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Zur Vereinbarkeit von Griechenlandhilfe und Eurorettungsschirm mit dem Grundgesetz
Leitsätze
zum Urteil des [X.] vom 7. September 2011
- 2 BvR 987/10 -
- 2 BvR 1485/10 -
- 2 BvR 1099/10 -
[X.]
- 2 BvR 987/10 -
- 2 BvR 1485/10 –
- 2 BvR 1099/10 –
[X.] | 1. des Herrn Prof. Dr. [X.], |
2. des Herrn Prof. Dr. Wilhelm Nölling, | |
3. des Herrn Prof. Dr. [X.], | |
4. des Herrn Prof. Dr. Dr. h.[X.]. [X.], | |
5. des Herrn Prof. Dr. Dr. h.[X.]. [X.], |
1) gegen | die Währungspolitik der [X.]republik [X.] (Hilfe für [X.]) wegen Verletzung der Grundre[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer aus Artikel 38 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 [X.] |
- 2 BvR 987/10 -,
2) gegen a) | die [X.]republik [X.] wegen der Tatsa[X.]he, dass sie finanzielle Hilfen für die [X.] mit den anderen Mitgliedern der [X.] vereinbart hat, finanzielle Hilfen für [X.] gewährt, insbesondere dur[X.]h das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderli[X.]hen Zahlungsfähigkeit der [X.] (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010 <[X.] 537>), Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die [X.] gewährleistet und den Internationalen Währungsfonds veranlasst, [X.] finanziell zu unterstützen, |
b) | Vereinbarungen der [X.]päis[X.]hen [X.], insbesondere der [X.], in wel[X.]hen finanzielle Hilfen für die [X.] au[X.]h dur[X.]h die [X.]republik [X.] abgespro[X.]hen wurden, |
[X.]) | den Bes[X.]hluss der im [X.] der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.], insbesondere der Regierungen der [X.], vom 10. beziehungsweise 9. Mai 2010 ([X.]. 9614/10) und den Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen [X.] (Wirts[X.]haft und Finanzen, [X.]) vom 9. Mai 2010, einen europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus zu s[X.]haffen, eins[X.]hließli[X.]h der S[X.]hlussfolgerungen dieses Rates ([X.]. [X.] 2564/1/10 REV 1), |
d) | die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus (ABl Nr. L 118/1), |
e) | das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus vom 21. Mai 2010 ([X.], BGBl I S. 627), |
f) | die [X.] zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten der [X.] und der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität, [X.], vom 7. Juni 2010, |
g) | die Einri[X.]htung der Zwe[X.]kgesells[X.]haft ([X.], [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität [X.], So[X.]iété Anonyme [X.]is[X.]hen Re[X.]hts mit Sitz in [X.]) zur Abwi[X.]klung der Rettungsmaßnahmen zugunsten notleidender Staatshaushalte von Mitgliedern der [X.] und die Beteiligung [X.]s an dieser Zwe[X.]kgesells[X.]haft, |
h) | die Praxis der [X.]päis[X.]hen [X.]bank, Staatsanleihen der Mitglieder der [X.] anzukaufen und Staatsanleihen jedweder Art der Mitglieder der [X.] zu refinanzieren, |
- 2 BvR 1485/10 -,
I[X.] | des Herrn Dr. [X.], |
gegen a) | das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627), |
b) | die Mitwirkung der [X.]regierung an den intergouvernementalen Bes[X.]hlüssen der im Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 [X.]-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9614/10) sowie an dem Bes[X.]hluss des Rates der [X.] vom 9. Mai 2010, einen europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus zu s[X.]haffen (S[X.]hlussfolgerungen des Rates [Wirts[X.]haft und Finanzen] vom 9. Mai 2010, [X.]. [X.] 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3) und an dem Bes[X.]hluss des Rates über die Verordnung Nr. 407/2010 vom 11. Mai 2010 des Rates zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus ([X.]Nr. L 118/1), |
[X.]) | die unter b) genannten Bes[X.]hlüsse des Rates der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie die unter b) genannte Verordnung des Rates, |
d) | den Aufkauf von Staatsanleihen [X.]s und anderer Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.]bank, |
e) | die Mitwirkung der [X.]regierung an der außervertragli[X.]hen Änderung der im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgesehenen Konzeption zur Si[X.]herung der Preisstabilität des [X.]; diese Mitwirkung besteht in den unter b) genannten Mitwirkungshandlungen an den Bes[X.]hlüssen der [X.] beziehungsweise der Mitgliedstaaten über den europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus in Verbindung mit der Mitwirkung an den im Rahmen der [X.]päis[X.]hen [X.] beziehungsweise zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets getroffenen Bes[X.]hlüssen über das „[X.]-Rettungspaket“, dessen [X.] Anteil mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderli[X.]hen Zahlungsfähigkeit der [X.] (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - [X.]) vom 7. Mai 2010 (BGBl I S. 537) umgesetzt wurde, |
f) | die Unterlassung der Kommission sowie des Rates der [X.]päis[X.]hen [X.], die im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgesehenen Maßnahmen gegen die Übers[X.]huldung von Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets zu ergreifen sowie gegen deren Missa[X.]htung der im [X.]vorges[X.]hriebenen Haushaltsdisziplin vorzugehen und auf diese Weise die Entstehung einer Zwangslage zu verhindern, mit der jetzt die mit dem [X.]unvereinbaren „Rettungspakete“ („[X.]-Rettungspaket“ und europäis[X.]her Stabilisierungsme[X.]hanismus) gere[X.]htfertigt werden, |
g) | die Unterlassung der [X.]regierung, Maßnahmen gegen diejenigen Spekulanten zu ergreifen, die na[X.]h ihrer Darstellung gegen den [X.] beziehungsweise gegen bestimmte Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets derart aggressiv spekulieren, dass zur Rettung der Währungsstabilität die „Rettungspakete“ erforderli[X.]h sind |
- 2 BvR 1099/10 -
hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht - Zweiter [X.] - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
[X.],
Mellinghoff,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
[X.],
Hermanns
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 5. Juli 2011 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Die [X.] ri[X.]hten si[X.]h gegen [X.] und europäis[X.]he Re[X.]htsakte sowie weitere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Versu[X.]hen zur Beilegung der gegenwärtigen Finanz- und Staatss[X.]huldenkrise im Raum der [X.]päis[X.]hen Währungsunion stehen.
1. Der Vertrag über die [X.]päis[X.]he [X.] ([X.]) vom 7. Februar 1992 (ABl Nr. C 191/1; [X.] 1253) sah eine gemeinsame Währungspolitik der Mitgliedstaaten vor, die stufenweise eine [X.]päis[X.]he Währungsunion begründen und s[X.]hließli[X.]h die Währungspolitik in der Hand eines [X.]päis[X.]hen Systems der [X.]banken (ESZB) vergemeins[X.]haften sollte (vgl. zum folgenden Sa[X.]hverhalt bereits [X.] 125, 385 ff.). In der dritten Stufe wurde 2002 der [X.] als einheitli[X.]he Währung eingeführt. Um [X.] zur Unterstützung der einheitli[X.]hen Geldpolitik zu gewährleisten, trat glei[X.]hzeitig der Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakt (Ents[X.]hließung des [X.]päis[X.]hen Rates über den Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspakt Amsterdam, 17. Juni 1997, ABl Nr. C 236/1) in [X.], der im Interesse der Stabilität des [X.] eine Neuvers[X.]huldung von maximal 3 % des Bruttoinlandsprodukts (B[X.]) und einen S[X.]huldenstand von maximal 60 % des B[X.] vorsieht.
2. Die [X.] (im Folgenden: [X.]) ist seit 2001 Mitglied der Gruppe von 16 (seit Januar 2011: 17) der 27 Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] (Ents[X.]heidung des [X.] vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der Einheitswährung dur[X.]h [X.] am 1. Januar 2001, ABl Nr. L 167/19), deren gemeinsame Währung der [X.] ist ([X.]). Die Angaben zur Größe des [X.] Haushaltsdefizits im Jahr 2009 mussten von 5 % auf knapp 13 % des B[X.] korrigiert werden; für 2010 wurde mit einem Anstieg der Staatsvers[X.]huldung auf 125 % des B[X.] und damit mehr als das Doppelte des [X.] von 60 % des B[X.] gere[X.]hnet (vgl. Pressemitteilung des Rates für Wirts[X.]haft und Finanzen <[X.]-Rat>, 16. Februar 2010).
3. Vor diesem Hintergrund kam der [X.]päis[X.]he Rat der Staats- und Regierungs[X.]hefs am 11. Februar 2010 in Brüssel zusammen, um über mögli[X.]he Maßnahmen in Bezug auf [X.] zu beraten. Der [X.]päis[X.]he Rat verkündete bei dieser Gelegenheit, dass er, falls nötig, ents[X.]hlossene und koordinierte Maßnahmen ergreifen werde, um die finanzielle Stabilität der gesamten [X.]zone si[X.]herzustellen (vgl. Statement by the Heads of State or Government of the [X.]pean [X.], 11. Februar 2010). Am 16. Februar 2010 vers[X.]härfte der [X.]-Rat das bereits im April 2009 in Gang gesetzte Defizitverfahren gegen [X.] und verlangte, das Defizit innerhalb eines Jahres um 4 Prozentpunkte abzubauen (von 12,7 % im Jahr 2009 auf 8,7 % im Jahr 2010) und bis 2012 weiter auf hö[X.]hstens 3 % des [X.]zurü[X.]kzuführen (vgl. Pressemitteilung des [X.]-Rates, 16. Februar 2010). Na[X.]h steigender Unruhe an den Finanzmärkten erklärten die Staats- und Regierungs[X.]hefs der [X.]länder am 25. März 2010 ihre Bereits[X.]haft, [X.] zusätzli[X.]h zu einer Finanzierung dur[X.]h den Internationalen Währungsfonds ([X.]) mit eigenen bilateralen Darlehen beizustehen (vgl. Erklärung der Staats- und Regierungs[X.]hefs der Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets, 25. März 2010). Offenbar konnte au[X.]h diese Erklärung die Finanzmärkte ni[X.]ht na[X.][X.]altig überzeugen. Na[X.]hdem die Ratingagentur Fit[X.]h am 9. April 2010 ihr Rating für [X.] auf BBB- heruntergestuft hatte und die Risikoaufs[X.]hläge für [X.] Staatsanleihen auf Rekordhöhen s[X.]hnellten, erzielten die [X.]-Finanzminister am 11. April 2010 eine Einigung über die Ausgestaltung der in Form von bilateralen Darlehen von [X.] der [X.]zone zu gewährenden Hilfe für [X.] sowie deren Umfang und die Zinshöhe. Um [X.] Anreize für die Rü[X.]kkehr zur Marktfinanzierung zu bieten, sollte die Zinsbere[X.]hnungsformel des [X.] mit gewissen Anpassungen als Bezugsgröße für die Festsetzung der Bedingungen für die bilateralen staatli[X.]h gewährten Kredite herangezogen werden. Am 12. April 2010 trat die [X.]-Kommission in Abstimmung mit der [X.]päis[X.]hen [X.]bank ([X.]) mit dem [X.] und [X.] in Verhandlungen ein, in denen die Bedingungen für das [X.] Hilfspaket konkretisiert wurden. Die Unterstützung sollte in dem Augenbli[X.]k aktiviert werden, in dem sie tatsä[X.]hli[X.]h und vor allem zur Erfüllung von Verbindli[X.]hkeiten der Anleihemärkte benötigt wurde. Die teilnehmenden [X.] sollten dann über die Auszahlungen ents[X.]heiden (vgl. Statement on the support to [X.] by [X.] area Members States, 11. April 2010).
4. Am 23. April 2010 beantragte [X.] Finanzhilfen der [X.] und des [X.] (vgl. Joint statement by [X.]pean Commission, [X.]pean Central Bank and Presiden[X.]y of the [X.]group on [X.], [X.]/10/446, 23. April 2010). Daraufhin erklärten die [X.] der [X.] am 2. Mai 2010 ihre Bereits[X.]haft, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des [X.] mit einem ges[X.]hätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden [X.] bis zu 80 Milliarden [X.] als Finanzhilfe an [X.] in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Milliarden [X.] im ersten Jahr (vgl. Statement by the [X.]group, 2. Mai 2010). Der Anteil der einzelnen [X.] an den Krediten bemisst si[X.]h na[X.]h dem jeweiligen Anteil der [X.] des [X.]-Währungsgebietes am Kapital der [X.]. Der Anteil [X.]s unter den seinerzeit 15 [X.] der [X.] (ohne [X.]) sollte 27,92 % betragen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BTDru[X.]ks 17/1544, S. 4). Der [X.] Anteil an den Krediten belief si[X.]h dana[X.]h bei Teilnahme aller [X.]-[X.] (außer [X.]) auf rund 22,4 Milliarden [X.], davon bis zu 8,4 Milliarden [X.] im [X.]. Der [X.] sollte einen Anteil von 30 Milliarden [X.] übernehmen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BTDru[X.]ks 17/1544, S. 1). Die Finanzhilfe der [X.] wird im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt, die zwis[X.]hen dem [X.] und der [X.]-Kommission (in Abstimmung mit der [X.]) sowie [X.] vereinbart wurde. Die Abspra[X.]hen der [X.] der [X.] mit [X.] und untereinander umfassen zwei Vereinbarungen. Einerseits den Darlehensvertrag, in dem im Wesentli[X.]hen die Darlehenskonditionen und Voraussetzungen der Darlehensgewährung festgelegt werden („Loan Fa[X.]ility Agreement“ zwis[X.]hen den [X.] der [X.]zone und [X.]) und andererseits eine Vereinbarung zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten der [X.]zone, in der die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Mitgliedstaaten untereinander bestimmt werden („Inter[X.]reditor Agreement“). Beide Vereinbarungen beziehen si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der finanz- und wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Maßnahmen [X.]s auf das mit [X.] vereinbarte „Memorandum of Understanding“ (vgl. [X.]: Memorandum of Understanding on Spe[X.]ifi[X.] E[X.]onomi[X.] Poli[X.]y Conditionality, 2. Mai 2010), das die Bedingungen der Kreditvergabe festlegt und insbesondere die Auszahlung der Finanzhilfen an bestimmte, strenge Bedingungen hinsi[X.]htli[X.]h der Haushaltssanierung knüpft. Die Auszahlung der einzelnen Tran[X.]hen ist dana[X.]h an die Einhaltung quantitativer Leistungskriterien gekoppelt. So sind für jedes Quartal detaillierte Einsparungsziele festgelegt, die dur[X.]h Maßnahmen wie Steuererhöhungen oder Strei[X.]hung von Gratifikationen im öffentli[X.]hen Dienst errei[X.]ht werden müssen (vgl. [X.]: Memorandum of Understanding on Spe[X.]ifi[X.] E[X.]onomi[X.] Poli[X.]y Conditionality, 2. Mai 2010, S. 1). In der Vereinbarung zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten ist außerdem ein interner Zins- und Zahlungsausglei[X.]h für wirts[X.]haftli[X.]h anges[X.]hlagene Geberländer geregelt. Dana[X.]h kann ein Kreditgeber, der höhere Refinanzierungskosten hat als der Zins des Kreditnehmers im Rahmen des Darlehensvertrags, verlangen, dass ihm ein Zinsausglei[X.]h gewährt wird, der anteilig aus dem Zinsertrag der anderen Geber finanziert wird. Außerdem kann ein Kreditgeber, falls er höhere Refinanzierungskosten haben sollte als der Zins des Kreditnehmers im Rahmen des Darlehensvertrags, beantragen, an der Auszahlung der nä[X.]hsten Tran[X.]he ni[X.]ht teilzunehmen. Über diesen Antrag ents[X.]heiden die anderen Darlehensgeber mit Zweidrittelmehrheit ihrer Kapitalanteile. Sobald dieser Kapitalgeber wieder niedrigere Refinanzierungskosten hat als der Zins des Darlehensnehmers, ist vorgesehen, seinen Kreditanteil wieder an den im Darlehensvertrag vorgesehenen Anteil anzupassen. Kein Kreditgeber ist verantwortli[X.]h für die Verpfli[X.]htungen eines anderen Kreditgebers.
5. Um die erforderli[X.]hen Maßnahmen auf [X.] zu treffen, verabs[X.]hiedete der Deuts[X.]he [X.]tag am 7. Mai 2010 das angegriffene Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderli[X.]hen Zahlungsfähigkeit der [X.](Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - [X.], BGBl I S. 537). Die Vors[X.]hriften des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes lauten:
§ 1 - Gewährleistungsermä[X.]htigung
(1) Das [X.]ministerium der Finanzen wird ermä[X.]htigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden [X.] für Kredite an die [X.] zu übernehmen, die als Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der [X.] erforderli[X.]h sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion si[X.]herzustellen. Die Gewährleistung dient der Absi[X.]herung von Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die [X.], die gemeinsam mit den Krediten der anderen Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.], deren Währung der [X.] ist, und des Internationalen Währungsfonds ausgezahlt werden sollen. Grundlage bilden die zwis[X.]hen dem Internationalen Währungsfonds, der [X.]päis[X.]hen Kommission im Auftrag der Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] und der [X.] unter Mitwirkung der [X.]päis[X.]hen [X.]bank vereinbarten Maßnahmen. Die Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen im [X.] bis zur Höhe von 8,4 Milliarden [X.] ausgezahlt werden.
(2) Eine Gewährleistung ist auf den Hö[X.]hstbetrag dieser Ermä[X.]htigung in der Höhe anzure[X.]hnen, in der der [X.] daraus in Anspru[X.]h genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermä[X.]htigungsrahmen ni[X.]ht anzure[X.]hnen.
(3) Vor Übernahme von Gewährleistungen na[X.]h Absatz 1 ist der [X.] des Deuts[X.]hen [X.] zu unterri[X.]hten, sofern ni[X.]ht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Der [X.] des Deuts[X.]hen [X.] ist darüber hinaus vierteljährli[X.]h über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterri[X.]hten.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag na[X.]h der Verkündung in [X.].
6. Der auf [X.] entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ([X.]) ausgerei[X.]ht, die hierfür eine [X.]garantie benötigt. § 1 Abs. 1 [X.] ermä[X.]htigt das [X.]ministerium der Finanzen, entspre[X.]hende Gewährleistungen zu übernehmen, die die Ausrei[X.]hung des Kredits dur[X.]h die [X.] absi[X.]hern.
