Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 118/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3923

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Gegenstand

Kaufrechtliche Gewährleistung für ein vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals erworbenes Neufahrzeug: Fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung; Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden Sache; Ersetzung der Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige Sache; Beschaffungspflicht des Verkäufers bei Lieferbarkeit lediglich eines Nachfolgemodells; Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim Verbrauchsgüterkauf


Leitsatz

Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug) - im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 29. April/15. Mai 2009 von der [X.], einer Volkswagen-Vertragshändlerin, einen Neuwagen [X.] 2.0 l TDI (81 kW) zu einem Preis von 17.181,03 €. Dieses Fahrzeug ist mit einem 2,0-Liter-Dieselmotor des Typs [X.] (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkennt und in diesem Fall über eine entsprechende Programmierung den Ausstoß an Stickoxiden ([X.]) verringert, indem sie in den "Modus 1" schaltet, bei dem eine höhere Abgasrückführung als bei dem im normalen Fahrbetrieb aktivierten "Modus 0" stattfindet. Das Kraftfahrtbundesamt beanstandete die Software als unzulässige Abschalteinrichtung.

2

Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs [X.] im Rahmen des sogenannten [X.] öffentlich bekannt geworden war, rügte der Kläger gegenüber der [X.] mit Schreiben vom 31. Juli 2017 die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 11. September 2017 zur Nachlieferung eines mangelfreien und vertragsgemäßen Neuwagens auf. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 14. August 2017 ab und wies erneut auf ein - dem Kläger bereits im Dezember 2016 erfolglos angebotenes - vom Fahrzeughersteller entwickeltes und vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Software-Update hin, nach dessen Aufspielen die Motorsteuerungssoftware dauerhaft in einem adaptierten "Modus 1" betrieben wird. Zudem verzichtete sie bis zum 31. Dezember 2017 auf die Erhebung der [X.] im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit dem [X.] [X.] eingebauten Software bestünden, auch soweit diese bereits verjährt seien. Der Kläger ließ das Software-Update [bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz] nicht durchführen.

3

Der Hersteller stellte die Produktion des vom Kläger erworbenen Fahrzeugmodells der 6. Generation im Juni 2009 ein. Das Nachfolgemodell der [X.] unterscheidet sich vor allem in Bezug auf den [X.] ([X.]), die Schadstoffklasse ([X.]), die Motorleistung, die Höchstgeschwindigkeit, den Durchschnittsverbrauch und den Einbau eines SCR-Katalysators von seinem Vorgänger.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs [X.] aus der aktuellen Produktion begehrt, welches bestimmte - im Klageantrag im Einzelnen aufgelistete - technische Mindestvoraussetzungen erfüllen müsse, Zug um Zug gegen Rückübereignung des ausgelieferten Fahrzeugs, überdies die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] mit der Rücknahme des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß zur Nachlieferung verurteilt, den Annahmeverzug der [X.] mit der Rücknahme des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs festgestellt sowie die Beklagte zur Freistellung des [X.] von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - allerdings nicht in der vom Kläger begehrten Höhe - verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat ebenfalls Revision eingelegt, mit der er die Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstrebt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des [X.] ist unstatthaft, während die Revision der [X.] Erfolg hat.

A.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der auf Nachlieferung gerichtete Klageantrag sei hinreichend bestimmt und damit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil deutlich werde, dass der Kläger ein Fahrzeug der aktuell hergestellten Generation begehre und die Beklagte aus der Aufzählung der Ausstattungsanforderungen auch hinreichend erkennen könne, welche Merkmale das von ihr zu beschaffende Ersatzfahrzeug aufweisen müsse.

9

Das an den Kläger ausgelieferte und übereignete Fahrzeug [X.] weise aufgrund der eingebauten Software, die zu einer Reduzierung des [X.] auf dem Prüfstand führe, eine unzulässige Abschalteinrichtung und damit einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB könne der Kläger von der [X.] Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen.

Dabei sei eine Nachlieferung nicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen, weil der Kläger im [X.] ein Modell erworben habe, das die Beklagte in der damaligen Form nicht mehr beschaffen könne, da inzwischen eine neue Modellgeneration hergestellt werde. Ausgehend von den Ausführungen des [X.] in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 1133) ergebe eine [X.]e Auslegung der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärungen der [X.]en nach §§ 133, 157 BGB im vorliegenden Fall, dass nach dem Zweck des Kaufvertrags vom 29. April/15. Mai 2009 und dem Willen der [X.]en das dem Kläger damals gelieferte Modell im Rahmen einer mangelbedingten Nachlieferung durch ein fabrikneues Fahrzeug der aktuellen Modellgeneration habe ersetzt werden können.

Zwar habe die Markteinführung des [X.] unmittelbar bevorgestanden. Dies bedeute indes nicht, dass sich die Nachlieferungspflicht der [X.] auf ein Modell der damals bestellten Fahrzeuggeneration habe beschränken sollen. Der Kläger habe ein neuwertiges Fahrzeug mit umfangreichem Ausstattungspaket zu einem attraktiven Preis erwerben wollen. Allein aufgrund der von der [X.] im Einzelnen benannten Unterschiede zwischen beiden Fahrzeugen und der weiteren Verbesserungen des [X.] sei eine Austauschbarkeit der beiden Modelle nicht ausgeschlossen. Soweit die neue Fahrzeuggeneration auf einem sogenannten modularen Querbaukasten beruhe, die Karosserieform sich geändert habe, die Optik und die Abmessungen angepasst worden seien und auch die Ausstattung in zahlreichen Punkten verändert worden sei, sähen der Verkehr und auch der Kläger das Fahrzeug weiterhin als Nachfolger des erworbenen Fahrzeugs an.

Die Beklagte könne die vom Kläger gewählte Nachlieferung auch nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 1 BGB nF) verweigern. Denn für eine - der [X.] bei dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf allein möglichen - Berufung auf eine relative Unverhältnismäßigkeit müsse der Verkäufer darlegen und beweisen, dass die vom Käufer nicht gewählte Art der Nachbesserung möglich sei und dabei keine erheblichen Nachteile für den Käufer einträten. Die Beklagte habe dies jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, der Mangel sei durch ein Software-Update und - bei bestimmten Motoren - durch den Einbau eines kleineren Bauteils zu beheben, ohne dass nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug des [X.], wie etwa erhöhter Verbrauch, geringere Laufleistung, größere Lautstärke oder ähnliches damit verbunden seien.

Um ihrer Darlegungslast zu genügen, hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, aus welchem Grund allein durch ein Software-Update die Problematik hätte behoben werden können, ohne dass dies mit Nachteilen für das Fahrzeug des [X.] verbunden wäre. Dabei wären insbesondere die Abweichungen zu der ursprünglich aufgespielten Software darzulegen gewesen, weil nur so (von einem Sachverständigen) geprüft werden könne, ob Nachteile entstünden.

Nach § 439 Abs. 2 BGB könne der Kläger schließlich auch die Freistellung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Nachlieferungsanspruchs verlangen. [X.] sei allerdings nur ein Gebührenansatz von 1,3 für die anwaltliche Geschäftsgebühr und nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - in Höhe von 2,0. Der vorliegende Fall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach Umfang und Schwierigkeit im mittleren Bereich anzusiedeln, zumal davon auszugehen sei, dass der Klägervertreter bei Abfassung des [X.] bereits mit der Bearbeitung weiterer "Dieselfälle" beauftragt gewesen sei.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann der Kläger vorliegend im Wege der Nacherfüllung nicht die Lieferung eines mangelfreien [X.] des von ihm ursprünglich erworbenen Neufahrzeugs gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB verlangen. Damit entfällt zugleich die Grundlage für das Begehren des [X.] auf Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] mit der Rücknahme des erworbenen Fahrzeugs. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten gemäß §§ 257, 439 Abs. 2 BGB ist mangels Bestehens eines Nachlieferungsanspruchs ebenfalls nicht gegeben.

