Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 14.09.2023, Az. I ZR 74/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6125

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Gegenstand

Vorlagefragen an EuGH zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches - Metall auf Metall V


Leitsatz

Metall auf Metall V

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?

2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von [X.] im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.] ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?

2. Erfordert die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/[X.] die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?

Gründe

2

Die Kläger behaupten, die [X.] hätten etwa zwei Se[X.]unden einer [X.] aus dem Titel "Metall auf Metall" ele[X.]tronis[X.]h [X.]opiert ("gesampelt") und dem Titel "[X.]" in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen mögli[X.]h gewesen wäre, die übernommene [X.] selbst einzuspielen. Sie meinen, die [X.] hätten damit ihr Leistungss[X.]hutzre[X.]ht als Tonträgerhersteller verletzt. Hilfsweise stützen sie si[X.]h auf ihr Leistungss[X.]hutzre[X.]ht als ausübende Künstler, weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberre[X.]hts des [X.] zu 1 am Musi[X.]wer[X.] und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Leistungss[X.]hutz.

3

Die Kläger haben die [X.] auf Unterlassung in Anspru[X.]h genommen, Tonträger mit der Aufnahme "[X.]" herzustellen und/oder herstellen zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder sonst in den Ver[X.]ehr zu bringen und/oder in den Ver[X.]ehr bringen zu lassen. Außerdem haben sie die Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der [X.], Aus[X.]unftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwe[X.][X.] der Verni[X.]htung verlangt.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], Urteil vom 8. O[X.]tober 2004 - 308 [X.], juris). Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben (O[X.], [X.], 3). Auf die Revision der [X.] hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.][X.]verwiesen (Urteil vom 20. November 2008 - [X.], [X.], 403 = [X.], 308 - Metall auf Metall I).

5

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgeri[X.]ht die Berufung der [X.] erneut zurü[X.][X.]gewiesen (O[X.], [X.], 396). Die Revision der [X.] hat der Senat zurü[X.][X.]gewiesen (Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.], [X.], 614 = [X.], 804 - Metall auf Metall II).

6

Das [X.] hat beide vorangegangenen Revisionsurteile des Senats und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sa[X.]he an den [X.] zurü[X.][X.]verwiesen ([X.] 142, 74).

7

Im erneuten Revisionsverfahren hat der Senat dem [X.] Fragen zur Auslegung von Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] und Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. d der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] sowie von Art. 9 Abs. 1 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt ([X.], Bes[X.]hluss vom 1. Juni 2017 - [X.], [X.], 895 = [X.], 1114 - Metall auf Metall III), die dieser sodann beantwortet hat ([X.], Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 929 = [X.], 1156 - [X.] u.a.).

8

Mit dem dritten Revisionsurteil hat der Senat auf die Revision der [X.] die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts aufgehoben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.][X.]verwiesen ([X.], Urteil vom 30. April 2020 - [X.], [X.]Z 225, 222 - Metall auf [X.]).

9

Das Berufungsgeri[X.]ht hat das Urteil des [X.]s nunmehr dahingehend abgeändert, dass die [X.] unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Aus[X.]unft über die Anzahl der zwis[X.]hen dem 22. Dezember 2002 und dem 7. Juni 2021 hergestellten und/oder ausgelieferten Tonträger mit S[X.]hallaufnahmen des Titels "[X.]", wie sie si[X.]h auf zwei näher bezei[X.]hneten Tonträgern befinden, sowie zur Herausgabe von Vervielfältigungsstü[X.][X.]en dieser Tonträger zum Zwe[X.][X.]e der Verni[X.]htung verurteilt werden und insoweit ihre Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadensersatz festgestellt wird (O[X.], [X.], 1217). Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision zugelassen, soweit es hinsi[X.]htli[X.]h der geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he ab dem 7. Juni 2021 zum Na[X.]hteil der Kläger er[X.]annt hat. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision, deren Zurü[X.][X.]weisung die [X.] beantragen, ihre mit der Klage ab dem 7. Juni 2021 geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he weiter.

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspe[X.]te des Urheberre[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft ab. Vor einer Ents[X.]heidung über die Revision der Kläger ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] einzuholen.

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat bei seiner re[X.]htli[X.]hen Beurteilung zwis[X.]hen drei zeitli[X.]hen Phasen unters[X.]hieden und die Re[X.]htslage vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] am 22. Dezember 2002, die Re[X.]htslage na[X.]h Ablauf der Umsetzungsfrist der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ab dem 22. Dezember 2002 bis zum In[X.]rafttreten der S[X.]hran[X.]enregelung des § 51a [X.] nF am 7. Juni 2021 und die Re[X.]htslage seit In[X.]rafttreten des § 51a [X.] nF am 7. Juni 2021 gesondert betra[X.]htet.