7. Ebenfalls no[X.]h am 7. Mai 2010 kamen die Staats- und Regierungs[X.]hefs der [X.] erneut in Brüssel zusammen und spra[X.]hen si[X.]h unter anderem dafür aus, die [X.] im [X.]-Währungsgebiet zu verstärken sowie die Finanzmärkte intensiver zu regulieren und die Spekulation zu bekämpfen (vgl. zum folgenden Sa[X.]hverhalt bereits [X.] 126, 158 <160 ff.>). Wiederum bekräftigten sie ihre Ents[X.]hlossenheit, alle Mittel auszus[X.]höpfen, um die Stabilität des [X.]-Währungsgebiets zu wahren. Hierzu vereinbarten sie unter anderem, dass die [X.]-Kommission einen europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus zur Wahrung der Finanzmarktstabilität in [X.]pa vors[X.]hlagen sollte („[X.]-Rettungss[X.]hirm“). Daraufhin bes[X.]hloss am 9. Mai 2010 der [X.]-Rat die S[X.]haffung eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus, der si[X.]h aus zwei Komponenten zusammensetzt: dem auf eine [X.]-Verordnung gestützten europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus ([X.]) einerseits und der europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität ([X.]), einer auf zwis[X.]henstaatli[X.]her Vereinbarung der Mitgliedstaaten der [X.] beruhenden Zwe[X.]kgesells[X.]haft zur Gewährung von Darlehen und Kreditlinien, andererseits. Mit diesen Instrumenten sollen Mitgliedstaaten, die aufgrund von außergewöhnli[X.]hen Ereignissen, die si[X.]h ihrer Kontrolle entziehen, von S[X.]hwierigkeiten betroffen sind, finanziell unterstützt werden (vgl. die „Konditionsvereinbarung“ über die „zentralen Strukturelemente der [X.]“). Au[X.]h die [X.] ließ si[X.]h in den neuen Ansatz einbeziehen, indem sie ein „Programm für die Wertpapiermärkte“ bes[X.]hloss. Unter anderem ermä[X.]htigte der [X.]-Rat dabei die [X.]banken des [X.]systems, S[X.]huldtitel, die von [X.] oder öffentli[X.]hen Stellen der Mitgliedstaaten begeben werden, auf dem Sekundärmarkt anzukaufen (ABl Nr. L 124/8).
8. Die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus (ABl Nr. L 118/1) stützt si[X.]h auf Art. 122 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] (A[X.]V). Dana[X.]h kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnli[X.]her Ereignisse, die si[X.]h seiner Kontrolle entziehen, von S[X.]hwierigkeiten betroffen oder von gravierenden S[X.]hwierigkeiten ernstli[X.]h bedroht ist, ein finanzieller Beistand der [X.] gewährt werden. Der Rat ist der Ansi[X.]ht, dass die außergewöhnli[X.]he Situation darin liege, dass die Vers[X.]härfung der weltweiten Finanzkrise für mehrere Mitgliedstaaten der [X.] zu einer gravierenden Vers[X.]hle[X.]hterung der Kreditkonditionen geführt habe, die über das hinausgehe, was si[X.]h dur[X.]h wirts[X.]haftli[X.]he Fundamentaldaten erklären lasse. Der europäis[X.]he Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus soll so lange in [X.] bleiben, wie es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität erforderli[X.]h ist und ein Finanzmittelvolumen von bis zu 60 Milliarden [X.] umfassen, was eine Kreditaufnahme der [X.] notwendig ma[X.]ht. Die Verordnung regelt im Einzelnen die Bedingungen und Verfahren, na[X.]h denen einem Mitgliedstaat ein finanzieller Beistand der [X.] gewährt werden kann. Über die Gewährung finanziellen Beistands ents[X.]heidet der Rat auf Vors[X.]hlag der [X.]-Kommission mit qualifizierter Mehrheit.
9. Neben der Einführung des [X.] verpfli[X.]hteten si[X.]h die Staats- und Regierungs[X.]hefs der [X.], über eine Zwe[X.]kgesells[X.]haft, die [X.], finanziellen Beistand zu leisten. Eine Zwe[X.]kgesells[X.]haft („spe[X.]ial purpose vehi[X.]le“) ist eine juristis[X.]he Person oder eine einer juristis[X.]hen Person glei[X.]hstehende Einri[X.]htung ausländis[X.]hen Re[X.]hts, die gewöhnli[X.]h für einen ganz bestimmten Zwe[X.]k gegründet und na[X.]h Errei[X.]hen dieses Zwe[X.]ks wieder aufgelöst wird. Bes[X.]hlossen wurde, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten unter Bea[X.]htung ihrer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften entspre[X.]hend ihrem Anteil an dem eingezahlten Kapital der [X.] für die Zwe[X.]kgesells[X.]haft bürgen (vgl. Bes[X.]hluss der im Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vom 9. Mai 2010, [X.]. 9614/10). Die [X.]-Kommission kann im Rahmen der [X.] von den Mitgliedstaaten der [X.] für die Erledigung von Aufträgen in Anspru[X.]h genommen werden (vgl. Bes[X.]hluss der Vertreter der Regierungen der 27 [X.]-Mitgliedstaaten vom 9. Mai 2010, [X.]. 9614/10).
10. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser Zwe[X.]kgesells[X.]haft, die zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht gegründet war, wurden zunä[X.]hst Rahmenbedingungen vereinbart („Konditionsvereinbarung“): Anteilseigner sind alle Mitgliedstaaten der [X.], jeder Mitgliedstaat der [X.] entsendet einen Direktor in den Vorstand der Gesells[X.]haft, in den zudem die [X.]-Kommission einen Beoba[X.]hter entsendet. Die Gründung der Zwe[X.]kgesells[X.]haft soll na[X.]h luxemburgis[X.]hem Re[X.]ht erfolgen. Ihr Zwe[X.]k ist die Emission von Anleihen sowie die Gewährung von Darlehen und Kreditlinien zur De[X.]kung des Finanzierungsbedarfs von in S[X.]hwierigkeiten befindli[X.]hen Mitgliedstaaten der [X.] unter Auflagen. Die Garantien für die Zwe[X.]kgesells[X.]haft in Höhe von 440 Milliarden [X.] werden anteilig unter den Mitgliedstaaten der [X.] entspre[X.]hend ihrer Beteiligung am Kapital der [X.] aufgeteilt, wobei die Verbindli[X.]hkeiten im Rahmen der Garantien der Mitgliedstaaten auf ihren Anteil plus 20 % je Anleiheemission begrenzt sind. Die Erhöhung um bis zu 20 % ergibt si[X.]h daraus, dass ni[X.]ht alle Mitgliedstaaten der [X.] an allen Anleiheemissionen beteiligt sein werden. Die Ents[X.]heidungen werden einstimmig getroffen, die Laufzeit der Zwe[X.]kgesells[X.]haft ist begrenzt auf drei Jahre ab Gründung unbes[X.]hadet der Fälligkeit von dur[X.]h die Zwe[X.]kgesells[X.]haft gewährten Darlehen oder emittierten Anleihen sowie von dur[X.]h Mitgliedstaaten der [X.] übernommenen Garantien.
11. Zwis[X.]hen den teilnehmenden [X.] der [X.] und der geplanten Zwe[X.]kgesells[X.]haft sollte zudem eine Rahmenvereinbarung ges[X.]hlossen werden, die Einzelheiten zur Emission von Anleihen dur[X.]h die Zwe[X.]kgesells[X.]haft am Kapitalmarkt, zur Garantieerklärung der [X.] der [X.] sowie Modalitäten der Kreditausrei[X.]hung regelt (vgl. [X.] Framework Agreement, Entwurf vom 20. Mai 2010). Infolge des Anteils [X.]s am Kapital der [X.] sollte si[X.]h der [X.] Anteil an dem Garantievolumen auf 123 Milliarden [X.] belaufen; für Fälle unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs re[X.]hnete man damit, dass der Betrag um 20 % übers[X.]hritten werden könnte (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BTDru[X.]ks 17/1685, S. 1). Das Gesamtvolumen der Stabilisierungsinstrumente in Höhe von 750 Milliarden [X.] erre[X.]hnet si[X.]h aus dem Volumen des [X.] in Höhe von 60 Milliarden [X.], dem Volumen des [X.] in Höhe von 440 Milliarden [X.] sowie einer (erwarteten) Beteiligung des [X.] in Höhe der Hälfte der genannten Summen, also weiteren 250 Milliarden [X.] (vgl. S[X.]hlussfolgerungen des [X.]-Rates vom 9. Mai 2010, [X.]. [X.] 2564/1/10 REV 1).
12. Um auf [X.] die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands über die Zwe[X.]kgesells[X.]haft ([X.]) zu s[X.]haffen, verabs[X.]hiedete der [X.] am 21. Mai 2010 das angegriffene Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus (im Folgenden: [X.], [X.] 627). Na[X.]hdem der [X.]rat no[X.]h am selben Tag bes[X.]hlossen hatte, auf die Anrufung des Vermittlungsauss[X.]husses zu verzi[X.]hten, wurde das Gesetz am 22. Mai 2010 verkündet. Die Vors[X.]hriften des [X.]es lauten:
§ 1
Gewährleistungsermä[X.]htigung
(1) Das [X.]ministerium der Finanzen wird ermä[X.]htigt, für Kredite, die eine von den Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes gegründete oder beauftragte Zwe[X.]kgesells[X.]haft zur Finanzierung von Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des [X.]-Währungsgebietes aufnimmt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Milliarden [X.] zu übernehmen, sofern diese Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaates erforderli[X.]h sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion si[X.]herzustellen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem Internationalen Währungsfonds und der [X.]päis[X.]hen Kommission unter Mitwirkung der [X.]päis[X.]hen [X.]bank ein wirts[X.]hafts- und finanzpolitis[X.]hes Programm vereinbart hat und dass dies von den [X.] des [X.]-Währungsgebietes einvernehmli[X.]h gebilligt wird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des [X.]-Währungsgebietes ist zuvor dur[X.]h die [X.] des [X.]-Währungsgebietes unter Auss[X.]hluss des betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam mit dem Internationalen Währungsfonds und der [X.]päis[X.]hen [X.]bank einvernehmli[X.]h festzustellen. Gewährleistungen na[X.]h Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden.
(2) Die Übernahme von Gewährleistungen na[X.]h Absatz 1 setzt voraus, dass die [X.] des [X.]-Währungsgebietes unter Auss[X.]hluss des betroffenen Mitgliedstaates und unter Mitwirkung der [X.]päis[X.]hen [X.]bank und im Benehmen mit dem Internationalen Währungsfonds einvernehmli[X.]h übereinkommen, dass Notmaßnahmen na[X.]h der Verordnung des Rates der [X.] zur Erri[X.]htung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus ni[X.]ht oder ni[X.]ht in vollem Umfang ausrei[X.]hen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaates des [X.]-Währungsgebietes abzuwenden.
(3) Eine Gewährleistung ist auf den Hö[X.]hstbetrag dieser Ermä[X.]htigung in der Höhe anzure[X.]hnen, in der der [X.] daraus in Anspru[X.]h genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermä[X.]htigungsrahmen ni[X.]ht anzure[X.]hnen.
(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen na[X.]h Absatz 1 bemüht si[X.]h die [X.]regierung, Einvernehmen mit dem [X.] des Deuts[X.]hen [X.] herzustellen. Der [X.] hat das Re[X.]ht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingenden Gründen eine Gewährleistung bereits vor Herstellung eines Einvernehmens übernommen werden muss, ist der [X.] unverzügli[X.]h na[X.]hträgli[X.]h zu unterri[X.]hten; die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens ist eingehend zu begründen. Der [X.] des Deuts[X.]hen [X.] ist darüber hinaus vierteljährli[X.]h über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterri[X.]hten.
(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen dur[X.]h das [X.]ministerium der Finanzen muss dem [X.] des Deuts[X.]hen [X.] der Vertrag über die Zwe[X.]kgesells[X.]haft vorgelegt werden.
(6) Der Gewährleistungsrahmen na[X.]h Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der [X.]haushaltsordnung mit Einwilligung des [X.]es des Deuts[X.]hen [X.] um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe übers[X.]hritten werden.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag na[X.]h der Verkündung in [X.].
13. Unter dem 7. Juni 2010 gründete das Großherzogtum [X.] die Zwe[X.]kgesells[X.]haft zunä[X.]hst alleine (vgl. [X.], So[X.]iété Anonyme, 7. Juni 2010). No[X.]h am selben Tag nahmen die Finanzminister der [X.] sowie ein Vertreter der Zwe[X.]kgesells[X.]haft die Rahmenvereinbarung an (vgl. [X.] Framework Agreement, Exe[X.]ution Version vom 7. Juni 2010). Art. 13 Abs. 8 dieser Rahmenvereinbarung räumt den übrigen Mitgliedstaaten das Re[X.]ht ein, ihre Anteile an der Zwe[X.]kgesells[X.]haft zu übernehmen.
Mit ihren [X.] wenden si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer gegen [X.] und europäis[X.]he Re[X.]htsakte sowie weitere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Versu[X.]hen zur Beilegung der gegenwärtigen Staatss[X.]huldenkrise im Raum der [X.]päis[X.]hen Währungsunion stehen. Alle Bes[X.]hwerdeführer sehen si[X.]h in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt.
1. Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] sind der Ansi[X.]ht, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleiste jedem Bürger ein Re[X.]ht darauf, dass die Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes jedenfalls im [X.] gewahrt werden. Sie rügen eine Missa[X.]htung fundamentaler Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere des Sozialstaatsprinzips, sowie eine Missa[X.]htung der Prinzipien der Finanzverfassung, insbesondere eine Verletzung der Grenzen der Kreditaufnahme (Art. 115 [X.]). [X.] habe seine Haushaltshoheit weitgehend aufgegeben. Die konvergenz- und damit stabilitätswidrigen Maßnahmen verstießen au[X.]h gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.].
a) aa) Art. 38 [X.] gewähre ein subjektives Re[X.]ht darauf, dass jede Integrationspolitik dur[X.]h hinrei[X.]hend bestimmte Bes[X.]hlüsse des Deuts[X.]hen [X.] und des [X.]rates verantwortet werde. Re[X.]htsakte, die die Konzeption der Währungsunion der [X.]päis[X.]hen [X.] verließen, könnten in [X.] keine Wirkung entfalten, weil eine sol[X.]he Wirkung mangels parlamentaris[X.]her Verantwortbarkeit Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzen würde. Der [X.] habe Verantwortung übernommen für die Währungsunion, dies aber nur unter bestimmten Rahmenbedingungen zur Si[X.]herung der Stabilität der [X.]swährung. Die Stabilitätskriterien seien ni[X.]ht nur als Grenze der übertragenen [X.] verbindli[X.]h, weil [X.]tag und [X.]rat eine Entwi[X.]klung der Währungsunion unabhängig von diesen Stabilitätskriterien ni[X.]ht zu verantworten bereit und bere[X.]htigt gewesen seien, sondern au[X.]h, weil eine strikt an die Konvergenzkriterien gebundene Stabilitätsgemeins[X.]haft Vertragsgegenstand der [X.] sei. Die [X.]spolitik sei nur in den Grenzen der übertragenen Hoheitsre[X.]hte vom Parlament verantwortet und legitimiert. Genauso wie die Politik einer Währungsunion ohne ein Zustimmungsgesetz [X.]s keine Wirkung in [X.] entfalten könne, könne si[X.]h eine sol[X.]he Politik au[X.]h ni[X.]ht gegen das Zustimmungsgesetz, das seine Grundlage in dem Vertrag finde, vor dem Grundgesetz behaupten. Sie würde ebenfalls das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzen.
[X.]) Wenn das Stabilitätsprinzip des [X.] verlassen werde, sei diese Politik ni[X.]ht vom Deuts[X.]hen [X.]tag und vom [X.]rat verantwortet und verantwortbar, was die Verfassungsre[X.]hte des Bürgers verletze. Maßnahmen, wie sie vom [X.]päis[X.]hen Rat und dem [X.]der Finanzminister bes[X.]hlossen und dur[X.]h das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz umgesetzt worden seien, missa[X.]hteten die Grenzen der Befugnisse der [X.] und könnten in [X.] keine Wirkung entfalten. Die Maßnahmen verstießen ni[X.]ht nur gegen das stabilitätsre[X.]htli[X.]he Konvergenzprinzip im engeren Sinne, sondern ließen au[X.]h die Voraussetzung der währungsre[X.]htli[X.]hen Konvergenz, nämli[X.]h die Eigenständigkeit der Haushalte der Mitglieder der Währungsunion, außer Betra[X.]ht. Einfa[X.]he Bes[X.]hlüsse des Deuts[X.]hen [X.] könnten die Verantwortung für die Hilfsmaßnahmen der [X.] und [X.]s ni[X.]ht demokratiegere[X.]ht übernehmen. Ob die Währungsunion na[X.]h dem Stabilitätskonzept des Vertrages die Stabilität der europäis[X.]hen Währung erwarten lasse, bestimme si[X.]h dana[X.]h, ob die Konvergenz na[X.][X.]altig so verwirkli[X.]ht sei, dass die Währungsunion eine auf Dauer der Stabilität verpfli[X.]htete und insbesondere Geldwertstabilität gewährleistende Gemeins[X.]haft sein könne ([X.] 89, 155 <204>).
b) Mit der Verpfli[X.]htung, anderen Mitgliedern der [X.] Finanzhilfen zu gewähren, um deren Haushaltsnotlagen abzuwehren, habe [X.] seine Haushaltshoheit, die wesentli[X.]her Bestandteil der Wirts[X.]haftshoheit sei, weitgehend aufgegeben. Damit werde das den [X.] Parlamentarismus definierende Budgetre[X.]ht des [X.] (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in einer Weise einges[X.]hränkt, wel[X.]he die existenzielle Staatli[X.]hkeit demokratiewidrig aus der Hand gebe. Grenzen zulässiger Kreditgewährleistungen fänden si[X.]h in dem grundlegenden Haushaltsprinzip des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Es sei ausges[X.]hlossen, dass [X.] seine Verpfli[X.]htungen aus den Gewährleistungen ohne Aufnahme von Krediten werde erfüllen können.
