Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2020, Az. 9 BN 9/18

9. Senat | REWIS RS 2020, 3809

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Gegenstand

Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale Finanzhoheit


Leitsatz

1. Eine landesrechtliche Bestimmung des Kommunalabgabenrechts (hier § 6 Abs. 1 KAG LSA), die die Gemeinde zur Erhebung grundsätzlich kostendeckender Beiträge verpflichtet, ist mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.

2. Ob eine kommunalabgabenrechtliche Beitragssatzung, deren festgesetzter Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz nicht unerheblich unterschreitet, wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsgebot nichtig ist, ist eine Frage der Auslegung des jeweiligen Landesrechts.

3. Auch im Kommunalabgabenrecht ist die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle, das nicht auf die Überprüfung der Verletzung subjektiver Rechte beschränkt ist. Eine nach der Überzeugung des Gerichts ungültige Satzung ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären; für ein Absehen davon besteht grundsätzlich kein Raum, weder aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität noch wegen privater Interessen.

4. Ein in der mündlichen Verhandlung erteilter richterlicher Hinweis zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung kann auch noch in dem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aktenkundig gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 21. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung von [X.]eiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung. Sie rügen im Wesentlichen Fehler bei der Festlegung des [X.]eitragsmaßstabes im Hinblick auf die [X.]erücksichtigung von Großeinleitern sowie einen Verstoß gegen das [X.]. Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung - mit Ausnahme der Vorschriften mit rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalt - für unwirksam erklärt. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen nicht durchgriffen, die in der Satzung festgesetzten [X.]eitragssätze aber die jeweils höchstzulässigen [X.]eitragssätze um mindestens 31 % (allgemeiner Herstellungsbeitrag) bzw. mindestens 52 % (sog. [X.]) und damit in einem solchen Umfang unterschritten, dass eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der im Kommunalabgabengesetz des [X.] geregelten [X.]eitragserhebungspflicht vorliege.

II

2

Die [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision, die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützt ist, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Eine solche Rechtsfrage wird in der [X.]eschwerde nicht bezeichnet.

4

a) Die [X.]eschwerde wirft zum Verhältnis zwischen Mindestdeckungsquote und Gesetzesvorbehalt die Frage auf

"[X.]edarf es für eine gerichtliche [X.]ezifferung des Umfangs einer landesgesetzlichen [X.]eitragserhebungspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage?"

5

Sie macht insoweit geltend, die Fragestellung betreffe die [X.]rechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Geltung und Reichweite des Parlamentsvorbehalts seien hinsichtlich einer konkreten [X.]ezifferung für eine Mindestbeitragserhebung bei leitungsgebundenen Einrichtungen höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Dem Kommunalabgabengesetz [X.] seien keine Vorgaben für die [X.] und eine zwingende prozentuale Mindestdeckung zu entnehmen.

6

Mit diesem Vortrag ist ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin unterstellt, dass das Oberverwaltungsgericht rechtliche Regelungen ohne gesetzliche Grundlage weiterentwickelt habe, während das Oberverwaltungsgericht sich auf die Auslegung und Anwendung der vorhandenen gesetzlichen [X.]estimmungen stützt. [X.] hat der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] LSA die Pflicht zur Erhebung von grundsätzlich aufwanddeckenden [X.]eiträgen entnommen, die allerdings einer schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gebotenen immanenten [X.]eschränkung dahingehend unterliege, dass der Körperschaft ein "Sicherheitsabstand" zwischen festgesetztem und höchstzulässigem [X.]eitrag in Höhe einer Unterdeckung von bis zu 20 % zugestanden werde. Die Rüge der Antragsgegnerin zielt im [X.] auf den Inhalt und die Grenzen der Auslegung von irreversiblem Landesrecht. Ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf ist damit nicht aufgezeigt.

7

Der Maßstab für die revisionsgerichtliche Überprüfung der Auslegung von Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Auslegungsregeln und allgemeine Auslegungsgrundsätze sind dem [X.]recht nur zuzuordnen, wenn und soweit sie der Anwendung von [X.]recht dienen. Die Rüge, irrevisible landesrechtliche Vorschriften seien fehlerhaft ausgelegt worden, ist dagegen revisionsrechtlich unbeachtlich. Dies gilt auch für den Vorwurf, das Landesrecht sei unter Verstoß gegen [X.]([X.])recht, etwa unter Überschreitung der Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung, angewandt worden, es sei denn, damit werden zugleich klärungsbedürftige Fragen grundsätzlicher [X.]edeutung gerade des [X.]rechts aufgeworfen (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 7. Januar 2008 - 9 [X.] - [X.] 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 6 f. und vom 28. Juli 2015 - 9 [X.] 17.15 - NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 5), was hier nicht der Fall ist. Die Grenzen, die bei der Auslegung des irrevisiblen Rechts nicht überschritten werden dürfen, werden durch das Rechtsstaatsprinzip und das im allgemeinen Gleichheitssatz verankerte Willkürverbot gebildet (vgl. auch dazu [X.], [X.]eschluss vom 7. Januar 2008 - 9 [X.] - [X.] 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 8). Auch insoweit legt die [X.]eschwerde keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf dar.

