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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Parteiverbotsverfahren NPD; Antrag der NPD auf Aussetzung und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs
[X.]
- 2 BvB 1/01 -
- 2 BvB 2/01 -
- 2 BvB 3/01 -
1. a) | [X.]ie [X.] ([X.]) ist verfassungswidrig. |
b) | [X.]ie [X.] ([X.]) und ihre Teilorganisation [X.] ([X.]) werden aufgelöst. |
c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen. |
d) | [X.]as Vermögen der [X.] ([X.]) und ihrer Teilorganisation [X.] ([X.]) wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
e) | [X.]er Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
Antragstellerin: | Bundesregierung, vertreten
durch den [X.], [X.] 101 [X.], 10559 [X.] |
Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei
[X.]eutschlands ([X.]), vertreten durch den
Parteivorsitzenden [X.], Seelenbinderstraße 42, 12555 [X.] |
- 2 BvB 1/01 -,
2. a) | [X.]ie [X.] ([X.]) ist verfassungswidrig. |
b) | [X.]ie [X.] ([X.]), ihre Teilorganisation [X.] ([X.]) und ihre Sonderorganisation "[X.]eutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst. |
c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen. |
d) | [X.]as Vermögen der [X.] ([X.]), ihrer Teilorganisation [X.] ([X.]) und ihrer Sonderorganisation "[X.]eutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
e) | [X.]er Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
Antragsteller: | [X.]eutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten, Platz der [X.], 11011 [X.] |
Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei
[X.]eutschlands ([X.]), vertreten durch den
Parteivorsitzenden [X.], Seelenbinderstraße 42, 12555 [X.] |
- 2 BvB 2/01 -,
3. a) | [X.]ie [X.] ([X.]) ist verfassungswidrig. |
b) | [X.]ie [X.] ([X.]) und ihre Teilorganisation [X.] ([X.]) werden aufgelöst. |
c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. |
d) | [X.]as Vermögen der [X.] ([X.]) und ihrer Teilorganisation [X.] ([X.]) wird zugunsten der Bundesrepublik [X.]eutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
e) | [X.]er Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
Antragsteller: | Bundesrat, vertreten durch
den Präsidenten, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 [X.] |
Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei
[X.]eutschlands ([X.]), vertreten durch den
Parteivorsitzenden [X.], Seelenbinderstraße 42, 12555 [X.] |
- 2 BvB 3/01 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
[X.],
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff
am 22. Novem[X.] 2001 beschlossen:
[X.]er [X.] und Vorlageantrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2001 ist unbegründet.
[X.]ie Antragsgegnerin beantragt mit [X.]vom 21. Februar 2001, das Verfahren einzustellen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß [ref=[X.]-4539-ba7b-a9bf5db3d43d]Art. 177 Abs. 3 [X.][/ref] (jetzt: Art. 234 [X.]) zur Klärung folgender Fragen vorzulegen:
Folgt im Hinblick auf die Ziele der [X.] - insbesondere im Hinblick auf den Entschluss der in der Europäischen [X.] vereinigten [X.], mit dem Vertrag von Maastricht den Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben - durch eine sinnentsprechende Auslegung des [X.]srechts,
- aus dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der Freiheit, der [X.]emokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Präambel zum "Vertrag ü[X.] die Europäische [X.]"),
- aus dem Grundsatz, dass das Europäische Parlament aus den Vertretern der Völker besteht (Art. 137 [X.] <jetzt: Art. 189 [X.]>),
- aus dem Grundsatz, dass die Abgeordneten der Völker im Europäischen Parlament in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählt werden (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung Artikel 1),
- aus dem Grundsatz, dass bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Wahlverfahrens sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimmt (Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung Artikel 7 Absatz 2),
- aus dem Grundsatz, dass innerstaatliches Recht nicht einschränkend in gemeinschaftsrechtliche Rechtsinstitute eingreifen kann,
- aus dem Grundsatz, dass politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig sind als Faktor der Integration in der [X.] und dazu beitragen, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger in der [X.] zum Ausdruck zu bringen (Art. 138a [X.] <jetzt: Art. 191 [X.]>),
dass eine politische Partei, die nicht nur an den Wahlen zur Bildung des Parlaments in einem Mitgliedstaat, sondern in Ü[X.]einstimmung mit dem [X.]srecht auch an den Wahlen für das [X.] teilnimmt, nicht von einem Mitgliedstaat verboten werden kann?
