Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 1 VR 1/23

1. Senat | REWIS RS 2023, 3415

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Gegenstand

Abschiebungsanordnung in die Republik Irak


Leitsatz

Eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2020 - 1 A 3.19 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 18 Rn. 34).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der [X.] des Antragsgegners vom 15. März 2023 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der im Februar 1999 geborene Antragsteller, ein [X.] Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung in die [X.].

2

Der Antragsteller reiste Ende Juli 2015 gemeinsam mit seinen Eltern und [X.] in das [X.] ein. In der Folge gab er als sein Geburtsjahr unter anderem das Jahr "2004" an. Das [X.] (im Folgenden: [X.]) erkannte der Familie im April 2016 die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners erteilte dem Antragsteller daraufhin eine bis Oktober 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 [X.].

3

Im Dezember 2016 leitete der [X.] beim [X.] gegen den Antragsteller und seinen Vater ein [X.]ahren wegen des Verdachts der [X.]egehung eines Kriegsverbrechens im Zusammenhang mit dem [X.] sowie des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ein.

4

Im April 2018 widerrief das [X.] hinsichtlich des Antragstellers die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte es fest, dass ein [X.] gemäß § 60 Abs. 5 [X.] in [X.]ezug auf die [X.] vorliegt. Über die hiergegen erhobene Klage ist bislang nicht entschieden. Im April 2019 teilte das Außenministerium der [X.] mit, gegen den Antragsteller und seinen Vater seien wegen der [X.]eteiligung an der Ermordung eines [X.] Militärangehörigen, von Oberst [X.], im [X.] Haftbefehle ergangen.

5

Mit [X.] vom 21. Oktober 2019 teilte die [X.]otschaft der [X.] in [X.] auf ein Ersuchen des [X.] mit, die [X.] und das [X.] Strafgesetz Nr. 111 des Jahres 1961 gewährten alle - näher ausgeführten - gesetzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die die [X.] in [X.]ezug auf den Antragsteller erbeten habe. Daraufhin widerrief das [X.] im Dezember 2019 die Feststellung des [X.]s nach § 60 Abs. 5 [X.] und stellte es zugleich fest, dass auch ein [X.] nach § 60 Abs. 7 [X.] nicht vorliegt. Auf Ersuchen des [X.] präzisierte die [X.]otschaft der [X.] in [X.] ihre diplomatische Zusicherung vom 21. Oktober 2019. Mit [X.] vom 8. Juni 2020 teilte sie mit, die [X.] und das [X.] Strafgesetz Nr. 111 des Jahres 1961 gewährten dem Antragsteller das Recht auf einen Rechtsbeistand und für den Fall seiner Inhaftierung ein [X.]esuchsrecht "z. [X.]" des [X.]; der Antragsteller würde keinesfalls der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung ausgesetzt und gemäß den [X.] Gesetzen behandelt; ihm drohe kein erneuter Prozess wegen einer Straftat, deretwegen er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei; die [X.] sei zur Einhaltung des [X.] über bürgerliche und politische Rechte auch gegenüber dem Antragsteller verpflichtet; [X.] Staatsbürger könnten sich nach ihrer Ankunft im [X.] einer "menschlichen und väterlichen [X.]ehandlung" durch die zuständigen [X.] [X.]ehörden sicher sein. Auf neuerliches Ersuchen des [X.] bekräftigte die [X.]otschaft der [X.] in [X.] mit [X.] vom 1. Juni 2021, dass, sollte der Antragsteller durch die [X.] Justiz verurteilt werden, es nicht mehr möglich sein werde, dass er "erneut in einem weiteren Prozess über dieselbe Angelegenheit angeklagt" werde. Ausweislich einer von dem [X.] angefertigten Übersetzung dieser [X.] "garantiert" die [X.]otschaft der [X.] in [X.], "dass in Einhaltung von" Art. 19 Abs. 4 der [X.] [X.]assung und Art. 14 des [X.] Strafgesetzbuchs der Antragsteller "[X.] wegen derselben [X.]eschuldigung vor Gericht gestellt werden wird". Er könne sich nach Ankunft in der [X.] einer "menschlichen und fürsorglichen" bzw. einer "humanen und väterlichen" [X.]ehandlung sicher sein. Das Verwaltungsgericht [X.] erachtete diese diplomatischen Zusicherungen als unzureichend, weshalb es den im Dezember 2019 ergangenen Widerrufsbescheid des [X.]s im asylgerichtlichen [X.]ahren rechtskräftig aufhob.

6

Im Januar 2019 wies die Ausländerbehörde des Antragsgegners den Antragsteller auf der Grundlage der gegen ihn in der Anklageschrift des [X.]s erhobenen Vorwürfe aus dem [X.] aus; zugleich verfügte sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das sie zunächst auf die Dauer von acht Jahren und im Mai 2022 dann auf einen [X.]raum von 20 Jahren befristete. Im Dezember 2019 drohte ihm die Ausländerbehörde des Antragsgegners die Abschiebung in den [X.] an; diese [X.]sbestimmung hat sie im Mai 2022 aufgehoben. Einen auf die Verlängerung der dem Antragsteller im Dezember 2016 erteilten Aufenthaltserlaubnis oder auf die Neuerteilung einer anderweitigen Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag lehnte die Ausländerbehörde des Antragsgegners im März 2020 ab. Die gegen die vorstehenden [X.]escheide erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht [X.] mit Urteilen vom 25. August 2022 abgewiesen; das die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffende Urteil ist bislang nicht in Rechtskraft erwachsen.

7

Gegen den Antragsteller wurden seit September 2015 zahlreiche Strafanzeigen gestellt. Diverse Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Im Mai 2018 sprach das Landgericht [X.] den Antragsteller und seinen Vater von dem Vorwurf, gemeinschaftlich als Mitglied einer [X.]ande mit [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben, frei, da lediglich die Feststellung habe getroffen werden können, dass er mit [X.]etäubungsmitteln und Diebesgut illegal Handel getrieben habe, konkrete Feststellungen hinsichtlich Art und Menge der gehandelten [X.]etäubungsmittel sowie der [X.]punkte des Handeltreibens hingegen nicht hätten getroffen werden können. Im Oktober 2019 wies das [X.] den Antragsteller wegen [X.]eleidigung an, 30 [X.] abzuleisten. Dasselbe Gericht verurteilte ihn im März 2022 erneut wegen [X.]eleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

8

In der Jugendstrafanstalt wurden zulasten des seit Mai 2017 in Haft befindlichen Antragstellers weit über 200 Regelverstöße erfasst. Sein Verhalten war durch Aggressionen und Respektlosigkeiten gegenüber Mithäftlingen und [X.]ediensteten geprägt. Wiederholt verschaffte sich der Antragsteller unerlaubten Zugang zu Mobiltelefonen. Ein im Dezember 2018 erstellter [X.] attestiert ihm, negative Affekte kaum unter Kontrolle bringen zu können und seine eigenen [X.]edürfnisse unmittelbar und rücksichtslos durchzusetzen. In einem [X.] Gutachten vom 13. März 2019 wird ausgeführt, er habe berichtet, in [X.] lebten noch drei Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Die Familie seines [X.], eine Akademikerfamilie, sei wohlhabend. Sie und auch die im [X.] lebenden Verwandten mütterlicherseits seien bereit, ihm zu helfen, wenn er in Schwierigkeiten sei. Der [X.] habe ihn gefangen genommen, kahl geschoren und nach circa 25 Tagen bzw. 23 bis 24 Tagen gezwungen, Oberst [X.] zu beschimpfen, um freigelassen zu werden. In [X.]ezug auf seine Person habe er ausgeführt, schnell zu reagieren, nervös zu werden und "auszurasten", wenn ihn jemand angreife, könne er nicht nachdenken und nicht stoppen, sondern müsse er handeln. Das Gutachten attestiert ihm, impulsiv zu sein und mitunter Schwierigkeiten zu haben, seine Impulse zurückzuhalten sowie aufgrund seiner Impulsivität eher schnell zu handeln, ohne zuvor lange zu überlegen. Die klinische [X.]eobachtung der kognitiven Leistungsfähigkeit lasse eine Fähigkeit zur differenzierten [X.]eschreibung und Wahrnehmung von Interaktionen, Situationen, Gesetzmäßigkeiten und Fähigkeiten logisch-abstrakter Denkabläufe erkennen. Eine Intelligenzminderung sei nicht zu erkennen. Ebenso wenig habe eine relevante psychiatrische Störung festgestellt werden können. Die Jugendgerichtshilfe nahm im September 2019 unter anderem eine nicht ausgeprägte Impulskontrolle wahr. Die [X.] äußerte im Juni 2020 die Einschätzung, von ihm gehe bezüglich islamistischer Einstellungen und Aktivitäten keine Gefahr aus; er leide unter einer langandauernden depressiven Verstimmung und sei akut suizidal, solange er nicht die Gewissheit habe, im [X.] weder der Folter noch der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Von [X.] sei wegen der Erwartung suizidaler Handlungen dringend abzusehen.

9

Mit Urteil vom 4. Juni 2021 verhängte das [X.] gegen den Vater des Antragstellers wegen mittäterschaftlich begangener Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) in Tateinheit mit [X.] (§ 211 Abs. 2, § 25 Abs. 2 StG[X.]) und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.] m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StG[X.]) eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie gegen den Antragsteller wegen Entwürdigung und Erniedrigung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.]) in Tateinheit mit [X.]eihilfe zu einer Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 27 Abs. 1 StG[X.]) und [X.]eihilfe zum [X.] (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StG[X.]) und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.] m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StG[X.]) eine Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Den Feststellungen des [X.]s zufolge schlossen sich beide nach der Einnahme der [X.] [X.] durch die dschihadistische Miliz "[X.]" (im Folgenden: [X.]), spätestens aber einige [X.] vor dem 23./24. Oktober 2014 dem [X.] an, unterwarfen sie sich dessen [X.]efehlsgewalt, zeigten sie sich bereit, dessen Ziele zu unterstützen, und stellten sie ihre Nähe zu den neuen Machthabern offen zur Schau. Dabei handelten sie, so das [X.], nicht aus einer den radikal-islamischen Zielen des [X.] entsprechenden ideologischen Motivation heraus, sondern um hierdurch persönliche Vorteile zu erlangen, der Vater des Antragstellers vornehmlich, um seinen früheren Status als einflussreiches Mitglied der lokalen Gesellschaft zurückzuerlangen. Der Antragsteller habe sich zudem der Jugendorganisation des [X.] angeschlossen und sich in ein Ausbildungslager des [X.] begeben. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen nahmen sie am 23. oder 24. Oktober 2014 freiwillig an der öffentlich inszenierten Hinrichtung eines hochrangigen [X.]-Gefangenen, Oberst [X.], auf dem [X.] in [X.] teil. Während der zur Tatzeit mindestens 15 Jahre und acht Monate alte Antragsteller den Gefangenen [X.] vor laufender Kamera beschimpft und bespuckt habe, habe der Vater des Antragstellers den Gefangenen festgehalten, bis jener von einem anderen [X.]-Mitglied mit Schüssen getötet worden sei. Die Einlassung des Antragstellers, er sei im Oktober 2014 von dem [X.] festgenommen, kahl geschoren, für etwa 25 Tage mit weiteren Personen, darunter auch Oberst [X.], festgehalten, mit seiner Hinrichtung bedroht und nur gegen Zahlung eines Lösegeldes und mit der Zusage freigelassen worden, Oberst [X.] vor dessen Hinrichtung zu beschimpfen und zu bespucken, hat das [X.] als unglaubhaft gewürdigt. Die diesbezüglichen Einlassungen des Antragstellers und seines [X.] seien widersprüchlich. Die diese Einlassungen bestätigenden Zeugenaussagen seien abgesprochene Schutzbehauptungen und daher unglaubhaft. Der Antragsteller habe vielmehr bei verschiedenen Gelegenheiten anderen Zeugen gegenüber bestätigt, dass sein Vater und er auf dem die Hinrichtung wiedergebenden Video in den vorbezeichneten Rollen zu sehen seien. Diesen Zeugen gegenüber habe er sich zu dem [X.] bekannt bzw. bekundet, stolz auf sein Verhalten zu sein. Soweit dem Antragsteller und seinem Vater darüber hinaus ein weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, begangen im [X.]raum von Juni 2014 bis Juli 2015 durch die Unterstützung bei dem Abtransport der Leichen zweier von [X.]-Kämpfern getöteter Schiitinnen, durch die [X.]ewachung von dem [X.] "beschlagnahmter" Fahrzeuge und durch den Transport von Waffen zu [X.]-Stützpunkten, vorgeworfen worden war, war das [X.]ahren am 5. November 2020 gemäß § 154 Abs. 2 [X.] m. Abs. 1 Nr. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Über die seitens des Antragstellers und seines [X.] eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.]s ist bislang nicht entschieden worden.

Im November 2021 erachtete die [X.] die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung der dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen als verschwindend gering. Anhaltspunkte für eine dissoziale Störung oder Hinweise auf das Vorhandensein einer psychischen Störung oder besondere psychische Auffälligkeiten lägen nicht vor. Das [X.]kriminalamt [X.] bejahte im August 2022 eine von dem Antragsteller ausgehende erhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit der [X.] und berichtete von verschiedenen [X.]edrohungen und Körperverletzungen gegenüber [X.]elastungszeugen mit dem Ziel, diese zur Rücknahme ihrer Aussagen im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und seinen Vater zu bewegen. Das [X.] berichtete im Januar 2023, der Antragsteller habe ausgeführt, Tradition, Kultur und Ehre spielten in seiner Familie eine große Rolle, sein Vater habe ihn insoweit besonders geprägt. Der [X.] [X.]assungsschutz stufte den Antragsteller im Februar 2023 im Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität - religiöse Ideologie als dschihadistischen Salafisten und Anhänger des [X.] sowie als Gefährder ein. Eine unter dem 15. Februar 2023 erstellte forensisch-psychologische Kurzbewertung des [X.]kriminalamts [X.] gelangte zu der Einschätzung einer hohen Wahrscheinlichkeit der [X.]egehung künftiger schwerer Delikte. Im Rahmen einer unter dem gleichen Datum erstellten polizeilichen Gefahrenprognose erachtete es ob eines gefährlichen [X.] aus krimineller Energie, Ideologisierung, Opportunismus, Machtstreben und Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle seiner Haftentlassung schwere und schwerste Straftaten bis hin zu einem terroristischen Anschlag begehen werde, ohne dass es hierfür eines religiös-extremistischen Motivs bedürfe. Einem im gleichen Monat erstellten [X.] des [X.] zufolge liegt die [X.]egehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im [X.] im [X.]ereich des [X.] (Stufe 5 von 8 des [X.]). Der Antragsteller sah sich im Rahmen einer Ende Februar 2023 durchgeführten [X.]efragung durch das [X.]kriminalamt [X.] nicht als kriminell an und äußerte, das Ziel zu verfolgen, ein straftatenfreies Leben in [X.] führen zu wollen. In einem aus April 2023 datierenden Verlaufs- und Abschlussbericht stellte die [X.]ereichsleiterin der Jugendstrafanstalt [X.] fest, der Antragsteller sei leicht kränkbar und neige in [X.] zu [X.] Verhalten. Er könne sich nur schwer integrieren, fordere sehr häufig eine Sonderbehandlung ein und strebe einen hervorgehobenen Status an. Es sei ihm zunehmend besser gelungen, seine Impulse zu kontrollieren. Sein Agieren sei Ausdruck von Angst, Spannungs- und Ohnmachtserleben und emotionalen Stimmungstiefs, diene indes auch der Abfuhr von Aggressionen. Hinweise auf ein radikal-islamistisches Gedankengut oder eine Identifikation mit dem [X.] hätten sich in der [X.] seiner Untersuchungshaft nicht ergeben. Seine Einstellungen und Überzeugungen entsprächen grundsätzlich den hiesigen Norm- und Wertvorstellungen. Der Kontakt zu seinen im [X.] lebenden Verwandten sei sehr konfliktbelastet.

Ohne vorherige Anhörung des Antragstellers ordnete die [X.] des Antragsgegners mit [X.]ügung vom 15. März 2023, gestützt auf § 58a [X.], die Abschiebung des Antragstellers in die [X.] oder in einen anderen Staat an, in den dieser einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 1). Für den Fall seiner Abschiebung aufgrund der Abschiebungsanordnung erließ sie zudem gegen den Antragsteller auf der Grundlage des § 11 Abs. 5b Satz 1 [X.] ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 2). Zur [X.]egründung der Abschiebungsanordnung führte sie aus, vom Aufenthalt des Antragstellers im [X.] gehe eine besondere Gefahr für die Sicherheit der [X.] oder eine terroristische Gefahr aus, da ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko bestehe, dass dieser einen - ohne großen Vorbereitungsaufwand möglichen - terroristischen Anschlag begehe oder sich an der [X.]egehung eines solchen beteilige. Er fühle sich seit dem [X.] dem [X.] verbunden; es bestehe die besondere Gefahr, dass er als Mitglied der Organisation anzusehen sei, sich deren Ziele zu eigen gemacht habe und nach diesen auch nach seiner Haftentlassung handeln werde. Er habe sich zu keinem [X.]punkt von dem [X.] distanziert oder mit diesem oder seinem eigenen Verhalten kritisch auseinandergesetzt, sondern sich seiner Zugehörigkeit im Gegenteil berühmt. Mit den Zielen und Handlungen der Terrororganisation identifiziere er sich. Im [X.] habe er Kriegsverbrechen gegen Personen durch in schwerwiegender Weise entwürdigende und erniedrigende [X.]ehandlung verübt und [X.]eihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung und [X.]eihilfe zum Mord begangen. Im [X.] sei er durch einen signifikanten Hang zu straffälligem Verhalten aufgefallen. Infolge der wissentlichen Falschangabe seines Geburtsdatums seien zahlreiche [X.]ahren wegen irriger Annahme der Strafunmündigkeit eingestellt worden. Auch in der Untersuchungshaft habe er eine starke Neigung zu strafrechtlich relevantem Verhalten erkennen lassen und den Kontakt in das kriminelle Milieu gepflegt. Aufgrund seiner Sozialisation betrachte er Gewalt als legitimes Mittel zur Durchsetzung seiner Ziele. Ihm seien unter anderem Impulsivität, die Fähigkeit, delinquente Handlungen zu planen, eine gewisse Verrohung, dissoziale Persönlichkeitszüge, Verantwortungs- und Empathielosigkeit sowie eine niedrige Schwelle zu aggressivem und auch gewalttätigem Verhalten und eine Affinität zu Waffen und gefährlichen Werkzeugen attestiert worden. Seine Ausweisung aus dem [X.] genüge nicht, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Das [X.] überwiege sein Interesse an einem Verbleib im [X.]. Sein familiäres und sein sonstiges Umfeld trügen zu einer Stabilisierung nicht bei. Eine verfestigte Integration in die [X.] sei nicht feststellbar. Er habe 15 Jahre seines Lebens im [X.] verbracht, habe dort familiäre [X.]indungen und verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse. [X.]e bestünden nicht. Insbesondere drohe ihm im Hinblick auf die in [X.]ezug auf seine Person eingeholten diplomatischen Zusicherungen im [X.] weder die Todesstrafe noch Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung noch eine (unangemessene und unerträglich hart erscheinende) [X.]. Der Zugang zu einem Rechtsbeistand sei zu jeder [X.] garantiert worden. Einer - bisher nicht glaubhaften - etwaigen Suizidalität könne im Rahmen der Rückführung begegnet werden. Der unbefristeten Geltungsdauer des unter der aufschiebenden [X.]edingung einer Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots stünden weder seine familiären [X.]indungen im [X.] noch besondere Integrationsleistungen entgegen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch die Möglichkeit einer Verkürzung der Geltungsdauer gemäß § 11 Abs. 5b Satz 3 [X.] m. Abs. 5a Satz 3 und 4 [X.] hinreichend Rechnung getragen.

