Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2011, Az. II ZR 221/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3006

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Gegenstand

Revision: Beschränkung der Zulassung auf die Höhe des Anspruchs


Leitsatz

Die Zulassung der Revision kann - auch in den Gründen des Urteils - auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem im Juni 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Immobilienfonds [X.] (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb und die Bebauung der Grundstücke G.     Straße 52-55 und [X.]-Straße 9 in [X.]    mit einem Mehrfamilienhaus bzw. einem Geschäftshaus und deren anschließende Vermietung. Der Beklagte unterzeichnete am 30. September 1992 eine [X.] über eine Beteiligung von 100.000 DM an der GbR. In dieser bevollmächtigte er die [X.], die nicht über eine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, u.a., „für ihn alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für seinen Beitritt und den Beitritt weiterer Gesellschafter zur Gesellschaft erforderlich sind“ sowie den  dem Prospekt beigefügten  Geschäftsführungsvertrag einschließlich des [X.] mit der [X.] abzuschließen.

2

Weiter heißt es in der [X.]:

[X.]/uns sind insbesondere auch die in dem Geschäftsführungsvertrag zu erteilenden Vollmachten bekannt, von denen als wichtigste hervorgehoben werden:

Vorbehaltlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

- …

- …

- das Grundvermögen in voller Höhe der unbeschränkten Haftung zu unterwerfen, Grundpfandrechte einschließlich der dinglichen Unterwerfungserklärung auch in der Form des § 800 ZPO zu erklären

- für die Gesellschafter auch die persönliche Haftung, jedoch nur [X.] entsprechend der Beteiligungsquote zu erklären und sie insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.

3

Nach § 3 Abs. 1 des dem Fondsprospekt als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen [X.] entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die Beteiligungsquote des Beklagten beträgt 0,64977258 %.

4

Die [X.] bestätigte am 21. Oktober 1992 die Annahme der [X.] des Beklagten. Am 26. Oktober 1992 vereinbarten die Gründungsgesellschafter der GbR mit der [X.] als Vertreterin des Beklagten und anderer Anleger in notarieller Form deren Beitritt zur GbR. In derselben Urkunde bestellten die durch die [X.] vertretenen Gesellschafter entsprechend der Vorgabe in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die [X.] als gemeinsam bevollmächtigte Geschäftsbesorgerin und bestätigten die Fortsetzung des mit ihr bereits bestehenden [X.]. Die Geschäftsbesorgerin, die ebenfalls über keine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, wurde anstelle der GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen und hielt die Grundstücke treuhänderisch für die GbR. Nach § 1 Abs. 4 des [X.] war die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, das Gesamthandsvermögen der GbR in voller Höhe der unbeschränkten Haftung zu unterwerfen und die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der [X.] persönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verpflichten. In § 4 Abs. 2 bevollmächtigten die Gesellschafter die Geschäftsbesorgerin darüber hinaus, sie in diesem Umfang der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen als Teilschuldner zu unterwerfen.

5

Die GbR, vertreten durch die [X.], hatte bereits am 22. Oktober 1992 mit der [X.]     Sparkasse, einer Abteilung der Landesbank [X.]   , drei Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von 20.600.000 DM geschlossen. Die Verträge wurden seitens der GbR jeweils mit dem Zusatz „mit teilschuldnerischer Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen“ unterzeichnet. Die GbR bestellte Sicherungsgrundschulden in entsprechender Höhe zugunsten der Darlehensgläubigerin.

6

Nach den insoweit gleichlautenden Darlehensverträgen haften mehrere Darlehensnehmer „als Teilschuldner entsprechend der gesellschaftlichen Beteiligung“. Unter der Überschrift „Erfüllung“ ist bestimmt:

Sie [die Bank] ist berechtigt, die Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.

7

Die Darlehensverträge nehmen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgläubigerin Bezug. Darin heißt es unter „22. Verwertung von Sicherheiten“:

Wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, ist die Sparkasse berechtigt, die Sicherheiten ohne gerichtliches Verfahren unter [X.] auf den Kunden zu beliebiger [X.] an einem ihr geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu verwerten … Unter mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse die Wahl. Sie darf zunächst aus dem sonstigen Vermögen des Kunden Befriedigung suchen.

8

Mit Schreiben vom 18. Mai 2003 kündigte der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis fristlos und berief sich darauf, mangels Wirksamkeit der erteilten Vollmacht der GbR nicht wirksam beigetreten zu sein.