8

b) Auch die zum Verhältnis von Mindestdeckungsquote und kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) aufgeworfene Frage,

"Ist eine verwaltungsgerichtlich konkretisierte [X.]beitragserhebungspflicht, welche die Kommunen dazu verpflichtet, zwingend und ausnahmslos mindestens 80 % des beitragsfähigen Aufwandes auszuschöpfen, mit dem Gewährleistungsgehalt des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) vereinbar?"

zeigt keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

9

Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, höchstrichterlich geklärt sei bisher lediglich die Vereinbarkeit einer gesetzlich begründeten [X.]eitragserhebungspflicht als solche mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht, nicht jedoch das Maß der zulässigen Regelungsdichte und die Frage, ob und inwieweit detaillierte Vorgaben für die (Mindest-)[X.]eitragserhebung gemacht werden könnten. Es sei äußerst zweifelhaft, ob die starre betragsmäßige [X.]spflicht einen zulässigen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit darstelle, zumal deren Unterschreitung selbst in atypischen Ausnahmefällen nicht zulässig sei, obwohl nach der Rechtsprechung des [X.] die Anerkennung von Ausnahmemöglichkeiten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich sei. Ob das vom Oberverwaltungsgericht statuierte "Ausschöpfungsgebot" mit einem für die [X.]eitragserhebung zwingend einzuhaltenden Rahmen von 80 - 100 % des beitragsfähigen Aufwands die [X.]rechtlichen Grenzen zur Wahrung der kommunalen Finanzhoheit einhalte, bedürfe höchstrichterlicher Klärung.

Die damit aufgeworfenen Fragen zielen wiederum in erster Linie auf die Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zur [X.]eitragserhebung und Kostendeckung. Das [X.] selbst ist kein bundesrechtlich vorgegebenes Prinzip, sondern gilt nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, hier nach § 6 [X.] LSA in seiner Interpretation durch das Oberverwaltungsgericht. Soweit die [X.]eschwerde auf die Vereinbarkeit mit Art. 28 GG verweist, fehlt es an der Darlegung, warum diese grundgesetzliche Norm, die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angewandt werden soll, ihrerseits ungeklärte Fragen aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens schon auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten lassen.

aa) So ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die kommunale Finanzhoheit als Ausprägung der [X.]rechtlich garantierten gemeindlichen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet ist. Der Gesetzgeber ist befugt, sie inhaltlich auszuformen und zu begrenzen, wobei er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat und nicht in den [X.]bereich der kommunalen Selbstverwaltung eingreifen darf ([X.], [X.]eschluss vom 27. Januar 2010 - 2 [X.]vR 2185/04, 2189/04 - [X.]E 125, 141 <167 f.>; [X.], Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 [X.] 43.09 - [X.]E 138, 89 Rn. 19 f. m.w.[X.]). Er kann dabei den Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in [X.]rechtlich unbedenklicher Weise dadurch ausfüllen, dass er eine [X.]eitragserhebungspflicht der Gemeinden anordnet ([X.], [X.]eschluss vom 3. Dezember 1996 - 8 [X.] 205.96 - juris). Dabei muss er weder den Gemeinden einen Ermessensspielraum belassen, noch ist er zur Einräumung eines [X.]eurteilungsspielraums verpflichtet, wenn er anstelle einer ausnahmslos zwingenden Regelung Raum für eine Abweichung von der [X.]eitragserhebungspflicht in atypischen Fällen lässt ([X.], [X.]eschluss vom 16. November 2017 - 10 [X.] 2.17 - juris Rn. 6). Soweit die Antragsgegnerin hieraus die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen ableitet, missversteht sie die zitierte Entscheidung vom 16. November 2017, die sich lediglich mit der konkreten Auslegung und gerichtlichen Kontrolle einer im [X.]ayerischen Landesrecht vorgesehenen Sollvorschrift befasst.

Zum [X.] ist zudem geklärt, dass die entsprechende [X.]eitragserhebungspflicht auf die vollständige Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die beitragsfähige Erschließungsanlage abzielt und die beitragserhebenden Körperschaften gehalten sind, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit neben dem von der betreffenden Körperschaft ohnehin zu tragenden Anteil am [X.] möglichst kein weiterer von ihr zu tragender "Ausfallbetrag" hinzukommt oder dieser möglichst gering bleibt ([X.], Urteile vom 18. März 1988 - 8 [X.] 92.87 - [X.]E 79, 163 <167 f.> und vom 28. November 2007 - 9 [X.] 10.07 - [X.]E 130, 52 Rn. 26).