Am 20. März 2023 hat der Antragsteller, gegen den zwischenzeitlich Abschiebungshaft angeordnet worden ist, bei dem [X.] Klage gegen den [X.]escheid vom 15. März 2023 erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht insbesondere geltend, er sei in seinem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Die Voraussetzungen für ein Absehen von seiner Anhörung lägen nicht vor. Die [X.]ehauptung, bei einer "Vorwarnung" durch Gewährung rechtlichen Gehörs sei zu besorgen, dass er "aufgrund bestehenden Handlungsdrucks" terroristische Taten "mittels Mobiltelefon planen oder koordinieren" werde, erweise sich als bloße Vermutung, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehre. Allenfalls stehe die [X.]egehung von Delikten aus dem [X.]ereich der Allgemeinkriminalität zu befürchten. In die Gefahrenprognose und bei der [X.] seien die Stellungnahmen der Jugendstrafanstalt und der Jugendgerichtshilfe, die allesamt Auffälligkeiten im Sinne einer islamistischen Radikalisierung verneinten, nicht einbezogen worden. Die Gefahrenprognose des [X.]kriminalamts, auf die sich die Abschiebungsanordnung tragend stütze, sei defizitär. Die ihr zugrunde liegende forensisch-psychologische Kurzbewertung vom 15. Februar 2023 genüge weder formalen noch inhaltlichen Anforderungen. Eine persönliche Exploration durch deren [X.]asserin habe nicht stattgefunden. Das unter dem 13. März 2019 erstellte [X.] sei mehr als vier Jahre alt. Die Vorgehensweise und Erstellung der Gefahrenprognose genüge auch inhaltlich nicht den Mindestanforderungen für Prognosegutachten. Es werde daher angeregt, das Gespräch mit einem namentlich bezeichneten Polizeipsychologen, zu dem er, der Antragsteller, ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, zu suchen. Er habe sich zu keinem [X.]punkt als dem [X.] zugehörig erklärt, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich von diesem zu distanzieren. Verschiedene Stellen hätten bekundet, es lägen in seiner Person keine Hinweise auf eine islamistisch-radikalisierte Gesinnung vor. Fehle es aber an einer ideologisch radikalen Prägung, so sei etwaigen von einem Ausländer ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit den Mitteln des Ausweisungsrechts oder des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Trotz jahrelanger umfangreicher Ermittlungen habe nicht festgestellt werden können, dass er ideologisch radikalisiert sei. Ebenso wenig bestehe ein beachtliches Risiko, dass er sich für derartige Ziele instrumentalisieren lassen könne. Dass er sich dem [X.] aus opportunistischen Gründen angeschlossen habe, gründe auf bloßen Mutmaßungen. Die Straftaten, die ihm in den vergangenen Jahren jenseits des noch nicht rechtskräftigen [X.]ahrens vorgeworfen worden seien, seien nicht geeignet, eine besondere Gefahr für die Sicherheit der [X.] zu begründen. Da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, gelte der Grundsatz der [X.], der nicht dadurch ausgehöhlt werden dürfe, dass das Gebrauchmachen von dieser Freiheit in einem verwaltungsbehördlichen [X.]ahren sanktioniert werde. Unberücksichtigt blieben auch seine Einlassungen in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens. Seine Familie habe aufgrund ihrer exponierten Stellung in der verbotenen [X.] um ihr Leben fürchten müssen, als der [X.] [X.] besetzt habe. [X.] hätten im Rahmen der Säuberungswelle nur die Möglichkeit gehabt, sich zu unterwerfen, um der ihnen anderenfalls drohenden Todesstrafe zu entgehen. Die Sicherheitsbehörden hätten keinerlei Hinweise, dass er in die extremistisch-islamistische Szene in der [X.] eingebunden sei. Die ihm vorgehaltenen Kontakte zu einer [X.]lan-Familie würden überbewertet, zumal diese offenbar nicht in politisch motivierte Straftaten involviert sei. Er sei in den vergangenen Jahren auch nicht im [X.]esitz von [X.] Material gewesen. Die ihm im [X.] zur Last gelegten Straftaten seien allesamt der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen und wiesen weder religiösen [X.]ezug noch terroristische Relevanz auf. Das [X.] habe seine Verurteilung maßgeblich auf Aussagen von Zeugen gestützt, deren Aussagen das Landgericht [X.] in dem gegen ihn geführten Strafverfahren als nicht geeignet angesehen habe, konkrete Feststellungen hinsichtlich der Art und Menge der gehandelten [X.]etäubungsmittel und der [X.]punkte des Handeltreibens zu treffen. Die betreffenden Zeugen seien unglaubwürdig und ihre Angaben unglaubhaft. Der Gefahrenprognose ließen sich auch im Übrigen keinerlei extremistische oder terroristische Tendenzen entnehmen. Die Auffälligkeiten in der Untersuchungshaft seien auf deren harte [X.]edingungen und den unzulänglichen Kontakt zu seiner Familie zurückzuführen. Respekt- und Disziplinlosigkeiten stellten offensichtlich keine ideologisch radikalisierte, insbesondere politisch oder religiös geprägte Gewaltanwendung oder -androhung dar. Sein [X.]edürfnis, über ein Mobiltelefon zu verfügen, sei mit dem Wunsch zu erklären, den Kontakt zu seiner Familie und seine [X.] Kontakte aufrechtzuerhalten. Das umfangreiche und schwierige Strafverfahren sei gerade für einen jungen Menschen außerordentlich belastend. Hinzu komme, dass er als Jugendlicher schwerwiegende Dinge erlebt und gesehen habe, auf die unter den [X.]edingungen der Untersuchungshaft nur bedingt pädagogisch habe reagiert werden können. Während der Untersuchungshaft habe er an einem Programm von [X.] teilgenommen. Diese Umstände wie auch die Stellungnahmen von Gutachtern, Pädagogen, Sozialarbeitern und Mitarbeitern der Jugendstrafanstalt blieben sowohl in der Gefahrenprognose als auch in dem angefochtenen [X.]escheid unberücksichtigt. Dass ihm im März 2023 aufgegeben worden sei, für den Fall seiner Haftentlassung seinen Wohnsitz im Haushalt seiner Mutter zu nehmen, stehe in Widerspruch zu der Prognose, er werde seine [X.]rüder zu staatsgefährdendem Handeln anleiten. Vorsorglich werde beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch persönliche Anhörung des Antragstellers [X.]eweis zu erheben über die Tatsache, dass bei umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen im Sinne des § 58a [X.] gefährlichen Personen oder Gruppierungen von ihm keine terroristische Gefahr und keine besondere Gefahr für die Sicherheit der [X.] ausgehe. Seine Suizidalität sei real, wie auch die [X.] Sachverständige bestätigt habe. Seine Familie sehe ihre Zukunft im [X.]. Sein [X.]ruder S. bemühe sich um seine Einbürgerung. Die Grundlagen für die Annahme des Vorliegens von [X.] im Sinne des § 60 Abs. 8 [X.] seien Gegenstand des strafgerichtlichen Revisionsverfahrens. Sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage im [X.] sei prekär, was die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen erschwere. Schiitische und sunnitische Milizen würden eigenmächtig und unkontrolliert handeln. Der [X.] sei weiterhin aktiv. Angehörige der arabisch-sunnitischen Minderheit würden vielfach unter den Generalverdacht gewaltsamer ethnisch-konfessioneller [X.] gestellt und vereinzelt stigmatisiert. Im Justizsystem, aber auch im [X.]ereich der Polizei und anderer Sicherheitskräfte seien Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet. Sunniten beklagten eine schiitische Siegerjustiz. Die Todesstrafe werde insbesondere wegen Terrorismusvorwürfen verhängt und vollstreckt. Polizei- und Sicherheitskräfte wendeten insbesondere gegenüber Personen, die der [X.]-Mitgliedschaft verdächtigt würden, Folter an. Die Haftbedingungen entsprächen nichtinternationalen Standards und seien erniedrigend. Festnahmen und Durchsuchungen würden unter erleichterten [X.]edingungen vollzogen. Der [X.] Staat vermöge die Grundversorgung der [X.]evölkerung nicht durchgehend zu gewährleisten. Er, der Antragsteller, sei in mehrfacher Hinsicht besonders gefährdet, da er der Minderheit der Sunniten angehöre, als Anhänger des [X.] gelte, mit Haftbefehl wegen Delikten im [X.] gesucht werde, auf die die Todesstrafe stehe, und einer Familie entstamme, deren Mitglieder teilweise einflussreiche Positionen in der verbotenen [X.] und unter [X.] im Staat eingenommen hätten. Als [X.] drohe ihm nicht nur Folter, sondern auch der Tod. Über die im [X.] systematisch und unterschiedslos verübten Verletzungen von Art. 3 [X.] könnten diplomatische Zusicherungen nicht hinweghelfen. Dies gelte umso mehr, als die durch die [X.]otschaft der [X.] in [X.] erteilten Zusicherungen nicht den [X.]eurteilungskriterien des [X.] standhielten. Sie seien zu vage und angesichts der schlechten Menschenrechtslage wie auch der gegen ihn erlassenen Haftbefehle wegen der [X.]eteiligung an der Ermordung von Oberst [X.] im Jahre 2014 nicht ausreichend. Die Defizite beträfen die Gewährleistung sowohl der Nichtanwendung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender [X.]ehandlung als auch menschenrechtskonformer Haftbedingungen als auch des jederzeit freien Zugangs eines Rechtsanwalts und des [X.]estehens eines Überwachungsmechanismus als auch des Ausschlusses einer möglichen [X.]. Dessen ungeachtet würden die Zusicherungen auch nachweislich nicht eingehalten. So habe die [X.]otschaft der [X.] auch einer Teilnahme seines [X.]ahrensbevollmächtigten an einer Anhörung im Zuge der [X.]eantragung eines [X.] nicht zugestimmt. Überdies drohe ihm auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch Angehörige von Oberst [X.], die angekündigt hätten, an ihm Selbstjustiz zu verüben. Die "[X.] [X.]" sei nicht in der Lage, ihm insoweit Schutz zu gewähren. Eine von dem [X.] erbetene konkretisierte Zusicherung habe die [X.]otschaft der [X.] in [X.] nicht abgegeben.

Der Antragsgegner und die Vertreterin des [X.] treten dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.

Der Senat hat eine Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage im [X.] (Stand: 12. April 2023) erstellt und diese den [X.]eteiligten zur Kenntnis gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses [X.]ahrens und des [X.]ahrens 1 A 1.23, der zu diesem [X.]ahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Straf- und Gefangenenpersonalakten verwiesen.

II

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den [X.]escheid der [X.] des Antragsgegners vom 15. März 2023 anzuordnen, ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag, über den das [X.] als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig.

Er ist insbesondere statthaft. In [X.]ezug auf die Abschiebungsanordnung folgt dies aus § 58a Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.] m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 [X.] m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO [X.] m. § 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.]. Die Statthaftigkeit in [X.]ezug auf die Anordnung und die [X.]estimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 [X.] m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO [X.] m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] analog. Nach der letztgenannten [X.]estimmung haben Widerspruch und Klage gegen die [X.]efristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 [X.] keine aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] sind erfüllt. Der Wortlaut der Norm regelt allein die [X.]efristung, nicht hingegen - insoweit im Unterschied zu § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 [X.] - auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Diese Regelungslücke ist planwidrig. Zwar war dem Gesetzgeber im Rahmen seiner [X.]efassung spätestens mit dem [X.] zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht bewusst, dass ein unionsweites Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht kraft Gesetzes entsteht, sondern im Einklang mit Art. 3 Nr. 6 [X.] 2008/115/[X.] durch behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme anzuordnen ist (vgl. [X.]. 19/10506 S. 8 und 11); dass Anordnung und [X.]efristung nach nationalem Recht untrennbare Teile eines einheitlichen Verwaltungsakts sind, ist indes höchstrichterlich erst nach Abschluss dieses Gesetzgebungsvorhabens geklärt worden ([X.]VerwG, Urteile vom 7. September 2021 - 1 [X.] 47.20 - [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 19 Rn. 10 und vom 16. Februar 2022 - 1 [X.] 6.21 - [X.]VerwGE 175, 16 Rn. 19). Hätte der Gesetzgeber von dieser Rechtsprechung bereits im Rahmen der [X.]eratung des [X.]es zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht Kenntnis nehmen können, so hätte es sich im Lichte der gerade mit diesem Gesetz verfolgten Ziele, die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht effizienter zu gestalten ([X.]. 19/10047 [X.]5) und der Rechtsprechung des [X.]s Rechnung zu tragen ([X.]. 19/10047 [X.]) aufgedrängt, in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] in erster Linie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu erwähnen, bewirkt doch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gerade, dass dem Ausländer nach einer [X.]eendigung des Aufenthalts während des [X.] eine Wiedereinreise untersagt ist. [X.]edenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Interessenlage in [X.]ezug auf die [X.]efristung einerseits und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots andererseits bestehen nicht (im Ergebnis ebenso [X.], [X.]eschluss vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 - [X.] 2020, 106 <111>; nachfolgend auch [X.], [X.]eschluss vom 18. März 2021 - 8 [X.] - juris Rn. 9; VG Darmstadt, [X.]eschluss vom 27. April 2021 - 6 L 1229/20.DA - juris Rn. 40; [X.], [X.]eschluss vom 8. September 2021 - 4 L 1411/21.KS - juris Rn. 21; [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Februar 2021 - [X.] - juris Rn. 27 und vom 30. Juli 2021 - M 10 S 21.1756 - juris Rn. 18; [X.], [X.]eschluss vom 12. Januar 2021 - 4 L 893/20.WI - juris Rn. 20; [X.], in[X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 11 [X.] Rn. 134; [X.], in[X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Vorbemerkung §§ 53 bis 56 [X.] Rn. 162; Zimmerer, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15. Januar 2023, § 84 [X.] Rn. 15; [X.], in: [X.], Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 172; a. [X.], in: [X.], [X.] zum [X.], Stand Mai 2023, § 84 [X.] Rn. 56).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. [X.]ei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in [X.] zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das öffentliche Interesse. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel (2.1). Eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung ergibt auch in [X.]ezug auf das gesondert angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot, dass das öffentliche Interesse an dessen Vollzug das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt (2.2).

Maßgeblich für die gerichtliche [X.]eurteilung der Ordnungsverfügung ist in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.]VerwGE 159, 296 Rn. 14).

2.1 An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel.

2.1.1 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach kann die oberste [X.]behörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.] 2018, 11 Rn. 16; [X.], [X.] vom 24. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).

Die Abschiebungsanordnung ist gegenüber der Ausweisung nach den §§ 53 ff. [X.] eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr, die auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] und/oder einer terroristischen Gefahr zielt. Der mit ihr einhergehenden Feststellung, dass einer Abschiebung weder zielstaatsbezogene [X.]e nach § 60 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 [X.] noch inlandsbezogene [X.] in rechtlicher Hinsicht entgegenstehen, kommt keine eigenständige Regelungswirkung bei. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung ist Teil der gerichtlichen [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.

2.1.2 [X.]edenken bestehen zunächst nicht hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.

a) Die [X.] des Antragsgegners ist gemäß § 58a Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] m. § 2 Abs. 4 Satz 1 des [X.] der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in [X.] in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GV[X.]l. [X.]), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GV[X.]l. [X.]8), [X.] m. Nr. 37 Abs. 1 des dieser Norm anliegenden Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben als oberste [X.]behörde für den Erlass der Abschiebungsanordnung und nach § 11 Abs. 5c [X.] auch für den Erlass und die erstmalige [X.]efristung eines mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig.

b) Der formellen Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor Erlass der [X.]ügung nicht angehört wurde.

aa) § 58a [X.] schreibt eine Anhörung weder ausdrücklich vor, noch verbietet er eine solche, sodass gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das [X.]ahren der [X.] (VwVfG [X.]E) § 28 VwVfG [X.]d anzuwenden ist. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG [X.]d ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines [X.]eteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von diesem Erfordernis durfte hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG [X.]d abgesehen werden, sodass es keiner Klärung bedarf, ob eine Anhörung nach § 28 Abs. 3 VwVfG [X.]d zu unterbleiben hatte.

Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG [X.]d kann von der Anhörung im Ermessenswege abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Hier war eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig. § 58a [X.] zielt auf die [X.]ewältigung beachtlicher Gefahren für hochrangige Rechtsgüter. [X.]ei der mit einer Anhörung verbundenen "Vorwarnung" des Ausländers bestand hier zumindest für die verbleibende Dauer der Inhaftierung des Antragstellers zwar nicht die Gefahr, dass sich dieser der Abschiebung durch Untertauchen entzieht oder sonst den mit [X.] Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung verfolgten Zweck vereitelt (vgl. auch § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]; ferner [X.]VerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 5.17 - juris Rn. 22 und [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - [X.] 402.242 § 58a [X.] Nr. 5 Rn. 17). Eine sofortige Entscheidung war indes deshalb im öffentlichen Interesse notwendig, weil von dem Antragsteller eine terroristische Gefahr ausgeht, die sich jederzeit aktualisieren kann ([X.]VerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 5.17 - juris Rn. 22 und [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - [X.] 402.242 § 58a [X.] Nr. 5 Rn. 17). Sowohl die wiederholt unter [X.]eweis gestellte Fähigkeit des Antragstellers, auch in der Jugendstrafanstalt in den [X.]esitz von Mobilfunkgeräten zu gelangen, und der ihm hierdurch ermöglichte Kontakt insbesondere zu dem seinem Umfeld zuzurechnenden kriminellen Spektrum, als auch die Fähigkeit, Gewalttaten zu planen und zu koordinieren, als auch insbesondere seine Persönlichkeitsstruktur durften der [X.] des Antragsgegners [X.]ass geben, von einer Anhörung abzusehen. Die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers ist ausweislich seiner eigenen Einschätzung, der zufolge er schnell nervös werde und "ausraste" und nicht in der Lage sei, nachzudenken und sich zu stoppen, sondern handeln müsse, wenn ihn jemand angreife (Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.], 19 und 20), aber auch ausweislich der fachlichen Einschätzungen nicht nur der Sicherheitsbehörden durch unkontrollierten, destruktiven Handlungsdruck ([X.]1 des [X.] des [X.] vom 16. Februar 2023), hohe Impulsivität ([X.] [X.], [X.] vom 15. Februar 2023, [X.]. 51 ff. <[X.]>; vgl auch Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.]), die nur unzureichend ausgeprägte Fähigkeit, negative Affekte unter Kontrolle zu bringen ([X.] des [X.]s der Jugendstrafanstalt [X.] vom 17. Dezember 2018), und eine niedrige Schwelle zu aggressivem und auch gewalttätigem Verhalten (Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.]) geprägt.

Diese Einschätzung zu treffen, ist als Teil der auf der Grundlage einer umfassenden [X.]eurteilung des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des Einzelfalles zu treffenden Gefahrenprognose ureigene Aufgabe der Ausländerbehörde und des [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 80). Diese bewegen sich hierbei regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die ihnen vertraut und allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der [X.]eurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur [X.]ügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Dezember 2019 - 1 [X.] 74.19 - juris Rn. 5 m. w. N.). Das [X.] entscheidet über die Art der heranzuziehenden [X.]eweismittel und den Umfang der [X.]eweisaufnahme insgesamt im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die [X.]eteiligten haben das Recht, auf Tatsache und Reichweite der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung durch [X.]eweisanträge einzuwirken; die Ablehnung von [X.]eweisanträgen verletzt grundsätzlich das rechtliche Gehör nur, wenn und soweit sie im Prozessrecht keine Stütze findet. [X.] das Gericht seine besondere Sachkunde auch aus vorhandenen Gutachten, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der [X.]eteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur [X.]ewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien. Ist dies der Fall, so steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO [X.] m. § 412 Abs. 1 ZPO), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen [X.]ahren eingeholt worden sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Dezember 2019 - 1 [X.] 74.19 - juris Rn. 6 m. w. N.). Gemessen daran ist im vorliegenden [X.]ahren weder der Anregung, das Gespräch mit einem den Antragsteller betreuenden Polizeipsychologen zu suchen, noch dem Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen und eine persönliche Anhörung des Antragstellers vorzunehmen, zu entsprechen. Das im Strafverfahren durch das [X.] eingeholte [X.] Gutachten vom 13. März 2019 schließt eine relevante psychiatrische Störung des Antragstellers ausdrücklich aus (Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.]). Eine solche wird ihm auch in jüngeren Stellungnahmen nicht attestiert (vgl. stattdessen [X.] [X.], [X.] vom 15. Februar 2023, [X.]. 51 ff., [X.]), obgleich er sich in den zurückliegenden Jahren ob seines aggressiven Verhaltens in ständiger psychologischer [X.]etreuung befand. Auch diese Stellungnahmen gehen weiterhin von einem durchgängig hohen Anspannungsniveau und von einem impulsiven Verhalten in [X.] aus (vgl. zuletzt JStA [X.], Psychologische Stellungnahme vom 6. April 2023, [X.]. 1 zum Schriftsatz vom 14. April 2023, [X.]). Dieses paart sich mit einer stetigen [X.]ereitschaft zur Ausübung psychischer und physischer Gewalt unter Einsatz auch von Waffen (vgl. nur [X.], Urteil vom 4. Juni 2021 - (1) 3 StE 3/18-4 (3/18) - UA [X.]4 f.; [X.]KA, [X.] vom 16. Februar 2023, [X.]. 137 ff., [X.]) und unter Manipulation anderer Personen zur Erreichung seiner Ziele (vgl. etwa [X.] [X.], Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, [X.]. 87 ff., [X.]2) (wegen der weiteren Einzelheiten siehe unten 2.2.1). [X.]esondere, atypische Umstände, die hier eine Anhörung ohne Gefährdung des Zwecks der Abschiebungsanordnung oder zumindest eine eingehendere [X.]egründung der Ermessensentscheidung für den Verzicht auf eine Anhörung erfordert hätten, liegen nicht vor.

[X.]) Wäre davon auszugehen, dass die Abschiebungsanordnung eine dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und [X.]ahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (A[X.]l. L 348 S. 98) unterfallende Rückkehrentscheidung darstellt, so trägt das Absehen von einer Anhörung auch den sich hieraus dann ergebenden unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung.

Die Richtlinie 2008/115/[X.] enthält selbst nicht ausdrücklich ein Anhörungsgebot vor Erlass einer Rückkehrentscheidung. Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des [X.]srechts (vgl. näher [X.], Urteil vom 5. November 2014 - [X.]-166/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:23:36], [X.] - Rn. 40 bis 45). Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Die Regel, wonach der Adressat einer [X.] Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll der zuständigen [X.]ehörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere muss die zuständige nationale [X.]ehörde, wenn sie eine Rückkehrentscheidung erlassen will, nach Art. 5 [X.] 2008/115/[X.] zum einen den Grundsatz der [X.] einhalten und in gebührender Weise unter anderem die familiären [X.]indungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigen und ihn zum anderen hierzu anhören (vgl. [X.], Urteile vom 8. Mai 2018 - [X.]-82/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:308], [X.] u. a. - Rn. 101 bis 103 und vom 17. Dezember 2020 - [X.]-808/18 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:1029] - Rn. 250).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind Grundrechte wie das Recht auf [X.]eachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können [X.]eschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.]-249/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:2431], [X.]oudjlida - Rn. 43). Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.]-249/13 - Rn. 45). Sind - wie hier - weder die [X.]edingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese [X.]edingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die [X.]srechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.]-249/13 - Rn. 41 ff.).

Gemessen daran wird den Erfordernissen der Äquivalenz und Effektivität in [X.]ezug auf einen Ausländer, dessen Persönlichkeit durch einen unkontrollierten, destruktiven Handlungsdruck und hohe Impulsivität geprägt ist und der es wie der Antragsteller versteht, ob seiner hohen kriminellen Energie auch aus einer Haftsituation heraus engen Kontakt zu einem gewaltbereiten kriminellen Umfeld zu unterhalten, durch die Ermöglichung der nachträglichen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Rahmen des gerichtlichen [X.]ahrens entsprochen.

2.1.3 Die Abschiebungsanordnung steht bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 13) materiell-rechtlich im Einklang mit § 58a Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) Von dem Antragsteller geht auf der Grundlage einer auf Tatsachen gestützten Prognose eine besondere Gefahr für die Sicherheit der [X.] und eine terroristische Gefahr aus.

aa) Der [X.]egriff der "Sicherheit der [X.]" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.] - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der [X.]egriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der [X.] umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den [X.]estand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein ([X.]VerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - [X.]VerwGE 123, 114 <120 f.>). In diesem Sinne richten sich auch [X.] gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.]VerwGE 159, 296 Rn. 21). Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr für die Sicherheit der [X.] bezieht sich allein auf das Gewicht und die [X.]edeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie auf das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des [X.]etroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist es nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.]VerwGE 159, 296 Rn. 23).

Wesentliche Kriterien für die [X.]estimmung einer "terroristischen Gefahr" können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 [X.]uchst. b des Internationalen Übereinkommens zur [X.]ekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 ([X.]G[X.]l. [X.]), aus der Definition terroristischer Straftaten auf [X.] der [X.] im [X.]eschluss des Rates Nr. 2002/475[X.] vom 13. Juni 2002 (A[X.]l. L 164 [X.]), dem Gemeinsamen Standpunkt des [X.][X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur [X.]ekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (A[X.]l. L 344 S. 93) und Art. 3 der Richtlinie ([X.]) 2017/541 des [X.] und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475[X.] des Rates und zur Änderung des [X.]eschlusses 2005/671[X.] des Rates (A[X.]l. [X.]) gewonnen werden (vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 [X.] 26.03 - [X.]VerwGE 123, 114 <129 f.>). Eine völkerrechtlich geächtete [X.]olgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln liegt jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden ([X.]VerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 [X.] 13.10 - [X.]VerwGE 141, 100 Rn. 19 m. w. N.). Entsprechendes gilt bei der [X.]olgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden [X.]eziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "[X.]", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die [X.]ereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.]VerwGE 159, 296 Rn. 22; siehe auch [X.]VerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - [X.]VerwGE 164, 317 Rn. 31).

Die für § 58a [X.] erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die [X.]edrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Die vom Ausländer ausgehende [X.]edrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts überschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Eine Abschiebungsanordnung ist schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.]VerwGE 159, 296 Rn. 25). In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Dschihad als verpflichtend ansieht, kann von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18). Für eine entsprechende "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a [X.] durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, genügt es, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass sich die von einem Ausländer ausgehende [X.]edrohungssituation jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] umschlagen kann ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.]VerwGE 159, 296 Rn. 27). Dieses beachtliche [X.] kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in [X.] einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, [X.]punkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende [X.]edrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - in der Gesamtschau schon daraus ergeben, dass ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer sich in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.]VerwGE 159, 296 Rn. 28). Erst recht kann ein solches beachtliches [X.] anzunehmen sein, wenn die Radikalisierung eines solchen Ausländers ein Stadium erreicht, in dem sich dieser nach reiflicher Abwägung verpflichtet fühlt, seine Religion mit dem Mittel des gewaltsamen Kampfes zu verteidigen. Der obersten [X.]behörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] erforderlichen Gefahrenprognose keine [X.] zu ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.]VerwGE 159, 296 Rn. 29).

§ 58a [X.] erlaubt Maßnahmen nur zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der [X.] oder einer terroristischen Gefahr, die im vorbeschriebenen Umfang durch eine (vorrangig) ideologisch radikalisierte, insbesondere politisch oder religiös geprägte Gewaltanwendung oder -androhung gekennzeichnet ist. Fehlt es an einer ideologisch radikalen Prägung, ist einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Ausländer auch bei drohenden Straftaten von erheblicher [X.]edeutung mit den Mitteln des Ausweisungsrechts (§§ 53 ff. [X.]) oder nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zu begegnen; hinzu tritt der Rechtsgüterschutz durch eine konsequente [X.]olgung begangener Straftaten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Juni 2019 - 1 VR 1.19 - NVwZ-RR 2019, 971 Rn. 17). Die ideologische Prägung der drohenden Gewaltanwendung muss dabei nicht notwendigerweise in der eigenen Überzeugung des Ausländers begründet liegen. Eine Gefahr im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 [X.] kann mit [X.]lick auf die geschützten Rechtsgüter vielmehr auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst - gar vollständig oder nachhaltig - ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von [X.] in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die [X.]egehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen.

[X.]) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass von dem Antragsteller aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a [X.] ausgeht, auch wenn den Sicherheitsbehörden kein konkreter Plan zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden ist. Es besteht ein zeitlich und sachlich beachtliches Risiko, dass der Antragsteller, der sich bereits im [X.] - vornehmlich, aber nicht ausschließlich aus opportunistischen Gründen - zur [X.]egehung von Verbrechen hat verleiten lassen, weitere Taten folgen lässt, einschließlich der [X.]egehung oder aktiven Mitwirkung an einem - ohne großen Vorbereitungsaufwand möglichen - Terroranschlag mit unbeteiligten Toten. Diese von dem Antragsteller ausgehende [X.]edrohungssituation kann sich nach der bereits erfolgten Verbüßung der Strafe, zu der er bislang nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach einer Entlassung aus der nur im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung angeordneten Abschiebungshaft auch ob seiner Persönlichkeitsstruktur jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dieser gleichzustellenden besonderen Gefahr für die innere Sicherheit der [X.] umschlagen. Dies ergibt sich in der Gesamtschau der insbesondere strafgerichtlich festgestellten und von dem [X.] gewürdigten Tatsachen.

[X.]ei ihrer jeweils eigenständig und unter umfassenden Würdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmenden Gefahrenbeurteilung sind die oberste [X.]behörde und das [X.] im Rahmen des § 58a [X.] ob der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Gefahrenabwehrrecht nicht an etwaige strafgerichtliche Feststellungen und [X.]eurteilungen gebunden (vgl. zum Ausweisungsrecht [X.], [X.] vom 6. Dezember 2021 - 2 [X.]vR 860/21 - juris Rn. 19; [X.]VerwG, Urteile vom 2. September 2009 - 1 [X.] 2.09 - [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2012 - 1 [X.] 20.11 - [X.] 402.242 § 55 [X.] Nr. 15 Rn. 23); diesen kommt indes regelmäßig ein erhebliches tatsächliches Gewicht und im Rahmen der eigenständig zu treffenden Gefahrenprognose eine erhebliche indizielle [X.]edeutung zu ([X.], [X.] vom 19. Oktober 2016 - 2 [X.]vR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 21). Die oberste [X.]behörde und das [X.] dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall ausnahmsweise besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären vermögen oder erkennbar ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum oder - bei Entscheidung eines ausländischen Strafgerichts - auf abweichenden Maßstäben beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. September 1986 - 1 [X.] 143.86 - [X.] 402.24 § 10 AuslG Nr. 112 [X.]14 f. und vom 8. Mai 1989 - 1 [X.] 77.89 - [X.] 1989, 269 f.). Dies gilt auch dann, wenn die strafgerichtliche Entscheidung mit einem Rechtsmittel angegriffen wird und noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auch und gerade in einem solchen Fall dürfen die oberste [X.]behörde und im verwaltungsgerichtlichen [X.]ahren das [X.] die Feststellung und Würdigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht ungeprüft übernehmen, sondern müssen sie sich die gebotene Überzeugungsgewissheit bilden, dass die Angriffe gegen die Entscheidung nicht geeignet sind, die strafgerichtliche Tatsachenfeststellung und -würdigung ernstlich in Frage zu stellen (vgl. zum Ausweisungsrecht auch [X.]VerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 [X.] 29.85 - [X.]VerwGE 78, 285 <289>; [X.], Urteil vom 15. Juni 2015 - 1 [X.]f 163/14 - juris Rn. 44).

(1) Das [X.] hat den Antragsteller der Entwürdigung und Erniedrigung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.]) in Tateinheit mit [X.]eihilfe zu einer Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 27 Abs. 1 StG[X.]) und [X.]eihilfe zum [X.] (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StG[X.]) für schuldig befunden. Es hat es als erwiesen angesehen, dass der Antragsteller an der öffentlichkeitswirksam inszenierten und filmisch mitgeschnittenen Hinrichtung von Oberst [X.] bereitwillig und in exponierter Funktion mitgewirkt hat. Als Einziger sei er aus der Menge der Umstehenden hervorgetreten, habe sich gegenüber dem Oberst aufgestellt, diesen beschimpft, beleidigt und bespuckt ([X.], UA [X.]9 ff.; vgl. auch [X.]age 1 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 <[X.] Protokollband I [X.]l. 266>). Die Einlassung des Antragstellers, er sei im Oktober 2014 in [X.] in der [X.] von dem [X.] festgenommen worden, der auf der Suche nach seinem Vater gewesen sei, am ersten Tag der Festnahme habe man seinen Kopf komplett kahl geschoren ([X.] [X.], [X.]eschuldigtenvernehmung des Antragstellers am 14. September 2017 <[X.] SA 1.2 [X.]eschuldigte 003, [X.]l. 362a>, [X.] und 9), nach etwa 25 Tagen, während derer er verhört, geschlagen und bedroht worden sei, habe man ihn zu der Hinrichtungsstätte gefahren und ihn, statt ihn hinzurichten, als Gegenleistung für eine Freilassung angehalten, den Oberst zu beschimpfen und zu bespucken, wobei ihm jedes Wort vorgegeben worden sei ([X.], UA [X.]7 f.), hat das [X.] als Schutzbehauptung gewürdigt ([X.], [X.] 45).

Diese Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung teilt das [X.] nach Auswertung der beigezogenen Strafakten. Die mit der Revisionsbegründung im [X.]ahren vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des [X.]s vermögen dessen tatrichterliche Feststellungen in ihrem Kernbereich zur Überzeugung des [X.]s nicht zu erschüttern. Der Senat folgt insoweit dem [X.] insbesondere in dessen Einschätzung, dass sich die Widersprüche in dem Vorbringen des Antragstellers einerseits und seines [X.] andererseits hinsichtlich der Dauer der angeblichen Ingewahrsamnahme des Antragstellers durch den [X.] nicht auflösen ließen ([X.], UA [X.]9). Während der Vater des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung gegenüber dem [X.] am 30. März 2016 wie auch in seiner [X.]eschuldigtenvernehmung am 14. September 2017 ausgeführt hatte, der Antragsteller habe sich vom 10. bis zum 23. oder 24. Oktober 2014 ([X.]A VIII [X.]l. 514 f.) bzw. 15 oder 16 Tage ([X.] SA 1.2 [X.]eschuldigte 003 [X.]l. 433) in der Gewalt des [X.] befunden, hat der Antragsteller im Rahmen seiner [X.]eschuldigtenvernehmung am 14. September 2017 angegeben, sich "ca. 25 Tage" in der Gewalt des [X.] befunden zu haben ([X.] SA 1.2 [X.]eschuldigte 003 [X.]l. 364 und 365). In dem [X.] Gutachten wird er sowohl mit der Angabe "25 Tage" als auch mit der Angabe "23-24 Tage" wiedergegeben (Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.] und 38). Selbst wenn die angebliche Ingewahrsamnahme bereits seinerzeit geraume [X.] zurücklag und der Vater des Antragstellers bekundet hatte, sich "mit Daten [...] nicht so sicher" zu sein ([X.] SA 1.2 [X.]eschuldigte 003 [X.]l. 433), ist die Divergenz hinsichtlich der Dauer der Ingewahrsamnahme auch mit [X.]lick auf den Umstand, dass diese der dem Antragsteller zur Last gelegten Tat unmittelbar vorausging und mit ihr auch in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stand, nicht erklärbar. Dessen ungeachtet wird die Wahrheit des diesbezüglichen Vorbringens und damit zugleich der [X.]ehauptung, der Antragsteller sei zu der Mitwirkung an der Hinrichtung von Oberst [X.] gezwungen worden, dadurch widerlegt, dass der Antragsteller, der angab, nach seiner Festnahme kahl geschoren worden zu sein ([X.] SA 1.2 [X.]eschuldigte 003 [X.]l. 364), in der die Exekution wiedergebenden filmischen Darstellung mit dichtem und vollem Haar gezeigt wird (so auch [X.], UA [X.] und 47). Hinzu kommt, dass weder sein "Auftritt" noch seine Mimik unmittelbar nach [X.]eendigung desselben auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass der im [X.]punkt der ihm vorgeworfenen Tathandlung 15 Jahre und acht Monate (vgl. auch [X.], [X.] 40 ff.) alte Antragsteller nach einer mehrwöchigen Ingewahrsamnahme zur Mitwirkung an der Hinrichtung gezwungen worden wäre. Wie auch das [X.] festgestellt hat, vermittelt der Antragsteller vielmehr den Eindruck eines energisch, selbstbewusst souverän, reaktionsschnell auftretenden und gestikulierenden Jugendlichen ([X.], [X.] 46 f.). Auch sein Gesichtsausdruck unmittelbar nach [X.]eendigung seines Auftritts spiegelt gerade nicht Verängstigung, Unsicherheit oder Anspannung, sondern die ihm auch von dem [X.] zugeschriebene Zufriedenheit mit seinem Auftritt wider ([X.], UA [X.] und 47). Die Würdigung des [X.]s steht im Einklang mit der Forensischen Untersuchung des Exekutionsvideos durch das [X.]kriminalamt [X.], nach der sich keine Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass der Jugendliche durch eine oder mehrere dritte Personen fremdgesteuert worden sei, vielmehr festzustellen sei, dass die [X.]eschimpfungen impulsiv und ungeplant vorgetragen wirkten und sich nicht als Vortragen eines einstudierten Textes darstellten ([X.] [X.], Forensische Untersuchung des Exekutionsvideos vom 20. Juli 2018 <[X.] Vorgang Revisionsverfahren 2022-03-07 Z. R[X.] [X.]and 3 - II, [X.]l. 729 ff.>, [X.]8 f.).

