.]7 ff) nach eigener Prüfung im Ergebnis sinngemäß an.

[X.]) Das [X.]-Urteil des [X.] ist auf das Leistungsrecht der [X.] nicht wegen der den Entscheidungen des [X.] nach § 31 Abs 2 [X.] [X.]G zukommenden Gesetzeskraft und der ihnen nach § 31 Abs 1 [X.]G zukommenden Bindungswirkung "zu übertragen". Dies gilt bereits deshalb, weil das [X.]-Urteil ausweislich des Tenors nur zur Pflegeversicherung und deren beitragsrechtlichen Normen ergangen ist (vgl im Einzelnen B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.], Rd[X.]3). Mit seinem Urteil vom [X.] zur Frage der beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in der [X.] Pflegeversicherung ( [X.]-Urteil, [X.]O) hat das [X.] keineswegs dem Gesetzgeber das rentenrechtliche Konzept eines Ausgleichs dieses Aufwandes allein auf der [X.] aufgegeben (vgl schon B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 20/04 R - [X.] 4-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 50). Darüber hinaus entspricht die [X.] in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen, die das [X.] im [X.]-Urteil für ein verfassungsrechtliches Gebot der beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und solchen ohne Kinder aufgestellt hat (hierzu sogleich bb). Auch dies steht deren Übertragung auf das Leistungsrecht der [X.] entgegen.

bb) Die Berücksichtigung des [X.] von Eltern durch die oben unter a) dargestellten Normen des Leistungsrechts der [X.] genügt den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Art 3 Abs 1 [X.] gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 [X.] annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl insgesamt zB [X.] Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240, 254 = [X.] 4-7835 Art 1 [X.] Rd[X.] 40, 42; [X.] Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - [X.]E 138, 136 Rd[X.]21 f, jeweils mwN zur stRspr des [X.]).

Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gesetzgeber einen (noch) ausreichenden Ausgleich geschaffen hat für die Nachteile, die sich im Leistungsrecht der [X.] mit Rücksicht auf eine regelmäßig verminderte Erwerbstätigkeit von Versicherten während der Erziehung und Betreuung von Kindern gegenüber Versicherten ohne Kinder ergeben, sowie für den besonderen Beitrag, den Versicherte mit Kindern für die Nachhaltigkeit des Systems der [X.] erbringen, oder ob er diese Gruppen ohne hinreichende sachliche Gründe im Wesentlichen gleich behandelt und dadurch Versicherte mit Kindern in einer die durch Art 3 Abs 1 [X.] gesetzten Grenzen überschreitenden Weise benachteiligt. Dabei legt der [X.] einen am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Prüfungsmaßstab zugrunde. Denn die [X.] für Beschäftigte, zu denen auch die Klägerin bis April 2008 gehörte, gesetzlich angeordnete Versicherungs- und Beitragspflicht in der [X.] greift in deren durch Art 2 Abs 1 [X.] geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein (vgl [X.] Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - [X.]E 115, 25 = [X.] 4-2500 § 27 [X.] 5 Rd[X.]8 = Juris Rd[X.] 49, mwN).

Selbst unter Zugrundelegung eines solchen strengen [X.] ist der [X.] nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kindererziehung und Betreuung nicht eingehalten hätte. Vor allem durch die Gewährung von Leistungen in der [X.] selbst gewährleistet er eine verfassungsgemäße Behandlung auch der Versicherten mit Kindern. So wird bereits durch die oben unter a) angeführten kinderbezogenen rentenrechtlichen [X.]en und deren Bewertung ein erheblicher systemimmanenter Ausgleich für die mit der Kindererziehung und -betreuung verbunden Nachteile gewährt.

Dem vom [X.] im [X.]-Urteil ( vom [X.] - 1 BvR 1629/94 - [X.]E 103, 242 = [X.] 3-3300 § 54 [X.] - Juris Rd[X.]9) postulierten Prüfauftrag bezüglich anderer Zweige der Sozialversicherung ist die Bundesregierung nachgekommen. Sie hat im November 2002 in Gestalt des damaligen [X.] die [X.] in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme" eingerichtet. Diese hat sich [X.] mit der Bedeutung des [X.]-Urteils für die [X.] befasst. In Auswertung des auch von der Klägerin zitierten Berichts dieser [X.] kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass der vom Gesetzgeber beschrittene Weg, Kindererziehung auf der [X.] zu honorieren, sachgerecht sei (BT-Drucks 15/4375 S 4 ff, insbesondere S 7).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers auch mit Rücksicht auf das [X.]-Urteil keineswegs allein auf einen solchen systemimmanenten Nachteilsausgleich beschränkt (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.], Rd[X.] 49, 60). Vielmehr sind auch ausgleichende und fördernde Regelungen in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter Kinderbetreuung in [X.], Kindergärten und Horten, in den Blick zu nehmen. Solche Regelungen sind zB die Gewährung von Versicherungspflichtzeiten im Arbeitsförderungsrecht für die [X.] der Kindererziehung (§ 26 Abs 2a [X.]B III), die Gewährung von Elterngeld und zuvor Erziehungsgeld ([X.] und [X.], zuvor Bundeserziehungsgeldgesetz), von Ausbildungsförderung ([X.]) oder die Gewährung von Kindergeld (Bundeskindergeldgesetz) oder Kinderfreibeträgen im Steuerrecht (Einkommensteuergesetz). Deren ausgleichende Funktion wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass Versicherte mit Kindern mit ihren Steuern und Beiträgen ihrerseits in erheblichem Umfang selbst zur Finanzierung von familienfördernden Leistungen beitragen. Dass Versicherte mit Kindern durch familienfördernde Leistungen durch den Gesetzgeber "auf [X.] und Cent" so gestellt werden müssten, als hätten sie keine Kinder, ist Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des [X.] (hier insbesondere Art 3 Abs 1 und 3 [X.]) ebenso wenig zu entnehmen, wie der Rechtsprechung des [X.] hierzu (im Einzelnen vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 14/15 R - [X.] 4-1100 Art 3 [X.] Rd[X.] 47 ff).

