Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 581/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 2061

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Gegenstand

Stellenzulage für Fachleiter in der Lehrerausbildung nach Thüringer Besoldungsrecht


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2014 - 3 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf eine Stellenzulage.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 1997 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den [X.]ereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

§ 3     

        

Für die [X.]ingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]). Die für [X.]eamte für [X.]instufungen einschlägigen Regelungen und Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.“

3

[X.] wurde der Kläger zunächst befristet beauftragt, am Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen die Aufgaben eines Fachleiters für Psychologie bis auf Widerruf zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 teilte ein Vertreter des [X.]eklagten dem Kläger mit:

        

„…      

        

hiermit verlängere ich Ihre [X.]eauftragung mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als lehrbeauftragter Fachleiter für das Fach Psychologie am [X.], Außenstelle I, für die Ausbildung der Lehramtsanwärter des Studienseminars bzw. für die Nachqualifizierung von an staatlichen Schulen eingestellten Lehrkräften für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bis auf Widerruf.

        

Ihre Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach der Änderung der Dienstordnung für Lehrer, [X.]rzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Thüringens vom 19. Juli 2001.“

4

Nach § 24 Abs. 1 dieser Dienstordnung (DO), welche seit dem 1. August 2011 in der Fassung vom 30. November 2011 gilt, erfüllen Fachleiter und lehrbeauftragte Fachleiter Aufgaben der Lehreraus-, [X.]. Lehrbeauftragte Fachleiter nehmen diese Aufgaben zeitlich befristet für die Dauer ihrer [X.]eauftragung wahr, Fachleiter hingegen zeitlich unbefristet. Zu den Aufgaben gehört nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DO ua. die Ausbildung der Lehramtsanwärter im Rahmen der pädagogisch-praktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst und die Mitwirkung bei der Durchführung der [X.] als Abschluss des Vorbereitungsdienstes (vgl. zum schulartbezogenen Vorbereitungsdienst §§ 3, 23 f. des [X.] Lehrerbildungsgesetzes ([X.]) vom 12. März 2008). Mit dem Ablegen der [X.] für ein Lehramt wird die entsprechende Lehramtsbefähigung (§ 23 [X.]) und die Regellaufbahnbefähigung nach § 4 Abs. 1 der [X.] Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes ([X.]) vom 11. Oktober 2000 erworben.

5

Das Aufgabengebiet der Fachleiter und lehrbeauftragten Fachleiter umfasst nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 DO auch die Mitwirkung bei der [X.]. Nach § 32 [X.] dient die Weiterbildung ua. der berufsbegleitenden Nachqualifizierung von im staatlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräften, die über die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Qualifikation für eine Tätigkeit als Lehrer nicht in vollem Umfang verfügen.

6

Für den [X.]ereich der [X.]erufsschulen sieht die Verwaltungsvorschrift des [X.]eklagten zur Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften vom 3. April 2002 in der Fassung der Änderung vom 2. Juli 2007 (im Folgenden [X.] Nachqualifizierung) vor, dass die in den staatlichen Schuldienst an berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräfte, die zum [X.]punkt der [X.]instellung einen fachwissenschaftlichen Abschluss einer [X.] oder gleichgestellten Hochschule nachgewiesen haben, aber über keine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer verfügen, die Möglichkeit einer Nachqualifizierung mit dem Ziel des [X.]rwerbs einer den Anforderungen der Laufbahn des [X.] nach der [X.] inhaltlich entsprechenden Ausbildung haben. Nach § 3 Abs. 1 [X.] Nachqualifizierung hat die Nachqualifizierung abgeschlossen, wer erfolgreich an einer berufspädagogischen Weiterbildung im Umfang von 200 Stunden teilgenommen hat und die sich daran anschließende pädagogisch-praktische Unterweisung mit einer bestandenen Prüfung beendet.

