URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUGH MEDIEN MUSIKINDUSTRIE KUNST REVISION (ZIVILRECHT) BGH Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vorlagefragen an EuGH zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches - Metall auf Metall V
Metall auf Metall V
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?
2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem [X.]werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.]und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.]L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von [X.]im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.]ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?
2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.]die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?
Die Kläger behaupten, die [X.]hätten etwa zwei Sekunden einer [X.]aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene [X.]selbst einzuspielen. Sie meinen, die [X.]hätten damit ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller verletzt. Hilfsweise stützen sie sich auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler, weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberrechts des [X.]zu 1 am Musikwer[X.]und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Die Kläger haben die [X.]auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme "Nur mir" herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Außerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwec[X.]der Vernichtung verlangt.
Das [X.]hat der Klage stattgegeben (LG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99, juris). Die Berufung der [X.]ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 3). Auf die Revision der [X.]hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Berufung der [X.]erneut zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 396). Die Revision der [X.]hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 - Metall auf Metall II).
Das [X.]hat beide vorangegangenen Revisionsurteile des Senats und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den [X.]zurückverwiesen ([X.]142, 74).
Im erneuten Revisionsverfahren hat der Senat dem [X.]Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. [X.]und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.]sowie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/[X.]zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III), die dieser sodann beantwortet hat (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 - [X.]u.a.).
Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der [X.]die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16, BGHZ 225, 222 - Metall auf Metall IV).
Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]nunmehr dahingehend abgeändert, dass die [X.]unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Auskunft über die Anzahl der zwischen dem 22. Dezember 2002 und dem 7. Juni 2021 hergestellten und/oder ausgelieferten Tonträger mit Schallaufnahmen des Titels "Nur mir", wie sie sich auf zwei näher bezeichneten Tonträgern befinden, sowie zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken dieser Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verurteilt werden und insoweit ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird (OLG Hamburg, GRUR 2022, 1217). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zum Nachteil der Kläger erkannt hat. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die [X.]beantragen, ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche weiter.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Kläger ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.]einzuholen.
I. Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Beurteilung zwischen drei zeitlichen Phasen unterschieden und die Rechtslage vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29/[X.]am 22. Dezember 2002, die Rechtslage nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29/[X.]ab dem 22. Dezember 2002 bis zum Inkrafttreten der Schrankenregelung des § 51a UrhG nF am 7. Juni 2021 und die Rechtslage seit Inkrafttreten des § 51a UrhG nF am 7. Juni 2021 gesondert betrachtet.
Für den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29/[X.]am 22. Dezember 2002, also den Zeitraum, in den die Veröffentlichung der beiden Tonträger mit dem Titel "Nur mir" im Jahr 1997 fällt, hat das Berufungsgericht eine Rechtsverletzung verneint. Es hat angenommen, eine Verletzung der Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller oder als ausübende Künstler oder der Rechte des [X.]zu 1 als Urheber scheide nach § 24 UrhG aF aus, weil die [X.]in freier Benutzung des Musikstücks "Metall auf Metall" mit dem Musikstüc[X.]"Nur mir" ein selbständiges Wer[X.]geschaffen hätten.
Für den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29/[X.]ab dem 22. Dezember 2002 bis zum Inkrafttreten der Schrankenregelung des § 51a UrhG nF am 7. Juni 2021 hat das Berufungsgericht die [X.]zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Es hat angenommen, die [X.]hätten im [X.]erneut zwei Tonträger mit den Aufnahmen des Titels "Nur mir" veröffentlicht. Damit hätten die [X.]das Recht der Kläger als Tonträgerhersteller zur Vervielfältigung ihres Tonträgers verletzt, weil die übernommene Sequenz aus "Metall auf Metall" in dem Titel "Nur mir" deutlich wahrnehmbar und für den mit dem Wer[X.]der Kläger vertrauten Hörer erkennbar sei. Das Recht der Kläger als Tonträgerhersteller zur Verbreitung ihres Tonträgers sei dagegen nicht verletzt, weil ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthalte, keine Kopie dieses Tonträgers darstelle. Entsprechendes gelte für die Verletzung der Rechte der Kläger als ausübende Künstler. Die geltend gemachten Ansprüche seien dagegen ohne Einschränkungen wegen einer Verletzung des Urheberrechts des [X.]zu 1 an der übernommenen [X.]begründet. Die übernommene [X.]erfülle die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die [X.]hätten dieses Urheberrecht mit der Herstellung und Auslieferung der beiden Tonträger im [X.]verletzt. Da insoweit eine 1:1-Kopie vorliege, beziehe sich der Anspruch des [X.]zu 1 nicht nur auf die hergestellten, sondern auch auf die verbreiteten Tonträger.
