Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Teilnahme Deutschlands an der Europäischen Währungsunion
L e i t s a t z
zum Beschluß des [X.] vom 31. März 1998
- 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 -
Die Mitwirkung [X.] an der Währungsunion ist im [X.] vorgesehen sowie mit Art. 23 und Art. 88 Satz 2 [X.] grundsätzlich gestattet (vgl. [X.] 89, 155 <199 ff.>). Für den Vollzug dieser rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Entscheidung über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion, zeichnet der [X.] den Maßstab und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion vor. Er eröffnet dabei wirtschaftliche und politische Einschätzungs- und Prognoseräume. Dies nimmt die [X.]regierung und das Parlament für die Sicherung des [X.] Verantwortung. Der Geldeigentümer gewinnt jedoch nicht das Recht, diese parlamentarisch mitzuverantwortende Entscheidung in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde inhaltlich überprüfen zu lassen.
[X.]
- 2 BvR 1877/97 -
- 2 BvR 50/98 -
gegen | das Unterlassen der [X.]regierung, insbesondere des [X.]kanzlers, sowie der anderen Verfassungsorgane der [X.], gegenüber der [X.] Bevölkerung und den Mitgliedstaaten der [X.]päischen [X.] mit der nötigen Eindeutigkeit zu erklären und zu beachten, daß [X.] - entsprechend dem Urteil des [X.]s vom 12. Oktober 1993 ([X.] 89, 155) - nur bei strikter Erfüllung der Konvergenzkriterien durch [X.] und die anderen beitrittswilligen Mitgliedstaaten und nur unter der Voraussetzung der [X.]päischen Währungsunion beitreten werde, daß weder von der [X.] noch von anderen Mitgliedstaaten der [X.]päischen [X.] "kreative Buchführungsmethoden" oder sonstige stabilitätswidrige Manipulationen zur Berechnung des Bruttoinlandsprodukts vorgenommen werden, um eine dauerhafte Währungsstabilität und die Erfüllung der Konvergenzkriterien für das Referenzjahr 1997 vorzutäuschen und damit den Eintritt in die Währungsunion zu erschleichen |
und | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 1877/97 -,
gegen | das Unterlassen der [X.]regierung, darauf hinzuwirken, den Beginn der dritten Stufe der Währungsunion auf einen Zeitpunkt zu verschieben, an dem die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, welche an der einheitlichen Währung mitwirken sollen, die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere nachhaltig konvergent sind |
und | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 50/98 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
[X.],
Jentsch,
Hassemer
am 31. März 1998 gemäß § 24 [X.] einstimmig beschlossen:
Die [X.] werden verworfen.
Die [X.] richten sich gegen die Teilnahme [X.] an der [X.]päischen Währungsunion zum 1. Januar 1999.
Am 7. Februar 1992 haben die Mitgliedstaaten der [X.]päischen [X.]en in [X.] den [X.]über die [X.]päische [X.] unterzeichnet ([X.] 1992 [X.]1253). Dieser Vertrag hat auch den [X.] ([X.]) geändert und sieht nunmehr in Titel [X.], Art. 105 ff. eine gemeinsame Währungspolitik der Mitgliedstaaten vor. Der Vertrag von [X.] ist am 1. November 1993 in [X.]getreten ([X.]).
Die gemeinsame Währungspolitik soll stufenweise eine [X.]päische Währungsunion begründen und schließlich die Währungspolitik in der Hand eines [X.]päischen Systems der Zentralbanken ([X.]) vergemeinschaften. Die ersten beiden Stufen des Übergangs in die Währungsunion sind bereits erreicht. Gegenwärtig wird der Eintritt in die dritte Stufe - die Einführung einer einheitlichen Währung - vorbereitet.
1. Art. 109j [X.] sieht für den Übergang in die dritte Stufe ein Entscheidungsverfahren vor, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Währungsunion geprüft und auf dieser Grundlage die Teilnehmerstaaten bestimmt werden.
a) [X.] in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs entschied am 13. Dezember 1996, daß zu diesem Zeitpunkt keine Mehrheit der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für den Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion erfülle. Das Verfahren nach [[X.]]Art. 109j Abs. 4 [X.][/ref] solle deshalb zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen ([X.]([X.]) Nr. L 335/48 vom 24. Dezember 1996).
Art. 109j Abs. 4 [X.] sieht vor, daß der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs auf der Grundlage von Empfehlungen des Rates in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister und unter Berücksichtigung von Berichten der [X.] und des [X.]päischen Währungsinstituts ([X.]) sowie einer Stellungnahme des [X.]päischen [X.] bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen.
[X.] Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister sollen am 1. Mai 1998 und die Stellungnahme des [X.]päischen [X.] am 2. Mai 1998 abgegeben werden. Am 2./3. Mai 1998 soll die Bestätigung der Teilnehmerstaaten durch den Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs folgen. Nach Art. 109j Abs. 4 [X.] soll die dritte Stufe am 1. Januar 1999 beginnen.
b) Maßstab für die Prüfung der rechtlichen Konvergenz ist nach Art. 109j Abs. 1 [X.], "inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel 108 dieses Vertrages sowie der Satzung des [X.] vereinbar sind."
Für die Prüfung der wirtschaftlichen Konvergenz sieht der Vertrag nach Art. 109j Abs. 1 i.V.m. dem Protokoll über die Konvergenzkriterien vier Stabilitätsmaßstäbe vor:
(1) Die Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte von der Inflationsrate jener - höchstens 3 - Mitgliedstaaten nach oben abweicht, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.
(2) Eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich daraus, daß keine Entscheidung des Rates nach Art. 104c Abs. 6 [X.] vorliegt, wonach in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.
Für die Entscheidung des Rates nach [ref=860f0b6c-cb93-46db-80a8-f9d688699340]Art. 104c Abs. 6 [X.][/ref] sind die Vorgaben des Art. 104c Abs. 2 i.V.m. dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit maßgeblich. Diese sehen zwei Kriterien vor: einen Wert zur Beurteilung des öffentlichen Defizits (Defizitkriterium) und einen zur Beurteilung des öffentlichen Schuldenstands (Schuldenstandskriterium). Das Defizitkriterium verlangt, daß das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP) einen Referenzwert von 3 % nicht überschreitet, es sei denn, daß
- entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des [X.] erreicht hat
- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des [X.] bleibt.
Das Schuldenstandskriterium verlangt, daß das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert von 60 % nicht überschreitet, es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert annähert.
(3) Die Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates.
(4) Die Dauerhaftigkeit der von dem betreffenden Mitgliedstaat erreichten Konvergenz, die in einem langfristigen Zinsniveau zum Ausdruck kommt, das um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.
c) Am 17. Juni 1997 verabschiedete der [X.]päische Rat den Stabilitäts- und Wachstumspakt, um die Nachhaltigkeit der Konvergenz der Mitgliedstaaten sicherzustellen ([X.] ([X.]) Nr. [X.] 236/1). Der Umsetzung des Stabilitätspaktes dienen zwei Verordnungen des [X.](Verordnung ([X.]) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken <[X.] ([X.]) Nr. L 209/1>; Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit <[X.] ([X.]) Nr. L 209/6>) und eine "Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten und der [X.]" ([X.] ([X.]) Nr. L 209/12).
d) Das [X.] stellt in seinem Konvergenzbericht vom 25. März 1998 deutliche Verbesserungen der Konvergenz seit der Veröffentlichung seines Berichts "Fortschritte auf dem Weg zur Konvergenz 1996" (November 1996) fest. Zugleich kritisiert es verschiedene Maßnahmen und Ergebnisse als unzureichend und fordert weitere Anstrengungen für eine nachhaltige Konvergenz.