[X.]) Die konvergenz- und damit stabilitätswidrigen Maßnahmen verstießen überdies gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.]. Dieses Grundre[X.]ht verbürge das „Grundre[X.]ht des Bürgers auf Preisstabilität“. Seine Substanz erhalte es au[X.]h dur[X.]h das Sozialstaatsprinzip. Diese Eigentumsgewährleistung werde dur[X.]h eine Politik der Instabilität des Geldes verletzt. Inflation s[X.]hmälere mit dem Geldwert materiell die Geldansprü[X.]he. Geldvermögen verliere dur[X.]h Inflation mehr oder weniger an Wert. Die Eigentumsgewährleistung garantiere zwar ni[X.]ht allgemein den Wert der Vermögen, aber sie s[X.]hütze do[X.]h gegenüber einer staatli[X.]hen Politik, wel[X.]he die Inflation fördere. Aus Art. 14 Abs. 1 [X.] folge au[X.]h eine S[X.]hutzpfli[X.]ht des Staates zugunsten der Wertbeständigkeit der Vermögen. Die konvergenz- und damit stabilitätswidrige Politik der [X.] und [X.]s lasse gegenwärtig und unmittelbar eine Entwertung der persönli[X.]hen Vermögenswerte der Bes[X.]hwerdeführer besorgen. Der Eigentumss[X.]hutz gebiete die frühe Abwehr von Inflation. Denn wenn abgewartet werde, bis si[X.]h die Inflation entwi[X.]kelt habe, sei der S[X.]haden bereits eingetreten. Im Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahren sei zu prüfen, ob eine Inflationsgefahr dur[X.]h die Währungspolitik der [X.] und [X.]s entstehe.
d) Es gebe keine Befugnisse der [X.]organe zu Handlungen, die dem Grundgesetz zuwiderliefen; alle Befugnisse endeten ohnehin dort, wo sie gegen den [X.] der Verfassungsidentität verstießen, die ausweisli[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht zur Disposition der Politik der [X.]organe stehe. Der [X.] der Verfassungsidentität grenze au[X.]h die Befugnisse der [X.]sorgane ein. Sowohl die unionale als au[X.]h die nationale Politik des [X.]-Rettungss[X.]hirms missa[X.]hteten ni[X.]ht nur das Prinzip der begrenzten Ermä[X.]htigung, sondern als Inflationspolitik au[X.]h den [X.] der Verfassungsidentität [X.]s, insbesondere das Sozialstaatsprinzip. Sie berge sogar die Gefahr einer sozialstaatswidrigen Währungsreform. Die [X.]päis[X.]he [X.] versu[X.]he, Art. 122 Abs. 2 A[X.]V zu einer Art bundesstaatli[X.]hen Notstandsverfassung auszubauen. Dies sei eine Befugnisanmaßung, wel[X.]he die Qualität eines Umsturzes habe. Der europäis[X.]he Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus s[X.]haffe die „[X.]“, die zuglei[X.]h eine „[X.]“ sei. Er s[X.]haffe die „[X.]“ und die Haftungsgemeins[X.]haft. Finanzhilfen für notleidende Staatshaushalte seien ein Finanzausglei[X.]h, der die Konzeption der Währungsunion verlasse.
2. Au[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] sieht si[X.]h in seinen Grundre[X.]hten und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt. Der [X.]-Stabilisierungsme[X.]hanismus sei unvereinbar mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] und habe vertragsändernden Charakter (a). Beides sei von Bedeutung für mehrere Grundre[X.]htsverstöße (b) und ([X.]).
a) Der [X.]-Stabilisierungsme[X.]hanismus verstoße - wie zuvor s[X.]hon die [X.]hilfe - gegen das [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V, das eine Haftung der [X.] für Verbindli[X.]hkeiten der Mitgliedstaaten sowie eine Haftung der Mitgliedstaaten für Verbindli[X.]hkeiten anderer Mitgliedstaaten auss[X.]hließe. Zwe[X.]k dieser Vors[X.]hrift sei es, eine umfassende re[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit der Mitgliedstaaten für eigenes fiskalis[X.]hes Verhalten si[X.]herzustellen. Nur wenn jedem Mitgliedstaat klar sei, dass weder die [X.] no[X.]h andere Mitgliedstaaten für die eigenen Verbindli[X.]hkeiten hafteten oder einständen und daher gegebenenfalls [X.]insolvenz drohte, bestehe ein hinrei[X.]hender Anreiz, die Stabilitätsanforderungen na[X.][X.]altig zu erfüllen und ni[X.]ht auf Kosten der anderen - die zwar re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet seien, aber si[X.]h aufgrund des Dru[X.]ks der ökonomis[X.]hen Verhältnisse faktis[X.]h gezwungen sehen könnten, für die Verbindli[X.]hkeiten des unsolide wirts[X.]haftenden Mitgliedstaates einzustehen - eine unverantwortli[X.]he Vers[X.]huldungspolitik zu betreiben und si[X.]h „Wohlstand auf Pump“ zu leisten in der Hoffnung, dass die anderen dies letztli[X.]h bezahlten.
Eine Re[X.]htfertigung dieses Verstoßes mit einer Notstandslage na[X.]h Art. 122 Abs. 2 A[X.]V komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Übers[X.]huldung [X.]s und anderer [X.] sei insbesondere kein einer Naturkatastrophe verglei[X.]hbares Ereignis, sondern das Ergebnis einer Finanzpolitik, für die die betreffenden [X.] vertragli[X.]h allein verantwortli[X.]h seien. [X.]sbankrott sei im Falle der Übers[X.]huldung eine ökonomis[X.]he Konsequenz eigenen Verhaltens, für die der betreffende Staat na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k von Art. 125 A[X.]V einzustehen habe. Würde man die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedstaates als außergewöhnli[X.]hes Ereignis im Sinne von Art. 122 Abs. 2 A[X.]V verstehen, hätte das [X.] kaum no[X.]h einen Anwendungsberei[X.]h.
Der Verstoß des [X.]-Stabilisierungsme[X.]hanismus gegen das [X.] sei keine punktuelle Vertragsverletzung; vielmehr werde die vertragli[X.]h vorgesehene Konzeption der Stabilitätsunion dauerhaft zerstört und dur[X.]h die völlig andere Konzeption einer Haftungs- und [X.] ersetzt. Hinzu komme, dass der [X.]-Stabilisierungsme[X.]hanismus als sol[X.]her die Institutionalisierung fortgesetzter Vertragsverletzungen darstelle. Die [X.]republik [X.] habe mit dem [X.] der Währungsunion nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass die stabilitätssi[X.]hernden Normen gelten und strikt angewendet würden. Mit jeder Missa[X.]htung dieser Normen verlasse die [X.]päis[X.]he [X.] die vertragli[X.]hen Grundlagen der Währungspolitik und übers[X.]hreite den mit den Zustimmungsgesetzen der Mitgliedstaaten bestimmten Kompetenzrahmen. Man könne politis[X.]h darüber streiten, ob eine Abkehr von der bisherigen Konzeption sinnvoll sei oder ni[X.]ht. Re[X.]htli[X.]h jedenfalls sei ein so fundamentaler Konzeptionswe[X.]hsel nur dur[X.]h eine förmli[X.]he Vertragsänderung mögli[X.]h. Die Beteiligung der [X.]regierung und des [X.] an der faktis[X.]hen und gewohnheitsre[X.]htli[X.]hen Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.
b) Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht habe in seinem Lissabon-Urteil ein umfassendes Re[X.]ht des Einzelnen auf Teilhabe an der [X.] Legitimation der öffentli[X.]hen Gewalt - ein „Re[X.]ht auf Demokratie“ - anerkannt, das si[X.]h ni[X.]ht auf die Legitimation im Zusammenhang mit der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten bes[X.]hränke. Inhaltli[X.]h sei mit diesem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht zwar keine umfassende Re[X.]htmäßigkeitskontrolle der gesamten Staatstätigkeit verbunden, wohl aber eine „[X.]“. Dieses subjektive Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] sei dur[X.]h die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht verletzt.
aa) Kompetenzwidrige Handlungen der [X.]sorgane verstießen gegen das Demokratieprinzip und verletzten den Bes[X.]hwerdeführer in seinem grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 [X.], weil dur[X.]h sie Hoheitsgewalt in [X.] ausgeübt werde, die ni[X.]ht demokratis[X.]h legitimiert sei. Aus Art. 38 Abs. 1 [X.] folge generell das Re[X.]ht jedes Bürgers darauf, dass Staatsgewalt beziehungsweise europäis[X.]he Hoheitsgewalt demokratis[X.]h legitimiert sei, soweit ni[X.]ht die Verfassung selbst - in den Grenzen des Art. 79 Abs. 3 [X.] - Eins[X.]hränkungen beziehungsweise Modifikationen des [X.] Legitimationsprinzips zulasse. Die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen der [X.]sorgane verstießen als Ultra-vires-Akte gegen Art. 38 Abs. 1 [X.]. Dies gelte für den Bes[X.]hluss des Rates vom 9. Mai 2010 zur Einführung eines [X.]-Stabilisierungsme[X.]hanismus (Verstoß gegen das [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V), für die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus (Verstoß gegen das [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V), für den Aufkauf von Staatsanleihen [X.]s und anderer Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.]bank (Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 A[X.]V) sowie für die Koordinierung der „Rettungspakete“, das heißt der [X.]hilfe und des [X.]-Stabilisierungsme[X.]hanismus, dur[X.]h Rat und [X.]-Kommission (Verstoß gegen das [X.]. 125 Abs. 1 A[X.]V). Es handele si[X.]h um offensi[X.]htli[X.]he und s[X.]hwerwiegende Kompetenzübers[X.]hreitungen im Sinne der Honeywell-Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts.
Anders als für die Grundre[X.]htskontrolle habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht seine Prüfungsbefugnis für die Ultra-vires-Kontrolle von [X.]sakten ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen. Es komme ni[X.]ht auf eine ständige, glei[X.]hmäßige Übers[X.]hreitung der [X.]skompetenzen an, sondern das [X.]verfassungsgeri[X.]ht überprüfe jede einzelne Übers[X.]hreitung der begrenzten Einzelkompetenzen. Da [X.]sakte, die dur[X.]h die begrenzten Einzelkompetenzen ni[X.]ht gede[X.]kt seien, in den Mitgliedstaaten keine Re[X.]htswirkung erzeugen könnten, unterlägen sie in vollem Umfang der Kontrolle dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht. Der Bes[X.]hwerdeführer könne deshalb au[X.]h rügen, dass die [X.]sakte gegen Art. 14 Abs. 1 beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 [X.] verstießen; [X.] II-Re[X.]htspre[X.]hung sei in diesem Fall ni[X.]ht eins[X.]hlägig. Kompetenzwidrige Handlungen der [X.]sorgane seien aus Si[X.]ht des [X.] Verfassungsre[X.]hts für die [X.] Staatsgewalt unbea[X.]htli[X.]h, weil sie dur[X.]h das [X.] Zustimmungsgesetz ni[X.]ht gede[X.]kt seien und somit ni[X.]ht auf einer wirksamen Übertragung von Hoheitsre[X.]hten beruhten. Mit jeder Kompetenzübers[X.]hreitung der [X.]sorgane sei der auf das Zustimmungsgesetz gestützte [X.] Legitimationszusammenhang dur[X.]hs[X.]hnitten.
[X.]) Art. 38 Abs. 1 [X.] sei au[X.]h dur[X.]h die Mitwirkung der [X.]regierung an den [X.]der [X.]sorgane verletzt.
[X.]) Glei[X.]hes gelte für die Handlungen der [X.]regierung, die im Zusammenspiel mit den [X.]sorganen und den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der [X.] zu einer grundlegenden Änderung der Stabilitätskonzeption der [X.]päis[X.]hen Währungsunion führten. An dieser faktis[X.]hen Vertragsänderung außerhalb des re[X.]htli[X.]hen Vertragsänderungsverfahrens sei ni[X.]ht nur die [X.]regierung beteiligt, sondern au[X.]h [X.]tag und [X.]rat dur[X.]h die Verabs[X.]hiedung des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes vom 7. Mai 2010 und des [X.]es vom 22. Mai 2010. Zwar könnten im Regelfall Maßnahmen, für die der parlamentaris[X.]he Gesetzgeber dur[X.]h Gesetz eine Ermä[X.]htigung erteile, ni[X.]ht an mangelnder [X.]r Legitimation leiden. Zu bea[X.]hten sei aber, dass das Grundgesetz an die vom [X.]gesetz vermittelte [X.] Legitimation unters[X.]hiedli[X.]he Anforderungen stelle. Eine Änderung des primären [X.]sre[X.]hts setze, sofern es ni[X.]ht um einen Fall eines im [X.]sre[X.]ht vorgesehenen vereinfa[X.]hten Vertragsänderungsverfahrens gehe, den Abs[X.]hluss eines völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags und ein Zustimmungsgesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 [X.] voraus. Vertragsänderungen ohne ein sol[X.]hes Zustimmungsgesetz genügten ni[X.]ht den grundgesetzli[X.]hen Anforderungen an die [X.] Legitimation.
[X.]) Darüber hinaus sieht si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer dadur[X.]h in Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzt, dass die faktis[X.]he Abs[X.]haffung des [X.]s in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes übergreife. Eine Haftungsgemeins[X.]haft und eine „[X.]“ sowie eine europäis[X.]he [X.]isierung der Haushaltspolitik dürften ni[X.]ht einmal dur[X.]h Vertragsänderung bes[X.]hlossen werden, wenn ni[X.]ht die Mitgliedstaaten kompensatoris[X.]h andere Kompetenzen von der [X.] zurü[X.]kerhielten. Denn mit diesem [X.]isierungss[X.]hub wäre die Grenze dessen, was das [X.]verfassungsgeri[X.]ht im Lissabon-Urteil an Übertragung von Hoheitsre[X.]hten als no[X.]h verfassungsmäßig angesehen habe, klar übers[X.]hritten. Es habe darin die Bedeutung der Haushaltshoheit der nationalen Parlamente als [X.]stü[X.]k der staatli[X.]hen Souveränität hervorgehoben.
ee) Ein Verstoß gegen das dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 [X.] gewährleistete Demokratieprinzip liege au[X.]h deshalb vor, weil die Gewährleistungsermä[X.]htigung und die institutionelle Ausgestaltung der Zwe[X.]kgesells[X.]haft im [X.] zu unbestimmt sei sowie parlamentaris[X.]he Kontroll- und Einwirkungsmögli[X.]hkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes fehlten. Wel[X.]he Anforderungen an das wirts[X.]hafts- und finanzpolitis[X.]he Programm des zu begünstigenden Mitgliedstaats vor Übernahme von Gewährleistungen zu stellen seien und in wel[X.]her Weise die tatsä[X.]hli[X.]he Erfüllung dieses Programms kontrolliert und si[X.]hergestellt werde, lasse si[X.]h dem angegriffenen Gesetz ni[X.]ht entnehmen. Zwar habe die [X.]regierung ein Vetore[X.]ht, weil das Programm von den Mitgliedstaaten einvernehmli[X.]h gebilligt werden müsse. Diese Veto-Position werde allerdings angesi[X.]hts des immensen politis[X.]hen Dru[X.]ks relativiert. Hinzu komme, dass die institutionelle Ausgestaltung der Zwe[X.]kgesells[X.]haft im Gesetz ni[X.]ht geregelt sei. Den Abgeordneten habe bei Verabs[X.]hiedung des Gesetzes au[X.]h kein Gründungsvertrag der Gesells[X.]haft vorgelegen. Die „Konditionsvereinbarung“, die in einigen Sti[X.]hworten die „zentralen Strukturelemente der [X.]“ skizziere, sei in keiner Weise ausrei[X.]hend gewesen, um dem [X.]tag eine verantwortbare Ents[X.]heidung zu ermögli[X.]hen.
Hinzu komme, dass si[X.]h die [X.]regierung na[X.]h § 1 Abs. 4 des [X.]es ledigli[X.]h habe bemühen müssen, vor Übernahme von Gewährleistungen mit dem [X.] des [X.] Einvernehmen herzustellen. Das rei[X.]he ni[X.]ht aus, da die Bemühensverpfli[X.]htung die Ents[X.]heidung über ein Finanzvolumen von der Hälfte des [X.]haushalts im Konfliktfall der [X.]regierung überlasse.
ff) Im Hinbli[X.]k auf die Haushaltsverantwortung des Deuts[X.]hen [X.] sieht der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 [X.] insbesondere darin, dass si[X.]h die in § 1 des [X.]es ausgespro[X.]hene Gewährleistungsermä[X.]htigung in Höhe von 147,6 Milliarden [X.] (123 Milliarden [X.] + 20 %) ni[X.]ht mehr parlamentaris[X.]h-demokratis[X.]h verantworten lasse. [X.] man no[X.]h die im Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz bes[X.]hlossene Gewährleistungsermä[X.]htigung zugunsten [X.]s in Höhe von 22,4 Milliarden [X.] hinzu, gehe es um einen Betrag, der insgesamt weit größer sei als der größte Haushaltstitel des [X.], und der die Hälfte des [X.]haushalts erhebli[X.]h übers[X.]hreite. Es sei zwar ni[X.]ht wahrs[X.]heinli[X.]h, dass der [X.] für alle Bürgs[X.]haften in voller Höhe einstehen müsse, aber es sei au[X.]h ni[X.]ht unrealistis[X.]h, mit dieser Mögli[X.]hkeit zu re[X.]hnen. Der [X.]tag begebe si[X.]h seiner Haushaltsverantwortung und seiner Verantwortung für das Gemeinwohl, wenn er si[X.]h für künftige Haushaltsjahre in dieser Größenordnung im Voraus festlege. Das Grundgesetz sehe mit guten Gründen vor, dass über Einnahmen und Ausgaben in jährli[X.]hen beziehungsweise auf Jahre bezogenen Haushaltsplänen, die als Haushaltsgesetze bes[X.]hlossen würden, zu ents[X.]heiden sei. Zwar lasse Art. 115 Abs. 1 [X.] zu, dass der [X.]tag dur[X.]h Gesetz zu Bürgs[X.]haften oder sonstigen Gewährleistungen, die in künftigen [X.]zu Ausgaben führen könnten, ermä[X.]htige. Dies setze aber voraus, dass es si[X.]h um Verpfli[X.]htungen handele, die im Rahmen der Größenordnung übli[X.]her Haushaltseinzeltitel blieben. Wenn jedo[X.]h der halbe [X.]haushalt auf diese Weise potentiell im Voraus ausgegeben werde, liege ein Quantensprung vor. Der Verfassungsgeber habe bei der Formulierung von Art. 115 [X.] ni[X.]ht an derart exorbitante Größenordnungen geda[X.]ht. Es widerspre[X.]he dem Prinzip der parlamentaris[X.]hen Haushaltsverantwortung, dass über den ganzen oder - wie im vorliegenden Fall - über den halben Haushalt im Voraus verfügt und somit der Gestaltungsspielraum für die Erfüllung der vielfältigen Staatsaufgaben aufgegeben werde.
gg) Art. 38 Abs. 1 [X.] sei darüber hinaus au[X.]h dadur[X.]h verletzt, dass der Bes[X.]hluss der im [X.]der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vom 9. Mai 2010 einen völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag darstelle und na[X.]h Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 [X.] der parlamentaris[X.]hen Zustimmung in Form eines Zustimmungsgesetzes bedurft habe. Mangels Zustimmungsgesetzes fehle es für den Bes[X.]hluss an der na[X.]h Art. 59 Abs. 2 [X.] erforderli[X.]hen [X.] Legitimation.
