(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.07.2020 | Synopse |
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