7

Der Kläger hat jedenfalls bis zum 31. Januar 2013 sowohl Lehramtsanwärter als auch sich in der Nachqualifizierung befindliche Lehrkräfte ausgebildet. Hierfür erhielt er seit dem 1. Oktober 2011 eine Stellenzulage iHv. 219,69 [X.]uro brutto monatlich. Dem lagen folgende Regelungen des [X.] [X.]esoldungsgesetzes ([X.]) vom 24. Juni 2008 zugrunde:

        

„§ 40 Amtszulagen und Stellenzulagen

        

(1)     

Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. …

        

…       

        
        

(3)     

Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.“

8

Die Anlage 1 - [X.]esoldungsordnungen A und [X.] - sieht als Vorbemerkung in Abschnitt [X.] unter Nr. 9 (im Folgenden Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.]) in der vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung eine Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern wie folgt vor:

        

„[X.]eamte erhalten während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage nach Anlage 8. Dies gilt nicht, wenn sie die Ämter ‚Seminarschulrat‘ oder ‚Seminarrektor‘ der [X.]esoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden.“

9

Mit Wirkung zum 1. August 2014 wurde die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] um die folgenden Absätze 2 und 3 erweitert:

        

„(2) Absatz 1 gilt auch während einer der Tätigkeit eines Fachleiters entsprechenden Verwendung von [X.]eamten in der pädagogisch-praktischen Unterweisung bei der Nachqualifizierung von Lehrkräften zum [X.]rwerb einer den Anforderungen der Laufbahn des [X.]erufschullehrers (…) inhaltlich entsprechenden Ausbildung.

        

(3) [X.]rfüllt ein [X.]eamter die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, wird die Zulage nur einmal gewährt.“

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt:

        

„…      

        

da Ihnen derzeit keine Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen sind, widerrufe ich mit Wirkung vom 1. Februar 2013 Ihre [X.]eauftragung als lehrbeauftragter Fachleiter vom 24. Juni 2003. Ab diesem [X.]punkt entfällt auch die Zahlung der Stellenzulage nach Abschnitt II. Nr. 9 der Vorbemerkungen zur Thüringer [X.]esoldungsordnung in Verbindung mit der Anlage 8 Thüringer [X.]esoldungsgesetz.

        

Zugleich möchte ich betonen, dass davon ihre langjährige Tätigkeit in der berufsbegleitenden Nachqualifizierung von Seiteneinsteigern nicht betroffen ist und weiter bestehen bleibt.

        

…“    

Spätestens seit dem 1. August 2013 sind dem Kläger wieder Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen. [X.]r wurde daher erneut zum lehrbeauftragten Fachleiter bestellt und erhält seitdem die Stellenzulage wie bis zum 31. Januar 2013.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner am 24. Juni 2013 eingegangenen Klage die Zahlung der Stellenzulage ab dem 1. Februar 2013 verlangt und im Laufe des [X.]erufungsverfahrens auf die [X.] bis einschließlich Juli 2013 beschränkt. [X.]ei einer Höhe der Stellenzulage von 219,69 [X.]uro brutto monatlich schulde ihm der [X.]eklagte für den sechsmonatigen [X.]raum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 einen [X.]etrag von 1.318,14 [X.]uro brutto.

Nach Auffassung des [X.] hat er einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch im streitgegenständlichen [X.]raum. [X.]r sei auf Dauer mit der Tätigkeit eines Fachleiters betraut worden. Die Möglichkeit eines einseitigen Widerrufs, welchen sich der [X.]eklagte vorbehalten habe, sei intransparent und deshalb unwirksam. Jedenfalls sei die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts unwirksam gewesen. [X.]s sei unbillig, ihm die [X.]eauftragung als Fachleiter zu entziehen, ihn andererseits aber weiter mit der Nachqualifizierung von sog. Seiteneinsteigern zu betrauen. [X.]ine Aufspaltung der verschiedenen Tätigkeiten als Fachleiter sei auch rechtsmissbräuchlich. Der [X.]eklagte verhalte sich damit widersprüchlich.

Ohnehin habe ein Anlass für den Widerruf nicht bestanden. [X.]r habe seine Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert ausgeübt und sei durchgehend als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramts- und Laufbahnanwärtern verwendet worden. Auch im streitgegenständlichen [X.]raum sei er im Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem [X.] Lehrerseminar durchgeführt habe, mit Lehramtsanwärtern tätig gewesen.

