Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. I ZR 115/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10027

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010617BIZR115.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

I
ZR
115/16

Verkündet am:

1.
Juni
2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Metall auf [X.]II
Richtlinie 2001/29/[X.].
2
Buchst.
c, Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d; Richtlinie 2006/115/[X.]. 9 Abs. 1 Buchst. b
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.
2 Buchst.
c und Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter As-pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der [X.] (ABl. Nr.
L
167 vom 22.
Juni 2001, [X.]) sowie Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2006/115/[X.] und des Rates vom 12.
Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr.
L
376 vom 27.
Dezember 2006, S.
28) folgende Fragen zur Vorabentschei-dung vorgelegt:
1.
Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des [X.] zur [X.] seines Tonträgers aus Art.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen an-deren Tonträger übertragen werden?
2.
Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger über-tragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2006/115/[X.] um eine Kopie des anderen Tonträgers?
3.
Können
die Mitgliedst[X.]ten eine Bestimmung vorsehen, die -
wie die Bestim-mung des §
24 Abs.
1 [X.] -
klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließ--
2
-

lichen Rechts des [X.] zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.]) und Verbreitung (Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2006/115/[X.]) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf?
4.
Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie 2001/29/[X.] für [X.]e genutzt, wenn nicht er-kennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegen-stand genutzt wird?
5.
Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und [X.] (Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2006/115/[X.]) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art.
5 Abs.
2 und 3 der [X.] 2001/29/[X.] und Art.
10 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.]) [X.] im nationalen Recht?
6.
In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließ-lichen Rechts des [X.] zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.]) und Verbreitung (Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2006/115/[X.]) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Be-schränkungen dieser Rechte (Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art.
10 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.]) die Grundrechte der [X.] zu berücksichtigen?
[X.], Beschluss vom 1.
Juni 2017 -
I [X.]/16 -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
März
2017
durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, [X.], die Richterin Dr.
Schwonke
und den Richter Feddersen

beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Ausle-gung von
Art.
2 Buchst.
c und Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter As-pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr.
L
167 vom 22.
Juni 2001, S.
10)
sowie
Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie 2006/115/[X.]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutz-rechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr.
L
376 vom 27.
Dezember 2006, S.
28) folgende Fragen
zur Vor-abentscheidung vorgelegt:
1.
Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträ-gerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art.
2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen an-deren Tonträger übertragen werden?
2.
Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem ande-ren Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.] um eine Kopie des anderen Tonträgers?
3.
Können die Mitgliedst[X.]ten eine Bestimmung vorsehen, die -
wie die Bestimmung des §
24 Abs.
1 [X.] -
klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des [X.] zur Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.]) und Verbreitung (Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.]) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaf-fen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf?
-
4
-

4.
Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie
2001/29/[X.] für [X.]e genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegen-stand genutzt wird?
5.
Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfälti-gungsrecht und Verbreitungsrecht des [X.] (Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.]) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art.
10 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie
2006/115/[X.]) [X.] im nationa-len Recht?
6.
In welcher Weise sind
bei der Bestimmung des Schutzum-fangs des ausschließlichen Rechts des [X.] zur
Vervielfältigung (Art.
2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.]) und Verbreitung (Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.]) seines Tonträgers und der Reich-weite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art.
5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art.
10 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie
2006/115/[X.]) die Grundrechte der [X.] zu berücksichtigen?

Gründe:
A. f-
Komponisten des Titels

auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern
eingespielt hat.
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten etwa zwei Sekunden einer

e-b-wohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene [X.] 1
2
-
5
-

selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihr Leistungs-schutzrecht als Tonträgerhersteller verletzt. Hilfsweise stützen sie sich auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler, weiter hilfsweise auf die Verlet-zung des Urheberrechts des Klägers zu 1
am Musikwerk und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz.
Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben
([X.], BeckRS 2013, 07726). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (O[X.], [X.], 3). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 20. No-vember 2008 -
I
ZR
112/06, [X.], 403 = [X.], 308 -
Metall auf [X.]).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen (O[X.], [X.], 396). Die Revision der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 13. Dezember 2012 -
I
ZR
182/11, [X.], 614 = [X.], 804