(2) Das [X.] hat den Antragsteller überdies der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.] m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StG[X.] für schuldig befunden. Seinen Feststellungen zum Tatgeschehen zufolge schloss sich der Antragsteller spätestens einige [X.] vor dem 23./24. Oktober 2014 dem [X.] an. [X.]ereits zuvor habe er die für den [X.] typische sogenannte "Afghanen-Kleidung" getragen, zu mehreren Gelegenheiten öffentlich den Polizei- und Sicherheitschef des [X.] in [X.] begleitet und sich als sogenannter "junger Löwe" der Jugendorganisation des [X.] angeschlossen. Zudem habe er sich zeitweise in einem Ausbildungslager der Vereinigung aufgehalten ([X.], UA [X.]8, 48 f. und 208). Die diesbezüglichen kammergerichtlichen Feststellungen belegen trotz ihrer in [X.]ezug auf Art, Inhalt und Dauer des Engagements des Antragstellers bestehenden [X.], dass dieser bereit war, die Ziele des [X.] nicht nur zu unterstützen, sondern sich aktiv für den [X.] zu engagieren, für diese terroristische Miliz Aufgaben zu erfüllen und sich der [X.]efehlsgewalt der Organisation zu unterwerfen.

Dass sich der Antragsteller dem [X.] verbunden fühlte, legen auch die von dem [X.] nach eingehender [X.]eweiswürdigung ([X.], UA [X.]4 ff.) als glaubhaft beurteilten Aussagen mehrerer Zeugen nahe, ausweislich derer der Antragsteller die Aussprüche "Wir sind [X.]", "Sie bleiben und verbreiten sich" und "Wir töten und wir schlagen" getätigt, Kritiker der Vereinigung als "minderwertig", Schiiten als "Abtrünnige" und [X.] als "Schweine" tituliert ([X.], UA [X.]1 und 52; [X.] SA 2.1 Zeugenvernehmung 005 [X.]l. 234; [X.] [X.], [X.]ericht zu [X.] vom 31. Januar 2023 , Rn. 15), sich der Mitwirkung an der Hinrichtung berühmt ("Natürlich bin ich stolz darauf"), die auf dem Video erkennbaren Maskierten als "Helden" und das Hinrichtungsopfer als "Abtrünnigen" bezeichnet, das Video "unzählige Male" mit sichtlichem Stolz vorgespielt ([X.], UA [X.]2 und 56), stolz ein Photo, auf dem er in einem [X.]-Trainingslager in schwarzer [X.]-typischer Kleidung und mit einem Stirnband gemeinsam mit [X.]-Kämpfern und einer [X.]-Flagge zu sehen gewesen sei, gezeigt ([X.], UA [X.]2) und sich damit gebrüstet habe, in [X.] den "Treueeid" auf den [X.]-Führer AI-[X.]aghdadi geleistet ([X.], UA [X.]2; [X.] SA 2.1 Zeugenvernehmungen 005 [X.]l. 234; [X.] [X.], [X.]ericht zu [X.] vom 31. Januar 2023 , Rn. 15) zu haben. Das [X.]emühen der Revisionsbegründung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und damit wesentliche Teile der [X.]eweiswürdigung des [X.]s zu erschüttern, leidet maßgeblich an der vorstehend dargelegten [X.] der Einlassung des Antragstellers zu seiner Mitwirkung an der Hinrichtung von Oberst [X.]

Lichtbilder, auf denen der Antragsteller mit dem sogenannten [X.], der vor allem von Anhängern des politischen Islam und gerade auch denen des [X.] genutzt wird, abgebildet wird ([X.] [X.], Auswertungsbericht vom 31. August 2018, [X.]age I[X.]1 und [X.], [X.] Vorgänge ab Anklageerhebung [X.]d. 1 [X.]l. 237 und 247), unterstreichen die vorstehende Tatsachenwürdigung.

Dieser Tatsachenwürdigung widerstreitet auch nicht, dass Erkenntnisse, dass der Antragsteller und sein Vater die Ideologie des [X.] teilten, nicht vorliegen. Angesichts des Umstands, dass die sunnitische Familie ihre vormals privilegierte Stellung nach dem Sturz des Regimes [X.]s und der [X.] unter der schiitischen Vorherrschaft eingebüßt hat, drängt es sich auf, dass die Sympathie für den [X.] aus dessen Kampf gegen "Ungläubige", aber auch und insbesondere aus dessen Kampf gegen die Schiiten im [X.] resultiert (so auch [X.] [X.], [X.]ericht zu [X.] vom 31. Januar 2023 , Rn. 12 und [X.]). Die Verbrechen, derer sie das [X.] für schuldig befunden hat, sind damit nicht frei von einer ideologischen, insbesondere politischen und religiösen Prägung. Sie haben sich in ihrer Heimat in den Dienst einer terroristischen Vereinigung gestellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die [X.]egehung von und/oder Teilnahme an schwersten Straftaten unterstützt. Dass sie hierbei zudem aus opportunistischen Gründen gehandelt haben, steht der Gefahrenbeurteilung nicht entgegen.

(3) Ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von der Unterstützung des [X.] ist auch im maßgeblichen [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar, sodass von einem Fortbestehen der terroristischen Gefahr ausgegangen werden muss.

Ein entsprechendes Abstandnehmen setzt die Feststellung von Erklärungen und Verhaltensweisen voraus, die eine Veränderung der bisherigen inneren Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen und mit denen der [X.]etreffende glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm eine besondere Gefahr für die Sicherheit der [X.] oder eine terroristische Gefahr nicht mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es in jedem Fall, dass der Ausländer sein früheres Verhalten offenlegen und einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 [X.] 28.16 - [X.]VerwGE 159, 270 Rn. 30 und [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 1 [X.] 11.18 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.).

Das Vorbringen des Antragstellers, es sei ihm nicht möglich, sich von dem [X.] zu distanzieren, da er sich zu keinem [X.]punkt als dem [X.] zugehörig erklärt habe, lässt nicht erkennen, dass sich seine Einstellung gegenüber der Terrororganisation verändert und er Einsicht in die Unrichtigkeit seines zurückliegenden Verhaltens gewonnen hätte. Der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) verankerte Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten ("nemo tenetur se ipsum a[X.]usare") schützt den Antragsteller nicht vor einer das wesentliche Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen berücksichtigenden Gefahrenprognose. Ein gleichsam doppeltes Recht, einerseits im Strafverfahren zu schweigen und andererseits im gefahrenabwehrrechtlichen Verwaltungsverfahren von einer negativen Prognoseentscheidung verschont zu bleiben, liefe dem § 58a [X.] zugrunde liegenden Ziel einer präventiven Gefahrenabwehr zuwider. Lässt sich der [X.]etroffene zu einem gefahrbegründenden Sachverhalt im Strafverfahren nicht ein, so hat das Verwaltungsgericht dies nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO frei zu würdigen. Gelangt es zu der Überzeugungsgewissheit, dass das bisherige erhebliche Fehlverhalten weiterhin in Abrede gestellt wird, so ist ein glaubhaftes Abstandnehmen von der Tat regelmäßig nicht erkennbar. Dieser Umstand ist im Rahmen der Gefahrenprognose zulasten des Ausländers, so auch des Antragstellers, zu berücksichtigen ([X.], [X.]eschluss vom 11. Januar 2021 - M 31 S 20.33463 - juris Rn. 19 f.; VG [X.]erlin, Urteil vom 25. August 2022 - [X.] - [X.] 19; VG [X.]remen, Urteil vom 16. Dezember 2022 - 2 K 198/20 - juris Rn. 25).

(4) In Ermangelung diesbezüglicher kammergerichtlicher Feststellungen stützt der Senat seine Gefahrenprognose nicht auf die Aussage des Zeugen [X.], der Vater des Antragstellers habe geäußert, "Nicht, dass ihr denkt, dass der Kampf im [X.] verloren wäre. Wir haben uns zurückgezogen und haben jetzt neue Ziele! Es werden Anschläge in [X.] kommen. Ich habe hier ein Ziel zu erreichen." ([X.] SA 2.1 Zeugenvernehmungen 005 [X.]l. 206; hierauf [X.]ezug nehmend [X.], Anklageschrift vom 5. August 2018 - 3 [X.]Js 30/16-4 - ASA [X.]6; [X.]GH, Haftbefehl vom 15. September 2017 - 4 [X.]Gs 109/17 - HbA [X.]5).

(5) Dass der Antragsteller vor der Anwendung brutaler Gewalt nicht zurückschreckt, hat er wiederholt unter [X.]eweis gestellt. Dabei hat er sich verschiedener Waffen und gefährlicher Werkzeuge bedient. Er betrachtet Gewalt als legitimes Mittel zur Erreichung seiner Ziele oder Durchsetzung seines Willens ([X.] [X.], Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, [X.]. 87 ff., [X.]3; [X.] [X.], Tabelle zur Auswertung [X.]and 7 der [X.] bis 02/21 <308 [X.]l.> vom 23. Januar 2023 , [X.]; vgl. auch VG [X.]erlin, Urteil vom 25. August 2022 - [X.] - UA [X.]1 f.). Diese Einstellung wurde ihm durch seinen Vater vermittelt, dem nachgesagt wird, er sei in seiner Heimat bei Freunden und [X.]ekannten dafür bekannt gewesen, besonders brutal gegen ihm unliebsame Personen vorzugehen, und er habe den Antragsteller zur Ausübung von Gewalt angespornt und ihm für das von diesem an den Tag gelegte Maß an [X.]rutalität Anerkennung gezollt ([X.] [X.], Gefahrenprognose vom 15. Februar 2023, [X.]. 87 ff., [X.]2 ff. unter [X.]ezugnahme auf [X.], [X.]ericht zu [X.] vom 31. Januar 2023 , Rn. 36). Die den Akten zu entnehmenden Versuche, Zeugen durch Anwendung von Gewalt, Drohungen und [X.]eleidigungen dazu zu bewegen, ihre den Antragsteller und seinen Vater belastenden Aussagen im Ermittlungsverfahren zurückzunehmen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 20. April 2022 - St[X.] 15/22 - <[X.] [X.]eschwerdeband Haftbeschwerde 24. März 2022>, [X.]A Rn. 16; Polizei [X.], [X.]kriminalamt, [X.]ericht vom 18. August 2022, [X.]A VIII [X.]l. 1716), wie auch die Feststellung des [X.]s, der Antragsteller und sein Vater seien willens und ersichtlich in der Lage, selbst aus der Haft heraus Einfluss auf Zeugen auszuüben und solche Zeugen, die bereits sie belastende Aussagen gemacht hätten, unter Druck zu setzen, um eine Änderung dieser Angaben zu erreichen ([X.], [X.] 84, 87 bis 95), lassen besorgen, dass es auch dem Antragsteller jederzeit möglich wäre, sich der Unterstützung Dritter zur Realisierung seiner Zwecke zu versichern. Der Antragsteller vermittelt den Eindruck einer brutalen und angsteinflößenden Person mit einer sehr niedrigen Gewaltschwelle, die ihr Umfeld unterdrückt, drangsaliert und schikaniert (vgl. nur JStA [X.], Strafanzeige vom Mai 2022 <[X.] [X.]eschwerdeband Haftbeschwerde 24. März 2022>, [X.]l. 56 f.; [X.] [X.], [X.]efragung [X.] vom 18. Januar 2023 ; [X.] [X.], Auswertung der Haftdokumentation "[X.].[X.].[X.]" vom 25. Januar 2023 , [X.] und 4; [X.], [X.]ericht zu [X.] vom 31. Januar 2023 , [X.]). Die Auswertung der Gefangenenpersonalakte vermittelt von dem Antragsteller das [X.]ild eines respektlosen, ungehorsamen, machtversessenen, herrschsüchtigen und zugleich manipulativ agierenden jungen Mannes, der bestrebt ist, sich durch Verbreitung von Angst und Schrecken Respekt zu verschaffen (so auch [X.] [X.], Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, [X.]. 87 ff., [X.]3; [X.] [X.], Tabelle zur Auswertung [X.]and 7 der [X.] bis 02/21 <308 [X.]l.> vom 23. Januar 2023 , [X.] f.; [X.] [X.], Auswertung der Haftdokumentation "[X.].[X.].[X.]" vom 25. Januar 2023 , [X.]; [X.] [X.], Vermerk zum Verhältnis zwischen dem Anstaltsleiter (AL) [X.]. und dem inhaftierten [X.] vom 26. Januar 2023 , [X.]).

(6) Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr wird des Weiteren durch die Tatsache unterstrichen, dass dieser gute Kontakte zu Personen unterhält, die nach Einschätzung des [X.]kriminalamts [X.] "feste Größen der organisierten Kriminalität" sind und sich in den Strukturen der [X.]lan-Kriminalität bewegen. Deren Nähe hat der Antragsteller in der Haft wiederholt gesucht ([X.] [X.], Vermerk zur Auswertung der [X.], [X.]and 9, vom 25. Januar 2023 , [X.]. Dass Erkenntnisse fehlten, dass diese Personen [X.]ezüge zu politisch motivierter Kriminalität hätten, steht der Annahme nicht entgegen, dass es dem Antragsteller ungeachtet der mehrjährigen Untersuchungshaft jederzeit möglich ist, seine Kontakte in das kriminelle Milieu zur Realisierung seiner Ziele zu nutzen.

(7) Die in [X.]ezug auf die Persönlichkeitsstruktur und den psychischen Zustand des Antragstellers erstellten fachlichen Stellungnahmen beschreiben diesen als kognitiv gut strukturierten und mit hoher funktionaler Intelligenz ausgestatteten jungen Mann, der leicht kränkbar sei, nicht nur in [X.] zu [X.] Verhalten neige und durch eine noch nicht gefestigte, narzisstische Persönlichkeit geprägt sei. Er könne sich nur schwer integrieren, beanspruche einen hervorgehobenen Status und erwarte, dass ihm eine Sonderbehandlung zuteilwerde. [X.] Affekte entlüden sich ob seiner nicht ausgeprägten Impulskontrolle oftmals unter anderem in physischer Gewalt (JStA [X.], [X.] vom 17. Dezember 2018, [X.]A VIII [X.]l. 654; [X.]ezirksamt T. von [X.], [X.]ericht der Jugendgerichtshilfe vom 30. September 2019, [X.]A VIII [X.]l. 1476; JStA [X.], Psychologische Stellungnahme zur psychischen Gesundheit vom 30. Juni 2020, [X.]A II [X.]l. 332; JStA [X.], Psychologische Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, [X.]A VIII [X.]l. 1788; JStA [X.], Psychologische Stellungnahme vom 6. April 2023, [X.]. 1 zum Schriftsatz vom 14. April 2023, [X.]). Er sei sehr extrovertiert, emotional erregbar und impulsiv (Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.] und 77; JStA [X.], Psychologische Stellungnahme zur psychischen Gesundheit vom 30. Juni 2020, [X.]A II [X.]l. 331). Der Antragsteller selbst bekundete, er reagiere sehr schnell, werde sehr schnell nervös und raste schnell aus, könne nicht nachdenken und sich nicht stoppen, sondern müsse handeln, wenn ihn jemand angreife (Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.]9 f.). Seine Affinität zur Ausübung von Gewalt wird nicht nur durch zahlreiche Vorkommnisse in der Untersuchungshaft, sondern auch durch das Mitsichführen und den Einsatz eines Teleskopschlagstocks, von Schlagringen und Pfefferspray dokumentiert ([X.], UA [X.]12). Sätze wie "Ich drohe nicht nur, ich mache auch" und "Ich habe nichts zu verlieren" ([X.] [X.], Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, [X.]. 87 ff., [X.]3; [X.] [X.], Tabelle zur Auswertung [X.]and 7 der [X.] bis 02/21 <[X.]l. 308> vom 23. Januar 2023 , [X.]) bestätigen das vorstehend gezeichnete [X.]ild. [X.]esondere [X.]edeutung für die Gefahrenprognose kommt auch der Erkenntnis zu, dass der Antragsteller den psychischen Schmerz, nicht mehr zu einer "Elite" zu gehören, nicht zulasse (JStA [X.], Psychologische Stellungnahme zur psychischen Gesundheit vom 30. Juni 2020, [X.]A II [X.]l. 333). Hierin werden Verletzungen deutlich, die unmittelbar an das opportunistisch geprägte und mit einem starken Streben nach Status und Macht ([X.] [X.], [X.] vom 15. Februar 2023, [X.]. 51 ff., [X.]) gepaarte Motiv anknüpfen, das seinen Vater und - ihm nachfolgend - ihn im [X.] dazu bewogen hat, sich dem [X.] anzuschließen. Dass er sich auch im [X.] und damit in einem völlig veränderten sozio-kulturellen Umfeld nicht nur in keiner Weise von seinem Engagement für den [X.] distanziert, sondern sich vielmehr gegenüber anderen wiederholt der von ihm begangenen Straftaten berühmt und sich positiv über den [X.] geäußert hat ([X.], UA [X.]14), lässt ihn auch, weil er keine [X.]ereitschaft erkennen lässt, die Werteordnung der [X.] anzuerkennen (so auch [X.] [X.], Vermerk zur Auswertung der [X.], [X.]and 9, vom 25. Januar 2023 , [X.], als eine Person erscheinen, die grundsätzlich nicht nur bereit, sondern auch willens wäre, etwaige noch nicht erreichte Ziele ihres [X.] an dessen Stelle zu realisieren, und die ob ihrer Fähigkeit, auch delinquente Handlungen zu planen, zu einer solchen Realisierung ohne Weiteres auch in der Lage wäre ([X.] [X.], [X.] vom 15. Februar 2023, [X.]. 51 ff., [X.]).

