Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 254/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12165

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Gegenstand

Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung der Zeichenidentität von der Zeichenähnlichkeit bei den Wort-/Bildmarken "Kinderstube" und "Kinder STUBE"; Beschränkung des Unterlassungsantrags auf werktitelmäßige Verwendung; Abmahnkostenerstattung und Kostenentscheidung bei mehreren Streitgegenständen und erfolgreicher Klage aufgrund eines nur nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands - Kinderstube


Leitsatz

Kinderstube

1. Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote ansieht.

2. Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung einer Zeichenverwendung "als Titel" gerichtet ist, enthält keine Beschränkung auf werktitelmäßige Verwendungen, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt und nicht nur auf Werktitel, sondern auch auf Marken gestützt ist.

3. Der Begriff "Erziehung" der Dienstleistungsklasse 41 erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung.

4. Der Begriff "Kinderstube" ist für die Dienstleistung "Erziehung" wegen des ihm innewohnenden beschreibenden Anklangs von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft.

5. Bestehen Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung der im Übrigen nur durch Groß- oder Kleinschreibung voneinander abweichenden Wortbestandteile (hier: "Kinderstube"/"Kinder STUBE"), liegt regelmäßig keine Zeichenidentität, sondern Zeichenähnlichkeit vor.

6. Wird die Abmahnung auf mehrere Schutzrechte gestützt und hat eine nachfolgende Klage erst aufgrund eines im Prozess nachrangig geltend gemachten Rechts Erfolg, so besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung in voller Höhe des einfachen Gegenstandswerts der Abmahnung, der (anders als der gerichtliche Streitwert im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht zu erhöhen ist.

7. Hat die Klage aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder nicht aufgrund sämtlicher kumulativ geltend gemachter Streitgegenstände Erfolg, so bemisst sich im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO der Prozesserfolg und -verlust regelmäßig nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert. Ergeht eine Entscheidung über zwei Streitgegenstände, von denen nur einer der Klage zum Erfolg verhilft, sind die Kosten des Rechtsstreits danach gegeneinander aufzuheben oder hälftig zu teilen.

Tenor

Auf die [X.] der Klägerin wird unter Zurückweisung der [X.] im Übrigen und der Revision der Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 4. Dezember 2013 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die [X.]. Sie gibt seit Mai 2009 die bis [X.] 2012 vierteljährlich und seitdem halbjährlich in [X.] erscheinende Zeitschrift "Kinderstube" heraus, die sich dem Thema Gesundheitserziehung in der Familie widmet. Die Klägerin bietet im [X.] unter der Adresse "[X.].de" das Ratgeber-Portal "Kinderstube" zu Fragen der Gesundheit, der Freizeit und der Entwicklung von Kindern an.

2

Die Klägerin ist Inhaberin der am 27. November 2012 angemeldeten und am 4. März 2013 eingetragenen [X.] Wort-Bild-Marke

Abbildung

Nr. 30 2012 061 147, die für die Dienstleistungen der [X.] "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" sowie der [X.] "wissenschaftliche Dienstleistungen" geschützt ist ([X.] 1).

3

Die Klägerin ist weiter Inhaberin der am 4. Februar 2009 angemeldeten und am 28. Mai 2009 eingetragenen [X.] Wort-Bild-Marke

Abbildung

Nr. 30 2009 006 490, die für die Dienstleistungen der [X.] "Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Verfassen von Texten (ausgenommen für Werbezwecke)" sowie der [X.] "wissenschaftliche Dienstleistungen" registriert ist ([X.] 2).

4

Die Beklagte betreibt die [X.]präsentation "Kinder [X.]", die seit November 2012 über das ebenfalls von der [X.] betriebene [X.]angebot "[X.]" erreichbar ist und sich mit Themen wie Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Gesundheit und Erziehung befasst. Die Seite ist auch unter der seit Oktober 2012 registrierten Adresse "www.kinderstube.de" aufrufbar.

5

Die Klägerin wendet sich, nachdem die vorgerichtliche Abmahnung ohne Erfolg geblieben war, mit ihrer Klage gegen die Nutzung des Zeichens "Kinder [X.]" durch die Beklagte, in der sie - in dieser Reihenfolge - eine Verletzung ihres Rechts am Zeitschriftentitel "Kinderstube", der [X.] 1, der [X.] 2 sowie - nach entsprechender Erklärung in der Berufungsinstanz - ihres Rechts am Titel "[X.]" ihres [X.]portals sieht.

6

Die Klägerin hat beantragt,

1. der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff "Kinderstube" als Titel eines [X.]-Portals mit Informationen zu Themen wie Gesundheit, Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Vornamen, Kindergrößenrechner zu verwenden, wie aus Anlage [X.] ersichtlich,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 933 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2013 zu zahlen.