Das vom Kläger erworbene Fahrzeug weist zwar aufgrund der vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Auch ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die den Verkäufer bei einem Neuwagenkauf treffende Ersatzlieferungsverpflichtung nicht stets auf das im Kaufvertrag bezeichnete Fahrzeugmodell beschränkt ist, sondern sich aus einer [X.]en Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) im Fall eines nach Kaufvertragsabschluss eingeführten [X.] (Facelift, [X.], neue Baureihe/Generation) auch eine Beschaffungspflicht des Verkäufers bezüglich eines solchen Fahrzeugs ergeben kann. Jedoch folgt aus der insoweit gebotenen nach beiden Seiten [X.]en Auslegung des [X.]willens bei Vertragsschluss, dass eine Beschaffungspflicht des Verkäufers bezüglich eines neuwertigen [X.] Grenzen unterliegt. Insbesondere kann sie nur dann angenommen werden, wenn der Käufer ein diesbezügliches Nachlieferungsbegehren innerhalb eines als sach- und [X.] anzusehenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss geltend macht. Dieser Zeitraum ist vorliegend deutlich überschritten, da zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der erstmaligen Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs durch den Kläger mehr als acht Jahre verstrichen sind, so dass sein Nachlieferungsbegehren mangels Verfügbarkeit eines nacherfüllungstauglichen Neufahrzeugs wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist.

[X.] Zur Revision des [X.]

Die Revision des [X.], mit welcher dieser allein die Höhe des ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruchs auf Freistellung von angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angreift, ist bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit unzulässig, weil das Berufungsgericht insoweit die Revision nicht zugelassen hat.

1. Zwar hat das Berufungsgericht eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht im Tenor seines Urteils ausgesprochen. Eine solche kann sich jedoch auch aus den Urteilsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. nur [X.]surteile vom 5. Dezember 2018 - [X.], juris Rn. 17; vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.], 195 Rn. 24; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15, jeweils [X.]).

So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Fragen begründet, ob eine Unverhältnismäßigkeit (des Nachlieferungsbegehrens des [X.]) anzunehmen sei und ob die Beklagte aus anderen Gründen berechtigt sein könne, die Nachlieferung zu verweigern. Diese Fragen stellen sich aber nur bei der Prüfung, ob dem Käufer der geltend gemachte Nachlieferungsanspruch zusteht (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und ob der Verkäufer - dem Grunde nach - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, worunter nach der [X.]srechtsprechung in diesem Zusammenhang angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten fallen können (siehe [X.]surteil vom 24. Oktober 2018 - [X.] 66/17, [X.], 134, Rn. 84 ff. [X.]), zu tragen hat (§ 439 Abs. 2 BGB). Das vom Kläger mit seiner Revision verfolgte Begehren betrifft jedoch allein die Höhe eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 2 BGB - nämlich den Ansatz einer 2,0-fachen anstelle der vom Berufungsgericht für erstattungsfähig erachteten 1,3-fachen Geschäftsgebühr - und ist damit von der Revisionszulassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gedeckt.

2. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 15. März 2017 - [X.] 295/15, [X.], 2679 Rn. 13; vom 10. November 2017 - [X.], NJW 2018, 1309 Rn. 6; vom 29. April 2020 - [X.] 355/18, aaO Rn. 16; jeweils [X.]). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn bei den Anforderungen an das Bestehen eines Nachlieferungsanspruchs nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB und eines damit dem Grunde nach einhergehenden Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff, nämlich der Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen, beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung ein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs nicht auftreten kann (vgl. [X.]surteile vom 16. Januar 2019 - [X.] 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; vom 11. Dezember 2019 - [X.], aaO).

3. Das Rechtsmittel des [X.] kann auch nicht in eine Anschlussrevision umgedeutet werden (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.], Urteil vom 28. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 39; Beschluss vom 27. Mai 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 1136 Rn. 11; jeweils [X.]). Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anschlussrevision liegen nicht vor, weil diese nicht binnen eines Monats ab Zustellung der Revisionsbegründung der Gegenseite begründet worden ist (§ 554 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO).

I[X.] Zur Revision der [X.]

Demgegenüber ist die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], die sich gegen den vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten Anspruch auf Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) - sowie die auf dieser Grundlage ergangene Verurteilung der [X.] zur Freistellung des [X.] von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in der vom Berufungsgericht zugebilligten Höhe und die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] mit der Rücknahme des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs - wendet, zulässig und begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] ist die Klage allerdings zulässig. Insbesondere genügt der auf Nachlieferung eines [X.] gerichtete Klageantrag - ebenso wie die darauf gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfolgte Verurteilung durch das Berufungsgericht - den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.] abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 2. Dezember 2015 - [X.], NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21. November 2017 - [X.]/15, NJW 2018, 1259 Rn. 8; vom 21. März 2018 - [X.] 68/17, [X.]Z 218, 139 Rn. 15; vom 22. Januar 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 401 Rn. 9; vom 9. März 2021 - [X.], NJW 2021, 1756 Rn. 15; jeweils [X.]).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag des [X.], die Beklagte zur Nachlieferung eines "mangelfreien, fabrikneuen Fahrzeugs [X.] Trendline aus der aktuellen Produktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen" - welche er nachfolgend im Einzelnen aufzählt - hinreichend bestimmt und schafft insbesondere auch eine ausreichende Grundlage für eine etwaige Zwangsvollstreckung. Bei ihrer abweichenden Auffassung, die sie letztlich darauf stützt, "für den Gerichtsvollzieher sei nicht erkennbar", wann ein Fahrzeug die kleinteilig beschriebenen Mindestanforderungen erfülle, verkennt die Revision, dass sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne größere Schwierigkeiten beurteilen lässt, ob das von der [X.] nach dem Begehren des [X.] zu liefernde mangelfreie Ersatzfahrzeug der Sache nach dem entspricht, was dem Kläger vom Gericht aufgrund seines Klageantrags zugesprochen worden ist.

Dabei kann dahinstehen, ob die Vollstreckung - wie die Revision meint - im Wege der Wegnahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher gemäß §§ 883 f. ZPO erfolgte (so [X.], Urteil vom 2. April 2020 - 18 U 60/19, juris Rn. 74) oder - als Vornahme einer vertretbaren Handlung - durch Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO - etwa durch Bestellung eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs durch den Kläger bei einem anderen Händler - durchzuführen wäre (so [X.], NJW-RR 2019, 869 Rn. 46). Denn in beiden Fällen ließe sich anhand des gestellten Antrags und des auf seiner Grundlage geschaffenen Titels bei der dem jeweiligen Vollstreckungsorgan obliegenden sachgerechten Auslegung des Urteils (vgl. zur gebotenen Auslegung auch [X.], Beschluss vom 8. Juli 2020 - [X.] 334/19, NJW-RR 2020, 1137 Rn. 11 [X.]) ohne weiteres beurteilen, inwieweit der Vollstreckungsgegenstand der im Titel beschriebenen Sache entspricht. Dies gilt nicht zuletzt auch für die von der Revision für bedeutsam erachtete Frage, ob das Merkmal "Dunkelblau mit Perleffekt" etwa auch durch die Farbe "Schwarz mit Perleffekt" erfüllt werden könnte. Denn es kommt bei verständiger Würdigung nicht auf eine vollständige Identität von kleinteilig beschriebenen Ausstattungsmerkmalen an.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der vom Kläger gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend gemachte Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sowie die damit verbundenen Nebenansprüche (Feststellung von Annahmeverzug; Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten) nicht bestehen.