aa) Positiv beurteilt das [X.] die Grundtendenz der Entwicklung in den Mitgliedstaaten. Gemessen an den harmonisierten Verbraucherpreisindizes ([X.]) sei die durchschnittliche Inflationsrate in der [X.] von 2,2 % auf 1,3 % gesunken. Mit Ausnahme [X.] hätten alle Mitgliedstaaten eine Rate von rund 2 % oder weniger. Parallel dazu seien auch die langfristigen Zinssätze zurückgegangen und lägen nun mit einem Durchschnitt von etwa 5,5 % auf einem niedrigen Niveau. Die bilateralen Wechselkurse im [X.]-Wechselkursmechanismus seien während des Referenzzeitraums von zwei Jahren weitgehend stabil gewesen. Auch hätten die Länder, die nicht oder nicht während zweier Jahren am [X.] teilgenommen hätten, der Tendenz nach - wenngleich in unterschiedlichem Maße - Wechselkurse zu verzeichnen, die sich in der Regel nahe den unveränderten Leitkursen gegenüber den anderen [X.]-Währungen bewegt hätten. Weiter seien die Haushaltsdefizite in der [X.] erheblich zurückgeführt worden. Sie betrügen in der gesamten [X.] nunmehr 2,4 %; das entspreche einem Rückgang von 1,8 Prozentpunkten gegenüber 1996. Zudem sei 1997 der Schuldenstand im Verhältnis zum BIP in der gesamten [X.] erstmals rückläufig gewesen.
[X.]) Der Bericht enthält eine Reihe von kritischen Bemerkungen, mit denen vor allem vermehrte Anstrengungen in der Zukunft gefordert werden. Das [X.] betont, daß die durchschnittliche Schuldenquote immer noch 72,1 % des BIP betrage und in drei Ländern noch erheblich über diesem Wert liege. Hinsichtlich dieser drei Länder zeigt sich das [X.] besorgt, ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP "hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert" und ob bereits "eine auf Dauer tragbare Finanzlage erreicht wurde". Die Rückführung der Defizitquoten unter den Referenzwert und die Rückführung der Schuldenquote sei in vielen Ländern erst in jüngster [X.]erreicht worden. Dabei seien verschiedene einmalige Maßnahmen angewandt worden, die eine Beurteilung der Fiskalpolitik erschwerten und eine Nachhaltigkeit nicht garantieren könnten. Diese Maßnahmen müßten durch nachhaltige Alternativen ersetzt werden, um 1998 und in den Folgejahren einen Anstieg der Nettokreditaufnahme zu vermeiden.
Das [X.] verlangt deshalb für die meisten Länder entschlossene und nachhaltige strukturelle Korrekturmaßnahmen. Es sei eine erhebliche weitere Konsolidierung erforderlich, um die hohen Schuldenquoten zu senken und sie in angemessener Zeit auf 60 % zurückzuführen. Dies sei zum einen geboten, um die Empfindlichkeit gegenüber Zinsveränderungen zu reduzieren, zum anderen aber auch erforderlich, um die mittel- und langfristigen Herausforderungen bestehen zu können, die sich aus der strukturellen Arbeitslosigkeit und der sich abzeichnenden Belastung der Altersvorsorge durch eine sich verändernde Altersstruktur der Bevölkerung ergäben. Schließlich sei der A[X.]au der Haushaltsungleichgewichte auch von Bedeutung, um für die Finanzpolitik ausreichend Flexibilität zu gewinnen, damit die Länder auf ungünstige konjunkturelle Entwicklungen reagieren könnten.
cc) Bei einzelnen Mitgliedstaaten mahnt das [X.] noch Nachbesserungen hinsichtlich der Anpassung der Rechtsvorschriften über die nationale Zentralbank an die Vorgaben des [X.]s an. Allerdings sieht es in keinem Fall die Funktionsfähigkeit der Währungsunion am Beginn der dritten Stufe als gefährdet an. Lediglich für [X.] werden noch zwei Unvereinbarkeiten mit den Anforderungen des Vertrages und der Satzung des [X.] festgestellt.
e) Die [X.] gelangt auf der Grundlage ihres eigenen und des Berichts des [X.] zu folgenden Empfehlungen:
aa) Die [X.] stellt fest, daß das übermäßige Defizit in [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Österreich, [X.], [X.] und dem Vereinigten Königreich korrigiert worden ist. Sie beschließt und übermittelt deshalb für jeden dieser Mitgliedstaaten eine Empfehlung an den Rat, seine früheren Entscheidungen über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in diesen Mitgliedstaaten nach Art. 104c Abs. 12 [X.] aufzuheben. Sie geht davon aus, daß das Konvergenzkriterium der auf Dauer tragbaren Finanzlage der öffentlichen Hand erfüllt ist, wenn der [X.]dieser Empfehlung folgt. Lediglich für [X.] soll die Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nicht aufgehoben werden.
[X.]) Aufgrund ihrer Gesamtbeurteilung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten empfiehlt die [X.], daß elf Mitgliedstaaten an der Währungsunion teilnehmen sollen.
Dänemark und das Vereinigte Königreich werden nicht überprüft, da beide [X.] von der vereinbarten Option Gebrauch machen, an der Währungsunion nicht teilzunehmen. [X.] könne wegen der weiter bestehenden Ratsentscheidung über ein übermäßiges Defizit nicht an der Währungsunion teilnehmen und die Teilnahme [X.]s scheitere daran, daß dort die Bestimmungen über die nationale Zentralbank mit den Vorgaben des [X.]es unvereinbar seien. Für die übrigen Mitgliedstaaten sieht die [X.] die Konvergenzkriterien als erfüllt an. Aufgrund dieser Beurteilung empfiehlt sie deshalb, für eine Empfehlung des Rates gemäß Art. 109j Abs. 2 [X.] festzustellen, daß [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.], Österreich, [X.] und [X.] die Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.
f) Die [X.] ([X.]) hat am 27. März 1998 auf Bitte des [X.]kanzlers ebenfalls einen Bericht über ihre Beurteilung der Konvergenz der Mitgliedstaaten vorgelegt.
Die [X.] hält vor dem Hintergrund der erreichten [X.] in vielen Mitgliedstaaten und nach Abwägung der noch bestehenden Probleme und Risiken den Eintritt in die Währungsunion ab 1999 stabilitätspolitisch für vertretbar. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer auf Dauer tragbaren Finanzlage der öffentlichen Hand bestehe allerdings im Falle [X.]s und [X.]s ernsthafte Besorgnis. Diese ließe sich nur ausräumen, wenn zusätzliche substantielle Verpflichtungen verbindlich eingegangen würden.
In der Währungsunion könnten sich unverschuldete und selbstverschuldete regionale Disparitäten entwickeln. Der [X.] sehe vor, daß diese von den Mitgliedstaaten durch eigene Anstrengungen zu bewältigen seien. Zwar schließe der Vertrag (Art. 104b) eine Schuldenübernahme zwischen Mitgliedstaaten oder durch die [X.] aus. Doch sollte klargestellt werden, daß auch zusätzliche Transferleistungen bei dem derzeit angestrebten Grad der Integration keine Lösung für regionale oder nationale Probleme sein dürften.
Die dauerhaften Erfolgschancen der Währungsunion hingen nicht allein von der Erfüllung der im Vertrag genannten Konvergenzbedingungen ab, sondern vor allem auch von einer befriedigenden realwirtschaftlichen Entwicklung in allen Teilen der [X.]. Damit verlören jedoch die im Vordergrund der Konvergenzprüfung stehenden Kriterien nicht an Bedeutung. Ganz im Gegenteil, je weniger die Kriterien erfüllt seien und als dauerhaft gewahrt gelten könnten, desto größer seien auch die Risiken für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Währungsunion, und desto weniger seien die an die Währungsunion gestellten Erwartungen erfüllbar.