(8) Die tragfähigen [X.] und familiären [X.]indungen, über die der Antragsteller zu seinen Eltern und seinen [X.] verfügt (JStA [X.], Psychologische Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, [X.]A VIII [X.]l. 1790), und der Zusammenhalt der im [X.] lebenden Mitglieder der Kernfamilie wirken sich nicht stabilisierend, sondern gefahrerhöhend aus.

[X.]ereits in seiner Heimat orientierte sich der Antragsteller an seinem Vater, den er als Vorbild ansieht ([X.], [X.] 12). Trotz des Umstands, dass dieser, wenngleich nicht rechtskräftig, zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass er weiterhin negativen Einfluss auf den Antragsteller ausüben wird. [X.]ereits im Rahmen der Mitwirkung an der Hinrichtung von Oberst [X.] agierte der Antragsteller ausweislich der den Senat überzeugenden kammergerichtlichen Feststellungen in enger Abstimmung mit seinem Vater ([X.], UA [X.]). Im [X.] hat sich der Antragsteller nach den Feststellungen des [X.]s wie auch des Landgerichts [X.] an dem [X.]etäubungsmittelhandel seines [X.] beteiligt ([X.], UA [X.]12; LG [X.]erlin, Urteil vom 7. Mai 2018 - (518 KLs) 171 Js 68/17 (50/17) - UA [X.]). Ein Zeuge bekundete, der Vater des Antragstellers habe einen sehr großen Einfluss auf diesen, der Antragsteller würde alles für seinen Vater machen ([X.] [X.], Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, [X.]. 87 ff., [X.]3 unter Verweis auf [X.] [X.], [X.]efragung des [X.] vom 2. Februar 2023, , [X.]; ferner [X.]KA, [X.] vom 16. Februar 2023, [X.]. 137 ff., [X.]). Es ist real zu besorgen, dass der Antragsteller aufgrund des engen Verhältnisses zu seinem Vater dessen Anweisungen auch künftig Folge leisten würde (diese Sorge teilend [X.] [X.], [X.] vom 15. Februar 2023, [X.]. 51 ff., [X.]; [X.] [X.], Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, [X.]. 87 ff., [X.]2 f.; [X.] [X.], [X.]ericht zu [X.] vom 31. Januar 2023 , Rn. 36; [X.] [X.], Vermerk zur [X.]efragung des [X.] vom 2. Februar 2023, , [X.]). Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst bekundet, in seiner Familie spielten "Tradition, Kultur und Ehre eine essenzielle Rolle", diesbezüglich habe ihn sein Vater "besonders geprägt" ([X.], Entwicklungsbericht vom 3. Januar 2023, AA [X.]l. 2466).

Unterstützung erfährt der Antragsteller ausweislich des Inhalts der Akten auch durch seine Mutter, die wiederholt Anstrengungen unternommen hat, das gegen ihren Ehemann und den Antragsteller geführte Strafverfahren in deren Sinne zu beeinflussen (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 20. April 2022 - St[X.] 15/22 - <[X.] [X.]eschwerdeband Haftbeschwerde 24. März 2022>, [X.]A Rn. 20; Ermittlungsrichter beim [X.], [X.]eschluss vom 24. Januar 2018 - 4 [X.]Gs 1/18 - [X.]A [X.]; [X.], [X.]eschluss vom 19. Februar 2019 - (1) 3 StE 3/18-4 (3/18) - <[X.] Haft-SA Z. [X.]d. II [X.]l. 272>, [X.]A [X.]; [X.], [X.] 75 f., 88 f., 98, 103 und 106) und der vorgeworfen wurde, dem Antragsteller zumindest in einem Fall in der Haft ein Mobiltelefon zugeführt zu haben ([X.] [X.], Vermerk zur Auswertung der [X.], [X.]and 9, vom 25. Januar 2023 , [X.] und [X.] [X.], Auswertung der Haftdokumentation "[X.].[X.].[X.]" vom 25. Januar 2023 , [X.]).

Die engen familiären [X.]eziehungen lassen zudem erwarten, dass sich der Antragsteller künftig auch der Unterstützung seiner beiden im Jahr 2007 geborenen [X.]rüder gewiss sein kann (vgl. [X.] [X.], Auswertung der Haftdokumentation "[X.].[X.].[X.]" vom 25. Januar 2023 , [X.]), die den beigezogenen Erkenntnissen zufolge ebenfalls bereits häufig in von Gewalt geprägte Konflikte verwickelt waren, in ihrem schulischen Umfeld Unruhe und Angst verbreiten und in ihrem [X.]ruder ein männliches Vorbild sehen ([X.] [X.], [X.]ericht zum Erkenntnisaustausch mit dem Jugendamt M. vom 15. Februar 2023, [X.]. 82 f.; [X.] [X.], Polizeiliche Gefahrenprognose zur Haftentlassung vom 15. Februar 2023, [X.]. 87 ff., [X.]7 f.; [X.] [X.], Schlussbericht [X.]efragungen der Geschädigten der [X.]rüder S. und [X.] vom 18. Januar 2023 , [X.]).

(9) In der Gesamtwürdigung der ausgewerteten Erkenntnisse geht von der Person des Antragstellers eine beachtliche Gefahr für die Sicherheit der [X.] und eine ebenso beachtliche terroristische Gefahr aus, einschließlich der aktiven Mitwirkung an einem - ohne großen Vorbereitungsaufwand möglichen - Terroranschlag mit unbeteiligten Toten. Gerade die Impulsivität seines Verhaltens und die unbedingte [X.]ereitschaft, Gewalt zur Realisierung seiner Ziele einzusetzen, lassen eine solche Mitwirkung, mag sie auch aus opportunistischen Motiven erfolgen, realistisch erscheinen.

Aus den bereits unter 2.1.2 b) dargelegten Gründen ist der Senat nicht gehalten, zu der Frage, "ob bei umfassender Würdigung der Persönlichkeit des [Antragstellers], seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren und geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen im Sinne des § 58a [X.] gefährlichen Personen oder Gruppierungen von ihm eine terroristische Gefahr bzw. eine besondere Gefahr für die Sicherheit der [X.] ausgeht", [X.]eweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch persönliche Anhörung des Antragstellers zu erheben. Er ist vielmehr grundsätzlich, so auch hier, zu einer eigenständigen Gefahreneinschätzung berufen ([X.]VerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 80), die er im Vorstehenden vorgenommen hat.

Der Senat kann zu dieser bewertenden Gesamtschau gelangen, ohne auf das vom [X.]undeskriminalamt entwickelte Risikobewertungsinstrument [X.] ([X.] Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus -, dazu Pressemitteilung des [X.] vom 2. Februar 2017) oder vergleichbare Instrumente zur Risiko- bzw. Gefährlichkeitseinschätzung (s. dazu Rettenberger, [X.], Kriminalistik 2016, 532) zurückgreifen zu müssen. Derartige Instrumente können bei [X.]eachtung ihrer methodischen Anwendungsvoraussetzungen und unter [X.]erücksichtigung der Grenzen ihrer Aussagekraft für eine erste Risikoeinschätzung nützlich und hilfreich sein und etwa die sicherheitsbehördliche Entscheidung über das Ob und den Umfang zu treffender Maßnahmen unterstützen; es handelt sich aber nicht um Instrumente, deren Einsatz notwendige Voraussetzung der gebotenen gerichtlichen Gesamtschau ist. Auch bei [X.] handelt es sich lediglich um ein Instrument zur strukturierten Erhebung der für eine Gefährdungsprognose relevanten Tatsachen, das der Priorisierung der polizeilichen Arbeit dient, eine eigenständige Gefahrenbewertung durch die Polizeibehörden aber nicht ersetzt (zuletzt [X.]VerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 A 16.17 - juris Rn. 75). Ungeachtet dessen bestätigt die hier am 5. September 2017 durchgeführte Risikoanalyse die Gefahrenprognose des Senats. Denn auch nach Einschätzung des [X.] liegt die [X.]egehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch den Antragsteller in [X.] im [X.]ereich des [X.] (Stufe 5 von 8 auf dem [X.]KA-Wahrscheinlichkeitsraster; [X.]KA, [X.] vom 16. Februar 2023, [X.]. 137 ff., [X.]1).

b) Die Abschiebungsanordnung steht - bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/[X.] - zudem im Einklang mit dem [X.]srecht (vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 A 16.17 - juris Rn. 79). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise musste dem Antragsteller nach [X.]srecht wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der [X.]egehung einer terroristischen Gewalttat nicht eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 4 [X.] 2008/115/[X.]; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 40).

c) In dem der gerichtlichen Überprüfung durch § 114 Satz 1 VwGO gesetzten Rahmen begegnet die Ermessensausübung der obersten [X.]behörde keinen [X.]edenken. Sie steht insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

aa) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, so hat die oberste [X.]behörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des Strafrechts oder des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen).

Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen ([X.], Urteil vom 20. April 2016 - 1 [X.]vR 966/09 u. a. - [X.]E 141, 220 Rn. 96, 132 und [X.]eschluss vom 18. Juli 1973 - 1 [X.]vR 23/73, 1 [X.]vR 155/73 - [X.]E 35, 382 <402 f.>). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die oberste [X.]behörde dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der von dem Antragsteller ausgehenden terroristischen Gefahr ein höheres Gewicht beimisst als dessen Interesse am Verbleib in [X.].

Hier hat die oberste [X.]behörde ihr Entschließungsermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im [X.] vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Antragsteller ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen angesichts der als beachtlich wahrscheinlich anzunehmenden [X.]ereitschaft des Antragstellers zur [X.]egehung oder Mitwirkung an einem mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlag in [X.] und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 44) sowie des Umstands, dass trotz der gegen den Antragsteller bereits verfügten Ausweisung aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen des [X.] eines [X.]s nach § 60 Abs. 5 [X.] bislang nicht ergriffen werden durften, nicht zu beanstanden.

(1) [X.]ei ihrer Entscheidung hat die oberste [X.]behörde die persönlichen Umstände des Antragstellers angemessen berücksichtigt. Dass sie sich unter Würdigung dieser [X.]elange für eine Aufenthaltsbeendigung entschieden hat, ist angesichts der von dem Antragsteller ausgehenden besonderen Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch mit [X.]lick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 [X.] nicht unverhältnismäßig. Aus den sich hieraus ergebenden verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben folgt kein uneingeschränkter Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt im [X.]. Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt - wie hier - öffentliche [X.]elange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären [X.]elange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. September 2013 - 10 [X.] 14.13 - [X.] 402.242 § 30 [X.] Nr. 7 Rn. 4 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]MR).

Die oberste [X.]behörde hat insbesondere die engen familiären [X.]indungen des Antragstellers zu seinen Eltern und seinen [X.] gewürdigt und hierbei in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass nicht erkennbar ist, dass der volljährige Antragsteller auf den [X.]eistand durch seine Familie oder diese auf seine Unterstützung angewiesen wäre. Zwischen ihm und seinen Eltern und seinen [X.] besteht allein eine [X.]egegnungsgemeinschaft. Die familiären [X.]eziehungen zu seiner Mutter und seinen [X.] können auch nach einer Abschiebung des Antragstellers mit Telefonaten und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Eine Aufrechterhaltung der [X.]eziehung zu seinem Vater ist, solange sich dieser in Haft befindet, durch die Führung von Telefonaten möglich. Überdies ist die oberste [X.]behörde ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller weder sich in die Lebensverhältnisse im [X.] in einer der [X.]estigung zugänglichen Art und Weise integriert hat noch in seiner Heimat, in der er mehr als 15 Jahre seines noch jungen Lebens gelebt hat, entwurzelt wäre.

Dem Antragsteller ist eine Eingliederung in die Lebensverhältnisse in der [X.] möglich und zumutbar. Als [X.] ist es ihm zuzumuten, sich in die Lebensverhältnisse in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, dessen Sprache er spricht und in dem er aufgewachsen ist und seine schulische Prägung erfahren hat, einzufinden und seinen Lebensunterhalt aus der Ausübung von Erwerbstätigkeiten, notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, zu bestreiten. Das Fortbestehen familiärer [X.]indungen in den [X.] wird ihm das [X.] in die dortigen [X.] erleichtern. Dies gilt umso mehr, als er einer dort ansässigen vermögenden Familie entstammt und sich der Unterstützung von Verwandten väterlicher- als auch mütterlicherseits gewiss sein darf. Seinen Angaben zufolge leben in [X.] noch drei Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Die Familie seines [X.], eine Akademikerfamilie, sei wohlhabend. Sie und auch die im [X.] lebenden Verwandten mütterlicherseits seien bereit, ihm zu helfen, wenn er in Schwierigkeiten sei (Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.]8 f.). Soziale oder berufliche [X.]indungen an das [X.], die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann von einer gelungenen [X.] und wirtschaftlichen Integration des Antragstellers in die hiesigen Verhältnisse nicht ausgegangen werden.

(2) Der Recht- und Verhältnismäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass sie nach [X.]r Rechtslage im Falle einer Abschiebung mit einem grundsätzlich unbefristeten Fernhalten vom [X.] verbunden werden soll (§ 11 Abs. 1 [X.] m. Abs. 5b [X.]) und die oberste [X.]behörde von einer möglichen Ausnahme abgesehen hat. Selbst eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da auch unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a [X.] 2008/115/[X.]: "gehen [...] einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 [X.] m. Art. 12 Abs. 1 [X.] 2008/115/[X.]). Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie 2018/115/[X.] - deren Anwendbarkeit hypothetisch unterstellt - Anhaltspunkte für einen "[X.]" zwischen dem Einreiseverbot und seiner [X.]efristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen ([X.]VerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - [X.]VerwGE 164, 317 Rn. 83).

[X.]) Ein Auswahlermessen kommt nur bei mehreren möglichen [X.]en in [X.]etracht ([X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - [X.] 2018, 11 Rn. 39). Die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers in die [X.] stellt sich daher als ermessensfehlerfrei dar.

d) Dem Vollzug der Abschiebungsanordnung stehen auch keine zielstaatsbezogenen [X.]e entgegen. Das Vorliegen eines [X.]s nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] hindert den Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht, es führt aber dazu, dass der [X.]etroffene nicht in diesen Staat abgeschoben werden darf (§ 58a Abs. 3 Satz 2 [X.] m. § 59 Abs. 2 und 3 [X.] in entsprechender Anwendung). Aus diesem Grund hat die zuständige [X.]ehörde beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes [X.] nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] entgegensteht; an die hierzu getroffenen Feststellungen aus anderen [X.]ahren ist sie hierbei nicht gebunden (§ 58a Abs. 3 Satz 3 [X.]).

aa) Der Antragsteller vermag sich nicht mit Erfolg auf ein [X.] nach § 60 Abs. 1 [X.] zu berufen. Danach darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([X.]G[X.]l. 1953 II [X.]59) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.] Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 [X.] findet gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 [X.] keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der [X.] anzusehen ist. Das Gleiche gilt nach § 60 Abs. 8 Satz 2 [X.], wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 [X.] erfüllt. Ein Ausländer ist gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 [X.] m. § 3 Abs. 2 [X.] nicht Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. 2 [X.], wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Kriegsverbrechen begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um [X.]estimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] vorliegen, bestimmt sich in erster Linie nach den im [X.] Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte ([X.]VerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 [X.] 24.08 - [X.]VerwGE 135, 252 Rn. 31).

Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen. Er ist im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 [X.] aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der [X.] anzusehen. Zudem ist im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. 2 [X.] aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er sich durch die [X.]eeinträchtigung der persönlichen Würde in Form einer entwürdigenden und erniedrigenden [X.]ehandlung eines Kriegsverbrechens nach Art. 8 Abs. 2 [X.]uchst. [X.] des [X.] Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. 2 [X.] m. Satz 2 [X.] durch die [X.]eihilfe zur Tötung eines anderen Gefangenen eines Kriegsverbrechens nach Art. 8 Abs. 2 [X.]uchst. a i des [X.] Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs schuldig gemacht hat. Wegen der diesbezüglichen Feststellungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu a) [X.]) verwiesen.

[X.]) Der Antragsteller kann sich im vorliegenden [X.]ahren auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines [X.]s nach § 60 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 [X.] berufen.

(1) Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 [X.] bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.], der an Art. 15 [X.]uchst. a und b [X.] 2011/95/[X.] anknüpft, gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie Folter oder unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung oder [X.]estrafung. Das [X.] des § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.] verschafft dem absoluten [X.]harakter des [X.]es aus Art. 3 [X.] in solchen Fällen Geltung, in denen der Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 [X.] wegen des Vorliegens von [X.] nach § 4 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen ist (vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 49).

(2) Gemäß § 60 Abs. 5 [X.] darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]G[X.]l. 1952 II [X.]85) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Demgemäß darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem [X.] der Abschiebung im Sinne von Art. 3 [X.] Folter oder unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung oder Strafe droht. Der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 [X.] entspricht weitgehend dem [X.] nach § 60 Abs. 2 [X.]. Er geht über dieses jedenfalls, soweit Art. 3 [X.] in Rede steht, nicht hinaus ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 [X.] 15.12 - [X.]VerwGE 146, 12 Rn. 36).

Im Lichte der [X.]. 1 der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, denen zufolge die Todesstrafe abgeschafft ist und niemand zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden darf, verbietet Art. 2 [X.] die Auslieferung oder Ausweisung einer Person in einen anderen Staat, wenn ernsthafte Gründe für die Gefahr bewiesen sind, dass gegen sie die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird ([X.]MR, Urteile vom 19. November 2009 - Nr. 41015/04, [X.]/[X.] - Rn. 99 ff., vom 2. März 2010 - Nr. 61498/08, [X.]/[X.] - Rn. 115 ff., 123, 137 und 144 und vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, [X.]/[X.] - NVwZ 2015, 955 Rn. 576 ff.). In diesem Sinne ist auch Art. 19 Abs. 2 GR[X.] auszulegen.