Soweit demgegenüber angenommen wird, das [X.] habe in seinem [X.]-Urteil bezüglich des Nachteilsausgleichs auch in Bezug auf die [X.] einen "q[X.]litativen Sprung" (so [X.], NZ[X.]007, 407 und [X.]b 2017, 130, 133) im Vergleich zu den Ausführungen im Trümmerfrauenurteil ([X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - [X.]E 87, 1 = [X.] 3-5761 Allg [X.]) gemacht, teilt der [X.] diese Ansicht ebenso wenig wie der 12. [X.] (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 14/15 R - [X.] 4-1100 Art 3 [X.] Rd[X.] 53 mwN). Geld- und Pflegesachleistungen in der [X.] sind nicht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogen, sondern bedarfsbezogen. Der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern kann daher in der [X.] von vornherein nur auf der Beitragsseite berücksichtigt werden. Hiervon unterscheidet sich das Leistungsrecht in der [X.] strukturell, weil danach Rentenleistungen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme als auch ihrer Höhe von der individuellen Versicherungsbiografie, einschließlich der konkret versicherten Arbeitsentgelte abhängig sind (vgl § 63 [X.]B VI).

[X.]) Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Leistungsrechts der [X.] stehen - ebenso wenig wie die des Beitragsrechts (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] KR 14/15 R - [X.] 4-1100 Art 3 [X.] Rd[X.] 55 f mwN) - auch nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 [X.] iVm Art 3 [X.]. Denn der besondere Schutz der Familie, zu dem Art 6 Abs 1 [X.] den St[X.]t verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 [X.] iVm dem Sozialst[X.]tsprinzip ist zwar die allgemeine Pflicht des St[X.]tes zu einem [X.] zu entnehmen. Dennoch verpflichtet Art 6 Abs 1 [X.] den Gesetzgeber weder, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten, noch zwingt er ihn dazu, Familien - ohne Ausgleich mit anderen Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit und des Gleichgewichts des Ganzen - zu fördern (so bereits unter Berücksichtigung des [X.]-Urteils B[X.] Urteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 22/05 R - [X.] 4-2600 § 70 [X.] Juris Rd[X.]1 mwN). Insbesondere ist Art 6 Abs 1 [X.] aber keine Entscheidung darüber zu entnehmen, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher [X.] Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem [X.]auftrag, einen wirksamen [X.] zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] KR 15/12 R - B[X.]E 120, 23 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.], Rd[X.]5 mwN, insbesondere zur Rspr des [X.]).

4. Die in Kombination mit der Anfechtungsklage erhobene Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin ihr Begehren verfolgt, ihrem [X.] ab dem [X.] zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben bzw den von ihr erbrachten "generativen Beitrag" als Tatbestand einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung festzustellen, war bereits unzulässig. Daher ist die Revision insoweit ebenfalls unbegründet.

Für das erstmals mit der Klageschrift geltend gemachte Verlangen, eine solche Gutschrift bzw Feststellung auch für die Jahre ab 2008 vorzunehmen, fehlte schon die notwendige Vorbefassung der Beklagten (hierzu a). Im Übrigen fehlte auch die notwendige Klagebefugnis oder ein Feststellungsinteresse für eine solche Klage (hierzu b).

a) Das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu einer Gutschrift weiterer Entgeltpunkte bzw zur Feststellung eines "generativen Beitrags" als weiterem [X.] zu verpflichten, war für die Jahre ab 2008 bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an der notwendigen Vorbefassung der Beklagten fehlte. Die hiermit erhobene Verpflichtungsklage - hier in der Form der [X.] - setzt das Vorliegen eines im Vorverfahren angegriffenen und überprüften Verwaltungsakts voraus (§§ 54 Abs 1, 78 Abs 1 S 1 und Abs 3 [X.]G; vgl B[X.] Urteil vom 10.2.2005 - [X.] RA 48/04 R - Juris Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]a, 20, 21). Hieran fehlt es, denn die Klägerin hat im Oktober 2008 gegenüber der Beklagten ausdrücklich die Gutschrift weiterer Entgeltpunkte zunächst nur für das [X.] beantragt. Nur hierüber hat die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt entschieden. Erst in ihrer Klageschrift hat die Klägerin ihr Begehren auf die Jahre ab 2008 erweitert, ohne die Beklagte zuvor mit diesem Anliegen zu befassen.

b) Für die Zulässigkeit einer Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage zur Durchsetzung ihrer Begehren fehlte der Klägerin auch die notwendige Klagebefugnis oder ein Feststellungsinteresse.

