(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
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