Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Eurorettung; hier: Abtrennungsbeschluss
[X.]
- 2 BvR 1390/12 -
- 2 BvR 1421/12 -
- 2 BvR 1438/12 -
- 2 BvR 1439/12 -
- 2 BvR 1440/12 -
- 2 BvR 1824/12 -
- 2 [X.] -
[X.] | über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. G…, |
gegen 1. | das Gesetz zu dem Beschluss des [X.]päischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist (BTDrucks 17/9047), |
2. | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus (BTDrucks 17/9045), |
3. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ([X.] - [X.]) (BTDrucks 17/9048), |
4. | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (BTDrucks 17/9046), |
5. | den Beschluss des Rates der [X.]päischen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend [X.] ([X.]) und die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Beschlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte ([X.] [X.]) sowie die Mitwirkung der [X.] an [X.] und [X.], |
6. | das Unterlassen der Bundesregierung, die [X.]päische Zentralbank wegen des Beschlusses vom 6. September 2012 betreffend [X.] ([X.]) und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen beim Gerichtshof der [X.]päischen Union zu verklagen, |
7. | das Unterlassen der
Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die
[X.] der Höhe nach begrenzt, regelmäßig
ausgeglichen und abgebaut werden müssen, 8. das Unterlassen der Bundesregierung, auf eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen des [X.]päischen Systems der Zentralbanken (ESZB) hinzuwirken, sodass die Geldschöpfung einer nationalen Zentralbank prozentual nicht den nationalen Kapitalanteil an der [X.]päischen Zentralbank übersteigen darf. |
- 2 BvR 1390/12 -,
I[X.] | über die Verfassungsbeschwerde |
1. | des Herrn Dr. B…, |
2. | des Herrn Prof. Dr. H…, |
3. | des Herrn Prof. Dr. N…, |
4. | des Herrn Prof. Dr. S…, |
5. | des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S…, |
gegen a) | das Zustimmungsgesetz der [X.] zur Vertragsergänzung des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen Union vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der [X.]päischen Union vom 17. Dezember 2007 <2007/[X.] 306/01>) im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren nach [[X.]-41e9-bf7c-8f764cdb4e6a]Artikel 48 Absatz 6 [X.]V[/ref] durch Absatz 3 des Artikel 136 A[X.]V, welches der [X.] am 29. Juni 2012 verabschiedet hat und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat, |
b) | das Zustimmungsgesetz der [X.] zu dem [X.] zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ESM, welches der [X.] am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat, |
c) | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus, welches der [X.] am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat, |
d) | das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag), welches der [X.] am 29. Juni 2012 verabschiedet und dem der Bundesrat am 29. Juni 2012 zugestimmt hat, |
e) | die sechs Rechtsakte
(Sixpack) der [X.]päischen Union zur Verstärkung der
Haushaltsdisziplin der Mitglieder der [X.]-Gruppe,
nämlich |
aa) | Verordnung ([X.]) Nr. 1173/2011 des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im [X.]-Währungsgebiet, |
bb) | Verordnung ([X.]) Nr. 1174/2011 des [X.]päischen Parlaments und des [X.]16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im [X.]-Währungsgebiet, |
cc) | Verordnung ([X.]) Nr. 1175/2011 des [X.]päischen Parlaments und des [X.]16. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, |
dd) | Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]päischen Parlaments und des [X.]16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, |
ee) | Verordnung ([X.]) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und |
ff) | Richtlinie 2011/85/[X.] des
Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die
haushaltspolitischen Rahmen der
Mitgliedstaaten, |
f) | dass der [X.]-Plus-Pakt zur „Stärkere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz“, vereinbart in den Schlußfolgerungen des [X.]päischen Rates vom 24./25. März 2011, Anlage I von [X.] nicht angewandt oder beachtet werden darf, |
g) | die Maßnahmen des [X.]päischen Systems der Zentralbanken und der [X.]päischen Zentralbank zur [X.]rettung, nämlich erstens der Ankauf von Staatsanleihen der Mitglieder des [X.]verbundes zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung am Sekundärmarkt, zweitens die Geldmengenerweiterung durch Überschüttung des [X.]mit Krediten, die gegen nicht hinreichende Sicherheiten ausgegeben werden, zum Zwecke der mittelbaren Staatsfinanzierung und Bankensanierung und drittens die Einrichtung des [X.] der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den nationalen Zentralbanken, |