7

Das [X.] hat die Beklagte aufgrund des Rechts am Zeitschriftentitel "Kinderstube" antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage wegen der hilfsweise geltend gemachten [X.] 1 für begründet erachtet und Abmahnkosten nur in Höhe von 777,50 € nebst Zinsen zugesprochen ([X.], [X.], 596 = [X.], 241). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin erstrebt mit der [X.], deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

A. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nicht wegen einer Verletzung des Rechts der Klägerin am Zeitschriftentitel "Kinderstube", sondern wegen Verletzung der an zweiter Stelle geltend gemachten [X.] 1 begründet. Dazu hat es ausgeführt:

9

Das Recht der Klägerin am Zeitschriftentitel "Kinderstube" sei nicht verletzt. Im beanstandeten [X.]angebot der [X.] werde das Zeichen "Kinder [X.]" zwar titelmäßig benutzt. Es liege jedoch keine [X.] vor. Der Titel "Kinderstube" genieße nur Schutz gegen eine unmittelbare [X.]. Es fehle die für einen weitergehenden Schutz erforderliche [X.]ekanntheit des [X.]. Dieser sei unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, da er einen die in der Zeitschrift behandelten Themen beschreibenden Anklang habe. Die unmittelbare [X.] sei ausgeschlossen, weil mit der Zeitschrift der Klägerin und dem [X.]angebot der [X.] unterschiedliche [X.]en betroffen seien. Das [X.]angebot der Klägerin führe zu keiner anderen [X.]eurteilung, weil Zeitschrift und [X.]angebot kein einheitliches Werk darstellten.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus einer Verletzung der [X.] 1. Die am 27. November 2012 angemeldete Wort-[X.]ild-Marke habe gegenüber dem erst seit dem 29. November 2012 erreichbaren [X.]angebot der [X.] den besseren Zeitrang. Auf die früher erfolgte Registrierung der Domain der [X.] komme es nicht an, da sie noch keine Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr darstelle. Die beanstandete [X.] durch die [X.]eklagte erfolge markenmäßig. Der Verkehr verstehe die Nutzung des Zeichens "Kinder [X.]" im Rahmen der Domain "kinderstube.de" als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der hier vorgehaltenen Dienstleistungsangebote, zu denen ein Kindergrößenrechner und Informationen zu den Themen Kinderwunsch, Schwangerschaft, Kindererziehung gehörten. [X.]ei [X.], unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] und hoher Zeichenähnlichkeit bestehe [X.]. Der Verkehr nehme an, zwischen dem [X.]etreiber des [X.]auftritts der [X.] und dem Inhaber der [X.] bestünden wirtschaftliche Verbindungen.

Die geltend gemachten Abmahnkosten seien in einer um 17% reduzierten Höhe von 777,50 € nebst Zinsen zu erstatten, weil die Klägerin nur mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus der [X.] 1 Erfolg habe.

[X.]. Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Die [X.] der Klägerin ist nur hinsichtlich der Abmahnkostenforderung erfolgreich.

I. Die Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin sind zulässig. Das [X.]erufungsgericht hat die Revisionszulassung im Tenor des angefochtenen Urteils nicht beschränkt. Eine Eingrenzung der Zulassung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht dafür regelmäßig nicht aus (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 1213 Rn. 14 = [X.], 1620 - [X.]; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569 - Combiotik; Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 1201 Rn. 24 = [X.], 1487 - [X.]/[X.]). So verhält es sich im Streitfall.

II. Die [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 [X.] wegen Verletzung ihres Rechts am Zeitschriftentitel "Kinderstube" zu.

1. Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, der Zeitschriftentitel "Kinderstube" der Klägerin sei ein schutzfähiger Titel im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.]. Die beanstandete [X.] durch die [X.]eklagte stelle auch eine titelmäßige [X.]enutzung für das [X.]angebot der [X.] dar. Es fehle jedoch an der [X.], weil der Titel der Klägerin nur gegen die unmittelbare Verwechslung mit einem anderen Werk geschützt sei. Eine solche [X.] bestehe nicht, weil der angesprochene Verkehr das [X.]angebot der [X.] wegen der Andersartigkeit der [X.] nicht mit der gedruckten Zeitschrift der Klägerin verwechseln werde. In diese [X.]eurteilung sei das Nebeneinander von Zeitschrift und [X.]angebot der Klägerin nicht einzubeziehen, weil der Verkehr diese Angebote als unterschiedliche Werke ansehe. [X.]ei dem [X.]angebot der Klägerin handele es sich nicht lediglich um die Online-Ausgabe der Zeitschrift. Im [X.] biete die Klägerin "Leseproben" und zusätzliche Informationen an, so dass die Angebote nicht deckungsgleich seien. Ein erweiterter Schutz gegen [X.] hinsichtlich der betrieblichen Herkunft sei dem Werktitel mangels hinreichender [X.]ekanntheit nicht zuzubilligen. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der Klägerin stehe ein [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.] am Zeitschriftentitel "Kinderstube" zu.

a) Gemäß § 5 Abs. 3 [X.] sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen [X.]ezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, [X.]ühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht eigenständiger kennzeichenrechtlicher [X.]. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 1997 - [X.], [X.]Z 135, 278, 280 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 22. März 2012 - [X.], [X.], 1265 Rn. 13 = [X.], 1526 - Stimmt's?; [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.], [X.], 939 Rn. 15 = [X.], 999 - wetter.de).

