Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 263/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9675

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT GESELLSCHAFTSFORMEN

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Gegenstand

Haftung der GbR-Gesellschafter für Gesellschaftsschulden: Minderung des Haftungsbetrages der Gesellschafter durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen bei quotaler Haftungsbeschränkung


Leitsatz

Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern .

Tenor

Die Revisionen der Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2008 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen

die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 40 %,

der Beklagte zu 3 zu 11 %,

die Beklagten zu 5 und 6 als Gesamtschuldner zu 19 %,

der Beklagte zu 7 zu 19 % und

die Beklagten zu 8 und 9 als Gesamtschuldner zu 11 %.

Im Übrigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten sind die [X.]er der [X.] b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts. Gegenstand der [X.] ist die Bebauung des gesellschaftseigenen Grundstücks [X.] in [X.] mit einem sechs Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus und seine anschließende Verwaltung.

2

Die [X.]er sind entsprechend den von ihnen geleisteten Einlagen an der GbR wie folgt beteiligt: die Beklagten zu 1 und 2 mit 33,93 %, der Beklagte zu 3 mit 8,815 %, der - nicht am Revisionsverfahren beteiligte - Beklagte zu 4 mit 16,42 %, die Beklagten zu 5 und 6 mit 16,02 %, der Beklagte zu 7 mit 16,00 % und die Beklagten zu 8 und 9 mit 8,815 %.

3

§ 4 Nr. 5 des dem [X.] als Anlage beigefügten [X.]svertrags lautet:

Die [X.]er sind am [X.]svermögen in dem Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen beteiligt. Sie haften für Verbindlichkeiten der [X.] mit dem [X.]svermögen unbeschränkt, im Übrigen jedoch nicht als Gesamtschuldner, sondern nur [X.] im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zu dem in Abs. 3 genannten [X.]skapital, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehen oder dies von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird.

4

Nach § 6 Abs. 1 des [X.]svertrags steht die Führung der Geschäfte den [X.]ern gemeinschaftlich zu. In § 6 Abs. 3 bestellten die [X.]er zur Führung der Geschäfte als gemeinsame Bevollmächtigte (Geschäftsbesorgerin) die Firma [X.] richteten sich nach einem Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Entwurf dem [X.] als weitere Anlage beigefügt war.

5

In dem Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte die GbR die Geschäftsbesorgerin, die keine Erlaubnis nach dem [X.] besaß, umfassend mit der Führung der Geschäfte für die [X.] einschließlich der Durchführung der geplanten Baumaßnahme, wobei die Geschäftsbesorgerin an die Weisungen der [X.]er und die Vorgaben des [X.]svertrags gebunden war.

§ 1 Nr. 3 des [X.] lautet:

Die vorstehende Vertretungsbefugnis ist dahingehend beschränkt, dass die [X.]er nur mit einer ihren [X.] an der [X.] entsprechenden Quote verpflichtet werden dürfen. Dies ist in die Verträge ausdrücklich aufzunehmen. Die Einschränkung gilt nicht, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung gesetzlich vorgeschrieben oder von Behördenoder Versorgungsunternehmen verlangt wird.

6

Daneben erteilten die [X.]er entsprechend der Vorgabe in § 6 Nr. 4 des [X.]svertrags der Geschäftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende Einzelvollmachten, die diese u.a. dazu berechtigten, die [X.]er der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.

7

Die GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, schloss im April 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der [X.], zwei grundschuldbesicherte Darlehensverträge über 780.000 DM und 1.720.000 DM. Nach den Darlehensverträgen haften die Darlehensnehmer (gemeint: [X.]er) „nach § 421 BGB, jedoch beschränkt auf die in der genannten Aufstellung aufgeführten Teilbeträge am unten genannten Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten“. In diesen Aufstellungen werden für jeden [X.]er betragsmäßig Anteile am [X.]skapital, an den Darlehen, den Annuitäten, am Gesamtbetrag usw. aufgeführt. Nr. 15 der Darlehensverträge enthält unter der Überschrift „Sicherheiten“ Regelungen für „Grundschulden“ (15.1) und „persönliche Haftung“ (15.2) sowie „Weitere Bestimmungen für alle Sicherheiten“ (15.4); 15.2.2 bestimmt, dass die Bank die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen kann. Nach Nr. 23.1 der Darlehensverträge findet § 366 BGB keine Anwendung.