9

Die Darlehensgläubigerin erhob im Dezember 2003 Klage gegen die GbR und den Beklagten dieses Rechtsstreits mit dem Antrag auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus ungerechtfertigter Bereicherung, hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass die Darlehensverträge wirksam seien. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. November 2004 in der Fassung des [X.] vom 9. Februar 2005 gab das [X.] ([X.]. [X.]) unter Klageabweisung im Übrigen dem Hilfsantrag statt.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Darlehensgläubigerin die Darlehen wegen Zahlungsverzugs und stellte den [X.] der Darlehen einschließlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von 11.186.877,52 € fällig. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte sie den Beklagten unter Fristsetzung zum 20. Dezember 2004 auf, entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtkapital der [X.] € an sie zu zahlen.

Die Darlehensgläubigerin reichte im Dezember 2007 wegen dieser Forderung gegen den Beklagten Klage ein, obwohl zu diesem [X.]punkt über das Vermögen der GbR bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Noch vor deren Zustellung hat der Kläger den Rechtsstreit übernommen.

Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Die Rechts[X.] des im Rechtsstreit zwischen der Darlehensgläubigerin einerseits und der GbR sowie dem [X.]n andererseits vom [X.] erlassenen Urteils stehe nicht entgegen, da unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen. Die Haftung des [X.]n folge aus §§ 128, 130 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF (Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]). Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge seien gem. § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des [X.] ausgeschlossen. Ob die der [X.] erteilte Vollmacht gegen das [X.] verstoße, könne dahinstehen, da der Beitritt nach der Lehre von der fehlerhaften [X.] wirksam sei. Der [X.] hafte für die vor seinem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten der GbR, weil diese für ihn erkennbar gewesen seien. Zwar sei die [X.] bestehende gesamtschuldnerische Haftung des [X.]n auf seine Quote an dem [X.]svermögen beschränkt worden. Die Quote berechne sich aber nicht aus dem jeweiligen Stand der [X.]. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der [X.] noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten den Haftungsumfang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im [X.]svertrag geregelten Haftung.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand.

1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Grund des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs richtet, unstatthaft und damit unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist.

Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den [X.]n bestehenden Zahlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Juli 2007  VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; [X.], Urteil vom 16. September 2009  VIII ZR 243/08, [X.]Z 182, 241 Rn. 11), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in welchem Umfang bei einer vereinbarten [X.]en Haftung der [X.]er für Verbindlichkeiten der [X.] aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er mindern und ob die im Urteil des [X.] vom 16. Dezember 1996 aufgestellten Grundsätze trotz Änderung der Haftungsverfassung der [X.] weiter Gültigkeit haben. Diese Frage betrifft lediglich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1998  VI ZR 66/98, [X.], 500; vgl. auch Beschluss vom 15. Dezember 1978  [X.], NJW 1979, 551; Urteil vom 16. September 2009  VIII ZR 243/08, [X.]Z 182, 241 Rn. 11 zur Beschränkung auf den [X.]; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 11;Zöller/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 23). Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der [X.] selbst seine Revision hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des [X.] zugelassen hat ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009  II ZR 63/08, [X.], 879 Rn. 4).

2. Soweit die Revision zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg.

a) Die Rechts[X.] des Urteils des [X.] vom 17. November 2004 in der Fassung des [X.] vom 9. Februar 2005 ([X.]. [X.]) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da nicht über denselben prozessualen Anspruch entschieden worden ist. Auch wenn die Zulassung der Revision beschränkt ist, hat das Revisionsgericht hinsichtlich des Teils, für den die Revision zugelassen ist, die Zulässigkeit der Klage zu prüfen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 20).

Der Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits erschließt sich bei einem  hier hinsichtlich des [X.]  klageabweisenden Urteil, dessen Urteilsformel keine Aufschlüsse zulässt, stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des in Bezug genommenen Parteivorbringens. Allerdings können die Parteien den Streitgegenstand nicht durch Gestaltung ihres Vortrags willkürlich begrenzen. Der Streitgegenstand wird vielmehr durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht. Von ihm erfasst werden sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2008  [X.], [X.], 501 Rn. 45, insoweit nicht in [X.]Z 179, 146; Urteil vom 19. November 2003  VIII ZR 60/03, [X.]Z 157, 47, 53). Infolgedessen hat die Rechts[X.] des Urteils im ersten Prozess nicht nur die Präklusion der dort vorgetragenen Tatsachen, sondern auch der nicht vorgetragenen, zu dem Lebenssachverhalt gehörenden Tatsachen zur Folge, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind ([X.], Urteil vom 17. März 1995  [X.], [X.] 1995, 1062 f.) oder der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Anspruch nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2008  [X.], [X.], 501 Rn. 45, insoweit nicht in [X.]Z 179, 146).