[X.]) S[X.]hließli[X.]h sieht der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 [X.] darin, dass das Parlament zur Verabs[X.]hiedung des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes und des [X.]es genötigt worden sei, indem die [X.]regierung eine Zwangslage mit drohenden katastrophalen Folgen behauptet beziehungsweise diese Zwangslage erst dur[X.]h vers[X.]hiedene Unterlassungen herbeigeführt habe. Parlamentaris[X.]he Demokratie sei dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass das Parlament über Ents[X.]heidungsalternativen debattiere und die Mehrheit si[X.]h für eine der Alternativen ents[X.]heide. Wenn das Parlament gezwungen werde, si[X.]h für eine Alternative zu ents[X.]heiden, weil anderenfalls ein absolut unerträgli[X.]hes Übel drohe, sei eine [X.] Alternativenwahl aufgrund konkurrierender politis[X.]her Konzeptionen ni[X.]ht mögli[X.]h. Ob die [X.]- und die „[X.]krise“ tatsä[X.]hli[X.]h ledigli[X.]h einen einzigen Ausweg offen ließen, sei jedo[X.]h fragli[X.]h. [X.]Wirts[X.]haftswissens[X.]haftler meinten, dass si[X.]h mit einem „hair[X.]ut“ zulasten der Gläubiger eine wesentli[X.]h bessere Lösung erzielen ließe. Wenn es aber realistis[X.]he Alternativen gebe, sei es undemokratis[X.]h, das Parlament dermaßen unter Dru[X.]k zu setzen.
[X.]) Neben Art. 38 Abs. 1 [X.] sei au[X.]h Art. 14 Abs. 1 [X.] dur[X.]h die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen verletzt. Sie brä[X.]hten die re[X.]htli[X.]he Stabilitätskonstruktion des Währungssystems zum Einsturz. Zwar habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht in seinem Bes[X.]hluss zur Einführung der [X.]swährung deutli[X.]h gema[X.]ht, dass si[X.]h die Währungspolitik objektivre[X.]htli[X.]h am Ziel der Preisstabilität, das si[X.]h aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 [X.] ergebe, zu orientieren habe, die Erfüllung dieser Verpfli[X.]htung allerdings ni[X.]ht subjektivre[X.]htli[X.]h begehrt werden könne. Dies sei au[X.]h ri[X.]htig, weil und soweit das Re[X.]ht der Wirts[X.]hafts-, Finanz-, Währungs- und Sozialpolitik Gestaltungs- und Prognosespielräume eröffne. Sofern es jedo[X.]h bei der Gestaltung von ökonomis[X.]hen Rahmenbedingungen für die Entwi[X.]klung des Geldwerts strikte re[X.]htli[X.]he Bindungen gebe, sei kein Grund dafür ersi[X.]htli[X.]h, den [X.] Anspru[X.]h aus Art. 14 Abs. 1 [X.] zu verkürzen. Genau um eine sol[X.]he Re[X.]htslage gehe es vorliegend. Denn die Politik verstoße gegen Art. 125 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 A[X.]V und stelle si[X.]h damit außerhalb der vertragli[X.]h fixierten Grenzen für Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmungen. Es sei eine einseitige und unzulässig verkürzende Si[X.]htweise, wollte man Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmungen nur als Eins[X.]hränkungen der Eigentümerre[X.]hte verstehen. Sie seien zuglei[X.]h konstituierende Elemente der Eigentümerre[X.]hte. Da si[X.]h die re[X.]htli[X.]he Rei[X.]hweite der Eigentümerre[X.]hte aus der Gesamtheit der gesetzli[X.]hen Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmungen ergebe, habe der Einzelne gegen die öffentli[X.]he Gewalt au[X.]h einen Anspru[X.]h auf Bea[X.]htung der Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmungen.
Zu den [X.] haben der [X.] (1.) und die [X.]regierung (2.) s[X.]hriftli[X.]h Stellung genommen.
1. Der [X.] vertritt die Auffassung, dass die [X.] unzulässig (a) und unbegründet (b) sind.
a) Die Grenzen des Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahrens wie au[X.]h der Jurisdiktion des [X.]verfassungsgeri[X.]hts würden seitens der Bes[X.]hwerdeführer außer A[X.]ht gelassen. Die auf [X.]ausgeri[X.]htete Verfassungsbes[X.]hwerde rü[X.]ke völlig in den Hintergrund, die Bes[X.]hwerdeführer träten als Sa[X.]hwalter der Allgemeinheit auf. Die Bes[X.]hlussfassungen im Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie Handlungen und Unterlassungen der [X.] und der [X.]-Kommission lägen außerhalb der Rei[X.]hweite einer Verfassungsbes[X.]hwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 BVerf[X.]. Au[X.]h na[X.]h der [X.] II-Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts und den im Lissabon-Urteil enthaltenen Aussagen zu europäis[X.]hen Ultra-vires-Akten ergebe si[X.]h ni[X.]hts anderes. Unabhängig davon fehle eine Bes[X.]hwerdebefugnis, denn die Bes[X.]hwerdeführer seien bloßen Reflexwirkungen ausgesetzt, was für die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit ni[X.]ht genüge.
aa) Die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung von Art. 14 [X.] sei ni[X.]ht dargetan. Ges[X.]hützt seien zwar konkrete vermögenswerte Re[X.]htsgüter und folgli[X.]h au[X.]h das Geldeigentum sowie die grundsätzli[X.]he Mögli[X.]hkeit, Geld gegen Sa[X.]hgüter eintaus[X.]hen zu können. Eine Wertgarantie enthalte Art. 14 [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht; der Taus[X.]hwert vermögenswerter Re[X.]htsgüter unterfalle ni[X.]ht der Eigentumsgarantie, soweit die Mögli[X.]hkeit des Austaus[X.]hs ni[X.]ht gänzli[X.]h ausges[X.]hlossen werde. Geldwertstabilität sei ni[X.]ht vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 14 Abs. 1 [X.] umfasst, so dass es kein Grundre[X.]ht auf eine stabile Währung gebe. Im Übrigen dienten die angegriffenen Maßnahmen dem Zwe[X.]k der Si[X.]herung der Geldwertstabilität des [X.] und verstießen au[X.]h aus diesem Grund ni[X.]ht gegen Art. 14 [X.].
[X.]) Ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 [X.] komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Nur wenn von einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] auszugehen wäre, läge glei[X.]hzeitig ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 [X.] vor, der dann aber aufgrund dessen Subsidiarität als Auffanggrundre[X.]ht verdrängt würde.
[X.]) Soweit mit objektivem Verfassungsre[X.]ht (Sozialstaatsprinzip) argumentiert werde, verfehle dies den Anwendungsberei[X.]h einer Verfassungsbes[X.]hwerde. Allein aus dem Sozialstaatsprinzip ergäben si[X.]h keine subjektiven Re[X.]hte. Das Sozialstaatsprinzip umfasse das an den Staat geri[X.]htete Gebot, die Mindestvoraussetzungen für ein mens[X.]henwürdiges Dasein zu s[X.]haffen. Darunter falle ni[X.]ht die Gewährleistung einer stabilen Währung, weil si[X.]h das Sozialstaatsprinzip ni[X.]ht auf die allgemeinen ökonomis[X.]hen Umwelt- und Daseinsbedingungen beziehe.
[X.]) Au[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung von Art. 38 [X.] sei ni[X.]ht dargelegt. Art. 38 Abs. 1 [X.] s[X.]hließe im Anwendungsberei[X.]h des Art. 23 [X.] aus, die dur[X.]h die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung dur[X.]h die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.] so zu entleeren, dass das [X.] Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für unantastbar erkläre, verletzt werde ([X.] 89, 155 <171>). Diese Gewährleistung sei ni[X.]ht eins[X.]hlägig, weil Aufgaben und Befugnisse des Deuts[X.]hen [X.] ni[X.]ht verlagert würden. Eine Preisgabe der Staatli[X.]hkeit der [X.]republik [X.] erfolge ni[X.]ht. Die angegriffenen Gesetze seien Äußerungen des [X.] Gesetzgebers und als sol[X.]he Ausdru[X.]k fortbestehender Staatli[X.]hkeit. Art. 38 Abs. 1 [X.] s[X.]hütze im vorliegenden Kontext ni[X.]ht vor dem demokratis[X.]h legitimierten Gesetzgeber.
b) Die [X.] seien au[X.]h unbegründet. Grundre[X.]hte seien ni[X.]ht verletzt. Au[X.]h eine Argumentation, die einen angebli[X.]hen Verstoß gegen die Bestimmungen des europäis[X.]hen Primärre[X.]hts in den Mittelpunkt stelle, trage ni[X.]ht. Soweit die [X.] Re[X.]htsverletzungen behaupteten und diese in den Kontext der Ultra-vires-Kontrolle rü[X.]kten, übersähen sie, dass mit dem Konzept des [X.] keine allgemeine Re[X.]htmäßigkeitskontrolle jedweder europäis[X.]her Real- oder Re[X.]htsakte unter jedem denkbaren re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt und darüber hinaus in [X.] hinein dur[X.]h mitgliedstaatli[X.]he Geri[X.]hte gemeint sei.
aa) Abgesehen davon, dass Verletzungen der europäis[X.]hen Verträge dur[X.]h den [X.]gesetzgeber oder dur[X.]h die [X.]regierung ni[X.]ht im Wege der Verfassungsbes[X.]hwerde gerügt werden könnten, seien die Vorwürfe au[X.]h im Hinbli[X.]k auf [X.]shandeln in der Sa[X.]he unzutreffend.
(1) Mit Art. 122 A[X.]V habe eine Re[X.]htsgrundlage für [X.]shandeln bestanden. Na[X.]h Art. 122 Abs. 2 A[X.]V könne der Rat einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der [X.] gewähren, wenn dieser Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Ereignissen, die si[X.]h seiner Kontrolle entziehen, von S[X.]hwierigkeiten betroffen oder von gravierenden S[X.]hwierigkeiten ernstli[X.]h bedroht sei. Eine Naturkatastrophe liege zwar ni[X.]ht vor. Die Finanzkrise und die Entwi[X.]klungen auf den Finanzmärkten seien aber außergewöhnli[X.]he Ereignisse im Sinne des Art. 122 Abs. 2 A[X.]V. Sie entzögen si[X.]h au[X.]h der Kontrolle der in den Bli[X.]k genommenen Mitgliedstaaten, namentli[X.]h [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Die S[X.]hwierigkeiten im Sinne des Art. 122 Abs. 2 A[X.]V müssten ni[X.]ht insgesamt unvers[X.]huldet sein. Selbst wenn [X.] und andere Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes ihre angespannten Haushaltslagen selbst ausgelöst hätten, hätten do[X.]h erst die Finanzkrise, mit ihr verbundene Anste[X.]kungseffekte und die Entwi[X.]klungen auf den Finanzmärkten zu S[X.]hwierigkeiten beziehungsweise zu der Bedrohung mit gravierenden S[X.]hwierigkeiten geführt. Diese S[X.]hwierigkeiten im Sinne des Art. 122 Abs. 2 A[X.]V beständen in einer erhebli[X.]hen Vers[X.]hle[X.]hterung der Kreditkonditionen einiger Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes, die zur Zahlungsunfähigkeit dieser Mitgliedstaaten hätte führen können, sowie in der Gefahr, dass diese Spannungen vom Markt für Staatsanleihen auf andere Märkte übergreifen und die Funktionsfähigkeit der internationalen Finanzmärkte beeinträ[X.]htigen.
(2) Der Ankauf von Staatsanleihen [X.]s und anderer Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes dur[X.]h die [X.] verstoße ni[X.]ht gegen Art. 123 A[X.]V. Diese Bestimmung untersage der [X.] nur den unmittelbaren Erwerb von S[X.]huldtiteln von Organen und Einri[X.]htungen des öffentli[X.]hen Sektors. Mithin sei nur der Ankauf von Staatsanleihen direkt von staatli[X.]hen Emittenten, das heißt den Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes, verboten. Ni[X.]ht untersagt werde der unmittelbare Erwerb von Staatsanleihen dur[X.]h die [X.] vom Sekundärmarkt.
(3) Ein Verstoß gegen Art. 125 A[X.]V und das dort enthaltene [X.] liege ni[X.]ht vor. Eine völlig andere Konzeption der Währungsunion, weg von der Stabilitäts- hin zur Haftungs- und Transfergemeins[X.]haft, werde ni[X.]ht angestrebt. Art. 125 A[X.]V sei insoweit interpretationsoffen, als er s[X.]hli[X.]ht ein „Verbot einer Verpfli[X.]htung zur Finanzhilfe“ enthalten könnte, so dass die freiwillige Finanzhilfe unberührt bleibe. Na[X.]h Art. 125 A[X.]V hafteten weder die [X.] no[X.]h einzelne Mitgliedstaaten für die Verbindli[X.]hkeiten hoheitli[X.]her Stellen anderer Mitgliedstaaten und träten ni[X.]ht für derartige Verbindli[X.]hkeiten ein. Damit s[X.]hließe das [X.] aus, dass Gläubiger von Mitgliedstaaten beziehungsweise diese Mitgliedstaaten selbst die [X.] beziehungsweise andere Mitgliedstaaten glei[X.]h einem Bürgen für die S[X.]hulden dieser Mitgliedstaaten automatis[X.]h heranziehen könnten. Damit sei jedo[X.]h ni[X.]ht gesagt, dass Art. 125 A[X.]V finanziellen Beistand an Mitgliedstaaten generell verbiete. Man müsse ni[X.]ht Beistand leisten - aber man dürfe es. Die von den Mitgliedstaaten ausgehenden Hilfen verstießen aus einem weiteren Grund ni[X.]ht gegen das [X.]. Na[X.]h dem Wortlaut des Art. 125 Abs. 1 A[X.]V - „... Ein Mitgliedstaat haftet ni[X.]ht für die Verbindli[X.]hkeiten ...“ - sei einem Mitgliedstaat nur der Eintritt in die S[X.]huldbeziehung zwis[X.]hen einem anderen Mitgliedstaat und seinem Gläubiger untersagt, so dass das [X.] gerade kein generelles Verbot einer freiwilligen Hilfeleistung der Mitgliedstaaten untereinander beinhalte. Diese freiwillige Hilfeleistung begründe nämli[X.]h eine neue, eigenständige Verbindli[X.]hkeit und stelle somit begriffli[X.]h keinen Eintritt in eine alte Verbindli[X.]hkeit dar.
Der finanzielle Beistand der [X.] verstoße ferner au[X.]h deswegen ni[X.]ht gegen Art. 125 A[X.]V, weil Art. 122 Abs. 2 A[X.]V die [X.] zur Gewährung finanziellen Beistands ermä[X.]htige und dabei glei[X.]hzeitig als Re[X.]htfertigungsgrund für eine Abwei[X.]hung vom Verbot des Art. 125 A[X.]V angesehen werden könne. Selbst wenn man der Vors[X.]hrift ein Verbot der Hilfe entnehmen wollte, könnte si[X.]h das [X.]sre[X.]ht in einer ultima ratio-Situation bei der Wahl zwis[X.]hen Stabilitätsverfall der Währung und Hilfeleistung letztli[X.]h der Hilfeleistung do[X.]h ni[X.]ht in den Weg stellen. Vielmehr müsste es im Wege der teleologis[X.]hen Reduktion sa[X.]hgere[X.]ht ausgelegt werden. Auf den ultima ratio-Charakter der gegenwärtigen Maßnahme sei im politis[X.]hen Verfahren mehrfa[X.]h hingewiesen worden. Es ers[X.]heine widersinnig, an einer eng interpretierten [X.] festzuhalten, wenn die Hilfeleistung das letzte Mittel sei, um die von einer strikt interpretierten [X.] do[X.]h gerade bezwe[X.]kte Stabilität der Währung zu wahren.
[X.]) Bei allen Re[X.]htmäßigkeitserwägungen sei s[X.]hließli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es um einen Sa[X.]hberei[X.]h gehe, in dem erhebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he und politis[X.]he Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielräume zu gewähren seien. Verantwortli[X.]h für die Währungsstabilität seien [X.]tag und [X.]regierung. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht könne den politis[X.]h verantwortli[X.]hen Akteuren diese Verantwortung ni[X.]ht dur[X.]h Auslegung des Verfassungsre[X.]hts abnehmen. Würden Teile des „[X.]-Rettungss[X.]hirms“ außer [X.] gesetzt, hätte dies auf den Finanzmärkten eine erhebli[X.]he Verunsi[X.]herung zur Folge und könnte die zwis[X.]henzeitli[X.]h errei[X.]hte Stabilisierung der Finanzmärkte komplett in Frage stellen. Die Bereits[X.]haft und Fähigkeit [X.]s zur Verteidigung der errei[X.]hten europäis[X.]hen Integration und der gemeinsamen Währung könnte angezweifelt werden. Abstri[X.]he am Stabilisierungspaket wären unmittelbar mit erhebli[X.]hen Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems in der [X.]zone verbunden. In der Folge wäre au[X.]h eine erhebli[X.]he Abwertung des [X.] zu vermuten. Die wahrs[X.]heinli[X.]hen Auswirkungen wären eine erneute akute Finanz- und Wirts[X.]haftskrise in der [X.]zone und über sie hinaus, hohe Wohlfahrtverluste in [X.] und [X.]pa sowie weitere politis[X.]he Gefahren und Verwerfungen, die weit über den wirts[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]h hinausgingen.
2. Die [X.]regierung hält die [X.] ebenfalls für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).
a) Im Hinbli[X.]k auf die sekundärre[X.]htli[X.]hen Maßnahmen und andere, ihnen glei[X.]hzustellende Verhaltensweisen der Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] seien die [X.] s[X.]hon unzulässig, weil die Voraussetzungen, unter denen sol[X.]he Akte Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde sein könnten, ni[X.]ht vorlägen. Es sei au[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt, dass auf [X.]sebene der jeweils als unabdingbar gebotene Grundre[X.]htss[X.]hutz generell ni[X.]ht gewährleistet sei. Überdies seien die Bes[X.]hwerdeführer dur[X.]h die angegriffenen Maßnahmen ni[X.]ht in individueller Weise betroffen. Das Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahren gebe ihnen kein Re[X.]ht, si[X.]h gegen Normen zu wenden, die nur mittelbare Auswirkungen auf sie als Teil der Allgemeinheit entfalten könnten. Au[X.]h im Übrigen fehle es an der Mögli[X.]hkeit der Verletzung eines Grundre[X.]hts oder eines grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts.
aa) Art. 38 Abs. 1 [X.] s[X.]hütze nur gegen eine Aushöhlung der Kompetenzen des [X.] dur[X.]h die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten oder dur[X.]h Ultra-vires-Akte der [X.]päis[X.]hen [X.]. Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 [X.] könnten Substanzverluste [X.]r Gestaltungsma[X.]ht gerügt werden; dazu zählten au[X.]h Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 [X.] als Identität der Verfassung fests[X.]hreibe. Ein sol[X.]her Fall liege aber ni[X.]ht vor. Die angebli[X.]hen Verstöße gegen Art. 123 und 125 A[X.]V erwiesen si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht als Ultra-vires-Handeln im Sinne offensi[X.]htli[X.]h unre[X.]htmäßiger Inanspru[X.]hnahme ni[X.]ht übertragener und damit den Mitgliedstaaten vorbehaltener Kompetenzen. Folgli[X.]h fehle es au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der angegriffenen [X.]smaßnahmen an der Mögli[X.]hkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 [X.]. Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] geltend ma[X.]he, Art. 38 Abs. 1 [X.] sei verletzt, weil ein Gesetz na[X.]h Art. 59 Abs. 2 [X.] fehle, sei ersi[X.]htli[X.]h keine Verletzung dieses grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts mögli[X.]h. Das ergebe si[X.]h s[X.]hon daraus, dass ein angebli[X.]her Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht mit der Verfassungsbes[X.]hwerde gerügt werden könne.