Für den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] am 22. Dezember 2002, also den Zeitraum, in den die Veröffentli[X.]hung der beiden Tonträger mit dem Titel "[X.]" im Jahr 1997 fällt, hat das Berufungsgeri[X.]ht eine Re[X.]htsverletzung verneint. Es hat angenommen, eine Verletzung der Re[X.]hte der Kläger als Tonträgerhersteller oder als ausübende Künstler oder der Re[X.]hte des [X.] zu 1 als Urheber s[X.]heide na[X.]h § 24 [X.] aF aus, weil die [X.] in freier Benutzung des Musi[X.]stü[X.][X.]s "Metall auf Metall" mit dem Musi[X.]stü[X.][X.] "[X.]" ein selbständiges Wer[X.] ges[X.]haffen hätten.

Für den Zeitraum na[X.]h Ablauf der Umsetzungsfrist der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ab dem 22. Dezember 2002 bis zum In[X.]rafttreten der S[X.]hran[X.]enregelung des § 51a [X.] nF am 7. Juni 2021 hat das Berufungsgeri[X.]ht die [X.] zur Aus[X.]unftserteilung und Re[X.]hnungslegung sowie Herausgabe zum Zwe[X.][X.]e der Verni[X.]htung verurteilt und ihre S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht festgestellt. Es hat angenommen, die [X.] hätten im [X.] erneut zwei Tonträger mit den Aufnahmen des Titels "[X.]" veröffentli[X.]ht. Damit hätten die [X.] das Re[X.]ht der Kläger als Tonträgerhersteller zur Vervielfältigung ihres Tonträgers verletzt, weil die übernommene Sequenz aus "Metall auf Metall" in dem Titel "[X.]" deutli[X.]h wahrnehmbar und für den mit dem Wer[X.] der Kläger vertrauten Hörer er[X.]ennbar sei. Das Re[X.]ht der Kläger als Tonträgerhersteller zur Verbreitung ihres Tonträgers sei dagegen ni[X.]ht verletzt, weil ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musi[X.]fragmente enthalte, [X.]eine Kopie dieses Tonträgers darstelle. Entspre[X.]hendes gelte für die Verletzung der Re[X.]hte der Kläger als ausübende Künstler. Die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he seien dagegen ohne Eins[X.]hrän[X.]ungen wegen einer Verletzung des Urheberre[X.]hts des [X.] zu 1 an der übernommenen [X.] begründet. Die übernommene [X.] erfülle die Anforderungen an ein urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hütztes Wer[X.]. Die [X.] hätten dieses Urheberre[X.]ht mit der Herstellung und Auslieferung der beiden Tonträger im [X.] verletzt. Da insoweit eine 1:1-Kopie vorliege, beziehe si[X.]h der Anspru[X.]h des [X.] zu 1 ni[X.]ht nur auf die hergestellten, sondern au[X.]h auf die verbreiteten Tonträger.

Für den Zeitraum seit In[X.]rafttreten des § 51a [X.] nF am 7. Juni 2021 hat das Berufungsgeri[X.]ht eine Re[X.]htsverletzung verneint. Es hat angenommen, der Unterlassungsanspru[X.]h sei ni[X.]ht begründet und die [X.] auf Aus[X.]unft, Herausgabe zum Zwe[X.][X.]e der Verni[X.]htung und S[X.]hadensersatzfeststellung seien ab dem 7. Juni 2021 ni[X.]ht (mehr) gegeben, weil die Übernahme der [X.] aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling ein Pasti[X.]he im Sinne des § 51a Satz 1 [X.] in der ab diesem Tag geltenden Fassung sei, so dass es an einer Verletzung der Vervielfältigungsre[X.]hte der Kläger als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler sowie der Re[X.]hte (Vervielfältigungsre[X.]ht und Verbreitungsre[X.]ht) des [X.] zu 1 als Urheber fehle.

II. Die Revision hat Erfolg, wenn das Berufungsgeri[X.]ht zu Unre[X.]ht angenommen hat, dass die von den Klägern geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Unterlassung und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht (§ 97 [X.]), Aus[X.]unftserteilung (§ 242 BGB) und Herausgabe der Tonträger zum Zwe[X.][X.]e der Verni[X.]htung (§ 98 [X.]) ab dem 7. Juni 2021 ausges[X.]hlossen sind, weil die Übernahme der [X.] aus dem Titel "Metall auf Metall" im Wege des Sampling eine na[X.]h § 51a Satz 1 [X.] in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zwe[X.][X.]e des [X.] ist, so dass [X.]eine Verletzung der von den Klägern geltend gema[X.]hten Leistungss[X.]hutzre[X.]hte als Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler sowie des Urheberre[X.]hts des [X.] zu 1 vorliegt.