Nach diesen Maßstäben hat die Rechts[X.] des  den [X.] abweisenden  Urteils des [X.] im Vorprozess nicht die Unzulässigkeit der nunmehr erhobenen Klage auf anteilige Rückzahlung des offenen Darlehenssaldos nach Kündigung des Darlehens zur Folge. Die Darlehensgläubigerin und Klägerin des [X.] hat die Darlehensverträge erst nach dem Abschluss des [X.] gekündigt, in dem sie den Zahlungsanspruch noch auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge gestützt hatte. Bei einem wirksamen Darlehensvertrag setzt der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta vor Ablauf der Laufzeit des Darlehens eine Kündigung voraus. Da die Kündigung nicht Gegenstand des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhaltes war, konnte die Gläubigerin diese nachholen. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass das Gericht des [X.] Ansprüche, die eine noch zu erklärende Kündigung voraussetzen, nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat.

Soweit das [X.] in seinem Urteil im Vorprozess auch einen möglichen Anspruch auf rückständige Raten angesprochen hat, hat es über diesen Anspruch ersichtlich nicht entscheiden wollen, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Eingang der Entscheidungsgründe ergibt. Zu dem Anspruch auf rückständige Raten ist lediglich ausgeführt, dass zu deren Höhe nicht vorgetragen sei. Nur in der Klageschrift sei auf den Betrag der ausgereichten Darlehensvaluta hingewiesen und seien die geleisteten Zahlungen betragsmäßig genannt. Anhaltspunkte, in welcher konkreten Höhe Raten offen stünden, fehlten. Diese Ausführungen sind ersichtlich so zu verstehen, dass das [X.] davon ausgegangen ist, die Klägerin wolle ihren mit dem Hauptantrag gestellten, aus Bereicherungsrecht hergeleiteten [X.] nicht (auch) auf einen Anspruch auf rückständige Raten stützen und es habe daher auch nicht über einen solchen Anspruch zu entscheiden.

Die Auffassung, die Rechts[X.] des Urteils im Vorprozess habe nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, steht, anders als die Revision meint, nicht in Widerspruch zum Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2002 ([X.], [X.]Z 153, 239, 242). Der [X.] hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass die Rechts[X.] eines klageabweisenden Versäumnisurteils die erneute Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig macht. Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen, wenn  wie hier  die Klage im ersten Prozess durch streitiges Urteil abgewiesen wurde. Denn anders als in diesem Fall lässt sich bei einer allein auf der Säumnis des [X.] beruhenden Abweisung der Klage gemäß § 330 ZPO nicht feststellen, ob die Klage wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals, das im neuen Prozess vorgetragen wird, abgewiesen wurde oder ob das Gericht nur eine eingeschränkte Entscheidung treffen wollte.

b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der [X.] für die [X.] der GbR analog §§ 128, 130 HGB i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] nF haftet und der Kläger gemäß § 93 [X.] berechtigt ist, die persönliche Haftung des [X.]n geltend zu machen. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, wirksam auf die Anspruchshöhe beschränkt ist.

c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der [X.] dem Kläger anteilige Rückzahlung der [X.] in der geltend gemachten Höhe schuldet. Die [X.]e Haftung des [X.]n für die [X.] der GbR bemisst sich nach den ursprünglichen [X.]n zuzüglich Zinsen und Kosten. Die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offene Darlehensschuld ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät der [X.] zwar gleichfalls zu berücksichtigen. Sie bildet aber lediglich die Obergrenze seiner Haftung. Da diese Obergrenze nicht überschritten ist, verringern die aus der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der [X.] erzielten Erlöse die persönliche Haftung des [X.]n nicht.

aa) Der [X.], der noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der [X.] beigetreten ist, haftet für die [X.] der [X.] beschränkt auf den seiner Beteiligung am [X.]svermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Seine [X.] (§ 128 HGB analog) unbeschränkte persönliche Haftung als [X.]er wurde in den Darlehensverträgen zwischen der GbR und der Darlehensgeberin ausdrücklich auf den seiner Beteiligung am [X.]svermögen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten beschränkt. Unabhängig davon können sich [X.]er geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der [X.], die  wie der [X.]  der [X.] zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der [X.]er rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der [X.] ([X.], Urteil vom 27. September 1999  II ZR 371/98, [X.]Z 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001  II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im [X.]svertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2002  II ZR 2/00, [X.]Z 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Prospekt und [X.]svertrag weisen deutlich auf die nur [X.]e Haftung der künftig beitretenden [X.]er hin. Dass der [X.] nur [X.] entsprechend seiner Beteiligung an der GbR haftet, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