[X.]) Eine Verletzung des [X.]aus Art. 14 Abs. 1 [X.] komme ebenfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Das von den Bes[X.]hwerdeführern zu [X.] behauptete „Bürgerre[X.]ht auf Preisstabilität“ gebe es ni[X.]ht. Selbst wenn si[X.]h aus dem Sozialstaatsprinzip oder anderen Vors[X.]hriften des Grundgesetzes eine objektivre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht des Staates zum S[X.]hutz des Geldwertes ergeben sollte, sei damit kein Grundre[X.]ht des Einzelnen verbunden. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] könne si[X.]h ni[X.]ht darauf berufen, dass Verstöße gegen strikte re[X.]htli[X.]he Bindungen bei der Gestaltung der ökonomis[X.]hen Rahmenbedingungen für die Entwi[X.]klung des Geldwertes unter Verweis auf Art. 14 Abs. 1 [X.] mit der Verfassungsbes[X.]hwerde rügefähig seien. Die Eigentumsgarantie s[X.]hütze zwar konkrete vermögenswerte Re[X.]htsgüter und insoweit au[X.]h das Geldeigentum, ni[X.]ht aber den Geldwert. Der S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 14 Abs. 1 [X.] umfasse ni[X.]ht die Kaufkraft des Geldes. Gegenstand des Grundre[X.]htss[X.]hutzes sei grundsätzli[X.]h nur die Substanz konkreter vermögenswerter Re[X.]htspositionen und deren Nutzung. Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf Geld seien nur dessen Bestand und die Mögli[X.]hkeit der Nutzung als Zahlungsmittel, ni[X.]ht aber der Taus[X.]hwert gewährleistet. Zudem könnten die angegriffenen Maßnahmen - selbst wenn ein Grundre[X.]ht auf Geldwertstabilität existierte - ni[X.]ht gegen ein sol[X.]hes Grundre[X.]ht verstoßen, weil sie dazu dienten, die [X.]-Währung und damit au[X.]h die Geldwertstabilität des [X.] zu si[X.]hern.
b) Jedenfalls seien die [X.] unbegründet. Die gerügten Verhaltensweisen von [X.] Verfassungsorganen und Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] beeinträ[X.]htigten die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in Grundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten (aa). Selbst wenn sonstiges [X.]s Verfassungsre[X.]ht ([X.]) sowie das Re[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.] ([X.]) Prüfungsgegenstände einer Verfassungsbes[X.]hwerde sein könnten, läge kein Verstoß gegen höherrangiges Re[X.]ht vor.
aa) (1) Art. 38 Abs. 1 [X.] sei ni[X.]ht verletzt, denn es habe keine Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf der Basis von Art. 23 Abs. 1 [X.] stattgefunden, die zu einer Aushöhlung der Kompetenzen des [X.] hätte führen können. Der Handlungsspielraum des Deuts[X.]hen [X.] sei re[X.]htli[X.]h in keiner Weise einges[X.]hränkt worden. Mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus habe der [X.]tag von seinen Kompetenzen Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Die angegriffenen Mitwirkungshandlungen der [X.]regierung im Kreise der im Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und bei der Bes[X.]hlussfassung im Rat sowie diese Bes[X.]hlüsse selbst verletzten ebenfalls ni[X.]ht das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht aus Art. 38 [X.]. Die politis[X.]he Einigung auf bilaterale Maßnahmen habe unter dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Vorbehalt der innerstaatli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen gestanden. Für die Bes[X.]hlussfassung des Rates (Wirts[X.]haft und Finanzen) vom 9. Mai 2010 gelte ni[X.]hts anderes. Der Bes[X.]hluss des Rates zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus, dur[X.]h den er die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 erließ, sei auf der Basis von Art. 122 Abs. 2 A[X.]V erfolgt und stelle keine kompetenzerweiternde Maßnahme dar, die Re[X.]hte des [X.] aushöhlen könnte. Die Mitwirkungshandlungen des jeweiligen [X.] Vertreters hätten daher keine Verletzungen von Art. 38 [X.] sein können.
(2) Art. 14 Abs. 1 [X.], dessen S[X.]hutzberei[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht eröffnet sei, sei ebenfalls ni[X.]ht verletzt. Die getroffenen Maßnahmen dienten dem S[X.]hutz der Finanzstabilität im [X.]-Währungsgebiet, der [X.]-Währung als sol[X.]her und damit au[X.]h der Geldwertstabilität. Deshalb könnten sie ni[X.]ht gegen die Eigentumsgarantie verstoßen. Selbst wenn man unterstelle, von den angegriffenen Maßnahmen gingen Gefahren für die Stabilität des [X.] aus, sei auf den jedenfalls anzuerkennenden wirts[X.]haftli[X.]hen und politis[X.]hen Eins[X.]hätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers zu verweisen.
[X.]) (1) Die Unterstützungsmaßnahmen in Form von Gewährleistungen für Kredite an bedrohte Mitgliedstaaten verletzten ni[X.]ht Art. 115 [X.] und verstießen au[X.]h ni[X.]ht gegen sonstiges Haushaltsverfassungsre[X.]ht. Der Grundsatz des Haushaltsausglei[X.]hs (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.]) fordere nur einen formalen Ausglei[X.]h der Einnahmen und Ausgaben, verbiete jedo[X.]h weder Gewährleistungen no[X.]h eine Kreditaufnahme. Gewährleistungen bedürften wie die Kreditaufnahme na[X.]h Art. 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] einer der Höhe na[X.]h bestimmten oder bestimmbaren Ermä[X.]htigung dur[X.]h [X.]gesetz. Der Gesetzgeber habe die ihm vom Grundgesetz zur Si[X.]herung des parlamentaris[X.]hen Budgetre[X.]hts zugewiesene Verantwortung wahrgenommen. Darüber hinaus seien dem [X.] na[X.]h § 1 Abs. 4 und Abs. 5 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus umfangrei[X.]he Beteiligungs- und Kontrollre[X.]hte gesi[X.]hert worden, die über das bei der Übernahme von Gewährleistungen ansonsten übli[X.]he reine Unterri[X.]htungsre[X.]ht (vgl. § 3 Abs. 8 und Abs. 9 des [X.] 2010) hinausgingen. Eine betragsmäßige Obergrenze für Gewährleistungen sehe Art. 115 [X.] ni[X.]ht vor. Eine Begrenzung des Gewährleistungsumfangs auf die Größenordnung „übli[X.]her“ Haushaltseinzeltitel finde im Grundgesetz keine Grundlage.
(2) Die Maßnahmen missa[X.]hteten au[X.]h ni[X.]ht den [X.] der Verfassungsidentität in Form des Sozialstaatsprinzips. Zu der von Art. 79 Abs. 3 [X.] festgelegten Verfassungsidentität gehöre zwar der [X.] des Sozialstaatsprinzips. Geldwertstabilität zähle jedo[X.]h ni[X.]ht zu den Elementen, die diesen sozialstaatli[X.]hen [X.] ausma[X.]hten.
(3) Art. 59 Abs. 2 [X.] sei ni[X.]ht verletzt. Verstöße gegen Art. 59 Abs. 2 [X.] könnten s[X.]hon ni[X.]ht zulässigerweise mit der Verfassungsbes[X.]hwerde gerügt werden, ein Verstoß liege au[X.]h weder im Hinbli[X.]k auf die Vereinbarungen der im Rat vereinigten Regierungsvertreter no[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]-Rahmenvertrags vor. Das ergebe si[X.]h zum einen s[X.]hon daraus, dass es si[X.]h ni[X.]ht um völkerre[X.]htli[X.]he Verträge handele. Zum anderen fehle es selbst dann, wenn man von völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen ausgehen wollte, an den in Art. 59 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen für die Erforderli[X.]hkeit eines Zustimmungsgesetzes.
[X.]) Art. 38 Abs. 1 [X.] könne au[X.]h ni[X.]ht unter dem Aspekt verletzt sein, dass die angegriffenen Maßnahmen gegen [X.]sre[X.]ht verstießen oder zu einer Änderung oder gar Zerstörung der Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft führten. Vielmehr verfolgten sie gerade das Ziel, die Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft zu erhalten.
(1) Die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010
stütze si[X.]h zulässigerweise auf Art. 122 Abs. 2
A[X.]V. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift könne der Rat einen finanziellen
Beistand der [X.] gewähren, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund
von Naturkatastrophen oder außergewöhnli[X.]hen Ereignissen, die
si[X.]h seiner Kontrolle entziehen, von S[X.]hwierigkeiten
betroffen oder von gravierenden S[X.]hwierigkeiten ernstli[X.]h
bedroht sei. Die weltweite Finanzkrise und die negativen
Entwi[X.]klungen auf den Finanzmärkten, die dur[X.]h die
wirts[X.]haftli[X.]hen Fundamentaldaten allein ni[X.]ht erklärbar
seien, stellten sol[X.]he außergewöhnli[X.]hen Ereignisse dar.
Art. 122 Abs. 2 A[X.]V ermä[X.]htige nur zu
Notfallmaßnahmen. Dies belege, dass der
Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus nur eine Notfallmaßnahme,
ni[X.]ht aber eine Dauereinri[X.]htung darstelle, die zu der von
den Bes[X.]hwerdeführern befür[X.]hteten „Haftungs- und
Transfergemeins[X.]haft“ führen könnte. Gegen die Annahme einer
Dauereinri[X.]htung spre[X.]he die generelle Bes[X.]hränkung auf
befristete Maßnahmen und die Überprüfungspfli[X.]ht, die
si[X.]herstellen solle, dass die Verordnung nur so lange gelte,
wie die
außergewöhnli[X.]hen Umstände, die die Finanzstabilität der
[X.]päis[X.]hen [X.] insgesamt bedrohten, weiterhin beständen
(Art. 9 der Verordnung <[X.]>
Nr. 407/2010).
(2) Art. 125 A[X.]V stehe der Zusage von Hilfeleistung über den Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus ni[X.]ht entgegen, denn Art. 122 Abs. 2 und Art. 125 A[X.]V seien Teil eines einheitli[X.]hen und glei[X.]hzeitig eingeführten Regelungssystems. Art. 125 A[X.]V bezwe[X.]ke zwar die Einhaltung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten dur[X.]h den Zwang, Kredite zu Marktkonditionen aufzunehmen. Eine enge Auslegung des Art. 125 A[X.]V könne deshalb für einen Verzi[X.]ht auf unterstützende Maßnahmen selbst bei drohenden Gefahren für die Finanzstabilität spre[X.]hen. Hätten die Mitgliedstaaten jedo[X.]h auf die mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffenen Maßnahmen verzi[X.]htet, seien gravierende Folgen ni[X.]ht allein für das [X.]-Währungsgebiet zu befür[X.]hten gewesen. Jede me[X.]hanis[X.]he Anwendung von Art. 125 A[X.]V hätte die Wirts[X.]haft und au[X.]h die Währung in der [X.]zone und darüber hinaus erhebli[X.]h gefährdet. Die Norm sei auf den Fall einer bereits bestehenden akuten Gefahr für die Finanzstabilität des [X.]-Systems ni[X.]ht zuges[X.]hnitten. Die Mitgliedstaaten hätten zur Abwehr dieser Gefahr handeln dürfen, weil Art. 125 A[X.]V für den Fall der dur[X.]h eine Finanzkrise entstehenden Belastungen von Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets jedenfalls eine Regelungslü[X.]ke enthalte, soweit eine Gefahr für die Wirts[X.]hafts- und Währungsunion insgesamt drohe. Diese Lü[X.]ke im Sinne des Fehlens einer notwendigen Eins[X.]hränkung lasse si[X.]h im Wege der teleologis[X.]hen Reduktion mit dem Ergebnis s[X.]hließen, dass Art. 125 A[X.]V ni[X.]ht anwendbar sei, wenn ansonsten die Währungsunion gefährdet wäre. Bei der Ents[X.]heidung über die Notmaßnahmen stehe dem [X.]gesetzgeber na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]regierung ein Ents[X.]heidungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dass si[X.]h der Gesetzgeber auf der Basis von Beratungen im Kreis der Finanzminister und von Stellungnahmen der [X.]päis[X.]hen [X.]bank für diesen S[X.]hutzs[X.]hirm ents[X.]hieden habe, um die befür[X.]hteten weitrei[X.]henden Marktreaktionen zu verhindern, übers[X.]hreite jedenfalls ni[X.]ht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. Dabei sei wesentli[X.]h, dass es si[X.]h bei den Maßnahmen ledigli[X.]h um situationsbezogene und dementspre[X.]hend zeitli[X.]h befristete [X.]handele.
(3) Die [X.]regierung habe au[X.]h im Übrigen ni[X.]ht an einer außervertragli[X.]hen Änderung der im [X.]über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgesehenen Konzeption zur Si[X.]herung der Preisstabilität des [X.] mitgewirkt. Die angegriffenen Maßnahmen stellten keine faktis[X.]he Änderung der [X.]sverträge dar. Die [X.] maße si[X.]h keine ihr bisher ni[X.]ht übertragenen Hoheitsre[X.]hte an, die die Kompetenzen des Deuts[X.]hen [X.] aushöhlen und dadur[X.]h gegen Art. 38 [X.] verstoßen könnten.
Die bilateralen Hilfen und die dur[X.]h das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus vorgesehenen [X.] Notfallmaßnahmen seien keine Elemente einer auf die Erri[X.]htung einer Haftungs- und Transfergemeins[X.]haft zielenden Gesamtstrategie. Sie etablierten au[X.]h keinen dauerhaften Finanzausglei[X.]h. Dass es si[X.]h um Notfallmaßnahmen und ni[X.]ht um auf Dauer angelegte [X.] handele, ergebe si[X.]h einerseits aus den strengen Anforderungen, die das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus festlege, und zum anderen aus der Befristung sowohl des Gesetzes als au[X.]h der Maßnahmen der die nationalen Hilfen koordinierenden Zwe[X.]kgesells[X.]haft (Art. 2 Abs. 5 lit. b, Art. 10, Art. 11 des [X.]-Rahmenvertrags). Sollte si[X.]h die bestehende außergewöhnli[X.]he Situation in einer Weise zum Positiven wenden, dass die Notfallmaßnahmen ni[X.]ht mehr nötig seien, stünde ihrem vorzeitigen Ende ni[X.]hts entgegen. Gerade deshalb sei die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus, die die den bilateralen Hilfen vorgehenden Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen [X.] regele, mit einer Pfli[X.]ht zur halbjährli[X.]hen Überprüfung der Notwendigkeit ihres Fortbestandes versehen worden. Die [X.]regierung werde si[X.]h weiterhin für den Erhalt der Preisstabilität in der Währungsunion und ebenso für eine Verbesserung der eins[X.]hlägigen Verfahren zum S[X.]hutz der Stabilität der [X.]-Währung einsetzen. In diesem Zusammenhang habe der Rat, ni[X.]ht zuletzt auf [X.] Initiative, seine volle Ents[X.]hlossenheit bekräftigt, die Na[X.][X.]altigkeit der öffentli[X.]hen Finanzen in allen Mitgliedstaaten si[X.]herzustellen und Pläne zur Haushaltskonsolidierung und zu Strukturreformen zu bes[X.]hleunigen. Der Rat habe au[X.]h seine Ents[X.]hlossenheit bekräftigt, mit großer Dringli[X.]hkeit Reformen zur Stärkung des Rahmens der Währungsunion voranzubringen, um die Na[X.][X.]altigkeit der öffentli[X.]hen Finanzen zu si[X.]hern. Die [X.]regierung unterstütze diese Maßnahmen, weil sie der Stabilität der [X.]-Währung dienten. Sie würde si[X.]h Bestrebungen, aus dem Stabilisierungsme[X.]hanismus eine der Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft widerspre[X.]hende dauerhafte Einri[X.]htung im Sinne einer [X.] zu entwi[X.]keln, widersetzen und faktis[X.]he Vertragsänderungen ni[X.]ht zulassen.
(4) S[X.]hließli[X.]h sei der Ankauf von Staatsanleihen dur[X.]h die [X.] ni[X.]ht unionsre[X.]htswidrig, denn Art. 123 A[X.]V verbiete nur den unmittelbaren Erwerb von S[X.]huldtiteln staatli[X.]her Emittenten, ni[X.]ht jedo[X.]h den Ankauf am Sekundärmarkt.
Als sa[X.]hkundige Dritte (§ 27a BVerf[X.]) haben die Deuts[X.]he [X.]bank (1.) und die [X.]päis[X.]he [X.]bank (2.) Stellung genommen.