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, sie habe sich als politische Partei 1984, 1994 und 1999 an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligt und dabei 0,8%, 0,2% und 0,2% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sie beabsichtige, auch künftig an Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen. [X.]ies würde ihr durch das beantragte Parteiverbot verwehrt.
Aus den in der Vorlagefrage aufgezeigten Grundsätzen des [X.]srechts - insbesondere aus Art. 137 [X.] (jetzt: Art. 189 [X.]) und Art. 138a [X.] (jetzt: Art. 191 [X.]) i.V.m. dem Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. Septem[X.] 1976 ([X.]WA; Beschluss zum Akt vom 20. Septem[X.] 1976, [X.] 1976 Nr. L 278/1; [X.]) - ergebe sich der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die Organisation demokratisch verantwortlicher Politik im [X.]-Raum. Ein europarechtliches Parteienrecht sei [X.]eits deshalb vorhanden, weil das Vertragswerk die Teilnahme von Parteien an der Bildung des Europäischen Parlaments voraussetze und folglich die entsprechende Tätigkeit der Parteien im [X.]srecht die normative Grundlage habe.
[X.]as Verbot einer nationalen Partei beeinträchtige die Möglichkeiten politischer Parteien anderer Mitgliedstaaten und der entsprechend ausgerichteten Fraktionsgemeinschaft im Europäischen Parlament. [X.]ies verletze den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit.
[X.]er [X.]eutsche Bundestag hat zu dem Aussetzungsantrag der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. März 2001 Stellung genommen.
1. [X.]ie Voraussetzungen für die Vorlage auf Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a [X.] liegen nicht vor. Fragen der Auslegung von vertraglichem [X.]srecht bedürfen keiner Klärung.
Eine Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der politischen Parteien hat die [X.] nach geltendem Vertragsrecht nicht. [X.]as [X.]srecht beschränkt sich auf die Regelung des Art. 191 [X.]. [X.]iese Vorschrift bestimmt:
"Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der [X.]. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der [X.] zum Ausdruck zu bringen."
[X.]ie Norm erkennt die Funktion der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Prozess der europäischen Integration an und ist insoweit die Grundlage für die Bildung von gemeinsamen Fraktionen der als Mitglieder bestimmter nationaler Parteien gewählten Abgeordneten im Europäischen Parlament.
Eine Aussage dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine politische Partei durch einen Mitgliedstaat der Europäischen [X.] verboten werden kann, enthält das [X.]srecht nicht. [X.]ie Beteiligung einer Partei auf [X.] an einer Wahl zum Europäischen Parlament wirft keine gemeinschaftsrechtlichen Fragen auf. Regelung und [X.]urchführung einer solchen Wahl sind nach Art. 190 [X.] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 [X.]WA Sache der Mitgliedstaaten. Es fällt folglich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten darü[X.] zu entscheiden, welche Parteien sich an der Wahl beteiligen dürfen. [X.]as folgt auch aus Art. 12 Abs. 2 [X.]WA der das Freiwerden eines Mandats im Europäischen Parlament auf Grund des innerstaatlichen Rechts regelt. Zu den den [X.] bei Beschluss des [X.]irektwahlakts bekannten Gründen für den Verlust des Mandats gehört auch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei. Folglich normiert § 22 Abs. 2 Nr. 5 des [X.]ü[X.] die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik [X.]eutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 ([X.] - [X.]; BGBl I S. 423, [X.]. [X.]) entsprechend § 46 Abs. 1 Nr. 5 [X.], dass ein [X.] die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei des Abgeordneten durch das [X.] nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG verliert.
