Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]IM NAMEN [X.]S VOLKES URTEIL I ZR 231/06 Verkündet am: 14. Mai 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.][X.] [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4 a) Der S[X.]hutz eines Domainnamens als Werktitel na[X.]h § 5 Abs. 1 und 3 [X.] kann grundsätzli[X.]h erst einsetzen, wenn das über den Domain-namen errei[X.]hbare titels[X.]hutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist. b) Für die Vorverlagerung des S[X.]hutzes eines [X.] dur[X.]h eine Titel-s[X.]hutzanzeige rei[X.]ht die bloße Titelankündigung auf der eigenen [X.]-seite der [X.][X.]hutz beanspru[X.]henden [X.] ni[X.]ht aus. [X.]) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt au[X.]h dann in Betra[X.]ht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatis[X.]he Weiterlei-tung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren [X.]seite erfolgt. [X.], [X.]eil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 14. Mai 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und Dr. Kir[X.]hhoff für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Köln vom 1. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgeri[X.]ht auf die Beru-fung der [X.]n die Klage abgewiesen hat. Die Ans[X.]hlussrevisi-on der [X.]n wird zurü[X.]kgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.]n gegen das [X.]eil der [X.] für Handelssa[X.]hen des Landgeri[X.]hts Köln vom 9. März 2006 zurü[X.]kgewiesen. Die [X.] trägt die Kosten der Berufungs- und der [X.]. Von Re[X.]hts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 26. August 2002 für "[X.]; [X.]munikation; Entwurf und Ent-wi[X.]klung von Computerhardware" eingetragenen Wortmarke Nr. 30242431.8 [X.]. Die [X.], die die Dienstleistungen eines [X.]-Servi[X.]e- Providers erbringt, hat eine Lizenz an der Marke erworben und kennzei[X.]hnet damit eine von ihr angebotene besonders s[X.]hnelle [X.]verbindung per Funk. Die [X.] ist ebenfalls als [X.]-Servi[X.]e-Provider tätig. Für sie sind seit dem [X.] die Domainnamen [X.][X.].de und [X.].de bei der [X.] registriert. Unter diesen Domainnamen betrieb sie das aus dem Klageantrag ersi[X.]htli[X.]he Informations- und [X.], das si[X.]h au[X.]h zu [X.]zugängen über DSL verhielt. 2 Die [X.] ist Inhaberin der na[X.]hfolgenden farbigen Wort-/Bildmarke Nr. 30110464.6, bei der die Zunge des skizzierten Gesi[X.]hts rot gestaltet ist: 3 Die Marke ist mit Priorität vom 16. Februar 2001 unter anderem einge-tragen für 4 E-Commer[X.]e-Dienstleistungen, nämli[X.]h Vermittlung und Abs[X.]hluss von Han-delsges[X.]häften über Onlineshops; Vermittlung von Wirts[X.]haftskontakten im In-ternet; Bereitstellung einer E-Commer[X.]e-Plattform im [X.], Bereitstellung von [X.]portalen für Dritte; Betrieb von [X.] und Foren; Dienstleistun-gen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämli[X.]h - 4 - Einri[X.]htung von Diskussionsforen; [X.]dienstleistungen, nämli[X.]h Bereitstel-len von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im [X.]; Onlinediens-te, nämli[X.]h Übermittlung von Na[X.]hri[X.]hten und Informationen aller Art; Bild- und Tonkommunikation im privaten, gewerbli[X.]hen und öffentli[X.]hen Berei[X.]h mittels multimedialer Computersysteme; Betrieb einer Datenbank, nämli[X.]h Sammeln, Spei[X.]hern, Aktualisierung, Weiterleiten von Daten aller Art für Dritte; Betrieb von Su[X.]hmas[X.]hinen für das [X.]; Dienstleistungen einer [X.], nämli[X.]h Sammeln, Spei[X.]hern und zur Verfügung stellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen; Vergabe und Registrie-rung von Domainnames; Erstellen von Homepages für Dritte, Design von Netzwerkseiten, [X.], alles in Zusammenhang und in Bezug auf Infor-mationsdienste und zu dem Zwe[X.]k der Präsentation von Informationen über Dienstleistungs- und Verkaufsangebote und der Kommunikation mit Kunden und Interessenten, insbesondere im [X.], in anderen Datennetzen, in [X.] sowie mittels Multimedia-Te[X.]hniken. Die Kläger sehen in der Benutzung der Domainnamen [X.][X.].de und [X.].de eine Verletzung ihres Re[X.]hts an der Wortmarke [X.]. Die [X.] ma[X.]ht im Wege der Widerklage Re[X.]hte aus ihrer Marke sowie aus ihren na[X.]h ihrer Darstellung als Unternehmenskennzei[X.]hen und als Werktitel genutzten Domainnamen gegen die Kläger geltend. 5 Die Kläger haben beantragt, 6 die [X.] unter Androhung der gesetzli[X.]hen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Domains "[X.]" und "www.[X.].de" als Adresse im [X.] - wie na[X.]hstehend wiedergegeben - zum Abruf bereitzuhalten, anzukündigen oder zu bewerben:
- 5 - Die [X.] hat Widerklage erhoben und beantragt, 7 1. die Kläger unter Androhung der gesetzli[X.]hen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Marke [X.] 30242431.8 "[X.]" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; - 6 - 2. die Kläger zu verurteilen, der [X.]n s[X.]hriftli[X.]h Auskunft zu geben über Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit von Handlungen gemäß Nr. 1, insbeson-dere au[X.]h Lizenzierungen unter Angabe der erzielten Umsätze, wobei die Auskunft ab dem [X.]punkt des [X.] zu erfolgen hat; 3. festzustellen, dass die Kläger verpfli[X.]htet sind, der [X.]n sämtli[X.]hen S[X.]haden zu ersetzen, der der [X.]n dur[X.]h Handlungen entgegen Nr. 1 entstanden ist; 4. die Kläger zu verurteilen, in die Lös[X.]hung der [X.]-Registermarke 30242431.8 Wortmarke "[X.]" einzuwilligen. Die [X.] hat geltend gema[X.]ht, zwis[X.]hen ihrer prioritätsälteren Marke und der Marke der Kläger bestünde Verwe[X.]hslungsgefahr, weil der Bestandteil "[X.]" jeweils prägend sei. Die Domainnamen seien bereits vor der Anmeldung der [X.] in einer Art und Weise benutzt worden, dass prioritätsältere Re[X.]hte an einer ges[X.]häftli[X.]hen Bezei[X.]hnung entstanden seien. 8 9 Das Landgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage abgewiesen; die Abweisung der Widerklage hat es bestätigt. 10 Mit ihrer (vom [X.] zugelassenen) Revision, deren Zurü[X.]kweisung die [X.] beantragt, begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgeri[X.]ht-li[X.]hen [X.]eils. Die [X.] erstrebt mit ihrer Ans[X.]hlussrevision, der Widerklage stattzugeben. Die Kläger beantragen, die Ans[X.]hlussrevision zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die von den [X.]en mit Klage und [X.] verfolgten kennzei[X.]henre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he für unbegründet era[X.]htet. Hierzu hat es ausgeführt: 11 - 7 - 12 Die Widerklage habe wegen fehlender Verwe[X.]hslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwis[X.]hen der [X.] [X.] [X.] und der von den Klägern verwendeten und als Marke eingetragenen Bezei[X.]hnung [X.] keinen Erfolg. Die [X.] sei von Haus aus dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h kenn-zei[X.]hnungskräftig. Die si[X.]h gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teil-weise identis[X.]h und wiesen im Übrigen eine hohe Ähnli[X.]hkeit auf. Die Zei[X.]hen-ähnli[X.]hkeit der kollidierenden Marken sei jedo[X.]h sehr gering. Die [X.] werde ni[X.]ht nur dur[X.]h ihre Wortbestandteile, sondern au[X.]h dur[X.]h den ungewöhnli[X.]hen Bildbestandteil geprägt. Eine klangli[X.]he Zei[X.]henähnli[X.]hkeit komme vorliegend ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die Wort-/Bildmarke der [X.]n auf-grund ihres Bildelements ni[X.]ht ausgespro[X.]hen werden könne. Die graphis[X.]he und begriffli[X.]he Zei[X.]henähnli[X.]hkeit sei sehr gering. Die [X.] könne si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf prioritätsältere Kennzei[X.]henre[X.]h-te an den Domainnamen berufen. Es könne ni[X.]ht festgestellt werden, dass den Domainnamen über die [X.] hinaus Namens[X.]harakter zukomme. Für die Domainnamen sei au[X.]h kein S[X.]hutz als Werktitel entstanden. 13 Die Klage sei ebenfalls unbegründet. Die Kläger könnten keine Ansprü-[X.]he aus ihrer Marke [X.] herleiten, weil die [X.] die angegriffenen Do-mainnamen ni[X.]ht markenmäßig benutze. Unabhängig davon könne die Klage keinen Erfolg haben, weil der [X.]n prioritätsältere Re[X.]hte zustünden. 14 I[X.] Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und au[X.]h insoweit zur Zurü[X.]kwei-sung der Berufung, als sie si[X.]h gegen das der Klage stattgebende landgeri[X.]htli-[X.]he [X.]eil ri[X.]htet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dagegen ist die Ans[X.]hlussrevision der [X.]n unbegründet. 15 - 8 - 16 1. Ans[X.]hlussrevision der [X.]n 17 Der [X.]n stehen die im Wege der Widerklage aus ihrer Marke [X.] [X.] (dazu unter II 1 a) und aus den Domainnamen [X.][X.].de in der S[X.]hreib-weise mit und ohne Bindestri[X.]h (dazu unter [X.]) abgeleiteten kennzei[X.]hen-re[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he auf Unterlassung, Auskunftserteilung und S[X.]hadenser-satz na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 2, 4 und 5 [X.], § 242 BGB wegen der Verwendung der Marke [X.] der Kläger ni[X.]ht zu. Au[X.]h ein Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung der Wortmarke [X.] der Kläger besteht ni[X.]ht. Der Unterlassungsantrag ist auf Wiederholungsgefahr gestützt, soweit er gegen das Angebot von [X.] unter der Marke der Kläger geri[X.]htet ist. Er wird aus einer Erstbegehungsgefahr hergeleitet, soweit die Widerklage gegen die Benutzung der [X.] für alle übrigen im Verzei[X.]hnis aufgeführ-ten Waren und Dienstleistungen geri[X.]htet ist. Aufgrund der Anmeldung eines Zei[X.]hens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine sol[X.]he Benutzungsabsi[X.]ht spre[X.]hen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, [X.], 600, 601 = [X.], 763 - d-[X.]-fix/[X.]; [X.]. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, [X.], 912 [X.]. 30 = [X.], 1353 - [X.]). 18 a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine Verwe[X.]hslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwis[X.]hen der Wort-/Bildmarke [X.] [X.] der [X.]n und der angegriffenen Marke [X.] der Kläger verneint. Gegen diese Beurteilung wendet si[X.]h die Ans[X.]hlussrevision ohne Erfolg. 