b) Das [X.]erufungsgericht hat danach zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein auf den Zeitschriftentitel "Kinderstube" bezogenes [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.] zusteht. Die [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass der Verkehr das [X.]angebot der Klägerin unter "www.kinderstube-sachsen.de" als eigenständiges Werk, nicht hingegen gemeinsam mit der Zeitschrift als einheitliches Werk unter dem Titel "Kinderstube" wahrnehme. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht erfahrungswidrig anzunehmen, dass der Verkehr über das [X.] zugängliche journalistische oder literarische Angebote als gegenüber namensähnlichen Druckerzeugnissen getrennte Angebote wahrnimmt, sofern nicht das [X.]angebot als inhaltsgleiche Erscheinungsform des gedruckten Mediums angelegt ist. Nach den von der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts sind die Zeitschrift "Kinderstube" und das Online-Angebot "www.kinderstube-sachsen.de" der Klägerin im Streitfall nicht deckungsgleich. Die Klägerin bietet im [X.] einerseits lediglich "Leseproben" aus der Zeitschrift, andererseits zusätzliche - also über den Inhalt der Zeitschrift hinausgehende - Informationen an. Entgegen der Auffassung der [X.] kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Leser die Print- und Online-Angebote einer detaillierten Prüfung auf textliche Übereinstimmung unterzieht. Für die Verkehrserwartung ist vielmehr maßgeblich, ob der Anbieter der Zeitschrift und des [X.]angebots diese als ein einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen oder lediglich - wie im Streitfall - miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote präsentiert. Eine auf das jeweils andere Angebot bezogene Werbung im [X.]angebot oder in der Zeitschrift der Klägerin vermag eine Wahrnehmung als einheitliches Werk nicht zu begründen.

3. Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, es bestehe keine [X.] im Sinne des § 15 Abs. 2 und Abs. 4 [X.], hat gleichfalls [X.]estand.

a) Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, hinsichtlich des Zeitschriftentitels der Klägerin einerseits und der [X.]ezeichnung des [X.]angebots der [X.] andererseits bestehe keine unmittelbare [X.], nimmt die [X.] hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

b) Ohne Erfolg wendet sich die [X.] gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der Zeitschriftentitel der Klägerin genieße keinen erweiterten Schutz gegen die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslung.

Werktitel dienen im Regelfall nur zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen Werk. Nur im Falle periodisch erscheinender Druckschriften oder Fernsehserien, die über eine hinreichende [X.]ekanntheit verfügen, nimmt die Rechtsprechung an, dass einem Werktitel ein weitergehender Schutz gegen die Gefahr der betrieblichen Herkunftstäuschung zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171/00, [X.], 440, 441 = [X.], 644 - [X.] Rückkehr; Urteil vom 13. Oktober 2004 - [X.], [X.], 264, 266 = [X.], 213 - Das [X.]; [X.], [X.],1265 Rn. 23 - Stimmt's?).

Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht dem Werktitel der Klägerin keinen Schutz gegen die [X.] hinsichtlich der betrieblichen Herkunft zugebilligt. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei der Zeitschrift der Klägerin um ein anfänglich vierteljährlich, inzwischen lediglich halbjährlich, nur regional in [X.] erscheinendes Periodikum, das über Apotheken und Kinderärzte verteilt wird. Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme einer hinreichenden [X.]ekanntheit des Titels, mit der der Verkehr eine bestimmte betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet.

III. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der Klägerin stehe wegen Verletzung der [X.] 1 ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] zu.

1. Die Revision rügt ohne Erfolg, das [X.]erufungsgericht habe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Weder geht der zuerkannte Anspruch wegen markenmäßiger Verwendung über den Klageantrag hinaus, weil - wie die Revision zum einen geltend macht - sich der Klageantrag ausdrücklich auf eine [X.]enutzung des [X.]egriffs "Kinderstube" als Titel beschränkt, noch liegt in der [X.]erücksichtigung des Domainnamens durch das [X.]erufungsgericht ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil - wie die Revision zum anderen vorbringt - die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, sich nicht gegen die [X.]enutzung des Domainnamens durch die [X.]eklagte zu wenden.

a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten; Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.]Z 207, 71 Rn. 63 - Goldbären). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 19 - [X.]iomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - [X.], [X.], 292 Rn. 11 = [X.], 321 - Treuhandgesellschaft). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 1071 Rn. 56 = [X.], 1461 - Kinder II; Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1043 Rn. 26 = [X.], 1454 - [X.]I; Urteil vom 28. April 2016 - [X.], [X.], 810 Rn. 15 - profitbricks.es).

Die Auslegung des [X.] als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2001 - [X.], [X.], 177, 178 = [X.], 1182 - Jubiläumsschnäppchen; Urteil vom 17. September 2015 - [X.], [X.], 395 Rn. 40 = [X.], 454 - Smartphone-Werbung). [X.]ei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 583 Rn. 9; [X.], [X.], 395 Rn. 40 - Smartphone-Werbung). Im Hinblick auf die [X.] der [X.]estimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist anerkannt, dass die Verwendung von rechtlichen [X.]egriffen - etwa "markenmäßig" - nach den Umständen des Einzelfalls unbedenklich sein kann, wenn zum Verständnis der [X.]egriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 236/88, [X.], 138 f. - Flacon; Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 136/89, [X.], 130, 131 = [X.], 96 - [X.]/[X.]; Urteil vom 4. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I).

b) Danach sind die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts nicht zu beanstanden.

Die Auslegung des Klageantrags, in dem auf die konkrete Verletzungsform [X.]ezug genommen wird, und der Klagebegründung ergibt im Streitfall, dass die Klägerin das Verbot der [X.] nicht auf [X.] beschränkt hat. Aus der konkreten Verletzungsform ergibt sich, dass die Klägerin die Verwendung des Zeichens "Kinderstube" im Rahmen des [X.]angebots der [X.] beanstandet hat, dessen tatsächliche Gestaltung aus den in den Antrag eingeblendeten [X.]ildern hervorgeht. Eine Einschränkung der Reichweite auf [X.] ist somit schon der Antragsfassung nicht zu entnehmen. Zudem hat die Klägerin ihr [X.]egehren nach der Klagebegründung auf Markenrechte gestützt und hiermit zum Ausdruck gebracht, dass nach dem Klagebegehren die beanstandete Verletzungsform eine markenmäßige Verwendung erfassen soll.