Zudem stehe ihm ein Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] selbst bei bloßer Nachqualifizierung von Lehrkräften zu. Die Zulage sei nicht an den [X.]egriff des Lehramtsanwärters geknüpft, sondern an die Ausübung der Funktion als Fachleiter. Wäre die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung dahingehend zu verstehen, dass die Zulage nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern zu zahlen sei, wäre dies wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. In Ausgestaltung und Inhalt gleiche die Nachqualifizierung dem Vorbereitungsdienst und der [X.]. Die bis zum 31. Juli 2014 geltende Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Stellenzulage auch bei bloßer Nachqualifizierung zu leisten sei. Ansonsten sei die Regelung auf die Nachqualifizierung analog anzuwenden. Der Gesetzgeber habe die Nachqualifizierung offensichtlich bei ursprünglicher Schaffung der Stellenzulage nicht im [X.]lick gehabt und dies nunmehr mit Wirkung ab dem 1. August 2014 korrigiert.

Anderenfalls lägen Verstöße gegen gesetzliche und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote vor. [X.]s sei davon auszugehen, dass insbesondere Kolleginnen als Fachleiterinnen in der Nachqualifizierung tätig seien. Die nicht betroffenen [X.]eamten mit dem Amt des Seminarrektors der [X.]esoldungsgruppe A 14 kw seien regelmäßig lebensälter. Zudem erhalte ein jüngerer Kollege aus [X.]i die Fachleiterstellenzulage auch bei ausschließlicher Durchführung von Nachqualifizierung. Dies stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Der Kläger hat beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, dem Kläger entsprechend seiner Funktion als Fachleiter sowie der sich hieraus ergebenden tariflichen [X.]ingruppierung die [X.] nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 Thür[X.]esG iHv. 219,69 [X.]uro monatlich, mithin rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2013 einen [X.]etrag von 1.318,14 [X.]uro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Der Kläger sei nur auf Widerruf zum lehrbeauftragten Fachleiter bestellt worden. Der Widerruf sei wirksam ausgeübt worden, da dem Kläger ab Februar 2013 zunächst keine weiteren Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen werden konnten. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erhobene [X.]ehauptung des [X.], er habe auch im streitgegenständlichen [X.]raum Lehramtsanwärter ausgebildet, sei verspätet.

Die tatsächliche Ausbildung von Lehramtsanwärtern sei Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.]. [X.]ine Regelungslücke liege nicht vor. [X.]s sei ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Zulage nur dann zu gewähren, wenn tatsächlich Lehramtsanwärter ausgebildet werden. Die Nichtberücksichtigung der Nachqualifizierung von Lehrkräften bis zum 31. Juli 2014 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Lehramtsanwärter hätten andere Ausgangsvoraussetzungen als die sog. Nachqualifizierer. Letztere seien bereits unterrichtende Lehrkräfte. Wegen der fehlenden [X.]erufspraxis seien die Lehramtsanwärter mit ihnen nicht zu vergleichen. [X.]inen Verstoß gegen Diskriminierungsverbote habe der Kläger nicht aufgezeigt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. [X.]r greift hierbei den vom [X.] geprüften Anspruch auf Schadensersatz auf und stützt sein [X.]egehren erstmals auf § 612 [X.]G[X.], da die Leistung der weiterhin ab dem 1. Februar 2013 erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten die Vergütung mit der streitigen Stellenzulage hätte erwarten lassen. [X.]s handle sich zudem um den Fall einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), welche den [X.]eklagten zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichte.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen [X.]raum jedenfalls dann einen Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.], wenn er in dieser [X.] tatsächlich als weiterhin lehrbeauftragter Fachleiter Lehramtsanwärter ausgebildet hat. Ob dies der Fall ist, steht noch nicht fest. Den diesbezüglichen Vortrag des [X.] hat das [X.] verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. Die [X.]ntscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der [X.] konnte in der Sache nicht selbst entscheiden.

1. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1997 einen Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.], wenn er als lehrbeauftragter Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wird.

a) [X.]ntsprechend dem Verständnis der Parteien ist § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1997 dahingehend auszulegen, dass sich die Vergütung des [X.] insgesamt nach den Besoldungsregelungen für beamtete Lehrkräfte des Beklagten richten soll. Dies wird aus der Unterscheidung zwischen der [X.]ingruppierung in § 3 Satz 1 des Vertrags und der [X.]instufung in § 3 Satz 2 des Vertrags deutlich. Die in § 3 Satz 1 des Vertrags in Bezug genommene Regelung des § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 betrifft nur die [X.]ingruppierung ([X.] 29. September 2011 - 2 [X.] - Rn. 26). Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist mit dieser Verweisung eine Gleichbehandlung mit den Beamten nicht vorgesehen ([X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1055/12 - Rn. 33). § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags erweitert die Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Vorgaben für Beamte jedoch auch „für [X.]instufungen“. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger umfassend den vergleichbaren beamteten Lehrkräften gleichgestellt werden soll.

b) Die Verweisung umfasst folglich auch die Regelungen bezüglich der Stellenzulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern nach § 40 Abs. 3 [X.] iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.]. [X.] einer Stellenzulage und eines entsprechenden Widerrufs bestimmen sich wegen der umfassenden Inbezugnahme nach § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags allein nach den beamtenrechtlichen Vorgaben. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind Stellenzulagen grundsätzlich widerruflich. Dieser Widerrufsvorbehalt unterliegt keiner Kontrolle nach §§ 307 f. BGB. Der Widerruf setzt aber voraus, dass die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion, wegen der die Stellenzulage geleistet worden ist, geendet hat.

aa) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags die maßgeblichen beamtenrechtlichen Regelungen wirksam in Bezug genommen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.], wonach [X.] in [X.], welche dynamisch auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks verweisen, nicht intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, wenn die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] 272/13 - Rn. 39; 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 31, [X.][X.] 128, 73). [X.]iner weiter gehenden Inhaltskontrolle unterliegt die [X.] nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Sie enthält keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts, das heißt hier durch beamtenrechtliche Vorschriften, bestimmt (vgl. [X.] 21. November 2012 - 4 [X.] 85/11 - Rn. 40, [X.][X.] 144, 36). [X.]ine Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen ist nicht unklar und gerade bei Lehrern im öffentlichen Dienst üblich (vgl. [X.] 3. April 2007 - 9 [X.] 867/06 - Rn. 31, [X.][X.] 122, 64; 14. März 2007 - 5 [X.] 630/06 - Rn. 28, [X.][X.] 122, 12; zur Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 798/08 - Rn. 22 f., [X.][X.] 136, 222).

[X.]) Die in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Regelungen unterliegen einschließlich des [X.] nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 f. BGB. Dispositive gesetzliche Regelungen sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle und nicht deren Gegenstand (zu zwingendem Gesetzesrecht vgl. [X.] 12. Februar 2015 - 6 [X.] 831/13 - Rn. 19 f.). Die Rechtmäßigkeit von Gesetzen ist vielmehr bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. [X.]ntgegen der Revision ist daher der Widerrufsvorbehalt nach § 40 Abs. 3 [X.] iVm. der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] keiner Kontrolle nach §§ 307 f. BGB zu unterziehen.