bb) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011  II ZR 263/09, [X.], 909 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011  II ZR 243/09, [X.], 914 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011  II ZR 300/08, [X.], 1657 Rn. 45), sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem [X.]svermögen nicht [X.] auf die Haftungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der [X.] als akzessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001  II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von [X.]sschuld und [X.] besagt lediglich, dass der Bestand der [X.]sschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der [X.]er bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem [X.]svermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der [X.], sondern auch den [X.] jedes einzelnen [X.]ers verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die [X.]sschuld begründenden Vereinbarung.

cc) Den zwischen der GbR und der Darlehensgeberin (Schuldnerin) geschlossenen Vereinbarungen lässt sich eine Beschränkung der Haftung der [X.]er dahingehend, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den [X.] des [X.] haftenden [X.]ers unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die [X.] ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Parteien die Haftung des [X.]n auf den seiner Beteiligung an der [X.] entsprechenden Anteil am Nominalbetrag des Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten beschränkt haben und sich dieser [X.] durch Tilgungen aus dem [X.]svermögen nicht verändern sollte, solange er den Bestand der Schuld der [X.] übersteigt.

Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formulierung, dass die [X.]er als Teilschuldner entsprechend der gesellschaftlichen Beteiligung für die [X.] haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der [X.]en Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des [X.]sgrundstücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die wortgleiche Regelung in allen drei Darlehensverträgen unter der Überschrift „Erfüllung“, mit der § 366 [X.] abbedungen wird, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob diese Klausel gem. § 9 [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.]) nichtig ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1999  XI ZR 155/98, [X.], 744, 745; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden.

Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist [X.]. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der [X.]er entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die [X.] kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes [X.] besitzt ([X.], Urteil vom 7. April 2003  II ZR 56/02, [X.]Z 154, 370, 373). Sie ist, da in der [X.] jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem [X.]svermögen wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der [X.]. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Kreditgeber neben dem [X.]svermögen zusätzlich durch die persönliche Haftung der [X.]er gesichert. [X.] er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der [X.]er mit deren teilschuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am [X.]svermögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der [X.]er vermindern, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer  hier nicht gegebenen  eindeutigen Vereinbarung ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011  II ZR 263/09, [X.], 909 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2011  II ZR 300/08, [X.], 1657 Rn. 53).

Werden Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen auf die Haftungsbeträge der [X.]er nicht angerechnet, besteht nicht die Gefahr, dass die [X.]er für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die [X.]sschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedigung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der [X.] von vornherein aus. Erlangt die [X.] Zahlung in Höhe der noch offenen Darlehensschuld und erlischt diese, schulden auch die [X.]er nichts mehr (§ 129 HGB).

dd) Eine abweichende Beurteilung der [X.]en Haftung des [X.]n ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem [X.]svertrag.

Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den Darlehensverträgen, ob und in welchem Umfang die Haftung des [X.]n als [X.]er gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben (II. 2. c) aa)) ausgeführt, können aber die Kläger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge noch nicht [X.]er waren, der [X.]n jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im [X.]svertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die [X.] mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2002  II ZR 2/00, [X.]Z 150, 1, 5). Gleiches gilt für den Fondsprospekt ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011  II ZR 300/08, [X.], 1657 Rn. 56).

Indes kann weder dem Prospekt noch dem [X.]svertrag entnommen werden, dass Zahlungen der [X.] und Erlöse aus der Verwertung der [X.] die jeweiligen Haftungsanteile der [X.]er verringern sollten. Die Formulierungen des Fondsprospekts ebenso wie diejenigen des [X.]svertrags betonen lediglich die [X.]e Haftung der [X.]er; sie legen aber nicht fest, dass der jeweilige [X.] des einzelnen [X.]ers nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der  um die Tilgungen aus dem [X.]svermögen  verringerten, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu berechnen wäre.

3. Gegen die Höhe der vom Kläger errechneten Darlehensschuld bei Kündigung des Darlehens wendet sich die Revision nicht.

Bergmann                                             Strohn                                       Reichart

                            Drescher                                            Born

Meta

II ZR 221/09

27.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 24. August 2009, Az: 24 U 50/09, Urteil

§ 543 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2011, Az. II ZR 221/09 (REWIS RS 2011, 3006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3006

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