a) Allerdings ist das Berufungsgericht frei von [X.] - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Kläger aufgrund einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufwies. Danach ist eine Sache (nur dann) frei von [X.], wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Anforderungen erfüllte das Fahrzeug des [X.] weder zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch bei Zugang des Gewährleistungsbegehrens (vgl. zur Maßgeblichkeit beider Zeitpunkte: [X.]surteil vom 27. Mai 2020 - [X.] 315/18, [X.]Z 226, 1 Rn. 42 ff. [X.]).

aa) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. [X.]surteile vom 29. Juni 2016 - [X.] 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 26. Oktober 2016 - [X.] 240/15, [X.], 153 Rn. 15; vom 24. Oktober 2018 - [X.] 66/17, [X.], 134 Rn. 29; vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.], 195 Rn. 34; [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 1133 Rn. 5). Dem wurde das vom Kläger erworbene Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang nicht gerecht, da es werkseitig mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen war (und nach dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO für die Revision maßgeblichen Streitstoff nach wie vor ist), aufgrund derer die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde bestand.

(1) Bei der im Fahrzeug des [X.] vorhandenen Vorrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine Abschaltvorrichtung, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 des [X.] und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen ([X.] und [X.]) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ([X.] L 171/1 vom 29. Juni 2007; im Folgenden: VO 715/2007/[X.]) unzulässig ist.

Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/[X.] - in deren Anwendungsbereich auch das Fahrzeug des [X.] fällt (Art. 2 Abs. 1, Art. 10) - hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen (vgl. hierzu näher [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 7 f.) entspricht. Folgerichtig sieht die Verordnung die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/[X.]), sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/[X.]) greifen ([X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 11; [X.], Wissenschaftliche Dienste, [X.] 3000- 031/16, S. 12).

Dabei ist eine "Abschalteinrichtung" gemäß Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/[X.] definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im [X.] oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des [X.] zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des [X.] unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Zu einem solchen Konstruktionsteil zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) auch eine in den Rechner der Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software, da sie auf die Funktion des [X.] einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert ([X.], NJW 2021, 1216 Rn. 59 ff., 68 - [X.]).

Dabei sind nicht nur Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen erfasst, sondern auch solche, mit denen - wie vorliegend mithilfe der Abgasrückführung - die Emissionen im Vorhinein, das heißt bei ihrer Entstehung, verringert werden ([X.], aaO Rn. 69 ff., 90 - [X.]). Ausgehend von den weitgefassten Bestimmungen in Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/[X.] handelt es sich bei der im Fahrzeug des [X.] installierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/[X.] (vgl. [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 12; [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 17). Denn wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, erkennt diese Software den Prüfstandlauf und verringert in diesem Fall über eine entsprechende Programmierung in der Motorsteuerung den Ausstoß an Stickoxiden ([X.]), indem sie in den "Modus 1" schaltet, bei dem eine höhere Abgasrückführung als bei dem im normalen Fahrbetrieb aktivierten "Modus 0" erfolgt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der (engen) Voraussetzungen, unter denen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/[X.] in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen ausnahmsweise gestattet, sind nicht erkennbar und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu bereits [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 13 ff.; zudem [X.], aaO Rn. 104 ff., 115 - [X.]).

(2) Infolge der nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/[X.] unzulässigerweise im Fahrzeug des [X.] installierten Abschalteinrichtung war bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs des [X.] im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet und eignete sich das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der Pkw wies bereits aufgrund seiner bloßen Ausrüstung mit der Software, die einen besonderen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsah und dadurch im Prüfzyklus, nicht dagegen im regulären Fahrbetrieb, verbesserte Stickoxidwerte erzeugte, einen Sachmangel auf (vgl. [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 17).

(a) Denn nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - [X.]) kann die zuständige Zulassungsbehörde in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Dabei sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/[X.] unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.], wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.823, juris Rn. 29 [X.]; [X.], Beschluss vom 20. März 2019 - 2 [X.]/19, juris Rn. 10 f.; [X.], Beschluss vom 25. März 2019 - [X.] 125.18, juris Rn. 10).

Da somit bei Fahrzeugen, die entgegen zwingender unionsrechtlicher Vorschriften installierte Abschalteinrichtungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vorschriftsmäßigkeit eine entsprechende Nachrüstung erforderlich ist, sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeugs, jedenfalls so lange eine solche (noch) nicht durchgeführt worden ist, einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 [X.] ausgesetzt. Diese Gefahr besteht nicht nur bei einer - hier bereits erfolgten - Umrüstungsanordnung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde nach § 25 Abs. 2 der Verordnung über die [X.]-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge ([X.]-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - [X.]-FGV).

Vielmehr liegt sie auch in den Fällen vor, in denen die zuständige [X.]-Typgenehmigungsbehörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert beziehungsweise noch nicht ihr Einverständnis mit einem solchen Vorgehen erklärt hat. Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) gegeben, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die [X.] Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 [X.] vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 der VO 715/2007/[X.] verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]) entspricht (so bereits [X.]sbeschlüsse vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 1133 Rn. 20; vom 28. Januar 2020 - [X.] 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 13; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 21).

(b) Diese im Falle einer (noch) nicht erfolgten Nachrüstung - zumindest latent - bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde hat aus [X.] Sicht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt. Eine entsprechende Eignung ist einer [X.] nicht erst dann abzusprechen, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. [X.]surteile vom 26. April 2017 - [X.] 80/16, [X.], 2817 Rn. 18 [X.]; vom 26. Oktober 2016 - [X.] 240/15, [X.], 153 Rn. 15 f.).

Von einer solch verminderten Eignung ist jedenfalls bei Fahrzeugen, die mit (noch) nicht nachgerüsteten Motoren des Typs [X.] ausgestattet sind, auszugehen. Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - häufig sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa [X.], NJW-RR 2020, 411) - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde bereits eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 [X.] ausgesprochen hat oder eine solche - wie auch vorliegend - (zunächst) unterblieben ist, etwa mangels Kenntnis der Beschaffenheit des konkret betroffenen Fahrzeugs oder um dem Halter zunächst Gelegenheit zur Durchführung eines entsprechenden Software-Updates zu geben. Die den Käufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit liegt nämlich nicht erst in der behördlich verfügten Untersagung des Betriebs, sondern bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens (vgl. [X.], Urteile vom 18. Januar 2017 - [X.] 234/15, [X.], 1666 Rn. 21 f., 28; vom 11. Dezember 1991 - [X.], NJW-RR 1993, 396 unter II 2 [jeweils zum Rechtsmangel]; Beschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 22).