cc) Die Stellenzulage nach § 40 Abs. 3 [X.] ist eine an die Dauer der Wahrnehmung einer Funktion gebundene Besoldungsleistung ohne Anspruch auf Besitzstandswahrung bei Beendigung der Funktion (vgl. zu § 42 [X.] [X.] in [X.]/Summer Besoldungsrecht Teil [X.]/1 Stand November 2011 § 42 Rn. 27). Die in der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] geforderte Verwendung als Fachleiter konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ (hier § 40 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Im Beamtenrecht wird mit der Verwendung ein Zuordnungsakt des Dienstherrn umschrieben. Der Beamte wird dort verwendet, wo er seinen Dienstposten, das heißt ein Amt im konkret-funktionellen Sinn, tatsächlich wahrnimmt ([X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] 648/10 - Rn. 18 mit Verweis auf BVerwG 3. Juni 2011 - 2 [X.] - Rn. 12; 24. Februar 2011 - 2 [X.] 58.09 - Rn. 14). Dem Beamten muss danach grundsätzlich ein entsprechender Dienstposten im Bereich der Behörde übertragen worden sein und er muss die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen, denn die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff (vgl. zu § 42 Abs. 3 [X.] BVerwG 12. September 1994 - 2 [X.] 7.93 -). Die Übertragung setzt voraus, dass der Beamte die mit der Stellenzulage ausgestattete Funktion auf Anweisung oder mit Zustimmung der Dienststelle oder Behörde innehat ([X.] aaO Rn. 28). Dem Merkmal der Widerruflichkeit der Stellenzulage kommt letztlich nur deklaratorische Bedeutung zu, da ein Anspruch auf eine Stellenzulage ohnehin nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion besteht [X.] Mai 1999 K § 42 Rn. 95). Der Widerruf ist davon abhängig, dass die Aufgabe von dem Beamten nicht mehr wahrgenommen wird, wobei es gleichgültig ist, worauf das zurückzuführen ist ([X.] in [X.]/[X.] [X.] § 42 Rn. 14).

c) Der Kläger kann daher die streitige Stellenzulage beanspruchen, wenn er auch vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 als lehrbeauftragter Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wurde. Dies ist noch ungeklärt. Die Revision rügt zu Recht, dass das [X.] verfahrensfehlerhaft den klägerischen Vortrag zu seiner Verwendung im streitgegenständlichen [X.]raum ungewürdigt gelassen hat. Dies ist entscheidungserheblich.

aa) Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen ([X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] 546/12 - Rn. 20, [X.][X.] 145, 278). Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das [X.] habe bei seiner Tatsachenfeststellung einen bestimmten Sachvortrag übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt, muss genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen. Weiter ist darzulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt ([X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 23/12 - Rn. 32).

[X.]) Die Revision genügt den Anforderungen an eine solche Verfahrensrüge. Sie verweist auf den in der Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erbrachten Vortrag und zeigt dessen Nichtberücksichtigung und [X.]ntscheidungserheblichkeit auf.

(1) Der Kläger hat bereits auf Seite 7 der Klageschrift behauptet, dass er die Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus unverändert ausgeübt habe und durchgehend als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramts- und Laufbahnanwärtern verwendet worden sei. [X.]r hat angeführt, es bestehe schon deshalb ein Anspruch auf Fortzahlung der Stellenzulage. In der Verhandlung vor dem [X.] am 10. Juli 2014 hat er diesen Vortrag durch die Behauptung konkretisiert, er sei auch in der Phase der zeitlichen Unterbrechung der Zulagenzahlung „mit Lehramtsanwärtern tätig gewesen und zwar im Rahmen von Seminaren, die er jeden Mittwoch an dem [X.] Lehrerseminar durchgeführt habe“. Der Beklagtenvertreter hat ausweislich des Protokolls diesbezüglich erklärt, dass er sich hierauf nicht einlassen könne und die Rüge der Verspätung erhoben. Das [X.] hat im Tatbestand seines Urteils zwar im Ansatz den Vortrag des [X.] wiedergegeben („Zudem habe er stets Seminare für Lehramtsanwärter und/oder Seiteneinsteiger abgehalten.“). In den [X.]ntscheidungsgründen hat es sich mit der Frage der tatsächlichen Ausbildung von Lehramtsanwärtern im streitgegenständlichen [X.]raum jedoch nicht befasst.

(2) Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag ist nicht gemäß § 67 Abs. 3 oder Abs. 4 ArbGG präkludiert. Das [X.] hat ihn nicht zurückgewiesen. Dies ist nachvollziehbar, denn der Kläger hat mit der Klageschrift bereits im ersten Rechtszug die unveränderte Ausübung seiner Funktion als Fachleiter über den 1. Februar 2013 hinaus behauptet. Ungeachtet dessen dürfte der [X.] eine unterlassene Zurückweisung im Revisionsverfahren nicht nachholen (vgl. [X.] 21. März 2013 - [X.]/12 - Rn. 11).

