Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az. II ZR 198/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7291

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Gegenstand

Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensschulden der GbR; Aufklärungspflichten der objektfinanzierenden Bank gegenüber den Gesellschaftern


Tenor

Auf die Revision des [X.] und unter Zurückweisung der [X.] der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 5. Oktober 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] entschieden wurde, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 10 des [X.] vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist [X.]erin der [X.] (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts. Zweck der GbR war die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Verwaltung.

2

Zur Finanzierung der [X.] schlossen die Gründungsgesellschafter, damals noch auftretend als [X.].   -G.   -Straße Grundstücksgesellschaft GbR, am 30. August/7. September 1994 mit der Rechtsvorgängerin der [X.] (im Folgenden: Bank) einen Darlehensvertrag über nominal 15.000.000 DM. Nach Ziff. 7 Abs. 4 des Darlehensvertrages sollte später zwischen der GbR und den beigetretenen [X.]ern einerseits sowie der Bank andererseits ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen werden, in dem die Haftung jedes [X.]ers für den Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten auf einen Anteil, der der Quote seiner Beteiligung entspricht, beschränkt sein sollte.

3

Am 29. November 1994 schlossen die Gründungsgesellschafter unter Umbenennung der GbR einen [X.]svertrag, der in § 8 folgende Regelungen enthält:

1. Die [X.]er haften gegenüber den Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner.

2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der [X.] nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der [X.], in der Höhe jedoch unbegrenzt.

3. Die Geschäftsführung ist beim Abschluss von Verträgen mit Dritten verpflichtet, dem Vertragspartner von den Bestimmungen über die gesellschaftsrechtliche Haftung gemäß diesem Vertrag Kenntnis zu geben.

 …

4

Nach § 9 Abs. 1 des [X.]svertrages steht die Führung der Geschäfte zwei der drei Gründungsgesellschafter zu. In einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag übertrug die GbR der I.       Baubetreuung und Projektverwaltung GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) umfassend die Wahrnehmung der [X.]. § 3 des [X.] sieht vor, dass jeder [X.]er der Geschäftsbesorgerin Vollmacht erteilt, insbesondere die aus einer Anlage zum Geschäftsbesorgungsvertrag ersichtlichen Erklärungen abzugeben. Dazu gehört u.a.,

die persönliche Haftung der [X.]er hinsichtlich der [X.] nebst Nebenleistungen in persönlicher und dinglicher Hinsicht zu übernehmen sowie die [X.] und die einzelnen [X.]er persönlich und dinglich hinsichtlich der [X.]er- und [X.]sverbindlichkeiten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden auch in ihr gesamtes persönliches Vermögen zu unterwerfen.

5

Die Beklagte beteiligte sich nach Abschluss des Darlehensvertrages mit einem Kapitalanteil von 0,5827 % an der GbR. Der Beitritt erfolgte auf der Grundlage eines Prospektes, der zur Haftung der [X.]er der GbR folgenden Hinweis enthält:

Die [X.]er haften gegenüber Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der [X.]. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt.

6

Am 7./8. Oktober 1996 vereinbarte die Geschäftsbesorgerin, handelnd für die [X.]er der GbR, mit der Bank in Ergänzung des Darlehensvertrages, dass das [X.] zwischen Bank und der GbR bestehend aus den in einer der Vereinbarung beigefügten Aufstellung genannten [X.]ern fortgesetzt wird und diese gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf den in der Aufstellung aufgeführten Anteil des [X.] nebst Zinsen und Nebenleistungen haften; für die Beklagte weist die Aufstellung einen Haftungsbetrag von insgesamt 196.032,15 DM aus.

7

Die Bank kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 17. Juli 2006 wegen Zahlungsverzugs. Sie forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2006 und 4. August 2006 vergeblich auf, einen Anteil in Höhe von 57.172,16 € an der Restforderung, die sich zum 31. Juli 2006 auf 9.811.594,21 € belaufe, an sie zu zahlen.