8

Die Klägerin kündigte beide Darlehen mit Schreiben vom 10. Mai 2004 und stellte sie zum 30. Juni 2004 zur Rückzahlung fällig. Von den Hauptforderungen aus beiden Darlehen waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.048.904,01 € offen. Zum 1. September 2006 belief sich der [X.] einschließlich aufgelaufener Zinsen auf 1.399.069,72 €.

9

Die Klägerin erlöste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwaltung zunächst 33.000 €, sodann durch freihändige Veräußerung des Grundstücks nach Anordnung des [X.] 541.415,57 €. Unter Berücksichtigung dieser Beträge beliefen sich die [X.] der GbR zum 19. Oktober 2006 auf 833.788,54 €.

Vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin erklärte die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die GbR und die von ihr vertretenen [X.]er unter Hinweis auf § 366 BGB, dass die anstehende Zahlung ausschließlich die persönliche Schuld der [X.]er tilgen solle, nämlich „auf den Darlehensteil erfolge, welcher von den Absicherungen durch private [X.]erhaftung erfasst sei“, und einer Verrechnung auf die nicht durch die [X.]e Haftung abgesicherte Schuld ausdrücklich widersprochen werde.

Mit den Hauptanträgen nimmt die Klägerin die Beklagten jeweils auf Zahlung des Teils der am 1. September 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch, der ihrer Beteiligungsquote am [X.]svermögen entspricht; mit den [X.] berechnet sie die anteiligen Haftungsbeträge unter Zugrundelegung der Restschuld nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks.

Das [X.] hat lediglich den [X.] entsprochen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung entsprechend den Hauptanträgen verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 9.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der [X.] haben keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht (KG, [X.], 1118) hat ausgeführt:

Die Haftung der beklagten [X.]er der GbR folge aus § 128 HGB analog in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF (Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]). Die Darlehensverträge verstießen nicht gegen Art. 1 § 1 [X.], da die GbR bei ihrem Abschluss wirksam von der Geschäftsbesorgerin vertreten worden sei. Weder der Geschäftsbesorgungsvertrag noch die der Geschäftsbesorgerin erteilte [X.] seien wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig. Ebenso wenig verletze die [X.] den Grundsatz der [X.]. Zwar sei die [X.] bestehende gesamtschuldnerische Haftung der [X.] auf ihre Quote an dem [X.]svermögen beschränkt worden. Die Quote berechne sich aber aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, die die Klägerin auch mit ihrem Hauptantrag unterschreite. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der [X.] noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten den Haftungsumfang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im [X.]svertrag geregelten Haftung. Die für die GbR und die [X.]er gem. § 366 [X.] erklärte [X.] sei unwirksam.

II. Dies hält den Angriffen der Revisionen stand.

Die [X.] schulden der Klägerin anteilige Rückzahlung der [X.] in der mit den Hauptanträgen geltend gemachten Höhe (§ 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF). Die Darlehensverträge sind wirksam (1.). Die [X.]e Haftung der [X.] für die [X.] der GbR bemisst sich nach den ursprünglichen [X.]n zuzüglich Zinsen und Kosten ohne Berücksichtigung der Verwertungserlöse (2.).

1. Die Darlehensverträge sind wirksam zustande gekommen. Die [X.] wurde bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam durch die Geschäftsbesorgerin vertreten.

a) Zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die der Geschäftsbesorgerin in § 6 Abs. 3 des [X.]svertrags erteilte [X.] zur Vertretung der [X.] nicht gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt und deshalb nicht nach § 134 [X.] nichtig ist. Ein Vertrag, durch den ein als [X.] ausgestalteter geschlossener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht [X.]er ist, sowie die ihm erteilte umfassende [X.] fallen nicht in den Anwendungsbereich des [X.]es. Denn ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der [X.] und ihrer [X.]er gerichtet ([X.], Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.], [X.], 1622 Rn. 20 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - [X.], [X.], 64 Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 12. Januar 2010 - [X.], [X.], 319 Rn. 21).