(3) Der fragliche Vortrag ist entscheidungserheblich, da dem Kläger bei der fortgesetzten Übertragung der Funktion eines Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und deren tatsächlicher [X.]rfüllung der Anspruch auf die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] aus den genannten Gründen zustehen würde. Das [X.] hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 zwar die Beauftragung als Fachleiter widerrufen. [X.]in (rückwirkender) Widerruf wäre aber nicht möglich, wenn der Kläger über den 1. Februar 2013 hinaus tatsächlich noch in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern tätig gewesen wäre, es sei denn, er hätte diese Ausbildung ohne Anweisung oder Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen. Wären ihm weiterhin Lehramtsanwärter zur Ausbildung zugewiesen gewesen, hätte er einen Anspruch auf die Stellenzulage. Dabei würde es keinen Unterschied machen, ob er gemäß § 24 Abs. 1 DO als lehrbeauftragter Fachleiter, das heißt zeitlich befristet für die Dauer der Beauftragung, oder als Fachleiter zeitlich unbefristet tätig war. In beiden Fällen würde es sich um die Funktion des Fachleiters in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern iSd. Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] handeln.

2. Die [X.]ntscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Unter der genannten Voraussetzung der Ausbildung von Lehramtsanwärtern könnte der Kläger die streitige Zulage beanspruchen. Das Urteil des [X.]s wäre in diesem Fall rechtsfehlerhaft.

3. Das angegriffene Urteil war gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.] gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Der [X.] konnte die Sache nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Kläger unabhängig von der tatsächlichen Ausbildung von Lehramtsanwärtern ein Anspruch auf die Zulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] zustünde und die Klage daher begründet wäre. Dies würde wiederum voraussetzen, dass die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.], gegebenenfalls in analoger Anwendung, auch die Durchführung von [X.] für den Anspruch auf die Zulage ausreichen ließe oder insoweit wegen Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre. [X.]rsteres ist nicht der Fall. Letzteres könnte gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur das [X.] entscheiden. [X.]ine Vorlage an das [X.] kam mangels feststehender [X.]ntscheidungserheblichkeit nicht in Betracht, da dem Kläger der Anspruch auf die Stellenzulage schon wegen tatsächlich durchgeführter Ausbildung von Lehramtsanwärtern zustehen könnte. Darauf kommt es an, da dem Kläger die streitige Zulage nicht nach einer anderen Anspruchsgrundlage zu zahlen ist.

a) Nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf die Stellenzulage für Fachleiter nur bei Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Die Durchführung von [X.] nach der [X.] Nachqualifizierung begründet demgegenüber keinen Anspruch auf die Zulage.

aa) Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] („Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern“). Andere Formen der Ausbildung von Lehrkräften finden keine [X.]rwähnung. [X.]ntgegen der Revision handelt es sich bei der Unterscheidung zwischen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern und der Durchführung von [X.] nicht um eine unzulässige Aufspaltung der Funktion des Fachleiters. Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] bezieht sich nur auf solche Fachleiter, die in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eingesetzt werden (vgl. [X.]. 5/2987 des [X.] S. 41).

[X.]) Die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] kann mangels Regelungslücke nicht analog auf [X.] angewendet werden.

(1) Zwar zieht der Wortlaut des Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte vielmehr dazu, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. [X.]ine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung dabei nicht vor ([X.] 26. September 2011 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 57, [X.]K 19, 89). Zu den anerkannten Methoden der Auslegung gehört auch die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie. Sie bedarf jedoch einer besonderen Legitimation. [X.]s muss eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegen, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann ([X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] 490/14 - Rn. 34; 10. Dezember 2013 - 9 [X.] 51/13 - Rn. 23, [X.][X.] 146, 384).