1. Na[X.]h Auffassung der Deuts[X.]hen [X.]bank sind die Bes[X.]hlüsse vom Mai 2010 aus ökonomis[X.]her Si[X.]ht alles in allem vertretbar (a). Sie strapazierten allerdings die Fundamente der Währungsunion ganz erhebli[X.]h (b). Die künftige Absi[X.]herung der Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft erfordere zusätzli[X.]he Reforms[X.]hritte, um au[X.]h für finanzpolitis[X.]he S[X.]hieflagen von Mitgliedsländern gewappnet zu sein ([X.]).
a) Die jüngsten Entwi[X.]klungen hätten grundlegende S[X.]hwa[X.]hstellen des bisherigen finanzpolitis[X.]hen Regelwerks offengelegt und die wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Konsequenzen langjährig divergierender Wettbewerbspositionen in der Währungsunion zutage treten lassen. Die im Mai 2010 von den Finanzministern der [X.]päis[X.]hen [X.] gefassten Bes[X.]hlüsse seien angesi[X.]hts der Risiken für die Stabilität der [X.]päis[X.]hen Währungsunion aus ökonomis[X.]her Si[X.]ht alles in allem vertretbar. Sie beseitigten zwar ni[X.]ht die tieferen Ursa[X.]hen für die Vers[X.]härfung der Krise, nämli[X.]h die bedrohli[X.]he Lage der Staatsfinanzen sowie die mit einem anhaltend hohen Bedarf an [X.] einhergehenden makroökonomis[X.]hen Fehlentwi[X.]klungen der Vergangenheit in einigen an der Währungsunion teilnehmenden Ländern. Eine Beri[X.]htigung dieser Fehlentwi[X.]klungen erfordere vielmehr umfassende finanz- und wirts[X.]haftspolitis[X.]he Korrekturen, deren Umsetzung [X.] benötige und die ihre volle Wirkung häufig erst mittelfristig entfalteten. Angesi[X.]hts der insgesamt no[X.]h fragilen Situation des stark vernetzten Finanzsektors im [X.]-Raum sei aber im Mai 2010 eine kurzfristige Korrektur ni[X.]ht ohne das Risiko massiver wirts[X.]haftli[X.]her Verwerfungen im gesamten [X.]-Raum mögli[X.]h gewesen. Um die nötige [X.] zu gewinnen und vor dem Hintergrund der Gefährdungslage sei die S[X.]haffung einer streng konditionierten befristeten Unterstützungsmögli[X.]hkeit ein geeignetes Mittel.
b) Die Bes[X.]hlüsse strapazierten allerdings die Fundamente der Währungsunion ganz erhebli[X.]h. Vor dem Hintergrund der spätestens im Zuge der Krise offen zutage getretenen Lü[X.]ken und S[X.]hwä[X.]hen des bestehenden Regelwerks komme es mittlerweile darauf an, einen Rahmen für die Währungsunion zu s[X.]haffen, der zukünftig eine stabilitätskonforme Politik und insbesondere solide öffentli[X.]he Finanzen in den Mitgliedstaaten besser gewährleiste. Das bisherige finanzpolitis[X.]he Regelwerk der Währungsunion sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend gewesen, um die Zuspitzung der Lage im Mai 2010 zu verhindern, und sei zudem dur[X.]h die Rettungsmaßnahmen zusätzli[X.]h ges[X.]hwä[X.]ht worden. Deshalb sei es jetzt erforderli[X.]h, diese Rettungsmaßnahmen wie vorgesehen mit einer Härtung der [X.] und einer Verbesserung der statistis[X.]hen Grundlagen zu verbinden. Die [X.]bank habe wiederholt darauf hingewiesen, dass dem S[X.]huldenstandskriterium für eine stabilitätsorientierte Geldpolitik eine besondere Bedeutung zukomme. Ihm sollte zukünftig mehr Gewi[X.]ht beigemessen werden. Für S[X.]huldenstandsquoten über 60 % sollte festgelegt werden, wie s[X.]hnell sie reduziert werden müssen und wel[X.]he Sanktionen anderenfalls drohten. Das Defizitkriterium könne gestärkt werden, indem mit der Reform des Stabilitäts- und Wa[X.]hstumspaktes gelo[X.]kerte Ausnahmebestimmungen wieder enger gefasst würden und vor allem s[X.]hon im vorbeugenden Teil des Paktes größerer Dru[X.]k erzeugt werde, falls die Vorgaben ni[X.]ht eingehalten würden. Insgesamt bedürfe es einer s[X.]hnelleren Reaktion auf Fehlentwi[X.]klungen und damit einer Bes[X.]hleunigung des bisherigen Verfahrens. [X.] sei, die unzurei[X.]hende Umsetzung der Regeln zu verbessern. So sollte das Verhängen von Sanktionen weniger dem politis[X.]hen Verhandlungsprozess unterliegen, sondern stärker regelgebunden erfolgen. Au[X.]h eine Verpfli[X.]htung zur stärkeren Verankerung der europäis[X.]hen [X.] - und insbesondere der mittelfristigen Haushaltsziele - im nationalen Haushaltsre[X.]ht, wie etwa mit der [X.] S[X.]huldenbremse, sei zielführend. Im Falle offensi[X.]htli[X.]her gravierender Fehlentwi[X.]klungen sei au[X.]h eine verstärkte makroökonomis[X.]he Überwa[X.]hung auf europäis[X.]her Ebene erforderli[X.]h. Allerdings sei dabei neben der Unabhängigkeit der Geldpolitik im bestehenden Rahmen das Subsidiaritätsprinzip zu bea[X.]hten; eine grundsätzli[X.]he Tendenz zur [X.]isierung der Wirts[X.]haftspolitik und zur Feinsteuerung des Wirts[X.]haftsprozesses sei ni[X.]ht sinnvoll.
[X.]) Die künftige Absi[X.]herung der Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft erfordere zusätzli[X.]he Reforms[X.]hritte über die Härtung des bestehenden Regelwerks hinaus, um au[X.]h für eine glei[X.]hwohl auftretende finanzpolitis[X.]he S[X.]hieflage von Mitgliedsländern gewappnet zu sein. Diesbezügli[X.]h seien zuletzt vers[X.]hiedene Instrumente in die Diskussion eingebra[X.]ht worden. So sei beispielsweise die Einführung einer staatli[X.]hen Insolvenzordnung als ein wesentli[X.]hes Element eines reformierten [X.]vorges[X.]hlagen worden. Ein sol[X.]hes Verfahren trüge dem Prinzip des no-bail-out gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen Re[X.]hnung. So würden au[X.]h die Gläubiger der Staatss[X.]huldtitel zur Lösung der S[X.]huldenkrise herangezogen. Sie hätten dann s[X.]hon im Vorfeld einen stärkeren Anreiz, risikoadäquate Zinsen zu verlangen, und würden tendenziell au[X.]h Fehlentwi[X.]klungen einbeziehen, die si[X.]h no[X.]h ni[X.]ht unmittelbar in finanzpolitis[X.]hen Kennziffern niederges[X.]hlagen hätten, etwa ni[X.]ht na[X.][X.]altige Wirts[X.]haftsstrukturen oder künftige Belastungen der öffentli[X.]hen Haushalte. Eine derartige Nutzung der Disziplinierungsfunktion der Finanzmärkte hätte den Vorteil, dass die Sorge für solide öffentli[X.]he Finanzen in einzelnen Mitgliedstaaten zumindest ni[X.]ht allein vom politis[X.]hen Ents[X.]heidungsprozess auf europäis[X.]her Ebene abhängen würde, der si[X.]h in der Vergangenheit häufig als unzulängli[X.]h erwiesen habe. Sol[X.]he oder weiterrei[X.]hende Vors[X.]hläge als Ergänzung des existierenden Rahmenwerks seien zu prüfen, wenn si[X.]h der vorhandene Sanktionsme[X.]hanismus als unzurei[X.]hend erweise. Kritis[X.]h zu sehen sei es, wenn die gegenwärtig befristete europäis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität in eine dauerhafte Unterstützungsfazilität überführt werden würde. Dadur[X.]h solle aus Si[X.]ht der Befürworter eines sol[X.]hen Vors[X.]hlags der Tatsa[X.]he besser Re[X.]hnung getragen werden, dass die Verfle[X.]htung der Kapitalmärkte seit Verabs[X.]hiedung des Vertrags von Maastri[X.]ht deutli[X.]h gestiegen sei und si[X.]h damit die wirts[X.]haftli[X.]hen Anste[X.]kungseffekte, die von dem Zahlungsausfall eines [X.] der Währungsunion auf die übrigen Mitgliedstaaten ausgingen, erhöht hätten. Glei[X.]hzeitig würde aber mit einem sol[X.]hen Vorgehen die Eigenverantwortli[X.]hkeit der nationalen Finanzpolitiken zusätzli[X.]h ges[X.]hwä[X.]ht und ein weiterer S[X.]hritt in Ri[X.]htung einer Haftungs- und Transfergemeins[X.]haft gegangen. Das Ausfallrisiko für Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten würde auf alle an der Währungsunion teilnehmenden [X.] verteilt und damit die disziplinierende Wirkung der Finanzmärkte weitgehend ausges[X.]haltet. Die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dass bei unsolider Finanzpolitik die Gläubiger des betreffenden [X.] adäquate Risikoprämien verlangten, würde verringert und damit der Anreiz zu einer vorsi[X.]htigen Haushaltspolitik ges[X.]hwä[X.]ht. Au[X.]h wäre die an der gegenwärtig befristeten Finanzierungsfazilität vorgesehene Beteiligung des Internationalen Währungsfonds, die für die Glaubwürdigkeit der Konsolidierungspakete aus Si[X.]ht der Märkte eine wi[X.]htige Rolle spiele, bei einer dauerhaften europäis[X.]hen Stabilisierungsfazilität wohl nur s[X.]hwerli[X.]h si[X.]herzustellen. Das [X.]-System sei im Rahmen der gemeinsamen Geldpolitik dem Ziel verpfli[X.]htet, stabile Preise in der Währungsunion zu gewährleisten. In einer auf Stabilität fußenden Währungsunion sei es aber eine zentrale Aufgabe der Finanzpolitik, mit soliden Staatsfinanzen und einem geeigneten institutionellen Rahmenwerk für eine angemessene Flankierung der Geldpolitik zu sorgen. Für die langfristige Stabilität der Währungsunion werde es ents[X.]heidend darauf ankommen, das [X.]fenster für Reformen zur Stärkung des finanzpolitis[X.]hen Rahmenwerks und der Wa[X.]hstumskräfte in den Mitgliedsländern ni[X.]ht ungenutzt verstrei[X.]hen zu lassen.
2. Die [X.]päis[X.]he [X.]bank weist darauf hin, dass die aktuelle wirts[X.]haftli[X.]he Lage und die darauf basierenden wirts[X.]hafts- und währungspolitis[X.]hen Ents[X.]heidungen im Zusammenhang mit der globalen Wirts[X.]hafts- und Finanzkrise stünden. Die Krise habe mit Turbulenzen auf den Finanzmärkten im August 2007 begonnen und si[X.]h im September 2008 drastis[X.]h vers[X.]härft, als der Zusammenbru[X.]h von [X.] dazu geführt habe, dass die Finanzmärkte in den Industrieländern praktis[X.]h ausgetro[X.]knet seien; dies habe beträ[X.]htli[X.]he Auswirkungen für die Realwirts[X.]haft in den betroffenen Ländern gehabt. Die Turbulenzen auf den Finanzmärkten und die Vers[X.]härfung der Krise hätten zu jener [X.] ents[X.]hiedene und energis[X.]he Maßnahmen der politis[X.]hen Ents[X.]heidungsträger, eins[X.]hließli[X.]h der [X.], erfordert, um die Preisstabilität im [X.]-Währungsgebiet zu gewährleisten. In den Wo[X.]hen und Monaten dana[X.]h sei erneut eine drastis[X.]he und abrupte Vers[X.]härfung der Situation auf den Finanzmärkten zu verzei[X.]hnen gewesen. Das Epizentrum der Spannungen habe in den europäis[X.]hen Märkten für S[X.]huldvers[X.]hreibungen gelegen, insbesondere in den Märkten für Staatsanleihen. Diese äußerst gravierenden Spannungen auf den Finanzmärkten hätten das gesamte [X.]-Währungsgebiet eins[X.]hließli[X.]h des Interbankenmarktes, des Aktienmarktes und des [X.]betroffen und auf die globalen Finanzmärkte überzugreifen gedroht. Die Entwi[X.]klungen an den Märkten für Staatsanleihen hätten si[X.]h ras[X.]h auf die Geldmärkte ausgewirkt und für eine deutli[X.]he Zunahme der Unsi[X.]herheit im Zusammenhang mit dem Adressatenausfallrisiko gesorgt. [X.], die dieses Ausfallrisiko a[X.]ilden, seien auf 12-Monats-Hö[X.]hststände gestiegen. Au[X.]h auf den Interbankenmärkten sei es zu einer Liquiditätsverknappung gekommen. Die Liquiditätslage im Berei[X.]h der ungesi[X.]herten Kredite habe si[X.]h ni[X.]ht nur für Termin-, sondern au[X.]h für Tagesgeld vers[X.]hle[X.]htert. Im [X.]-Tagesgeldmarkt sei die Liquidität auf den niedrigsten Stand seit dem Beginn der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion im Januar 1999 gefallen. Die globale Wirts[X.]hafts- und Finanzkrise habe zu beispiellosen Herausforderungen für politis[X.]he Ents[X.]heidungsträger geführt, insbesondere in den Industrieländern, die am stärksten betroffen gewesen seien. Die jüngsten Entwi[X.]klungen im Hinbli[X.]k auf die zunehmend s[X.]hwierigere Situation auf den Märkten für Staatsanleihen hätten das Potential gehabt, die Risiken für die Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebietes insgesamt beträ[X.]htli[X.]h zu erhöhen, wobei die Finanzstabilität eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung der Preisstabilität sei.
Anträge der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] auf Erlass einstweiliger Anordnungen lehnte das [X.]verfassungsgeri[X.]ht mit Bes[X.]hlüssen vom 7. Mai und 9. Juni 2010 ab ([X.] 125, 385; 126, 158).
Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat am 5. Juli 2011 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt, in der die Beteiligten ihre Re[X.]htsstandpunkte erläutert und vertieft haben.
Die [X.] gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus sind zulässig, soweit sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] eine Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deuts[X.]hen [X.] rügen ([X.]). Im Übrigen sind die [X.] unzulässig (I[X.]).
1. Das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus können als Maßnahmen der [X.] öffentli[X.]hen Gewalt Bes[X.]hwerdegegenstände im Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahren sein.
2. Die Bes[X.]hwerdeführer legen hinrei[X.]hend substantiiert dar, dass sie in einem na[X.]h Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 BVerf[X.] bes[X.]hwerdefähigen Grundre[X.]ht oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]ht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein können (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]).
a) Soweit die Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung ihres grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus geltend ma[X.]hen, kommt es für die Bes[X.]hwerdebefugnis auf den Inhalt der einzelnen Rügen an (vgl. [X.] 123, 267 <329>). Die [X.] sind im Hinbli[X.]k auf die behauptete Aushöhlung der Haushaltsautonomie des Deuts[X.]hen [X.] zulässig.
aa) Die Bes[X.]hwerdeführer legen mit ihrer Rüge, die na[X.][X.]altige (dauerhafte) Haushaltsautonomie des Deuts[X.]hen [X.] sei unter dem Aspekt der Aushöhlung seiner Kompetenzen verletzt, die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung ihres grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] hinrei[X.]hend substantiiert dar.
(1) Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gewährleistet das subjektive Re[X.]ht, unter Einhaltung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Wahlgrundsätze an der Wahl der Abgeordneten des Deuts[X.]hen [X.] teilzunehmen (vgl. [X.] 47, 253 <269>; 89, 155 <171>; 123, 267 <330>). Dabei ers[X.]höpft si[X.]h der Wahlakt ni[X.]ht in einer formalen Legitimation der Staatsgewalt auf [X.]ebene na[X.]h Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Vom Wahlre[X.]ht mit umfasst ist au[X.]h der grundlegende [X.] Gehalt des Wahlre[X.]hts, mithin die Gewährleistung wirksamer Volksherrs[X.]haft. Art. 38 [X.] s[X.]hützt die wahlbere[X.]htigten Bürger insoweit vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatli[X.]hen Gefüge maßgebli[X.]hen Herrs[X.]haftsgewalt dur[X.]h weitrei[X.]hende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des [X.], vor allem auf supranationale Einri[X.]htungen ([X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330>). Ni[X.]hts anderes gilt jedenfalls für verglei[X.]hbare völkervertragli[X.]h eingegangene Bindungen, die im institutionellen Zusammenhang mit der supranationalen [X.] stehen, wenn dadur[X.]h die [X.] Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart einges[X.]hränkt wird, dass zentrale politis[X.]he Ents[X.]heidungen ni[X.]ht mehr selbstständig getroffen werden können.
(2) Aus diesem materiellen S[X.]hutzgehalt des Art. 38 [X.] folgt regelmäßig kein Re[X.]ht der Bürger, [X.] Mehrheitsents[X.]heidungen auf ihre Re[X.]htmäßigkeit hin dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht kontrollieren zu lassen. Das Wahlre[X.]ht dient ni[X.]ht der inhaltli[X.]hen Kontrolle [X.]r Prozesse, sondern ist auf deren Ermögli[X.]hung geri[X.]htet. Als Grundre[X.]ht auf Mitwirkung an der [X.] Selbstherrs[X.]haft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 [X.] daher grundsätzli[X.]h keine Bes[X.]hwerdebefugnis gegen [X.]bes[X.]hlüsse, insbesondere Gesetzesbes[X.]hlüsse.
(a) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht seit dem Urteil zum Maastri[X.]hter [X.]svertrag anerkannt, wenn aufgrund völkervertragli[X.]h vereinbarter Verlagerungen von Aufgaben und Befugnissen des [X.] eine Entleerung der von der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Kompetenzordnung gewährleisteten politis[X.]hen Gestaltungsmögli[X.]hkeiten des [X.] zu befür[X.]hten ist (vgl. [X.] 89, 155 <172>). Das dur[X.]h das Wahlre[X.]ht ges[X.]hützte Prinzip der repräsentativen Volksherrs[X.]haft kann dana[X.]h verletzt sein, wenn die Re[X.]hte des [X.] wesentli[X.]h ges[X.]hmälert werden und damit ein Substanzverlust [X.]r Gestaltungsma[X.]ht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar na[X.]h den Grundsätzen freier und glei[X.]her Wahl zustande gekommen ist (vgl. [X.] 123, 267 <341>). Eine sol[X.]he Rügemögli[X.]hkeit bes[X.]hränkt si[X.]h auf Strukturveränderungen im staatsorganisationsre[X.]htli[X.]hen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] eintreten können.
Diese über die Grundre[X.]htsrüge eines jeden Bürgers eröffnete Kontrolle der öffentli[X.]hen Gewalt hat bereits anlässli[X.]h des Maastri[X.]ht-Urteils Kritik erfahren (Tomus[X.]hat, [X.], S. 489 <491>; Bryde, Das Maastri[X.]ht-Urteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts - Konsequenzen für die weitere Entwi[X.]klung der europäis[X.]hen Integration, 1993, S. 4; König, ZaöRV 54 <1994>, S. 17 <27 f.>; [X.], [X.] 47 <1993>, S. 241 <242>; [X.], [X.] 34 <1995>, S. 429 <439 f.>; [X.], [X.] 49 1<1995>, S. 5 ff.). Entspre[X.]hende Stimmen wurden au[X.]h im Ans[X.]hluss an das Lissabon-Urteil laut (S[X.]hönberger, [X.] 48 <2009>, S. 535 <539 ff.>; Nettesheim, [X.]W 2009, S. 2867 <2869>; Pa[X.]he, [X.], S. 285 <287 f.>; Terhe[X.]hte, [X.], S. 724 <725 f.). Der [X.] hält indes an seiner Auffassung fest. Der letztli[X.]h in der Würde des Mens[X.]hen wurzelnde Anspru[X.]h des Bürgers auf Demokratie (vgl. [X.] 123, 267 <341>) wäre hinfällig, wenn das Parlament [X.]bestandteile politis[X.]her Selbstbestimmung aufgäbe und damit dem Bürger dauerhaft seine [X.] Einflussmögli[X.]hkeiten entzöge. Das Grundgesetz hat den Zusammenhang zwis[X.]hen Wahlre[X.]ht und Staatsgewalt in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für unantastbar erklärt (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330>). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat bei der Neufassung des Art. 23 [X.] deutli[X.]h gema[X.]ht, dass der Auftrag zur Entwi[X.]klung der [X.]päis[X.]hen [X.] an die dauerhafte Einhaltung bestimmter verfassungsre[X.]htli[X.]her Strukturvorgaben gebunden ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und dass hier dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] eine absolute Grenze zum S[X.]hutz der Identität der Verfassung gesetzt ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]), die jedenfalls insoweit ni[X.]ht etwa erst in Fällen einer drohenden totalitären Ma[X.]htergreifung übers[X.]hritten ist. Gegen eine mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbare Entäußerung von Kompetenzen dur[X.]h das Parlament muss si[X.]h der Bürger verfassungsgeri[X.]htli[X.]h zur Wehr setzen können. Ein weitergehendes Rügere[X.]ht sieht das Grundgesetz ni[X.]ht vor.