8

Über das Vermögen der GbR wurde am 21. März 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung des von der Bank errechneten Anteils an der am 31. Juli 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch.

9

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 34.753,83 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] und die [X.] der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die zulässige [X.] ist zurückzuweisen.

I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Haftung der Beklagten, die der Kläger gem. § 93 [X.] im eigenen Namen geltend machen könne, folge aus § 128 Satz 1, § 130 Abs. 1 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] Ihre kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Haftung sei auf ihre Quote an dem [X.]svermögen beschränkt. Bemessungsgrundlage für die [X.]e Haftung sei aber nicht der ursprüngliche Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, sondern die nach Abzug der von der GbR bzw. aus deren Vermögen geleisteten Zahlungen verbleibende Restforderung. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des [X.]svertrages unter Berücksichtigung des ursprünglichen Darlehensvertrages und der Ergänzungsvereinbarung. Die Haftungsquote errechne sich danach aus einer Hauptforderung von 5.964.274,18 €, so dass die Beklagte in Höhe von 34.753,83 € gegenüber der Bank hafte. Der Beklagten stehe kein auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu, den sie dem Kläger entgegen halten könne. Der Darlehensvertrag sei zwischen der Bank und der GbR abgeschlossen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der späteren Ergänzungsvereinbarung.

II. Diese Ausführungen sind frei von [X.], soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Bank verneint hat, so dass die [X.] ohne Erfolg bleibt. Demgegenüber hält die Beurteilung des [X.], Bemessungsgrundlage für die [X.]e Haftung der Beklagten sei nicht der ursprüngliche Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, sondern die zum [X.]punkt der Inanspruchnahme noch offene Restforderung, revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht stand.

1. Die Beklagte haftet dem in der Insolvenz der [X.] nach § 93 [X.] einziehungsbefugten Kläger persönlich für die [X.] der GbR entsprechend ihrer Beteiligung gemäß § 128 Satz 1, § 130 Abs. 1 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] Der Darlehensvertrag vom 30. August/7. September 1994 ist wirksam. Die Beklagte haftet persönlich für die [X.] der GbR entsprechend ihrer Beteiligung. Die [X.]e Haftung der Beklagten bemisst sich nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten.

a) Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch die Gründungsgesellschafter vertreten. Nach den von der [X.] nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] ist der Darlehensvertrag durch die [X.] nicht in der Weise geändert worden, dass er anstelle der GbR mit deren [X.]ern fortgesetzt wurde.

b) Die Beklagte haftet gemäß § 128 HGB für die vor ihrem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten unabhängig davon, ob die im [X.] zur Ergänzung des Darlehensvertrags abgeschlossene Vereinbarung wirksam ist, [X.] entsprechend ihrer Beteiligung an der GbR.

aa) Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Verbindlichkeiten bereits vor ihrem Beitritt zur GbR begründet worden sind. Mit der Aufgabe der Theorie der Doppelverpflichtung haften grundsätzlich auch die [X.]er eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts analog §§ 128, 130 HGB für die Altschulden der [X.] ([X.], Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 370, 373 ff.; Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.], [X.], 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - [X.], [X.], 169 Rn. 18 ff.). Dies gilt auch für [X.]er, die noch vor der Veröffentlichung des Urteils des erkennenden Senats vom 7. April 2003 ([X.], [X.]Z 154, 370) einer solchen [X.] beigetreten sind ([X.], Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.], [X.], 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - [X.], [X.], 169 Rn. 18 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 40). Allerdings gebieten das [X.] und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage [X.] gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist ([X.] 59, 128, 165; [X.], Urteil vom 29. Februar 1996 - [X.], [X.]Z 132, 119, 130 f.; Urteil vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 82 Rn. 16; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 40).