h) | das Unterlassen der Bundesregierung, Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 A[X.]V beim [X.]päischen Gerichtshof gegen den Kauf von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des [X.]-Verbundes durch das System der [X.]päischen Zentralbanken sowie die [X.]päische Zentralbank oder die Entgegennahme von Staatsanleihen als Sicherheiten für [X.], sofern diese Maßnahmen der Staatsfinanzierung dienen, und gegen das [X.]zu erheben. |
- 2 BvR 1421/12 -,
II[X.] | über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H…, |
sowie 11692 weiterer Beschwerdeführer, |
gegen a) | das Zustimmungsgesetz zu dem [X.] zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ([X.] - [X.]) vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9048 und 17/10126), |
b) | das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046 und 17/9667), |
c) | das Zustimmungsgesetz zu dem Beschluss des [X.]päischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9047), |
d) | das Unterlassen der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der [X.]päischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.]staaten am Sekundärmarkt durch die [X.]päische Zentralbank aufgehoben wird, |
e) | das Unterlassen der Bundesregierung, durch wirksame Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Haftung der [X.] aus den Anleihekäufen in Folge des Beschlusses des [X.]der [X.]päischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.]staaten am Sekundärmarkt durch die [X.]päische Zentralbank und ihre Haftung aus dem Vertrag zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages entsprechend Anlage II des Vertrages nicht übersteigt, |
f) | die Weigerung des [X.], zur Wahrung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung seine Zustimmung zu den Anpassungsprogrammen im Rahmen des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus als Bedingung für die Anleihekäufe der [X.]päischen Zentralbank nur zu erteilen, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der [X.]päischen Zentralbank informiert worden ist. |
- 2 BvR 1438/12 -,
IV. | über die Verfassungsbeschwerde des Herrn van A…, |
sowie 75 weiterer Beschwerdeführer, |
gegen a) | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046), |
b) | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Beschluss des [X.]päischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9047), |
c) | Artikel 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045), |
d) | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ([X.] - [X.]) vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9048). |
- 2 BvR 1439/12 -,
V. | über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S…, |
gegen 1. | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus (BTDrucks 17/9045, 17/9370, [X.] 165/12), |
2. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ([X.] - [X.]) (BTDrucks 17/9048 in Verbindung mit der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses BTDrucks 17/10126; [X.] 166/12), namentlich § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.], soweit die dort dem Haushaltsausschuss zugewiesenen Aufgaben dem Plenum des [X.]es zugewiesen wurden, |
3. | das Gesetz zu dem Beschluss des [X.]päischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist (BTDrucks 17/9047, 17/9373; [X.] 164/12), |
4. | das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, durch gesetzliche Bestimmungen sicherzustellen, dass gemeinsame oder abgestimmte Vorgehensweisen zwischen dem [X.]päischen Stabilitätsmechanismus und der [X.]päischen Zentralbank nicht stattfinden, und die Zustimmung zu jeglichen Finanzhilfefazilitäten des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus zu verweigern, denen rechtlich verbindlich oder tatsächlich koordinierte Tätigkeiten von [X.]päischem Stabilitätsmechanismus und [X.]päischer Zentralbank zugrunde liegen, |
5. | das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, sicherzustellen, dass haushaltsrechtlich eine übertragbare Ausgabeermächtigung für den Gesamtbetrag von 190 Mrd. [X.], soweit eine solche noch nicht besteht, im Rahmen des Haushalts für das Jahr 2013 verankert wird und der auf die [X.] entfallende Anteil am Stammkapital des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von 190 Mrd. [X.] bis zum Kapitalabruf in [X.]vorgehalten wird, |
6. | das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, durch ergänzende gesetzliche Vorschriften zu gewährleisten, dass die Bundesrepublik [X.] nach dem Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus zustimmungsbedürftige Handlungen des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus so lange ablehnen muss, bis zuvor beim [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ein effektives und für den [X.] jederzeit nachvollziehbares Risikomanagement eingerichtet sowie gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus im Wesentlichen den Kriterien des [X.] Handelsgesetzbuch oder eines in [X.] anerkannten internationalen Rechnungslegungssystems entspricht. |