Auch in [X.]ezug auf die hier streitige Erhebung von [X.] unterliegt die kommunale Finanzhoheit dem Gesetzesvorbehalt; der Landesgesetzgeber ist daher berechtigt, eine [X.]eitragserhebungspflicht zu regeln und auszugestalten. Die Auslegung des [X.], dass diese Pflicht nicht nur allgemein den Erlass von [X.]eitragssatzungen beinhaltet, sondern diese im Grundsatz kostendeckend gestaltet werden müssen, begegnet im Licht des Art. 28 Abs. 2 GG keinen durchgreifenden [X.]edenken. Eine Refinanzierung von Investitionen durch Erhebung von [X.] ist dem Grunde nach auf die Deckung des [X.] ausgerichtet. Dies gefährdet nicht die kommunale Finanzhoheit, sondern sichert sie. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der gesetzlichen Verpflichtung von Gemeinden, einen ausgeglichenen Haushalt herbeizuführen, die nach der Rechtsprechung des [X.] ebenfalls mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar ist, weil sie den Gestaltungsspielraum des Trägers der kommunalen Selbstverwaltung in der Zukunft sichert (vgl. nur [X.], Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 [X.] 1.18 - NVwZ 2019, 1528 Rn. 13 m.w.[X.]). Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung im Sinne einer grundsätzlichen Kostendeckungspflicht entspricht dem Sinn und Zweck der - [X.]rechtlich zulässigen - [X.]eitragserhebungspflicht, die auf diese Weise effektiv ausgestaltet wird, und beugt der Gefahr vor, dass durch erheblich zu niedrig angesetzte [X.]eitragssätze diese Pflicht im Ergebnis unterlaufen wird. Sie ist aus diesem Grund bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Oberverwaltungsgericht hat zudem den praktischen Schwierigkeiten bei der Gestaltung einer rechtssicheren [X.]eitragssatzung und den Unwägbarkeiten einer [X.]eitragskalkulation dadurch Rechnung getragen, dass es eine immanente [X.]eschränkung der Pflicht zur Erhebung kostendeckender [X.]eiträge auf eine Deckungsquote von mindestens 80 % angenommen hat. Damit ist es der Gefahr entgegengetreten, den Erlass von wirksamen [X.]eitragssatzungen durch überhöhte Anforderungen in unzumutbarer Weise zu erschweren und dadurch die Grundlage für eine verlässliche kommunalpolitische Finanzplanung in Frage zu stellen. Dass die Verpflichtung zur Erreichung einer [X.] von mindestens 80 % hierfür nicht ausreichen und die Finanzhoheit der Gemeinden in unverhältnismäßiger Weise beschränken und in den [X.]bereich der Selbstverwaltung eingreifen würde, lässt sich den Darlegungen der [X.]eschwerde nicht entnehmen. Auch zu den vom Oberverwaltungsgericht hier konkret festgestellten [X.]n von lediglich 69 % bzw. 48 % verhält sich die [X.]eschwerde nicht.

bb) Soweit die Antragsgegnerin einen Eingriff in die kommunale Finanzhoheit durch zu enge inhaltliche Vorgaben zur [X.]eitragskalkulation für möglich hält und auf die [X.]eeinträchtigung ihres Rechts verweist, zur Refinanzierung von Investitionsausgaben auch auf Gebühren zurückzugreifen und entsprechende betriebswirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, bezeichnet sie auch insoweit keine klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Fragen des [X.]rechts.

Die [X.]estimmung der im Rahmen von [X.]eitrags- und Gebührenkalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten bzw. Aufwendungen zur Herstellung einer öffentlichen Einrichtung richtet sich maßgebend nach dem jeweiligen landesrechtlichen - und damit irrevisiblen - Kosten- bzw. Aufwandsbegriff (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. September 1997 - 8 [X.] 185.97 - juris Rn. 5).

Die Frage eines (unverhältnismäßigen) Eingriffs in die finanzpolitische Entscheidung zur Finanzierung von Investitionsaufwand auch über Gebühren ist für den vorliegenden Streitfall im Übrigen nicht entscheidungserheblich, weil die streitgegenständliche [X.]eitragssatzung nach den insoweit bindenden Feststellungen des [X.] eine Aufwandsdeckung nur über [X.]eiträge vorsieht und der danach errechnete [X.]eitragshöchstsatz lediglich vorsorglich um 15 % herabgesetzt worden ist. Insoweit steht eine anderweitige Finanzierungsentscheidung nicht im Raum.

Im Übrigen unterstellt die [X.]eschwerde zu Unrecht, dass das Landesrecht eine betriebswirtschaftliche Entscheidung zur Refinanzierung von Investitionsausgaben sowohl über [X.]eiträge als auch über Gebühren ermöglicht, die durch das Gericht korrigiert worden sei. Denn nach der - auch insoweit bindenden - Auslegung des [X.] können im Rahmen der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] LSA bestehenden [X.]eitragserhebungspflicht Aufwendungen für die Herstellung einer Einrichtung originär nur über die Erhebung von [X.]eiträgen und nicht (auch) über [X.]enutzungsgebühren erhoben werden ([X.], vgl. zur entsprechenden Intention des Gesetzes auch [X.], in: [X.], Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2110, Stand September 2019).

c) Schließlich rechtfertigen auch die Fragen

"Darf bei der antragsgebundenen Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO über die Gültigkeit einer Rechtsnorm auch dann entschieden werden bzw. die Unwirksamkeit der Rechtsnorm auch dann gerichtlich festgestellt werden, wenn dies dem eigentlichen Antragsbegehren, also dem materiellen Rechtsschutzziel der Antragsteller, widerspricht? "

und

"Stellt das materielle Rechtsschutzziel der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO eine Grenze für die Reichweite der Normverwerfungsmöglichkeit des Gerichts dar?"

nicht die Zulassung der Revision.

Hierzu führt die Antragsgegnerin aus, das Oberverwaltungsgericht habe zwar formal dem Normenkontrollantrag der Antragsteller stattgegeben, die Entscheidung laufe jedoch dem eigentlichen Rechtsschutzziel, nämlich keine oder niedrigere [X.]eiträge zahlen zu müssen, zuwider. Das Oberverwaltungsgericht habe das wirkliche Rechtsschutzziel nicht nur "aus den Augen verloren", sondern sich vielmehr bewusst darüber hinweggesetzt. Das materielle Rechtsschutzinteresse müsse jedoch die maßgebliche Schranke für die gerichtliche Tätigkeit bilden, da ansonsten der Zweck des gerichtlichen Verfahrens zur Gewährung von Rechtsschutz ad absurdum geführt werde und das Normenkontrollverfahren nicht mehr der Gewährung von Rechtsschutz, sondern - mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar - einen vom Antrag losgelösten Selbstzweck diene.