So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der vereinbarten Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt nicht um die Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Vielmehr ist die Geschäftsbesorgerin durch den Geschäftsbesorgungsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. So obliegen ihr nach diesem Vertrag alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des [X.]szwecks und der Verwaltung der [X.], nämlich die Durchführung der geplanten [X.] (§ 1 Nr. 1) und die anschließende Bewirtschaftung und Verwaltung des Gebäudes (§ 1 Nr. 8). Zwar ist der Geschäftsbesorgerin nach § 1 Nr. 2 des [X.] auch die Vornahme der zur Erreichung des [X.]szwecks erforderlichen Rechtsgeschäfte übertragen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei ihrer Tätigkeit nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange der [X.] jedenfalls im Vordergrund stehen. Dementsprechend ist es ihr in § 1 Nr. 9 des [X.] ausdrücklich gestattet, zur Erledigung ihrer Aufgaben sachverständige Dritte zu beauftragen.

b) Der in der Personengesellschaft geltende Rechtsgrundsatz der [X.] steht der Wirksamkeit der Beauftragung und Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar die gesellschaftliche [X.] nicht ohne den [X.]santeil an einen [X.] übertragen werden. Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass die [X.]er durch [X.]erbeschluss oder von vornherein im [X.]svertrag einen [X.] in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und ihm umfassende [X.] erteilen, sofern sie selber die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten ([X.], Urteil vom 22. Januar 1962 - [X.], [X.]Z 36, 292, 294; Urteil vom 16. November 1981 - [X.], [X.], 54, 55; Urteil vom 20. September 1993 - [X.], [X.], 1918, 1919; Urteil vom 15. Februar 2005 - [X.], [X.], 1361, 1363; Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.], [X.], 1622 Rn. 18). Diesen Anforderungen genügen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Geschäftsbesorgerin erteilte [X.]. Die Geschäftsbesorgerin war gem. § 1 Abs. 1 des [X.] an die Vorgaben des [X.]svertrags und die Weisungen der [X.]er gebunden. Mit Abschluss des [X.]s- und des [X.] waren bereits alle wesentlichen Grundlagen der [X.] geschaffen und die Rechtsverhältnisse der künftigen [X.]er festgelegt, ebenso auch der Umfang der Kreditaufnahme (§ 4 des [X.]svertrags).

2. Die aus der Zwangsverwertung des Grundstücks erzielten Erlöse verringern die persönliche Haftung der [X.] nicht. Ihre [X.]e Haftung als [X.]er bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des [X.]svermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die Obergrenze ihrer Haftung.

a) Für die Verbindlichkeiten einer [X.] haften neben dem [X.]svermögen die [X.]er analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) hat sich an der Haftung der [X.]er für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der [X.]er mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der [X.] handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die [X.] und die [X.]er verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den [X.]ern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der [X.] in Anlehnung an die [X.] als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] aus § 128 HGB hergeleitet (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1; Urteil vom 24. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 370).

b) Die [X.], die noch unter der Geltung der [X.] der [X.] beigetreten sind, wurden in den Darlehensverträgen ausdrücklich auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der [X.] verpflichtet. Ihre [X.] (§ 128 HGB analog) unbeschränkte persönliche Haftung als [X.]er wurde in den Darlehensverträgen mit der Klägerin auf den ihrer Beteiligung am [X.]svermögen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten beschränkt. An der Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschränkung bestehen keine Zweifel. ([X.], Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1, 5; vgl. auch [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 38).

c) Die in den Darlehensverträgen abweichend von § 128 HGB vereinbarten [X.]en [X.] der [X.] sind durch die aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des [X.]s erzielten Erlöse nicht verringert worden.

aa) Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem [X.]svermögen sind nicht [X.] auf die [X.] anzurechnen.

Wie der Senat noch unter Geltung der [X.] entschieden hat, kommt im Fall einer [X.]en Beschränkung der [X.]erhaftung eine Erfüllungswirkung der [X.]sleistung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen [X.]ers nach § 422 Abs. 1 [X.] nicht in Betracht, weil die [X.] der einzelnen [X.]er für die [X.] nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 224, 227 f.).