Wie das Berufungsgericht hiervon ausgehend ohne Rechtsfehler angenommen hat, kann sich die Beklagte nach den hier gegebenen Umständen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. April 2003 ([X.], [X.]Z 154, 370, 373 ff.) und in Unkenntnis des 1994 abgeschlossenen Darlehensvertrages in die [X.] eingetreten ist. Zwar enthalten weder der [X.]svertrag noch der Emissionsprospekt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die vorgesehene [X.]e Haftung der [X.]er auch auf solche [X.]sschulden bezieht, die schon vor ihrem Beitritt entstanden sind. Die Beklagte hätte aber bei auch nur geringer Aufmerksamkeit erkennen können, dass für die [X.] erhebliche Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach den Bestimmungen des [X.]svertrags haften sollte. Bei einem Immobilienfonds ist die Aufnahme von Fremdmitteln typisch. Aus dem Prospekt ergab sich, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. So führt der Investitions- und Finanzierungsplan, Seite 11 des Prospekts, die benötigten 16,225 Mio. DM Fremdkapital explizit auf. Auf Seite 2 des Prospekts werden die Finanzierungskonditionen ausdrücklich genannt, zu denen die Darlehen aufgenommen wurden. Im Übrigen muss ein [X.]er, der in eine Publikumsgesellschaft eintritt, auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise bereits  aufgenommen worden sind ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2006 - [X.], [X.], 169 Rn. 19; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 41).

[X.]) Die Beklagte haftet mit ihrem Privatvermögen für die [X.] der [X.] beschränkt auf den ihrer Beteiligung am [X.]svermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Nach den Feststellungen des [X.] ist diese Haftungsbeschränkung mit der Bank vereinbart worden. Unabhängig davon können sich [X.]er geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der [X.] bürgerlichen Rechts, die - wie die Beklagte - der [X.] zu einer [X.] beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der [X.]er rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, was jedenfalls bei [X.] regelmäßig geschah, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der [X.] bürgerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 27. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im [X.]svertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung für den Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bank konnte der Regelung in Ziff. 7 Abs. 4 des Darlehensvertrages ohne weiteres entnehmen, dass die später beitretenden [X.]er nur beschränkt auf einen ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag haften sollten. Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

c) Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Annahme des [X.] verringern die nach Kündigung des Darlehens aus der Zwangsverwaltung und der Verwertung des Er[X.]aurechts erzielten Erlöse die persönliche Haftung der Beklagten nicht. Ihre [X.]e Haftung als [X.]erin bemisst sich nicht nach der im [X.]punkt ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restdarlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.

aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.]/09, [X.]Z 188, 233 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 914 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 45), sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem [X.]svermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der [X.]erhaftung als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von [X.]sschuld und [X.]erhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der [X.]sschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der [X.]er bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem [X.]svermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der [X.], sondern den [X.] jedes einzelnen [X.]ers verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die [X.]sschuld begründenden Vereinbarung.

[X.]) Den zwischen der GbR und der Darlehensgeberin geschlossenen Vereinbarungen lässt sich eine Beschränkung der Haftung der [X.]er dahingehend, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den [X.] des [X.] haftenden [X.]ers unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den [X.]svertrag der GbR heranzieht, kann der Senat die Auslegung selbständig vornehmen, da der [X.]svertrag einer Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 19. März 2007 - [X.], [X.], 812 Rn. 18; Urteil [X.] Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 957 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 46). Gleiches gilt für den Fondsprospekt, da dieser über den Bezirk des [X.] hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht ([X.], Urteil vom 22. März 2007 - [X.], [X.], 871 Rn. 6). Hingegen ist die Auslegung des Darlehensvertrages als Individualvereinbarung zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 82, 83; Urteil vom 7. März 2005 - [X.], [X.], 1068, 1069; Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.], 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.], 1442 Rn. 7). Solche Rechtsfehler sind hier aber gegeben. Die Auslegung des [X.] findet im Wortlaut der Vereinbarungen keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen [X.]en Auslegung.

cc) Für einen Willen der vertragsschließenden Parteien, dass jede Verringerung des Darlehenssaldos unmittelbar auch die [X.]en [X.] der [X.]er vermindern soll, ergeben sich aus den darlehensvertraglichen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der Ergänzung des Darlehensvertrages heißt es:

Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten [X.] nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines persönlichen Schuldversprechens und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [deswegen] beschränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist.