Metall auf [X.]I). Das [X.] hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen (Urteil vom 31. Mai 2016 -
1 BvR 1585/13, [X.], 690 = [X.], 822).
Im erneuten Revisionsverfahren verfolgen die Beklagten ihren Klageab-weisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision der Beklagten [X.].
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Buchst.
c und Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie
2001/29/[X.] zur Harmonisierung [X.] Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der 3
4
5
6
7
-
6
-

Informationsgesellschaft sowie Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.]
zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Beklagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien den [X.] zur Unterlassung, zum Schadensersatz, zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet, weil sie die Rechte der Kläger als e-Die Kläger seien Tonträgerhersteller dieser Aufnahme, weil sie die maßgebliche organisatorische Verantwortung für deren Herstellung ge-tragen hätten. unterlegte [X.] sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den [X.] könnten sich nicht auf ein Recht zur freien Benutzung der Tonauf-nahme berufen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass die Beklagten in der Lage gewesen wären, die übernommene [X.] selbst herzustel-len.
I[X.] Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlas-sung und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§
97 [X.]), [X.] (§
242 BGB) und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung (§
98
[X.]) zu, wenn die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger aus §
85 Abs.
1 Satz 1 [X.] eingegriffen
haben (dazu [X.]) und sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach §
24 Abs.
1 [X.] (dazu [X.]) oder das Zitatrecht nach §
51 Satz 1 und 2 Nr. 3 [X.] (dazu [X.]) oder das Grundrecht der Kunstfreiheit (dazu [X.] 4) berufen können.
1.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beklagten durch die Verwendung der fremden Tonaufnahme bei der Herstellung des eigenen Tonträgers und das anschließende Inverkehrbringen dieses Tonträgers in das ausschließliche 8
9
10
-
7
-

Recht der Kläger aus §
85 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 und 2 [X.] eingegriffen
haben, den von ihnen hergestellten Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

a) Nach §
85 Abs.
1
Satz 1 Fall 1 und 2 [X.] hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen
und zu verbreiten. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfah-ren und in welcher Zahl

16 [X.]). Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit anzubieten oder in [X.] zu bringen (§
17 [X.]).
b) §
85 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 und 2 [X.] dient der Umsetzung von Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] und
Art. 9 der Richtlinie
2006/115/[X.]
und
ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] sehen die Mitgliedst[X.]ten für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Nach Art.
9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.]
sehen die Mitgliedst[X.]ten für [X.] in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die
Tonträger und Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen.
c) Danach stellt sich die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des [X.] zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen -
hier
etwa zwei Sekunden einer
[X.] -
entnommen und auf einen
anderen Tonträger übertragen
werden
(Vorlagefrage 1). Ferner stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.]
um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt
(Vorlagefrage 2).

11
12
13
-
8
-

[X.]) Diese Fragen sind
entscheidungserheblich. Die Tonträger, auf denen s Sampling zwei Takte einer [X.] des auf dem
anderen Tonträger enthaltenen Titels im Jahr 1997 erschienen. Die Richtlinie 2001/29/[X.] ist nach ihrem Art.
10 zwar erst auf [X.] ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 2013 -
C-457/11 bis [X.]/11, [X.], 812 Rn.
26 bis 29 = [X.], 1174

VG
Wort/[X.] u.a.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch seit dem 22.
Dezember 2002
verbreitet worden sind oder im Hinblick auf die vor diesem Zeitpunkt erfolgte Vervielfältigung und Verbreitung
solcher Tonträger
nach diesem Zeitpunkt [X.] die Gefahr einer wiederholten Vervielfältigung und Verbreitung bestan-den hat. Die Richtlinie 2006/115/[X.] ist nach ihrem Art.
11 auf Nutzungshand-lungen ab dem 1. Juli 1994 anwendbar.
[X.]) Nach Ansicht des Senats sind diese Fragen
zu bejahen. Die [X.] haben den von den Klägern hergestellten Tonträger vervielfältigt, indem sie diesem im Wege des Sampling zwei Takte einer [X.] des Titels ([X.], [X.], 403 Rn.
9 bis 18 -
Metall auf [X.]; [X.], 614 Rn.
11 -
Metall auf [X.]I).