Die mit dem Übergang zur Akzessorietätstheorie geänderte dogmatische Einordnung der [X.]erhaftung führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät von [X.] und [X.]erhaftung nicht, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen auf die anteilige persönliche Haftung der [X.]er anzurechnen sind. Der Akzessorietätsgrundsatz besagt lediglich, dass der jeweilige Bestand der [X.] auch für die persönliche Haftung der [X.]er maßgebend ist ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 358). Die [X.] schulden deshalb in analoger Anwendung von § 129 HGB unabhängig von ihrer Haftungsquote an dem ursprünglichen Darlehensbetrag höchstenfalls den noch offenen Betrag der Darlehensschuld, den die Klägerin auch von der [X.] beanspruchen könnte. Dies steht hier allerdings einem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil die von der Klägerin geltend gemachten anteiligen Haftungsbeträge jeweils die - nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundstücks verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreiten.

Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur [X.]en [X.]erhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 [X.] für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der [X.]erhaftung als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] ist für eine entsprechende Anwendung des § 366 [X.] weder Raum noch besteht hierfür ein Bedürfnis (vgl. [X.], NJW 1997, 2201, 2205 f.; [X.], [X.] 2006, 707, 710; Schäfer, [X.] 2010, 241, 242). Die [X.] ist nicht befugt, durch [X.]en über die zur Sicherung des [X.]sgläubigers angeordnete persönliche Haftung der [X.]er, auch wenn diese auf eine Quote beschränkt worden ist, zu verfügen und diese zu verringern ([X.], NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, ob dann, wenn die [X.]er mit dem Gläubiger der [X.] vereinbart haben, dass sie abweichend von § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der [X.] lediglich anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote am [X.]svermögen haften, ihre Haftung weitergehend dadurch beschränkt werden sollte, dass sich ihre ursprünglichen [X.] durch Leistungen aus dem [X.]svermögen verringern, beurteilt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ausschließlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen.

Die [X.]e Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Der [X.] und ihrem Vertragspartner steht es deshalb frei zu vereinbaren, dass Tilgungen aus dem [X.]svermögen nicht nur die Schuld der [X.], sondern anteilig den [X.] jedes einzelnen [X.]ers mindern. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den [X.]ern das [X.]svermögen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erlöse wiederum nicht nur der [X.], sondern anteilig den [X.]ern auf ihren [X.] anzurechnen.

bb) Den zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen lässt sich eine derartige Haftungsbeschränkung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die [X.] ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Parteien die Haftung der [X.] auf die konkret bezifferten, nach dem Ursprungsdarlehen berechneten Beträge im Sinne einer summenmäßigen Haftungshöchstgrenze beschränkt haben und sich diese Haftungsbeträge durch Tilgungen aus dem [X.]svermögen nicht verändern sollten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

(1) Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 [X.]). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formulierung, dass die [X.]er beschränkt auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der [X.] haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der [X.]en Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des [X.]sgrundstücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die Regelung in Nr. 23.1 der Darlehensverträge, dass § 366 [X.] keine Anwendung findet, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob sie gem. § 9 [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.]) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1999 - [X.], [X.], 744, 745; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt die Bestimmung einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach dem Inhalt der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden.

Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lässt sich auch Nr. 15.4.2 des Darlehensvertrags nicht entnehmen, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er anteilig vermindern sollten. Danach werden zwar „alle Zahlungen an die Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschulden, das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet“. Mit „persönlichen Forderungen“ ist hier aber die Darlehensforderung gegen die [X.], nicht die persönliche Haftung der [X.]er für die [X.] gemeint.

(2) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der [X.]er entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die [X.] kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes [X.] besitzt ([X.], Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 370, 373). Sie ist, da in der [X.]-[X.] jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem [X.]svermögen wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der [X.]. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Kreditgeber neben dem [X.]svermögen zusätzlich durch die persönliche Haftung der [X.]er gesichert. [X.] er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung mit einer teilschuldnerischen Haftung der [X.]er entsprechend ihrer Beteiligung am [X.]svermögen, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will. Sollen Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der [X.]er vermindern mit der Folge, dass der Kreditgeber über die ursprünglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbeträge hinaus in weiterem Umfang das Insolvenzrisiko der [X.]er zu tragen hat, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer eindeutigen Vereinbarung. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die [X.] - wie hier - in einer Summe ausgewiesen sind, die jeweils die Obergrenze der Haftung darstellt.