Dies belegt, dass es keinen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gab, eine variable Haftung der [X.]er zu vereinbaren. Insbesondere ergibt sich aus der 1996 vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertrages und der ihr beigefügten Anlage, dass zu diesem [X.]punkt die dort für jeden [X.]er ausgewiesenen Haftungsbeträge vom Nominalbetrag der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen und Kosten berechnet worden und die bis dahin geleisteten Zahlungen der GbR unberücksichtigt geblieben sind.

Auch dem ursprünglichen Darlehensvertrag lässt sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, den Haftungsanteil der [X.]er an der zur [X.] der Inanspruchnahme noch offenen Restforderung zu bemessen, nicht entnehmen. Dort heißt es in Ziff. 23.1 unter der Überschrift „Zahlungsmodalitäten“:

§ 366 [X.] findet keine Anwendung. … Die Bank ist berechtigt, Zahlungen nach billigem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. …

Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Zahlungen aus dem [X.]svermögen die anteilige Haftung der [X.]er mindern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Ziff. 23.1, mit der sich die Bank die beliebige Verrechnung der Zahlungen vorbehält, gemäß § 9 [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.]) unwirksam  ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1999 - [X.], [X.], 744, 745; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er ohne weiteres verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden.

Dieses Auslegungsergebnis ist [X.]. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der [X.]er entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die [X.] kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes [X.] besitzt ([X.], Urteil vom 7. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 370, 373). [X.] sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz - oder unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre kraft üblicher Vereinbarung - regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der [X.]er mit deren teilschuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am [X.]svermögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen die vom ursprünglichen Darlehensbetrag berechneten Haftungsbeträge der [X.]er vermindern, bedarf dies einer - hier nicht gegebenen - eindeutigen Vereinbarung (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.]/09, [X.]Z 188, 233 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 53; Urteil vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2491 Rn. 31).

Die Beklagte konnte bei ihrem Beitritt zur [X.] auch nicht davon ausgehen, dass Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen ihren Haftungsanteil ohne weiteres verringern würden. Nach der zu diesem [X.]punkt geltenden Doppelverpflichtungstheorie wurde neben der Verpflichtung des Gesamthandsvermögens eine gesonderte, auf die Beteiligungsquote beschränkte Verpflichtung des Privatvermögens des einzelnen [X.]ers begründet. Der persönliche Haftungsanteil des einzelnen [X.]ers verringerte sich nur durch Zahlungen, die er an die Gläubigerin erbrachte, während Leistungen aus dem Gesamthandsvermögen auf die persönliche Verbindlichkeit des einzelnen [X.]ers nur analog § 366 [X.] angerechnet wurden ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1996 - [X.], [X.]Z 134, 224, 228 ff.). Wurde von der [X.] keine Tilgungsbestimmung zu Gunsten des einzelnen [X.]ers getroffen und war ein Teil der [X.]er [X.], kam wegen der geringeren Sicherheit, die diese Schuldner boten, eine verhältnismäßige Tilgung der persönlichen Schuld der anderen [X.]er in der Regel nicht in Betracht.

Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen auf die Haftungsbeträge der [X.]er nicht angerechnet werden, entsteht nicht die Gefahr, dass die [X.]er für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die [X.]sschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedigung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der [X.]erhaftung von vornherein aus. Erlangt die Klägerin Zahlung in Höhe der noch offenen Darlehensschuld und erlischt diese, schulden auch die [X.]er nichts mehr (§ 129 HGB).

dd) Rechtsfehlerhaft ist die Würdigung des [X.], aus § 8 des [X.]svertrages lasse sich eine auf die jeweils offene Restschuld begrenzte [X.]e Haftung herleiten. Ein solches Verständnis der [X.]en Haftung ergibt sich weder aus dem [X.]svertrag noch aus dem Fondsprospekt.

Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen, ob und in welchem Umfang die Haftung der [X.]er gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben (II. 1. b) [X.])) ausgeführt, kann aber die Beklagte, die der GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der [X.] bürgerlichen Rechts beigetreten ist, ihrer Inanspruchnahme durch den Kläger für die vor diesem [X.]punkt begründete [X.] der GbR jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im [X.]svertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Bank mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2002 - [X.], [X.]Z 150, 1, 5; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 56). Gleiches gilt für den Fondsprospekt.

Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des [X.] waren der Bank der [X.]svertrag und das Fondskonzept bekannt.

Jedoch kann weder dem [X.]svertrag noch dem Prospekt entnommen werden, dass Zahlungen der [X.] und Erlöse aus ihrem Vermögen die jeweiligen Haftungsanteile der [X.]er verringern sollten. Zwar ist im [X.]svertrag ebenso wie im Fondsprospekt eine nur [X.]e Haftung der [X.]er vorgesehen. Allein aus dem Begriff „[X.]“ lässt sich aber regelmäßig nicht herleiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit einem Kreditgeber der [X.] geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.]/09, [X.]Z 188, 233 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 914 Rn. 25; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 47; Urteil vom 21. September 2011 - [X.], [X.], 2491 Rn. 30). Ist vereinbart, dass die [X.]er für das von der [X.] aufgenommene Darlehen nur [X.] haften, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet.

Ob die Beklagte nach dem Fondsprospekt davon ausgehen konnte, dass vorrangig das Er[X.]aurecht verwertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin vor Inanspruchnahme der [X.]er zur vorrangigen Verwertung der Fondsimmobilie verpflichtet gewesen wäre, besagte dies nicht, dass der jeweilige [X.] der einzelnen [X.]er nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der - um die (freiwilligen) Leistungen aus dem [X.]svermögen und um den Erlös aus der Verwertung des Er[X.]aurechts - verringerten, zum [X.]punkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu bemessen wäre (vgl. Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 57).

2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Bank verneint, den sie dem Kläger gem. § 129 Abs. 1 HGB entgegenhalten könnte. Die hiergegen gerichteten Angriffe der [X.] bleiben ohne Erfolg.

a) Vergeblich macht die [X.] geltend, die Bank habe die Beklagte pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass die Gewährung des Darlehens an die GbR von vornherein wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei und das Darlehen aus dem Objekt nicht nachhaltig habe bedient werden können, weil der vorgegebene Beleihungswert um bis zu 150 % überhöht gewesen sei, und die Prospektangaben zum Haftungsumfang der [X.]er offensichtlich unrichtig gewesen seien, weil abweichend vom ursprünglichen Darlehensvertrag und der Ergänzungsvereinbarung durch die Aussagen zur [X.] der Eindruck erweckt worden sei, dass den [X.]ern zunächst der Wert des Er[X.]aurechts haftungsmindernd zugutekomme.

Die Bank haftet der Beklagten nicht wegen einer [X.] auf Schadensersatz. Aus dem zwischen der GbR und der Bank geschlossenen Darlehensvertrag, der der [X.] diente, folgen keine Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 2. Dezember 2003 - [X.], [X.], 303, 304; Beschluss vom 17. Juli 2007 - [X.], juris; Urteil vom 29. September 2009 - [X.], [X.], 2237 Rn. 18) kommt eine Haftung der [X.] gegenüber den bereits im [X.]punkt des Abschlusses der Darlehensverträge beigetretenen ebenso wie gegenüber später beigetretenen [X.]ern mangels Bestehens eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses grundsätzlich nicht in Betracht. Die für die Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds entwickelten Grundsätze, nach denen eine kreditgebende Bank unter besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sein kann ([X.], Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 1 Rn. 41; Urteil vom 24. November 2009 - [X.], [X.], 70 Rn. 30; Urteil vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 96 Rn. 16; Urteil vom 21. September 2010 - [X.], [X.], 2140 Rn. 17), finden auf die [X.] keine Anwendung ([X.], Urteil vom 29. September 2009 - [X.], [X.], 2237 Rn. 18 a.E.).