Die damit von der [X.]eschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung aufgeworfene Frage, ob eine [X.]eitragssatzung ausschließlich wegen der Festsetzung eines zu niedrigen [X.]eitragssatzes für unwirksam erklärt werden darf, zielt zum einen auf die - materielle - Frage, ob die Verfehlung einer hinreichenden Kostendeckung zur (Gesamt-)Nichtigkeit der Satzung führt (aa), zum anderen auf die prozessuale Folge einer etwaigen Nichtigkeit (bb). [X.]eide Aspekte führen nicht zur Zulassung der Revision.

aa) Die Problematik der Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhebung von (kostendeckenden) [X.]eiträgen für die Wirksamkeit der Satzung betrifft wiederum die Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften des Kommunalabgabenrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat hier die dem § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] LSA entnommene Pflicht zur Erhebung von grundsätzlich kostendeckenden [X.]eiträgen bei einer tolerierbaren Unterdeckung von bis zu 20 % dahingehend ausgelegt, dass ein Verstoß einen schwerwiegenden Fehler darstellt, der zur Nichtigkeit der [X.]eitragssatzfestsetzung und damit (weitgehend) zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber mit dem Schutzzweck des [X.]s argumentiert, stellt sie dem lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüber, wie sie etwa zuvor in der von ihr angeführten Rechtsprechung des [X.] vertreten worden ist (Urteil vom 26. März 2015 - 9 A 253/14 - juris Rn. 74 ff.). Dieser Auslegung, die zwischen einem beitragsrechtlichen und einem haushaltsrechtlichen Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] LSA differenziert, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch eine ausdrückliche Absage erteilt ([X.]; kritisch dazu [X.], in: [X.], Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2215, Stand September 2019). Entscheidungen anderer Gerichte, in denen die Nichtigkeit einer Satzung wegen zu niedrig festgesetzter [X.]eiträge abgelehnt worden ist (so etwa [X.], Urteile vom 29. Juni 1987 - 2 A 2712/84 - [X.] 39, 126 <131 f.>, vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 - NVwZ-RR 1991, 664 <665> m.w.[X.] und vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 - NVwZ-RR 1993, 48 <49>, zustimmend [X.], in: [X.], Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 608, Stand März 2011; VG [X.]ottbus, Urteile vom 8. November 2012 - 6 K 598/10 - juris Rn. 53 und vom 24. Mai 2018 - 1 K 839/14 - juris Rn. 51; anders für das Kommunalabgabenrecht in [X.] aber [X.], in: [X.], Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1617, Stand März 2014), ergingen in Auslegung und Anwendung der dort jeweils maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften. Sie belegen, dass Inhalt und [X.]edeutung kommunaler [X.]eitragserhebungspflichten und der "Schutzzweck" des Kostendeckungsprinzips unterschiedlich interpretiert werden können. Die dabei aufgeworfenen Fragen sind jedoch kommunalabgabenrechtlicher und damit landesrechtlicher Natur. Dass sich darüber hinaus grundsätzliche Fragen des höherrangigen Rechts ergeben könnten, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

bb) Die Frage, ob das Normenkontrollgericht trotz eines zur Nichtigkeit der Satzung führenden Fehlers im Hinblick auf den Schutzzweck der verletzten Norm oder das "eigentliche" Rechtsschutzziel des Antragstellers daran gehindert ist, diese Rechtsfolge auszusprechen, betrifft zwar die Auslegung revisiblen Prozessrechts (§ 47 VwGO) und die Reichweite der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie ist bezogen auf den hier streitigen [X.]ereich kommunalabgabenrechtlicher Satzungen bislang auch noch nicht höchstrichterlich entschieden. Sie lässt sich jedoch ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu § 47 VwGO dahingehend beantworten, dass der Ausspruch der Unwirksamkeit der als nichtig erkannten Satzung bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, sondern vielmehr der in § 47 VwGO vorgesehenen Entscheidung entspricht.

In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern zugleich der objektiven Rechtskontrolle dient. [X.]ei der Prüfung der Satzung ist das Normenkontrollgericht daher nicht auf die Überprüfung der vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt, sondern kann die Satzung auch aus Gründen für nichtig erklären, welche die privaten [X.]elange des Antragstellers nicht berühren oder nicht von ihm als Satzungsmangel geltend gemacht worden sind. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, das hier aufgrund der [X.]elastung mit einer [X.]eitragspflicht ohne Weiteres zu bejahen ist, ist zwar nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags. [X.]ei Vorliegen eines zulässigen Antrags ist das Normenkontrollgericht jedoch nicht aus Rechtsgründen darauf beschränkt, die Norm nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die vom Antragsteller geltend gemachten subjektiven Rechte verletzt; eine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung, existiert für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht (vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - [X.]E 82, 225 <232 ff.>, vom 4. Oktober 2006 - 4 [X.] 26.06 - [X.] 406.11 § 1a [X.]auG[X.] Nr. 6 Rn. 8 und vom 30. Juli 2014 - 4 [X.] 1.14 - [X.]RS 82 Nr. 57 Rn. 12). Diese Grundsätze, die zu [X.]ebauungs- und Regionalplänen entwickelt worden sind, gelten in gleicher Weise für die Überprüfung kommunaler (Abgaben-)Satzungen, da sie nicht an [X.]esonderheiten der Raum- und [X.]auleitplanung, sondern an die prozessuale Funktion einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO anknüpfen.