(2) [X.]ine Regelungslücke kann hier nicht festgestellt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Zulage entsprechend ihrem Wortlaut ursprünglich nur die Tätigkeit als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern honorieren ([X.]. 5/2987 des [X.] S. 32). Dies entspricht der mit [X.]inführung der Zulage zum 1. Oktober 2011 verfolgten Zwecksetzung. Bis zum 30. September 2011 sah die Anlage 1 zum [X.] in der Besoldungsgruppe A 13 das Amt des [X.]s als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen und in der Besoldungsgruppe [X.] das Amt des Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern ua. für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen vor. Die Gesetzesbegründung zur Stellenzulage weist darauf hin, dass diese Ämter künftig entfallen ([X.]. 5/2987 des [X.] S. 32). Mit dem [X.]ntfall wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bedarf an Fachleitern wegen der Abhängigkeit von der Zahl der Lehramtsanwärter schwankend ist. [X.] sollten daher nicht mehr auf Dauer übertragen werden ([X.]. 5/2987 des [X.] S. 41, 42). Vor diesem Hintergrund kann die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. Nr. 9 Satz 2 der Anlage 1 zum [X.] in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung nicht an Beamte gezahlt werden, die diese Ämter noch übergangsweise nach den Besoldungsgruppen A 13 kw oder [X.] kw bekleiden. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Schaffung der Stellenzulage offensichtlich nur eine Kompensation für den künftigen Wegfall der Ämter [X.] und Seminarrektor in den genannten Funktionen. [X.]ine versehentliche Nichtberücksichtigung der Lehrkräfte, die [X.] durchführen, ist nicht ersichtlich. Bei der Änderung der Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] mit Wirkung ab dem 1. August 2014 hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung der neu eingefügten Absätze 2 und 3 vorgesehen (vgl. zur Änderung [X.]. 5/7155 des [X.] S. 39, 40). Dies wäre naheliegend gewesen, wenn er die bisher nicht erfolgte Berücksichtigung von [X.] als Regelungslücke angesehen hätte.

b) Die Beschränkung der Zulagengewährung auf Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verstößt nicht erkennbar gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 2006/54/[X.]G vom 5. Juli 2006) oder des Lebensalters (Art. 1 Richtlinie 2000/78/[X.]G vom 27. November 2000). Dem Vortrag des [X.] sind keine Indizien für eine allenfalls in Frage kommende mittelbare Diskriminierung zu entnehmen. [X.]r hat lediglich pauschal und in nicht überprüfbarer Weise behauptet, dass insbesondere Kolleginnen von dieser Beschränkung betroffen seien und überwiegend ältere Beschäftigte keine Nachteile hätten, weil sie nach der Besoldungsgruppe [X.] kw vergütet würden.

c) [X.]s kann offenbleiben, ob die Vorbemerkung II. Nr. 9 der Anlage 1 zum [X.] in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Bei angenommener Verfassungswidrigkeit wäre eine [X.]ntscheidung hierüber nach Art. 100 Abs. 1 GG dem [X.] vorbehalten. Dessen [X.]ntscheidung kann aber derzeit nicht eingeholt werden, da noch nicht feststeht, ob die hierfür erforderliche [X.]ntscheidungserheblichkeit besteht.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der [X.]ntscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die [X.]ntscheidung des [X.]s einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). Die sog. konkrete Normenkontrolle setzt jedoch die [X.]ntscheidungserheblichkeit der fraglichen Norm voraus. Solange die Möglichkeit besteht, dass das Gericht den Rechtsstreit in dem von ihm gewünschten Sinn entscheiden kann, ohne die insoweit für verfassungswidrig gehaltene Norm anzuwenden, fehlt es an der [X.]ntscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Norm ([X.] 28. Juni 1983 - 1 [X.] 31/82 - zu II 1 der Gründe, [X.][X.] 64, 251; [X.] in [X.]/[X.] GG 12. Aufl. Art. 100 Rn. 11). Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die [X.]ntscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die [X.]hance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen ([X.] 31. Januar 1996 - 2 [X.] 39/93, 2 [X.] 40/93 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.][X.] 93, 386). [X.]ntscheidungserheblichkeit ist somit bereits gegeben, wenn der Gesetzgeber einen Gleichheitsverstoß im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf verschiedene Weise heilen kann und eine der möglichen [X.]ntscheidungsalternativen eine Regelung ist, die den für das Ausgangsverfahren einschlägigen Maßstab gegenüber der vorgelegten Norm verändert (vgl. [X.] 27. Juni 1991 - 2 [X.] 3/89 - zu B 1 der Gründe, [X.][X.] 84, 233; [X.] in v. Mangoldt[X.]/Starck GG III 6. Aufl. Art. 100 Rn. 52).