Zum Erfolg der Währungsunion gehörten eine mit dem Stabilitätsziel in Einklang stehende Wirtschaftspolitik sowie eine zügige Anpassung des staatlichen und privaten Sektors an die neuen Rahmenbedingungen. Trotz der erheblichen Fortschritte, die auf diesen Feldern mittlerweile erzielt worden seien, seien bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten noch erhebliche Anstrengungen erforderlich, um im gesamten Währungsraum verläßliche Voraussetzungen für eine dauerhafte Stabilitätsgemeinschaft zu schaffen. Der Eintritt in die Währungsunion habe beträchtliche ökonomische Konsequenzen, die bei der Entscheidung sorgfältig bedacht werden müßten. Die Auswahl der Teilnehmer bleibe letztlich jedoch eine politische Entscheidung.
g) Mit Beschluß vom 27. März 1998 bekundet die [X.]regierung ihre Absicht, bei ihrem Abstimmungsverhalten im Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (nach [[X.]-48c7-4505-9bf6-36[X.]5b005cd1]Art. 109j Abs. 2 [X.][/ref]) und im Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs (nach Art. 109j Abs. 4 [X.]) - unter Würdigung des Berichts des [X.] und der Stellungnahme der Deutschen [X.] - der Empfehlung der [X.]päischen [X.] vom 25. März 1998 zum Teilnehmerkreis an der dritten Stufe der Währungsunion zu folgen und dabei auch weiterhin die vom [X.] geforderte Nachhaltigkeit der erreichten Konvergenz nachdrücklich zu vertreten und ihr besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die [X.]regierung hat [X.] und [X.]rat ersucht, davon zustimmend Kenntnis zu nehmen.
2. Bei der Abstimmung über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von [X.] über die [X.]päische [X.] nahm der Deutsche [X.] am 2. Dezember 1992 eine Entschließung zur Wirtschafts- und Währungsunion an, in der es heißt:
... 3. Der Deutsche [X.] erkennt an, daß der Vertrag über die [X.]päische [X.] eine Grundlage für eine stabile europäische künftige Währung schafft, insbesondere durch die Sicherung der Unabhängigkeit der [X.]päischen Zentralbank und die Vereinbarung von Stabilitätskriterien für die teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Dabei werden beim Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Stabilitätskriterien eng und strikt auszulegen sein. Die Entscheidung für den Übergang zur dritten Stufe kann nur auf der Grundlage erwiesener Stabilität, des [X.] bei den wirtschaftlichen Grunddaten und erwiesener dauerhafter haushalts- und finanzpolitischer Solidität der teilnehmenden Mitgliedstaaten getroffen werden. Sie darf sich nicht an Opportunitätsgesichtspunkten, sondern muß sich an den realen ökonomischen Gegebenheiten orientieren. Die Natur der Kriterien bedingt es, daß ihre Erfüllung nicht nur statistisch gesichert werden kann. Ihre dauerhafte Erfüllung muß vielmehr auch aus dem Verlauf des [X.]glaubhaft sein. Die künftige europäische Währung muß so stabil sein und bleiben wie die [X.].
Der Deutsche [X.] wird sich jedem Versuch widersetzen, die Stabilitätskriterien aufzuweichen, die in [X.] vereinbart worden sind. Er wird darüber wachen, daß der Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion sich streng an diesen Kriterien orientiert.
Der Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erfordert auch eine Bewertung durch den Deutschen [X.]. Die [X.]regierung bedarf demgemäß für ihr Stimmverhalten bei Beschlüssen des Rates nach Artikel 109j Abs. 3 und 4 des Vertrages zur Gründung der [X.]päischen [X.] des zustimmenden Votums des Deutschen [X.]es. Das Votum des Deutschen [X.]es bezieht sich auf dieselbe Materie wie die Bewertung des [X.] und Finanzminister und die Entscheidung des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs.
4. Der Deutsche [X.] fordert die [X.]regierung auf zu erklären, daß sie dieses Votum des Deutschen [X.]es respektieren wird.
5. Er fordert die [X.]regierung auf, diese Vorgehensweise den Vertragspartnern sowie der [X.]päischen [X.] und dem [X.]päischen Parlament mitzuteilen.
6. Der Deutsche [X.] fordert die [X.]regierung auf, ihm ab 1994 jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Konvergenz in der [X.]päischen [X.] vorzulegen... (BTDrucks 12/3906; StenBer 12/126 [X.]10879 ff.).
Der [X.]rat faßte in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1992 eine weitgehend gleichlautende Entschließung ([X.] 810/92 S. 6 f.). Am 2. April 1993 sandte der [X.]minister der Finanzen Dr. [X.] an die Vorsitzende des [X.]paausschusses des Deutschen [X.]es Dr. Hellwig ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:
"... Im Plenum des Deutschen [X.]es habe ich am 2. Dezember 1992 bereits festgestellt, die [X.]regierung werde sich vor dem wichtigen Schritt in die Währungsunion "der Rückendeckung der gesetzgebenden Gremien versichern". Ich habe dabei auf das "zustimmende Votum" Bezug genommen, von dem in den übereinstimmenden Entschließungen des [X.]es und [X.]rates gesprochen wird.
Ich habe [X.] auch bereit erklärt, das zwischen Parlament und [X.]regierung gewählte Verfahren unseren Partnern in der [X.] in Zusammenarbeit mit dem [X.]außenminister mitzuteilen.
Diese Mitteilung sollte alsbald nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die [X.]regierung erfolgen, mit der das [X.]bei uns abgeschlossen wird..." ([X.] 89, 155 <164>).
Die Beschlußfassung des [X.]es über die Teilnahme [X.] an der Währungsunion ist für den 23. April 1998 vorgesehen. Der [X.]rat will am 24. April 1998 entscheiden.
3. Die vorbereitenden Arbeiten für den Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion haben eine lebhafte öffentliche Diskussion insbesondere über die Fragen ausgelöst, ob eine gemeinsame Währung politisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, ob eine - entgegen der Bezeichnung im Vertrag als "Wirtschafts- und Währungsunion" - vorgesehene Währungsunion ohne Wirtschaftsunion Geldwertstabilität sichern kann, ob die Mitgliedstaaten schon die vertraglichen und ökonomischen Voraussetzungen für eine gemeinsame Währung geschaffen haben und welche [X.] an der Währungsunion teilnehmen sollen.
Die [X.]regierung verspricht sich von dem A[X.]au der Währungsschranken eine folgerichtige Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarktes, mit dem Wegfall der Währungsrisiken auch eine zunehmende Planungs- und Kalkulationssicherheit, das Entfallen währungsbedingter Kosten für Transaktion und Kurssicherung, ein Sinken der Kosten des Zahlungsverkehrs, mehr Transparenz in Preisen und Kosten, neue Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten in einem gemeinschaftsweiten Finanzmarkt (vgl. Entwurf der [X.]regierung eines Gesetzes zur Einführung des [X.], BTDrucks 13/9347, Begründung [X.]1). Das Grünbuch der [X.] aus dem Jahre 1995 nennt als weitere Vorteile die Anregung von Wachstum und Beschäftigung sowie eine "vermehrte gemeinsame monetäre Souveränität der Mitgliedstaaten" (Grünbuch über die praktischen Fragen des Übergangs zur einheitlichen Währung, [X.] (95), 333 endg., [X.]). Außerdem wird es als Vorzug der Währungsunion angesehen, daß die vergrößerte Währungszone ein Gegengewicht gegen den Dollar und den Yen bilden wird.