Das [X.]erufungsgericht hat auch nicht deshalb gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es im Rahmen der [X.]eurteilung des markenmäßigen Gebrauchs die Nutzung des Domainnamens "kinderstube.de" durch die [X.]eklagte berücksichtigt hat, obwohl die Klägerin nach eigenem [X.]ekunden diese Verwendung nicht angreift. Die Nutzung des Domainnamens ist zwar nicht Gegenstand eines eigenständigen Verbotsantrags, gehört jedoch zum Lebenssachverhalt, der sich aus der in den Klageantrag eingeblendeten konkreten Verletzungsform sowie der Klagebegründung ergibt. Die [X.]erücksichtigung dieses tatsächlichen Umstands durch das [X.]erufungsgericht steht im Einklang mit § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Ohne Rechtsfehler hat das [X.]erufungsgericht angenommen, die [X.]eklagte könne sich gegenüber der Inanspruchnahme aus der am 27. November 2012 angemeldeten [X.] 1 nicht auf einen zeitlichen Vorrang ihrer Domainbezeichnung "www.kinderstube.de" berufen, weil die Registrierung der Domainbezeichnung zwar bereits im Oktober 2012 erfolgt sei, die [X.]eklagte diese Domainbezeichnung aber erst seit dem 29. November 2012 geschäftlich nutze. Die Revision greift diese [X.]eurteilung auch nicht an.

3. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.]eklagte benutze das Zeichen "Kinder [X.]" markenmäßig, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

a) Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, das Verständnis der [X.]ezeichnung "Kinder [X.]" könne nicht isoliert von dem Umstand ermittelt werden, dass die [X.]eklagte mit "kinderstube.de" einen inhaltsgleichen Domainamen verwende, auch wenn die Klägerin diese Verwendung als solche nicht beanstande. Da die [X.]enutzung eines nicht allein als Adressbezeichnung verwendeten Domainnamens regelmäßig auch herkunftshinweisende [X.]edeutung habe, sei davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Domainnamen "kinderstube.de" als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der auf der [X.]seite der [X.] vorgehaltenen Dienstleistungsangebote verstehe, zu denen ein Kindergrößenrechner und Informationen zu den Themen Kinderwunsch, Schwangerschaft, Kindererziehung gehörten. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Eine markenmäßige [X.]enutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten [X.]ezeichnungen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], dessen Anwendung eine [X.] voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die [X.]enutzung des Zeichens durch einen [X.] die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte ([X.], Urteil vom 12. Juni 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 698 Rn. 57 - [X.][X.]; Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 756 Rn. 59 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 1239 Rn. 20 = [X.], 1601 - [X.]/Volks.Inspektion; Urteil vom 21. Oktober 2015 - [X.], [X.], 197 Rn. 27 = [X.], 199 - [X.]; [X.], [X.], 1201 Rn. 68 - [X.]/[X.]).

Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den [X.]ezeichnungen im [X.] angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Domainname ausnahmsweise eine reine Adressfunktion hat oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, [X.], 1055 Rn. 49 = [X.], 1533 - airdsl; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, [X.], 617 Rn. 19 = [X.], 881 - [X.]; Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 832 Rn. 19 = [X.], 940 - [X.]). Wird ein unterscheidungskräftiger Domainname zur Weiterleitung auf eine anders bezeichnete [X.]seite benutzt, liegt darin eine markenmäßige Nutzung, weil auch in diesem Fall der Verkehr in der [X.] einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen wird ([X.], [X.], 1055 Rn. 60 - airdsl; [X.], 617 Rn. 19 - [X.]).

Die [X.]eurteilung, ob der Verkehr eine [X.]ezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und [X.] geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 1239 Rn. 21 - [X.]/Volks.Inspektion; [X.], 197 Rn. 28 - [X.]).

c) Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des [X.]erufungsgerichts nicht erfahrungswidrig, der Verkehr sehe in der Verwendung des [X.]egriffs "Kinder [X.]" auf der unter der inhaltsgleichen Domainbezeichnung "www.kinderstube.de" erreichbaren [X.]seite einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der dort angebotenen Dienstleistungen. Das [X.]erufungsgericht hat die Umstände des Streitfalls in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt. Die Revision rügt vergeblich, es sei von der Klägerin nicht vorgetragen und vom [X.]erufungsgericht nicht festgestellt worden, dass die [X.]eklagte auf ihrer [X.]seite selbst oder durch elektronische Verweise Waren oder Dienstleistungen angeboten habe. Dass auf der [X.]seite Dienstleistungen - etwa ein Kindergrößenrechner sowie Informationen zu den Themen Kinderwunsch, Schwangerschaft, Kindererziehung - angeboten werden, hat das [X.]erufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin festgestellt; dies ergibt sich aus der im Antrag in [X.]ezug genommenen konkreten Verletzungsform. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass diese Feststellungen in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen worden sind.

bb) Der markenmäßige Gebrauch der angegriffenen [X.]ezeichnung "Kinder [X.]" ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie der Verkehr als Sachangabe auffasst. Sie erweist sich hinsichtlich des [X.]angebots der [X.], die einen Kindergrößenrechner sowie Informationen zu den Themenbereichen Kinderwunsch und Schwangerschaft bereithält, nicht als rein beschreibend.

cc) Der Umstand, dass bei Eingabe der Domainbezeichnung "www.kinderstube.de" eine Weiterleitung auf die [X.]seite "[X.]" erfolgt, steht der Wahrnehmung der beanstandeten [X.] als Herkunftshinweis ebenfalls nicht entgegen. Im Falle einer hinreichend unterscheidungskräftigen Domainbezeichnung rechtfertigt die Weiterleitung auf eine anders bezeichnete [X.]seite regelmäßig - so auch im Streitfall - nicht die Annahme, die Domainbezeichnung habe ausschließlich eine Adressfunktion (s.o. Rn. 35).

