Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19, 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 3891

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Gegenstand

Unzulässig gewordener Eilantrag gegen sofort vollziehbaren Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG


Leitsatz

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird - ebenso wie eine Klage - unzulässig, wenn der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten (Ausschluss-)Frist mitzuteilen, ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht nachkommt.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der im Dezember 1998 geborene Antragsteller ist [X.] Staatsangehöriger. Nach seiner im Oktober 2015 erfolgten Einreise wurde er als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 25. November 2019 (Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 [X.] im Zusammenhang mit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a [X.]).

2

Nachdem der Antragsteller im Februar 2018 wegen dringenden Tatverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StG[X.] in Untersuchungshaft genommen worden war, hatte das [X.] mit [X.]escheid vom 6. Februar 2019 den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers gemäß § 73b Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 [X.] unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und festgestellt, dass kein nationales Abschiebungsverbot bestehe. Mit [X.]escheid vom 23. Mai 2019 hatte das [X.] als zuständige Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers widerrufen, dem Antragsteller die Abschiebung in den [X.] angedroht und für den Fall der Abschiebung gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt. Ein Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers gegen diesen [X.]escheid beim [X.] blieb ohne Erfolg.

3

Durch (nicht rechtskräftiges) Urteil des [X.] vom 9. September 2019 (2 [X.] 23/18) wurde der Antragsteller wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde.

4

Mit Verfügung vom 9. September 2019 ordnete der Antragsgegner auf der Grundlage von § 58a [X.] die Abschiebung des Antragstellers in den [X.] (Ziffer [X.]) sowie für den Fall der Abschiebung ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer II[X.]) an. Zugleich stellte er fest, dass der Abschiebung in den [X.] derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 [X.] entgegenstehe, welches jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfalle (Ziffer I[X.]).

5

Der Antragsteller hat am 13. September 2019 gegen diese Verfügung Klage erhoben (1 A 7.19) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu [X.]eschluss des Senats vom 28. Mai 2020 - 1 VR 2.19 -) gestellt.

6

Mit [X.]escheid vom 25. November 2019 widerrief der Antragsgegner die unter Ziffer I[X.] des [X.]escheids vom 9. September 2019 erfolgte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 [X.] und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Hiergegen hat der Antragsteller eine weitere Klage erhoben (1 A 8.19) und den streitgegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

7

Am 26. November 2019 wurde der Antragsteller auf der Grundlage der vollziehbaren Abschiebungsandrohung im [X.]escheid des [X.] vom 23. Mai 2019 in den [X.] abgeschoben. Einen zuvor gestellten Antrag auf Untersagung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung hatte der Senat mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des [X.] abgelehnt und den Antragsteller auf seinen beim [X.] gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verwiesen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. November 2019 - 1 VR 4.19 -).

8

Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers u.a. gebeten worden, bis zum 20. Januar 2020 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die beim Senat anhängigen Verfahren 1 A 7.19, 1 A 8.19, 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 fortgeführt werden sollen, ggf. eine Klage- bzw. Antragsbegründung vorzulegen, die zumindest in den [X.] auch das fortbestehende Rechtsschutzinteresse erläutert, und eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers bzw. [X.] mitzuteilen.

9

Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 2020 ist dem Prozessbevollmächtigten u.a. in direkter bzw. entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO unter Hinweis auf die grundsätzlich ausschließende Wirkung der gesetzten Frist aufgegeben worden, bis zum 31. März 2020 die Klagen durch Mitteilung der aktuellen [X.] Anschrift zu ergänzen. Am 31. März 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, als aktuelle ladungsfähige Anschrift des [X.] bzw. Antragstellers werde die Stadt [X.] in der Republik [X.] angegeben. Darüber hinaus werde als [X.] die Anschrift des Prozessbevollmächtigten mitgeteilt. Das Rechtsschutzinteresse bestehe fort, weil der Antragsteller gegebenenfalls früher oder später einmal wieder nach [X.] oder in einen anderen Mitgliedstaat der [X.] (legal) einreisen wolle.

II

A. Der Antrag des Antragstellers auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und [X.]eiordnung seines Prozessbevollmächtigten, für den es schon an der Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt, ist auch deswegen abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

[X.]. Der aus Anlass des Widerrufsbescheids des Antragsgegners vom 25. November 2019 gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil es dem Antragsteller jedenfalls für den begehrten Eilrechtsschutz am Rechtsschutzinteresse fehlt und weil er seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist mitgeteilt hat.