Für den Zeitraum seit Inkrafttreten des § 51a UrhG nF am 7. Juni 2021 hat das Berufungsgericht eine Rechtsverletzung verneint. Es hat angenommen, der Unterlassungsanspruch sei nicht begründet und die [X.]auf Auskunft, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung und Schadensersatzfeststellung seien ab dem 7. Juni 2021 nicht (mehr) gegeben, weil die Übernahme der [X.]aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling ein Pastiche im Sinne des § 51a Satz 1 UrhG in der ab diesem Tag geltenden Fassung sei, so dass es an einer Verletzung der Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie der Rechte (Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht) des [X.]zu 1 als Urheber fehle.
II. Die Revision hat Erfolg, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 UrhG), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung (§ 98 UrhG) ab dem 7. Juni 2021 ausgeschlossen sind, weil die Übernahme der [X.]aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zwecke des [X.]ist, so dass keine Verletzung der von den Klägern geltend gemachten Leistungsschutzrechte als Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler sowie des Urheberrechts des [X.]zu 1 vorliegt.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.]und als ausübende Künstler gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des [X.]zu 1 als Urheber gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG bejaht.
a) Einen Eingriff in die Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei im Hinblic[X.]darauf angenommen, dass die [X.]die [X.]zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen haben (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 28 bis 31] - Metall auf Metall IV).
b) Ohne Rechtsfehler ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die übernommene [X.]stelle ein urheberrechtlich schutzfähiges Wer[X.]der Musi[X.]im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UrhG dar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene tatgerichtliche Würdigung genügt den für diese geltenden rechtlichen Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 47] = WRP 2015, 1507 - Goldrapper; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte, jeweils mwN).
2. Auf die Schrankenbestimmung des § 51a Satz 1 UrhG kommt es im Streitfall an, weil die beanstandete Übernahme der [X.]nicht die Voraussetzungen der Schranke des Zitatrechts (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG) oder der Schranke für die Nutzung von unwesentlichem Beiwer[X.](§ 57 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG) erfüllt. Die Voraussetzungen eines Zitats liegen nicht vor, da es an einer Nutzung der [X.]zum Zwecke des Zitats fehlt. Für einen durchschnittlichen Hörer ist zwar das übernommene [X.]im Tonträger der [X.]wiedererkennbar; er hat aber keinen Grund für die Annahme, dieses [X.]sei einem fremden Wer[X.]oder Tonträger entnommen worden (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 50 bis 55] - Metall auf Metall IV). Die Voraussetzungen eines unwesentlichen Beiwerks liegen nicht vor, weil es sich bei der [X.]um den prägenden Teil des Titels "Metall auf Metall" handelt, der in dem Titel "Nur mir" noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar ist (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 56 bis 59] - Metall auf Metall IV).
3. Nach § 51a Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zwec[X.]der Karikatur, der Parodie und des [X.]zulässig. Die Vorschriften des § 83 und § 85 Abs. 4 UrhG ordnen die entsprechende Anwendung von Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes, in dem sich § 51a UrhG befindet, auf die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers sowie des Tonträgerherstellers an.
§ 51a UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]und Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/[X.]und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechte - darunter das Vervielfältigungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke (Art. 2 Buchst. a), der ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen (Art. 2 Buchst. b) und der Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger (Art. 2 Buchst. c) - für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder [X.]vorsehen. Nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/29/[X.]können die Mitgliedstaaten im Falle der Einführung einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht gemäß Absatz 2 oder 3 dieser Vorschrift entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie - also das Verbreitungsrecht der Urheber in Bezug auf ihre Werke - zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zwec[X.]der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.