Aus dem Grundsatz, dass Werktitel im Regelfall nur zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen Werk dienen und nur ausnahmsweise - im Falle periodisch erscheinender Druckschriften oder Fernsehserien - ein bekannter Werktitel zugleich einen betrieblichen Herkunftshinweis vermitteln kann (dazu oben II 3 b Rn. 22), vermag die Revision im Streitfall nichts für sie Günstiges herzuleiten. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht nur für das Vorgehen aus einem Werktitel gegen eine Marke, sondern auch im umgekehrten Fall (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 1994 - [X.], [X.], 908, 910 = WRP 1994, 743 - [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 [X.] Rn. 146; aA [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 14 Rn. 197). Das [X.]erufungsgericht hat es nicht bei der Feststellung belassen, in der beanstandeten [X.]ezeichnung "Kinder [X.]" liege eine titelmäßige [X.]enutzung für den Inhalt des [X.]angebots der [X.], sondern es hat darüber hinaus aus den Umständen des [X.] - insbesondere der [X.]enutzung einer inhaltsgleichen Domainbezeichnung mit der Funktion eines [X.] - gefolgert, dass die beanstandete [X.] neben einem titelmäßigen Gebrauch als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Diese tatrichterliche Würdigung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

4. Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, es bestehe [X.] im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], greift die Revision ebenfalls ohne Erfolg an.

a) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, die Parteien böten auf ihren [X.]portalen identische Dienstleistungen an. Die [X.] 1 sei für die betroffenen Dienstleistungen nicht glatt beschreibend, verfüge aber über einen beschreibenden Anklang und sei, weil auch die grafische Ausgestaltung der [X.] in Form des "Smileys" über dem I-Punkt ein häufig eingesetztes Gestaltungselement sei und hinter den Wortbestandteil zurücktrete, nur von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Die Zeichen seien schriftbildlich hochgradig ähnlich und in begrifflicher Hinsicht von identischem [X.]edeutungsgehalt. Die Parteien böten auf ihren [X.]plattformen identische Dienstleistungen an und die kollidierenden Zeichen wiesen hohe Ähnlichkeit auf. Es bestehe [X.], weil der Verkehr annehme, zwischen dem [X.]etreiber des [X.]auftritts der [X.] und dem Inhaber der [X.] bestünden wirtschaftliche Verbindungen. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Die Frage, ob eine [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in [X.]etracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014 - [X.], [X.], 382 Rn. 14 = [X.], 452 - [X.]; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, [X.], 1004 Rn. 18 = [X.], 1219 - IPS/ISP; [X.], [X.], 197 Rn. 42 - [X.]; [X.], [X.]eschluss vom 14. Januar 2016 - [X.], [X.], 382 Rn. 21 = [X.], 336 - [X.]).

aa) Die Annahme der [X.] hält den Angriffen der Revision mit [X.]lick auf die Dienstleistung "Erziehung" im Ergebnis stand.

(1) [X.]ei der [X.]eurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 382 Rn. 21 - [X.]). Die Prüfung ist hinsichtlich der [X.] allein nach den im Markenregister eingetragenen Waren und Dienstleistungen vorzunehmen; die tatsächliche [X.]enutzung ist irrelevant (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2004 - [X.], [X.], 779, 782 = [X.], 1046 - Zwilling/[X.]; [X.]Z 207, 71 Rn. 28 - Goldbären, jeweils mwN). Die [X.]eurteilung der Frage, ob eine Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen angenommen werden kann, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. November 2013 - [X.]/12, [X.], 488 Rn. 12 = [X.] - 580 - [X.]/[X.]; [X.]Z 207, 71 Rn. 28 - Goldbären, jeweils mwN).

(2) Die Revision beanstandet danach zu Recht, dass das [X.]erufungsgericht hinsichtlich der [X.] 1 nicht von der [X.], sondern vom tatsächlichen Gebrauch durch die Klägerin ausgegangen ist. Der unzutreffende Ansatzpunkt des [X.]erufungsgerichts wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus. Legt man den Schutzbereich der [X.] 1 zugrunde, die für die Dienstleistungen der [X.] "Erziehung" eingetragen ist, bleibt es bei der Annahme der [X.].