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht einen Eingriff in die Vervielfältigungsre[X.]hte der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] und als ausübende Künstler gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsre[X.]hte des [X.] zu 1 als Urheber gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 [X.] bejaht.

a) Einen Eingriff in die Re[X.]hte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 77 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei im Hinbli[X.][X.] darauf angenommen, dass die [X.] die [X.] zwar in lei[X.]ht geänderter, aber beim Hören wiederer[X.]ennbarer Form übernommen haben (vgl. [X.]Z 225, 222 [juris Rn. 28 bis 31] - Metall auf [X.]).

b) Ohne Re[X.]htsfehler ist weiter die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die übernommene [X.] stelle ein urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfähiges Wer[X.] der Musi[X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 [X.] dar. Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene tatgeri[X.]htli[X.]he Würdigung genügt den für diese geltenden re[X.]htli[X.]hen Anforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 2015 - [X.]/12, [X.], 1189 [juris Rn. 47] = WRP 2015, 1507 - Goldrapper; Urteil vom 15. Dezember 2022 - [X.], [X.], 571 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleu[X.]hte, jeweils mwN).

2. Auf die S[X.]hran[X.]enbestimmung des § 51a Satz 1 [X.] [X.]ommt es im Streitfall an, weil die beanstandete Übernahme der [X.] ni[X.]ht die Voraussetzungen der S[X.]hran[X.]e des Zitatre[X.]hts (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 [X.]; Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. d der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]) oder der S[X.]hran[X.]e für die Nutzung von unwesentli[X.]hem Beiwer[X.] (§ 57 [X.]; Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. i der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]) erfüllt. Die Voraussetzungen eines Zitats liegen ni[X.]ht vor, da es an einer Nutzung der [X.] zum Zwe[X.][X.]e des Zitats fehlt. Für einen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Hörer ist zwar das übernommene [X.] im Tonträger der [X.] wiederer[X.]ennbar; er hat aber [X.]einen Grund für die Annahme, dieses [X.] sei einem fremden Wer[X.] oder Tonträger entnommen worden (vgl. [X.]Z 225, 222 [juris Rn. 50 bis 55] - Metall auf [X.]). Die Voraussetzungen eines unwesentli[X.]hen Beiwer[X.]s liegen ni[X.]ht vor, weil es si[X.]h bei der [X.] um den prägenden Teil des Titels "Metall auf Metall" handelt, der in dem Titel "[X.]" no[X.]h deutli[X.]h in seiner [X.]hara[X.]teristis[X.]hen Ausprägung wahrnehmbar ist (vgl. [X.]Z 225, 222 [juris Rn. 56 bis 59] - Metall auf [X.]).

3. Na[X.]h § 51a Satz 1 [X.] ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentli[X.]he Wiedergabe eines veröffentli[X.]hten Wer[X.]s zum Zwe[X.][X.] der Kari[X.]atur, der Parodie und des [X.] zulässig. Die Vors[X.]hriften des § 83 und § 85 Abs. 4 [X.] ordnen die entspre[X.]hende Anwendung von Teil 1 Abs[X.]hnitt 6 des Urheberre[X.]htsgesetzes, in dem si[X.]h § 51a [X.] befindet, auf die Leistungss[X.]hutzre[X.]hte des ausübenden Künstlers sowie des Tonträgerherstellers an.

§ 51a [X.] dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und ist deshalb ri[X.]htlinien[X.]onform auszulegen. Na[X.]h Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] [X.]önnen die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Bes[X.]hrän[X.]ungen in Bezug auf die in den Arti[X.]eln 2 und 3 der Ri[X.]htlinie vorgesehenen Re[X.]hte - darunter das Vervielfältigungsre[X.]ht der Urheber in Bezug auf ihre Wer[X.]e (Art. 2 Bu[X.]hst. a), der ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzei[X.]hnungen ihrer Darbietungen (Art. 2 Bu[X.]hst. b) und der Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger (Art. 2 Bu[X.]hst. [X.]) - für die Nutzung zum Zwe[X.][X.]e von Kari[X.]aturen, Parodien oder [X.] vorsehen. Na[X.]h Art. 5 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] [X.]önnen die Mitgliedstaaten im Falle der Einführung einer Ausnahme oder Bes[X.]hrän[X.]ung in Bezug auf das Vervielfältigungsre[X.]ht gemäß Absatz 2 oder 3 dieser Vors[X.]hrift entspre[X.]hend au[X.]h eine Ausnahme oder Bes[X.]hrän[X.]ung in Bezug auf das Verbreitungsre[X.]ht im Sinne von Arti[X.]el 4 der Ri[X.]htlinie - also das Verbreitungsre[X.]ht der Urheber in Bezug auf ihre Wer[X.]e - zulassen, soweit diese Ausnahme dur[X.]h den Zwe[X.][X.] der erlaubten Vervielfältigung gere[X.]htfertigt ist.