Die im Entscheidungstenor ausgesprochene Feststellung der Unwirksamkeit einer nach der Überzeugung des Gerichts ungültigen Satzung entspricht der in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgesehenen Rechtsfolge. Für ein Absehen von einer solchen Entscheidung besteht grundsätzlich kein Raum, und zwar weder aus Gründen der [X.] noch wegen privater Interessen (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2004 - 10 [X.] 3.04 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 43 S. 8).

Die Nichtigkeitsfeststellung wegen zu geringer [X.]eitragssätze steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Antragsteller bleiben die gesetzlichen Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die (drohende) Heranziehung zu [X.]eiträgen in vollem Umfang erhalten. Im Übrigen mag es im Einzelfall schwierig sein, das "eigentliche" Rechtsschutzziel eines Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren gegen eine Abgabensatzung jenseits des gestellten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit der Satzung im Einzelfall festzustellen. So kann auch die Aufhebung einer Satzung wegen eines zu niedrigen [X.]eitrags- oder Gebührensatzes durchaus im Interesse eines Antragstellers liegen, wenn ihm daran gelegen ist, jedenfalls zunächst von einer Heranziehung zu Abgaben verschont zu bleiben, zumal der Erlass einer wirksamen Folgesatzung nicht immer gesichert sein muss (vgl. etwa VG [X.]ottbus, Urteil vom 8. November 2012 - 6 K 598/10 - juris Rn. 52, wonach sich der dortige Kläger u.a. auf einen Verstoß gegen das [X.] berufen hatte).

2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die [X.]ezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 10. September 2019 - 9 [X.] 40.18 - juris Rn. 12). Diese Anforderungen erfüllt die [X.]eschwerde nicht.

a) Die [X.] lässt sich nicht mit einer Abweichung von Entscheidungen des [X.][X.]gerichts begründen. Die Antragsgegnerin entnimmt dessen [X.]eschlüssen vom 15. Januar 2009 - 2 [X.]vR 2044/07 - ([X.]E 122, 248 <277 f.>) und vom 21. Juli 2010 - 1 [X.]vR 2530/05, 1 [X.]vL 11,12,13/06 - ([X.]E 126, 369 <394 f.>) die abstrakten Rechtssätze, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes bei Änderung einer ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung erfordere, dass sie hinreichend begründet werde und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte; einen durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand sei erforderlichenfalls durch [X.]estimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder [X.]illigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Von diesen Rechtssätzen sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen, indem es durch "beredtes Schweigen" den Rechtssatz aufgestellt habe, dass eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der es für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines [X.]eitragssatzes allein darauf ankomme, dass der festgelegte [X.]eitragssatz im Ergebnis nicht dem [X.] widerspreche, eine Unterschreitung des höchstzulässigen [X.]eitragssatzes hingegen außer [X.]etracht bleibe, voraussetzungslos zulässig sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung den mit der [X.]eschwerde unterstellten Rechtssatz, wonach eine Änderung der beschriebenen obergerichtlichen Rechtsprechung "voraussetzungslos zulässig" sei, weder ausdrücklich noch stillschweigend aufgestellt. Es hat vielmehr zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung auf den [X.]eschluss des [X.] vom 20. August 2015 - 9 [X.] 13.15 - ([X.] 11 Art. 20 GG Nr. 220) verwiesen, in dem seinerseits der oben genannte [X.]eschluss des [X.][X.]gerichts vom 15. Januar 2009 zitiert wird. Der Sache nach beanstandet die [X.]eschwerde, dass die vom [X.][X.]gericht aufgestellten Rechtssätze und die beschriebenen Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung im konkreten Fall nicht zutreffend angewandt worden seien. Darauf lässt sich die [X.] nicht stützen.

b) Es liegt auch keine zur Zulassung der Revision führende Abweichung von dem Urteil des [X.] vom 17. April 2002 - 9 [X.]N 1.01 - ([X.]E 116, 188) vor. Die Antragsgegnerin bewertet die amtlichen Leitsätze Nr. 2 und 3 dieser Entscheidung, wonach eine "ungefragte" gerichtliche Fehlersuche im Zweifel dann nicht sachgerecht sei, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des [X.] aus den Augen verliere, und es in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle entspreche, die [X.] eines kommunalen [X.] "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen, als abstrakte Rechtssätze, denen das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz gegenübergestellt habe, dass das Gericht ungefragt und ungeachtet des Rechtsschutzzieles des [X.]/Antragstellers die wichtigsten Eckpunkte einer [X.] prüfe, sich aufdrängenden Mängeln nachgehe und die Plausibilität der [X.]erechnung des konkreten Abgabensatzes überprüfe.

Diese Rüge verfängt schon deshalb nicht, weil die in der [X.]ezugsentscheidung genannten Leitsätze lediglich die in den Entscheidungsgründen näher ausgeführte "Mahnung" zur Vermeidung einer ungefragten Fehlersuche wiedergeben, diese Mahnung aber keinen Rechtssatz darstellt, sondern [X.] richterlichen Handelns umschreibt, die die Geltung des [X.] nicht infrage stellt ([X.], [X.]eschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 4 [X.] 26.06 - [X.] 406.11 § 1a [X.]auG[X.] Nr. 6 Rn. 7, vom 27. September 2012 - 4 [X.] 20.12 - [X.]auR 2013, 66 Rn. 16 und vom 17. Mai 2018 - 4 [X.] 20.18 - juris Rn. 10).