19 - 9 - [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht ist von einem hohen Grad der Ähnli[X.]hkeit zwi-s[X.]hen "[X.]dienstleistungen, nämli[X.]h Bereitstellung von Informationen im [X.]" und "Onlinedienste, nämli[X.]h Übermittlung von Na[X.]hri[X.]hten und Infor-mationen aller Art", für die die [X.] ges[X.]hützt ist, und dem Ange-bot von DSL-[X.]zugängen ausgegangen. Im Zusammenhang mit dem Lö-s[X.]hungsanspru[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h eine Teilidentität zwis[X.]hen dem für die Marke der Kläger eingetragenen Oberbegriff [X.]munikation und den für die [X.] eingetragenen Onlinediensten angenommen. Diese Ausführungen lassen einen Re[X.]htsfehler ni[X.]ht erkennen und werden von der Ans[X.]hlussrevision au[X.]h ni[X.]ht angegriffen. Zur Ähnli[X.]hkeit der weiteren Wa-ren und Dienstleistungen, für wel[X.]he die si[X.]h gegenüberstehenden Marken ein-getragen sind, hat das Berufungsgeri[X.]ht keine Feststellungen getroffen. Der jeweilige Ähnli[X.]hkeitsgrad kann au[X.]h offenbleiben. Au[X.]h bei unterstellter ho[X.]h-gradiger Ähnli[X.]hkeit oder Identität der si[X.]h gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht im Ergebnis keine Verwe[X.]hslungsgefahr. 20 [X.]) Die Kennzei[X.]hnungs[X.] ist na[X.]h den [X.] des Berufungsgeri[X.]hts für die in Rede stehenden Dienstleistungen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h. Sowohl der Wort- als au[X.]h der Bildbestandteil seien von Hause aus kennzei[X.]hnungskräftig. Eine Steigerung der Kennzei[X.]hnungskraft dur[X.]h die Benutzungslage sei ni[X.]ht eingetreten. Diese Feststellungen sind aus revisions-re[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden. Die Ans[X.]hlussrevision zieht sie au[X.]h ni[X.]ht in Zweifel. 21 [X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zu Re[X.]ht eine unmittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr zwis[X.]hen der Wort-/Bildmarke [X.] [X.] und der angegrif-fenen Wortmarke [X.] verneint. Au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der teilweise bestehenden Dienstleistungsidentität und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Kennzei[X.]hnungs-22 - 10 - [X.] ist die Zei[X.]henähnli[X.]hkeit zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwe[X.]hselbarkeit der Zei[X.]hen zu begründen. 23 (1) Für die Beurteilung der Zei[X.]henähnli[X.]hkeit ist der jeweilige Gesamt-eindru[X.]k der si[X.]h gegenüberstehenden Zei[X.]hen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den dur[X.]h die Marke im Gedä[X.]htnis der angespro[X.]henen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindru[X.]k prägend sein können ([X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 28 f. - [X.] LIFE; [X.], Bes[X.]hl. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.]. 17 = [X.], 92 - [X.]o[X.][X.]odrillo; [X.]. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, [X.], 484 [X.]. 32 = [X.], 616 - [X.]). Weiterhin ist ni[X.]ht ausge-s[X.]hlossen, dass ein Zei[X.]hen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzei[X.]hnende Stellung behält, ohne dass es das Ers[X.]heinungsbild der Marke dominiert oder prägt ([X.] [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Die Beur-teilung des Gesamteindru[X.]ks zusammengesetzter Zei[X.]hen liegt im Wesentli-[X.]hen auf tatri[X.]hterli[X.]hem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur einge-s[X.]hränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgeri[X.]ht den zutreffenden Re[X.]htsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sa[X.]hvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 27.11.2003 - [X.], [X.], 514, 516 = [X.], 758 - [X.]). (2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Wort-/Bildmarke der [X.] werde ni[X.]ht allein dur[X.]h den Wortbestandteil geprägt. Der Verkehr [X.] das auffällige Bildelement ni[X.]ht als bloße Verzierung oder Auss[X.]hmü[X.]kung, sondern als eigenständig herkunftshinweisend auffassen. Die Grafik stehe im Mittelpunkt der Marke. Sie werde sofort als mens[X.]hli[X.]hes Gesi[X.]ht [X.], das dem Betra[X.]hter die Zunge herausstre[X.]ke. Diese ungewöhnli[X.]he Geste präge den Gesamteindru[X.]k der [X.] mit. Hinzu komme, dass die Wortbestandteile keine Besonderheiten aufwiesen, die die [X.] nahezu vollständig auf si[X.]h ziehen könnten. 25 Gegen diese Ausführungen wendet si[X.]h die Ans[X.]hlussrevision im [X.] ohne Erfolg. Die Frage der Ähnli[X.]hkeit einander gegenüberstehender Zei[X.]hen ist na[X.]h deren Ähnli[X.]hkeit im (S[X.]hrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurtei-len, weil Marken auf die mit ihnen angespro[X.]henen Verkehrskreise in bildli[X.]her, klangli[X.]her und begriffli[X.]her Hinsi[X.]ht wirken können. Um die Zei[X.]henähnli[X.]hkeit zu bejahen, rei[X.]ht in der Regel bereits eine Ähnli[X.]hkeit in einem der genannten Wahrnehmungsberei[X.]he aus ([X.], [X.]. v. 11.11.1997 - [X.]/95, [X.]. 1997, [X.] = [X.], 387 [X.]. 23 f. - Sabèl/[X.]; [X.] 139, 340, 347 - Lions; [X.] [X.], 60 [X.]. 17 - [X.]o[X.][X.]odrillo). 26 In bildli[X.]her Hinsi[X.]ht wird si[X.]h der Verkehr an dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es si[X.]h bei dem Bildbestandteil um eine ni[X.]htssagende oder geläufige und ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht fallende Verzierung handelt (vgl. [X.] 167, 322 [X.]