(1) Die Rechte des [X.] sind nicht nur bei einer unge-nehmigten Vervielfältigung oder Verbreitung des gesamten Tonträgers verletzt, sondern können grundsätzlich auch bei einer ausschnittweisen ungenehmigten Vervielfältigung oder Verbreitung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Tonaufnahmen verletzt sein. Das ergibt sich aus Art.
1 und 2
des Übereinkom-mens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Verviel-fältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 ([X.]), wonach die Tonträgerhersteller bereits vor einer Vervielfältigung und Verbrei-tung wesentlicher Teile der in dem Tonträger festgelegten Töne zu schützen sind ([X.], [X.], 403 Rn.
10 -
Metall auf [X.]). Art. 7 des Genfer 14
15
16
-
9
-

Tonträger-Abkommens erlaubt den Vertragsst[X.]ten, einen strengeren Schutz vorzusehen.
(2) Ein Eingriff in das durch Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.] und damit durch §
85 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 und 2 [X.] geschützte ausschließliche Recht des Tonträ-gerherstellers liegt
aber auch dann vor, wenn einem Tonträger kleinste Tonfet-zen entnommen werden ([X.], [X.], 403 Rn.
11 -
Metall auf [X.], mwN).

Schutzgegenstand des ausschließlichen
Rechts
des [X.] ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des [X.]. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Die für die Aufnahme erforderlichen Mittel müssen für den kleinsten Teil der Aufnahme genauso bereitgestellt werden wie für die gesamte Aufnahme; selbst der kleinste Teil einer Tonfolge verdankt seine Fest-legung auf dem Tonträger der unternehmerischen Leistung des Herstellers. In diese unternehmerische Leistung greift derjenige ein, der einem fremden [X.] kleinste Tonfetzen entnimmt ([X.], [X.], 403 Rn.
14 -
Metall auf [X.]). Dem Hersteller des Tonträgers wird durch die ungenehmigte Über-nahme selbst kleinster Teile einer Tonaufnahme regelmäßig eine mit seiner unternehmerischen Leistung geschaffene Verwertungsmöglichkeit entzogen. Auch kleinste Teile von Tonaufnahmen haben -
wie der Handel mit Sound-Samples zeigt -
einen wirtschaftlichen Wert ([X.], [X.], 403 Rn.
15

Metall auf [X.]).
Die Kläger haben geltend gemacht, sie hätten aus der Verwertung von Samples ihrer Musikgruppe
in der Vergangenheit nicht uner-hebliche Einnahmen erzielt; wegen der von ihnen
geschaffenen besonderen eine der am häufigsten gesampleten Bands.
17
18
-
10
-

Nach Ansicht des Senats ist es kein Wertungswiderspruch, dass danach selbst kleinsten Tonpartikeln eines Tonträgers Leistungsschutz zukommt, wäh-rend Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen
(zum Schutz von Teilen eines Werkes nach Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie
2001/29/[X.] vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 -
C-5/08, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 1041 Rn.
39 -
Infopaq/[X.]). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des [X.] zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die per-sönliche geistige Schöpfung des Komponisten
([X.], [X.], 403 Rn.
16