Gemäß Art. 3 [X.] darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender [X.]ehandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der [X.] nach Art. 3 [X.] dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der [X.]etroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 [X.] setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung oder Strafe voraus. Erforderlich ist das [X.]estehen einer ausreichenden realen Gefahr, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 [X.] zuwiderlaufenden [X.]ehandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten [X.] die für eine Art. 3 [X.]-widrige [X.]ehandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende [X.]etrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer [X.]edeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 [X.] immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener [X.]eweis dafür, dass der [X.]etroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 [X.] widersprechenden [X.]ehandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann ([X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 [X.] 10.21 - [X.]VerwGE 175, 227 Rn. 13 f. m. w. N.). Selbst wenn eine solche Gefahr im Einzelfall droht, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen durch eine diplomatische Zusicherung ausgeschlossen werden (vgl. [X.]MR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, [X.]/[X.] - NVwZ 2013, 487 Rn. 189).

Im Anwendungsbereich der [X.]. 2 und 3 [X.] gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen. Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts im Lichte der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts und des [X.]. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen und die [X.] zu berücksichtigen. In Fällen, in denen es um die [X.]eurteilung der [X.]ehandlung im Sinne des Art. 3 [X.] in einem Drittstaat geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu ([X.], [X.] vom 4. Mai 2018 - 2 [X.]vR 632/18 - NVwZ 2018, 1390 Rn. 37 f.).

(3) Gemessen daran besteht nicht die reale Gefahr, dass gegen den Antragsteller im Falle seiner Abschiebung in die [X.] im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] und von § 60 Abs. 5 [X.] [X.] m. Art. 3 [X.] die Todesstrafe verhängt und vollstreckt oder er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender [X.]ehandlung oder Strafe unterworfen wird.

(a) Der Senat folgt, soweit es die reale Gefahr der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe betrifft, den Gründen der in [X.]ezug auf den Antragsteller ergangenen Entscheidungen des [X.] [X.]erlin vom 8. Juli 2020 - [X.] - (juris Rn. 25 ff.) und vom 13. Dezember 2021 - [X.] (VG, UA [X.]3 f.).

(aa) Die Todesstrafe ist im [X.] Strafrecht vorgesehen. Sie wird unter anderem insbesondere bei Mord und terroristischen Aktivitäten, vor allem gegen mutmaßliche "[X.]"-Kämpfer, sowohl verhängt als auch vollstreckt. Die einschlägigen Straftatbestände sind unklar formuliert. Der [X.]egriff der terroristischen Handlung wird weit und vage gefasst ([X.], [X.]ericht vom 28. Oktober 2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der [X.] , [X.]0 f.; A[X.][X.]ORD, Anfragebeantwortung zum [X.] vom 8. Mai 2019 - a-10971 - [X.]; A[X.][X.]ORD, Anfragebeantwortung zum [X.] vom 30. April 2020 - [X.] - [X.]; E[X.]PM, [X.] compliance with the I[X.][X.]PR, 31. Januar 2022, [X.]6.; [X.]AA, [X.] - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, [X.] f.). Gemäß Art. 4 Satz 1 des [X.] erlassenen [X.] Nr. 13 (im Folgenden: [X.]) wird, wer als Haupttäter oder Teilnehmer eine der in den [X.]. 2 und 3 dieses Gesetzes genannten terroristischen Handlungen begeht, zum Tode verurteilt. Nach Art. 4 Satz 2 [X.]G 2005 wird mit der gleichen Strafe wie der Haupttäter belegt, wer Terroristen zur [X.]egehung der in diesem Gesetz genannten Straftaten anstiftet, diese plant, finanziert oder unterstützt. Art. 2 [X.]G 2005 benennt eine Mehrzahl terroristischer Handlungen, darunter 1. Gewalttätigkeiten, die darauf abzielen, das Leben von Menschen zu gefährden, ungeachtet ihrer Motive und Zwecke, die der Ausführung einer terroristischen Handlung zugrunde liegen, und 3. die Organisation und Leitung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, die Terrorismus praktiziert und plant, oder die [X.]eteiligung an einer solchen Vereinigung oder die Teilnahme an einer von dieser praktizierten oder geplanten terroristischen Handlung. Art. 3 [X.]G 2005 regelt Straftaten gegen die Staatssicherheit.

([X.]) Die Todesstrafe ist indes für zur Tatzeit Minderjährige nicht vorgesehen. Gemäß Art. 66 Satz 1 des im Juli 1969 beschlossenen [X.] Strafgesetzbuchs Nr. 111 in der Fassung vom 14. März 2010 (im Folgenden: StG[X.] [X.] 2010) gilt als Jugendlicher jede Person, die im Alter zwischen sieben und 18 Jahren eine Straftat begeht. Ist der Jugendliche zur [X.] der [X.]egehung der Straftat noch nicht 15 Jahre alt, so gilt er nach Art. 66 Satz 2 StG[X.] [X.] 2010 als Kind; ist er zwischen 15 und 18 Jahren alt, so gilt er nach dieser Norm als Jugendlicher. Gemäß Art. 73 Abs. 1 StG[X.] [X.] 2010 wird ein Jugendlicher, der ein Verbrechen begeht, in einer Schule für jugendliche Straftäter für eine Dauer von mindestens zwei Jahren und höchstens 15 Jahren untergebracht, wenn das Verbrechen mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach Art. 74 Abs. 1 StG[X.] [X.] 2010 soll das Alter eines Jugendlichen zum [X.]punkt der [X.]egehung einer Straftat die Grundlage für die Feststellung seiner Verantwortlichkeit sein. [X.]egeht ein Jugendlicher eine Straftat und hat er zum [X.]punkt der Verurteilung das 18. Lebensjahr vollendet, so erhält er gemäß Art. 74 Abs. 3 Satz 1 StG[X.] [X.] 2010 die für diese Straftat vorgesehene Strafe, als wäre er ein Jugendlicher, wobei das Gericht den Aufenthalt in einer Erziehungsanstalt durch eine Unterbringung in einer Schule für junge Straftäter ersetzen kann. Nach Art. 74 Abs. 3 Satz 2 StG[X.] [X.] 2010 kann die Unterbringung in einer Schule für junge Straftäter auch durch eine entsprechende Gefängnisstrafe ersetzt werden, wenn die begangene Straftat ein Verbrechen ist, oder durch einen Gewahrsam, wenn es sich um ein Vergehen handelt, für einen [X.]raum, der dem entspricht, der für das [X.]egehen dieser Straftat verhängt werden kann (vgl. auch [X.], Memorandum vom 13. September 2018 zu einer Anfrage der [X.]n [X.]otschaft [X.] in [X.]ezug auf das Strafrecht und Minderjährige, Antworten zu [X.], 4. und 5.; [X.], [X.] in the Administration of Justice in [X.]: Trials under the anti-terrorism laws and implications for justice, [X.] in the aftermath of [X.]IL, Januar 2020, [X.] und [X.][X.]3).

Dass das [X.] Strafrecht die Verhängung der Todesstrafe gegenüber Minderjährigen nicht vorsieht, bestätigt auch die mit [X.] der [X.]otschaft der [X.] in [X.] vom 21. Oktober 2019 erteilte diplomatische Zusicherung. Danach "verbietet das [X.] Gesetz die Verhängung der Todesstrafe gegenüber Straftätern, die bei Ausübung der Straftat noch minderjährig waren ([X.]s Strafgesetzbuch Art. 79), welcher besagt, dass derjenige nicht zu einer Todesstrafe verurteilt wird, wenn er bei Ausübung der Straftat unter 18 Jahre alt war und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Todesstrafe durch eine lebenslange Freiheitsstrafe ersetzt wird". Dabei dürfte es sich allerdings um einen Übersetzungsfehler handeln, da die Vorschrift ausweislich der [X.] Fassung des [X.] Strafgesetzbuchs ausdrücklich nur Heranwachsende betrifft, die bei [X.]egehung der Tat zwischen 18 und 20 Jahre alt waren. Ist für diese aber die Todesstrafe ausgeschlossen, so gilt dies erst recht für bei Tatbegehung minderjährige Straftäter, ohne dass diesen indes die in der Vorschrift angesprochene lebenslange Freiheitsstrafe droht.

Diese Rechtslage findet ihre Entsprechung in der [X.], der zufolge Erkenntnisse, dass die Todesstrafe in der [X.] in jüngerer [X.] gegen zur Tatzeit Minderjährige verhängt oder gar verhängt und vollzogen worden ist, nicht vorliegen ([X.], Auskunft vom 11. Juni 2020 - 508-516.80/54146, [X.]; vgl. auch VG [X.]erlin, [X.]eschluss vom 8. Juli 2020 - [X.] - [X.]A [X.].

([X.]) Gemessen daran muss der Antragsteller, obwohl diesem gegenüber ausweislich der auf ein Rechtshilfeersuchen [X.]r [X.]ehörden ergangenen [X.] des Außenministeriums der [X.] vom 9. April 2019 seitens des [X.] wegen einer Straftat nach "Artikel 4/Terrorismus", mithin Art. 4 [X.]G 2005, im Kontext der Ermordung von Oberst [X.] ein nationaler und ein internationaler Haftbefehl ergangen ist, nicht besorgen, dass die Todesstrafe gegen ihn auch nur verhängt wird, weil der [X.] Staat ihn, wie auch aus der Mitteilung des [X.] vom 25. September 2019 hervorgeht, als zum [X.]punkt der [X.]egehung der ihm vorgeworfenen Tat 15 Jahre alt und damit minderjährig ansieht.

(b) Der Antragsteller vermag sich hinsichtlich einer ihm im Falle seiner Abschiebung im [X.] etwaig drohenden erneuten [X.]estrafung wegen der [X.]eteiligung an der Hinrichtung von Oberst [X.] und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung auch nicht mit Erfolg auf ein Verbot der [X.] zu berufen.

(aa) Ob den seitens des [X.] eingeholten diplomatischen Zusicherungen der [X.]otschaft der [X.] in [X.] zu entnehmen ist, dass ein erneutes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen einer [X.]eteiligung an der Hinrichtung von Oberst [X.] und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ausgeschlossen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Mit [X.] vom 21. Oktober 2019 hatte die [X.]otschaft der [X.] in [X.] auf Art. 19 Abs. 5 der am 15. Oktober 2005 angenommenen [X.] [X.]assung (im Folgenden: [X.]) sowie auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 StG[X.] [X.] 2010 verwiesen. Gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 2 [X.] darf der Angeklagte nach einem Freispruch wegen desselben Verbrechens nicht [X.] strafrechtlich verfolgt werden, es sei denn, dass neue [X.]eweise vorgelegt werden (vgl. hierzu indes auch [X.], Auskunft vom 18. April 2012 - 508-92-516.80/46583 - [X.], ausweislich derer wegen der Geltung des Grundsatzes "ne bis in idem" nur innerhalb derselben Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein [X.] Staatsangehöriger, der im Ausland eine Strafe verbüßt habe, nicht für dieselbe Tat im [X.] noch einmal belangt werde). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 StG[X.] [X.] 2010 kann gegen eine Person, die außerhalb des [X.] eine Straftat begeht, nur mit Genehmigung des Justizministers ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Die betreffende Person kann gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 StG[X.] [X.] 2010 nicht vor Gericht gestellt werden, wenn sie bereits von einem ausländischen Gericht rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die in diesem [X.]ahren gegen sie verhängte Strafe vollständig verbüßt wurde oder wenn das betreffende [X.]ahren oder die betreffende Strafe nach geltendem Recht für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde und die rechtskräftige Verurteilung, die Aufhebung des [X.]ahrens oder die Aufhebung der Strafe in die Zuständigkeit des [X.] fällt, in dem das Urteil ergangen ist. Auf die [X.]itte des [X.] zuzusichern, dass der Antragsteller im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in [X.] nicht erneut in derselben Angelegenheit strafrechtlich verfolgt würde, teilte die [X.]otschaft der [X.] in [X.] mit [X.] vom 8. Juni 2020 mit, die [X.] und das [X.] Strafgesetz Nr. 111 des Jahres 1969 gäben die Zusicherungen, die in der [X.] des [X.] erwähnt worden seien, in Art. 19 Abs. 5 [X.] und Art. 14 StG[X.] [X.] 2010. Demnach werde "hier zugesichert, dass [X.] kein erneuter Prozess die die Straftat drohen würde, gemäß des Respektierung und Einhaltung der [X.] [X.]assung und der in Punkt 4 erwähnten Erläuterung des Strafgesetzes". Mit [X.] vom 1. Juni 2021 bekräftigte die [X.]otschaft der [X.] in [X.], dass, sollte der Antragsteller von der [X.]n Justiz verurteilt werden, es nicht mehr möglich sein werde, dass der Antragsteller "erneut in einem weiteren Prozess über dieselbe Angelegenheit angeklagte" werde. Ausweislich einer von dem [X.] beauftragten Übersetzung der [X.] "garantiert" die [X.]otschaft der [X.] in [X.], "dass in Einhaltung von" Art. 19 Abs. 5 [X.] und Art. 14 StG[X.] [X.] 2010 "Herr [X.] [X.] wegen derselben [X.]eschuldigung vor Gericht gestellt werden wird".

([X.]) Selbst für den Fall, dass der Antragsteller nach einer Abschiebung im [X.] wegen derselben Handlungen erneut strafrechtlich verurteilt würde, wäre die ihn nach den Erkenntnissen zu (a) ([X.]) erwartende Strafandrohung für sich genommen nicht geeignet, ein [X.] zu begründen.

Eine Geltung des Grundsatzes "ne bis in idem" ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus Art. 103 Abs. 3 GG. Das verfassungsrechtliche Verbot der [X.] steht einer durch die Abschiebung ermöglichten neuerlichen [X.]olgung derselben oder im Wesentlichen gleichen den Ausländer betreffenden und nach Ort und [X.] zusammengehörenden Tatsachen durch einen anderen Staat nicht entgegen. Eine solche Mitwirkung verstößt als solche auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder sonstige verfassungsrechtliche Gewährleistungen ([X.], [X.]eschluss vom 31. März 1987 - 2 [X.]vM 2/86 - [X.]E 75, 1 <16>). Art. 4 Nr. 1 des von der [X.] nicht ratifizierten Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984, dem zufolge niemand wegen einer Straftat, wegen derer er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf, steht wie Art. 103 Abs. 3 GG nur einer neuerlichen Strafverfolgung durch denselben Staat entgegen. Ebenso verhält es sich in [X.]ezug auf Art. 14 Abs. 7 des [X.] über bürgerliche und politische Rechte, dem zufolge niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen derer er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen [X.] rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Die [X.] ist nicht Vertragsstaat des [X.] Durchführungsübereinkommens, dessen Art. 54 es einer Vertragspartei untersagt, eine Person, die durch eine andere Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, wegen derselben Tat zu verfolgen, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des [X.] nicht mehr vollstreckt werden kann. Ebenso wenig ist die [X.] an Art. 50 GR[X.] gebunden, der es einem Mitgliedstaat untersagt, eine Person wegen einer Straftat, derentwegen diese bereits in der [X.] nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut zu verfolgen oder zu bestrafen. Überdies ist auch eine dem Grundsatz "ne bis in idem" entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG nicht feststellbar, da [X.] die Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht betrachten (vgl. [X.], [X.] vom 15. Dezember 2011 - 2 [X.]vR 148/11 - NJW 2012, 1202 Rn. 33). Eine [X.] stellt auch im Übrigen grundsätzlich keine unmenschliche [X.]ehandlung im Sinne des Art. 3 [X.] dar.

Allerdings ist es der [X.] im Lichte von Art. 3 [X.], aber auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verwehrt, einen Ausländer abzuschieben, wenn die Strafe, die gegen ihn in dem [X.] der Abschiebung verhängt würde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene, mit [X.]lick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in einem Drittstaat wegen derselben Tat erlittenen Strafe diese äußerste Grenze [X.] oder grausam, unmenschlich oder erniedrigend wäre. Abweichendes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen [X.]eurteilung anhand [X.]n [X.]assungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der [X.]gemeinschaft aus (Präambel, [X.]. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten ([X.], [X.]eschluss vom 31. März 1987 - 2 [X.]vM 2/86 - [X.]E 75, 1 <17 f.>).

Eine dem Antragsteller für den Fall der Nichteinhaltung der vorstehenden diplomatischen Zusicherung nach dem unter (a) dargestellten Strafrahmen des Art. 73 Abs. 1 [X.] m. Art. 74 Abs. 1 StG[X.] [X.] 2010 drohende neuerliche Strafe von zwei bis 15 Jahren stellte sich zwar bei unterstellter Ausschöpfung der Obergrenze als für den Antragsteller in hohem Maße hart dar; sie erwiese sich jedoch trotz des bereits im [X.] erfolgten [X.] wegen der Schwere der in Rede stehenden Straftaten noch nicht als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 31. März 1987 - 2 [X.]vM 2/86 - [X.]E 75, 1 <18 ff.>; [X.]VerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 [X.] 60.20 - [X.] 402.261 § 6 [X.]/[X.] Nr. 4 Rn. 57 m. w. N.).

(c) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf das Vorliegen eines [X.]s wegen ihn im Falle seiner Abschiebung in die [X.] erwartender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender [X.]ehandlung.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 [X.]uchst. c Satz 1 [X.] sind im [X.] alle Formen von psychischer und physischer Folter und unmenschlicher [X.]ehandlung verboten. Nach Art. 37 Abs. 1 [X.]uchst. c Satz 2 [X.] darf ein unter Zwang, Drohung oder Folter abgelegtes Geständnis nicht verwertet werden. Art. 333 StG[X.] [X.] 2010 bestimmt zudem, dass jeder [X.]eamte oder [X.]edienstete des öffentlichen Dienstes, der einen Angeklagten, Zeugen oder Informanten foltert oder die Folterung eines solchen anordnet, um ihn zu einem Geständnis über die [X.]egehung einer Straftat oder zu einer Aussage oder zu einer Information über eine solche Straftat zu zwingen oder um ihm eine Information vorzuenthalten oder eine bestimmte Meinung über die Straftat zu äußern, mit Freiheitsentzug oder mit Strafhaft bestraft wird. Dabei gilt als Folter auch die Anwendung von Gewalt oder Drohungen. Gemäß Art. 127 der [X.] Strafprozessordnung in der Fassung des [X.] aus 1971, zuletzt geändert am 14. März 2010 (im Folgenden: StPO 2010) ist die Anwendung jeglicher illegaler Methoden zur [X.]eeinflussung des [X.]eschuldigten und zur Erlangung eines Geständnisses nicht zulässig, wobei Misshandlungen, Drohungen, Verletzungen, Verlockungen, Versprechungen, psychologische [X.]eeinflussung oder die Verwendung von Drogen oder Rauschmitteln als illegale Methoden gelten (vgl. zum Ganzen auch [X.], [X.] in the Administration of Justice in [X.], August 2021, [X.]). Die [X.] hat sowohl das Übereinkommen der [X.], unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung oder Strafe unterzeichnet als auch den [X.] über bürgerliche und politische Rechte und die Arabische [X.]harta der Menschenrechte, verabschiedet vom Rat der Liga der arabischen [X.] am 15. September 1994, überarbeitet am 15. Januar 2004, ratifiziert.