Der weite Oberbegriff "Erziehung" der [X.], für den die [X.] geschützt ist, erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch [X.]eratung und Information über Erziehung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. Juni 2013 - 29 W (pat) 16/12, juris Rn. 19; [X.]eschluss vom 28. Juni 2013 - 29 W (pat) 28/12, juris Rn. 36). Die [X.]eklagte hält nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts auf ihrem als "Kinder [X.]" bezeichneten [X.]auftritt neben einem Kindergrößenrechner und Informationen zu den Themen Kinderwunsch und Schwangerschaft auch Informationen über Kindererziehung bereit. Wie sich aus der im Antrag in [X.]ezug genommenen konkreten Verletzungsform ergibt, trägt eine Rubrik der [X.]seite der [X.] die Überschrift "Erziehung". Damit besteht [X.].

bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die [X.]eurteilung der Kennzeichnungskraft der [X.] 1 durch das [X.]erufungsgericht.

(1) Die originäre Unterscheidungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen [X.]enutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 1096 Rn. 31 - [X.] [[X.]uchst. [X.]]; [X.], [X.], 382 Rn. 18 - [X.]). [X.]ei dieser [X.]eurteilung ist - wie bei der Prüfung der [X.] insgesamt - auf den Gesamteindruck der Zeichen abzustellen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zunächst die einzelnen Gestaltungselemente einer Marke nacheinander geprüft werden, um anschließend den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu untersuchen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2005 - [X.]/04 P, [X.]. 2005, [X.] = [X.]. 2005, 823 Rn. 22 f. - [X.]/[X.]; Urteil vom 4. Oktober 2007 - [X.]/06 P, [X.]. 2007, [X.] = [X.]. 2008, 43 Rn. 39 - Henkel [Rot-weiße rechteckige Tablette mit [X.]]; [X.], Urteil vom 25. Oktober 2007 - [X.], [X.], 505 Rn. 21 = [X.], 797 - [X.], jeweils mwN). [X.]ei der Prüfung ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der [X.] gebunden. Hierdurch ist es ihm allerdings nur verwehrt, vom Vorliegen von Eintragungshindernissen auszugehen und der [X.] jeden Schutz zu versagen ([X.], [X.], 197 Rn. 31 - [X.], mwN).

Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Unterscheidungskraft (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1040 Rn. 29 = [X.], 1241 - [X.]/pure; [X.], [X.], 382 Rn. 18 - [X.]; [X.], [X.]eschluss vom 2. April 2015 - [X.], [X.], 1127 Rn. 10 = [X.], 1358 - [X.]/[X.]solar). Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einem Wortbestandteil, der sich in einem beschreibenden [X.]egriffsinhalt erschöpft, wobei es bei mehrdeutigen [X.]egriffen ausreicht, wenn das Markenwort nur eine der möglichen [X.]edeutungen beschreibt ([X.], [X.]eschluss vom 19. Februar 2014 - [X.], [X.], 569 Rn. 17 = [X.], 573 - [X.]). Stellt ein Zeichen einen engen beschreibenden [X.]ezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen her, so kann ebenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Die [X.]eurteilung hängt in einem solchen Fall von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom [X.]edeutungsgehalt der konkreten [X.]ezeichnung und den jeweiligen Waren und Dienstleistungen ab, für die die Marke Schutz beansprucht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 278 Rn. 28 - FUSS[X.] WM 2006; [X.], [X.], 569 Rn. 17 - [X.]).

Auch insoweit ist in der Revisionsinstanz nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.], [X.], 382 Rn. 21 - [X.]).

(2) Danach ist die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, die [X.] 1 besitze unterdurchschnittliche Unterscheidungskraft, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, der [X.]egriff "Kinderstube" sei für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen - dies seien Informationen über Kindererziehung und verwandte Themen - nicht glatt beschreibend. Im Übrigen hat das [X.]erufungsgericht seine Feststellungen im Rahmen der Prüfung des [X.]chutzes in [X.]ezug genommen, nach denen der [X.]egriff "Kinderstube" im Zusammenhang von "guter/schlechter Kinderstube" im heutigen Sprachgebrauch als etwas antiquiert wirkender Hinweis auf die Erziehung verstanden werde, der sich als Titel für eine nicht auf Erziehungsthemen beschränkte Zeitschrift als durchaus ungewöhnlich und daher originär unterscheidungskräftig erweise. Diese Ausführungen tragen die Annahme unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] mit [X.]lick auf die Dienstleistung "Erziehung", für die die [X.] 1 Schutz beansprucht.

Der [X.]egriff "Kinderstube" bezeichnet im Wortsinn ein Kinderzimmer. Lediglich im übertragenen Sinn besteht ein [X.]ezug zur im Elternhaus genossenen Erziehung, wobei das [X.]erufungsgericht zu Recht darauf verwiesen hat, dass es sich hierbei um einen eher antiquierten Sprachgebrauch handelt. Damit erschöpft sich die [X.] 1 nicht in einer reinen [X.]eschreibung der Dienstleistung "Erziehung", sondern beinhaltet als "sprechende Marke" lediglich einen durchaus originellen Hinweis auf die Thematik der betroffenen Dienstleistung; sie weist also einen beschreibenden Anklang auf. Unter den gegebenen Umständen kann auch kein so enger beschreibender [X.]ezug zur Dienstleistung "Erziehung" festgestellt werden, dass der [X.] 1 jegliche Unterscheidungskraft fehlte.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des [X.]erufungsgerichts, der grafischen Gestaltung der [X.] 1 komme für die Unterscheidungskraft keine maßgebliche [X.]edeutung zu, weil sie sich auf eine an Schreibschrift erinnernde Ausgestaltung sowie das häufig anzutreffende Gestaltungsmittel eines "Smileys" als I-Punkt beschränke.

cc) Ohne Erfolg greift die Revision die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts an, es bestehe eine hohe Zeichenähnlichkeit.