Allerdings führt dieses Verständnis einer [X.]en Haftungsbeschränkung dazu, dass die Gläubigerin umso besser gegen den Ausfall mit ihren Darlehensforderungen abgesichert ist, je niedriger diese valutieren. Dies ist aber keine Besonderheit der [X.]en Haftungsbeschränkung, sondern trifft auch für andere Sicherheiten wie Grundschulden, Sicherungsübereignungen u.a. zu. Von einer unangemessenen Übersicherung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 128 HGB, der eine Absicherung des Gläubigers einer [X.] durch die gesamtschuldnerische Haftung aller [X.]er vorsieht, keine Rede sein.

Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch nicht die Gefahr einer doppelten Befriedigung der Forderungen der Klägerin. Zwar sind nach den getroffenen Vereinbarungen (15.1 und 15.2) ihre Forderungen aus den Darlehensverträgen sowohl dinglich durch Grundschulden am [X.]sgrundstück als auch durch die persönliche, wenn auch nur teilschuldnerische Haftung der [X.]er gesichert. Die Klägerin erhält aber nur einmal Zahlung. Eine doppelte Befriedigung ihrer Forderungen scheidet wegen der Akzessorietät der [X.]erhaftung aus. Erlangt die Klägerin durch die Verwertung der dinglichen Sicherheit oder durch Inanspruchnahme persönlich haftender [X.]er Befriedigung, reduziert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld, für die das [X.]sgrundstück und die [X.]er haften. Ist die Darlehensschuld erloschen, schulden auch die [X.]er nichts mehr (§ 129 HGB).

Die Darlehensverträge enthalten nicht die Vorgabe, dass vorrangig das [X.] zu verwerten ist; vielmehr stellen sie es der Klägerin ausdrücklich frei, die [X.]er nach ihrer Wahl persönlich vor der Verwertung des Grundstücks in Anspruch zu nehmen (15.2.2). Wären - wie die Revision meint - die aus der dinglichen Sicherheit erzielten Erlöse auf die persönliche Haftung der [X.]er anzurechnen und bezöge sich die [X.]e Haftung nur noch auf die nach Verwertung der dinglichen Sicherheit verbleibende Restschuld, hinge die Höhe der anteiligen Haftung der [X.]er von vornherein von dem Zeitpunkt ab, in dem sie von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Es spricht nichts dafür, dass die [X.]er den Umfang ihrer Haftung solchen Zufälligkeiten unterwerfen wollten.

Wollte man die vereinbarte [X.]e Haftungsbeschränkung in dem von der Revision befürworteten Sinn begreifen und sähe der Darlehensvertrag keine [X.] vor, wäre ein vorsichtiger Gläubiger im Übrigen gehalten, zuerst die [X.]er in Anspruch zu nehmen und erst dann das Grundstück zu verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der [X.]er.

(3) Gegen diese Auslegung der Darlehensverträge spricht nicht, dass die Klägerin die [X.] bezogen auf die vor Verwertung des [X.]s noch bestehende Restschuld berechnet und die (freiwilligen) [X.]sleistungen haftungsmindernd berücksichtigt hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin selbst die Darlehensverträge in dem Sinne verstanden hat, dass sich die anteiligen Haftungsbeträge der [X.]er mit der Tilgung der Darlehensschuld verringern sollten. Bestand bei der Klägerin die Erwartung, unter Berücksichtigung der durch die Vollstreckung in das [X.]svermögen erlösten Beträge ihre Darlehensrestforderung realisieren zu können, wenn sie die [X.]er entsprechend ihrer Beteiligungsquote am [X.]svermögen anteilig auf Tilgung des nach Kündigung der Darlehen offenen Saldos in Anspruch nähme, ist die Vorgehensweise der Klägerin nicht nur unter Kostengesichtspunkten naheliegend, sondern trägt auch den Interessen der betroffenen [X.]er Rechnung.

cc) Eine abweichende Beurteilung der [X.]en Haftung der [X.] ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem [X.]svertrag.

(1) Die [X.] können der Klägerin grundsätzlich nicht den Inhalt des Fondsprospekts und die Regelungen des [X.]svertrags entgegenhalten. Ob und in welchem Umfang ihre Haftung als [X.]er gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde, richtet sich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen [X.]s- und Geschäftsbesorgungsverträge kommt es für das Rechtsverhältnis der Parteien des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht an (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2007 - [X.], juris).