Da die beanstandete Übernahme der [X.] ni[X.]ht die Voraussetzungen einer Kari[X.]atur oder Parodie des Musi[X.]stü[X.][X.]s "Metall auf Metall" erfüllt, weil es [X.]einen Anhaltspun[X.]t dafür gibt, dass das Musi[X.]stü[X.][X.] "[X.]" einen Ausdru[X.][X.] von Humor oder eine Verspottung darstellt (vgl. [X.]Z 225, 222 [juris Rn. 63] - Metall auf [X.]), ist im Streitfall ents[X.]heidend, ob die beanstandete Übernahme zum Zwe[X.][X.]e eines Pasti[X.]he im Sinne von § 51a [X.] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] erfolgte.

4. Es bedarf der Klärung, ob die S[X.]hran[X.]enregelung der Nutzung zum Zwe[X.][X.]e von [X.] im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine [X.]ünstleris[X.]he Auseinan[X.]etzung mit einem vorbestehenden Wer[X.] oder sonstigen Bezugsgegenstand eins[X.]hließli[X.]h des Sampling ist und ob für den Begriff des Pasti[X.]he eins[X.]hrän[X.]ende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilna[X.]hahmung oder Hommage gelten. Dazu ergeht Vorlagefrage 1.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] müssen Begriffe einer Vors[X.]hrift des [X.]sre[X.]hts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung ni[X.]ht ausdrü[X.][X.]li[X.]h auf das Re[X.]ht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten [X.] eine autonome und einheitli[X.]he Auslegung erhalten (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.], [X.], 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - De[X.][X.]myn und [X.]; Urteil vom 13. O[X.]tober 2022 - [X.]/21, [X.], 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde Bodman-Ludwigshafen).

Für den in Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] enthaltenen Begriff der Parodie hat der [X.] ents[X.]hieden, dass es si[X.]h hierbei um einen autonomen Begriff des [X.]sre[X.]hts handelt, der im gesamten Gebiet der [X.] einheitli[X.]h auszulegen ist ([X.], [X.], 972 [juris Rn. 15] - De[X.][X.]myn und [X.]). Der fa[X.]ultative Chara[X.]ter der in Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] geregelten Ausnahme bedeutet ni[X.]ht, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, deren Parameter in[X.]ohärent, ni[X.]ht harmonisiert und mögli[X.]herweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, weil dies dem Ziel dieser Ri[X.]htlinie zuwiderliefe ([X.], [X.], 972 [juris Rn. 16] - De[X.][X.]myn und [X.]). Dies dürfte in glei[X.]her Weise für den in der Vors[X.]hrift enthaltenen Begriff des Pasti[X.]he gelten.

b) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsbegriffs, der im eins[X.]hlägigen [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht definiert ist, ist entspre[X.]hend seinem Sinn na[X.]h dem gewöhnli[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h zu bestimmen, wobei zu berü[X.][X.]si[X.]htigen ist, in wel[X.]hem Zusammenhang er verwendet wird und wel[X.]he Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. [X.], [X.], 972 [juris Rn. 19] - De[X.][X.]myn und [X.]; [X.], Urteil vom 7. April 2022 - [X.]/20, [X.] 2022, 184 [juris Rn. 67]).

aa) Zum Sinn des Begriffs "Pasti[X.]he" na[X.]h dem gewöhnli[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h in den Mitgliedstaaten der [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht [X.]eine Feststellungen getroffen. Die Bandbreite der Bedeutung des Begriffs "Pasti[X.]he" im gewöhnli[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h vieler Mitgliedstaaten dürfte von der Stilimitation bis zu re[X.]ombinierenden Arrangements oder Neu[X.]ompositionen aus bereits vorhandenem Material fremder Her[X.]unft rei[X.]hen. Dabei ist allen Bedeutungen, so vers[X.]hieden sie im Detail au[X.]h sind, wohl der [X.] Chara[X.]ter in Bezug auf etwas bereits Bestehendes gemeinsam (vgl. [X.], [X.] 2022, 3, 31; [X.], [X.], 675, 676 ff.; [X.], [X.], 301, 304 ff.; [X.]., [X.], 699, 702).