Die abwehrre[X.]htli[X.]he Dimension des Art. 38 Abs 1 [X.] kommt daher in Konstellationen zum Tragen, in denen offensi[X.]htli[X.]h die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen [X.] auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentaris[X.]he Repräsentation des Volkswillens, geri[X.]htet auf die Verwirkli[X.]hung des politis[X.]hen Willens der Bürger, re[X.]htli[X.]h oder praktis[X.]h unmögli[X.]h ma[X.]ht. Die Antragsbefugnis ist folgli[X.]h nur dann gegeben, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Wahlre[X.]ht entleert sein könnte.
(b) Die Bes[X.]hwerdebefugnis über Art. 38 Abs. 1 [X.] kann au[X.]h dann gegeben sein, wenn, was hier allein in Rede steht, Gewährleistungsermä[X.]htigungen gemäß Art. 115 Abs. 1 [X.], mit denen völkervertragli[X.]he Vereinbarungen umgesetzt werden, na[X.]h Art und Umfang zu massiven Beeinträ[X.]htigungen der Haushaltsautonomie führen können.
Die Grundents[X.]heidungen über Einnahmen und Ausgaben der öffentli[X.]hen Hand zählen zum [X.] der parlamentaris[X.]hen Re[X.]hte in der Demokratie. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hließt es aus, die dur[X.]h die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung dur[X.]h Fesselung des [X.]so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330> jeweils zur Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.] auf die europäis[X.]he Ebene). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dur[X.]h die tatbestandli[X.]he Konkretisierung und sa[X.]hli[X.]he Vers[X.]härfung der Regeln für die Kreditaufnahme von [X.] und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5, Art. 109a, Art. 115 [X.] n.F., Art. 143d Abs. 1 [X.], BGBl I 2009 S. 2248) klargestellt, dass eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Bindung der Parlamente und damit eine fühlbare Bes[X.]hränkung ihrer Handlungsfähigkeit notwendig ist, um langfristig die [X.] Gestaltungsfähigkeit für das Gemeinwesen zu erhalten. Der Wahlakt wäre entwertet, wenn der [X.] ni[X.]ht länger über diejenigen Gestaltungsmittel zur Erfüllung [X.]Staatsaufgaben und zum Gebrau[X.]h seiner Befugnisse verfügte, für deren Inanspru[X.]hnahme seine Handlungsma[X.]ht dur[X.]h die Wähler legitimiert wird.
Während herkömmli[X.]he Gewährleistungsermä[X.]htigungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 [X.], wie die Erörterung in der mündli[X.]hen Verhandlung gezeigt hat, keine außergewöhnli[X.]hen Risiken für die Haushaltsautonomie mit si[X.]h bringen und daher das Grundgesetz insoweit keine Begrenzungen vorsieht, haben Gewährleistungsermä[X.]htigungen zur Umsetzung von Verbindli[X.]hkeiten, die die [X.]republik [X.] im Rahmen internationaler Übereinkünfte zur Erhaltung der Liquidität von [X.] der Währungsunion eingeht, dur[X.]haus das Potential, die Mögli[X.]hkeiten politis[X.]her Gestaltung des [X.] in verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässigem Umfang einzus[X.]hränken. Ein sol[X.]her Fall wäre etwa zu besorgen, wenn die [X.]regierung ohne konstitutive Zustimmung des [X.] in erhebli[X.]hem Umfang Gewährleistungen, die zur direkten oder indirekten Vergemeins[X.]haftung von Staatss[X.]hulden beitragen, übernehmen dürfte, bei denen also der Eintritt des Gewährleistungsfalls allein vom Verhalten anderer [X.] abhängig wäre.
(3) Das Vorbringen der Bes[X.]hwerdeführer genügt unter den hier gegebenen Umständen den strengen Anforderungen an die Darlegung einer Grundre[X.]htsverletzung.
Im vorliegenden Fall geht es um gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungen für eine außerstaatli[X.]h wirksame Gewährleistungsübernahme sowie für die S[X.]haffung eines als vorübergehend angelegten internationalen Me[X.]hanismus zur Erhaltung der Liquidität von [X.] der Währungsunion. Im Hinbli[X.]k auf das davon betroffene Budgetre[X.]ht des Deuts[X.]hen [X.] handelt es si[X.]h um die Begründung von Verbindli[X.]hkeiten, die in ihren Auswirkungen einer Übertragung von Hoheitsre[X.]hten glei[X.]hkommen können, wenn der [X.]tag ni[X.]ht mehr in eigener Verantwortung über sein Budget disponieren kann. Da in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts no[X.]h ni[X.]ht geklärt ist, unter wel[X.]hen Voraussetzungen in einer derartigen Konstellation das Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt sein kann, genügt insoweit der Vortrag, bei den angegriffenen Gesetzen handele es si[X.]h nur um erste S[X.]hritte in einen si[X.]h verfestigenden und in der Summe stetig ausdehnenden Haftungsautomatismus historis[X.]h beispielloser Art, der tatsä[X.]hli[X.]h der Ausgestaltung oder Umformung übertragener Hoheitsre[X.]hte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 [X.] entspre[X.]he und jedenfalls auf eine sol[X.]he angelegt sei.
[X.]) Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] au[X.]h eine außervertragli[X.]he Änderung der im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgesehenen Konzeption zur Si[X.]herung der Preisstabilität des [X.] rügt, ist seine Verfassungsbes[X.]hwerde unzulässig.
Zwar binden der Grundsatz der [X.]pare[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes (vgl. [X.] 123, 267 <354>; 126, 286 <303>) und die verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Funktionsfähigkeit der [X.]sre[X.]htsordnung (vgl. [X.] 37, 271 <284>; 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 123, 267 <399>) [X.] Stellen dort, wo sie im institutionellen Gefüge der [X.]päis[X.]hen [X.] funktional für diese tätig werden und verpfli[X.]hten sie dabei au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h zur Einhaltung des [X.]sre[X.]hts. Darauf kommt es hier jedo[X.]h ni[X.]ht an. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] hat ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert dargelegt, inwieweit innerstaatli[X.]he Anforderungen an die besondere Verantwortung [X.] gesetzgebender Körpers[X.]haften im europäis[X.]hen Integrationsprozess (Integrationsverantwortung) ni[X.]ht gewahrt sein könnten. Es kann daher offen bleiben, unter wel[X.]hen Voraussetzungen [X.] gegen außervertragli[X.]he Änderungen des primären [X.]sre[X.]hts auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt werden können (vgl. [X.] 123, 267 <351>; dort zur Änderung des Vertragsre[X.]hts dur[X.]h Organe der [X.] ohne Ratifikationsverfahren). Insbesondere bedarf es keiner Ents[X.]heidung darüber, wann Maßnahmen der [X.] öffentli[X.]hen Gewalt, die außervertragli[X.]h auf das primäre [X.]sre[X.]ht einwirken beziehungsweise dieses materiell oder institutionell ergänzen, im Verfahren der Verfassungsbes[X.]hwerde einem Zustimmungsgesetz zu völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen entspre[X.]hend angefo[X.]hten werden können. [X.] kann ferner, ob Verletzungen des Demokratieprinzips - jedenfalls in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip - prinzipiell au[X.]h insoweit rügefähig sind. Denn der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] hat jedenfalls keinen konkreten Zusammenhang dargelegt, der auf eine außervertragli[X.]he Änderung des primären [X.]sre[X.]hts derart, dass eine Verletzung des Wahlre[X.]hts mögli[X.]h ers[X.]heint, hindeutet. Namentli[X.]h legt er ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert dar, dass eine außervertragli[X.]he Änderung des primären [X.]sre[X.]hts in Zusammenhang stehen könnte mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz oder dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus.
b) Unzulässig sind die [X.] gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus au[X.]h insoweit, als die Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung ihres Grundre[X.]hts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] geltend ma[X.]hen.
aa) Ob und, wenn ja, unter wel[X.]hen näheren Umständen die Kaufkraft des Geldes vom S[X.]hutzberei[X.]h der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] mit umfasst ist (vgl. [X.] 97, 350 <370 f.>), muss hier ni[X.]ht ents[X.]hieden werden. Dasselbe gilt im Hinbli[X.]k auf den grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz gegenüber eindeutig staatli[X.]h induzierten inflatoris[X.]hen Wirkungen, die mögli[X.]herweise konjunkturpolitis[X.]h erwüns[X.]ht sind (vgl. [X.], Währungshoheit, Währungsverfassung und subjektive Re[X.]hte, 2010, S. 338 ff.). [X.] kann insbesondere die Frage, inwiefern die staatsorganisationsre[X.]htli[X.]he Bestimmung des Art. 88 Satz 2 [X.] dur[X.]h die objektivre[X.]htli[X.]he Unabhängigkeitsanforderung und dur[X.]h die Verpfli[X.]htung auf Preisstabilität au[X.]h dem Ziel des subjektiven Eigentumss[X.]hutzes dient (vgl. [X.] 89, 155 <174>; 97, 350 <376>).
[X.]) Die Bes[X.]hwerdeführer legen jedenfalls eine inflatoris[X.]he Wirkung weder im Sinne einer entspre[X.]hend intentionalen staatli[X.]hen Konjunkturpolitik substantiiert dar, no[X.]h tragen sie hinrei[X.]hend Tatsa[X.]hen vor, die eine von den angegriffenen Maßnahmen ausgehende objektive Beeinträ[X.]htigung der Kaufkraft des [X.] von erhebli[X.]hem Umfang belegen könnten. Der Umstand, dass die angegriffenen Ermä[X.]htigungen zur Übernahme von Gewährleistungen - ihrem Volumen na[X.]h - budgetpolitis[X.]h für die [X.]republik [X.] beträ[X.]htli[X.]he Herausforderungen mit si[X.]h bringen, ändert ni[X.]hts daran, dass die Beträge, um die es bislang geht, gerade au[X.]h na[X.]h dem Vortrag der Bes[X.]hwerdeführer no[X.]h keine so massiven Auswirkungen auf die Geldwertstabilität erkennen lassen, dass eine justiziable Verletzung der Eigentumsgarantie in Betra[X.]ht käme. Es ist regelmäßig ni[X.]ht Aufgabe des [X.]verfassungsgeri[X.]hts, im Rahmen eines Verfassungsbes[X.]hwerdeverfahrens wirts[X.]hafts- und finanzpolitis[X.]he Maßnahmen auf negative Folgewirkungen für die Geldwertstabilität zu überprüfen. Eine sol[X.]he Kontrolle kommt allenfalls in - hier ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegten - Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geldwertes dur[X.]h Maßnahmen der öffentli[X.]hen Gewalt in Betra[X.]ht. Es bleibt au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die vorliegend angegriffenen Stützungsmaßnahmen bei dem allgemeinen Befund, dass der Geldwert in besonderer Weise gemeins[X.]haftsbezogen und gemeins[X.]haftsabhängig ist (vgl. [X.] 97, 350 <371>).
Hinsi[X.]htli[X.]h der übrigen Bes[X.]hwerdegegenstände sind die [X.] insgesamt unzulässig.
1. Soweit si[X.]h die [X.] gegen die Mitwirkung der [X.]regierung an den intergouvernementalen Bes[X.]hlüssen der im Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 [X.]-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9614/10) sowie gegen die Mitwirkung der [X.]regierung an dem Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen [X.] vom 9. Mai 2010, einen europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus zu s[X.]haffen (S[X.]hlussfolgerungen des Rates <Wirts[X.]haft und Finanzen> vom 9. Mai 2010, [X.]. [X.] 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3), und gegen die Mitwirkung der [X.]regierung an dem Bes[X.]hluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9606/10) ri[X.]hten, sind die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht unmittelbar bes[X.]hwert (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, [X.]W 1990, S. 974; [X.], Bes[X.]hluss der 3. Kammer des [X.] vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883; [X.]K 2, 75 <76>).
Die jeweiligen Mitwirkungshandlungen der [X.]regierung sind keine mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angreifbaren Akte öffentli[X.]her Gewalt gegenüber den Bes[X.]hwerdeführern. Insoweit gilt ungea[X.]htet der zwis[X.]hen Völkervertragsre[X.]ht und [X.] Re[X.]ht bestehenden Unters[X.]hiede ni[X.]hts anderes als für Mitwirkungshandlungen [X.] Organe an völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen (vgl. [X.] 77, 170 <209 f.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 12. Mai 1989 - 2 [X.] -, a.a.[X.]).
2. Die Rügen der Bes[X.]hwerdeführer, ihre Grundre[X.]hte würden unmittelbar dur[X.]h die intergouvernementalen Bes[X.]hlüsse der im Rat der [X.]päis[X.]hen [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 [X.]-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9614/10), den Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen [X.] vom 9. Mai 2010, einen europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus zu s[X.]haffen (S[X.]hlussfolgerungen des Rates <Wirts[X.]haft und Finanzen> vom 9. Mai 2010, [X.]. [X.] 2564/1/10 REV 1 vom 10. Mai 2010, S. 3), den Bes[X.]hluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines europäis[X.]hen Finanzstabilisierungsme[X.]hanismus vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9606/10) und den Aufkauf von Staatsanleihen [X.]s und anderer Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.]bank verletzt, sind unzulässig, weil ihnen keine taugli[X.]hen Bes[X.]hwerdegegenstände zugrunde liegen. Bei den angegriffenen Akten handelt es si[X.]h - unbes[X.]hadet anderweitiger Überprüfungsmögli[X.]hkeiten auf ihre Anwendbarkeit in [X.] hin (vgl. [X.] 89, 155 <175>; 126, 286 <302 ff.>) - ni[X.]ht um von den Bes[X.]hwerdeführern angreifbare Hoheitsakte [X.] öffentli[X.]her Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 BVerf[X.].
3. Soweit si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] mit seiner Verfassungsbes[X.]hwerde gegen ein vermeintli[X.]hes Unterlassen der [X.]-Kommission ri[X.]htet, die im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] vorgesehenen Maßnahmen gegen die Übers[X.]huldung von Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets zu ergreifen sowie gegen deren Missa[X.]htung der im Vertrag vorges[X.]hriebenen Haushaltsdisziplin vorzugehen und auf diese Weise die Entstehung einer Zwangslage zu verhindern, mit der jetzt die mit dem Vertrag unvereinbaren „Rettungspakete“ („[X.]-Rettungspaket“ und europäis[X.]her Stabilisierungsme[X.]hanismus) gere[X.]htfertigt würden, ist die Verfassungsbes[X.]hwerde ebenfalls unzulässig. Glei[X.]hes gilt, soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ein Unterlassen der [X.]regierung rügt, Maßnahmen gegen diejenigen Spekulanten zu ergreifen, die na[X.]h Darstellung der [X.]regierung gegen den [X.] beziehungsweise gegen bestimmte Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes derart aggressiv spekulierten, dass zur Rettung der Währungsstabilität die „Rettungspakete“ erforderli[X.]h seien.
[X.] kann Gegenstand einer Verfassungsbes[X.]hwerde sein, wenn si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer auf einen ausdrü[X.]kli[X.]hen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspfli[X.]ht im Wesentli[X.]hen umgrenzt hat (vgl. [X.] 6, 257 <264>; 23, 242 <259>; 56, 54 <70 f.>). Grundlagen, die die Annahme einer sol[X.]hen Handlungspfli[X.]ht der [X.]regierung oder der [X.]-Kommission re[X.]htfertigen könnten, hat der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] weder substantiiert vorgetragen, no[X.]h sind sie sonst ersi[X.]htli[X.]h.
Die [X.] sind, soweit zulässig, unbegründet. Gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus bestehen keine dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.
Der Prüfungsmaßstab bestimmt si[X.]h dur[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]. Das Wahlre[X.]ht gewährleistet als grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht die Selbstbestimmung der Bürger, garantiert die freie und glei[X.]he Teilhabe an der in [X.] ausgeübten Staatsgewalt (vgl. [X.] 37, 271 <279>; 73, 339 <375>; 123, 267 <340>, dort zur A[X.]htung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes). Der Gewährleistungsgehalt des Wahlre[X.]hts umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], die Art. 79 Abs. 3 [X.] als Identität der Verfassung garantiert (vgl. [X.] 123, 267 <340>).
1. Das Wahlre[X.]ht ist verletzt, wenn si[X.]h der [X.] seiner parlamentaris[X.]hen Haushaltsverantwortung dadur[X.]h entäußert, dass er oder zukünftige [X.]tage das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht mehr in eigener Verantwortung ausüben können.
a) Die Ents[X.]heidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentli[X.]hen Hand ist grundlegender Teil der [X.] Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. [X.] 123, 267 <359>). Der [X.] muss dem Volk gegenüber verantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]heiden. Das Budgetre[X.]ht stellt insofern ein zentrales Element der [X.] Willensbildung dar (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>). Zum einen dient das Budgetre[X.]ht als Instrument umfassender parlamentaris[X.]her Regierungskontrolle. Zum anderen aktualisiert der Haushaltsplan den tragenden Grundsatz der Glei[X.][X.]eit der Bürger bei der Auferlegung öffentli[X.]her Lasten als eine wesentli[X.]he Ausprägung re[X.]htsstaatli[X.]her Demokratie ([X.] 55, 274 <302 f.>). Im Verhältnis zu den anderen an der Feststellung des Haushaltsplanes beteiligten Verfassungsorganen kommt dem gewählten Parlament eine überragende verfassungsre[X.]htli[X.]he Stellung zu. Die Kompetenz zur Feststellung des Haushaltsplanes liegt na[X.]h Art. 110 Abs. 2 [X.] auss[X.]hließli[X.]h beim Gesetzgeber. Diese besondere Stellung findet au[X.]h darin Ausdru[X.]k, dass [X.]tag und [X.]rat bere[X.]htigt und verpfli[X.]htet sind, na[X.]h Art. 114 [X.] den [X.] der [X.]regierung zu kontrollieren (vgl. [X.] 45, 1 <32>; 92, 130 <137>).