Metall auf [X.]).
2.
Für den Fall, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger aus §
85 Abs.
1 Satz 1 [X.] eingegriffen haben, stellt sich die weitere Frage, ob die Beklagten sich mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach §
24 Abs.
1 [X.] berufen können.
a) Nach §
24 Abs.
1 [X.] darf ein selbständiges Werk, das in freier Be-nutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des [X.] des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
b) Für diese Bestimmung gibt es keine ausdrückliche Entsprechung im Urheberrecht der [X.]. §
24 Abs.
1 [X.] zählt nicht zu den in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes (§§
44a bis 63a [X.]) geregelten Schranken des Urheberrechts. Das im nationalen Urheberrecht seit jeher aner-kannte Recht der freien Benutzung (vgl. § 13 [X.] und § 16 KUG) bezeichnet vielmehr eine dem Urheberrecht immanente Beschränkung seines Schutzbe-reichs. Diese Beschränkung beruht auf der Erkenntnis, dass kulturelles Schaf-fen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (vgl. [X.], Urheberrecht, 5.
Aufl.,
§
24 [X.] Rn.
2); sie hat den Zweck, Freiraum für eine schöpferische Auseinander-19
20
21
22
-
11
-

setzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fort-entwicklung zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.], 403 Rn.
21 -
Metall auf Metall
I).
c) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Frage, ob eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] vorliegt, ent-scheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigen-persönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt [X.], dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenper-sönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel liegt diese Voraussetzung vor, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersön-lichen Zügen des älteren Werkes einen so großen Abstand hält, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten und die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint ([X.], Urteil vom 28. Juli 2016 -
I
ZR
9/15, [X.], 1157 Rn.
19 bis 21 = [X.], 1260 -
auf fett getrimmt, mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorge-sehen).
d) Die Vorschrift des
§
24 Abs.
1 [X.] ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt. Sie
ist in die-sem Falle jedoch grundsätzlich entsprechend anwendbar. Sinn und Zweck des §
24 Abs.
1 [X.] ist es, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen. Dem liefe es zuwider, wenn zwar der Urheber eine freie Benut-zung seines Werkes hinnehmen müsste, der Tonträgerhersteller aber eine freie Benutzung des das Werk enthaltenden Tonträgers verhindern könnte. Muss selbst der Urheber eine Beschränkung seines Urheberrechts hinnehmen, ist auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung seines Leistungsschutz-rechts zuzumuten ([X.], [X.], 403 Rn.
21 -
Metall auf [X.], mwN; [X.], 614 Rn.
14 -
Metall auf [X.]I).
23
24
-
12
-

e) Bei der entsprechenden Anwendung des §
24 Abs.
1 [X.] auf [X.] gelten nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich keine anderen Anforderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Die Benutzung fremder Tonträger ist wie die Benutzung fremder Werke ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt, wenn dabei ein selbständiges Werk geschaffen wird. Die für eine freie Benutzung nach §
24 Abs.
1 [X.] erforderli-che Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall ist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes ange-sichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen. Bei der Beurteilung der Be-nutzung eines Tonträgers ist in entsprechender Weise zu prüfen, ob das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist ([X.], [X.], 403 Rn.
25 -
Metall auf [X.], mwN).
f) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikstüc§
24 Abs.
1 [X.] geschaffen (O[X.], [X.], 396 Rn. 12 bis 20). Das hält zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten [X.] einen so großen Abstand ein, dass es seinem Wesen nach als selbständiges Werk anzusehen ist.
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
g) Danach stellt sich die Frage, ob die Mitgliedst[X.]ten eine Bestimmung vorsehen können, die -
wie die Bestimmung des
§
24 Abs.
1 [X.] -
klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des [X.] zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.]) und Verbreitung (Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.]) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Be-25
26
27
-
13
-

nutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf (Vorlagefrage 3).
3. Weiter stellt sich die Frage, ob die
Beklagten
sich mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen
können. Nach §
85 Abs.
4 [X.] sind die in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes geregelten Schranken des [X.] im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers entsprechend an-wendbar. Im Streitfall kann
nach Ansicht des Senats allenfalls die Schranke des Zitatrechts (§
51 Satz 1 und 2 Nr. 3 [X.])
eingreifen; die Voraussetzungen der im Rechtsstreit
gleichfalls erörterten Schranken für die Nutzung von unwesentli-chem Beiwerk (§
57 [X.]) oder zum Zwecke von Karikaturen und Parodien (§
24 Abs.
1 [X.]) sind dagegen zweifellos nicht erfüllt.
a) Die im nationalen Recht vorgesehenen
Ausnahmen oder [X.] in Bezug auf das in Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] vorgese-hene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.] vorgesehene Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller in Bezug auf eine Nutzung ihrer Tonträger für Zitate (§
51 Satz 1 und 2 Nr. 3 [X.]), als unwesentliches Beiwerk (§
57 [X.]) oder zum Zwecke der Karikatur oder [X.] (§
24 Abs.
1 [X.]) beruhen auf Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d, i und k der [X.]
2001/29/[X.] und Art. 10 Abs.
2 Satz 1 der Richtlinie
2006/115/[X.] und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d, i und k der Richtlinie
2001/29/[X.] können die Mitgliedst[X.]ten in Bezug auf das in Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfältigungsrecht der Tonträgerhersteller entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen vorse-hen. Nach Art. 10 Abs.
2 Satz 1 der Richtlinie
2006/115/[X.] kann jeder [X.] in Bezug auf das Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller gleichartige Beschränkungen
wie für den Schutz des Urheberrechts an Werken vorsehen. Auch nach dieser Bestimmung
kommt es daher im Streitfall
auf die im deut-schen Recht in Umsetzung von Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d, i und k der Richtlinie
2001/29/[X.] -
auch für den Schutz des Urheberrechts an Werken -
geschaffe-nen
Schrankenregelungen
an.
28
29
-
14
-

b) Nach Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie
2001/29/[X.] können die Mitgliedst[X.]ten für Zitate wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutz-gegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zu-gänglich gemacht wurde, sofern -
außer in Fällen, in denen sich dies als un-möglich erweist -
die Quelle, einschließlich des Namens des [X.],
[X.] wird und sofern die Nutzung den anständigen
Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Der [X.] Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs.
1 und 2 [X.] ins nationale Recht umgesetzt. Nach §
51 Satz 1 [X.] ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zu-lässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck ge-rechtfertigt ist. Zulässig ist dies nach §
51 Satz 2 Nr. 3 [X.] insbesondere, wenn einzelne Stellen eines erschienenen
Werkes der Musik in einem selb-ständigen Werk der Musik angeführt werden. Wird in diesen Fällen ein Werk oder ein Teil eines Werkes vervielfältigt,
ist nach §
63 Abs.
1 Satz 1 [X.] stets die Quelle
deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nach §
63 Abs.
1 Satz 3 [X.],
wenn die Quelle weder auf dem benutzen [X.] oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfäl-tigung Befugten anderweit bekannt ist.
Es stellt sich die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegen-stand im Sinne von Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie
2001/29/[X.] -
und [X.] im Sinne von § 51 [X.] -
für [X.]e genutzt wird, wenn nicht erkenn-bar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird (Vorlagefrage 4). Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu ver-neinen.
Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden [X.] erleichtern. Die Verfolgung eines [X.]s im Sinne des §
51 [X.] er-fordert daher, dass der [X.] eine innere Verbindung zwischen einem
30
31
32
33
-
15
-

fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des [X.]n er-scheint (vgl. [X.], Urteil vom -
I
ZR
212/10, [X.], 819 Rn.
12 und 28 = [X.], 1418 -
Blühende Landschaften; Urteil vom 17.
Dezember 2015 -
I
ZR
69/14, [X.], 368 Rn.
25 = [X.], 485

Exklusivinterview, jeweils mwN; zu
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie
2001/29/[X.] vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 -
C-145/10, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 166 Rn. 118 bis 149 -
Painer/Standard u.a.).
Beim Mu-sikzitat wird der [X.] zwar insoweit weiter verstanden, als die Anführung einer einzelnen Stelle eines fremden Musikwerkes in einem selbständigen Mu-sikwerk im Einzelfall etwa auch als Stilmittel des Anklangs oder Kontrasts ein-