Im französis[X.]hen Re[X.]ht besteht seit 1957 die urheberre[X.]htli[X.]he S[X.]hran[X.]e für Parodie, Pasti[X.]he und Kari[X.]atur gemäß Art. L 122-5 No. 4 Code de la Propriété Intelle[X.]tuelle, die eine humoristis[X.]he Absi[X.]ht des Künstlers sowie die Entlehnung [X.]hara[X.]teristis[X.]her Mer[X.]male des Ausgangswer[X.]s voraussetzt ([X.], [X.] 83 [2019], S. 19, 30; Lu[X.]as-S[X.]hloetter, [X.] 83 [2019], [X.], 101).

bb) Der Umstand, dass der Pasti[X.]he zusammen mit der Parodie und der Kari[X.]atur in einer S[X.]hran[X.]enbestimmung geregelt worden ist, [X.]önnte dafür spre[X.]hen, dass Pasti[X.]he, Parodie und Kari[X.]atur in wesentli[X.]hen Mer[X.]malen übereinstimmen.

(1) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] bestehen die wesentli[X.]hen Mer[X.]male der Parodie darin, zum einen an ein bestehendes Wer[X.] zu erinnern, glei[X.]hzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unters[X.]hiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdru[X.][X.] von Humor oder eine Verspottung darzustellen ([X.], [X.], 972 [juris Rn. 20] - De[X.][X.]myn und [X.]). Dagegen setzt eine Parodie ni[X.]ht voraus, dass die Parodie einen eigenen ursprüngli[X.]hen Chara[X.]ter hat, der ni[X.]ht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprüngli[X.]hen Wer[X.] wahrnehmbare Unters[X.]hiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprüngli[X.]hen Wer[X.]s zuges[X.]hrieben werden [X.]ann, dass sie das ursprüngli[X.]he Wer[X.] selbst betrifft oder dass sie das parodierte Wer[X.] angibt ([X.], [X.], 972 [juris Rn. 21] - De[X.][X.]myn und [X.]).

(2) Dana[X.]h dürfte ein wesentli[X.]hes Mer[X.]mal au[X.]h des Pasti[X.]he wohl jedenfalls darin zu sehen sein, dass er - ebenso wie Parodie und Kari[X.]atur - an ein bestehendes Wer[X.] erinnert, glei[X.]hzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unters[X.]hiede aufweist. Ob es darüber hinaus - wie die Revision meint - ein wesentli[X.]hes Mer[X.]mal des Pasti[X.]he ist, ebenso wie die Parodie und die Kari[X.]atur einen Ausdru[X.][X.] von Humor oder eine Verspottung darzustellen, ers[X.]heint dagegen fragli[X.]h. Desglei[X.]hen ist zweifelhaft, ob die Na[X.]hahmung eines Stils eines urheberre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzgegenstands oder die Bezugnahme in Form einer Hommage ein wesentli[X.]hes Mer[X.]mal eines Pasti[X.]he ist.

Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ist zwar, da er eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie vorgesehenen Re[X.]hten enthält, eng auszulegen ([X.], [X.], 972 [juris Rn. 22] - De[X.][X.]myn und [X.]). Die Auslegung des Begriffs des Pasti[X.]he muss es aber erlauben, die pra[X.]tis[X.]he Wir[X.]sam[X.]eit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu bea[X.]hten (zur Parodie [X.], [X.], 972 [juris Rn. 23] - De[X.][X.]myn und [X.]). Deshalb führt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] eine Ausnahme darstellt, ni[X.]ht zu einer Eins[X.]hrän[X.]ung des Anwendungsberei[X.]hs dieser Bestimmung, die - wie mögli[X.]herweise die Eins[X.]hrän[X.]ung auf einen Ausdru[X.][X.] von Humor oder Verspottung, Na[X.]hahmung des Stils oder Hommage - weder aus dem Sinn des Begriffs "Pasti[X.]he" na[X.]h dem gewöhnli[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h no[X.]h aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht (zur Parodie vgl. [X.], [X.], 972 [juris Rn. 24] - De[X.][X.]myn und [X.]).

(3) Aus dem Umstand, dass nun au[X.]h Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2019/790 eine S[X.]hran[X.]e für die Nutzung zum Zwe[X.][X.]e von Kari[X.]aturen, Parodien oder [X.] vorsieht, ergibt si[X.]h [X.]ein Anhaltspun[X.]t für die Auslegung des Begriffs des Pasti[X.]he. Der [X.]sgesetzgeber wollte bei Einführung der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2019/790 ausweisli[X.]h des [X.] 70 nutzergenerierte Inhalte im Grundsatz von der in Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 2 Bu[X.]hst. b dieser Ri[X.]htlinie vorgesehenen S[X.]hran[X.]e für die Nutzung zum Zwe[X.][X.]e von Kari[X.]aturen, Parodien oder [X.] erfasst sehen. Damit ist aber ni[X.]ht gesagt, wel[X.]he Anforderungen nutzergenerierte Inhalte erfüllen müssen, um als [X.] zu gelten.