[X.]) Da sich das Fahrzeug des [X.] somit bei Gefahrübergang und zum Zeitpunkt des [X.] wegen latent drohender Betriebsuntersagung nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete, war es mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. In Anbetracht dessen kommt es auf die Frage, ob der Pkw die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte, nicht an. Denn die in der genannten Vorschrift genannten Merkmale der Sache (Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit) müssen kumulativ vorliegen, damit die Sache frei von [X.] ist ([X.], Urteil vom 30. November 2012 - [X.], NJW 2013, 1671 Rn. 13 [X.]).

b) Die aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung bestehende Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs führt aber im Streitfall nicht dazu, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs zusteht. Eine Ersatzlieferung in Form des vom Kläger erworbenen Fahrzeugmodells der sechsten Generation des [X.] ist ausgeschlossen, weil dieses unstreitig seit dem [X.] nicht mehr hergestellt wird, so dass eine solche Nachlieferung unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger, der sein Nacherfüllungsbegehren erstmals mehr als acht Jahre nach Kaufvertragsabschluss geltend gemacht hat, aber auch nicht Nacherfüllung durch Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugmodells der nachfolgenden Generation des [X.] verlangen.

aa) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.]s allerdings zutreffend angenommen, dass allein aufgrund eines nach Vertragsschluss beziehungsweise nach Übergabe erfolgten Modellwechsels ein Anspruch des Käufers eines mangelbehafteten Neufahrzeugs gegen den Verkäufer auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers nicht generell gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

(1) Der Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht auf die Ersatzbeschaffung einer mangelfreien, im Übrigen aber identischen Sache beschränkt, sondern bestimmt sich vielmehr nach der vom Verkäufer im jeweiligen Einzelfall übernommenen Beschaffungspflicht. Diese kann über die ursprüngliche Leistungsverpflichtung des Verkäufers hinausgehen und sich auch auf eine vom Kaufgegenstand abweichende Sache - wie etwa ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes Nachfolgemodell des [X.] - erstrecken, die nach dem [X.]willen als gleichwertig und gleichartig anzusehen ist.

(a) Beim Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Dabei soll mit der Nacherfüllung nach der gesetzgeberischen Konzeption eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durchgesetzt werden ([X.]surteile vom 15. Juli 2008 - [X.] 211/07, [X.]Z 177, 224 Rn. 18; vom 13. April 2011 - [X.] 220/10, [X.]Z 189, 196 Rn. 49; vom 17. Oktober 2012 - [X.] 226/11, [X.]Z 195, 135 Rn. 24). Der Käufer, der bei Vorliegen eines Sachmangels in der Regel nicht vorrangig ein Interesse an der Rückgängigmachung des Kaufs oder an der Herabsetzung des Kaufpreises haben wird, soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat. Dem Verkäufer hingegen soll mit dem Recht zur zweiten Andienung eine "letzte Chance" eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Vertrags regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BT-Drucks. 14/6040, [X.], 221; [X.]surteile vom 23. Februar 2005 - [X.] 100/04, [X.]Z 162, 219, 227; vom 26. August 2020 - [X.] 351/19, [X.]Z 227, 15 Rn. 27 [X.]).

Ausgehend von dieser Interessenlage beider Kaufvertragsparteien beschränkt sich die "Lieferung einer mangelfreien Sache" gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache. Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch [X.]e Auslegung zu ermittelnden Willen der [X.]en (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (vgl. hierzu [X.]surteile vom 7. Juni 2006 - [X.] 209/05, [X.]Z 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.], 195 Rn. 41; [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. November 2017 - [X.], NJW 2018, 789 Rn. 8). Auf den [X.]willen kommt es deshalb maßgeblich an, weil die Vorschrift des § 439 Abs. 1 BGB selbst keine Regelung zu der Frage trifft, welche Ersatzsache als austauschbar, also als gleichwertig und gleichartig, mit dem Kaufgegenstand zu bewerten ist.

Eine Ersatzlieferung ist nach der - die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden - Vorstellung der [X.]en daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die [X.] im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige ersetzt werden kann (vgl. [X.]surteile vom 7. Juni 2006 - [X.] 209/05, aaO; vom 15. Juli 2008 - [X.] 211/07, aaO; vom 17. Oktober 2012 - [X.] 226/11, aaO; [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 31 ff.), wovon der Gesetzgeber im Grundsatz sogar für Fälle des Stückkaufs ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/6040, [X.], 220, 230), bei dem eine identische Sache naturgemäß nicht verfügbar ist. Entscheidend ist letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer - nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der [X.]en - bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (so bereits [X.]surteile vom 17. Oktober 2018 - [X.] 212/17, [X.], 77 Rn. 20; vom 24. Oktober 2018 - [X.] 66/17, [X.], 134 Rn. 40; vom 11. Dezember 2019 - [X.], aaO; [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO).

(b) Inhalt und Reichweite dieser mit Vertragsabschluss vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der [X.] übernommenen Beschaffungspflicht können dabei - je nach [X.]willen - durchaus Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufweisen und damit insbesondere für den Verkäufer auch über dessen ursprüngliche Leistungsverpflichtung hinausgehen sowie zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung führen.

(aa) Soweit die Revision demgegenüber meint, der Nachlieferungsanspruch könne sich schon deshalb (grundsätzlich) nicht auf ein Nachfolgemodell des ursprünglich veräußerten [X.] (Neufahrzeug) erstrecken, weil der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung lediglich nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums einer mangelfreien Sache - "nicht weniger, aber auch nicht mehr" - schulde (so auch [X.], [X.], 589, 590), übersieht sie, dass hiermit lediglich die Zielsetzung des Nacherfüllungsanspruchs nach der gesetzgeberischen Konzeption - nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten - in allgemeiner Form beschrieben wird (siehe auch [X.]surteile vom 15. Juli 2008 - [X.] 211/07, aaO; vom 17. Oktober 2012 - [X.] 226/11, aaO). Dagegen wird hiermit keine Aussage zum Inhalt oder zum Umfang der Nacherfüllung im Einzelfall getroffen. Die Revision verstellt sich den Blick darauf, dass Gegenstand des Nacherfüllungsanspruchs - im Unterschied zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch - nicht mehr die erstmalige Lieferung der mangelfreien [X.], sondern - als primäres Gewährleistungsrecht des Käufers - die Herstellung ihrer Mangelfreiheit durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist (vgl. [X.], Urteile vom 13. April 2011 - [X.] 220/10, [X.]Z 189, 196 Rn. 50; vom 14. Februar 2020 - [X.], [X.]Z 225, 1 Rn. 51).

Da infolge der mangelhaften Leistung des Verkäufers der Vertrag nicht wie vorgesehen abgewickelt werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]), hat sich die Nacherfüllung an dieser veränderten Situation auszurichten. Es geht daher bei der Nacherfüllung nicht allein darum, den noch ausstehenden "Rest" (Mangelfreiheit) der ursprünglich geschuldeten Leistung nachträglich zu erbringen. Vielmehr soll der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache geschaffene Zustand durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt und im zweiten Anlauf eine vertragsgemäße Leistung erbracht werden. Die Pflichten des Verkäufers werden damit nicht mehr allein durch den im Vertrag vereinbarten Kaufgegenstand festgelegt, sondern in Ansehung der Pflichtverletzung des Verkäufers modifiziert und ergänzt (vgl. Kehrberger/Roggenkemper, [X.], 547, 549).

([X.]) Dementsprechend hat der Gerichtshof für den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/44/[X.] des [X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des [X.] und der Garantien für Verbrauchsgüter ([X.] [X.] Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie oder Richtlinie), welche die Grundlage für das geltende Kaufrecht bildet, ausgeführt, dass zwar durch den Kaufvertrag der vertragsgemäße Zustand des [X.] festgelegt und damit insbesondere bestimmt wird, wann eine Vertragswidrigkeit gegeben ist, der Umfang der aus der Schlechterfüllung folgenden Verpflichtungen des Verkäufers aber über die im Kaufvertrag vorgesehenen Pflichten hinausgehen kann (vgl. [X.], [X.]/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] Rn. 59, 62 - [X.] und [X.]). Dabei hat er klargestellt, dass sich der Begriff "Ersatzlieferung" selbst nach dem Wortlaut der [X.]n Fassung der Richtlinie und vor allem im Hinblick auf das von der Richtlinie angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau nicht auf die bloße Lieferung eines Ersatzes beschränkt, sondern auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer mangelfreien Sache umfasst ([X.], [X.]/09 und [X.]/09, aaO Rn. 54 ff. - [X.] und [X.]).