- 2 BvR 1440/12 -,
V[X.] | über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Prof. Dr. von S…, |
sowie 17 weiterer Beschwerdeführer, |
gegen a) | das Gesetz zu dem Beschluss des [X.]päischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9047), |
b) | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) sowie das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012 ([X.] - [X.] <BTDrucks 17/9048 sowie 17/9371>), |
c) | das Gesetz zu dem [X.]vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046 sowie 17/9667), |
d) | die Verordnung ([X.]) Nr. 1176/2011 des [X.]päischen Parlaments und des [X.]16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (L 306/25), |
e) | den Beschluss des EZB-[X.]vom 6. September 2012. |
- 2 BvR 1824/12 -,
sowie
VI[X.] | über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen,, |
1. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046), |
2. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem Beschluss des [X.]päischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der [X.] ist, vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9047), |
3. | Artikel 1 des Gesetzes zu dem [X.] zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus (BTDrucks 17/9045), |
4. | das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am [X.]päischen Stabilitätsmechanismus ([X.] - [X.]) vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9048), |
verstoßen gegen Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, sowie dass der Antragsgegner
5. | verpflichtet ist, zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der [X.]päischen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.]-Staaten am Sekundärmarkt durch die [X.]päische Zentralbank als Umgehung des Verbotes monetärer Staatsfinanzierung nach Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päischen Union aufgehoben wird, und dass er alle Maßnahmen oder Entscheidungen zu unterlassen hat, die der Umsetzung dieses Beschlusses dienen |
6. | seine Zustimmung zu den als Bedingung für den Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt durch die [X.]päische Zentralbank erforderlichen Anpassungsprogrammen im Rahmen der [X.]päischen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus durch einen nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung notwendigen konstitutiven Parlamentsbeschluss nur erteilen darf, wenn er über die Anleihekäufe der [X.]päischen Zentralbank zuvor nach Art, Umfang und Dauer sowie über die damit verbundenen Haftungsrisiken hinreichend informiert wird, und durch wirksame Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Haftung der [X.] aus diesen Anleihekäufen die Summe ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einrichtung des [X.]päischen Stabilitätsmechanismus, wie sie sich aus Anhang II des Vertrages ergibt, nicht übersteigt. |
Antragstellerin: | Fraktion [X.] im [X.], vertreten durch den Vorsitzenden Dr. [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
Antragsgegner: | [X.], vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. [X.], MdB, Platz der [X.], 11011 [X.], |
- 2 [X.] -
beigetreten in den Verfahren zu [X.] bis
V[X.]:
[X.],
vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. [X.],
MdB,
Platz der [X.], 11011 [X.],
beigetreten in sämtlichen Verfahren, im
Verfahren zu VI[X.] auf Seiten des
[X.]es:
Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin [X.],
[X.], Willy-Brandt-Straße 1, 10557 [X.],
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 17. Dezember 2013 beschlossen:
Voßkuhle | Lübbe-Wolff | Gerhardt |
Landau | [X.] | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf |
Meta
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a.
17.12.2013
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 17.12.2013, Az. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (REWIS RS 2013, 224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 224 BVerfGE 134, 357-366 REWIS RS 2013, 224 BVerfGE 132, 195-287 REWIS RS 2013, 224 BVerfGE 135, 317-433 REWIS RS 2013, 224
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Abweichende Meinung
2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Outright Monetary Transactions (OMT) - im Anschluss an BVerfGE 134, 366
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Verbot der Unterzeichnung von ESM- und Fiskalvertrag; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und anderer deutscher und europäischer …
2 BvR 859, 1651, 2006/15, 980/16 (Bundesverfassungsgericht)
Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP) durch das Europäisches …
Keine Referenz gefunden.