[X.][X.]) Das Ziel der Ausnahme für "[X.]" [X.]önnte es nahelegen, in dieser S[X.]hran[X.]enregelung einen Auffangtatbestand jedenfalls für eine [X.]ünstleris[X.]he Auseinan[X.]etzung mit einem vorbestehenden Wer[X.] oder sonstigen Bezugsgegenstand eins[X.]hließli[X.]h des Sampling zu sehen, der [X.]eine weiteren eins[X.]hrän[X.]enden Tatbestandsmer[X.]male erfordert.

(1) Hinsi[X.]htli[X.]h des Ziels von Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] verweist der [X.] auf die mit dieser Ri[X.]htlinie allgemein verfolgten Ziele, zu denen - wie aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht - die Harmonisierung gehört, die zur Verwir[X.]li[X.]hung der vier Freiheiten des Binnenmar[X.]ts beiträgt und im Zusammenhang mit der Bea[X.]htung der tragenden Grundsätze des Re[X.]hts steht, insbesondere des Eigentums eins[X.]hließli[X.]h des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls ([X.], [X.], 972 [juris Rn. 25] - De[X.][X.]myn und [X.]). Au[X.]h die in Art. 13 der [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta gewährleistete Freiheit der Kunst ist in diesem Zusammenhang zu berü[X.][X.]si[X.]htigen (vgl. Erwägungsgrund 70 der Ri[X.]htlinie [[X.]] 2019/790 sowie dazu [X.], Urteil vom 26. April 2022 - [X.]/19, [X.], 820 [juris Rn. 87] = [X.], 700 - [X.]/Parlament und Rat).

Der [X.] weist weiter darauf hin, dass - wie si[X.]h aus dem 31. Erwägungsgrund der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ergibt - mit den in Art. 5 der Ri[X.]htlinie enthaltenen Ausnahmen von den in Art. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie vorgesehenen Re[X.]hten ein "angemessener Ausglei[X.]h" von Re[X.]hten und Interessen insbesondere zwis[X.]hen den Urhebern und den Nutzern von S[X.]hutzgegenständen gesi[X.]hert werden soll. Folgli[X.]h muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] in einem [X.]on[X.]reten Fall ein angemessener Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den Grundre[X.]hten der in den Art. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie genannten Personen auf der einen und den Grundre[X.]hten des Nutzers eines ges[X.]hützten Wer[X.]s, der si[X.]h auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. [X.], [X.], 972 [juris Rn. 26 f.] - De[X.][X.]myn und [X.]; [X.], Urteil vom 29. Juli 2019 - [X.]/17, [X.], 934 [juris Rn. 70] = [X.], 1170 - [X.]; [X.], [X.], 820 [juris Rn. 87] - [X.]/Parlament und Rat).

(2) Dana[X.]h [X.]önnte die Ausnahme des "Pasti[X.]he" mögli[X.]herweise eingreifen, wenn eine [X.]ünstleris[X.]he Auseinan[X.]etzung mit dem benutzten Wer[X.] oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erfolgt. Die Pasti[X.]he-S[X.]hran[X.]e [X.]önnte als allgemeine S[X.]hran[X.]e für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der Kunstfreiheit allein dur[X.]h die immanente Begrenzung des S[X.]hutzberei[X.]hs der Verwertungsre[X.]hte auf eine Nutzung der Wer[X.]e und Leistungen in wiederer[X.]ennbarer Form (vgl. [X.], [X.], 929 [juris Rn. 31] - [X.] u.a.) und die übrigen S[X.]hran[X.]enregelungen wie insbesondere Parodie, Kari[X.]atur und Zitat ni[X.]ht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden [X.]ann.

Die Re[X.]hte der Urheber, Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler gemäß Art. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] genießen den S[X.]hutz des geistigen Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta. Andererseits [X.]ann eine Nutzung von Wer[X.]en oder anderen S[X.]hutzgegenständen zum Zwe[X.][X.]e von Kari[X.]aturen, Parodien oder [X.] in den S[X.]hutzberei[X.]h der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 11 [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta) oder der Kunstfreiheit (Art. 13 [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta) fallen.

So ist die hier in Rede stehende Te[X.]hni[X.] des "Ele[X.]tronis[X.]hen Kopierens von [X.]en" (Sampling), bei der ein Nutzer einem Tonträger ein [X.] entnimmt und dieses zur S[X.]haffung eines neuen Wer[X.]s nutzt, eine [X.]ünstleris[X.]he Ausdru[X.][X.]sform, die unter die dur[X.]h Art. 13 [X.]-Grundre[X.]hte[X.]harta ges[X.]hützte Freiheit der Kunst fällt ([X.], [X.], 929 [juris Rn. 35] - [X.] u.a.; zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. [X.] 142, 74 [juris Rn. 89]).