Der [X.] hat dieses weite Verständnis der vom Verkäufer geschuldeten Ersatzlieferung durch richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB im Bereich des [X.] in das [X.] Recht übertragen ([X.]surteil vom 21. Dezember 2011 - [X.] 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn. 25 ff.). Seit dem 1. Januar 2018 sieht § 439 Abs. 3 BGB ([X.] I 2017 [X.]9; im Folgenden: nF) sogar für sämtliche Kaufverträge vor, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

([X.]) Für ein nicht auf den Umfang der bisherigen Lieferung begrenztes Verständnis der Ersatzlieferung besteht in Anbetracht des Bestrebens des Gesetzgebers der Schuldrechtsmodernisierung, im Interesse beider [X.]en den Vorrang der Nacherfüllung vor den sekundären Gewährleistungsrechten sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.] f., 230), auch in den Fällen ein Bedürfnis, in denen aufgrund von Umständen, die sich bei ordnungsgemäßer Leistung nicht ausgewirkt hätten, ein identischer Kaufgegenstand nicht mehr geliefert werden kann, wohl aber eine Sache, die nach dem [X.]willen bei nach beiden Seiten hin [X.]er Auslegung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) als gleichwertiger und gleichartiger Gegenstand und damit als austauschbar anzusehen ist (vgl. [X.]surteile vom 7. Juni 2006 - [X.] 209/05, [X.]Z 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.], 195 Rn. 41; [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 1133 Rn. 29 ff.). Denn das [X.] gemäß § 439 Abs. 1 BGB soll das hohe Verbraucherschutzniveau der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umsetzen und dem Käufer - soweit Interessen des Verkäufers nicht entgegenstehen - eine Reparatur oder einen Umtausch der mangelhaften Sache ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Anders als die Revision meint, ist § 439 BGB vor diesem Hintergrund nicht restriktiv auszulegen. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Umstand, dass die Nacherfüllung - ebenso wie der Rücktritt und die Minderung - ein Verschulden des Verkäufers nicht voraussetzt.

([X.]) Entgegen der Sichtweise der Revision führt eine - durch § 439 Abs. 1 BGB nicht versperrte und mit dessen Wertungen in Einklang stehende - [X.]e Auslegung, aus der sich eine den Verkäufer im Fall einer Nachlieferungsverpflichtung treffende Beschaffungspflicht bezüglich eines [X.] ergibt, auch nicht dazu, dass die (wirtschaftlichen) Interessen des Verkäufers "vollständig ausgeblendet" würden.

([X.]) Zum einen wird der Schutz des Verkäufers vor unverhältnismäßigen Kosten der Nachlieferung grundsätzlich bereits durch die - vorliegend auch vom Berufungsgericht berücksichtigte - Regelung in § 439 Abs. 4 BGB (im Streitfall noch § 439 Abs. 3 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 [X.]BGB bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) gewährleistet (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 37). Hinzu tritt die kaufrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), mithilfe derer der Gesetzgeber ebenfalls unbillige Einschränkungen der Dispositionsfreiheit des Verkäufers verhindern wollte (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Zudem sollen die [X.] nach § 478 BGB sicherstellen, dass der [X.] nicht allein die Nachteile des durch die Schuldrechtsmodernisierung verwirklichten verbesserten Verbraucherschutzes zu tragen hat, wenn der Grund für seine Haftung, nämlich der Mangel der Sache, nicht in seinem Bereich entstanden ist, sondern etwa - wie auch vorliegend - auf einen Fehler im Herstellungsprozess zurückzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 247).

Auch der Gerichtshof sieht den Schutz der durch die erweiterte Nachlieferungsverpflichtung berührten finanziellen Interessen des Verkäufers grundsätzlich bereits durch die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, durch die ihm in Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eröffnete Möglichkeit, die Ersatzlieferung zu verweigern, sowie durch das in Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehene Rückgriffsrecht beim Hersteller gewahrt (siehe [X.], [X.]/09 und [X.]/09, aaO Rn. 58 - [X.] und [X.]; [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] Rn. 42 - Quelle).

([X.]b) Zum anderen ist - worauf die [X.] (verstärkt) ein besonderes Augenmerk zu richten haben - im Rahmen der gebotenen nach beiden Seiten hin [X.]en Auslegung der zum Kaufvertragsabschluss führenden Willenserklärungen im Einzelfall sorgfältig und nicht nur schematisch zu prüfen, ob die [X.]en die Ersatzlieferung eines [X.] als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben. Hierbei können, je nach Sachverhalt, verschiedene Gesichtspunkte ausschlaggebende Bedeutung gewinnen.

So kann - was vorliegend das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat - die den Verkäufer eines [X.] treffende Beschaffungspflicht in dem Fall, dass lediglich ein Nachfolgemodell der erworbenen [X.] lieferbar ist, von vornherein nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Denn der Käufer eines [X.] hat für die gelieferte mangelhafte Sache, die durch Nutzung fortlaufend an Wert verliert, eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen (§ 474 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, nunmehr § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bereits aus diesem Grund ist bei einer nach beiden Seiten [X.]en Auslegung der Willenserklärungen der [X.]en eines [X.] - vor allem beim Kauf von Fahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden - eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines an die Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist (zwei Jahre - § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) angelehnten Zeitraums - beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] - geltend macht.

Die beschriebene zeitliche Begrenzung der Beschaffungspflicht führt zugleich dazu, dass sich eine mögliche Beschaffungspflicht des Verkäufers allein auf das Nachfolgemodell beschränkt, das zu dem Zeitpunkt hergestellt wird, zu dem das [X.] erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gestellt worden ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Fall einer sich etwa anschließenden gerichtlichen Geltendmachung des Nachlieferungsanspruchs bei langer Prozessdauer nicht auch weitere Folgemodelle erfasst sind. Andernfalls könnte der Verkäufer - was im Rahmen einer beiderseits [X.]en Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen ist - nicht kalkulierbar prüfen, ob er das zeitgerecht gestellte Nachlieferungsbegehren als berechtigt anerkennt und damit das ausgelieferte Fahrzeug ohne noch größeren Wertverlust zurückerlangen kann (§ 439 Abs. 4 BGB aF bzw. § 439 Abs. 5 BGB nF).