Allgemeine Grundsätze des [X.]srechts wie Rechtsstaatlichkeit, [X.]emokratie und Grundrechtsschutz begründen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls keine vorlagefähige Frage. [X.]ie Anwendbarkeit dieser Grundsätze setzt voraus, dass entweder die [X.] selbst oder a[X.] ein Mitgliedstaat im Anwendungs[X.]eich des [X.]srechts tätig wird. Eine allgemeine Bindung der Mitgliedstaaten an die konstitutionellen Vorschriften des [X.]s- und [X.]srechts besteht nicht (st[X.]pr; vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1991, [X.]. [X.]/89, Slg. 1991, [X.]; vgl. auch Art. 51 Charta der Grundrechte der [X.]).
2. Auch eine Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b [X.] wäre unzulässig. [X.]anach entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung ü[X.] die "Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der [X.]". Insoweit käme allein der genannte Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Betracht. [X.]abei handelt es sich jedoch nicht um eine auf der Grundlage vertraglicher Ermächtigung ergangene Handlung der Organe der [X.], sondern um einen ratifizierungsbedürftigen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten im Anwendungs[X.]eich des EG-Vertrags (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 18. Februar 1999, [X.]. 24833/94, [X.] gegen Vereinigtes Königreich Rn. 31 ff.).
3. Eine Vorlage gemäß Art. 68 Abs. 1 [X.] kommt nicht in Betracht, weil die zur Entscheidung stehenden Fragen nicht den freien Personenverkehr im Sinne der Art. 61 ff. [X.] [X.]ühren.
4. Eine Vorlage zum Recht des Vertrags ü[X.] die Europäische [X.] gemäß Art. 46 [X.]V in Verbindung mit Art. 234 [X.] wäre ebenfalls nicht zulässig. Insoweit kommt nur Art. 46 Buchstabe d [X.]V in Betracht. [X.]anach gelten die Bestimmungen des Art. 234 [X.] nur für die Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 [X.]V und dies nur in Bezug auf Handlungen der Organe. Bei dem hier in Frage stehenden Verfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG stehen jedoch Handlungen des Europäischen Rates oder der Europäischen [X.]sorgane nicht in Rede. Soweit der Vertrag ü[X.] die Europäische [X.] gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.]V gegebenenfalls materielle Anforderungen an die mitgliedstaatlichen verfassungsmäßigen Ordnungen auch für die Parteiverbote ergeben sollte, [X.]eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof demnach [X.]eits deswegen aus, weil der Gerichtshof für die Auslegung der Vorschrift insoweit nicht zuständig ist.
[X.] | [X.] | Jentsch |
Hassemer | Broß | Osterloh |
[X.] | Mellinghoff |
Meta
2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01
22.11.2001
Sachgebiet: BvB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 (REWIS RS 2001, 509)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 509 BVerfGE 104, 61-65 REWIS RS 2001, 509 BVerfGE 104, 214-220 REWIS RS 2001, 509 BVerfGE 107, 339-395 REWIS RS 2001, 509 BVerfGE 104, 42-51 REWIS RS 2001, 509 BVerfGE 104, 370-372 REWIS RS 2001, 509
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 20.05.2014.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 18.03.2003.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 22.01.2002.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 22.11.2001.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 01.10.2001.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, 03.07.2001.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvB 1/01, 15.06.2001.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 (Bundesverfassungsgericht)
Parteiverbotsverfahren NPD; Einstweilige Anordnung: Rückgabe der bei einer Durchsuchung beschlagnahmten EDV-Anlage
2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 (Bundesverfassungsgericht)
Parteiverbotsverfahren NPD; Einstweilige Anordnung: Rückgabe der bei einer Durchsuchung beschlagnahmten EDV-Anlage
2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 (Bundesverfassungsgericht)
Parteiverbotsverfahren NPD. Aufhebung der Termine zur mündlichen Verhandlung über das Parteiverbot der NPD
2 BvB 1/01 (Bundesverfassungsgericht)
Parteiverbotsverfahren NPD; Einstweilige Anordnung: Hinterlegung der bei einer Durchsuchung sichergestellten elektronischen Daten/Datenträger und Unterlagen
2 BvB 3/01 (Bundesverfassungsgericht)
Parteiverbotsverfahren NPD; Einstweilige Anordnung: Hinterlegung der bei einer Durchsuchung sichergestellten elektronischen Daten/Datenträger und Unterlagen