(vgl. Schricker/[X.] in Schri-cker/[X.] [X.]O § 51 [X.] Rn. 49); erforderlich
ist aber auch in einem solchen Fall, dass die Hörer das Musikzitat als fremden Bestandteil erkennen können (vgl. Schricker/[X.] in Schricker/[X.] [X.]O §
51 [X.] Rn.
15; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 51 Rn. 19).
Daran fehlt es hier. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hörer annehmen könnten, die unterlegte [X.] sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden.
Nach Ansicht des Senats haben die Beklagten die dem Tonträger der Kläger entnommene daher nicht im Sinne von Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie
2001/29/[X.] zum Zwecke des Zitats [X.] haben.
c) Nach Art. 5 Abs.
3 Buchst.
i der Richtlinie
2001/29/[X.] können die [X.] eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen.
Diese Bestimmung ist durch §
57 [X.] ins [X.] Recht umgesetzt worden. Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken zulässig, 34
35
36
-
16
-

wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung
oder Verbreitung anzusehen sind.

Die Voraussetzungen dieser Schrankenregelung liegen nicht vor, weil die Beklagten die zwei Sekunden lange
[X.], die sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger entnommen haben, nicht nur beiläufig in den Tite

e-§
57 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2014 -
I
ZR
177/13, [X.], 667
Rn.
27 = [X.], 250 -
Möbelkatalog). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Takten dieser Tonaufnahme; diese besteht aus dessen ständiger Wiederholung. In a-rakteristischen Ausprägung wahrnehmbar; er ist auch diesem Stück fortlaufend unterlegt
(vgl. [X.], [X.], 403 Rn.
12 -
Metall auf [X.]).
d) Nach Art. 5
Abs.
3 Buchst.
k der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedst[X.]ten für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder [X.] vorsehen.
Der [X.] Gesetzgeber hat zwar
keine eigenständige Schrankenre-gelung im Sinne des Art. 5 Abs.
3 Buchst.
k der Richtlinie 2001/29/[X.] geschaf-fen. Jedoch bildet die Bestimmung des §
24 Abs.
1 [X.] in ihrer Auslegung durch die [X.] Rechtsprechung der Sache nach eine Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Karikaturen und Parodien. Danach ist ein selbständiges Werk
auch dann in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden und darf daher ohne Zustimmung des [X.] des benutzten Werkes veröffentlicht und [X.] werden, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zü-37
38
39
-
17
-

gen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn es sich bei dem neuen Werk um eine Karikatur oder Parodie des älteren Werkes handelt. Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist die Bestimmung des §
24 Abs.
1 [X.] daher in Überein-stimmung mit der Regelung des
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
k der Richtlinie 2001/29/[X.] und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des [X.] der [X.] ([X.], Urteil vom 3.
September 2014
-
C-201/13, [X.], 972 = [X.], 1181 -
Deckmyn und [X.]/Vandersteen u.a.) auszulegen
([X.], [X.], 1157 Rn.
23 bis 40

auf fett getrimmt, mwN).

Die wesentlichen Merkmale einer Karikatur oder Parodie bestehen darin, zum einen an ein [X.] Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (zur Parodie vgl. [X.], [X.], 972 Rn.
33 -
Deckmyn und [X.]/Vandersteen u.a.). Es gibt
jedenfalls keinen
An-haltspunkt dafüroder eine Verspottung darstellt.
4. Schließlich stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung des ausschließlichen
Rechts
der Kläger zur Vervielfältigung und Verbreitung ihres Tonträgers ausscheidet, weil die den Klägern nach Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.] zustehenden Befugnisse (§ 85 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 und 2, § 24 Abs.
1 [X.]) oder die

hier allein in Betracht kommende
-
Schrankenregelung des Art. 5 Abs.
3 Buchst.
d der Richtlinie
2001/29/[X.] (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 [X.]) im Lichte der Grundrechte der [X.] auszulegen und anzuwen-den sind und
im vorliegenden Fall die Behinderung der Freiheit des Künstlers 40
41
-
18
-