Unabhängig von der Berücksichtigung einer zeitlichen Grenze einer Beschaffungspflicht kann im Rahmen der nach beiden Seiten [X.]en Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass bestehen zu prüfen, ob die [X.]en bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines [X.] (insbesondere bei Fahrzeugen) übereinstimmend nur gegen eine vom Käufer von sich aus anzubietende Zuzahlung als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben (vgl. auch [X.], [X.]/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] Rn. 76 - [X.] und [X.]; [X.]surteile vom 21. Dezember 2011 - [X.] 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn. 27, 35; vom 7. April 2021 - [X.] 191/19, juris Rn. 33 [zur Kostenbeteiligung des Verkäufers bei dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der mangelfreien Sache durch den Käufer]; [X.], NJW-RR 2011, 1589 unter II 3 [zur Kostenbeteiligung des Bestellers bei einer über den Stand der Technik bei Vertragsschluss hinausgehenden werkvertraglichen Nacherfüllung]). Falls die vom Käufer angebotene Zuzahlung aus Sicht des Tatrichters nach dessen freiem [X.] nicht angemessen sein sollte, um einem solchen [X.] Rechnung zu tragen, entfällt nach dem [X.] [X.] [X.]willen regelmäßig eine Beschaffungspflicht des Verkäufers. Die (von der Revision gestreifte) Frage einer eventuellen Kostenbeteiligung des Käufers oder eines gänzlichen Ausschlusses einer sich auf das Nachfolgemodell erstreckenden Beschaffungspflicht des Verkäufers stellt sich damit vor allem in den Fällen, in denen der Verkäufer die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB aF (§ 439 Abs. 4 BGB nF) erheben könnte.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Frage, ob eine Beschaffungspflicht bei erheblichem Mehrwert des [X.] nur gegen Kostenbeteiligung des Käufers oder überhaupt nicht besteht, aus prozessökonomischer Sicht im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB aF (§ 439 Abs. 4 BGB nF) stets offenbleiben könnte. Denn diese Einredemöglichkeit steht dem Verkäufer nicht immer zur Verfügung. Die Erhebung der [X.] ist ihm im Verbrauchsgüterkauf verwehrt, wenn die andere Art der Nacherfüllung - die Nachbesserung - wegen § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist oder der Verkäufer diese nach § 275 Abs. 2 oder 3 BGB oder nach § 439 Abs. 3 BGB aF (§ 439 Abs. 4 BGB nF) berechtigterweise verweigert (vgl. auch Ring, SVR 2019, 161, 165, sowie 448, 451). Wie der [X.] aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs ([X.], [X.]/09 und [X.]/09, aaO Rn. 71 - [X.] und [X.]) bereits entschieden hat, ist § 439 Abs. 3 BGB aF beim Verbrauchsgüterkauf richtlinienkonform einschränkend dahingehend anzuwenden, dass dem Verkäufer in diesem Fall die Berufung auf die [X.] - betreffend die Nachlieferung - nicht erlaubt ist ([X.]surteil vom 21. Dezember 2011 - [X.] 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn. 35; seit 1. Januar 2018 ausdrücklich geregelt in § 475 Abs. 4 Satz 1 BGB).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend angenommen, dass auch im Fall eines Neuwagenkaufs der Anspruch eines Verbrauchers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Fahrzeug der nachfolgenden Serienproduktion erfassen kann, sofern das im Vertrag beschriebene Modell nicht mehr hergestellt wird und nicht mehr als Neufahrzeug beschafft werden kann. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht davon auszugehen, die [X.]en eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug einer Modellgeneration hielten ein Fahrzeug aus der nächsten Baureihe aufgrund zahlreicher Unterschiede zwischen den Modellen grundsätzlich nicht für erfüllungstauglich.

(a) Selbst wenn sich Nachfolgemodelle von ihren Vorgängern üblicherweise aufgrund von Ausstattungsmerkmalen und ihrer Marktbewertung deutlich unterscheiden sollten, wäre dies allein nicht ausschlaggebend, weil beim Kauf eines Neufahrzeugs mit der Produktion und dem Markteintritt eines [X.] typischerweise zu rechnen ist. Den [X.]en, namentlich dem Fahrzeughändler, ist bei Abschluss des Kaufvertrags in der Regel bewusst, dass der Fahrzeughersteller nach [X.] das bisherige Modell nicht mehr in der im Kaufvertrag beschriebenen Form herstellt. Am Markt tritt das Nachfolgemodell eines Neufahrzeugs regelmäßig für beide Seiten erkennbar an die Stelle des nicht mehr aktuellen Vorgängermodells. Nachfolgemodelle sind dabei in der Regel in mancher Hinsicht fortentwickelt, sei es durch die Klassifikation nach neuen [X.] Abgasnormen und Änderungen der Motortechnik, durch Fortschritte bei Sicherheits- und Assistenzsystemen und entsprechend umfangreicherem Einsatz von Steuerungssoftware, durch Änderungen bei Abmessungen, Gewicht, Kraftstoffverbrauch und Formensprache oder etwa durch vermehrten Komfort. Auf diese Weise ersetzt das Nachfolgemodell am Markt seinen Vorgänger und tritt an dessen Stelle (zum Ganzen bereits [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 1133 Rn. 35).

(b) Bei ihrer Annahme, die [X.]en eines [X.] einigten sich - generell und auch im vorliegenden Fall - hinsichtlich der wesentlichen Fahrzeugeigenschaften auf ein konkretisiertes Fahrzeug, vereinbarten hierfür einen bestimmten Kaufpreis und hielten deshalb kein hiervon abweichendes - besser ausgestattetes und/oder teureres oder aber schlechter ausgestattetes und/oder günstigeres Fahrzeug - für erfüllungstauglich, nimmt die Revision die beiderseitige Interessenlage (insbesondere den Vorrang der Nacherfüllung, an dem beide Seiten ein berechtigtes Interesse haben) nicht hinreichend in den Blick und übersieht zudem, dass die Frage, ob und mit welcher Reichweite den Verkäufer eine Beschaffungspflicht bezüglich eines [X.] trifft, letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Davon abgesehen lässt sich ihre Sichtweise nicht damit vereinbaren, dass der Gesetzgeber bei der Nacherfüllung die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf ausdrücklich als verzichtbar angesehen (BT-Drucks. 14/6040, [X.], 230; [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, aaO Rn. 31) und damit zu verstehen gegeben hat, dass die zu liefernde Ersatzsache nicht notwendigerweise mit der im Kaufvertrag konkret festgelegten Sache identisch sein muss. Es kommt in Anbetracht der mit § 439 BGB vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Vermeidung einer Rückabwicklung des Vertrags (BT-Drucks. 14/6040, [X.], 221) und des diesbezüglich von den [X.]en bei Vertragsschluss gebildeten Willens allein darauf an, ob der Verkäufer vertraglich eine Beschaffungspflicht übernommen hat, deren Inhalt und Reichweite durch [X.]e Auslegung des Kaufvertrags im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen ist ([X.]surteil vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.], 195 Rn. 41 f.).

Der weitere Ansatz der Revision, die Leistungsmerkmale und Eigenschaften des ursprünglich erworbenen Fahrzeugs als - durch ein Nachfolgemodell nicht erfüllbare - Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu werten, trifft bereits deswegen nicht zu, weil an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen sind. Unter der Geltung des neuen Schuldrechts kommt sie nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; siehe etwa [X.]surteile vom 20. März 2019 - [X.] 213/18, [X.], 1937 Rn. 22; vom 27. September 2017 - [X.] 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 18; vom 18. Oktober 2017 - [X.] 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 16). Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug über bestimmte Eigenschaften verfügt, begründet keine tragfähigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (konkludenten) Beschaffenheitsvereinbarung. Damit ist für die Auffassung der Revision, einer [X.]en Auslegung der [X.]erklärungen stünden getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen entgegen, kein Raum.

(c) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Käufer eines Neuwagens hätten aus der Sicht eines objektiven Empfängers kein Interesse an einer Nacherfüllung durch ein Nachfolgemodell, weil die Veränderungen gegenüber dem Vorgängermodell aus ihrer Sicht - etwa, weil es nicht die Garageneinfahrt passieren könne, weniger Motorleistung aufweise oder mit einem SCR-Katalysator ausgerüstet sei - nachteilig sein könnten, stellt sie lediglich abstrakte Überlegungen an und berücksichtigt zudem nicht, dass solche Umstände nicht isoliert, sondern mit weiteren auslegungsrelevanten Gesichtspunkten zu würdigen sind. Die gebotene Auslegung mag zwar im konkreten Einzelfall ergeben, dass bestimmten Merkmalen eines Fahrzeugs aufgrund der - für den Verkäufer erkennbaren - Interessenlage des Käufers eine solch gewichtige Bedeutung zukommt, dass sie eine Nacherfüllung durch ein Nachfolgemodell, welches über die entsprechenden Merkmale nicht (mehr) verfügt, ausschließt. Anhaltspunkte hierfür hat die Revision im Streitfall jedoch nicht ansatzweise aufgezeigt.