. 30 - Malteserkreuz; [X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 23 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConne[X.]t; vgl. au[X.]h Büs[X.]her, [X.], 802, 809). Von einer ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht fallenden Verzierung des [X.] kann - wie das Berufungsge-ri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat - bei der Wort-/Bildmarke aufgrund der in zen-traler Position angebra[X.]hten graphis[X.]hen Gestaltung, die dur[X.]h die Farbe Rot der Zunge no[X.]h hervorgehoben wird, ni[X.]ht ausgegangen werden. Der [X.] prägt daher den Gesamteindru[X.]k mit. 27 - 12 - In klangli[X.]her Hinsi[X.]ht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszuge-hen, dass der Verkehr si[X.]h bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzei[X.]hnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer sol[X.]hen Marke die einfa[X.]hste Mögli[X.]hkeit der Benennung bietet (vgl. [X.], [X.]. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, [X.], 1158, 1160 = [X.], 1160 - Dorf MÜNSTERLAND; [X.] 167, 322 [X.]. 29 - Malteser-kreuz). Ist dana[X.]h vorliegend in klangli[X.]her Hinsi[X.]ht auf die Wortbestandteile "[X.] [X.]" der [X.] abzustellen, tritt der Bestandteil "[X.]" im [X.] zu dem weiteren Zei[X.]henwort "[X.]" ni[X.]ht als bes[X.]hreibende Angabe zurü[X.]k. Der Verkehr wird zwar den Bestandteil "[X.]" als Länderkennzei[X.]hnung für Deuts[X.]hland identifizieren. Wegen des [X.] der Wort-/Bildmarke der [X.]n und der für einen Domainnamen unübli[X.]hen Großs[X.]hreibung so-wie des fehlenden Punktes vor "[X.]" wird der Verkehr in dieser Marke - anders als die Ans[X.]hlussrevision geltend ma[X.]ht - keinen Domainnamen sehen oder an einen sol[X.]hen erinnert werden. Er wird aus diesem Grund in der Endung "[X.]" ni[X.]ht die entspre[X.]hende Top-Level-Domain erbli[X.]ken. Deshalb hat der Verkehr au[X.]h keinen Anlass, den Wortbestandteil "[X.]" zu verna[X.]hlässigen. Im Ergebnis gilt ni[X.]hts anderes für diejenigen Teile des Verkehrs, denen die graphis[X.]he Gestaltung der Wort-/Bildmarke der [X.]n ni[X.]ht bekannt ist und die nur den ausgespro[X.]henen Wortbestandteil "[X.] [X.]" hören. 28 In begriffli[X.]her Hinsi[X.]ht liegt es na[X.]h den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts fern, dass der Verkehr der [X.] einen konkreten Sinngehalt beilegt. Dies gilt entgegen der Ansi[X.]ht der Ans[X.]hlussrevision au[X.]h dann, wenn der Verkehr den Wortbestandteil [X.] mit Luft übersetzt, weil die beiden Wortbestandteile [X.] und [X.] in ihrer Kombination keinen naheliegen-den Sinn ergeben. Eine Zei[X.]henähnli[X.]hkeit na[X.]h dem Bedeutungsgehalt der Kollisionszei[X.]hen s[X.]heidet dana[X.]h aus. 29 - 13 - (3) Bei der angegriffenen Wortmarke "[X.]" handelt es si[X.]h ebenfalls um einen Gesamtbegriff. Dieser wird ni[X.]ht von dem Bestandteil "[X.]" geprägt. Zwar wird na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die Abkürzung "[X.]" (digital subs[X.]riber line) vom Verkehr als Hinweis auf Breitbandzugänge im In-ternet verstanden. Ein für si[X.]h genommen bes[X.]hreibender Bestandteil kann aber zum Gesamteindru[X.]k der Marke beitragen und diese mitprägen, wenn er - wie hier - Teil eines Gesamtbegriffs mit eigenständigem Bedeutungsgehalt ist (vgl. [X.], Bes[X.]hl. [X.], [X.], 932, 933 = [X.], 868 - [X.]; Bes[X.]hl. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 735, 736 = [X.], 855 - [X.]/[X.]). Im Zusammenhang mit Kommunikationsdienstleistungen dient die Bezei[X.]hnung "[X.]" als spre-[X.]hendes Zei[X.]hen, das vom Verkehr na[X.]h den von der Ans[X.]hlussrevision ni[X.]ht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts als Bes[X.]hreibung eines s[X.]hnellen kabellosen [X.]zugangs "dur[X.]h die Luft" aufgefasst wird. 30 Ohne Erfolg ma[X.]ht die Ans[X.]hlussrevision geltend, dem Bestandteil "[X.]" komme in der angegriffenen Marke jedenfalls eine selbständig kennzei[X.]hnende Stellung zu. Ein Zei[X.]henbestandteil der älteren Marke kann, ohne dass er diese dominiert oder prägt, in einer zusammengesetzten jüngeren Marke keine [X.] kennzei[X.]hnende Stellung behalten. Ansonsten würde für die ältere [X.] ein selbständiger Elementens[X.]hutz begründet, der dem Kennzei[X.]henre[X.]ht grundsätzli[X.]h fremd ist (vgl. [X.], Bes[X.]hl. v. 3.4.2008 - I ZB 61/07, [X.], 903 [X.]. 34 = [X.], 1342 - [X.]). 31 (4) Damit stehen si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der klangli[X.]hen Zei[X.]henähnli[X.]hkeit der Wortbestandteil der [X.] "[X.] [X.]" und das Wortzei[X.]hen "[X.]" gegenüber. 32 - 14 - Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die Ähnli[X.]hkeit zwis[X.]hen diesen zusammengesetzten Wortzei[X.]hen gering ist. Die Bu[X.]hstabenfolgen "[X.]" und "[X.]" unters[X.]heiden si[X.]h deutli[X.]h. Die Über-einstimmung in dem vorangestellten Bestandteil "[X.]" in Groß- oder Kleins[X.]hrei-bung ist ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um eine mehr als geringe Zei[X.]henähnli[X.]hkeit der Kollisionszei[X.]hen zu begründen, weil dieses Wortelement die kollidierenden Zei[X.]hen ni[X.]ht prägt und au[X.]h keine selbständig kennzei[X.]hnende Stellung in den Kollisionszei[X.]hen aufweist. 