(1) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde sich am Wortbestandteil "Kinderstube" der [X.] 1 orientieren, so dass von hoher schriftbildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sei, weil es sich bei der bildlichen Gestaltung um eine nicht ins Gewicht fallende Verzierung handele. [X.] und klanglich seien die zu vergleichenden Zeichen identisch. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand.

(2) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im ([X.] und im [X.]edeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.]. 2010, 129 Rn. 60 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 197 Rn. 37 - [X.]; [X.], 382 Rn. 37 - [X.]). Dabei genügt für die [X.]ejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. [X.]ei der [X.]eurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 700 Rn. 35 - Limoncello/[X.]; [X.], Urteil vom 3. April 2008 - [X.], [X.], 1002 Rn. 23 = [X.], 1434 - [X.]; [X.], [X.], 382 Rn. 14 und 25 - [X.]; [X.], 382 Rn. 37 - [X.]). [X.]ei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige [X.]estandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 463 Rn. 38 - [X.] [MAGNEXT]; Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.], 80 Rn. 37 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, [X.], 783, 785 = [X.], 1043 - [X.]/[X.]). Jedoch kann eine zur [X.] führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen [X.]estandteilen nicht angenommen werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. Oktober 1995 - [X.], [X.]Z 131, 122, 125 f. - Innovadiclophlont; Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 136/99, [X.], 814, 815 = [X.], 987 - [X.]; [X.]eschluss vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 283 Rn. 18 = [X.], 210 - [X.]/[X.] DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; [X.], [X.], 382 Rn. 37 - [X.]).

(3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das [X.]erufungsgericht habe bei der [X.]eurteilung der Zeichenähnlichkeit maßgeblich auf die Übereinstimmung des [X.] der [X.] 1 mit der angegriffenen [X.]ezeichnung abgestellt. Da die [X.] mit [X.]lick auf ihren Wortbestandteil "Kinderstube" unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig ist, bestehen gegen seine [X.]erücksichtigung beim [X.] keine [X.]edenken.

Aufgrund der Übereinstimmungen im Wortbestandteil "Kinderstube" der [X.] 1 mit der [X.]ezeichnung "Kinder [X.]" für das [X.]angebot der [X.] ist begriffliche und klangliche Zeichenidentität gegeben. Aufgrund der bestehenden Unterschiede im Schriftbild - einerseits der Zusammenschreibung in der [X.] 1, andererseits der Getrenntschreibung in der angegriffenen [X.]ezeichnung - liegt eine hohe, jedenfalls eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit, nicht aber Zeichenidentität vor. Ein Zeichen ist nicht nur mit einem geschützten anderen Zeichen identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die das geschützte Zeichen bilden, sondern auch, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gegenüber dem geschützten Zeichen aufweist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.]/00, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 422 Rn. 54 - [X.]/[X.] et Félicie; Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 451 Rn. 25 - [X.]/trekking.at Reisen; Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 841 Rn. 47 - [X.]/[X.]). Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn sich die Unterschiede auf die Groß- oder Kleinschreibung einer [X.]uchstabenfolge beschränken (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1124 Rn. 33 - Interflora; [X.], Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 607 Rn. 22 = [X.], 714 - Uhrenankauf im [X.]; Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 705 Rn. 30 = [X.], 869 - [X.]), nicht aber dann, wenn - wie vorliegend - Unterschiede in der Zusammen- oder Getrenntschreibung und deutliche Unterschiede in der graphischen Gestaltung bestehen.

dd) In der Gesamtbetrachtung ist das [X.]erufungsgericht bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] 1 für die geschützte Dienstleistung "Erziehung" sowie [X.] und hoher oder zumindest durchschnittlicher schriftbildlicher Zeichenähnlichkeit und begrifflicher sowie klanglicher Identität der Zeichen zu Recht zur Annahme der [X.] gelangt.

5. Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten hat allein die [X.] Erfolg. Der aus §§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] folgende Anspruch beläuft sich auf 933 € nebst Zinsen.

a) Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, der Erstattungsanspruch der Klägerin sei - entsprechend der nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgenden Quotelung der Gerichtskosten - um 17% zu vermindern und betrage mithin 777,50 €, weil die Klägerin nicht schon mit dem erstrangig geltend gemachten [X.], sondern erst mit der an zweiter Stelle geltend gemachten [X.] 1 obsiegt habe. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

b) Eine anteilige Kürzung des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten nach Maßgabe der gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Prozesskostenquote hat im Streitfall auch bei [X.]erücksichtigung des Umstands nicht zu erfolgen, dass die Klägerin erst aufgrund ihres zweitrangig geltend gemachten Zeichenrechts obsiegt hat.

Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen eine konkrete [X.] und stützt er dieses [X.]egehren - wie im Streitfall - auf mehrere Zeichenrechte, so sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. [X.]) in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch als nach einem der Zeichenrechte begründet erweist.