Gegen die Währungsunion wird vor allem eingewandt, daß sie das Ziel der Preisstabilität nicht hinreichend absichere. Die Inflationsgefahren in einer Währungsunion seien größer als bei einem Wettbewerb nationaler Zentralbanken. Vielfach wird die Diskrepanz zwischen der fortbestehenden Selbständigkeit der Haushalts- und Wirtschaftspolitiken der Teilnehmerländer einerseits und der vergemeinschafteten einheitlichen Währung andererseits als grundlegender Konstruktionsfehler der Währungsunion bemängelt. Außerdem wird die Besorgnis geäußert, daß angesichts der Arbeitslosigkeit in [X.]pa und der teilweisen Nichterfüllung der Konvergenzkriterien die Einführung einer gemeinsamen Währung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu früh komme und diese deshalb instabil zu werden drohe (vgl. [X.]<Hrsg.>, Die Zukunft der D-Mark <1997> sowie die Stellungnahme von 165 Professoren der Wirtschaftswissenschaften: "Der [X.] kommt zu früh").
Für die zukünftige Fortentwicklung des [X.]parechts werde sich nach Einführung einer gemeinsamen Währung das Erfordernis einer wechselseitigen Abstimmung von nationaler und supranationaler Rechtsordnung und einer Rücksichtnahme aufeinander noch verstärken. Hierzu wird vor allem darauf verwiesen, daß die gegenwärtige [X.]päische [X.] in ihrer wirtschaftlichen Ausrichtung die nichtökonomischen Rechtswerte und grundrechtlichen Garantien nicht schwächen, die Bildung einer Währungsunion innerhalb der [X.]päischen [X.] den Zusammenhalt dieser [X.] nicht gefährden und die vorgesehene Erweiterung des [X.] der [X.]-Mitgliedstaaten nicht erschweren dürfe. Bei der Weiterentwicklung des [X.]päischen Binnenmarktes müsse - auch vor dem Hintergrund weltoffener Märkte - die rechtsgewährleistende und ausgleichende Funktion des [X.]gegenüber den Wirtschaftsmächten gestärkt und das Erfordernis parlamentarischer Legitimation jeder Ausübung von Hoheitsgewalt erneuert und bekräftigt werden.
Die [X.] richten sich gegen die Teilnahme [X.] an der Währungsunion schon zum 1. Januar 1999. Der Beschwerdeführer zu 1. rügt eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 [X.]. Die Beschwerdeführer zu 2. rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 [X.].
1. Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich als Wähler in seinen Rechten auf Teilhabe an einem offenen Prozeß europapolitischer Willensbildung verletzt. Voraussetzung für eine sinnvolle Wahl sei eine objektive, die Probleme nicht verschweigende Informationspolitik der [X.]regierung. Das [X.] Mitwirkungsrecht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] gewähre insoweit einen Abwehranspruch gegen eine nicht hinreichend unterrichtende Informationspolitik.
Nach dem [X.]-Urteil des [X.]s sei es verfassungswidrig, das in Art. 38 Abs. 1 [X.] verbürgte Mitentscheidungsrecht der Bürger durch Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.]es so zu entleeren, daß das [X.] Prinzip und die [X.] Legitimation aller öffentlichen Gewalt verletzt werde. Insbesondere der [X.]kanzler und die von ihm geführte [X.]regierung seien dabei, den Beitritt [X.] zur Währungsunion durchzusetzen, obwohl die Konvergenzkriterien - durch eine "kreative Buchführung" - nur scheinbar eingehalten würden.
Neuerdings mehrten sich auch Stimmen, die jene Konvergenzkriterien einer Interpretation zugänglich machen und schon deren annähernde Erfüllung für eine Teilnahme an der Währungsunion genügen lassen wollten. Durch eine solche Auslegung des Vertrages von [X.] würden die Beschwerdeführer des [X.]-Verfahrens vor dem [X.] aus dem Jahre 1993 in besonderem Maße getäuscht, da gerade die Unbestimmtheit der Konvergenzkriterien einer ihrer Kritikpunkte gewesen sei. Dies sei aber damals mit Hinweis auf das Erfordernis strikter Einhaltung der Konvergenzkriterien als nicht stichhaltig angesehen worden.
Auch solle nunmehr - entgegen früheren Aussagen - die Währungsunion ohne eine begleitende politische [X.] verwirklicht werden und somit als Vehikel zur Erreichung der politischen [X.] dienen. Die [X.] empfange aber ihre Legitimation aus der Ausrichtung auf wirtschaftspolitische Themen und Kompetenzen. Bei einer solchen Steuerung aus wirtschaftlicher Perspektive drohe die Integration eine Entwicklung hin zu einer dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip verpflichteten politischen Einheit [X.]pas eher zu hindern als zu fördern.
Insgesamt bestehe die Gefahr, daß der Kompetenz- und Aufgabenbereich der grundgesetzlichen Demokratie durch eine Politik verlorengehe, die zu einer erheblichen Verlagerung von Aufgaben auf die [X.]päische [X.] führe, ohne daß hierüber eine ernsthafte politische Auseinandersetzung stattfinden könne; dadurch werde zugleich das im Wahlrecht zum Ausdruck kommende politische Mitentscheidungsrecht aller Bürger ausgehöhlt.
2.a) Auch die Beschwerdeführer zu 2. sehen sich durch die gegenwärtige Währungspolitik in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzt. Der Deutsche [X.] habe die Verantwortung für die Währungsunion gemäß den Bestimmungen des Vertrages von [X.] übernommen; daher seien die Stabilitätsanforderungen dieses Vertrages eine verbindliche Grenze der Integrationspolitik. Eine Beteiligung [X.] an der Währungsunion entgegen dem Konzept der Stabilitätsgemeinschaft sei nicht mehr vom Deutschen [X.] verantwortet und auch nicht mehr vom Zustimmungsgesetz gedeckt.
Sollte der Deutsche [X.] selbst bei seinem Votum über die Teilnahme [X.] an der dritten Stufe der Währungsunion das Stabilitätskonzept mißachten, so könne dies unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] angegriffen werden, weil die Teilnahme [X.] nur dann parlamentarisch verantwortbar sei, wenn die Währungsunion berechenbar bleibe. Die Beschwerdeführer stützen sich dabei insbesondere auf ein subjektives Recht auf [X.] aller Politik. Diese sei letztlich Erkenntnis des Rechts. Deshalb habe der Einzelne ein Bürgerrecht darauf, daß der Deutsche [X.] sich bei seinen Beschlüssen an das Recht halte. Vertrete er das Volk entgegen dem Recht, so verletze dies das verfassungsbeschwerdefähige Recht auf Repräsentation der Sittlichkeit und der praktischen Vernunft durch die Vertreter des Volkes.