33 (5) In s[X.]hriftbildli[X.]her Hinsi[X.]ht unters[X.]heiden si[X.]h die [X.] Zei[X.]hen zusätzli[X.]h dur[X.]h die auffällige grafis[X.]he Gestaltung der Widerkla-gemarke, die in dem angegriffenen Zei[X.]hen keine Entspre[X.]hung hat, und dur[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]he S[X.]hreibweise in Groß- und Kleinbu[X.]hstaben. Ob dana[X.]h no[X.]h von einer s[X.]hriftbildli[X.]hen Zei[X.]henähnli[X.]hkeit und ni[X.]ht von Zei[X.]henunähn-li[X.]hkeit auszugehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die s[X.]hriftbildli[X.]he Zei-[X.]henähnli[X.]hkeit ganz gering. 34 In Anbetra[X.]ht der nur geringen Zei[X.]henähnli[X.]hkeit s[X.]heidet eine unmit-telbare Verwe[X.]hslungsgefahr trotz Dienstleistungsidentität und normaler Kenn-zei[X.]hnungs[X.] aus. 35 [X.]) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Ans[X.]hlussrevision geltend, das Berufungsge-ri[X.]ht habe es versäumt, eine Verwe[X.]hslungsgefahr unter dem Gesi[X.]htspunkt des gedankli[X.]hen Inverbindungbringens zu prüfen. 36 (1) Eine Verwe[X.]hslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des gedankli[X.]hen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unters[X.]hiede zwis[X.]hen den Zei[X.]hen erkennt, wegen ihrer teilweisen Über-einstimmung aber von wirts[X.]haftli[X.]hen oder organisatoris[X.]hen [X.] - 15 - gen zwis[X.]hen den Markeninhabern ausgeht. Eine sol[X.]he Verwe[X.]hslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.], [X.]. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, [X.], 779, 783 = [X.], 1046 - Zwilling/[X.]; [X.], 903 [X.]. 31 - [X.]). Dass ein Zei[X.]hen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzei[X.]hen hervorzurufen, rei[X.]ht hierzu ni[X.]ht. (2) Besondere Umstände, die über bloße Assoziationen hinaus die An-nahme wirts[X.]haftli[X.]her oder organisatoris[X.]her Verbindungen zwis[X.]hen den Un-ternehmen, die die kollidierenden Zei[X.]hen verwenden, nahelegen, hat das Be-rufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt. Die Ans[X.]hlussrevision zeigt au[X.]h keinen Vor-trag der [X.]n in den Tatsa[X.]heninstanzen als übergangen auf. Soweit si[X.]h die Ans[X.]hlussrevision für ihre gegenteilige Ansi[X.]ht auf Ausführungen der Kläger in dem dem Revisionsverfahren vorausgegangenen Verfahren über die Ni[X.]htzu-lassungsbes[X.]hwerde stützt, ist sie mit diesem Sa[X.]hvortrag im [X.] ausges[X.]hlossen. 38 b) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, die [X.] könne si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf ältere Kennzei[X.]henre[X.]hte an den Domainnamen [X.][X.].de in der S[X.]hreibweise mit und ohne Bindestri[X.]h berufen. 39 [X.]) Die [X.] hat an den Domainnamen kein prioritätsälteres Unter-nehmenskennzei[X.]hen erworben (§ 5 Abs. 1 und 2 [X.]). Die Registrierung im Jahre 1998 ließ ein sol[X.]hes Re[X.]ht ni[X.]ht entstehen. Allein mit der Registrie-rung eines Domainnamens ist keine Benutzung im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, [X.], 687, 688 f. = [X.], 893 - [X.]; [X.]. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, [X.], 685 [X.]. 30 = [X.], 803 - ahd.de). Zum [X.]punkt der Anmeldung der Marke der Kläger am 26. August 2002 trat die [X.] na[X.]h den [X.] - 16 - gen des Berufungsgeri[X.]hts unter den Domainnamen im [X.] no[X.]h ni[X.]ht auf. Ein [X.]auftritt war zu diesem [X.]punkt ledigli[X.]h für die Zukunft angekün-digt. Die [X.] nahm die Benutzung der [X.]seite erst im [X.] auf. 41 [X.]) Die [X.] hat an den Domainnamen au[X.]h kein gegenüber der [X.] prioritätsälteres Werktitelre[X.]ht erworben (§ 5 Abs. 1 und 3 [X.]). Der [X.][X.]hutz entsteht ebenfalls grundsätzli[X.]h erst mit Auf-nahme der Benutzung eines unters[X.]heidungskräftigen Titels. Es kann vorlie-gend deshalb offenbleiben, ob der unter den Domainnamen seit 2003 abrufbare [X.]auftritt ein titels[X.]hutzfähiges Werk darstellt. Der S[X.]hutz kann grundsätz-li[X.]h erst dann einsetzen, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist. Dies gilt au[X.]h für [X.]seiten (vgl. OLG Mün[X.]hen [X.], 522, 524; [X.] in [X.], Handbu[X.]h des Domainre[X.]hts Rdn. [X.] 755). Entspre[X.]hende [X.] zu einem weitgehend fertiggestellten, unter den Domainnamen errei[X.]h-baren Werk der [X.]n hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht getroffen. Ohne Erfolg rügt die Ans[X.]hlussrevision in diesem Zusammenhang den Vortrag der [X.]n zur Benutzungsaufnahme als übergangen. Na[X.]h diesem Vorbringen waren am 26. August 2002 unter den Domainnamen no[X.]h keine redaktionellen Inhalte hinterlegt. Diese waren erst Anfang 2003 im [X.] zu-gängli[X.]h. Au[X.]h aus diesem Vorbringen ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass zum maßgebli-[X.]hen [X.]punkt (26. August 2002) bereits ein titels[X.]hutzfähiges Werk vorlag. 42 Allerdings kann dur[X.]h eine Titels[X.]hutzanzeige der S[X.]hutz eines Werkti-tels vorverlagert werden. Dies setzt voraus, dass das Werk in bran[X.]henübli[X.]her Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel ers[X.]heint ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 205/98, [X.], 1054, 1055 = [X.], 1193 - Tagesreport). 