(d) Die Auffassung der Revision, es widerspreche dem objektiv erkennbaren Interesse eines Verkäufers, dass dieser sich ohne jede Nachzahlung des Käufers dazu verpflichte, ein noch nicht einmal bekanntes Nachfolgemodell zu einem unbekannten Preis liefern zu müssen und damit bereit sei, entweder einen Teil [X.] zu verlieren oder sogar einen Verlust hinzunehmen, nimmt allein die Interessen des Verkäufers und nicht die Belange beider Seiten in den Blick. Zwar dürfen im Rahmen der gebotenen nach beiden Seiten [X.]en Auslegung der [X.]erklärungen die wirtschaftlichen Interessen des Verkäufers nicht vernachlässigt werden. Diesen wird aber durch die oben (unter 2 [X.] (1) (b) ([X.])) beschriebenen, sich aus einer nach beiden Seiten [X.]en Auslegung ergebenden Beschränkungen einer Beschaffungspflicht des Verkäufers (zeitliche Grenze für die Geltendmachung einer Ersatzlieferung, unter Umständen von sich aus anzubietende Zuzahlung des Käufers oder Wegfall der Beschaffungspflicht bei deutlichem Mehrwert des [X.]) hinreichend Rechnung getragen. Auch mag es - wie oben ausgeführt - Fälle geben, in denen eine Beschaffungspflicht des Verkäufers bezüglich eines [X.] des erworbenen Fahrzeugs gänzlich ausscheidet.

(e) Schließlich folgt auch aus Ziffer [X.] der "[X.]" ("Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des [X.] seitens des Herstellers bleiben während der Lieferungszeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung des [X.] für den Käufer zumutbar sind") entgegen der Auffassung der Revision nicht ("im Umkehrschluss"), dass der Verkäufer nach Ablauf der Lieferzeit nach dem [X.]willen nicht mehr zu einer Nachlieferung durch ein anderes (Nachfolge-)Modell verpflichtet sein sollte (so aber auch [X.], [X.], 589, 591). Unabhängig davon, ob diese "Verkaufsbedingungen" überhaupt wirksam in den vorliegend geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind, betrifft der dort geregelte Änderungsvorbehalt erkennbar allein die [X.] und nicht den Fall einer mangelbedingten Ersatzlieferung. Die betreffende Klausel ist - worauf bereits das [X.] zutreffend hingewiesen hat - allein dem Interesse des Verkäufers geschuldet, bei seitens des Herstellers vorgenommenen Änderungen am und Abweichungen vom im Kaufvertrag bezeichneten Modell seiner Lieferverpflichtung aus § 433 Abs. 1 BGB gegenüber dem Käufer nachkommen zu können, indem er das geänderte Modell als vertragsgemäß liefert (so etwa [X.], NJW-RR 2019, 869 Rn. 88). Rückschlüsse auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Beschaffungspflicht im [X.] lassen sich folglich daraus nicht ziehen.

[X.]) Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass sich nach der Rechtsprechung des [X.]s ein mangelbedingter Nachlieferungsanspruch beim Kauf eines Neufahrzeugs grundsätzlich auch auf ein zwischenzeitlich hergestelltes Nachfolgemodell erstrecken kann. Jedoch hat es bei der gebotenen beiderseits [X.]en Auslegung der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärungen der Vertragsparteien rechtsfehlerhaft nicht alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, sondern unter Verweis auf den - nur in die Thematik einführenden und lediglich einer vorschnellen Bejahung der Unmöglichkeit einer Nachlieferung eine Absage erteilenden - Hinweisbeschluss des [X.]s vom 8. Januar 2019 ([X.]/17, [X.], 1133) eine zu schematische Betrachtung angestellt. Insbesondere hat es dem von der Revision angeführten und im Rahmen einer [X.]en Auslegung erkennbar relevanten Gesichtspunkt, dass der Kläger erstmals nach mehr als acht Jahren seit Kaufvertragsabschluss die Ersatzlieferung eines [X.] verlangt hat, keine Beachtung geschenkt. Bereits dieser Umstand und die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beklagte schließen bei einer rechtsfehlerfreien Auslegung eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung des [X.] aus. Eine in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, da nicht die Auslegung von Unionsrecht in Frage steht, sondern der Gesichtspunkt, welchen Willen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss bei beiderseits [X.]er Auslegung gebildet haben.

Denn eine nach beiden Seiten hin [X.]e Auslegung des [X.]willens bei Vertragsschluss führt bei einem Verbrauchsgüterkauf dazu, dass die von einem Verkäufer übernommene Beschaffungspflicht bezüglich eines neuwertigen [X.] nicht uneingeschränkt, sondern nur dann besteht, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht wird. Da der genannte Zeitraum vorliegend deutlich überschritten ist, ist das Nachlieferungsbegehren des [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mangels Verfügbarkeit eines nacherfüllungstauglichen Neufahrzeugs wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) im Ergebnis ausgeschlossen.

(1) Beim Neuwagenkauf tritt durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer recht schnell ein deutlicher Wertverlust ein. Der Käufer hat im Falle der Nachlieferung die an ihn ausgelieferte mangelhafte Sache gemäß § 439 Abs. 4 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, nunmehr § 439 Abs. 5 BGB) lediglich in dem abgenutzten Zustand (ohne Wertersatz) an den Verkäufer herauszugeben. Zudem hat der Käufer bei einem - auch hier vorliegenden - Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, nunmehr § 474 Abs. 1 Satz 1, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Ersatz für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs gemäß § 439 Abs. 4 BGB aF (§ 439 Abs. 5 BGB nF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB - anders als etwa nach einem Rücktritt - nicht zu leisten.

(a) In Ansehung dieser Umstände gebietet eine nach beiden Seiten hin [X.]e Auslegung des [X.]willens (§§ 133, 157 BGB), bei der neben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von [X.] und Glauben zu berücksichtigen sind, dass eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht des Verkäufers im Fall einer mangelbedingten Ersatzlieferung beim Verbrauchsgüterkauf von vornherein auf den Zeitraum begrenzt ist, innerhalb dessen die Vertragsparteien - ausgehend von der ihnen bei Vertragsabschluss bekannten Sach- und Rechtslage - mit dem Eintritt eines [X.] und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren üblicherweise rechnen konnten.

Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung ist dabei ein Zeitraum von zwei Jahren interessen- und sachgerecht, der - da der übereinstimmende [X.]wille zu diesem Zeitpunkt maßgebend ist - ab Vertragsschluss zu laufen beginnt. Einen vergleichbaren Zeitraum hat der Gesetzgeber - wenngleich zum Zwecke der Verjährung an die Ablieferung der Sache anknüpfend (§ 438 Abs. 2 Alt. 2 BGB) - bei der Neuregelung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB als angemessen erachtet, damit die Vertragspartner einerseits "eine faire Chance erhalten, ihre Ansprüche geltend zu machen" (BT-Drucks. 14/6040, [X.]), andererseits aber auch "Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit" gewährleistet sowie der Schutz des Verkäufers vor unbilligen Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit erreicht werden (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, zu deren Umsetzung § 439 BGB geschaffen worden ist, geht in ihrem Anwendungsbereich gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 von einer Haftungsdauer (Satz 1; siehe hierzu [X.], [X.]/16, [X.], 298 Rn. 32 ff. - [X.]; [X.]surteil vom 18. November 2020 - [X.] 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 19 ff.) beziehungsweise von einer Verjährungsfrist (Satz 2) von zwei Jahren aus, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls dem Schutz der finanziellen Interessen des Verkäufers und der Kompensation dafür dient, dass dieser für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des [X.] besteht (siehe [X.], [X.]/09 und [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] Rn. 58 - [X.] und [X.]; [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] Rn. 40 - Quelle).