Die Beschwerdeführer machen außerdem geltend, daß die [X.]päische [X.] mit dem Übergang zentraler währungspolitischer Befugnisse substantielle Staatlichkeit gewinne. Den Parlamenten der Mitgliedstaaten verblieben mit der Errichtung der Währungsunion keine Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht mehr. Der Übergang zur Währungsunion führe zur Staatlichkeit [X.]pas und bedürfe deshalb einer neuen Verfassung.
b) Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 [X.]. Zwar stehe das [X.] einem grundrechtlichen Schutz gegen inflationäre Vermögenseinbußen bislang eher zurückhaltend gegenüber. Diese Zurückhaltung sei unproblematisch, soweit die Inflation nicht hinreichend sicher auf staatliche Maßnahmen zurückgeführt werden könne. Setze der Staat jedoch - wie bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Währungsunion mit anderen [X.] - die alleinige Ursache für eine Inflation, dann sei der Schutzbereich von Art. 14 [X.] berührt. Die Beschwerdeführer nennen vor allem sieben Gesichtspunkte, aus denen sich ihrer Auffassung nach eine in diesem Sinne verfassungsrechtlich erhebliche Inflationsgefahr ergebe:
(1) Die Vereinbarung einer Währungsunion ohne gleichzeitige politische [X.] sei ein struktureller Fehler des [X.]es, der zwangsläufig inflationäre Entwicklungen begünstige. Bei Fehlen einer politischen [X.] könne eine am Ziel der Preisstabilität ausgerichtete Politik der [X.] von den Mitgliedstaaten unterlaufen werden. Der Vertrag verfolge eine "abwegige Sachzwangstrategie", mit der die politische [X.] durch die Währungsunion erreicht werden solle. Dagegen lehre alle Erfahrung, daß umgekehrt die politische [X.] Voraussetzung für eine Währungsunion sei. Ohne eine politische [X.] sei die [X.] ein unvollkommener Staat, der die [X.] Fragen gerade wegen der Währungsunion nicht bewältigen könne. Die disharmonische Gestalt der Währungsunion, bei der Wirtschaft und Währung, Markt und Wettbewerb gemeinschaftlich geregelt, das [X.]aber national bewältigt werden solle, sei nur durchführbar, wenn man die Sozialpolitik minimiere. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit gerate eine am Vorrang der Preisstabilität ausgerichtete europäische Währungspolitik mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes in Konflikt.
(2) Mit dem Wegfall des Währungswettbewerbs zwischen den nationalen Zentralbanken entfalle ein zentrales Element der Stabilitätssicherung. Unter dem bisherigen [X.]des [X.] sei derjenigen Währung die Funktion einer Ankerwährung zugefallen, der die Anleger das größte Vertrauen entgegenbrächten. Auf diese Weise sei ein Wettbewerb um die Position der Ankerwährung entstanden, der für eine stabilitätsorientierte Politik aller Mitgliedstaaten gesorgt habe. Die Währungsunion ersetze dieses auf Wettbewerb ausgerichtete System durch eine Monopolstellung der [X.], welche weder dem beschriebenen Wettbewerb ausgesetzt sei noch die Stabilitätsreputation der Deutschen [X.] für sich in Anspruch nehmen könne. Zwar orientiere sich die [X.] strukturell am Vorbild der [X.]; dennoch könne von ihr keine vergleichbar stabilitätsorientierte Geldpolitik erwartet werden, weil es an einer gemeinsamen Stabilitätskultur in den Teilnehmerstaaten fehle.
Das entscheidende Risiko bestehe darin, daß ein "innerer Dissens" in die Währungsunion hineingetragen werde. Mit der verbindlichen Festlegung der Wechselkurse entfalle die Möglichkeit, daß unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungen sich über Preise, Zinsen und Wechselkurse auspendelten. Dadurch würde zum politischen Streit, was zuvor durch Marktmechanismen geräuschlos kanalisiert und geregelt worden sei. Eine derart konfliktbeladene Währungsunion werde sich als Sprengsatz für die [X.] erweisen.
(3) Die unterschiedliche Stabilitätskultur werde in den verschiedenen Vorstellungen in [X.] und in [X.] über die Prioritäten zwischen Geldwertstabilität und hohem Beschäftigungsniveau besonders deutlich. Insoweit sei bezeichnend, daß die Ziele des [X.]. 2 [X.][/ref] durch den [X.] ergänzt worden seien und dort nun das hohe Beschäftigungsniveau vor der Geldwertstabilität genannt werde.
(4) Eine besondere Gefahr für inflationäre Entwicklungen gehe von der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation in den Teilnehmerstaaten aus. Das Kriterium der Preisstabilität sei wegen der hohen strukturellen Arbeitslosigkeit in [X.]pa verfehlt. Es genüge nicht, daß die Preise als solche unverändert blieben, vielmehr setze Preisstabilität ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, damit aber auch eine hinreichend hohe Beschäftigungsquote voraus. Preisstabilität in diesem Sinn sei angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in [X.]pa nicht erreicht.
Das Kriterium der Haushaltsdisziplin sei ebenfalls überwiegend verfehlt, weil in den meisten Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für ein "übermäßiges Defizit" i.S. des Art. 104c [X.] vorlägen. Inwieweit das Defizitkriterium von 3,0 % nur deshalb eingehalten werde, weil die betreffenden [X.] Methoden "kreativer Buchführung" anwendeten, könne offenbleiben, da in der Mehrzahl der [X.] das Schuldenstandskriterium von 60 % weit überschritten werde. Selbst dort, wo sich der Wert in der Nähe von 60 % befinde - wie etwa beim Mitgliedstaat [X.] -, komme ein Ausnahmetatbestand nicht in Betracht, da die Quote nicht rückläufig sei, sondern steige.
[X.], die Einhaltung der Wechselkurse in normalen Bandbreiten, könne derzeit nicht erfüllt werden. Es setze nämlich "normale" Bandbreiten voraus. Diese hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages von [X.] bei einer Toleranz von +/- 2,25 % gelegen. Seit 1993 seien sie auf +/- 15 % erweitert und damit in ihrer Substanz verändert worden. Solange die ursprünglichen "normalen" Bandbreiten nicht wiederhergestellt seien, sei dieses Erfordernis nicht erfüllbar.
Auch die Zinsstabilität als viertes Kriterium könne derzeit nicht erfüllt werden. Die äußere Einhaltung der Werte durch die meisten Mitgliedstaaten sei solange nicht aussagekräftig, als man nicht zu den engen Bandbreiten des [X.]päischen Währungssystems zurückgekehrt sei oder die Konvergenz nach den anderen Kriterien erreicht habe.
(5) Auch der am 17. Juni 1997 in [X.]beschlossene Stabilitäts- und Wachstumspakt könne die Gefahr inflationärer Entwicklungen nicht bannen. Er belasse die vertraglichen Sanktionsmechanismen für eine unsolide Haushaltspolitik der Sache nach bei der Regelung des Art. 104c Abs. 11 [X.] und erhalte insbesondere das Ermessen des Rates bei seiner Entscheidung über Art und Umfang von Sanktionen aufrecht. Soweit er in einzelnen Punkten versuche, über die Regelungen des Art. 104c [X.] hinaus Maßnahmen zur Erzwingung der Haushaltsdisziplin einzuführen, sei er vertragswidrig.
(6) Weiterhin würden inflationäre Entwicklungen durch die Aufweichung des [X.]gefördert. Im [X.]-Einführungsgesetz werde unter Aufgabe des Nominalwertprinzips die Vereinbarung von [X.]zugelassen. Eine solche Indexierung aber könne die Inflation geradezu verstärken.
(7) Neben die Umverteilung durch die zu erwartenden inflationären Entwicklungen trete ein weiterer Umverteilungseffekt, der durch die Festlegung der Wechselkurse veranlaßt werde. Eine korrekte Festlegung der Wechselkurse sei nicht zu erwarten. Sie setze voraus, daß der nominal festgelegte Umrechnungskurs auch der realen Kaufkraft entspreche. Sei dies nicht der Fall, so drohe eine erhebliche Umverteilung, bei der das Vermögen der [X.] Sparer und Geldvermögensbesitzer in [X.] gerechnet real schrumpfen, das der Geldvermögensbesitzer in den ehemaligen Weichwährungsländern dagegen in [X.] gerechnet real wachsen werde. Für die Umrechnung sei eine umfassende Kaufkraftstudie erforderlich, an der es bislang fehle.
c) Für den Fall, daß das [X.] vermögensmindernde Währungsmaßnahmen nicht an der Eigentumsgarantie messe, sehen sich die Beschwerdeführer jedenfalls in ihrem Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt.