durch das Leistungsschutzrecht des [X.] schwerer wiegt als der Schutz von Eigentum und Kunstfreiheit der Tonträgerhersteller.
a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vor-schriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des [X.] (Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der
Richtlinie
2006/115/[X.]) und zu den Ausnahmen oder Be-schränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art.
10 Abs.
2 Satz 1 der Richtlinie
2006/115/[X.]) [X.] im nationalen Recht lassen (Vorlagefrage 5).
[X.]) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtspre-chung des [X.]s innerst[X.]tliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der [X.] in [X.]s Recht umsetzen, grund-sätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des
Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grund-rechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedst[X.]ten keinen Um-setzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht ([X.], [X.], 690 Rn.
115).
[X.]) Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/[X.] die in ihr ge-regelten Verwertungsrechte der Urheber und sonstigen Rechtsinhaber [X.] harmonisiert (zum Verbreitungsrecht der Urheber vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 -
I
ZR
247/03, [X.], 840 Rn.
19 f. = [X.], 1127 -
Le-Corbusier-Möbel II, mwN). Den Mitgliedst[X.]ten steht es nach Art. 5 Abs.
2 bis
4
der Richtlinie
2001/29/[X.] zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Aus-nahmen oder Beschränkungen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorse-hen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen, da diese in der Richtlinie
erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzun-gen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisie-rungsziel der Richtlinie
zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4
der Richtli-42
43
44
-
19
-

nie; [X.], [X.], 972 Rn.
16 -
Deckmyn und [X.]/Vander-steen u.a., mwN).
[X.]) Die Richtlinie 2006/115/[X.] hat zwar nicht das Recht der öffentlichen Sendung und Wiedergabe, wohl aber das hier in Rede stehende Verbreitungs-recht vollständig harmonisiert (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie; [X.], Urteil vom 5. November 2015 -
I
ZR
88/13, [X.], 493 Rn.
12 = [X.], 103 -
Al die [X.]). Sie stellt
es den Mitgliedst[X.]ten zwar
frei, für den Schutz der Tonträgerhersteller gleichartige Beschränkungen wie für den Schutz der Urheber vorzusehen (Art. 10 Abs.
2 Satz 1 der Richtlinie). Machen die Mit-gliedst[X.]ten jedoch von dieser Möglichkeit -
wie hier der [X.] Gesetzgeber mit der Schrankenregelung des Zitatrechts -
Gebrauch, haben sie die Voraus-setzungen dieser
Beschränkung vollständig umzusetzen, um eine kohärente Anwendung der Schrankenregelung in allen Mitgliedst[X.]ten zu gewährleisten.
b) Sodann
stellt sich die Frage, in welcher Weise bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des [X.] zur
Vervielfältigung (Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.]) und Verbreitung (Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.]) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs.
2 und 3 der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art. 10 Abs.
2 Satz 1 der Richtlinie
2006/115/[X.]) die Grundrechte der [X.] zu berücksichtigen sind
(Vorlagefrage
6). Nach Ansicht des Senats sollten insoweit folgende Grundsätze gelten:
Bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Bestim-mungen der Richtlinien 2001/29/[X.] und 2006/115/[X.] und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind nach Art.
51 Abs.
1 Satz
1 EU-Grundrechte-charta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern
und
anderen Schutzrechtsinhabern von den
Richtlinien
2001/29/[X.] und 2006/115/[X.]
einge-räumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgese-45
46
47
48
-
20
-

henen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom [X.]ngeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse der
Rechtsin-haber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlich-keitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer
möglichst umfas-senden und uneingeschränkten Nutzung der
urheberrechtlich geschützten Wer-ke oder anderen Schutzgegenstände sind (zum
[X.]n
Urheberrecht vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2002 -
I
ZR
102/99, [X.]Z 150, 5, 8 f. -
Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 -
I
ZR
117/00, [X.]Z 154, 260, 264 f.