Dennoch wird Folter weiterhin und systematisch von staatlichen Akteuren, insbesondere von Polizei- und Sicherheitskräften und in Haftanstalten, gerade auch zur Erzwingung von Geständnissen, eingesetzt. Derartige erzwungene Geständnisse fungierten in strafgerichtlichen [X.]ahren häufig als [X.]eweisquellen ([X.], [X.]ericht vom 28. Oktober 2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der [X.] , [X.]9 f.; <[X.]> [X.] für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der [X.]dokumentation: [X.], 22. August 2022, [X.]3 f.; A[X.][X.]ORD, Anfragebeantwortung zum [X.] vom 26. April 2022 - a-11897 - [X.]; [X.], Amnesty Report [X.] 2019 vom 18. Februar 2020, [X.]; [X.]ertelsmann-Stiftung, [X.]TI 2022 [X.]ountry Report [X.], 23. Februar 2022, [X.] f.; E[X.]PM, [X.] compliance with the I[X.][X.]PR, 31. Januar 2022, [X.] ff. und [X.] ff.; [X.]AA, [X.] - Gezielte Gewalt gegen Individuen, Januar 2022, [X.] ff.; [X.]AA, [X.]ountry Guidance: [X.], Juni 2022, [X.] und 90; [X.] Watch, [X.] 2022, [X.]45; [X.] Watch, [X.] - Events of 2021, [X.] f.; [X.] Watch, [X.]: Appeals [X.]ourts Ignoring Torture [X.]laims, 25. September 2019; [X.], [X.] in the Administration of Justice in [X.]: Legal conditions and procedural safeguards to prevent torture and ill-treatment, August 2021, [X.]1 f.; [X.], [X.] in the Administration of Justice in [X.]: Trials under the anti-terrorism laws and implications for justice, [X.] in the aftermath of [X.]IL, Januar 2020, [X.] ff.; [X.], [X.] 2022 [X.] Report, [X.] f. und 15 f.; [X.], [X.] 2021 [X.] Report, [X.] f.; vgl. auch VG [X.]erlin, [X.]eschluss vom 8. Juli 2020 - [X.] - [X.]A 8 f. und Urteil vom 13. Dezember 2021 - [X.] [X.] 10 f.). Die [X.] ist sich der Problematik bewusst. Das [X.] hat einen Gesetzentwurf zur [X.]ekämpfung der Folter vorgelegt ([X.], [X.] in the Administration of Justice in [X.], August 2021, [X.], [X.]6).

Mit [X.] vom 21. Oktober 2019 hat die [X.]otschaft der [X.] in [X.] dem [X.] versichert, dass sich die zuständigen [X.] Justizbehörden an geltende internationale Gesetze und Übereinkommen wie z. [X.] den [X.] über bürgerliche und politische Rechte hielten, "was demgemäß bedeutet, dass keinerlei Folterung für den Angeklagten zu erwarten ist". Mit [X.] vom 8. Juni 2020 hat die [X.]otschaft ergänzend ausgeführt, die [X.] und das [X.] Strafprozessrecht sichere das Recht auf einen Rechtsbeistand zu. Gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.] werde zugesichert, dass "das Verteidigungsrecht heilig ist und für alle Prozessverläufe zugesichert wird". Nach Art. 19 Abs. 11 [X.] bestelle das Gericht auf Kosten des Staates einen Rechtsanwalt für einen eines Verbrechens oder Vergehens Angeklagten, der keinen Verteidiger hat. Nach Art. 123 [X.]uchst. [X.] Abs. 2 StPO 2010 habe der [X.]eschuldigte das Recht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen; wenn er nicht in der Lage sei, sich einen Anwalt zu leisten, werde das Gericht dem Angeklagten kostenlos einen Anwalt zur [X.]ügung stellen. Falls der Antragsteller inhaftiert würde, "stünde nichts dagegen, z. [X.] dem [X.] ([X.]) bei Inhaftierung ein [X.]esuchsrecht im konkreten Fall einzuräumen". Mit dieser [X.] hat die [X.]otschaft der [X.] in [X.] dem [X.] zudem neuerlich versichert, dass "der [X.] Staatsbürger [X.] keinesfalls einer Folter oder unmenschlicher und erniedrigender [X.]ehandlung ausgesetzt würde und er gemäß den [X.] Gesetzen behandelt würde", und in diesem Zusammenhang auf Art. 37 [X.], Art. 333 StG[X.] [X.] 2010 und Art. 127 StPO 2010 verwiesen. Mit [X.] vom 1. Juni 2021 hat die [X.]otschaft der [X.] - wie bereits in den beiden vorausgehenden [X.]n - ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen, dass die bezeichneten verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften den [X.]n [X.]ehörden zur hinreichenden Vergewisserung dienen mögen, dass der Antragsteller nach seiner Überstellung an die zuständigen [X.] [X.]ehörden "eine humane und väterliche [X.]ehandlung" erfahren werde.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht der Auslieferung sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige [X.]edenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Diese Rechtsprechung ist auf die besondere Konstellation des § 58a [X.] zu übertragen. Auch hier ist es grundsätzlich zulässig, durch geeignete Zusicherungen die [X.]efürchtung auszuräumen, dem betroffenen Ausländer drohe im Abschiebezielstaat möglicherweise eine gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 [X.] verstoßende [X.]ehandlung. Von der gänzlichen Ungeeignetheit der Zusicherung des anderen Staates muss dabei nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden ([X.], [X.] vom 24. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 47 f. m. w. N.). Die Anforderungen an die Verlässlichkeit einer diplomatischen Zusicherung werden maßgeblich durch die [X.]edingungen im [X.] und den konkreten Inhalt der Zusicherung bestimmt. Ob eine solche Zusicherung den jeweils bestehenden [X.]edenken Rechnung trägt, ist unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Das Fachgericht hat anhand dieser Maßstäbe zu prüfen, ob die Zusicherung die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 [X.] wirksam ausschließt und insbesondere den vom [X.] entwickelten Anforderungen entspricht ([X.], [X.] vom 24. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 49). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist im Rahmen der Prüfung der Qualität und der Verlässlichkeit der durch das [X.] der Abschiebung erteilten diplomatischen Zusicherungen unter anderem zu berücksichtigen, 1. ob der Inhalt der Zusicherungen dem Gericht offengelegt wird, 2. ob die Zusicherungen spezifisch oder allgemein und vage sind, 3. wer die Zusicherungen gegeben hat und ob diese Person den Empfangsstaat binden kann, 4. wenn die Zusicherungen von der Zentralregierung des [X.] abgegeben wurden, ob von den lokalen [X.]ehörden erwartet werden kann, dass sie sich daran halten, 5. ob die Zusicherungen eine [X.]ehandlung betreffen, die im [X.] rechtmäßig oder rechtswidrig ist, 6. ob sie von einem Vertragsstaat erteilt sind, 7. die Dauer und Stärke der bilateralen [X.]eziehungen zwischen dem [X.] und dem aufnehmenden Staat, einschließlich des Verhaltens des [X.] bei der Einhaltung ähnlicher Zusicherungen, 8. ob die Einhaltung der Zusicherungen objektiv durch diplomatische oder andere Überwachungsmechanismen überprüft werden kann, einschließlich der Gewährung eines ungehinderten Zugangs zu den Anwälten des Antragstellers, 9. ob es im [X.] ein wirksames System zum Schutz vor Folter gibt, einschließlich der Frage, ob er bereit ist, mit internationalen Überwachungsmechanismen (einschließlich internationaler [X.]) zusammenzuarbeiten, und ob er bereit ist, Foltervorwürfe zu untersuchen und die Verantwortlichen zu bestrafen, 10. ob der Antragsteller zuvor im [X.] misshandelt worden ist, und 11. ob die Zuverlässigkeit der Zusicherungen von den inländischen Gerichten des [X.] Staats geprüft worden ist ([X.]MR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09 - NVwZ 2013, 487 Rn. 189).

An diesen Kriterien gemessen rechtfertigen die mit [X.]n vom 21. Oktober 2019, 8. Juni 2020 und 1. Juni 2021 von der [X.]otschaft der [X.] erteilten diplomatischen Zusicherungen die Feststellung, dass dem Antragsteller nach einer Abschiebung im [X.] im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung droht. Der Inhalt der Zusicherungen ist seitens des [X.] offengelegt worden. Die Zusicherungen sind jeweils in [X.]ezug auf die Person des Antragstellers erteilt worden. Ausdrücklich wird zugesichert, dass der Antragsteller keinesfalls einer Folter oder unmenschlicher und erniedrigender [X.]ehandlung ausgesetzt und er gemäß den [X.] Gesetzen behandelt würde, die im Einzelnen bezeichnet oder zitiert werden. [X.]n werden, auch wenn sie - wie vorliegend - von einer Auslandsvertretung, hier der [X.]otschaft der [X.] in [X.], verfasst werden, im Namen des gesamten Staates übermittelt. Es kann grundsätzlich und auch hier davon ausgegangen werden, dass ihr Inhalt intern mit den zuständigen Ministerien oder anderen [X.]ehörden abgestimmt ist ([X.], Auskunft vom 6. Oktober 2021 - 516.50 [X.] [X.] -). Der Fall des Antragstellers ist der erste, in dem die [X.] diplomatische Zusicherungen der [X.] dieser Art angefragt und erhalten hat. Erfahrungswerte zur Verlässlichkeit dieser Zusicherungen können daher nicht vorliegen. Der Umstand, dass das [X.] auf der Grundlage der Gespräche mit der [X.]otschaft der [X.] in [X.] davon ausgeht, dass mit dem Fall des Antragstellers und den an die [X.] übermittelten Zusicherungen der Protokollchef des Außenministeriums, der Leiter der [X.]abteilung des Außenministeriums, der Vizeaußenminister, der für die Untersuchungshaft zuständige Oberste Justizrat und der für den Haftvollzug zuständige Justizminister befasst gewesen sind ([X.], Auskunft vom 6. Oktober 2021 - 516.50 [X.] [X.] -), rechtfertigt die Erwartung, dass sich die [X.] auch wegen der besonderen [X.]edeutung, der diesen ersten Zusicherungen seitens der [X.] für die Zusammenarbeit beider [X.] im [X.]ereich der inneren Sicherheit und in justiziellen Angelegenheiten beigemessen wird, an die unter hochrangiger [X.]eteiligung verschiedener Ressorts und des Obersten Justizrats erteilten Zusicherungen strikt halten wird. Dies gilt umso mehr, als die [X.]otschaft der [X.] in jeder der drei [X.]n ausdrücklich um das Vertrauen des [X.] und der [X.]n Justizbehörden darauf wirbt, dass sich der Antragsteller nach Ankunft in der [X.] einer "menschlichen und fürsorglichen [X.]ehandlung durch die zuständigen [X.] [X.]ehörden sicher sein kann". Würde ein solches Vertrauen in die Einhaltung dieser erstmals gegenüber der [X.] erteilten Zusicherungen enttäuscht, so hätte dies unweigerlich nicht nur eine nachhaltige Störung der [X.]eziehungen beider [X.], sondern auch der justiziellen Zusammenarbeit mit anderen [X.] zur Folge, an der die [X.] kein Interesse haben kann. Die [X.] und die [X.] verbinden freundschaftliche [X.]eziehungen. In den Jahren seit 2014 hat [X.] die [X.] mit über 3,4 Mrd. € im Rahmen von Entwicklungszusammenarbeit, Stabilisierung und humanitärer Hilfe unterstützt. [X.] gehört damit neben den [X.] und [X.] zu den drei größten Gebern im Land. Das [X.] militärische Engagement im Rahmen der Anti-[X.]-Koalition und der N[X.]O-Mission [X.] ergänzt das [X.] und internationale zivile Stabilisierungsengagement. [X.] engagiert sich im [X.] auch und insbesondere mit [X.]lick auf die Folgen des Klimawandels. Die [X.] steht auf der Liste der Länder, die weltweit am stärksten vom Klimawandel betroffen sind. Die [X.] Regierung setzt sich für eine Intensivierung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ein. Auch im Kultur- und [X.]ildungsbereich besteht eine enge Zusammenarbeit. Jährlich kommen mehrere hundert [X.] Studierende und Wissenschaftler über den [X.]n Akademischen Austauschdienst ([X.]) nach [X.]. Zudem werden Kooperationen zwischen [X.]n und [X.] Hochschulen, darunter 14 Hochschulpartnerschaften, gefördert ([X.], [X.]: [X.]eziehungen zu [X.], 23. Februar 2023, [X.]). Die Einhaltung der Zusicherungen gibt der [X.] zudem Gelegenheit, zu dokumentieren, dass menschenrechtliche Gewährleistungen, zu deren Einhaltung sie sich völkervertraglich verpflichtet hat und die insbesondere ausdrücklich in ihrer [X.]assung verankert sind, beachtet werden. Die [X.] hat zudem in Aussicht gestellt, "z. [X.]" dem [X.] im Falle einer Inhaftierung des Antragstellers ein [X.]esuchsrecht einzuräumen. Dass Mitarbeiter des [X.] Inhaftierte im [X.] besuchen, wird durch die [X.] bestätigt ([X.], Auskunft vom 11. Juni 2020 - 508-516.80/54146 -, [X.]). Anderweitige und insbesondere diplomatische Überwachungsmechanismen sind durch die beispielhafte Anführung des [X.] nicht ausgeschlossen. Es ist Aufgabe der [X.], sich mit der [X.] auf ein entsprechendes Monitoring zu verständigen.

Von dem Inhalt der diplomatischen Zusicherungen ist auch die Gewährleistung eines ungehinderten Zugangs des Antragstellers zu [X.]ahrensbevollmächtigten erfasst. Die betreffende Zusicherung hat nicht nur einen gänzlich allgemein gehaltenen Inhalt, sondern ist mit spezifischen Garantien verbunden, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des [X.]etroffenen im Falle von dessen Inhaftierung und den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaubt (vgl. [X.], [X.] vom 24. Juli 2017 - 2 [X.]vR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50). Mit [X.] vom 8. Juni 2020 stellt die [X.]otschaft der [X.] in [X.] in [X.]ezug auf den Antragsteller klar, die [X.] und das [X.] Strafprozessrecht sichere das Recht auf einen Rechtsbeistand zu, das durch Art. 19 Abs. 4 [X.] garantierte "Recht auf Verteidigung" sei unantastbar und werde in allen Phasen der Untersuchung und des Prozesses gewährleistet. Die Erstreckung der Gewährleistung auf alle Phasen der Untersuchung erfasst auch solche Phasen, in denen sich der Antragsteller in [X.] oder -haft befände. Dass Häftlinge nach den Erfahrungen des [X.] ihren Rechtsbeistand bei Gericht, jedoch nicht während des Ermittlungsverfahrens im Gefängnis sprechen dürfen ([X.], Auskunft vom 11. Juni 2020 - 508-516.80/54146 -, [X.]; A[X.][X.]ORD, Anfragebeantwortung zum [X.] vom 8. Mai 2019 - a-10971 -, [X.]), wird der [X.] Veranlassung geben müssen, gegenüber der [X.] auf die zugesicherte Einhaltung der umfassenden Gewährleistung des "heiligen Rechts auf Verteidigung" auch in allen Phasen der Ermittlungen hinzuwirken. Die vorstehend herausgearbeitete besondere [X.]edeutung der ersten diplomatischen Zusicherung rechtfertigt es, auf deren Einhaltung im Einzelfall zu vertrauen, obwohl es in der [X.] bislang kein wirksames System zum Schutz vor Folter gibt und die Zusammenarbeit mit internationalen Überwachungsmechanismen (einschließlich der Einbeziehung im [X.]ereich der Menschenrechte tätigen internationalen Nichtregierungsorganisationen) und die [X.]ereitschaft, Foltervorwürfe zu untersuchen und die Verantwortlichen zu bestrafen, stark defizitär ist. Der Antragsteller ist in der [X.] bislang nicht misshandelt worden. Die Tatsache, dass er einer dem Machtapparat des früheren Präsidenten [X.] eng verbundenen arabisch-sunnitischen Familie angehört, verleiht seinem Einzelfall eine auch in der diplomatischen Wahrnehmung besondere [X.]edeutung, derer sich die [X.] bewusst ist. Dass die [X.]otschaft der [X.] einer Teilnahme des [X.]ahrensbevollmächtigten des Antragstellers an einem Termin zu dessen Anhörung im Rahmen des [X.]ahrens zur Ausstellung eines [X.] nicht zugestimmt hat, widerstreitet der vorstehenden Würdigung nicht, da dieses [X.]ahren nicht Gegenstand der erteilten Zusicherungen war. Nach alledem teilt der Senat die diesbezüglich abweichende [X.]eurteilung der Zuverlässigkeit der Zusicherungen der [X.]otschaft der [X.] durch das Verwaltungsgericht [X.] (vgl. VG [X.]erlin, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2020 - [X.] - juris Rn. 50 und vom 8. Juli 2020 - [X.] - [X.]A S. 8 ff. sowie Urteil vom 13. Dezember 2021 - [X.] [X.] 14 ff.) nicht. Insbesondere geht er davon aus, dass die [X.] willens und in der Lage ist sicherzustellen, dass der Antragsteller im Falle seiner Festnahme weder der Folter noch einer unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung durch Polizei- und Sicherheitskräfte ausgesetzt sein wird, und auch durchzusetzen, dass Sicherheitskräfte, die anders als Milizen (vgl. [X.], Auskunft vom 26. Januar 2021 - 508-516.80/54146 -, [X.]) in den Haftanstalten tätig sind, diese Vorgaben einhalten.