43 - 17 - Die [X.] beruft si[X.]h darauf, dass sie bereits vor dem Anmeldetag der [X.] auf ihrem [X.]portal einen zukünftigen [X.]auftritt unter den Domainnamen als Werktitel angekündigt hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]hts-fehlerfrei angenommen, die [X.] habe es versäumt darzulegen, dass der Ankündigung ein entspre[X.]hender [X.]auftritt zeitnah na[X.]hfolgte. Ohne Erfolg rügt die Ans[X.]hlussrevision, das Berufungsgeri[X.]ht habe den Vortrag der [X.] übergangen, wona[X.]h die angekündigten Inhalte bereits Anfang 2003 in das [X.] gestellt worden seien. Damit ist das Ers[X.]heinen binnen angemessener Frist ni[X.]ht dargetan. Die Registrierung der entspre[X.]henden Domainnamen er-folgte bereits 1998. Wann die Titels[X.]hutzanzeige in das [X.]forum einge-stellt wurde, hat die [X.] ni[X.]ht vorgetragen. Dem von der Ans[X.]hlussrevision in Bezug genommenen Vorbringen lässt si[X.]h nur entnehmen, dass die Titel-s[X.]hutzanzeige jedenfalls s[X.]hon am Tag vor dem Anmeldetag der [X.] am 26. August 2002 und einige [X.] davor zugängli[X.]h gewesen sein soll. Da-na[X.]h lässt si[X.]h anhand des Vortrags der [X.]n ni[X.]ht beurteilen, ob das Werk innerhalb angemessener Frist na[X.]h der Titels[X.]hutzanzeige unter dem Werktitel ers[X.]hienen ist. 44 Im Übrigen erfordert die Vorverlagerung des [X.][X.]hutzes aufgrund einer Titels[X.]hutzanzeige, dass das Werk in bran[X.]henübli[X.]her Weise öffentli[X.]h angekündigt wird (vgl. [X.] 108, 89, 93 f. - Titels[X.]hutzanzeige; [X.], [X.]. v. 15.1.1998 - I ZR 282/95, [X.], 1010, 1012 = [X.], 877 - [X.]). Für eine öffentli[X.]he Titelankündigung an interessierte Mitbewerber rei[X.]ht jedo[X.]h die bloße Angabe auf einer eigenen [X.]seite der Werktitel-s[X.]hutz beanspru[X.]henden [X.] ni[X.]ht aus (vgl. OLG Mün[X.]hen [X.], 522, 524; S[X.]halk in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz, Urhe-berre[X.]ht, Medienre[X.]ht, § 5 [X.] Rdn. 53; [X.], Der S[X.]hutz des [X.] Rdn. 172; a.A. Ingerl/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 86). 45 - 18 - [X.]) Da die Kläger keine Kennzei[X.]henre[X.]hte der [X.]n verletzt haben, bestehen au[X.]h die Folgeansprü[X.]he auf Auskunftserteilung und S[X.]hadensersatz ni[X.]ht. Ebenso ist der auf Lös[X.]hung der [X.] "[X.]" wegen älterer Re[X.]hte geri[X.]htete [X.] unbegründet. 46 47 2. Revision der Kläger a) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, den Klägern stünden gegen die [X.] keine Ansprü[X.]he aus ihrer Marke [X.] zu, weil die angegriffenen Domainnamen [X.][X.].de und [X.].de ni[X.]ht markenmäßig benutzt würden, hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 48 [X.]) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezei[X.]hnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls au[X.]h der Unter-s[X.]heidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.2002 - [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 [X.]. 51 ff. - [X.]; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 414, 415 = [X.], 610 - Russis[X.]hes S[X.]haum-gebä[X.]k; [X.]. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, [X.], 793 [X.]. 15 = [X.], 1196 - Rillenkoffer). Domainnamen, die zu einer aktiven, im ges[X.]häftli[X.]hen [X.] verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der [X.] eine kennzei[X.]hnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebli[X.]he Herkunft der unter den Bezei[X.]hnungen im [X.] angebotenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 135/01, [X.], 262, 263 = [X.], 338 - so[X.]o.de; [X.] [X.], 685 [X.]. 22 - ahd.de; [X.], 100, 102; Ha[X.]ker in [X.]/Ha[X.]ker, [X.], 8. Aufl., § 14 Rdn. 118). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine [X.] [X.] - 19 - kommt oder wenn er vom Verkehr nur als bes[X.]hreibende Angabe verstanden wird (vgl. [X.] [X.], 912 [X.]. 19 - [X.]). 50 [X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerhaft die Anforderungen an die Darlegung einer herkunftshinweisenden Funktion der Verwendung der Domain-namen dur[X.]h die [X.] überspannt. Es ist unzutreffend davon ausgegangen, der Verwendung eines Domainnamens komme nur ausnahmsweise eine her-kunftshinweisende Funktion zu. Das vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene [X.] zugunsten einer auss[X.]hließli[X.]hen [X.] des Domainnamens besteht ni[X.]ht. Das Berufungsgeri[X.]ht hat deshalb zu Unre[X.]ht weitergehenden Vortrag der Kläger zu einer markenmäßigen Verwendung der Domainnamen vermisst. b) Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Klage sei selbst dann unbegründet, wenn die [X.] ihre Domainnamen kennzei[X.]henmäßig benutzen würde, weil ihr dann gegen-über der Marke der Kläger prioritätsältere Kennzei[X.]henre[X.]hte zustünden. 51 Grundsätzli[X.]h können der [X.] im Verletzungsprozess prioritäts-ältere Kennzei[X.]henre[X.]hte einredeweise entgegengehalten werden (vgl. [X.] 150, 82, 88 - [X.]; [X.], [X.]