Von den nach § 94 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 77 [X.] zur Äußerung Berechtigten hat der [X.]minister der Finanzen namens der [X.]regierung Stellung genommen. Die [X.]regierung hält die [X.] für offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber für offensichtlich unbegründet.
Ob das unmittelbare Bevorstehen von Hoheitsakten es hier rechtfertigt, die [X.] insoweit als zulässig zu erachten, mag dahinstehen. Sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 [X.] verfahren werden kann (vgl. [X.] 53, 100 <106>; 79, 223 <231>; 96, 1 <5>). Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Die Mitwirkung [X.] an der Währungsunion ist im [X.] vorgesehen sowie mit Art. 23 und Art. 88 Satz 2 [X.] grundsätzlich gestattet (vgl. [X.] 89, 155 <199 ff.>). Für den Vollzug dieser rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Entscheidung über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion, zeichnet der [X.] den Maßstab und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion vor. Er eröffnet dabei wirtschaftliche und politische Einschätzungs- und Prognoseräume. Dies nimmt die [X.]regierung und das Parlament für die Sicherung des [X.] Verantwortung. Der Geldeigentümer gewinnt jedoch nicht das Recht, diese parlamentarisch mitzuverantwortende Entscheidung in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde inhaltlich überprüfen zu lassen.
Art. 38 Abs. 1 [X.] ist nicht berührt.
1. Art. 38 Abs. 1 und 2 [X.] gewährleistet den Wahlberechtigten das subjektive Recht, an der Wahl der Abgeordneten des Deutschen [X.]es teilzunehmen. Diese Verbürgung erstreckt sich auch auf den grundlegenden [X.]n Gehalt dieses Rechts: Den Wahlberechtigten wird - nach Maßgabe näherer gesetzlicher Bestimmung - gewährleistet, durch die Wahl an der Legitimation der Staatsgewalt auf [X.]ebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluß zu nehmen. Im Anwendungsbereich des [ref=db63c66d-1e4e-495b-bf17-79adc08fe4d4]Art. 23 [X.]] schließt Art. 38 [X.] es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflußnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.]es so zu entleeren, daß das [X.] Prinzip, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 i.V.m. [ref=1be08d00-3ab8-4684-98b2-5d2d535[X.]56b]Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]] für unantastbar erklärt ist, verletzt wird ([X.] 89, 155 <171 f.>).
Demokratie setzt eine ständige freie Auseinandersetzung zwischen sich begegnenden [X.] Kräften, Interessen und Ideen voraus, in der sich auch politische Ziele klären und wandeln und aus der heraus eine öffentliche Meinung den politischen Willen vorformt. Dazu gehört auch, daß die Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar und verstehbar sind ([X.] 89, 155 <185>). Solche - vorrechtlichen - Verfassungsvoraussetzungen werden jedoch von [ref=b7b635e6-7738-48b5-b03c-241aed9a5e99]Art. 38 Abs. 1 [X.]] nicht grundrechtsgleich gewährleistet.
2.a) Die Gründung der [X.]päischen Währungsunion ist Gegenstand des [X.]es. [X.] hat diesen Vertrag mit den anderen Mitgliedstaaten geschlossen, in Art. 23 Abs. 1 [X.] auf eine verfassungsrechtliche Grundlage gestellt und in dem Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] in [X.] für anwendbar erklärt. Die Wahrnehmung der [X.] Mitgliedschaftsrechte in den europäischen Organen wird durch die Beteiligungsrechte des [X.]es ([ref=fc829031-d8a8-4313-971c-1a0795b8796b]Art. 23 Abs. 2 und 3 [X.]]) parlamentarisch mitverantwortet. Damit kann auch der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion hinreichend demokratisch legitimiert werden (vgl. [X.] 89, 155 <190 f., 199 ff.>).
b) Das gilt auch für die Entscheidung über die konkrete Gestalt der Währungsunion auf der Grundlage des Vertrages von [X.], durch den eine Währungsunion ohne gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende politische [X.] begründet wird. Sollte sich herausstellen, daß die Währungsunion in der Realität ohne eine politische [X.] nicht zu verwirklichen ist, bedarf es einer erneuten politischen Entscheidung, welche Folgerungen daraus für die Währungsunion und die Vertragsgestaltung im übrigen zu ziehen sind. Für diese Entscheidung ist eine Vertragsänderung erforderlich, die nur mit Zustimmung der nationalen staatlichen Organe in deren politischer Verantwortung zustande kommen kann ([X.] 89, 155 <207>).
c) Nach diesen Vorgaben stehen die Mitgliedstaaten und die [X.]päische [X.] nunmehr vor der Entscheidung, die Währungsunion unter noch zu bestimmenden Teilnehmerstaaten einzuführen. Maßstab und Ablauf des Eintritts in die dritte Stufe der Währungsunion sind im Vertrag geregelt und gewinnen im Zustimmungsgesetz in der Verantwortung von [X.] und [X.]rat für [X.] Rechtsverbindlichkeit. Die Wahrnehmung dieser bereits durch den [X.] übertragenen Hoheitsrechte nimmt dem [X.] keine weiteren Kompetenzen und Befugnisse. Insoweit kommt eine Verletzung des Art. 38 Abs. 1 [X.] nicht in Betracht.
d) Soweit der Beschwerdeführer zu 1. rügt, die von der [X.]regierung verfolgten politischen Zielvorstellungen seien nicht allgemein sichtbar und verstehbar, betrifft dies die vorrechtlichen Voraussetzungen der Demokratie. Diese sind jedenfalls aufgrund des [[X.]-60c3-4a0e-b3c4-[X.]3d3a48832e]Art. 38 Abs. 1 [X.]] als einer grundrechtsgleichen Gewährleistung nicht einforderbar. Demnach sind das im [X.] vorgesehene abgestufte Verfahren zur Währungsunion sowie die Darlegung von [X.]regierung, [X.], [X.]rat und [X.]ländern über ihre Zielvorstellungen seit der parlamentarischen Beratung über den [X.] und die damit zusammenhängende Verfassungsänderung hier nicht zu würdigen.
Das Zustimmungsgesetz zum [X.] verändert als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Inhalt des [X.] [X.]. Führt in Anwendung des [X.]es die Einschätzung und Prognose der zuständigen Staatsorgane zu dem Ergebnis, daß die vorgesehene Währungsunion eine Stabilitätsgemeinschaft sein wird, so ist ein Geldeigentümer nicht befugt, im Wege der Verfassungsbeschwerde diese Einschätzungen und Bewertungen durch das [X.] überprüfen zu lassen.
1. Art. 14 Abs. 1 [X.] gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und über es zu verfügen.
a) In der Eigentumsgarantie des [ref=d044ebe3-4f8c-4b6f-b442-f513b1cb0560]Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]] gewährleistet das Grundgesetz die privat verfügbare ökonomische Grundlage individueller Freiheit. Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte "die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen" ([X.] 50, 290 <339>; 53, 257 <290>). In der heutigen Gesellschaft sichert die große Mehrzahl der Staatsbürger die wirtschaftliche Grundlage ihrer Existenz und ihrer Freiheiten "weniger durch privates Sachvermögen als durch den [X.] und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war" ([X.] 40, 65 <84>; 53, 257 <290>).