(d) Die den Antragsteller im Falle einer Festnahme, Inhaftierung und/oder Verurteilung in der [X.] erwartenden Haftbedingungen rechtfertigen ebenfalls nicht die Feststellung eines [X.]s.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Haftbedingungen in der [X.] internationalen Standards nicht entsprechen. Die Anzahl der Insassen ist in den zurückliegenden Jahren auch wegen der [X.]ekämpfung des [X.] deutlich angestiegen. Durch die hiermit einhergehende Überbelegung hat sich die [X.] in einigen Haftanstalten, darunter auch in [X.], verschlechtert. Die [X.]edingungen in einem Teil der Gefängnisse wurden und werden als hart und gelegentlich lebensbedrohlich geschildert, da es an Lebensmitteln mangele, die Zellen stark überbelegt seien, Gefangene körperlich misshandelt würden, die sanitären [X.]edingungen und die medizinische Versorgung unzureichend seien und die Gefahr übertragbarer Krankheiten bestehe. Die [X.] Regierung wirkte diesen Zuständen während der [X.]OVID19-Pandemie durch die Eröffnung neuer Haftanstalten und die [X.]egnadigung und Freilassung von Häftlingen entgegen. Während die effektive Wahrnehmung des Mandats der United Nations Assistance Mission for [X.] ([X.]), [X.] Haftanstalten zu besuchen, durch komplexe bürokratische Hürden erschwert wird, hat das [X.] regelmäßigen und flächendeckenden Zugang zu den Einrichtungen; die dem Justizvollzugsdienst unterstellten Gefängnisse gestatten regelmäßige [X.]esuche durch unabhängige nichtstaatliche [X.]eobachter ([X.], [X.]ericht vom 28. Oktober 2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der [X.] , [X.]1; [X.], Amnesty Report [X.] 2019 vom 18. Februar 2020, [X.]; <[X.]> [X.] für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der [X.]dokumentation: [X.], 22. August 2022, [X.]3 ff.; [X.] Watch, [X.] - Events of 2020, [X.]; [X.] Watch, [X.]: Thousands Detained, Including [X.]hildren, in Degrading [X.]onditions; [X.] Watch, [X.]: A[X.]ountability for [X.][X.] [X.]rimes in [X.], 5. Dezember 2017, [X.] und 19 ff.; [X.], [X.] 2022 [X.] Report, [X.], 8 ff.).

In welcher Haftanstalt der Antragsteller für den Fall einer Festnahme nach seiner Abschiebung in die [X.] inhaftiert würde, ist offen. Personen, die aus dem [X.] stammen und unter [X.] stehen, werden grundsätzlich in dem zentralen [X.]ounter Terrorism Service-Gefängnis in [X.]agdad untergebracht, während des Terrorismus verdächtige Personen aus der Region [X.]-[X.] regelmäßig im [X.] in [X.] inhaftiert würden, sofern die ihnen vorgeworfene Tat in der betreffenden Region begangen worden sei ([X.], Auskunft vom 11. Juni 2020 - 508-516.80/54146 -, [X.]). In [X.]ezug auf den Antragsteller käme auch eine Unterbringung in der P.-Haftanstalt in [X.] im [X.]gebiet von [X.] in [X.]etracht, in der hauptsächlich männliche Untersuchungshäftlinge mit Anklagen im terroristischen [X.]ereich untergebracht sind. Die betreffenden Haftanstalten unterstehen der Strafvollzugsabteilung des [X.] [X.]s. In den P.-Haftanstalten ist das [X.] in Koordination mit Sicherheitsunternehmen für den Schutz des inneren [X.]ereichs der Einrichtungen und das Innenministerium für den Schutz des äußeren [X.]ereichs der Haftanstalten verantwortlich. Milizen spielen insoweit keine Rolle ([X.], Auskunft vom 26. Januar 2021 - 508-516.80/54146 -, [X.]). In [X.]ezug auf junge Erwachsene, die eine Straftat als Jugendliche begehen und zum [X.]punkt ihrer Verurteilung das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Gericht den Aufenthalt in einer Erziehungsanstalt durch eine Unterbringung in einer Schule für Straftäter ersetzen (s. o. (a) ([X.])).

Einer näheren Klärung des Ortes einer Unterbringung und der Menschenwürdigkeit der dort anzutreffenden [X.]edingungen bedarf es nicht, da die [X.]otschaft der [X.] in [X.] auf die [X.]itte des [X.] zuzusichern, dass im Fall einer den Antragsteller betreffenden in staatlichen Haftanstalten zu vollziehenden freiheitsentziehenden Maßnahme sämtliche [X.]ahrensgarantien und Anforderungen an die [X.]ehandlung von Inhaftierten nach dem [X.] über bürgerliche und politische Rechte beachtet werden und dass die mit [X.] vom 21. Oktober 2019 zugesicherten rechtsstaatlichen Garantien konkret und namentlich für den Antragsteller gelten, mit [X.] vom 8. Juni 2020 mitgeteilt hat, die [X.] habe den [X.] über bürgerliche und politische Rechte am 23. März 1976 mitbeschlossen, sie sei daher zur Einhaltung des [X.] gegenüber jeglichen [X.]eschuldigten und unter anderem zur Einhaltung der Zusicherung gegenüber dem Antragsteller verpflichtet. Zudem hat sie mit den [X.]n vom 21. Oktober 2019, 8. Juni 2020 und 1. Juni 2021 auch insoweit um das Vertrauen des [X.] und der [X.]n Justizbehörden darauf geworben, dass sich die [X.] Staatsbürger und auch der Antragsteller einer menschlichen, humanen, "väterlichen" und fürsorglichen [X.]ehandlung durch die zuständigen [X.] [X.]ehörden sicher sein könnten. Der Senat vertraut aus den bereits unter (c) ausgeführten Erwägungen auch insoweit auf die Einhaltung dieser diplomatischen Zusicherungen der [X.].

(e) Dem Antragsteller droht im Falle seiner Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch Angehörige von Oberst [X.], selbst wenn diese angekündigt haben, an ihm Selbstjustiz zu verüben.

Zwar stehen sogenannte Ehrverbrechen auch im [X.] unter Strafe, dennoch bleiben Ehrenmorde ein Risiko, zumal das [X.] Strafrecht für Gewalttaten aus "ehrenhaften Motiven" immer noch eine milde, reduzierte Strafzumessung vorsieht, ihre Ahndung durch die im [X.] weit verbreitete Korruption bei staatlichen [X.]ehörden erschwert wird und der [X.] Staat nicht in der Lage ist, seine [X.]ürger vor Repressionen nichtstaatlicher Akteure zu schützen ([X.], [X.]ericht vom 28. Oktober 2022 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der [X.] - 508-516.80/3 IRQ [X.] -, [X.]2 und 15; <[X.]> [X.] für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der [X.]dokumentation: [X.], 22. August 2022, [X.]00).

Ehrenmorde stellen indes auch im [X.] erkennbar keinen Regelfall dar (so auch [X.], Urteil vom 19. Februar 2020 - RN 3 K 18.31751 - juris Rn. 32). Im Einzelfall des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass dieser seine gegen ihn wegen [X.]eihilfe zum Mord verhängte Freiheitsstrafe verbüßt hat. Dass seine Familie in den zurückliegenden Jahren [X.]edrohungen erfahren hat, ist nicht erkennbar. Den Schilderungen des Antragstellers ist vielmehr zu entnehmen, dass seine im [X.] lebenden Verwandten unbehelligt geblieben sind. Hinzu kommt, dass der Antragsteller einer wohlhabenden und einflussreichen Familie entstammt und er sich im Falle seiner Abschiebung auch eigenem Vorbringen zufolge nicht nur auf ein familiäres Netzwerk zu stützen vermöchte, sondern von diesem auch die erforderliche, auch finanzielle Unterstützung erfahren würde, die es ihm ermöglichte, seinen Wohnsitz in der Anonymität einer Großstadt, sei es im [X.], sei es in der Region [X.] zu nehmen und sich dort mit dem Rückhalt seiner Familie eine neue bescheidene Existenz aufzubauen. Mit [X.]lick darauf ist nicht erkennbar, dass sich seine Situation in einer Weise als kritisch darstellte, die eine Verweisung auf die Inanspruchnahme internen Schutzes ausschlösse.

[X.]) Gemäß § 60 Abs. 6 [X.] stehen weder die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und [X.]estrafung drohen können, noch, soweit sich aus § 60 Abs. 2 bis 5 [X.] nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen [X.]estrafung der Abschiebung des Ausländers, so auch hier des Antragstellers, entgegen.

dd) Die vorstehend erörterten Umstände begründen aus den nämlichen Erwägungen auch kein [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]. Dass für den Antragsteller nach einer Abschiebung in der [X.] jenseits dieser Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] besteht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere ist im maßgeblichen [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin nicht unter einer relevanten psychiatrischen Störung leidet (so bereits Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.] und zuletzt [X.] [X.], [X.] vom 15. Februar 2023, [X.]. 51 ff., [X.]). Selbst wenn er in der [X.] weiterhin der ambulanten psychotherapeutischen [X.]etreuung oder einer Versorgung mit Medikamenten bedürfte, wofür gegenwärtig keine Anhaltspunkte bestehen, ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass ihm eine solche Versorgung auch unter [X.]erücksichtigung der angespannten medizinischen Versorgungslage (vgl. [X.], [X.]ericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der [X.] vom 28. Oktober 2022 - 508-516.80/3 IRQ [X.] -, [X.]3 f.) nicht zuteilwürde (vgl. zur psychiatrischen Versorgung in der [X.] auch <[X.]> [X.], Entscheidung vom 27. März 2020 - [X.]VwG I403 2223091-1 [E[X.]LI:[X.]:[X.]VWG:2020:I403.2223091.1.00] - https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg.[X.]VWGT_20200327_I403_2223091_1_00). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass es Zweck der Gewährung von [X.] nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht ist, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in [X.] teilhaben zu lassen, dass sich dieser daher grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen [X.]edürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen muss, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in [X.] entspricht, und dass es Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (vgl. zuletzt etwa [X.], [X.]eschluss vom 6. Juni 2019 - 10 [X.] 19.1081 - juris Rn. 11; [X.], Urteil vom 11. September 2018 - 5 A 3000/15.A - juris Rn. 105).

e) Der Senat geht davon aus, dass der Abschiebung des Antragstellers gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Nachdem im September 2020 eine psychische Dekompensation besorgt (JStA [X.], Stellungnahme vom 11. September 2020 , [X.]; [X.], Psychologische Einschätzung zur psychischen Gesundheit von [X.] vom 10. September 2020 ), ihm im November 2021 eine akute Suizidalität attestiert (JStA [X.], Psychologische Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, [X.]A VIII [X.]l. 1788; zuvor bereits JStA [X.], Schreiben vom 30. Juni 2020, [X.]A VIII [X.]l. 1777; JStA [X.], Psychologische Stellungnahme zur psychischen Gesundheit vom 30. Juni 2020, [X.]A II [X.]l. 334) und zeitgleich eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde (JStA [X.], Psychologische Stellungnahme zur Frage der Legalprognose vom 11. November 2021, [X.]A VIII [X.]l. 1788), finden sich entsprechende Hinweise in jüngeren Stellungnahmen nicht mehr. Zum Teil wird der Aspekt der Suizidalität überhaupt nicht mehr aufgegriffen ([X.], Stellungnahme vom 22. März 2023; JStA [X.], Psychologische Stellungnahme vom 6. April 2023, [X.]age 1 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 14. April 2023, in der stattdessen auf eine Stabilisierung des Antragstellers hingewiesen wird). Zum Teil wird ausgeführt, Hinweise auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung fänden sich nicht (vgl. [X.] [X.], [X.] vom 15. Februar 2023, [X.]. 51 ff., [X.]). Der Antragsteller selbst hat - wie bereits in der Vergangenheit (vgl. E-Mail des VRi[X.] Ü. vom 24. Juni 2020 ) – bekundet, "auf gar keinen Fall" freiwillig in den [X.] zurückkehren zu wollen und große Angst vor einer Abschiebung zu haben ([X.] [X.], [X.]ericht vom 27. Februar 2023, [X.]. 149 ff., [X.]), und sowohl gegenüber der Gewahrsamsleitung der AH[X.] [X.]E (vgl. [X.] [X.], Mitteilung vom 19. April 2023) als auch gegenüber dem [X.] (Niederschrift der Anhörung vom 25. April 2023 - 383 [X.] 35/23 [X.], 383 [X.] 36/23 [X.] [X.] und 5) bekräftigt, sich das Leben zu nehmen, falls er in den [X.] zurückkehren müsse. Entsprechende [X.]ekundungen allein weisen indes gegenwärtig weder auf eine psychische Erkrankung noch auf eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers, weshalb es im vorliegenden [X.]ahren weitergehender Feststellungen des Senats nicht bedarf. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist verneint worden (so bereits Ö., [X.] Gutachten vom 13. März 2019, [X.] Sonderband Gutachten [X.]. 2 ff., [X.] und zuletzt [X.] [X.], [X.] vom 15. Februar 2023, [X.]. 51 ff., [X.]) und weder durch eine qualifizierte ärztliche [X.]escheinigung glaubhaft gemacht worden noch anderweitig erkennbar.

Sollte die vor einer Abschiebung von Amts wegen vorzunehmende Untersuchung die Reisefähigkeit des Antragstellers bestätigen, wird der Antragsgegner mit [X.]lick auf die Ankündigung des Antragstellers gehalten sein, der Gefahr eines Suizids sowohl im Vorfeld als auch im Rahmen der Durchführung der Abschiebung durch geeignete Maßnahmen effektiv zu begegnen, welche, sofern erforderlich, auch eine Übergabe an medizinisch hinreichend qualifiziertes Personal im [X.] der Abschiebung einschließen. Die mit der Abschiebung betraute [X.]ehörde ist im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, sämtliche im Einzelfall gebotene Maßnahmen zu ergreifen, um durch eine hinreichende Ausgestaltung der tatsächlichen Durchführung in jedem Stadium der Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib und Leben des [X.]etroffenen abzuwenden (vgl. [X.], [X.] vom 17. September 2014 - 2 [X.]vR 939/14 - NVwZ 2014, 1511 Rn. 10 und 14; ferner [X.]MR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, [X.] - Rn. 205; [X.], Urteil vom 3. Mai 2022 - 6 [X.]f 113/21 - juris Rn. 56 f.). Dass der Gesundheitszustand des Antragstellers es nicht zulässt, diesen Anforderungen zu entsprechen und etwaige suizidale Handlungen durch entsprechende Vorkehrungen wirksam auszuschließen, und daher von einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers auszugehen wäre, ist den vorliegenden psychologischen Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Daher bedarf es auch keiner abschließenden Feststellungen des Senats zu der durch den Antragsgegner im Vorfeld der Abschiebung gegebenenfalls sicherzustellenden Übergabe des Antragstellers an eine psychiatrische Fachkraft (vgl. zur psychiatrischen Versorgung in der [X.] auch <[X.]> [X.], Entscheidung vom 27. März 2020 - [X.]VwG I403 2223091-1 - https://rdb.manz.at/document/ris.bvwg. [X.]VWGT_20200327_I403_2223091_1_00).

2.2 Eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung ergibt auch in [X.]ezug auf das in Ziffer 2 der [X.]ügung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot, dass das öffentliche Interesse an dessen Vollzug das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung derzeit überwiegt.

Im vorliegenden Eilverfahren bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, zum einen ob die oberste [X.]behörde berechtigt war, von der Anhörung des Antragstellers auch in [X.]ezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot abzusehen, zum anderen ob der Erlass eines im Einklang mit § 11 Abs. 5b [X.] unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots an der Richtlinie 2008/115/[X.] zu messen ist (ausdrücklich offenlassend [X.]VerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - [X.] 402.242 § 58a [X.] Nr. 6 Rn. 46 und [X.]eschlüsse vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - [X.] 402.242 § 58a [X.] Nr. 5 Rn. 72 und vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - [X.] 310 § 50 VwGO Nr. 37 Rn. 6) und [X.] im Lichte dessen, dass die [X.], soweit Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2008/115/[X.] eine Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots auch für den Fall vorsieht, dass der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. b [X.] 2008/115/[X.] beschlossen hat, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind ([X.]. 17/6053 [X.] [X.] m. [X.]. 17/5470 [X.]1; [X.]. 18/4097 [X.]6; vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Mai 2020 - 1 [X.] 14.19 - [X.] 451.902 [X.]. Ausländer- und Asylrecht Nr. 114 Rn. 5 f.; ebenso wohl [X.], in: [X.], [X.] zum [X.], Stand Mai 2023, § 11 [X.] Rn. 130 f.; vgl. zu dieser Frage auch [X.], in: [X.], Ausländerrecht, Stand Dezember 2022, § 11 [X.] Rn. 130c; [X.]ler, in: Hypertextkommentar Ausländerrecht, Stand 21. August 2019, § 11 Abs. 5b [X.] Rn. 4; [X.], in: [X.] - [X.] Ausländerrecht, Stand 1. Januar 2023, § 11 [X.] Rn. 44), eine Rückkehrpflicht "infolge einer strafrechtlichen Sanktion" auch für den Fall anzunehmen ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Ausländers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Ist die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen der Komplexität dieser Rechtsfragen offen, so hat eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zu erfolgen ([X.], [X.] vom 14. Dezember 2017 - 2 [X.]vR 1872/17 - [X.] 2018, 108 Rn. 18 f.). Dabei überwiegt hier auch unabhängig von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO [X.] m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] derzeit das öffentliche [X.] das [X.]leibeinteresse des Antragstellers. Denn zum einen ist eine Aussetzung der Vollziehung jedenfalls nicht zwingend geboten, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis [X.]estand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden wird. [X.] die oberste [X.]behörde die Anhörung des Antragstellers zu dem Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nach, so wäre eine etwaige Verletzung der [X.]ahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG [X.]d gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG [X.]d geheilt (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2006 - 3 [X.]s 218/05 - NVwZ-RR 2007, 364). Zum anderen ist auf der Grundlage der Ausführungen zu 2.1 davon auszugehen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen war und sich dessen Geltungsdauer jedenfalls auf den [X.]punkt des [X.] einer Entscheidung in dem von dem Antragsteller betriebenen Klageverfahren erstreckt, weshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in [X.]etracht kommt.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 G[X.]. Da die Entscheidung im [X.]ahren des vorläufigen Rechtsschutzes, soweit es den Aufwand für die Prüfung der Abschiebungsanordnung betrifft, einer Entscheidung in der Hauptsache gleichkommt, war der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.

Meta

1 VR 1/23

17.05.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 58a Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 5b AufenthG 2004, § 60 Abs 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 6 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 28 Abs 2 Nr 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.2023, Az. 1 VR 1/23 (REWIS RS 2023, 3415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3415

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