3. Die Verfahrensrügen der Antragsgegnerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greifen ebenfalls nicht durch.

a) Das angefochtene Urteil verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) oder die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO).

Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt insbesondere auf die Vermeidung einer Überraschungsentscheidung, durch die dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben wird, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war ([X.], [X.]eschlüsse vom 7. Februar 2017 - 9 [X.] 32.16 - juris Rn. 6 und vom 31. Januar 2018 - 9 [X.] 11.17 - juris Rn. 12, jeweils m.w.[X.]). Die Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Mit diesem [X.] korrespondiert zwar keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die [X.]eteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte [X.]edeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144 f.> und Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13; [X.], [X.]eschluss vom 20. August 2018 - 2 [X.] 6.18 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 58 Rn. 28).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Einschätzung der Antragsgegnerin zutreffend, dass das Oberverwaltungsgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten war, seine Auffassung zu den Folgen eines zu niedrig festgesetzten [X.]eitragssatzes für die Gültigkeit der angefochtenen Satzung gegenüber den [X.]eteiligten anzusprechen (aa). Dies ist allerdings in (noch) ausreichender Weise geschehen (bb), weshalb ein Verfahrensfehler nicht vorliegt.

aa) Die Entscheidung des [X.], eine Nichtigkeit der angegriffenen Satzung aus einer Unterschreitung des [X.]s abzuleiten, bedurfte einer entsprechenden vorherigen Thematisierung durch das Gericht, um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden.

Der Gesichtspunkt der [X.] spielte in den Erörterungen der [X.]eteiligten als möglicher [X.] keine Rolle. Er war auch nicht Gegenstand vorangegangener obergerichtlicher Entscheidungen. Nach der damals bekannten Rechtsprechung des [X.] begründeten Fehler bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nur dann die Nichtigkeit des [X.]eitragssatzes, wenn sie zu einer Überschreitung des höchstzulässigen [X.]eitragssatzes führten ([X.], Urteil vom 7. September 2000 - 1 K 14/00 - NVwZ-RR 2001, 471 <472, 475>), für die Gültigkeit des in einer [X.]eitragssatzung festgesetzten [X.]eitragssatzes kam es allein darauf an, ob er sich im Ergebnis als "richtig" im Sinne von "nicht überhöht" nach Maßgabe des [X.]s erwies (vgl. etwa [X.], Urteile vom 29. April 2010 - 4 L 341/08 - juris Rn. 26 m.w.[X.] und vom 27. März 2012 - 4 L 233/09 - juris Rn. 62). Diese Aussagen sind allerdings - entgegen der Auffassung der [X.]eteiligten - nicht zwingend so zu verstehen, dass damit zugleich die Nichtigkeit einer Satzung aufgrund zu niedriger [X.]eiträge ausgeschlossen werden sollte. In den Entscheidungen ging es nicht um die Abgrenzung zwischen "zu hohen" und "zu niedrigen" [X.]eiträgen, sondern um die sog. "Ergebnisrechtsprechung", wonach es nicht auf Fehler bei der [X.] als solche, sondern auf die Richtigkeit des [X.] ankam. Etwaige Auswirkungen einer [X.] auf die Wirksamkeit einer [X.]eitragssatzung wurden in den zitierten Entscheidungen nicht thematisiert. Es entsprach allerdings der erstinstanzlichen Rechtsprechung wie auch der damaligen Kommentarliteratur zu § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] LSA, dass [X.]eitragssätze, die gemessen an dem [X.] zu niedrig waren, nicht zur Nichtigkeit der Satzung führten (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2015 - 9 A 253/14 - juris Rn. 75 f.; [X.], in: [X.], Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2215, Stand September 2018). Darauf hat die Antragsgegnerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auch ausdrücklich aufmerksam gemacht (Schriftsatz vom 6. Februar 2017 S. 20, [X.]l. 233 d.A.), ohne dass die Antragsteller diese Auffassung in Zweifel gezogen hätten. Vor diesem Hintergrund mussten die [X.]eteiligten auch bei gewissenhafter Vorbereitung nicht damit rechnen, dass der Aspekt der [X.] für den Ausgang der Normenkontrolle erstmals von [X.]edeutung sein könnte, und hatten keine Veranlassung, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen und sich dazu zu äußern. Das Oberverwaltungsgericht war deshalb verpflichtet, diesen Gesichtspunkt gegenüber den [X.]eteiligten ausdrücklich anzusprechen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn es sich entscheidungstragend darauf stützen wollte.

bb) [X.] ist seiner Informationspflicht nachgekommen. Es hat zwar weder im vorbereitenden Verfahren einen entsprechenden schriftlichen Hinweis erteilt, noch findet sich ein solcher im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2018. In dem [X.]eschluss des [X.] vom 26. November 2018, mit dem der [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen wurde, wird jedoch Folgendes ausgeführt:

"Der [X.] weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vortrag der Antragsgegnerin, in der mündlichen Verhandlung habe der [X.] 'zu keinem Zeitpunkt' angedeutet, dass er 'abweichend von bisherigen Entscheidungen diese [X.] mit (neuen) Rechtsfolgen bzgl. der Wirksamkeit der [X.]S 2015 bedenken wollte', unrichtig ist. Vielmehr hat die Vorsitzende am Ende der Erörterung des Sach- und Streitstandes die Verfahrensbeteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die streitbefangene [X.]eitragssatzung nichtig sein könnte, wenn der festgesetzte [X.]eitragssatz den höchstzulässigen [X.]eitragssatz in einem zu hohen Maße unterschreitet. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin nahm diesen Hinweis zur Kenntnis, ohne dazu weiteren Erörterungsbedarf anzumelden oder einen Vertagungsantrag zu stellen. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gab zu erkennen, dass sie die Tragweite dieses Hinweises im Hinblick auf eine mögliche spätere Erhöhung der [X.]eitragssätze durchaus realisiere, aber keinen Grund sehe, an dem Normenkontrollantrag nicht festzuhalten."

Der [X.] legt seiner Entscheidung zugrunde, dass die Erörterung der Thematik in der im Nichtabhilfebeschluss beschriebenen Weise erfolgt ist (1). Dies genügte zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der [X.]eteiligten und Erfüllung der gerichtlichen Hinweispflicht (2).

(1) Der [X.] hat keine Veranlassung, den Nichtabhilfebeschluss inhaltlich in Zweifel zu ziehen. Der [X.]eschluss wurde von den [X.]erufsrichtern gefasst, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, der geschilderte Geschehensablauf wird von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie bestreitet nicht den Inhalt der Äußerungen der Vorsitzenden, sondern beruft sich auf deren fehlende Protokollierung. Im Übrigen hält sie den Hinweis für unzureichend und beanstandet, dass auf die beabsichtigte Änderung der bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich hingewiesen worden sei. In ähnlicher Weise hat sich auch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller geäußert.

Der [X.]erücksichtigung des [X.] steht nicht entgegen, dass der darin geschilderte Ablauf nicht im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten ist. Die [X.]eweiskraft des Protokolls nach § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO für die [X.]eachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten bezieht sich auf den äußeren Hergang der Verhandlung und nicht auf deren Inhalt (Schultzky, in: [X.], ZPO, 32. Aufl. 2018, § 165 Rn. 2 m.w.[X.]; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 16. Aufl. 2019, § 165 Rn. 2: enge Auslegung). In diesem Sinne ist auch der [X.]egriff der wesentlichen Vorgänge nach § 160 Abs. 2 ZPO zu verstehen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. März 2018 - 9 [X.] 43.16 - [X.] 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 16 Rn. 59). Zu den Förmlichkeiten, die nur durch das Protokoll bewiesen werden können, gehört daher zwar der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage mit den [X.]eteiligten nach § 104 Abs. 1 VwGO erörtert worden ist - was hier im Protokoll vom 21. August 2018 festgehalten worden ist -, nicht jedoch der Inhalt dieser Erörterung (vgl. etwa [X.], Urteil vom 16. Oktober 1984 - 9 [X.] 67.83 - [X.] 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 13 f. und [X.]eschluss vom 21. August 1998 - 6 [X.] 88.98 - juris Rn. 4). Die Gewährung rechtlichen Gehörs für die [X.]eteiligten stellt keine "Förmlichkeit" gemäß § 165 ZPO dar (Dolderer, in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 105 Rn. 88). Ein Hinweis auf den Inhalt der Erörterung wäre im Hinblick auf die [X.]edeutung der Thematik zwar durchaus naheliegend und sinnvoll gewesen, war jedoch nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 25. Mai 2001 - 4 [X.] 81.00 - juris Rn. 15).

Nach § 139 Abs. 4 ZPO sind allerdings Hinweise des Gerichts zu entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens (§ 139 Abs. 1 bis 3 ZPO) aktenkundig zu machen und können nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Es kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbar sind (offen lassend für die Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO etwa [X.], [X.]eschluss vom 17. November 2016 - 9 [X.] 26.16 - juris Rn. 3 m.w.[X.] und für die in § 139 Abs. 4 ZPO angeordnete Frühzeitigkeit des Hinweises [X.], [X.]eschluss vom 25. August 2003 - 6 [X.] 43.03 - [X.] 451.45 § 101 [X.] Nr. 2 S. 1). Denn jedenfalls kommt auch im Verwaltungsprozess die negative [X.]eweiskraft des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht zum Tragen, wenn ein im Protokoll nicht festgehaltener richterlicher Hinweis auf andere Weise hinreichend aktenkundig geworden ist.

Ein in der mündlichen Verhandlung erteilter Hinweis kann nachträglich noch aktenkundig gemacht werden, etwa durch die Anfertigung eines Aktenvermerks oder die Aufnahme des Hinweises in den Tatbestand oder die Entscheidungsgründe des Urteils (vgl. [X.], in: [X.], ZPO, 23. Aufl. 2016, § 160 Rn. 6). Wird im Protokoll lediglich allgemein die Erörterung der Sach- und Rechtslage vermerkt, genügt es auch, wenn sich aus einem anschließenden Schriftsatz ergibt, dass und welcher Hinweis erteilt wurde ([X.], in: [X.] Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 139 Rn. 54). Für die hier erfolgte Niederlegung des Geschehens in dem [X.]eschluss über die Nichtabhilfe der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nichts Anderes gelten. Mit diesem [X.]eschluss, der als Teil des prozessordnungsgemäßen Verfahrens von den drei [X.]erufsrichtern unterzeichnet worden ist, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, ist die Hinweiserteilung zum [X.]estandteil der dem Rechtsmittelgericht vorgelegten Akten gemacht worden. Dem Zweck der Dokumentationspflicht des § 139 Abs. 4 ZPO, das Rechtsmittelgericht von [X.]eweiserhebungen zu entlasten (vgl. etwa [X.], [X.], 1201 <1203>), ist auch auf diese Weise Genüge getan.