. v. 9.10.2003 - [X.], [X.], 512, 513 = [X.], 610 - Leysieffer; Büs[X.]her in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy [X.]O § 14 [X.] Rdn. 46). Das setzt allerdings voraus, dass die [X.] über ein eigenes prioritätsälteres oder zumindest koexistenzbere[X.]htigtes Kenn-zei[X.]henre[X.]ht verfügt oder zur einredeweisen Geltendma[X.]hung eines entspre-[X.]henden Kennzei[X.]henre[X.]hts eines [X.] ermä[X.]htigt ist und dur[X.]h die Klage-marke in den S[X.]hutzberei[X.]h des anderen Kennzei[X.]henre[X.]hts eingegriffen wird. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ni[X.]ht vor. 52 - 20 - [X.]) Die prioritätsältere Wort-/Bildmarke [X.] [X.] kann die [X.] den Klägern ni[X.]ht mit Erfolg entgegenhalten. Die [X.] verletzt den S[X.]hutzbe-rei[X.]h dieser Marke der [X.]n ni[X.]ht. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen zur Ans[X.]hlussrevision Bezug genommen (siehe unter II 1 a). 53 54 [X.]) Die [X.] kann der [X.] au[X.]h keine sonstigen aus der Registrierung und der Benutzung der Domainnamen folgenden Re[X.]hte an ei-nem Unternehmenskennzei[X.]hen oder einem Werktitel entgegenhalten, weil [X.] jedenfalls ni[X.]ht prioritätsälter als die [X.] sind (siehe unter [X.]). Der [X.]n steht au[X.]h kein sonstiges Re[X.]ht aufgrund der Domainre-gistrierung zu, auf das sie si[X.]h gegenüber der [X.] berufen kann. Der Vertragss[X.]hluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragli[X.]hes Nutzungsre[X.]ht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso auss[X.]hließli[X.]h zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sa[X.]he (vgl. [X.] [X.], 261 - ad-a[X.]ta.de). Daher setzt si[X.]h ein erst na[X.]h der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzei[X.]henre[X.]ht eines [X.] ni[X.]ht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsre[X.]ht des Domaininhabers dur[X.]h ([X.], [X.]. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, [X.], 1099 [X.]. 32 = [X.], 1520 - afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später entstandenen Kennzei-[X.]henre[X.]hts dem Inhaber des Domainnamens ni[X.]ht s[X.]hon allein unter Berufung auf sein Re[X.]ht jedwede Nutzung untersagen kann, solange keine Anhaltspunk-te dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Re[X.]ht des [X.] verlet-zenden Weise verwendet werden soll (vgl. [X.] [X.], 687, 689 - [X.]; GRUR 2009, 685 [X.]. 31 - ahd.de). Im Streitfall wenden si[X.]h die Kläger jedo[X.]h mit ihrem Unterlassungsantrag ni[X.]ht gegen jedwede Nutzung des Domainnamens der [X.]n oder gegen deren Registrierung als sol[X.]he, [X.] - 21 - dern nur gegen die ihre Marke verletzende Verwendung für die aus dem Antrag ersi[X.]htli[X.]hen [X.]angebote. 56 [X.]) Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts kann deshalb keinen Bestand haben; das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Einer Zurü[X.]k-verweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht bedarf es ni[X.]ht, weil der [X.] auf der Grundlage des festgestellten Sa[X.]hverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gema[X.]hten markenre[X.]htli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]hs na[X.]h §14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] vorliegen und weiterer Sa[X.]hvortrag der [X.]n hierzu ni[X.]ht zu erwarten ist. [X.]) Die [X.] hat die in Rede stehenden Domainnamen markenmä-ßig verwendet. 57 (1) Die angegriffenen Domainnamen bes[X.]hränkten si[X.]h ni[X.]ht auf eine reine [X.]. Die [X.] betrieb unter den Domainnamen ein [X.] und [X.], in dem sie die Leistungen anbot und bewarb, die aus den im Klageantrag wiedergegebenen Seiten ersi[X.]htli[X.]h sind. Die [X.] ers[X.]hienen damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Leistun-gen. Die Bezei[X.]hnungen [X.][X.] und [X.] sind weder Gattungsbezei[X.]hnungen no[X.]h sind sie für die von der [X.]n auf den in Rede stehenden [X.]sei-ten angebotenen Dienstleistungen glatt bes[X.]hreibend. Die Begriffe "[X.]" und "[X.]" waren zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt des S[X.]hlusses der mündli[X.]hen [X.] in der Berufungsinstanz Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung als das englis[X.]he oder französis[X.]he Wort für Luft und als Bezei[X.]hnung für einen s[X.]hnellen Breitbandzugang ins [X.] bekannt. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts wird ein Teil des Verkehrs der kombinierten Bezei[X.]hnung [X.] den Sinn entnehmen, das Zei[X.]hen stehe für einen s[X.]hnellen [X.]zu-gang, der kabellos erfolge. Diese Bedeutung entspri[X.]ht im [X.] der tatsä[X.]hli-58 - 22 [X.] Verwendung dur[X.]h die Lizenznehmerin als Bezei[X.]hnung für eine drahtlose [X.]verbindung per Funk. Sie ers[X.]hließt si[X.]h jedo[X.]h erst na[X.]h einer gewis-sen Überlegung. Denn die Bezei[X.]hnung "[X.]" ist na[X.]h dem allgemeinen Spra[X.]h-verständnis kein Synonym für eine Übertragung per Funk. 59 (2) Eine markenmäßige Benutzung ist im Streitfall ni[X.]ht deshalb ausge-s[X.]hlossen, weil die Domainnamen nur als Unternehmensbezei[X.]hnung verstan-den werden könnten (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 11.9.2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] = GRUR 2007, 971 [X.]. 21 - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, [X.], 254 [X.]