[X.], der na[X.]h Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] dur[X.]h das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist ni[X.]ht nur ein Wirts[X.]haftsplan, sondern zuglei[X.]h ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. [X.] 45, 1 <32>; 70, 324 <355>; 79, 311 <328>). Er ist zeitli[X.]h begrenzt und aufgabenbezogen. Die Staatsaufgaben stellen si[X.]h im Haushaltsplan als Ausgaben dar, die na[X.]h dem Ausglei[X.]hsgebot dur[X.]h Einnahmen gede[X.]kt werden müssen (vgl. [X.] 79, 311 <329>; 119, 96 <119>). Umfang und Struktur des Haushaltsplans spiegeln damit die Gesamtpolitik wider. Zuglei[X.]h begrenzen die erzielbaren Einnahmen den Spielraum für die Erfüllung ausgabenwirksamer Staatsaufgaben (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Hoheit über den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politis[X.]her Ents[X.]heidungen über den Zusammenhang von wirts[X.]haftli[X.]hen Belastungen und staatli[X.]h gewährten Vergünstigungen. Deshalb wird die parlamentaris[X.]he Ausspra[X.]he über den Haushalt - eins[X.]hließli[X.]h des Maßes der Vers[X.]huldung - als politis[X.]he Generaldebatte verstanden ([X.] 123, 267 <361>).
b) Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deuts[X.]hen [X.] au[X.]h in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitis[X.]he Ents[X.]heidungen behalten. Mit ihrer Öffnung für die internationale Zusammenarbeit, Systeme kollektiver Si[X.]herheit und die europäis[X.]he Integration bindet si[X.]h die [X.]republik [X.] ni[X.]ht nur re[X.]htli[X.]h, sondern au[X.]h finanzpolitis[X.]h. Selbst dann, wenn sol[X.]he Bindungen erhebli[X.]hen Umfang annehmen, wird das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht in einer mit dem Wahlre[X.]ht rügefähigen Weise verletzt. Für die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie kommt es darauf an, ob der [X.] der Ort bleibt, in dem eigenverantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]hieden wird, au[X.]h im Hinbli[X.]k auf internationale und europäis[X.]he Verbindli[X.]hkeiten. Würde über wesentli[X.]he haushaltspolitis[X.]he Fragen der Einnahmen und Ausgaben ohne konstitutive Zustimmung des [X.] ents[X.]hieden oder würden überstaatli[X.]he Re[X.]htspfli[X.]hten ohne entspre[X.]hende Willensents[X.]heidung des [X.] begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Na[X.]hvollzuges und könnte ni[X.]ht mehr die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetre[X.]hts wahrnehmen.
2. Vor diesem Hintergrund darf der Deuts[X.]he [X.]tag seine Budgetverantwortung ni[X.]ht dur[X.]h unbestimmte haushaltspolitis[X.]he Ermä[X.]htigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er si[X.]h, au[X.]h dur[X.]h Gesetz, keinen finanzwirksamen Me[X.]hanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu ni[X.]ht übers[X.]haubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot der Entäußerung der Budgetverantwortung bes[X.]hränkt ni[X.]ht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung.
a) Dementspre[X.]hend hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht bereits im Zusammenhang mit der zur Verwirkli[X.]hung eines vereinten [X.]pas erstrebten Öffnung der staatli[X.]hen Herrs[X.]haftsordnung hin zur [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl. Art. 23 [X.]) auf verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hranken hingewiesen, die das Grundgesetz gegenüber einer parlamentaris[X.]hen Selbstbes[X.]hränkung des Budgetre[X.]hts erri[X.]htet (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 97, 350 <368 f.>). Dana[X.]h läge eine das Demokratieprinzip und das Wahlre[X.]ht zum Deuts[X.]hen [X.]tag verletzende Übertragung wesentli[X.]her Bestandteile des Budgetre[X.]hts des [X.] jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe der den Bürger treffenden Abgaben in wesentli[X.]hem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des [X.] entzogen würde (vgl. [X.] 123, 267 <361>).
Eine notwendige Bedingung für die Si[X.]herung politis[X.]her Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.]) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Ents[X.]heidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] trifft und dauerhaft „Herr seiner Ents[X.]hlüsse“ bleibt. Zu diesem Grundsatz stehen Gewährleistungsermä[X.]htigungen, mit denen die Zahlungsfähigkeit anderer Mitgliedstaaten abgesi[X.]hert werden soll, in einem erhebli[X.]hen Spannungsverhältnis. Es ist zwar in erster Linie Sa[X.]he des [X.] selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in wel[X.]her Gesamthöhe Gewährleistungssummen no[X.]h verantwortbar sind (vgl. [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <142 f.>). Aus der [X.] Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedo[X.]h, dass der [X.]tag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, ni[X.]ht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen ni[X.]ht begrenzten Bürgs[X.]hafts- oder Leistungsautomatismus ni[X.]ht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist. Würde der [X.]tag in erhebli[X.]hem Umfang zu Gewährleistungsübernahmen paus[X.]hal ermä[X.]htigen, könnten fiskalis[X.]he Dispositionen anderer Mitgliedstaaten zu irreversiblen, unter Umständen massiven Eins[X.]hränkungen der nationalen politis[X.]hen Gestaltungsräume führen.
Daher dürfen keine dauerhaften völkervertragsre[X.]htli[X.]hen Me[X.]hanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen anderer [X.] hinauslaufen, vor allem wenn sie mit s[X.]hwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidaris[X.]he Hilfsmaßnahme des [X.] größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Berei[X.]h muss vom [X.]tag im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überstaatli[X.]he Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetre[X.]ht von struktureller Bedeutung sein können, etwa dur[X.]h Übernahme von Bürgs[X.]haften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder dur[X.]h Beteiligung an entspre[X.]henden Finanzsi[X.]herungssystemen, bedarf ni[X.]ht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des [X.]; es muss darüber hinaus gesi[X.]hert sein, dass weiterhin hinrei[X.]hender parlamentaris[X.]her Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht. Die den Deuts[X.]hen [X.]tag im Hinbli[X.]k auf die Übertragung von Kompetenzen auf die [X.]päis[X.]he [X.] treffende Integrationsverantwortung (vgl. [X.] 123, 267 <356 ff.>) findet hierin ihre Entspre[X.]hung für haushaltswirksame Maßnahmen verglei[X.]hbaren Gewi[X.]hts.
b) Die Bestimmungen der europäis[X.]hen Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentli[X.]hen, ni[X.]ht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratis[X.]h legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten ni[X.]ht entgegen, sondern setzen sie voraus. Ihre strikte Bea[X.]htung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] in und für [X.] über eine hinrei[X.]hende [X.] Legitimation verfügen ([X.] 89, 155 <199 ff.>; 97, 350 <373>). Die vertragli[X.]he Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft ist Grundlage und Gegenstand des [X.] Zustimmungsgesetzes ([X.] 89, 155 <205>). Die Verträge laufen dabei ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der Währungsstabilität mit den Anforderungen des Art. 88 Satz 2 [X.], gegebenenfalls au[X.]h des Art. 14 Abs. 1 [X.], parallel, der die Bea[X.]htung der Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen [X.]bank und das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu dauerhaft geltenden Verfassungsanforderungen einer [X.] Beteiligung an der Währungsunion ma[X.]ht (vgl. Art. 127 Abs. 1, Art. 130 A[X.]V). Au[X.]h weitere zentrale Vors[X.]hriften zur Ausgestaltung der Währungsunion si[X.]hern unionsre[X.]htli[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen des Demokratiegebots. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von S[X.]huldtiteln öffentli[X.]her Einri[X.]htungen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.]bank, das Verbot der Haftungsübernahme ([X.]) und die Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirts[X.]haft (Art. 123 bis 126, Art. 136 A[X.]V). Ohne dass es hier auf die Auslegung dieser Bestimmungen im Einzelnen ankäme, lässt si[X.]h ihnen do[X.]h entnehmen, dass die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte für die gegenwärtige Ausgestaltung der Währungsunion konstitutiv ist, und dass eine die Legitimationsgrundlagen des [X.]verbundes überdehnende Haftungsübernahme für finanzwirksame Willensents[X.]hließungen anderer Mitgliedstaaten - dur[X.]h direkte oder indirekte Vergemeins[X.]haftung von Staatss[X.]hulden - verhindert werden soll.
3. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat si[X.]h bei der Feststellung einer verbotenen Entäußerung der Haushaltsautonomie im Hinbli[X.]k auf den Umfang der Gewährleistungsübernahme auf evidente Verletzungen zu bes[X.]hränken und namentli[X.]h mit Bli[X.]k auf das [X.]von Gewährleistungen einen Eins[X.]hätzungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren.
a) Die Bes[X.]hränkung auf evidente Verletzungen gilt für die Frage, bis zu wel[X.]her Höhe eine Gewährleistungsübernahme unter dem Aspekt der Eintrittsrisiken und die dann zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers no[X.]h verantwortbar ist. Ob und inwieweit si[X.]h unmittelbar aus dem Demokratieprinzip eine justiziable Begrenzung des Umfangs von Gewährleistungsermä[X.]htigungen herleiten lässt, ist fragli[X.]h. Anders als bei Kreditaufnahmen sieht Art. 115 Abs. 1 [X.] eine sol[X.]he Begrenzung jedenfalls ni[X.]ht explizit vor (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 115, Rn. 78, 124, 241 f.; [X.], in: von Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 115, Rn. 26; vorsi[X.]htiger zur alten Re[X.]htslage [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 5. Aufl. 2009, Art. 115, Rn. 21, demzufolge Bürgs[X.]haften, Garantien und Gewährleistungen jedenfalls in Höhe der erfahrungsgemäß realisierten Zahlungsverpfli[X.]htungen der Kreditaufnahme ohne Eins[X.]hränkung hinzugere[X.]hnet werden müssten). Inwieweit die dur[X.]h das 57. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2009 in das Grundgesetz aufgenommene sogenannte S[X.]huldenbremse (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.]) denno[X.]h zur Einhaltung von Obergrenzen zwingt, muss mit Bli[X.]k auf die angegriffenen Gesetze ni[X.]ht ents[X.]hieden werden. Jedenfalls kommt es im vorliegenden Zusammenhang mit seiner allgemeinen Maßstäbli[X.]hkeit aus dem Demokratieprinzip nur auf eine evidente Übers[X.]hreitung von äußersten Grenzen an.
b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Eins[X.]hätzungsspielraum zu, der vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht zu respektieren ist. Entspre[X.]hendes gilt au[X.]h für die Abs[X.]hätzung der künftigen Tragfähigkeit des [X.]haushalts und des wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsvermögens der [X.]republik [X.]. Hier kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht si[X.]h ni[X.]ht mit eigener Sa[X.]hkompetenz an die Stelle der zuvörderst dazu demokratis[X.]h berufenen Gesetzgebungskörpers[X.]haft setzen.
Das Wahlre[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] ist dur[X.]h das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäis[X.]hen Stabilisierungsme[X.]hanismus ni[X.]ht verletzt. Der [X.]tag hat sein Budgetre[X.]ht ni[X.]ht in verfassungsre[X.]htli[X.]h unzulässiger Weise entleert und damit den substantiellen Bestimmungsgehalt des Demokratieprinzips missa[X.]htet.
1. Soweit si[X.]h aus den dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] für unveränderbar erklärten [X.] Grundsätzen des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für Konstellationen wie die vorliegende ein Verbot entnehmen lässt, gegenwärtige oder künftige Haushalte des [X.] mit in der Höhe unverhältnismäßigen Verpfli[X.]htungen, und seien es au[X.]h nur Gewährleistungen, zu belasten, lässt si[X.]h eine Übers[X.]hreitung einer sol[X.]hen Belastungsgrenze jedenfalls hier ni[X.]ht feststellen.
Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze für die Übernahme von Gewährleistungen könnte nur übers[X.]hritten sein, wenn si[X.]h im [X.] die Gewährleistungen so auswirkten, dass die [X.]jedenfalls für einen nennenswerten [X.]raum ni[X.]ht nur einges[X.]hränkt würde, sondern praktis[X.]h vollständig leerliefe. Das kann vorliegend ni[X.]ht festgestellt werden. Die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, die in § 1 des [X.]es ausgespro[X.]hene Gewährleistungsermä[X.]htigung in Höhe von 147,6 Milliarden [X.] (123 Milliarden [X.] + 20 %) sei au[X.]h in A[X.]ition zu der im Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz bes[X.]hlossenen Gewährleistungsermä[X.]htigung zugunsten [X.]s in Höhe von 22,4 Milliarden [X.] haushaltswirts[X.]haftli[X.]h hinnehmbar, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Erwartung, selbst im Fall der vollständigen Realisierung des Gewährleistungsrisikos wären die Verluste von rund 170 Milliarden [X.] über Einnahmesteigerungen, Ausgabenkürzungen und über längerfristige Staatsanleihen, wennglei[X.]h mögli[X.]herweise unter Verlust von Wa[X.]hstumsmögli[X.]hkeiten und Bonität mit entspre[X.]henden Einnahmeverlusten und Risikoaufs[X.]hlägen, no[X.]h refinanzierbar. Es kommt insoweit insbesondere ni[X.]ht darauf an, ob die Gewährleistungssumme gegebenenfalls weit größer ist als der größte Haushaltstitel des [X.] und die Hälfte des [X.]haushalts erhebli[X.]h übers[X.]hreitet, weil dies allein ni[X.]ht der Maßstab einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Begrenzung des Handlungsspielraums des Gesetzgebers sein kann.
2. Keines der angegriffenen Gesetze begründet oder verfestigt einen Automatismus, dur[X.]h den der Deuts[X.]he [X.]tag si[X.]h seines Budgetre[X.]hts entäußern würde. Derzeit besteht keine Veranlassung, einen unumkehrbaren Prozess mit na[X.]hteiligen Konsequenzen für die Haushaltsautonomie des Deuts[X.]hen [X.] anzunehmen.
a) S[X.]hon die geltenden Re[X.]htsgrundlagen der Währungsunion, auf die beide angegriffenen Gesetze keinen Einfluss nehmen können, lassen einen Automatismus, dur[X.]h den si[X.]h der [X.] seiner [X.]entäußern könnte, ni[X.]ht zu. Alle re[X.]htli[X.]hen wie tatsä[X.]hli[X.]hen Auswirkungen der beiden angegriffenen Gesetze, insbesondere diejenigen der in ihnen angelegten weiteren Vollzugss[X.]hritte, werden maßgebli[X.]h beeinflusst dur[X.]h die vertragli[X.]he Konzeption der Währungsunion. Deren Entwi[X.]klung ist voraussehbar normiert und parlamentaris[X.]h verantwortbar (vgl. [X.] 89, 155 <204>; 97, 350 <372 f.>; 123, 267 <356>). Das [X.] Zustimmungsgesetz zum [X.] (BGBl II 1992 S. 1253; mittlerweile in der Fassung des [X.], BGBl II 2008 S. 1038) gewährleistet na[X.]h wie vor verfassungsre[X.]htli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt, dass si[X.]h die [X.]republik [X.] keinem unübers[X.]haubaren, in seinem Selbstlauf ni[X.]ht mehr steuerbaren Automatismus einer Haftungsgemeins[X.]haft unterwirft (vgl. [X.] 89, 155 <203 f.>). Faktis[X.]he Veränderungen, die die Verbindli[X.]hkeit dieses re[X.]htli[X.]hen Rahmens in Frage stellen könnten, sind verfassungsgeri[X.]htli[X.]h derzeit ni[X.]ht feststellbar; dies gilt au[X.]h mit Bli[X.]k auf die aktuelle Diskussion über Änderungen im Anreizsystem der Währungsunion.
b) Die angegriffenen Gesetze entfalten keine normativen Vorgaben, die bei der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung das Prinzip der dauerhaften Haushaltsautonomie untergraben könnten.
aa) Das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz bes[X.]hränkt die Gewährleistungsermä[X.]htigung der Höhe na[X.]h, bezei[X.]hnet den Zwe[X.]k der Gewährleistung, regelt in gewissem Umfang die Auszahlungsmodalitäten und ma[X.]ht bestimmte Vereinbarungen mit [X.] zur Grundlage der Gewährleistungsübernahme. Damit ist die Gewährleistungsermä[X.]htigung weitgehend inhaltli[X.]h bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist es hinnehmbar, dass der Deuts[X.]he [X.]tag am weiteren Gesetzesvollzug ledigli[X.]h in Gestalt von Unterri[X.]htungen des [X.]es beteiligt wird.
[X.]) Das [X.] legt ni[X.]ht nur Zwe[X.]k und Grundmodalitäten, sondern au[X.]h das Volumen mögli[X.]her Gewährleistungen fest, das weder dur[X.]h die [X.]regierung no[X.]h dur[X.]h die Zwe[X.]kgesells[X.]haft ohne Zustimmung des [X.] verändert werden kann. Die Übernahme von Gewährleistungen ist nur in einem bestimmten [X.]raum mögli[X.]h und wird von der Vereinbarung eines wirts[X.]hafts- und finanzpolitis[X.]hen Programms mit dem betroffenen Mitgliedstaat abhängig gema[X.]ht. Dieses bedarf einvernehmli[X.]her Billigung der [X.] des [X.]-Währungsgebiets, wodur[X.]h der [X.]regierung ein bestimmender Einfluss gesi[X.]hert ist.
§ 1 Abs. 4 des Gesetzes verpfli[X.]htet allerdings die [X.]regierung ledigli[X.]h dazu, si[X.]h vor Übernahme von Gewährleistungen zu bemühen, Einvernehmen mit dem [X.] des Deuts[X.]hen [X.] herzustellen, der ein Re[X.]ht zur Stellungnahme hat (Satz 1 und 2). Sofern aus zwingenden Gründen eine Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens übernommen werden muss, ist der [X.] unverzügli[X.]h na[X.]hträgli[X.]h zu unterri[X.]hten, wobei die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens eingehend zu begründen ist (Satz 3). Zudem ist der [X.] vierteljährli[X.]h über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterri[X.]hten (Satz 4). Mit diesen Regelungen allein wäre der fortdauernde Einfluss des [X.] auf die Gewährleistungsents[X.]heidungen dur[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen - über die allgemeine politis[X.]he Kontrolle der [X.]regierung hinaus - ni[X.]ht si[X.]hergestellt. Denn diese Vorkehrungen würden - au[X.]h zusammen mit der Zwe[X.]ksetzung, der Höhe des Gewährleistungsrahmens und der Befristung des [X.]es - ni[X.]ht verhindern, dass die parlamentaris[X.]he Haushaltsautonomie in einer das Wahlre[X.]ht beeinträ[X.]htigenden Weise berührt wird. Daher bedarf es zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit einer Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 des [X.]es dahingehend, dass die [X.]regierung vorbehaltli[X.]h der in Satz 3 genannten Fälle verpfli[X.]htet ist, die vorherige Zustimmung des [X.]es einzuholen.
Diese Ents[X.]heidung ist, soweit sie die [X.] als zulässig behandelt, mit 7:1 Stimmen ergangen.
Voßkuhle | Di Fabio | Mellinghoff |
Lü[X.]e-Wolff | Gerhardt | Landau |
[X.] | Hermanns |
Meta
07.09.2011
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. 2 BvR 987, 1485, 1099/10) (REWIS RS 2011, 3558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3558 BVerfGE 129, 124-186 REWIS RS 2011, 3558
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
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Abweichende Meinung
2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Outright Monetary Transactions (OMT) - im Anschluss an BVerfGE 134, 366