Dem deuts[X.]hen Gesetzgeber s[X.]hwebte bei der Einführung der neuen S[X.]hran[X.]e des § 51a [X.] ein weiter Begriff des Pasti[X.]he vor, der vorbehaltli[X.]h des angemessenen Ausglei[X.]hs von Re[X.]hten und Interessen der Urheber und der Nutzer insbesondere Pra[X.]ti[X.]en wie Remix, [X.], [X.], [X.], Fan Art, Fan Fi[X.]tion oder Sampling umfassen soll, weil zitierende, imitierende und anlehnende Kulturte[X.]hni[X.]en ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen [X.]ulturellen S[X.]haffens und der Kommuni[X.]ation im "So[X.]ial Web" seien (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberre[X.]hts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmar[X.]tes, BT-Dru[X.][X.]s. 19/27426, S. 91 f.).

5. [X.] ist weiter, wann eine Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] "zum Zwe[X.][X.]e" eines Pasti[X.]he erfolgt. Dazu ergeht Vorlagefrage 2.

Mit Bli[X.][X.] auf den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.], der eine Nutzung "zum Zwe[X.][X.]e" von Kari[X.]aturen, Parodien oder [X.] vorsieht, ist fragli[X.]h, ob es der Feststellung einer Absi[X.]ht des Nutzers bedarf, einen urheberre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzgegenstand (das Wer[X.] des Urhebers, die Aufzei[X.]hnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers, den Tonträger eines Tonträgerherstellers) zum Zwe[X.][X.]e eines Pasti[X.]he zu nutzen. Na[X.]h Auffassung des Senats sollte insoweit die Feststellung ausrei[X.]hen, dass der Chara[X.]ter als Pasti[X.]he (die Nutzung als Pasti[X.]he) für denjenigen er[X.]ennbar ist, dem der in Bezug genommene urheberre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzgegenstand be[X.]annt ist und der das für die Wahrnehmung des Pasti[X.]he erforderli[X.]he intelle[X.]tuelle Verständnis besitzt (letzteres für die Parodie annehmend [X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 309 [juris Rn. 33] - auf fett getrimmt).

6. Die Vorlagefragen sind ents[X.]heidungserhebli[X.]h.

a) Die Vorlagefrage 1 ist mit Bli[X.][X.] auf die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ents[X.]heidungserhebli[X.]h, dass das Musi[X.]stü[X.][X.] "[X.]" zwar an die übernommene [X.] aus "Metall auf Metall" erinnere, glei[X.]hzeitig aber ihr gegenüber wahrnehmbare Unters[X.]hiede aufweise, und dabei weder den Stil der übernommenen [X.] aus "Metall auf Metall" na[X.]hahme no[X.]h einen Ausdru[X.][X.] von Humor oder eine Verspottung darstelle. Das Berufungsgeri[X.]ht hat weiter festgestellt, dass in dem Musi[X.]stü[X.][X.] "[X.]" eine [X.]ünstleris[X.]he Auseinan[X.]etzung mit der [X.] aus "Metall auf Metall" erfolgt sei. Es sei Ausdru[X.][X.] [X.]ünstleris[X.]her Auseinan[X.]etzung, dass die übernommene [X.]urze [X.] zur stilistis[X.]hen Überführung in ein anderes musi[X.]alis[X.]hes Genre genutzt werde und in dem einen eigenen Chara[X.]ter aufweisenden Musi[X.]stü[X.][X.] "[X.]" trotz Temporedu[X.]tion und metris[X.]her Vers[X.]hiebung als Anspielung auf das Original er[X.]ennbar bleibe.

b) Die Vorlagefrage 2 ist mit Bli[X.][X.] darauf ents[X.]heidungserhebli[X.]h, dass das Berufungsgeri[X.]ht [X.]eine Feststellungen zur Absi[X.]ht der [X.] getroffen hat, weil es der Auffassung war, es bedürfe ni[X.]ht der Feststellung einer auf die Na[X.]hahmung oder Hommage geri[X.]hteten Intention des Bearbeiters.

[X.]) Die für beide Vorlagefragen ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Anforderungen des "[X.]s" gemäß Art. 5 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] sind na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts im Streitfall erfüllt.

aa) Dem Ziel des angemessenen Ausglei[X.]hs von Re[X.]hten und Interessen trägt Art. 5 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] Re[X.]hnung (vgl. [X.], [X.], 929 [juris Rn. 62] - [X.] u.a.; [X.], 934 [juris Rn. 61] - [X.]). Dana[X.]h dürfen die in Art. 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen und Bes[X.]hrän[X.]ungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Wer[X.]s oder des sonstigen S[X.]hutzgegenstands ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt wird und die bere[X.]htigten Interessen des Re[X.]htsinhabers ni[X.]ht ungebührli[X.]h verletzt werden ("[X.]"). Hierin liegt zum einen eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die Kon[X.]retisierung der S[X.]hran[X.]en des Urheberre[X.]hts, zum anderen ist Art. 5 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] aber au[X.]h Maßstab für die Re[X.]htsanwendung im Einzelfall (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15, [X.], 853 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 1043 - [X.], mwN).