Da die beanstandete Übernahme der [X.]nicht die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie des Musikstücks "Metall auf Metall" erfüllt, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Musikstüc[X.]"Nur mir" einen Ausdruc[X.]von Humor oder eine Verspottung darstellt (vgl. BGHZ 225, 222 [juris Rn. 63] - Metall auf Metall IV), ist im Streitfall entscheidend, ob die beanstandete Übernahme zum Zwecke eines Pastiche im Sinne von § 51a UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]erfolgte.
4. Es bedarf der Klärung, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von [X.]im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Wer[X.]oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling ist und ob für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten. Dazu ergeht Vorlagefrage 1.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]müssen Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten [X.]eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - [X.]und Vrijheidsfonds; Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-256/21, GRUR 2022, 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde Bodman-Ludwigshafen).
Für den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]enthaltenen Begriff der Parodie hat der [X.]entschieden, dass es sich hierbei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Gebiet der [X.]einheitlich auszulegen ist (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 15] - [X.]und Vrijheidsfonds). Der fakultative Charakter der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]geregelten Ausnahme bedeutet nicht, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, weil dies dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderliefe (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 16] - [X.]und Vrijheidsfonds). Dies dürfte in gleicher Weise für den in der Vorschrift enthaltenen Begriff des Pastiche gelten.
b) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] - [X.]und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, [X.]2022, 184 [juris Rn. 67]).
aa) Zum Sinn des Begriffs "Pastiche" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in den Mitgliedstaaten der [X.]hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Bandbreite der Bedeutung des Begriffs "Pastiche" im gewöhnlichen Sprachgebrauch vieler Mitgliedstaaten dürfte von der Stilimitation bis zu rekombinierenden Arrangements oder Neukompositionen aus bereits vorhandenem Material fremder Herkunft reichen. Dabei ist allen Bedeutungen, so verschieden sie im Detail auch sind, wohl der [X.]Charakter in Bezug auf etwas bereits Bestehendes gemeinsam (vgl. Ortland, [X.]2022, 3, 31; Pötzlberger, GRUR 2018, 675, 676 ff.; Stieper, AfP 2015, 301, 304 ff.; ders., GRUR 2020, 699, 702).
Im [X.]Recht besteht seit 1957 die urheberrechtliche Schranke für Parodie, Pastiche und Karikatur gemäß Art. L 122-5 No. 4 Code de la Propriété Intellectuelle, die eine humoristische Absicht des Künstlers sowie die Entlehnung charakteristischer Merkmale des Ausgangswerks voraussetzt (Döhl, [X.]83 [2019], S. 19, 30; Lucas-Schloetter, [X.]83 [2019], S. 99, 101).
bb) Der Umstand, dass der Pastiche zusammen mit der Parodie und der Karikatur in einer Schrankenbestimmung geregelt worden ist, könnte dafür sprechen, dass Pastiche, Parodie und Karikatur in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, zum einen an ein bestehendes Wer[X.]zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruc[X.]von Humor oder eine Verspottung darzustellen (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 20] - [X.]und Vrijheidsfonds). Dagegen setzt eine Parodie nicht voraus, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Wer[X.]wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werks zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Wer[X.]selbst betrifft oder dass sie das parodierte Wer[X.]angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 21] - [X.]und Vrijheidsfonds).
(2) Danach dürfte ein wesentliches Merkmal auch des Pastiche wohl jedenfalls darin zu sehen sein, dass er - ebenso wie Parodie und Karikatur - an ein bestehendes Wer[X.]erinnert, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Ob es darüber hinaus - wie die Revision meint - ein wesentliches Merkmal des Pastiche ist, ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruc[X.]von Humor oder eine Verspottung darzustellen, erscheint dagegen fraglich. Desgleichen ist zweifelhaft, ob die Nachahmung eines Stils eines urheberrechtlichen [X.]oder die Bezugnahme in Form einer Hommage ein wesentliches Merkmal eines Pastiche ist.
Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]ist zwar, da er eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält, eng auszulegen (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 22] - [X.]und Vrijheidsfonds). Die Auslegung des Begriffs des Pastiche muss es aber erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (zur Parodie EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 23] - [X.]und Vrijheidsfonds). Deshalb führt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]eine Ausnahme darstellt, nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung, die - wie möglicherweise die Einschränkung auf einen Ausdruc[X.]von Humor oder Verspottung, Nachahmung des Stils oder Hommage - weder aus dem Sinn des Begriffs "Pastiche" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch noch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] - [X.]und Vrijheidsfonds).
(3) Aus dem Umstand, dass nun auch Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/790 eine Schranke für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder [X.]vorsieht, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs des Pastiche. Der [X.]wollte bei Einführung der Richtlinie (EU) 2019/790 ausweislich des [X.]70 nutzergenerierte Inhalte im Grundsatz von der in Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Schranke für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder [X.]erfasst sehen. Damit ist aber nicht gesagt, welche Anforderungen nutzergenerierte Inhalte erfüllen müssen, um als [X.]zu gelten.
cc) Das Ziel der Ausnahme für "Pastiches" könnte es nahelegen, in dieser Schrankenregelung einen Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Wer[X.]oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling zu sehen, der keine weiteren einschränkenden Tatbestandsmerkmale erfordert.
(1) Hinsichtlich des Ziels von Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]verweist der [X.]auf die mit dieser Richtlinie allgemein verfolgten Ziele, zu denen - wie aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht - die Harmonisierung gehört, die zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts beiträgt und im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts steht, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 25] - [X.]und Vrijheidsfonds). Auch die in Art. 13 der [X.]gewährleistete Freiheit der Kunst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund 70 der Richtlinie [EU] 2019/790 sowie dazu EuGH, Urteil vom 26. April 2022 - C-401/19, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] = WRP 2022, 700 - Polen/Parlament und Rat).
Der [X.]weist weiter darauf hin, dass - wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29/[X.]ergibt - mit den in Art. 5 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von den in Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten ein "angemessener Ausgleich" von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von [X.]gesichert werden soll. Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - [X.]und Vrijheidsfonds; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - [X.]Medien NRW; EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat).
(2) Danach könnte die Ausnahme des "Pastiche" möglicherweise eingreifen, wenn eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem benutzten Wer[X.]oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erfolgt. Die Pastiche-Schranke könnte als allgemeine Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - [X.]u.a.) und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann.
Die Rechte der Urheber, Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler gemäß Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.]genießen den Schutz des geistigen Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta. Andererseits kann eine Nutzung von Werken oder anderen [X.]zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder [X.]in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) oder der Kunstfreiheit (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) fallen.
So ist die hier in Rede stehende Techni[X.]des "Elektronischen Kopierens von Audiofragmenten" (Sampling), bei der ein Nutzer einem Tonträger ein [X.]entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 [X.]geschützte Freiheit der Kunst fällt (EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 35] - [X.]u.a.; zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. [X.]142, 74 [juris Rn. 89]).
Dem [X.]Gesetzgeber schwebte bei der Einführung der neuen Schranke des § 51a UrhG ein weiter Begriff des Pastiche vor, der vorbehaltlich des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen der Urheber und der Nutzer insbesondere Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling umfassen soll, weil zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im "Social Web" seien (vgl. Begründung des [X.]eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, BT-Drucks. 19/27426, S. 91 f.).
5. [X.]ist weiter, wann eine Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/[X.]"zum Zwecke" eines Pastiche erfolgt. Dazu ergeht Vorlagefrage 2.
Mit Blic[X.]auf den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Buchst. [X.]der Richtlinie 2001/29/EG, der eine Nutzung "zum Zwecke" von Karikaturen, Parodien oder [X.]vorsieht, ist fraglich, ob es der Feststellung einer Absicht des Nutzers bedarf, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand (das Wer[X.]des Urhebers, die Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers, den Tonträger eines Tonträgerherstellers) zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen. Nach Auffassung des Senats sollte insoweit die Feststellung ausreichen, dass der Charakter als Pastiche (die Nutzung als Pastiche) für denjenigen erkennbar ist, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (letzteres für die Parodie annehmend BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 [juris Rn. 33] - auf fett getrimmt).
6. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich.
a) Die Vorlagefrage 1 ist mit Blic[X.]auf die Feststellungen des Berufungsgerichts entscheidungserheblich, dass das Musikstüc[X.]"Nur mir" zwar an die übernommene [X.]aus "Metall auf Metall" erinnere, gleichzeitig aber ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweise, und dabei weder den Stil der übernommenen [X.]aus "Metall auf Metall" nachahme noch einen Ausdruc[X.]von Humor oder eine Verspottung darstelle. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass in dem Musikstüc[X.]"Nur mir" eine künstlerische Auseinandersetzung mit der [X.]aus "Metall auf Metall" erfolgt sei. Es sei Ausdruc[X.]künstlerischer Auseinandersetzung, dass die übernommene kurze [X.]zur stilistischen Überführung in ein anderes musikalisches Genre genutzt werde und in dem einen eigenen Charakter aufweisenden Musikstüc[X.]"Nur mir" trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.
b) Die Vorlagefrage 2 ist mit Blic[X.]darauf entscheidungserheblich, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Absicht der [X.]getroffen hat, weil es der Auffassung war, es bedürfe nicht der Feststellung einer auf die Nachahmung oder Hommage gerichteten Intention des Bearbeiters.
c) Die für beide Vorlagefragen entscheidungserheblichen Anforderungen des "Drei-Stufen-Tests" gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.]sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall erfüllt.
aa) Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trägt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.]Rechnung (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 62] - [X.]u.a.; GRUR 2019, 934 [juris Rn. 61] - [X.]Medien NRW). Danach dürfen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.]vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen [X.]nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des [X.]nicht ungebührlich verletzt werden ("Drei-Stufen-Test"). Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Konkretisierung der Schranken des Urheberrechts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.]aber auch Maßstab für die Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, GRUR 2020, 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - Afghanistan-Papiere II, mwN).
bb) Der ersten Voraussetzung des im vorliegenden Einzelfall durchzuführenden Drei-Stufen-Tests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/[X.]ist durch die Einführung der Pastiche-Schranke in § 51a UrhG genügt, weil es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall handelt.
cc) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen [X.]nicht beeinträchtigt wird, ist in den Blic[X.]zu nehmen, ob durch die beanstandete Verwendung die Möglichkeiten des [X.]zum rechtmäßigen Absatz verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 [juris Rn. 70] = WRP 2017, 677 - Stichting Brein).
Im Streitfall ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass den Klägern durch die Übernahme der [X.]durch die [X.]nicht die Möglichkeit genommen wird, einen zufriedenstellenden Ertrag zu erzielen, weil ein großer Abstand zwischen den Werken besteht, keine Konkurrenzsituation mit dem ursprünglichen Tonträger vorliegt und Einbußen an [X.]für Samplinglizenzen mit Blic[X.]darauf nicht substantiiert dargetan wurden, dass die Entnahme durch die [X.]zwanzig Jahre nach Erscheinen des Werks der Kläger erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als die zentralen Verwertungshandlungen der Kläger ungeachtet ihrer fortdauernden Popularität im Wesentlichen in der Vergangenheit lagen.
dd) Auf dritter Stufe ist eine ungebührliche Verletzung der Interessen des [X.]zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise der kommerzielle oder nicht-kommerzielle Charakter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwechslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinandersetzung mit dem Wer[X.]oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewicht der betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. Ohly, ZUM 2021, 745, 748; Stieper, AfP 2015, 301, 305; ders., GRUR 2020, 699, 703).
Das Berufungsgericht hat eine etwaige kommerzielle Nutzung des Stücks "Nur mir" vor dem Hintergrund der künstlerischen Auseinandersetzung der [X.]mit dem Titel "Metall auf Metall" als nicht ausreichend angesehen, um eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen der Kläger anzunehmen.
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Meta
14.09.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
EuGH-Vorlage
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. April 2022, Az: 5 U 48/05, Urteil
Art 5 Abs 3 Buchst k EGRL 29/2001, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG, § 51a UrhG, § 77 Abs 2 S 1 UrhG, § 85 Abs 1 S 1 UrhG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 14.09.2023, Az. I ZR 74/22 (REWIS RS 2023, 6125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6125 MDR 2023, 1396-1397
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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