Allerdings können vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts oder des [X.]svertrags ausnahmsweise mittelbar von Bedeutung sein. Vereinbart eine Bank in den zur Fondsfinanzierung geschlossenen Darlehensverträgen mit dem Fremdgeschäftsführer bewusst ohne Information der [X.]er eine vom [X.]svertrag abweichende nachteilige [X.], kann dies einen Anspruch der [X.]er gegen die Bank gem. § 826 [X.] auslösen (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2009 - [X.], [X.], 2237 Rn. 20 f.). Solche Umstände haben hier die [X.] nicht vorgetragen. Zwar heißt es auf [X.] des hiesigen Prospekts:

Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die [X.]er nur [X.] entsprechend ihrer Beteiligung.

Schon das Verständnis, damit sei die vorrangige Verwertung des [X.]s vorgeschrieben (so der 27. Senat des Berufungsgerichts, Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05, juris; Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 - 27 U 129/05, nicht veröffentlicht; nachfolgend [X.], Urteil vom 29. September 2009 - [X.], [X.], 2237), ist nicht zwingend. Auch haben die [X.] nicht behauptet, dass die Klägerin bei der Verhandlung der Darlehensverträge bewusst hiervon abgewichen sei.

(2) Zudem kann weder dem Prospekt noch dem [X.]svertrag entnommen werden, dass die Klägerin die [X.]er erst nach Verwertung des [X.]s in Anspruch nehmen können sollte und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre [X.]e Haftung angerechnet würden.

Dass „zunächst das Grundstück haftet, darüber hinaus die [X.]er“, kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ebenso gut als bloße Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten verstanden werden, ohne deren [X.] vorzugeben.

Die Formulierungen auf den Seiten 8 und 33 des Fondsprospekts betonen zwar, dass die [X.]er [X.] gegenüber mit ihrem Vermögen nur [X.] haften. Sie legen aber nicht fest, ob die [X.]e Haftung nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag oder dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Saldo zu berechnen ist. Allein aus der Verwendung des Begriffs „[X.]“ lässt sich nicht herleiten, dass eine variable, auf den jeweils offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Gleiches gilt für § 4 Nr. 5 des [X.]svertrags. Auch dieser Bestimmung ist lediglich zu entnehmen, dass die Haftung der [X.]er mit ihrem Privatvermögen [X.] beschränkt ist. Ebenso verpflichtet § 1 Nr. 3 des [X.] die Geschäftsbesorgerin, die [X.]e Haftung mit den Gläubigern zu vereinbaren, ohne ihren Inhalt zu konkretisieren.

3. Die [X.] können sich nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte [X.] hinsichtlich des Erlöses aus der Verwertung des [X.]s berufen.

Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 [X.] scheidet aus. Sie erlaubte der [X.] systemwidrig, durch eine [X.] über die der Sicherung der Gläubigerin dienende [X.]erhaftung zu verfügen und sie ihr - wie hier - selbst für den Fall zu entziehen, dass das [X.]svermögen zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht. Zudem kann die Vergünstigung eines [X.]srechts nur dem Schuldner zugute kommen, der freiwillig und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder der freihändigen Verwertung von Sicherheiten geleistet hat (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1999 - [X.], [X.]Z 140, 391, 394; Urteil vom 28. Juni 2000 - [X.], juris Rn. 18; Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 1624 Rn. 22).

4. Gegen die Höhe der von der Klägerin zuletzt berechneten Restforderung und der Anteile der [X.] am [X.]svermögen wendet sich die Revision nicht.

Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Summe der Haftungsbeträge der [X.] die nach Abzug der Erlöse aus dem [X.]svermögen offene Restdarlehensforderung übersteigt. Sobald die Restforderung durch Zahlungen einzelner in Anspruch genommener [X.]er unter den Betrag des Haftungsanteils eines [X.] gesunken oder sogar ganz erloschen ist, kann dies von dem in Anspruch genommenen [X.]er einer weiteren Vollstreckung der Klägerin analog § 129 Abs. 1 HGB entgegengehalten werden.

Bergmann                                    Strohn                             Reichart

                        Drescher                                  Born

Meta

II ZR 263/09

08.02.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 12. November 2008, Az: 24 U 102/07, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 705 BGB, § 128 HGB, § 129 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2011, Az. II ZR 263/09 (REWIS RS 2011, 9675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9675

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