(2) Der Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass die streitbefangene [X.]eitragssatzung nichtig sein könnte, wenn der festgesetzte [X.]eitragssatz den höchstzulässigen [X.]eitragssatz in einem zu hohen Maße unterschreite, war ausreichend, um den Anspruch der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren und eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden.

Der Hinweis war objektiv geeignet, die [X.]eteiligten auf die für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Aspekte vorzubereiten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedurfte es darüber hinaus keines ausdrücklichen Hinweises auf eine "Rechtsprechungsänderung". Der Umstand, dass in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nur auf eine Überschreitung des kostendeckenden Aufwands abgestellt worden war, begründete die Verpflichtung, die [X.]eteiligten auf den veränderten Prüfungsmaßstab für die [X.]eurteilung der Gültigkeit des [X.]eitragssatzes hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Dabei kam es maßgeblich darauf an, den neuen Gesichtspunkt - Nichtigkeit aufgrund eines zu niedrigen [X.]eitragssatzes - inhaltlich zu thematisieren und den [X.]eteiligten zur Kenntnis zu bringen. Dass damit eine Veränderung der bisherigen Rechtsprechung einherging, war eine immanente Folge, die sich den [X.]eteiligten von selbst erschließen musste und keiner gesonderten Erwähnung bedurfte. Dass sich die [X.]eteiligten - wie ihr Vorbringen im [X.] vermuten lässt - der [X.]edeutung und Tragweite des Hinweises nicht wirklich bewusst geworden sind, ändert an der objektiven Geeignetheit des Hinweises nichts.

Unschädlich ist, dass es im [X.] an die Mitteilung der Vorsitzenden nicht zu einer Erörterung der Thematik mit den [X.]eteiligten gekommen ist. Denn diese hatten jedenfalls die Gelegenheit zur Äußerung. Es stand ihnen offen, noch in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen oder aber eine Vertagung bzw. eine Schriftsatzfrist zu beantragen, um auf den neuen Aspekt angemessen reagieren zu können.

Das Oberverwaltungsgericht war entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht gehalten, die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ihnen im Falle des Erfolgs der Normenkontrolle wegen zu niedriger [X.]eitragssätze zukünftig ein höherer [X.]eitrag drohen und deshalb die Rücknahme der [X.] aus prozesstaktischer Sicht zu erwägen sein könnte. Nach dem im Nichtabhilfebeschluss wiedergegebenen Eindruck der drei [X.]erufsrichter hatte die Rechtsanwältin der Antragsteller die Tragweite des gerichtlichen Hinweises im Hinblick auf eine etwaige spätere [X.]eitragserhöhung durchaus realisiert. Diese Folge musste sich ihr als rechtskundiger und mit der Materie des [X.] vertrauter Prozessvertreterin auch von selbst erschließen. Im Übrigen hatten die Antragsteller auch noch im Rechtsmittelverfahren in Kenntnis der vollständigen Urteilsgründe und nach Abwägung aller in [X.]etracht kommenden Konsequenzen die Möglichkeit, ihren Normenkontrollantrag nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zur Rechtskraft des Urteils zurückzunehmen. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin an einer Entscheidung in der Sache interessiert sind.

Die Gründe, die zu der vom Oberverwaltungsgericht beanstandeten [X.] geführt haben, waren den [X.]eteiligten ebenfalls bekannt und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit anlässlich der Prüfung der von den Antragstellern erhobenen [X.] zwei Fehler in der [X.]eitragskalkulation ausgemacht: Zum einen habe die Antragsgegnerin bestimmte Abschreibungsbeträge bzw. erwirtschaftete Abschreibungserlöse zu Unrecht aufwandsmindernd berücksichtigt, zum anderen habe sie bei der [X.]erechnung des besonderen Herstellungsbeitrags den Aufwand für bestimmte Anlagen zu Unrecht nur teilweise und nicht in voller Höhe berücksichtigt. [X.]eide Gesichtspunkte sind nach den Ausführungen der [X.]eschwerde in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden, wobei das Gericht auch auf die [X.] der beiden [X.] und um wieviel [X.]ent/m² der [X.]eitrag hätte höher ausfallen können, zu sprechen gekommen sei.

b) Soweit die Antragsgegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend macht, rügt sie denselben Sachverhalt und auch insoweit insbesondere eine unzulässige Überraschungsentscheidung, die jedoch - wie ausgeführt - nicht vorliegt.

4. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

9 BN 9/18

24.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. August 2018, Az: 4 K 221/15, Urteil

§ 6 Abs 1 KAG ST, Art 28 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 47 Abs 5 S 2 VwGO, § 160 Abs 2 ZPO, § 139 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2020, Az. 9 BN 9/18 (REWIS RS 2020, 3809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3809


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 BN 9/18

Bundesverwaltungsgericht, 9 BN 9/18, 24.02.2020.


Az. 4 K 221/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4 K 221/15, 21.08.2018.


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