bb) Der ersten Voraussetzung des im vorliegenden Einzelfall dur[X.]hzuführenden [X.]s gemäß Art. 5 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ist dur[X.]h die Einführung der Pasti[X.]he-S[X.]hran[X.]e in § 51a [X.] genügt, weil es si[X.]h um einen gesetzli[X.]h geregelten Sonderfall handelt.

[X.][X.]) Bei der auf zweiter Stufe vorzunehmenden Prüfung, ob die normale Verwertung des Wer[X.]s oder des sonstigen S[X.]hutzgegenstands ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt wird, ist in den Bli[X.][X.] zu nehmen, ob dur[X.]h die beanstandete Verwendung die Mögli[X.]h[X.]eiten des Re[X.]htsinhabers zum re[X.]htmäßigen Absatz verringert werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2017 - [X.]/15, [X.], 610 [juris Rn. 70] = [X.], 677 - Sti[X.]hting Brein).

Im Streitfall ist na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts davon auszugehen, dass den Klägern dur[X.]h die Übernahme der [X.] dur[X.]h die [X.] ni[X.]ht die Mögli[X.]h[X.]eit genommen wird, einen zufriedenstellenden Ertrag zu erzielen, weil ein großer Abstand zwis[X.]hen den Wer[X.]en besteht, [X.]eine Kon[X.]urrenzsituation mit dem ursprüngli[X.]hen Tonträger vorliegt und Einbußen an Vermar[X.]tungs[X.]han[X.]en für Samplinglizenzen mit Bli[X.][X.] darauf ni[X.]ht substantiiert dargetan wurden, dass die Entnahme dur[X.]h die [X.] zwanzig Jahre na[X.]h Ers[X.]heinen des Wer[X.]s der Kläger erfolgte, also zu einem Zeitpun[X.]t, als die zentralen Verwertungshandlungen der Kläger ungea[X.]htet ihrer fortdauernden Popularität im Wesentli[X.]hen in der Vergangenheit lagen.

dd) Auf dritter Stufe ist eine ungebührli[X.]he Verletzung der Interessen des Re[X.]htsinhabers zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise der [X.]ommerzielle oder ni[X.]ht-[X.]ommerzielle Chara[X.]ter der Nutzung, der Umfang der Entlehnung, der Grad der Umgestaltung und eine etwaige Verwe[X.]hslungsgefahr, die Frage, ob eine Auseinan[X.]etzung mit dem Wer[X.] oder mit anderen Themen vorliegt, und das Gewi[X.]ht der betroffenen Grundre[X.]hte zu berü[X.][X.]si[X.]htigen (vgl. [X.], ZUM 2021, 745, 748; [X.], [X.], 301, 305; [X.]., [X.], 699, 703).

Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine etwaige [X.]ommerzielle Nutzung des Stü[X.][X.]s "[X.]" vor dem Hintergrund der [X.]ünstleris[X.]hen Auseinan[X.]etzung der [X.] mit dem Titel "Metall auf Metall" als ni[X.]ht ausrei[X.]hend angesehen, um eine ungebührli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Interessen der Kläger anzunehmen.

Ko[X.]h     

      

Löffler     

      

S[X.]hwon[X.]e

      

Fed[X.]en     

      

S[X.]hmaltz     

      

Meta

I ZR 74/22

14.09.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. April 2022, Az: 5 U 48/05, Urteil

Art 5 Abs 3 Buchst k EGRL 29/2001, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG, § 51a UrhG, § 77 Abs 2 S 1 UrhG, § 85 Abs 1 S 1 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 14.09.2023, Az. I ZR 74/22 (REWIS RS 2023, 6125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6125


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 115/16

Bundesgerichtshof, I ZR 115/16, 30.04.2020.

Bundesgerichtshof, I ZR 115/16, 01.06.2017.


Az. 1 BvR 1585/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1585/13, 09.01.2017.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1585/13, 31.05.2016.


Az. I ZR 182/11

Bundesgerichtshof, I ZR 182/11, 13.12.2012.


Az. I ZR 74/22

Bundesgerichtshof, I ZR 74/22, 14.09.2023.


Az. 5 U 48/05

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 48/05, 28.04.2022.


Az. 308 O 90/99

LG Hamburg, 308 O 90/99, 08.10.2004.


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I ZR 115/16 (Bundesgerichtshof)


14 O 181/22 (Landgericht Köln)


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