Wie bereits oben (unter 2.) ausgeführt, ist die Beklagte weder befugt noch verpflichtet, über die Feststellung oder gar Anrechnung und Bewertung der streitigen [X.] schon jetzt - vor der Feststellung einer Leistung - überhaupt zu entscheiden. Dann kann aber erst recht nicht verlangt werden, dass ein neuer Bescheid mit der Feststellung gesetzlich nicht vorgesehener Vorleistungstatbestände oder einer bestimmten Bewertung zu erlassen sei; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig (vgl B[X.] Urteil vom 30.8.2001 - [X.] RA 114/00 R - [X.] 3-2600 § 149 [X.] L[X.] und Juris Rd[X.]9 ff mwN; B[X.] Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - [X.] 3-2200 § 1325 RVO [X.] S 6 f - Juris Rd[X.]8 ff). Es fehlt insbesondere die Klagebefugnis für eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]2, 39), da der Klägerin das geltend gemachte Recht zum gegenwärtigen [X.]punkt unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann. Popularklagen zur Verfolgung politischer - auch sozial- und familienpolitischer - Zwecke sind jedoch unzulässig (vgl B[X.] Urteil vom 27.1.1977 - 7 [X.] - B[X.]E 43, 134, 141 = [X.] 4100 § 34 [X.] - Juris Rd[X.]7).

Auch eine Feststellungsklage, in die der geltend gemachte Anspruch ggf umgedeutet werden könnte, wäre nicht zulässig. Es kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wofür aufgrund einer materiell-rechtlichen Sondervorschrift (§ 149 Abs 5 [X.] [X.]B VI) die Verpflichtungsklage ausgeschlossen ist. Im Übrigen müsste eine Feststellungsklage auch scheitern, weil es am berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 55 Abs 1 [X.]G fehlt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich der prozess[X.]le Anspruch auf die Höhe einer später nur möglicherweise zu gewährenden Leistung bezieht und dann mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (zum inhaltsgleichen § 104 Abs 3 [X.] AVG vgl B[X.] Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - [X.] 3-2200 § 1325 RVO [X.] S 7 - Juris Rd[X.]9; vgl auch B[X.] Urteil vom 30.8.2001 - [X.] RA 114/00 R - [X.] 3-2600 § 149 [X.] - Juris Rd[X.] 41).

Der verfassungsrechtliche Aspekt, um den es hier im [X.] geht - nämlich ausdrücklich die Überprüfung des § 70 Abs 2, Abs 3a [X.]B VI sowie inzident weiterer Regelungen des Leistungsrechts der [X.] - bestätigt dies. Das [X.] hat zu [X.]beschwerden gegen ein gerichtliches Urteil ausgeführt, dass zwar der Beschwerdeführer durch ein Urteil in der Regel beschwert sei, dies jedoch bei gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsaktes anders sein könne, dessen Erlass der Beschwerdeführer provoziert habe, um im [X.] im Wege der [X.] eine Norm auf ihre [X.]mäßigkeit überprüfen zu lassen und so die Möglichkeiten zu erweitern, durch die eine verfassungsgerichtliche Normprüfung im Wege der [X.]beschwerde erreicht werden könne ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1578/82 - [X.] 2200 § 1248 [X.] 45 unter Hinweis auf [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 602/78 - [X.]E 60, 360, 369 f). Dies sei aber, ebenso wie bei der unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichteten [X.]beschwerde, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Norm selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen werde. Gleiches muss hier für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gelten, wo die Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 [X.] in Frage stünde. Denn auch insoweit muss es bei der konkreten Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Klägerin im [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht von der für grundgesetzwidrig gehaltenen Norm betroffen wird und zweifelhaft ist, ob sie je betroffen sein wird (vgl B[X.] Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - [X.] 3-2200 § 1325 RVO [X.] S 7 - Juris Rd[X.]0).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 19/14 R

21.03.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mannheim, 14. September 2010, Az: S 9 KR 888/10, Urteil

§ 56 SGB 6, § 57 S 1 SGB 6, § 70 Abs 2 SGB 6, § 70 Abs 3a SGB 6, § 109 SGB 6, § 149 Abs 1 S 2 SGB 6, § 149 Abs 3 Halbs 2 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 13 R 19/14 R (REWIS RS 2018, 11963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11963

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvL 10/00

1 BvL 14/07

1 BvL 21/12

1 BvR 347/98

1 BvR 1629/94

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