b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verletzung einer Hinweispflicht ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch nicht aus den allgemeinen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Abgesehen davon, dass ein zwischen [X.] und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der [X.]er begründet, steht einem solchen Anspruch jedenfalls entgegen, dass nach der Wertung des § 334 [X.] die [X.]er keine weitergehenden Rechte haben können als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige [X.] als Vertragspartner der kreditgebenden Bank (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.], 1590 Rn. 19, m.w.N.; s. auch [X.], Urteil vom 10. November 1994 - [X.], [X.]Z 127, 378, 385 f.). Für eine abweichende Beurteilung besteht hier kein Anlass.

c) Entgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich nichts anderes daraus, dass es der Bank entscheidend auf die persönliche Haftung der Anleger für die [X.] ankam und nach der damals herrschenden Doppelverpflichtungslehre hierfür eine vertragliche Einbindung der Anleger erforderlich war, die hier über das notwendige Maß weit hinaus gegangen sei. Ob die Bank im Zusammenhang mit der diese Einbindung realisierenden, erst im [X.] vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertrages und der Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung Pflichten verletzt hat, kann dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung kann auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung an der GbR gerichtete Schadensersatzansprüche der Beklagten von vornherein nicht begründen, da sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für den bereits Jahre zuvor erklärten Beitritt der Beklagten zur [X.] nicht kausal sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 28).

d) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt stehen der Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche aus Delikt zu. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die Bank arglistig veranlasst hätte, unrichtige Angaben in den Prospekt aufzunehmen, um die Anleger zu täuschen oder an einem arglistigen Verhalten der Initiatoren mitgewirkt hätte.

(aa) Die [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellungen des [X.], es könne nicht angenommen werden, dass die mit dem Fondsobjekt erzielbaren Mieten in unvertretbarer Weise überhöht kalkuliert wurden und die Bank hiervon zur [X.] der Konzeption des Fonds Kenntnis hatte. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensrüge, die insoweit angetretenen Beweise seien übergangen worden, ist nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO entsprechend erhoben worden. Insoweit sind der Sachvortrag und der Beweisantritt unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau zu bezeichnen ([X.], Beschluss vom 10. Juli 1954 - [X.], [X.]Z 14, 205, 209 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 - [X.], [X.]R ZPO nF § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Verfahrensfehler 1; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 551 Rn. 22;Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 551 Rn. 11). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der [X.] nicht.

Abgesehen davon ergibt sich ein arglistiges Verhalten insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem [X.], das die Bank als Grundlage für ihre Finanzierungszusage in Auftrag gegeben hatte. Grundsätzlich kann sich aus der lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben ([X.], Urteil vom 16. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 1 Rn. 45;Urteil vom 18. März 2008 - [X.], [X.], 1498 Rn. 34). Dementsprechend lässt sich auch aus der Finanzierungszusage selbst keine Pflichtverletzung herleiten. Selbst wenn die Bank - wie die Beklagte geltend macht - dem Sachverständigen einen falschen Mietertragswert vorgegeben hätte, rechtfertigte dies nicht den Vorwurf, dass sie die Beklagte getäuscht hat. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt und das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Darlehensgläubigerin das Wertgutachten zur Werbung der Anleger zur Verfügung gestellt oder dieses Eingang in den Prospekt gefunden hätte. Die Tatsache, dass die Bank, die im Prospekt nicht namentlich genannt ist, bereit war, das Projekt zu finanzieren, und der Prospekt auf die Finanzierungszusage verweist, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe an einem Kapitalanlagebetrug oder an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der beitretenden Anleger mitgewirkt.