. 22 = [X.], 236 - [X.]). Von einem rein firmenmäßigen Gebrau[X.]h der angegriffenen Bezei[X.]hnung ist vorliegend ni[X.]ht auszugehen. Dur[X.]h die im Klageantrag wiedergegebenen [X.]seiten wird ein für eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezei[X.]hnungen ausrei[X.]hender Bezug zu dem Dienstleistungsangebot der [X.]n hergestellt. (3) Für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung kommt es au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, ob si[X.]h die Domainnamen [X.][X.] und [X.] auf der mit "a[X.].de/DSL Informations- und [X.]" übers[X.]hriebenen [X.]-seite befanden. Na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht in Bezug genommenen Fest-stellungen des Landgeri[X.]hts erfolgte bei Aufruf der Domainnamen [X.][X.] und [X.] eine automatis[X.]he Weiterleitung auf die unter dem Domainnamen a[X.].de errei[X.]hbaren Inhalte. Au[X.]h im Falle einer Weiterleitung auf eine andere [X.]seite wird der Verkehr in einem unters[X.]heidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebli[X.]he Herkunft der angebotenen Leistungen sehen. 60 [X.]) Die [X.] hat die Domainnamen au[X.]h im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr benutzt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu einem Handeln der [X.]n im ge-s[X.]häftli[X.]hen Verkehr zwar keine Feststellungen getroffen. Dies ist jedo[X.]h un-s[X.]hädli[X.]h. Der [X.] kann aufgrund des feststehenden Sa[X.]hverhalts die [X.] - 23 - derli[X.]he Beurteilung selbst vornehmen. Ein Handeln im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr ergibt si[X.]h im Streitfall daraus, dass die Domainnamen zu den im Klageantrag aufgeführten [X.]seiten mit einem kommerziellen Dienstleistungsangebot der [X.]n führen. 62 [X.][X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig - keine Ausführungen zur Verwe[X.]hslungsgefahr gema[X.]ht. Einer Zurü[X.]kverwei-sung bedarf es jedo[X.]h au[X.]h insoweit ni[X.]ht. Ob eine Verwe[X.]hslungsgefahr vor-liegt, ist eine Re[X.]htsfrage, die grundsätzli[X.]h au[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht beant-worten kann (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 506, 509 = [X.], 535 - [X.]/[X.]). Die Beurteilung der dafür maß-gebli[X.]hen Kriterien liegt zwar im Wesentli[X.]hen auf tatri[X.]hterli[X.]hem Gebiet (vgl. [X.] [X.], 514, 516 - [X.]). Der [X.] kann vorliegend aber die Frage der Verwe[X.]hslungsgefahr selbst abs[X.]hließend beurteilen, weil der hierzu erforderli[X.]he Sa[X.]hverhalt feststeht und weiterer Sa[X.]hvortrag der [X.]en ni[X.]ht zu erwarten ist. Zwis[X.]hen der Wortmarke der Kläger und den Domainnamen der [X.] besteht unmittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 63 (1) Zwis[X.]hen den Dienstleistungen, für die die [X.] ges[X.]hützt ist, und dem über die angegriffenen Domainnamen errei[X.]hbaren Angebot auf den [X.]seiten der [X.]n besteht Dienstleistungsidentität. Wie bereits das Landgeri[X.]ht angenommen hat, bietet die [X.] in dem [X.]portal die glei[X.]hen Dienstleistungen an, für die die [X.] S[X.]hutz genießt. Unter die Dienstleistung [X.]munikation, für die die [X.] ges[X.]hützt ist, fällt die Übermittlung von Na[X.]hri[X.]hten, die die [X.] auf ihren [X.]seiten anbie-tet. 64 - 24 - 65 (2) Die [X.] weist eine von Hause aus dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Kenn-zei[X.]hnungskraft auf. Diese ist trotz der Anlehnung an einen bes[X.]hreibenden Begriff (etwa s[X.]hneller kabelloser [X.]zugang) ni[X.]ht reduziert, weil es ge-wisser Überlegungen bedarf, den bes[X.]hreibenden Gehalt der [X.] überhaupt zu erkennen. (3) Zwis[X.]hen den kollidierenden Zei[X.]hen besteht eine ho[X.]hgradige Ähn-li[X.]hkeit. Die [X.] [X.] und die Domainnamen [X.][X.].de und [X.].de sind nahezu identis[X.]h. Die prägenden Bestandteile der angegriffenen Zei[X.]hen stimmen mit der [X.] überein. Geprägt werden die angegriffenen Zei-[X.]hen dur[X.]h den Bestandteil [X.][X.] in der S[X.]hreibeweise mit und ohne Bindestri[X.]h. Der Zusatz "de" hat allein funktionale Bedeutung, indem er auf die in Deuts[X.]hland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain hinweist. 66 (4) Angesi[X.]hts der Waren- und Dienstleistungsidentität, normaler Kenn-zei[X.]hnungskraft der [X.] und in Anbetra[X.]ht der ho[X.]hgradigen Zei[X.]hen-ähnli[X.]hkeit besteht eine unmittelbare Verwe[X.]hslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwis[X.]hen der [X.] und den Domainnamen der [X.]. 67 - 25 - II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 68 [X.] Pokrant Büs[X.]her
Bergmann Kir[X.]hhoff Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 09.03.2006 - 84 O 100/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 01.12.2006 - 6 U 84/06 -
Meta
14.05.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06 (REWIS RS 2009, 3506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3506
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 200/06 (Bundesgerichtshof)
I ZR 254/14 (Bundesgerichtshof)
Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung …
I ZR 167/06 (Bundesgerichtshof)
6 U 84/06 (Oberlandesgericht Köln)