Dementsprechend schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im einzelnen [X.] 40, 65 <82 f.>; 45, 142 <179>; 69, 272 <300>; 70, 278 <285>). Eine wesentliche Freiheitsgarantie des Eigentums liegt gerade darin, Sachgüter und Geld gegeneinander austauschen zu können. Die Gleichwertigkeit von Sach- und Geldeigentum ist auch eine der Funktionsgrundlagen des Art. 14 [X.]. Geld ist geprägte Freiheit; es kann frei in Gegenstände eingetauscht werden.
b) Allerdings ist der Geldwert in besonderer Weise gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsabhängig. Er bildet sich im Rahmen der staatlichen Währungshoheit und Finanzpolitik wesentlich auch durch das Verhalten der Grundrechtsberechtigten selbst, insbesondere über Preise, Löhne, Zinsen, wirtschaftlichen Einschätzungen und Bewertungen. Der Außenwert des Geldes folgt aus der Beziehung des nationalen Geldes zu anderen Währungen und deren staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. In diesen Abhängigkeiten kann der Staat den Geldwert nicht grundrechtlich garantieren. Wie [ref=e2d1f6d2-0ad4-411f-aa67-e4678fda9a2f]Art. 14 Abs. 1 [X.]] beim Sacheigentum nur die Verfügungsfreiheit des anbietenden Eigentümers, nicht aber die Bereitschaft des Nachfragers gewährleisten kann, so kann das Grundrecht des Eigentümers auch beim Geld nur die institutionelle Grundlage und die individuelle Zuordnung gewährleisten.
2. Wird die [X.] durch eine andere Währung ersetzt, also der hoheitliche Garant des Einlösungsvertrauens ausgetauscht, so verändert dies den rechtlichen Rahmen, der den in Geld vergegenständlichten Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich sichert. Das Einlösungsvertrauen stützt sich in Zukunft nicht mehr auf die staatlich verfaßte Rechtsgemeinschaft der [X.] [X.], sondern wird von einer anderen Rechtsgemeinschaft und der sie stützenden Wirtschaftskraft getragen. Ob und inwieweit dieser hoheitlich angeordnete Währungsumtausch den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 [X.] berührt, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Er findet jedenfalls in Art. 88 Satz 2 [X.] sowie in der Zustimmung von [X.] und [X.]rat zum [X.] gemäß Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] und deren Mitwirkung an Rechtsetzungsakten zu seinem Vollzug gemäß Art. 23 Abs. 2 ff. [X.] eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage.
a) Der [X.] regelt eine auf ständige Fortentwicklung angelegte [X.]päische [X.], die von den Verfassungen der Mitgliedstaaten und deren ernsthafter Vollzugsbereitschaft getragen wird (vgl. [X.] 89, 155 <200>). Das Grundgesetz anerkennt und rechtfertigt in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 eine Mitwirkung [X.] bei dieser Entwicklung der [X.]päischen [X.]. Als das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I [X.]2086) der europäischen Integration in Art. 23 [X.] eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage gegeben hat, stand dem verfassungsändernden Gesetzgeber als nächster Integrationsschritt die Entscheidung für eine [X.]päische Währungsunion vor Augen (BTDrucks 12/3338, [X.]). [ref=b8d22eda-883f-4f25-b14b-03fe939357c0]Art. 88 Satz 2 [X.]] bringt den Willen des Verfassunggebers zum Ausdruck, eine Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Deutschen [X.] auf eine [X.]päische Zentralbank unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die [X.]päische Zentralbank unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet. Die so verfassungsrechtlich legitimierte Fortbildung der [X.]päischen [X.] ist auf eine Entscheidung über den Eintritt in die Währungsunion unter bestimmten Teilnehmerstaaten angelegt.
b) Mit der Zustimmung zur Währungsunion hat der [X.] Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] Inhalt und Schranken des [X.] der Weise bestimmt, daß [X.] unter näher geregelten Rechtsvoraussetzungen in eine Währungsunion einbezogen werden kann (Art. 109j [X.]), die [X.] deshalb nach Einführung einer einheitlichen Währung in den [X.] umgerechnet werden und in dieser eigenständigen Währung aufgehen darf. Seitdem besitzt jeder Inhaber von [X.] eine Rechtsposition, die darauf angelegt ist, in eine [X.]päische Währungsunion eingebracht zu werden. Diese Vorgabe hat von Rechts wegen zur Folge, daß Garant dieses Geldes nicht mehr der [X.] Staat und die in [X.] vorhandene Wirtschaftskraft sind. Dieser nationale Garant wird vielmehr durch die Teilnehmerländer an der Währungsunion und die ihnen zugehörenden Volkswirtschaften ersetzt (vgl. schon [X.] 89, 155 <174>).
c) Der [X.] und das Grundgesetz regeln die Maßstäbe und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion mit klaren rechtlichen Vorgaben und betonen dabei Zuständigkeit und Verantwortlichkeit von [X.]regierung und Parlament.
aa) Art. 109j i.V.m. Art. 104c [X.] fordert für die nunmehr anstehende Entscheidung über den Beginn der Währungsunion mit bestimmten Teilnehmerstaaten im wesentlichen eine Beurteilung der dauerhaften Stabilität der Währungsunion aufgrund der rechtlichen und wirtschaftlichen Konvergenz der Teilnehmerstaaten. Die Kriterien dieser Konvergenz hat der Vertrag in klaren Tatbeständen als rechtsverbindliche Entscheidungsgrundlage geregelt (Art. 109j Abs. 1 i.V.m. Art. 104c sowie dem Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Art. 109j [X.] und dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit). Dieser Rechtsmaßstab eröffnet freilich Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognoseräume ([X.] 89, 155 <203>): Die Prüfung und Bewertung der vom [X.] und der [X.] vorgelegten Daten verlangen empirische Feststellungen, Einschätzungen und Bewertungen, die sich nur annähernd auf Erfahrungswissen stützen können. Die Beurteilung der Entwicklungen fordert Analysen und Voraussagen mittels praktischer Vernunft, die nur Wahrscheinlichkeitsurteile erlauben, nicht aber Gewißheit vermitteln. Die Gesamtwürdigung eines hohen Grades dauerhafter Konvergenz und die daran anknüpfende Prognose einer stetigen Stabilitätsgemeinschaft verlangen von den verantwortlichen Organen Entscheidungen, in denen sich Tatsachenfeststellungen, Erfahrungswerte und willentliches Gestalten in fließenden Übergängen mischen. Soweit der Vertrag für die Kriterien des Haushaltsdefizits und des Schuldenstandes nach Art. 104c Abs. 2 [X.] auch eine bestimmte Annäherung an Referenzwerte zum Tatbestand macht, baut die Entscheidung auf eine Prognose, die nur eine Einschätzung nach Wahrscheinlichkeit sein kann und deshalb in begleitenden Prüfungen und Entscheidungen fortgeschrieben werden muß. In diesem Bereich rechtlich offener Tatbestände zwischen ökonomischer Erkenntnis und politischer Gestaltung weist das Grundgesetz die [X.] und Parlament zu (Art. 23 Abs. 2 ff. [X.]).
[X.]) Das Erfordernis einer langfristigen Gesamtprognose aufgrund von Einschätzungen und Bewertungen ökonomischer, [X.] und politischer Faktoren und von Voraussagen über zukünftiges Verhalten von Wirtschaft und Gesellschaft sowie über die finanzwirtschaftliche Disziplin der Teilnehmerstaaten hat [X.] und [X.]rat veranlaßt, sich für den Übergang zur dritten Stufe der Währungsunion eine eigene Bewertung vorzubehalten (vgl. [X.] 89, 155 <202>).