([X.]) Ebenso ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Mitwirkung der Bank an einer Täuschung der Anleger durch die Prospektangaben zur vorrangigen Verwertung des Fondsgrundstücks und zum Umfang der [X.]en Haftung verneint. Die Beweiswürdigung des [X.] ist revisionsrechtlich lediglich darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (st.Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 149, 152; Urteil vom 6. Dezember 2011 - [X.], [X.], 73 Rn. 30). Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt die Revision keinen hinreichend substantiierten und beweisbewehrten Vortrag der Beklagten in den Instanzen auf, dass die Bank bewusst ohne Information der [X.]er darauf hingewirkt habe, vom Darlehensvertrag abweichende Angaben zur Haftung in den Prospekt aufzunehmen, die sie auch in der Ergänzung zum Darlehensvertrag nicht umzusetzen bereit war. Selbst wenn die Bank - wie die [X.] geltend macht - nach dem Vortrag der Beklagten gegenüber dem Fondsinitiator nicht zu erkennen gegeben haben sollte, dass sie von einer Höchstbetragshaftung der Anleger ausgehe, rechtfertigte dies nicht die Annahme, die Bank habe die Anleger über den Umfang der [X.]en Haftung getäuscht oder an einer solchen Täuschung mitgewirkt. Dies setzte voraus, dass die Bank erkannte oder jedenfalls hätte erkennen müssen, dass der [X.] eine abweichende Vorstellung von der Haftung der künftigen Anleger hatte.

Im Übrigen musste das Berufungsgericht dem behaupteten Zusammenwirken zwischen Bank und Fondsinitiator auch deshalb nicht nachgehen, weil der Prospekt die [X.]e Haftung nicht abweichend von den darlehensvertraglichen Vereinbarungen darstellt. Insbesondere kann weder der Formulierung im Prospekt noch der von der Beklagten hervorgehobenen Passage in der Dokumentation zum Prospekt „haftet zunächst die Immobilie“ entnommen werden, dass der Erlös aus der Verwertung des Er[X.]aurechts die Haftungsanteile der [X.]er von vornherein verringern würde (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 57). Ebenso wenig steht die Nennung der auf die einzelnen [X.]er entfallenden Haftungsbeträge in der Ergänzung zum Darlehensvertrag zu den Prospektangaben in Widerspruch. Der Prospekt verweist vielmehr zutreffend darauf, dass neben dem [X.]svermögen jeder [X.]er [X.] entsprechend seiner Beteiligung persönlich haftet.

Die [X.] zeigt auch nicht auf, dass ein gegenteiliges Verständnis zwingend sei; sie meint vielmehr, es habe eine Pflicht zur Aufklärung der [X.]er über dieses Verständnis von der [X.]erhaftung und der damit verbundenen Risiken bestanden. Dies ist jedoch, wie oben dargelegt, nicht der Fall.

III. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht festgestellte Restschuld in Höhe von 5.964.274,18 € übersteigt bei weitem den die Haftungshöchstgrenze unterschreitenden Betrag, den der Kläger von der Beklagten verlangt. Dass die Summe der Haftungsbeträge aller [X.]er, die der Kläger parallel in Anspruch nimmt, die noch offene Restdarlehensforderung übersteigt, steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Sobald die Restforderung durch Zahlung auf einzelne Haftungsanteile unter den Betrag des Haftungsanteils eines [X.]ers gesunken oder sogar ganz erloschen ist, kann dies gem. § 129 Abs. 1 HGB analog einer weiteren Vollstreckung durch den Kläger entgegengehalten werden.

Strohn                                Reichart                              Drescher

                    Born                                   Sunder

Meta

II ZR 198/10

17.04.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 5. Oktober 2010, Az: 4 U 163/09

§ 128 S 1 HGB, § 130 Abs 1 HGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az. II ZR 198/10 (REWIS RS 2012, 7291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7291

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