Die Annahme, dass ein aus mehreren [X.] vorgehender Kläger teilweise unterliegt, wenn er nicht hinsichtlich aller Rechte (bei kumulativer Geltendmachung) oder nur aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Rechts (bei [X.]) obsiegt, folgt aus dem [X.]estimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, welches im Prozess die alternative Klagehäufung ausschließt ([X.], [X.]eschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 8 - [X.]; [X.], [X.], 1043 Rn. 30 - [X.]I). Diesem Gebot unterliegt die Abmahnung als außergerichtliches Streitbeilegungsmittel nicht (vgl. [zum Anspruch auf Abmahnkostenerstattung bei auf UWG gestützter, allerdings unzulässiger Klage] [X.], Urteil vom 16. November 2006 - [X.], [X.], 607 Rn. 24 = [X.], 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; GK-UWG/[X.], 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 33). Vielmehr hat sich in einer solchen Konstellation die Abmahnung - unabhängig davon, welches Zeichenrecht den Anspruch begründet - als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der in ihr angeführten Zeichenrechte begründet, handelt es sich deshalb auch nicht um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im Umfang des teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, [X.], 744 Rn. 52 = [X.], 1023 - Sondernewsletter).

[X.]ei der [X.]erechnung des Gegenstandswerts der Abmahnung ist in einem solchen Fall der einfache Wert des erfolgreichen [X.]egehrens zugrunde zu legen, ohne dass der Streitwert - wie im Falle des einheitlichen [X.] gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. September 2013 - [X.], [X.], 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; [X.]eschluss vom 12. September 2013 - [X.], juris Rn. 9 f.) - zu erhöhen ist.

c) Im Streitfall ergibt sich danach ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 933 € nebst Zinsen.

IV. Mithin ist auf die [X.] das [X.]erufungsurteil insoweit aufzuheben, als hinsichtlich der Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif und ist das Urteil des [X.] wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen sind die Revision und die [X.] zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1, § 97 ZPO. Die Klägerin ist in hälftiger Höhe unterlegen, weil ihre Klage nicht aufgrund des erstrangig verfolgten [X.]s, sondern erst aufgrund der an zweiter Stelle geltend gemachten [X.] 1 Erfolg hat.

Verfolgt der Kläger einen einheitlichen Unterlassungsantrag und führt er zu dessen [X.]egründung mehrere Streitgegenstände in den Prozess ein, ist die Verteilung der Prozesskosten nach Maßgabe des streitgegenstandsbezogenen Prozessgewinns oder -verlusts vorzunehmen. Hat die Klage erst aufgrund eines nachrangig geltend gemachten Streitgegenstands oder nicht aufgrund aller kumulativ geltend gemachter Streitgegenstände Erfolg, so hat der Kläger zwar sein Rechtsschutzziel erreicht, dies jedoch nur um den Preis der Aberkennung vorrangig oder gleichrangig geltend gemachter prozessualer Ansprüche. Dieses [X.] muss nach § 92 Abs. 1 ZPO in einer entsprechenden Kostenquote zum Ausdruck kommen, da für die Kostenverteilung nach § 92 ZPO das Obsiegen oder Unterliegen mit [X.]lick auf die geltend gemachten Streitgegenstände maßgeblich ist (vgl. [X.].ZPO/[X.], 4. Aufl., § 92 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 92 Rn. 3).

Der für die Streitwertfestsetzung geltende Grundsatz, dass im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag, dem mehrere Streitgegenstände in [X.] oder [X.] zugrunde liegen, keine formale Streitwertaddition zu erfolgen hat, sondern der Streitwert mit [X.]lick auf die hilfsweise oder kumulativ geltend gemachten Ansprüche nur angemessen zu erhöhen ist, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts des in diesen Fällen im Regelfall unveränderten Angriffsfaktors eine Vervielfachung des Streitwerts nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. dazu [X.], [X.], 192 Rn. 9 - Streitwertaddition; [X.]eschluss vom 12. September 2013 - [X.], juris Rn. 9 f.). Ein solchermaßen gebildeter Streitwert trägt mithin dem Angriffsfaktor Rechnung, bezeichnet aber zugleich den Gesamtwert aller Streitgegenstände, über die entschieden worden ist. Im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO bemisst sich der [X.] und -verlust dann nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert.

Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts, es sei der wirtschaftliche Erfolg mit dem Ausgangswert des Unterlassungsanspruchs anzusetzen und die Kostenquote im Verhältnis aus diesem Ausgangswert und dem [X.]etrag zu bilden, um den dieser Ausgangswert im Hinblick auf die zusätzlichen Streitgegenstände erhöht worden ist ([X.], [X.], 402; ebenso [X.], [X.], 903; [X.], [X.], 1293) führt zu einer unangemessenen [X.]enachteiligung des [X.], der im Wege der Klagehäufung in Anspruch genommen wird. Danach könnte der Kläger eine Vielzahl von [X.] anhängig machen, ohne ein diesem Vorgehen entsprechendes Kostenrisiko zu tragen. Dass der Kläger sein wirtschaftliches Ziel bereits bei nur einem erfolgreichen Streitgegenstand erreicht, ist bei der [X.]emessung des Streitwerts zu berücksichtigen, ändert aber nichts daran, dass die Kostenquote streitgegenstandsbezogen zu ermitteln ist.

[X.]üscher                        Schaffert                        Kirchhoff

                  Koch                          [X.]

Meta

I ZR 254/14

28.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 24. Oktober 2014, Az: I-6 U 211/13, Urteil

§ 5 Abs 3 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 3 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 92 Abs 1 ZPO, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 45 Abs 1 S 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 254/14 (REWIS RS 2016, 12165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12165


Verfahrensgang

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Az. I ZR 254/14

Bundesgerichtshof, I ZR 254/14, 28.04.2016.


Az. 6 U 211/13

Oberlandesgericht Köln, 6 U 211/13, 24.10.2014.


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