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über diesen Antrag folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.d.[X.]. 4 des [X.] zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 ([X.] 1294). Danach entscheidet das [X.] im ersten und letzten Rechtszug u.a. über Streitigkeiten gegen [X.] nach § 58a [X.] und ihre Vollziehung. Darunter fällt der Sache nach auch die vorliegende Streitigkeit, bei der es um die bei jeder Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] (eigentlich) inzident zu prüfende Frage geht, ob ihrem Vollzug in den in Aussicht genommenen Zielstaat Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 8 [X.] entgegenstehen (§ 58a Abs. 3 [X.]). Mit dem "Widerruf" des in der Abschiebungsanordnung (ohne entsprechende Rechtsgrundlage ausdrücklich) festgestellten Abschiebungsverbots hat der Antragsgegner seine ursprüngliche [X.]eurteilung dieser Frage geändert. Damit handelt es sich der Sache nach um eine Abänderung der Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.], deren Überprüfung nur in demselben Rechtszug erfolgen kann, wie die Abschiebungsanordnung selbst; nichts anderes gilt für den vorläufigen Rechtsschutz.

2. Dahinstehen kann, ob der wörtlich gestellte Antrag,

"vorläufig festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, insbesondere die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 vorliegen",

als Antrag nach § 123 VwGO hier statthaft ist oder ob dieser gemäß §§ 88, 123 Abs. 5 VwGO dahin auszulegen ist, dass beantragt wird, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 8.19 gegen den [X.]escheid vom 25. November 2019 anzuordnen.

Der Antrag auf (gerade) vorläufigen Rechtsschutz ist jedenfalls unzulässig, weil es dem Antragsteller insoweit an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Eine vorläufige Aussetzung des [X.] festgestellten Abschiebungsverbots bzw. die vorläufige Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots brächte dem bereits in den [X.] abgeschobenen Antragsteller derzeit und auf absehbare [X.] keinen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil. Eine Abschiebung in den [X.] auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung des Antragsgegners vom 9. September 2019 droht dem Antragsteller derzeit nicht, weil er sich bereits im [X.] befindet. Die absehbare Möglichkeit einer Wiedereinreise ist nicht konkret vorgetragen und im Hinblick auf das durch die Abschiebung wirksam gewordene Einreiseverbot aus dem [X.]escheid der Ausländerbehörde vom 23. Mai 2019 auch nicht ersichtlich. Auf die Rechtmäßigkeit und den [X.]estand der durchgeführten, auf eine ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung gestützte Abschiebung hätte die hier begehrte Eilentscheidung keine Auswirkung, weil sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] auf die Prüfung von Abschiebungsverboten im Zusammenhang mit der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung nach § 58a [X.] beschränkt.

3. Der Antrag ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nach seiner Abschiebung in den [X.] trotz Aufforderung und Fristsetzung gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat.

a) Zur [X.]ezeichnung eines [X.] im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der [X.] Anschrift, d.h. der ([X.], unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist ([X.]VerwG, Urteile vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - [X.] 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 3 ff., und vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 - juris Rn. 14). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. September 2005 - 1 [X.] 79.05 - [X.] 310 § 82 VwGO Nr. 22 S. 12 f.). Die Angabe der [X.] Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Daher wird eine Klage unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer [X.] Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt ([X.]VerfG, [X.] vom 2. Februar 1996 - 1 [X.]vR 2211/94 - NJW 1996, 1272 und vom 11. November 1999 - 1 [X.]vR 1203/99 - juris Rn. 1; [X.]VerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - [X.] 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 8 und [X.]eschluss vom 14. Februar 2012 - 9 [X.] 79.11 - [X.] 310 § 82 VwGO Nr. 24 Rn. 11). In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der [X.] Anschrift verzichtet werden kann (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - [X.] 310 § 82 VwGO Nr. 19). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 bzw. § 123 VwGO.

b) Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat den Antrag nicht innerhalb der ihm durch gerichtliche Verfügung vom 25. Februar 2020 gesetzten, mit Ablauf des 31. März 2020 verstrichenen Ausschlussfrist um eine den Erfordernissen des - entsprechend anwendbaren - § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift ergänzt. Auf die Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist er in der genannten Verfügung hingewiesen worden.

Die im Schriftsatz vom 31. März 2020 mitgeteilte, als "ladungsfähige Anschrift" bezeichnete Angabe "Stadt [X.] in der Republik [X.]" erfüllt mangels hinreichender Genauigkeit offensichtlich nicht die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift. Die Anschrift des Prozessbevollmächtigten als "[X.]" vermag - wie oben ausgeführt - die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von der Angabe der [X.] Anschrift abgesehen werden kann, sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er die genaue Wohnungsanschrift des Antragstellers nicht angegeben hat oder etwa nicht angeben konnte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Meta

1 VR 3/19, 1 PKH 48/19, 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19

28.05.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

§ 58a AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 123 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 82 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2020, Az. 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19, 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19 (REWIS RS 2020, 3891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3891

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