[X.]).
Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der
Ver-wertungsbefugnisse der Rechtsinhaber und der [X.] die in den Richtlinien zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch die [X.] verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des
Rechtsinhabers
ebenso wie etwaige damit [X.] Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwä-gung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt
(zum [X.]n Urheberrecht
vgl. [X.]Z 154, 260, 265
-
[X.]; [X.]E 129, 78, 101 f., mwN; [X.], [X.], 690 Rn.
122; vgl. auch [X.], Urteil vom 29.
Januar 2008
-
C-275/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 241 Rn.
68 -
Promusicae;
Urteil vom 27. März 2014 -
C-314/12, [X.], 468 Rn. 46 = [X.], 540
-
UPC Telekabel).
Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Wiedergabe eines geschützten Werkes unter Umständen schon bei der Ausle-gung der dem Rechtsinhaber
zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der [X.] berücksichtigt werden und im Ein-zelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit genügenden
Interpretation weichen muss (vgl. [X.]Z 150, 5, 8 -
Verhüllter Reichstag; [X.]Z 154, 260, 265 -
[X.]). Ferner
kann eine durch die Kunstfreiheit
geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, den [X.] im 49
50
-
21
-

Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke weiter ist als bei einer nichtkünstlerischen Nutzung
([X.], [X.], 614 Rn.
22 -
Metall auf Metall
II; [X.], [X.], 149, 151
f.; [X.], [X.], 690 Rn.
86).
Dagegen kommt eine außerhalb der urheberrechtlichen [X.] und [X.] angesiedelte allgemeine Interessenab-wägung nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen
der [X.]n
würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein gere-gelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum [X.]n Urheberrecht vgl. [X.]Z 154, 260, 266 f. -
[X.]; [X.], [X.], 389 Rn.
14 mwN).
c) Im Streitfall wären danach bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das gemäß Art. 17 Abs.
2 [X.] geschützte geistige Eigentum
der Kläger als Tonträger-hersteller auf der einen Seite und die in Art. 13 Satz 1 [X.] gewährleistete Kunstfreiheit der Beklagten als Nutzer dieser Tonträger auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen und in ein angemessenes Gleichge-wicht zu bringen. Dabei dürfte
keiner der beiden Grundrechtspositionen von vornherein ein Vorrang zukommen. Aus der [X.] lässt sich weder ein prinzipieller Vorrang der Eigentumsgarantie vor der Gewährleistung der Kunstfreiheit noch umgekehrt ein prinzipieller Vorrang der Kunstfreiheit vor dem Eigentum herleiten. Einerseits kann sich die Kunstfreiheit auch auf die ei-genmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden geistigen Ei-gentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung erstrecken, weil sich jedes künstlerische Wirken zunächst im Schutzbereich des Art. 13 Satz 1 [X.] bewegt, gleich wie und wo es stattfindet (zu Art. 5 Abs.
3 Satz 1 GG vgl. [X.], [X.], 690 Rn.
90; anders noch [X.], NJW 1984, 1293, 1294). Andererseits vermag allein der Umstand, dass die Verwen-51
52
-
22
-

dung von Samples in der Musikbranche mittlerweile weit verbreitet ist und sich die entlehnende Bezugnahme zu einer eigenen Stilrichtung entwickelt haben mag, es auch bei einer kunstspezifischen Betrachtung nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, dass Musikproduzenten sich bei ihrem künstlerischen Schaffen die durch Art. 2 Buchst.
c der Richtlinie
2001/29/[X.] und Art. 9 Abs.
1 Buchst.
b der Richtlinie
2006/115/[X.] geschützte wirtschaftliche (organisatorisch-unternehmerische) Leistung der Tonträgerhersteller ohne deren Einwilligung und damit ohne Vergütung zu eigen machen ([X.], [X.], 614 Rn.
23 -
Metall auf [X.]I).
Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2004 -
308 [X.]/99 -

O[X.], Entscheidung vom 17.08.2011 -
5 U 48/05 -

Meta

I ZR 115/16

01.06.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. I ZR 115/16 (REWIS RS 2017, 10027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 115/16

1 BvR 1585/13

5 U 48/05

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