(2) Die Voraussetzung der [X.]ntscheidungserheblichkeit wäre nicht erfüllt, wenn dem Kläger die Stellenzulage bereits wegen unveränderter Ausbildung von Lehramtsanwärtern als Fachleiter im streitgegenständlichen [X.]raum zustünde. Wie ausgeführt, ist dies derzeit noch ungeklärt. Diese Klärung muss herbeigeführt werden, da der Kläger die streitige Zulage nicht aus anderen Gründen beanspruchen kann.

(a) [X.]ine individuelle Vereinbarung, welche neben der Regelung in § 3 des Arbeitsvertrags und entgegen den [X.] Vorgaben dem Kläger einen eigenständigen Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 611 Abs. 1 BGB auch bei bloßer Durchführung von [X.] geben würde, ist dem Vortrag des [X.] nicht zu entnehmen.

(b) Der Kläger kann die Stellenzulage auch nicht nach § 14 Abs. 1 [X.] verlangen. Nach § 14 Abs. 1 [X.] erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren [X.]ntgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die Anwendung des § 14 [X.] setzt voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung des [X.]/[X.] bzw. der [X.]ntgeltordnung des [X.] erfasst wird. [X.]rfolgt die [X.]ingruppierung nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach Maßgaben beamtenrechtlicher Vorschriften, kommt § 14 [X.] nicht zur Anwendung. Dies gilt insbesondere für Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnis der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder fortgeltende § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 zur Anwendung kommt und die - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 [X.] der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamter entspricht ([X.] 11. Juli 2012 - 10 [X.] 203/11 - Rn. 10 f.).

(c) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger nicht dargelegt. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 51 mwN, [X.][X.] 148, 323). [X.]r greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - [X.] ([X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] 661/12 - Rn. 54, [X.][X.] 149, 297). Der Kläger hat hier lediglich behauptet, ein jüngerer Kollege aus [X.]i erhalte die Stellenzulage auch bei ausschließlicher Durchführung von [X.]. Dieser anonymisierte Vortrag ist schon nicht einlassungsfähig. Zudem lässt er die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch den Beklagten nicht erkennen.

(d) [X.]s besteht auch kein Anspruch auf die Stellenzulage gemäß § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit zwar auch die qualitative Mehrleistung, also das [X.]rbringen höherwertigerer Leistungen als der vertraglich geschuldeten ([X.] 23. September 2015 - 5 [X.] 626/13 - Rn. 20; 25. März 2015 - 5 [X.] 874/12 - Rn. 24). Der Kläger konnte aber wegen der Maßgeblichkeit der [X.] Regelung nicht erwarten, dass ihm darüber hinaus für die Durchführung von [X.] eine Stellenzulage zu gewähren ist.

(e) Schließlich kann die Stellenzulage auch nicht als Schadensersatz beansprucht werden.

(aa) [X.]in Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht gemäß § 15 Abs. 1 AGG unter dem Gesichtspunkt einer (mittelbaren) Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. Der Kläger hat, wie ausgeführt, keine entsprechenden Indizien gemäß § 22 AGG aufgezeigt (vgl. hierzu [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] 457/14 - Rn. 25; 16. Oktober 2014 - 6 [X.] 661/12 - Rn. 45 mwN, [X.][X.] 149, 297).

([X.]) [X.]in anderer Pflichtenverstoß, welcher gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat - falls der Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum keine Lehramtsanwärter ausgebildet hätte - nur das vertraglich in Bezug genommene Besoldungsrecht angewandt. Darin liegt keine zu vertretende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Wollensak     

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 581/14

19.11.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 25. Oktober 2013, Az: 8 Ca 985/13, Urteil

Art 100 Abs 1 GG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 40 Abs 1 BesG TH, § 40 Abs 3 BesG TH, Anl 1 Vorbem 2 Nr 9 BesG TH, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 581/14 (REWIS RS 2015, 2061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2061

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