(1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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