Verantwortlich für die Übertragung der Währungshoheit auf die [X.]päische [X.] und die Fortentwicklung durch eine Änderung ihrer vertraglichen Grundlagen ist primär der Gesetzgeber (Art. 23 Abs. 1 [X.]), für den Vollzug des Vertrages primär die [X.]regierung ([X.] 92, 203 <230 ff.>). Nimmt die [X.]regierung die [X.] Mitgliedschaftsrechte in den europäischen Organen wahr, so wirkt der [X.] integrationsbegleitend nach Maßgabe des [ref=[X.]-4a1c-802d-76ca121d729b]Art. 23 Abs. 2 und 3 [X.]] und des zu seiner Ausführung erlassenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von [X.]regierung und [X.] in Angelegenheiten der [X.]päischen [X.] vom 12. März 1993 ([X.]) an der Willensbildung des [X.] in diesen Angelegenheiten mit. Die Beteiligung des [X.]rates bestimmt sich nach Art. 23 Abs. 2, 4 und 5 [X.]. Diese wechselbezüglichen Kompetenzen sind im Sinne der [X.]wahrzunehmen ([X.] 89, 155 <190 ff.>).
cc) Die Entscheidung des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gem. Art. 109j Abs. 4 [X.] über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion ist ein Rechtsetzungsakt im Sinne von [ref=41382b9e-cd5d-4f88-ab5e-9e52e255c513]Art. 23 Abs. 3 [X.]], der den Vertrag rechtsverbindlich gestaltend anwendet und die [X.] [X.] als Mitgliedstaat betrifft. Die Stellungnahme des [X.]es ist deshalb gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 und die des [X.]rates nach [ref=91f95afb-6cf1-429c-b1e9-8ae1bd875265]Art. 23 Abs. 5 Satz 1 [X.]] von der [X.]regierung zu berücksichtigen. Die Verständigung zwischen [X.] und [X.]rat einerseits und der [X.]regierung andererseits im Dezember 1992 bleibt im Rahmen dessen, was die - seit dem 22. Dezember 1992 geltende - Neufassung des Art. 23 zur Zusammenarbeit von [X.] und [X.]rat in gegenseitiger [X.]vorsieht.
d) Soweit Art. 109j Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 107 und Art. 108 [X.] die "rechtliche Konvergenz" (vgl. [X.], [X.] zur [X.]päischen Wirtschafts- und Währungsunion, Nr. 10, Februar 1998, [X.]) von [X.] und nationalen Zentralbanken fordert und insbesondere deren rechtlich gesicherte Unabhängigkeit zur Bedingung der Währungsunion macht, enthält auch diese Vorschrift primär einen Prüfungs- und Gewährleistungsauftrag an die [X.]regierung und das Parlament, das die Fortentwicklung der Währungsunion politisch zu begleiten und zu verantworten hat. Art. 88 Satz 2 [X.] fordert für die [X.]päische Zentralbank deren Unabhängigkeit und die Verpflichtung auf das vorrangige Ziel der Sicherung der Preisstabilität. Der [X.] erweitert das Erfordernis der Unabhängigkeit und erstreckt es über die [X.] hinaus (Art. 107 [X.]) auf die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und verdeutlicht das vorrangige Ziel der Preisstabilität in materiellen und institutionellen Einzelanforderungen (Art. 105 ff. [X.]). Diese rechtliche Konvergenz verwirklicht sich aber - abgesehen von den Anforderungen an die [X.] - im [X.]srecht und im Recht anderer Mitgliedstaaten. Sie wird jedenfalls gegenüber den anderen Mitgliedstaaten vorrangig durch politische Verständigung erfüllt.
e) Die [X.]regierung sowie [X.] und [X.]rat tragen mit ihrem Auftrag, die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft mitzugestalten und damit den Anforderungen des Art. 88 Satz 2 [X.] zu genügen, auch zur objektiv-rechtlichen Sicherung des [X.] und insoweit zur Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 [X.] bei. Die Beschwerdeführer verkennen aber die Reichweite des in [ref=b3768b3f-438a-4931-afd9-0a363453df1d]Art. 14 Abs. 1 [X.]] gewährleisteten grundrechtlichen Anspruchs, wenn sie unter Berufung auf Art. 14 [X.] die politisch verantwortlichen Organe verpflichten wollen, die Stabilität der [X.]päischen Währungsunion anders abzusichern und den Beginn dieser [X.] zu verschieben. Soweit [X.]regierung und Parlament anhand des Art. 109j Abs. 1 Satz 3 [X.] ökonomische Daten zu prüfen und zu bewerten, nach [ref=[X.]-04f7ee8461b9]Art. 109j Abs. 1 Satz 4 [X.][/ref] Entwicklungen zu beobachten und in ihrem weiteren Verlauf einzuschätzen, sodann eine Einzelprognose für teilnahmewillige Mitgliedstaaten und eine Gesamtprognose für die Stabilität der geplanten Währungsunion zu treffen, schließlich auch auf die rechtliche Konvergenz in der [X.] und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinzuwirken haben, können die dabei zu treffenden Entscheidungen nicht nach dem individualisierenden Maßstab eines Grundrechts beurteilt werden. Sie sind von den politischen Organen zu verantworten, die für eine Gesamtbeurteilung allgemeiner Entwicklungen zuständig sind und ihre Entscheidungen entwicklungsbegleitend überprüfen und korrigieren können.
Auch die übrigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen geben den Beschwerdeführern keinen Anspruch auf die beantragte Verschiebung der Währungsunion.
1. Soweit den Beschwerdeführern als Beamten Besoldungs- und Pensionsansprüche gegen die öffentliche Hand zustehen, schützt Art. 33 Abs. 5 [X.] diese geldwerten Rechtspositionen ([X.] 52, 303 <344 f.> stRspr). Art. 33 Abs. 5 [X.] verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpaßt (vgl. [X.] 43, 154 <168>; 67, 1 <14>). In dieser Entwicklungsoffenheit sind die geldwerten Rechtspositionen eines Beamten in gleicher Weise wie bei Art. 14 [X.] unter den Vorbehalt einer gemeinsamen europäischen Währung gestellt.
2. Soweit die Beschwerdeführer sich auf [ref=ee8b141a-fad2-4194-a0c5-[X.]. 2 Abs. 1 [X.]] berufen, haben sie auch mit dieser Rüge keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, wie der Gewährleistungsinhalt des Art. 2 Abs. 1 [X.] im einzelnen zu bestimmen und die Verletzung dieses Grundrechts von der bloßen Betroffenheit durch eine objektiv-rechtlich rechtswidrige Belastung abzugrenzen ist, bietet die allgemeine Handlungsfreiheit ebenso wie alle anderen Grundrechte keinen Schutz gegen die im Vollzug des [X.]es zu treffende Entscheidung über die Gründung einer [X.]päischen Währungsunion mit bestimmten Mitgliedstaaten, die sich auf politisch zu verantwortende Feststellungen, Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen stützt und im Geltungsbereich des Grundgesetzes von [X.]regierung, [X.] und [X.]rat verantwortet wird. Langfristige ökonomische Entwicklungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen für die Stabilität einer Währung können nicht in der Sicht eines individuellen und punktuellen Eingriffs beurteilt, sondern müssen stetig mitgestaltet und kontinuierlich überprüft werden. Dieses ist nicht Sache der Gerichte, sondern der Regierung und des [X.].
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
[X.] | Graßhof | Kruis |
Kirchhof | Winter | [X.] |
Jentsch | Hassemer |
Meta
31.03.1998
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 31.03.1998, Az. 2 BvR 1877/97, 2 BvR 50/98 (REWIS RS 1998, 30)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 30 BVerfGE 97, 350-377 REWIS RS 1998, 30
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 987, 1485, 1099/10) (Bundesverfassungsgericht)
Zur Vereinbarkeit von Griechenlandhilfe und Eurorettungsschirm mit dem Grundgesetz
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Eurorettung; hier: Abtrennungsbeschluss
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Verbot der Unterzeichnung von ESM- und Fiskalvertrag; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und anderer deutscher und europäischer …
2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 (Bundesverfassungsgericht)
Parteiverbotsverfahren NPD; Antrag der NPD auf Aussetzung und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.