(b) Hieran anknüpfend trägt es den Interessen der am Neuwagenkauf beteiligten Vertragsparteien grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung, wenn der Verkäufer im Falle eines mangelbedingten [X.] zwar grundsätzlich auch zur Nachlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten [X.] verpflichtet ist, dies aber nur für den Fall gilt, dass der Verbraucher einen entsprechenden Anspruch binnen eines den widerstreitenden Interessen beider Seiten hinreichend Rechnung tragenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend macht (in dem Fall des [X.]sbeschlusses vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 1133, Vorinstanz [X.], [X.], 143, lagen nur einige Monate zwischen Vertragsschluss und Nachlieferungsbegehren).

(2) Ausgehend von den dargestellten Auslegungsgrundsätzen ist im Streitfall der vom Kläger geltend gemachte Nachlieferungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB mangels Verfügbarkeit eines nacherfüllungstauglichen Neufahrzeugs wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen, da das ursprünglich vom Kläger erworbene Fahrzeugmodell [X.] VI Trendline 2.0 l TDI (81 kW) bereits seit dem [X.] nicht mehr hergestellt wird und dessen Nachfolgemodell, der [X.] VII, nicht mehr von der Beschaffungspflicht der [X.] im mangelbedingten [X.] umfasst ist.

(a) Diesbezüglich ist der [X.], da das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft und damit letztlich auch den [X.] einer nach beiden Seiten hin [X.]en Auslegung nicht ausreichend berücksichtigt hat, vorliegend an dessen gegenteiliges Auslegungsergebnis nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die betreffende Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa [X.]surteile vom 6. Dezember 2017 - [X.] 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 30 f.; vom 25. April 2018 - [X.] 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 31 f.; jeweils [X.]).

(b) Danach entspricht es auch vorliegend einer nach beiden Seiten hin [X.]en Auslegung des übereinstimmenden Willens der [X.]en bei Vertragsschluss, dass sich die von der [X.] für den Fall einer mangelbedingten Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB übernommene Beschaffungspflicht auch auf ein das ursprüngliche Fahrzeugmodell am Markt ersetzendes Nachfolgemodell nur für den Fall erstrecken sollte, dass der Kläger ein entsprechendes Nacherfüllungsverlangen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss an die Beklagte richtete. Denn ansonsten würde die auf einer vertraglichen Abrede beruhende Beschaffungspflicht der [X.] zu ihren Lasten zu weit ausgedehnt. Insbesondere wäre die Beklagte bei einem erst nach Ablauf des genannten Zeitraums gestellten Nachlieferungsbegehren der Gefahr ausgesetzt, ein höherwertiges und dementsprechend teureres Nachfolgemodell liefern zu müssen, ohne für das gelieferte Fahrzeug, das infolge seiner langjährigen Nutzung erheblich an Wert eingebüßt hat, Nutzungs- oder Wertersatz zu erhalten.

Im Streitfall lagen zwischen dem Vertragsschluss am 15. Mai 2009 und dem erstmaligen [X.] des [X.] mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 mehr als acht Jahre. Somit kann der Kläger weder Nachlieferung des [X.] noch - weil dieses nicht mehr hergestellt wird - des ursprünglich erworbenen Fahrzeugtyps verlangen (im Ergebnis ähnlich auch [X.], [X.], 2246 Rn. 26, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen im Verfahren [X.] 274/19 [acht Jahre zwischen Kauf und Nachlieferungsbegehren]).

(c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine sich auf ein Nachfolgemodell erstreckende Beschaffungspflicht der [X.] im vorliegenden Fall auch deswegen auszuscheiden hätte, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erwerb des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs die Markteinführung des [X.] unmittelbar bevorstand, es sich also um ein sogenanntes Auslaufmodell gehandelt haben könnte, welches der Kläger (möglicherweise) aus preislichen Erwägungen bewusst anstelle eines bereits angekündigten [X.] erwarb (in solchen Fällen eine Erstreckung der Beschaffungspflicht auf Nachfolgemodelle verneinend etwa [X.], [X.], 171, 174; [X.], Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 U 1004/18, BeckRS 2020, 23052 Rn. 21; anders hingegen [X.], [X.], 2085 Rn. 42 f.). Die Beurteilung dieser Frage hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, deren Würdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt.

(d) Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, aufgrund derer die Beklagte vorliegend ausnahmsweise eine deutlich weitergehende und damit namentlich auch das vom Kläger begehrte Fahrzeugmodell erfassende Beschaffungspflicht treffen würde, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

(aa) Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2017 erklärt hat, sie verzichte (auch für bereits verjährte Ansprüche) "ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2017 auf die Erhebung der [X.] im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp [X.] eingebauten Software bestünden". Da die Reichweite der den Verkäufer im Nachlieferungsfall treffenden Beschaffungspflicht durch [X.]e Auslegung der zum Abschluss des Kaufvertrags führenden [X.]erklärungen zu ermitteln ist, kommt es hierbei auf erst nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eintretende und nicht vorhersehbare Umstände - wie den vorliegend erklärten Verjährungsverzicht - für die Bestimmung der den Verkäufer im Fall eines Nachlieferungsbegehrens treffenden Beschaffungspflicht nicht an. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung erst im [X.] 2015 öffentlich bekannt gemacht worden ist.

([X.]) Eine erweiterte Beschaffungspflicht ergibt sich auch nicht aus Ziffer [X.] der "[X.]". Wie oben (unter 2 [X.] (2) (e)) ausgeführt, lassen sich hieraus Rückschlüsse auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Beschaffungspflicht nicht ziehen. Insbesondere folgt hieraus nicht der [X.]wille zu einer Ausdehnung der Beschaffungspflicht über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus.

3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der vom Kläger gegenüber den [X.]n vertretenen Auffassung kann dieser sein Nachlieferungsbegehren insbesondere auch nicht auf § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB stützen, da - worauf bereits das [X.] zutreffend hingewiesen hat - dieser Anspruch grundsätzlich auf den Ersatz des [X.], nicht hingegen auf die Befriedigung des (Nach-)Erfüllungsinteresses des Käufers gerichtet ist (vgl. [X.], NJW-RR 2020, 377 Rn. 40 f., und nachfolgend [X.]sbeschluss vom 9. Juni 2020 - [X.] 315/19, NJW 2020, 3312).

C.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.] unter Verwerfung der Revision des [X.] als unzulässig (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des [X.] und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des [X.]s.

Dr. Milger     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Kosziol     

      

Dr. Liebert     

      

Meta

VIII ZR 118/20

21.07.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 27. März 2020, Az: 6 U 24/19

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 118/20 (REWIS RS 2021, 3923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3923


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 118/20

Bundesgerichtshof, VIII ZR 118/20, 21.07.2021.


Az. 6 U 24/19

Oberlandesgericht Köln, 6 U 24/19, 27.03.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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